46 commentaries
Si des indices concrets et sérieux font défaut, ou s'il n'existe pas, selon la probabilité prépondérante exigée par l'art. 53, de soupçon que la personne ait commis l'infraction, les motifs d'exclusion prévus à l'art. 53 LAsi ne doivent pas être retenus. Pour les infractions commises à l'étranger, il n'est pas requis d'apporter une preuve stricte ; il suffit d'une présomption, justifiée par des raisons graves, d'une contribution individuelle à l'infraction (probabilité prépondérante). En l'absence de tels éléments, il ne faut pas exclure de manière générale que l'asile soit accordé.
“4 En raison des spécificités de la condition des femmes victimes violences sexuelles en Iran ainsi que des poursuites pénales dont fait l'objet la recourante, il n'était objectivement ni possible ni raisonnable pour elle de s'adresser, au moment de sa fuite, aux autorités iraniennes, dont son agresseur est un membre, qui n'auraient manifestement pas eu la volonté de la protéger effectivement. Elle n'avait en outre manifestement pas d'alternative raisonnable de fuite ou de protection à l'intérieur du pays. La présence de plusieurs membres de sa famille en Iran est indifférente à cet égard. 5.5 Le viol subi par la recourante ainsi que la persécution à craindre en cas de retour en Iran au sens d'une nouvelle grave mise en danger de son intégrité physique et psychique reposent sur un motif pertinent en matière d'asile, à savoir l'inexistence de fait d'une protection interne qui est directement liée au sexe et qui implique une grave discrimination spécifique aux femmes (cf. consid. 3.1 supra). 5.6 En conséquence, la crainte de la recourante d'être exposée dans son pays d'origine à de sérieux préjudices pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3 al. 1 LAsi est fondée. Elle remplit donc les conditions pour obtenir le statut de réfugié et doit être reconnue comme telle. Aucun motif d'exclusion de l'asile n'est présent en l'espèce, en particulier au regard de l'art. 53 LAsi. A cet égard, le Tribunal partage l'avis des autorités italiennes émis lors de la procédure d'extradition selon lequel des indices sérieux de culpabilité de la recourante font défaut (cf. Faits, let. G supra). Cette procédure atteste en outre qu'à son retour en Iran, celle-ci ne pourra se soustraire à de nouvelles atteintes. 5.7 Vu l'issue de la cause, il n'est pas nécessaire d'examiner le motif d'asile invoqué par la recourante tenant à sa conversion au christianisme. 6. Sur le vu de ce qui précède, la décision attaquée viole le droit fédéral. Le recours doit être admis et la décision du SEM doit être annulée en ce qu'elle dénie la qualité de réfugié à la recourante et lui refuse l'asile. L'autorité inférieure doit être invitée à accorder l'asile à la recourante. 7. 7.1 Le recours étant admis, il n'est pas perçu de frais (cf. art. 63 al. 1 et 2 PA). 7.2 Conformément à l'art. 64 al. 1 PA, l'autorité de recours peut allouer, d'office ou sur requête, à la partie ayant entièrement ou partiellement gain de cause, une indemnité pour les frais indispensables et relativement élevés qui lui ont été occasionnés.”
“Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.).”
“Damit ist für beide Beschwerdeführenden eine auch heute weiterhin andauernde begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu bejahen. Beide Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor; insbesondere sind die Terrorismusvorwürfe, wie oben dargelegt, aus rechtsstaatlicher Sicht nicht haltbar. Den Beschwerdeführenden ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ihre Kinder sind, weil keine besonderen Gründe dagegensprechen, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Eltern einzubeziehen.”
Si le dossier contient des renseignements peu clairs ou incomplets concernant des condamnations antérieures, il faut d'abord procéder aux vérifications factuelles appropriées; ce n'est qu'ensuite qu'il sera possible d'apprécier s'il existe des indices d'indignité au sens de l'art. 53 LAsi.
“Bei Durchsicht der Akten stellt das Gericht weiter fest, dass der Sachverhalt auch in einer anderen Hinsicht nicht vollständig erstellt erscheint. Aus den Akten ergeben sich - nebst der bekannten Verurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes - Hinweise auf weitere Vorstrafen des Beschwerdeführers (vgl. begründetes Urteil des [...] Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom [...] 2016), namentlich wegen Körperverletzung im Jahr (...) und ein Drogendelikt im Jahr (...). Auf der heutigen Aktengrundlage lässt sich nach den obenstehenden Ausführungen nicht beurteilen, ob im Falle einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG bestehen könnten. Die Vorinstanz ist gehalten, gege-benenfalls auch diesbezüglich geeignete Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.”
Référence : LAsi, art. 53 n. 44 Pour l'application de l'art. 53 LAsi aux infractions pénales commises à l'étranger, il n'est pas nécessaire d'apporter une preuve stricte. Il suffit d'une présomption fondée sur des motifs sérieux — c.-à-d. la prépondérance des probabilités — que la personne concernée s'est rendue coupable d'une telle infraction; il convient de se fonder sur la contribution individuelle à l'acte.
“Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).”
“Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.).”
Même en cas de reconnaissance du statut de réfugié, l'asile peut être refusé en vertu de l'art. 53 LAsi s'il existe des indices laissant penser que la personne concernée met en danger la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (p. ex. à la suite d'une vérification de personnes par le Service de renseignement de la Confédération, SRC). Dans de tels cas, l'autorité peut ordonner le rejet de la demande d'asile et le renvoi; si le renvoi n'est pas exécutoire, elle peut parallèlement ordonner l'admission provisoire.
“b Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin im Laufe des Asylverfahrens (Beweismitteleingaben vom 6. September 2019 und 14. Februar 2020) abgesehen von ihrer Identitätskarte insbesondere zahlreiche Gerichts-, Vollzugs- und staatsanwaltschaftliche Dokumente betreffend ihre beiden erwähnten türkischen Strafverfahren (z.T. mit Übersetzungen), einen Bericht betreffend die Inhaftierung ihres Bruders, Fotos sowie sie betreffende medizinische Unterlagen zu den Akten. Für deren detaillierte Auflistung wird auf die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I.3) verwiesen. F. Am 6. Juli 2020 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zuhanden des SEM und basierend auf einer Personenabklärung Stellung hinsichtlich einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz durch die Beschwerdeführerin. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), lehnte jedoch ihr Asylgesuch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig ordnete es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4-6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7). H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2020. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.”
“d ch. 1 LTF), exception non réalisée dans le cas présent. 1.2 La présente procédure est soumise à l'ancien droit (dispositions transitoires de la modification du 25 septembre 2015 al. 1 LAsi). 1.3 L'intéressé a qualité pour recourir ; présenté dans la forme et les délais prescrits par la loi, le recours est recevable (art. 48 al. 1 ainsi que 52 al. 1 et 3 PA et anc. art. 108 al. 1 LAsi). 1.4 En matière d'appréciation de la situation de droit, le Tribunal dispose d'un plein pouvoir d'examen de la cause, dans les limites de l'art. 106 al. 1 LAsi, et n'est pas lié par les arguments du recours ou de la décision attaquée. En outre, il statue en fonction de l'état des faits et de la jurisprudence applicables, tels qu'ils se présentent à la date de l'arrêt. 2. 2.1 En l'espèce, le SEM a admis la qualité de réfugié du recourant, mais a considéré qu'il était indigne de l'asile ; la seule question litigieuse est ainsi de déterminer si cette dernière appréciation est fondée. 2.2 Aux termes de l'art. 53 LAsi, l'asile n'est pas accordé au réfugié qui en est indigne en raison d'actes répréhensibles (let. a), qui a porté atteinte à la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou qui la compromet (let. b), ou qui est sous le coup d'une expulsion au sens des art. 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM (let. c). 3. 3.1 En l'espèce, comme le SEM l'a retenu, il n'existe pas d'indices suffisants que le recourant ait commis un crime grave de droit commun au sens de l'art. 1F let. b de la Convention sur les réfugiés du 28 juillet 1951 (Conv. réfugiés [RS 0.142.30]), avant de quitter la Syrie. Par ailleurs, faisant explicitement et uniquement application de l'art. 53 let. b LAsi et retenant que l'intéressé représente un risque pour la sécurité « intérieure » de la Suisse, l'autorité inférieure admet également, de manière implicite, que l'intéressé ne s'est pas rendu coupable d'actes répréhensibles au sens de la let. a de cette disposition ou, en tout cas, qu'il n'existe pas d'indices concrets dans ce sens.”
“Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.”
Citation : LAsi art. 53 ch. 42 La délivrance d'un passeport du pays d'origine et/ou une renonciation déclarée à la qualité de réfugié peut — selon les circonstances — entraîner la perte de cette qualité.
“In Bezug auf das Vorbringen, der Onkel des Beschwerdeführers, D._______, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Verfügung von 7. Januar 2015 (N [...]) dessen Flüchtlingseigenschaft anerkannte, sein Asylgesuch jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ablehnte. Ferner schob sie den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass er sich am 7. Juli 2016 einen sri-lankischen Reisepass ausstellen liess und mit Erklärung vom 29. Juli 2016 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, nachdem ihn das SEM auf die Möglichkeit der Prüfung eines Asylwiderrufs aufgrund Ausstellens eines heimatlichen Reisepasses aufmerksam machte. Mit Verfügung vom 26. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass er aufgrund der Verzichtserklärung nicht mehr als Flüchtling gelte (vgl. SEM-Akten N [...]; A52/3 und A54/2). Gemäss ZEMIS stützt sich sein aktueller Aufenthalt in der Schweiz auf die "Härtefallregelung" im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, sind auch keine konkreten Anzeichen dafür erkennbar, dass er wegen der Verbindung zum in der Schweiz lebenden Onkel neuerdings in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden geraten könnte.”
Pour l'application de l'art. 53 LAsi, un simple engagement d'ordre organisationnel ne suffit pas. Il faut au contraire présenter des indices concrets d'infractions pénales individuelles ou, à tout le moins, des indications spécifiques d'une contribution personnelle aux actes ; il n'est pas suffisant d'invoquer des actes de violence généraux attribués à une organisation sans lien avec l'activité concrète de la personne concernée.
“Bereits im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, das SEM habe in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dargelegt, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kaderposition innerhalb der BRP zugerechnet werden sollen und um welche strafrechtlichen Tatbestände es sich dabei überhaupt handeln solle. Das SEM habe einzig in allgemeiner Art und Weise auf gewaltsame Anschläge hingewiesen, die die BRA zwischen 2006 und 2015 verübt habe (Urteil D-6788/2018 E. 5.5.1 und 5.6). Dieses Urteil ist unter Bezugnahme auf den Amtsbericht des NDB vom 22. Februar 2018 ergangen, aus dem sich in der Tat keine konkreten Hinweise auf die genaue Rolle und die Aufgaben des Beschwerdeführers innerhalb der BRP und seinerseits noch viel weniger auf eine individuelle Verantwortung für strafbare Handlungen im Namen der BRP oder der BRA ergaben. Entsprechend verneinte das Gericht im Lichte von Art. 53 AsylG eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz keine Beweise eingereicht, die ein neues Licht auf die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der BRP werfen und die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkennen lassen würden. Folglich ist angesichts des nicht nachgewiesenen Zusammenhangs zwischen Straftaten oder terroristischen Handlungen der BRA auf der einen Seite und dem - angeblichen - Tatbeitrag des Beschwerdeführers als damaliges Kadermitglied der BRP auf der anderen Seite keine aktuelle Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erstellt.”
“Die Argumentation des SEM, dass für die Annahme einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG kein strikter Nachweis erforderlich sei, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme einer Straftat im Sinne von Art .10 StGB genüge, verletze das Prinzip der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung werde jedoch nicht einmal den von der Vorinstanz genannten Anforderungen gerecht. Es sei juristisch und logisch nicht zulässig, ein individuelles Engagement für die LTTE mit der Begehung einer individuellen Tat gleichzusetzen. Es sei nicht aufgezeigt worden, wie sich die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt habe, und es sei kein Delikt konkret benannt worden.”
Si des infractions pénales concrètes n'ont pas été établies individuellement ou imputées à la personne concernée, cela n'autorise pas, selon la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, la constatation de l'indignité à l'asile au sens de l'art. 53 LAsi.
“Bereits im Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, das SEM habe in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dargelegt, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kaderposition innerhalb der BRP zugerechnet werden sollen und um welche strafrechtlichen Tatbestände es sich dabei überhaupt handeln solle. Das SEM habe einzig in allgemeiner Art und Weise auf gewaltsame Anschläge hingewiesen, die die BRA zwischen 2006 und 2015 verübt habe (Urteil D-6788/2018 E. 5.5.1 und 5.6). Dieses Urteil ist unter Bezugnahme auf den Amtsbericht des NDB vom 22. Februar 2018 ergangen, aus dem sich in der Tat keine konkreten Hinweise auf die genaue Rolle und die Aufgaben des Beschwerdeführers innerhalb der BRP und seinerseits noch viel weniger auf eine individuelle Verantwortung für strafbare Handlungen im Namen der BRP oder der BRA ergaben. Entsprechend verneinte das Gericht im Lichte von Art. 53 AsylG eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz keine Beweise eingereicht, die ein neues Licht auf die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der BRP werfen und die eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz erkennen lassen würden. Folglich ist angesichts des nicht nachgewiesenen Zusammenhangs zwischen Straftaten oder terroristischen Handlungen der BRA auf der einen Seite und dem - angeblichen - Tatbeitrag des Beschwerdeführers als damaliges Kadermitglied der BRP auf der anderen Seite keine aktuelle Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erstellt.”
La condition préalable à l'examen de l'art. 53 LAsi est la constatation déjà intervenue du statut de réfugié; dans ce cadre, il convient uniquement d'examiner si une cause d'exclusion au sens de l'art. 53 LAsi (p. ex. l'indignité à l'asile) existe. Un nouvel examen du statut de réfugié lui‑même n'est pas nécessaire à ce stade de l'appréciation.
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels weggewiesen hat.”
“Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung korrekt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, werde aber gestützt auf Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen und nicht als Flüchtling anerkannt. Im Widerspruch zu den Erwägungen steht in der Dispositivziffer 1 hingegen, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Rechtsvertreter geht in der Beschwerdebegründung von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz aus und wendet sich in seiner Argumentation im Wesentlichen gegen eine Feststellung der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 53 AsylG). In den Beschwerdeanträgen wird sodann unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) begehrt, weshalb im Folgenden auf beides einzugehen ist und die Beschwerdevorbringen bei der Überprüfung des Ausschlusses aus der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Beschwerdeführers sinngemäss heranzuziehen sind.”
“Was den weiteren Antrag anbelangt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu bestätigen, dass die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (vgl. Beschwerde S. 2 f.), ist festzuhalten, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.6 ff.). Hinsichtlich der in der Beschwerde geforderten Transparenz über den Algorithmus dieses Programms (vgl. Beschwerde S. 4 f.) sei im Übrigen auf das zitierte Grundsatzurteil verwiesen, wo auch festgehalten wurde, dass die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung nicht der Akteneinsicht unterstehen (vgl. a.a.O. E. 4.5.4). Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es ist demnach nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.”
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig und deshalb von der Asylgewährung auszuschliessen.”
Au sens de l'art. 53 LAsi, la jurisprudence considère en principe comme «actes répréhensibles» les infractions correspondant à la notion abstraite de crime en droit pénal selon l'art. 10 al. 2 CP, c'est-à-dire celles qui sont punies d'une peine privative de liberté de plus de trois ans.
“2 ; E-7714/2016 du 8 mai 2017 consid. 5.5). Ce risque est d'autant plus important lorsque les proches se sont vus reconnaître la qualité de réfugié (cf. notamment les arrêts du Tribunal E-2064/2019 du 21 juillet 2021 consid. 3.6.1 ; D-1400/2018 du 25 juin 2018 consid. 6.2.2 ; E-4122/2016 du 16 août 2016 consid. 6.2.4 et réf. cit.). Or, il sied de rappeler que, par décision du 24 avril 2020, le SEM a accordé l'asile et la qualité de réfugié à J._______, lequel militait en faveur de la cause kurde au sein de P._______ avant sa fuite de Syrie à l'été 20(...) et était recherché par les autorités syriennes à la suite de sa désertion en juillet 20(...). Partant, A._______ peut légitimement craindre de subir des persécutions déterminantes en matière d'asile en cas de retour en Syrie. 6.3 Il y a encore lieu d'examiner si, du fait de la condamnation pénale de l'intéressé pour menaces (art. 180 du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 [CP ; RS 311.0]) à une peine de trente (30) jours-amende avec sursis, l'art. 53 LAsi trouve application en l'espèce. 6.3.1 Aux termes de la disposition précitée, l'asile n'est pas accordé au réfugié qui en est indigne en raison d'actes répréhensibles (let. a) ; a porté atteinte à la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou qui la compromet (let. b), ou encore est sous le coup d'une expulsion au sens des art. 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM [RS 321.0]. 6.3.2 Sont répréhensibles au sens de l'art. 53 LAsi toutes les infractions passibles, selon le droit pénal suisse, d'une peine privative de liberté de plus de trois ans et qui sont donc qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (cf. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR], Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, 3ème édition, 2022, p. 240 s.). Les délits ne constituent pas des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 let. a LAsi (cf. Constantin Hruschka, in : M. Spescha / A. Zünd / P. Bolzli / C. Hruschka / F. de Weck, Migrationsrecht, Kommentar, 5ème éd., 2019, ad art. 54 n° 8). 6.3.”
“Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art.”
“Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6).”
En cas d'activité prolongée et continue au sein d'une organisation terroriste ou violente et d'une absence de prise de distance (aucun repentir, aucune sortie de l'organisation), l'exclusion de l'octroi de l'asile en vertu de l'art. 53 LAsi peut être proportionnée.
“Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LTTE, für welche ihr eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG vorzuwerfen ist, über einen längeren Zeitraum erstreckte, auch nach Erreichen ihrer Volljährigkeit. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten Delinquenz im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage bis ins Jahr 2008 ihr zuzurechnende verwerfliche Handlungen begangen. Diese liegen somit - mit Ausnahme eines allfälligen Mordes - an der Grenze zur Verjährung, aber insgesamt doch nicht derart weit zurück, als dass sie von vornherein nicht mehr zu beachten wären. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bisher nie explizit von ihren Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. Der Asylausschluss hat für sie schliesslich nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zur Folge, sondern wirkt sich lediglich auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status aus (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).”
“Zudem erscheint der Ausschluss auch verhältnismässig, war doch der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - ab dem Jahr 2000 bis 2009 und damit langjährig für die LTTE tätig, trat diesen freiwillig im Alter von (...) Jahren offiziell bei und unterstützte die Organisation bis zum Ende, das heisst bis im Mai 2009 massgeblich. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden verwerflichen Handlungen liegen damit auch nicht derart weit zurück, als dass sie - analog - den strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht mehr zu beachten wären. Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupellosen Vorgehensweise der LTTE distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von fünfeinhalb Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist, nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer darf sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalten, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sich aufgrund seines Status nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und nicht des Asylrechts richtet, lässt - wie das SEM zu Recht erwog - den Ausschluss vom Asyl nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil D-2665/2015 des BVGer vom 4. Juli 2017 E. 7.5.3).”
Citation : LAsi art. 53 n° 36 Seules les infractions qui, selon le droit suisse, sont qualifiées de crimes (à partir d'une peine maximale abstraite de plus de trois ans) relèvent de la notion d'« actes répréhensibles » au sens de l'art. 53 LAsi ; les infractions dont la peine maximale est au plus de trois ans ne constituent en revanche pas un motif d'exclusion. Pour les tentatives, c'est la peine prévue de manière abstraite (plafond) pour le fait qui détermine la qualification, et non la peine effectivement infligée.
“53 LAsi toutes les infractions passibles, selon le droit pénal suisse, d'une peine privative de liberté de plus de trois ans et qui sont donc qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (cf. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR], Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, 3ème édition, 2022, p. 240 s.). Les délits ne constituent pas des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 let. a LAsi (cf. Constantin Hruschka, in : M. Spescha / A. Zünd / P. Bolzli / C. Hruschka / F. de Weck, Migrationsrecht, Kommentar, 5ème éd., 2019, ad art. 54 n° 8). 6.3.3 En l'occurrence, l'infraction de menaces constitue un délit - et non un crime - punissable d'une peine de privation de liberté de trois ans au maximum. Elle n'entre par conséquent pas dans le champ d'application de l'art. 53 LAsi et n'est pas susceptible d'entraîner l'indignité du réfugié et de l'empêcher de bénéficier de l'asile. 6.4 Au vu de ce qui précède, il ne ressort du dossier aucun motif d'exclusion de l'asile au sens de l'art. 53 LAsi. 6.5 De même, aucun élément ne permet de penser que l'art 54 LAsi, lequel prévoit que l'asile n'est pas accordé à la personne qui n'est devenue un réfugié au sens de l'art. 3 LAsi qu'en quittant son Etat d'origine ou de provenance ou en raison de son comportement ultérieur, serait applicable en l'espèce. 6.6 A._______ doit ainsi se voir reconnaître la qualité de réfugié et accorder l'asile (art. 2, 3 et 49 LAsi). 7. 7.1 S'agissant de B._______, l'épouse du recourant, il n'y a pas lieu d'admettre qu'elle soit fondée personnellement à craindre une persécution future de la part des autorités syriennes en raison des motifs de fuite de son mari. Lors de ses deux auditions, elle a d'ailleurs implicitement admis ne pas avoir de motifs propres, n'ayant elle-même pas rencontré de problèmes particuliers dans son pays et ayant quitté la Syrie au seul motif que son mari y était en danger. Sa participation à quelques manifestations hostiles au régime (cf. p-v de l'audition sur les motifs d'asile, R 66 ss) n'est pas suffisante pour tenir pour acquis un risque de persécution réfléchie la concernant.”
“Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).”
“Das Urteil des (...) vom (...) 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-Akte C/2). Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
En matière d'infractions commises à l'étranger, l'art. 53 LAsi n'exige pas la preuve formelle de la commission des faits. Il suffit d'une présomption justifiée par des motifs graves, c.-à-d. la probabilité prépondérante que la personne concernée se soit rendue coupable d'une infraction pertinente au sens de l'art. 53 LAsi.
“Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).”
“2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und im Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Denkbar erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-3977/2019 vom 24. August 2022 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer E-5091/2020 vom 8. Februar 2023 E.7.9.3 mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl.”
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG würden Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent-sprächen. Es handle sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Es seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Dabei seien die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen. Die LTTE seien rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und opponierende Kräfte vorgegangen und hätten missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Es handle sich dabei um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen und solche in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe ab dem Jahr 2000 für die LTTE administrative Arbeiten ausgeführt, sei ab dem Jahr 2006 offiziell Mitglied geworden und habe eine waffentechnische Ausbildung erhalten und an Kampfhandlungen teilgenommen.”
La participation active ou le soutien à la PKK (p. ex. en tant que combattante ou pour la mobilisation/l'envoi de combattants) peut constituer une «contribution essentielle à l'acte» au sens de l'art. 53 LAsi et, de ce fait, entraîner l'exclusion du droit d'asile, lorsque des indices concrets laissent présumer une telle contribution et une identification aux objectifs de la PKK.
“_______ damit beauftragt waren, Verstärkung beziehungsweise Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze zu senden (vgl. act. 37 F13 und F20). Unbestritten beging die PKK während der Aktivzeit der Beschwerdeführerin als Kämpferin zahlreiche Attentate und nahm ab 2004 den bewaffneten Kampf wieder auf (siehe hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S.8). Zugleich ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der PKK identifizierte und sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanzierte (vgl. act. 25 F110, F124 sowie die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.2). Wie sie anlässlich der Befragungen denn auch freimütig einräumte, habe sie ihren Einsatz für die PKK nie bereut und teile auch heute noch deren Ideologie. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der PKK zumindest bis ins Jahr 2011 einen wesentlichen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet hat.”
“_______ damit beauftragt waren, Verstärkung beziehungsweise Kämpfer an die türkisch-irakische Grenze zu senden (vgl. act. 37 F13 und F20). Unbestritten beging die PKK während der Aktivzeit der Beschwerdeführerin als Kämpferin zahlreiche Attentate und nahm ab 2004 den bewaffneten Kampf wieder auf (siehe hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S.8). Zugleich ist davon auszugehen, dass sie sich mit den Zielen und der Vorgehensweise der PKK identifizierte und sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanzierte (vgl. act. 25 F110, F124 sowie die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.2). Wie sie anlässlich der Befragungen denn auch freimütig einräumte, habe sie ihren Einsatz für die PKK nie bereut und teile auch heute noch deren Ideologie. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der PKK zumindest bis ins Jahr 2011 einen wesentlichen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet hat.”
Pour apprécier, dans le cas d'une tentative, si une infraction constitue un «acte répréhensible» au sens de l'art. 53 LAsi, il faut se fonder sur le plafond légal de la sanction la plus sévère prévue. Si ce plafond conduit à la qualification de crime (peine privative de liberté de plus de trois ans), l'acte doit être considéré comme répréhensible — y compris au stade de la tentative; des causes générales d'atténuation de la peine, telles que la tentative, n'y changent rien.
“Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).”
“Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).”
Citation: LAsi art. 53 ch. 32 La persécution par ricochet, notamment en raison d'activités politiques en exil exposées de proches, peut constituer des motifs objectifs de fuite et conduire ainsi à la reconnaissance de la qualité de réfugié. Dans la décision en cause, la qualité de réfugié a été reconnue en raison de la crainte fondée d'une persécution par ricochet; le dossier ne contenait aucun élément laissant supposer une indignité à l'asile au sens de l'art. 53 LAsi.
“Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der exponierten exilpolitischen Aktivitäten ihres Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3), zumal sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr nicht offen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen. Da sich das Risiko der Reflexverfolgung aus den exilpolitischen Aktivitäten ihres Vaters ergibt, liegen Umstände vor, die dem Einfluss der Beschwerdeführerin entzogen sind und mithin objektive Nachfluchtgründe darstellen. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren.”
Lors de l'examen de l'art. 53 LAsi, les normes de droit pénal doivent en principe être appliquées par analogie. Peuvent également relever de l'art. 53 des actes qui n'ont pas, au sens propre, de connotation pénale ; la seule absence d'une qualification pénale n'exclut donc pas l'application de l'art. 53.
“Wie ebenso aufgezeigt wird (vgl. E. 4.1), sind bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit grundsätzlich die strafrechtlichen Normen analog herbeizuziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Art. 53 AsylG mithin auch Handlungen unterzuordnen sind, denen keine strafrechtliche Konnotation im eigentlichen Sinn zukommt. Eine falsche Gesetzesanwendung kann dem SEM daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die entsprechende Rüge (vgl. Beschwerde S. 9) fehlgeht. Auch kann nicht - wie ausserdem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 10) - von einer fehlerhaften Subsumtion unter Tatbestandselemente gesprochen werden. Eine solche Subsumtion besteht nämlich darin zu eruieren, ob bestimmte Sachverhaltselemente einen bestimmten Gesetzestatbestand erfüllen. Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sachverhaltserhebung, sondern die materielle Würdigung eines Sachverhalts respektive die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. Es erübrigt sich somit auch, auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks ergänzender Stellungnahme in Bezug auf objektive und subjektive strafrechtliche Tatbestandselemente einzugehen.”
“Wie ebenso aufgezeigt wird (vgl. E. 4.1), sind bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit grundsätzlich die strafrechtlichen Normen analog herbeizuziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass unter Art. 53 AsylG mithin auch Handlungen unterzuordnen sind, denen keine strafrechtliche Konnotation im eigentlichen Sinn zukommt. Eine falsche Gesetzesanwendung kann dem SEM daher nicht vorgeworfen werden, weshalb die entsprechende Rüge (vgl. Beschwerde S. 9) fehlgeht. Auch kann nicht - wie ausserdem gerügt wird (vgl. Beschwerde S. 10) - von einer fehlerhaften Subsumtion unter Tatbestandselemente gesprochen werden. Eine solche Subsumtion besteht nämlich darin zu eruieren, ob bestimmte Sachverhaltselemente einen bestimmten Gesetzestatbestand erfüllen. Es handelt sich damit nicht etwa um eine Sachverhaltserhebung, sondern die materielle Würdigung eines Sachverhalts respektive die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt. Es erübrigt sich somit auch, auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ansetzung einer Frist zwecks ergänzender Stellungnahme in Bezug auf objektive und subjektive strafrechtliche Tatbestandselemente einzugehen.”
Au sens de l'art. 53 LAsi, les «actes répréhensibles» désignent en principe des infractions correspondant à la notion abstraite de crime du CP (art. 10 al. 2 CP), c'est‑à‑dire celles qui sont punies d'une peine privative de liberté de plus de trois ans; en revanche, les délits (peines allant jusqu'à trois ans) n'en font pas partie. Lors de l'application de l'art. 53, il convient en outre d'examiner la proportionnalité de la conséquence (l'exclusion du droit d'asile).
“Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).”
“a) ; a porté atteinte à la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou qui la compromet (let. b), ou encore est sous le coup d'une expulsion au sens des art. 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM [RS 321.0]. 6.3.2 Sont répréhensibles au sens de l'art. 53 LAsi toutes les infractions passibles, selon le droit pénal suisse, d'une peine privative de liberté de plus de trois ans et qui sont donc qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (cf. Organisation suisse d'aide aux réfugiés [OSAR], Manuel de la procédure d'asile et de renvoi, 3ème édition, 2022, p. 240 s.). Les délits ne constituent pas des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 let. a LAsi (cf. Constantin Hruschka, in : M. Spescha / A. Zünd / P. Bolzli / C. Hruschka / F. de Weck, Migrationsrecht, Kommentar, 5ème éd., 2019, ad art. 54 n° 8). 6.3.3 En l'occurrence, l'infraction de menaces constitue un délit - et non un crime - punissable d'une peine de privation de liberté de trois ans au maximum. Elle n'entre par conséquent pas dans le champ d'application de l'art. 53 LAsi et n'est pas susceptible d'entraîner l'indignité du réfugié et de l'empêcher de bénéficier de l'asile. 6.4 Au vu de ce qui précède, il ne ressort du dossier aucun motif d'exclusion de l'asile au sens de l'art. 53 LAsi. 6.5 De même, aucun élément ne permet de penser que l'art 54 LAsi, lequel prévoit que l'asile n'est pas accordé à la personne qui n'est devenue un réfugié au sens de l'art. 3 LAsi qu'en quittant son Etat d'origine ou de provenance ou en raison de son comportement ultérieur, serait applicable en l'espèce. 6.6 A._______ doit ainsi se voir reconnaître la qualité de réfugié et accorder l'asile (art. 2, 3 et 49 LAsi). 7. 7.1 S'agissant de B._______, l'épouse du recourant, il n'y a pas lieu d'admettre qu'elle soit fondée personnellement à craindre une persécution future de la part des autorités syriennes en raison des motifs de fuite de son mari. Lors de ses deux auditions, elle a d'ailleurs implicitement admis ne pas avoir de motifs propres, n'ayant elle-même pas rencontré de problèmes particuliers dans son pays et ayant quitté la Syrie au seul motif que son mari y était en danger.”
“Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl.”
Citation : LAsi, art. 53 n. 29 Pour l'application de l'art. 53 LAsi, il convient de se fonder sur la contribution individuelle de la personne concernée à l'acte ; celle-ci peut consister en une participation en qualité d'auteur direct ou indirect. Lors de l'examen, il faut notamment tenir compte de la gravité de l'acte, de la part personnelle dans la décision de commettre l'acte, du mobile de l'acte ainsi que d'éventuels motifs de justification ou d'atténuation de la culpabilité. Il convient en outre de vérifier si la conséquence juridique que constitue l'exclusion de l'asile est proportionnée.
“Flüchtlingen werde aber unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien (vgl. Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen würden grundsätzlich Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden. Dabei sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen. Vielmehr sei für die Anwendung von Art. 53 AsylG ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Bei Straftaten, welche im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme ("überwiegende Wahrscheinlichkeit"), dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe.”
“In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG würden Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent-sprächen. Es handle sich um Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Dabei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Es seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden seien, sei kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Dabei seien die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Tatmotiv und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu berücksichtigen.”
“Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Die Behörde, die über den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, hat mithin zu prüfen, ob hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer beschwerdeführenden Person eine individuelle Verantwortlichkeit für eine «verwerfliche Handlung» im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Es ist somit der individuelle Tatbeitrag der Person zu ermitteln. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Der Tatbeitrag kann in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein oder auch in mittelbarer Täterschaft, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann. Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).”
LAsi art. 53 n. 28 Des condamnations multiples ou un comportement pénal étendu peuvent être considérés comme un indice que la personne concernée ne nécessite pas de protection, dans la mesure où il est difficile d'imaginer que quelqu'un qui craint sérieusement la persécution dans son pays d'origine mette en péril son besoin de protection internationale dans l'État d'accueil par un tel comportement (voir décision).
“Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle auf die fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und die vielen noch hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bstn. D und F). Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
La décision doit exposer de manière compréhensible les motifs pour lesquels les activités ont été qualifiées de répréhensibles au sens de l'art. 53 LAsi, afin que l'exclusion puisse être vérifiée. Les circonstances justificatives et celles atténuant la culpabilité doivent être prises en compte dans le cadre de l'examen de la proportionnalité.
“Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die LTTE als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG eingestuft. Allfällige Rechtfertigungs- beziehungsweise Schuldmilderungsgründe wurden im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Asylgewährung durchaus berücksichtigt. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.”
Si la qualité de réfugié est établie et que les dossiers ne contiennent aucune indication de motifs d'exclusion au sens de l'art. 53 LAsi, il convient d'accorder l'asile au demandeur en Suisse ou d'annuler la décision correspondante.
“Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Unrecht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausgegangen ist. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und sich den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe (Art. 53 AsylG) entnehmen lassen, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 2-5 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.”
“Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Die Flüchtlingseigenschaft ist zu bejahen. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).”
“Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.”
“Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 31. August 2023 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung und die angeordnete vorläufige Aufnahme fallen dahin.”
“Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen sind gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.”
LAsi art. 53 ch. 25 Une fonction dirigeante ou de cadre supérieur au sein d'une organisation qui commet ou tolère des agissements répréhensibles peut, même sans participation directe, entraîner l'indignité en matière d'asile; ces personnes portent, selon la jurisprudence, la responsabilité des actes commis par l'organisation.
“Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist demnach nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).”
Référence : LAsi art. 53 n. 24 L'appartenance seule à la PKK ne suffit pas en soi à justifier une exclusion du droit d'asile au sens de l'art. 53 LAsi. Selon la jurisprudence, une exclusion du droit d'asile exige des indices concrets que la personne concernée a commis des actes répréhensibles ou manifeste une propension à la violence ; la PKK n'est pas considérée de manière générale comme une organisation criminelle au sens de l'art. 260ter CP, de sorte que l'appartenance, prise isolément, ne constitue pas automatiquement une faute pénale ni n'entraîne d'office l'exclusion du droit d'asile.
“Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Insoweit er von den türkischen Behörden beschuldigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, ist festzustellen, dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen lässt; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Der Beschwerdeführer transportierte PKK-Mitglieder aus einer militarisierten Zone. Sein «Tatbeitrag» kann höchstens als Hilfeleistung qualifiziert werden. Dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, konnte er nicht voraussehen. Er selber war unbewaffnet und wurde von N._______ nicht als PKK-Mitglied identifiziert. Es kann in Bezug auf seine Person jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat.”
Si le Secrétariat d'État aux migrations (SEM) n'a pas encore procédé à l'examen de l'indignité à l'asile au sens de l'art. 53 LAsi, le dossier doit être transmis au SEM afin qu'il procède à cet examen.
“Aus den bisherigen Akten ergeben sich zwar keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung aber explizit darauf hingewiesen, dass es die Prüfung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG bisher unterlassen habe (vgl. Vernehm-lassung S. 2). Unter diesen Umständen ist das Dossier zur Vornahme dieser Prüfung an das SEM zu überweisen. Falls, erwartungsgemäss, keine Asylunwürdigkeit festzustellen ist, wird es dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz gewähren; andernfalls wird die Vorinstanz zu diesem Punkt eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.”
Plusieurs condamnations définitives pertinentes et des infractions répétées dans l'État d'accueil (dans les décisions citées, notamment des délits patrimoniaux et des infractions liées aux stupéfiants) peuvent être considérées comme un indice que la crainte alléguée, pertinente pour l'octroi de l'asile dans le pays d'origine, est moins crédible ; ainsi l'a jugé le Tribunal administratif fédéral au regard de l'art. 53 LAsi.
“Der Vollständigkeit halber ist auch an dieser Stelle auf die fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und die vielen noch hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bstn. D und F). Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
“Der Vollständigkeit halber ist auf die diversen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz - vorab wegen Vermögens- und Drogendelikten (vgl. Sachverhalt Bst. P) - hinzuweisen. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
“Der Vollständigkeit halber ist auf die diversen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz - vorab wegen Vermögens- und Drogendelikten (vgl. Sachverhalt Bst. P) - hinzuweisen. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Person, die sich tatsächlich vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat fürchtet, in ihrem Gastland ein derartiges Verhalten an den Tag legen und damit den von ihr benötigten internationalen Schutz aufs Spiel setzen würde (Art. 53 AsylG und Art. 83 Abs. 7 AIG [SR 142.20]).”
Lors de l'examen de proportionnalité au sens de l'art. 53 LAsi, il convient notamment de prendre en compte le temps écoulé depuis l'acte (ancienneté de l'infraction), l'âge de la personne concernée au moment de l'acte et, le cas échéant, les modifications intervenues dans ses conditions de vie depuis lors. Une appartenance de longue durée ou répétée, ou une responsabilité durable, peut étayer la proportionnalité de l'exclusion; inversement, un détachement effectif ou d'autres indices concrets de prise de distance et de repentir peuvent plaider contre l'exclusion.
“Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist unter anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung haben das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend sind, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dadurch nicht tangiert wird. Dennoch sind mit dem Asylausschluss gewisse Nachteile verbunden (vgl. BVGE 2012/20 E. 6, BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).”
“Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die LTTE, für welche ihr eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG vorzuwerfen ist, über einen längeren Zeitraum erstreckte, auch nach Erreichen ihrer Volljährigkeit. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten Delinquenz im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage bis ins Jahr 2008 ihr zuzurechnende verwerfliche Handlungen begangen. Diese liegen somit - mit Ausnahme eines allfälligen Mordes - an der Grenze zur Verjährung, aber insgesamt doch nicht derart weit zurück, als dass sie von vornherein nicht mehr zu beachten wären. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bisher nie explizit von ihren Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. Der Asylausschluss hat für sie schliesslich nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zur Folge, sondern wirkt sich lediglich auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status aus (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl).”
“Zudem erscheint der Ausschluss auch verhältnismässig, war doch der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - ab dem Jahr 2000 bis 2009 und damit langjährig für die LTTE tätig, trat diesen freiwillig im Alter von (...) Jahren offiziell bei und unterstützte die Organisation bis zum Ende, das heisst bis im Mai 2009 massgeblich. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden verwerflichen Handlungen liegen damit auch nicht derart weit zurück, als dass sie - analog - den strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht mehr zu beachten wären. Zudem hat er sich weder durch einen Austritt noch durch anderweitige Äusserungen von der zum Teil skrupellosen Vorgehensweise der LTTE distanziert. Es kann ihm somit keine schuldmindernde Reue zugestanden werden, und es sind auch keine massgebenden Veränderungen der Lebensverhältnisse nach dem Tatzeitraum ersichtlich, die berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der Gesamtumstände spricht auch die längere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von fünfeinhalb Jahren sowie die Tatsache, dass er in dieser Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten ist, nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführer darf sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz aufhalten, womit ihm hinreichender Schutz vor allfälligen, dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen gewährt ist. Auch der Umstand, dass der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder sich aufgrund seines Status nach den Bestimmungen des Ausländerrechts und nicht des Asylrechts richtet, lässt - wie das SEM zu Recht erwog - den Ausschluss vom Asyl nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. Urteil D-2665/2015 des BVGer vom 4. Juli 2017 E. 7.5.3).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-6788/2018 bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl auf die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 verwiesen. In der besagten Verfügung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich von der BRP - und damit verbunden auch von der BRA - abgelöst. Sie attestierte ihm eine Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit der Handlungsweise dieser Organisationen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte gestützt auf diese Erwägungen des SEM fest, die Vorinstanz nenne weder konkrete Argumente noch würden sich solche aus den Akten ergeben, die dem Beschwerdeführer bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 53 AsylG in negativer Weise entgegengehalten werden müssten. Es hielt überdies zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, dass dieser Pakistan bereits im Juni 2011 verlassen habe und sich 2014 aus dem politischen Umfeld der BRP gelöst habe. Vor diesem Hintergrund seien auch unter Berücksichtigung des Amtsberichts des NDB vom 22. Februar 2018 keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer seither verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG begangen habe. Weiter sah das Gericht keinen konkreten Anlass für die Annahme, nach der Loslösung des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen politischen Umfeld von einer nennenswerten - und von ihm hinsichtlich seiner Vergangenheit ohnehin bestrittenen - Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten auszugehen (siehe zum Ganzen Urteil D-6788/2018 E. 5.7).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-6788/2018 bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asyl auf die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 verwiesen. In der besagten Verfügung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich von der BRP - und damit verbunden auch von der BRA - abgelöst. Sie attestierte ihm eine Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit der Handlungsweise dieser Organisationen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte gestützt auf diese Erwägungen des SEM fest, die Vorinstanz nenne weder konkrete Argumente noch würden sich solche aus den Akten ergeben, die dem Beschwerdeführer bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 53 AsylG in negativer Weise entgegengehalten werden müssten. Es hielt überdies zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, dass dieser Pakistan bereits im Juni 2011 verlassen habe und sich 2014 aus dem politischen Umfeld der BRP gelöst habe. Vor diesem Hintergrund seien auch unter Berücksichtigung des Amtsberichts des NDB vom 22. Februar 2018 keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer seither verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG begangen habe. Weiter sah das Gericht keinen konkreten Anlass für die Annahme, nach der Loslösung des Beschwerdeführers von seinem ehemaligen politischen Umfeld von einer nennenswerten - und von ihm hinsichtlich seiner Vergangenheit ohnehin bestrittenen - Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten auszugehen (siehe zum Ganzen Urteil D-6788/2018 E. 5.7).”
“Sowohl seine Verweigerungshaltung im Dienst, welche ihm mehrere Gefängnisstrafen, längere Dienstzeiten, Bedrohungen, körperliche Gewalt und schlussendlich das Entsenden auf eine Todesmission eingebracht habe, als auch seine Desertion, durch welche er sich einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt habe, seien eindeutige Beweise für seine Distanzierung von den Straftaten der Streitkräfte Syriens. Dabei habe er auch sonst im Rahmen seiner Möglichkeiten die willkürlichen Kontrollen, Erpressungen und sexuellen Belästigungen der lokalen Bevölkerung verhindert. Des Weiteren sei der aus seiner Sicht unmenschliche Befehl des verhassten Offiziers, seine durch die Explosion getöteten kurdischen Kameraden zu bestehlen, der Auslöser gewesen, der ihn zur Desertion veranlasst habe. Es sei im Übrigen angesichts der drakonischen Strafen nachvollziehbar, dass er sich damit Zeit gelassen habe. Weiter sei zu beachten, dass er insgesamt lediglich etwas mehr als ein Jahr für die Armee im Einsatz gewesen sei, ehe er desertiert sei. Dies sei angesichts des andauernden Krieges in Syrien als relativ kurze Zeitspanne einzuordnen. Sobald sich die Möglichkeit ergeben habe, habe er sich trotz grosser Gefahr für eine Desertion aus dem ihm widerstrebenden syrischen Militär entschieden, was einer eindeutigen Distanzierung gleichkomme. Eine Annahme der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG erweise sich somit als nicht zumutbar und unverhältnismässig.”
Si l'indignité à l'asile au sens de l'art. 53 LAsi est constatée, elle entraîne l'exclusion de l'octroi de l'asile. Cette question doit également être examinée lorsque le Secrétariat d'État aux migrations (SEM) a reconnu la qualité de réfugié et ordonné une admission provisoire.
“Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.”
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und die Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels weggewiesen hat.”
“Das SEM hat mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Es ist demnach nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, und in der Folge sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.”
“Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig und deshalb von der Asylgewährung auszuschliessen.”
Le trafic grave de stupéfiants qualifié peut — indépendamment de la peine concrètement prononcée — être classé comme « acte répréhensible » au sens de l'art. 53 LAsi et constituer ainsi un motif d'exclusion.
“Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
Une participation à des crimes de guerre ou à d'autres actes militaires répréhensibles peut justifier l'exclusion au sens de l'art. 53 LAsi. En particulier, l'exercice d'une fonction de commandement et l'absence d'une prise de distance manifeste vis-à-vis de l'organisation peuvent constituer des motifs suffisamment sérieux. L'état de nécessité allégué en raison d'ordres ne permet pas, selon les décisions citées, de remettre nécessairement en cause cette appréciation.
“Nach Auffassung des Gerichts geht aus der vorinstanzlichen Begründung hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG qualifizierte (Kommandant einer Kampfeinheit der LTTE und Beteiligung an bewaffneten Kampfein-sätzen dieser Organisation, die sich unter anderem Folter vorzuwerfen habe). Ausserdem führte die Vorinstanz einlässlich aus, weshalb ihrer Ansicht nach keine Schuldminderungs- und Rechtfertigungsgründe bestehen (langjährige freiwillige Mitgliedschaft, Führungsposition, keine Distanzierung von der Organisation) und warum vorliegend der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten ist (vgl. dazu auch Verfügung Ziffer II 2 S. 4 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht - wie entsprechend geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 9 ff.) - ist nicht zu erkennen.”
“Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines Militärdiensts in der syrischen Armee zumindest durch entsprechende Tatbeteiligung verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht hat. An dieser Einschätzung vermag auch der geltend gemachte Befehlsnotstand nichts zu ändern.”
“Seine vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Rahmen des Militärdienstes würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine tatsächlichen Tätigkeiten bei der syrischen Armee nicht vollständig offenlege respektive den Umfang seiner Tätigkeiten verheimlichen wolle. Der Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er in seinen Aussagen persönlich eine Opferrolle geltend mache. Durch die Verhaftungen und die Beteiligung an Vorfällen, an denen auf Zivilisten geschossen worden sei, habe er einen unmittelbaren individuellen Tatbeitrag geleistet, welcher sich zumindest begünstigend auf die Verbrechen der syrischen Armee ausgewirkt habe. Der geltend gemachte Befehlsnotstand wirke sich nicht positiv auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, da er sich der Unrechtmässigkeit gewisser Taten bewusst gewesen sei. Aufgrund seiner Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass er bei der syrischen Armee weitere kausale Tatbeiträge zu verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG geleistet habe. Aus seinen Aussagen werde nicht ersichtlich, dass er sich grundsätzlich von der syrischen Armee distanzieren würde und aus diesem Grund desertiert sei. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei zu Beginn zufrieden gewesen, dass er sein Land gegen Terroristen habe verteidigen können. Auch bei der Anhörung habe er nicht ausdrücklich geäussert, sich von der syrischen Armee ideologisch distanziert zu haben. Den Ausschlag für seine Desertion habe eine Sprengstoffexplosion bei der Strassensperre gegeben, die zum Tod seiner beiden Kameraden geführt habe. In dieser Zeit habe sich die Lage zugespitzt und es habe von Zeit zu Zeit Angriffe auf seine Strassensperren gegeben. Diese Aussagen liessen den Eindruck entstehen, dass er sich aufgrund der für ihn persönlich zunehmend gefährlicheren Lage zur Desertion entschlossen habe. Es deute nichts darauf hin, dass er grundsätzlich mit dem Vorgehen der syrischen Armee nicht einverstanden gewesen sei und dieses hinterfragt habe. Dies zeige sich auch darin, dass er gemäss seinen Aussagen erst einige Monate nach dem Vorfall, als er mit dem Scharfschützengewehr auf einen Nachbarn habe schiessen müssen, desertiert sei.”
Les prestations de soutien ou de transport en faveur d'une organisation militante ou belliqueuse n'entraînent pas automatiquement l'indignité d'asile au sens de l'art. 53 LAsi. Décisives sont des constatations concrètes concernant la participation individuelle à l'acte ou des violations du droit international humanitaire; en l'absence de telles preuves, un simple soutien ou une simple collaboration ne peut être, de manière générale, qualifié d'acte répréhensible au sens de l'art. 53 LAsi.
“Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend keine Hinweise dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen beziehungsweise sei für militante Operationen der PKK individuell verantwortlich. Mithin vermögen die von ihm ausgeführten Transporte keine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Damit aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.”
“Demnach hätten auch Personen, die für die LTTE gekämpft hätten, nicht ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass ihr Verhalten direkt einem kriminellen oder gar terroristischen Ziel gedient habe. Es sei daher unzulässig, jemanden wegen eines Engagements für die LTTE pauschal als asylunwürdig zu taxieren, ohne dass konkrete Verbrechen oder Delikte benannt oder definiert würden. Sowohl bei einem internationalen als auch bei einem internen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) würden für die an diesem Konflikt beteiligten Personen die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten, was sich beispielsweise auch aus dem zwölften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Kriegsverbrechen: Art. 264b ff. StGB) ergebe. Die Handlungen einer Kriegspartei seien nur insofern verwerflich, als sie das humanitäre Völkerrecht verletzen würden. Solange dessen Regeln eingehalten würden, stelle die Tötung oder Verletzung von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konfliktpartei keine verwerfliche Handlung dar. Folglich könnten Angriffe der LTTE auf die sri-lankische Armee grundsätzlich nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG bewertet werden. Selbst das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung aber nicht, dass sich die Beschwerdeführerin allfälligen terroristischen, gegen das humanitäre Völkerrecht verstossenden Aktivitäten beteiligt habe. Sie habe demnach höchstens eine offizielle Kriegspartei unterstützt. Es seien somit weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der LTTE zu tätigen und in diesem Zusammenhang aktuelle Länderberichte beizuziehen.”
Lors de l'examen de l'art. 53 LAsi, l'indignité d'asile peut également être reconnue sans la preuve stricte d'une infraction concrète commise personnellement. Une fonction de direction supérieure dans une organisation qui commet ou tolère des actes répréhensibles engage, selon la jurisprudence constante, la responsabilité à l'égard de tels actes. Pour établir la participation ou la responsabilité, il n'est pas nécessaire d'apporter une preuve rigoureuse ; un aveu, un faisceau d'indices convergents ou la prépondérance de probabilité de la participation ou de la responsabilité peuvent suffire.
“Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).”
“Bei einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung kann ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden, wobei mit Blick auf den Beweismassstab auch diesfalls kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis, eine verdichtete Beweislage oder - wie bereits erwähnt - die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an einer verwerflichen Handlung im umschriebenen Sinn genügen. Das tatsächliche Vorhandensein eines persönlich begangenen konkreten Delikts ist demnach nicht zwingende Voraussetzung (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3). Denn gemäss ständiger Praxis genügt bei der Anwendung von Art. 53 AsylG auch eine höhere Führungsfunktion in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen. Sie haben die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren (vgl. Urteil des BVGer D-2265/2015 vom 4. Juli 2017 E.7.5.2).”
Selon une jurisprudence récente, il est, dans des conditions strictes, envisageable qu'une infraction punie d'une peine privative de liberté inférieure à trois ans soit néanmoins qualifiée d'«acte répréhensible» au sens de l'art. 53 LAsi et entraîne l'exclusion de l'asile. Il s'agit toutefois d'un examen restrictif et au cas par cas; c'est l'appréciation globale de l'acte et de ses circonstances concrètes qui fait foi. En principe, l'art. 53 LAsi vise toutefois principalement des infractions correspondant à la notion abstraite de crime (voir art. 10 al. 2 CP; peine privative de liberté de plus de trois ans).
“Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Gemäss neuerer Rechtsprechung erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings denkbar, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1; E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 7.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es nicht relevant, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).”
Dans un cas concret, l'indignité d'asile prévue à l'art. 53 LAsi peut également être retenue, même en l'absence de preuve d'une contribution pénale concrète. Décisive est une appréciation globale, dans laquelle des déclarations vagues, évasives ou contradictoires ainsi que d'autres indices laissent présumer que le demandeur d'asile dissimule ses activités réelles ou sa participation à des actes répréhensibles.
“Konkret lastet das SEM dem Beschwerdeführer die Beteiligung an durchgeführten Verhaftungen und Auslieferungen von Zivilisten an den militärischen Sicherheitsdienst sowie die Befolgung von Schiessbefehlen an. Im Weiteren hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, dessen vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er auch verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne.”
Des déclarations vagues, évasives ou contradictoires du requérant peuvent, dans l'appréciation globale, laisser l'impression qu'il dissimule ses activités réelles. De cette impression, le SEM (et le tribunal) peut déduire que le requérant pourrait avoir commis des actes répréhensibles au sens de l'art. 53 LAsi, même si aucune participation individuelle concrète n'est établie.
“Seine vagen, ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen zu seinen Tätigkeiten im Rahmen des Militärdienstes würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine tatsächlichen Tätigkeiten bei der syrischen Armee nicht vollständig offenlege respektive den Umfang seiner Tätigkeiten verheimlichen wolle. Der Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er in seinen Aussagen persönlich eine Opferrolle geltend mache. Durch die Verhaftungen und die Beteiligung an Vorfällen, an denen auf Zivilisten geschossen worden sei, habe er einen unmittelbaren individuellen Tatbeitrag geleistet, welcher sich zumindest begünstigend auf die Verbrechen der syrischen Armee ausgewirkt habe. Der geltend gemachte Befehlsnotstand wirke sich nicht positiv auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus, da er sich der Unrechtmässigkeit gewisser Taten bewusst gewesen sei. Aufgrund seiner Verheimlichung von wesentlichen Sachverhaltselementen müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass er bei der syrischen Armee weitere kausale Tatbeiträge zu verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG geleistet habe. Aus seinen Aussagen werde nicht ersichtlich, dass er sich grundsätzlich von der syrischen Armee distanzieren würde und aus diesem Grund desertiert sei. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei zu Beginn zufrieden gewesen, dass er sein Land gegen Terroristen habe verteidigen können. Auch bei der Anhörung habe er nicht ausdrücklich geäussert, sich von der syrischen Armee ideologisch distanziert zu haben. Den Ausschlag für seine Desertion habe eine Sprengstoffexplosion bei der Strassensperre gegeben, die zum Tod seiner beiden Kameraden geführt habe. In dieser Zeit habe sich die Lage zugespitzt und es habe von Zeit zu Zeit Angriffe auf seine Strassensperren gegeben. Diese Aussagen liessen den Eindruck entstehen, dass er sich aufgrund der für ihn persönlich zunehmend gefährlicheren Lage zur Desertion entschlossen habe. Es deute nichts darauf hin, dass er grundsätzlich mit dem Vorgehen der syrischen Armee nicht einverstanden gewesen sei und dieses hinterfragt habe. Dies zeige sich auch darin, dass er gemäss seinen Aussagen erst einige Monate nach dem Vorfall, als er mit dem Scharfschützengewehr auf einen Nachbarn habe schiessen müssen, desertiert sei.”
“Konkret lastet das SEM dem Beschwerdeführer die Beteiligung an durchgeführten Verhaftungen und Auslieferungen von Zivilisten an den militärischen Sicherheitsdienst sowie die Befolgung von Schiessbefehlen an. Im Weiteren hielt das SEM dem Beschwerdeführer entgegen, dessen vage, ausweichende und widersprüchliche Angaben zu wesentlichen Themen würden in einer Gesamtwürdigung den Eindruck vermitteln, dass er seine wahren Tätigkeiten bei der syrischen Armee verheimlichen wolle. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er auch verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe, obwohl ihm kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne.”
Référence : LAsi art. 53 N. 12 Au sens de l'art. 53 LAsi, les «actes répréhensibles» visés sont, selon la pratique actuelle, les infractions qui sont qualifiées de crimes au sens de l'art. 10 al. 2 CP (passibles d'une peine privative de liberté de plus de trois ans). Lorsqu'une telle infraction est constatée, il convient en outre d'examiner la proportionnalité de l'exclusion de l'asile. Lors de l'appréciation de la gravité de l'acte, il faut notamment tenir compte des intérêts juridiquement protégés atteints, de l'étendue du dommage et du comportement de l'auteur ; le temps écoulé, l'évolution de l'auteur (réinsertion) et les éventuels inconvénients d'un retrait doivent être examinés dans le cadre de l'analyse de proportionnalité.
“Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).”
“Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3).”
art. 53 LAsi ne couvre pas exclusivement des faits sanctionnés pénalement. La jurisprudence englobe sous la notion d’«actes répréhensibles» également des comportements qui, au sens strict, ne revêtent pas de connotation pénale. Le libellé de la loi n’emploie délibérément pas les termes «crime», «délit» ou «contravention» ; l’expression «actes répréhensibles» n’est pas définie de manière uniforme sur le plan juridique et présente un cadre de référence moral.
“Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Gemäss neuerer Rechtsprechung erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings denkbar, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1; E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 7.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es nicht relevant, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).”
“Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der asylrechtlichen Rechtsprechung nicht relevant ist, ob die verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind nämlich auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht hervor, dass eine Person, die verwerfliche Handlungen begangen hat, des Asyls unwürdig ist, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 9.2.2 und E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3).”
Pour constater le caractère répréhensible au sens de l'art. 53 LAsi, il n'est pas nécessaire de rattacher formellement les faits à des infractions pénales concrètes ni d'appliquer les normes probatoires du procès pénal. Une appréciation d'ensemble peut suffire : des éléments concrets et suffisamment sérieux établissant des actes répréhensibles peuvent être retenus, même en l'absence d'une condamnation pénale.
“Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach eine Subsumtion der Handlungen der Beschwerdeführerin unter spezifische Straftatbestände unter Anwendung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze zur Feststellung der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG nicht erforderlich. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwerflichkeit einen falschen Beweismassstab angewendet.”
“Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Sie wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen.”
S'il n'existe pas dans le dossier des faits concrets établissant une indignité au sens de l'art. 53 LAsi, l'asile doit être accordé.
Des infractions répétées et persistantes, ainsi que l'absence d'une amélioration manifeste ou d'une réinsertion sociale, peuvent, dans le cadre de la mise en balance des intérêts et de la proportionnalité exigée par la loi, être considérées comme un indice d'un comportement particulièrement répréhensible et fonder ainsi la conclusion que la personne concernée n'est pas digne, au sens de l'art. 53 LAsi, de l'octroi de l'asile.
“4 Une fois que les actes délictueux ont pu être qualifiés de particulièrement répréhensibles, il convient encore, en vertu du principe de proportionnalité, de procéder à une pesée des intérêts en présence (cf. ATAF 2012/20 consid. 5.2 et 6 ; arrêts du Tribunal D-5025/2017 consid. 4.3 ; E-4933/2016 consid. 5.5). Les aspects tels que le temps écoulé depuis les faits, l'éventuel amendement de leur auteur ou les inconvénients qu'entraînerait pour lui la décision de révocation seront pris en compte à ce stade (cf. ATAF 2012/20 consid. 5.2). 4. 4.1 Dans son ordonnance pénale du 18 octobre 2023, le Ministère public du canton de B._______ a notamment reconnu le recourant coupable de recel, infraction passible d'une peine privative de liberté de cinq ans (art. 160 al. 1 CP). La peine-menace prévue par cette infraction étant supérieure au seuil de trois ans fixé par l'art. 10 al. 2 CP, celle-ci constitue - quoi qu'en dise le recourant (cf. mémoire de recours, p. 6) - un crime au sens de cette disposition, et aurait pu être de nature, le cas échéant, à rendre l'intéressé indigne de l'asile, au sens de l'art. 53 LAsi. 4.2 Conformément à l'art. 63 al. 2 let. a LAsi, il convient ensuite d'examiner la question du caractère particulièrement répréhensible ou non des agissements du recourant. Le Tribunal doit en l'espèce constater la gravité du comportement de l'intéressé, qui a commis un nombre important d'infractions, ayant donné lieu à plus de 20 condamnations. Le recourant, qui reconnaît jouir d'une « affligeante notoriété » à B._______ (cf. mémoire de recours, p. 5), n'a manifestement aucune intention de sortir de la délinquance, malgré ce qui ressort de la lettre de soutien de son assistance sociale. Sa persistance à commettre des infractions malgré les condamnations dont il a fait l'objet et son attitude détestable en cours de procédure ont d'ailleurs amené les autorités pénales à émettre, à plusieurs reprises, un pronostic défavorable le concernant, et à lui infliger ainsi des peines fermes, y compris privatives de liberté. La régularité des sanctions prononcées contre lui, loin de laisser le Tribunal « perplexe » (cf.”
Référence : LAsi art. 53 ch. 7 Même en cas de reconnaissance de la qualité de réfugié, l'octroi de l'asile peut, conformément à l'art. 53 LAsi, être refusé et une mesure de renvoi ordonnée s'il existe une indignité à l'asile.
“) 2012 habe er sich mittels Bestechung unerlaubt von der Truppe entfernen können, sei mithilfe eines Bekannten aus seiner Heimatstadt über Umwege nach C._______ gelangt und habe sich dort im nahegelegenen Dorf B._______ bei seinen Grosseltern versteckt. Aufgrund von Gerüchten, er werde von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) - zu denen er keinen Kontakt gehabt habe - gesucht, habe er Anfang 2013 B._______ verlassen und sei illegal nach D._______ in E._______ in F._______ gereist. Dort habe er im (...) 2015 geheiratet. Anfang (...) 2015 habe er E._______ verlassen und sei über verschiedene europäische Länder in die Schweiz gereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine syrische Identitätskarte (in Kopie) und eine militärische Identitätskarte (im Original und in Kopie) ein. Als Beweismittel legte er ein Foto von sich in Militäruniform, ein Foto seiner militärischen Erkennungsmarke und ein Foto seines Waffentragscheins ins Recht. B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG [SR 142.31]) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 2 und 3 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des unterzeichneten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom (...) und die Kostennote des Rechtsvertreters bei. D. Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.”
Citation : LAsi art. 53 n. 6 Des fonctions de transport ou de soutien ne suffisent pas, à elles seules, à établir l'indignité à l'asile au sens de l'art. 53 LAsi, sauf si une responsabilité individuelle pour des actes militants répréhensibles ou des violations du droit international humanitaire a été établie.
“Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend keine Hinweise dafür entnehmen lassen, der Beschwerdeführer hätte verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen beziehungsweise sei für militante Operationen der PKK individuell verantwortlich. Mithin vermögen die von ihm ausgeführten Transporte keine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Damit aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.”
“Demnach hätten auch Personen, die für die LTTE gekämpft hätten, nicht ohne weiteres davon ausgehen müssen, dass ihr Verhalten direkt einem kriminellen oder gar terroristischen Ziel gedient habe. Es sei daher unzulässig, jemanden wegen eines Engagements für die LTTE pauschal als asylunwürdig zu taxieren, ohne dass konkrete Verbrechen oder Delikte benannt oder definiert würden. Sowohl bei einem internationalen als auch bei einem internen bewaffneten Konflikt (Bürgerkrieg) würden für die an diesem Konflikt beteiligten Personen die Regeln des Kriegsvölkerrechts gelten, was sich beispielsweise auch aus dem zwölften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Kriegsverbrechen: Art. 264b ff. StGB) ergebe. Die Handlungen einer Kriegspartei seien nur insofern verwerflich, als sie das humanitäre Völkerrecht verletzen würden. Solange dessen Regeln eingehalten würden, stelle die Tötung oder Verletzung von feindlichen Soldaten durch die gegnerische Konfliktpartei keine verwerfliche Handlung dar. Folglich könnten Angriffe der LTTE auf die sri-lankische Armee grundsätzlich nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG bewertet werden. Selbst das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung aber nicht, dass sich die Beschwerdeführerin allfälligen terroristischen, gegen das humanitäre Völkerrecht verstossenden Aktivitäten beteiligt habe. Sie habe demnach höchstens eine offizielle Kriegspartei unterstützt. Es seien somit weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Rechtsnatur der LTTE zu tätigen und in diesem Zusammenhang aktuelle Länderberichte beizuziehen.”
La simple appartenance ou des activités non violentes n'entraînent pas automatiquement une exclusion au sens de l'art. 53 LAsi ; pour apprécier le motif d'exclusion, il convient de se fonder sur la contribution individuelle à l'acte et sur la responsabilité personnelle à l'égard d'actes répréhensibles ou violents.
“Praxisgemäss stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar; für die Beurteilung, ob die betroffene Person verwerfliche Handlungen begangen hat, muss auf den individuellen Tatbeitrag und die individuelle Verantwortung abgestellt werden (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren sowohl in seinem Heimatstaat Türkei als auch im Nordirak in verschiedenster Weise für die PKK engagiert hat. Dabei will er weder Mitglied der PKK oder bewaffnet gewesen sein, noch an Kampfhandlungen der PKK teilgenommen haben.”
“Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen hat oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Insoweit er von den türkischen Behörden beschuldigt wird, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein, ist festzustellen, dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen lässt; die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Der Beschwerdeführer transportierte PKK-Mitglieder aus einer militarisierten Zone. Sein «Tatbeitrag» kann höchstens als Hilfeleistung qualifiziert werden. Dass es zu einer Schiesserei gekommen ist, konnte er nicht voraussehen. Er selber war unbewaffnet und wurde von N._______ nicht als PKK-Mitglied identifiziert. Es kann in Bezug auf seine Person jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden, zumal auch die Überprüfung des Beschwerdeführers durch den NDB keine konkreten nachteiligen Erkenntnisse zu Tage gefördert hat.”
“In der Situation, in der er auf einen arbeitenden Bauern habe schiessen müssen, habe er trotz einer auf ihn gerichteten Waffe bewusst danebengeschossen und sich so einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Es könne ihm somit höchstens eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (SR 311.0) angelastet werden, da er den Bauern nicht selber verletzt und dies auch nicht versucht habe. Seine Schüsse seien als Tatwerkzeug des Vorgesetzten zu sehen und ihm fehle aufgrund der konkreten Umstände jegliche Tatherrschaft. Auch beim anderen Ereignis, als ein Mann mit einem Sniper-Gewehr an der Schulter verletzt worden sei, sei eine mittelbare Täterschaft seines Vorgesetzten anzunehmen. Es habe gänzlich am persönlichen Tatbeitrag gefehlt und der Einbezug des Beschwerdeführers habe wiederum lediglich seiner Erniedrigung durch seinen Offizier gedient, zu dem er ein angespanntes Verhältnis gehabt habe. Die von ihm tatsächlich selbst ausgeübten Tätigkeiten (Anhalten, Kontrollieren und Überweisen von Personen und Fahrzeugen, Wachestehen, den Posten gegen Angriffe verteidigen) fielen allesamt nicht unter den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB und seien damit in Bezug auf Art. 53 AsylG unerheblich. Des Weiteren ergebe sich die von der Vorinstanz vorgebrachte Widersprüchlichkeit nicht aus seinen Aussagen, sondern aus dem Verhalten der Armeeangehörigen in Syrien. Es habe an den Kontrollposten eine Mentalität der Willkür geherrscht, bei der sich die Soldaten und insbesondere die Vorgesetzten nicht konsequent an die Weisungen gehalten hätten. Sein wiederholtes Aufbegehren gegen die Befehlsführer bestätige seine Ablehnung von Angriffen auf Zivilisten. Die bedeutsamsten Fälle (das Schiessen auf unschuldige Zivilisten) habe er sehr präzise und ausführlich erklärt. Während seiner ganzen Dienstzeit sei er nie persönlich in Straftaten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB involviert gewesen. Sowohl die Teilnahme an Misshandlungen anlässlich von Kontrollen als auch an Angriffen auf Dörfer und Städte habe er eindeutig verneint. Er habe zwar gewusst, dass auch unschuldige Personen zusammengeschlagen und inhaftiert worden seien, über die schweren Menschenrechtsverletzungen, welche die syrische Armee womöglich anschliessend an ihnen begangen habe, sei er jedoch nicht informiert worden.”
Le trafic de stupéfiants qualifié et particulièrement grave doit être considéré comme un crime (cf. art. 10 al. 2 CP) et doit — indépendamment de la peine effectivement prononcée — être classé comme un acte répréhensible au sens de l'art. 53 LAsi.
“Das Urteil des (...) vom (...) 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-Akte C/2). Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
Pour certains faits, notamment le trafic de stupéfiants qualifié et grave visé à l'art. 19 al. 2 LStup, la qualification juridique en tant que crime (en raison de la menace de peine abstraite) suffit déjà pour retenir la notion d'« acte répréhensible » au sens de l'art. 53 LAsi ; il n'est pas tenu compte de la peine effectivement infligée.
“Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
“Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.”
S'il n'existe pas d'indices concrets laissant supposer que la personne concernée, au sens de l'art. 53 LAsi, a commis des actes répréhensibles ou met en danger la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse, l'art. 53 LAsi n'est pas applicable et la protection prévue par le droit d'asile doit être accordée.
“Die Gründe für die Verfolgung lägen in seinem politischen Profil. Er sei Kurde und Mitglied der HDP und derer Vorgängerpartei gewesen und habe an deren Aktivitäten aktiv teilgenommen. Zudem sei er in der Volksbeziehungskommission der Partei und Mitglied des IHD gewesen. Dieses oppositionelle politische Profil stelle für die türkische Regierung insbesondere unter Erdogans Regime, einen genügenden Grund dar, um als «Terrorist» eingestuft, verfolgt und nach türkischem StGB und ATG verurteilt zu werden. Es sei allgemein bekannt, dass über regimekritische Personen in der Türkei bei staatsfeindlichen Aktivitäten und nach Einleitung von entsprechenden Ermittlungsverfahren politische Datenblätter angelegt würden. Nach Rechtsprechung des BVGer könne in der Regel aufgrund einer solchen «Fichierung» von einer begründeten Furch vor künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgegangen werden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Es bestünden keine Gründe zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde.”
Citation : LAsi art. 53 n° 1 Si un fait pertinent ressort de l'art. 53 LAsi, il convient, dans un second temps, d'examiner la proportionnalité de la conséquence juridique que constitue l'exclusion de l'asile. Il faut notamment tenir compte du temps écoulé depuis les faits, de l'âge du recourant au moment des faits ainsi que d'éventuelles modifications survenues depuis dans sa situation de vie.
“Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist unter anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung haben das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend sind, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dadurch nicht tangiert wird. Dennoch sind mit dem Asylausschluss gewisse Nachteile verbunden (vgl. BVGE 2012/20 E. 6, BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).”
“Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorzuwerfen sind, ist in einem nächsten Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7352/2018 vom 11. März 2020 E. 5; D-164/2018 vom 9. August 2019, E.4.4; D-1071/2015 vom 19. April 2016, E.5.5; ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist ferner zu berücksichtigen, dass das Handeln auf Befehl im vorliegenden Fall zwar in Analogie zu den strafrechtlichen Beurteilungsmassstäben keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, der besondere Interessenkonflikt, dem der Befehlsempfänger ausgesetzt ist, jedoch zu einer Strafmilderung führen kann (vgl.”
“Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3).”
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