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Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Fällen kleinerer Kantone auf die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen Kantonen hingewiesen (insbesondere Organisation der Festhaltung in einer geeigneten Einrichtung eines anderen Kantons) und dabei auf Art. 82 Abs. 1 AIG verwiesen. Nach Art. 82 Abs. 1 AIG kann der Bund den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren.
“Nach der Rechtsprechung soll es sich dabei um "absolute Einzelfälle" handeln und der Grund für die vom Grundsatz abweichende Unterbringung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht darzutun und zu belegen; nur so können die angegebenen Gründe auf eine Verletzung der Vorgaben von Art. 81 Abs. 2 AIG bzw. Art. 16 RRL hin überprüft werden (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG [Berücksichtigung der "Umstände des Haftvollzugs"]; vgl. ausführlich dazu: BGE 146 II 201; Urteile des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen] und 2C_781/2022 vom 8. November 2022 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Unterbringungen in der Justizvollzugsanstalt [JVA] Realta, dem Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, dem Untersuchungsgefängnis Solothurn und dem Regionalgefängnis Moutier hat das Bundesgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass (kleinere) Kantone die Möglichkeit haben, die Festhaltung in einer geeigneten Einrichtung eines anderen Kantons zu organisieren, wenn sie die gesetzlichen Festhaltungsbedingungen (Art. 81 Abs. 2 AIG) selber nicht einhalten können oder wollen. Es hat damit auf die Zusammenarbeit unter den Kantonen verwiesen und auf Art. 82 Abs. 1 AIG hingewiesen, wonach der Bund dementsprechend auch den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, "die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen" und eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise (mit-)finanzieren kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_662/2022 vom 8. September 2022, E. 2.2.2; 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.4 f.; 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6 und 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4).”
“Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung inzwischen wiederholt bestätigt (vgl. die Urteile 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.4 [Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans]; 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6 und 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 2.4 [Untersuchungsgefängnis Solothurn]). Es hat dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass (kleinere) Kantone die Möglichkeit haben, die Festhaltung in einer geeigneten Einrichtung eines anderen Kantons zu organisieren, wenn sie die gesetzlichen Festhaltungsbedingungen (Art. 81 Abs. 2 AIG) selber nicht einhalten können oder wollen (Urteil 2C_280/2021 vom 22. April 2021 E. 2.5.3 unter Hinweis auf BGE 146 II 201 E. 5.2.1 und die Urteil des EuGH vom 17. Juli 2014 C-473/13 und C-514/13 Bero/Bouzalmate Randnr. 31, bzw. vom 10. März 2022 C-519/20 K. Randnrn. 91 ff.). Es hat damit auf die Zusammenarbeit unter den Kantonen verwiesen. Nach Art. 82 Abs. 1 AIG kann der Bund dementsprechend denn auch den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, "die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen" und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren.”
Art. 82 Abs. 2 AIG kommt auch zur Anwendung, wenn der Vollzug der Wegweisung als möglich bezeichnet wird (z. B. weil der Betroffene mit gültigem Reisepass ausgereist ist). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass die vom Bund geleistete Tagespauschale sich auf die Betriebskosten des Kantons für solche Vollzugsfälle erstrecken kann.
“5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und - angesichts der festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Albanien über ein Familiennetz sowie über eine sehr gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, lassen sich weder seinen Aussagen noch den Akten entnehmen und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Sodann ist der Beschwerdeführer (...) legal und unter Verwendung eines bis (...) gültigen Reisepasses ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 82 Abs. 2 AIG).”