Le Grand Conseil traite le programme gouvernemental de législature, le plan intégré «mission-financement» et d’autres plans fondamentaux concernant des domaines particuliers.
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Bei unaufschiebbarem Regelungsbedarf und zeitlicher Dringlichkeit kann die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht setzen. Solche Dringlichkeitsverordnungen haben Gesetzesrang, nicht Verfassungsrang. Die Regierung hat dies pandemiebedingt wiederholt angewendet und muss dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen stellen.
“oder die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden (lit. b). Die Regierung bezeichnet gemäss Art. 71 KV im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns und plant und koordiniert die Staatstätigkeit (Abs. 1) und leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation (Abs. 3). Art. 73 KV nennt die in die Zuständigkeit der Regierung fallenden Sachgeschäfte. Sie setzt insbesondere Gesetze durch Verordnungen und Vollzugshandlungen um (lit. b Ingress und Ziffer 1 und 2 KV) und stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher (lit. g). Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht und stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen (Art. 75 KV). Dringlichkeitsrecht im Sinn dieser Bestimmung sind Verordnungen der Regierung, die Gesetzesrang, nicht aber Verfassungsrang haben (vgl. Verfassung des Kantons St. Gallen, Botschaft und Verfassungsentwurf der Verfassungskommission vom 17. Dezember 1999, in: ABl 2000, S. 165 ff., S. 186). Die Regierung hat zwar pandemiebedingt wiederholt dringliche Verordnungen auf Grundlage von Art. 75 KV erlassen, die allerdings dazu dienten, die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern (vgl. beispielsweise den Hinweis in Ziffer”
“1) und leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation (Abs. 3). Art. 73 KV nennt die in die Zuständigkeit der Regierung fallenden Sachgeschäfte. Sie setzt insbesondere Gesetze durch Verordnungen und Vollzugshandlungen um (lit. b Ingress und Ziffer 1 und 2 KV) und stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher (lit. g). Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht und stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen (Art. 75 KV). Dringlichkeitsrecht im Sinn dieser Bestimmung sind Verordnungen der Regierung, die Gesetzesrang, nicht aber Verfassungsrang haben (vgl. Verfassung des Kantons St. Gallen, Botschaft und Verfassungsentwurf der Verfassungskommission vom 17. Dezember 1999, in: ABl 2000, S. 165 ff., S. 186). Die Regierung hat zwar pandemiebedingt wiederholt dringliche Verordnungen auf Grundlage von Art. 75 KV erlassen, die allerdings dazu dienten, die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern (vgl. beispielsweise den Hinweis in Ziffer”
“oder die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden (lit. b). Die Regierung bezeichnet gemäss Art. 71 KV im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns und plant und koordiniert die Staatstätigkeit (Abs. 1) und leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation (Abs. 3). Art. 73 KV nennt die in die Zuständigkeit der Regierung fallenden Sachgeschäfte. Sie setzt insbesondere Gesetze durch Verordnungen und Vollzugshandlungen um (lit. b Ingress und Ziffer 1 und 2 KV) und stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher (lit. g). Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht und stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen (Art. 75 KV). Dringlichkeitsrecht im Sinn dieser Bestimmung sind Verordnungen der Regierung, die Gesetzesrang, nicht aber Verfassungsrang haben (vgl. Verfassung des Kantons St. Gallen, Botschaft und Verfassungsentwurf der Verfassungskommission vom 17. Dezember 1999, in: ABl 2000, S. 165 ff., S. 186). Die Regierung hat zwar pandemiebedingt wiederholt dringliche Verordnungen auf Grundlage von Art. 75 KV erlassen, die allerdings dazu dienten, die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern (vgl. beispielsweise den Hinweis in Ziffer”
Aus § 75 Abs. 2 KV lässt sich nicht ableiten, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen nur nach einer individuellen Interessenabwägung zulässig sei. Nach § 75 Abs. 3 KV bestimmt das Gesetz das Nähere, weshalb der Gesetzgeber den Zugang zu bestimmten Informationen durch eine allgemeine gesetzliche Geheimhaltungsregelung grundsätzlich ausschliessen kann.
“Somit ist es konsequent, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen auch die Protokolle solcher Sitzungen umfasst, ist doch eine Beeinträchtigung des Aussageverhaltens und der Meinungsbildung und Entscheidfindung auch dann möglich, wenn die in einer Sitzung gemachten Äusserungen erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Protokolle an die Öffentlichkeit gelangen. Geheimhaltungsnormen sind zwar darauf zu untersuchen, ob sie Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht statuieren. § 14 Abs. 3 OG sieht aber keine Ausnahmen vor. Da § 14 Abs. 3 OG sowohl für die Regierungsratssitzungen als auch für die Protokolle dieser Sitzungen eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinn von § 29 Abs. 1 IDG begründet, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Interessenabwägung zur Verweigerung der Einsicht in die Protokolle der Regierungsratssitzungen (VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 3.2 und 5.3.1; vgl. VGE VD.2018.5 vom 12. September 2018 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten steht diese Auslegung offensichtlich auch nicht im Widerspruch zum IDG. Dieses behält besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten in § 29 Abs. 1 IDG vielmehr vor und verlangt eine Interessenabwägung im Einzelfall nur bei Fehlen einer entsprechenden Geheimhaltungsbestimmung. Auch aus § 75 Abs. 2 KV kann nicht abgeleitet werden, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen nur gestützt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall zulässig sei. Daraus, dass gemäss § 75 Abs. 3 KV das Gesetz das Nähere bestimmt, ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass es dem Gesetzgeber auch erlaubt ist, den Zugang zu bestimmten Informationen gestützt auf eine in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorweggenommene Interessenabwägung generell auszuschliessen.”
Ersatzmitglieder werden nicht vom Volk gewählt, sondern von der übergeordneten Instanz bestimmt; bei den Bezirksgerichten ist dies das Obergericht des Kantons Zürich (vgl. Art. 75 Abs. 2 KV). Dass ein Ersatzrichter nicht vom Volk gewählt wurde, beeinträchtigt nicht seine Legitimation zur Amtstätigkeit. Die Präsidentin bzw. der Vizepräsident haben darauf keinen Einfluss.
“Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass am vorinstanzlichen Entscheid we- der die Gerichtspräsidentin lic. iur. F._____ noch Bezirksrichter Dr. E._____ mit- gewirkt haben. Der angefochtene Entscheid erging unter Mitwirkung von Vizeprä- sident lic. iur. G._____ als Vorsitzender sowie Bezirksrichterin lic. iur. H._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. D._____ (act. 38). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorgesetze/r der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kan- tons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 39 S. 3). Die Präsi- dentin oder der Vizepräsident haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Ersatz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend be- stehen zwischen der Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. F._____ oder dem Vize- präsident lic. iur. G._____ und dem Bezirksrichter Dr. E._____ bzw. der Bezirks- richterin lic. iur. H._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdefüh- rerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. C._____ habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht - 7 - gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten.”
Nach Art. 75 Abs. 3 KV kann der Gesetzgeber den Zugang zu bestimmten Informationen durch eine in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorgenommene Interessenabwägung generell ausschliessen, sodass in solchen Fällen keine zusätzliche Einzelfallinteressenabwägung erforderlich ist.
“Geheimhaltungsnormen sind zwar darauf zu untersuchen, ob sie Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht statuieren. § 14 Abs. 3 OG sieht aber keine Ausnahmen vor. Da § 14 Abs. 3 OG sowohl für die Regierungsratssitzungen als auch für die Protokolle dieser Sitzungen eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinn von § 29 Abs. 1 IDG begründet, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Interessenabwägung zur Verweigerung der Einsicht in die Protokolle der Regierungsratssitzungen (VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 3.2 und 5.3.1; vgl. VGE VD.2018.5 vom 12. September 2018 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten steht diese Auslegung offensichtlich auch nicht im Widerspruch zum IDG. Dieses behält besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten in § 29 Abs. 1 IDG vielmehr vor und verlangt eine Interessenabwägung im Einzelfall nur bei Fehlen einer entsprechenden Geheimhaltungsbestimmung. Auch aus § 75 Abs. 2 KV kann nicht abgeleitet werden, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen nur gestützt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall zulässig sei. Daraus, dass gemäss § 75 Abs. 3 KV das Gesetz das Nähere bestimmt, ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass es dem Gesetzgeber auch erlaubt ist, den Zugang zu bestimmten Informationen gestützt auf eine in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorweggenommene Interessenabwägung generell auszuschliessen.”
“Geheimhaltungsnormen sind zwar darauf zu untersuchen, ob sie Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht statuieren. § 14 Abs. 3 OG sieht aber keine Ausnahmen vor. Da § 14 Abs. 3 OG sowohl für die Regierungsratssitzungen als auch für die Protokolle dieser Sitzungen eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinn von § 29 Abs. 1 IDG begründet, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Interessenabwägung zur Verweigerung der Einsicht in die Protokolle der Regierungsratssitzungen (VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 3.2 und 5.3.1; vgl. VGE VD.2018.5 vom 12. September 2018 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten steht diese Auslegung offensichtlich auch nicht im Widerspruch zum IDG. Dieses behält besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten in § 29 Abs. 1 IDG vielmehr vor und verlangt eine Interessenabwägung im Einzelfall nur bei Fehlen einer entsprechenden Geheimhaltungsbestimmung. Auch aus § 75 Abs. 2 KV kann nicht abgeleitet werden, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Informationen nur gestützt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall zulässig sei. Daraus, dass gemäss § 75 Abs. 3 KV das Gesetz das Nähere bestimmt, ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass es dem Gesetzgeber auch erlaubt ist, den Zugang zu bestimmten Informationen gestützt auf eine in abstrakter und allgemeingültiger Weise vorweggenommene Interessenabwägung generell auszuschliessen.”
Art. 75 Abs. 2 KV vermittelt ein allgemeines Einsichtsrecht in amtliche Akten («Jedermanns-Recht»), das nur gilt, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Gesetz präzisiert diese Schranken; das Einsichtsrecht bezweckt Transparenz sowie die Förderung der freien Meinungsbildung und der Wahrnehmung demokratischer Rechte (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a IDG; § 25 IDG).
“Gemäss § 75 Abs. 2 KV besteht das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Gesetz bestimmt das Nähere (Abs. 3). Damit soll das Handeln der öffentlichen Organe transparent gestalten werden und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG). Bei diesem Einsichtsrecht im Sinn des allgemeinen, jeder Person zustehenden Rechts auf Zugang zu amtlichen Akten bzw. Informationen (vgl. Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum IDG des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, Grundlagen, N 42) legt somit bereits die Verfassung fest, dass dieses nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat diese Schranken verschiedentlich konkretisiert. Entsprechend vermittelt § 25 Abs. 1 IDG jeder Person einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten öffentlichen Organen vorhanden sind (sogenanntes «Jedermanns-Recht», «access to one, access to all», Ratschlag des Regierungsrates Nr.”
“Gemäss § 75 Abs. 2 KV besteht das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Gesetz bestimmt das Nähere (Abs. 3). Damit soll das Handeln der öffentlichen Organe transparent gestalten werden und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG). Bei diesem Einsichtsrecht im Sinn des allgemeinen, jeder Person zustehenden Rechts auf Zugang zu amtlichen Akten bzw. Informationen (vgl. Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum IDG des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, Grundlagen, N 42) legt somit bereits die Verfassung fest, dass dieses nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Gesetzgeber hat diese Schranken verschiedentlich konkretisiert. Entsprechend vermittelt § 25 Abs. 1 IDG jeder Person einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten öffentlichen Organen vorhanden sind (sogenanntes «Jedermanns-Recht», «access to one, access to all», Ratschlag des Regierungsrates Nr.”
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