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Eine an die Kantonspolizei gerichtete Anordnung, die deren Durchführung einer Ausschaffung verlangt, ist nach den angeführten Entscheiden als Gesuch um Vollzugshilfe i.S.v. Art. 98a AIG zu qualifizieren, auch wenn der Begriff «Gesuch» nicht ausdrücklich verwendet wird. Bei einer solchen Anordnung sind die anwendbaren kantonalen Ermächtigungsgrundlagen sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
“Die Anordnung richtet sich nach dem ZAG und ZAV sowie den kantonalen Ermächtigungsgrundlagen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. vorne E. 3.2.2. sowie SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, G5 – Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Stand 19.2.2019, S. 5 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Asyl/Schutz vor Verfolgung/nationale Asylverfahren/Handbuch Asyl und Rückkehr»). – Die Anordnung des ABEV vom 22. Februar 2023 ist an die Kantonspolizei gerichtet und hält fest, dass diese die Beschwerdeführenden ausschaffen solle (begleitete Rückführung im Flugzeug nach Spanien und Übergabe an die dortigen Behörden; vorne E. 2.2). Die in der Anordnung bezeichneten (Zwangs-)Massnahmen entsprechen der Vollzugsstufe 2 von Art. 28 ZAV, deren Anwendung der Polizei vorbehalten ist (vgl. vorne E. 3.2.2). Obwohl in der Anordnung das Wort «Gesuch» nicht vorkommt, ergibt sich aus deren Inhalt, dass das ABEV die Kantonspolizei um die Durchführung der (zwangsweisen) Ausschaffung ersucht. Die Anordnung stellt damit ein Gesuch um Vollzugshilfe im Sinn von Art. 98a AIG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 PolG dar.”
“Die Anordnung richtet sich nach dem ZAG und ZAV sowie den kantonalen Ermächtigungsgrundlagen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten (vgl. vorne E. 3.2.2. sowie SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, G5 – Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Stand 19.2.2019, S. 5 [einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Asyl/Schutz vor Verfolgung/nationale Asylverfahren/Handbuch Asyl und Rückkehr»). – Die Anordnung des ABEV vom 22. Februar 2023 ist an die Kantonspolizei gerichtet und hält fest, dass diese die Beschwerdeführerin ausschaffen solle (begleitete Rückführung im Flugzeug nach Spanien und Übergabe an die dortigen Behörden; vorne E. 2.2). Die in der Anordnung bezeichneten (Zwangs-)Massnahmen entsprechen der Vollzugsstufe 2 von Art. 28 ZAV, deren Anwendung der Polizei vorbehalten ist (vgl. vorne E. 3.2.2). Obwohl in der Anordnung das Wort «Gesuch» nicht vorkommt, ergibt sich aus deren Inhalt, dass das ABEV die Kantonspolizei um die Durchführung der (zwangsweisen) Ausschaffung ersucht. Die Anordnung stellt damit ein Gesuch um Vollzugshilfe im Sinn von Art. 98a AIG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 PolG dar.”
Für die Anwendung polizeilichen Zwangs bei der Durchführung von Ausschaffungen bildet das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen (ZAG) die Rechtsgrundlage. Die Praxis berücksichtigt dabei einschlägige Lehre und Rechtsprechung.
“Rechtsgrundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang bei der Durchführung der eigentlichen Ausschaffung bildet das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364; vgl. Art. 98a AIG; Gächter/Kradolfer, a.a.O., Art. 69 N. 9 f; BGE 2C_142/2023 vom”
“Rechtsgrundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang bei der Durchführung der eigentlichen Ausschaffung bildet das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364; vgl. Art. 98a AIG; Gächter/Kradolfer, a.a.O., Art. 69 N. 9 f; BGE 2C_142/2023 vom”
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