37 commentaries
Bei Vergaben von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen steht dem betroffenen Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu. Es kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Festlegung von Zuschlagskriterien öffentliche Interessen weitergehend berücksichtigen. Gleichwohl gelten verfassungsmässige Grundsätze, namentlich das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV), weiterhin; ihre Anwendung ist im Lichte des grösseren Ermessen auszuüben.
“791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Eine einmalige Übernahme einer Leistung begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz nach Art. 11 Abs. 2 KV für Folgejahre, solange keine vorbehaltlose behördliche Zusicherung für die künftige Übernahme des konkreten Falls vorliegt.
“dazu auch BKSE-Handbuch, Stichwort «Hausrat/Haftpflichtversicherung», Materielle Regelung, Grundsatz). Hier gilt die Regel, dass unterstützte Personen ähnlichen Versicherungsschutz geniessen sollen wie der Durchschnitt der Bevölkerung (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 147). Folglich ist zum Beispiel gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnte Versicherung für das Reiten fremder Pferde nicht zwingend von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen, da eine solche Versicherung – wenn auch für die Ausübung ihres Hobbies empfehlenswert – weder obligatorisch ist noch von der durchschnittlichen Bevölkerung benötigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Prämie sei im Jahr 2019 durch die EG B.________ vollständig übernommen worden und sie sei auch nicht auf eine Änderung aufmerksam gemacht worden (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So begründet die einmalige Bezahlung eines Betrages der Beschwerdegegnerin keinen Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Zusicherung (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) in die Bezahlung in den Folgejahren, da bereits eine vorbehaltslose Auskunft der zuständigen Behörde für den konkreten Einzelfall (im Jahr 2020) fehlt. Vor diesem Hintergrund kann eine Behandlung nach Treu und Glauben nicht gefordert werden kann (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]).”
“dazu auch BKSE-Handbuch, Stichwort «Hausrat/Haftpflichtversicherung», Materielle Regelung, Grundsatz). Hier gilt die Regel, dass unterstützte Personen ähnlichen Versicherungsschutz geniessen sollen wie der Durchschnitt der Bevölkerung (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 147). Folglich ist zum Beispiel gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnte Versicherung für das Reiten fremder Pferde nicht zwingend von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen, da eine solche Versicherung – wenn auch für die Ausübung ihres Hobbies empfehlenswert – weder obligatorisch ist noch von der durchschnittlichen Bevölkerung benötigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Prämie sei im Jahr 2019 durch die EG B.________ vollständig übernommen worden und sie sei auch nicht auf eine Änderung aufmerksam gemacht worden (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So begründet die einmalige Bezahlung eines Betrages der Beschwerdegegnerin keinen Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Zusicherung (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) in die Bezahlung in den Folgejahren, da bereits eine vorbehaltslose Auskunft der zuständigen Behörde für den konkreten Einzelfall (im Jahr 2020) fehlt. Vor diesem Hintergrund kann eine Behandlung nach Treu und Glauben nicht gefordert werden kann (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]).”
Bei Freiheitsentzug wird Art. 11 KV häufig zugleich mit Art. 5 EMRK geprüft.
“62c CPart. 62c CP 6B_155/2018 Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG BVR 2014 297 VGE 2012/65/66 VGE 2019/416 Art. 25 KVart. 25 ConstCart. 25 KV BGE 117 IV 209ATF 117 IV 209DTF 117 IV 209 2C_809/2018 VGE 2016/21 2C_99/2012 Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC BVR 2011 200 BVR 2005 3 Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU BGE 129 I 139ATF 129 I 139DTF 129 I 139 BGE 125 I 394ATF 125 I 394DTF 125 I 394 6B_747/2016 Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU BGE 129 I 139ATF 129 I 139DTF 129 I 139 BGE 125 I 394ATF 125 I 394DTF 125 I 394 Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG Art. 26 KVart. 26 ConstCart. 26 KV BGE 143 V 71ATF 143 V 71DTF 143 V 71 BVR 2018 281 BGE 142 III 355ATF 142 III 355DTF 142 III 355 4A_364/2015 BGE 129 II 497ATF 129 II 497DTF 129 II 497 BVR 2018 139 BVR 2009 149 BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11 Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost. Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV BGE 146 II 111ATF 146 II 111DTF 146 II 111 BGE 141 I 49ATF 141 I 49DTF 141 I 49 Art. 105 PGart. 105 LPersart. 105 PG BVR 2009 149 Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV BGE 131 III 61ATF 131 III 61DTF 131 III 61 BGE 96 II 39ATF 96 II 39DTF 96 II 39 BGE 126 III 161ATF 126 III 161DTF 126 III 161 BGE 112 II 118ATF 112 II 118DTF 112 II 118 BGE 108 Ib 97ATF 108 Ib 97DTF 108 Ib 97 BGE 96 II 39ATF 96 II 39DTF 96 II 39 2C_372/2018 BGE 146 III 14ATF 146 III 14DTF 146 III 14 BGE 92 II 1ATF 92 II 1DTF 92 II 1 Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR Art. 60 SVart. 60 ORart. 60 SV Art. 105 PGart. 105 LPersart. 105 PG Art. 60 ORart. 60 COart.”
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Widerruf, kann aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV) nichts zugunsten der betroffenen Person abgeleitet werden.
“Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Folgen eines Widerrufs gemessen am öffentlichen Interesse zugemutet werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Widerruf der Verfügung vom 3. August 2021 erscheint insgesamt verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 9 BV). Wenn – wie hier – (allein) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erfüllt sind, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Folgen eines Widerrufs gemessen am öffentlichen Interesse zugemutet werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Widerruf der Verfügung vom 3. August 2021 erscheint insgesamt verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 9 BV). Wenn – wie hier – (allein) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erfüllt sind, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Bei Widerruf behördlicher Verfügungen kann das öffentliche Interesse eine Einschränkung des Schutzes gegen Willkür rechtfertigen. Ein Widerruf kann verhältnismässig sein und damit nicht gegen Art. 11 Abs. 1 KV verstossen.
“Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Folgen eines Widerrufs gemessen am öffentlichen Interesse zugemutet werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Widerruf der Verfügung vom 3. August 2021 erscheint insgesamt verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 9 BV). Wenn – wie hier – (allein) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erfüllt sind, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Art. 11 Abs. 1 KV (Willkürverbot) wirkt als verfassungsrechtliche Schranke auch bei Vergaben und bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen. In diesem Kontext sind beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt anwendbar, sodass ihre Tragweite mit verfassungsmässigen Rechten, namentlich dem Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV), in Einklang zu bringen ist.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Im Steuerrecht findet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 11 KV) wegen des strengen Legalitätsprinzips nur zurückhaltende Anwendung. Frühere Veranlagungspraxis vermag daher grundsätzlich keine schützenswerte Vertrauensgrundlage zu begründen.
“E. 5.4 mit Hinweisen; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 DBG N. 2a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 6; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 96; je mit Hinweisen). Eine frühere Veranlagungspraxis vermag daher grundsätzlich keine schützenswerte Vertrauensgrundlage zu begründen, zumal der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 KV) im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurückhaltende Anwendung findet (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; VGE 2022/327 vom”
“E. 5.4 mit Hinweisen; Greter/Greter, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 DBG N. 2a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, Art. 56 N. 6; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N. 96; je mit Hinweisen). Eine frühere Veranlagungspraxis vermag daher grundsätzlich keine schützenswerte Vertrauensgrundlage zu begründen, zumal der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 KV) im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurückhaltende Anwendung findet (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; VGE 2022/327 vom”
Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen angewendet werden, sind diese nach der Rechtsprechung auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt. Für das Handeln nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) bedeutet dies, dass bei Konzessionsvergaben primär die verfassungsmässigen Kernprinzipien zu beachten sind (z. B. Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Wirtschaftsfreiheit).
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 11 Abs. 1 KV schützt vor staatlicher Willkür. Die Rechtsprechung knüpft hieran eine Verhältnismässigkeits‑prüfung: Ein staatlicher Eingriff (z. B. der Widerruf einer Verfügung) verstösst nur dann gegen das Willkürverbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unverhältnismässig ist. Ein verhältnismässiger Widerruf verletzt Art. 11 Abs. 1 nicht.
“Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Folgen eines Widerrufs gemessen am öffentlichen Interesse zugemutet werden können (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.2). Der Widerruf der Verfügung vom 3. August 2021 erscheint insgesamt verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 9 BV). Wenn – wie hier – (allein) die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erfüllt sind, kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Bei Eröffnungsmängeln kann der Schutz des berechtigten Vertrauens (Art. 11 Abs. 2 KV) durch Unterlassen der Partei oder ihrer Vertretung dahinfallen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer vernünftigen Frist und bei gebotener Sorgfalt gerügt wird. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei oder ihre Vertretung den Mangel bei gebotener Sorgfalt erkennen konnte oder musste; spätestens beginnt sie mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung.
“), ergibt sich aus den Akten lediglich die Eröffnung an den Beschwerdeführer, nicht aber an seinen Rechtsvertreter. Letzterer macht weder in der Beschwerde noch in seinen weiteren Eingaben nähere Angaben dazu, wann und wie er von der Haftanordnung und der Inhaftierung erfahren hat. Es ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass ihm die Anordnung der Haft für seinen Mandanten nicht eröffnet wurde. Die Eröffnung der Haftanordnung erweist sich insofern als mangelhaft. 4.4 Aus einem Eröffnungsmangel darf den Betroffenen kein Nachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG; VGE 2020/436 vom 29.7.2021 E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom 24.2.2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 4.5 Wann der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Haftanordnung und der Inhaftierung seines Mandanten erfahren hat, ist nicht aktenkundig.”
“E. 5.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6, Art. 44 N. 50, auch zum Folgenden). Wer durch einen gerügten Mangel nicht irregeführt und damit auch nicht benachteiligt wurde, kann aus einem solchen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu prüfen ist insofern, ob die Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich irregeführt bzw. benachteiligt worden ist (BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2021 S. 285 E. 1.2.5, 2018 S. 79 E. 3.3). Berechtigtes Vertrauen ist grundrechtlich geschützt (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV); Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich daher nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Eröffnung jederzeit angefochten werden kann; er muss vielmehr innerhalb einer vernünftigen Frist in Frage gestellt werden. Diese Frist beginnt frühestens im Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte oder musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung (Uhlmann/Schilling-Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N. 12; Res Nyffenegger, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30; zum Ganzen VGE 2012/52 vom”
Im verordnungsrechtlichen Bereich kann die Praxis des SEM rechtfertigt sein, Maturitätsnoten in der Fremdsprache Deutsch nicht als ausreichenden Nachweis guter Deutschkenntnisse anzuerkennen; eine derartige Regelung bzw. deren Anwendung ist unter Willkürgesichtspunkten (Art. 11 KV) nicht zu beanstanden. Zudem steht gegebenenfalls ein Validierungsverfahren zur Verfügung.
“In den im Verordnungsrecht vorgesehenen Fällen (nebst Muttersprache: fünf Jahre obligatorische Schulzeit in der Sprache; Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in der Sprache; vgl. vorne E. 2.5) besteht in hohem Mass Gewähr für effektiv vorhandene Fremdsprachenkenntnisse; die Bewerberinnen oder Bewerber kamen über längere Zeit regelmässig mit der deutschen Sprache in Kontakt und brauchten diese aktiv. Solches ist beim Besuch eines französischsprachigen Gymnasiums durch eine Schülerin französischer Muttersprache nicht zwingend der Fall. Der Kontakt zur deutschen Sprache findet hauptsächlich beschränkt auf die Schullektionen statt. Das kantonale Recht mit seinem Verweis auf Art. 6 Abs. 2 BüV stützt sich insgesamt auf ernsthafte sachliche Gründe, wenn es die Maturitätsnote in der Fremdsprache Deutsch nicht als Nachweis guter Deutschkenntnisse genügen lässt. Die Regelung bzw. deren Anwendung im Sinn der Praxis des SEM (fide bzw. die Geschäftsstelle dieses Programms sind keine eigenständigen Akteure, sondern als bundeseigene Einrichtung dem SEM zurechenbar) ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 BV und Art. 11 KV; zum Begriff des Willkürverbots etwa BGE 136 II 120 E. 3.3.2). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführerin das Validierungsverfahren zur Verfügung steht (vgl. Amtsbericht vom”
Bei der Vergabe von Konzessionen steht dem betroffenen Gemeinwesen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; es kann ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Wahl der Zuschlagskriterien öffentliche Interessen stärker berücksichtigen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze überhaupt Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt. Das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV) bleibt insoweit anwendbar.
“791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Bei kantonalen oder kommunalen Monopol‑/Konzessionsvergaben finden beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt Anwendung; ihre Tragweite muss den verfassungsmässigen Rechten, insbesondere dem Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV), Rechnung tragen.
“791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei – wie auch bei der Rechtsanwendung – ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist.
“Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4).”
“Die Bundesverfassung äussert sich dazu nur bereichsweise; sie enthält keinen abschliessenden Katalog der kantonalen Aufgaben (Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 291). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; BVR 2014 S. 14 E. 3.2 mit Hinweisen).”
Bei kantonalen oder kommunalen Konzessionsvergaben steht dem Gemeinwesen ein gegenüber dem öffentlichen Beschaffungsrecht weitergehender Beurteilungsspielraum zu. Im Lichte von Art. 11 Abs. 1 KV bedeutet dies, dass das Verfahren weniger formalisiert ausgestaltet werden kann und die Zuschlagskriterien öffentlicher Interessen stärker Rechnung tragen dürfen, wobei die verfassungsmässigen Grundsätze (insbesondere das Willkürverbot) zu beachten sind.
“791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 11 Abs. 1 KV verlangt, dass eine staatliche Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vom Staat erbrachten Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Bei einmaligen Anschlussgebühren ist nach ständiger Rechtsprechung eine pauschalierende, nicht strikt verursacherabhängige Bemessung verfassungsrechtlich zulässig; der Vorteil des Pflichtigen kann anhand schematischer Kriterien ermittelt werden. Bei Wohnbauten führen etwa der Gebäudeversicherungswert oder ein vergleichbarer Wert im Normalfall zu vertretbaren Ergebnissen.
“E. 4.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 1632). Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und 9 BV) im Einzelfall dar und bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BVR 2006 S. 508 E. 5.2). Im Unterschied zu den wiederkehrenden Gebühren muss sich die Bemessung der einmaligen (Anschluss-)Gebühren nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise nach dem konkreten Aufwand richten, der dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss entsteht. Eine nicht direkt verursacherabhängige Pauschalisierung ist verfassungsrechtlich erlaubt und von den Anschlusspflichtigen hinzunehmen. Der den Pflichtigen erwachsende Vorteil darf also anhand schematischer Kriterien ermittelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung führen bei Wohnbauten etwa der Gebäudeversicherungswert oder ein anderer vergleichbarer Wert im Normalfall zu vertretbaren Ergebnissen für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren (BGer 2C_1027/2020 vom”
“E. 4.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N. 1632). Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 KV; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und 9 BV) im Einzelfall dar und bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BVR 2006 S. 508 E. 5.2). Im Unterschied zu den wiederkehrenden Gebühren muss sich die Bemessung der einmaligen (Anschluss-)Gebühren nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendigerweise nach dem konkreten Aufwand richten, der dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss entsteht. Eine nicht direkt verursacherabhängige Pauschalisierung ist verfassungsrechtlich erlaubt und von den Anschlusspflichtigen hinzunehmen. Der den Pflichtigen erwachsende Vorteil darf also anhand schematischer Kriterien ermittelt werden. Nach ständiger Rechtsprechung führen bei Wohnbauten etwa der Gebäudeversicherungswert oder ein anderer vergleichbarer Wert im Normalfall zu vertretbaren Ergebnissen für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren (BGer 2C_1027/2020 vom”
Art. 11 Abs. 1 KV schützt gegen staatliche Willkür auch im Kontext der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen; bei solchen Vergaben ist das Willkürverbot folglich zentral zu prüfen. (Anwendung beschaffungsrechtlicher Grundsätze bleibt dabei auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt.)
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Bei der Rechtsetzung besteht im Allgemeinen ein grosser Gestaltungsspielraum. Willkür liegt nur vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn‑ und zwecklos ist; massgebend ist, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist.
“1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb.”
Schutz nach Art. 11 Abs. 2 KV setzt voraus, dass die Auskunft für den konkreten Einzelfall vorbehaltslos, vollständig und richtig erteilt wurde; die auskunftserteilende Behörde zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte; die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennbar war; und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden. Zudem darf sich die Rechtslage seit der Auskunft nicht geändert haben. Selbst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen kann der Schutz entfallen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV). Der Grundsatz verleiht einer Person den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2017 S.”
Kantonale Regelungen zu Vergütungs- und Verzugszinsen liegen im kantonalen Gestaltungsbereich, unterliegen aber verfassungsrechtlichen Schranken, namentlich dem Willkürverbot von Art. 11 Abs. 1 KV. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn eine Regelung sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgeblich ist, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist. Vor diesem Hintergrund kann ein tieferer Vergütungszinssatz im Einzelfall sachlich vertretbar sein, sofern dafür nachvollziehbare Gründe bestehen.
“Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.”
“Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.”
“Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.”
Ein Erlass verletzt das Gebot des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 11 Abs. 1 KV, wenn er in Bezug auf eine entscheidwesentliche Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Massgeblich ist, ob ein sachlicher (vernünftiger) Grund in den Verhältnissen erkennbar ist; unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele gerechtfertigt werden. Dem Gesetzgeber steht dabei im Allgemeinen ein weiter Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; entscheidend ist, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist.
“1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb.”
“Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 147 I 225 E. 4.6; BVR 2021 S. 159 E. 5.2, 2019 S. 450 E. 4.1). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; statt vieler BGE 147 V 423 E. 5.1.2, 147 I 225 E. 4.6; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 3.4).”
“Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).”
Art. 11 KV wird in Verfahren regelmässig herangezogen, um die verfassungsrechtlichen Grenzen staatlichen Handelns zu prüfen.
“58 LIFD Art. 21 StGart. 21 LIart. 21 StG Art. 18 DBGart. 18 LIFDart. 18 LIFD Art. 85 StGart. 85 LIart. 85 StG Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD BVR 2012 58 BVR 2008 181 VGE 2020/193/194 BGE 147 II 209ATF 147 II 209DTF 147 II 209 BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8 BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83 2C_102/2018 Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD 2C_907/2012 2C_908/2012 BGE 137 II 353ATF 137 II 353DTF 137 II 353 2C_664/2021 2C_810/2017 2C_632/2022 2C_810/2017 2C_907/2012 2C_908/2012 Art. 959a ORart. 959a COart. 959a CO Art. 958b ORart. 958b COart. 958b CO Art. 959a VAWart. 959a ORHart. 959a OR Art. 958b VAWart. 958b ORHart. 958b OR Art. 959a SVart. 959a ORart. 959a SV Art. 958b SVart. 958b ORart. 958b SV 2C_133/2018 Art. 21 StGart. 21 LIart. 21 StG 2C_810/2017 2C_157/2010 2C_163/2010 Art. 21 StGart. 21 LIart. 21 StG BVR 2016 247 BVR 2015 234 BGE 144 II 184ATF 144 II 184DTF 144 II 184 BGE 135 I 6ATF 135 I 6DTF 135 I 6 Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost. Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost. Art. 11 KVart. 11 ConstCart. 11 KV BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105 BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69 BVR 2017 540 BVR 2015 15 BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114 BVR 2013 506 VGE 2019/134/135 Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 106 VRPGart. 106 LPJAart. 106 VRPG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD Art. 151 StGart. 151 LIart. 151 StG Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG Art. 145 DBGart. 145 LIFDart. 145 LIFD Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos100 2020 39120.03.2023Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2014 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. September 2020; 100 19 34, 200 19 31)Normen BundArt. 5 BVArt. 9 BVArt. 16 DBGRechtsprechung BundBGE 147 II 209BGE 146 I 105BGE 144 II 1842C_632/20222C_664/20212C_133/2018Normen KantonArt.”
Vertrauensschutz setzt voraus, dass berechtigtes Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmtes Erwartungen begründendes Verhalten bestanden hat. Ferner ist erforderlich, dass die Auskunft/Erklärung von einer zuständigen Behörde stammte oder die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte. In der Regel bedarf es ausserdem einer Vertrauensbetätigung; typischerweise muss die betroffene Person gestützt auf ihr Vertrauen eine nachteilige Disposition getroffen haben, die sich nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen lässt.
“Der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 627). Weiter wird vorausgesetzt, dass die auskunftserteilende Behörde hierfür zuständig war oder die betreffende Bürgerin bzw. der betreffende Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Bei Privaten genügt es, wenn sie in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 677). Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt Vertrauensschutz auch eine Vertrauensbetätigung voraus. In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.”
“Soweit sich die Beschwerdeführenden für den geltend gemachten Anspruch auf einen Bonus schliesslich auf Vertrauensschutz betreffend das bisherige Modell berufen (vgl. Beschwerden Ziff. III/D2/4), kann ihnen nicht gefolgt werden. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann Anspruch verleihen auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass, wer sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Beschwerdeführenden als öffentlich-rechtliche Aufgabenträger auf die Grundrechte (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) berufen können, ist umstritten (BVR 2016 S. 402 E. 7.2 f. mit Hinweisen; VGE 2015/43 vom”
“Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere auf die Aspekte des Vertrauensschutzes und des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Wie die beiden Aspekte im Einzelnen abzugrenzen sind, ist umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen jedoch grundsätzlich gleich: Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann einer Person Anspruch verleihen auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 137 I 69 E. 2.5.1). Behandlung nach Treu und Glauben kann aber nur fordern, wer selber danach handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Hätte die betroffene Partei den Fehler der Behörde bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen können, bleibt kein Raum für Vertrauensschutz (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]). Soweit blosse Untätigkeit der Behörde zum Anlass für Vertrauensschutz genommen wird, ist zu berücksichtigen, dass eine solche nur ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage zu schaffen vermag.”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen sind auf die beschaffungsrechtlichen Grundsätze nur deren wesentliche Gehalte anwendbar. Das Willkürverbot nach Art. 11 Abs. 1 KV bleibt dabei geschützt.
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
Behördliche, vor Baubeginn erteilte Auskünfte sind im Rahmen des Schutzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Schutz besteht nur, wenn die Auskunft nicht ohne Weiteres als unrichtig erkennbar war und der Adressat im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat; bei Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens können daraus begrenzte behördliche Rücksichten folgen (z. B. teilweiser Rückbau), wobei Gutglauben und Verhältnismässigkeit zu prüfen sind.
“Die Gemeinde hat (bloss) den Rückbau derjenigen Mauerteile angeordnet, die eine Höhe von 1,36 m ab Strassenterrain überschreiten, da sie die Abstandsvorschriften für Einfriedungen als massgeblich erachtete. Damit ist einer allfälligen Vertrauensposition der Beschwerdeführerin, die sich aus der vor Baubeginn erhaltenen Auskunft der Gemeinde ergeben könnte (vgl. vorne Bst. A), Rechnung getragen (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a/aa mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Mauer höher gebaut hat, kann sie hingegen nicht als gutgläubig gelten. Entgegen ihren Ausführungen (vgl. Beschwerde, act. 1 S. 9) muss sie die Mauer nicht auf eine Höhe von 1,2 m, sondern bloss auf 1,36 m zurückbauen. Diese Massnahme ist ohne weiteres verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der Wiederherstellung bestreitet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Weder der angebliche «Keil» noch die Tatsache, dass die Mauer nicht auf die Strasse ragt, lassen die Wiederherstellung als unnötig oder zu weitgehend erscheinen. Für Pflanzen entlang einer Strasse gelten mit Ausnahme von hochstämmigen Bäumen die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen (Art. 57 Abs. 2 SV); der Wiederherstellungsbefehl der Gemeinde geht nicht darüber hinaus. Im Übrigen müssen auch Pflanzen das Lichtraumprofil freihalten (Art. 83 SG) und dürften die Sicht nicht stärker einschränken als eine Mauer.”
“Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Als potenzielle Vertrauensgrundlage gelten typischerweise behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die oder der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie bzw. er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind (vgl. statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2014 S. 360 E. 4.2; weiterführend Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 484 ff.).”
Ob ein Erlass willkürlich ist, beurteilt sich danach, ob für getroffene Rechtsunterscheidungen ernsthafte sachliche Gründe in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sind. Die Beurteilung kann sich mit den herrschenden Anschauungen und den tatsächlichen Verhältnissen ändern; formelle Differenzierungen genügen nicht, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Andersbehandlungen auf Verordnungs- oder regionaler Ebene sind nur zulässig, soweit sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung rechtfertigen.
“1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb.”
“1 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4). 6.1.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Sozialhilfegesetz: Gemäss Art. 31 Abs. 2 SHG hat sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe an Rahmenbedingungen zu halten, wozu auch die Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede gehört (Bst. a). Diese Vorschrift lässt sich freilich nicht als (vorbehältlich regionaler Unterschiede) absolutes Recht auf Gleichbehandlung deuten. Sie kodifiziert vielmehr das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot und schliesst wie dieses nicht aus, auf Verordnungsebene die Andersbehandlung bestimmter Personengruppen vorzusehen, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung erfordern (vgl. BVR 2021 S. 159 E. 5.2). Die ausdrückliche Normierung unterstreicht den allgemeinen Gleichheitssatz und der Vorbehalt verdeutlicht, dass gewisse Leistungen regional unterschiedlich ausfallen können (insb.”
Bei Vergaben von (Monopol‑)Konzessionen ist das Willkürverbot (Art. 11 Abs. 1 KV) zu beachten. Die Rechtsprechung gewährt den Gemeinwesen in solchen Fällen im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht einen grösseren Beurteilungsspielraum; es kann ein weniger formalisiertes Verfahren angewendet werden, und bei der Festlegung der Zuschlagskriterien dürfen öffentliche Interessen stärker berücksichtigt werden.
“791 ff.). Selbst unter dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen sind beschaffungsrechtliche Grundsätze nur in ihrem wesentlichen Gehalt anwendbar. Vor diesem Hintergrund steht dem Gemeinwesen ein grösserer Beurteilungsspielraum zu: Es kann ein weniger formalisiertes Verfahren wählen und bei der Festlegung von Zuschlagskriterien öffentliche Interessen weitergehend berücksichtigen, ohne dadurch insoweit willkürlich zu handeln (Art. 11 Abs. 1 KV).
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
“; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 791 ff.). Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Treu und Glauben schützt das Vertrauen in ein weniger formalisiertes, sachgerecht begründetes Auswahlverfahren. Bei Konzessionsvergaben ist den Gemeinwesen ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen; sie dürfen ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und die Auswahl der Zuschlagskriterien verstärkt öffentlichen Interessen anpassen.
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“[Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom”
Bei Konzessionsvergaben kommt Art. 11 Abs. 2 KV (Handeln nach Treu und Glauben) eine praxisgemäss weitergehende Bedeutung zu als im öffentlichen Beschaffungsrecht: Dem betroffenen Gemeinwesen steht ein grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und kann bei der Festlegung der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Bei erkennbaren Mängeln von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit Abstimmungen besteht in der Regel eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge/Anfechtung. Wird eine erkennbare Vorbereitungshandlung nicht rechtzeitig angefochten, verwirkt dies das Recht, diese Rüge später gegen die Wahl oder Abstimmung selbst vorzubringen; dies steht im Zusammenhang mit dem aus Art. 11 Abs. 2 KV folgenden Gebot von Treu und Glauben und dem Interesse an Verfahrensökonomie.
“Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Abstimmung gerügt und endet die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen. Die Beschwerdefrist wird durch Eröffnung oder Veröffentlichung des eine Vorbereitungshandlung darstellenden Aktes ausgelöst und beginnt am Folgetag zu laufen (Art. 67a Abs. 3 VRPG). Bei Abstimmungsbotschaften gilt deren offizielle Publikation (oder Zustellung an die Stimmberechtigten) als fristauslösendes Ereignis, gleichgültig, ob die beschwerdeführende Partei davon früher (oder später) Kenntnis erhält (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67a N. 20). Die gesetzliche Regelung bezweckt im Interesse der Stimmbürgerschaft und zum Schutz des Vertrauens in das Funktionieren der Demokratie, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und diese nicht kassiert und wiederholt werden müssen. Sie ist zudem Ausdruck des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) und des Grundsatzes der Verfahrensökonomie, mit denen schwer zu vereinbaren wäre, wenn erkennbare Mängel zunächst widerspruchslos hingenommen werden könnten, um hinterher die Wahl oder Abstimmung anzufechten, falls deren Ergebnis den Erwartungen nicht entspricht. Wer die Anfechtung der Vorbereitungshandlung unterlässt, verwirkt das Recht, mit dieser Rüge gegen die Wahl oder Abstimmung selbst vorzugehen (BVR 2020 S. 277 E. 1.3.1c; weiterführend BVR 2017 S. 459 E. 3.1 f.; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 67a N. 12 f.; ebenso für die eidg. Stimmrechtsbeschwerde etwa BGE 147 I 194 E. 3.3, 118 Ia 271 E. 1d).”
Bei der Übertragung kantonaler oder kommunaler Monopolkonzessionen ist das Handeln nach Treu und Glauben (Art. 11 Abs. 2 KV) zu beachten. Die Rechtsprechung nimmt an, dass den Gemeinwesen im Konzessionsbereich im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht ein grösserer Beurteilungsspielraum zusteht; sie dürfen ein weniger formalisiertes, stärker am öffentlichen Interesse ausgerichtetes Verfahren vorsehen. Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze Anwendung finden, sind diese auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt.
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“7 BGBM steht dem betroffenen Gemeinwesen bei einer Konzessionsvergabe aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» in der Fassung vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung vom 7.6.2021]). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
“Bei einer Konzessionsvergabe steht dem betroffenen Gemeinwesen aber ein im Vergleich zum öffentlichen Beschaffungsrecht grösserer Beurteilungsspielraum zu; es darf ein weniger formalisiertes Verfahren vorsehen und bei der Auswahl der Zuschlagskriterien öffentlichen Interessen weitergehend Rechnung tragen (vgl. BGE 145 II 303 E. 6.4.1 [Pra 190/2020 Nr. 33], 143 II 120 E. 6.3.3 und 6.4.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]; vgl. auch BVR 2016 S. 15 E. 3.4 zur Rollenverteilung in entsprechenden Vergaben). Soweit beschaffungsrechtliche Grundsätze auf die Übertragung von kantonalen oder kommunalen Monopolkonzessionen Anwendung finden, sind sie auf ihren wesentlichen Gehalt beschränkt (BGE 143 II 120 E. 6.3.2 [Pra 107/2018 Nr. 14]), sodass ihre Tragweite weitestgehend den verfassungsmässigen Rechten der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV), des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV und Art. 11 Abs. 2 KV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und Art. 23 KV) sowie des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV) entspricht (vgl. zu den im vorliegenden Verfahren konkret massgebenden Grundsätzen auch S. 3 der kantonalen Empfehlung zur «Nachführung der amtlichen Vermessung – Empfehlung zur Ausschreibung und Vergabe» vom 7.6.2021 [nachfolgend: kantonale Empfehlung], einsehbar unter: <www.hbav.dij.be.ch>, Rubriken «Handbuch RECHT/Kantonsvorgaben/Nachführung amtliche Vermessung»). 3. Den Akten lässt sich folgender entscheidwesentlicher”
Art. 11 Abs. 2 schützt das schutzwürdige Vertrauen in behördliche Auskünfte oder Zusicherungen. Schutz besteht, wenn die Unrichtigkeit der Auskunft für die Rechtsuchenden nicht ohne Weiteres erkennbar war und diese im Vertrauen darauf unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben.
“Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Als potenzielle Vertrauensgrundlage gelten typischerweise behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die oder der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie bzw. er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind (vgl. statt vieler BGE 148 II 233 E. 5.5.1; BVR 2014 S. 360 E. 4.2; weiterführend Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 484 ff.).”
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV). Der Grundsatz verleiht einer Person den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2017 S.”
Bei gesetzgeberischen Differenzierungen muss ein vernünftiger bzw. ernsthafter sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen erkennbar sein. Dem Gesetzgeber steht zwar grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu; dieser reicht jedoch nicht aus, wenn für die Unterscheidung keine ernsthaften sachlichen Gründe ersichtlich sind oder der Erlass sinn- und zwecklos ist.
“Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Unter Umständen kann eine Ungleichbehandlung somit mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen gerechtfertigt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze im Allgemeinen über einen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 143 II 568 nicht publ. E. 3.5 mit Hinweisen [Pra 107/2018 Nr. 103], 143 I 361 E. 5.1, 141 I 153 E. 5.1, 140 I 77 E. 5.1; BVR 2019 S. 450 E. 4.1, 2018 S. 358 E. 3.2.4; vgl. aber auch hinten E. 6.1.3). Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; vgl. etwa BGE 131 I 1 E. 4.2, 137 I 1 E. 2.4; BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.2, 2014 S. 535 E. 3.4).”
Treu und Glauben schützt das berechtigte Vertrauen in behördliche Zusicherungen. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Auskunft für den konkreten Einzelfall vorbehaltslos sowie vollständig und richtig erteilt wurde und die Auskunft durch die zuständige Stelle oder eine gutgläubig als zuständig erachtete Stelle erfolgte. Weiter verlangt wird, dass die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennbar war und im Vertrauen auf die Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden; die Rechtslage darf sich seit der Auskunft nicht geändert haben. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Berufung auf Treu und Glauben scheitern, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
“Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV). Der Grundsatz verleiht einer Person den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 137 I 69 E. 2.5.1; BVR 2017 S.”
“Die Gemeinde hat (bloss) den Rückbau derjenigen Mauerteile angeordnet, die eine Höhe von 1,36 m ab Strassenterrain überschreiten, da sie die Abstandsvorschriften für Einfriedungen als massgeblich erachtete. Damit ist einer allfälligen Vertrauensposition der Beschwerdeführerin, die sich aus der vor Baubeginn erhaltenen Auskunft der Gemeinde ergeben könnte (vgl. vorne Bst. A), Rechnung getragen (Art. 11 Abs. 2 KV; Art. 9 BV; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a/aa mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Mauer höher gebaut hat, kann sie hingegen nicht als gutgläubig gelten. Entgegen ihren Ausführungen (vgl. Beschwerde, act. 1 S. 9) muss sie die Mauer nicht auf eine Höhe von 1,2 m, sondern bloss auf 1,36 m zurückbauen. Diese Massnahme ist ohne weiteres verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin die Erforderlichkeit der Wiederherstellung bestreitet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Weder der angebliche «Keil» noch die Tatsache, dass die Mauer nicht auf die Strasse ragt, lassen die Wiederherstellung als unnötig oder zu weitgehend erscheinen. Für Pflanzen entlang einer Strasse gelten mit Ausnahme von hochstämmigen Bäumen die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen (Art. 57 Abs. 2 SV); der Wiederherstellungsbefehl der Gemeinde geht nicht darüber hinaus. Im Übrigen müssen auch Pflanzen das Lichtraumprofil freihalten (Art. 83 SG) und dürften die Sicht nicht stärker einschränken als eine Mauer.”
Die Vorinstanz hat das Willkürverbot (Art. 11 KV) nicht verletzt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Da das AJV in seiner Stellungnahme die teilweise Einrede der Verjährung erhoben hatte, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Verjährungsfrage prüft; die Vorinstanz räumte ihm zudem Gelegenheit ein, sich zur AJV‑Stellungnahme zu äussern. Soweit die Vorinstanz die Genugtuungsforderung teilweise als verjährt erachtete, ist dies nach ihrer eingehenden Begründung nicht offensichtlich unhaltbar und begründet keine Befangenheit der Mitarbeitenden.
“1). Nachdem das AJV in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2019 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den (teilweisen) Eintritt der Verjährung geltend gemacht hatte (Vorakten POM [act. 3A] pag. 36 ff., 40), musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Frage der Verjährung prüft. Da diese ihm die Möglichkeit einräumte, sich zur Stellungnahme des AJV zu äussern, kann nicht gesagt werden, dass er seinen Standpunkt nicht wirksam hätte zur Geltung bringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, sich zur Verjährungsfrage zu äussern. Inwiefern die Vorinstanz in diesem (oder anderem) Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch die diesbezüglich erhobene Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV bzw. Art. 11 KV; vgl. zum Willkürverbot in der Rechtsanwendung etwa BGE 146 II 111 E. 5.1.1, 141 I 49 E. 3.4 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Dass die POM die Verjährung der gegen den Kanton erhobenen Genugtuungsforderung prüfte und in ihrer eingehenden Begründung zum Ergebnis kam, der Anspruch sei teilweise verjährt, kann weder als offensichtlich unhaltbar noch als «Bevorzugung» des ihr unterstellten AJV bzw. des Kantons als Beschwerdegegner bezeichnet werden. Namentlich ist darin kein dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufendes Verhalten zu erblicken, so wenig wie daraus auf fehlende Unvoreingenommenheit der zuständigen Mitarbeitenden der Vorinstanz geschlossen werden könnte (so aber Beschwerde Ziff. 2 S. 5).”
“1). Nachdem das AJV in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2019 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den (teilweisen) Eintritt der Verjährung geltend gemacht hatte (Vorakten POM [act. 3A] pag. 36 ff., 40), musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch davon ausgehen, dass die Vorinstanz die Frage der Verjährung prüft. Da diese ihm die Möglichkeit einräumte, sich zur Stellungnahme des AJV zu äussern, kann nicht gesagt werden, dass er seinen Standpunkt nicht wirksam hätte zur Geltung bringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Vorin-stanz dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, sich zur Verjährungsfrage zu äussern. Inwiefern die Vorinstanz in diesem (oder anderem) Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch die diesbezüglich erhobene Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV bzw. Art. 11 KV; vgl. zum Willkürverbot in der Rechtsanwendung etwa BGE 146 II 111 E. 5.1.1, 141 I 49 E. 3.4 [Pra 104/2015 Nr. 82]). Dass die POM die Verjährung der gegen den Kanton erhobenen Genugtuungsforderung prüfte und in ihrer eingehenden Begründung zum Ergebnis kam, der Anspruch sei teilweise verjährt, kann weder als offensichtlich unhaltbar noch als «Bevorzugung» des ihr unterstellten AJV bzw. des Kantons als Beschwerdegegner bezeichnet werden. Namentlich ist darin kein dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufendes Verhalten zu erblicken, so wenig wie daraus auf fehlende Unvoreingenommenheit der zuständigen Mitarbeitenden der Vorinstanz geschlossen werden könnte (so aber Beschwerde Ziff. 2 S. 5).”
Anwendung in Steuer- und Gebührenfragen: Die Kantone sind in der Ausgestaltung des Steuerbezugs (einschliesslich Vergütungs- und Verzugszinsregelungen) grundsätzlich frei. Diese Ausgestaltung muss jedoch dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot von Art. 11 Abs. 1 KV genügen; formelhafte, unbegründete oder im Ergebnis sachlich nicht haltbare Unterschiede können als willkürlich beanstandet werden.
“Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.”
“Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.”
“Die Frage der Rückerstattung von Steuerguthaben bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist thematisch im Bereich des Steuerbezugs einzuordnen, der mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) bundesrechtlich nicht harmonisiert und entsprechend allein durch das kantonale Recht geregelt ist (vgl. BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021 E. 4.1, 2C_476/2021 vom 18.11.2021 E. 1.2.3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 29 N. 2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 442 f.). Die Kantone sind somit in der Ausgestaltung des Steuerbezugs grundsätzlich frei, so auch im Bereich des Zinses, handle es sich um den Vergütungs- oder den Verzugszins (BGer 2C_252/2021 vom 16.8.2021 E. 3, 2C_894/2019 vom 11.11.2019 E. 2.1; VGE 2018/227 vom 17.9.2019 E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StE 2020 B 99.2 Nr. 26]). Ihre Regelung hat aber den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien wie namentlich dem Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) zu genügen. Willkür in der Rechtssetzung liegt vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (statt vieler: BGE 147 I 225 E. 4.6; BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, in StR 75/2020 S. 161 E. 2.3.3; BVR 2018 S. 289 E. 4.4). 3.3 Entgegen den Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ein Vergütungszinssatz von 0.5 % mit Blick auf ihren Fall willkürlich sein soll bzw. ihm die Anwendung zu versagen und stattdessen ein (dem Verzugszins entsprechender) Satz von 3 % anzuwenden wäre: 3.3.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vergütungszins grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_411/2008 vom 28.10.2008 E. 3.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, in ASA 78 S. 663 E. 3.2; zu den Ausnahmen ohne gesetzliche Grundlage vgl. BGE 143 II 37 E. 5.3; BGer 2C_354/2015 vom 23.”
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