16 commentaries
Art. 10 Abs. 1 KV verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln. Liegen die relevanten Tatsachenelemente nicht übereinstimmend vor (etwa verschiedene Gebäudeteile oder unterschiedliche Farbtöne), rechtfertigt dies eine unterschiedliche Behandlung und begründet keinen Gleichbehandlungsanspruch.
“Der in Art. 8 Abs. 1 BV[8] und Art. 10 Abs. 1 KV[9] enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.[10] Wie bereits in Erwägung 2 erwähnt, sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten rötlichen Gebäudeelemente nicht mit dem umstrittenen Balkongeländer vergleichbar. Die relevanten Sachverhaltselemente sind nicht identisch. Zum einen handelt es sich bei Ziegeln, Fassaden und Balkonen um unterschiedliche Gebäudeteile. Zum anderen unterscheiden sich die Farbtöne. Und schliesslich schafft das orange-rote Balkongeländer eine Diskrepanz zur dahinterliegenden, hellen Fassade, während bei den beiden anderen Gebäuden die rötlichen Elemente von dunklem Holz umgeben sind. Da die Sachverhaltselemente nicht übereinstimmen, können die Beschwerdeführenden daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Es liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.”
Art. 10 Abs. 1 KV formuliert in nicht‑justiziabler Weise das staatliche Ziel, Bildung und Erziehung nach den Eignungen und Neigungen der Kinder auszurichten. Daraus folgt, dass das Diskriminierungsverbot und die Bestimmungen zum Behindertengleichstellungsrecht nicht so auszulegen sind, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine ungeeignete Regelklasse zugewiesen werden.
“Das Diskriminierungsverbot und das BehiG sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden (BGer 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.2; siehe zum Ganzen auch VerwGE B 2022/195 vom 2. März 2023 E. 2.1, bestätigt in BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023, sowie BBl 2013 661, 702). Art. 3 lit. b der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) gewährleistet den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnorts, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind. Das in Art. 3 lit. b KV garantierte Recht von Schulpflichtigen auf geeignete und notwendige Unterstützung bezieht sich auf den «Schulbesuch», also auf die tatsächlichen Voraussetzungen, überhaupt am Unterricht teilnehmen zu können. Nicht mehr unter den Begriff des Schulbesuchs (und damit ausserhalb des Schutzbereichs von Art. 3 lit. b KV) fallen jene Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler den Unterricht selbst aufgrund von geistiger oder körperlicher Behinderung nicht oder nur schwer verfolgen können (ABl 2000 165, 195). Art. 10 Abs. 1 KV ergänzt – in nicht justiziabler Weise –, dass sich der Staat zum Ziel setzt, dass Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten (lit.”
Eine ungerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung verstösst gegen Art. 10 KV, sofern sie sich auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Ein Erlass oder Entscheid ist willkürlich, wenn rechtliche Unterscheidungen keinen vernünftigen bzw. sachlichen Grund erkennen lassen oder wenn der Erlass/Entscheid im Ergebnis nicht sachlich haltbar ist.
“Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und ist der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzuheben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; Müller, in: Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). Nach Artikel 49 Absatz 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor (derogatorische Kraft des Bundesrechts; vgl. dazu ausführlich Nuspliger/Mäder, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 17 f.). Im Rahmen ihrer subsidiären Generalkompetenz ist es Sache der Kantone zu bestimmen, welche Staatsaufgaben sie übernehmen wollen (Art. 43 BV). Die Bundesverfassung äussert sich dazu nur bereichsweise; sie enthält keinen abschliessenden Katalog der kantonalen Aufgaben (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 291). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; BVR 2014 S. 14 E. 3.2 mit Hinweisen).”
Bei Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern gilt nach gefestigter Verwaltungspraxis ein Schwellenwert für den erforderlichen Pflege‑ und Betreuungsaufwand von 60 Minuten. Soweit die Steuerverwaltung nicht durch abweichende Nachweise überzeugt wird, weicht sie nach dieser Praxis offenbar nicht von diesem Schwellenwert ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 10 Abs. 1 KV) vorliegt.
“Der in diesem Zusammenhang bei Heimbewohnerinnen und ‑bewohnern verlangte Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten entspricht einer gefestigten und langjährigen Praxis der Steuerverwaltung, die in den Wegleitungen und auf Taxinfo publiziert ist (vgl. vorne E. 4.2 f.). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Steuerverwaltung bei anderen Steuerpflichtigen (ohne zusätzliche Beweismittel über behinderungsbedingte Einschränkungen) von diesem Schwellenwert abweicht, womit – wie auch die StRK zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6) – kein Anlass besteht, einen Amtsbericht der Steuerverwaltung (vgl. Beschwerde S. 4) einzuholen. So haben die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung, die Steuerverwaltung verzichte bei anderen Heimbewohnerinnen und -bewohnern auf ergänzende Nachweise (vgl. Beschwerde S. 3 f.), in keiner Weise belegt. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) vorliegen sollte; im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).”
Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» bestehen. Voraussetzungen sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen, eine eigentliche gesetzeswidrige Behördenpraxis (nicht nur Einzelfälle) vorliegt und die zuständige Behörde erkennbar auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden will. Einer Gleichbehandlung im Unrecht dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen.
“Sofern und soweit die Beschwerdeführerinnen mit dem Verweis auf eine scheinbar bewilligte Balkonerweiterung auf einer Nachbarparzelle und dem Hinweis auf Pläne aus den 1960er Jahren eine ungleiche Behandlung bzw. Rechtsanwendung rügen, ist dazu folgendes festzuhalten: Der in Art. 8 Abs. 1 BV[16] und Art. 10 Abs. 1 KV[17] enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.[18] Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.”
“Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, es sei stossend, wie die Vor-instanz bei der Behandlung der Gesuche innerhalb der Strukturgruppe ungleiche Massstäbe setze. So habe die Gemeinde etwa bei der Liegenschaft der A.________weg 1, welche zwei bis drei Jahre zuvor saniert worden sei, keinerlei Wert auf die Ausgestaltung des Sockels gelegt. Der ehemals vorspringende Sockel sei zu 20-30 cm durch die neue Isolation verdeckt und trete nur noch als ca. 70 cm hohes, zurückspringendes Element in Erscheinung, aber sicher nicht als fassadengestaltender Sockel. Ausserdem sei dort der Fassadenputz mit einer 2 mm Körnung versehen worden, während dem die bisherige Körnung 6-8 mm betragen habe. Eine solche Gestaltung sei im ganzen Geviert einmalig und die Gemeinde habe dies bei der Sanierung der Liegenschaft A.________weg 1 anstandslos hingenommen. Weiter seien die Garagen der Liegenschaften A.________weg 3 und 5 im Jahre 2013 mit einer modernen Architektur bewilligt worden. Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.26 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen.”
“Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 5 Abs. 1 BV) der Verwaltung in der Regel demjenigen der Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 KV; Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Ein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht» wird nur ausnahmsweise und sehr zurückhaltend angenommen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen überhaupt übereinstimmen. Sodann muss eine eigentliche gesetzwidrige Behördenpraxis bestehen. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ausserdem muss die zuständige Behörde ausdrücklich zu erkennen geben, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine bewusst geübte rechtswidrige Praxis aufzugeben, kann das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen dasjenige an der Gesetzmässigkeit überwiegen. Einer Gleichbehandlung im Unrecht dürfen aber keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter entgegenstehen (BGE 146 I 105 E.”
Das Gleichheitsgebot umfasst auch den Grundsatz der Chancengleichheit. Bei Prüfungen ist darauf zu achten, dass für alle Teilnehmenden möglichst gleiche Bedingungen bestehen. Existiert ein Korrekturschema, ist dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anzuwenden.
“Die Beschwerdeführerin rügt weiter die rechtsfehlerhafte und insbesondere rechtsungleiche Bewertung diverser Positionen der Prüfung. – Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 KV) schliesst den Grundsatz der Chancengleichheit ein. Dieser Grundsatz ist für die Prüfungsgestaltung wegleitend, indem für alle Beteiligten möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen (BVR 2016 S. 387 E. 5.2, 2012 S. 165 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Ist ein Korrekturschema vorhanden, müssen die Expertinnen und Experten dieses rechtsgleich auf alle Kandidatinnen und Kandidaten anwenden (vgl. BGer 2D_68/2019 vom”
Auch in bloss familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften können die Beteiligten als gemeinsame Unterstützungseinheit erfasst werden. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität sowie dem Gebot der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe kann sich ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unterstützter Wohnpartnerinnen oder -partner bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigen sind.
“E. 4.2.2). Auch bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebende Personen können als Unterstützungseinheit erfasst werden. Der Grundsatz der Subsidiarität und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV) gebieten es, gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.2; VGE 2018/5 vom”
“E. 4.2.2). Auch bloss in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebende Personen können als Unterstützungseinheit erfasst werden. Der Grundsatz der Subsidiarität und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 Bst. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV) gebieten es, gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 147 E. 4.2; VGE 2018/5 vom”
Verwaltungsinterne Erlasse (z. B. Kreisschreiben) dürfen angewendet werden, sofern sie den massgebenden Rechtssätzen entsprechen. Soweit sie bloss allgemeine Grundsätze konkretisieren und nur zur Anwendung kommen, soweit sie mit dem geltenden Recht übereinstimmen, begründet ihre Anwendung nicht von vornherein eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 10 Abs. 1 KV.
“Namentlich stellt es keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) dar, dass für Angestellte des Bundes das KS SSK Nr. 1 herangezogen wird, zumal darin bloss die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis konkretisiert werden und das Kreisschreiben nur zur Anwendung kommt, soweit es den massgebenden Rechtssätzen entspricht.”
Die schulische Eingliederung in die Regelschule ist zu fördern; eine behinderungsbedingte Nichteinschulung bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. Dabei ist zu beachten, dass der Staat seine beschränkten Mittel rechtsgleich verteilen muss und nicht ungeachtet des Aufwands stets ein individuell optimiertes Schulprogramm für behinderte Kinder bieten muss, soweit nicht-behinderten Kindern gleichzeitig nur ein Standardangebot zur Verfügung steht.
“und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (lit. c). Der Kanton sorgt für behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung (Art. 35bis Abs. 2 VSG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 35bis Abs. 1 VSG nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 VSG). Wegleitend für den kantonalen Gesetzgeber war die Verwirklichung der schulischen Chancengleichheit (siehe hierzu auch Art. 10 Abs. 1 lit. b KV und E. 2.6 hiervor), insbesondere auch für Kinder mit einer Behinderung. In ausdrücklicher Nachachtung nicht nur von Art. 8 Abs. 4 BV und Art. 20 BehiG, sondern auch der hierzu ergangenen, nach wie vor massgebenden Rechtsprechung (BGE 130 I 352 und BGE 138 I 162) bezweckt die kantonale Regelung, soweit dies möglich ist und dem Kindswohl dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in der Regelschule zu fördern. Eine behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regeschule bedarf einer qualifizierten Rechtfertigung. Dabei lässt Art. 35bis Abs. 1 VSG nicht ausser Acht, dass von Verfassungs wegen der Staat seine (beschränkten) Mittel rechtsgleich zu verteilen hat und deshalb behinderten Kindern nicht ungeachtet der Kosten bzw. des Aufwands ein individuell optimiertes Schulprogramm geboten werden muss, solange nicht-behinderten Kindern gleichzeitig nur ein Standardangebot zur Verfügung steht (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; siehe zum Ganzen ABl 2013 308 ff.”
Eine gefestigte und veröffentlichte Verwaltungspraxis (etwa der in den Wegleitungen und auf Taxinfo publizierte Schwellenwert von 60 Minuten für Heimbewohnerinnen und -bewohner) kann als zulässiges Mass der Gleichbehandlung herangezogen werden. Behauptungen, die Verwaltung wende die Praxis gegenüber andern Betroffenen anders an, müssen dargetan bzw. belegt werden; ohne entsprechende Belege liegt kein Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
“Der in diesem Zusammenhang bei Heimbewohnerinnen und ‑bewohnern verlangte Pflege- und Betreuungsaufwand von 60 Minuten entspricht einer gefestigten und langjährigen Praxis der Steuerverwaltung, die in den Wegleitungen und auf Taxinfo publiziert ist (vgl. vorne E. 4.2 f.). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Steuerverwaltung bei anderen Steuerpflichtigen (ohne zusätzliche Beweismittel über behinderungsbedingte Einschränkungen) von diesem Schwellenwert abweicht, womit – wie auch die StRK zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 6) – kein Anlass besteht, einen Amtsbericht der Steuerverwaltung (vgl. Beschwerde S. 4) einzuholen. So haben die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung, die Steuerverwaltung verzichte bei anderen Heimbewohnerinnen und -bewohnern auf ergänzende Nachweise (vgl. Beschwerde S. 3 f.), in keiner Weise belegt. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) vorliegen sollte; im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).”
Die Gemeindeinformation gilt auch bei schriftlicher Erinnerung mit Hinweis auf Folgen als rechtzeitige Information.
“Gemäss Anfrage des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Gemeinde (rechtzeitig) über seine Versicherungspflicht informiert (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b EG KUMV; Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 4.3). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Da dieser überdies mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 (AB 3 f.) – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – unmissverständlich an seine Pflicht, sich bei einem Krankenversicherer versichern zu lassen, erinnert wurde, ist nicht entscheidwesentlich, ob die im Schreiben erwähnte Informationsbroschüre tatsächlich beilag und ob er von der E-Mail des Beschwerdegegners an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 (AB 1) Kenntnis hatte (zu den diesbezüglichen Rügen vgl. Beschwerde S. 2 lit. d). Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer – trotz Wissen über die entsprechende Pflicht – nicht innert drei Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz bei einem Krankenversicherer versichern lassen (vgl. hierzu E. 2.1 hiervor), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihn der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 14 ff.”
Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt, dass gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich behandelt werden. Stimmen die relevanten Sachverhaltselemente nicht überein, kann daraus kein Anspruch auf gleiche Behandlung nach Art. 10 Abs. 1 KV abgeleitet werden.
“Der in Art. 8 Abs. 1 BV[8] und Art. 10 Abs. 1 KV[9] enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.[10] Wie bereits in Erwägung 2 erwähnt, sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten rötlichen Gebäudeelemente nicht mit dem umstrittenen Balkongeländer vergleichbar. Die relevanten Sachverhaltselemente sind nicht identisch. Zum einen handelt es sich bei Ziegeln, Fassaden und Balkonen um unterschiedliche Gebäudeteile. Zum anderen unterscheiden sich die Farbtöne. Und schliesslich schafft das orange-rote Balkongeländer eine Diskrepanz zur dahinterliegenden, hellen Fassade, während bei den beiden anderen Gebäuden die rötlichen Elemente von dunklem Holz umgeben sind. Da die Sachverhaltselemente nicht übereinstimmen, können die Beschwerdeführenden daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Es liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.”
Das Gleichheitsgebot schützt vor staatlicher Bevorzugung; es verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen schützt nur gegen staatliche Eingriffe und begründet keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Dass nicht alle Konkurrentinnen und Konkurrenten staatliche Beiträge erhalten, führt für sich allein nicht notwendigerweise zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Wettbewerbsverfälschung.
“jeweilige Ziff. 2) auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 KV) nicht zu beanstanden: Dieses verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4). Der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 KV) abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen schützt seinerseits nur vor Eingriffen des Staates, begründet aber keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Selbst wenn nicht alle Konkurrentinnen und Konkurrenten staatliche Beiträge erhalten, bedeutet dies für sich allein keine Art. 27 Abs. 1 BV bzw. Art. 23 Abs. 1 KV verletzende Wettbewerbsverfälschung (statt vieler BGE 149 I 146 [BGer 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31.3.2023] nicht publ. E. 4.4; VGE 2012/221 vom”
“jeweilige Ziff. 2) auch unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 Abs. 1 KV) nicht zu beanstanden: Dieses verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 145 II 206 E. 2.4.1; BVR 2018 S. 358 E. 3.2.4). Der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 KV) abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen schützt seinerseits nur vor Eingriffen des Staates, begründet aber keinen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Selbst wenn nicht alle Konkurrentinnen und Konkurrenten staatliche Beiträge erhalten, bedeutet dies für sich allein keine Art. 27 Abs. 1 BV bzw. Art. 23 Abs. 1 KV verletzende Wettbewerbsverfälschung (statt vieler BGE 149 I 146 [BGer 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31.3.2023] nicht publ. E. 4.4; VGE 2012/221 vom”
Bei Zuzug wird die Pflichtinformation auch anscheinend vom Kanton über die Gemeinsame Einrichtung KVG wahrgenommen.
“Juni 2002 (FZA) unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025). 5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl.”
Beiträge in Lehre und Rechtsprechung zu Art. 10 KV beziehen sich auf Art. 8 BV und auf einschlägige Entscheide des Bundesgerichts; Art. 10 KV wird im Lichte dieser übergeordneten Grundsätze ausgelegt.
“121 Cst.art. 121 Cost. Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI Art. 99 AIGart. 99 LEIart. 99 LStrI Art. 87 AIGart. 87 LEIart. 87 LStrI Art. 88 AsylGart. 88 LAsiart. 88 LAsi Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost. Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 88 KVart. 88 ConstCart. 88 KV BVR 2005 400 Art. 69 KVart. 69 ConstCart. 69 KV Art. 69 KVart. 69 ConstCart. 69 KV Art. 69 KVart. 69 ConstCart. 69 KV Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost. BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 Art. 16 EG AIG und AsylGart. 16 Li LFAEart. 16 EG AIG und AsylG Art. 9 EV AIG und AsylGart. 9 Oi LFAEart. 9 EV AIG und AsylG BVR 2005 400 Art. 2 SAFGart. 2 LAARart. 2 SAFG VGE 21845 BVR 2018 289 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. Art. 10 KVart. 10 ConstCart. 10 KV BGE 143 II 568ATF 143 II 568DTF 143 II 568 BGE 143 I 361ATF 143 I 361DTF 143 I 361 BGE 141 I 153ATF 141 I 153DTF 141 I 153 BGE 140 I 77ATF 140 I 77DTF 140 I 77 BVR 2019 450 BVR 2018 358 Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost. Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV BGE 131 I 1ATF 131 I 1DTF 131 I 1 BGE 137 I 1ATF 137 I 1DTF 137 I 1 BVR 2018 289 BVR 2014 14 BVR 2014 535 BVR 2021 159 Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. BVR 2018 289 Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 8C_871/2015 BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 8C_871/2015 8C_1025/2009 Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi Art. 63 AsylGart. 63 LAsiart. 63 LAsi Art. 23 FKart. 23 avec annexeart. 23 con. All. Art. 51 AsylGart. 51 LAsiart. 51 LAsi Art. 85 AIGart. 85 LEIart. 85 LStrI Art. 85 AIGart. 85 LEIart. 85 LStrI Art. 84 AIGart. 84 LEIart. 84 LStrI Art. 30 AIGart. 30 LEIart. 30 LStrI BVR 2020 443 2C_589/2019 BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268 Art. 8 EMRKart.”
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: Aus dem Gleichheitsgebot (Art. 10 Abs. 1 KV) folgt nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu Gunsten einer rechtswidrigen oder unterbliebenen Durchsetzung. Bei zulässigen Sicherheitsvorschriften kann das überragende öffentliche Interesse an ihrer Durchsetzung eine abweichende behördliche Praxis überwiegen.
“Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV[35]) kann die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei Art. 21 BauG und Art. 57 f. BauV handelt es sich um kantonale Bestimmungen. Selbst wenn die Gemeinde früher oder in anderen Fällen nicht gegen fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen eingeschritten sein sollte, ist nicht erstellt, dass sie bewusst auf eine Wiederherstellungsmassnahme verzichtete. Fehlende oder ungenügende Absturzsicherungen tangieren die Sicherheit; das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Normen würde auch gegenüber einer allfälligen gesetzwidrigen Praxis überwiegen.[36]”
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