(art. 14, al. 1, et 23, al. 2bis, LACI) Lorsque l’assuré justifie d’une période de cotisation suffisante et peut se prévaloir en même temps d’un motif de libération des conditions relatives à la période de cotisation selon l’art. 14, al. 1, LACI, son gain assuré est calculé sur la base de son revenu et du montant forfaitaire déterminant proportionnel au taux d’inactivité induit par son empêchement de travailler, à condition que la somme du taux d’occupation et du taux d’inactivité de l’assuré atteigne 100 %.
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Lors de la perception d'indemnités journalières de l'assuranÎ-accidents, et dès lors que la personne assurée a accompli la périoÞ de cotisation et que les conditions d'exonération de cotisations prévues à l'art. 14 al. 1 LACI sont remplies, le gain assuré doit, conformément à l'art. 23 al. 2bis LACI ou à l'art. 40c OACI, être calculé sur la base du salaire réalisé et du taux forfaitaire pertinent converti en fonction du degré d'empêchement ; cela requiert que le degré d'occupation antérieur et le degré d'empêchement correspondent ensemble à une activité à plein temps.
“f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G”
“f.). Damit erfüllte er die zwölfmonatige Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG. Eine weitere Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit gab er nicht an (act. G 3.1.226). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Vertrag als Profifussballspieler zu Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit längst aufgelöst war. Weiter war der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten zu 100 % bzw. 80 % arbeitsunfähig und bezog entsprechend UV-Taggelder. Dass die Beschwerdegegnerin angenommen hat, der Beschwerdeführer erfülle auch die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung, entspricht dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE, C15 ff.), nachdem der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprachen. Zufolge Erfüllung sowohl der Beitragszeit als auch der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung ist der versicherte Verdienst gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG bzw. Art. 40c AVIV zu berechnen (vgl. E. 2.2). Gemäss Lohnabrechnungen des B.___ erhielt der Beschwerdeführer von Juli 2018 bis Juni 2019 ein Grundgehalt von 12 x Fr. 2'500.-- = Fr. 30'000.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Pauschalspesen). Davon in Abzug zu bringen sind Fr. 600.-- für Leistungen des Vereins (act. G 3.1.201; act. G 3.1.203). Weiter wurden dem Beschwerdeführer Prämien ausgerichtet. Diese betrugen für Juli bis November 2018 je Fr. 300.-- und für die Monate März bis Juni 2019 ebenfalls je Fr. 300.-- (act. G”
Une quotité d'activité d'environ 19 % ne constitue pas un emploi à plein temps au sens de l'art. 40c OACI. En cas de prolongation marquée des études, l'ampleur réelle de l'engagement dans celles-ci peut fluctuer ; dans la décision sous-jacente, toutefois, cela ne change rien à l'appréciation selon laquelle il n'y a pas d'emploi à plein temps.
“% (100 % / 2.75). Ergänzt um den vom Beschwerdegegner in nicht zu beanstandender Weise erhobenen Beschäftigungsgrad im Erwerb von rund 19 % (act. IIA 157) ergibt sich keine Vollbeschäftigung im Sinne von Art. 40c AVIV. Selbstredend kann bei der Ausdehnung der Studiumsdauer – gerade wenn sie wie vorliegend in ausgeprägtem Mass erfolgt – der Umfang der tatsächlichen Befassung mit den Studien nicht stets gleich sein. Welche Bedeutung diesem Umstand zukommt, braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn der Pensumsberechnung des Beschwerdeführers für die Erstellung der Masterarbeit gefolgt werden könnte, würde sich am Fehlen einer Vollbeschäftigung nichts ändern.”
Citation : art. 40c OACI n. 2 La condition formulée à cet art. (le taux d'occupation et le taux d'empêchement, totalisés, correspondent à un emploi à plein temps) est confirmée par la jurisprudenÎ et la pratique administrative.
“b - d AVIG als Beitragszeit angerechnet werden, ist derjenige Lohn massgebend, den der Versicherte normalerweise erzielt hätte (Art. 39 AVIV). Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14; Art. 23 Abs. 2 AVIG). Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad müssen zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV; BGer vom 14. September 2007, 8C_263/2007, E. 3.2).”
“Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (Art. 23 Abs. 2bis AVIG). Weist sich eine versicherte Person über eine genügende Beitragszeit aus und erfüllt sie gleichzeitig die Voraussetzung für eine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG, so berechnet sich der versicherte Verdienst aus dem erzielten Lohn und dem auf den Verhinderungsgrad umgerechneten massgebenden Pauschalansatz; Voraussetzung ist, dass der bisherige Beschäftigungsgrad und der Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Art. 40c AVIV).”
Citation: OACI art. 40c n. 1 Lors d'un calcul mixte, on peut se fonder sur les indications ECTS du master ; la méthoÞ retenue dans la sourÎ retient 30 ECTS par semestre pour un cursus à plein temps et prend dès lors également en compte les ECTS attribués au mémoire de master pour déterminer le degré d'empêchement.
“Zur umstrittenen Berechnung gemäss Art. 23 Abs. 2bis AVIG i.V.m. Art. 40c AVIV hielt der Beschwerdegegner fest, beim Masterstudium ergäben 30 ECTS-Punkte pro Semester (120 ECTS-Punkte / 4 Semester) ein Vollzeitstudium. Da der Beschwerdeführer gemäss ECTS-Übersicht am 31. Mai 2017 die vorletzten Punkte geholt habe und er seit diesem Zeitpunkt bis zur Exmatrikulation Ende Januar 2020 die Masterarbeit geschrieben habe, ergäbe dies einen Beschäftigungsgrad von 40 % (5 [HS 2017 bis HS 2019] Semester à 30 ECTS-Punkte = 150 / 60 effektive ECTS-Punkte für die Masterarbeit [150 / 100 x 60]). Zusammen mit dem Beschäftigungsgrad in den Arbeitsverhältnissen (18.96 % [act. II 231]) resultierten somit nicht 100 %, weshalb keine Mischrechnung erfolgen könne (vgl. Beschwerdeantwort S. 5). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, für die Masterarbeit habe er ursprünglich”
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