(art. 18, al. 1 et 1bis, LACI)
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RéférenÎ : OACI, art. 6a ch. 1 L'exemption du délai d'attente général pour les assurés ayant un revenu assuré jusqu'à CHF 36'000 par an est une mesure prise par le Conseil fédéral en vertu de l'art. 18 al. 1bis LACI afin d'éviter des cas de rigueur.
“Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.”
“Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.”
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