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Aufgrund des Kollegialitätsprinzips (Art. 103 Abs. 1 KV) besteht in Bezug auf die Willensbildung des Regierungsrats ein Schutz für vorläufige Einschätzungen sowie für die Beschlussentwürfe und Berichte, die Departemente und Staatskanzlei zur Entscheidbildung erstellen; hierfür besteht nach der Praxis und Auslegung kein Anspruch auf Informationszugang.
“Soweit die verlangten Unterlagen vorläufige Einschätzungen in Hinblick auf eine spätere Entscheidfindung oder Einigung mit anderen Stellen festhalten, handelt es sich daher nicht um eine «allgemein zugängliche Quelle» im Sinne des baselstädtischen Öffentlichkeitsprinzips und der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV; vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.2). Schon aus diesem Grund hat das BVD das Gesuch zu Recht abgelehnt. Aus den Darlegungen in der Vernehmlassung des BVD ergibt sich weiter, dass der Regierungsrat in das Geschäft involviert ist und sich die betroffenen Mitglieder mit ihren Mitarbeitenden austauschen (Vernehmlassung E. 18). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid erkannt hat, erfordert die Diskussion strategischer Fragen sowie die Willensbildung und Willensäusserungen des Regierungsrats im Austausch mit Mitarbeitenden einen geschützten Rahmen, in dem vorläufige Einschätzungen geäussert werden können, die anschliessend mit anderen Regierungsmitgliedern, Verwaltungsstellen oder privaten Partnern besprochen werden (vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.2). Überdies ist die Departementsvorstehende oder der Departementsvorsteher als Mitglied des Regierungsrats an das Kollegialitätsprinzip gebunden (§ 103 Abs. 1 KV), zu dessen Schutz Einschränkungen des Informationszuganges gelten. Danach besteht gemäss § 24 Abs. 1 der Informations- und Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270), in Konkretisierung von § 29 Abs. 2 lit. c IDG, kein Recht auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Berichten, welche die Departemente und die Staatskanzlei im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen (vgl. Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], a.a.O., § 29 N 32).”
Die Standardfranchise von 300 Franken gilt für die ordentliche Krankenpflegeversicherung und ist als Mindestoption vorgesehen; höhere wählbare Franchisen sind zulässig.
“Die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG beträgt 300 Franken je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1955 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Art. 103 Abs. 1 KVV wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten (Art. 93 Abs. 1 KVV). Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich (Art. 94 Abs. 1 und 2 KVV).”
Im Tiers-payant-System kann die Krankenversicherung nach Leistungserbringung die gesetzlichen Kostenbeteiligungen von der Versicherten einfordern; bei TARMED-Abrechnung im Tiers-payant bleibt der Versicherte gegenüber dem Versicherer anspruchsberechtigt auf Rückerstattung.
“Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei folglich nicht verletzt, womit eine allfällige Rückforderung beim C____ gestützt auf Art. 56 Abs. 2 KVG nicht in Betracht komme. Zwischen ihr und dem C____ als Leistungserbringer bestehe ein Tarifvertrag, welcher die Vergütung von TARMED-Leistungen im System des Tiers payant vorsehe, weshalb die Behandlung vom 3. März 2019 mit ihr direkt abgerechnet werden musste. Der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 103 KVV (Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, SR 832.102) zu Tragung dieser Kosten verpflichtet. 2.3. Umstritten ist demnach, ob der Beschwerdeführer für die Behandlungskosten vom 3. März 2019 vollumfänglich aufzukommen hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1). Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Abs. 2 von Art. 64 KVG aus: (a.) einem festen Jahresbetrag (Franchise); (b.) 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). 3.2. Die im Rahmen von Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 KVV erhobenen Kostenbeteiligungen stellen, sofern sie auf Grund der vom Leistungserbringer erstellten Rechnungen ausgewiesen sind, eine Schuld der versicherten Person dar. Nach Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des «Tiers garant»). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des «Tiers payant»; Art. 42 Abs. 2 KVG). 3.3. Soweit die Krankenversicherung im System des Tiers payant wie hier die Beschwerdegegnerin ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist, hat sie Anspruch darauf, von der versicherten Person die gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligungen zu erhalten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die versicherte Person die ihr zustehende Rechnungskopie vom Krankenversicherer oder vom Leistungserbringer erhalten hat (hierzu Art.”
Bei Anerkennung der Leistungspflicht durch die Kasse bleibt der maximale Selbstbehalt 700 CHF trotz späterer Rückforderung.
“Die Beschwerdegegnerin kam zunächst für die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung auf (vgl. act. II 6) und verneinte den Leistungsanspruch erst nach geltend gemachtem Rückfall im Februar 2022 (act. II 10). Die Trägerin der obligatorischen Krankenversicherung des Beschwerdeführers zog die erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Mai 2022 (act. II 36) zurück (act. II 47) und akzeptierte dadurch gleichsam ihre Leistungspflicht (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 117). Bei Abweisung der Beschwerde müsste der Beschwerdeführer demnach einzig die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Jahre 2022 und 2023 tragen (maximale Franchise von Fr. 2'500.-- [Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung {KVV; SR 832.102}], maximaler Selbstbehalt von Fr. 700.-- [Art. 103 Abs. 2 KVV] sowie Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts von Fr. 15.-- pro Tag [Art. 104 Abs. 1 KVV]). Mit Blick darauf sowie der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 10. Januar bis 26. Februar 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 S. 3; zu den Lohnangaben des Beschwerdeführers vgl. act. II 10 S. 1 Ziff. 12 und zur Taggeldhöhe vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
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