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Arzneimittel ausserhalb der SL können im Einzelfall über Art.71a ff. KVV trotzdem von der OKP vergütet werden.
“Ein Arzneimittel kann unter den in Art. 65 KVV statuierten Voraussetzungen, welche für die ALT sinngemäss gelten (Art. 63 Abs. 2 KVV), in die SL aufgenommen werden. Steht es nicht auf der SL oder wird es ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung verwendet, kann es ausnahmsweise trotzdem durch die OKP vergütet werden, dies unter den Voraussetzungen der Art. 71a ff. KVV, welche Bestimmungen die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall regeln.”
Die Kantone haben bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Prämienverbilligung erhebliche/weitreichende Gestaltungs- bzw. Ausgestaltungsspielräume und erlassen hierzu autonomes Ausführungsrecht.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25.”
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).”
Das Bundesgericht (BAG) verwendet Auflagen bzw. Bedingungen/Limitierungen bei Listenaufnahmen faktisch oftmals zur Beschränkung der Menge oder der Indikation (Mengen- oder Indikationsbegrenzung).
“Die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL setzt voraus, dass es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist und eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic vorliegt (Art. 65 Abs. 1 und 3 KVV, Art. 30 Abs. 1 KLV). Das BAG kann die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen versehen (Art. 65 Abs. 5 KVV). Die Aufnahme in die SL kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen; die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen (Art. 73 KVV).”
Die Regelung wurde per 1. Januar 2019 eingeführt und wirkt konkret bei unteren und mittleren Einkommen.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.”
Kinderprämien müssen kantonal tatsächlich deutlich stärker verbilligt werden als bisher üblich.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.”
Die Auszahlung der Prämienverbilligung ist so zu organisieren, dass Begünstigte keine Prämienvorschüsse leisten müssen; kantonale Regelungen müssen Anspruchsprüfungen auf Antrag die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen.
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen sie zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die für den Vollzug zuständigen Kantone haben in ihren Ausführungserlassen sodann die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen (etwa BGE 136 I 220 E. 4.1).”
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrentin über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügt. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit.”
Die Kantone müssen Ausführungserlasse erlassen, die Verfahren zur Anspruchsprüfung, Festsetzung und Auszahlung der Prämienverbilligung regeln (z. B. EG‑KVG, Vo‑EG‑KVG St. Gallen sehen konkrete Verfahren und Anspruchsvoraussetzungen vor).
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen sie zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die für den Vollzug zuständigen Kantone haben in ihren Ausführungserlassen sodann die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen (etwa BGE 136 I 220 E. 4.1).”
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrenten über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügen. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, dass eine Prämienverbilligung Personen gewährt wird, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit.”
“In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob die Rekurrentin über ein IPV-ausschliessendes Vermögen verfügt. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben (lit.”
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG können Gemeinden Beschwerde führen, wenn sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien rügen (z.B. Gemeindeautonomie gestützt auf Art. 50 BV und Art. 65 Abs. 1 KV) und in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen sind. Ob die behauptete Autonomie tatsächlich besteht, ist nicht eine Eintrittsfrage, sondern eine materielle Frage.
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich unter anderem auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 KV/GR [SR 131.226]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4; 140 I 90 E. 1.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 KV/GR [SR 131.226]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4 S. 40; 140 I 90 E. 1.1 S. 92; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 65 Abs. 1 KV/GR [SR 131.226]). Sie ist insoweit zur Beschwerde befugt. Dafür genügt es, dass sie - was hier zutrifft - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist. Ob ihr die beanspruchte Autonomie tatsächlich zukommt, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 146 I 36 E. 1.4 S. 40; 140 I 90 E. 1.1 S. 92; je mit Hinweisen).”
Bei Abweichungen sind stets die aktuellsten Einkommensdaten bzw. Einkommensverhältnisse vorrangig zu berücksichtigen.
“Januar des Bezugsjahres ("wirtschaftliche Leistungsfähigkeit"; vgl. dazu den Entscheid des VSGR vom 9. Mai 2006, KV-SG 2005/8, E. 2a mit Hinweisen). Auch aus den Materialien zum EG-KVG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der kantonale Gesetzgeber eine Veränderung vorausgesetzt hätte (vgl. ABl 1995 Nr. 27, S. 1536). In diesem Zusammenhang kann auch auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/223, E. 4.1, hingewiesen werden. Darin hielt das Verwaltungsgericht fest: "Nur wenn das in der entsprechenden Veranlagung festgesetzte Einkommen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit offensichtlich nicht (mehr) entspricht, ist auf aktuellere (Steuer-)Daten abzustellen". Aus der Formulierung "nicht (mehr)" ergibt sich ebenfalls, dass eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse nicht vorausgesetzt wird. Sodann würde die Annahme einer Notwendigkeit des Vorliegens einer tatsächlichen Veränderung des Sachverhalts auch dem Sinn und Zweck von Art. 11 EG-KVG bzw. der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 65 KVG zuwiderlaufen. Aus Art. 11 Abs. 3 EG-KVG – der die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umsetzt, es seien bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen – ergibt sich, dass bei Vorliegen einer Abweichung (unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer Sachverhaltsveränderung) letzten Endes immer den tatsächlichen Verhältnissen der Vorrang zu geben ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass bedürftigen Personen tatsächlich ein entsprechender Anspruch zugestanden wird (bzw. nicht mehr bedürftigen Personen keine IPV mehr gewährt wird). Hinzuzufügen bleibt, dass die (kantonalrechtliche) Vorgabe des Abstellens auf die vorletzte Steuertaxation – in Umsetzung von Art. 65 Abs. 3 KVG Satz 2 – eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt und nicht ein (weiteres) "Sanktionsmittel" für die fehlende/ungenügende Mitwirkung im Steuerverfahren darstellen soll, indem in der Folge auch ein IPV-Anspruch verneint werden kann.”
Die Kantone verfügen über einen beträchtlichen bzw. weiten Gestaltungsspielraum und grosse Autonomie/Ermessensspielräume bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, insbesondere bei der Definition von «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen».
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.”
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).”
Bei der Prüfung von Ansprüchen sind die aktuell festgestellten tatsächlichen Einkommens‑ und Familienverhältnisse den früheren (vorsteuerlichen) Steuertaxationen vorzuziehen; Kantone müssen bei Antragsprüfungen diese aktuellen Verhältnisse aktiv berücksichtigen.
“Sodann würde die Annahme einer Notwendigkeit des Vorliegens einer tatsächlichen Veränderung des Sachverhalts auch dem Sinn und Zweck von Art. 11 EG-KVG bzw. der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 65 KVG zuwiderlaufen. Aus Art. 11 Abs. 3 EG-KVG – der die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umsetzt, es seien bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen – ergibt sich, dass bei Vorliegen einer Abweichung (unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen einer Sachverhaltsveränderung) letzten Endes immer den tatsächlichen Verhältnissen der Vorrang zu geben ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass bedürftigen Personen tatsächlich ein entsprechender Anspruch zugestanden wird (bzw. nicht mehr bedürftigen Personen keine IPV mehr gewährt wird). Hinzuzufügen bleibt, dass die (kantonalrechtliche) Vorgabe des Abstellens auf die vorletzte Steuertaxation – in Umsetzung von Art. 65 Abs. 3 KVG Satz 2 – eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt und nicht ein (weiteres) "Sanktionsmittel" für die fehlende/ungenügende Mitwirkung im Steuerverfahren darstellen soll, indem in der Folge auch ein IPV-Anspruch verneint werden kann. Schliesslich ist in Bezug auf Art. 12quater Vo-EG-KVG – der eine Konkretisierung der "Offensichtlichkeit" gemäss Art. 11 Abs. 3 EG-KVG darstellt (vgl. dazu auch den Entscheid des VSGR vom 24. Mai 2022, KV-SG 2021/13, E. 3.4.2) – festzuhalten, dass Abs. 1 zwar von einer "dauerhaften Veränderung" spricht, was grundsätzlich darauf hinweisen könnte, dass eine tatsächliche Veränderung des Sachverhalts (und nicht bloss ein Abweichen von der Steuertaxation) gemeint ist. Hingegen wird im Titel der Bestimmung ebenfalls bloss von einer "Abweichung" gesprochen. Zudem ist in sprachlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass eine "Abweichung", wie sie grundsätzlich als Voraussetzung in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG und auch in Art. 12quater Abs. 2 Vo-EG-KVG statuiert wird, einen konkreten Ist-Zustand (Momentaufnahme) beschreibt.”
“Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.”
Die Prämienverbilligung wird kantonal festgelegt und die Kantone zahlen/bezahlen den Beitrag direkt an die Versicherer/die Versicherung.
“September 2019 beglichen (vgl. Beschwerde, S. 1). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Teil der Rückforderung von CHF 8'740.00 bezahlt habe (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 14). Deshalb sei sie zu Recht für die Differenz in der Höhe von CHF 2574.00 gemahnt und betrieben worden (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 7). 2.2. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 zu Recht noch CHF 2574.00 zzgl. Mahn-, Dossier- und Betreibungsgebühren von der Beschwerdeführerin fordern kann. 3. 3.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Grundsätzlich erhebt der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien, ausser das Gesetz sieht eine Ausnahme vor. Prämienverbilligungen werden den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG in der Regel durch den Wohnsitzkanton gewährt. Die Beiträge werden vom Kanton direkt an die jeweilige Versicherung ausbezahlt (vgl. § 17 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG SG 834.400]). Im Kanton Basel-Stadt ist das ASB für die Festlegung der Prämienverbilligung zuständig (vgl. § 1 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Gemäss Entscheid des ASB reduzieren die Krankenkassen die Prämien der Versicherten und teilen den Versicherten die Höhe des Kantonsbeitrages mit (§ 26 Abs. 2 KVO). Die Krankenversicherungen stellen die Differenz zwischen der reduzierten Prämie und der Prämie der obligatorischen Krankenversicherung jährlich dem ASB in Rechnung (§ 27 Abs. 2 KVO). 3.2. Kommt es zu einer Anpassung oder Änderung der Prämienverbilligung sind unter Umständen die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Das ATSG sowie das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen vom 25.”
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