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Bei der Prüfung des kommunalen Planungsermessens sind Genehmigungs- und Rechtsmittelbehörden zurückhaltend vorzugehen. Den Gemeinden steht in der Gestaltung der Bau- und Zonenplanung ein weiter Ermessensspielraum zu; die Behörden dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Ein behördliches Eingreifen ist nur angezeigt, wenn die Gemeinde ihren Ermessensspielraum klar überschritten hat.
“Die Ausführungen des AGR im Gesamtentscheid vom 11. Juni 2021 seien zwar knapp, es habe sich aber gleichwohl mit den entscheidrelevanten Punkten auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen es die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, inwiefern er wegen der angeblich mangelhaften Begründung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Beschwerde substantiell zu begründen (angefochtener Entscheid E. 2.3). – Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten: Das AGR hat sich mit den entscheidenden Fragen nach der Zonenzugehörigkeit der Wegparzelle sowie alternativen Erschliessungsmöglichkeiten befasst. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, seine Beschwerde gestützt auf den Gesamtentscheid des AGR zu begründen. Ins Planungsermessen der Gemeinde durfte das AGR nicht eingreifen. Denn die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und der übergeordneten Planung frei (Art. 109 KV; Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Das heisst, dass ihnen bei der Ausgestaltung der Bau- und Zonenplanung ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Genehmigungs- und Rechtsmittelbehörden haben sich daher bei der Prüfung, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; sie dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Planungsträgerin setzen (BVR 2018 S. 383 E. 3.8, 2008 S. 66 E. 3; VGE 2020/115 vom”
Bei Auslegungsstreitigkeiten ist für die Beurteilung, ob die von der Gemeinde vertretene Auslegung einer eigenen Vorschrift rechtlich haltbar ist, auch relevant, wie die Gemeinde die betreffende Vorschrift bisher in der Praxis verstanden und angewandt hat. Die Rechtsmittelinstanzen halten sich dabei insoweit zurück, als sie die von der Gemeinde vertretene Auslegung prüfen, ohne schon allein darauf abzustellen, ob eine andere Bedeutung ebenfalls möglich wäre.
“Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Zonenvorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5). Für die Frage, ob die Auslegung einer kommunalen Norm rechtlich haltbar ist, ist auch von Bedeutung, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Gemeindevorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (BVR 2010 S.”
Bei kommunaler Planung gebietet die Gemeindeautonomie nach Art. 109 KV im Hinblick auf lokale Anliegen eine gewisse Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanzen. Gleichwohl haben diese unabhängig zu prüfen, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen und die Auslegung unbestimmter Begriffe rechtlich richtig angewandt hat; sie überprüfen auf Rechts- und Ermessensfehlanwendungen und beurteilen, ob kommunale Auslegungen rechtlich haltbar sind.
“Ein solcher Hinweis sei gesetzlich aber nicht vorgeschrieben, womit insoweit kein Problem bestehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten schliesslich auch keinen Nachteil aus dem fehlenden Hinweis erlitten. Welchen weiteren Vorgaben des Fachordners Wasserbau der Landerwerbsplan widersprechen sollte, sei nicht ersichtlich (Entscheid BVD E. 8d). Auch hier wiederholen die Beschwerdeführerinnen ihre bisherigen Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen der Landerwerbsplan bzw. die Landerwerbstabelle insoweit verstossen sollte. 6. In der Sache erachten die Beschwerdeführerinnen die im Wasserbauplan und in der ÜO Rübeldorf vorgesehenen Massnahmen in verschiedener Hinsicht als unrechtmässig. Zur Prüfungsdichte der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts ergibt sich Folgendes: 6.1 Die Schwellenkorporation und die EG Saanen sind im Bereich der ihnen übertragenen Aufgaben (Wasserbau, Ortsplanung) im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (Art. 109 KV; Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Satz 2 WBG; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das TBA und das AGR als Genehmigungsbehörden sowie die BVD und die JGK (bzw. die DIJ) als kantonale Beschwerdeinstanzen im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG hatten insbesondere zu prüfen, ob die Schwellenkorporation und die EG Saanen das ihnen zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt haben (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 WBG; Art. 61 Abs. 1 BauG). Sie hatten sich bei der Überprüfung zurückzuhalten, soweit es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (vgl. statt vieler BVR 2022 S.”
“Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter auf die Gemeindeautonomie. Sie scheinen davon auszugehen, beim «Vollgeschoss» handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung der Gemeinde Autonomie zukomme (vgl. Beschwerde Bauherrschaft S. 6; Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7 f.). – Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auffassung der Gemeinde, wonach das GBR Raum für die vom Gemeinderat getroffene Regelung lasse, ist mit Blick auf das Gesagte nicht haltbar. Der EG Biel/Bienne kann daher auch im Licht der Gemeindeautonomie nicht gefolgt werden (vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6; vgl. ferner RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2, bestätigt durch BGer 1P.27/2002 vom 31.5.2002, in ZBl 2002 S. 648 E. 5.1 und 5.2). Es bleibt somit dabei, dass der Gemeinderat mit Erlass von Art. 18 Abs. 1 GBV seine Vollzugskompetenzen überschritten hat.”
Art. 109 Abs. 2 KV hat programmatischen Charakter: Die Verfassung verlangt, dass das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum einräumt. Damit soll der kantonale Gesetzgeber die Gemeindeautonomie im Rahmen des übergeordneten Rechts möglichst weitgehend respektieren.
“Ein Gesetz im formellen Sinn zeichnet sich durch Anforderungen an das rechtsetzende Organ aus. Die Verfassung bezeichnet auf kantonaler Ebene die Gesetze im formellen Sinn als Erlasse des Parlaments, die dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a KV). Sie definiert aber keinen kommunalen Gesetzesbegriff (Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 50-60 N. 10). Gleichzeitig gewährleistet sie die Autonomie der Gemeinden, deren Umfang durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt wird (Art. 109 Abs. 1 KV). Weiter ergibt sich aus dem programmatischen Gehalt von Art. 109 Abs. 2 KV, dass das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt, und Art. 111 Abs. 1 KV hält den Gesetzgeber dazu an, (lediglich) die Grundzüge der Gemeindeorganisation zu regeln. Art. 3 GG wiederholt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Autonomie. Art. 9 GG sichert den Gemeinden als wichtige Umsetzung der Gemeindeautonomie im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationshoheit zu (BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 9 N. 1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 18). Nach dem Grundsatz der Selbstgesetzgebung erlassen die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften (Art. 50 Abs. 1 GG). Die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlaments und des Gemeinderats regeln sie im Organisationsreglement, welches obligatorisch der Volksabstimmung unterliegt (Art.”
“Ein Gesetz im formellen Sinn zeichnet sich durch Anforderungen an das rechtsetzende Organ aus. Die Verfassung bezeichnet auf kantonaler Ebene die Gesetze im formellen Sinn als Erlasse des Parlaments, die dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a KV). Sie definiert aber keinen kommunalen Gesetzesbegriff (Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 50-60 N. 10). Gleichzeitig gewährleistet sie die Autonomie der Gemeinden, deren Umfang durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt wird (Art. 109 Abs. 1 KV). Weiter ergibt sich aus dem programmatischen Gehalt von Art. 109 Abs. 2 KV, dass das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt, und Art. 111 Abs. 1 KV hält den Gesetzgeber dazu an, (lediglich) die Grundzüge der Gemeindeorganisation zu regeln. Art. 3 GG wiederholt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Autonomie. Art. 9 GG sichert den Gemeinden als wichtige Umsetzung der Gemeindeautonomie im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationshoheit zu (BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 9 N. 1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 18). Nach dem Grundsatz der Selbstgesetzgebung erlassen die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften (Art. 50 Abs. 1 GG). Die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlaments und des Gemeinderats regeln sie im Organisationsreglement, welches obligatorisch der Volksabstimmung unterliegt (Art.”
Die Gemeindeautonomie gilt nur innerhalb der durch kantonales und eidgenössisches Recht gezogenen Schranken. Ist eine gemeindeinterne Auslegung oder Regelung mit diesen Schranken nicht vereinbar oder überschreitet sie die zulässigen Zuständigkeiten, ist sie nicht haltbar. Kommt die Anwendung einer kommunalen Bestimmung in ein Rechtsmittelverfahren, haben die Rechtsmittelinstanzen die rechtliche Tragfähigkeit der von der Gemeinde vertretenen Auslegung zu prüfen.
“Es ist folglich nicht von Bedeutung, dass die BVD in anderen Entscheiden von Zwischengeschossen gesprochen hat, zumal sie dies lediglich in Übernahme der von den Verfahrensbeteiligten verwendeten Terminologie und nicht als Abgrenzung zu Vollgeschossen getan hat (Vernehmlassung der BVD vom 20.5.2021, act. 3 im Verfahren 100.2021.136). Hinsichtlich der Brandschutzarbeitshilfe «Wohnbauten» der kantonalen Feuerversicherungen räumt die Gemeinde zudem selber ein, dass es sich dabei nicht um Gesetzesrecht handelt (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7). Der Hinweis auf die Arbeitshilfe ist im Übrigen auch deshalb nicht einschlägig, weil die Begriffe dort aus brandschutztechnischer Sicht benützt werden und keinen Zusammenhang mit den zulässigen Baupolizeimassen wie der Anzahl der Geschosse haben. 6.2.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter auf die Gemeindeautonomie. Sie scheinen davon auszugehen, beim «Vollgeschoss» handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung der Gemeinde Autonomie zukomme (vgl. Beschwerde Bauherrschaft S. 6; Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7 f.). – Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auffassung der Gemeinde, wonach das GBR Raum für die vom Gemeinderat getroffene Regelung lasse, ist mit Blick auf das Gesagte nicht haltbar. Der EG Biel/Bienne kann daher auch im Licht der Gemeindeautonomie nicht gefolgt werden (vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6; vgl. ferner RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2, bestätigt durch BGer 1P.27/2002 vom 31.5.2002, in ZBl 2002 S. 648 E. 5.1 und 5.2). Es bleibt somit dabei, dass der Gemeinderat mit Erlass von Art. 18 Abs. 1 GBV seine Vollzugskompetenzen überschritten hat. 6.2.4 Die Gemeinde macht weiter geltend, Art. 6 Bst. b GBR sei vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit der Genehmigung der baurechtlichen Grundordnung und der zugehörigen Erlasse, namentlich der GBV, als rechtskonform anerkannt worden (Beschwerde EG Biel/Bienne S.”
Die Gemeinden haben im Rahmen der ihnen vom Kanton übertragenen Zuständigkeiten einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von Behörden und Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse ganz oder teilweise beschränkt oder aufgehoben werden. Es besteht kein bundesverfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen erstellt oder bestehende Strassenflächen in unverändertem Umfang dem Verkehr erhalten werden. Anstösser dürfen nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen ein Ersatzzugang eröffnet wird.
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Sie sind auch zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 GG).[9] Deshalb verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG[10]), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.[11] Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird.”
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 SG planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeinden die Gemeindestrassen. Sie sind auch zuständig für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 SG). Indem der Kanton diese Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert, räumt er diesen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen Autonomie ein (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 109 Abs. 1 KV und Art. 3 Abs. 1 GG).[9] Deshalb verfügt die Gemeinde über einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der von der Baubewilligungsbehörde und den Beschwerdeinstanzen zu respektieren ist. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden (Art. 65 Abs. 2 SG). Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG[10]), kann das zuständige Gemeinwesen eine Fläche, die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.[11] Anstösserinnen und Anstösser dürfen insbesondere nicht vom Zugang zu einer Strasse abgeschnitten werden, ohne dass ihnen zum Ersatz ein anderer Zugang eröffnet wird.”
Bei der Auslegung kommunaler Vorschriften ist die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen: Im Bereich der Bau‑ und Zonenordnung steht den Gemeinden nicht nur das Recht zur Erlassung von Normen zu, sondern ihnen kommt auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist daher zunächst Sache der Gemeinde, festzulegen, wie sie eine von ihr erlassene Vorschrift verstanden wissen will. Machen die Behörden diese Auslegung in einem Beschwerdeverfahren geltend, prüfen die Rechtsmittelinstanzen, ob die von der Gemeinde vertretene Auslegung rechtlich haltbar ist; sie üben dabei eine gewisse Zurückhaltung und gehen nicht so weit, eine andere allenfalls ebenfalls mögliche, aber nicht von der Gemeinde vertretene Bedeutung zu bestätigen.
“Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Zonenvorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5). Für die Frage, ob die Auslegung einer kommunalen Norm rechtlich haltbar ist, ist auch von Bedeutung, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Gemeindevorschrift bisher in der Praxis verstanden und gehandhabt hat (BVR 2010 S.”
“Zu berücksichtigen ist hier weiter die Gemeindeautonomie. Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV[12] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Zonenvorschrift verstanden haben will. Die Gemeinde kann sich nicht nur auf ihre Autonomie berufen, wenn sie selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern auch dann, wenn sie sich – wie hier – als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft. Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Aufgrund der Gemeindeautonomie auferlegen sie sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.”
“Diese Bestimmungen gehen über die «ästhetische Generalklausel» von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus; ihnen kommt selbständige Bedeutung zu. Sie enthalten nicht bloss ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot, sondern ein positives Einordnungs- bzw. Einfügungsgebot und konkretisieren darüber hinaus die ästhetischen Anforderungen in einzelnen Bereichen (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4). Bei der Auslegung von kommunalem Recht ist zu beachten, dass sich die Autonomie der Gemeinde nicht auf den Bereich der Rechtsetzung beschränkt (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG); insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit andern Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich haltbar wäre (statt vieler BVR 2023 S. 25 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen).”
“Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV[4] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung. Wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.[5]”
Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Vorschrift Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, haben die Instanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde vertretene Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist. Dabei ist den Instanzen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde aufgegeben; sie müssen nicht prüfen, ob eine andere, ebenfalls vertretbare Auslegung möglich wäre.
“Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter auf die Gemeindeautonomie. Sie scheinen davon auszugehen, beim «Vollgeschoss» handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung der Gemeinde Autonomie zukomme (vgl. Beschwerde Bauherrschaft S. 6; Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7 f.). – Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auffassung der Gemeinde, wonach das GBR Raum für die vom Gemeinderat getroffene Regelung lasse, ist mit Blick auf das Gesagte nicht haltbar. Der EG Biel/Bienne kann daher auch im Licht der Gemeindeautonomie nicht gefolgt werden (vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6; vgl. ferner RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2, bestätigt durch BGer 1P.27/2002 vom 31.5.2002, in ZBl 2002 S. 648 E. 5.1 und 5.2). Es bleibt somit dabei, dass der Gemeinderat mit Erlass von Art. 18 Abs. 1 GBV seine Vollzugskompetenzen überschritten hat.”
“Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV[4] und Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung. Wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre.[5]”
Die Gemeinden sind in der Ortsplanung im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Genehmigungs- und Rechtsmittelbehörden sowie Gerichte haben bei der Prüfung, ob die Gemeinde ihr Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat, eine zurückhaltende Überprüfungsweise; sie dürfen ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeinde setzen. Diese Zurückhaltung ist insbesondere dort geboten, wo lokale Sachnähe, Ortskenntnis und die örtliche Demokratie gewichtige Gründe darstellen.
“Die Schwellenkorporation und die EG Saanen sind im Bereich der ihnen übertragenen Aufgaben (Wasserbau, Ortsplanung) im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (Art. 109 KV; Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Satz 2 WBG; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das TBA und das AGR als Genehmigungsbehörden sowie die BVD und die JGK (bzw. die DIJ) als kantonale Beschwerdeinstanzen im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG hatten insbesondere zu prüfen, ob die Schwellenkorporation und die EG Saanen das ihnen zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt haben (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 WBG; Art. 61 Abs. 1 BauG). Sie hatten sich bei der Überprüfung zurückzuhalten, soweit es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (vgl. statt vieler BVR 2022 S.”
“Die Ausführungen des AGR im Gesamtentscheid vom 11. Juni 2021 seien zwar knapp, es habe sich aber gleichwohl mit den entscheidrelevanten Punkten auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen es die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Es sei nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, inwiefern er wegen der angeblich mangelhaften Begründung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Beschwerde substantiell zu begründen (angefochtener Entscheid E. 2.3). – Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten: Das AGR hat sich mit den entscheidenden Fragen nach der Zonenzugehörigkeit der Wegparzelle sowie alternativen Erschliessungsmöglichkeiten befasst. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, seine Beschwerde gestützt auf den Gesamtentscheid des AGR zu begründen. Ins Planungsermessen der Gemeinde durfte das AGR nicht eingreifen. Denn die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und der übergeordneten Planung frei (Art. 109 KV; Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Das heisst, dass ihnen bei der Ausgestaltung der Bau- und Zonenplanung ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Genehmigungs- und Rechtsmittelbehörden haben sich daher bei der Prüfung, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen; sie dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Planungsträgerin setzen (BVR 2018 S. 383 E. 3.8, 2008 S. 66 E. 3; VGE 2020/115 vom”
“Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in der Ortsplanung autonom (Art. 109 KV; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das AGR als Genehmigungsbehörde und die JGK (bzw. die DIJ) als kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG haben zu prüfen, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat. Die Rechtsmittelbehörde hat sich bei der Überprüfung zurückzuhalten, soweit es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat.”
Bei weitgehendem Gemeindeermessensspielraum haben sich Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen nach der Rechtsprechung bei der materiellen Überprüfung zurückzuhalten; sie greifen nicht ohne Weiteres materiell in die Ermessensentscheidungen der Gemeinde ein.
“Ein solcher Hinweis sei gesetzlich aber nicht vorgeschrieben, womit insoweit kein Problem bestehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten schliesslich auch keinen Nachteil aus dem fehlenden Hinweis erlitten. Welchen weiteren Vorgaben des Fachordners Wasserbau der Landerwerbsplan widersprechen sollte, sei nicht ersichtlich (Entscheid BVD E. 8d). Auch hier wiederholen die Beschwerdeführerinnen ihre bisherigen Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, gegen welche gesetzlichen Bestimmungen der Landerwerbsplan bzw. die Landerwerbstabelle insoweit verstossen sollte. 6. In der Sache erachten die Beschwerdeführerinnen die im Wasserbauplan und in der ÜO Rübeldorf vorgesehenen Massnahmen in verschiedener Hinsicht als unrechtmässig. Zur Prüfungsdichte der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts ergibt sich Folgendes: 6.1 Die Schwellenkorporation und die EG Saanen sind im Bereich der ihnen übertragenen Aufgaben (Wasserbau, Ortsplanung) im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (Art. 109 KV; Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs. 2 Satz 2 WBG; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das TBA und das AGR als Genehmigungsbehörden sowie die BVD und die JGK (bzw. die DIJ) als kantonale Beschwerdeinstanzen im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG hatten insbesondere zu prüfen, ob die Schwellenkorporation und die EG Saanen das ihnen zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt haben (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 WBG; Art. 61 Abs. 1 BauG). Sie hatten sich bei der Überprüfung zurückzuhalten, soweit es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird also nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (vgl. statt vieler BVR 2022 S.”
Die Gemeinden sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen autonom. Kommt in einem Rechtsmittelverfahren die Anwendung einer kommunalen Bestimmung zur Prüfung, sind die Instanzen dazu verpflichtet zu prüfen, ob die von der Gemeinde vertretene Auslegung rechtlich haltbar ist; erweist sich ein Gemeinderatserlass als Überschreitung der ihm zustehenden Vollzugskompetenzen, kann er aufgehoben werden.
“Es ist folglich nicht von Bedeutung, dass die BVD in anderen Entscheiden von Zwischengeschossen gesprochen hat, zumal sie dies lediglich in Übernahme der von den Verfahrensbeteiligten verwendeten Terminologie und nicht als Abgrenzung zu Vollgeschossen getan hat (Vernehmlassung der BVD vom 20.5.2021, act. 3 im Verfahren 100.2021.136). Hinsichtlich der Brandschutzarbeitshilfe «Wohnbauten» der kantonalen Feuerversicherungen räumt die Gemeinde zudem selber ein, dass es sich dabei nicht um Gesetzesrecht handelt (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7). Der Hinweis auf die Arbeitshilfe ist im Übrigen auch deshalb nicht einschlägig, weil die Begriffe dort aus brandschutztechnischer Sicht benützt werden und keinen Zusammenhang mit den zulässigen Baupolizeimassen wie der Anzahl der Geschosse haben. 6.2.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weiter auf die Gemeindeautonomie. Sie scheinen davon auszugehen, beim «Vollgeschoss» handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung der Gemeinde Autonomie zukomme (vgl. Beschwerde Bauherrschaft S. 6; Beschwerde EG Biel/Bienne S. 7 f.). – Die Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (vgl. Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG). Wird die Anwendung einer kommunalen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist (statt vieler BVR 2019 S. 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Auffassung der Gemeinde, wonach das GBR Raum für die vom Gemeinderat getroffene Regelung lasse, ist mit Blick auf das Gesagte nicht haltbar. Der EG Biel/Bienne kann daher auch im Licht der Gemeindeautonomie nicht gefolgt werden (vgl. BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6; vgl. ferner RR 12.12.2001, in BVR 2002 S. 537 E. 2, bestätigt durch BGer 1P.27/2002 vom 31.5.2002, in ZBl 2002 S. 648 E. 5.1 und 5.2). Es bleibt somit dabei, dass der Gemeinderat mit Erlass von Art. 18 Abs. 1 GBV seine Vollzugskompetenzen überschritten hat. 6.2.4 Die Gemeinde macht weiter geltend, Art. 6 Bst. b GBR sei vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit der Genehmigung der baurechtlichen Grundordnung und der zugehörigen Erlasse, namentlich der GBV, als rechtskonform anerkannt worden (Beschwerde EG Biel/Bienne S.”
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