Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 1eroct. 2021, en vigueur depuis le 1eravr. 2025 (RO 2024 189;FF 2020 8979; 2021 137). ↩
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La délégation de tâches selon l'art. 24b LAsi peut comprendre l'assurance du fonctionnement ainsi que des obligations de prise en charge, de garantie de la tranquillité et de maintien de l'ordre dans les centres fédéraux. Ces garanties ne sont pas nécessairement équivalentes à un transfert de pouvoirs de contrainte policière. Selon la jurisprudence citée, la délégation à des tiers de tâches générales de sécurité est en principe possible dans la mesure où elle n'entraîne pas le transfert de compétences permettant l'exercice de la contrainte policière ni l'application de mesures de police de sûreté.
“Sie übersehe, dass der Bund bezüglich Organisation und Durchführung der Unterbringung von Asylsuchenden verpflichtet und damit einhergehend an entsprechende Fürsorge- und Ordnungspflichten gebunden sei. Die Gewährleistung von Fürsorge, Ruhe und Ordnung in einem BAZ sei deshalb keineswegs eine rein polizeiliche Aufgabe, sondern diene auch der Garantie eines sozial-adäquaten Zusammenlebens innerhalb der entsprechenden (Bundes-) Institutionen, welche gestützt auf Bundesrecht die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden übernähmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Delegation der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den BAZ nicht deckungsgleich mit der Delegation von Kompetenzen zur Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sei. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar: Sie macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz würdige die Fixierung des Beschwerdegegners 1 fälschlicherweise als polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 5 und 6 ZAG. Dementsprechend verfehlt die Kritik aber ihr Ziel, wenn sich diese auf Art. 24b AsylG stützt, der vorsieht, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann (Abs. 1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art.”
“Sie übersehe, dass der Bund bezüglich Organisation und Durchführung der Unterbringung von Asylsuchenden verpflichtet und damit einhergehend an entsprechende Fürsorge- und Ordnungspflichten gebunden sei. Die Gewährleistung von Fürsorge, Ruhe und Ordnung in einem BAZ sei deshalb keineswegs eine rein polizeiliche Aufgabe, sondern diene auch der Garantie eines sozial-adäquaten Zusammenlebens innerhalb der entsprechenden (Bundes-) Institutionen, welche gestützt auf Bundesrecht die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden übernähmen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Delegation der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den BAZ nicht deckungsgleich mit der Delegation von Kompetenzen zur Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sei. Was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar: Sie macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz würdige die Fixierung des Beschwerdegegners 1 fälschlicherweise als polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahme im Sinne von Art. 5 und 6 ZAG. Dementsprechend verfehlt die Kritik aber ihr Ziel, wenn sich diese auf Art. 24b AsylG stützt, der vorsieht, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann (Abs. 1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art.”
Selon la jurisprudence, l'art. 24b LAsi ne satisfait pas aux exigences élevées de détermination normative qui s'appliquent au transfert de tâches de police de sécurité. La révision n'a rien changé à cette appréciation ; eu égard au libellé d'art. 24b demeuré à cet égard essentiellement inchangé et aux matériaux législatifs, rien n'indique qu'une base de délégation suffisante ait été créée. Si une telle norme de délégation fait défaut dans la loi, cette lacune ne peut être comblée par une ordonnance du DFJP, par des by-laws ou par des dispositions contractuelles.
“1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art. 24b AsylG und die Gesetzgebungsmaterialien (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2013 7991, 8068 f. zu Art. 24a und Art. 24b) auch nicht ersichtlich. Fehlt es aber an einer Delegationsnorm im Gesetz, kann Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (SR 142.311) eine solche nicht ersetzen, geschweige denn die gestützt darauf erlassene Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und die vom SEM verfassten Arbeitsmittel wie das Handbuch Asyl und Rückkehr oder das Betriebskonzept Unterbringung (BEKO). Was der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte neue Rahmenvertrag an dieser Sachlage ändern könnte, den die Schweizerische Eidgenossenschaft und die E.________ AG am 28. Februar 2020, also nach Inkrafttreten des heutigen Art. 24b AsylG, abgeschlossen haben, ist nicht ersichtlich, datiert der hier zu beurteilende Vorfall doch vom 17.”
“1 Satz 1) und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bestimmungen erlässt, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen (Abs. 2). Denn die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass die Delegation von Kompetenzen im Bereich der generellen Sicherheitsaufgaben an Dritte nur zulässig sei, solange diese nicht die Ausübung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen mitumfassen. Das Bundesgericht hat in BGE 148 II 218 zum damals noch massgebenden aArt. 26 AsylG (in der Fassung vom 1. Juli 2013, AS 2012 5359) entschieden, dass diese Rechtsgrundlage den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formellgesetzlichen Regelung, wie sie im Bereich der Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben gelten, nicht genügt (E. 5.3.6). Inwiefern die Revision des AsylG an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist mit Blick auf den - soweit hier relevant - unveränderten Wortlaut des heutigen Art. 24b AsylG und die Gesetzgebungsmaterialien (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2013 7991, 8068 f. zu Art. 24a und Art. 24b) auch nicht ersichtlich. Fehlt es aber an einer Delegationsnorm im Gesetz, kann Art. 16 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (SR 142.311) eine solche nicht ersetzen, geschweige denn die gestützt darauf erlassene Verordnung des EJPD vom 4. Dezember 2018 über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) und die vom SEM verfassten Arbeitsmittel wie das Handbuch Asyl und Rückkehr oder das Betriebskonzept Unterbringung (BEKO). Was der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte neue Rahmenvertrag an dieser Sachlage ändern könnte, den die Schweizerische Eidgenossenschaft und die E.________ AG am 28. Februar 2020, also nach Inkrafttreten des heutigen Art. 24b AsylG, abgeschlossen haben, ist nicht ersichtlich, datiert der hier zu beurteilende Vorfall doch vom 17.”
LAsi art. 24b ch. 3 Même lorsque le service infirmier est délégué, la direction des centres reste du ressort du SEM ; le fait de ne pas procéder à des investigations psychosociales/médicales malgré des demandes répétées, et de se contenter des indications fournies par le service infirmier mandaté, a été, dans l'affaire citée, reproché comme un possible manquement de l'autorité.
“Ferner rügten die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei nicht vollständig festgestellt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe keine psychologische Abklärung stattgefunden, weshalb eine Diagnose weiterhin nicht feststehe. Dies laufe Art. 24 Abs. 1 AsylG zuwider, wonach die Führung der Zentren auch im Falle einer Delegierung des Pflegedienstes an Dritte im Sinne von Art. 24b Abs. 1 AsylG dem SEM obliege. Die ausbleibende Antwort auf das mehrfach gestellte Ersuchen um psychologische Abklärung und um Selbsteintritt stelle daher ein behördliches Unterlassen dar; stattdessen habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Pflegedienstleisters begnügt. Ausserdem sei durch den Zuweisungsentscheid an den Kanton (...) die begonnene Behandlung erneut unterbrochen worden; das Erstgespräch bei den psychiatrischen Diensten (...), das am 17. Oktober stattgefunden habe, habe das SEM jedoch nicht abgewartet und stattdessen einen Nichteintretensentscheid erlassen. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt, zumal die Erkenntnisse des Erstgesprächs nicht in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Eingang gefunden hätten.”
L'attribution à des tiers de tâches visant à garantir le fonctionnement des centres est expressément prévue à l'art. 24b LAsi. Du jugement cité il ressort que la simple obtention de dossiers médicaux par une organisation mandatée ne constitue pas sans autre forme de procès une violation des devoirs de direction ou de surveillance du SEM ; il faut démontrer concrètement en quoi cela aurait contrevenu à ces obligations.
“Des Weiteren ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur Führung eines Asylzentrums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen sein soll. Die Betrauung Dritter mit Aufgaben ist mit Blick auf die Sicherstellung des Betriebs der Zentren gemäss Art. 24b AsylG explizit vorgesehen; in welcher Weise das SEM vorliegend durch die Einholung der medizinischen Unterlagen bei der betrauten Pflegeorganisation gegen seine Führungspflicht verstossen habe soll, ist nicht ersichtlich.”
Citation : LAsi art. 24b n. 1 Selon la décision citée du Tribunal administratif fédéral, il existe une base légale suffisamment précise permettant au SEM (Secrétariat d'État aux migrations) de déléguer à des tiers des tâches de droit public liées à l'exploitation des centres fédéraux (qui comprennent, selon la décision, l'hébergement et la prise en charge).
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV; sog. Legalitätsprinzip). Nach Art. 178 Abs. 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen (so auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-tionsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]). Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und bereichspezifische formell gesetzliche Grundlage (BGE 148 II 218 E. 3.3.1 m.w.H.). Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal (Art. 24b Abs. 1 AsylG, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Der Betrieb eines BAZ schliesst die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden ein. Für eine Delegation dieser Leistungen, mithin der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe, besteht demnach eine hinreichende gesetzliche Grundlage.”
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