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Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts sind zu löschen, wenn der dem Eintrag zugrundeliegende Entscheid widerrufen oder annulliert worden ist, oder wenn bekannt wird, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staates mit Freizügigkeitsrecht erhalten hat.
“Eine Verlängerung der Ausschreibung nach Ablauf der Prüffrist setzt voraus, dass die Ausschreibung für ihren Zweck nach einer individuellen Bewertung weiter erforderlich und verhältnismässig ist (Art. 39 Abs. 4 Verordnung [EU] 2018/1861, Art. 29 Abs. 4 SIS-II-Verordnung, Art. 43 Abs. 8 N-SIS-Verordnung). Der ausschreibende Staat prüft vor der Eingabe einer Ausschreibung und vor der Verlängerung, ob die Ausschreibung verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 Verordnung [EU] 2018/1861 und Art. 21 SIS-II-Verordnung, Art. 9b N-SIS-Verordnung). Ausschreibungen im SIS zur Verweigerung der Einreise sind weiter zu löschen, wenn der Entscheid, auf dem die Ausschreibung beruht, widerrufen bzw. annulliert worden ist, oder wenn bekannt wurde, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staates erhalten hat, dessen Staatsangehörige das Recht auf Freizügigkeit geniessen (Art. 40 Abs. 1 und 3 Verordnung [EU] 2018/1861 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 N-SIS-Verordnung, Art. 30 SIS-II-Verordnung, vgl. auch Art. 68d Abs. 3 AIG).”
“Eine Verlängerung der Ausschreibung nach Ablauf der Prüffrist setzt voraus, dass die Ausschreibung für ihren Zweck nach einer individuellen Bewertung weiter erforderlich und verhältnismässig ist (Art. 39 Abs. 4 Verordnung [EU] 2018/1861, Art. 29 Abs. 4 SIS-II-Verordnung, Art. 43 Abs. 8 N-SIS-Verordnung). Der ausschreibende Staat prüft vor der Eingabe einer Ausschreibung und vor der Verlängerung, ob die Ausschreibung verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 Verordnung [EU] 2018/1861 und Art. 21 SIS-II-Verordnung, Art. 9b N-SIS-Verordnung). Ausschreibungen im SIS zur Verweigerung der Einreise sind weiter zu löschen, wenn der Entscheid, auf dem die Ausschreibung beruht, widerrufen bzw. annulliert worden ist, oder wenn bekannt wurde, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staates erhalten hat, dessen Staatsangehörige das Recht auf Freizügigkeit geniessen (Art. 40 Abs. 1 und 3 Verordnung [EU] 2018/1861 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 N-SIS-Verordnung, Art. 30 SIS-II-Verordnung, vgl. auch Art. 68d Abs. 3 AIG).”
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