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Die Gemeindeautonomie nach Art. 85 KV schützt die den Gemeinden verbleibende Entscheidungsfreiheit bei kommunalen Planungsakten. Bei der Genehmigungs- und der nachgehenden Rechtsmittelprüfung haben kantonale Instanzen zwar Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit zu prüfen; sie dürfen aber ihr Ermessen nicht an die Stelle des Gemeindeermessens setzen, sondern den Gemeinden die Wahl zwischen mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen überlassen.
“Februar 2005 (KV; LS 101) hat daran nichts geändert (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Der kommunale Nutzungsplan bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz (Art. 26 Abs. 1 RPG; § 89 PBG). Die Genehmigungsinstanz prüft die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit (§ 5 Abs. 1 PBG). Sodann müssen kommunale Planungsakte auf Rekurs oder Beschwerde hin von Bundesrechts wegen mindestens durch eine Rechtsmittelbehörde voll überprüft werden (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG). Doch dürfen weder die kantonale Genehmigungsbehörde noch die Rechtsmittelinstanzen bei Planüberprüfungen ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen; vielmehr haben sie es den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Damit verbleibt der Gemeinde im vorliegenden Fall eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 BV und Art. 85 KV geschützt ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1). Auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie können sich dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch andere Beschwerdeführer als die Gemeinde berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 143 II 120 E. 7.1; 141 I 36 E. 1.2.4; Urteil 1C_371/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Aus Art. 85 Abs. 3 KV lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf vertiefte Vor-Ort-Untersuchungen oder auf verpflichtende Gespräche mit Gemeindebehörden ableiten. Kantonale Sachverhaltsabklärungen können gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS) sowie auf staatliche Register, Datenbanken und Inventare (z. B. das Kantonale Ortsbildinventar, KOBI) erfolgen und in konkreten Fällen ausreichend sein. Detailliertere, vor Ort durchzuführende Abklärungen sind sachgerecht den späteren raumplanerischen Verfahrensphasen vorzubehalten.
“Wie das ARE darlegt, wurden in Auswertung der Vernehmlassungen teilweise die Methodik zur Kriterienbildung im Zwischenbericht und die Beurteilung der einzelnen Kleinsiedlungen in den Objektblättern nachgeführt. Aufgrund dieser Anpassungen an der Vorlage nach dem Vernehmlassungsverfahren und vor der Verabschiedung sowie der entsprechenden Dokumentation ist dem Vorwurf einer mangelhaften Mitwirkungsmöglichkeit und Nachvollziehbarkeit die Grundlage entzogen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) unter dem Blickwinkel von Art. 85 Abs. 3 KV im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss ungenügend wären. Vielmehr lässt sich aus Art. 85 Abs. 3 KV kein allgemeiner Anspruch auf vertiefte Untersuchungen vor Ort oder Gespräche mit Gemeindebehörden als Grundlage für die umstrittene Übergangsordnung ableiten; solche Abklärungen müssen den späteren raumplanerischen Verfahrensabschnitten vorbehalten bleiben. Insgesamt verletzt der angefochtene Beschluss Art. 85 Abs. 3 KV nicht.”
“Auch wenn die angefochtene Verordnung einen hybriden Charakter aufweist, steht nichts entgegen, die soeben genannte kantonale Vorschrift im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Zu Recht erachteten die kantonalen Behörden die Vorlage als dringlich (vgl. oben E. 4.2). Mit einer Vernehmlassungsfrist von einem Monat wurde der Beschwerdeführerin vorliegend ein genügender Zeitraum zur Stellungnahme belassen. Wie das ARE darlegt, wurden in Auswertung der Vernehmlassungen teilweise die Methodik zur Kriterienbildung im Zwischenbericht und die Beurteilung der einzelnen Kleinsiedlungen in den Objektblättern nachgeführt. Aufgrund dieser Anpassungen an der Vorlage nach dem Vernehmlassungsverfahren und vor der Verabschiedung sowie der entsprechenden Dokumentation ist dem Vorwurf einer mangelhaften Mitwirkungsmöglichkeit und Nachvollziehbarkeit die Grundlage entzogen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) unter dem Blickwinkel von Art. 85 Abs. 3 KV im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss ungenügend wären. Vielmehr lässt sich aus Art. 85 Abs. 3 KV kein allgemeiner Anspruch auf vertiefte Untersuchungen vor Ort oder Gespräche mit Gemeindebehörden als Grundlage für die umstrittene Übergangsordnung ableiten; solche Abklärungen müssen den späteren raumplanerischen Verfahrensabschnitten vorbehalten bleiben. Insgesamt verletzt der angefochtene Beschluss Art. 85 Abs. 3 KV nicht.”
“Mit einer Vernehmlassungsfrist von einem Monat wurde der Beschwerdeführerin vorliegend ein genügender Zeitraum zur Stellungnahme belassen. Wie das ARE darlegt, wurden in Auswertung der Vernehmlassungen teilweise die Methodik zur Kriterienbildung im Zwischenbericht und die Beurteilung der einzelnen Kleinsiedlungen in den Objektblättern nachgeführt. Aufgrund dieser Anpassungen an der Vorlage nach dem Vernehmlassungsverfahren und vor der Verabschiedung sowie der entsprechenden Dokumentation ist dem Vorwurf einer mangelhaften Mitwirkungsmöglichkeit und Nachvollziehbarkeit die Grundlage entzogen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) unter dem Blickwinkel von Art. 85 Abs. 3 KV im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss ungenügend wären. Vielmehr lässt sich aus Art. 85 Abs. 3 KV kein allgemeiner Anspruch auf vertiefte Untersuchungen vor Ort oder Gespräche mit Gemeindebehörden als Grundlage für die umstrittene Übergangsordnung ableiten; solche Abklärungen müssen den späteren raumplanerischen Verfahrensabschnitten vorbehalten bleiben. Insgesamt verletzt der angefochtene Beschluss Art. 85 Abs. 3 KV nicht.”
Art. 85 Abs. 3 KV verlangt, dass die Gemeinden im Gesetzgebungsprozess rechtzeitig und obligatorisch angehört werden. Fehlt diese Anhörung, kann dies — wie in der zitierten Praxis — zur Rückweisung der Vorlage an das zuständige gesetzgebende Organ führen, damit die Anhörung nachgeholt wird.
“Soweit Strassenprojekte nach dem StrG im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts Nutzungspläne gemäss dem RPG darstellten, seien diese von Bundesrechts wegen der Genehmigung einer kantonalen Behörde zu unterstellen (Art. 26 RPG), ohne dass dem kantonalen Gesetzgeber insoweit ein Spielraum bleibe. Der Mindestumfang, den die kantonale Behörde gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG zwingend zu prüfen habe, umfasse die Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen sowie mit dem massgebenden Bundesrecht (a. a. O., E. 4.3.2). Im Hinblick auf die umstrittene Revision von § 15 StrG hielt das Bundesgericht fest, die dort vorgesehene Prüfungsbefugnis der zuständigen kantonalen Behörde beim Genehmigungsentscheid (auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit) gehe über das hinaus, was das Bundesrecht als Mindestvoraussetzung vorsehe. Dadurch würden die Gemeinden über das von Art. 26 RPG zwingend geforderte Mass hinaus eingeschränkt, sodass diese gemäss Art. 85 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) im Gesetzgebungsprozess obligatorisch rechtzeitig dazu angehört werden müssten (E. 4.3.3). Die von Art. 85 Abs. 3 KV verlangte Anhörung der Gemeinden habe nicht stattgefunden (E. 4.4). Deshalb wurde die Sache an den Kantonsrat zurückgewiesen, damit dieser diese Anhörung durchführe (E. 5). 3.4 Strassenprojekte weisen die Besonderheit auf, dass gemäss § 309 Abs. 2 PBG mit der Projektfestsetzung die Baubewilligung als erteilt gilt (vgl. dazu VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Projektfestsetzung hat somit eine Doppelnatur als Sondernutzungsplan und Baubewilligung. Darüber hinaus lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 RPG für einen Sondernutzungsplan zu, wenn darin nicht Fragen der Grundnutzung geregelt werden, sondern lediglich die raumplanerisch festgelegte Nutzung konkretisiert wird (vgl. BGE 146 II 80 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob das betroffene Strassenprojekt einer Genehmigung nach Art. 26 RPG bedarf. Die Kernbereiche der vorgesehenen Wegführung verlaufen im Wald.”
Die Gemeinden sind rechtzeitig anzuhören; ihre Stellungnahmen sind in einem Zeitpunkt einzuholen, in dem sie noch in die Entscheidfindung einfliessen können. Die Anhörung kann dabei im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren erfolgen.
“Art. 85 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Kanton Zürich die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffenen Gemeinden verlangt. Ihre Stellungnahmen sind in einem Zeitpunkt einzuholen, in welchem sie noch in die Entscheidungen einfliessen können. Ein Anspruch der Gemeinden, dass ihre Vorschläge tatsächlich berücksichtigt werden, besteht nicht. Die kantonale Behörde hat sich jedoch mit den Vorschlägen der Gemeinden auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, E. 4.1). Die nach Art. 85 Abs. 3 KV gebotene Anhörung der Gemeinden kann im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren erfolgen, indem ihnen dort Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Tobias Jaag, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Kommentar KV], Zürich etc. 2007, Art.”
“Art. 85 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Kanton Zürich die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffenen Gemeinden verlangt. Ihre Stellungnahmen sind in einem Zeitpunkt einzuholen, in welchem sie noch in die Entscheidungen einfliessen können. Ein Anspruch der Gemeinden, dass ihre Vorschläge tatsächlich berücksichtigt werden, besteht nicht. Die kantonale Behörde hat sich jedoch mit den Vorschlägen der Gemeinden auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, E. 4.1). Die nach Art. 85 Abs. 3 KV gebotene Anhörung der Gemeinden kann im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren erfolgen, indem ihnen dort Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Tobias Jaag, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Kommentar KV], Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 21).”
Art. 85 Abs. 1 KV gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Nach der Rechtsprechung und Lehre gilt dies auch für den Vollzug kantonalen Rechts und spricht gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen.
“, 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00354, E. 2.4; der Begriff der Gemeindezwecke verwies nicht nur auf das kommunale, sondern auch auf das übergeordnete Recht: H.”
“, 1108), wobei die Aufzählung möglicher Massnahmen beispielhaft gemeint war: "Solche Massnahmen können in der Unterstützung von Vorkehren im Arbeits-, Schul-, Wohn- und Freizeitbereich oder auch in gezielter Informationstätigkeit bestehen" (Hervorhebung nicht im Original). Daraus oder aus dem Sozialhilfegesetz im Allgemeinen kann entgegen der Gerichtsmehrheit kein Konzept der Sozialhilfe für den Kanton Zürich abgeleitet werden, das kommunale Mindestlohnbestimmungen ausschlösse. Dem Sozialhilfegesetz kann keine abschliessende Regelung der zulässigen kommunalen Massnahmen entnommen werden. Schliesslich kann vorliegend als Verfassungsgrundlage auch Art. 107 KV herangezogen werden, der unter dem Titel "Wirtschaft und Arbeit" Kanton und Gemeinden die Wirtschaftspolitik und namentlich bestimmte wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen überträgt. Sodann ist die kommunale Zuständigkeit im Licht der kantonalen Verfassungsordnung zu betrachten. Nach Art. 83 Abs. 1 KV nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kantone zuständig sind; nach Art. 85 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig und gewährt ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Wie sich aus dem Inhalt und der Systematik der Bestimmung ergibt, gilt Letzteres nicht nur in Bezug auf die Gemeindeautonomie, sondern auch beim Vollzug des kantonalen Rechts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.1; Tobias Jaag, Kommentar KV, Art. 85 N. 14). Art. 97 Abs. 1 KV verankert das Subsidiaritätsprinzip. Die Regelung der Gemeinde in der Kantonsverfassung und die Offenheit der Aufgabenbestimmungen sprechen gegen eine enge Auslegung der kommunalen Kompetenzen. Entsprechend wahrt auch die Praxis die kommunalen Spielräume. So hielt das Verwaltungsgericht zur früheren Gemeindebeschwerde fest, dass sich die Rechtsmittelbehörden bei der Frage, ob ein Beschluss der Stimmberechtigten mit den Zwecken der Gemeinde noch zu vereinbaren sei, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hätten (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00354, E. 2.4; der Begriff der Gemeindezwecke verwies nicht nur auf das kommunale, sondern auch auf das übergeordnete Recht: H.”
“Nach Art. 85 Abs. 1 KV/ZH regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen einen möglichst weiten Handlungsspielraum. Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen (Art. 85 Abs. 2 KV/ZH). Er hört die Gemeinden rechtzeitig an (Art. 85 Abs. 2 KV/ZH). Sofern sich Gemeinden zwecks gemeinsamer Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zusammenschliessen (vgl. Art. 92 Abs. 1 KV/ZH), kommt den Zweckverbänden in ebendiesem Ausmass Autonomie zu (VITTORIO JENNI, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], 2007, N. 7 zu Art. 92 KV/ZH). Die Autonomie der Beschwerdeführer reicht deshalb so weit, als dies die kantonale Verfassung und Gesetzgebung zulässt.”
Ein Anspruch der Gemeinden auf Übernahme ihrer Vorschläge besteht nicht. Die kantonale Behörde muss sich jedoch mit den Eingaben auseinandersetzen und nachvollziehbar begründen, weshalb sie diese nicht berücksichtigt.
“Art. 85 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Kanton Zürich die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffenen Gemeinden verlangt. Ihre Stellungnahmen sind in einem Zeitpunkt einzuholen, in welchem sie noch in die Entscheidungen einfliessen können. Ein Anspruch der Gemeinden, dass ihre Vorschläge tatsächlich berücksichtigt werden, besteht nicht. Die kantonale Behörde hat sich jedoch mit den Vorschlägen der Gemeinden auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, E. 4.1). Die nach Art. 85 Abs. 3 KV gebotene Anhörung der Gemeinden kann im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren erfolgen, indem ihnen dort Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Tobias Jaag, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Kommentar KV], Zürich etc. 2007, Art.”
“Art. 85 Abs. 3 KV sieht vor, dass der Kanton Zürich die Gemeinden in Bereichen, die zu einer Beschränkung der Gemeindeautonomie führen können, rechtzeitig anhören muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine bevorzugte Beteiligung der betroffenen Gemeinden verlangt. Ihre Stellungnahmen sind in einem Zeitpunkt einzuholen, in welchem sie noch in die Entscheidungen einfliessen können. Ein Anspruch der Gemeinden, dass ihre Vorschläge tatsächlich berücksichtigt werden, besteht nicht. Die kantonale Behörde hat sich jedoch mit den Vorschlägen der Gemeinden auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, E. 4.1). Die nach Art. 85 Abs. 3 KV gebotene Anhörung der Gemeinden kann im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren erfolgen, indem ihnen dort Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (Tobias Jaag, in: Isabelle Häner et al. [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Kommentar KV], Zürich etc. 2007, Art. 85 N. 21).”
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