Any person who accommodates foreign nationals for commercial gain must provide the competent cantonal authority with their particulars.
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Keine Meldepflicht nach Art. 16 AIG, wenn die Aufnahme nicht gewerbsmässig erfolgt; etwaes Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung mit Beitragsleistung zur Miete kann – wie in der zitierten Entscheidung – keine Gewerbsmässigkeit und damit keine Meldepflicht begründen.
“Subsumtion Der Beschuldigte wollte die Beherbergung offensichtlich nicht berufsmässig (bzw. in Anlehnung an die strafrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit «nach Art eines Berufs») betreiben. Entsprechend ist die vorliegende Beherbergung weder mit einem Hotel noch bspw. mit einem Airbnb zu vergleichen. Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum einen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Drogen zum Eigenkonsum übergab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Gewerbsmässigkeit sprechen oder einen Vergleich mit einem Hotel, Parahotel, Airbnb o.Ä. zulassen würden. Mangels gewerbsmässigen Handelns traf den Beschuldigten mithin keine Meldepflicht; Art. 16 AIG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift freizusprechen.”
Eine Meldepflicht nach Art. 16 AIG besteht nur, wenn die Beherbergung gewerbsmässig erfolgt. In der Literatur wird als mögliches Beispiel für eine solche gewerbsmässige Vermietung die Vermietung über Plattformen wie Airbnb genannt.
“Theoretische Grundlagen und Anträge der Parteien Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG wird mit Busse bestraft, wer die An- oder Abmeldepflichten nach Art. 10-16 verletzt. Die vorliegend interessierende Meldepflicht von entgeltlichen Beherbergungen ergibt sich aus Art. 16 AIG. Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zuständigen kantonalen Behörde melden muss. Spescha hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Meldepflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Hotel- und Parahotelbetriebe, gelte (Spescha, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16). Die von der Vorinstanz zitierten Uebersax et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nennen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85). Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in diesem Punkt infolge fehlender Gewerbsmässigkeit einen Freispruch. Letztere brachte vor, es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Mietverhältnis auszugehen, nicht aber von einer gewerbsmässigen, meldepflichtigen Beherbergung.”
Bei Unterlassung der Meldepflicht nach Art. 16 AIG droht eine Busse nach Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG; Voraussetzung ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
“Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).”
Art. 16 AIG verpflichtet nur gewerbsmässig beherbergende Personen zur Meldung. Fehlt die Gewerbsmässigkeit, entfällt die Meldepflicht nach Art. 16 AIG.
“Theoretische Grundlagen und Anträge der Parteien Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG wird mit Busse bestraft, wer die An- oder Abmeldepflichten nach Art. 10-16 verletzt. Die vorliegend interessierende Meldepflicht von entgeltlichen Beherbergungen ergibt sich aus Art. 16 AIG. Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zuständigen kantonalen Behörde melden muss. Spescha hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Meldepflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Hotel- und Parahotelbetriebe, gelte (Spescha, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16). Die von der Vorinstanz zitierten Uebersax et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nennen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85). Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in diesem Punkt infolge fehlender Gewerbsmässigkeit einen Freispruch. Letztere brachte vor, es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Mietverhältnis auszugehen, nicht aber von einer gewerbsmässigen, meldepflichtigen Beherbergung.”
“Subsumtion Der Beschuldigte wollte die Beherbergung offensichtlich nicht berufsmässig (bzw. in Anlehnung an die strafrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit «nach Art eines Berufs») betreiben. Entsprechend ist die vorliegende Beherbergung weder mit einem Hotel noch bspw. mit einem Airbnb zu vergleichen. Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum einen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Drogen zum Eigenkonsum übergab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Gewerbsmässigkeit sprechen oder einen Vergleich mit einem Hotel, Parahotel, Airbnb o.Ä. zulassen würden. Mangels gewerbsmässigen Handelns traf den Beschuldigten mithin keine Meldepflicht; Art. 16 AIG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift freizusprechen.”
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