Le dimanche et les jours fériés reconnus par la loi sont des jours de repos public.
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Bei Tarifstreit eröffnet Art.47 Abs.1 praktisch oft Verfahren zur Festsetzung statt Verlängerung bestehender Verträge.
“vivacare AG, alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerinnen, Regierungsrat des Kantons Glarus, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitaltarif (Vertragsverlängerung), RRB Nr. 2024-2018 vom 16. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss vom 16. April 2024 (RRB-Nr. 2024-2018) den Tarifvertrag gemäss KVG (SwissDRG) 10.500.1311H vom 1. Januar 2017 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen Hirslanden AG, Klinik im Park, und tarifsuisse ag gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2024 verlängerte, dass die Hirslanden AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner und Rechtsanwältin Barbara Meier, gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (BVGer-act. 1) Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG ein hoheitliches Festsetzungsverfahren betreffend die Leistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 im Bereich der stationären Akutsomatik zu eröffnen und durchzuführen, dass am 16. Mai 2024 (vgl. BVGer-act. 4) der mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2024 (BVGer-act. 2) von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- bei der Gerichtskasse eingegangen ist, dass die Aquilana Versicherungen und 34 Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2024 (BVGer-act. 6) beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 (BVGer-act. 7) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (BVGer-act. 10) als Fachbehörde Stellung nahm und der Auffassung war, die Beschwerde sei abzuweisen, dass die Vorinstanz mit Schlussbemerkung vom 7.”
Art. 47 Abs. 3 KVG wurde von der Kantonsregierung zur einjährigen Verlängerung eines SwissDRG-Tarifs genutzt; bei Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG kann eine behördliche Tariffestsetzung erfolgen.
“26) die Sistierung des Verfahrens aufhob und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerinnen um Mitteilung ersuchte, ob das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, dass die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 (BVGer-act. 27) beantragten, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und allfällige Verfahrenskosten seien hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und die Parteikosten seien wettzuschlagen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2025 (BVGer-act. 28) ihr Einverständnis zur Abschreibung des Verfahrens gab und beantragte, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteikosten seien wettzuschlagen, dass der autonomen Gestaltung der Tarife in Verträgen zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern Vorrang gegenüber behördlichen Tariffestsetzungen zukommt (Art. 43 Abs. 4 KVG; BVGE 2019 V/5 E. 6.4.1; 2014/37 E. 3.5.1; RKUV 2006 KV 384 E. II/4), wobei es sich auch bei der Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG um eine behördliche Tariffestsetzung handelt (RKUV 2002 KV 218 E. II/2), dass ein genehmigter Tarifvertrag für den streitbetroffenen Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 vorliegt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Abschreibungsentscheid des BVGer C-2892/2019 vom 26. November 2019), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr.”
Nach Art. 47 Abs. 1 KV fällt das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals in den Kompetenzbereich der Gemeinden; das kantonale Recht hat ihnen dabei einen möglichst weiten Handlungsspielraum zu gewähren. Im Bereich des Personalrechts kommt den Gemeinden demnach ein erheblicher Gestaltungs- und Vollzugsspielraum zu, sofern das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend regelt.
“Februar 2005 (KV, LS 101) gewährleistet den Gemeinden die Autonomie und schreibt vor, dass das kantonale Recht ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum einzuräumen hat (Art. 85 Abs. 1 KV). Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder ganz der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder sich auf einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts beziehen. Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es keiner Autonomie in einem ganzen Aufgabengebiet; es genügt eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.1, 136 I 395 E. 3.2.1). 2.2 Im Bereich des Personalrechts macht das kantonale Recht den Gemeinden nur wenige Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 KV untersteht das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 GG wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Die Gemeinde Fällanden hat von dieser Kompetenz mit Erlass der Personalverordnung der Politischen Gemeinde Fällanden vom 17. März 2004 (PV Fällanden) sowie den Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung vom 25. Oktober 2016 (VB PV Fällanden) Gebrauch gemacht. Der Vollzug des entsprechenden Rechts wird vom Schutzbereich der Gemeindeautonomie erfasst, und den Behörden der Gemeinde Fällanden kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 24. September 2020, VB.2019.00718, E. 2.2 Abs. 2 – 6. Dezember 2010, PB.2010.00018, E. 2.1 Abs. 3; vgl. BGr, 4. Januar 2010, 8C_34/2009, E.”
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