Accepté envotation populaire du 24 sept. 2006, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010. Garantie de l’Ass. féd. du 12 juin 2008 (FF 2008 5263art. 1 ch. 1,1265). ↩
Accepté envotation populaire du 24 sept. 2006, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010. Garantie de l’Ass. féd. du 12 juin 2008 (FF 2008 5263art. 1 ch. 1,1265). ↩
Anciennement al. 3. ↩
Anciennement al. 4. ↩
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Die schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ist ein erforderliches Beweismittel bei Gesuchen nach Art. 6 Abs. 4 KVV.
“Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 6 Abs. 4 KVV Personen, die mit einer Person nach Absatz 1 oder 3 derselben Bestimmung bei der Krankenversicherung eines institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b, i oder k des Gaststaatgesetzes (GSG) versichert sind und die nicht selber Vorrechte oder Immunitäten geniessen, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle des institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.”
Kantone dürfen nur Verfahrensregeln erlassen; materielle Vorgaben bzw. Pflichten zur Versicherung sind ausgeschlossen bzw. bundesrechtlich festgelegt.
“Aufgrund des bundesweiten Obligatoriums kommt den Kantonen keine Autonomie im Bereich von Versicherungspflicht und Versicherungsobligatorium zu. Es gibt daher keinen Gestaltungsspielraum für kantonale materielle Vorschriften in diesem Bereich. Die Kantone haben lediglich Vollzugs- und Kontrollzuständigkeiten. Die Kantone sind befugt, das Verfahren zu regeln. Diese Regelungen dürfen aber die Ziele des KVG nicht vereiteln (Raimund Renggli, in Blechta/Colatrella/Rüedi/ Staffelbach [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, Art. 6 KVG N. 2 f.).”
Die Gemeinsame Einrichtung KVG kann Vollzugsaufgaben der Kantone übernehmen und entscheidet über Befreiungsgesuche.
“b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (FZA) unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025). 5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3.”
Personen mit Mitversicherung über einen international privilegierten Angehörigen können ein Befreiungsgesuch stellen; entscheidend ist die Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes für Behandlungen in der Schweiz.
“Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch das von der Gesundheitsdirektion ausgehändigte Formular V, welches Bezug nimmt auf Art. 6 Abs. 4 KVV; Urk. 9/15). Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist gemäss den Versicherungsbestätigungen des C.___ vom 13. Januar (Urk. 9/6), 12. Oktober 2021 (Urk. 9/13/2) und 29. September 2023 (Urk. 3/1) über ihren Vater mitversichert. Somit erfüllt sie die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und die Beschwerdeführerin deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann.”
“Mangels gleichwertiger Versicherungsdeckung ist eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem fehlen Anhaltspunkte, dass bei ihr ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 31. August 2023 abgelehnt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.”
Die vorgelegte Versicherung des internationalen Sekretariats gewährte keinen gleichwertigen, unbeschränkten KVG-Schutz und rechtfertigte daher keine Befreiung von der Versicherungspflicht.
“Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sinngemäss davon aus, der Vater der Beschwerdeführerin gelte als Angestellter beim A.___, einer Sonderorganisation der B.___, als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG. Gemäss Versicherungsbestätigung des C.___ sei die Beschwerdeführerin über ihren Vater mitversichert und geniesse selber keine Vorrechte oder Immunitäten. Indes sei der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig im Sinne von Art. 6 Abs. 4 KVV, wie sich aus der Versicherungsbestätigung des C.___ sowie den Regulations and administrative rules of the C.___ ergäben. Zum einen betrage die jährliche Deckungssumme 150'000.-- USD beziehungsweise 600'000.-- USD bei einem Entscheid des Sekretariats, welche zwar durch das Management Committee für weitere Zahlungen erhöht werden könne, jedoch daraus keine Verpflichtung abgeleitet werden könne, womit die Deckung als nicht unbegrenzt angesehen werden müsse. Zum anderen schlössen die Bestimmungen Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und deren Folgen aus. Eine solche Einschränkung kenne das KVG nicht. Mangels gleichwertigen Versicherungsschutzes sei eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gestützt auf Art.”
Die kantonale Behörde bzw. die kantonale Zuweisungsbehörde (z.B. Amt für Sozialversicherungen ASV im Kanton Bern) ordnet säumige Personen einem konkreten Versicherer zu und übernimmt die Durchsetzung dieser Zuweisungspflicht.
“Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KKVV).”
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV). Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2 dieser Norm). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]).”
“Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]).”
Eine Zuweisung ist erst nach Ablauf der dreimonatigen Anmeldefrist gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG zulässig.
“Sodann kann eine Zuweisung durch den Kanton gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KVG erst erfolgen, wenn eine Person seiner Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, d.h. nach Ablauf der dreimonatigen Anmeldefrist von Art. 3 Abs. 1 KVG (Renggli, a.a.O., Art. 6 KVG N. 6; a.M. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 N. 145, der jedoch eine Ausnahme einzig für den Fall anerkennt, dass die Weigerung sich zu versichern von vornherein offensichtlich feststeht, wovon vorliegend – mangels Hinweise in den Akten – nicht ausgegangen werden kann). Selbst wenn den Angaben im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom 5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) gefolgt und angenommen würde, B.________ sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, hätte er sich im Zeitpunkt der Zuweisung (act. II 9 ff.) erst rund einen Monat in der Schweiz aufgehalten und die Zwangszuweisung in diesem Zeitpunkt nach dem Dargelegten demnach nicht erfolgen dürfen.”
Art. 6 Abs. 1 KV benennt Deutsch und Französisch als Landes‑ und Amtssprachen des Kantons Bern. Die zitierten Quellen zeigen, dass diese Verfassungsbestimmung Raum für kantonale Auslegungen zu Sprachanforderungen bei Einbürgerungen lässt; im Kanton Bern sind Regionen bzw. Verwaltungskreise in der Regel einsprachig, und der Kanton hat Sprachanforderungen unter Bezug auf die Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises festgelegt.
“Zu prüfen ist hingegen, ob der Ausschluss der nicht am Einbürgerungsort gesprochenen Amtssprache der Kantonsverfassung entspricht. Die Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Wie dargelegt, kennt der Kanton Bern Deutsch und Französisch als Landes- und BGE 148 I 271 S. 278 Amtssprachen (vgl. Art. 6 Abs. 1 KV/BE). Art. 6 Abs. 2 und 3 KV/BE regeln, in welchen Verwaltungsregionen bzw. -kreisen welche Amtssprachen gelten; mit wenigen Ausnahmen in zweisprachigen Regionen gilt dabei jeweils nur eine Amtssprache. Art. 7 Abs. 3 lit. c KV/BE verlangt für die Einbürgerung im Kanton Bern gute Kenntnisse einer Amtssprache, ohne dies näher einzuschränken. Demgegenüber setzt Art. 12 Abs. 1 lit. d KBüG für die Einbürgerung in der Gemeinde die erforderlichen Kenntnisse der Amtssprache des Verwaltungskreises der Einbürgerungsgemeinde voraus. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 lit. c KV/BE und die Zweisprachigkeit des Kantons erscheint es nicht ausgeschlossen, die Kantonsverfassung so zu verstehen, dass sie für die Einbürgerung Kenntnisse in einer der beiden Amtssprachen für den ganzen Kanton genügen lässt. Das Verwaltungsgericht begründet seine davon abweichende Verfassungsauslegung und damit die Zulässigkeit des Erfordernisses der Lokalsprache durch Gesetzesrecht insbesondere mit der Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm und mit systematischen Gesichtspunkten.”
“Im Kanton Bern sind das Deutsche und das Französische Landes- und Amtssprachen (Art. 6 Abs. 1 KV). Eine generelle Zweisprachigkeit herrscht im Kanton aber nicht. Im Allgemeinen gilt in den Verwaltungsregionen nur eine Amtssprache (vgl. Art. 6 Abs. 2 KV). Ziel dieser Verfassungsregelung ist, die traditionellen Sprachregionen zu erhalten (Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 6 N. 3a mit Hinweis auf die Materialien; vgl. auch Vortrag S. 5 der POM zur Änderung der alten Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [aEbüV; BAG 06-036], mit der per Anfang 2010 die Sprachanforderungen konkretisiert worden sind [BAG 09-092], nachfolgend: Vortrag Änderung aEbüV]). – Wie gesehen, dürfen die Kantone bei den Sprachanforderungen über die bundesrechtlichen Mindestvorschriften hinausgehen und Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Sprachen voraussetzen (vorne E. 2.2). Von diesem Spielraum hat der Kanton Bern Gebrauch gemacht. Er verlangt gute Kenntnisse der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises (Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG; vorne E. 2.4). Die Amtssprache in der EG Thun (Verwaltungskreis Thun, Verwaltungsregion Oberland) ist Deutsch (Art.”
Fehlt die Gleichwertigkeit des ausländischen Krankenversicherungsschutzes (insbesondere bei Lücken oder grundlegenden Mängeln in wesentlichen Bereichen), wird die Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 KVV nicht gewährt.
“Sämtliche weiteren psychologischen Behandlungen werden nur zu 50 % und bis zu einem maximalen Betrag von EUR 832.--, jeweils halbjährlich gedeckt. Nach Art. 11b KLV übernimmt die Versicherung die Kosten für Leistungen der psychologischen Psychotherapien in einem grösseren Umfang. Die Versicherung der Beschwerdeführerin schliesst sodann Leistungen, die aufgrund der Verletzung von anwendbarem Recht (z.B. im Rahmen einer Schlägerei oder eines Aufstandes) entstehen, aus. Eine Beschränkung für Leistungen von Behandlungen, die als Folge eines Gesetzesbruches nötig werden, ist dem KVG fremd. Damit liegt auch unter diesem Aspekt eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz der D. vor und es fehlt an einer Gleichwertigkeit der beiden Versicherungsleistungen (D. und schweizerische Versicherung nach KVG). Zusammenfassend kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass eine Gleichwertigkeit der Versicherungsleistungen der D. nicht gegeben ist und demzufolge keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 KVV vorliegt.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es an der Grundvoraussetzung der Gleichwertigkeit der Versicherungsleistungen der ausländischen Krankenversicherung im Vergleich zu jenen des KVG fehlt. Da die D. in grundlegenden Bereichen nicht mit der OKP gleichwertig ist, hat die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische Versicherung keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge. Demzufolge liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 KVV noch von Art. 2 Abs. 8 KVV vor und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.”
“In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 3.1.2 Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG), namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Die Ausnahmen gemäss KVV sind eng umschrieben, stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3). Unter anderem ermöglicht Art. 6 Abs. 3 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, die ihre Tätigkeit bei einem institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b, i oder k GSG eingestellt haben, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihres früheren institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen. Ferner werden nach Art. 2 Abs. 8 KVV Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1), auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2).”
Personenkategorien im FZA/EFTA-Anhang II können trotz diplomatischer Vorrechte von der Versicherungspflicht ausgenommen sein; eine Ausnahme bilden private Hausangestellte.
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c - g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: Personen, die nach dem FZA sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 1 lit.”
Die Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes ist Voraussetzung für eine Befreiung nach Art. 6 Abs. 4 KVV; dabei darf die Versicherungsdeckung keine monetäre Höchstgrenze enthalten und darf vorsatzbedingte Krankheiten nicht ausschließen.
“Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch das von der Gesundheitsdirektion ausgehändigte Formular V, welches Bezug nimmt auf Art. 6 Abs. 4 KVV; Urk. 9/15). Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist gemäss den Versicherungsbestätigungen des C.___ vom 13. Januar (Urk. 9/6), 12. Oktober 2021 (Urk. 9/13/2) und 29. September 2023 (Urk. 3/1) über ihren Vater mitversichert. Somit erfüllt sie die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und die Beschwerdeführerin deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann.”
“Gemäss Versicherungsbestätigung des C.___ sei die Beschwerdeführerin über ihren Vater mitversichert und geniesse selber keine Vorrechte oder Immunitäten. Indes sei der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig im Sinne von Art. 6 Abs. 4 KVV, wie sich aus der Versicherungsbestätigung des C.___ sowie den Regulations and administrative rules of the C.___ ergäben. Zum einen betrage die jährliche Deckungssumme 150'000.-- USD beziehungsweise 600'000.-- USD bei einem Entscheid des Sekretariats, welche zwar durch das Management Committee für weitere Zahlungen erhöht werden könne, jedoch daraus keine Verpflichtung abgeleitet werden könne, womit die Deckung als nicht unbegrenzt angesehen werden müsse. Zum anderen schlössen die Bestimmungen Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und deren Folgen aus. Eine solche Einschränkung kenne das KVG nicht. Mangels gleichwertigen Versicherungsschutzes sei eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 6 Abs. 4 KVV nicht möglich (S 2 f.).”
Eine Zuweisung zur Krankenversicherung darf erst nach Ablauf der dreimonatigen Anmeldefrist erfolgen; vor Ablauf dieser Frist und rückwirkende Zuweisungen sind unzulässig bzw. rechtlich problematisch (insbesondere auch Zuweisungen zur Deckung bereits entstandener Kosten).
“II 6) doch dahingehend, dass die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen sei und daher aktuell keine Zuweisung erfolge. Die Gründe, weshalb das ASV von dieser ursprünglichen Haltung abwich, werden nicht dargelegt. Allerdings ist auffällig, dass die Zwangszuweisung am selben Tag verfügt wurde, an dem sich die psychiatrischen Dienste C.________ beim Beschwerdegegner zu den zu tragenden Kosten informierte (act. II 7, 9 f.). Mithin ist naheliegend, dass sich der Beschwerdegegner von finanziellen Interessen leiten liess. Dieser Eindruck wird ausserdem dadurch verstärkt, dass die Zwangszuweisung – nachdem sie zunächst einzig für die Zukunft erfolgte (act. II 9) – im Nachhinein rückwirkend per 17. Dezember 2023 vorgenommen wurde (act. II 12), sodass auch die Kosten der psychiatrischen Dienste C.________ gedeckt sind, was ohnehin rechtlich nicht zulässig ist. So beginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt der Meldung an den Zwangsversicherer und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens der Versicherungspflicht (Renggli, a.a.O., Art. 6 KVG N. 10 mit Hinweis auf BGE 129 V 159 E. 2.3 S. 162).”
Die Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes wird in der Praxis restriktiv geprüft; es besteht eine strenge Nachweispflicht, insbesondere durch schriftliche Bestätigung (z. B. des früheren institutionellen Begünstigten) bei Gesuchspflicht, welche für die Bewilligung entscheidend ist.
“Sämtliche weiteren psychologischen Behandlungen werden nur zu 50 % und bis zu einem maximalen Betrag von EUR 832.--, jeweils halbjährlich gedeckt. Nach Art. 11b KLV übernimmt die Versicherung die Kosten für Leistungen der psychologischen Psychotherapien in einem grösseren Umfang. Die Versicherung der Beschwerdeführerin schliesst sodann Leistungen, die aufgrund der Verletzung von anwendbarem Recht (z.B. im Rahmen einer Schlägerei oder eines Aufstandes) entstehen, aus. Eine Beschränkung für Leistungen von Behandlungen, die als Folge eines Gesetzesbruches nötig werden, ist dem KVG fremd. Damit liegt auch unter diesem Aspekt eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz der D. vor und es fehlt an einer Gleichwertigkeit der beiden Versicherungsleistungen (D. und schweizerische Versicherung nach KVG). Zusammenfassend kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass eine Gleichwertigkeit der Versicherungsleistungen der D. nicht gegeben ist und demzufolge keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 KVV vorliegt.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es an der Grundvoraussetzung der Gleichwertigkeit der Versicherungsleistungen der ausländischen Krankenversicherung im Vergleich zu jenen des KVG fehlt. Da die D. in grundlegenden Bereichen nicht mit der OKP gleichwertig ist, hat die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerische Versicherung keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge. Demzufolge liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 KVV noch von Art. 2 Abs. 8 KVV vor und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.”
“In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 3.1.2 Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG), namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Die Ausnahmen gemäss KVV sind eng umschrieben, stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3). Unter anderem ermöglicht Art. 6 Abs. 3 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, die ihre Tätigkeit bei einem institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b, i oder k GSG eingestellt haben, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihres früheren institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen. Ferner werden nach Art. 2 Abs. 8 KVV Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Satz 1), auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Satz 2).”
Ausländische Angehörige mit gleichwertigem Schweizer Versicherungsschutz können von der Versicherungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 KVV ausgenommen werden; Massgeblich ist, dass der ausländische Versicherungsschutz gleichwertig gegenüber der Schweizer Pflichtversicherung ist.
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c - g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: Personen, die nach dem FZA sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 1 lit.”
“Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch das von der Gesundheitsdirektion ausgehändigte Formular V, welches Bezug nimmt auf Art. 6 Abs. 4 KVV; Urk. 9/15). Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist gemäss den Versicherungsbestätigungen des C.___ vom 13. Januar (Urk. 9/6), 12. Oktober 2021 (Urk. 9/13/2) und 29. September 2023 (Urk. 3/1) über ihren Vater mitversichert. Somit erfüllt sie die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und die Beschwerdeführerin deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann.”
Die Amtssprachen richten sich im Wesentlichen nach dem Territorialitätsprinzip: Die Sprache der Behörden entspricht regelmässig der herkömmlichen sprachlichen Zusammensetzung des betreffenden Gebiets. Die Sprachenfreiheit ist gegenüber Behörden durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt; unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen besteht kein Anspruch, mit kantonalen oder kommunalen Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Für Gemeinden mit bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheiten können abweichende Regelungen gelten.
“Das Prinzip der Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis: Ersteres schützt das Recht des Bürgers sich in seiner Sprache auszudrücken, während letzteres die Stabilität und Homogenität der Sprachenordnung zum Ziel hat (BGE 136 I 149 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Verhältnis zu den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen besteht kein Recht, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Diese ist wiederum grundsätzlich an das Territorialitätsprinzip gebunden, indem sie normalerweise mit der Sprache übereinstimmt, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird. Es obliegt primär den Kantonen, den Sprachgebrauch innerhalb ihres jeweiligen Gebietes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (BGE 136 I 149 E. 4.3 und 5 mit Hinweisen). Damit übereinstimmend sieht auch die StPO vor, dass die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden bestimmen. Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bestimmen (Art. 67 StPO). Vorliegend sind Art. 6 und 17 KV zu beachten. Nach Art. 6 KV sind Französisch und Deutsch die Amtssprachen des Kantons (Abs. 1). Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten (Abs. 2). Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein (Abs. 3). Art. 17 KV garantiert sodann die Sprachenfreiheit (Abs. 1). Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Abs. 2). Die Verfahrenssprache wird im Kanton Freiburg von Art. 115 ff. JG geregelt. Demnach richtet sie sich nach der Amtssprache des zuständigen Bezirks (Art. 115 Abs. 2 JG). Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs.”
“Das Prinzip der Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis: Ersteres schützt das Recht des Bürgers sich in seiner Sprache auszudrücken, während letzteres die Stabilität und Homogenität der Sprachenordnung zum Ziel hat (BGE 136 I 149 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Verhältnis zu den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch das Prinzip der Amtssprache begrenzt. Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen besteht kein Recht, mit den Behörden in einer anderen als der Amtssprache zu kommunizieren. Diese ist wiederum grundsätzlich an das Territorialitätsprinzip gebunden, indem sie normalerweise mit der Sprache übereinstimmt, die im betreffenden Gebiet gesprochen wird. Es obliegt primär den Kantonen, den Sprachgebrauch innerhalb ihres jeweiligen Gebietes im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu regeln (BGE 136 I 149 E. 4.3 und 5 mit Hinweisen). Damit übereinstimmend sieht auch die StPO vor, dass die Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden bestimmen. Diese führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bestimmen (Art. 67 StPO). Vorliegend sind Art. 6 und 17 KV zu beachten. Nach Art. 6 KV sind Französisch und Deutsch die Amtssprachen des Kantons (Abs. 1). Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten (Abs. 2). Die Amtssprache der Gemeinden ist Französisch oder Deutsch. In Gemeinden mit einer bedeutenden angestammten sprachlichen Minderheit können Französisch und Deutsch Amtssprachen sein (Abs. 3). Art. 17 KV garantiert sodann die Sprachenfreiheit (Abs. 1). Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Abs. 2). Die Verfahrenssprache wird im Kanton Freiburg von Art. 115 ff. JG geregelt. Demnach richtet sie sich nach der Amtssprache des zuständigen Bezirks (Art. 115 Abs. 2 JG). Vor Behörden, deren Zuständigkeit nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs.”
Nach Art. 6 Abs. 2 KV gilt in den Verwaltungsregionen im Allgemeinen nur eine Amtssprache. Die Kantone können über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen und Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Amtssprache verlangen (vgl. exemplarisch Kanton Bern).
“Im Kanton Bern sind das Deutsche und das Französische Landes- und Amtssprachen (Art. 6 Abs. 1 KV). Eine generelle Zweisprachigkeit herrscht im Kanton aber nicht. Im Allgemeinen gilt in den Verwaltungsregionen nur eine Amtssprache (vgl. Art. 6 Abs. 2 KV). Ziel dieser Verfassungsregelung ist, die traditionellen Sprachregionen zu erhalten (Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 6 N. 3a mit Hinweis auf die Materialien; vgl. auch Vortrag S. 5 der POM zur Änderung der alten Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [aEbüV; BAG 06-036], mit der per Anfang 2010 die Sprachanforderungen konkretisiert worden sind [BAG 09-092], nachfolgend: Vortrag Änderung aEbüV]). – Wie gesehen, dürfen die Kantone bei den Sprachanforderungen über die bundesrechtlichen Mindestvorschriften hinausgehen und Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Sprachen voraussetzen (vorne E. 2.2). Von diesem Spielraum hat der Kanton Bern Gebrauch gemacht. Er verlangt gute Kenntnisse der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises (Art. 12 Abs. 1 Bst. d KBüG; vorne E. 2.4). Die Amtssprache in der EG Thun (Verwaltungskreis Thun, Verwaltungsregion Oberland) ist Deutsch (Art. 6 Abs. 2 Bst. c KV; Art. A2-1 Ziff. 5 Bst. a des Anhangs 2 zu Art.”