La dignité humaine sera respectée et protégée.
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Der Einsatz technischer Überwachungsmittel im öffentlichen Raum ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bzw. konkreter Verdacht für eine Straftat/ein Vergehen vorliegen; es ist eine Abwägung mit Persönlichkeitsrechten vorzunehmen.
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.). 7.2. Vorliegend hat der Zeuge C._____ gemäss unbestritten gebliebener Aus- sage erst zu filmen begonnen, als die Auseinandersetzung zwischen dem Ge- schädigten B._____ und dem Beschuldigten bereits im Gange war (Urk.”
Die Begründungspflicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 9 Abs. 3 KV. Sie hat zum Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Umstände sachgerecht an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Pflicht soll willkürliche Motive verhindern. Die Behörde muss zumindest kurz die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen nennen; sie muss sich dagegen nicht ausdrücklich mit jeder einzelnen tatbestandlichen Behauptung oder jedem einzelnen rechtlichen Einwand auseinandersetzen.
“Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 9 Abs. 3 KV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 31.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und in § 9 Abs. 3 KV BL verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 42 ff. zu Art. 29 BV). Die vorliegend interessierende Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung eines Entscheids entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können.”
Art. 9 KV steht in einem Zielkonflikt zu anderen verfassungs- und gesetzlich verankerten Zielen (z.B. Gleichstellung versus Gleichbehandlung). Bei der Umsetzung durch Behörden ist daher eine konkrete Abwägung dieser Ziele vorzunehmen.
“So umfassen die übrigen Leitungsaufgaben auch dispositive Tätigkeiten: Die fachliche Leitung der Abteilung GFM umfasst teilweise, die personelle und finanzielle Leitung der Abteilung GFM ausschliesslich und die organisatorische Leitung jedenfalls überwiegend ausführende und dispositive Tätigkeiten. Die der Stelle Leiter/in Abteilung GFM attestierte Wahrnehmung von «teilweise konzeptionellen» Tätigkeiten bezeichnet bereits einen erheblichen Gestaltungsfreiraum, nämlich die sechste von acht Stufen. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht, gibt es Stellen, die über einen noch grösseren Gestaltungsfreiraum verfügen. Nur bei solchen ist jedenfalls von der Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten (achte Stufe) auszugehen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 28-31). Die Rekurrentin behauptet, die strategischen und qualitativen Ziele würden von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM definiert (Rekursbegründung Ziff. 17). Diese Behauptung ist unzutreffend, wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht. In erster Linie ist von den strategischen Zielen auszugehen, die durch Art. 8 Abs. 3 BV, § 8 Abs. 2 und § 9 KV, § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG, SG 140.100) und § 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt vorgegeben sind. Dasselbe gilt für das qualitative Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. Vernehmlassung Ziff. 41). Dementsprechend existieren bereits strategische und qualitative Ziele, die in Verfassung und Gesetz niedergelegt sind. Diese Rechtsgrundlagen müssen nicht erst erarbeitet werden, wie es für konzeptionelle Tätigkeiten charakteristisch ist (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Nach der gerichtlichen Würdigung ist eine Umsetzung der rechtlichen Ziele ohne jeglichen strategischen Gehalt aber kaum vorstellbar, weil diese Ziele untereinander in einem Spannungsverhältnis stehen. So besteht namentlich zwischen dem Gleichstellungs- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Zielkonflikt (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art.”
“So umfassen die übrigen Leitungsaufgaben auch dispositive Tätigkeiten: Die fachliche Leitung der Abteilung GFM umfasst teilweise, die personelle und finanzielle Leitung der Abteilung GFM ausschliesslich und die organisatorische Leitung jedenfalls überwiegend ausführende und dispositive Tätigkeiten. Die der Stelle Leiter/in Abteilung GFM attestierte Wahrnehmung von «teilweise konzeptionellen» Tätigkeiten bezeichnet bereits einen erheblichen Gestaltungsfreiraum, nämlich die sechste von acht Stufen. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht, gibt es Stellen, die über einen noch grösseren Gestaltungsfreiraum verfügen. Nur bei solchen ist jedenfalls von der Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten (achte Stufe) auszugehen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 28-31). Die Rekurrentin behauptet, die strategischen und qualitativen Ziele würden von der Stelle Leiter/in Abteilung GFM definiert (Rekursbegründung Ziff. 17). Diese Behauptung ist unzutreffend, wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht. In erster Linie ist von den strategischen Zielen auszugehen, die durch Art. 8 Abs. 3 BV, § 8 Abs. 2 und § 9 KV, § 22 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG, SG 140.100) und § 2 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt vorgegeben sind. Dasselbe gilt für das qualitative Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern (vgl. Vernehmlassung Ziff. 41). Dementsprechend existieren bereits strategische und qualitative Ziele, die in Verfassung und Gesetz niedergelegt sind. Diese Rechtsgrundlagen müssen nicht erst erarbeitet werden, wie es für konzeptionelle Tätigkeiten charakteristisch ist (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Nach der gerichtlichen Würdigung ist eine Umsetzung der rechtlichen Ziele ohne jeglichen strategischen Gehalt aber kaum vorstellbar, weil diese Ziele untereinander in einem Spannungsverhältnis stehen. So besteht namentlich zwischen dem Gleichstellungs- und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Zielkonflikt (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art.”
In der zitierten Rechtssache rügen die Rekurrierenden geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung und berufen sich dabei auf den Grundsatz «gleicher Lohn für Mann und Frau» (Art. 8 Abs. 3 BV) sowie auf § 9 KV; zusätzlich wird auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 GlG verwiesen.
“Geschlechterdiskriminierung Schliesslich halten die Rekurrierenden an ihrer Rüge einer Verletzung des Grundsatzes «gleicher Lohn für Mann und Frau für gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV fest und machen eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG; SR 151.1]) geltend.”
Technische Überwachung im öffentlichen Raum kann sich auf die Beweislage auswirken (z.B. Einfluss auf Dashcam-Beweise).
“Es habe kein hinrei- chender Tatverdacht vorgelegen, die Interessenabwägung spreche gegen eine Verwertung und die Aufnahme wäre zur Aufklärung nicht nötig gewesen (Urk. 91 S. 4 ff.). Allfällige von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind im Strafpro- zess verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2.1; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.1; je m.w.H.). Entscheidend ist mithin, ob die entsprechende Beweiserhebung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnun- gen im Strafprozess, AJP 2018 S. 155, 159 ff.). Der öffentliche Raum kann von der Polizei im Ermittlungsverfahren respektive bei Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln überwacht werden, insbesondere wenn ein konkreter Anhaltspunkt für ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO; Art. 9 Abs. 1 SKV; § 32 a und § 32 b Abs. 2 lit. a PolG ZH). Das Gericht hat bei der Interessen- abwägung das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und das private In- teresse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Bewei- ses gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO sind Beweise, welche die Straf- behörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften er- hoben haben, nur verwertbar, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung einer schwe- ren Straftat unerlässlich ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (BGE 146 IV 226 E. 4. i.V.m. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je m.w.H.). 7.2. Vorliegend hat der Zeuge C._____ gemäss unbestritten gebliebener Aus- sage erst zu filmen begonnen, als die Auseinandersetzung zwischen dem Ge- schädigten B._____ und dem Beschuldigten bereits im Gange war (Urk.”
Die Zuständigkeit der Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern richtet sich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und betrifft insb. Diskriminierungen wegen des Geschlechts.
“der Stellenbeschreibung wird zwar ohne weitere Einschränkung die Verantwortung der Stelle für die Anwendung und Umsetzung der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt, §§ 8 f. KV und Art. 8 BV erwähnt. Aus den folgenden Gründen bezieht sich die Verantwortung für die Anwendung und Umsetzung von Art. 8 KV und Art. 8 BV aber offensichtlich nur auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern und die Gleichstellungskommission Basel-Stadt ist die Abteilung GFM zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sinn von Art. 8 Abs. 3 BV und § 9 KV geschaffen worden und setzt sich diese Abteilung für die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Dementsprechend ist die Stelle gemäss Ziff.”
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