Amended by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171;BBl 2013 2397, 2016 2821). ↩
128 commentaries
Praxis: Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG. Das bedeutet, dass ein Widerruf beziehungsweise die Verweigerung der Erteilung auch bei freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechten oder nach einem bereits längeren Aufenthalt (etwa nach fünf Jahren) möglich sein kann, wenn die gesetzlichen Widerrufsgründe vorliegen. Ferner schliesst eine strafrechtliche Verurteilung nach der Rechtsprechung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht grundsätzlich auf Dauer aus; es ist insoweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.
“Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). 2.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen jedoch nur soweit, als dass das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich hier zur Arbeitssuche aufhalten (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. 2.1.3 Die Bewilligung des Aufenthalts kann gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) unter anderem verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art.”
“1 Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. 2.1.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale.”
“Juni 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet. Am 20. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter von A und B dem Gericht eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art.”
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser – nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – zusammenwohnen will; auf die beantragte Befragung der Eheleute hierzu kann verzichtet werden (vgl. VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 3.1 Abs. 2 [nicht publiziert]). 2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art.”
Bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 1 AIG — etwa durch eine sogenannte Scheinehe oder Umgehungsehe — sind konkrete Hinweise oder Indizien erforderlich; eine Scheinehe darf nicht leichthin unterstellt werden. Ob eine solche Ehe vorliegt, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung und lässt sich häufig nur aufgrund von Indizien feststellen.
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung der Gemeinde E nach, woraus hervorgeht, dass er seit dem 4. April 2023 wieder an der gleichen Adresse wie seine Schweizer Ehefrau (und deren Mutter) gemeldet ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten. 2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es vielmehr konkreter Hinweise. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich aber in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte.”
“Es sei ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.”
“A.________ ist mit dem Schweizer Staatsbürger tunesischer Abstammung C.________ verheiratet. Sie hat potentiell sowohl einen gesetzlichen (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) als auch einen verfassungs- (Art. 13 BV) und konventionsmässigen (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) Anspruch darauf, bei diesem und ihren Schweizer Kindern verbleiben zu können (vgl. das Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 1.1). Ob sie den Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend macht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) - und insbesondere, ob eine Ausländerrechts- bzw. Umgehungsehe (Scheinehe) vorliegt -, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.3; Urteile 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 1.1; 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.1). Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG) ist daher zulässig (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 89 BGG); dementsprechend ist umgekehrt auf die (sicherheitshalber erhobene) subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 113 BGG).”
Die Rechtsprechung geht bei schweren Straftaten, die zum Widerruf einer Bewilligung geführt haben, tendenziell zurückhaltender an eine Neuerteilung heran. Bei einer Neubeurteilung hat die Behörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Zeitablauf seit dem Widerruf in Relation zum weiterhin bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung zu setzen ist. Entscheidend ist nicht eine freie Prüfung wie bei einem Ersterteilungsentscheid, sondern ob sich die Verhältnisse seit dem Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben; bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der früheren Rechtsgüterverletzung zu differenzieren.
“Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann. Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem früheren ablehnenden Entscheid in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (zum Ganzen vgl. BGr, 11. Januar 2018, 2C_299/2017, E. 4.3, mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird. Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den einen Widerrufsgrund setzenden Straftaten ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 (BGr, 2C_36/2009) bei einem Betroffenen die Verweigerung einer (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geschützt, gegen den die Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit Hinweisen). 2.5 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2011 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisungsverfügung erging mithin vor rund 9,5 Jahren. Zwar hielt sich der Beschwerdeführer zwischen November 2011 und September 2019 in seiner Heimat auf; dabei reiste er jedoch nicht ordnungsgemäss und nach Verbüssung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Schweiz aus.”
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit Hinweisen). 2.4 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2). 3. 3.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde im Juni 2012 nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erging mithin vor rund 8 Jahren und seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sind rund 7,5 Jahre vergangen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht wohl verhalten hat.”
Ansprüche nach Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen bei Rechtsmissbrauch, namentlich wenn die Ehe zur reinen Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wird (Scheinehe). Ferner stellen falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen einen relevanten Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund dar; nach Rechtsprechung genügt dabei, dass durch die Täuschung die korrekte Feststellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts verunmöglicht wurde.
“2 Sowohl für den Fortbestand des abgeleiteten Aufenthaltsrechts als auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den ausländischen Ehegatten ist nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGE 140 II 289 E. 3.6.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Zudem stellt die Vortäuschung einer (fortbestehenden) ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl. auch BGE 142 II 265 E. 3.1= Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl.”
“Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 AIG oder 64 StGB angeordnet wurde (lit. b); wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit.”
“Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (lit. b); wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit.”
Bei der Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AIG ist das Nichtdiskriminierungsgebot des Abkommens über die Personenfreizügigkeit/ALCP zu berücksichtigen. Nach Art. 2 ALCP dürfen Angehörige von Vertragsstaaten beim Familiennachzug nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit schlechter behandelt werden als Angehörige von Schweizer Staatsangehörigen; deshalb ist die Frage der Extinktion des Anspruchs auch gegenüber Art. 51 Abs. 1 AIG zu prüfen und nicht ohne Weiteres nach strengeren Bestimmungen zu beurteilen.
“Cependant, ce droit n'est pas absolu. Selon l’art. 5 par. 1 annexe I ALCP, les droits octroyés par l’ALCP ne peuvent être limités que par des mesures justifiées par des raisons d’ordre public, de sécurité publique et de santé publique (cf. infra consid. 3c et réf. citées). En vertu de l’art. 2 ALCP, les ressortissants d’un Etat contractant de l’ALCP qui invoquent notamment le regroupement familial ne doivent pas être discriminés en raison de leur nationalité par rapport aux ressortissants suisses. Le droit national distingue les conditions qui mènent à l’extinction du droit au regroupement familial selon qu’il s’agit d’un membre de la famille d’un ressortissant suisse (art. 51 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration [LEI; RS 142.20]) ou d’un ressortissant étranger (art. 51 al. 2 LEI). Vu le principe de non-discrimination précité en relation avec l’art. 2 al. 2 LEI, il convient dès lors d'examiner l'éventuelle extinction du droit au regroupement familial aussi à la lumière de l’art. 51 al. 1 LEI et non pas de l’art. 51 al. 2 LEI qui est en partie plus sévère, voire défavorable pour l’étranger (ATF 134 II 10 consid. 3.6; arrêt TF 2A.114/2003 du 23 avril 2004 consid. 4.2 et 4.3).”
“Cependant, ce droit n'est pas absolu. Selon l’art. 5 par. 1 annexe I ALCP, les droits octroyés par l’ALCP ne peuvent être limités que par des mesures justifiées par des raisons d’ordre public, de sécurité publique et de santé publique (cf. infra consid. 3c et réf. citées). En vertu de l’art. 2 ALCP, les ressortissants d’un Etat contractant de l’ALCP qui invoquent notamment le regroupement familial ne doivent pas être discriminés en raison de leur nationalité par rapport aux ressortissants suisses. Le droit national distingue les conditions qui mènent à l’extinction du droit au regroupement familial selon qu’il s’agit d’un membre de la famille d’un ressortissant suisse (art. 51 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration [LEI; RS 142.20]) ou d’un ressortissant étranger (art. 51 al. 2 LEI). Vu le principe de non-discrimination précité en relation avec l’art. 2 al. 2 LEI, il convient dès lors d'examiner l'éventuelle extinction du droit au regroupement familial aussi à la lumière de l’art. 51 al. 1 LEI et non pas de l’art. 51 al. 2 LEI qui est en partie plus sévère, voire défavorable pour l’étranger (ATF 134 II 10 consid. 3.6; arrêt TF 2A.114/2003 du 23 avril 2004 consid. 4.2 et 4.3).”
Ein nachehelicher Anspruch nach Art. 43 ff. AIG kann auch bei Sozialhilfebezug in besonderen Fällen weiterbestehen; der Bezug von Sozialhilfe führt nicht automatisch und in jedem Fall zum Erlöschen der Ansprüche.
“Der Beschwerdeführer rügt eine unrechtmässige Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung komme ihm ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, da die Beziehung zu seiner Tochter einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. Dieser Anspruch sei auch unter Berücksichtigung seines Sozialhilfebezugs nicht erloschen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).”
Das aus Art. 42 abgeleitete Aufenthaltsrecht erlischt, wenn es missbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund nach Art. 63 vorliegt. Eine Verweigerung oder Beendigung der Bewilligung ist nur zulässig, sofern die Massnahme verhältnismässig ist.
“Die Verlobte des Beschwerdeführers und Mutter seines jüngsten Sohns ist Schweizer Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und die ausländische Person keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 51 Abs. 1 AIG), wobei die Verweigerung der Bewilligung nur verfügt werden kann, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK [vgl. BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.2]).”
“1 LEI, sont également remplies et que la mesure mettant fin au séjour est proportionnée (cf. arrêt TF 2C_782/2019 du 10 février 2020 consid. 3.3.4; 2C_58/2019 du 31 janvier 2020 consid. 6.2; arrêt TC FR 601 2020 83 du 29 août 2022 consid. 2.5). Dans la mesure où, en l'espèce, la révocation de l'autorisation d'établissement peut se fonder tant sur l'art. 63 al. 1 let. a que let. b LEI et qu'elle constitue une mesure proportionnée, l'art. 63 al. 2 LEI n'entre pas en considération, de sorte que le recourant ne peut se prévaloir de cette disposition pour "retourner" à une autorisation de séjour annuelle. 7.2. Selon l'art. 50 al. 1 LEI, après dissolution de la famille, le droit du conjoint à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité en vertu des art. 42 et 43 subsiste si l'union conjugale a duré au moins trois ans et les critères d'intégration définis à l'art. 58a sont remplis (let. a) ou si la poursuite du séjour en Suisse s'impose pour des raisons personnelles majeures (let. b). Conformément à l'art. 51 al. 1 LEI, ce droit s'éteint toutefois s'il est invoqué abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la présente loi sur l'admission et le séjour ou ses dispositions d'exécution (let. a) ou s'il existe un motif de révocation au sens de l'art. 63 LEI (let. b LEI). En l'espèce, l'existence de motifs de révocation et du caractère proportionné de ladite révocation ayant été établis, le recourant ne peut dès lors prétendre à aucun droit de séjour fondé sur l'art. 50 LEI. 8. 8.1. Au vu de ce qui précède, l'autorité intimée n'a pas violé la loi ni commis un abus ou un excès de son pouvoir d'appréciation en révoquant l'autorisation d'établissement du recourant et en prononçant son renvoi. Partant, le recours, mal fondé, doit être entièrement rejeté. 8.2. Le recourant a en outre requis le bénéfice de l'assistance judiciaire partielle (601 2024 5). Au vu de la situation financière précaire de ce dernier, il y a lieu de renoncer au prélèvement des frais de procédure. Partant, la demande d'assistance judiciaire partielle devient sans objet.”
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich geltend gemachten Anspruchsgrundlage i.S.v. Art. 51 Abs. 1 AIG sind in der Regel Indizien erforderlich. Als solche gelten in der Rechtsprechung namentlich: die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung (z.B. kurze Bekanntschaft oder Heirat kurz nach dem Kennenlernen), das Fehlen einer gemeinsamen Wohngemeinschaft, eine drohende Wegweisung, erheblicher Altersunterschied, Kommunikationsschwierigkeiten oder geringe Kenntnisse übereinander sowie das Bestehen einer dauerhaft gelebten Parallelbeziehung. Solche Hinweise müssen klar und konkret sein; die Behörde trägt den Nachweis, wobei die Beweisführung meist über Indizien erfolgt.
“Juli 2022 war das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und ihm wegen Wohnsitzes im Ausland eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten von Fr. 2'070.-. A leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht in vier Raten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6.”
“Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl.”
“Für die Beantwortung der Frage, ob eine eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). 2.1 Ob im massgeblichen Zeitpunkt eine sogenannte Scheinehe bestand oder eine Ehe einzig aufgrund von ausländerrechtlichen Überlegungen aufrechterhalten wird, entzieht sich einem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Entsprechende Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhaft gelebte Parallelbeziehung lebt, sprechen.”
“49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). 2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. 2.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen.”
Ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG — und damit ein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG — kann in einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich‑rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen bestehen. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar (mutwillig) ist; dies ist nicht leichtfertig anzunehmen. In der Praxis wird in kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Orientierungsgrenze genannt, dass Verschuldungen um rund Fr. 32'000.- oder weniger in der Regel nicht genügen, wohl aber Beträge von rund Fr. 80'000.- und mehr. Die Beweislast für die Mutwilligkeit liegt bei der Migrationsbehörde; die betroffene Person ist jedoch zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet.
“Da zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Beziehung von H und dem Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder nicht gelebt würde, kann sich auch der Beschwerdeführer für den Familiennachzug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei dieser Konstellation haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5). 2.4 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr.”
“Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt I zwölf Verlustscheine im Umfang von Fr. 21'171.75 (Stand 30. September 2022), beim Betreibungsamt J zwei Verlustscheine im Umfang von Fr. 2'911.30 (Stand 7. März 2023) und beim Betreibungsamt K 47 Verlustscheine im Umfang von Fr. 162'637.97 (Stand 25. Oktober 2024) verzeichnet. Hinzu kommen offene Betreibungen bei den zwei erstgenannten Betreibungsämtern. Die Verschuldung liegt damit bei rund Fr. 186'000.-, womit die quantitativen Voraussetzungen an einen Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – und damit an ein Erlöschen des Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG – erfüllt sind. Dies bleibt in der Beschwerde auch unbestritten. 3.2 Strittig ist hingegen die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. 2.1 2.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). 2.1.2 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen.”
Widerrufsfolge bei längerer Freiheitsstrafe: Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt; hierzu zählt nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a/b AIG eine Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. Nach der Praxis liegt eine solche Freiheitsstrafe vor, wenn sie ein Jahr übersteigt.
“Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn dieser Bestimmung vor, wenn sie ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer 1 war im Jahr 2002 in Deutschland zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt worden und hatte diesen Umstand den Schweizer Behörden bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen. Damit hatte er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG gesetzt, womit sein Anspruch auf Familiennachzug erloschen war und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012 (2C_220/2012) die Schweiz zu verlassen hatte (vgl.”
Art. 51 AIG kann von den Behörden als formelle Grundlage für die Verweigerung oder den Entzug des Familiennachzugs herangezogen werden, sofern eine der in Art. 51 AIG genannten Situationen eingetreten ist.
“D'après la jurisprudence, la personne qui est à même de démontrer une relation étroite et effective avec un membre de sa famille nucléaire jouissant d'un droit de présence assuré en Suisse (cf. sur la question supra consid. 1.2) peut se prévaloir, sur le principe, d'un droit au regroupement familial tiré de l'art. 8 CEDH et 13 Cst. (ATF 146 I 185 consid. 6.1; 135 I 143 consid. 1.3.1; arrêts 2C_344/2023 du 6 février 2024 consid. 3.2; 2C_215/2023 du 6 février 2024 consid. 4.1). Un droit durable à une autorisation de séjour fondé sur l'art. 8 CEDH donne en principe droit au regroupement familial du conjoint, pour autant que les conditions posées par le droit interne à ce regroupement soient remplies (ATF 146 I 185 consid. 6.2; arrêt 2C_344/2023 du 6 février 2024 consid. 3.1). A ce titre, les autorités peuvent notamment refuser le regroupement familial requis si les conditions de l'art. 44 ou 47 LEI ne sont pas remplies ou si l'une des situations d'extinction du droit au regroupement prévues à l'art. 51 LEI est réalisée (ATF 146 I 185 consid. 6.2 et références; arrêts 2C_215/2023 du 6 février 2024 consid. 4.1; 2C_344/2023 du 6 février 2024 consid. 3.1).”
Die Trennung infolge Haft kann als wichtiger Grund für getrennte Wohnorte gelten; die eheliche Gemeinschaft bleibt in einem solchen Fall anerkannt, sofern keine gegenteiligen Indizien vorliegen. Der Anspruch erlischt jedoch bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
“1 AIG), ausser wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Die Trennung aufgrund des Strafvollzugs bzw. einer Haft stellt einen solchen wichtigen Grund dar (BGer, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3, und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00290, E. 3). Das Bundesgericht anerkennt in einem solchen Fall den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen (BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., 56; vgl. auch BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020, E. 4.5). Der Anspruch erlischt im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 N. 5) sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 6.2.3 Die betreffende Ehe dauerte vom 15. Februar 2003 bis zum 11. März 2014 und somit mehr als fünf Jahre. Fraglich ist allerdings, bis wann sie gelebt wurde: Ab dem 26. Dezember 2007 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Laut seinen Aussagen im Scheidungsverfahren lebte seine Ehefrau schon ab Februar 2008 im Konkubinat, laut seiner Ehefrau war dies ab Oktober 2009 der Fall. Der letzte Besuch der Ehefrau im Gefängnis fand nach übereinstimmenden Aussagen (am 13. Februar) 2009 statt. Dies sind keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Ehe am Stichtag, dem 15. Februar 2008, nur noch formell bestanden hat und die Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt wurde. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art.”
Bei einer Trennung von in der Praxis typischerweise sechs bis zwölf Monaten wird in der Regel von der Auflösung der bewilligungsrelevanten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen; das Bundesgericht stellt insoweit eine Vermutung der Aufhebung nach mehr als einem Jahr Trennungsdauer auf. Nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlöschen die auf dem Eheverhältnis beruhenden Ansprüche (Art. 43) gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AIG.
“Sur le fond, le recourant conteste la décision de l'OCPM en se prévalant notamment de son intégration et de ses attaches familiales en Suisse. 9. La LEI et ses ordonnances d'exécution, en particulier l'OASA, règlent l'entrée, le séjour et la sortie des étrangers dont le statut juridique n'est pas réglé par d'autres dispositions du droit fédéral ou par des traités internationaux conclus par la Suisse (art. 1 et 2 LEI), ce qui est le cas des ressortissants du Maroc. 10. Selon l'art. 43 al. 1 LEI, le conjoint étranger du titulaire d'une autorisation d'établissement ainsi que ses enfants célibataires de moins de 18 ans ont droit à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. 11. Les droits prévus à l’art. 43 LEI s’éteignent lorsqu’ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la présente loi sur l’admission et le séjour ou ses dispositions d’exécution ou s’il existe des motifs de révocation au sens de l’art. 62 ou 63 al. 2 LEI (art.51 al. 2 LEI). Cette disposition requiert non seulement le mariage des époux, mais également leur ménage commun (ATF 136 II 113 consid. 3.2 ; ATA/978/2019 du 4 juin 2019 consid. 5a). Selon la jurisprudence, il y a présomption que la communauté conjugale est rompue après plus d’un an de séparation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_88/2017 du 30 janvier 2017 consid. 6.1). 12. En préambule, le tribunal relèvera que Mme B______ était titulaire d’une autorisation d’établissement - et pas encore naturalisée - lors de la séparation du couple et de l’échéance de l’autorisation de séjour du recourant, de sorte que l’OCPM a à juste titre analysé les conditions de renouvellement de l’autorisation de séjour de ce dernier sous l’angle de l’art. 43 LEI et non de l’art. 42 LEI. Cela étant, le recourant ne peut plus déduire de droit de séjour fondé sur son mariage avec Mme B______, leur séparation définitive datant du 27 août 2015 et leur divorce ayant été prononcé le 4 novembre 2021. 13. Aux termes de l'art.”
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). 2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 1. November 2019 zu seiner Ehefrau in die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 1. November 2022 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die Eheleute seit dem 30. Januar 2022 voneinander getrennt leben.”
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Die Dreijahresfrist gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 2.1.5 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl.”
Liegt ein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG vor, sprechen die öffentlichen Interessen im Regelfall gegen die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; mit Blick auf den Schutz des Familienlebens sind deshalb meist «gute Gründe» für die Verweigerung des Nachzugs gegeben. In Ausnahmesituationen kann die Interessenabwägung jedoch zugunsten des Nachzugs ausfallen.
“Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Art. 44 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Ehegatte oder ihr Elternteil bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 139 I 330 E. 2.4.2, 137 I 284 E. 2.7; BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2; vgl. VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1). Entsprechend müssen Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 AIG auch für ausländische Personen gelten, deren grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sich deshalb nicht aus dem AIG, sondern nur aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ergibt, weil ihr Familienangehöriger mit Niederlassungsbewilligung weder ihr Ehegatte noch ihr Elternteil ist. Wenn die ausländische Person die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, ist im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens regelmässig ein guter Grund zur Verweigerung des Nachzugs des Familienangehörigen gegeben (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6). Teilweise scheint das Bundesgericht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV in jedem Fall auszuschliessen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG nicht erfüllt sind (vgl. BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 und 7 [zu Art. 44 Abs. 1 AIG], 2C_207/2017 vom 2. November 2017 E. 5.1). Zum Teil scheint es der Ansicht zu sein, dass die Frage, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV immer mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten sei (vgl. BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1). Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass bei Nichterfüllung einer Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der Regel die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen an ihrer Erteilung überwiegen, in Ausnahmefällen das Resultat der Interessenabwägung aber umgekehrt ausfallen kann.”
“1, 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2). Auch Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) umfasst aber keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 142 II 35 E. 6.1). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche Gründe können vorliegen, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 bzw. 44 AIG nicht erfüllen oder wenn ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG besteht (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.2 mit Hinweisen [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6 [je betreffend Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK]).”
Fallen die gesetzlichen Voraussetzungen für die eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft weg (z. B. definitives Scheitern der Ehe, dauerhafte Trennung), erlischt der Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 AIG. Entgegenstehende Ausnahmen sind gemäss den Quellen nach Art. 50 (insbesondere Integrationsklausel und nachehelicher Härtefall) zu prüfen.
“Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten die zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Aufenthaltsbewilligung infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG) - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AIG) - fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 mit Hinweisen), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ["nachehelicher Härtefall"]; BGE 138 II 229 E. 3).”
Erhebliche Verschuldung kann im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AIG einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG begründen; bei der Beurteilung sind Schutzinteressen der Gläubiger und das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung zu berücksichtigen. Relevante Umstände sind namentlich die Aussicht, die Schulden abzubauen (z. B. konkretes Arbeitsangebot und tragfähiges Einkommen). Eine Verschuldung ist nur relevant, wenn sie erheblich bzw. — bei Bezug auf mutwilliges Verhalten — qualifiziert vorwerfbar ist. Bei verlängerter Aufenthaltsbewilligung kommt hinzu, dass diese jährlich erfolgen und mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden kann.
“Es bestünden erhebliche Steuerschulden, und es sei vorliegend in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes zu berücksichtigen, dass ernsthaft Aussichten darauf bestünden, dass er diese abbauen könne. Denn der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot und könne mindestens CHF 6'200 pro Monat verdienen und davon rund CHF 3'000 für die Schuldentilgung verwenden. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug sei nicht verhältnismässig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert werden müsse und mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw.”
“Juni 2016 nach seiner Scheidung um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 mit, er erfülle die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung folglich "unter denselben Bedingungen wie bisher" um ein Jahr verlängert werde. Demzufolge anerkannte der Beschwerdegegner zum damaligen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 AIG erfülle und folglich einen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Somit verfügt der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG auch heute noch über einen (selbständigen) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2). 3.2 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.”
“bekundet. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG, BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3). Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2, 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).”
Widerrufsgründe oder Rechtsmissbrauch können die Ansprüche nach Art. 51 AIG auch dann zum Erlöschen bringen, wenn sonstige Anspruchsberechtigungen (etwa auf Verlängerung oder Niederlassung) bestehen.
“Aufgrund der ganzen Sachlage, worauf sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls bezieht, ist davon auszugehen, dass mit dem Auszug zwei Monate nach dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung das unfertige Bild einer Umgehungsehe während des Verfahrens der Niederlassungsbewilligung nunmehr vervollständigt wird (vgl. Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2018 E. 3.3). Nur mit einem Hinweis, dass aus dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zwei Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht geschlossen werden könne, dass eine Scheinehe vorliege, kommt der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Sachlage seiner Verpflichtung, den Gegenbeweis zu erbringen, nicht nach. Der Beschwerdeführer führt ferner aus, dass er sowieso Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG und wahrscheinlich auch einen solchen auf eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung hätte. Deshalb wäre er gar nicht auf die Ehe mit seiner ersten Ehefrau angewiesen und ein Vertuschen des Scheitern der Ehe nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass auch die genannten Ansprüche u.a. wegen Rechtsmissbrauchs oder Vorliegens von Widerrufsgründen erlöschen können (Art. 51 AIG; Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Ob er deshalb tatsächlich ein Bleiberecht erhalten hätte, ist offen. Insofern kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“Aufgrund der ganzen Sachlage, worauf sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls bezieht, ist davon auszugehen, dass mit dem Auszug zwei Monate nach dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung das unfertige Bild einer Umgehungsehe während des Verfahrens der Niederlassungsbewilligung nunmehr vervollständigt wird (vgl. Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2018 E. 3.3). Nur mit einem Hinweis, dass aus dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung zwei Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht geschlossen werden könne, dass eine Scheinehe vorliege, kommt der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Sachlage seiner Verpflichtung, den Gegenbeweis zu erbringen, nicht nach. Der Beschwerdeführer führt ferner aus, dass er sowieso Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG und wahrscheinlich auch einen solchen auf eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung hätte. Deshalb wäre er gar nicht auf die Ehe mit seiner ersten Ehefrau angewiesen und ein Vertuschen des Scheitern der Ehe nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass auch die genannten Ansprüche u.a. wegen Rechtsmissbrauchs oder Vorliegens von Widerrufsgründen erlöschen können (Art. 51 AIG; Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Ob er deshalb tatsächlich ein Bleiberecht erhalten hätte, ist offen. Insofern kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sind bereits mögliche Widerrufsgründe (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 AIG) materiell zu prüfen. Die Frage, ob der Anspruch erloschen ist, ist eine materielle Beurteilungsfrage und keine bloss zulässigkeitsrechtliche Eintretensfrage. Eine tatsächlich gelebte, intakte Ehe begründet zwar grundsätzlich einen Bewilligungsanspruch; sie schliesst jedoch eine Überprüfung auf Widerrufsgründe nicht aus.
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]) habe. Streitgegenstand ist hier aber einzig, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die bereits bestehende Niederlassungsbewilligung widerrufen worden ist. Dies ist der Fall, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (E. 3.2) und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (E. 4). Im Übrigen ist auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen, ob Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).”
“Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer beantragt primär die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: AuG) räumt dem Ehegatten einer Schweizerin nach fünfjährigem, ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt einen entsprechenden Rechtsanspruch ein, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, namentlich ob der Erlöschungsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E. 1.1; 135 I 1 E. 1.2 und 1.2.2; Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).”
“Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Juni 2009 mit einem Schweizer Bürger verheiratet und wohnte mit Ausnahme der Zeit in der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug mit ihm zusammen. Sie hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AIG). Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da die ehelichen Beziehungen zwischen den Gatten - soweit ersichtlich - intakt sind und tatsächlich gelebt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Ob der Anspruch erloschen ist, weil - wie die Vorinstanzen angenommen haben - ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG) vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145). Gemäss dem Gesagten steht im vorliegenden Fall die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben sind, ist darauf einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).”
Art. 51 AIG greift, wenn ein Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich durch eine sog. Ausländerrechtsehe (Scheinehe). Eine Ausländerrechtsehe liegt nach Rechtsprechung dann vor, wenn der Wille zur Führung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft von Anfang an fehlt. Entsprechendes gilt für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche: auch sie entfallen bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung. Der Widerruf bzw. das Erlöschen von Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen ist nicht im Abkommen geregelt und richtet sich nach innerstaatlichem Recht; landesrechtliche Voraussetzungen für Erlöschen oder Widerruf dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln.
“Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).”
“Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA). 2.1.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG). Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AIG und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). 2.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.”
“2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). 2.2 Sowohl nach innerstaatlichem Recht (Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1). 2.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind.”
“42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1). Die Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4, 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 4.2). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N 2).”
Gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen die Ansprüche auf Familiennachzug bzw. auf eine Bewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 AIG vorliegen. Dazu gehören insbesondere erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Ordnung bzw. eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit.
“3 H, die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers, hält sich seit Mai 2005 und damit seit deutlich mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf. Praxisgemäss ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass ihr ein gefestigter Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Da zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Beziehung von H und dem Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder nicht gelebt würde, kann sich auch der Beschwerdeführer für den Familiennachzug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei dieser Konstellation haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5). 2.4 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.”
“Der Widerrufsgrund des erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE ist vorliegend erfüllt und der Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 43 Abs. 1 AIG) somit gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen.”
“ou s’il existe des motifs de révocation au sens de l’art. 63 LEI (let. b). Les droits prévus à l’art. 43 LEI s’éteignent aux conditions des art. 62 ou 63 al. 2 LEI (cf. art. 51 al. 2 LEI). Il existe des motifs de révocation selon l’art. 63 LEI, si les conditions visées à l’art. 62 let. a ou b LEI sont remplies (art. 63 al. 1 let. a LEI), si l’étranger attente de manière très grave à la sécurité et l’ordre publics en Suisse ou à l’étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (art. 63 al. 1 let. b LEI; cf. aussi art. 80 de l'ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative [OASA; RS 142.201]) ou si lui-même ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 63 al. 1 let. c LEI). Les conditions de l’art. 62 let. a et b LEI sont remplies, si l'étranger a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d’autorisation (let. a; cf. arrêt TF 2C_651/2009 du 1er mars 2010 consid. 4.1.1), a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l’objet d’une mesure pénale prévue aux art.”
Die nach Art. 42 geltend gemachten Rechte erlöschen, wenn sie missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Dies kann — je nach Einzelfall und soweit die betreffenden Ansprüche in Art. 42 bzw. in Zusammenhang mit Art. 44 geregelte Familiennachzugsansprüche stehen — dazu führen, dass aufenthaltsrechtliche Gestaltungen, etwa familienrechtlich gestützte Aufenthaltserlaubnisse, nicht mehr gewährt oder geltend gemacht werden können.
“96 LEI), l'étranger à séjourner en Suisse durant la procédure si les conditions d'un droit légal, constitutionnel ou conventionnel à l'octroi d'une autorisation sont données avec une grande vraisemblance (art. 17 al. 2 LEI ; « prozeduraler Aufenthalt »). Elle doit rendre sa décision lors d'un examen sommaire des chances de succès, comme c'est le cas lors du prononcé de mesures provisoires (ATF 139 I 37 consid. 2.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_173/2013 du 19 août 2013 consid. 2.4). En d'autres termes, l'autorisation de séjourner en Suisse durant la procédure doit être accordée à l'intéressé si ses chances d'obtenir une autorisation de séjour sont significativement plus élevées que celles d'un refus (ATF 139 I 37 consid. 4.1). 4.2 Selon l’art. 44 LEI, le conjoint étranger du titulaire d’une autorisation de séjour ainsi que ses enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans peuvent obtenir une autorisation de séjour et la prolongation de celle-ci, notamment, s’ils vivent en ménage commun avec lui (let. a), disposent d’un logement approprié (let. b) et ne dépendent pas de l’aide sociale (let. c). Aux termes de l’art. 51 al. 1 LEI, les droits prévus à l’art. 42 s’éteignent s’ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions sur l’admission et le séjour ou les dispositions d’exécution de la LEI (let. a) ou s’il existe des motifs de révocation au sens de l’art. 63 (let. b). 4.3 Aux termes de l'art. 8 CEDH, toute personne a notamment droit au respect de sa vie privée et familiale. Un étranger peut se prévaloir de l'art. 8 CEDH pour s'opposer à l'éventuelle séparation de sa famille. Pour qu'il puisse invoquer la protection de la vie familiale découlant de cette disposition, l'étranger doit entretenir une relation étroite et effective avec une personne de sa famille ayant le droit de résider durablement en Suisse (ATF 139 I 330 consid. 2.1 ; 137 I 284 consid. 1.3). 4.4 Aux termes de l'art. 9 § 3 de la Convention relative aux droits de l'enfant, conclue à New York le 20 novembre 1989 (CDE - RS 0.107), « les États parties veillent à ce que l'enfant ne soit pas séparé de ses parents contre leur gré, à moins que les autorités compétentes ne décident, sous réserve de révision judiciaire et conformément aux lois et procédures applicables, que cette séparation est nécessaire dans l'intérêt supérieur de l'enfant (.”
Art. 51 Abs. 2 AIG bewirkt das Erlöschen von Ansprüchen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (insbesondere nach Art. 43 AIG sowie nacheheliche Ansprüche nach Art. 50 AIG), soweit Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 AIG vorliegen.
“Danach kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.1; 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind; ebenfalls ist die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE zu beachten, und darf kein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erfüllt sein (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; 137 I 284 E. 2.6 f.; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.2). Letzteres ist gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter anderem dann der Fall, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.”
“Gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn der Ausländer oder die Ausländerin erheblich bzw. wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat.”
“Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat sodann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 AIG). Entscheidend ist dabei nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind bzw. ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegt, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.”
“Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familiennachzug aufgrund von Art. 43 AIG: Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den in Art. 43 Abs. 1-3 AIG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.”
Bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe kann Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führen. Für die Beurteilung, ob die dreijährige Ehegemeinschaft bestanden hat, ist in der Regel die Aufgabe bzw. Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft als Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft massgeblich.
“49 AIG zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diesfalls gilt die Ehegemeinschaft als definitiv gescheitert, dergestalt, dass "die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist" (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wurde. 5.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Vorliegend kann die Dauer der Ehe jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, weil Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs war.”
“43 AIG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, "nachehelicher Härtefall"). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft - vorbehältlich eines hier nicht vorliegenden Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG - im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz 5 zu Art. 51 AIG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.5). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst worden ist.”
Die gesetzliche Höhe der erforderlichen Verschuldung ist nicht festgelegt. Gemäss Rechtsprechung dient als grobe Orientierung, dass ein Gesamtbetrag von rund Fr. 32'000.– oder weniger in der Regel nicht genügt, während ein Betrag von rund Fr. 80'000.– und mehr tendenziell ausreichend sein kann, um einen Widerrufsgrund bzw. das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 51 Abs. 2 AIG zu rechtfertigen. Diese Angaben sind als Anhaltswerte aus der Rechtsprechung zu verstehen und stellen keine starre Grenze dar.
“Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt I zwölf Verlustscheine im Umfang von Fr. 21'171.75 (Stand 30. September 2022), beim Betreibungsamt J zwei Verlustscheine im Umfang von Fr. 2'911.30 (Stand 7. März 2023) und beim Betreibungsamt K 47 Verlustscheine im Umfang von Fr. 162'637.97 (Stand 25. Oktober 2024) verzeichnet. Hinzu kommen offene Betreibungen bei den zwei erstgenannten Betreibungsämtern. Die Verschuldung liegt damit bei rund Fr. 186'000.-, womit die quantitativen Voraussetzungen an einen Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – und damit an ein Erlöschen des Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG – erfüllt sind. Dies bleibt in der Beschwerde auch unbestritten. 3.2 Strittig ist hingegen die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.”
“Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr (vgl. Urteile 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).”
Der Anspruch erlischt, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich zur Umgehung des Ausländergesetzes eingegangen oder aufrechterhalten wird. Als solche Rechtsmissbräuchlichkeit gilt namentlich eine Scheinehe; hierfür genügt, dass zumindest ein Ehegatte nicht die Absicht hat, eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen.
“3 Da im Strafverfahren strengere Regeln gelten als im Verwaltungsverfahren, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5; 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Ob die Akten aus einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren beizuziehen sind, ist im Verwaltungsverfahren anhand der Beweislage zu beurteilen. Erweist sich diese als klar, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden (vgl. BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5). Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4. 4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen. Der Anspruch aus Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen (sog. Ausländerrechts- oder Scheinehe) oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). 4.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.”
Die Annahme einer Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AIG darf nicht leichthin erfolgen. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten keine echte eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigen; die fehlende Eheabsicht ist in der Regel nur indirekt anhand von Indizien zu ermitteln.
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Im Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung der Gemeinde E nach, woraus hervorgeht, dass er seit dem 4. April 2023 wieder an der gleichen Adresse wie seine Schweizer Ehefrau (und deren Mutter) gemeldet ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten. 2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es vielmehr konkreter Hinweise. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich aber in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte.”
“Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Eine (beabsichtigte) Ausländerrechtsehe ist dabei nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.3). Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien sind auch beizuziehen, um festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (Urteil 2C_656/2022 vom 5. April 2023 E. 3.3).”
“Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Eine (beabsichtigte) Ausländerrechtsehe ist dabei nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.3). Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien sind auch beizuziehen, um festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.1).”
Auch bei einem blossen Ermessen (z. B. Art. 44 LEI) ist die Frage eines Missbrauchs im Sinne von Art. 51 LEI sorgfältig zu prüfen; das Fehlen eines rechtlichen Anspruchs rechtfertigt keine mildere Missbrauchsprüfung.
“Par conséquent, les trois enfants ne sauraient se prévaloir d'un droit au regroupement familial avec le recourant (TF 2C_215/2023 du 6 février 2024 c. 1.2 et les références). Toutefois, s'ils ne bénéficient pas d'un tel droit, cela ne signifie pas qu'il ne faille pas examiner si, en leur refusant le regroupement, l'autorité précédente n'a pas abusé de son pouvoir d'appréciation. S'agissant du regroupement familial fondé exclusivement sur le droit interne (art. 42 ss LEI), c'est en effet l'âge des enfants au moment du dépôt de la demande, en l'occurrence le 4 août 2020, qui est déterminant (ATF 136 II 497 c. 3.7). Or, à cette date, les trois enfants étaient encore mineurs. Leur demande de regroupement familial doit ainsi exclusivement être examinée sous l'angle des art. 44 LEI et 73 OASA. 5.2 Comme on l'a vu, lorsqu'il existe un droit au regroupement fondé sur l'art. 8 CEDH, celui-ci ne peut être invoqué que pour autant que les exigences fixées par le droit interne aux art. 44 et 47 LEI soient respectées et qu'il n'existe aucune cause d'extinction du droit au regroupement familial au sens de l'art. 51 LEI (ATF 137 I 284 c. 1.3 et 2.6; TF 2C_215/2023 du 6 février 2024 c. 4.1). Il ne saurait en aller différemment lorsque, comme en l'espèce, les enfants du regroupant ne peuvent invoquer un droit au regroupement familial. En effet, l'art. 51 LEI, qui prévoit en particulier que le droit au regroupement familial s'éteint lorsqu'il est invoqué abusivement (art. 51 al. 1 let. a et 2 let. a LEI), ne s'applique certes qu'au regroupement familial prévu à l'art. 42 LEI (art. 51 al. 1 LEI), respectivement aux art. 43, 48 et 50 LEI (art. 51 al. 2 LEI), et pas à celui contenu à l'art. 44 LEI. Cela est toutefois dû au fait que cette dernière disposition prévoit l'extinction du droit au regroupement familial et que l'art. 44 LEI ne confère justement pas un tel droit. On ne saurait néanmoins examiner moins sévèrement un regroupement familial pour lequel il n'existe pas de droit. En tout état de cause, le regroupement familial fondé exclusivement sur l'art. 44 LEI, qui comme on l'a vu, est une disposition potestative, est uniquement soumis au pouvoir d'appréciation des autorités de police des étrangers (VGE 2021/98 du 22 juin 2022 c.”
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Zu solchen Widerrufsgründen zählen insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (nach bundesgerichtlicher Praxis regelmässig bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) sowie schwerwiegende Verstösse, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe stellt einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Längerfristig ist eine Freiheitsstrafe, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie jede staatliche bzw. ausländerrechtliche Massnahme muss die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht im Übrigen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E 2.4; Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen).”
“Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch erlischt indes, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 63 AIG). Einen Widerrufsgrund erfüllt eine ausländische Person namentlich, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG).”
“En qualité de fiancé d'une ressortissante suisse, le recourant pourrait se prévaloir, une fois marié, de l'art. 42 al. 1 LEI, dont il résulte que le conjoint d'un ressortissant suisse a droit à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Il pourrait également se prévaloir de la protection de la vie familiale telle que garantie par l'art. 8 par. 1 CEDH pour s'opposer à l'éventuelle séparation de sa famille - pour autant qu'il entretienne une relation étroite et effective avec elle (cf. ATF 144 II 1 consid. 6.1, 139 I 330 consid. 2.1 et les références; TF 2C_198/2018 du 25 juin 2018 consid. 4.2). L'art. 51 al. 1 LEI précise cependant que les droits prévus à l'art. 42 s'éteignent s'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 63 LEI. Tel est notamment le cas, selon l’art. 63 al. 1 let. a LEI, lorsque sont remplies les conditions visées à l’art. 62 al. 1 let. b LEI. Aux termes de cette dernière disposition, l'autorité compétente peut révoquer une autorisation de séjour si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée. Cette condition est réalisée, selon la jurisprudence, dès que la peine dépasse une année, peu importe que celle-ci ait été prononcée avec un sursis complet, un sursis partiel ou sans sursis. Il s'agit d'une limite fixe, indépendante des circonstances du cas d'espèce (cf. ATF 139 I 16 consid. 2.1, 135 II 377 consid. 4.2 et 4.5; TF 2C_1071/2013 du 6 juin 2014 consid. 4.1, 2C_459/2013 du 21 octobre 2013 consid. 2.1, 2C_288/2013 du 27 juin 2013 consid. 2.1). En outre, à teneur de l'art. 63 al. 1 let. b LEI, l'autorisation d'établissement peut également être révoquée si l'étranger attente de manière très grave à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse.”
Bei Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern können die Anforderungen bei der Prüfung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit höher sein als beim Nachzug zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere können im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AIG strengere Nachweise zur Wahrscheinlichkeit von Erwerbsmöglichkeiten und Einkommen verlangt werden. Gleichzeitig ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass nicht in jedem Fall ein konkreter, längerfristig erhärteter Beleg der Erwerbsmöglichkeiten und des Einkommens verlangt werden darf, da dies mit der gesetzlichen Regelung für Aufenthaltsberechtigte nicht vereinbar wäre.
“1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 44 N 13) bzw. wenn die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind (vgl. VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Wenn beim Familiennachzug der ausländischen Ehegattin eines Schweizers für die Berücksichtigung von Einkommen bei der Prüfung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit in jedem Fall verlangt würde, dass die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind, würden somit bezüglich der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit genau gleich hohe Anforderungen gestellt wie beim Familiennachzug der ausländischen Ehegattin eines Ausländers mit Aufenthaltsbewilligung. Dies wäre mit dem Gesetz nicht vereinbar. Aus dem Umstand, dass der Familiennachzug nach Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nur voraussetzt, dass die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, nicht dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anforderungen an die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit beim Familiennachzug von ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern deutlich höher sind als beim Familiennachzug von ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Dass das Erfordernis des konkreten Belegs der Erwerbsmöglichkeit und des damit verbundenen Einkommens bei der Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest in Fällen, in denen die Ausländerin und die Personen, für die sie zu sorgen hat, noch nicht in erheblichem Mass Sozialhilfeleistungen bezogen haben, keine Anwendung finden kann, wird durch Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts bestätigt. In einem Fall, in dem ein ausländischer Ehegatte einer Ausländerin mit Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art.”
Bei der Prüfung, ob das Recht auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 2 erlischt, ist das Nichtdiskriminierungsgebot nach Art. 2 ALCP zu beachten. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass die nationalrechtliche Unterscheidung zwischen den Voraussetzungen für das Erlöschen des Rechts bei Angehörigen von Schweizerinnen/Schweizern (Art. 51 Abs. 1) und bei Angehörigen von Ausländerinnen/Ausländern (Art. 51 Abs. 2) einer besonderen Prüfung unterliegen kann, weil Art. 51 Abs. 2 insoweit teils strengere Folgen enthalten kann. Dementsprechend ist bei der Auslegung und Anwendung von Art. 51 Abs. 2 zu prüfen, ob dadurch eine verbotene Ungleichbehandlung gegenüber inländischen Angehörigen entsteht.
“681) en raison de sa situation de conjoint d'une ressortissante de Roumanie au bénéfice d'une autorisation de séjour UE/AELE en Suisse en sa qualité de travailleuse (art. 3 par. 1 et 2 annexe I ALCP). Il peut ainsi se prévaloir de l’ALCP pour en déduire un droit à une autorisation de séjour. Cependant, ce droit n'est pas absolu. Selon l’art. 5 par. 1 annexe I ALCP, les droits octroyés par l’ALCP ne peuvent être limités que par des mesures justifiées par des raisons d’ordre public, de sécurité publique et de santé publique (cf. infra consid. 3c et réf. citées). En vertu de l’art. 2 ALCP, les ressortissants d’un Etat contractant de l’ALCP qui invoquent notamment le regroupement familial ne doivent pas être discriminés en raison de leur nationalité par rapport aux ressortissants suisses. Le droit national distingue les conditions qui mènent à l’extinction du droit au regroupement familial selon qu’il s’agit d’un membre de la famille d’un ressortissant suisse (art. 51 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration [LEI; RS 142.20]) ou d’un ressortissant étranger (art. 51 al. 2 LEI). Vu le principe de non-discrimination précité en relation avec l’art. 2 al. 2 LEI, il convient dès lors d'examiner l'éventuelle extinction du droit au regroupement familial aussi à la lumière de l’art. 51 al. 1 LEI et non pas de l’art. 51 al. 2 LEI qui est en partie plus sévère, voire défavorable pour l’étranger (ATF 134 II 10 consid. 3.6; arrêt TF 2A.114/2003 du 23 avril 2004 consid. 4.2 et 4.3).”
“681) en raison de sa situation de conjoint d'une ressortissante de Roumanie au bénéfice d'une autorisation de séjour UE/AELE en Suisse en sa qualité de travailleuse (art. 3 par. 1 et 2 annexe I ALCP). Il peut ainsi se prévaloir de l’ALCP pour en déduire un droit à une autorisation de séjour. Cependant, ce droit n'est pas absolu. Selon l’art. 5 par. 1 annexe I ALCP, les droits octroyés par l’ALCP ne peuvent être limités que par des mesures justifiées par des raisons d’ordre public, de sécurité publique et de santé publique (cf. infra consid. 3c et réf. citées). En vertu de l’art. 2 ALCP, les ressortissants d’un Etat contractant de l’ALCP qui invoquent notamment le regroupement familial ne doivent pas être discriminés en raison de leur nationalité par rapport aux ressortissants suisses. Le droit national distingue les conditions qui mènent à l’extinction du droit au regroupement familial selon qu’il s’agit d’un membre de la famille d’un ressortissant suisse (art. 51 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration [LEI; RS 142.20]) ou d’un ressortissant étranger (art. 51 al. 2 LEI). Vu le principe de non-discrimination précité en relation avec l’art. 2 al. 2 LEI, il convient dès lors d'examiner l'éventuelle extinction du droit au regroupement familial aussi à la lumière de l’art. 51 al. 1 LEI et non pas de l’art. 51 al. 2 LEI qui est en partie plus sévère, voire défavorable pour l’étranger (ATF 134 II 10 consid. 3.6; arrêt TF 2A.114/2003 du 23 avril 2004 consid. 4.2 et 4.3).”
Erlöschensgründe können neben den ausdrücklich normierten Widerrufsgründen (vgl. Art. 62 ff.) etwa in einer rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhaltung der Ehe liegen. Konkrete Umstände wie anhaltende Trennungen oder glaubhaft gemachte häusliche Gewalt können ebenfalls das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 51 Abs. 2 AIG begründen.
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). 2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 1. November 2019 zu seiner Ehefrau in die Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 1. November 2022 erreicht worden wäre. Unbestritten ist, dass die Eheleute seit dem 30. Januar 2022 voneinander getrennt leben.”
“Elle a considéré que, dans la mesure où il n'avait pas travaillé depuis son retour en Turquie en 2016 et avait dépendu financièrement de son épouse et de ses frères, il était douteux qu'il parvienne à exercer une activité lucrative. Il a été rappelé que, déjà lorsqu'il vivait avec son épouse, les questions financières étaient source de conflit. Dans ce cadre, le SPoMi n'a pas tenu compte d'une promesse d'engagement dans un restaurant de spécialités turques (kébab) produite par le requérant, considérant que ce dernier n'avait pas de qualification dans ce domaine dès lors qu'il avait exercé des emplois dans des entreprises de peinture et plâtrerie. De plus, l'obtention d'un emploi de durée indéterminée dans la restauration était difficile en période de crise sanitaire. Tout en admettant que l'union conjugale a duré plus de trois ans, l'autorité a rappelé que celle-ci avait été entrecoupée de séparation, sur fond de violence conjugale dénoncées par l'épouse. L'autorité a estimé dès lors que le droit au regroupement familial du requérant fondé sur l'art. 43 LEI était éteint en application de l'art. 51 al. 2 LEI et qu'aucun motif ne justifiait de lui accorder un permis de séjour pour venir en Suisse vivre auprès de son épouse. En particulier, le SPoMi a souligné que ce dernier ne pouvait pas invoquer le droit au respect de sa vie de famille au sens de l'art. 8 de la convention européenne des droits de l'homme (CEDH; RS 0.101) dès lors que la pondération à effectuer en application de cette disposition est la même que celle qui découle de l'art. 43 LEI et qui conduit à un refus de l'autorisation de séjour; qu'agissant le 9 février 2021, A.________ a contesté auprès du Tribunal cantonal la décision du 5 janvier 2021 dont il demande l'annulation sous suite de frais et dépens. Il conclut à l'octroi d'une autorisation d'entrée et de séjour pour une durée de 5 ans. Subsidiairement, il requiert le renvoi de la cause à l'autorité intimée pour nouvelle décision dans le sens des considérants; qu'à l'appui de ses conclusions, le recourant relève tout d'abord que les infractions qu'il a commises portent sur des délits mineurs qui ont donné lieu à de courtes peines, principalement en matière de circulation routière.”
Bei erheblichen Steuerschulden kann das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung bei der Prüfung nach Art. 51 Abs. 2 AIG zu berücksichtigen sein. Die Vorinstanz hat solche öffentlichen Interessen, namentlich die Aussicht auf Abbau der Schulden, angemessen zu prüfen.
“Es bestünden erhebliche Steuerschulden, und es sei vorliegend in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes zu berücksichtigen, dass ernsthaft Aussichten darauf bestünden, dass er diese abbauen könne. Denn der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot und könne mindestens CHF 6'200 pro Monat verdienen und davon rund CHF 3'000 für die Schuldentilgung verwenden. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug sei nicht verhältnismässig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert werden müsse und mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw.”
Folgewirkung für Angehörige: Erlischt die Aufenthaltsberechtigung der obligatorisch Berechtigten (z. B. der Ehegattin/des Ehegatten), entfällt in der Regel auch die darauf gestützte Aufenthaltsberechtigung der mitziehenden Familienangehörigen (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG).
“Au demeurant, il vivra dans son pays d'origine en compagnie de son épouse et de ses trois enfants, dont la non-prolongation de l’autorisation de séjour, respectivement la révocation de l’autorisation d’établissement doivent être confirmées (cf. infra cons. 5,6 et 7). L’épouse arrivée en Suisse en avril 2014, est également originaire du Kosovo, dont elle connaît les us et coutumes et où se situe le centre de ses relations familiales ou à tout le moins sociales. Le couple et leurs enfants ne se trouveront ainsi pas sans connaissances en mesure de les aider au Kosovo. Sur le vu de ce qui précède, on ne discerne pas de circonstances exceptionnelles propres à contrebalancer le passé pénal du recourant 1, dont l'extrême gravité ne saurait être niée, et qui seules auraient permis, conformément à la jurisprudence, de faire primer son intérêt privé à demeurer en Suisse sur l'intérêt public à l'y éloigner. 5. Concernant la recourante 2, celle-ci a obtenu une autorisation de séjour au titre du regroupement familial avec le recourant 1 fondée sur l'article 43 LEI. L'autorisation de l'époux étant supprimée, il en va de même du droit à une autorisation de séjour de l'épouse (art. 51 al. 2 LEI, arrêt du TF du 30.12.2013 [2C_536/2013] cons. 2.3 non publié aux ATF 140 II 129). Les autorités inférieures ont ainsi à raison refusé de renouveler l'autorisation de séjour de cette dernière. Par ailleurs, son retour au Kosovo est parfaitement exigible, celle-ci y ayant passé l'essentiel de sa vie. Elle n’a en outre pas établi être intégrée de façon particulière en Suisse. Elle et ses enfants (cf. infra cons. 6) dépendent de l’aide sociale et ses récentes démarches en vue de trouver une activité lucrative n’ont apparemment pas abouti à un engagement. Enfin, le recourant 1 ayant déjà fait l’objet d’un avertissement sévère, on doit admettre que l'épouse, lorsqu’elle a quitté le Kosovo pour rejoindre son époux, ne pouvait ignorer que son séjour en Suisse n’avait peut-être pas un caractère durable (ATF 112 Ib 473, cons. 3d ; arrêts du TF du 21.02.2020 [2C_1047/2019], du 25.10.2006 [2A_663/2005] cons. 2.4, du 08.05.2012 [2C_656/2011] cons. 3.2). 6. En ce qui concerne les trois enfants, ils sont titulaires d’une autorisation d’établissement.”
Entfällt das Zusammenwohnen und liegen die Voraussetzungen von Art. 49 AIG (wichtiger Grund für Getrenntleben) nicht vor, besteht kein Anspruch nach Art. 42 AIG.
“Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG) haben, unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2010 getrennt von ihrem Schweizer Ehemann lebt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 49 AIG erfüllt wären. Sie kann sich deshalb nicht auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen.”
Bei Erteilung oder Verlängerung ist auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der betroffenen Person abzustellen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit; es darf nicht auf Vermutungen oder pauschale Hypothesen abgestellt werden. Bei der Würdigung sind auch Erwerbsmöglichkeiten und die voraussichtliche Einkommenssicherung über mehr als nur kurze Fristen zu prüfen.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Rechtsanspruch gilt unter dem Vorbehalt von Erlöschensgründen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG; birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit der anwesenden Person, kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Familienangehörigen abzusehen (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, Urteile 2C_984/2018 vom 7. April 2020 E. 5.2, mit Hinweisen; 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es ist daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der betroffenen Person und ihrer Familie abzustellen. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 lit. e AIG ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.”
“Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK) steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23.”
Die Nichteinhaltung der Nachzugsfristen nach Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE kann einen Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bilden. Bei der Beurteilung sind die Nachzugsfristen gegen allenfalls geltend gemachte wichtige familiäre Gründe abzuwägen.
“2 Durch das Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau kommt dem Beschwerdeführer 1 ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, womit er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Tochter, der Beschwerdeführerin 3, wird im Rahmen des möglichen gelebt und ist intakt. Somit können sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 5.3 Da dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen den beantragten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht eingehalten sind, sowie wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330, E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 6. 6.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). 6.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem 9. Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frist für den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 begann gleichentags und reduzierte sich mit dem Erreichen ihres zwölften Lebensjahrs am … 2020 auf ein Jahr.”
“1, wo lediglich im freizügigkeitsrechtlichen Bereich von einer deklaratorischen Wirkung der Bewilligungserteilung ausgegangen wird). Dies gilt selbst bei offensichtlicher Erfüllung der Zulassungskriterien. So wird in Art. 17 Abs. 1 und 2 AIG ausdrücklich festgehalten, dass der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist und die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten kann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Bereits der Wortlaut der genannten Bestimmung stellt klar, dass ein prozeduraler Aufenthalt nur auf behördliche Anordnung hin gestattet ist, wofür zumindest prima facie die Zulassungsvoraussetzungen bzw. Erfolgsaussichten zu prüfen sind. Ein Ehegattennachzug durch in der Schweiz niedergelassene Personen ist hierbei nur unter den materiellen Voraussetzungen von Art. 43 AIG zulässig, sofern (vorbehaltlich wichtiger familiärer Gründe) die Nachzugsfristen eingehalten werden und keine Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen. Wird nicht innert angemessener Frist ein Endentscheid oder ein Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt gefällt, steht es Betroffenen frei, hierzu eine anfechtbare Verfügung zu verlangen oder gegebenenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, ohne dass aber allein hierdurch ihr Aufenthalt bereits legalisiert wird. Der Beschwerdeführer erfüllte zunächst nicht alle Nachzugsvoraussetzungen und reichte nicht alle erforderlichen Belege ein, weshalb sein Nachzug erst nach weiteren Nachweisen – unter anderem zum Besuch eines Deutschkurses – bewilligt werden konnte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Behörden des Kantons C dem Beschwerdeführer den Aufenthalt während der Hängigkeit des Nachzugsverfahrens gestattet oder dessen Anwesenheit zumindest geduldet hätten. Vielmehr teilten sie ihm zunächst mit, sein Familiennachzugsgesuch erst nach Einreichung weiterer Unterlagen behandeln zu wollen. Sodann liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2021 beim Amt für Migration und Integration (…) des Kantons C ausdrücklich darum ersuchen, dass ihm gestützt auf Art.”
Bei teilweisem Familiennachzug haben die zuständigen Behörden zu prüfen, ob das Recht auf Familiennachzug missbräuchlich geltend gemacht wird. Zudem ist erforderlich, dass der nachziehende Elternteil über die elterliche Sorge verfügt; bei gemeinsamer Obsorge muss die im Ausland lebende andere Elternteil seine ausdrückliche Zustimmung erteilen. Eine blosse Erklärung des im Ausland verbleibenden Elternteils ist grundsätzlich nicht ausreichend.
“Un soudain déplacement de son centre de vie peut en effet constituer un véritable déracinement pour elle ou lui et s'accompagner de grandes difficultés d'intégration dans le nouveau cadre de vie ; celles-ci seront d'autant plus probables et potentiellement importantes que son âge sera avancé (ATF 133 II 6 consid. 3.1.1 ; ATF 129 II 11 consid. 3.3.2). Un regroupement familial différé peut ainsi être refusé si l'un des parents et les enfants ont toujours vécu séparés de l'autre parent à l'étranger et qu'ils peuvent sans autres continuer d'y séjourner (arrêts du Tribunal fédéral 2C_325/2019 du 3 février 2020 consid. 6.2). c. Le Tribunal fédéral a posé des exigences supplémentaires au regroupement familial partiel, dont les autorités compétentes en matière de droit des étrangers doivent s'assurer du respect. - En premier lieu, il importe que le droit au regroupement familial ne soit pas invoqué de manière abusive, notamment pour éluder les dispositions de la LEI (art. 51 al. 1 let. a et al. 2 let. a LEI). Il appartient dès lors aux autorités compétentes en matière de droit des étrangers de vérifier que tel ne soit pas le cas. Du point de vue de l'abus de droit au sens de l'art. 51 LEI, seul importe le point de savoir si les relations unissant l'enfant au parent qui invoque le droit au regroupement familial sont (encore) vécues (ATF 136 II 497 consid. 4.3). - En deuxième lieu, il est nécessaire que le parent qui demande une autorisation de séjour pour son enfant au titre du regroupement familial dispose (seul) de l'autorité parentale ou, en cas d'autorité parentale conjointe, que l'autre parent vivant à l'étranger ait donné son accord exprès. Le parent qui requiert le regroupement familial doit donc disposer au moins du droit de garde sur l'enfant. En effet, le regroupement familial doit être réalisé en conformité avec les règles du droit civil régissant les rapports entre parents et enfants et il appartient aux autorités compétentes en matière de droit des étrangers de s'en assurer (ATF 136 II 78 consid. 4.8). Une simple déclaration du parent resté à l'étranger autorisant son enfant à rejoindre l'autre parent en Suisse n'est en principe pas suffisante (arrêt du Tribunal fédéral 2C_787/2016 du 18 janvier 2017 consid.”
Die Behörde kann eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung verweigern oder ein entsprechendes Verfahren sistieren, wenn ersichtlich ist, dass im Anschluss die Voraussetzungen für eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung offensichtlich nicht erfüllt wären. Provisorische Aufenthaltsrechte sind an das jeweilige Verfahren gebunden.
“die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Verfahrens nicht zum Zweck hat, dem Beschwerdeführer ein prozedurales Aufenthaltsrecht im Hinblick auf eine neue Aufenthaltsbewilligung gestützt auf neue Sachumstände zu gewähren, welche hier nicht zum Streitgegenstand gehören, ist eine Sistierung abzulehnen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung bis heute keinerlei Unterlagen betreffend eine Einreise seiner Verlobten oder die Einleitung eines neuen Ehevorbereitungsverfahrens beigebracht. Ein auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gestütztes Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung seines Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls in einem Verfahren um Bewilligung des vorübergehenden Aufenthalts zwecks Ehevorbereitung zu stellen (VGr, 13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2). 3. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern – unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrer Partnerin bzw. ihrem Partner zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG trotz Auflösen bzw. definitivem Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.2 Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 28. April 2020 rechtskräftig geschieden, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr) ableiten kann. 3.3 Vorliegend gaben der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehegattin übereinstimmend an, sich im September 2019 definitiv getrennt zu haben, weshalb die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz längstens knapp anderthalb Jahre dauerte. Folglich kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch ableiten, nachdem die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.”
“5 des directives édictées par le SEM, version octobre 2013, état au 1er novembre 2019 ; ci-après : directives LEI). Si, en raison des circonstances, notamment de sa situation personnelle, il apparaît que l'étranger ne pourra pas, même une fois marié, être admis à séjourner en Suisse, l'autorité de police des étrangers peut renoncer à lui délivrer une autorisation de séjour provisoire en vue du mariage. Il n'y a en effet pas de raison de lui permettre de prolonger son séjour en Suisse pour s'y marier alors qu'il ne pourra de toute façon pas, par la suite, y vivre avec son conjoint (ATF 138 I 41 consid. 4 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_81/2016 consid. 6.1). L'autorité doit ainsi examiner si les conditions à l'octroi d'une autorisation de séjour ordinaire seraient réunies en cas de mariage. Selon l'art. 42 al. 1 LEI, le conjoint d'un ressortissant suisse ainsi que ses enfants célibataires de moins de dix-huit ans ont droit à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Selon l'art. 51 al. 1 LEI, le droit disposé par l'art. 42 al. 1 LEI lorsqu'il est invoqué abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la LEI (let. a) ou lorsqu'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 63 LEI (let. b). Selon l'art. 63 al. 1 let. a LEI, l'autorisation d'établissement peut être révoquée lorsque les conditions visées à l'article 62 al. 1 let a ou b LEI sont remplies. Selon l'art. 63 al. 1 let. b LEI, l'autorisation d'établissement peut être révoquée si l'étranger attente de manière très grave à la sécurité et l'ordre public en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse. Selon l'art. 62 al. 1 let. b LEI, l'autorité compétente peut révoquer une autorisation notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée. Constitue une telle peine toute peine dépassant un an d'emprisonnement, indépendamment du fait qu'elle est assortie ou non du sursis, y compris partiel (ATF 139 I 145 consid.”
“Cette restriction correspond à la volonté du législateur de briser l'automatisme qui a pu exister, dans le passé, entre l'introduction d'une demande de mariage et l'obtention d'une autorisation de séjour pour préparer et célébrer le mariage (ATF 138 I 41 consid. 4; arrêt TF 2C_154/2020 du 7 avril 2020 consid. 3.1). Conformément à la jurisprudence, ce sont les conditions à l'octroi d'une autorisation une fois l'union célébrée qui doivent paraître clairement réunies pour que la personne ait droit à une autorisation en vue de préparer son mariage, non les conditions d'un refus (arrêts TF 2C_914/2020 du 11 mars 2021 consid. 5.1; 2C_386/2018 du 15 juillet 2018 consid. 3.3); qu'ainsi, pour trancher le point de savoir si la recourante dispose d'un droit à l'autorisation de courte durée litigieuse, il convient d'examiner si, suite au mariage prévu, les conditions légales pour obtenir le regroupement familial en Suisse paraissent clairement réunies; qu'en application de l'art. 42 al. 1 LEI, le conjoint d'un ressortissant suisse a droit à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Toutefois, selon l'art. 51 al. 1 LEI, les droits prévus à l'art. 42 LEI s'éteignent s'ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la présente loi sur l’admission et le séjour ou ses dispositions d’exécution (let. a) ou s'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 63 LEI (let. b). Parmi les motifs de révocation, figure notamment le fait que l'étranger ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 63 al. 1 let. c LEI); qu'en l'occurrence, pour rejeter la demande de permis de séjour, l'autorité intimée a tout d'abord émis des doutes quant aux véritables intentions des recourants et à la pérennité de leur union, en particulier compte tenu des conflits rencontrés dans leur couple; qu'à cet égard, il convient d'emblée de constater que la pérennité du mariage n'est pas en elle-même une condition à l'octroi du titre de séjour requis. S'il est nécessaire d'éviter les mariages de complaisance et toute manœuvre destinée à éluder les règles de police des étrangers (cf.”
Beruht die Anwesenheit einer Person auf einem gefestigten rechtlichen Aufenthaltsanspruch, ist das behördliche Ermessen im Hinblick auf den Schutz des Privat‑ und Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) eingeschränkt. In diesem Fall sind hinreichende Gründe erforderlich, um den Familiennachzug trotz des bestehenden Anspruchs zu verweigern; liegen keine Widerrufsgründe vor (Art. 51 AIG), steht dem Nachzug nichts entgegen.
“demgegenüber BGer 2C_194/2019 vom 10. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Beruht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in diesem Sinn auf einem gefestigten Rechtsanspruch, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG, und BGer 2C_943/2018 vom 22. Januar 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen) das behördliche Ermessen konventions- (Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtlich (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 100, BV) beschränkt. Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt sowie die Nachzugsfristen eingehalten sind (Art. 47 AIG und Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE) und keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG, vgl. dazu BGer 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 3.1 mit Hinweis auf BGer 2C_668/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen, sowie BGer 2C_288/2020 vom 18. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV enthalten praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; BGE 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen). Soweit ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6; BGE 139 I 330 E. 2.2). Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK darf nicht dazu führen, dass ein ausländischer Staatsbürger, der die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem schweizerischen Recht für den Familiennachzug nicht erfüllt (hier: Art.”
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AIG. Das Vorliegen einer solchen Ehe lässt sich in der Regel nicht direkt beweisen und muss daher durch Indizien dargetan werden. Bei der Würdigung ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich; eine Scheinehe darf nicht leichthin unterstellt werden. Indizien können sowohl äussere Umstände als auch innere (psychische) Vorgänge betreffen.
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden einen Mietvertrag für eine Wohnung in D (ab dem 1. März 2023) ein. Dort haben sie sich per 2. März 2023 auch offiziell angemeldet. Anders als noch vor Vorinstanz ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten. 2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). 2.2.1 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3, und 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.”
“Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden.”
“In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Juni 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). 2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2 – 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.”
“April 2024 ersuchte B abermals um Bewilligung des Aufenthalts während des Beschwerdeverfahrens, weil ihr Ehemann erkrankt sei und ihrer Pflege bedürfe. Diesem Gesuch wurde am 23. April 2024 entsprochen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 2.2). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6.”
Als "längerfristig" im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG gelten Freiheitsstrafen von über einem Jahr; in der Praxis führt dies zum Erlöschen des Anspruchs nach Art. 43 ff. AIG. Dabei ist unerheblich, ob die Strafe ganz oder teilweise bedingt ausgesprochen wurde. Auf ausländische Urteile kann abgestellt werden, sofern die in Frage stehenden Taten nach schweizerischer Rechtsordnung ebenfalls als Verbrechen oder Vergehen gelten und im ausländischen Verfahren die minimalen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze gewahrt wurden.
“Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 43 AIG erlöscht insbesondere, wenn der ausländische Ehegatte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V. mit Art. 62 Abs.1 lit. b AIG). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (heute gleich geregelt im AIG) widerrufen (vgl. Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Dies, nachdem der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 wegen einer Vielzahl Strassenverkehrsdelikte und mehrfacher (versuchter) falscher Anschuldigung zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Sachverhalt A.b). Sein Anspruch nach Art. 43 AIG ist deshalb erloschen.”
“Allerdings erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 AIG). Als "längerfristige" Freiheitsstrafe gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Freiheitsstrafen von über einem Jahr, da ab dieser Dauer aufgrund des hohen Strafbedürfnisses die Wahlmöglichkeit zwischen Freiheit- und Geldstrafe ausscheiden und zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion begingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang darf auf ausländische Urteile abgestellt werden, soweit es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und im ausländischen Verfahren die minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt werden (Vgl. Urteil BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung einen Strafbefehl vom 3.”
Die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Als rechtsmissbräuchliche Geltendmachung gilt insbesondere das Vorgehen zur Umgehung der Zulassungs‑ und Aufenthaltsvorschriften (z. B. Schein- bzw. Ausländerrechtsehe). Ebenfalls erfasst sind Fälle von Täuschung oder falschen Angaben im Bewilligungsverfahren (vergleiche die in Art. 62 AIG genannten Widerrufsgründe).
“Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. 2.2 Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. 2.3 Die Ansprüche aus Art. 43 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). 2.3.1 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch als Umgehungsehe oder "Scheinehe" bezeichnet) vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten).”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.”
“Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, solange sie zusammenleben und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt ist (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch aus Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien des Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; sog. "nachehelicher Härtefall"). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Bst. b).”
“Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 AIG oder 64 StGB angeordnet wurde (lit. b); wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit.”
“und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG). Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG unter den gleichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese Bewilligungsvoraussetzungen sind mit der EMRK vereinbar (BGE 137 I 284 E. 2.6). Insbesondere ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2). Die Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (lit.”
“Art. 44 AIG selbst verleiht keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht jedoch rechtsprechungsgemäss im Verbund mit Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs. Es müssen gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Diese bestehen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AIG nicht erfüllt sind. Zum anderen ist die Bewilligung auch zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AIG geregelten Situationen gegeben ist (BGE 146 I 185 E. 6.2; 137 I 287 E. 2.6)”
Mutwillige oder qualifiziert fahrlässige Verschuldung kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG rechtfertigen. Die Behörde muss zudem die Verhältnismässigkeit des Eingriffs prüfen und die individuellen Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse abwägen.
“Zwar liegt ein entsprechender "Vorvertrag zum Immobilienkaufvertrag des Objekts - Tankstelle" datierend vom 11. Dezember 2020 in den Akten, dieser ist jedoch nur von einer Partei unterzeichnet und – obwohl zwischen zwei serbischen Staatsbürgern über ein Grundstück in Serbien abgeschlossen – auf Deutsch abgefasst. Zudem ist den eingereichten Bankunterlagen nicht zu entnehmen, dass die im "Vertrag" vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen von EUR 14'000.- oder gar die Gesamtsumme von EUR 280'000 jemals an den Beschwerdeführer geflossen wären. Wäre dies der Fall gewesen und ist dennoch im gleichen Zeitraum die zuvor in E. 3.1 festgestellte Verschuldung resultiert, spräche dies nur umso mehr für einen bedenklichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Finanzen. 3.5 Die Verschuldung des Beschwerdeführers war damit mutwillig und es liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor. Entsprechend kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage und ein legitimes öffentliches Interesse für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3 – 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022, E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit Hinweisen). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK). 4. 4.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7, 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1). Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E.”
“In quantitativer Hinsicht genügt die Höhe der Verschuldung (zuletzt Verlustscheine im Umfang von Fr. 120'023.20 und laufende Betreibungen, vgl. E. 3.4 oben), um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) zu rechtfertigen (vgl. E. 3.3 oben). In Bezug auf die Mutwilligkeit ergibt sich zudem aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass die Verschuldung auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom September 2018 weiter zugenommen hat, und zwar bis April 2021 um rund Fr. 23'000.-- (Verlustschein, ohne laufende Betreibungen). Eine allfällige Lohnpfändung kann diesen Anstieg nicht erklären (vgl. E. 3.4 f. oben). Ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung sind zudem nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften, beruflichen Integration den bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung bestehenden, hohen Schuldenberg ohne entschuldbare Umstände stetig weiter und damit in qualifiziert fahrlässiger Weise anwachsen lassen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer mutwillig eine Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE betrieben hat und demnach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (Art.”
Bei verspäteter Gesuchseinreichung kann die verspätete bzw. fahrlässige Handlung im Einzelfall dazu führen, dass der Anspruch auf Verlängerung nicht mehr besteht. Zudem steht die Verlängerung nach Art. 43 Abs. 1 AIG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
“Juli 2019 und damit rund ein Monat nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit verspätet. In den Akten lassen sich indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des Beschwerdegegners oder mit demselben –, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des Beschwerdeführers nicht aus Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016, VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 – 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung auszugehen. 4. Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre. 4.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Spescha, Art. 62 AIG N. 11). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.”
Zur Annahme einer Scheinehe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bedarf es konkreter und klarer Indizien; eine solche Feststellung darf nicht leichtfertig getroffen werden. Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Alleinige ausländerrechtliche Motive genügen hierfür nicht.
“Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 43 und Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). 3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E.”
“Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; vgl. zu den einzelnen Indizien: BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_732/2022 vom 2.”
“Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; vgl. zu den einzelnen Indizien: BGE 128 II 145 E.”
“1 EMRK garantierte Recht auf ein faires Verfahren vorliegen, wenn bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt werde und die auf diesem Weg aufgrund der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht (im vorliegenden Fall Art. 90 AIG) gewonnenen Informationen im Strafprozess gegen dieselbe Person verwendet werden (vgl. EGMR, 5. April 2012, Chambaz gegen die Schweiz [Rs. 11663/04], § 52). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beweise in dem gegen die betreffende Person laufenden Verwaltungsverfahren nicht verwertet werden dürften (vgl. zum Ganzen BGr, 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2 f.; siehe ferner BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3 und E. 4.4 mit Hinweisen; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen; anders noch VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5.3). Das Gesagte hat erst recht für das ausländerrechtliche Verfahren zu gelten, wo Art. 6 Abs. 1 EMRK – wie aufgezeigt – ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. 5. 5.1 Als Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Rechtsanspruch steht allerdings gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 3.1, und 9. März 2017, 2C_935/2016, E. 2.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). 5.2 Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende Ausländerrechtsehe oder Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde.”
“2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). 2.1 Ob im massgeblichen Zeitpunkt eine sogenannte Scheinehe bestand oder eine Ehe einzig aufgrund von ausländerrechtlichen Überlegungen aufrechterhalten wird, entzieht sich einem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Entsprechende Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhaft gelebte Parallelbeziehung lebt, sprechen.”
Liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor, kann dadurch der Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöschen. Vorinstanzen sehen auf dieser Grundlage auch den Widerruf bzw. Entzug bereits erteilter Bewilligungen als gerechtfertigt. Soweit relevant, wird in der Praxis zudem der Familiennachzug verneint und eine Bewilligung «auf Probe» nicht zugesprochen.
“Ebenso dokumentiert ist jedoch, dass der Ehemann (mindestens) bis zur Hochzeit im Jahr 2022 parallel dazu auch eine eheähnliche Beziehung mit D unterhielt, aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind. Die beiden jüngeren Mädchen wurden während der Beziehung mit der Beschwerdeführerin gezeugt und geboren. Diese Umstände sprechen deutlich für eine vom Ehemann eingegangene Scheinehe mit der Beschwerdeführerin, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin neu, dass die Dreiecksbeziehung mit der Heirat aufgegeben worden sei und sie mit ihrem Mann als monogames Paar in der Schweiz zu leben beabsichtige, mit dieser Behauptung allein vermag sie jedoch angesichts der speziellen Beziehungskonstellation (in der Vergangenheit) den Gegenbeweis für eine auch von ihrem Ehemann gewollte echte Ehe nicht zu erbringen. Da sie die Parallelbeziehung in der Vergangenheit jahrelang duldete, ist es vielmehr naheliegend, dass ihr Ehemann diese auch in Zukunft fortsetzen bzw. dass D seine wahre Partnerin bleiben wird. Damit ist sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der widersprüchlichen Argumentation der Beschwerdeführerin aussichtslos war (§ 16 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.”
“Als Beispiel hierfür sei die Aussage des Zeugen zu erwähnen, der sich an die genaue Wohnadresse des Ehepaars (Strassenname und Hausnummer) erinnern soll, obwohl er diese nur ein einziges Mal nebenbei im Camion gehört habe und ihm diese Adresse nicht bekannt bzw. er noch nie dort gewesen sei. Auch die heutigen Angaben der Ehegatten haben kaum etwas vorgebracht, was auf einen tatsächlich vorhandenen Willen hinweisen oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung relativieren würde. Vielmehr konnten weitere Widersprüchlichkeiten und Unwahrheiten festgestellt werden. Gestützt auf die geschilderte Indizienlage können insgesamt keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers allein der Aufenthaltssicherung diente. Es fehlt somit an einer Realbeziehung, welcher eine wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung zugrunde liegt, und der Beschwerdeführer beruft sich rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG, weshalb dieser erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).”
“4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus seinem Umzug nach J, wo er offenbar gemeinsam mit E wohnt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Begründung des dortigen Wohnsitzes erfolgte erst unter Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens und insbesondere nach mehreren polizeilichen Befragungen. Auch die beiden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Referenzschreiben vermögen die klaren Indizien für eine Scheinpartnerschaft nicht zu widerlegen. Vielmehr sind diese vorliegend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren; zumindest eins davon ist denn auch von einer ehemaligen Angestellten von E verfasst. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugenbeweise abzunehmen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Motiven den Schein einer Partnerschaft mit E erweckte. Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). 6. 6.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen. 6.2 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer reiste am 12. Mai 2019 und damit vor rund 3,5 Jahren (offiziell) in die Schweiz ein. Dieser Aufenthalt beruht jedoch – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit seinem Heimatland, in welchem er die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und ausserdem die Schulen besucht und ein Studium abgeschlossen hat, ist er noch immer bestens vertraut. Er sollte sich dort problemlos wieder integrieren können, zumal er jung und bei guter Gesundheit ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2017 und Mai 2019 in Polen aufgehalten hat.”
“Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben und damit nicht leicht in Vergessenheit geraten. Noch weniger liefert der genannte Umstand aber eine Erklärung dafür, dass die Eheleute offenkundig versuch(t)en, den Beschwerdegegner über die Rolle des ältesten Bruders in ihrem Leben zu täuschen. Angesichts der verschiedenen Indizien, welche für eine Ausländerrechtsehe sprechen, hätten die Beschwerdeführenden jedenfalls mehr als den eingangs genannten Einwand vorbringen müssen, um die Annahme zu widerlegen. 3.5 Damit ist mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner von einer ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangenen Ehe auszugehen, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Familiennachzug bzw. auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG entfällt. Angesichts der gewichtigen Indizien ist insbesondere auch davon abzusehen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "auf Probe" zuzusprechen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs.”
“Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zuvor wegen einer Scheinehe widerrufen worden war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines gewissen Lerneffekts geschickter darin geworden ist, eine Scheinehe zu verbergen. Die bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahmen von Bekannten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau können zwar bestätigen, dass diese miteinander Zeit verbringen; dies vermag die vorhandenen Indizien für eine Scheinehe indes nicht zu entkräften, zumal Personen aus dem näheren Umfeld erfahrungsgemäss gerne bereit sind, entsprechende Gefälligkeitsschreiben zu verfassen. Stichhaltige Belege, welche für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechen, vermochte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2021 nicht vorzulegen. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, womit sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). 4. 4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschwerdeführer reiste 2015 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein, nachdem er bereits von 2004 bis 2012 in der Schweiz gelebt hatte. Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist genauso wie das Aufenthaltsrecht für seinen ersten Aufenthalt in der Schweiz auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. In Bangladesch lebt seine Schwester mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland in den Jahren 2016 und 2018 besucht. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz und in Italien nicht anzunehmen.”
Vorstrafen bzw. Verurteilungen können einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG begründen und damit gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG zum Erlöschen eines Anspruchs führen. Verurteilungen durch ausländische Gerichte können berücksichtigt werden, sofern das Verfahren rechtsstaatlichen Standards genügt; eine allenfalls verbleibende Berechtigung nach Art. 8 EMRK ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu prüfen.
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorstrafen in Bosnien und Herzegowina den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt damit sein Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Streitig ist dagegen, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer verhältnismässig ist. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK.”
“1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet haben und wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen könnte (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sodann garantieren Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Schutz des Familienlebens. In Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung kann sich darauf berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, ist doch eine intakte eheliche Beziehung zu bejahen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person erheblich bzw.”
Frühere ausländische Strafverurteilungen können den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen bringen und dürfen bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Ob dies zutrifft, hängt von den im Einzelfall nachgewiesenen Tatsachen und Urkunden ab; fehlende oder nicht verifizierbare Strafurteile lassen eine entsprechende Prüfung nicht zu.
“Anders als in den Fällen, die das Bundesgericht bislang im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG zu beurteilen hatte, geht es hier freilich nicht um den Widerruf, sondern um die Erteilung einer (neuen) ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Anders als in einer Widerrufskonstellation drohen in der vorliegenden Konstellation keine widersprüchlichen Entscheide der Strafbehörden einerseits und der Migrationsbehörden andererseits im Zusammenhang mit der Wegweisung eines Ausländers. Die Verweisung in Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG auf die "Widerrufsgründe nach Artikel 63" ist nicht so zu verstehen, dass frühere Straftaten wegen Art. 63 Abs. 3 AIG der Erteilung einer Bewilligung nach Art. 42 AIG nicht mehr entgegen stehen können, sobald die ausländische Person in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Vorinstanz durfte also für die Frage, ob der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen war, die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien berücksichtigen.”
“Mit Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und damit einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.2). 5.3.2 Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden seien. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten. 6. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit zu weiteren”
Bei Gesuchen zur Vorbereitung der Ehe ist zu prüfen, ob nach der Heirat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug voraussichtlich klar erfüllt sein werden; nur in diesem Fall kann eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung gewährt werden.
“Cette restriction correspond à la volonté du législateur de briser l'automatisme qui a pu exister, dans le passé, entre l'introduction d'une demande de mariage et l'obtention d'une autorisation de séjour pour préparer et célébrer le mariage (ATF 138 I 41 consid. 4; arrêt TF 2C_154/2020 du 7 avril 2020 consid. 3.1). Conformément à la jurisprudence, ce sont les conditions à l'octroi d'une autorisation une fois l'union célébrée qui doivent paraître clairement réunies pour que la personne ait droit à une autorisation en vue de préparer son mariage, non les conditions d'un refus (arrêts TF 2C_914/2020 du 11 mars 2021 consid. 5.1; 2C_386/2018 du 15 juillet 2018 consid. 3.3); qu'ainsi, pour trancher le point de savoir si la recourante dispose d'un droit à l'autorisation de courte durée litigieuse, il convient d'examiner si, suite au mariage prévu, les conditions légales pour obtenir le regroupement familial en Suisse paraissent clairement réunies; qu'en application de l'art. 42 al. 1 LEI, le conjoint d'un ressortissant suisse a droit à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Toutefois, selon l'art. 51 al. 1 LEI, les droits prévus à l'art. 42 LEI s'éteignent s'ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la présente loi sur l’admission et le séjour ou ses dispositions d’exécution (let. a) ou s'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 63 LEI (let. b). Parmi les motifs de révocation, figure notamment le fait que l'étranger ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 63 al. 1 let. c LEI); qu'en l'occurrence, pour rejeter la demande de permis de séjour, l'autorité intimée a tout d'abord émis des doutes quant aux véritables intentions des recourants et à la pérennité de leur union, en particulier compte tenu des conflits rencontrés dans leur couple; qu'à cet égard, il convient d'emblée de constater que la pérennité du mariage n'est pas en elle-même une condition à l'octroi du titre de séjour requis. S'il est nécessaire d'éviter les mariages de complaisance et toute manœuvre destinée à éluder les règles de police des étrangers (cf.”
Bei Rückweisung hat die Vorinstanz nicht nur den Anspruch nach Art. 43 AIG zu prüfen; sie hat zugleich zu überprüfen, ob dieser Anspruch allenfalls aufgrund von Erlöschensgründen nach Art. 51 Abs. 2 (i.V.m. Art. 62 AIG) nachträglich erloschen ist.
“Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil vom 18. Januar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs im Sinne von Art. 43 AIG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltsanspruchs hat sie ebenso zu prüfen, ob dieser Anspruch aufgrund des erstellten Sachverhalts allenfalls erloschen ist (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 AIG).”
Bei der Prüfung von Nachzugsgesuchen ist ein unverschuldeter Bezug von Sozialhilfe oder ergänzenden Leistungen nicht automatisch entscheidend: Er macht eine Verweigerung des Familiennachzugs nicht per se unverhältnismässig, ist jedoch in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
“Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich: Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtliches Bulletin NR 2016 1307 ff.) wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1 und 5.”
Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, etwa zur Umgehung der Zulassungs‑ und Aufenthaltsregeln. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann zum Erlöschen des Anspruchs führen, selbst wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (vgl. Entscheid und Erwägungen zur rechtsmissbräuchlichen Nutzung einer Drittstaatsaufenthaltsbewilligung).
“Es ist aber nicht glaubhaft, dass diese Entwicklung genau Anfang 2023, und damit nachdem sich der Beschwerdeführer gerade erst seit sechs Monaten in Slowenien aufgehalten hatte, einen Einfluss auf die Lebensgestaltung dessen Vaters gehabt habe und dieser deshalb vermehrt Zeit in der Schweiz verbringen wollte, während dies im Sommer 2022 beim Nachzug des Beschwerdeführers nach Slowenien noch nicht absehbar gewesen sein soll. Einer der vom Beschwerdeführer angeführten Zeitungsartikel legt dar, dass der erwähnte Verdrängungseffekt auf dem Markt für ... bereits seit 2010 ersichtlich sei. Entsprechend ist auch deshalb davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers gar nie eine Absicht zum dauerhaften Verbleib in Slowenien bestand. 4.3.5 Aus den genannten Umständen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in Slowenien bloss beanspruchte, um anschliessend in die Schweiz ziehen zu können. Damit liegt jedoch keine zweckkonforme Nutzung einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung vor und selbst wenn vorliegend die formellen Kriterien von Art. 42 Abs. 2 AIG erfüllt sein sollten, ist das Verhalten gesamthaft nicht schützenswert (vgl. BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 6.4). Der Anspruch auf Familiennachzug des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG wurde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht und ist damit erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). 5. 5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10.”
“Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). 2.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 18-jährige Beschwerdeführer unter diesem Titel grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. So verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, die ihm am 23. Januar 2023 ausgestellt wurde und die bis am 10. August 2025 befristet ist, womit diese als dauerhaft zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 2.1 f.; offen gelassen in BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 4.4). Entsprechend ist auch keine Nachzugsfrist zu beachten (Art. 47 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 3.2 Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1; "Akrich"-Rechtsprechung). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern um eine Bewilligung, die alleine auf Landesrecht beruht. Das Freizügigkeitsabkommen ist somit bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit Art. 42 AIG zwar vergleichsweise miteinzubeziehen, dennoch handelt es sich beim vorliegenden Familiennachzug um eine rein interne Angelegenheit der Schweiz (vgl. BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.1). 3.3 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke.”
Bei Vorliegen eines Erlöschensgrundes nach Art. 51 Abs. 1 AIG ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig zu prüfen. Dabei sind private Interessen, namentlich das Recht auf Achtung des Familienlebens, gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen. Bei Straftaten sind insbesondere zu berücksichtigen: Schwere des Delikts und des Verschuldens, seit der Tat verstrichene Zeit und seitheriges Verhalten, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile.
“Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]). Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.”
“Nachdem ein Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers sich als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 6.3 in fine oben). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen; 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3). Bei Straftaten der ausländischen Person sind die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.3). Wie gesagt können auch bereits im Strafregister gelöschte Urteile berücksichtigt werden (vgl. Bst. A.b oben, Strafmandat vom 5. November 2001 und Strafbefehl vom 11.”
Wird die Ehe als Scheinehe qualifiziert, führt dies nach Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung; nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG kommen dann von vornherein nicht in Betracht.
“a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) erloschen (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 2.4). Die Nichtverlängerung der Bewilligung habe sich zudem als verhältnismässig erwiesen, da die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens vor ihrer Einreise in die Schweiz in Sri Lanka verbracht hatte und auch nach ihrem Bachelor-Studium in Dänemark wieder dorthin zurückgekehrt war und von 2013 bis 2017 in E, Sri Lanka, lebte und arbeitete. Eine Rückkehr nach Sri Lanka wurde entsprechend als zumutbar erachtet (VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie und C hätten ihre Ehegemeinschaft mittlerweile aufgegeben, weshalb sie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch habe. Sie macht somit sinngemäss eine Veränderung des Sachverhalts geltend. Hierzu ist festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 2023 als Scheinehe qualifiziert wurde und ebenfalls festgestellt wurde, dass in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG die entsprechende Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei. Entsprechend fallen nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG von vornherein ausser Betracht (BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 3.1, und 3. Dezember 2021, 2C_723/2020, E. 4.2). Eine mittlerweile aufgelöste Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C als nachträglich eingetretene Sachverhaltsänderung ist entsprechend nicht geeignet, eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin zu veranlassen. 3.2 Abgesehen von der geltend gemachten Auflösung der Ehe mit C erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Darlegung von Sachverhaltselementen, die ihr ihrer Meinung nach einen Aufenthaltsanspruch einräumen würden und im ersten Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Jedoch ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht, dass diese Informationen ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder diese schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung hierzu bestand.”
Eine fristgerecht eingereichte Anspruchsanmeldung verhindert das Erlöschen der Ansprüche nach Art. 51 Abs. 2 AIG nicht automatisch. Sind Erlöschensgründe gegeben (insbesondere rechtsmissbräuchliche Geltendmachung oder Täuschung) oder fehlen die materiellen Voraussetzungen, bleiben die Ansprüche ausgeschlossen.
“Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt und ist die Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten, ist der Aufenthaltstitel nach Art. 43 AIG grundsätzlich zu erteilen, solange keine Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7). Die Frist für den Nachzug des Ehegatten eines Ausländers beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses, im Falle des ausländischen Ehegatten also der Eheschliessung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 AIG ist die Frist gewahrt, wenn das Gesuch um Familiennachzug vor ihrem Ablauf gestellt wird (BGE 136 II 497 E. 3.4; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 145 I 227 E. 2; MARC SPESCHA, in: OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG). Es ist für die Fristwahrung weder erforderlich noch für sich alleine genügend, dass die nachgezogene Person innerhalb der Frist einreist (vgl. Urteil 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.2). Wird das Gesuch zwar rechtzeitig gestellt, jedoch abgewiesen, weil die in der Schweiz befindliche Person (z.”
“3 Anhang I FZA erhalten; heute leitet er einen Anspruch auf Verlängerung (bzw. Aufrechterhaltung) seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ab. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sieht vor, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und Art. 43 AIG weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; diese Vorschrift kommt auch im Anwendungsbereich des FZA zum Tragen, und zwar selbst dann, wenn die anspruchsvermittelnde Ex-Ehegattin - wie vorliegend (vgl. Bst. A hiervor) - nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 144 II 1 E. 4.7; anders würde der Fall liegen, wenn die Ex-Ehegattin ihr Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich verloren hätte, vgl. Urteil 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1 und 2.2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) bzw. weil die Behörden über das Bestehen einer Ehe getäuscht worden sind (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).”
“Les enfants de moins de douze ans ont droit à l'octroi d'une autorisation d'établissement (art. 43 al. 6 LEI). L'art. 44 LEI règle pour sa part le droit du conjoint et des enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans d'une personne étrangère titulaire d'une autorisation de séjour d'obtenir eux aussi une autorisation de séjour. Les conditions de l'art. 44 al. 1 sont identiques à celles de l'art. 43 al. 1 LEI. 2.3 L'art. 47 LEI, applicable tant en relation avec l'art. 43 qu'avec l'art. 44 LEI, dispose que le regroupement familial doit être demandé dans les cinq ans. Pour les enfants de plus de 12 ans, le regroupement doit intervenir dans un délai de 12 mois (al. 1). Les délais commencent à courir, pour les membres de la famille d'étrangers, lors de l'octroi de l'autorisation de séjour ou d'établissement ou lors de l'établissement du lien familial (al. 3 let. b). Passé ce délai, le regroupement familial différé n'est autorisé que pour des raisons familiales majeures (al. 4). Au vu de l'art. 51 al. 2 LEI, lorsque la demande de regroupement familial est déposée dans les délais fixés par l'art. 47 LEI, elle doit être admise si le droit au regroupement familial n'est pas invoqué abusivement, qu'il n'existe pas de motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI, que les parents concernés disposent de l'autorité parentale sur les enfants pour lequel le regroupement est demandé et que le bien des enfants ne fait pas obstacle au regroupement (ATF 136 II 78 c. 4.7 et 4.8). 2.4 Aux termes de l'art. 13 al. 1 de la Constitution fédérale du 18 avril 1999 (Cst., RS 101) et de l'art. 8 de la Convention de sauvegarde des droits de l'Homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH, RS 0.101), dont la portée est identique, toute personne a notamment droit au respect de sa vie privée et familiale. Cette disposition peut être invoquée en vue d'un regroupement familial si la personne étrangère peut se prévaloir – comme en l'espèce les parents des recourants – d'un droit de présence assuré en Suisse (ATF 144 II 1 c.”
Wohnsitz alleine begründet nicht den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG. Massgeblich ist das tatsächlich in der Schweiz gelebte eheliche Zusammenleben, insbesondere die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft. Liegt nur ein zum Schein aufrechterhaltenes Zusammenleben vor, greift Art. 51 Abs. 2 AIG (Rechtsmissbrauch / Scheinhochzeit bzw. Scheinhaushalt).
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E.”
“Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegattens erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer können nicht zusammengerechnet werden (vgl. BGE 140 I 289 E. 3.1 ff.). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).”
Wird die Frist nach Art. 47 AIG versäumt (z.B. durch Unterlassen eines Nachzugsgesuchs), kann der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen, selbst wenn später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Nach der Rechtsprechung sind die in Art. 47 vorgesehenen Fristen zu beachten; der Fristablauf während des vorherigen Aufenthaltsbewilligungsbesitzes kann entgegengehalten werden.
“Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehefrau C sowie an seine Kinder D und E. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. November 2021 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Ehegatten und Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Wird der in der Schweiz lebenden ausländischen Person die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies nur bedingt zu einer Erneuerung vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss sich eine ausländische Person, die nie ein Nachzugsgesuch stellte, während sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, den damit verbundenen Fristenablauf entgegenhalten lassen (zum Ganzen BGE 137 II 393 E. 3 mit Hinweisen). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ergebnis selbst dann, wenn einem früheren Nachzugsgesuch keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre (BGr, 25. August 2017, 2C_1154/2016, E.”
Weil im Strafverfahren strengere Beweisregeln gelten, sind die Migrations- bzw. Verwaltungsbehörden für ihre Beurteilung (z.B. ob eine Scheinehe vorliegt) grundsätzlich nicht an strafrechtliche Feststellungen gebunden. Steht die Sachlage im Verwaltungsverfahren jedoch aufgrund der Aktenlage klar, können die Behörden auf die Erkenntnisse des Strafverfahrens zurückgreifen bzw. auf den Beizug der Strafakten verzichten.
“3.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.3.3). 3.3 Da im Strafverfahren strengere Regeln gelten als im Verwaltungsverfahren, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5; 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Ob die Akten aus einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren beizuziehen sind, ist im Verwaltungsverfahren anhand der Beweislage zu beurteilen. Erweist sich diese als klar, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden (vgl. BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5). Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4. 4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen. Der Anspruch aus Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen (sog. Ausländerrechts- oder Scheinehe) oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). 4.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl.”
Bei der Verlängerung prüft die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung die finanzielle Situation des Haushalts; insbesondere wird auf eine allenfalls bestehende, dauerhafte und weitgehende Abhängigkeit von Sozialhilfe/öffentlichen Leistungen geachtet.
“Objet Refus de renouveler Recours A.________ c/ décision sur opposition du Service de la population du 2 août 2024 refusant de prolonger son autorisation de séjour et prononçant son renvoi de Suisse Vu les faits suivants: A. Ressortissante de Turquie née en 1977, A.________ est entrée en Suisse le 28 mars 2019, sans autorisation. Le 8 juillet 2019, elle y a épousé B.________, de nationalité suisse, qui, du mois de janvier 2009 au mois d'avril 2019, avait perçu le revenu d'insertion (RI) à hauteur d'un montant total de 129'339 fr.25 et auquel les prestations de l'assurance-invalidité (AI) ont été refusées par décision du 17 mai 2016 de l'autorité compétente. Le 10 septembre 2019, le Service de la population (SPOP) a délivré une autorisation de séjour en faveur de A.________, au titre du regroupement familial avec son époux; il l'a rendue attentive au texte de l'art. 63 al. 1 let. c de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI; RS 142.20), vu le renvoi de l'art. 51 LEI (extinction du regroupement familial) et aux termes duquel: "l’autorisation d’établissement ne peut être révoquée que dans les cas suivants: (...) lui-même (l'étranger) ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale". Le SPOP a informé l'intéressée qu'à l'échéance de son autorisation de séjour, il procéderait à un examen circonstancié de la situation financière du ménage. B. A.________ a requis le renouvellement de son autorisation de séjour, arrivée à échéance le 7 juillet 2022. Le 4 octobre 2022, le SPOP a constaté qu'elle-même et son époux dépendaient de l'assistance publique et a invité l'intéressée à le renseigner sur les activités exercées et ses recherches d'emploi, de même que sur sa capacité de travail. Relancée par le SPOP, A.________ a fait état d'une attestation de travail dans un établissement de restauration rapide de septembre 2019 à août 2020 et d'une incapacité totale de travailler du 18 novembre au 15 décembre 2022.”
Erwirbt die in der Schweiz aufhältige Person ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, begründet dies nach Rechtsprechung Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK / Art. 13 bzw. 13 BV) und kann in Verbindung mit Art. 44 AIG einen Anspruch auf Familiennachzug begründen. Der Nachzug kann jedoch aus gewichtigen Gründen verweigert werden; hierzu zählen unter anderem die in Art. 51 Abs. 2 AIG geregelten Erlöschensgründe.
“April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist solches der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 2.2 Die Vorinstanz erteilte der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 1. Januar 2020 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus wichtigen Gründen). Damit verfügt B über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird sodann gelebt und ist intakt. Somit können sich die beiden grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 2.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).”
“Art. 44 AIG selbst verleiht keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht jedoch rechtsprechungsgemäss im Verbund mit Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs. Es müssen gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Diese bestehen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AIG nicht erfüllt sind. Zum anderen ist die Bewilligung auch zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AIG geregelten Situationen gegeben ist (BGE 146 I 185 E. 6.2; 137 I 287 E. 2.6)”
“Les enfants de moins de douze ans ont droit à l'octroi d'une autorisation d'établissement (art. 43 al. 6 LEI). L'art. 44 LEI règle pour sa part le droit du conjoint et des enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans d'une personne étrangère titulaire d'une autorisation de séjour d'obtenir eux aussi une autorisation de séjour. Les conditions de l'art. 44 al. 1 sont identiques à celles de l'art. 43 al. 1 LEI. 2.3 L'art. 47 LEI, applicable tant en relation avec l'art. 43 qu'avec l'art. 44 LEI, dispose que le regroupement familial doit être demandé dans les cinq ans. Pour les enfants de plus de 12 ans, le regroupement doit intervenir dans un délai de 12 mois (al. 1). Les délais commencent à courir, pour les membres de la famille d'étrangers, lors de l'octroi de l'autorisation de séjour ou d'établissement ou lors de l'établissement du lien familial (al. 3 let. b). Passé ce délai, le regroupement familial différé n'est autorisé que pour des raisons familiales majeures (al. 4). Au vu de l'art. 51 al. 2 LEI, lorsque la demande de regroupement familial est déposée dans les délais fixés par l'art. 47 LEI, elle doit être admise si le droit au regroupement familial n'est pas invoqué abusivement, qu'il n'existe pas de motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI, que les parents concernés disposent de l'autorité parentale sur les enfants pour lequel le regroupement est demandé et que le bien des enfants ne fait pas obstacle au regroupement (ATF 136 II 78 c. 4.7 et 4.8). 2.4 Aux termes de l'art. 13 al. 1 de la Constitution fédérale du 18 avril 1999 (Cst., RS 101) et de l'art. 8 de la Convention de sauvegarde des droits de l'Homme et des libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH, RS 0.101), dont la portée est identique, toute personne a notamment droit au respect de sa vie privée et familiale. Cette disposition peut être invoquée en vue d'un regroupement familial si la personne étrangère peut se prévaloir – comme en l'espèce les parents des recourants – d'un droit de présence assuré en Suisse (ATF 144 II 1 c.”
Verschweigen oder falsche Angaben zu Vorstrafen im Gesuch können als eventualvorsätzliche Täuschung gegenüber den Behörden gewertet werden, weil die strafrechtliche Vorbelastung als relevanter Widerrufsgrund genannt ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 AIG) und damit den Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 entfallen lassen kann.
“Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass das auf ihn ausgestellte Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung hinsichtlich seiner Vorstrafen falsche Angaben enthielt. Indem das Formular vom 9. Oktober 2018 bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht wurde, verschwieg der Beschuldigte mithin eventualvorsätzlich gegenüber den Behörden seine in- und ausländischen Vorstrafen. Nachdem der Beschuldigte im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde, musste ihm zudem bewusst sein, dass die Angabe allfälliger Vorstrafen für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung ist . So stellt die strafrechtliche Vorbelastung der gesuchstellenden Person denn auch ein gesetzlich ausdrücklich verankertes Kriterium für den Er- werb der Aufenthaltsbewilligung durch Ausländer dar (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Immerhin kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Migrationsbehörden über Ein- träge im schweizerischen Strafregister in aller Regel informiert sind (vgl. Art. 82 VZAE; Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom”
“Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn dieser Bestimmung vor, wenn sie ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer 1 war im Jahr 2002 in Deutschland zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt worden und hatte diesen Umstand den Schweizer Behörden bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen. Damit hatte er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG gesetzt, womit sein Anspruch auf Familiennachzug erloschen war und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012 (2C_220/2012) die Schweiz zu verlassen hatte (vgl.”
Dauerhafte und in erheblichem Mass bestehende Abhängigkeit von Sozialhilfe kann nach Art. 51 AIG (unter Verweis auf Art. 63 AIG) einen Widerrufs‑ bzw. Erlöschensgrund bilden. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung auch der kumulierte Betrag der bereits bezogenen Leistungen zu berücksichtigen; ein Gesamtbetrag von rund CHF 50'000 wurde in der Praxis bereits als erheblich gewertet.
“Sauf cas manifeste révélant à première vue le droit de l'étranger à une autorisation de séjour, celui-ci doit en règle générale attendre à l'étranger le résultat de la procédure qu'il a initiée en vue de séjourner en Suisse (arrêts TC FR 601 2024 64 du 28 août 2024; 601 2023 26 du 10 mai 2023 et les références). La loi n'exige à cet égard qu'un examen prima facie (arrêts TF 2D_46/2012 du 16 janvier 2013 consid. 4.3.2; TC FR 601 2024 64 du 28 août 2024; 601 2023 26 du 10 mai 2023). Il convient dès lors de se référer aux règles sur le regroupement familial des membres étrangers d'un ressortissant suisse pour déterminer si la recourante pourra, a priori, séjourner en Suisse après son mariage. Il faut toutefois que les conditions y relatives soient manifestement remplies. 3.2. Selon l'art. 42 al. 1 LEI, le conjoint d’un ressortissant suisse ainsi que ses enfants célibataires de moins de 18 ans ont droit à l’octroi d’une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Toutefois, l'art. 51 LEI prévoit que les droits prévus à l'art. 42 LEI s'éteignent lorsqu'ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la présente loi sur l’admission et le séjour ou ses dispositions d’exécution (al. 1 let. a) ou lorsqu'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 63 LEI (al. 1 let. b). Cette disposition prévoit notamment comme motif de révocation le fait que l'étranger ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 63 al. 1 let. c LEI). Pour apprécier si une personne se trouve dans une large mesure à la charge de l'aide sociale au sens de l'art. 63 al. 1 let. c LEI, il faut tenir compte du montant total des prestations déjà versées à ce titre. Un montant de CHF 50'000.- peut déjà, selon la jurisprudence, être considéré comme important (arrêt TF 2C_178/2024 du 31 mai 2024 consid. 4.2.1). Quant au caractère durable de la dépendance à l'aide sociale, il faut examiner la situation financière à long terme.”
“Par décision du 27 novembre 2023, reçue par la recourante le 8 décembre 2023, la vice-présidence du Tribunal civil a rejeté la requête d'assistance juridique précitée, au motif que la cause de la recourante était dénuée de chances de succès. Elle a considéré comme abusif que la recourante se prévale du fait que le mariage ne soit pas encore dissout par le divorce pour prétendre à un droit de séjour fondé sur les dispositions de l'ALCP car le mariage ne semblait plus exister que formellement et apparaissait vidé de sa substance, étant relevé que le juge du divorce avait récemment gardé la cause à juger. Par ailleurs, la recourante avait échoué à rendre vraisemblable qu'elle aurait subi des violences conjugales – les documents produits ne faisant que consigner ses propres allégations – de sorte que la poursuite de son séjour en Suisse pour raisons personnelles majeures ne s'imposait pas selon l'art. 50 al. 1 let. b LEI. En tout état, sa dépendance à l'aide sociale et ses condamnations pénales la priveraient, en vertu de l'art. 51 LEI, d'un droit de séjour fondé sur l'art. 50 LEI. En outre, au vu de sa dépendance à l'aide sociale, de ses condamnations pénales, de la brève durée de son séjour en Suisse et de la présence de ses proches en Equateur, soit notamment deux enfants majeurs nés d'une précédente union, la recourante ne pouvait se prévaloir d'un cas d'extrême gravité au sens des articles 30 al. 1 let. b LEI et 31 al. 1 OASA. Elle n'avait également pas rendu vraisemblable avoir entamé des démarches auprès des autorités du Royaume-Uni, de sorte qu'elle ne pouvait prétendre à un droit de séjour de courte durée à ce titre. Enfin, l'article de journal produit en relation avec l'assassinat d'un homme politique en Equateur ne rendait pas vraisemblable que ce pays serait en proie à une guerre, à une guerre civile ou à des cas de violence généralisée et la recourante échouait à rendre vraisemblable que son frère ferait partie d'un gang ce qui mettrait sa vie en danger, de sorte que le renvoi n'apparaissait pas illicite au sens de l'art.”
Bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten entfällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch oder ein nachehelicher Härtefallanspruch nach Art. 50 AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG; eine behauptete fortgeschrittene Integration ändert daran nichts, wobei die Erfüllung der Integrationskriterien (Art. 58a AIG) zwar erforderlich, aber nicht automatisch ausreichend für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht ist.
“Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Hieran vermag auch die angeblich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal eine über übliche Erwartungen hinausgehende Eingliederung in der Schweiz ohnehin nicht belegt ist und die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bildet. Im Übrigen entspricht es nicht der Wahrheit, wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, dass der Beschwerdeführer nie straffällig geworden sei: Gemäss Aktenlage erwirkte er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Februar 2017 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und eine Busse von Fr. 400.-. Am 21. April 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein weiterer Strafbefehl wegen grober Verkehrsverletzung gegen ihn erlassen und ihm eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr.”
“Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Falschangaben nicht erst die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sondern bereits die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung im November/Anfang Dezember 2017 erschlichen hatte und zu diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG (damals noch AuG) bereits aufgrund der damals noch nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen wäre. Überdies fällt die Anwendung der genannten Bestimmung auch aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes (vgl. Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG) und der lediglich mässigen Integration des Beschwerdeführers ausser Betracht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss entsprechend nicht weiter eingegangen werden. 3.8 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist sodann nicht ersichtlich, soweit sich der Beschwerdeführer hierauf aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes bzw. seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens überhaupt noch berufen kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 AIG): Der noch relativ junge Beschwerdeführer ist in Gambia aufgewachsen und sozialisiert worden. Eigenen Angaben zufolge hat er Gambia wiederholt besucht und unterhält dort weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen, welche ihm bei seiner Reintegration behilflich sein können. Sodann ist ihm zuzumuten, sich nötigenfalls ein neues soziales Netz in Gambia aufzubauen. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen. Selbst wenn er eigenen Angeben zufolge in den Jahren vor seiner Einreise im Land D lebte, ist er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner gambischen Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Rückkehr ins Land D möglich und zumutbar wäre, wo er eigenen Angaben zufolge viele Jahre gelebt und sich bestens integriert hatte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss einer in den Akten liegenden Wohnsitzbestätigung vom 5.”
Bei konstitutiv nicht bestehenden gesetzlichen Rechten (z. B. potestatives Ermessen nach Art. 44 LEI) ist die Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens an verfassungsrechtliche Grundsätze gebunden. Sie hat das Ermessen innerhalb von Sinn und Zweck der einschlägigen Norm sowie unter Beachtung des Willkürverbots, der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit auszuüben; ein weniger strenges Prüfungsmass als bei normativ begründeten Ansprüchen ist nicht gerechtfertigt.
“Toutefois, s'ils ne bénéficient pas d'un tel droit, cela ne signifie pas qu'il ne faille pas examiner si, en leur refusant le regroupement, l'autorité précédente n'a pas abusé de son pouvoir d'appréciation. S'agissant du regroupement familial fondé exclusivement sur le droit interne (art. 42 ss LEI), c'est en effet l'âge des enfants au moment du dépôt de la demande, en l'occurrence le 4 août 2020, qui est déterminant (ATF 136 II 497 c. 3.7). Or, à cette date, les trois enfants étaient encore mineurs. Leur demande de regroupement familial doit ainsi exclusivement être examinée sous l'angle des art. 44 LEI et 73 OASA. 5.2 Comme on l'a vu, lorsqu'il existe un droit au regroupement fondé sur l'art. 8 CEDH, celui-ci ne peut être invoqué que pour autant que les exigences fixées par le droit interne aux art. 44 et 47 LEI soient respectées et qu'il n'existe aucune cause d'extinction du droit au regroupement familial au sens de l'art. 51 LEI (ATF 137 I 284 c. 1.3 et 2.6; TF 2C_215/2023 du 6 février 2024 c. 4.1). Il ne saurait en aller différemment lorsque, comme en l'espèce, les enfants du regroupant ne peuvent invoquer un droit au regroupement familial. En effet, l'art. 51 LEI, qui prévoit en particulier que le droit au regroupement familial s'éteint lorsqu'il est invoqué abusivement (art. 51 al. 1 let. a et 2 let. a LEI), ne s'applique certes qu'au regroupement familial prévu à l'art. 42 LEI (art. 51 al. 1 LEI), respectivement aux art. 43, 48 et 50 LEI (art. 51 al. 2 LEI), et pas à celui contenu à l'art. 44 LEI. Cela est toutefois dû au fait que cette dernière disposition prévoit l'extinction du droit au regroupement familial et que l'art. 44 LEI ne confère justement pas un tel droit. On ne saurait néanmoins examiner moins sévèrement un regroupement familial pour lequel il n'existe pas de droit. En tout état de cause, le regroupement familial fondé exclusivement sur l'art. 44 LEI, qui comme on l'a vu, est une disposition potestative, est uniquement soumis au pouvoir d'appréciation des autorités de police des étrangers (VGE 2021/98 du 22 juin 2022 c. 3.3). Or, celles-ci doivent exercer leur pouvoir d'appréciation dans le cadre des règles reconnues, à savoir dans le respect du sens et du but de la loi dont ce pouvoir résulte, ainsi que des principes constitutionnels, tels notamment ceux de l'interdiction de l'arbitraire, de l'égalité de traitement et de la proportionnalité (JAB 2020 p.”
“Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass bei Konkubinaten mit Kindern den Konkubinatspartnern und -partnerinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Bedingung hierfür sei, dass die Eltern und die Kinder zusammenwohnten, die Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgten und in analoger Anwendung von Art. 51 AIG i.V.m. Art. 62 AIG kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege (Verweis auf die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM-Weisungen], Ziff.”
Die Trennung infolge Haft wird in der Regel als wichtiger Grund für getrenntes Wohnen anerkannt; das Bundesgericht nimmt in solchen Fällen den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft an, soweit keine entgegenstehenden Indizien vorliegen. Der Anspruch erlischt hingegen, wenn die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) bzw. bei Vorliegen von Widerrufsgründen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
“SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Oktober 2013 [Stand: 1. September 2023], Ziff. 6.2.4.1). Die Ehegatten müssen während der fünf Jahre zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG), ausser wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Die Trennung aufgrund des Strafvollzugs bzw. einer Haft stellt einen solchen wichtigen Grund dar (BGer, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3, und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00290, E. 3). Das Bundesgericht anerkennt in einem solchen Fall den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen (BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., 56; vgl. auch BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020, E. 4.5). Der Anspruch erlischt im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 N. 5) sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 6.2.3 Die betreffende Ehe dauerte vom 15. Februar 2003 bis zum 11. März 2014 und somit mehr als fünf Jahre. Fraglich ist allerdings, bis wann sie gelebt wurde: Ab dem 26. Dezember 2007 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Laut seinen Aussagen im Scheidungsverfahren lebte seine Ehefrau schon ab Februar 2008 im Konkubinat, laut seiner Ehefrau war dies ab Oktober 2009 der Fall. Der letzte Besuch der Ehefrau im Gefängnis fand nach übereinstimmenden Aussagen (am 13. Februar) 2009 statt. Dies sind keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Ehe am Stichtag, dem 15. Februar 2008, nur noch formell bestanden hat und die Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt wurde.”
Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, dass die betroffene Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG).
“Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3). Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Nach dem Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1, wäre er bereits mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet, gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. 4. 4.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein Widerrufsgrund liegt auch vor, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art.”
“Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn dieser Bestimmung vor, wenn sie ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer 1 war im Jahr 2002 in Deutschland zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt worden und hatte diesen Umstand den Schweizer Behörden bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschwiegen. Damit hatte er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG gesetzt, womit sein Anspruch auf Familiennachzug erloschen war und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012 (2C_220/2012) die Schweiz zu verlassen hatte (vgl.”
Ein Einreiseverbot kann die tatsächliche Anwesenheitsberechtigung und damit die Ausübung familiärer Kontakte verhindern; nach Art. 51 Abs. 2 AIG besteht zudem kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
“Die Pflege regelmässiger physischer Kontakte zwischen ihm und seiner Familie scheitert somit bereits an der fehlenden Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Somit stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Etwas daran zu ändern vermag auch nicht der Umstand, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 22. März 2024, auf ihr Gesuch hin, eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erteilt wurde. Davon abgeleitet kann der Beschwerdeführer zwar laut Art. 43 Abs. 1 AIG - unter Voraussetzung der Erfüllung der unter Bst. a-e erwähnten Bedingungen - einen Antrag auf Familiennachzug stellen. In der Konstellation des Beschwerdeführers ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach fünf Jahren seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich (Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). Nach Art. 51 Abs. 2 AIG besteht aber kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn wie im hiesigen Fall Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (siehe bspw. analog zu Art. 42 AIG das Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.1). Zu beachten ist auch, dass es einer von einer Fernhaltemassnahme betroffenen Person für Besuche in der Schweiz jederzeit offensteht, vorgängig um deren Aussetzung zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem - wenn auch eingeschränkten - Rahmen verbleibt dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, familiäre Beziehungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Physische Kontakte zu seiner Familie ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere in seinem Heimatstaat, sowie auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. durch digitale Kommunikationsmittel) werden durch das Einreiseverbot nicht beeinträchtigt (vgl.”
Verfahren/Beweis: Die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und eine Ausländerrechtsehe in der Regel mittels Indizien nachzuweisen; sie darf eine solche nicht leichtfertig annehmen. Feststellungen darüber, ob konkrete Hinweise für eine Ausländerrechtsehe oder sonstigen Rechtsmissbrauch vorliegen, sind Tatsachenfeststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft. Die rechtliche Würdigung, ob die festgestellten Indizien Rechtsmissbrauch begründen, unterliegt dagegen der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Liegen gewichtige Hinweise vor, ist von den Ehegatten zu erwarten, dass sie zur Sachverhaltsaufklärung mitwirken und Umstände bzw. Belege vorbringen, die die in eine andere Richtung weisenden Indizien entkräften können.
“Unter den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe fällt (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1 und 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2 und 2C_70/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E.”
“Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile 2C_613/2019 vom 14.”
“3.1, mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.3.3). 3.3 Da im Strafverfahren strengere Regeln gelten als im Verwaltungsverfahren, sind grundsätzlich die Ausländerbehörden bei ihrem Entscheid, ob eine Scheinehe bestehe, nicht an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde gebunden (BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5; 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Ob die Akten aus einem laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren beizuziehen sind, ist im Verwaltungsverfahren anhand der Beweislage zu beurteilen. Erweist sich diese als klar, kann auf den Beizug der Strafakten verzichtet werden (vgl. BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5). Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich damit verhält. 4. 4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen. Der Anspruch aus Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen (sog. Ausländerrechts- oder Scheinehe) oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). 4.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl.”
“2 Sowohl für den Fortbestand des abgeleiteten Aufenthaltsrechts als auch für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den ausländischen Ehegatten ist nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft entscheidend (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGE 140 II 289 E. 3.6.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Zudem stellt die Vortäuschung einer (fortbestehenden) ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar (vgl. auch BGE 142 II 265 E. 3.1= Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl.”
Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt. Dies trifft insbesondere zu, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; konkrete Verurteilungen sind für die Beurteilung massgeblich.
“Als Ehemann einer Schweizerin kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu (vorstehende E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde allerdings am 26. April 2018 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Er setzte damit den Widerrufsgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. 62 Abs. 1 lit. b AIG; Urteil 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.2), der hier weiterhin relevant ist und zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG führt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG; vorstehende E. 4.1 und 4.4).”
“Ein ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist am 12. November 2018 wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Fahrerausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Dies wird nicht bestritten.”
“Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen u.a. dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b erster Satzteil AIG).”
Bei Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts kann der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG erneut begründet werden; allfällige Erlöschensgründe bleiben dabei nach Art. 51 Abs. 1 AIG vorbehalten.
“Im Juli 2021 hatte B.________ das eheliche Domizil verlassen und wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben (vorne Bst. A; Feststellung im Eheschutzverfahren [act. 7A]). Per Mitte August 2023 meldete er sich wieder bei der Gemeinde E.________ an und kehrte in die ehemalige eheliche Wohnung zurück, wo die Beschwerdeführerin nach seinem Auszug verblieben war (vorne Bst. C). Es wird von der SID nicht mehr bestritten und kann als erstellt betrachtet werden, dass das Ehepaar wieder zusammenwohnt (Schlussbemerkungen SID [act. 32]; Mutationsmeldung der Gemeinde [act. 14A]). Gestützt auf den neuen Sachverhalt (Art. 25 VRPG; BVR 2008 S. 193 E. 4.3) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), Erlöschensgründe vorbehalten (Art. 51 Abs. 1 AIG). Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs mit der ursprünglich strittigen Nichtverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 AIG – gleiche Parteien, deren Ehe während der Trennungszeit formell weiterbestand –, bildet Streitgegenstand neu die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. auch BGer 2C_800/2019 vom”
Bei der Prüfung von Art. 51 Abs. 1 AIG ist die wirtschaftliche Situation des Haushalts gesamthaft zu würdigen. Es sind neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen insbesondere die Erwerbsaussichten und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung sämtlicher Familienmitglieder auf längere Sicht zu berücksichtigen. Ehegatten sind im Prüfungszusammenhang als wirtschaftliche Einheit zu behandeln.
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als ausländische Ehefrau eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Weil die Ehe soweit ersichtlich intakt ist und gelebt wird, lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Erforderlich für die Verweigerung des Familiennachzugs ist demnach analog dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, dass bei der Bewilligung eines Nachzugs konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Martina Caroni, in: dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 51 N. 24 mit Hinweis auf BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2; vgl. auch BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 2.2; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00361, E. 4.1 mit Hinweisen). Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen.”
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie – sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind – Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art.”
Bei Verdacht auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe trägt die Migrationsbehörde die Darlegungs- und Beweislast. Auf eine Scheinehe darf nicht leichthin geschlossen werden. Das Vorliegen einer Scheinehe lässt sich in der Regel nicht direkt beweisen und muss häufig durch Indizien festgestellt werden; diese können sowohl äussere wie auch innere Umstände betreffen.
“Sodann ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1). 2.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder das Bestehen einer festen Partnerschaft eines Ehepartners mit einer Drittperson (Martina Caroni, in: dies.”
“Es sei ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.”
Wird die Aufenthaltsberechtigung der Hauptperson aufgehoben (Widerruf/Entzug), entfällt damit auch die auf dieser Grundlage erteilte Familienbewilligung; diese verliert ihre rechtliche Grundlage und erlischt (vgl. hierzu Art. 51 Abs. 2 AIG und die zitierte Rechtsprechung).
“Au demeurant, il vivra dans son pays d'origine en compagnie de son épouse et de ses trois enfants, dont la non-prolongation de l’autorisation de séjour, respectivement la révocation de l’autorisation d’établissement doivent être confirmées (cf. infra cons. 5,6 et 7). L’épouse arrivée en Suisse en avril 2014, est également originaire du Kosovo, dont elle connaît les us et coutumes et où se situe le centre de ses relations familiales ou à tout le moins sociales. Le couple et leurs enfants ne se trouveront ainsi pas sans connaissances en mesure de les aider au Kosovo. Sur le vu de ce qui précède, on ne discerne pas de circonstances exceptionnelles propres à contrebalancer le passé pénal du recourant 1, dont l'extrême gravité ne saurait être niée, et qui seules auraient permis, conformément à la jurisprudence, de faire primer son intérêt privé à demeurer en Suisse sur l'intérêt public à l'y éloigner. 5. Concernant la recourante 2, celle-ci a obtenu une autorisation de séjour au titre du regroupement familial avec le recourant 1 fondée sur l'article 43 LEI. L'autorisation de l'époux étant supprimée, il en va de même du droit à une autorisation de séjour de l'épouse (art. 51 al. 2 LEI, arrêt du TF du 30.12.2013 [2C_536/2013] cons. 2.3 non publié aux ATF 140 II 129). Les autorités inférieures ont ainsi à raison refusé de renouveler l'autorisation de séjour de cette dernière. Par ailleurs, son retour au Kosovo est parfaitement exigible, celle-ci y ayant passé l'essentiel de sa vie. Elle n’a en outre pas établi être intégrée de façon particulière en Suisse. Elle et ses enfants (cf. infra cons. 6) dépendent de l’aide sociale et ses récentes démarches en vue de trouver une activité lucrative n’ont apparemment pas abouti à un engagement. Enfin, le recourant 1 ayant déjà fait l’objet d’un avertissement sévère, on doit admettre que l'épouse, lorsqu’elle a quitté le Kosovo pour rejoindre son époux, ne pouvait ignorer que son séjour en Suisse n’avait peut-être pas un caractère durable (ATF 112 Ib 473, cons. 3d ; arrêts du TF du 21.02.2020 [2C_1047/2019], du 25.10.2006 [2A_663/2005] cons. 2.4, du 08.05.2012 [2C_656/2011] cons. 3.2). 6. En ce qui concerne les trois enfants, ils sont titulaires d’une autorisation d’établissement.”
Das Vorliegen eines Widerrufs- oder Erlöschensgrundes führt nicht automatisch zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr muss die Verweigerung der Bewilligung auch in diesen Fällen einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; bei Eingriffen in das Familienleben Art. 8 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV).
“Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]). Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergibt (vgl. oben E. 2), erscheint es zweifelhaft, ob diese Gefahr für sich alleine zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung genügen würde. Das zusätzliche öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erhöht aber jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin insgesamt die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds, ihre familiären Beziehungen in der Schweiz zu leben, überwiegen.”
“Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt. Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds erlischt der Bewilligungsanspruch jedoch nicht automatisch (Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2).”
Eine Trennung infolge Haft bzw. Strafvollzug kann einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AIG darstellen; in solchen Fällen erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich den Fortbestand der ehelichen/familienlichen Gemeinschaft an, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen. Der Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 AIG erlischt jedoch, wenn die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich erfolgt (nur noch formell bestehende Ehe; lit. a) oder Widerrufsgründe vorliegen (lit. b; vgl. Art. 63 AIG).
“SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Oktober 2013 [Stand: 1. September 2023], Ziff. 6.2.4.1). Die Ehegatten müssen während der fünf Jahre zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG), ausser wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Die Trennung aufgrund des Strafvollzugs bzw. einer Haft stellt einen solchen wichtigen Grund dar (BGer, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3, und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00290, E. 3). Das Bundesgericht anerkennt in einem solchen Fall den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen (BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., 56; vgl. auch BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020, E. 4.5). Der Anspruch erlischt im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 N. 5) sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 6.2.3 Die betreffende Ehe dauerte vom 15. Februar 2003 bis zum 11. März 2014 und somit mehr als fünf Jahre. Fraglich ist allerdings, bis wann sie gelebt wurde: Ab dem 26. Dezember 2007 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Laut seinen Aussagen im Scheidungsverfahren lebte seine Ehefrau schon ab Februar 2008 im Konkubinat, laut seiner Ehefrau war dies ab Oktober 2009 der Fall. Der letzte Besuch der Ehefrau im Gefängnis fand nach übereinstimmenden Aussagen (am 13. Februar) 2009 statt. Dies sind keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Ehe am Stichtag, dem 15. Februar 2008, nur noch formell bestanden hat und die Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt wurde.”
“SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Oktober 2013 [Stand: 1. September 2023], Ziff. 6.2.4.1). Die Ehegatten müssen während der fünf Jahre zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG), ausser wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Die Trennung aufgrund des Strafvollzugs bzw. einer Haft stellt einen solchen wichtigen Grund dar (BGer, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3, und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00290, E. 3). Das Bundesgericht anerkennt in einem solchen Fall den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft, sofern keine gegenläufigen Indizien vorliegen (BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., 56; vgl. auch BGr, 9. Juni 2020, 2C_112/2020, E. 4.5). Der Anspruch erlischt im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, Kommentar,”
Sind die Voraussetzungen des Art. 43 AIG erfüllt und ist die Frist nach Art. 47 AIG gewahrt (z. B. durch ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch), ist der Aufenthaltstitel nach Art. 43 AIG grundsätzlich zu erteilen, soweit keine Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen.
“Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt und ist die Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten, ist der Aufenthaltstitel nach Art. 43 AIG grundsätzlich zu erteilen, solange keine Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7). Die Frist für den Nachzug des Ehegatten eines Ausländers beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses, im Falle des ausländischen Ehegatten also der Eheschliessung. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 AIG ist die Frist gewahrt, wenn das Gesuch um Familiennachzug vor ihrem Ablauf gestellt wird (BGE 136 II 497 E. 3.4; vgl. auch Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 145 I 227 E. 2; MARC SPESCHA, in: OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG). Es ist für die Fristwahrung weder erforderlich noch für sich alleine genügend, dass die nachgezogene Person innerhalb der Frist einreist (vgl. Urteil 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.2). Wird das Gesuch zwar rechtzeitig gestellt, jedoch abgewiesen, weil die in der Schweiz befindliche Person (z.”
Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert. Liegen gewichtige Hinweise auf eine Scheinehe vor, ist von den Ehegatten zu verlangen, dass sie substanziierte entlastende Umstände vorbringen und belegen.
“Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl.”
“Ob eine Ausländerrechtsehe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG geschlossen wurde bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile 2C_613/2019 vom 14.”
Die Rechtsprechung nennt für die Beurteilung erheblicher Verstösse quantitative Anhaltspunkte; in einschlägigen Entscheiden wird ein Gesamtbetrag von rund Fr. 32'000 als relevant erachtet.
“Da zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Beziehung von H und dem Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder nicht gelebt würde, kann sich auch der Beschwerdeführer für den Familiennachzug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei dieser Konstellation haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5). 2.4 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr.”
Bei nachgewiesener Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe entfällt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43/50 AIG in der Regel ohne weitergehende Interessenabwägung. Aus einer solchen Sachlage lassen sich zudem grundsätzlich keine Aufenthaltsansprüche aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK herleiten, es sei denn, es bestehen besonders intensive private Bindungen, die über normale Integration hinausgehen.
“Angesichts der aufgezeigten Sachlage durfte die Vorinstanz bei einer Gesamtsicht der Umstände annehmen, die Beschwerdeführerin habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erlangen wollen. Sie konnte so in der Schweiz wohnen und arbeiten. Die sich aufgrund der belastenden Indizienlage ergebende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Scheinehe kann die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht rechtsgenüglich widerlegen. Der Schluss der Vorinstanz, dass eine Scheinehe vorliege, erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin. Ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe die Indizienlage willkürlich zu ihren Ungunsten gewürdigt, verfängt nicht. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, die Berufung auf die Ehe erweise sich als rechtsmissbräuchlich, gründet auf hinreichend erwiesenen Indizien und ist in sich auch schlüssig. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem damaligen Ehemann eine Scheinehe eingegangen, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ohne weitere Interessenabwägung erloschen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Ebenso kann sie keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ableiten. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich erforderlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen), was aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt in erster Linie mit den Angaben der Beteiligten in den Befragungen im Rahmen der Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Scheinehe, welcher ihr und R.__ gegenüber erhoben wurde. Dass das Aussageverhalten darauf hinzielte, den Verdacht zu zerstreuen, liegt nahe. Objektive Tatsachen, wie insbesondere Aussagen einer unabhängigen Drittperson zu deren Wahrnehmung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und R.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Indizienlage es nicht erlaubt, von einer Schein- bzw. Umgehungsehe auszugehen. Es lägen nämlich keine unzweideutigen Indizien vor, weshalb vorliegend denn auch nicht von einer Scheinehe ausgegangen werde dürfe. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Die Ansprüche nach den Artikeln 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Hierunter fallen unter anderem die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGer 2C_1020/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1 mit Hinweisen) sowie die Berufung auf eine nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe besteht folglich kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG. Eine Scheinehe liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt(e).”
“Quant aux photos, s'il semble que ce soit bien son épouse qui y figure, force est de relever qu'elles sont rares pour un mariage ayant duré prétendument plus de trois ans, qu'il n'en est précisément aucune du mariage en question, que sur certaines, son épouse pose seule et que pour les deux autres séries, dont devant l'hôtel à R______ dans lequel elle n'a en réalité jamais travaillé, le recourant ne montre aucun signe d'affection à son égard. Ces deux éléments ne renversent à l'évidence pas en particulier le constat des autorités pénales, au terme d'une enquête de police, de l'existence d'un mariage fictif. À défaut de contre-preuves convaincantes de la part du recourant, son mariage doit être considéré comme ayant été contracté dans le but exclusif d'éluder les dispositions en vigueur en matière de séjour et d'établissement des étrangers. C'est ainsi à juste titre que l'OCPM, sans abuser de son pouvoir d'appréciation, suivi par le TAPI, ont considéré que les conditions qui permettraient le renouvellement de son autorisation de séjour en application de l’art. 77 al. 1 let. a OASA n'étaient pas remplies et il n’y avait pas lieu d’examiner s'il pourrait se prévaloir de raisons personnelles majeures au sens de l’art. 77 al. 1 let. b OASA. Le présent cas tombe en effet sous le coup de l'art 51 al. 2 LEI avec pour conséquence que le recourant ne peut pas tirer de droit à la prolongation de son autorisation de séjour sur la base de l'art. 50 LEI. À cet égard, quand bien même il séjourne en Suisse depuis désormais plus de dix ans, dans un premier temps au bénéfice d'un permis pour études, études qu'il n'a pas achevées, il n'existe en l'état pas de raisons personnelles majeures commandant qu'il doive rester en Suisse, étant relevé qu'il a conservé, dans son pays d'origine, qu'il a quitté à l'âge de 24 ans, des attaches, puisqu'il s'y est régulièrement rendu pour rendre visite à sa famille. En tous points mal fondé, le recours sera rejeté. 11) a. Selon l'art. 64 al. 1 let. c LEI, l'autorité compétente rend une décision de renvoi ordinaire à l'encontre d'un étranger auquel l'autorisation de séjour est refusée ou dont l'autorisation n'est pas prolongée. Elle ne dispose à ce titre d'aucun pouvoir d'appréciation, le renvoi constituant la conséquence du rejet d'une demande d'autorisation (ATA/1798/2019 du 10 décembre 2019 consid.”
Fehlt die eheliche Haushaltsgemeinschaft, sind die Anspruchsvoraussetzungen für Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt; eine zusätzliche Prüfung von Erlöschensgründen nach Art. 51 AIG ist in diesem Fall entbehrlich. Bei Auflösung der Ehe sind die in Art. 51 AIG genannten Erlöschensgründe zu prüfen; ein Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs setzt voraus, dass solche Erlöschensgründe nicht vorliegen.
“En l'espèce, le recourant se borne à dénoncer une violation de l'art. 51 LEI en soutenant que les époux avaient une réelle et commune intention de vivre ensemble et qu'aucun élément ne permettrait de corroborer que le mariage ait été contracté dans le seul but d'éluder les dispositions de la LEI. En réalité, s'il n'y a pas de vie commune, les conditions auxquelles est soumise l'existence d'un droit à l'octroi et à la prolongation de l'autorisation de séjour ne sont pas remplies, et la question d'un abus de droit ne se pose même pas (ATF 136 II 113 consid. 3.2; TF 2C_487/2010 du 9 novembre 2010 consid. 5). En cas de dissolution de l'union conjugale, à savoir de cessation de la relation familiale, c'est l'art. 50 LEI précité qui entre en considération. En l'espèce, il n'est pas contesté que le recourant et son épouse ne font plus ménage commun, de sorte que le recourant ne peut se prévaloir de l'art. 43 LEI. Il n'est pas davantage discuté que la vie commune a duré trois mois, à savoir largement moins de trois ans, si bien que l'art. 50 al. 1 let. a LEI ne trouve pas application.”
“3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. 3. 3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG vorliegen. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Zwar besteht gemäss Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) das Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit ausnahmsweise angerechnet werden, wenn der Ehegatte, von dem die ursprüngliche Bewilligung abhängt, sich aus wichtigem Grund vorübergehend ins Ausland begeben hat (BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Die ausländische Ehegattin mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht muss aber für einen anrechenbaren Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft in jedem Fall in der Schweiz verbleiben, ist die Dreijahresfrist von Art.”
Art. 51 AIG betrifft die Prüfung von Rechtsmissbrauch beim Familiennachzug. Die zuständigen Ausländerbehörden haben zu überprüfen, ob der Anspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich mit dem Ziel, Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen.
“Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gewährte. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG sind in casu nicht erfüllt; die ersuchte Aufenthaltsbewilligung kann nicht erteilt werden und es kann offenbleiben, ob vorliegend noch Widerrufsgründe erfüllt wären bzw. inwiefern die Ansprüche allenfalls rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurden (Art. 51 AIG). Die Beschwerde (601 2022 118) ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.”
“Un soudain déplacement de son centre de vie peut en effet constituer un véritable déracinement pour elle ou lui et s'accompagner de grandes difficultés d'intégration dans le nouveau cadre de vie ; celles-ci seront d'autant plus probables et potentiellement importantes que son âge sera avancé (ATF 133 II 6 consid. 3.1.1 ; ATF 129 II 11 consid. 3.3.2). Un regroupement familial différé peut ainsi être refusé si l'un des parents et les enfants ont toujours vécu séparés de l'autre parent à l'étranger et qu'ils peuvent sans autres continuer d'y séjourner (arrêts du Tribunal fédéral 2C_325/2019 du 3 février 2020 consid. 6.2). c. Le Tribunal fédéral a posé des exigences supplémentaires au regroupement familial partiel, dont les autorités compétentes en matière de droit des étrangers doivent s'assurer du respect. - En premier lieu, il importe que le droit au regroupement familial ne soit pas invoqué de manière abusive, notamment pour éluder les dispositions de la LEI (art. 51 al. 1 let. a et al. 2 let. a LEI). Il appartient dès lors aux autorités compétentes en matière de droit des étrangers de vérifier que tel ne soit pas le cas. Du point de vue de l'abus de droit au sens de l'art. 51 LEI, seul importe le point de savoir si les relations unissant l'enfant au parent qui invoque le droit au regroupement familial sont (encore) vécues (ATF 136 II 497 consid. 4.3). - En deuxième lieu, il est nécessaire que le parent qui demande une autorisation de séjour pour son enfant au titre du regroupement familial dispose (seul) de l'autorité parentale ou, en cas d'autorité parentale conjointe, que l'autre parent vivant à l'étranger ait donné son accord exprès. Le parent qui requiert le regroupement familial doit donc disposer au moins du droit de garde sur l'enfant. En effet, le regroupement familial doit être réalisé en conformité avec les règles du droit civil régissant les rapports entre parents et enfants et il appartient aux autorités compétentes en matière de droit des étrangers de s'en assurer (ATF 136 II 78 consid. 4.8). Une simple déclaration du parent resté à l'étranger autorisant son enfant à rejoindre l'autre parent en Suisse n'est en principe pas suffisante (arrêt du Tribunal fédéral 2C_787/2016 du 18 janvier 2017 consid.”
Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach Art. 51 Abs. 1 AIG ist das Freizügigkeitsabkommen nur vergleichsweise zu berücksichtigen, da Art. 42 AIG zwar in Anlehnung an das FZA geschaffen wurde, die Regelung aber rein nationales Recht ist. Das Missbrauchsverbot setzt voraus, dass ein formal bestehender Anspruch treuwidrig bzw. unredlich geltend gemacht wird; in solchen Fällen erlischt der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG.
“2 AIG haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). 2.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 18-jährige Beschwerdeführer unter diesem Titel grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. So verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, die ihm am 23. Januar 2023 ausgestellt wurde und die bis am 10. August 2025 befristet ist, womit diese als dauerhaft zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 2.1 f.; offen gelassen in BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 4.4). Entsprechend ist auch keine Nachzugsfrist zu beachten (Art. 47 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 3.2 Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1; "Akrich"-Rechtsprechung). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern um eine Bewilligung, die alleine auf Landesrecht beruht. Das Freizügigkeitsabkommen ist somit bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit Art. 42 AIG zwar vergleichsweise miteinzubeziehen, dennoch handelt es sich beim vorliegenden Familiennachzug um eine rein interne Angelegenheit der Schweiz (vgl. BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.1). 3.”
“Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). 2.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 18-jährige Beschwerdeführer unter diesem Titel grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. So verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, die ihm am 23. Januar 2023 ausgestellt wurde und die bis am 10. August 2025 befristet ist, womit diese als dauerhaft zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 2.1 f.; offen gelassen in BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 4.4). Entsprechend ist auch keine Nachzugsfrist zu beachten (Art. 47 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 3.2 Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1; "Akrich"-Rechtsprechung). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern um eine Bewilligung, die alleine auf Landesrecht beruht. Das Freizügigkeitsabkommen ist somit bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit Art. 42 AIG zwar vergleichsweise miteinzubeziehen, dennoch handelt es sich beim vorliegenden Familiennachzug um eine rein interne Angelegenheit der Schweiz (vgl. BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.1). 3.3 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke.”
“Als Familienangehörige gelten dabei unter anderem der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG). 2.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 18-jährige Beschwerdeführer unter diesem Titel grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat. So verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in Slowenien, die ihm am 23. Januar 2023 ausgestellt wurde und die bis am 10. August 2025 befristet ist, womit diese als dauerhaft zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 20. Mai 2020, VB.2020.00066, E. 2.1 f.; offen gelassen in BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 4.4). Entsprechend ist auch keine Nachzugsfrist zu beachten (Art. 47 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). 3.2 Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681; vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1; "Akrich"-Rechtsprechung). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen, sondern um eine Bewilligung, die alleine auf Landesrecht beruht. Das Freizügigkeitsabkommen ist somit bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zusammenhang mit Art. 42 AIG zwar vergleichsweise miteinzubeziehen, dennoch handelt es sich beim vorliegenden Familiennachzug um eine rein interne Angelegenheit der Schweiz (vgl. BGr, 27. Juli 2021, 2C_574/2020, E. 5.1). 3.3 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke.”
Liegt ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AIG vor, ist zu prüfen, ob dieser Anspruch aufgrund von Art. 51 Abs. 2 AIG erloschen sein könnte.
“Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil vom 18. Januar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs im Sinne von Art. 43 AIG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltsanspruchs hat sie ebenso zu prüfen, ob dieser Anspruch aufgrund des erstellten Sachverhalts allenfalls erloschen ist (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 AIG).”
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG können den Anspruch auf Familiennachzug verletzen. Bei Fällen, in denen ein Aufenthaltsrecht erneuert worden ist, ist das behördliche Ermessen beschränkt: Zusammen mit Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) verlangt die Rechtsprechung «gute Gründe», um den Nachzug zu verweigern; solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt sind oder ein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG gegeben ist.
“A cet égard, il ne faut pas se baser uniquement sur le revenu du membre de la famille présent en Suisse, mais évaluer les capacités financières de tous les membres de la famille sur le plus long terme (ATF 139 I 330 c. 4.1; arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_448/2022 du 5 mai 2023 c. 3.4, 2C_309/2021 du 5 octobre 2021 c. 6.1 et les références). De la lettre même de l'art. 44 LEI ("peuvent"), il ressort qu'il n'existe pas de droit au regroupement familial. Cependant, comme exposé ci-dessus, il en va différemment des étrangers qui possèdent un droit au renouvellement de leur permis de séjour et qui peuvent, selon la jurisprudence relative au regroupement familial, invoquer les art. 8 CEDH et 13 de la Constitution fédérale (Cst., RS 101). Dans ce cas de figure, les autorités ne peuvent, compte tenu des droits découlant de ces deux dispositions, refuser le regroupement familial requis que pour de bonnes raisons. On est potentiellement en présence de telles raisons si les conditions de l'art. 44 LEI ne sont pas remplies ou si l'une des situations d'extinction du droit au regroupement prévues à l'art. 51 al. 2 LEI est réalisée (ATF 146 I 185 c. 6.2). 3.2 Selon l'art. 47 LEI en lien avec l'art. 73 OASA, le regroupement familial doit être demandé dans les cinq ans. Pour les enfants de plus de 12 ans, le regroupement doit intervenir dans un délai de 12 mois (al. 1). Les délais commencent à courir, pour les membres de la famille d'étrangers, lors de l'octroi de l'autorisation de séjour ou d'établissement ou lors de l'établissement du lien familial (al. 3 let. b). Passé ce délai, le regroupement familial différé n'est autorisé que pour des raisons familiales majeures (al. 4). D'une façon générale, l'existence de raisons familiales majeures à un regroupement familial hors délai au sens de l'art. 47 al. 4 LEI ne doit être admise qu'avec retenue. Les raisons familiales majeures pour le regroupement familial hors délai doivent toutefois être interprétées d'une manière conforme au droit fondamental au respect de la vie familiale (art. 13 Cst. et 8 CEDH). Selon la jurisprudence, le désir de voir tous les membres de la famille réunis en Suisse est à la base de toute demande de regroupement familial, y compris celles déposées dans les délais, et représente même une des conditions du regroupement (voir art.”
“Art. 44 AIG selbst verleiht keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Sind die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht jedoch rechtsprechungsgemäss im Verbund mit Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs. Es müssen gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Diese bestehen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AIG nicht erfüllt sind. Zum anderen ist die Bewilligung auch zu verweigern, wenn eine der in Art. 51 Abs. 2 AIG geregelten Situationen gegeben ist (BGE 146 I 185 E. 6.2; 137 I 287 E. 2.6)”
“20) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht (lit. e). Bei Nachzugsbegehren von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlen eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs das behördliche Ermessen beschränkt. Mit Blick auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV) der betroffenen Personen sind gute Gründe erforderlich, um den Nachzug der Familienangehörigen zu verweigern. Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Der Verlobte der Beschwerdeführerin verfügt über eine bedarfsgerechte Wohnung, und die beiden hätten nach der Heirat zusammenwohnen können. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit ihrem Verlobten Sozialhilfe beziehen würde. Der Beschwerdeführerin ist bei einer summarischen Prüfung eine gute Prognose zu stellen, dass sie nach der Hochzeit und der Legalisierung ihres Aufenthalts eine Arbeitsstelle finden und so – zusammen mit dem Verdienst ihres Mannes (vgl. E. 2.2.3) – für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen würde, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut die Beschwerdeführerin deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden, da für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Damit erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin bei einer summarischen Prüfung nach der Heirat als aussichtsreich.”
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG zählen zu den «guten Gründen», aufgrund derer die Behörden den Familiennachzug einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht verweigern dürfen; sie können damit den Nachzug verhindern.
“April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist solches der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1). 2.2 Die Vorinstanz erteilte der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 1. Januar 2020 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus wichtigen Gründen). Damit verfügt B über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird sodann gelebt und ist intakt. Somit können sich die beiden grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. 2.3 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).”
“Bezüglich eines solchen von ausländischen Personen, deren Aufenthaltsbewilligung auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht, ist trotz Fehlens eines gesetzlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 44 AIG) das behördliche Ermessen beschränkt (vgl. Art. 96 AIG). Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.3). Mit Blick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens der betroffenen Personen sind in diesem Fall gute Gründe erforderlich, um den Nachzug ihrer Familienangehörigen zu verweigern (BGE 139 I 330 E. 2.4.1). Solche liegen vor, wenn die Betroffenen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG i.V.m. Art. 73 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nicht erfüllen oder Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen. Die meisten europäischen Staaten gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.4.1). 2.1.3 Der Nachzugsanspruch bei einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner besteht im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens unter Berücksichtigung des gesetzlichen Systems, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden Person zusammenwohnt (Art. 44 lit. a AIG), die Eheleute über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen (Art. 44 lit. b AIG) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem müssen die jeweiligen Nachzugsfristen eingehalten sein. Der Nachzug von Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 73 Abs. 1 VZAE). Die Nachzugsfristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG und Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.”
Bei drohender oder laufender Betreibung (z. B. Lohnpfändung) ist zu berücksichtigen, dass Betroffene oft keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Daher können zusätzliche Betreibungen oder ein Anwachsen des betriebenen Betrags allein nicht ohne Weiteres als mutwillige Schuldenwirtschaft gewertet werden. Entscheidend ist vielmehr, welche ernsthaften Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Lage unternommen wurden; positiv zu würdigen ist insbesondere der Abbau vorbestehender Schulden. Ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung ist jedoch möglich, wenn nachweisbar in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden.
“Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr (vgl. Urteile 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).”
“In quantitativer Hinsicht genügt die Höhe der Verschuldung (zuletzt Verlustscheine im Umfang von Fr. 120'023.20 und laufende Betreibungen, vgl. E. 3.4 oben), um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) zu rechtfertigen (vgl. E. 3.3 oben). In Bezug auf die Mutwilligkeit ergibt sich zudem aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass die Verschuldung auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom September 2018 weiter zugenommen hat, und zwar bis April 2021 um rund Fr. 23'000.-- (Verlustschein, ohne laufende Betreibungen). Eine allfällige Lohnpfändung kann diesen Anstieg nicht erklären (vgl. E. 3.4 f. oben). Ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung sind zudem nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften, beruflichen Integration den bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung bestehenden, hohen Schuldenberg ohne entschuldbare Umstände stetig weiter und damit in qualifiziert fahrlässiger Weise anwachsen lassen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer mutwillig eine Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE betrieben hat und demnach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (Art.”
“Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr (vgl. Urteile 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).”
Nach Auflösung der Ehe kann der Anspruch auf Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiterbestehen, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; dies gilt jedoch nur, soweit keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG entgegenstehen.
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 1 AIG) - Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AIG) - fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 mit Hinweisen), oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ["nachehelicher Härtefall"]; BGE 138 II 229 E. 3).”
“1 lit. a AIG ab. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sieht vor, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und Art. 43 AIG weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; diese Vorschrift kommt auch im Anwendungsbereich des FZA zum Tragen, und zwar selbst dann, wenn die anspruchsvermittelnde Ex-Ehegattin - wie vorliegend (vgl. Bst. A hiervor) - nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 144 II 1 E. 4.7; anders würde der Fall liegen, wenn die Ex-Ehegattin ihr Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich verloren hätte, vgl. Urteil 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1 und 2.2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) bzw. weil die Behörden über das Bestehen einer Ehe getäuscht worden sind (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).”
“Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat sodann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 AIG). Entscheidend ist dabei nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind bzw. ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegt, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.”
Mit dem Ablauf der Zeit und einer positiven Entwicklung der betroffenen Person (z. B. Behandlung/Entzug, stabile Lebensführung, Erwerbstätigkeit) kann das Rückfallrisiko so vermindert sein, dass auf die frühere Verurteilung nicht mehr gestützt werden kann und die Anwendung von Art. 51 AIG nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
“D'ailleurs, même si, officiellement, la recourante a vécu seule dans son appartement de H.________, ainsi que la curatrice l'a écrit dans un courrier du 8 janvier 2019, il n'en demeure pas moins qu'en réalité, le couple faisait ménage commun et que la curatrice a pu le constater par elle-même. Selon les recourants, les conditions des art. 42 et 49 LEI sont remplies, dès lors qu'ils sont véritablement et sérieusement déterminés à poursuivre leur communauté conjugale; que, par ailleurs, ceux-ci contestent que leur droit au regroupement familial garanti par l'art. 42 LEI soit éteint en application de l'art. 51 LEI; qu'à leur avis, la condamnation du recourant en 2007 à une peine privative de liberté de plus d'un an ne peut pas justifier indéfiniment la restriction du droit au regroupement familial en application de l'art. 62 al. 1 let. b LEI. Avec l'écoulement du temps et un comportement correct, les considérations de prévention générale liées à la sécurité et l'ordre publics perdent en importance. Or, le recourant a quitté la suisse en 2008 et y est revenu en”
“Ces dernières condamnations ne sont pas suffisamment graves pour retenir que des considérations de prévention générale liées à la sécurité et l'ordre publics justifient de se fonder sur le jugement du 14 septembre 2007 pour retenir que le droit au regroupement familial est éteint. En particulier, il y a lieu de prendre acte du rapport du psychiatre du recourant du 4 mars 2020 qui précise que l'intéressé, au bénéfice d'un traitement de substitution, ne consomme plus de drogue, en particulier de l'héroïne, et que l'évolution de son état psychique est favorable. Il ressort également du dossier que, depuis l'obtention d'une autorisation précaire de travail délivrée par le SPoMi, il s'est efforcé de trouver une activité et qu'il est actuellement employé par un service de livraison à bicyclette. En d'autres termes, l'évolution du recourant depuis sa condamnation de 2007 s'avère positive et constitue un facteur protecteur important s'agissant du risque de récidive, de sorte qu'il n'est plus possible actuellement de se fonder sur la condamnation de 2007 pour faire application de l'art. 51 LEI; que, pour les mêmes raisons, on ne peut pas retenir que, par son comportement, le recourant porterait atteinte de manière (très) grave à la sécurité et l’ordre publics au sens des art. 62 al. 1 let. c et 63 al. 1 let. b LEI; qu'au contraire, compte tenu de la dynamique positive dans laquelle se trouve le recourant, qui a arrêté de consommer des drogues et qui entend prendre sa vie en mains, on peut considérer que sa présence auprès de son épouse, toxicomane délinquante, peut, cas échéant, exercer sur cette dernière une influence favorable, susceptible de la détourner de commettre de nouvelles infractions ; qu'enfin, le droit au regroupement familial peut aussi s'éteindre si l'étranger concerné ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 62 al. 1 let. e et 63 al. 1 let. c LEI); que, pendant la durée de la procédure d'asile, soit jusqu'en 2018, le recourant, pour l'essentiel sans travail, a été soutenu par les subsides que la Confédération verse aux requérants d'asile.”
“D'ailleurs, même si, officiellement, la recourante a vécu seule dans son appartement de H.________, ainsi que la curatrice l'a écrit dans un courrier du 8 janvier 2019, il n'en demeure pas moins qu'en réalité, le couple faisait ménage commun et que la curatrice a pu le constater par elle-même. Selon les recourants, les conditions des art. 42 et 49 LEI sont remplies, dès lors qu'ils sont véritablement et sérieusement déterminés à poursuivre leur communauté conjugale; que, par ailleurs, ceux-ci contestent que leur droit au regroupement familial garanti par l'art. 42 LEI soit éteint en application de l'art. 51 LEI; qu'à leur avis, la condamnation du recourant en 2007 à une peine privative de liberté de plus d'un an ne peut pas justifier indéfiniment la restriction du droit au regroupement familial en application de l'art. 62 al. 1 let. b LEI. Avec l'écoulement du temps et un comportement correct, les considérations de prévention générale liées à la sécurité et l'ordre publics perdent en importance. Or, le recourant a quitté la suisse en 2008 et y est revenu en”
Für das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 51 Abs. 2 AIG müssen die für eine Scheinehe sprechenden Indizien klar und konkret sein und in ihrer Gesamtschau stichhaltig erscheinen. Als mögliche Indizien nennt die Rechtsprechung u. a. zahlreiche gegenseitig widersprüchliche Angaben zu angeblich gemeinsamen Aktivitäten oder zur gemeinsamen Wohnung, eine sehr kurze Kennenlern‑ oder Heiratszeit, geringe Kenntnisse über den Ehegatten sowie eine Ehe, die offenkundig nur zum Erwerb einer Bewilligung eingegangen oder aufrechterhalten wurde.
“Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; vgl. zu den einzelnen Indizien: BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_732/2022 vom 2.”
“Sie deuten insbesondere stark darauf hin, dass die Ehegatten die Behörden durch falsche Angaben täuschen wollten. So machten sie zahlreiche sich gegenseitig widersprechende Angaben zu angeblichen gemeinsamen Aktivitäten an bestimmten Tagen sowie zur angeblich gemeinsamen Wohnung. Hätten diese Aktivitäten tatsächlich stattgefunden und würden die Ehegatten tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, wären die Widersprüche in dieser Häufigkeit nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer hatte nach der Abweisung seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung zudem ein Motiv, eine tatsächlich fehlende Ehegemeinschaft vorzutäuschen, da ihm ohne eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau die Ausweisung drohte. Die aufgrund dieser Indizien bestehende Vermutung, dass die Ehegatten keine tatsächlich gelebte und gewollte Ehegemeinschaft führen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Dass die Vorinstanz auf eine Scheinehe und damit auf eine missbräuchliche Geltendmachung des Aufenthaltsanspruchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) schloss, verletzt kein Bundesrecht.”
“Da die Beschwerdeführerin am 28. August 2018 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird. 2. 2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungsanspruch, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2) 2.2 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen.”
“oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch erlischt u.a., wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), was u.a. der Fall ist, wenn sich die anspruchsbegründende Ehegemeinschaft als Scheinehe erweist (vgl. Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Begriff der Scheinehe als auch die Indizien, die für den Bestand einer Scheinehe sprechen, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils; BGE 122 II 289 E. 2b; 121 II 1 E. 2b; Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3).”
Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 8 EMRK begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug, jedoch nur, sofern die für das Zusammenleben nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Behörden dürfen den Nachzug nur aus sachlichen Gründen verweigern; als solche kommen namentlich das Nichtvorliegen der inländischen Voraussetzungen oder das Vorliegen einer der in Art. 51 Abs. 2 AIG genannten Erlöschensituationen in Betracht.
“Cette restriction résulte du fait que cette disposition concerne en premier lieu les personnes qui ne possèdent pas un droit à faire renouveler leur titre de séjour temporaire. Si les étrangers résidant dans notre pays n'ont pas eux-mêmes un droit de séjour, ils ne doivent pas non plus pouvoir bénéficier d'un droit au regroupement familial. Pour cette raison, le législateur a octroyé aux cantons, dans le cadre du regroupement familial requis par le biais d'un étranger au bénéfice d'un permis de séjour annuel, une certaine marge d'appréciation (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2). Il en va différemment des étrangers qui possèdent un droit au renouvellement de leur permis de séjour et qui peuvent, selon la jurisprudence relative au regroupement familial, invoquer les art. 8 CEDH et 13 Cst. Dans ce cas de figure, les autorités ne peuvent, compte tenu des droits découlant de ces deux dispositions, refuser le regroupement familial requis que pour de bonnes raisons. On est potentiellement en présence de telles raisons si les conditions de l'art. 44 LEI ne sont pas remplies ou si l'une des situations d'extinction du droit au regroupement prévues à l'art. 51 al. 2 LEI (qui renvoie aux motifs de révocation de l'art. 62 al. 1 LEI) est réalisée (ATF 139 I 330 consid. 2.4.1 et 2.4.2; 137 I 284 consid. 2.6 et 2.7): il n'est en effet pas concevable que, par le biais de l'art. 8 CEDH, un étranger qui ne dispose, en vertu de la législation interne, d'aucun droit à faire venir sa famille proche en Suisse, puisse obtenir des autorisations de séjour pour celle-ci sans que les conditions posées par les art. 42 ss LEI ne soient remplies (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2; arrêts TF 2C_207/2017 du 2 novembre 2017 consid. 5.1; TC FR 601 2019 178 du 14 avril 2020 consid. 5; 601 2015 10 du 24 août 2015 consid. 4d). En résumé, un droit durable à une autorisation de séjour fondé sur l'art. 8 CEDH donne en principe droit au regroupement familial du conjoint, pour autant que les conditions posées par le droit interne à ce regroupement soient remplies (ATF 146 I 185 consid. 6.2 in fine). 4.2. Sous l'angle de l'art. 8 CEDH, il importe également de tenir compte de l'intérêt de l'enfant, ainsi que l'exige l'art.”
“Cette restriction résulte du fait que cette disposition concerne en premier lieu les personnes qui ne possèdent pas un droit à faire renouveler leur titre de séjour temporaire. Si les étrangers résidant dans notre pays n'ont pas eux-mêmes un droit de séjour, ils ne doivent pas non plus pouvoir bénéficier d'un droit au regroupement familial. Pour cette raison, le législateur a octroyé aux cantons, dans le cadre du regroupement familial requis par le biais d'un étranger au bénéfice d'un permis de séjour annuel, une certaine marge d'appréciation (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2). Il en va différemment des étrangers qui possèdent un droit au renouvellement de leur permis de séjour et qui peuvent, selon la jurisprudence relative au regroupement familial, invoquer les art. 8 CEDH et 13 Cst. Dans ce cas de figure, les autorités ne peuvent, compte tenu des droits découlant de ces deux dispositions, refuser le regroupement familial requis que pour de bonnes raisons. On est potentiellement en présence de telles raisons si les conditions de l'art. 44 LEI ne sont pas remplies ou si l'une des situations d'extinction du droit au regroupement prévues à l'art. 51 al. 2 LEI (qui renvoie aux motifs de révocation de l'art. 62 al. 1 LEI) est réalisée (ATF 139 I 330 consid. 2.4.1 et 2.4.2; 137 I 284 consid. 2.6 et 2.7): il n'est en effet pas concevable que, par le biais de l'art. 8 CEDH, un étranger qui ne dispose, en vertu de la législation interne, d'aucun droit à faire venir sa famille proche en Suisse, puisse obtenir des autorisations de séjour pour celle-ci sans que les conditions posées par les art. 42 ss LEI ne soient remplies (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2; arrêts TF 2C_207/2017 du 2 novembre 2017 consid. 5.1; TC FR 601 2019 178 du 14 avril 2020 consid. 5; 601 2015 10 du 24 août 2015 consid. 4d). En résumé, un droit durable à une autorisation de séjour fondé sur l'art. 8 CEDH donne en principe droit au regroupement familial du conjoint, pour autant que les conditions posées par le droit interne à ce regroupement soient remplies (ATF 146 I 185 consid. 6.2 in fine). 3.2. En l'espèce, l'épouse du recourant est en Suisse depuis 2001. Elle a d'abord bénéficié de l'admission provisoire puis elle a obtenu une autorisation de séjour depuis 2012.”
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG: Für das Erlöschen des Anspruchs nach Art. 42 gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG ist erforderlich, dass die betroffene Person (oder eine von ihr zu betreuende Person) dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entscheidend ist eine andauernde, konkrete Gefahr fortgesetzter Fürsorgeabhängigkeit; es genügt nicht eine blosse finanzielle Besorgnis. Bei der Prüfung sind die bisherigen und aktuellen Verhältnisse sowie die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu gewichten. In der Praxis wird der Widerruf unter anderem bei einem Sozialhilfebezug von rund CHF 80'000 über zwei bis drei Jahre als gerechtfertigt angesehen.
“Beim Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit in Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, der in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 Abs. 1 AIG führt, geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Ausländerin auf längere Sicht berücksichtigt werden (Urteil 2C_43/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine andauernde konkrete Gefahr einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund fällt etwa in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (BGE 149 II 1 E. 4.4 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass keiner der in Art. 63 AIG aufgeführten Widerrufsgründe gegeben ist. Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist.”
“Aus der Ehe mit G kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich dieser nicht in der Schweiz aufhält und hier auch über keinen Aufenthaltsanspruch verfügt. 2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung etwa dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Vorliegend ist im Fortbestand der elterlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer minderjährigen Schweizer Tochter, die unter ihrer Obhut steht, ein wichtiger Grund zum Verbleib im Land zu erblicken (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; VGr, 3. November 2020, VB.2020.00486, E. 3). 2.3 Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22.”
“November 2020 liessen A und B dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente zustellen. Ihr Vertreter reichte dem Gericht am 12. Januar 2021 ausserdem seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 2.2 Der Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 (Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11.”
In der Praxis prüft die zuständige Behörde im Einzelfall, ob das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder 63 AIG das Erlöschen von Ansprüchen nach Art. 51 Abs. 2 AIG bewirkt. Für diese Einzelfallprüfung stützen sich Behörden und Gerichte auf rechtsprechungsorientierte Kriterien und die migrationsrechtliche Praxis (insbesondere zur Frage erheblicher oder wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zu mutwilliger Nichterfüllung von Verpflichtungen).
“Streitfrage bildet zunächst, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt und deshalb sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AIG) erloschen ist.”
“3 H, die aktuelle Ehefrau des Beschwerdeführers, hält sich seit Mai 2005 und damit seit deutlich mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf. Praxisgemäss ist bei dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass ihr ein gefestigter Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Da zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass die Beziehung von H und dem Beschwerdeführer nicht intakt wäre oder nicht gelebt würde, kann sich auch der Beschwerdeführer für den Familiennachzug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei dieser Konstellation haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5). 2.4 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.3 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. 2.1 2.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). 2.1.2 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen.”
Art. 51 Abs. 2 AIG stellt ein Instrument zum Erlöschen von Ansprüchen bei Rechtsmissbrauch dar. Als solcher Rechtsmissbrauch gilt insbesondere die Eingehung oder Aufrechterhaltung einer Ehe, die ausschliesslich oder überwiegend zum Zweck der Erlangung oder Sicherung eines Aufenthaltsrechts (sogenannte Scheinehe/Ausländerrechtsehe) erfolgt.
“Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, solange sie zusammenleben und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt ist (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch aus Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien des Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; sog. "nachehelicher Härtefall"). Gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen die Ansprüche aus Art. 43 und 50 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Bst. b).”
“Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2).”
“Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1). Zudem stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar.”
“oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch erlischt u.a., wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), was u.a. der Fall ist, wenn sich die anspruchsbegründende Ehegemeinschaft als Scheinehe erweist (vgl. Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Begriff der Scheinehe als auch die Indizien, die für den Bestand einer Scheinehe sprechen, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils; BGE 122 II 289 E. 2b; 121 II 1 E. 2b; Urteil 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3).”
Erlöschensgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG (insbesondere Widerrufsgründe sowie Fälle von Rechtsmissbrauch, etwa fingierte Trennung oder Täuschung über das Bestehen der Ehe) können den Fortbestand des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG trotz Erfüllung der Dreijahresfrist verhindern. Solche Gründe sind bei der Prüfung des Weiterbestehens des Bewilligungsanspruchs zu berücksichtigen.
“Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E.”
“Ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können bzw. sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Art. 44 Abs. 1 und 2 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Rechtsmissbräuchlich ist überdies auch eine (fingierte) Ehetrennung, welche allein der Aufenthaltssicherung dient bzw. wenn ein definitives Scheitern der Ehe erst behauptet wird, nachdem die Wegweisung der originär aufenthaltsberechtigten Person bereits eindeutig erscheint (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3).”
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24.”
“1 lit. a AIG ab. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sieht vor, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und Art. 43 AIG weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; diese Vorschrift kommt auch im Anwendungsbereich des FZA zum Tragen, und zwar selbst dann, wenn die anspruchsvermittelnde Ex-Ehegattin - wie vorliegend (vgl. Bst. A hiervor) - nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (BGE 144 II 1 E. 4.7; anders würde der Fall liegen, wenn die Ex-Ehegattin ihr Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich verloren hätte, vgl. Urteil 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1 und 2.2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) bzw. weil die Behörden über das Bestehen einer Ehe getäuscht worden sind (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).”
Beim teilweisen Familiennachzug ist insbesondere zu prüfen, ob das Vorhaben dem Kindeswohl entspricht; ein Teilnachzug kann abgelehnt werden, wenn er klar gegen die Interessen und die familiären Beziehungen des Kindes (Art. 3 CDE) verstösst oder wenn ein Missbrauch des Rechts vorliegt. Zudem ist zu überprüfen, ob der Elternteil, der den Familiennachzug geltend macht, zivilrechtlich befugt ist, mit dem Kind in der Schweiz zusammenzuleben (insbesondere alleinige elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht / Sorgerecht); eine bloss formelle Zustimmung des im Ausland lebenden anderen Elternteils ist in der Regel nicht ausreichend.
“D'après la jurisprudence, la personne qui est à même de démontrer une relation étroite et effective avec un membre de sa famille nucléaire jouissant d'un droit de présence assuré en Suisse (cf. sur la question supra consid. 1.3) peut se prévaloir, sur le principe, d'un droit au regroupement familial tiré de l'art. 8 CEDH (ATF 146 I 185 consid. 6.1; 137 I 284 consid. 2.6; 135 I 143 consid. 1.3.1; 130 II 281 consid. 3.2.2; 122 II 1 consid. 1e). Un tel droit peut toutefois être subordonné à des conditions. En particulier, lorsqu'un parent étranger, comme le père des recourants, ne jouit pas d'une autorisation d'établissement en Suisse, mais uniquement d'un droit au renouvellement de son autorisation de séjour, ses enfants ne peuvent invoquer un droit au regroupement familial tiré de l'art. 8 CEDH que pour autant que les exigences fixées par le droit interne aux art. 44 et 47 LEI soient respectées et qu'il n'existe aucune cause d'extinction du droit au regroupement familial au sens de l'art. 51 LEI (cf. ATF 137 I 284 consid. 1.3 et 2.6; arrêts 2C_969/2017 du 2 juillet 2018 consid. 3.1; 2C_555/2017 du 5 décembre 2017 consid. 3). Par ailleurs, lorsque le projet de regroupement ne concerne pas la famille entière (cas de regroupement familial partiel) et, en particulier lorsque l'enfant pour lequel une autorisation de séjour en Suisse est requise vit, comme en l'espèce, à l'étranger avec l'autre parent ou dans sa famille, il convient de s'assurer que le projet n'intervient pas en violation claire des intérêts et des relations familiales de l'enfant, tel qu'ils sont notamment protégés par l'art. 3 de la Convention relative aux droits de l'enfant (CDE), et qu'il n'y a pas d'abus de droit. Enfin, le parent qui fait valoir le regroupement familial doit encore être légitimé, sous l'angle du droit civil, à vivre avec son enfant en Suisse, notamment parce qu'il dispose (seul) de l'autorité parentale ou au moins du droit de garde sur l'enfant (cf. notamment ATF 137 I 284 consid. 2.3.1 et consid.”
“Un soudain déplacement de son centre de vie peut en effet constituer un véritable déracinement pour elle ou lui et s'accompagner de grandes difficultés d'intégration dans le nouveau cadre de vie ; celles-ci seront d'autant plus probables et potentiellement importantes que son âge sera avancé (ATF 133 II 6 consid. 3.1.1 ; ATF 129 II 11 consid. 3.3.2). Un regroupement familial différé peut ainsi être refusé si l'un des parents et les enfants ont toujours vécu séparés de l'autre parent à l'étranger et qu'ils peuvent sans autres continuer d'y séjourner (arrêts du Tribunal fédéral 2C_325/2019 du 3 février 2020 consid. 6.2). c. Le Tribunal fédéral a posé des exigences supplémentaires au regroupement familial partiel, dont les autorités compétentes en matière de droit des étrangers doivent s'assurer du respect. - En premier lieu, il importe que le droit au regroupement familial ne soit pas invoqué de manière abusive, notamment pour éluder les dispositions de la LEI (art. 51 al. 1 let. a et al. 2 let. a LEI). Il appartient dès lors aux autorités compétentes en matière de droit des étrangers de vérifier que tel ne soit pas le cas. Du point de vue de l'abus de droit au sens de l'art. 51 LEI, seul importe le point de savoir si les relations unissant l'enfant au parent qui invoque le droit au regroupement familial sont (encore) vécues (ATF 136 II 497 consid. 4.3). - En deuxième lieu, il est nécessaire que le parent qui demande une autorisation de séjour pour son enfant au titre du regroupement familial dispose (seul) de l'autorité parentale ou, en cas d'autorité parentale conjointe, que l'autre parent vivant à l'étranger ait donné son accord exprès. Le parent qui requiert le regroupement familial doit donc disposer au moins du droit de garde sur l'enfant. En effet, le regroupement familial doit être réalisé en conformité avec les règles du droit civil régissant les rapports entre parents et enfants et il appartient aux autorités compétentes en matière de droit des étrangers de s'en assurer (ATF 136 II 78 consid. 4.8). Une simple déclaration du parent resté à l'étranger autorisant son enfant à rejoindre l'autre parent en Suisse n'est en principe pas suffisante (arrêt du Tribunal fédéral 2C_787/2016 du 18 janvier 2017 consid.”
Liegt bei Verdacht auf einen Ausweisungsgrund ein Urteil vor, das noch nicht rechtskräftig ist und verpflichtende Ausweisung ausspricht, verlangt das SEM die Suspendierung des Verfahrens; im Fall des rechtskräftigen Eintritts dieses Urteils nach Ausschöpfung der Rechtsmittel ist das Gesuch abzulehnen. Eine generelle Pflicht zur Suspendierung besteht nach der Quelle nur in der beschriebenen Situation.
“46, dans leur état au 1er septembre 2023]: "si une procédure pénale est en cours, la décision d'autorisation est suspendue jusqu'à l'entrée en force du jugement pénal") a trait à l'application des critères d'intégration décrits à l'art. 58a LEI, en particulier en lien avec le respect de la sécurité et de l'ordre publics (cf. art. 58a al. 1 let. a LEI). Or ces critères ne sont pas déterminants dans le cadre d'une demande d'autorisation de séjour à titre de regroupement familial pour les membres étrangers de la famille d'un ressortissant suisse (cf. art. 42 al. 1 et 2 LEI), telle que formulée par le recourant, les critères de l'art. 58a LEI n'entrant en considération dans ce contexte que lors de l'octroi d'une autorisation d'établissement, après un séjour légal ininterrompu de cinq ans (cf. art. 42 al. 3 LEI). S'agissant spécifiquement de la situation prévalant pour une demande de regroupement familial concernant le conjoint étranger d'un ressortissant suisse, le SEM n'exige, en présence de soupçons en lien avec un motif d'extinction du droit au regroupement familial (cf. art. 51 al. 1 LEI), la suspension de la procédure administrative que dans l'hypothèse où l'étranger a fait l'objet d'un jugement, non entré en force, prononçant son expulsion pénale obligatoire, la demande de regroupement familial devant être rejetée dans l'éventualité de l'entrée en force du jugement en question, après épuisement des voies de recours (cf. Directives LEI, ch.”
Abhängigkeit von Sozialhilfe kann nach Art. 51 LEI/AIG dazu führen, dass ein auf Familiennachzug gestützter Aufenthaltsanspruch nicht fortbesteht oder eine entsprechende Bewilligung nicht verlängert wird. Behörden prüfen bei Ablauf einer Bewilligung die finanzielle Situation des Haushalts; eine dauerhafte, weitgehende Abhängigkeit von der öffentlichen Hand kann den Fortbestand der Bewilligung beeinträchtigen.
“Objet Refus de renouveler Recours A.________ c/ décision sur opposition du Service de la population du 2 août 2024 refusant de prolonger son autorisation de séjour et prononçant son renvoi de Suisse Vu les faits suivants: A. Ressortissante de Turquie née en 1977, A.________ est entrée en Suisse le 28 mars 2019, sans autorisation. Le 8 juillet 2019, elle y a épousé B.________, de nationalité suisse, qui, du mois de janvier 2009 au mois d'avril 2019, avait perçu le revenu d'insertion (RI) à hauteur d'un montant total de 129'339 fr.25 et auquel les prestations de l'assurance-invalidité (AI) ont été refusées par décision du 17 mai 2016 de l'autorité compétente. Le 10 septembre 2019, le Service de la population (SPOP) a délivré une autorisation de séjour en faveur de A.________, au titre du regroupement familial avec son époux; il l'a rendue attentive au texte de l'art. 63 al. 1 let. c de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI; RS 142.20), vu le renvoi de l'art. 51 LEI (extinction du regroupement familial) et aux termes duquel: "l’autorisation d’établissement ne peut être révoquée que dans les cas suivants: (...) lui-même (l'étranger) ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale". Le SPOP a informé l'intéressée qu'à l'échéance de son autorisation de séjour, il procéderait à un examen circonstancié de la situation financière du ménage. B. A.________ a requis le renouvellement de son autorisation de séjour, arrivée à échéance le 7 juillet 2022. Le 4 octobre 2022, le SPOP a constaté qu'elle-même et son époux dépendaient de l'assistance publique et a invité l'intéressée à le renseigner sur les activités exercées et ses recherches d'emploi, de même que sur sa capacité de travail. Relancée par le SPOP, A.________ a fait état d'une attestation de travail dans un établissement de restauration rapide de septembre 2019 à août 2020 et d'une incapacité totale de travailler du 18 novembre au 15 décembre 2022.”
“Par décision du 27 novembre 2023, reçue par la recourante le 8 décembre 2023, la vice-présidence du Tribunal civil a rejeté la requête d'assistance juridique précitée, au motif que la cause de la recourante était dénuée de chances de succès. Elle a considéré comme abusif que la recourante se prévale du fait que le mariage ne soit pas encore dissout par le divorce pour prétendre à un droit de séjour fondé sur les dispositions de l'ALCP car le mariage ne semblait plus exister que formellement et apparaissait vidé de sa substance, étant relevé que le juge du divorce avait récemment gardé la cause à juger. Par ailleurs, la recourante avait échoué à rendre vraisemblable qu'elle aurait subi des violences conjugales – les documents produits ne faisant que consigner ses propres allégations – de sorte que la poursuite de son séjour en Suisse pour raisons personnelles majeures ne s'imposait pas selon l'art. 50 al. 1 let. b LEI. En tout état, sa dépendance à l'aide sociale et ses condamnations pénales la priveraient, en vertu de l'art. 51 LEI, d'un droit de séjour fondé sur l'art. 50 LEI. En outre, au vu de sa dépendance à l'aide sociale, de ses condamnations pénales, de la brève durée de son séjour en Suisse et de la présence de ses proches en Equateur, soit notamment deux enfants majeurs nés d'une précédente union, la recourante ne pouvait se prévaloir d'un cas d'extrême gravité au sens des articles 30 al. 1 let. b LEI et 31 al. 1 OASA. Elle n'avait également pas rendu vraisemblable avoir entamé des démarches auprès des autorités du Royaume-Uni, de sorte qu'elle ne pouvait prétendre à un droit de séjour de courte durée à ce titre. Enfin, l'article de journal produit en relation avec l'assassinat d'un homme politique en Equateur ne rendait pas vraisemblable que ce pays serait en proie à une guerre, à une guerre civile ou à des cas de violence généralisée et la recourante échouait à rendre vraisemblable que son frère ferait partie d'un gang ce qui mettrait sa vie en danger, de sorte que le renvoi n'apparaissait pas illicite au sens de l'art.”
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AIG. Eine Scheinehe lässt sich in der Regel nicht durch direkten Beweis feststellen, sondern muss durch Indizien belegt werden. Als Indizien kommen sowohl äussere Umstände als auch innere, psychische Vorgänge in Betracht; eine konkrete Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich.
“Es sei ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012, 2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.”
“], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum Folgenden). Konnte jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen, braucht das Erfordernis der formellen Beschwer nicht erfüllt zu sein. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit die Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der betreffende Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen, sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1). 2.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen.”
Insbesondere lange Aufenthaltsdauer und jugendliches Alter bei der Einreise können ein gefestigtes Aufenthaltsrecht begründen, sodass die Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG unter diesen Umständen nicht zu bejahen sind. Behörden dürfen ein Nachzugsbegehren nur aus guten Gründen abweisen; zu solchen Gründen zählen u. a. die in Art. 51 Abs. 2 AIG genannten Erlöschensgründe.
“Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dem jugendlichen Alter bei der Einreise in die Schweiz ist ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers zu bejahen. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und sein eingetragener Partner gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern ihre Beziehung als eingetragene Partner intakt ist und tatsächlich gelebt wird. 5. 5.1 Kommt den Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1; VGr, 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.1). 5.2 Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1). 5.3 Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos. 5.4 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30.”
Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 51 Abs. 2 AIG kann ausgeschlossen sein, wenn er rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht wird; er kann zudem entfallen, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
“], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist am 14. Januar 2023 in die Schweiz eingereist, wo sie am 28. Juni 2023 ihren Schweizer Ehemann heiratete. Am 9. Februar 2024 teilten die Einwohnerdienste der heutigen Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2024 von ihrem Ehemann getrennt lebe und (alleine) in ihre Gemeinde umgezogen sei. Eine entsprechende Ummeldung geht auch aus der Abmeldebestätigung der früheren Wohngemeinde vom 9. Februar 2024 hervor. In der Folge bestätigten beide Ehegatten mit Schreiben vom 8. Februar, 19. Februar 2024, 22. Februar 2024 und 5. März 2024 und 4. April 2024 eine Trennung auf Anfang Februar 2024, wobei der Ehemann bekannt gab, dass er die Ehe schon im September 2023 habe beenden wollen und er bereits im Oktober 2023 die Scheidung eingereicht habe, diese jedoch später mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen habe.”
“Die Beschwerdeführerin 1 ist in der Heimat sozialisiert worden; ihr Kind ist dort zur Welt gekommen; sie hat sich wiederholt längere Zeit in Serbien aufgehalten und ein Grossteil ihrer Familie lebt noch dort. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 beruht auf unvollständigen Angaben über die familiären Verhältnisse und die eheliche Situation, womit sie mit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme rechnen musste; hinzu kommt ihre Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft. Die Tochter war zwar ursprünglich Schweizer Bürgerin, sie kennt jedoch Serbien und die dortigen Gebräuche über ihre Mutter sowie über längere Aufenthalte in deren Familie (vgl. das Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2). Sie macht nicht geltend, des Serbischen nicht mächtig zu sein. Die Annahme der Vorinstanz, dass es ihr möglich sein wird, die kyrillische Schrift zu erlernen, ist vertretbar. Nachdem der Kindsvater ebenfalls nach Serbien zurückkehren musste, wird es den Beschwerdeführerinnen möglich sein, die Familiengemeinschaft mit ihm dort wieder herzustellen. Die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung (Art. 50 AIG) kommt zum Vornherein nicht infrage (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) - ebensowenig ein umgekehrter Familiennachzug.”
Bei der individuellen Würdigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AIG kann fehlende Integration den Fortbestand eines Anspruchs beeinträchtigen. Das kann auch dann gelten, wenn sprachliche Kenntnisse oder Erwerbstätigkeit vorliegen, wenn sich aus dem konkreten Fall – etwa strafrechtliche Verurteilungen und damit zusammenhängende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung – ergibt, dass Integration nicht anzunehmen ist.
“Diesbezüglich ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass die Polizei anlässlich der Kontrolle, in deren Rahmen sie die geöffneten Briefsendungen fand, Bargeld in Höhe von über Fr. 1'200.- sicherstellen konnte. 6.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auch angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und nimmt am Wirtschaftsleben teil, derzeit als … Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung kann der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch trotz seiner Deutschkenntnisse und seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht als integriert gelten. 7.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgestützten Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 7.3 Ob der Beschwerdeführer sich im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe zu C berufen hat, und ob die gelebte eheliche Gemeinschaft tatsächlich drei Jahre gedauert hat, kann damit offenbleiben. 8. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, welche für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 9. 9.1 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Anwesenheit hat, ist zu prüfen, ob seine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu verlängern ist. 9.2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Wie dargelegt kann insgesamt nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen werden. Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre sowie vermutlich auch den grössten Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte der Beschwerdeführer in Kosovo.”
Nach Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen nacheheliche Aufenthaltsansprüche insbesondere, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 bzw. Art. 63 AIG vorliegen oder die Ehe rechtsmissbräuchlich lediglich zur Aufenthaltssicherung aufrechterhalten wurde. Für die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft massgebend.
“], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist am 14. Januar 2023 in die Schweiz eingereist, wo sie am 28. Juni 2023 ihren Schweizer Ehemann heiratete. Am 9. Februar 2024 teilten die Einwohnerdienste der heutigen Wohngemeinde der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2024 von ihrem Ehemann getrennt lebe und (alleine) in ihre Gemeinde umgezogen sei. Eine entsprechende Ummeldung geht auch aus der Abmeldebestätigung der früheren Wohngemeinde vom 9. Februar 2024 hervor. In der Folge bestätigten beide Ehegatten mit Schreiben vom 8. Februar, 19. Februar 2024, 22. Februar 2024 und 5. März 2024 und 4. April 2024 eine Trennung auf Anfang Februar 2024, wobei der Ehemann bekannt gab, dass er die Ehe schon im September 2023 habe beenden wollen und er bereits im Oktober 2023 die Scheidung eingereicht habe, diese jedoch später mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen habe.”
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E.”
“Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen; im Ausland gelebte Ehezeiten werden nicht an die massgebliche Dauer angerechnet (BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 289 E. 2). Die Frist von drei Jahren gilt absolut; es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dieser Grundsatz kommt einerseits infolge Rechtsmissbrauches dann nicht zur Anwendung, wenn die Ehepartner nur noch zum Schein zusammenwohnen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.2). Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere auch dann davon abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegattens erloschen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E.”
Minderjährige Familienangehörige haben ein schutzwürdiges eigenes Interesse, wenn die Bewilligung eines Elternteils nicht verlängert wird; sie können deshalb ein eigenes Rechtsschutzinteresse im Verfahren geltend machen.
“Die Beschwerdeführenden berufen sich in vertretbarer Weise auf den Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK. Ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdeführer 1 wohnt mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau zusammen, weshalb er sich auf diese Norm berufen kann. Die minderjährigen Beschwerdeführer 2 und 3 haben ein schutzwürdiges eigenes Interesse daran, dass der Entscheid, die Bewilligung ihres Vaters nicht zu verlängern, aufgehoben wird, müssten sie doch das Land mit diesem verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4). Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.”
Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 AIG vor, besteht nach Art. 51 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Familiennachzug. Betroffenen bleibt indessen das Gesuchsrecht auf Aussetzung des Einreiseverbots (Art. 67 Abs. 5 AIG); eine solche Suspension kann nur für eine kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden und darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen.
“Die Pflege regelmässiger physischer Kontakte zwischen ihm und seiner Familie scheitert somit bereits an der fehlenden Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Somit stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Etwas daran zu ändern vermag auch nicht der Umstand, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 22. März 2024, auf ihr Gesuch hin, eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erteilt wurde. Davon abgeleitet kann der Beschwerdeführer zwar laut Art. 43 Abs. 1 AIG - unter Voraussetzung der Erfüllung der unter Bst. a-e erwähnten Bedingungen - einen Antrag auf Familiennachzug stellen. In der Konstellation des Beschwerdeführers ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach fünf Jahren seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich (Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). Nach Art. 51 Abs. 2 AIG besteht aber kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn wie im hiesigen Fall Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (siehe bspw. analog zu Art. 42 AIG das Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.1). Zu beachten ist auch, dass es einer von einer Fernhaltemassnahme betroffenen Person für Besuche in der Schweiz jederzeit offensteht, vorgängig um deren Aussetzung zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem - wenn auch eingeschränkten - Rahmen verbleibt dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, familiäre Beziehungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Physische Kontakte zu seiner Familie ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere in seinem Heimatstaat, sowie auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. durch digitale Kommunikationsmittel) werden durch das Einreiseverbot nicht beeinträchtigt (vgl.”
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des gemeinsamen Lebens (ernsthafte Lebensgemeinschaft) erfüllt und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG, führen die Rechte aus Art. 42 AIG nicht zum Erlöschen. Konkrete Gründe für Missbrauch oder Widerruf müssen vorliegen, damit der Anspruch entfällt.
“1); que, conformément à la jurisprudence, ce sont les conditions à l'octroi d'une autorisation une fois l'union célébrée qui doivent paraître clairement réunies pour que la personne ait droit à une autorisation en vue de préparer son mariage, non les conditions d'un refus (cf. arrêts TF 2C_431/2020 du 10 août 2020 consid. 4.2 et référence; 2C_386/2018 du 15 juin 2018 consid. 3.3). En revanche, les motifs permettant de nier que les conditions d'admission seront réunies après l'union doivent être concrets; des hypothèses (éventuelle future dépendance à l'aide sociale par exemple) ne suffisent pas (cf. à propos de l'art. 17 al. 2 LEI: ATF 139 I 37 consid. 4.2; arrêt TF 2C_431/2020 du 10 août 2020 consid. 4.2); qu'ainsi, pour trancher le point de savoir si la recourante dispose d'un droit à l'autorisation de courte durée litigieuse, il convient d'examiner si, suite au mariage prévu, les conditions légales pour obtenir le regroupement familial en Suisse paraissent clairement réunies; qu'en application de l'art. 42 al. 1 LEI, le conjoint d'un ressortissant suisse a droit à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Toutefois, selon l'art. 51 al. 1 LEI, les droits prévus à l'art. 42 LEI s'éteignent s'ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la présente loi sur l’admission et le séjour ou ses dispositions d’exécution (let. a) ou s'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 63 LEI (let. b). Parmi les motifs de révocation, figure notamment le fait que l'étranger ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 63 al. 1 let. c LEI); qu'en l'occurrence, vu la volonté exprimée par les fiancés de vivre en ménage commun (volonté qui a été concrétisée jusqu'au départ de la recourante en décembre dernier) et compte tenu (de l'appartement)du logement déjà à disposition du couple, il ne fait aucun doute que les conditions de l'art. 42 al. 1 LEI sont réunies. De même, on doit constater qu'il n'existe dans le cas particulier aucun indice d'abus dans le fait d'invoquer le droit au regroupement familial; qu'en ce qui concerne les éventuels motifs de révocation, seule la dépendance à l'aide sociale au sens de l'art.”
“Ein Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der rechtskräftig widerrufenen Niederlassungsbewilligung ist nicht ersichtlich. Hingegen haben nach Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Liegt ein solcher Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. auch BGE 120 Ib 6, E. 4a; Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012, E. 3.1).”
Das Verschweigen von in- oder ausländischen Vorstrafen im Gesuchsformular kann für den Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relevant sein. Wird im Formular ausdrücklich nach Vorstrafen gefragt, kann das Verschweigen als eventualvorsätzliches Verhalten gewertet werden und sich negativ auf den Bewilligungsentscheid stützen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 AIG).
“Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass das auf ihn ausgestellte Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung hinsichtlich seiner Vorstrafen falsche Angaben enthielt. Indem das Formular vom 9. Oktober 2018 bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht wurde, verschwieg der Beschuldigte mithin eventualvorsätzlich gegenüber den Behörden seine in- und ausländischen Vorstrafen. Nachdem der Beschuldigte im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde, musste ihm zudem bewusst sein, dass die Angabe allfälliger Vorstrafen für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung ist . So stellt die strafrechtliche Vorbelastung der gesuchstellenden Person denn auch ein gesetzlich ausdrücklich verankertes Kriterium für den Er- werb der Aufenthaltsbewilligung durch Ausländer dar (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Immerhin kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Migrationsbehörden über Ein- träge im schweizerischen Strafregister in aller Regel informiert sind (vgl. Art. 82 VZAE; Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom”
Bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Erlöschen des Anspruchs nach Art. 51 Abs. 1 AIG können auch bereits aus dem Strafregister gelöschte Urteile bzw. Vorstrafen berücksichtigt werden.
“Nachdem ein Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers sich als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 6.3 in fine oben). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen; 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3). Bei Straftaten der ausländischen Person sind die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.3). Wie gesagt können auch bereits im Strafregister gelöschte Urteile berücksichtigt werden (vgl. Bst. A.b oben, Strafmandat vom 5. November 2001 und Strafbefehl vom 11.”
“Nachdem ein Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers sich als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. E. 6.3 in fine oben). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen; 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3). Bei Straftaten der ausländischen Person sind die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.3). Wie gesagt können auch bereits im Strafregister gelöschte Urteile berücksichtigt werden (vgl. Bst. A.b oben, Strafmandat vom 5. November 2001 und Strafbefehl vom 11.”
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann deshalb zum Widerruf führen; als Beispiel werden in der Rechtsprechung längerfristige (überjährige) Freiheitsstrafen genannt. Massgeblich ist die konkrete Strafsituation gemäss Art. 62/63 AIG.
“April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländische Person mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen will, und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61] E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). 3.2 D ist Schweizer Bürgerin. Nach erfolgter Heirat hätte der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 51 Abs. 1 AIG). 3.2.1 Hier deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer und D keine echte Beziehung leben (vgl. dazu BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). 3.2.2 Mit dem Eheschluss ist sodann nunmehr in absehbarer Zeit zu rechnen, zumal das Zivilstandsamt der Stadt Zürich am 4. Juli 2022 bestätigte, dass die Aktenprüfung erfolgreich abgeschlossen worden sei und für den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens noch die Unterschriften der Verlobten sowie ein Nachweis über den rechtmässigen Aufenthalt (des Beschwerdeführers) fehlten (vgl. zum Ganzen VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen). Der rechtserhebliche Sachverhalt gestaltet sich somit unter diesem Gesichtspunkt wesentlich anders als im Zeitpunkt des Urteils im Verfahren VB.2022.00151. 3.2.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts [Berner] Oberland vom 3. Mai 2016 insbesondere wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art.”
“Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser – nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – zusammenwohnen will; auf die beantragte Befragung der Eheleute hierzu kann verzichtet werden (vgl. VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 3.1 Abs. 2 [nicht publiziert]). 2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art.”
Liegen ausländische Strafurteile nicht bei den Akten oder können deren Echtheit nicht verifiziert werden, kann geprüft werden, ob Gründe gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, nicht festgestellt werden; damit lässt sich der Nachzugsanspruch nicht zuverlässig beurteilen.
“Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden seien. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten.”
“Mit Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und damit einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.2). 5.3.2 Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden seien. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten. 6. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit zu weiteren”
“Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden seien. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten.”
Bei Verurteilungen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe — als Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG — erlischt der Aufenthaltsanspruch nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG auch bei bestehenden familiären Bindungen.
“Als Ehemann einer Schweizerin kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu (vorstehende E. 4.2). Der Beschwerdeführer wurde allerdings am 26. April 2018 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Er setzte damit den Widerrufsgrund einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. 62 Abs. 1 lit. b AIG; Urteil 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.2), der hier weiterhin relevant ist und zum Erlöschen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 AIG führt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG; vorstehende E. 4.1 und 4.4).”
Für die Annahme einer Scheinehe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG sind konkrete, auf Tatsachen gestützte Hinweise erforderlich. Ob die Ehegatten keine echte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft beabsichtigten, lässt sich in der Regel nicht direkt beweisen, sondern nur anhand eines Indizienbündels feststellen; das Vorliegen einer Scheinehe darf daher nicht leichtfertig unterstellt werden.
“Unter den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch steht unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe fällt (Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1 und 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Für die Annahme, es liege eine Scheinehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2 und 2C_70/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E.”
“Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.1; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; vgl. zu den einzelnen Indizien: BGE 128 II 145 E.”
“Unter Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG fällt namentlich die sog. Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe. Eine solche liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und”
“Die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AIG knüpfen an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche voraussetzen, dass der bzw. die originär anwesenheitsberechtigte Ehepartner/in das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass. Art. 50 AIG ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA auch dann anzuwenden, wenn der bzw. die Ex-Ehegatte/-in – wie hier – lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA besass. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich sodann soweit ersichtlich nach wie vor in der Schweiz auf (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7 [teilweise kritisch hierzu: VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3.3]; BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 3.1; vgl. auch VGr, 8. September 2020, VB.2020.00208, E. 5.1). 3.2 Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen indes, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 f. mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren bzw. wenn solche Gründe auch dazu beitragen, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Ob eine Scheinehe oder eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltene Ehe vorliege, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29.”
Bei Verdacht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten (insbesondere das Setzen vollendeter Tatsachen durch unerlaubte Einreise oder unrechtmässigen Verbleib) kann dies nach Praxis des Bundesgerichts dazu führen, dass geltend gemachte Integrationsvorteile nicht als «neues entscheidwesentliches Element» im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AIG gewertet werden. Eine Suspendierung des Verfahrens oder der Bewilligungsentscheidung erfolgt nach der Praxis nur in eingeschränkten Fällen, namentlich wenn ein Urteil vorliegt, das eine obligatorische strafrechtliche Wegweisung ausspricht und dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
“Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführer 2-4 im April 2017 mit einem Touristenvisum in die Schweiz eingereist sind, nachdem ihr Familiennachzusgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2017 rechtskräftig abgewiesen worden war. Seither halten sie sich, trotz Abweisung ihrer Asyl- und weiteren Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und obwohl sie wiederholt aufgefordert wurden, die Schweiz zu verlassen, ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf (vgl. vorne, Sachverhalt Ac-Af). Durch ihre Einreise und ihren Verbleib beim Gatten bzw. Vater haben sie bezüglich ihrer Integration versucht, neue vollendete Tatsachen zu schaffen, auf welche sie sich im Nachhinein berufen. Vor diesem Hintergrund erscheint ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich (vgl. auch Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Damit können sie ihre angeblich fortgeschrittene Integration nicht in den Vordergrund stellen, um zu erwirken, dass auf ein neues Familiennachzugsgesuch eingetreten wird. Anders entscheiden hiesse, sich korrekt verhaltende, einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen als Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen hinwegsetzen (vgl. Urteile 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4.2; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.3; 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.1; vgl. auch E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Folglich liegt in der von ihnen geltend gemachten Integration unter diesen Umständen kein neues entscheidwesentliches Element dar, welches eine Neubeurteilung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs bzw. eines neuen Familiennachzugsgesuchs rechtfertigen würde.”
“46, dans leur état au 1er septembre 2023]: "si une procédure pénale est en cours, la décision d'autorisation est suspendue jusqu'à l'entrée en force du jugement pénal") a trait à l'application des critères d'intégration décrits à l'art. 58a LEI, en particulier en lien avec le respect de la sécurité et de l'ordre publics (cf. art. 58a al. 1 let. a LEI). Or ces critères ne sont pas déterminants dans le cadre d'une demande d'autorisation de séjour à titre de regroupement familial pour les membres étrangers de la famille d'un ressortissant suisse (cf. art. 42 al. 1 et 2 LEI), telle que formulée par le recourant, les critères de l'art. 58a LEI n'entrant en considération dans ce contexte que lors de l'octroi d'une autorisation d'établissement, après un séjour légal ininterrompu de cinq ans (cf. art. 42 al. 3 LEI). S'agissant spécifiquement de la situation prévalant pour une demande de regroupement familial concernant le conjoint étranger d'un ressortissant suisse, le SEM n'exige, en présence de soupçons en lien avec un motif d'extinction du droit au regroupement familial (cf. art. 51 al. 1 LEI), la suspension de la procédure administrative que dans l'hypothèse où l'étranger a fait l'objet d'un jugement, non entré en force, prononçant son expulsion pénale obligatoire, la demande de regroupement familial devant être rejetée dans l'éventualité de l'entrée en force du jugement en question, après épuisement des voies de recours (cf. Directives LEI, ch.”
Bei längerem Getrenntleben sind die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands der ehelichen Gemeinschaft besonders hoch. Zeiten des Getrenntlebens werden nur dann auf die Dreijahresfrist angerechnet, wenn dafür wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien‑ bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Nach Praxis ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn‑ und Lebensgemeinschaft.
“Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art.”
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist; massgeblich ist die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft. Die Ehe kann jedoch auch dann als aufgehoben gelten, wenn mindestens ein Ehegatte die Wiederaufnahme des Zusammenlebens definitiv ausschliesst. Für den nach ehelicher Auflösung weitergeltenden Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist zudem ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit für die Berechnung der Dreijahresfrist massgebend.
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E.”
“1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 3.2 Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und der wechselseitige Ehewille inzwischen erloschen ist, womit die Beschwerdeführerin weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob sie sich aufgrund ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann. Umstritten und zu prüfen ist, ob die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit D weniger als drei Jahre gedauert hat. 4. 4.1 4.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 4.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 4.1.3 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E.”
“2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden (VGr, 24.”
Bei der erstmaligen Entscheidung über den Familiennachzug führt ein unverschuldeter Bezug von Sozialhilfe nicht von vornherein dazu, dass eine Verweigerung der Bewilligung als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug kann allenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt werden.
“Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich: Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtliches Bulletin NR 2016 1307 ff.) wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. Urteil BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1 und 5.”
“Anders als bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) ist bei den Nachzugsbedingungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG überdies kein schuldhaftes Verhalten für die Nachzugsverweigerung erforderlich: Weder in der Botschaft (vgl. Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2841 ff.) noch in der parlamentarischen Debatte (vgl. Amtl. Bull. NR 2016 1307 ff.) wurde ein Vorbehalt bezüglich unverschuldeten Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen gemacht. Während aufenthaltsbeendende Massnahmen wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelmässig unverhältnismässig erscheinen, wenn der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter unverschuldet erfolgt, lässt ein fehlendes Verschulden am Leistungsbezug bei der (erstmaligen) Bewilligung des Familiennachzugs eine Bewilligungsverweigerung noch nicht unverhältnismässig erscheinen und ist das Verschulden höchstens in der Gesamtwürdigung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen mitzuberücksichtigen (vgl. BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 und 5.5). Sodann greift die Verweigerung des Familien- bzw.”
Ein fortgesetztes, in qualifizierter Weise fahrlässiges Anwachsen der Verschuldung kann als mutwillige Schuldenwirtschaft gewertet werden und den Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung nach Art. 51 Abs. 2 AIG entfallen lassen.
“In quantitativer Hinsicht genügt die Höhe der Verschuldung (zuletzt Verlustscheine im Umfang von Fr. 120'023.20 und laufende Betreibungen, vgl. E. 3.4 oben), um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) zu rechtfertigen (vgl. E. 3.3 oben). In Bezug auf die Mutwilligkeit ergibt sich zudem aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass die Verschuldung auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom September 2018 weiter zugenommen hat, und zwar bis April 2021 um rund Fr. 23'000.-- (Verlustschein, ohne laufende Betreibungen). Eine allfällige Lohnpfändung kann diesen Anstieg nicht erklären (vgl. E. 3.4 f. oben). Ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung sind zudem nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften, beruflichen Integration den bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung bestehenden, hohen Schuldenberg ohne entschuldbare Umstände stetig weiter und damit in qualifiziert fahrlässiger Weise anwachsen lassen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer mutwillig eine Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE betrieben hat und demnach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (Art.”
Sofern die in Art. 51 Abs. 2 AIG genannten Erlöschensgründe fehlen, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies hat das BVGer im konkreten Fall eines Opfers ehelicher Gewalt bestätigt, da keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorlagen.
“Nachdem die im dargelegten Sinne glaubhaft gemachte Vergewaltigung zu den Gewalttaten gehört, bei denen wegen ihrer Schwere keine Anforderungen an Konstanz der ehelichen Gewalt gestellt werden können (vgl. oben E. 9.1), ist mithin (ausländer-)rechtsgenügend erstellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden ist und damit ein wichtiger persönlicher Grund für ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG besteht. Da ferner keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG gegeben sind (vgl. oben E. 7), verfügt die Beschwerdeführerin über einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit auch auf die Zustimmung der Bundesbehörden zu einer solchen Verlängerung. Bei dieser Rechtslage kann offengelassen werden, ob das Verhalten des Ex-Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschritten hat und daher auch in dieser Hinsicht eheliche Gewalt vorliegt, oder wie es sich mit der Möglichkeit einer sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden in ihrem Herkunftsland verhält.”
Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich zur Umgehung der Vorschriften über Zulassung und Aufenthalt (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG); ebenso können sie erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).
“Aux termes de l'art. 42 al. 1 LEI, le conjoint d’un ressortissant suisse ainsi que ses enfants célibataires de moins de 18 ans ont droit à l’octroi d’une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité à condition de vivre en ménage commun avec lui. Vu l'art. 51 al. 1 LEI, ce droit s'éteint s'il est invoqué abusivement (let.”
“Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 1 AIG die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Bst. b).”
“Die Vorinstanzen haben das Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten in materieller Hinsicht aus drei Gründen abgewiesen: Da der Anspruch auf Familiennachzug rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werde, um Vorschriften des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. dazu nachfolgend E. 3), weil die Ehefrau kein persönliches Einreisegesuch bei der schweizerischen Auslandvertretung an ihrem Wohnort eingereicht habe (vgl. dazu nachfolgend E. 4) und weil die Ehe nicht im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sei, wobei der Rekurrent auch nicht belegt habe, dass und weshalb ein Eintrag nicht möglich sein sollte (vgl. dazu nachfolgend E. 5).”
“Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG).”
“En droit interne, le conjoint étranger d’un ressortissant suisse peut prétendre à l’octroi d’une autorisation de séjour, aux conditions de l’art. 42 al. 1 LEI, dans sa teneur en vigueur dès le 1er janvier 2019 (cf. art. 126 al. 1 LEI par analogie). Le conjoint étranger d’un titulaire d’une autorisation d’établissement peut, quant à lui, revendiquer cette autorisation aux conditions de l’art. 43 al. 1 LEI. Selon l’art. 51 al. 1 LEI, les droits prévus à l’art. 42 LEI s’éteignent cependant s’ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la LEI sur l’admission et le séjour ou ses dispositions d’exécution (let.”
Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG sowie Aufenthaltsgesuche gestützt auf einen nachehelichen Härtefall können bei Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AIG nicht mehr durchgesetzt bzw. die Bewilligung verweigert werden. Art. 51 Abs. 2 AIG erlaubt insoweit die Verneinung oder den Widerruf des nachehelichen Anspruchs, auch wenn sich der Anspruch auf eine frühere Ehe stützt.
“Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, ohnehin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Demzufolge ist ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, auch wenn an die erste Ehe des Beschwerdeführers angeknüpft wird, erloschen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Ebenso wenig kann zudem ein Aufenthaltsrecht gestützt auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Anspruch genommen werden, da auch ein diesbezüglicher Aufenthaltsanspruch infolge Erfüllung eines Widerrufsgrundes erloschen ist (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; Urteile 2C_658/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.4; 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5, E. 5.1 und E. 5.4).”
“8 Auch wenn die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin somit etwas übertrieben erscheinen, ihre Angaben dazu nicht immer überzeugen und ihre Anzeige nicht zu einer Verurteilung ihres Ehemannes führte, hat sie mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus hinreichend glaubhaft gemacht, Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Dies, zumal ein eigentlicher Nachweis der Gewalterfahrungen praxisgemäss nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht erbracht werden kann. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist damit ein nachehelicher Härtefall zu bejahen. Es kann offenbleiben, inwiefern die Sicherheit der Beschwerdeführerin oder das Kindswohl bei einer Rückkehr in den Kosovo bedroht oder diese dort aufgrund ihrer Trennung geächtet sein könnte. Ebenso wenig muss weiter geprüft werden, inwieweit die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo gefährdet sein und sich auch hieraus ein Härtefall ergeben könnte. 4. 4.1 Auch wenn ein nachehelicher Härtefall vorliegt, kann eine Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten verweigert werden (Art. 51 Abs. 2 AIG). Sodann ist die Bewilligungserteilung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. 4.2 Wie bereits dargelegt wurde, erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Vortäuschung einer Scheinehe erschleichen bzw. nach ihrer Trennung durch eine Falschbeschuldigung ihres Ehemannes sichern wollte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist damit nicht ersichtlich und wird von den Vorinstanzen überdies auch nicht substanziiert behauptet. 4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin trotz jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz nur über bescheidene Deutschkenntnisse. Zudem ist sie gemäss Schreiben des Sozialamts ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. März bzw. 8. Oktober 2023 seit dem 1. Januar 2021 von der Sozialhilfe abhängig, für ein Jobcoaching angemeldet und derzeit auf Stellensuche.”
“4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017 E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE; BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3). Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 sowie 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2 und 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Dabei kommt den zuständigen Behörden bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher auch vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist (BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2 und 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).”
Ist die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft im Herkunftsland konkret möglich, kommt eine Erteilung der nachehelichen Härtefallbewilligung (Art. 50 AIG) nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG von vornherein nicht in Betracht.
“Die Beschwerdeführerin 1 ist in der Heimat sozialisiert worden; ihr Kind ist dort zur Welt gekommen; sie hat sich wiederholt längere Zeit in Serbien aufgehalten und ein Grossteil ihrer Familie lebt noch dort. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 beruht auf unvollständigen Angaben über die familiären Verhältnisse und die eheliche Situation, womit sie mit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme rechnen musste; hinzu kommt ihre Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft. Die Tochter war zwar ursprünglich Schweizer Bürgerin, sie kennt jedoch Serbien und die dortigen Gebräuche über ihre Mutter sowie über längere Aufenthalte in deren Familie (vgl. das Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2). Sie macht nicht geltend, des Serbischen nicht mächtig zu sein. Die Annahme der Vorinstanz, dass es ihr möglich sein wird, die kyrillische Schrift zu erlernen, ist vertretbar. Nachdem der Kindsvater ebenfalls nach Serbien zurückkehren musste, wird es den Beschwerdeführerinnen möglich sein, die Familiengemeinschaft mit ihm dort wieder herzustellen. Die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung (Art. 50 AIG) kommt zum Vornherein nicht infrage (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) - ebensowenig ein umgekehrter Familiennachzug.”
Sind für die Beurteilung relevante ausländische Strafurteile nicht vorhanden oder in der eingereichten Form nicht überprüfbar, kann der Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 AIG mangels entscheidrelevanter Grundlagen nicht beurteilt werden; es lässt sich dann nicht feststellen, ob die in Art. 51 Abs. 1 lit. b genannten Gründe zum Erlöschen des Anspruchs führen.
“Mit Blick auf seine ausländerrechtliche Delinquenz gilt es zu berücksichtigen, dass die Erteilung der hier strittigen Bewilligung zum Wegfall der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führt und damit einer diesbezüglichen Delinquenz die Grundlage entzogen wird (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.4; VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.2). 5.3.2 Allerdings reichte der Beschwerdeführer im Asylverfahren tunesische Strafurteile vom 2. Oktober 2020 und 4. Januar 2022 ein, mit denen er zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Diese Strafurteile liegen nicht bei den Akten. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt worden und könne die Echtheit der Urteile nicht überprüft werden, da lediglich Kopien bzw. Übersetzungen eingereicht worden seien. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Eheschliessung an den Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind und dem Beschwerdeführer folglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann angesichts des Fehlens der fraglichen Urteile nicht beurteilt werden. Aus den Akten kann somit nicht geschlossen werden, ob Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den Anspruch der Verlobten auf Nachzug des Beschwerdeführers zum Erlöschen brächten. 6. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit zu weiteren”
Der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt nicht allein infolge des Wegfalls derjenigen Umstände, die zur Anerkennung des nachehelichen Härtefalls geführt haben; das Aufenthaltsrecht hat in solchen Fällen einen selbständigen Charakter und hängt nicht von den ursprünglich anerkannten Begründungsgründen ab.
“4 Aus dem Dargelegten folgt aber nicht, dass in Fällen, in denen die Beziehung des ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) ein Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls ist, der aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgeleitete nacheheliche Aufenthaltsanspruch seines selbständigen Charakters verlustig ginge; das nacheheliche Aufenthaltsrecht wandelt sich in solchen Konstellationen nicht zu einem abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab, welche zur Anerkennung des nachehelichen Härtefalls führten bzw. dazu beitrugen. Der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entsprechend weder bis zum Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen. 2.5 Gründe für ein Erlöschen des nachehelichen Aufenthaltsrechts im Sinn des Art. 51 Abs. 2 AIG bzw. eine Nichtverlängerung der streitbetroffenen Aufenthaltsbewilligung sind weder dargetan noch ersichtlich. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ob ihm auch aus dem Freizügigkeitsabkommen, wie vorgebracht namentlich aus Art. 3 Abs. 6 und/oder Art. 24 Anhang I FZA, ein Anwesenheitsanspruch erwächst, kann deshalb offenbleiben. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2021 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. April 2021 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.”
Bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe entfällt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG der nacheheliche Verlängerungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
“49 AIG zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diesfalls gilt die Ehegemeinschaft als definitiv gescheitert, dergestalt, dass "die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist" (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst wurde. 5.2 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Vorliegend kann die Dauer der Ehe jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, weil Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs war.”
“43 AIG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, "nachehelicher Härtefall"). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft - vorbehältlich eines hier nicht vorliegenden Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG - im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt (Marc Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Rz 5 zu Art. 51 AIG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 5.5). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst worden ist.”
Liegt eine glaubhaft tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft vor, kommt Art. 51 Abs. 1 AIG nicht zur Anwendung, da der Nachweis einer Scheinehe in diesem Fall nicht erbracht ist.
“Der geringe Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und D lässt die tatsächlich gelebte Beziehung zudem realistisch erscheinen. 4.2 Insgesamt bestehen viele Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer und D ein gemeinsames Leben führen und ihre eheliche Beziehung tatsächlich leben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher – trotz einigen Indizien und Ungereimtheiten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und D eine echte Lebens- und Schicksalsgemeinschaft begründet haben bzw. leben. Der Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu erbringen, was nach dem Gesagten nicht gelang. 5. Dem Beschwerdeführer kommt folglich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, zumal dieser mit der Schweizer Bürgerin D verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer und D die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen sind. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ist daher zu verneinen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 7. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers und von D verzichtet werden. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Zumal der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist zu prüfen. 8.3 Gemäss § 16 Abs.”
Liegt im Bewilligungsverfahren eine falsche Angabe oder ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen mit dem Willen zur Täuschung vor, kann dies einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG begründen. Nach Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen in solchen Fällen die in Art. 43 AIG (Verlängerung) bzw. für Familiennachzug geltenden Ansprüche, sofern die unzutreffenden Angaben für die Bewilligungsentscheidung erheblich waren. Entscheide weisen darauf hin, dass hierfür Vorsatz (Täuschungswille) vorausgesetzt ist und die Nichtangabe dann zum Ausschluss von Nachzugsansprüchen führen kann, wenn bei Kenntnis der wahren Umstände die Bewilligung nicht erteilt worden wäre.
“Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AIG erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die betroffene Person muss den Willen haben, die Behörden zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 2.1).”
“Cette séparation ressortait 1) des déclarations de son époux, qui avait été entendu le 13 décembre 2018 par les services genevois dans une affaire d’encouragement à la prostitution, d’usure et d’emploi d’étrangers sans autorisation ; 2) de ses propres déclarations des 20 décembre 2018 ; 3) de celles du 11 janvier 2019 lors de son audition suite à un accident de la circulation et de celles faites par M. F______ à cette même date. De plus, le 19 septembre 2019, L______ avait publié, sur sa page Facebook, une photographie prise depuis le logement qu’elle occupait avec M. F______ et ce dernier avait publié, le 9 octobre 2019, sur sa propre page Facebook, une nouvelle photographie de couverture manifestement prise en Thaïlande, sur laquelle il apparaissait aux côtés de l’intéressée. Or, lorsque l’OCPM l’avait interpellée, elle avait nié être séparée de son époux et ses déclarations étaient « fortement sujettes à caution ». Elle faisait manifestement défaut à son obligation de collaborer prévue à l’art. 90 LEI et avait également fait de fausses déclarations et dissimulé des faits essentiels à la procédure. Conformément à l’art. 51 al. 2 LEI, elle ne pouvait pas se prévaloir de l’art. 43 LEI pour solliciter le regroupement familial en faveur de son fils. Un délai au 26 juin 2020 lui était imparti pour exercer son droit d’être entendue. 19) Par courrier du 7 août 2020, l’OCPM a informé Mme A______ de son intention de proposer au département de la sécurité, de la population et de la santé (ci-après : DSPS) la révocation de son autorisation d’établissement et le prononcé de son renvoi de Suisse. L'autorité reprenait, s’agissant de la réalité de la séparation de l'intéressée avec son époux, les déclarations de l'intéressée des 20 décembre 2018 et 11 janvier 2019, ainsi que celles de M. F______ à la même date, relevant également que, selon le registre cantonal « Calvin », ce dernier résidait chez elle au I______. Il apparaissait ainsi clairement que, lors de l’octroi de son autorisation d’établissement, le 24 septembre 2012, elle était séparée de son époux de « longue date », soit depuis 2008. Partant, si cette information avait été connue, l’autorisation d’établissement ne lui aurait pas été délivrée.”
Wenn ein Elternteil lediglich eine befristete Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung (nicht eine Niederlassungs‑/Niederlassungsbewilligung) hat, können Kinder einen Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 8 EMRK nur geltend machen, soweit die innerstaatlichen Voraussetzungen der Art. 44 und 47 LEI erfüllt sind und kein Erlöschensgrund nach Art. 51 LEI vorliegt. Bei Teilzusammenführung ist zudem sicherzustellen, dass dadurch nicht klar gegen die Interessen und familiären Beziehungen des Kindes (Art. 3 CDE) verstossen wird. Schliesslich ist die zivilrechtliche Legitimation des nachziehenden Elternteils (z. B. elterliche Verantwortung/Obsorge) zu prüfen.
“D'après la jurisprudence, la personne qui est à même de démontrer une relation étroite et effective avec un membre de sa famille nucléaire jouissant d'un droit de présence assuré en Suisse (cf. sur la question supra consid. 1.3) peut se prévaloir, sur le principe, d'un droit au regroupement familial tiré de l'art. 8 CEDH (ATF 146 I 185 consid. 6.1; 137 I 284 consid. 2.6; 135 I 143 consid. 1.3.1; 130 II 281 consid. 3.2.2; 122 II 1 consid. 1e). Un tel droit peut toutefois être subordonné à des conditions. En particulier, lorsqu'un parent étranger, comme le père des recourants, ne jouit pas d'une autorisation d'établissement en Suisse, mais uniquement d'un droit au renouvellement de son autorisation de séjour, ses enfants ne peuvent invoquer un droit au regroupement familial tiré de l'art. 8 CEDH que pour autant que les exigences fixées par le droit interne aux art. 44 et 47 LEI soient respectées et qu'il n'existe aucune cause d'extinction du droit au regroupement familial au sens de l'art. 51 LEI (cf. ATF 137 I 284 consid. 1.3 et 2.6; arrêts 2C_969/2017 du 2 juillet 2018 consid. 3.1; 2C_555/2017 du 5 décembre 2017 consid. 3). Par ailleurs, lorsque le projet de regroupement ne concerne pas la famille entière (cas de regroupement familial partiel) et, en particulier lorsque l'enfant pour lequel une autorisation de séjour en Suisse est requise vit, comme en l'espèce, à l'étranger avec l'autre parent ou dans sa famille, il convient de s'assurer que le projet n'intervient pas en violation claire des intérêts et des relations familiales de l'enfant, tel qu'ils sont notamment protégés par l'art. 3 de la Convention relative aux droits de l'enfant (CDE), et qu'il n'y a pas d'abus de droit. Enfin, le parent qui fait valoir le regroupement familial doit encore être légitimé, sous l'angle du droit civil, à vivre avec son enfant en Suisse, notamment parce qu'il dispose (seul) de l'autorité parentale ou au moins du droit de garde sur l'enfant (cf. notamment ATF 137 I 284 consid. 2.3.1 et consid.”
Auch vergleichsweise weniger gravierende, jedoch fortgesetzte Pflichtverletzungen oder wiederholte Straffälligkeit können in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich die ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten.
“wenn aufgrund der Umstände, insbesondere der persönlichen Situation des Ausländers, von vornherein klar ist, dass er auch nach der Heirat nicht zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden kann, kann die Migrationsbehörde darauf verzichten, ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Heirat zu erteilen, da es keinen Grund gibt, ihm zu erlauben, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, um dort zu heiraten, wenn er später ohnehin nicht mit seiner Familie dort leben kann (BGE 138 I 41 E. 4; 137 I 351 E. 3.7). 5.3 Nach dem Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wäre er bereits mit B. verheiratet, eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erhalten würde. 5.4 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Einen Widerrufsgrund erfüllt eine ausländische Person namentlich, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden.”
“Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Einen solchen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Das Kantonsgericht hatte im Rahmen des ersten kantonsgerichtlichen Verfahrens festgestellt, dass dieser Widerrufsgrund aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen gegeben war (KGE VV vom 15. November 2017 [810 17 30] E. 5, insb. 5.6). Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist zu prüfen, wie sich diese Verurteilung auf das vorliegende Verfahren auswirkt.”
“Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (zum Ganzen VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1 – 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin. Da sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer bereits vor ihrer Einbürgerung kennen gelernt hat, kann sie sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (vgl. BGE 143 II 57 [= Pra. 107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff.). Demnach kommt dem Beschwerdeführer nach erfolgtem Eheschluss grundsätzlich in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Ebenso käme ihm dannzumal ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG zu. 3.3.1 Das abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und der Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gesetzt hat (Art. 2 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 AIG; Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]; vgl. BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 3.1). Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 mit Hinweisen). Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E.”
Eine positive Resozialisierung (z. B. Substitutionsbehandlung mit Drogenabstinenz sowie eine stabile Erwerbstätigkeit) kann das Rückfallrisiko derart vermindern, dass frühere Verurteilungen nicht mehr herangezogen werden können, um das Recht zu extinguieren. In einem entsprechenden Entscheid wurde wegen günstiger Entwicklung des Beschwerdeführers auf solche frühere Verurteilungen nicht abgestellt (vgl. Quellen).
“Ces dernières condamnations ne sont pas suffisamment graves pour retenir que des considérations de prévention générale liées à la sécurité et l'ordre publics justifient de se fonder sur le jugement du 14 septembre 2007 pour retenir que le droit au regroupement familial est éteint. En particulier, il y a lieu de prendre acte du rapport du psychiatre du recourant du 4 mars 2020 qui précise que l'intéressé, au bénéfice d'un traitement de substitution, ne consomme plus de drogue, en particulier de l'héroïne, et que l'évolution de son état psychique est favorable. Il ressort également du dossier que, depuis l'obtention d'une autorisation précaire de travail délivrée par le SPoMi, il s'est efforcé de trouver une activité et qu'il est actuellement employé par un service de livraison à bicyclette. En d'autres termes, l'évolution du recourant depuis sa condamnation de 2007 s'avère positive et constitue un facteur protecteur important s'agissant du risque de récidive, de sorte qu'il n'est plus possible actuellement de se fonder sur la condamnation de 2007 pour faire application de l'art. 51 LEI; que, pour les mêmes raisons, on ne peut pas retenir que, par son comportement, le recourant porterait atteinte de manière (très) grave à la sécurité et l’ordre publics au sens des art. 62 al. 1 let. c et 63 al. 1 let. b LEI; qu'au contraire, compte tenu de la dynamique positive dans laquelle se trouve le recourant, qui a arrêté de consommer des drogues et qui entend prendre sa vie en mains, on peut considérer que sa présence auprès de son épouse, toxicomane délinquante, peut, cas échéant, exercer sur cette dernière une influence favorable, susceptible de la détourner de commettre de nouvelles infractions ; qu'enfin, le droit au regroupement familial peut aussi s'éteindre si l'étranger concerné ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 62 al. 1 let. e et 63 al. 1 let. c LEI); que, pendant la durée de la procédure d'asile, soit jusqu'en 2018, le recourant, pour l'essentiel sans travail, a été soutenu par les subsides que la Confédération verse aux requérants d'asile.”
“Ces dernières condamnations ne sont pas suffisamment graves pour retenir que des considérations de prévention générale liées à la sécurité et l'ordre publics justifient de se fonder sur le jugement du 14 septembre 2007 pour retenir que le droit au regroupement familial est éteint. En particulier, il y a lieu de prendre acte du rapport du psychiatre du recourant du 4 mars 2020 qui précise que l'intéressé, au bénéfice d'un traitement de substitution, ne consomme plus de drogue, en particulier de l'héroïne, et que l'évolution de son état psychique est favorable. Il ressort également du dossier que, depuis l'obtention d'une autorisation précaire de travail délivrée par le SPoMi, il s'est efforcé de trouver une activité et qu'il est actuellement employé par un service de livraison à bicyclette. En d'autres termes, l'évolution du recourant depuis sa condamnation de 2007 s'avère positive et constitue un facteur protecteur important s'agissant du risque de récidive, de sorte qu'il n'est plus possible actuellement de se fonder sur la condamnation de 2007 pour faire application de l'art. 51 LEI; que, pour les mêmes raisons, on ne peut pas retenir que, par son comportement, le recourant porterait atteinte de manière (très) grave à la sécurité et l’ordre publics au sens des art. 62 al. 1 let. c et 63 al. 1 let. b LEI; qu'au contraire, compte tenu de la dynamique positive dans laquelle se trouve le recourant, qui a arrêté de consommer des drogues et qui entend prendre sa vie en mains, on peut considérer que sa présence auprès de son épouse, toxicomane délinquante, peut, cas échéant, exercer sur cette dernière une influence favorable, susceptible de la détourner de commettre de nouvelles infractions ; qu'enfin, le droit au regroupement familial peut aussi s'éteindre si l'étranger concerné ou une personne dont il a la charge dépend durablement et dans une large mesure de l’aide sociale (art. 62 al. 1 let. e et 63 al. 1 let. c LEI); que, pendant la durée de la procédure d'asile, soit jusqu'en 2018, le recourant, pour l'essentiel sans travail, a été soutenu par les subsides que la Confédération verse aux requérants d'asile.”
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