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Krankenversicherer dürfen Abrechnungen bei der Massenverwaltung grundsätzlich als korrekt voraussetzen; ihre Prüfpflicht ist verhältnismässig eingeschränkt, sie müssen aber gezielt prüfen, wenn Unklarheiten bestehen (z. B. hinsichtlich Behandlungszeiten).
“Mit Blick auf das Dargelegte kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie, unbesehen konkret vorhandener Kontrollmechanismen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3), von den Krankenversicherern pauschal eine umfassende Überprüfung aller Tarifposten in sämtlichen Abrechnungen fordert. Dies umso weniger, als nicht nur Krankenversicherer (unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips) zur Kontrolle der eingereichten Abrechnungen und zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet sind, sondern Art. 32 und 56 KVG auch für alle Leistungserbringer gilt (Urteil 9C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.2, publ. in SVR 2010 KV Nr. 3 S. 9 mit Hinweisen). Art. 44 KVG verpflichtet diese zudem, sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise zu halten und für Leistungen nach dem KVG keine weitergehenden Vergütungen zu berechnen (Tarifschutz). Im Lichte der Schlüsselrolle, die das KVG der Ärzteschaft einräumt (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 43 Rz. 93), dürfen und müssen die Krankenversicherer im Rahmen der Massenverwaltung bis zu einem bestimmten Mass darauf vertrauen, dass die ihnen von den Leistungserbringern eingereichten Abrechnungen grundsätzlich korrekt erstellt sind und sie bei allfälligen Unklarheiten Rücksprache mit den Krankenversicherern halten. Dies gilt umso mehr, wenn -wie im vorliegenden Fall - erst zusätzliche, nicht ohne Weiteres aus den Rechnungen ersichtliche Informationen (hier die genaue Uhrzeit der Behandlung) die Tarifwidrigkeit einer einzelnen Abrechnung offenlegt. Fortschreitende Kontrollmöglichkeiten auf Seiten der Krankenversicherer allein vermögen die Ärzteschaft nicht von den beschriebenen Pflichten zu befreien.”
Der Tarifschutz gilt nicht für ausländische, nicht KVG‑versicherte Personen; diese können schlechter gestellt sein.
“80 Euro hinzu, ergibt dies einen Betrag von total 2'771.80 Euro. Die Leistung der Krankenkasse im 2024 für die höchste Pflegestufe 12 (Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten) im Pflegeheim betragen im Vergleich dazu Fr. 115.20 täglich bzw. Fr. 3'456 monatlich (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7a Abs. 3 lit. I der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31], dies ohne die Restfinanzierung der Kantone gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG in der Höhe von Fr. 128.40 pro Tag miteinzubeziehen (vgl. die Tarife Basel-Stadt Stand 2024 https://bit.ly/40jBcbP [zuletzt abgerufen am 27. Januar 2025] sowie § 8d der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wäre er noch bei der D____ versichert, hinsichtlich der Pflegekosten auch insoweit gegenüber einer KVG-Versicherungsdeckung schlechter gestellt wäre, als der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG respektive die Tarifstruktur TARMED nicht für ausländischen, nicht KVG-versicherten Personen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 5.3.4; vgl. Thomas Eichenberger/Claudio Helmle, Art. 44 N 43, in: Gabor P. Blechta/Philomena Colatrella/Hubert Rüedi/Daniel Staffelbach (Hrsg.), Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichts-gesetz, 1. Auflage, Basel 2020). 7.2.2. Nach dem Gesagten ist, insbesondere mit Blick auf die Limitierung der Pflegekosten in der Versicherung durch die D____ und der in Folge davon in Zweifel zu ziehenden Gewährleistung der Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 und E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3), vorliegend zumindest fraglich, ob das Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) eine hinreichend erhebliche Verschlechterung des vormaligen, anwartschaftlich gesicherten Versicherungsschutzes bei der deutschen D____ bedeutet.”
Bei Befreiungen ist zu beachten, dass Privatpatiententarife ohne Tarifschutz zu erheblichen Selbstkosten führen können.
“1 Die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes bemisst sich nach Massgabe des KVG und ist als Gleichwertigkeit in materieller Hinsicht zu verstehen. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), auch Grundversicherung genannt, ist im KVG geregelt. Gleichwertiger Versicherungsschutz liegt vor, wenn die ausländische oder im Inland abgeschlossene private Versicherung während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Kosten des Aufenthalts nach den Standards der allgemeinen Abteilung eines zugelassenen Spitals in der Schweiz im Wesentlichen in gleicher Weise voll deckt wie das KVG. Bei nichterwerbstätigen Personen muss auch das Unfallrisiko gedeckt sein. 3.3.2 Von Gleichwertigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die versicherte Person im Versicherungsfall nicht oder nicht wesentlich höhere Kosten selber zu tragen hätte, als wenn sie in der OKP versichert wäre. Die Deckung muss mithin in diesem Sinne grundsätzlich unbeschränkt sein, da Personen ohne OKP wegen des fehlenden Tarifschutzes von Art. 44 Abs. 1 KVG mit Privatpatiententarifen rechnen müssen (Eugster, a.a.O., S. 428 Rz. 61). Keine Gleichwertigkeit besteht bei erheblichen Lücken im Versicherungsschutz wie auch bei einer gesetzlichen Deckung von 80 Prozent der Krankheitskosten und einer Zusatzversicherung für die restlichen 20 Prozent (BGE 134 V 34 E. 5.9). Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Die Leistungspositionen der ausländischen Versicherung müssen in der Hauptsache im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen (BGE 134 V 34 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3). Die fehlende Deckung für Pflegekosten, wie sie in Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29.”
Bei Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Versicherungen bzw. bei Auslandsbehandlungen ist ein Kostenvergleich mit der schweizerischen obligatorischen Versicherung vorzunehmen, um die Gleichwertigkeit der Deckung nach Art. 44 Abs. 1 KVG zu beurteilen.
“Diese Bestimmung setzt unter andrem voraus, dass die Personen in der Schweiz entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dass die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Leistungsaushilfe haben, wurde in E. 4.2.2 hiervor bereits dargelegt. Gleichwertig ist eine ausländische Versicherung, wenn sie die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie des Aufenthalts entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung eines gemäss Spitalliste zugelassenen schweizerischen Spitals im Wesentlichen voll deckt (BGE 134 V 34 E. 5.8). Gleichwertigkeit kann folglich erst dann angenommen werden, wenn der versicherten Person bei Behandlungen, die über die ausländische Versicherung abgerechnet werden, im Wesentlichen keine höheren Restkosten verbleiben, als wenn sie in der obligatorischen Krankenversicherung versichert wäre. Die Deckung muss mithin grundsätzlich unbeschränkt sein, da Personen ohne obligatorische Krankenversicherung wegen des fehlenden Tarifschutzes von Art. 44 Abs. 1 KVG mit Privatpatiententarifen rechnen müssen (Eugster, Rechtsprechung Art. 3 N. 17; Entscheid des BGer 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3). Aus dem Informationsschreiben zur Beihilfefähigkeit von Behandlungen im Ausland (act. II 35-39, Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 4) geht hervor, dass ein Kostenvergleich vorzunehmen ist (act. II 36 f. Ziff. 4.1, 5.1, 6.1). Unter Ziff.”
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