Amended by No I 2 of the O of 12 Dec. 2008 on the Amendment of Statutory Provisions due to the Transfer of the Intelligence Units of the Service for Analysis and Prevention to the DDPS, in force since 1 Jan. 2009 (AS 2008 6261). ↩
26 commentaries
Ein Einreiseverbot tritt erst mit wirksamer Kenntnisnahme der betroffenen Person in Wirkung. Fedpol kann die Vollstreckung bzw. die Wirksamkeit eines Einreiseverbots in geeigneten Fällen vorübergehend aussetzen oder aufheben (z.B. zur Ermöglichung eines Familienbesuchs).
“Das Strafgericht hat erwogen, da dem Beschuldigten das gegen ihn am 3. Oktober 2022 verfügte Einreiseverbot erst am 12. November 2022 eröffnet werden konnte, habe er mit seiner erneuten Einreise vor dem 8. November 2022 nicht gegen eine fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahme verstossen. Da gegen den Beschuldigten (im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise) weder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG noch eine Kombination aus Wegweisung nach Art. 64 ff. AIG und Einreiseverbot nach Art. 67 verfügt worden sei, sei er vom Vorwurf des Verweisungsbruchs freizusprechen (erstinstanzliches Urteil S. 5).”
“Infatti, considerata la natura finale del divieto d'entrata e l'importanza della restrizione della libertà di circolazione che esso implica per il ricorrente, non si vede bene per quale motivo fedpol non avrebbe potuto aspettare la scadenza approssimativa del termine di venti giorni fissato al ricorrente nello scritto del 2 luglio 2018 (cfr. consid. E), tenendo conto delle ferie giudiziarie (cfr. art. 22a cpv. 1 lett. b PA); quindi, in assenza di una sua risposta, fedpol avrebbe potuto rivolgersi all'UFG allo scopo di sincerarsi se la notifica fosse avvenuta o meno, e, nella negativa, notificare lo scritto a sua moglie in ..., nel frattempo manifestatasi con una procura (cfr. consid. I). In secondo luogo, e soprattutto, anche se il ricorrente, giunto in Svizzera, avesse depositato una "nuova domanda di soggiorno", è difficilmente immaginabile che avrebbe potuto continuare a rimanervi a suo piacimento, e ciò per la buona ragione che fedpol avrebbe potuto procedere alla sua espulsione, accompagnata da un corrispondente divieto d'entrata (cfr. art. 68 LStrI). Da un punto di vista pratico, nulla avrebbe ostacolato questa soluzione, fedpol conoscendo, tra l'altro, l'indirizzo del ricorrente in Svizzera, presso sua moglie, nonché il numero di telefono e l'indirizzo elettronico di una delle sue ... figlie. D'altronde, tenuto segnatamente conto del contesto familiare del ricorrente (cfr. consid. A), è anche poco plausibile che egli abbia avuto l'intenzione, e che avrebbe potuto con successo, darsi alla macchia in Svizzera. In questa direzione depone pure il fatto che fedpol ha sospeso l'esecutività del divieto d'entrata il 3 agosto 2018, contemporaneamente al suo rilascio, per permettere al ricorrente di visitare la sua famiglia. Se ne deve così inferire che, al momento decisivo, non esisteva una situazione costitutiva di un pericolo nell'indugio ai sensi dell'art. 30 cpv. 2 lett. e PA. Di conseguenza, tutto sommato, è a torto che il ricorrente non ha potuto beneficiare del suo diritto di essere sentito preliminarmente sulle intenzioni di fedpol di emanare la decisione impugnata, diritto garantito dall'art.”
Bei Gefährdungen wie Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, verbotenem Nachrichtendienst oder organisierter Kriminalität besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein äusserst grosses und legitimes Interesse des Gemeinwesens an Entfernung und Fernhaltung; unter diesen Voraussetzungen kann eine Ausweisung nach Art. 68 AIG zulässig sein.
“77b VZAE ist eine konkrete Bedrohung gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. Die Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gehen demnach namentlich aus von Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, verbotenem Nachrichtendienst, organisierter Kriminalität sowie von Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein äusserst grosses und legitimes Interesse des Gemeinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung, weshalb unter diesen Voraussetzungen auch eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG zulässig ist (vgl. zum Ganzen BBI 2002 3814; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]; Spescha, a.a.O., N12 zu Art. 62 AIG; s. auch BVGE 2018 VI/5 E.3.2 ff. sowie das BVGer-Urteil F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.3.2.1).”
“77b VZAE ist eine konkrete Bedrohung gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. Die Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gehen demnach namentlich aus von Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, verbotenem Nachrichtendienst, organisierter Kriminalität sowie von Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein äusserst grosses und legitimes Interesse des Gemeinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung, weshalb unter diesen Voraussetzungen auch eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG zulässig ist (vgl. zum Ganzen BBI 2002 3814; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]; Spescha, a.a.O., N12 zu Art. 62 AIG; s. auch BVGE 2018 VI/5 E.3.2 ff. sowie das BVGer-Urteil F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.3.2.1).”
Die Stellung eines Asylgesuchs nach einer Ausweisung ist in der Praxis als Tatbestand unter lit. e genannt (vgl. Quelle).
“1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit.”
Im entschiedenen Verfahren wurde dem unterliegenden Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewährt; es ergab sich, dass keine Parteientschädigungen geschuldet waren (vgl. Art. 68 Abs. 3 AIG).
“Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist indessen seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stattzugeben (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 AIG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Eine Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG ist auch gegenüber einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 nicht als nichtig. Ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG gegeben sind, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens, sondern des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Es kann vor diesem Hintergrund vorliegend auch die Frage offenbleiben, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht als erloschen beurteilt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor). Die Anordnung einer Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG wäre laut Art. 83 Abs. 9 AIG, wie soeben dargelegt, auch bei einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich.”
Die Vorinstanz durfte die Verfügung des fedpol als erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG qualifizieren. Soweit die Vorinstanz Entscheid über die materiellen Voraussetzungen der Ausweisung nach Art. 68 AIG offenliess, hält die Rechtsprechung fest, dass eine Ausweisung nach Art. 68 AIG auch bei einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich ist.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 nicht als nichtig. Ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG gegeben sind, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens, sondern des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Es kann vor diesem Hintergrund vorliegend auch die Frage offenbleiben, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht als erloschen beurteilt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor). Die Anordnung einer Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG wäre laut Art. 83 Abs. 9 AIG, wie soeben dargelegt, auch bei einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich.”
Die Ausweisung selbst ist als Entfernungsmassnahme keine Dauerverfügung, sondern eine einmalige Anordnung, mit der die betroffene Person angewiesen wird, die Schweiz sofort oder binnen gesetzter Frist zu verlassen. Dies unterscheidet sie vom mit der Ausweisung zu verbindenden Einreiseverbot und von der vorläufigen Aufnahme. Soweit der Vollzug der Ausweisung noch aussteht, ändert dies an ihrem Charakter als einmalige Anordnung nichts; sie kann daher nicht als Dauersachverhalt im Sinne der Rechtsprechung zur unechten Rückwirkung qualifiziert werden.
“Anders als das Einreiseverbot, welches gemäss Art. 68 Abs. 3 AIG als Fernhaltemassnahme mit der Ausweisung zu verbinden ist und mit welchem der betroffenen Person für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt wird, wieder in die Schweiz einzureisen, und anders auch als die vorläufige Aufnahme, welche gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG in der bis zum 31. Mai 2022 gültig gewesenen Fassung als Ersatzmassnahme für den unmöglichen, unzulässigen oder unzumutbaren Vollzug einer Ausweisung zu verfügen war und mit welcher der betroffenen Person für bestimmte Zeit einstweilen der Verbleib in der Schweiz gestattet wurde, bildet die Ausweisung selbst als Entfernungsmassnahme keine Dauerverfügung sondern vielmehr eine einmalige Anordnung, mit welcher die betroffene Person angewiesen wird, die Schweiz sofort oder innert gesetzter Frist zu verlassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, wenn wie vorliegend der Vollzug dieser Anordnung noch aussteht. Mithin kann die Ausweisung auch nicht als Dauersachverhalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Lehre zur unechten Rückwirkung qualifiziert werden.”
“Anders als das Einreiseverbot, welches gemäss Art. 68 Abs. 3 AIG als Fernhaltemassnahme mit der Ausweisung zu verbinden ist und mit welchem der betroffenen Person für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt wird, wieder in die Schweiz einzureisen, und anders auch als die vorläufige Aufnahme, welche gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG in der bis zum 31. Mai 2022 gültig gewesenen Fassung als Ersatzmassnahme für den unmöglichen, unzulässigen oder unzumutbaren Vollzug einer Ausweisung zu verfügen war und mit welcher der betroffenen Person für bestimmte Zeit einstweilen der Verbleib in der Schweiz gestattet wurde, bildet die Ausweisung selbst als Entfernungsmassnahme keine Dauerverfügung sondern vielmehr eine einmalige Anordnung, mit welcher die betroffene Person angewiesen wird, die Schweiz sofort oder innert gesetzter Frist zu verlassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, wenn wie vorliegend der Vollzug dieser Anordnung noch aussteht. Mithin kann die Ausweisung auch nicht als Dauersachverhalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung und Lehre zur unechten Rückwirkung qualifiziert werden.”
Erkenntnisse von fedpol oder des NDB, wonach eine Person die innere oder äussere Sicherheit — insbesondere durch terroristische Gefährdung — beeinträchtigen könnte, können eine Ausweisung nach Art. 68 AIG begründen. Solche Massnahmen können sich auch auf Fälle erstrecken, in denen noch keine Straftat begangen wurde; eine Untertauchensgefahr ist dafür nicht zwingend erforderlich.
“April 2024 ohne Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen worden, 3. 3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG wurde im Rahmen des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) als neuer Haftgrund per 1. Juni 2022 in das Gesetz aufgenommen. Demnach kann auch in Ausschaffungshaft genommen werden, wer nach den Erkenntnissen von fedpol oder des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Zugleich wurde die Ausschaffungshaft auf Fälle von Ausweisungen gemäss Art. 68 AIG erweitert. Als Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gilt vor allem die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich, insbesondere durch Terrorismus oder die organisierte Kriminalität. Auf eine abschliessende Definition des Begriffs wurde absichtlich verzichtet. Aufgrund des Zwecks des PMT ist aber offensichtlich, dass Gefährdungen durch Terrorismus, namentlich durch den Islamischen Staat (IS) und Al-Qaïda, im Vordergrund stehen. Ausschaffungshaft kann in diesen Fällen angeordnet werden, in welchen (noch) keine Straftat vorliegt und eine Untertauchensgefahr muss nicht zwingend bestehen (s. zum Ganzen Baumann/Göksu, Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht, Zürich / St. Gallen 2022, Kapitel 2 §1 N 42 ff., s. auch N 59). 3.2 Die Bundesstaatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung und / oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB, dies gestützt auf entsprechende Feststellungen des NDB.”
“Cette dernière a été observée à se plier sous ses coups et l’alarme s’est déclenchée. Il a également commencé à démonter le tableau électrique. Quatre agents de sécurité ont été nécessaires pour le maîtriser, lesquels ont dû utiliser la force et le médecin lui a administré un sédatif. 4. Prévenu d'infraction à l'art 144 du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP - RS 311.0) (dommages à la propriété) et à la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration du 16 décembre 2005 (LEI - RS 142.20) (séjour illégal) il a été mis à disposition du Ministère public sur ordre du commissaire de police. 5. Le 21 février 2023, il a été transféré à Belle-Idée, faute de place dans l'unité hospitalière de psychiatrie pénitentiaire des HUG (UHPP). 6. Le même jour, l’office fédéral de la police (ci-après : fedpol) a accordé à l'intéressé, par l’intermédiaire de la police genevoise, un droit d'être entendu dans le cadre de la prise d'une mesure d'expulsion de Suisse d'un étranger pour maintenir la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (art. 68 LEI). Les autorités fédérales avaient retenu que le 19 février 2023, M. A______ s'était vu refuser un vol vers l'Arabie Saoudite à l'aéroport de Zürich-Kloten faute de visa valide, après quoi il était devenu verbalement injurieux et avez fait les déclarations suivantes : « Je veux aller en Turquie puis en Afghanistan chez les moudjahidines, ils m'attendent et soutiennent ma cause. Je veux aller au djihad. J'aime le sang des infidèles. Bientôt mon armée, les Qoran San ou Bani Isak, viendra avec les drapeaux noirs. J'apporterai l'enfer sur cette terre, je pars en guerre. Je suis le cavalier blanc de l'apocalypse. Je veux tuer Mohammed Bin Salman, le prince héritier saoudien, de mes propres mains. Dès que nous hisserons les bannières noires, nous prendrons la mosquée Al-Aqsa. Je n'ai pas de sang sur les mains mais Allah veut que je tue les sionistes. En Afghanistan, je passe de garçon mignon à tueur de sang-froid. Je déteste le monde ». 7. Le 22 février 2023, M. A______ a été libéré par le Ministère public, à la fin de son arrestation provisoire de quarante-huit heures et remis aux services de police.”
Ist eine asylsuchende Person von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 68 AIG betroffen, findet Art. 32 Abs. 1 AsylV1 (die dort geregelten Ausnahmeregelungen) keine Anwendung; dementsprechend sind bestimmte Vorschriften der Asylverordnung in solchen Fällen ausgeschlossen.
“Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.”
“und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.”
Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 (lit. c) findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 68 AIG betroffen ist.
“und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.”
Art. 68 AIG erlaubt dem Fedpol, eine administrative Ausweisung mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot zu verbinden. Damit enthält die administrative Ausweisung zugleich Elemente einer Entfernungsmassnahme und einer Fernhaltemassnahme.
“20) kann durch ein kantonales Migrationsamt erlassen werden und verpflichtet die weggewiesene Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Sie setzt voraus, dass kein Bewilligungsverhältnis (mehr) besteht oder die Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 27). Ein Verbot, wieder in die Schweiz einzureisen, ist darin aber nicht enthalten (vgl. auch Informationsblatt zur Wegweisungsverfügung aus der Schweiz, abrufbar unter: 8 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (admin.ch). Die Wegweisung ist eine reine Entfernungsmassnahme, keine Fernhaltemassnahme. Soll ein Verbot zur (Wieder-) Einreise auferlegt werden, muss ein separates Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG verfügt werden. Zuständig hierfür ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig (Freytag/ Bürgin, a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil genannten Zeit wieder zu betreten. Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten beides.”
“Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig (Freytag/ Bürgin, a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil genannten Zeit wieder zu betreten. Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten beides.”
“Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig (Freytag/ Bürgin, a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil genannten Zeit wieder zu betreten. Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten beides.”
Die Missachtung einer Ausweisung nach Art. 68 AIG kann den Tatbestand des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) erfüllen. Eine bloss administrative Wegweisung ohne damit verbundenes Einreiseverbot begründet dies in der Regel nicht.
“Die Tathandlung von Art. 291 StGB wird im Gesetz mit «Bruch einer von einer zuständigen Behörde auferlegten Landes- oder Kantonsverweisung» umschrieben, wobei dem Bruch einer Kantonsverweisung seit Langem keine Bedeutung mehr zukommt. Nach der Lehre und Rechtsprechung können Ausweisungsmassnahmen, deren Missachtung durch Art. 291 StGB sanktioniert wird, sowohl gestützt auf die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB wie auch gestützt auf eine administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und Art. 65 Asylgesetz (SR 142.31) erfolgen (Isenring, in: Orell Füssli Kommentar StGB, Art. 291 N 2c). Denkbar ist auch, eine Wegweisung gemäss Art. 64 ff. AIG verbunden mit einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG als Ausweisung zu behandeln (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 25, 29, m.w.H. wobei das gemäss Trechsel/Vest [in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 291 N 7] nur für das frühere Recht galt). Die administrative Wegweisung allein ist jedoch nicht Verbotsmaterie des Art. 291 (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 7). Auch für eine Strafbarkeit nach Art. 115 lit. a AIG genügt die Wiedereinreise nach einer blossen Wegweisung nicht (Zünd, in: Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 115 N 2). Eine ausdehnende Interpretation des Tatbestands des Verweisungsbruchs ist gemäss dem Grundsatz «keine Sanktion ohne Gesetz» nach Art. 1 StGB nicht zulässig.”
“Die Tathandlung von Art. 291 StGB wird im Gesetz mit «Bruch einer von einer zuständigen Behörde auferlegten Landes- oder Kantonsverweisung» umschrieben, wobei dem Bruch einer Kantonsverweisung seit Langem keine Bedeutung mehr zukommt. Nach der Lehre und Rechtsprechung können Ausweisungsmassnahmen, deren Missachtung durch Art. 291 StGB sanktioniert wird, sowohl gestützt auf die strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB wie auch gestützt auf eine administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und Art. 65 Asylgesetz (SR 142.31) erfolgen (Isenring, in: Orell Füssli Kommentar StGB, Art. 291 N 2c). Denkbar ist auch, eine Wegweisung gemäss Art. 64 ff. AIG verbunden mit einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG als Ausweisung zu behandeln (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 25, 29, m.w.H. wobei das gemäss Trechsel/Vest [in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 291 N 7] nur für das frühere Recht galt). Die administrative Wegweisung allein ist jedoch nicht Verbotsmaterie des Art. 291 (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 291 N 7). Auch für eine Strafbarkeit nach Art. 115 lit. a AIG genügt die Wiedereinreise nach einer blossen Wegweisung nicht (Zünd, in: Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 115 N 2). Eine ausdehnende Interpretation des Tatbestands des Verweisungsbruchs ist gemäss dem Grundsatz «keine Sanktion ohne Gesetz» nach Art. 1 StGB nicht zulässig.”
Ist ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen, kann zur Sicherstellung des Vollzugs Ausschaffungshaft angeordnet werden, auch wenn der Entscheid noch nicht in Rechtskraft steht oder noch nicht vollstreckbar ist. Massgeblich ist, dass durch die Haft sichergestellt werden kann, dass der Vollzug erfolgt, sobald die Weg- oder Ausweisung rechtskräftig wird.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG kann das fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, unter anderem wenn die Person Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG). Die Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Dieser muss weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar sein. Es genügt, dass mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; 140 II 74 E. 2.1).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG kann das fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, unter anderem wenn die Person Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG). Die Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Dieser muss weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar sein. Es genügt, dass mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; 140 II 74 E. 2.1).”
Das fedpol kann eine Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG auch gegenüber vorläufig aufgenommenen Personen anordnen. Gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG erlischt die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen, wenn eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist.
“Es ist nicht zu erkennen, weshalb das fedpol für den Erlass der Verfügung vom 2. September 2024 von vornherein nicht zuständig gewesen sein soll. Zwar hebt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AIG). Allerdings erlischt gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen, wenn namentlich eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist. Die Ausweisung nach Art. 68 AIG, die das fedpol unter den dort genannten Voraussetzungen anordnen kann, ist damit ausdrücklich auch bei vorläufig aufgenommenen Personen möglich. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, wonach bei vorläufig aufgenommenen Personen nur das Staatssekretariat für Migration eine Ausweisung anordnen könne, weshalb dem fedpol hierfür offenkundig keine solche Befugnis zukomme, steht somit die klare Regelung von Art. 83 Abs. 9 AIG entgegen.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 nicht als nichtig. Ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG gegeben sind, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens, sondern des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Es kann vor diesem Hintergrund vorliegend auch die Frage offenbleiben, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht als erloschen beurteilt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor). Die Anordnung einer Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG wäre laut Art. 83 Abs. 9 AIG, wie soeben dargelegt, auch bei einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich.”
Eine Ausweisung nach Art. 68 AIG kann—nach Auffassung des Bundesgerichts—auch gegenüber einer noch vorläufig aufgenommenen Person angeordnet werden.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 nicht als nichtig. Ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG gegeben sind, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens, sondern des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Es kann vor diesem Hintergrund vorliegend auch die Frage offenbleiben, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht als erloschen beurteilt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor). Die Anordnung einer Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG wäre laut Art. 83 Abs. 9 AIG, wie soeben dargelegt, auch bei einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich.”
Eine administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG macht bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig. Sie ist von der Wegweisung (Art. 64 ff. AIG, kantonales Migrationsamt), dem separaten Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (Zuständigkeit: SEM) sowie von der Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB abzugrenzen.
“20) kann durch ein kantonales Migrationsamt erlassen werden und verpflichtet die weggewiesene Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Sie setzt voraus, dass kein Bewilligungsverhältnis (mehr) besteht oder die Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 27). Ein Verbot, wieder in die Schweiz einzureisen, ist darin aber nicht enthalten (vgl. auch Informationsblatt zur Wegweisungsverfügung aus der Schweiz, abrufbar unter: 8 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (admin.ch). Die Wegweisung ist eine reine Entfernungsmassnahme, keine Fernhaltemassnahme. Soll ein Verbot zur (Wieder-) Einreise auferlegt werden, muss ein separates Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG verfügt werden. Zuständig hierfür ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig (Freytag/ Bürgin, a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil genannten Zeit wieder zu betreten. Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten beides.”
Eine Ausweisungsverfügung nach Art. 68 AIG kann trotz ihrer Rechtskraft im Vollzug aufgeschoben werden; das BVGer hat festgehalten, dass der Vollzug einer solchen Ausweisung aufgrund des Non‑Refoulement‑Prinzips vorläufig ausgesetzt werden kann.
“Mit Entscheid vom 6. April 2017 (fedpol-act. 3585) verfügte die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden konkreten Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 68 AIG seine Ausweisung, wobei sie den Vollzug aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips aufschob. Die Ausweisungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.”
Ausschaffungshaft kann bereits gestützt auf einen erstinstanzlichen Weg‑ oder Ausweisungsentscheid angeordnet werden. Der Entscheid muss weder rechtskräftig noch vollstreckbar sein; es genügt, dass durch die Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Weg‑ oder Ausweisung in Rechtskraft erwächst.
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG kann das fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, unter anderem wenn die Person Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG). Die Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Dieser muss weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar sein. Es genügt, dass mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; 140 II 74 E. 2.1).”
“Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG kann das fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, unter anderem wenn die Person Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG). Die Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Dieser muss weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar sein. Es genügt, dass mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; 140 II 74 E. 2.1).”
Bei sicherheitsbezogenen Massnahmen von fedpol (Art. 68 AIG) finden die für das Strafverfahren geltenden Beweisregeln nicht in derselben Form Anwendung. Die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr vorliegenden Elemente frei, umfassend und gewissenhaft zu würdigen; ein Tatbestand gilt als bewiesen, wenn die Behörde von dessen Wahrheit derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als wenig wahrscheinlich erscheint. Entsprechend lassen sich die strafprozessualen Anforderungen an den Beweis nicht ohne Weiteres auf Art. 68 AIG übertragen.
“sentenza della Corte di Cassazione Sez. 6, Num. 40810/2018 consid. 1). 13.3 Nel diritto degli stranieri la presunzione d'innocenza si concretizza nel senso che le autorità sono tenute a escludere dalla considerazione i reati che non hanno condotto a una condanna, a meno che l'imputato non abbia espressamente ammesso - almeno parzialmente - i fatti o le prove siano schiaccianti (cfr. DTF 130 II 176 consid. 4.3.3; sentenze del TF 2C_99/2019 del 28 maggio 2019 consid. 5.4.3; 2C_39/2016 del 31 agosto 2016 consid. 2.5; sentenze del TAF F-2303/2019 consid. 7.1.3; F-821/2018 del 22 maggio 2019 consid. 7.5). Anche ai divieti d'entrata ordinari, fondati sull'art. 67 cpv. 2 e 3 LStrI si applicano queste esigenze (cfr. sentenza del TF 2C_762/2016 del 31 gennaio 2017 consid. 5.3.1; sentenze del TAF F-1367/2019 consid. 9.3.2; F-7146/2017 del 30 maggio 2018 consid. 4.3). Per quanto riguarda invece le misure preventive inerenti alla salvaguardia della sicurezza interna ed esterna della Svizzera di competenza fedpol (art. 67 cpv. 4 e art. 68 LStrI), in considerazione della posta in gioco potenzialmente vitale per il Paese, tali principi non sono trasponibili (cfr. sentenze del TAF F-2303/2019 consid. 7.1.4; F-4618/2017 dell'11 dicembre 2019 consid. 5.1; Teichmann/Camprubi, op. cit., pag. 3, 4). 13.4 L'autorità amministrativa nel quadro del proprio apprezzamento segue principi diversi da quelli previsti in ambito penale (cfr. DTF 140 I 145 consid. 4.3; 137 II 233 consid. 5.2.2). Essa deve circoscrivere i fatti tenendo conto di tutti gli elementi di cui dispone, valutando liberamente e in maniera completa e coscienziosa le prove, senza essere limitata da rigide regole formali di procedura (art. 40 PC [RS 273] in combinato disposto con l'art. 19 PA; DTF 130 II 482 consid. 3.2). Un fatto è da ritenersi comprovato quando l'autorità giudicante si convince della verità di un'allegazione. Ciò è ad esempio il caso allorquando essa è " convaincu de telle manière que le contraire semble peu probable " (cfr. sentenze del TAF B-5391/2018 del 16 dicembre 2019; F-5587/2018 del 12 gennaio 2021 consid.”
Die Stellung eines Asylgesuchs nach einer Ausweisung nach Art. 68 AIG wird in der Praxis als relevanter Umstand genannt und kann zu nachteiligen Folgen im Asyl- bzw. Wegweisungsverfahren führen.
“1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit.”
In Berufungsverfahren können die Akten eines hängigen Beschwerdeverfahrens nach Art. 68 AIG beigezogen werden.
Bei Annahme einer Gefährdung kann fedpol die Ausweisung mit sofortiger Vollstreckbarkeit anordnen. Eine solche Verfügung kann mit der Zuweisung an einen Kanton und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verbunden werden.
“Il ne savait pas où étaient ses affaires. Il ne travaillait pas et était célibataire. Il avait de la fortune dans la crypto-monnaie. Il a encore souhaité déclarer : « J’atteste que Dieu n’est qu’un et que Mohammed est son prophète ». 10. Le 22 févier 2023, le fedpol a rendu une décision d’expulsion à l’encontre de M. A______. Cette expulsion était immédiatement exécutoire et était confiée au canton de Genève. Afin de garantir ladite expulsion, des mesures de contrainte relevant du droit des étrangers, notamment la détention administrative, pouvaient être ordonnées. Une interdiction d’entrée était prononcée à son encontre pour une durée de dix ans ; elle s’appliquait immédiatement à partir du moment où il quittait la Suisse. L’effet suspensif d’un éventuel recours contre la décision était retiré. Cette décision retenait qu’il existait différents indices concrets et actuels ainsi que des faits permettant de conclure qu’il menaçait la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse au sens de l’art. 68 LEI. 11. Par décision déclarée exécutoire nonobstant recours du 22 février 2023 également, dûment notifiée, l'office cantonal de la population et des migrations (ci-après : OCPM) a prononcé le renvoi de Suisse de M. A______, en application de l’art. 64 LEI, et a chargé les services de police de procéder à l’exécution de cette mesure. 12. Toujours le 22 février 2022, à 16h25, le commissaire de police a émis un ordre de mise en détention administrative à l'encontre de M. A______ pour une durée de six semaines. Il était précisé que la réservation d'un vol à destination de la République Tchèque serait effectuée dès l'établissement d'un rapport médical dans le domaine du retour par le médecin traitant. 13. Lors de l’audience devant le Tribunal administratif de première instance (ci-après : le tribunal) du 23 février 2023, M. A______ a notamment déclaré ne pas être d'accord d'être renvoyé en Tchéquie, parce qu'il n'y a pas de liberté pour sa religion, l'islam. Il refusait également d'y retourner pour des questions de sécurité de sa famille et de lui-même.”
“Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Später wurde das Verfahren ausgedehnt auf Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Gewaltdarstellungen, des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Mit Verfügung vom 22. März 2021 hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) A.________s vorläufige Aufnahme auf, wies ihn aus der Schweiz weg und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 28. April 2021 focht A.________ die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren D-1984/2021); dieses ordnete am 10. Mai 2021 als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp an und setzte die Wegweisung einstweilen aus. Am 18. Mai 2021 verfügte es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dass A.________ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Am 22. Juli 2021 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol) Folgendes: «1. Gegen A.________, […], wird die Ausweisung (Art. 68 AIG) verfügt; 2. Die Ausweisung ist sofort nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in den Kosovo zu vollziehen; […] 4. Dem Staatssekretariat für Migration SEM wird […] die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beantragt; […] 9. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen; […]» Dagegen erhob A.________ am 23. August 2021 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Am 26. Oktober 2021 verfügte dieses, der Beschwerde gegen die Verfügung des fedpol komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im Zeitraum vom 23. April bis zum 22. Juli 2021 befand sich A.________ in Untersuchungshaft. Am 22. Juli 2021 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und gleichentags in Ausschaffungshaft genommen, welche der MIDI für die Dauer von drei Monaten anordnete. Mit Entscheid vom 23. Juli 2021 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Haft bis zum 21. Oktober 2021. B. Am 29. September 2021 stellte A.________ beim ZMG ein Gesuch um Haftentlassung.”
Im Asylverfahren geht der Vollzug einer rechtskräftigen Landesverweisung dem Vollzug einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Wegweisung vor.
“Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.”
“Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR. 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.”
“Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist beziehungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder nach Art. 49a oder 49a bis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. Ferner geht gemäss Art. 26g Absatz 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR. 142.281) der Vollzug einer Landesverweisung dem Vollzug einer Wegweisung vor, die im Rahmen eines Asylverfahrens angeordnet worden ist.”
Eine rechtskräftige Ausweisung nach Art. 68 AIG führt zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme und macht bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig.
“In der vorliegenden Streitsache geht es um das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme infolge rechtskräftiger Ausweisung gestützt auf Art. 83 Abs. 9 AIG in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (AS 2021 565; 2022 300; BBI 2019 4751). Demgemäss wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzbuches (MStG, SR 321.0) oder eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist.”
“20) kann durch ein kantonales Migrationsamt erlassen werden und verpflichtet die weggewiesene Person, die Schweiz sowie den Schengen-Raum innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Sie setzt voraus, dass kein Bewilligungsverhältnis (mehr) besteht oder die Einreisevoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind (Freytag/Bürgin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2014, Art. 291 N 27). Ein Verbot, wieder in die Schweiz einzureisen, ist darin aber nicht enthalten (vgl. auch Informationsblatt zur Wegweisungsverfügung aus der Schweiz, abrufbar unter: 8 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (admin.ch). Die Wegweisung ist eine reine Entfernungsmassnahme, keine Fernhaltemassnahme. Soll ein Verbot zur (Wieder-) Einreise auferlegt werden, muss ein separates Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG verfügt werden. Zuständig hierfür ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Das Fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen, welche mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden wird (Art. 68 AIG). Dadurch werden bestehende Aufenthaltsbewilligungen hinfällig (Freytag/ Bürgin, a.a.O., Art. 291 N 23). Eine Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB wird von einem Strafgericht ausgesprochen, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer wegen bestimmter qualifizierter Straftaten (obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB) resp. wegen eines Verbrechens oder Vergehens (nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66 abis StGB) verurteilt wird. Sie beinhaltet eine Ausweisung aus der Schweiz und das Verbot, diese während der im Urteil genannten Zeit wieder zu betreten. Es ist also klar zwischen Entfernungsmassnahmen und Fernhaltemassnahmen zu unterscheiden. Die Wegweisung (Art. 64 ff. AIG) ist eine reine Entfernungsmassnahme, das Einreiseverbot (Art. 67 AIG) eine reine Fernhaltemassnahme, die administrative Ausweisung nach Art. 68 AIG und die Landesverweisung nach Art. 66a und Art. 66 abis StGB enthalten beides.”
Die Rechtmässigkeit von Ausweisungen gestützt auf Art. 68 AIG wird im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren F-5743/2024 überprüft.
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Ausweisungsentscheids nach Art. 68 Abs. 1 AIG ("[...] zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit [...] eine Ausweisung verfügen") und das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG ("Erkenntnissen von fedpol [...] zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet") dieselbe Frage betreffen. Es ist an dieser Stelle deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit der vom fedpol gestützt auf Art. 68 AIG angeordneten Ausweisung respektive Aufhebung des Aufschubs der Ausweisung zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz Gegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 darstellt (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 5.3 hiervor).”
Eine unpräzise oder irrtümliche Wortwahl in der Eingabe (z. B. die Bezeichnung «Ausweisung») darf der betroffenen Person prozessual nicht nachteilig ausgelegt werden. Ein rechtsirrtümlich verwendeter Begriff schadet der Beschwerdeführerin nicht; aus der Bezeichnung kann jedoch ersichtlich sein, dass sie sich gegen die aufenthaltsbeendende Massnahme als solche und nicht lediglich gegen eine Ausreisefrist wenden wollte.
“Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 12. Januar 2023 "einen Widerspruch bzw. eine Beschwerde" gegen ihre "Ausweisung" ein. Die Wortwahl der Beschwerdeführerin ist zwar unglücklich: Anstatt sich ausdrücklich gegen den Bewilligungswiderruf und die damit verbundene Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) zu wehren, verwendete sie im Einleitungssatz den in diesem Zusammenhang nicht zutreffenden Ausdruck "Ausweisung", die zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz verfügt werden kann (vgl. Art. 68 AIG). Eine rechtsirrtümliche Ausdrucksweise darf der Beschwerdeführerin aber nicht schaden. Die Beschwerde gegen die "Ausweisung" deutet denn auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die aufenthaltsbeendende Massnahme als solche und nicht lediglich gegen die Ausreisefrist zur Wehr setzen wollte.”
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