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Der Verfassungsbegriff «wichtig/wesentlich» ist nicht abschliessend definiert; massgeblich sind die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien (z.B. Zahl der Betroffenen, Bedeutung für das politische System, finanzielle Auswirkungen). § 45 Abs. 2 KV enthält nur eine unvollständige Sachauflistung und ersetzt diese Kriterien nicht.
“Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen. Der Wert dieser Aufzählung ist demnach eher gering; massgebend bleiben die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nach Lehre und Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Wichtigkeit oder Wesentlichkeit einer Regelung folgende Aspekte massgebend: Die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die Grösse des Adressatenkreises des jeweiligen Erlasses bzw. der Verhaltensweisen, die zu regeln sind, die Bedeutung der Norm für das politische System (z.B. für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen.”
Art. 45 Abs. 3 KV begründet die kantonale Rechtsaufsicht über die kommunale Rechtsetzung. Danach sind unter anderem die Gemeindeordnung und – mit zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen – grundsätzlich alle Gemeindereglemente dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen (vgl. §§ 3 und 168 GemG).
“Damit umschreibt die Verfassung die beiden Wirkungskreise der Einwohnergemeinden (vgl. Seiler, a.a.O., § 31 N 31 f.). Ähnlich wie Art. 3 BV zugunsten der Kantone enthält diese Verfassungsnorm zum einen für den eigenen Wirkungskreis eine subsidiäre Kompetenzgeneralklausel zugunsten der Einwohnergemeinden, die durch die Erfordernisse der lokalen Aufgabe und der Nichtzuständigkeit einer anderen Organisation begrenzt ist (Ivo Lorenzo Corvini, Kommunale Rechtsetzung - unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 1999, S. 38 f.). Im übertragenen Wirkungskreis haben die Einwohnergemeinden zum anderen die Kompetenz zur Erfüllung nichtlokaler Aufgaben, soweit ihnen diese vom Bund oder Kanton übertragen werden (vgl. § 40 Abs. 2 GemG; vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 16 N 8). Die Autonomie der Einwohnergemeinden ist in beiden Wirkungskreisen keine unüberwachte; die kommunale Gesetzgebung untersteht stets der Rechtsaufsicht durch den Kanton (§ 45 Abs. 3 KV). So sind unter anderem die Gemeindeordnung und mit zwei hier nicht einschlägigen Ausnahmen alle Gemeindereglemente dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen (vgl. §§ 3 und 168 GemG).”
Nach Art. 45 Abs. 3 KV kann der Regierungsrat gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, sofern ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Solche Verordnungen beruhen auf einer gesetzlichen Delegation, müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen die gesetzliche Regelung nur ergänzen; sie sollen keine grundsätzlich neuen Rechte oder Pflichten schaffen. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollzugsverordnungen oft schwierig.
“Diese beschränken sich im Verhältnis zum dazugehörigen Gesetz auf "sekundäres Recht", dürfen mithin keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten einführen, präzisieren und konkretisieren die durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen, führen den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailvorschriften näher aus und regeln soweit nötig das Verfahren, um auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Vollzugsverordnungen dürfen auch keine neuen Ausgaben zur Folge haben, sie dürfen höchstens die im Gesetz enthaltenen Tatbestandselemente, die Ausgaben zur Folge haben, konkretisieren. Die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollzugsverordnungen gilt sowohl für kantonale als auch für Bundesgesetze. Die Kantonsverfassung gibt dem Regierungsrat sodann die Kompetenz, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, wenn ihn ein Gesetz dazu ermächtigt (vgl. § 45 Abs. 3 KV). Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche Regelung (es wird auch von gesetzesergänzenden Verordnungen gesprochen). Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz (Gesetzesdelegation), das in bestimmten Belangen von einer vollständigen materiellen Regelung bewusst absieht und stattdessen die Kompetenz auf die Exekutive überträgt. Solche gesetzesvertretenden Verordnungen nehmen innerhalb der gesetzlich definierten Regelungsmaterie damit die Funktion eines Gesetzes wahr; sie treten neben das Gesetz. Die Unterscheidung zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretenden Verordnungen erweist sich in der Praxis oft als schwierig, da Vollziehungsverordnungen ebenfalls die gesetzliche Regelung vervollständigen und die Übergänge fliessend sind. Der Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen durch den Regierungsrat bedarf einer Delegation. Die gesetzlichen Ermächtigungen für gesetzesvertretende Verordnungen müssen die Delegationsschranken der Bundesverfassung (vgl.”
Nach Art. 45 Abs. 3 KV kann das Gesetz die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder anderen mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen/Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen ist. Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und darüber hinausgehende Verordnungen nur, soweit ihn ein Gesetz dazu ermächtigt.
“Gemäss § 36 Abs. 1 KV ist der Kantonsrat die gesetzgebende Behörde des Kantons. Der Regierung steht im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung im Prinzip keine selbständige, unmittelbar aus der Verfassung folgende Rechtsverordnungskompetenz zu (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl. 1986, Bd I, Nr. 10 A, S. 57 f. mit Hinweisen). Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes (§ 45 Abs. 1 KV). Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird (§ 45 Abs. 3 KV). Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen (§ 56 Abs. 1 KV). Für die partiell angefochtene Verordnung stützt sich der Regierungsrat als erlassende Behörde auf die §§ 2 Abs. 3 und 27 EGGSchG als kantonale Rechtsgrundlagen (vgl. den Ingress der PhV). Wie bereits erwähnt erlässt der Regierungsrat gemäss § 2 Abs. 3 EGGSchG Verordnungen und Richtlinien, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und des EGGSchG notwendig sind, und ordnet er gemäss § 27 Abs. 1 EGGSchG zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten an, wenn die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht ausreichen.”
“Satz), und im Weiteren auch solche, welche die wesentlichen Bestimmungen über die Rechtsstellung Einzelner beinhalten (§ 45 Abs. 2 lit. a KV/LU). Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, u.a. dem Regierungsrat übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird (§ 45 Abs. 3 KV/LU). Der Regierungsrat ist gemäss § 51 Abs. 1 KV/LU die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. Er erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen (§ 56 Abs. 1 KV/LU). Diese Unterscheidung übernimmt offensichtlich die traditionelle Konzeption, wonach die Regierung gesetzesvertretende oder -ergänzende Verordnungen nur aufgrund einer Delegation im Gesetz, gesetzesvollziehende Verordnungen hingegen verfassungsunmittelbar erlassen kann (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, N. 311 ff.). Diese Kompetenz gilt sowohl für den Vollzug von kantonalen als auch von Bundesgesetzen (HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar der Kantonsverfassung Luzern, Richli/Wicki [Hrsg.], 2010, N. 13 und 22 zu § 56 KV/LU; vgl. auch BGE 147 I 478 E. 3.4).”
Für wesentliche bzw. wichtige Fragen des Bildungsrechts verlangt die Verfassung eine Regelung auf Gesetzesstufe; eine grundlegende Delegation solcher Entscheidungen an Verordnungen ist nicht vorgesehen. §45 Abs. 2 KV enthält überwiegend eine Aufzählung von Sachbereichen, bietet aber keine allgemeinen, umfassenden Kriterien zur Bestimmung dessen, was als «wesentlich» oder «wichtig» gilt. Dementsprechend obliegt dem Parlament zumindest die grundsätzliche Weichenstellung zu zentralen Fragen selbst.
“a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen.”
“a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen.”
Nach Art. 45 Abs. 1 KV sind die wesentlichen bzw. wichtigen Rechtssätze vom Kantonsrat in Gesetzesform zu erlassen. Demokratische und grundrechtsdogmatische Erwägungen sprechen dagegen, solche Regelungskompetenzen ohne gesetzliche Grundlage umfassend an die Exekutive zu delegieren.
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Nach Art. 45 Abs. 3 KV kann der Regierungsrat auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. Solche Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche Regelung und beruhen auf einer Gesetzesdelegation. Innerhalb der gesetzlich definierten Materie nehmen sie die Funktion eines Gesetzes wahr, dürfen jedoch nur bereits im Gesetz grundsätzlich festgelegte Regelungen aus- und weiterführen und keine grundsätzlich neuen Rechte oder Pflichten schaffen. Die gesetzlichen Ermächtigungen müssen den Delegationsschranken der Bundesverfassung genügen.
“Diese beschränken sich im Verhältnis zum dazugehörigen Gesetz auf "sekundäres Recht", dürfen mithin keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten einführen, präzisieren und konkretisieren die durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen, führen den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailvorschriften näher aus und regeln soweit nötig das Verfahren, um auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Vollzugsverordnungen dürfen auch keine neuen Ausgaben zur Folge haben, sie dürfen höchstens die im Gesetz enthaltenen Tatbestandselemente, die Ausgaben zur Folge haben, konkretisieren. Die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollzugsverordnungen gilt sowohl für kantonale als auch für Bundesgesetze. Die Kantonsverfassung gibt dem Regierungsrat sodann die Kompetenz, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, wenn ihn ein Gesetz dazu ermächtigt (vgl. § 45 Abs. 3 KV). Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche Regelung (es wird auch von gesetzesergänzenden Verordnungen gesprochen). Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz (Gesetzesdelegation), das in bestimmten Belangen von einer vollständigen materiellen Regelung bewusst absieht und stattdessen die Kompetenz auf die Exekutive überträgt. Solche gesetzesvertretenden Verordnungen nehmen innerhalb der gesetzlich definierten Regelungsmaterie damit die Funktion eines Gesetzes wahr; sie treten neben das Gesetz. Die Unterscheidung zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretenden Verordnungen erweist sich in der Praxis oft als schwierig, da Vollziehungsverordnungen ebenfalls die gesetzliche Regelung vervollständigen und die Übergänge fliessend sind. Der Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen durch den Regierungsrat bedarf einer Delegation. Die gesetzlichen Ermächtigungen für gesetzesvertretende Verordnungen müssen die Delegationsschranken der Bundesverfassung (vgl.”
“Diese beschränken sich im Verhältnis zum dazugehörigen Gesetz auf "sekundäres Recht", dürfen mithin keine grundsätzlich neuen Rechte und Pflichten einführen, präzisieren und konkretisieren die durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen, führen den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailvorschriften näher aus und regeln soweit nötig das Verfahren, um auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Vollzugsverordnungen dürfen auch keine neuen Ausgaben zur Folge haben, sie dürfen höchstens die im Gesetz enthaltenen Tatbestandselemente, die Ausgaben zur Folge haben, konkretisieren. Die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollzugsverordnungen gilt sowohl für kantonale als auch für Bundesgesetze. Die Kantonsverfassung gibt dem Regierungsrat sodann die Kompetenz, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, wenn ihn ein Gesetz dazu ermächtigt (vgl. § 45 Abs. 3 KV). Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche Regelung (es wird auch von gesetzesergänzenden Verordnungen gesprochen). Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz (Gesetzesdelegation), das in bestimmten Belangen von einer vollständigen materiellen Regelung bewusst absieht und stattdessen die Kompetenz auf die Exekutive überträgt. Solche gesetzesvertretenden Verordnungen nehmen innerhalb der gesetzlich definierten Regelungsmaterie damit die Funktion eines Gesetzes wahr; sie treten neben das Gesetz. Die Unterscheidung zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretenden Verordnungen erweist sich in der Praxis oft als schwierig, da Vollziehungsverordnungen ebenfalls die gesetzliche Regelung vervollständigen und die Übergänge fliessend sind. Der Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen durch den Regierungsrat bedarf einer Delegation. Die gesetzlichen Ermächtigungen für gesetzesvertretende Verordnungen müssen die Delegationsschranken der Bundesverfassung (vgl.”
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