La protection provisoire n’est pas accordée à la personne à protéger:
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Référence : LAsi art. 73 ch. 2 Lors du regroupement familial dans le cadre de la protection provisoire, il convient de vérifier s'il existe des motifs d'exclusion au sens de l'art. 73 LAsi; cela vaut notamment pour les époux et les enfants mineurs visés à l'art. 71 al. 1 LAsi.
“) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art.”
“Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst.”
Citation : LAsi art. 73 n. 1 Il est décisif que la personne concernée ne résidait pas en Ukraine le 24 février 2022 ; dans ce cas, elle ne fait pas partie des personnes désignées comme titulaires d'une protection dans la décision et peut donc être exclue en vertu de l'art. 73 LAsi. Ni le lieu de séjour ni la demande d'autres membres de la famille (p. ex. en Suisse) ne permettent de tirer quelque élément que ce soit en sa faveur. Pour l'octroi d'une protection temporaire aux conjoints et aux enfants mineurs, les conditions visées dans la décision s'appliquent, à savoir l'art. 71 al. 1 LAsi (demande conjointe) respectivement l'art. 71 al. 1 let. b et al. 3 LAsi (communauté familiale résultant d'événements visés à l'art. 4).
“) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art.”
“) 2026 gültige polnische Aufenthaltserlaubnis inzwischen, weil er seine Arbeit (...) 2023 verloren habe, widerrufen worden wäre, was er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) denn auch durch eine entsprechende Verfügung der polnischen Behörden hätte belegen müssen, dass jedoch ohnehin lediglich ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war und damit den Kategorien schutzberechtigter Personen der Allgemeinverfügung nicht angehört, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Gewährung vorübergehenden Schutzes auch aus der Tatsache, dass sich seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter mittlerweile in der Schweiz befinden und ihrerseits ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige «ihrem Gehalt nach» derjenigen für Flüchtlinge gemäss Art. 51 AsylG (Familienasyl) entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetztes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., 82), dass der Leitgedanke des Familienasyls darin besteht, den Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln und es bei Angehörigen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, nicht erforderlich ist, dass eine vorbestehende Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 IV/4 E. 4.3.3), dass jedoch bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art.”
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