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Citation : LAsi art. 107 n. 18 Selon la jurisprudence, les décisions intermédiaires liées à l'assignation cantonale ou au changement de canton sont qualifiées comme telles et ne peuvent, en principe, être contestées que dans le cadre du recours contre la décision finale ; le Tribunal administratif fédéral statue sur de tels recours dirigés contre des décisions du Secrétariat d'État aux migrations (SEM).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzsuchenden (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 und Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und während des Asylverfahrens (Dublinverfahren; Österreich) mit Eingabe vom 14. September 2022 geltend machte, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, namentlich sei er in einem ihm unbekannten Land von mehreren Männern sexuell missbraucht und körperlich misshandelt sowie zum Arbeiten gezwungen worden, dass er mit Eingabe vom 27. September 2022 die Vorinstanz ersuchte, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) einzuräumen, dass die Vorinstanz am 11. November 2022 den Beschwerdeführer zum geltend gemachten Menschenhandel anhörte, dass sie mit als «Zwischenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 24. November 2022 verfügte, das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen, und festhielt, dass das Schreiben eine Zwischenverfügung darstelle und durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 24. November 2022 mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.”
Un renvoi à l'art. 107 al. 1 LAsi n'est pertinent que si la décision se fonde matériellement sur l'une des dispositions mentionnées à l'art. 107 al. 1 LAsi. En l'absence d'un tel lien matériel (p. ex. lors du rejet d'un délai de repos et de réflexion), le renvoi à l'art. 107 al. 1 LAsi est erroné.
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art.”
Si une décision intermédiaire comporte l'indication qu'elle n'est, conformément à l'art. 107 LAsi, susceptible de recours que par la décision finale, cette indication ne rend pas la décision immédiatement susceptible d'un recours autonome; le recours reste réservé à la décision finale.
“Januar 2024 ebenfalls bestätigt habe, dass die von der Beschwerdeführerin benötigten Behandlungen in Malta vorhanden seien und der Zugang gewährleistet sei, dass schliesslich das BVGer in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass Malta über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass das erstmalige Vorbingen der Beschwerdeführerin, wonach die Gewalterfahrung und die Trennung von ihrem Sohn Elemente seien, welche bei ihr zu einer PTBS geführt hätten, an der getroffenen Einschätzung nichts ändern würden, dass Malta ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich in Malta vor Übergriffen durch Privatpersonen beziehungsweise ihren Ex-Partner fürchten oder sogar solche erleiden, sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass das Gleiche bezüglich der elterlichen Sorge für ihren Sohn gelte, dass damit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien, die voraussichtliche Gebühr Fr. 600.- betrage und bei Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss nicht leistete, weshalb das SEM androhungsgemäss mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, dass die Beschwerdeführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung am 20. Januar 2025 Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren”
Référence : LAsi art. 107 n. 15 Les décisions intermédiaires qui obligent les parties à payer une avance de frais sont, selon l'art. 107 al. 1 LAsi, contestables uniquement avec la décision finale. Dans les décisions citées, une telle décision intermédiaire a été traitée avec la décision finale comme objet du recours; l'examen s'est limité à déterminer si, en raison du non-paiement de l'avance de frais, il avait été à juste titre décidé de ne pas entrer en matière sur la demande de réexamen.
“Aus seiner Begründung geht jedoch hervor, dass die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 10. April 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete, ebenfalls Anfechtungsgegenstand ist. Die Prüfung der angefochtenen Verfügung beschränkt sich indes auf die Frage, ob die Vorinstanz wegen Nichtzahlung des Gebührenvorschusses zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Sofern als Rechtsbegehren beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Anfechtungsgegenstand bilden die Nichteintretensverfügung vom 26. August 2024 sowie die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Sofern in der Beschwerdebegründung (Randziffer 35 der Beschwerdeschrift) beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Selon le BVGer E-3905/2024, la décision interlocutoire attaquée en l'espèce, qui se limitait à la reprise de mesures préparatoires, n'a pas constitué un préjudice irréparable au sens de l'art. 107 al. 2 LAsi et ne devait donc pas être considérée comme une décision interlocutoire susceptible d'un recours autonome.
“Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.”
“Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.”
Dans le cas d'une décision intermédiaire se limitant à la reprise d'actes préparatoires, le Tribunal administratif fédéral n'estime pas qu'il y ait un préjudice irréparable au sens de l'art. 107 al. 2 LAsi ; de telles décisions ne sont donc pas susceptibles d'un recours autonome.
“Unter diesen Umständen ist im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung, die sich auf die Wiederaufnahme von Vorbereitungshandlungen beschränkt, nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine selbständig anfechtbare Zwischen-verfügung gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG.”
Les décisions du Secrétariat d'État aux migrations (SEM) concernant l'affectation à un canton et le changement de canton peuvent être contestées par recours auprès du Tribunal administratif fédéral (art. 27 al. 3 en liaison avec art. 107 al. 1 LAsi; art. 105 LAsi en liaison avec art. 31 et suiv. LTAF).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
Si une décision qui avait auparavant été retournée est de nouveau signifiée formellement, elle peut ainsi être regardée comme une décision incidente susceptible d’un recours autonome au sens de l'art. 107 al. 2 LAsi.
“März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses.”
Des courriers du SEM annonçant la reprise d'actes préparatoires en vue d'une exécution ont été, dans les dossiers présents, qualifiés par le SEM lui-même de « décision intermédiaire susceptible d'un recours autonome ». Le juge de l'instruction a en outre demandé au SEM de consigner au dossier les opérations correspondantes, dans la mesure où de telles opérations ont eu lieu.
“Juni 2024 Beschwerde "betr. Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13.6.2024 [...] betr meine Ausschaffung". Darin führte er insbesondere aus, am (...) Juni 2024 zu einem Gespräch beim SEM vorgeladen worden und dabei auf eine Delegation seines Heimatstaates getroffen zu sein. K. Am 21. Juni 2024 erliess der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG eine superprovisorische Massnahme und setzte Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Darüber hinaus forderte er das SEM auf, sich dazu zu äussern, weshalb vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 AsylG "Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen" am 2. November 2023 ausgesetzt worden seien, aus welchen Gründen das SEM sein Schreiben vom 13. Juni 2024 als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG qualifiziert habe und ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er am 17. Juni 2024 zwecks Identitätsüberprüfung und Vollzugsvorbereitung einer Delegation seines Heimatstaates vorgeführt worden sei. Diesfalls sei das SEM gehalten, die entsprechenden Vorgänge aktenkundig zu machen, zumal den elektronischen Vorakten bislang keine Hinweise auf ein solches Zusammentreffen zu entnehmen seien. M. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt an der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest. Darüber hinaus führte es entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 aus, aufgrund der hohen Anzahl an Gesuchen bei Einreichung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs würden Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen standardmässig ausgesetzt. Vorliegend sei erst bei näherem Aktenstudium ersichtlich geworden, dass Papierbeschaffungsmassnahmen keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 97 Abs. 2 AsylG darstellen würden.”
“März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses.”
“Juni 2024 Beschwerde "betr. Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13.6.2024 [...] betr meine Ausschaffung". Darin führte er insbesondere aus, am (...) Juni 2024 zu einem Gespräch beim SEM vorgeladen worden und dabei auf eine Delegation seines Heimatstaates getroffen zu sein. K. Am 21. Juni 2024 erliess der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG eine superprovisorische Massnahme und setzte Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Darüber hinaus forderte er das SEM auf, sich dazu zu äussern, weshalb vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 97 Abs. 2 AsylG "Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen" am 2. November 2023 ausgesetzt worden seien, aus welchen Gründen das SEM sein Schreiben vom 13. Juni 2024 als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG qualifiziert habe und ob die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er am 17. Juni 2024 zwecks Identitätsüberprüfung und Vollzugsvorbereitung einer Delegation seines Heimatstaates vorgeführt worden sei. Diesfalls sei das SEM gehalten, die entsprechenden Vorgänge aktenkundig zu machen, zumal den elektronischen Vorakten bislang keine Hinweise auf ein solches Zusammentreffen zu entnehmen seien. M. Das SEM liess sich am 11. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt an der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2024 fest. Darüber hinaus führte es entsprechend der Anfrage des Instruktionsrichters in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2024 aus, aufgrund der hohen Anzahl an Gesuchen bei Einreichung eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs würden Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen standardmässig ausgesetzt. Vorliegend sei erst bei näherem Aktenstudium ersichtlich geworden, dass Papierbeschaffungsmassnahmen keine Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 97 Abs. 2 AsylG darstellen würden.”
“März 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. Juni 2005 anzupassen; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. D. Das SEM informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ mit Schreiben vom 2. November 2023 über die Einreichung dieses Wiedererwägungs-gesuchs und ersuchte darum, den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. Papierbeschaffungen und Vollzugshandlungen wurden eingestellt. E. E.a Am 31. Mai 2024 entschied das SEM, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder aufgenommen werden, der Vollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. Dieses Schreiben qualifizierte das SEM als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinn von Art. 107 Abs. 2 AsylG und versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung. E.b Dieses Schreiben wurde am 12. Juni 2024 von der Schweizerischen Post ans SEM retourniert, nachdem es - nach einem (vom kantonalen Migrationsamt im ZEMIS offenbar nicht registrierten) Umzug des Beschwerdeführers - nicht abgeholt worden war. F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Umständen des Erhalts seines mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Reisepasses zu machen. G. G.a Am 13. Juni 2024 erliess das SEM erneut eine - der Bezeichnung zufolge - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung an die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers und hielt darin wiederum fest, die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf einen Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung vom 31. März 2023 könnten wieder auf-genommen werden. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 15. Juni 2024 eröffnet. H. Ebenfalls am 13. Juni 2024 versandte das SEM erneut sein Schreiben bezüglich der weiteren Abklärungen zum Erhalt des Reisepasses.”
l'art. 107 al. 2 LAsi restreint la contestabilité autonome de manière exhaustive aux mesures provisoires (let. a) et aux décisions qui suspendent le déroulement de la procédure (let. b; à l'exception de l'art. 69 al. 3 LAsi). Un recours autonome n'est admis qu'exceptionnellement si la décision interlocutoire attaquée peut entraîner un préjudice irréparable. La disposition laisse ouverte la définition précise de ce préjudice; selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 PA (applicable dans le cadre de l'art. 107 al. 2), le préjudice à apprécier doit être examiné au regard de ses conséquences sur la procédure au fond. Il suffit qu'il s'agisse d'un préjudice de fait (même purement économique), et non nécessairement d'un dommage purement juridique.
“; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid. 1.2), que l'art. 46 PA n'exige pas un dommage de nature juridique (cf. ATF 149 II 476 consid. 1.2.1 ; ATAF 2009/42 consid. 1.1), qu'un simple dommage de fait, même purement économique, suffit, qu'autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale (cf. arrêts du Tribunal F-1784/2019 du 27 janvier 2020 consid. 2.1 et réf. cit. ; E-3924/2014 précité ; Benoît Bovay, op.”
“1 PA), qu'en l'espèce, le recours est dirigé contre une décision du SEM rendue dans le cadre d'une procédure d'asile pendante, que cette décision ne tranche aucun point de manière définitive et ne met pas un terme à la procédure, puisque l'instruction de la cause est toujours en cours auprès du SEM et qu'une décision au fond sur la demande d'asile de la recourante doit encore être rendue, que la décision attaquée revêt donc un caractère incident (cf. ATF 132 III 785 consid. 2), qu'interjeté en date du 27 mars 2025, le recours est déposé dans le délai légal (art. 108 al. 2 i. f. LAsi et art. 50 al. 1 PA), qu'en application du principe de célérité de la procédure, un recours interjeté contre une décision incidente, sans attendre la décision finale, n'est recevable qu'exceptionnellement (cf. arrêt du Tribunal E-3924/2014 du 28 juillet 2014 p. 3 et réf. cit. ; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid.”
Les décisions intermédiaires du Secrétariat d'État aux migrations (SEM) concernant l'attribution à un canton et le changement de canton sont, selon l'art. 27 al. 3 en liaison avec l'art. 107 al. 1 LAsi, susceptibles d'un recours autonome; le Tribunal administratif fédéral (TAF) est compétent pour ce recours. La procédure de recours est régie par les règles de procédure pertinentes (voir la jurisprudence du TAF).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).”
Citation : LAsi art. 107 n. 7 Les décisions interlocutoires ne sont susceptibles d'un recours indépendant que de manière exceptionnelle. Le critère déterminant est de savoir si la décision interlocutoire peut entraîner un préjudice qui ne peut être réparé ultérieurement ; il convient, à cet égard, de se fonder sur les répercussions de la décision interlocutoire sur la procédure principale. Selon la jurisprudence, un préjudice purement factuel ou économique peut également suffire.
“1 PA), qu'en l'espèce, le recours est dirigé contre une décision du SEM rendue dans le cadre d'une procédure d'asile pendante, que cette décision ne tranche aucun point de manière définitive et ne met pas un terme à la procédure, puisque l'instruction de la cause est toujours en cours auprès du SEM et qu'une décision au fond sur la demande d'asile de la recourante doit encore être rendue, que la décision attaquée revêt donc un caractère incident (cf. ATF 132 III 785 consid. 2), qu'interjeté en date du 27 mars 2025, le recours est déposé dans le délai légal (art. 108 al. 2 i. f. LAsi et art. 50 al. 1 PA), qu'en application du principe de célérité de la procédure, un recours interjeté contre une décision incidente, sans attendre la décision finale, n'est recevable qu'exceptionnellement (cf. arrêt du Tribunal E-3924/2014 du 28 juillet 2014 p. 3 et réf. cit. ; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid.”
“; Benoît Bovay, Procédure administrative, Berne 2000, p. 344 ; Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de la loi sur l'asile ainsi que la modification de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers du 4 décembre 1995, in : FF 1996 II 1, spéc. p. 4, 25 et 111), que l'art. 107 al. 2 let. a et b LAsi, qui constitue une disposition spéciale par rapport à l'art. 46 al. 1 PA, énumère exhaustivement les conditions auxquelles est subordonnée la recevabilité d'un recours incident, que, selon l'art. 107 al. 2 LAsi, seules les mesures provisionnelles (let. a) et les décisions qui entraînent une suspension de la procédure, à l'exception des décisions prévues à l'art. 69 al. 3 LAsi (let. b), peuvent être contestées par la voie d'un recours distinct, si elles risquent d'entraîner un préjudice irréparable, que dite norme ne définit pas la notion de préjudice irréparable, que selon la jurisprudence relative à l'art. 46 al. 1 let. a PA, qui peut s'appliquer par analogie dans les limites de l'art. 107 al. 2 LAsi, la question de savoir si un préjudice irréparable existe s'apprécie par rapport aux effets de la décision incidente sur la cause principale, respectivement sur la procédure principale (cf. ATAF 2009/20 consid. 3.4 ; arrêt du Tribunal E-3924/2014 précité p. 4 et réf. cit. ; ATF 137 III 280 consid. 1.2), que tel est en particulier le cas lorsque même une décision finale favorable au recourant sur le fond ne le ferait pas disparaître entièrement (cf. ATF 142 III 798 consid. 2.2 ; 138 III 46 consid. 1.2), que l'art. 46 PA n'exige pas un dommage de nature juridique (cf. ATF 149 II 476 consid. 1.2.1 ; ATAF 2009/42 consid. 1.1), qu'un simple dommage de fait, même purement économique, suffit, qu'autrement dit, il faut que le recourant ait un intérêt digne de protection à ce que la décision incidente soit immédiatement annulée ou modifiée, sans attendre le recours ouvert contre la décision finale (cf. arrêts du Tribunal F-1784/2019 du 27 janvier 2020 consid. 2.1 et réf. cit. ; E-3924/2014 précité ; Benoît Bovay, op.”
Les décisions du SEM concernant l'affectation à un canton ou le changement de canton peuvent être contestées par recours auprès du Tribunal administratif fédéral (art. 107 al. 1 LAsi).
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel von Schutzbedürftigen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG; Art. 107 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).”
“22 Abs. 1 AsylV). Laut Asylentscheid vom 21. Juli 2022 hat A.________ keine Familienangehörigen in der Schweiz, die eine Zuteilung an einen bestimmten Kanton erforderlich gemacht hätte. Insofern A.________ vorbringt, das SEM hätte berücksichtigen müssen, dass er nur Deutsch spreche und keine Motivation habe, Französisch zu lernen, was ja nur jeder Dritte in der Schweiz spreche, ist festzuhalten, dass das SEM diese Aspekte bei der Zuteilung an den Kanton Genf nicht berücksichtigen musste. Das SEM hat sich auch diesbezüglich nicht rechtswidrig verhalten. Es ist überdies auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vom SEM ersichtlich. Die Zuweisung an den Kanton Genf müsste mittels Gesuch um Kantonswechsel gerügt werden. Dies hat A.________ laut Schreiben vom 7. September 2022 am 28. Mai und 13. Juni 2022 auch getan. Sollte A.________ mit der Begründung des Entscheids über das Kantonswechselgesuch nicht einverstanden sein, steht ihm die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Es ist mangels Zuständigkeit nicht Sache der Staatsanwaltschaft, über solche verwaltungsrechtlichen Beschwerden zu befinden. Anzumerken gilt es, dass sich im BAZ Embrach zwar überwiegend, aber nicht nur Personen aufhalten, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fallen oder deren Asylgesuche abgelehnt wurden. Der Aufenthalt vom 14. Dezember 2021 bis 26. Januar 2022 von A.________ im BAZ Embrach war nicht rechtswidrig. Im Asylverfahren kann das Vorliegen psychischer Störungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft entscheidend sein, weshalb das SEM sich zwangsläufig mit den behandelnden Psychiatern austauschen muss. Da Rechtsanwältin B.________ die gesetzliche Vertreterin von A.________ im Asylverfahren war, entsprach es dem Gesetz, dass das SEM den Asylentscheid nur der Rechtsanwältin eröffnete. Es oblag dann der Anwältin, den Entscheid A.________ mitzuteilen. Schliesslich ergibt sich nicht aus den Akten, dass A.________ tatsächlich kein Taschengeld erhalten hat. A.________ wurde am 21.”
Le renvoi à l'art. 107 al. 1 LAsi utilisé dans la décision de la juridiction précédente était, dans l'affaire en cause, erroné : la décision portant sur la non‑octroi d'un délai de repos et de réflexion ne concerne aucune des dispositions visées à l'art. 107 al. 1 LAsi et ne saurait dès lors être qualifiée de décision interlocutoire au sens de l'art. 107 al. 1 LAsi.
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art. 45 VwVG die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen betreffend die Zuständigkeit sowie Ausstandsbegehren zulässig ist, dass gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art.”
Les autorités doivent vérifier si une décision constitue effectivement une décision intermédiaire au sens de l'art. 107 al. 1 LAsi. Un simple renvoi formel à l'art. 107 al. 1 LAsi est erroné lorsque la décision contestée ne concerne pas l'une des dispositions énumérées à cet article (voir la jurisprudence citée sur l'irrégularité d'une telle indication).
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art. 45 VwVG die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen betreffend die Zuständigkeit sowie Ausstandsbegehren zulässig ist, dass gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art.”
“Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Vorinstanz die Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung vom 24. November 2022 mit dem Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG versah, mithin ihre Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 AsylG qualifizierte, dass die in der Verfügung behandelte Nichteinräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nicht in einer Bestimmung geregelt wird, auf welche Art. 107 Abs. 1 AsylG verweist, mithin der Hinweis des SEM auf Art. 107 Abs. 1 AsylG fehlerhaft ist und es sich somit nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG handelt, dass sich das Verfahren mangels lex specialis-Bestimmungen im AsylG in casu nach dem VwVG richtet (Art. 6 AsylG), dass sich die Zwischenverfügung von der Endverfügung dadurch unterscheidet, dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt, dass es sich bei der vom SEM als Zwischenverfügung bezeichneten Verfügung auch tatsächlich um eine solche handelt, da die darin verfügte Abweisung des Gesuchs um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit das Asylverfahren nicht abschliesst, dass gemäss Art.”
Dans la pratique, l'instance précédente qualifie certaines décisions de « décision intermédiaire » et fait observer que, conformément à l'art. 107 al. 1 LAsi, elles ne peuvent être contestées que par le recours dirigé contre la décision finale. Dans l'affaire concrète, une telle qualification a toutefois fait l'objet d'un recours (voir BVGer E-6032/2022).
“September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und während des Asylverfahrens (Dublinverfahren; Österreich) mit Eingabe vom 14. September 2022 geltend machte, er sei Opfer von Menschenhandel geworden, namentlich sei er in einem ihm unbekannten Land von mehreren Männern sexuell missbraucht und körperlich misshandelt sowie zum Arbeiten gezwungen worden, dass er mit Eingabe vom 27. September 2022 die Vorinstanz ersuchte, ihm eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) einzuräumen, dass die Vorinstanz am 11. November 2022 den Beschwerdeführer zum geltend gemachten Menschenhandel anhörte, dass sie mit als «Zwischenverfügung» bezeichneter Verfügung vom 24. November 2022 verfügte, das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit werde abgewiesen, und festhielt, dass das Schreiben eine Zwischenverfügung darstelle und durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 24. November 2022 mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde erhob und darin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm eine mindestens 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, dass ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.”
Une simple référence erronée à l'art. 107 al. 1 LAsi ne change rien à la limitation de principe : les décisions interlocutoires visées par les dispositions qui y sont énoncées ne doivent, en principe, être contestées que par la voie du recours dirigé contre la décision finale. Si de là apparaît l'irrecevabilité manifeste d'un recours, il n'y a pas lieu d'entrer en matière.
“Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, um es der betreffenden Person zu gestatten, sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler beziehungsweise -händlerinnen zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet. Während dieses Zeitraums darf keine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen sie vollstreckt werden. Diese Bestimmung lässt die von den zuständigen Behörden in allen Stadien der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren durchgeführten Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der Straftat und mit der Strafverfolgung, unberührt. Während dieses Zeitraums gestatten die Vertragsparteien den betreffenden Personen den Aufenthalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.», dass nach dem oben Gesagten eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen in oder nach einem für den Beschwerdeführer in dieser Sache positiven Rechtsmittelentscheid durchaus noch angeordnet werden könnte, dass es sich deshalb vorliegend offensichtlich nicht um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil handelt, wenn die Zwischenverfügung vom 24. November 2022 erst durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann, dass auch der falsche Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 AsylG in der Rechtsmittelbelehrung daran nichts zu ändern vermag, dass auf die unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren somit nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerde bereits aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.”
LAsi art. 107 ch. 1 S'il ressort du mémoire de recours que le recourant s'en prend également à une décision interlocutoire, on peut, selon la bonne foi, présumer que cette décision est également contestée; une invocation expresse et distincte peut donc être superflue.
“Die Zwischenverfügung vom 4. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs aufgefordert wurde, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End-entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollte. Da er sich jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals inhaltlich auf die Zwischenverfügung bezieht, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass er auch diese anfechten wollte. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzen.”
“Die Zwischenverfügung vom 4. September 2024, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs aufgefordert wurde, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem End-entscheid anfechtbar. Aus den gestellten Rechtsbegehren geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollte. Da er sich jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals inhaltlich auf die Zwischenverfügung bezieht, ist nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen, dass er auch diese anfechten wollte. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. September 2024 und die Zwischenverfügung vom 4. September 2024 Bundesrecht verletzen.”