is liable on conviction to a fine. 2. In the case of offences against the implementing provisions of this Act, the Federal Council may provide for fines not exceeding 5000 francs.
Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration) (AS 2017 6521, 2018 3171;BBl 2013 2397, 2016 2821). Amended by No I of the FA of 17 Dec. 2021 (Restrictions on Travelling Abroad and Modification of Temporary Admission Status), in force since 1 June 2024 (AS 2024 188;BBl 2020 7457). ↩
Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171;BBl 2013 2397, 2016 2821). ↩
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Hinsichtlich von Art. 120 Abs. 1 AIG ist festzuhalten, dass Verstösse, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch einen die Patentinhaberin vertretenden Dritten (hier: den Ehemann) begangen wurden, der Patentinhaberin in verwaltungs‑ bzw. gastwirtschaftspatentrechtlicher Hinsicht anzurechnen sind. Diese Anrechenbarkeit gilt nach den Quellen unabhängig von der persönlichen Anwesenheit der Patentinhaberin im Betrieb.
“Hinzu kommen im vorliegenden Fall die weiteren polizeilich festgestellten Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz (Nichteinhaltung der ordentlichen Schliessungszeit gemäss § 15 GastgewerbeG; Verwehren des Zutritts zu den Betriebsräumen gegenüber den Kontrollorganen unter Missachtung von § 18 GastgewerbeG), gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Beschäftigen von Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung gemäss Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 AIG; Missachten der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung im Sinn von Art. 16 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG) sowie gegen Bestimmungen, die dem Jugendschutz dienen (Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten gemäss § 61 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 48 Abs. 5 und § 63 GesG; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe alkoholhaltiger Getränke gemäss Art. 42 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [SR 817.02] in Verbindung mit Art. 64 lit. h und j des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 817.0]). Diese Verfehlungen, die auf Polizeirapporten beruhen (vgl. E. 4), stehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch den die Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann (vgl. BGr, 2. März 2011, 2C_860/2010, E. 3.2.3 und 3.3). Die Verfehlungen des Ehemanns sind der Beschwerdeführerin als Patentinhaberin anzurechnen – zwar nicht in strafrechtlicher, aber in verwaltungs- bzw. gastwirtschaftspatentrechtlicher Hinsicht. Die Anrechenbarkeit gilt unabhängig davon, wie oft die Patentinhaberin persönlich vor Ort im Lokal D anwesend war (vgl.”
“Hinzu kommen im vorliegenden Fall die weiteren polizeilich festgestellten Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz (Nichteinhaltung der ordentlichen Schliessungszeit gemäss § 15 GastgewerbeG; Verwehren des Zutritts zu den Betriebsräumen gegenüber den Kontrollorganen unter Missachtung von § 18 GastgewerbeG), gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Beschäftigen von Drittstaatsangehörigen ohne Bewilligung gemäss Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 AIG; Missachten der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung im Sinn von Art. 16 in Verbindung mit Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG) sowie gegen Bestimmungen, die dem Jugendschutz dienen (Verkauf von Tabakerzeugnissen an allgemein zugänglichen Automaten gemäss § 61 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit § 48 Abs. 5 und § 63 GesG; fehlender Hinweis auf den Jugendschutz bei der Abgabe alkoholhaltiger Getränke gemäss Art. 42 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 [SR 817.02] in Verbindung mit Art. 64 lit. h und j des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 [SR 817.0]). Diese Verfehlungen, die auf Polizeirapporten beruhen (vgl. E. 4), stehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes durch den die Beschwerdeführerin vertretenden Ehemann (vgl. BGr, 2. März 2011, 2C_860/2010, E. 3.2.3 und 3.3). Die Verfehlungen des Ehemanns sind der Beschwerdeführerin als Patentinhaberin anzurechnen – zwar nicht in strafrechtlicher, aber in verwaltungs- bzw. gastwirtschaftspatentrechtlicher Hinsicht. Die Anrechenbarkeit gilt unabhängig davon, wie oft die Patentinhaberin persönlich vor Ort im Lokal D anwesend war (vgl.”
Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der An- und Abmeldepflichten (Art. 10–16 AIG) unter Strafe.
“Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).”
Art. 120 Abs. 1 AIG wurde hier im Zusammenhang mit einer Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz wegen Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung angewandt.
“der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 16 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt:”
In einem konkreten Fall wurde wegen Nicht-Einreichens des Gesuchs um Verlängerung des Ausländerausweises nebst Widerhandlungen gegen die VZAE und Art. 120 Abs. 2 AIG eine Freiheitsstrafe (30 Tage) verhängt; dies zeigt, dass in der Praxis neben Bussen auch Freiheitsstrafen verhängt worden sind.
“Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und verfügt(e) über eine Niederlassungsbewilligung C, gültig bis zum R.________ 2017 (pag. 248). Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet (Art. 34 Abs. 1 AIG). Jedoch wird der Ausländerausweis zur Kontrolle jeweils befristet ausgestellt. Weil der Beschuldigte das Gesuch um Verlängerung des Niederlassungsausweises nicht eingereicht hat, wurde er am 12. Juni 2020 u.a. wegen Widerhandlung gegen die VZAE und das AIG (Art. 90a VZAE und Art. 120 Abs. 2 AIG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von CHF”
Verspätete Verlängerungsbegehren nach Art. 120 Abs. 1 AIG können in der Praxis zusammen mit anderen strafrechtlichen Vorwürfen (z.B. Körperverletzungen, Betäubungsmittelübertretungen) Gegenstand eines gemeinsamen Strafverfahrens sein.
“Darin wirft sie dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Juni 2021 im Kiosk in der Bahnhofsunterführung am Bahnhof- platz in K. F. nach einem kurzen Gespräch unverhofft mehrfach mit der Faust gegen den Köper und das Gesicht geschlagen und ihn mit voller Wucht gegen den Boden geworfen. Er habe F. weiter mit der Faust geschlagen, als dieser am Boden lag. F. habe dadurch eine Prellung des Nasenbeins sowie Schürfungen an der rechten Schulter und am rechten Ellenbogen erlitten. Der Be- schuldigte habe sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.1). Der Beschuldigte soll mehrmals eine unbe- stimmte Menge Marihuana konsumiert haben und sich damit der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schul- dig gemacht haben (Anklageziffer 1.2). Weiter habe der Beschuldigte zu spät um Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung (B) ersucht und sich damit der Übertretung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG schuldig gemacht (Anklageziffer 1.3). Der Beschuldigte habe am 25. Juli 2021 L. nach einem kurzen Wortwechsel mehrfach mit seinen Fäusten gegen den Kopf und Oberkörper geschlagen. Dem in der Folge am Boden liegenden L. habe der Beschuldigte mehrere Fusstritte gegen die Beine gegeben. Der Beschul- digte habe sich dadurch der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Anklageziffer 1.4). Am 27. Juli 2021 habe der Beschuldig- te I. einen glühenden Zigarettenstummel ins Gesicht gespickt. Auf sein Ver- halten angesprochen sei der Beschuldigte zurückgekehrt, habe den am Tisch sit- zenden I. am Körper gepackt und ihn in Richtung Tisch gedreht (Anklagezif- fer 1.5.a). Der ebenfalls am Tisch sitzende H. habe den Beschuldigten ebenfalls auf sein Verhalten angesprochen, woraufhin der Beschuldigte ihm mit der flachen Hand eine Ohrfeige verpasst habe (Anklageziffer 1.5.b). In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen H. und dem Beschuldigten gekommen, wobei beide zu Boden gefallen seien.”
In der referenzierten Entscheidung, in der Art. 120 Abs. 1 AIG angewandt wurde, sind neben strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Landesverweisung) ergänzend eine Übertretungsbusse von CHF 500 verhängt worden.
“________(Ort), beim Bahnhof D.________ (Ort), im E.________ (Restaurant) und vor dem Hotel F.________ in G.________ (Ort); 2. der Geldwäscherei, begangen am 08.12.2020 in K.________ durch Überweisen von CHF 1'328.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ sowie am 14.12.2020 in J.________ (Ort) durch versuchtes Überweisen von CHF 975.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________; 3. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom Februar 2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort) und anderswo, durch Konsum von Kokain und Cannabis sowie seit ca. September 2020 Heroin; 4. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 16 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 31 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'300.00 und Auslagen von CHF 1'984.00 insgesamt bestimmt auf CHF 8'284.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'902.”
Bei Wegzug ins Ausland besteht eine Abmeldepflicht nach Art. 15 AIG. Unterlassene Abmeldungen können somit eine Verletzung der An‑/Abmeldepflichten nach Art. 10–16 AIG darstellen und damit nach Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG als Übertretung mit Busse verfolgt werden. Bei Abmeldefehlern ins Ausland ist daher zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG vorliegen.
“Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).”
“Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).”
Im zitierten Entscheid wurde Art. 120 Abs. 1 AIG angewendet; daraus resultierte eine Landesverweisung von fünf Jahren.
“________(Ort), beim Bahnhof D.________ (Ort), im E.________ (Restaurant) und vor dem Hotel F.________ in G.________ (Ort); 2. der Geldwäscherei, begangen am 08.12.2020 in K.________ durch Überweisen von CHF 1'328.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________ sowie am 14.12.2020 in J.________ (Ort) durch versuchtes Überweisen von CHF 975.90 (Drogengeld) mittels H.________ nach I.________; 3. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom Februar 2020 bis 17.12.2020 in C.________(Ort) und anderswo, durch Konsum von Kokain und Cannabis sowie seit ca. September 2020 Heroin; 4. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Verletzung der Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung), begangen im Dezember 2020 in C.________(Ort); und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 305bis Abs. 1 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 16 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 31 Tagen wird in diesem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'300.00 und Auslagen von CHF 1'984.00 insgesamt bestimmt auf CHF 8'284.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'902.”
Wird ein Gesuch zwar verspätet, aber aus eigener Initiative und ohne externen Druck eingereicht, kann dies bei der Bemessung der Busse als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
“als angemessen. 5.4.3.2. Bezüglich der Übertretung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG gilt zu beachten, dass der Beschuldigte das Gesuch um Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung - zwar verspätet - aber dennoch eingereicht hat. Dies auch ohne externen Druck. Eine Busse von CHF”
“als angemessen. 5.4.3.2. Bezüglich der Übertretung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 120 Abs. 1 lit. d AIG gilt zu beachten, dass der Beschuldigte das Gesuch um Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung - zwar verspätet - aber dennoch eingereicht hat. Dies auch ohne externen Druck. Eine Busse von CHF”