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Vor einem Widerruf oder einer Verschlechterung des ausländerrechtlichen Status wegen Sozialhilfebezugs ist in der Praxis eine konkrete, auf die betreffende Person bezogene Verwarnung erforderlich; ein pauschales Standardschreiben ohne Bezug auf die konkret bezogenen Fürsorgeleistungen und das Verschulden genügt nach den Akten nicht. Bei langer Aufenthaltsdauer und besonderen persönlichen Verhältnissen ist eine solche konkrete Verwarnung insbesondere angezeigt.
“Die ausbleibende Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin stellt somit eine massgebliche Ursache der gemeinsamen Sozialhilfeabhängigkeit dar. Zudem ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer fehlenden Ausbildung gewillt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie verdiente zuletzt Fr. 1'700.- brutto pro Monat, womit sie ihr Erwerbspotenzial bereits zu einem Teil ausschöpfen dürfte. Es erscheint jedoch realistisch, dass sie aufgrund ihres Arbeitswillens ihr Arbeitspensum noch weiter erhöhen und auch in sprachlicher Hinsicht Fortschritte erzielen kann. Damit erweist sich ihr Sozialhilfebezug nicht mehrheitlich als verschuldet (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f lit. b und lit. c Ziff. 1 VZAE). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs bislang nie ausländerrechtlich verwarnt worden ist. Der Beschwerdegegner hatte sie lediglich kurz nach Inkrafttreten des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG "im Sinne von Art. 57 Abs. 1 AIG" darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Bei der besagten Mitteilung handelt es sich um ein Standardschreiben ohne Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin konkret bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und ihrer persönlichen Umstände wäre vor der Anwendung der neuen ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63 AIG eine konkrete Verwarnung der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5 [zur Publikation vorgesehen]; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Damit erweist sich die Rückstufung als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie sich weiterhin darum zu bemühen hat, ihr Arbeitspotential voll auszuschöpfen. Sie ist in diesem Sinn förmlich zu verwarnen.”
Nach der Rechtsprechung begründet Art. 57 Abs. 1 AIG keine umfassende, von den Migrationsbehörden proaktiv wahrzunehmende Informationspflicht über Nachzugsfristen. Es liegt demnach an den betroffenen Personen, sich selbst über die jeweils geltenden Fristen zu informieren (vgl. BGer 2C_948/2019; vgl. BVGer F‑3097/2022 E.5.5).
“Weiter ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er gestützt auf Art. 57 Abs. 1 AIG geltend macht, die Migrationsbehörden hätten ihn von sich aus über die Nachzugsfristen informieren müssen. Denn nach bundesgerichtlicher Praxis statuiert die Bestimmung keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5 m.H.). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich über die geltenden Fristen zu informieren.”
Art. 57 AIG begründet nach bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine umfassende Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen proaktiv über sämtliche für sie relevanten Fristen (z. B. Nachzugsfristen) zu informieren. Es bleibt grundsätzlich Sache der Betroffenen, sich rechtzeitig über einschlägige Voraussetzungen und Fristen zu erkundigen.
“Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er zwar die Söhne als Schweizer Staatsbürger auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG in die Schweiz nachziehen kann, ein nachträglicher Nachzug der ausländischen Ehefrau jedoch nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG (wichtige familiäre Gründe) möglich sein würde. Der blosse Wunsch nach Zusammenführung der Familie stellt für sich genommen jedoch keinen wichtigen Grund nach Art. 47 Abs. 4 AIG dar, da dieser Wunsch allen, auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.3; 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.6.1). Dass die Familie die Nachzugsfristen nicht gekannt hätte bzw. darüber zu Unrecht nicht informiert worden wäre, ist nicht erstellt und wäre im Übrigen auch nicht beachtlich: Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich über die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu informieren (2C_434/2024 vom 20. November 2024 E. 7). Nach der bundesgerichtlichen Praxis beinhaltet Art. 57 AIG auch keine umfassende Pflicht der Migrationsbehörden, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1).”
“8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wird regelmässig im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG durchgeführt, wobei diese Bestimmung so anzuwenden ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). 3.6 Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Behörden verpflichtet seien, die ausländische Person über die Fristen für den Familiennachzug aufzuklären. Nach Art. 57 AIG informieren und beraten Bund, Kantone und Gemeinden die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Aus Art. 57 AIG folgt jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren. Es wäre am seit 2007 aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer 1 gewesen, sich selber rechtzeitig über die Nachzugsbedingungen zu erkundigen, wollte er seine Familie vorerst noch während Jahren in der Heimat belassen (vgl. BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014 E. 6.6.2; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4). 3.7 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass Fristen zum Familiennachzug nach Art. 10a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) "bis zum Ende der Pandemie resp. bis zum Ende der Verordnung unterbrochen werden".”
Art. 57 Abs. 1 AIG richtet sich als Mandat an Bund, Kantone und Gemeinden, die Ausländerinnen und Ausländer zu informieren und zu beraten. Die Bestimmung begründet keinen einklagbaren Anspruch gegenüber den Gerichten und rechtfertigt daher nicht die Änderung oder Ergänzung des festgestellten Sachverhalts nach Art. 97 Abs. 1 BGG wegen einer behaupteten Verletzung von Art. 57 Abs. 1 AIG.
“Le recourant se plaint aussi que l'instance précédente aurait violé l'art. 57 al. 1 LEI. Il affirme à cet égard qu'il ne pouvait pas prévoir qu'elle s'appuierait sur le fait qu'il n'avait pas payé les contributions d'entretien de juillet à octobre 2022 pour juger qu'il n'avait pas respecté ses obligations d'entretien. L'art. 57 al. 1 LEI prévoit que la Confédération, les cantons et les communes informent et conseillent les étrangers au sujet des conditions de vie et de travail en Suisse et en particulier au sujet de leurs droits et obligations. Cette disposition confère un mandat à ces collectivités publiques (sur sa portée, cf. arrêt 2C_323/2018 du 21 septembre 2018 consid. 7.2.1 à propos de l'art. 56 LEtr devenu 57 LEI), mais n'en confère aucun aux instances judiciaires ni n'accorde de droit déductible en justice aux étrangers. Sa violation supposée ne saurait par conséquent conduire à modifier ou compléter l'état de fait retenu par l'instance précédente en application de l'art. 97 al. 1 LTF.”
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