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Bei Entscheidungen über Art. 53 Abs. 1 KVG kann die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig sein (kein Verwaltungsrechtsweg), sodass unmittelbar das Bundesgericht zuständig ist.
“a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die obsiegenden Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2), dass vorliegend keine Partei als obsiegend gilt, da die Gegenstandslosigkeit durch die Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen verursacht worden ist, weshalb die Parteikosten antragsgemäss wettzuschlagen sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zurückerstattet. 3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerinnen, die Vorinstanz und das BAG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis Versand:”
“Da die ZulaV auf kantonaler Ebene nicht angefochten werden kann, steht direkt der Rechtsweg an das Bundesgericht offen (zur - hier nicht gegebenen - Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG; BGE 145 V 128 E. 1; zudem Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 1.3 am Ende).”
Mit Einreichung einer politischen Eingabe wird ein kantonsrätliches Geschäft eröffnet; das Transparenzgebot nach Art. 53 KV erfasst demnach auch zurückgezogene Eingaben. Die Veröffentlichung von Wohnadressen einzelner Ratsmitglieder kann aus Gründen der persönlichen Sicherheit beschränkt werden, sofern eine konkrete Gefährdung geltend gemacht ist.
“September 2003 [GPR, LS 161) und muss jede Unterschriftenliste die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees enthalten (§ 123 Abs. 1 lit. e GPR). Die gleiche Regelung gilt für Volksinitiativen auf Bundesebene (Art. 68 Abs. 1 lit. e und Art. 69 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [SR 161.1]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegt die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Kantonsrats auch keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, um die Einsicht nach zehn Jahren einzuschränken, wie der Beschwerdeführer dies in seinem Eventualstandpunkt fordert. Insbesondere enthält das vom Beschwerdeführer angeführte Archivgesetz keine entsprechende Regelung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe zwei Einzelinitiativen noch vor deren Behandlung durch den Rat wieder zurückgezogen, weshalb jedenfalls diese nicht mehr zugänglich gemacht werden dürften, übersieht er, dass bereits mit der Einreichung ein kantonsrätliches Geschäft eröffnet wurde und der Umstand des Rückzugs vom Transparenzgebot nach Art. 53 KV ebenfalls erfasst ist. Aus dem Umstand, dass die Wohnadresse einzelner Mitglieder des Kantonsrats aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht öffentlich zugänglich ist, kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er nicht behauptet, sich mit der Einreichung von Einzelinitiativen einer Gefährdung ausgesetzt zu haben und solches auch nicht ersichtlich ist. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Da es im Hintergrund um die Ausübung politischer Rechte geht, sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels Kostenbelastung ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5.2 Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 23. März 2021, AN.2020.00021, E. 2 Abs. 2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1.”
Wenn kantonale Zulassungsverordnungen (ZulaV) bzw. kantonale Regelungen zur Zulassung nach Art. 53 Abs. 1 KVG nicht anfechtbar sind oder kein kantonales Anfechtungsrecht besteht, führt der Rechtsweg direkt an das Bundesgericht; ein vorgängiges Rechtsmittel an ein Verwaltungsgericht des Kantons entfällt.
“Da die Zulassungsverordnung und deren Anhang auf kantonaler Ebene nicht angefochten werden können, steht direkt der Rechtsweg an das Bundesgericht offen (zur - hier nicht gegebenen - Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG; BGE 145 V 128 E. 1; zudem Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 1.3 am Ende).”
“Da die ZulaV auf kantonaler Ebene nicht angefochten werden kann, steht direkt der Rechtsweg an das Bundesgericht offen (zur - hier nicht gegebenen - Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG; BGE 145 V 128 E. 1; zudem Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024 E. 1.3 am Ende).”
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