SR 311.0 ↩
Inserted by Annex No II 1 of the Swiss Citizenship Act of 20 June 2014, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 2561;BBl 2011 2825). ↩
SR 141.0 ↩
Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171;BBl 2013 2397, 2016 2821). Correction by the FA Drafting Committee of 10 Aug. 2018, published on 18 Sept. 2018 (AS 2018 3213). ↩
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Zur Quantität: Gesetzlich ist kein Mindestbetrag festgelegt. Die Rechtsprechung lässt jedoch erkennen, dass Verschuldungen von rund Fr. 32'000 oder weniger in der Regel nicht genügen, während Beträge von rund Fr. 80'000 und mehr tendenziell als ausreichend erachtet werden.
“2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr (vgl. Urteile 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).”
“Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen beziehungsweise der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00364, E. 2.1 – 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5). 2.4 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die nachzuziehende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt I zwölf Verlustscheine im Umfang von Fr. 21'171.75 (Stand 30. September 2022), beim Betreibungsamt J zwei Verlustscheine im Umfang von Fr. 2'911.30 (Stand 7. März 2023) und beim Betreibungsamt K 47 Verlustscheine im Umfang von Fr. 162'637.”
Fortbestehende oder sich nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung weiter erhöhende Schulden sowie das Fehlen ernsthafter Bemühungen zur Schuldensanierung können den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG rechtfertigen. Die Behörde darf dabei auf eine erneute Verwarnung verzichten, wenn sie den Ausländer wiederholt zur Vorlage von Nachweisen und zur Mitwirkung aufgefordert hat; in solchen Fällen steht dem Widerruf nichts entgegen.
“In quantitativer Hinsicht genügt die Höhe der Verschuldung (zuletzt Verlustscheine im Umfang von Fr. 120'023.20 und laufende Betreibungen, vgl. E. 3.4 oben), um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) zu rechtfertigen (vgl. E. 3.3 oben). In Bezug auf die Mutwilligkeit ergibt sich zudem aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass die Verschuldung auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom September 2018 weiter zugenommen hat, und zwar bis April 2021 um rund Fr. 23'000.-- (Verlustschein, ohne laufende Betreibungen). Eine allfällige Lohnpfändung kann diesen Anstieg nicht erklären (vgl. E. 3.4 f. oben). Ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung sind zudem nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften, beruflichen Integration den bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung bestehenden, hohen Schuldenberg ohne entschuldbare Umstände stetig weiter und damit in qualifiziert fahrlässiger Weise anwachsen lassen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer mutwillig eine Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE betrieben hat und demnach der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (Art.”
“Den Vor-instanzen ist beizupflichten, dass es in diesem Zusammenhang nicht ausreichen kann, sich im Zeitraum von 6 Monaten auf telefonischem Weg bei 14 Unternehmen zu bewerben und über die entsprechenden Absagen zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das AfMB habe seine Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ungeachtet der Schulden jeweils verlängert und davon abgesehen, eine Verwarnung auszusprechen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das AfMB hat den Beschwerdeführer wie aufgezeigt im Kontext der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 mehrfach aufgefordert, Belege für Schuldenabzahlungen einzureichen und seine Erwerbssituation darzulegen. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass er sich um den Abbau seiner Schulden und dementsprechend um eine Vollzeitstelle zu bemühen hatte. Unter diesen Umständen durfte das AfMB zulässigerweise von einer Verwarnung absehen, ohne dass deswegen die Mutwilligkeit der Verschuldung entfallen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Fall des Beschwerdeführers bejahten.”
Auch gegenüber EU-/EWR-Bürgern kann eine Aufenthaltsbewilligung wegen schwerer Drogendelikte verweigert oder widerrufen werden, sofern dadurch eine gegenwärtige, reale Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben ist.
“________/Service de la population (SPOP) CITOYENNETÉ DE L'UNION TRAVAILLEUR ORDRE PUBLIC{EN GÉNÉRAL} CONDAMNATION CRIME DEVOIR DE COLLABORER DISSIMULATION{CHOSES, FAITS} CASIER JUDICIAIRE COMMERCE DE STUPÉFIANTS PROPORTIONNALITÉ INTÉRÊT PUBLIC PESÉE DES INTÉRÊTS ALCP-annexe-I-5 ALCP-annexe-I-5-1 ALCP-annexe-I-6-1 CEDH-8-2 LEI-62-1-a (01.01.2018) LEI-62-1-b (01.01.2018) LEI-62-1-c (01.01.2018) LEI-90 LEI-96 Résumé contenant: Refus de délivrer une autorisation de séjour à un ressortissant communautaire ayant tu l'existence de deux condamnations, dont une à un an, six mois et vingt jours de réclusion, prononcée en Italie, pour participation à un trafic de stupéfiants. Les fausses déclarations ou les violations générales du devoir de collaboration ne suffisent généralement pas à justifier à elles seules une limitation de la libre circulation fondée sur l'art. 5 annexe I ALCP, mais constituent un indice de menace pour l'ordre et la sécurité publics. En l'occurrence, le recourant, qui réalise les motifs de révocation des lettres a et b de l'art. 62 al. 1 LEI, représente une menace réelle et actuelle pour l'ordre et la sécurité publics au sens de l'art. 5 annexe I ALCP. Rejet du recours. Recours au TF pendant (2C_168/2025). TRIBUNAL CANTONAL COUR DE DROIT ADMINISTRATIF ET PUBLIC Arrêt du 17 février 2025 Composition M. Guillaume Vianin, président; M. Alex Dépraz et M. Raphaël Gani, juges; M. Patrick Gigante, greffier. Recourant A.________, à ********, représenté par Me Giuliano Scuderi, avocat à Morges. Autorité intimée Service de la population, à Lausanne. Objet Refus de délivrer Recours A.________ c/ décision sur opposition du Service de la population du 17 septembre 2024 refusant de lui octroyer une autorisation de séjour pour l'exercice d'une activité lucrative et prononçant son renvoi de Suisse Vu les faits suivants: A. Ressortissant italien et citoyen de l'UE né en 1998, A.________ est entré en Suisse le 3 janvier 2024. Il venait d'être engagé comme pizzaiolo par ********, qui exploite un établissement public dans cette localité.”
“________/Service de la population (SPOP) CITOYENNETÉ DE L'UNION TRAVAILLEUR ORDRE PUBLIC{EN GÉNÉRAL} CONDAMNATION CRIME DEVOIR DE COLLABORER DISSIMULATION{CHOSES, FAITS} CASIER JUDICIAIRE COMMERCE DE STUPÉFIANTS PROPORTIONNALITÉ INTÉRÊT PUBLIC PESÉE DES INTÉRÊTS ALCP-annexe-I-5 ALCP-annexe-I-5-1 ALCP-annexe-I-6-1 CEDH-8-2 LEI-62-1-a (01.01.2018) LEI-62-1-b (01.01.2018) LEI-62-1-c (01.01.2018) LEI-90 LEI-96 Résumé contenant: Refus de délivrer une autorisation de séjour à un ressortissant communautaire ayant tu l'existence de deux condamnations, dont une à un an, six mois et vingt jours de réclusion, prononcée en Italie, pour participation à un trafic de stupéfiants. Les fausses déclarations ou les violations générales du devoir de collaboration ne suffisent généralement pas à justifier à elles seules une limitation de la libre circulation fondée sur l'art. 5 annexe I ALCP, mais constituent un indice de menace pour l'ordre et la sécurité publics. En l'occurrence, le recourant, qui réalise les motifs de révocation des lettres a et b de l'art. 62 al. 1 LEI, représente une menace réelle et actuelle pour l'ordre et la sécurité publics au sens de l'art. 5 annexe I ALCP. Rejet du recours. Recours au TF pendant (2C_168/2025). TRIBUNAL CANTONAL COUR DE DROIT ADMINISTRATIF ET PUBLIC Arrêt du 17 février 2025 Composition M. Guillaume Vianin, président; M. Alex Dépraz et M. Raphaël Gani, juges; M. Patrick Gigante, greffier. Recourant A.________, à ********, représenté par Me Giuliano Scuderi, avocat à Morges. Autorité intimée Service de la population, à Lausanne. Objet Refus de délivrer Recours A.________ c/ décision sur opposition du Service de la population du 17 septembre 2024 refusant de lui octroyer une autorisation de séjour pour l'exercice d'une activité lucrative et prononçant son renvoi de Suisse Vu les faits suivants: A. Ressortissant italien et citoyen de l'UE né en 1998, A.________ est entré en Suisse le 3 janvier 2024. Il venait d'être engagé comme pizzaiolo par ********, qui exploite un établissement public dans cette localité.”
Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr begründet nach den referenzierten Entscheiden einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 (lit. b). Dadurch kann ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erlöschen; die Verhältnismässigkeit der Massnahme ist anhand der aktuellen Sachlage zu prüfen.
“Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023, E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.”
“September 2017 mit Urteil D-5403/2017 vom 29. September 2017, ab. F. Am 21. Dezember 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, wurde daraufhin verhaftet und vom 28. Dezember 2020 bis am 23. Juni 2021 in dauernden Strafvollzug versetzt, nachdem er bereits seit Januar 2008 in Deutschland und in der Schweiz mehrfach wegen strafbarer Handlungen zu Jugendarrest beziehungsweise mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war (unter anderem wegen jeweils mehrfacher, vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung, grober Verkehrsregelverletzungen, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz). G. Am 23. Juli 2021 heiratete er eine türkische Staatsangehörige mit C-Niederlassung und ersuchte beim Kanton Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte mit Entscheid vom 4. März 2022 die Beschwerde gegen den negativen Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 15. September 2021 ab (Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). H. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2021 ein zweites Asylgesuch mit der Begründung ein, er werde in seinem Heimatland (strafrechtlich) verfolgt und habe als Kurde beziehungsweise Alevit bei einer Rückkehr in die Türkei schlechte Chancen auf ein faires Verfahren (Desertion, Gewalterlebnis im Militärdienst). Das SEM stellte mit Entscheid vom 21. April 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch mangels glaubhafter Vorbringen ab und wies ihn aus der Schweiz weg. I. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des SEM vom 21. April 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.”
Art. 62 Abs. 1 AIG enthält die Gründe, die eine Widerrufung der Bewilligung rechtfertigen können. Solche Widerrufsgründe können gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zum Erlöschen eines auf Art. 50 gestützten Fortbestehensanspruchs führen. Art. 50 Abs. 2 AIG nennt dabei häusliche Gewalt ausdrücklich als Beispiel für einen «wichtigen persönlichen Grund», der die Fortführung oder Verlängerung des Aufenthalts nach Auflösung der Ehe begründen kann.
“1 LEI, après dissolution de la famille, le droit du conjoint à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité en vertu des art. 42 et 43 LEI subsiste dans les cas suivants : l'union conjugale a duré au moins trois ans et les critères d’intégration définis à l’art. 58a LEI sont remplis (let. a ; ces deux conditions sont cumulatives - ATF 140 II 289 consid. 3.5.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_525/2019 du 16 septembre 2019 consid. 5.1) ou la poursuite du séjour en Suisse s’impose pour des raisons personnelles majeures (let. b). Les raisons personnelles majeures visées à l’al. 1 let. b sont notamment données lorsque le conjoint est victime de violence conjugale, que le mariage a été conclu en violation de la libre volonté d’un des époux ou que la réintégration sociale dans le pays de provenance semble fortement compromise (art. 50 al. 2 LEI). 20. Le droit au séjour ou à la poursuite du séjour fondé sur l'art. 50 LEI s'éteint, en vertu de l'art. 51 al. 2 let. b LEI, s'il existe des motifs de révocation au sens des art. 62 al. 1 LEI, notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l’objet d’une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP (let. b) et/ou s'il attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (let. c). Les motifs envisagés à l'art. 62 al. 1 LEI constituent chacun une cause de révocation, respectivement de refus d'octroi d'une autorisation de séjour (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_317/2016 du 14 septembre 2016 consid. 4.5 et les références citées). 21. En vertu de l'art. 58a al. 1 LEI, pour évaluer l'intégration, l'autorité compétente tient compte du respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), du respect des valeurs de la Constitution (let. b), des compétences linguistiques (let. c) et de participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d). Ces critères sont en outre explicités aux art.”
“Dezember 2021 ins Frauenhaus begeben müssen. Eine Rückkehr nach Mexiko sei nicht zumutbar, da sie gemäss psychiatrischer Facheinschätzung aufgrund der aktuellen Umstände wie auch des Suizids der Tochter selber suizidgefährdet sei, wenn sie dorthin zurückkehren müsste. Der behandelnde Psychiater empfehle für eine weitere Stabilisierung ihres Gesundheitszustands eine Fortdauer der Behandlung von mindestens zwölf Monaten. Am 17. Dezember sei zudem der Geburtstag der Tochter, danach komme Weihnachten und am 16. Februar sei der Todestag der Tochter. Dies seien alles sehr sensible Daten, an denen sie an ihre Tochter erinnert werde; dies lege nahe, die Aufenthaltsbewilligung zumindest um ein Jahr zu verlängern. Die streitgegenständliche Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen erteilt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Die Scheidung dieser Ehe lässt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz grundsätzlich dahinfallen (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Gemäss dieser Bestimmung hat ein Ehegatte nach Auflösung der Ehe Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach der Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 140 II 345 E.”
Der Bezug auf Sozialhilfe führt nicht automatisch zum Erlöschen eines nachehelichen Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; insoweit ist Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu prüfen.
“Der Beschwerdeführer rügt eine unrechtmässige Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung komme ihm ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, da die Beziehung zu seiner Tochter einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. Dieser Anspruch sei auch unter Berücksichtigung seines Sozialhilfebezugs nicht erloschen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG).”
Bei Widerruf oder bei einer erneuten Erteilung von Bewilligungen wegen Schuldenwirtschaft ist in der Regel zu verlangen, dass die betroffene Person über ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen verfügt und darlegt, dass sie die Regulierung ihrer Schulden nachhaltig betreibt; das Vorhandensein eines darüber hinausgehenden Einkommens und die glaubhafte Zusicherung, dieses zur Schuldentilgung einzusetzen, spricht für eine Erteilung. Wiederholte Betreibungen können hingegen eine Rückstufung der Bewilligung oder weitere Massnahmen zur Folge haben.
“Die vorzitierte Rechtsprechung wurde primär in Bezug auf Konstellationen entwickelt, in welchen einer Person das Aufenthaltsrecht in der Vergangenheit wegen deliktischen Verhaltens entzogen wurde. Sie gilt sinngemäss aber auch für Fälle, in welchen eine frühere Bewilligung wegen Schuldenwirtschaft (gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen worden ist. Dabei steht im Vordergrund, zu verhindern, dass eine allfällige (Wieder-) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dazu führt, dass sich die betroffene Person in der Schweiz erneut (respektive weiter) verschuldet; in der Regel darf deshalb ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen vorausgesetzt werden, und muss angesichts der Umstände des Falls davon ausgegangen werden können, dass die nachzuziehende Person von ihrem früheren ordnungswidrigen finanziellen Verhalten abgerückt ist. Ist in einer solchen Situation zudem ein über den Lebensbedarf hinausgehendes Einkommen vorhanden, und versichert die gesuchstellende Person glaubhaft, dieses für den Abbau der Schulden aufzuwenden, spricht dies für die Erteilung einer Bewilligung, zumal die Abzahlung von in der Schweiz bestehenden Schulden auch im unmittelbaren Interesse der nicht befriedigten Gläubiger sowie (wenigstens mittelbar) in demjenigen des Gemeinwesens liegt (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil 2C_608/2011 vom 3.”
“Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei Gesuchseinreichung eingereichten Arbeitsvertrag derzeit in einem Teilzeitpensum erwerbstätig ist und zusammen mit seiner ebenfalls erwerbsfähigen Ehefrau über existenzsichernde Einkünfte verfügt, weshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden Integration auszugehen ist. 3.6 Damit ist die Beschwerde zumindest im Ergebnis gutzuheissen und ist das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass bei erneuten Betreibungen eine Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung oder gar eine Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, zumal dann auch retrospektiv die Nachhaltigkeit seiner Schuldensanierung wieder infrage gestellt sein könnte. Eine spätere Rückstufung oder gar eine Wegweisung würde überdies auch in Betracht kommen, falls sich inskünftig herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer über die Regulierung seiner Schulden getäuscht bzw. hierzu falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dies wäre insbesondere der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass er zur Regulierung seiner Schulden (entgegen den Ausführungen in einer Stellungnahme vom 5. September 2023 und im Beschwerdeverfahren) nicht nur in seinem persönlichen und familiären Umfeld (zinslose) Kredite aufgenommen hat, sondern sich darüber hinaus auch noch bei weiteren Gläubigern neu verschuldet haben sollte, ohne die entsprechenden Schulden langfristig bedienen zu können. 4. 4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.”
Liegt ein gesetzlicher Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vor, kann die zuständige Behörde die Verlängerung der Bewilligung verweigern. Reicht ein solcher Widerrufsgrund für das Entscheidungsresultat aus, so müssen nicht alle weiteren möglichen Widerrufsgründe geprüft werden.
“Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fällt damit gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausser Betracht. Die Vorinstanz liess offen, ob weitere Widerrufsgründe gegeben sind. Auch vor Bundesgericht kann diese Frage offenbleiben, denn der angefochtene Entscheid beruht zumindest auf einem gesetzlichen Widerrufsgrund (vgl. Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.7; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4).”
“Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, die ihm einzig zum Zweck und unter der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens erteilt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er seit mindestens Anfang Mai 2023 von seiner Ehefrau getrennt lebe, sei der Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (SR 142.20) erfüllt. Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer keinen anderweitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. So scheide ein allfälliger Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz gelebt habe. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG substanziiert dargetan worden, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz rechtfertigen würden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt weder ausreichend konkretisieren noch belegen können. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz bestätigt.”
“Weder die freizügigkeits- bzw. konventionsrechtlichen Bestimmungen noch die innerstaatlichen Regeln räumen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein. Da ihm der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gestattet wurde und die diesbezüglichen Bewilligungsvoraussetzungen mit der definitiven Trennung der Ehegatten entfallen ist (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem mangelhaften Legalverhalten und einer allfälligen Schuldenwirtschaft auch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat. Weiter muss der Ausgang des hängigen Strafverfahrens wegen verschiedener Gewalt- und Sexualdelikte nicht abgewartet werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einem vollumfänglichen Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung wegzuweisen wäre.”
“Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).”
Bei einem Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung in Form einer umfassenden Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind das öffentliche Entfernungs‑/Fernhalteinteresse einerseits und das private Interesse der betroffenen Person am Verbleib andererseits. Relevante Kriterien sind insbesondere die Dauer der bisherigen Anwesenheit, der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Dem Schutz der Kindesinteressen — namentlich dem Interesse, möglichst mit beiden Eltern aufzuwachsen — ist besondere Beachtung zu schenken. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; es kommt auf die Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls an.
“Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob sich die aufenthaltsbeendende Massnahme auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen, minderjährigen Kinder in der Schweiz leben, tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Es ist somit auch eine Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, wobei sich diese mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG deckt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteile 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.2; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.2). Erforderlich ist hierbei eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Entfernungs- bzw. Fernhalteinteresse und dem entgegenstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7). Massgebliche Kriterien sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 II 121 E. 6.5.1; 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend, erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_565/2023 vom 28.”
“Die Reduktion seiner Schulden ist schliesslich weniger auf sein Bemühen um Abzahlungen zurückzuführen, sondern beruht vielmehr hauptsächlich auf einem Forderungsverzicht einer Gläubigerin. Da der Beschwerdeführer 1 jeweils nur kurze Zeit Vollzeitstellen innehatte, konnte auch sein Lohn nur periodisch gepfändet werden, wodurch er den Schuldenabbau verhinderte. Entgegen seinen Behauptungen geht es hier mangels Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit bzw. Bemühen darum nicht um unverschuldete Erwerbsarmut. Vielmehr begnügte sich die Familie zumeist mit einem temporären (Teilzeit-)Einkommen, obwohl dieses nicht ausreicht, um die Ausgaben zu decken, ohne neue Schulden zu machen. Dessen ungeachtet gab der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 10. Dezember 2021 an, dass er seine Verwandten im Kosovo finanziell unterstütze. Schliesslich kommt dazu, dass der Beschwerdeführer 1 auch zwei Straferkenntnisse wegen Fahrens ohne (gültigen) Führerausweis erwirkt hat. Insgesamt sind dem Beschwerdeführer 1 seine Verschuldung und insbesondere die seit der Verwarnung im Jahr 2018 ergangenen Betreibungen qualifiziert vorwerfbar, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. 3.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ergibt. Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw.”
Eine Verfügung über Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung verbunden werden. Wird dies nicht angeordnet, muss die Verfügung mindestens die Integrationskriterien nennen, die die betroffene Person nicht erfüllt hat, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung, die Bedingungen, an die der weitere Verbleib geknüpft ist, sowie die Folgen, falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden.
“Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten (Abs. 2): die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a); die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b); die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG; lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; lit. d).”
Art. 62 Abs. 2 AIG greift nur, wenn ein Strafrichter mit Kompetenz zur Ausweisung bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und von einer Ausweisung abgesehen hat. Das trifft nicht auf Strafbefehle/ordonnances pénales zu, die vom Staatsanwalt ergehen und nicht über Ausweisungsbefugnisse verfügen. Folglich kann die Migrationsbehörde Delikte, die allein durch eine ordonnance pénale sanktioniert wurden, bei einer Widerrufsprüfung weiterhin berücksichtigen (s. die zitierten Entscheide).
“Parmi les peines prononcées, les peines pécuniaires (oscillant entre 7 et 100 jours) totalisent 507 jours, soit environ 17 mois. Les infractions - répétées - traduisent un mépris manifeste de l'ordre juridique suisse et la nature des lois violées ne réduit pas leur gravité. Au contraire, ces condamnations illustrent la désinvolture du recourant face aux injonctions de l'autorité (cf. arrêt TF 2C_107/2018 du 19 septembre 2018 consid. 4.5.2). Surtout, les sanctions tant pénales qu'administratives n'ont pas eu d'impact sur le comportement du recourant qui, malgré les injonctions formelles ou non du SPoMi, a persisté dans la délinquance. En somme, c'est ainsi moins la gravité de chaque acte délictueux qui caractérise le comportement répréhensible du recourant que leur répétition, qui dénote son incapacité à se conformer au droit en vigueur et qui constitue un motif de révocation au sens de l’art. 62 al. 1 let. c LEI, et par conséquent un motif de refus de renouvellement de l'autorisation de séjour au sens de l'art. 33 al. 3 LEI. 2.4. Selon l'art. 62 al. 2 LEI, en vigueur depuis le 1er octobre 2016, "est illicite toute révocation de l'autorisation de séjour fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion". Cette disposition constitue le pendant des art. 66a et 66abis CP relatifs à l’expulsion pénale. A relever d'emblée qu'en plus des considérations temporelles relatives à l'entrée en vigueur de cette disposition, pour que l'exception prévue à l'art. 62 al. 2 LEI puisse trouver application, il est nécessaire que le juge pénal soit lui-même habilité à ordonner une expulsion. Tel n'est pas le cas du Ministère public lorsqu'il prononce une ordonnance pénale (art. 352 al. 2 du code du 5 octobre 2007de procédure pénale, CPP; RS 312.0; arrêts TF 2C_628/2019 du 18 novembre 2019 consid. 7.4; TC FR 601 2019 148 du 26 février 2021). Partant, rien n'empêche les autorités compétentes en matière de migration d'ordonner une révocation d'un titre de séjour en prenant en considération les infractions qui ont été sanctionnées par ordonnance pénale, même après l'entrée en vigueur de l'art.”
“2 LEI puisse trouver application, il est nécessaire que le juge pénal soit lui-même habilité à ordonner une expulsion. Tel n'est pas le cas du Ministère public lorsqu'il prononce une ordonnance pénale (art. 352 al. 2 du code du 5 octobre 2007de procédure pénale, CPP; RS 312.0; arrêts TF 2C_628/2019 du 18 novembre 2019 consid. 7.4; TC FR 601 2019 148 du 26 février 2021). Partant, rien n'empêche les autorités compétentes en matière de migration d'ordonner une révocation d'un titre de séjour en prenant en considération les infractions qui ont été sanctionnées par ordonnance pénale, même après l'entrée en vigueur de l'art. 62 al. 2 LEI (cf. arrêts TF 2C_130/2020 du 24 avril 2020 consid. 8; 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 8). En l'occurrence, le recourant n'a pas encore eu à rendre compte de ses actes devant un juge pénal habilité à prononcer son expulsion. Durant son parcours de délinquant, il n'a été sanctionné que par ordonnances pénales, par le Ministère public, respectivement par le juge d'instruction alors compétent. L'exception de l'art. 62 al. 2 LEI ne trouve ainsi ici pas application. 3. L’art. 8 par. 1 CEDH garantit à toute personne le droit au respect de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance. Le droit garanti à l'art. 8 par. 1 CEDH n'est toutefois pas absolu. Une ingérence dans l'exercice de ce droit est possible selon l'art. 8 par. 2 CEDH, pour autant qu'elle soit prévue par la loi et qu'elle constitue une mesure qui, dans une société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l'ordre et à la prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la morale ou à la protection des droits et libertés d'autrui. L'examen sous l'angle de l'art. 8 par. 2 CEDH se confond avec celui imposé par les art. 96 LEI, 5 al. 2 et 36 al. 3 Cst. et suppose une pesée de tous les intérêts en présence (cf. ATF 139 I 31 consid. 2.3.2; 135 II 377 consid. 4.3; arrêts TF 2C_401/2012 du 18 septembre 2012 consid. 4.1; 2C_68/2020 du 30 avril 2020 consid.”
Diejenige Ausgangslage, die bereits zur Rückstufung und zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geführt hat, kann in der Regel nicht unmittelbar und ohne Prüfung der seitherigen Entwicklung zur Nichtverlängerung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG herangezogen werden. Vielmehr ist die Entwicklung seit der Rückstufung zu berücksichtigen.
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13. Dezember 2019 zugrunde zu legen. 4.4.2.2. In der vorliegenden Angelegenheit erwägt die Vorinstanz indes lediglich, die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 insgesamt Fr. 698'916.30 an Sozialhilfeleistungen bezogen und würden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2008 in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten sowie Beschäftigungsprogrammen tätig gewesen und habe zwischenzeitlich Arbeitslosengelder bezogen.”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13.”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13. Dezember 2019 zugrunde zu legen. 4.4.2.2. In der vorliegenden Angelegenheit erwägt die Vorinstanz indes lediglich, die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 insgesamt Fr. 698'916.30 an Sozialhilfeleistungen bezogen und würden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2008 in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten sowie Beschäftigungsprogrammen tätig gewesen und habe zwischenzeitlich Arbeitslosengelder bezogen. Seit dem Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, während die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nie erwerbstätig gewesen sei (vgl. E. 3.5 f. des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz folgernd, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch künftig fortgesetzt Sozialhilfe bezögen (vgl.”
Geringfügige Verwaltungsbussen ohne längerfristige Freiheitsstrafen und ohne Qualifikation als Gefährdung oder erheblicher/wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen nach den vorliegenden Entscheidsausführungen in der Regel keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (insbesondere lit. b und c). Vorliegende Sprachkenntnisse auf Niveau B2 sprechen zudem für eine gute sprachliche Integration im Sinn der einschlägigen Vorschriften.
“Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen eine Busse in Höhe von Fr. 150.- zufolge Missachtens der Meldepflicht als Selbständigerwerbender. Am 25. November 2021 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verletzen der Preisbekanntgabepflicht sowie einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch den Verkauf von Haarprodukten mit ungenügender Kennzeichnung sowie das Nichtnachkommen der Selbstkontrollpflicht eine Busse in Höhe von Fr. 800.-. Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.”
Beispiele: Scheitert eine auf den Verbleib beim Ehegatten gestützte Bewilligung (z. B. bei Eheauflösung und Wegzug des Ehegatten), kann dies gemäss Praxis einen Widerrufs- oder Nichtverlängerungsgrund nach Art. 62 AIG bilden. Ebenso kann der Wegfall des Ausbildungszwecks einer befristeten Aufenthaltsbewilligung einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung rechtfertigen.
“Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich somit nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt eine bis am 6. August 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Nach Art. 33 AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Abs. 3). Es handelt sich somit um eine Ermessens- und keine Anspruchsbewilligung. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Widerrufsgründe sind nicht nur für Widerrufe, sondern insbesondere auch bei Nichtverlängerungen von Bedeutung (Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG], Bern 2010, N 5 zu Art. 62 AuG). Der Beschwerdeführerin 1 wurde die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt. Da die Ehe unbestrittenermassen gescheitert und der Ehemann aus der Schweiz ausgereist ist, kann die Beschwerdeführerin 1 die Bedingung des Verbleibs beim Ehemann nicht mehr erfüllen und demzufolge liegt ein Widerrufsgrund vor.”
“Ce montant est également confirmé par les indications figurant sur le site Internet de l'Université de Genève (Étudier à Genève, combien ça coûte? - https://unige.ch/dife/aides-financieres/budget), lequel fait état de besoins mensuels de l'ordre de CHF 2'063.-, comprenant CHF 83.- pour les taxes d'études, CHF 83.- pour les frais d'études (matériel, support, etc.), CHF 119.- à titre d'assurance maladie, CHF 700.- pour le loyer, CHF 45.- pour les transports publics, CHF 1'000.- à titre d'entretien et CHF 33.- à titre de frais médicaux non couverts. d. Selon l'art. 27 al. 3 LEI, la poursuite du séjour en Suisse après l'achèvement ou l'interruption de la formation ou de la formation continue est régie par les conditions générales d'admission prévues par la LEI. L'autorisation de séjour est octroyée pour un séjour de plus d'une année (al. 1). Elle est octroyée pour un séjour dont le but est déterminé et peut être assortie d'autres conditions (al. 2). Sa durée de validité est limitée, mais peut être prolongée s'il n'existe aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 (art. 33 al. 3 LEI). Aux termes de l’art. 62 LEI, l’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, notamment lorsque l’étranger ne respecte pas les conditions dont la décision est assortie (let. d), et/ou que lui-même ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale (let. e). Il s'agit de comprendre la notion de « conditions » au sens large du terme. Ainsi, celle-ci inclut également les buts pour lesquels une autorisation a été délivrée. Au nombre de ceux-ci l'on compte, entre autres, l'exercice d'une activité professionnelle (Minh SON NGUYEN/Cesla AMARELLE, Code annoté de droit des migrations, LEtr, volume 2, 2017, p. 593 et les références citées). Les directives de l’administration n’ont pas force de loi et ne lient ni les administrés ni les tribunaux. Elles ne peuvent sortir du cadre fixé par la norme supérieure qu’elles sont censées concrétiser. En d’autres termes, elles ne peuvent prévoir autre chose que ce qui découle de la législation ou de la jurisprudence.”
Bei der Prüfung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist entscheidend, ob eine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe vorliegt. Anhaltspunkte gegen einen Widerruf sind in den Quellen etwa ein Ausbildungsabschluss und anschliessende dauerhafte Erwerbstätigkeit mit nachvollziehbaren Lohnangaben, was eine günstige Prognose für die künftige Selbstversorgung ermöglicht. Dagegen können befristete Arbeitsverträge ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung, Arbeit auf Abruf oder fehlende Lohnnachweise Zweifel an der Nachhaltigkeit der Loslösung begründen.
“Zudem widersprechen sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 4.3). Die Weisung ist daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 9. Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG. 5.2 Nach ihrer Einreise bezog die Beschwerdeführerin während rund drei Jahren Sozialhilfe. Per 22. Januar 2020 belief sich der bezogene Betrag auf Fr. 30'739.40. In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020 bezog sie noch Fr. 439.25. Per 31. Oktober 2020, mithin vor rund vier Jahren, konnte sie sich von der Sozialhilfe lösen. Aktuell absolviert sie eine Berufslehre, was zu einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt beiträgt. Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 5.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 5.4 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 25. August 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Folglich kann sie sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen (vgl. Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt (vgl.”
“Mai 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG. 6.2 Gemäss Meldung der Sozialberatung Winterthur vom 12. Juli 2019 musste die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2016 bis zum 12. Juli 2019 mit Sozialhilfe in Höhe von Fr. 25'537.42 unterstützt werden. Anschliessend bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe, bis sie sich per 31. Juli 2023 von dieser ablösen konnten. Ende Juni 2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ ab. Seither arbeitet sie auf dem gelernten Beruf in einem 100%-Pensum und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'000.-. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann daher bezüglich einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit eine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art.”
“Aktuelle Lohnabrechnungen seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf (als Logistikmitarbeiterin) ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung und keine Lohnausweise vorgelegt, weshalb unklar sei, ob sie diese Tätigkeit überhaupt ausübe. Das Ehepaar habe sich (nach Angaben der Beschwerdeführerin) per 30. Juni 2021 von der Sozialhilfe abgemeldet. Basierend auf diesen Umständen hat die Vorinstanz erwogen, die Loslösung von der Sozialhilfe erscheine nicht als nachhaltig. In Bezug auf die weitere finanzielle Entwicklung könne keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf die drohende Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet habe, weshalb der Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei.”
Im zitierten Praxisfall (langjähriger Aufenthalt ohne Bewilligung, Behörden waren über den Aufenthaltsort informiert) wurden nach den Akten keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG festgestellt.
“Der Beschwerdeführer hält sich zum heutigen Zeitpunkt seit über achteinhalb Jahren - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe für Bewilligungen nach Art. 62 AIG sind keine bekannt. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt.”
Das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 AIG schliesst nicht grundsätzlich aus, aufgrund zahlreicher oder schwerer Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c zu widerrufen. Aus dem Gesamtbild kumulierter, langjähriger Freiheitsstrafen kann sich ein eigenständiges öffentliches Interesse an der Wegweisung ergeben, sodass ein administrativer Widerruf trotz fehlender strafgerichtlicher Landesverweisung gerechtfertigt sein kann.
“Das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 AIG ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Vorliegend ist es demnach grundsätzlich möglich, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen, zahlreichen Delikte die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu widerrufen. Die Rüge der Verletzung des Dualismusverbots erweist sich somit als unbegründet.”
“-. Ses efforts d’intégration économique étaient inexistants. Il n’avait démontré aucune volonté de subvenir à ses besoins de manière autonome. En dépit de tous les avertissements de l’OCPM, il avait porté atteinte à la sécurité et à l’ordre publics de manière répétée, puisqu’il avait été condamné à plusieurs reprises à des peines privatives de liberté de longue durée, supérieures à une année, dont le cumul totalisait quatre ans et un mois, ainsi que cent cinquante jours-amende, sans compter dix jours d’emprisonnement en 2006. Il était défavorablement connu des services de police genevois entre 1990 et 2017, avec cinquante-neuf inscriptions. Dans son jugement du 2 mai 2018, le juge pénal n’était pas habilité à prononcer une expulsion dans la mesure où les infractions commises n’étaient pas visées par l’art. 66a CP. L’absence de prononcé d’expulsion facultative selon l'art. 66abis CP par le juge pénal ne permettait pas de retenir que celui-ci avait renoncé à une expulsion au sens de l’art. 62 al. 2 LEI. Partant, l’OCPM était en droit de tenir compte du passé pénal de M. A______ pour refuser le renouvellement de son autorisation de séjour et prononcer, par voie de conséquence, son renvoi. Enfin, l'intéressé, jeune et en bonne santé, originaire du Kosovo, avait connaissance de ses coutumes. Il n'était pas exclu qu'il y trouverait les ressources d'adaptation nécessaires. Un soutien moral, voire financier, pourrait lui être apporté de la part des membres de sa famille. Il n'avait pas été démontré que les éventuels traitements médicaux nécessaires ou qu'une structure de suivi pour addictions et une institution spécialisée ne seraient pas disponibles ou assurés dans son pays d'origine, étant relevé que, selon un rapport du secrétariat d'État aux migrations (ci-après : SEM) du 13 novembre 2014, le Kosovo offrait des possibilités de traitements médicaux pour personnes souffrant de toxicomanie. 30) Par acte du 25 mai 2021, sous la plume du SPAd, M. A______ a interjeté recours auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : TAPI) contre la décision précitée, concluant à son annulation et à la prolongation de son autorisation de séjour.”
Bei der Prüfung eines Widerrufs von Bewilligungen nach Art. 62 AIG sind bei Inhabern eines Flüchtlings- oder Asylstatus die statusspezifischen Schutzvorschriften (insbesondere Asylrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention) zu berücksichtigen. Diese Beschränkungen können die Tragweite der Widerrufsgründe vermindern und sind bei der Abwägung der öffentlichen Interessen gegen private Interessen (z.B. am Familiennachzug) zu gewichten.
“1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachzuziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). 2.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt, jedoch sind beim nachträglichen Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus die statusspezifischen Umstände mitzuberücksichtigen. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe besehen (BGE 139 I 330 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (VGr, 1.”
“8); qu'en l'espèce, il n'est ni contesté ni contestable que le recourant n'est pas au bénéfice d'un contrat de travail et qu'il dépend de l'aide sociale depuis le 1er février 2018; que, dès lors que la première des conditions cumulatives posées au changement de canton fait défaut, il n'est pas nécessaire d'examiner en soi encore la seconde, soit celle de l'absence de motifs de révocation; qu'en particulier, quoi qu'il en pense, le recourant ne peut pas se prévaloir d'une protection plus étendue que lui conférerait à cet égard son statut de réfugié; que la jurisprudence à laquelle il se réfère (cf. arrêt TF 2D_17/2011 du 26 août 2011) ne lui est d'aucun secours, dans la mesure où elle vise le cas d'un étranger au bénéfice d'une autorisation d'établissement; que dite jurisprudence a été rendue en application de la seconde des conditions figurant à l'art. 37 al. 3 LEI, qui renvoie aux motifs de révocation prévus à l'art. 63 LEI; qu'en effet pour obtenir un changement de domicile, il doit y avoir absence de motifs de révocation au sens de la disposition précitée - ou de l'art. 62 LEI pour les étrangers au bénéfice d'un permis de séjour - mais auxquels font obstacle l'art. 65 LAsi ainsi que l’art. 32 ch. 1 de la Convention de Genève, lesquels ne permettent l'expulsion d'un étranger que s’il compromet la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou s’il a porté gravement atteinte à l’ordre public, indépendamment du fait que l’intéressé bénéficie d’un permis de séjour ou d’établissement; que la possibilité de renvoyer un réfugié est restreinte par les dispositions précitées sur le droit d’asile (cf. ATF 139 II 65 consid. 5.1 in fine; 135 II 110 consid. 3.2.1) et la Convention de Genève; que, d'après le TF, il doit en aller de même lorsque l'on examine la condition du changement de domicile qui renvoie aux motifs de révocation; que, cela étant, le changement de domicile d'un étranger au bénéfice d'une autorisation de séjour doit remplir non seulement la condition de l'absence de motifs de révocation mais également la seconde condition de l'absence de chômage (cf. arrêt TC FR 601 2016 64/91/92 du 15 juillet 2016; Caroni et al.”
Mitwirkungspflichtverletzung/Widerruf wegen Täuschung: Ein Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG wegen falscher Angaben oder Verschweigens setzt voraus, dass die ausländische Person durch ihr Verhalten bei den Behörden einen falschen Anschein über wesentliche Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, und dieser Anschein bei voller Sachverhaltskenntnis den positiven Bewilligungsentscheid ernsthaft in Frage gestellt hätte. Zudem ist eine subjektive Zurechnung erforderlich (die Person wusste oder musste vernünftigerweise wissen, dass der Anschein für den Entscheid bedeutsam war, und verfolgte die Absicht, hierauf gestützt die Bewilligung zu erlangen). Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei korrekten Angaben zwingend zu verweigern gewesen wäre.
“Weiter halten die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer unter dem Integrationskriterium Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, dass er im ersten regierungsrätlichen Verfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, indem er den Regierungsrat nicht über den Umstand seines gekündigten Arbeitsverhältnisses informiert habe. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AIG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, der positive Bewilligungsentscheid bei voller Sachverhaltskenntnis der Behörden ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre, sowie in subjektiver Hinsicht die ausländische Person wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass der falsche Anschein für den Bewilligungsentscheid bedeutsam war und sie diesen Anschein in der Absicht herbeiführte bzw. aufrechterhielt, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss., Zürich 2022, Rz. 447, 469). Der Widerrufsgrund folgt aus der materiellen Mitwirkungspflicht bzw. der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 AIG. Eine Mitwirkungspflichtverletzung und damit die objektive Grundlage für einen Widerruf wegen Erschleichens einer Bewilligung kann demnach nur vorliegen, wenn über einen wesentlichen Umstand ein falscher Anschein erweckt bzw.”
“Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führen kann, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 7. August 2018, 2C_246/2018, E. 2.2 – 1. September 2015 2C_988/2014, E. 2.2).”
Wiederholtes Verschweigen von Erwerbseinkünften oder betrügerisches Verhalten gegenüber Sozialdiensten kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG begründen. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch Sozialhilfe zu Unrecht bezogen wurde und das Verhalten (wie in der Quelle) strafrechtlich sanktioniert wurde.
“Juli 2019 dem Sozialdienst die ausstehende Leistung des Unterhalts meldete und diesen deshalb vom Sozialdienst bezog. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen der Arbeitssuche nicht belegte und sie keinen Berufsabschluss verfügt. Die Unterstützung durch Alimente und Familienzulagen genügt weder gegenwärtig noch zukünftig, damit sich die Beschwerdeführerin von Sozialhilfeleistungen lösen kann. Schlussendlich bestehen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, sich tatsächlich aus der Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen zu lösen. Sie verschwieg Erwerbseinkünfte und zusätzliche Unterstützungszahlungen und gab fälschlicherweise an, tatsächlich geschuldete Leistungen nicht erhalten zu haben und erhielt diese zusätzlich vom Sozialdienst, wofür sie per Strafbefehl verurteilt wurde. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Zukunft von Sozialhilfe lösen kann und will, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist.”
Für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG genügt das Vorliegen eines einzigen gesetzlichen Widerrufsgrundes. Ist mindestens ein Widerrufsgrund erfüllt, durfte die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden.
“Demnach stützt sich der angefochtene Entscheid zumindest auf einen unstrittig erfüllten Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Er erweist sich damit als bundesrechtskonform, denn ist auch nur ein Widerrufsgrund gegeben, durften die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG nicht verlängern. Es kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, ob weitere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Urteile 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.7; 2C_393/2021 vom 25.Oktober 2021 E. 4).”
Ermittlungen und Identitätsabklärungen: Die Behörden dürfen zur Feststellung der Identität und der für den Widerruf relevanten Tatsachen Abklärungen treffen. Für die Beurteilung eines Widerrufs nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist nicht entscheidend, ob die Behörde die verschwiegenen Tatsachen bei gebotener Sorgfalt selbst hätte entdecken können.
“Il ne doit pas être établi que l'autorisation aurait avec certitude été refusée si l'autorité avait obtenu une information correcte. Quant à la dissimulation de faits essentiels, au même titre que pour les fausses déclarations, il faut que l'étranger ait la volonté de tromper l'autorité. Cela est notamment le cas lorsqu'il cherche à provoquer, respectivement à maintenir, une fausse apparence sur un fait essentiel (ATF 142 II 265 consid. 3.1; arrêts TF 2C_251/2024 du 18 septembre 2024 consid. 5.1; 2C_720/2021 du 26 janvier 2022 consid. 8.1; 2C_553/2020 du 20 octobre 2020 consid. 3.1; 2C_22/2019 du 26 mai 2020 consid. 4.1; 2C_261/2018 du 7 novembre 2018 consid. 4.1; 2C_176/2018 du 11 septembre 2018 consid. 3.1). Par ailleurs, il importe peu que l'autorité eût pu, en faisant preuve de la diligence nécessaire, découvrir par elle-même les faits dissimulés (arrêts TF 2C_420/2018 du 17 mai 2018 consid. 6.1; 2C_227/2011 du 25 août 2011 consid. 2.2). La doctrine et la jurisprudence s'accordent cependant à dire que les fausses déclarations ou les violations générales du devoir de collaboration au sens de l'art. 62 al. 1 lit. a LEI ne constituent pas en elles-mêmes une menace suffisamment grave pour la sécurité et l'ordre publics au sens où l'entend l'art. 5 annexe I ALCP. Ce motif de révocation ne peut donc pas justifier, à lui seul, une restriction des droits résultant de l'ALCP (v. Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zurich 2022, n.4787 pp. 299/300, réf. citées). Toutefois, selon la jurisprudence, ce motif doit être pris en compte comme un indice supplémentaire en faveur de l'existence d'une menace pour l'ordre et la sécurité publics (arrêts TF 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 6.3; 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 6.2 et les arrêts cités). L'impact d'une fausse déclaration dépend de ce qu'on a voulu cacher (arrêt TF 2C_908/2010 du 7 avril 2011 consid. 4.3).”
“und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen.”
“Sachverhaltsentwicklungen und an das Migrationsamt adressierte Korrespondenz sind zu den Akten zu nehmen. Ob es opportun war, dass das Migrationsamt vorliegend von sich aus Abklärungen zur weiteren Abstützung des Tatsachenfundaments einer bereits erlassenen Verfügung vornahm, kann offenbleiben. Das Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2022 ist jedenfalls nach dem Gesagten nicht aus den Akten des Migrationsamts zu entfernen. Wie sich in der Folge zeigen wird, ist der Inhalt des Befragungsprotokolls vom 21. Juni 2022 für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen ist, irrelevant. 3. 3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr.”
Täuschung über die Staatsangehörigkeit oder die Vorlage gefälschter Ausweisdokumente kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen. Ein auf Täuschung beruhender Erwerb der Bewilligung begründet in der Rechtsprechung grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand. Eine lange Aufenthaltsdauer schliesst den Widerruf nicht aus; das Widerrufsrecht ist jedoch nur unter Vorbehalt einer verhältnismässigen Interessenabwägung auszuüben (öffentliche Interessen, persönliche/familiäre Verhältnisse, Grad der Integration). In besonderen Fällen mit erheblichem ausländerrechtlichem Verschulden (z. B. systematisches Täuschen, Scheinehe oder umfangreiche Urkundenfälschungen) wird in der Praxis ein Widerruf eher angenommen.
“Kommt hinzu, dass die Strafbehörde fälschlicherweise davon ausging, dass die afghanische Botschaft in Berlin eine Echtheitsüberprüfung insbesondere des Reisepasses 0247…. des Beschwerdeführers vorgenommen und diesen für echt erklärt habe. Das Schreiben der afghanischen Botschaft in Berlin steht jedoch – wie ausgeführt – bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch zum Befund des Forensischen Instituts Zürich, welches den Pass als Totalfälschung qualifizierte. Es besteht deshalb eine erhebliche Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2022 abzuweichen. 3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Diese Interessenabwägung kann in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). 4.2 Eine Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinats möglich, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten.”
“Kommt hinzu, dass die Strafbehörde fälschlicherweise davon ausging, dass die afghanische Botschaft in Berlin eine Echtheitsüberprüfung insbesondere des Reisepasses 0247…. des Beschwerdeführers vorgenommen und diesen für echt erklärt habe. Das Schreiben der afghanischen Botschaft in Berlin steht jedoch – wie ausgeführt – bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch zum Befund des Forensischen Instituts Zürich, welches den Pass als Totalfälschung qualifizierte. Es besteht deshalb eine erhebliche Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2022 abzuweichen. 3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Diese Interessenabwägung kann in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). 4.2 Eine Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinats möglich, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten.”
“Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann deshalb grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Täuschungsabsicht nach Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint. 3. 3.1 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Anders als bei einem nachträglichen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung basiert die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht auf einer vertieften Sachverhaltsabklärung, welcher einem späteren Widerruf aufgrund bereits bekannter oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbarer Sachumstände entgegenstehen würde (BGr, 18.”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
“Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. 3.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2). 3.4 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19.”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
“Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. 3.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2). 3.4 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19.”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
“Zusammenfassend ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.”
“Entgegen der Beschwerde kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Schliesslich beschränken sich Letztere darauf, die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Ghana pauschal als unzutreffend zu bezeichnen. Worauf sie sich dabei stützen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 4.4 Zusammenfassend ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Die hiervor aufgezeigten Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit E zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und E Bestand; aus dieser gingen insgesamt drei Kinder hervor. Die Beschwerdeführerin 1 hat alle diese Umstände gegenüber dem Beschwerdegegner verschwiegen. Mit diesem anhaltenden täuschenden Verhalten hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zur Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). 5.2 5.2.1 Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Die 41-jährige Beschwerdeführerin 1 reiste am 3. Mai 2009 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz ein. Jedoch erweist sich ihr Aufenthalt zufolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen als unrechtmässig.”
Der Widerruf (bzw. die Nichtverlängerung) liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen ist unter Beachtung der Verhältnismässigkeit auszuüben; ein Widerrufsgrund führt daher nicht automatisch zum Widerruf der Bewilligung. Bei der Ausübung des Ermessens sind völkerrechtliche Vorgaben (insbesondere Art. 8 EMRK) und verfassungsrechtliche Grundsätze zu berücksichtigen.
“Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl. BGE 146 II 321 E. 3). Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bewusst falsche Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und verschleierte damit seine wahre Identität vor den Behörden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. diese zu verlängern. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist. Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein. Ansonsten kämen die Widerrufsgründe den Erlöschensgründen von Art. 61 AIG nahe. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung sind nicht die automatische Rechtsfolge bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes, sondern kommen nur dann in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheinen. Ob eine Bewilligung tatsächlich widerrufen oder nicht verlängert wird, ist eine Ermessensfrage (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, Bern 2010, N 6 f. zu Art. 62 AuG; Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AIG). Die zuständigen Behörden sind dabei an das Völkerrecht (insbesondere Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) und die Verfassung (Art. 5 Abs.”
“Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl. BGE 146 II 321 E. 3). Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bewusst falsche Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und verschleierte damit seine wahre Identität vor den Behörden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. diese zu verlängern. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist. Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein. Ansonsten kämen die Widerrufsgründe den Erlöschensgründen von Art. 61 AIG nahe. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung sind nicht die automatische Rechtsfolge bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes, sondern kommen nur dann in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheinen. Ob eine Bewilligung tatsächlich widerrufen oder nicht verlängert wird, ist eine Ermessensfrage (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, Bern 2010, N 6 f. zu Art. 62 AuG; Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AIG). Die zuständigen Behörden sind dabei an das Völkerrecht (insbesondere Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) und die Verfassung (Art. 5 Abs.”
Der Ausdruck «öffentliche Sicherheit und Ordnung» im Sinn von Art. 62 AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Er umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die Rechtsgüter des Einzelnen (insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und die Einrichtungen des Staates.
“Der Ausschlussgrund betreffend vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG - beziehungsweise gemäss dem gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG - bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. Urteil BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 mit Hinweisen auf Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG und Rz. 32 zu Art. 62 AIG). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc.) und der Einrichtungen des Staates (vgl. Botschaft zum AIG, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5).”
“Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG i.V.m. Rz. 32 zu Art. 62 AIG; s. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5).”
Der Widerruf der originären Aufenthaltsbewilligung kann sich auf die Bewilligungen mitbetroffener Familienmitglieder auswirken: Fallen die Erteilungsvoraussetzungen der originären Bewilligung weg, so können dadurch auch bei Angehörigen die Gründe für einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben sein.
“In rechtlicher Hinsicht ist nach dem Gesagten folglich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft. Eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufenthaltsberechtigt (vgl. auch Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.6). Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Infolge des Widerrufs der originären Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht mehr gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), sodass auch bei Letzteren ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
Neben Art. 62 Abs. 1 lit. a (Täuschung bzw. falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) kommen unter Art. 62 Abs. 1 weitere Widerrufsgründe in Betracht, namentlich erhebliche und wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (lit. c) oder Verurteilungen etwa zu längeren Freiheitsstrafen. Falschangaben oder Verschweigen können zwar nicht allein typischerweise eine so schwere Gefahr für Sicherheit und Ordnung begründen, wohl aber als zusätzliches Indiz bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein.
“Il ne doit pas être établi que l'autorisation aurait avec certitude été refusée si l'autorité avait obtenu une information correcte. Quant à la dissimulation de faits essentiels, au même titre que pour les fausses déclarations, il faut que l'étranger ait la volonté de tromper l'autorité. Cela est notamment le cas lorsqu'il cherche à provoquer, respectivement à maintenir, une fausse apparence sur un fait essentiel (ATF 142 II 265 consid. 3.1; arrêts TF 2C_251/2024 du 18 septembre 2024 consid. 5.1; 2C_720/2021 du 26 janvier 2022 consid. 8.1; 2C_553/2020 du 20 octobre 2020 consid. 3.1; 2C_22/2019 du 26 mai 2020 consid. 4.1; 2C_261/2018 du 7 novembre 2018 consid. 4.1; 2C_176/2018 du 11 septembre 2018 consid. 3.1). Par ailleurs, il importe peu que l'autorité eût pu, en faisant preuve de la diligence nécessaire, découvrir par elle-même les faits dissimulés (arrêts TF 2C_420/2018 du 17 mai 2018 consid. 6.1; 2C_227/2011 du 25 août 2011 consid. 2.2). La doctrine et la jurisprudence s'accordent cependant à dire que les fausses déclarations ou les violations générales du devoir de collaboration au sens de l'art. 62 al. 1 lit. a LEI ne constituent pas en elles-mêmes une menace suffisamment grave pour la sécurité et l'ordre publics au sens où l'entend l'art. 5 annexe I ALCP. Ce motif de révocation ne peut donc pas justifier, à lui seul, une restriction des droits résultant de l'ALCP (v. Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zurich 2022, n.4787 pp. 299/300, réf. citées). Toutefois, selon la jurisprudence, ce motif doit être pris en compte comme un indice supplémentaire en faveur de l'existence d'une menace pour l'ordre et la sécurité publics (arrêts TF 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 6.3; 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 6.2 et les arrêts cités). L'impact d'une fausse déclaration dépend de ce qu'on a voulu cacher (arrêt TF 2C_908/2010 du 7 avril 2011 consid. 4.3).”
“En effet, pour retenir un comportement abusif, il faut des indices concrets et manifestes quant à un mariage contracté sans réelle volonté de vouloir l'union ou quant au maintien d'un mariage qui n'a d'ores et déjà plus de substance. Or, en l'espèce, rien ne permet de dire que l'union conjugale n'était pas voulue par les deux époux, bien au contraire. De plus, devant les tensions qui sont survenues par la suite entre ces derniers, les affirmations de l'épouse se doivent d'être relativisées et, comme déjà évoqué, les explications données par l'intéressé paraissent au contraire assez convaincantes. De plus, dans les cas où il y a lieu de vérifier l'existence de la communauté conjugale, les assertions des époux à cet égard sont souvent divergentes et relèvent en partie d'un sentiment interne qu'il est par essence difficile de vérifier. Ici, en outre, la durée de l'union conjugale, comme déjà évoqué, dépasse les trois ans et demeure dès lors sans incidence sur la question litigieuse. Partant, aucun comportement abusif ne peut être reproché au recourant. De plus, aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI ne saurait être non plus retenu à son encontre, étant souligné que, si certains motifs de révocation se recoupent avec les critères d'intégration au sens de l'art. 58a LEI, ils ne le sont qu'en partie, les motifs figurant à l'art. 62 LEI étant soumis à des conditions plus strictes. En l'espèce, on n'est ainsi pas en présence de fausses déclarations au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, le recourant n'a pas été condamné à une peine de longue durée; il n'a pas non plus porté atteinte, de manière grave et répétée, à la sécurité et l'ordre publics et il ne dépend pas l'aide sociale, quand bien même il a des poursuites contre lui. 4. Sur le vu de tout ce qui précède, le recours doit dès lors être admis dans ses conclusions subsidiaires et la décision attaquée annulée. La cause est renvoyée à l'autorité intimée, laquelle est invitée, en application de l'art. 98 al. 2 CPJA, à examiner les autres conditions dont dépend la poursuite du séjour du recourant selon l'art. 58a LEI au sens des considérants et à rendre une nouvelle décision.”
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin infolge falscher Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) sowie aufgrund erheblicher und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) rechtmässig erfolgte.”
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist bei der Prüfung nach Art. 62 Abs. 1 AIG entscheidend, ob die betroffene Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgeblich sind dabei insbesondere die seit der Verwarnung ergriffenen Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Lage (z. B. Abbau vorbestandener Schulden); die Behörde muss die Mutwilligkeit beweisen. Bei Betreibungsverfahren (insbesondere Lohnpfändung) ist zu berücksichtigen, dass daraus ohne weiteres zusätzliche Betreibungen oder ein angewachsener betriebenen Betrag entstehen können, ohne dass deswegen allein Mutwilligkeit vorliegt.
“Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erlischt u.a., wenn die ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland erheblich gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE, dass die Verstösse mutwillig erfolgt sind. Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn sie selbstverschuldet und der ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Neben der Höhe der Schulden und der Dauer der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2; 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat.”
“Der Erlöschens- bzw. Widerrufsgrund der mutwilligen Verschuldung (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (bezüglich Einfluss der Lohnpfändung und des quantitativen Umfangs der Verschuldung vgl. Urteil 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3). Entscheidend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_410/2021 vom 4.”
“Juni 2016 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer 1 mit, er erfülle die Voraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung folglich "unter denselben Bedingungen wie bisher" um ein Jahr verlängert werde. Demzufolge anerkannte der Beschwerdegegner zum damaligen Zeitpunkt, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 AIG erfülle und folglich einen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Somit verfügt der Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG auch heute noch über einen (selbständigen) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2). 3.2 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt.”
“Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). 2.2 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden seit der Verwarnung vom 28. Mai 2019 nicht mutwillig erfolgt, sondern auf seine beschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten aufgrund früherer Verschuldung zurückführen sei. So habe er sich im Bereich des für ihn in gesundheitlicher Hinsicht Möglichen bemüht, durch Schuldenberatung und Rückzahlungen, sowie durch mehrfache Versuche, ein geregeltes Einkommen zu erwirtschaften, seinen Schuldenberg zu verringern. 2.3 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 11 wies am 28. März 2018 neben mehreren laufenden Betreibungen im Umfang von Fr. 14'559.- 142 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 273'711.- aus. Gemäss Auszug vom 28. August 2018 lagen bereits 151 offene Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von rund Fr.”
“Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1). Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).”
“In Bezug auf die Verschuldung macht der Beschwerdeführer geltend, massgeblich sei nur die Zeit nach der Rückstufung und in dieser Zeit habe er gezeigt, dass er keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden abbaue, bevor sie betrieben werden. Zudem habe er selbständig eine Lohnpfändung vereinbart, um weitere Schulden abzubauen. Die Vorinstanz habe die Mutwilligkeit mit den vor der Rückstufung entstanden Schulden begründet, was unzulässig sei. Sie habe zudem nicht gewürdigt, dass er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit tief verschuldet habe. Es treffe nicht zu, dass seine Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt unzureichend seien; er setze im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran, seiner Schuldenwirtschaft ein Ende zu setzen. Dass er nur Teilzeitstellen erhalte, liege in der Baubranche notorischerweise in der Natur der Sache. Dass die Vorinstanz die Mutwilligkeit mit vor der Rückstufung entstandenen Schulden begründet, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat explizit erwogen, dass auch die nach der Rückstufung fortgesetzte, mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den nach der Rückstufung in Betreibung gesetzten Forderungen zumindest teilweise um neu entstandene Schulden. Dass der Beschwerdeführer selbständig eine Lohnpfändung vereinbart habe, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Drogenabhängigkeit nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt, die Drogensucht vermöge die Verschuldung nicht zu entschuldigen, nachdem der Beschwerdeführer nur unzureichend gegen seine Sucht angekämpft und sein Erwerbspotenzial nicht immer ausgeschöpft habe. Zudem hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Schulden auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zurückzuführen ist, wobei die begangenen Straftaten ihrerseits nur am Rande mit seinem Suchtverhalten erklärbar sind.”
Das Vorliegen einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. entsprechender Nachweise spricht gegen das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.
“Nach dem Gesagten ist bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung des vorliegend zu beurteilenden Arbeitsverhältnisses von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne auszugehen. Die Vorinstanz verletzte somit Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA, indem sie dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht zuerkannte. Mit Blick auf die echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ist entgegen der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Bei dieser Ausgangslage ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer ist eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ob der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) hätte, muss bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geprüft werden.”
“April 2024 einen undatierten Arbeitsvertrag mit der E AG ein, welcher als Arbeitsbeginn den 6. Oktober 2023 vorsah, sowie einen weiteren Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber vom 4. Januar 2024, in dem eine Erhöhung des Arbeitspensums und ein Wechsel des Arbeitsortes vereinbart wurden. Weiter reichte sie Lohnabrechnungen von der E AG für die Monate Oktober 2023 bis und mit März 2024, einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie Bankbelege, die den Lohnerhalt belegen, ein. Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 bis heute gelungen ist, eine Stelle zu halten und konstant ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie war durchgehend arbeitstätig und hat ihr Pensum nach einigen Monaten erhöht. Der Nachweis einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt erbracht, womit die Beschwerdeführerin alle Bedingungen ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG fällt damit ausser Betracht. 3. 3.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ausserdem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. 3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art.”
Bei Widerruf können auch ausländische Verurteilungen berücksichtigt werden, sofern der Verurteilungsstaat die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien als gesichert gelten kann. Zu prüfen ist, ob die im Ausland verfolgten Taten nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen einzustufen sind.
“sich zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet haben und wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen könnte (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sodann garantieren Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Schutz des Familienlebens. In Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung kann sich darauf berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich gegeben, ist doch eine intakte eheliche Beziehung zu bejahen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat.”
Das bewusste Verschweigen von Parallelbeziehungen oder sonstigen für den Bewilligungsentscheid wesentlichen Tatsachen (z. B. aussereheliche Beziehung oder daraus hervorgegangene Kinder) begründet in der Rechtsprechung regelmässig einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; insoweit erfüllt das Unterlassen der Offenlegung typischerweise den Tatbestand der Täuschung im Bewilligungsverfahren.
“Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). 2.4 Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 2.5 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4.”
“Weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihr Ehemann oder ihre Schwester haben die besagten Umstände oder die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse gegenüber den Migrationsbehörden aus eigenem Antrieb offengelegt. Hätten sie dies hingegen von Beginn weg getan, wäre dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gar nicht erst eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden bzw. diese wäre aufgrund der Scheinehe widerrufen worden. Als Folge hätte auch die Beschwerdeführerin 1 keinen (akzessorischen) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG gehabt. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob der Familiennachzug mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Familie unter Berücksichtigung einer potenziellen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin 1 zu bewilligen gewesen wäre. 2.3.2 2.3.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell" noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie "formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen wäre. 2.3.2.2 Soweit eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29.”
“1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell" noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie "formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen wäre. 2.3.2.2 Soweit eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00127, E. 3.1). Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.1; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). 2.3.2.”
“Bezüglich der zweiten Ehe des Beschwerdeführers 1 erwog die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe mit E.________ in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und Herbst 2018 erloschen sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer 1 nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt an dieser Ehe festgehalten, weshalb in rechtlicher Sicht eine Scheinehe vorgelegen habe. Mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 eine Parallelbeziehung geführt. Diesen Umstand und das gemeinsame Kind mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab Ende 2016 bzw. anlässlich seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung (vom 17. Januar 2020) gegenüber den Behörden verschwiegen, weshalb bezüglich diesen Bewilligungen der Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei. Hinsichtlich der ersten Ehe bringen die Beschwerdeführer vor, es sei nicht abschliessend beurteilt worden, ob tatsächlich eine Scheinehe vorliege; auch für das Verfahren vor Bundesgericht könne diese Frage offenbleiben. Bezüglich der zweiten Ehe rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt. In der relevanten Zeitspanne (Februar 2015 bis Februar 2018) existierten keine konkreten Indizien für eine Scheinehe, weshalb der die Integrationskriterien erfüllende Beschwerdeführer 1 ab Februar 2018 so oder so über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügt habe. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, wann der Ehewille des Beschwerdeführers erloschen sein soll. Mangels Scheinehe in der relevanten Zeitspanne fehle es auch an der Täuschungsabsicht gegenüber den Behörden bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung.”
Art. 62 Abs. 2 AIG schränkt die Möglichkeit eines ausländerrechtlichen Widerrufs ein, wenn dieser ausschliesslich auf einem Delikt beruht, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt hat, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Damit soll vermieden werden, dass Straf- und Migrationsbehörden dieselben deliktischen Folgen für den Aufenthaltsstatus erneut beurteilen und so ein Dualismus bzw. widersprüchliche Entscheidungen entstehen. Entsprechend können Migrationsbehörden nicht zur Korrektur eines vom Strafgericht getroffenen Verzichts auf eine Landesverweisung herangezogen werden; gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft andere Rechtsmittel zu prüfen.
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden. Mit Art. 62 Abs. 2 AIG soll vermieden werden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden, nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen.”
“Am 1. Oktober 2016 sind im Zuge der Umsetzung des mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative geschaffenen Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG eingeführt, die den Widerruf von Bewilligungen (und anderer Verfügungen nach dem AIG) für unzulässig erklären, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Damit sollte vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist daher unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3533/2021 vom 8. März 2023 E. 5.1 m.H.).”
“Am 1. Oktober 2016 sind im Zuge der Umsetzung des mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative geschaffenen Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG eingeführt, die den Widerruf von Bewilligung (und anderer Verfügungen nach dem AIG) für unzulässig erklären, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Damit sollte vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. Der ausländerrechtliche Widerruf ist daher unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 6046).”
“La loi fédérale sur les étrangers énumère, à son art. 63 al. 1, les divers motifs permettant la révocation d'une autorisation d'établissement, dont la condamnation à une peine privative de liberté de longue durée (let. a en lien avec l'art. 62 al. 1 let. b LEI), ce par quoi la jurisprudence entend une peine dépassant un an d'emprisonnement (ATF 139 I 145 consid. 2.1 p. 147; 139 II 65 consid. 5.1 p. 72). Cela étant, la portée de ce motif de révocation de l'autorisation d'établissement est restreinte par l'art. 63 al. 3 LEI, en vigueur depuis le 1er octobre 2016, qui prévoit qu'"[e]st illicite toute révocation de l'autorisation d'établissement fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion" (RO 2016 2329). L'art. 63 al. 3 LEI constitue l'une des normes de mise en oeuvre de l'art. 121 al. 3 à 6 Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels. Il est le pendant de l'art. 62 al. 2 LEI qui interdit la révocation d'autorisations de séjour sur la seule base d'infractions pour lesquelles un juge pénal a renoncé à prononcer une expulsion. Les deux dispositions, qui délimitent les compétences respectives des autorités administratives et pénales, complètent les art. 66a et 66a bis CP (RS 311.00) qui, depuis le 1 er octobre 2016 également, réglementent l'expulsion des étrangers de Suisse. L'art. 66a al. 1 CP (expulsion obligatoire) contraint le juge pénal à expulser de Suisse l'étranger condamné à une peine en raison de la commission d'une infraction énumérée par cette même norme, sous réserve d'un cas de rigueur (art. 66a al. 2 CP). L'art. 66abis CP (expulsion non obligatoire) prévoit pour sa part que le juge pénal peut expulser un étranger du territoire suisse si celui-ci a été condamné à une peine ou a fait l'objet d'une mesure au sens des art. 59 à 61 ou 64 CP pour un crime ou un délit non visé à l'art. 66a CP (ATF 146 II 321 consid. 3.2 p. 325).”
Bei der Beurteilung der Integration ist das Kriterium «sécurité et ordre publics» zu berücksichtigen; hierzu zählt nach Lehre und Verwaltungspraxis namentlich die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie Aspekte wie strafrechtliche und finanzielle Reputation. Soweit die Integration als gescheitert befunden wird, kann dies das öffentliche Interesse an einem Widerruf oder an der Wegweisung verstärken; dies hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab.
“Une intégration réussie ne doit pas être admise tant qu’une sanction ordonnée n’a pas été exécutée ou qu’un délai d’épreuve en cours n’est pas encore arrivé à échéance. 2.1.2. Selon le Message du Conseil fédéral du 4 mars 2011 concernant la révision totale de la loi fédérale sur l’acquisition et la perte de la nationalité suisse (Loi sur la nationalité, LN), in FF 2011 2639 ss (ci-après: Message), dorénavant, la notion d’intégration inclut le critère "sécurité et ordre publics", par quoi l’on entend notamment le respect de l’ordre juridique suisse et de l’ordre juridique étranger dans la mesure où des dispositions étrangères s’appliquent par analogie dans le droit suisse. La teneur et la signification de cette terminologie reprise du droit des étrangers (cf. art. 80 de l’ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l’admission, au séjour et à l’exercice d’une activité lucrative, OASA; RS 142.201) seront précisées dans la nouvelle ordonnance sur la nationalité. A propos de la définition, il convient de se référer également aux commentaires du rapport explicatif concernant la révision de l’art. 62 LEI. Il en ressort, d’une part, que la "sécurité publique" implique l’inviolabilité de l’ordre juridique objectif, des biens juridiques des individus et des institutions de l’Etat, d’autre part, que l’"ordre public" comprend l’ordre juridique objectif et l’ensemble des représentations non écrites de l’ordre, dont le respect doit être considéré, selon l’opinion sociale et éthique dominante, comme une condition inéluctable d’une cohabitation humaine ordonnée (cf. Message, ch. 1.2.2.3, p. 2646 s.). Une intégration aboutie se manifeste ainsi notamment par le respect de la sécurité et de l'ordre public. La conformité à la législation suisse se réfère tant à la situation en matière de droit pénal qu'à la réputation financière (Manuel sur la nationalité du SEM applicable aux demandes dès le 1er janvier 2018, ci-après: Manuel sur la nationalité, chapitre 3 Naturalisation ordinaire, dans sa version valable jusqu'au 31 décembre 2019, n. 321/11, p. 21, www.sem.admin.ch/sem/fr/home/ publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2023 Ausländerrecht, Neubeurteilung des Familiennachzugs nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 43 und Art. 62 AIG, Art. 8 EMRK. Der Ehemann und Familienvater hatte während mehr als 20 Jahren in der Schweiz wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sich auch mutwillig verschuldet. Seine Integration war gescheitert. Der Nachweis, dass sich daran seit der Wegweisung vor knapp fünf Jahren etwas grundlegend geändert hat, wurde nicht erbracht. Die Kinder sind mittlerweile volljährig und haben ihre Ausbildungen abgeschlossen. Das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist unverändert hoch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2023/90). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2024 abgewiesen (Verfahren 2C_525/2023). Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, B.__, Beschwerdeführer, beide vertreten durch lic.”
Für die Frage einer «peine privative de liberté de longue durée» verlangt die Rechtsprechung, dass es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr handelt, die in einem einzigen Strafurteil ausgesprochen wurde. Die Addition mehrerer kürzerer Strafen, die zusammen über ein Jahr ergeben, ist nicht zulässig.
“Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, respectivement le refus de son octroi, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. art. 23 de l'ordonnance du 22 mai 2002 sur l'introduction de la libre circulation des personnes [OLCP; RS 142.203]). Toutefois, dès lors qu'il constitue une limite à la libre circulation des personnes, le retrait de l'autorisation d'établissement ou de séjour doit être conforme aux exigences de l'ALCP (arrêt du TF 2C_839/2017 du 10 septembre 2018 consid. 3.1). L'art. 62 al. 1 LEI prévoit que l'autorité compétente peut révoquer une autorisation, notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée. Selon la jurisprudence, constitue une peine privative de liberté de longue durée une peine dépassant un an d'emprisonnement, indépendamment du fait qu'elle soit ou non assortie (en tout ou partie) du sursis, étant précisé qu'elle doit résulter d'un seul jugement pénal; l'addition de plusieurs peines plus courtes qui totalisent plus d'une année n'est ainsi pas admissible. Il s'agit d'une limite fixe, indépendante des circonstances du cas d'espèce (ATF 139 I 16 consid.”
Kurzkommentar: Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde eine Bewilligung (ausgenommen Niederlassungsbewilligung) widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die betroffene Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Für das Verschweigen ist regelmässig eine Täuschungsabsicht erforderlich. Die ausländische Person ist zudem zur Mitwirkung verpflichtet; unzutreffende oder unvollständige Angaben, die für den Bewilligungsentscheid wesentlich sind, können den Widerruf begründen, wobei es genügt, dass der Anspruch auf die Bewilligung bei Offenlegung ernsthaft in Frage gestanden hätte.
“Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die dem aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen erteilte Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit.”
“In rechtlicher Hinsicht ist nach dem Gesagten folglich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft. Eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufenthaltsberechtigt (vgl. auch Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.6). Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Infolge des Widerrufs der originären Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht mehr gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), sodass auch bei Letzteren ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
“Ob vor diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 2.3). 2.4 Im vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 3.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 5.2). 3.3 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E.”
“1 AIG bleibt das bisherige materielle Recht auf Gesuche anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht worden sind. Ob die Eröffnung des Verfahrens auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erfolgte, ist unerheblich (M. Spescha, in: Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 126 AIG). Der Beschwerdeführer reichte das – beim Migrationsamt am 16. Januar 2019 eingegangene und schliesslich abgewiesene – Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach dem 1. Januar 2019 – die Verfallsanzeige, auf welcher er ohne Angabe von Ort und Datum um Verlängerung ersuchte, datiert vom 2. Januar 2019 – ein (vgl. Vorakten, S. 583/584). Mithin richtet sich das Gesuch nach den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer erstmals am 7. März 2011 erteilt wurde, erneut zu verlängern ist. Als Grund einer Nichtverlängerung kommt der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG in Frage. Hat der Ausländer einen Widerrufgrund gesetzt und stellt er eine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, ist die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Abwägung der privaten – und gegebenenfalls öffentlichen – Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz einerseits und der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts anderseits unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BGer 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die betroffene Person absichtlich, mit dem Willen eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden”
Beim Widerruf von Bewilligungen nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Massgebliche Faktoren sind namentlich die Dauer der Sozialhilfe- oder Verschuldungsabhängigkeit, die persönliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person, die konkret unternommenen Sanierungsanstrengungen sowie das Vorliegen einer mutwilligen Weiterverschuldung.
“In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit). Sie macht im Wesentlichen geltend, sie lebe seit 20 Jahren in der Schweiz und sei mit der Schweiz sozial eng verbunden. Ihre Straffälligkeit liege über neun Jahre zurück, wobei es sich jeweils um Bagatellen gehandelt habe, weshalb diese heute nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Sie könne sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Bezüglich des Eingriffs in den Schutz des Privatlebens bzw. die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass sie sich aufgrund der Überwindung ihrer Alkoholsucht nachhaltig von der Sozialhilfe habe lösen können. Bezüglich der Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit sei eine positive Prognose zu stellen. Der Widerrufsgrund der Sozialhlfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn dieser Widerrufsgrund gegeben sein sollte, wäre ausserdem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 8 EMRK unverhältnismässig.”
“2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 f.); dass das Bundesgericht gemäss der im Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bei einer Person bejahte, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil BGer 2C_253/2015 vom 9.”
Für das Recht auf Familiennachzug ist der massgebliche Zeitpunkt die Einreichung des Gesuchs: Erfüllte Voraussetzungen (etwa Altersgrenzen) sind zum Zeitpunkt der Antragseinreichung zu prüfen und bleiben massgebend, auch wenn sich Umstände später ändern. Bei der Prüfung des Familiennachzugs ist zudem zu beachten, ob ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AIG vorliegt.
“Passé ce délai, le regroupement familial différé n'est autorisé que pour des raisons familiales majeures (art. 47 al. 4 LEI et 73 al. 3 OASA). 5.4 Le moment déterminant du point de vue de l'âge comme condition du droit au regroupement familial en faveur d'un enfant (art. 42 ss LEI) est celui du dépôt de la demande (ATF 136 II 497 consid. 3.7 ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_409/2018 du 23 janvier 2019 consid. 3.1). La condition est réalisée et le droit doit être reconnu si, à ce moment, l'enfant n'a pas atteint l'âge limite. Le droit au regroupement ne disparaît pas lorsque l'enfant atteint cet âge pendant la suite de la procédure, avant que l'autorisation ne lui soit octroyée (ATF 136 II 497 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_84/2010 du 1er octobre 2010 ; directives, n. 6.10). 5.5 Hormis les conditions précitées et énumérées à l'art. 44 LEI, l'octroi du regroupement familial selon cette disposition suppose encore qu'il n'y ait pas d'abus de droit et qu'il n'existe pas de motif de révocation au sens de l'art. 62 LEI (par analogie à l'art. 51 al. 2 let. a et b LEI ; art. 6 al. 1 OASA ; ATF 137 I 284 consid. 2.7). 6. En l’espèce, le 16 mai 2009, le père des recourants s’est vu délivrer une autorisation de séjour et le 26 septembre 2017 une autorisation d’établissement. Ce n’est que le 23 janvier 2018 qu’il a déposé une demande de regroupement familial en faveur de ses deux enfants, laquelle a été refusée le 10 septembre 2019 pour cause de tardiveté, ce qui a été confirmé par le TAPI puis par arrêt définitif et exécutoire de la chambre administrative du 19 janvier 2021. Le 8 avril 2021, les recourants ont déposé une demande de regroupement familial en leur faveur, étant relevé qu’entre‑temps leur mère avait épousé leur père et été mise au bénéfice d’une autorisation de séjour à titre de regroupement familial, dès le 22 février 2021. Le recourant était alors âgé de 18 ans et la recourante de 14 ans. Ainsi, l’obtention par la mère du recourant d’une autorisation de séjour en cours de procédure n’a pas ouvert pour le recourant une nouvelle possibilité de regroupement familial différé pour la raison déjà qu’il était âgé de plus de 18 ans au moment du dépôt de sa demande.”
Bei langjährigen, wiederholten oder besonders schweren Vorstrafen (etwa verurteilter vorsätzlicher Mord) kann das öffentliche Interesse an der Entfernung das private Interesse an einem Verbleib überwiegen und so einen Widerruf bzw. die Fernhaltung rechtfertigen.
“Le pronostic avec traitement (lantus 30/J, Insuline Novorapid min 4F/J) était bon et d’un point de vue médical l’auteur du rapport ignorait ce qui irait à l’encontre d’un traitement médical dans le pays d’origine. L’intéressé était apte à voyager. 35. Par décision du 17 juin 2024, l’OCPM a refusé l’octroi d’une autorisation de séjour en faveur de M. A______. Ce dernier était tenu de quitter le territoire suisse sans délai dans la mesure où il faisait l’objet d’une décision de renvoi actuellement exécutoire. Le droit de séjour fondé sur l'art. 8 CEDH, ne pouvait exister qu'en présence de relations étroites et effectives d'un point de vue affectif, d'un lien économique, de l'impossibilité pratique de maintenir la relation en raison de la distance qui séparait le pays de résidence de l'enfant du pays et de son parent et d’un comportement irréprochable (notamment d'un point de vue pénal et de sécurité de l'ordre public). Or, à teneur du dossier, M. A______ ne pouvait se prévaloir d’un tel comportement, remplissant les conditions objectives de révocation d’un titre de séjour au sens de l'art. 62 LEI. Il avait en effet été condamné de manière définitive en Albanie à une peine privative de liberté de 25 ans, au motif de meurtre prémédité et de production et détention sans permis d'armes de feu et de munition. Dans ces conditions, en application de l'art. 96 LEI, l'intérêt public à son éloignement prévalait en tous les cas sur son éventuel intérêt privé à pouvoir demeurer en Suisse auprès de sa concubine et de ses deux enfants de nationalité italienne. Au surplus, l'éventuelle atteinte au respect de sa vie privée, voire familiale, que pourrait constituer le refus de lui octroyer une autorisation de séjour était compatible avec l’art. 8 par. 2 CEDH en tant que cette ingérence était nécessaire à la défense de l'ordre et à la prévention des infractions pénales. A cet égard, l'examen du principe de proportionnalité applicable dans le cadre de l'Accord sur la libre circulation, du droit conventionnel (art. 8 par. 2 CEDH) et du droit interne (art. 5 al. 2 Cst. et art. 96 LEI) se confondait.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2023 Ausländerrecht, Neubeurteilung des Familiennachzugs nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 43 und Art. 62 AIG, Art. 8 EMRK. Der Ehemann und Familienvater hatte während mehr als 20 Jahren in der Schweiz wiederholt in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sich auch mutwillig verschuldet. Seine Integration war gescheitert. Der Nachweis, dass sich daran seit der Wegweisung vor knapp fünf Jahren etwas grundlegend geändert hat, wurde nicht erbracht. Die Kinder sind mittlerweile volljährig und haben ihre Ausbildungen abgeschlossen. Das Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist unverändert hoch. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2023/90). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2024 abgewiesen (Verfahren 2C_525/2023). Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, B.__, Beschwerdeführer, beide vertreten durch lic.”
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann in konkreten Fällen dazu führen, dass ein Beschwerdevorbringen als aussichtslos eingestuft und Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden. Zudem dient diese Widerrufsgrundlage dem Schutz öffentlicher Interessen, namentlich dem wirtschaftlichen Wohl des Landes; sie kann daher in geeigneten Fällen einen Widerruf rechtfertigen, etwa bei schwerwiegenden Missbrauchsfällen mit erheblichen Nachteilen für inländische Gläubiger.
“Die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung wird einer bedürftigen Partei nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die vorliegende Beschwerde war angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, namentlich in Bezug auf den Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) und die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben als gleichermassen unterliegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Vorinstanz nennt als Grund einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (korrekterweise: Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG [siehe auch Urteil 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2 i.f.] mit Hinweisen). Damit liegt eine Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage vor, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. Urteil 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.1; EGMR-Urteile Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit weiteren Hinweisen).”
Gemäss Rechtsprechung kann die Ausländerbehörde die Weigerung der Verlängerung (oder die Rücknahme) der Aufenthaltsbewilligung nicht allein mit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung rechtfertigen; ist allerdings die neuere Tat (nach dem 1. Oktober 2016) im Strafurteil nicht hinsichtlich einer Ausweisung behandelt worden, bleibt es zulässig, eine Nichtverlängerung gestützt auf frühere, vor Inkrafttreten liegende Delikte zu begründen. Ein richterlicher Verzicht auf Ausweisung schliesst eine Nichtverlängerung daher nicht zwingend aus.
“3 [ci-après : directives SEM]) ne disent pas autre chose en ce sens que le refus de prolongation doit reposer sur d'autres motifs que la dernière condamnation pénale en cause (ATF 146 II 321 consid. 4 ; ATA/192/2021 du 23 février 2021 consid. 12 c ; ATA/707/2020 précité consid. 17). Le Tribunal fédéral a d'ailleurs retenu, dans l'ATF 146 II 49 consid. 5, que lorsque le juge pénal a statué sur un délit commis après le 1er octobre 2016, pour lequel une expulsion non obligatoire aurait été possible, mais qu'il ne s'est exprimé ni dans le dispositif, ni dans les motifs quant à une expulsion, et que les autorités de police des étrangers ne se fondent que sur des délits commis avant l'entrée en vigueur de cette disposition, une révocation, respectivement un refus de prolongation de l'autorisation de séjour par ces autorités reste possible. Dès lors que, comme il le sera expliqué ci-dessous, les conditions de renouvellement ne sont pas réalisées, sans que ne soit prise en compte la dernière condamnation pénale en cause pour des faits ayant eu lieu après le 1er octobre 2016, le jugement attaqué, de même que la décision de l'OCPM du 23 avril 2021, ne violent pas l'art. 62 al. 2 LEI. Le grief est infondé. 8) Le recourant ne remet pas en cause l'existence de motifs justifiant le refus du renouvellement de son permis de séjour, mais estime qu'un tel refus violerait le principe de la proportionnalité et serait constitutif d'un abus de pouvoir d'appréciation. a. Selon l'art. 33 LEI, l'autorisation de séjour est octroyée pour un séjour de plus d'une année (al. 1). Elle est octroyée pour un séjour dont le but est déterminé et peut être assortie d'autres conditions (al. 2). Sa durée de validité est limitée, mais peut être prolongée s'il n'existe aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI (al. 3). Il existe un motif de révocation notamment lorsque l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l’ordre publics en Suisse ou à l’étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse ou dépend de l'aide sociale (art. 62 al. 1 let. c et e LEI). b. L'examen de la proportionnalité de la mesure sous l'angle de l'art.”
Wenn eine mit einer Bewilligung verbundene Bedingung ohne entschuldbaren Grund nicht, nur teilweise oder verspätet erfüllt wird, kann dies einen Widerrufs- oder Nichtverlängerungsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG darstellen. In den zitierten Entscheiden ist zudem anerkannt, dass dem Bewilligten ein Verschulden an der Nichterfüllung zugerechnet werden kann und dies die Widerrufsprüfung beeinflusst.
“Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die ihnen gestellten Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht (rechtzeitig) erfüllt haben. Nach dem Dargelegten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.”
“Das Migrationsamt knüpfte die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 15. November 2021 an folgende Bedingungen: kein Sozialhilfebezug, keine Straffälligkeit, keine neuen Schulden, Abbau bestehender Schulden, umgehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin 2 (vorstehend Bst. A.d). Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführer hätten zwar keine Sozialhilfe bezogen und seien nicht straffällig geworden. Allerdings hätten sie neue Schulden angehäuft, keine Bemühungen zum Schuldenabbau gezeigt und die Beschwerdeführerin 2 habe erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eine Stelle angetreten. Aus diesen Gründen sah die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG als erfüllt an (angefochtener Entscheid E. 6.8).”
“Wie bereits erwähnt, sind der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung nur unter den Voraussetzungen unverhältnismässig, dass der Rekurrent ein Einkommen von mindestens CHF 4'000. erzielt, seine laufenden finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter vollständig erfüllt, den sein betreibungsrechtliches Existenzminimum einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge übersteigenden Teil seines Einkommens zur Tilgung bestehender Schulden verwendet und regelmässig persönlichen Kontakt mit seinen beiden Töchtern pflegt (vgl. oben E. 6.5). Daher ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit der Bedingung zu verbinden, dass er die vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Wenn er eine oder mehrere dieser Voraussetzungen ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllt, muss er damit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert wird.”
“Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den in der Verfügung des AFMB vom 6. April 2020 mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen nicht bzw. erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens und damit verspätet sowie nur teilweise nachgekommen ist und ihn daran ein Verschulden trifft. Demnach ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.”
“Angesichts der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführenden den mit der Verfügung des AFMB vom 2. Juli 2019 ihnen auferlegten Bedingungen nicht bzw. erst verspätet sowie nur teilweise nachgekommen sind und sie daran ein Verschulden trifft. Somit ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.”
Das Verschweigen einer parallel im Ausland gelebten Beziehung kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG bilden, wenn daraus der zurechenbare Verdacht folgt, die Behörden über die tatsächlichen Verhältnisse – namentlich über den stabilen Charakter der in der Schweiz geführten Beziehung – täuschen zu wollen. Entscheidend sind die Umstände, aus denen konkret auf eine solche Zweitbeziehung geschlossen werden kann (z. B. Geburt ausserehelicher Kinder, gegenseitige Besuche, wirtschaftliche Leistungen); das alleinige Verschweigen ist nur insoweit relevant, als es diesen Verdacht stützt.
“3 – 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Dies ist nur so weit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 3.3.1, auch zum Folgenden). Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3). Die Geburt von ausserehelichen oder vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder eine De-facto-Ehe in der Heimat aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die – parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17.”
Art. 62 Abs. 2 AIG verhindert lediglich einen Widerruf, der ausschliesslich mit einer Tat begründet wird, für die das Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Migrationsbehörden können hingegen über das Delikt hinausgehende Gründe prüfen und eine Bewilligung wegen anderer, nicht strafgerichtlich geprüfter Umstände verweigern oder widerrufen, namentlich wegen Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Strafurteils unbekannt waren oder erst später eingetreten sind, sowie aufgrund rein ausländerrechtlicher Erwägungen (z.B. Gesundheits- oder familiäre Verhältnisse).
“C’est ainsi à bon droit que l’OCPM puis le TAPI ont conclu que le recourant ne pouvait se prévaloir de la durée de son séjour, n’avait pas établi une intégration socio-professionnelle exceptionnelle et ne remplissait par les conditions du cas individuel d’extrême gravité. b. Le recourant fait valoir sa situation précaire pour expliquer sa consommation d’alcool excessive et les sanctions pénales que celle-ci aurait provoquées. Il ne peut être suivi, dès lors qu’un statut précaire au regard du droit de l’immigration ne justifie notoirement pas l’abus de substances, et ne saurait excuser ni les condamnations pénales qu’il a encourues, ni minimiser le fait qu’il a dû faire l’objet d’une mesure d’assistance personnelle prononcée par le TPAE en raison de son état. L’infraction de tentative de lésions corporelles graves pour laquelle il a été condamné le 13 octobre 2020 et la peine privative de liberté de deux ans assortie du sursis avec un délai d’épreuve de quatre ans qui lui a été infligée mettent à mal son intégration sociale, le recourant n’ayant pas respecté l’ordre public suisse. c. Le recourant fait valoir que le juge pénal a renoncé à prononcer son expulsion de Suisse. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 - CP - RS 311.0), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
“En effet, l'OCPM a retenu que l'état de santé du recourant n'était pas constitutif d'une maladie grave nécessitant une prise en charge permanente qui ne pourrait être assurée qu'en Suisse. Il n'avait en outre pas été démontré que les éventuels traitements médicaux nécessaires ou qu'une structure de suivi pour addictions et une institution spécialisée ne seraient pas disponibles ou assurés dans son pays d'origine. Le TAPI a également retenu que le Kosovo n'était pas dépourvu de centres de traitement ambulatoire pour les maladies psychiques et que sa famille, résidante sur place, devrait pouvoir l'assister en vue d'être dirigé vers les institutions actives dans le domaine de la protection de l'adulte. Autre est la question de savoir si l'OCPM était fondé à écarter ces arguments, ce qui sera examiné ci-après dans le cadre de l'examen de la proportionnalité du refus de renouvellement de l'autorisation de séjour. Le grief est mal fondé. 7) Le recourant estime que son passé pénal ne pouvait pas être pris en considération dans la mesure où les juges pénaux n'ont pas assorti leurs condamnations d'expulsion. a. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
“Der Beschwerdeführer sei täglich auf eine grosse Zahl an Medikamenten und auf eine intensive medizinische Betreuung angewiesen. Er habe sich in der Schweiz ein Netzwerk an Ärzten aufgebaut, die seine Krankheitsgeschichte kennen würden und entsprechend eine medizinisch notwendige Versorgung gewährleisten könnten. Der Aufbau eines solchen Netzwerks in Italien würde einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf eine nachhaltige medizinische Betreuung angewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine solche – auch auf einem moderateren Level – in Italien ohne Weiteres gewährleistet wäre. Angesichts seines Alters weise der Beschwerdeführer eine stark angeschlagene gesundheitliche Verfassung auf. 5.3.1.4 Nach der im Migrationsrecht bestehenden Sperrwirkung darf der Widerruf einer Bewilligung nicht nur damit begründet werden, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe- oder Massnahme verhängt hat, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 AIG). Wie die Vorinstanz mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichts festgehalten hat, gilt die Sperrwirkung auch im Fall der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu BGr, 20. Januar 2020, 2C_362/2019, E. 8.1). Nachdem das Bezirksgericht Zürich von einer Landesverweisung abgesehen hat, darf dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA folglich nicht bloss gestützt auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 5. Juni 2019 verweigert werden. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es den Ausländerbehörden indes weiterhin zu, die Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen (bzw. Nichtzuerteilen), wenn über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen (vgl. statt vieler BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.1). Im migrationsrechtlichen Verfahren sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung alle öffentlichen Interessen, die gegen eine Bewilligungserteilung sprechen, zu berücksichtigen.”
“9 LEI; Message du Conseil fédéral du 26 juin 2013 concernant une modification du code pénal et du code pénal militaire [Mise en œuvre de l'art. 121 al. 3 à 6 Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels; ci-après: Message du Conseil fédéral du 26 juin 2013], FF 2013 5373, p. 5403 ch. 1.2.10; arrêt du Tribunal fédéral [TF] 6B_1224/2022 du 26 janvier 2023 c. 2.1). La présente cause se distingue toutefois de la théorie évoquée par l'autorité précédente dans la décision attaquée (c. 2.3), dans laquelle une demande de regroupement familial est déposée avant le prononcé du jugement condamnant l'étranger à une expulsion pénale obligatoire (voir directives et commentaires du Secrétariat d'État aux migrations [SEM] relatifs au domaine des étrangers d'octobre 2013 [état au 1er septembre 2023; ci-après: directives SEM], ch. 6.1.6, consultables sous: <www.sem.admin.ch>, rubriques "Publications & Services/Directives et circulaires/I. Domaine des étrangers"). On ne se trouve pas non plus dans l'hypothèse visée à l'art. 62 al. 2 LEI où le juge pénal a déjà prononcé une peine mais a renoncé à l'expulsion dans son examen du cas de rigueur (art. 66a al. 2 CP). Dans cette dernière éventualité, les autorités administratives en matière de migration ne sont en effet pas autorisées à révoquer une autorisation de séjour en raison des infractions commises par l'étranger (interdiction du dualisme [Message du Conseil fédéral du 26 juin 2013, FF 2013 5373 p. 5439 ss ch. 2.3.1]; ATF 146 II 1 c. 2.2). En l'espèce, non seulement l'intéressé a déposé sa demande d'autorisation de séjour, sous sa véritable identité, après l'entrée en force du jugement pénal prononçant son expulsion, mais depuis celui-ci, il s'est marié et est devenu père d'un enfant. Ces faits étant survenus postérieurement au prononcé précité, ils n'ont pas pu être examinés, ni pris en compte par le juge pénal sous l'angle d'un éventuel cas de rigueur. En outre, ils constituent une modification notable de la situation du recourant qui justifie d'entrer en matière sur la demande d'autorisation de séjour de celui-ci (voir ATF 146 I 185 c.”
“Abschliessend ist anzumerken, dass das Absehen von einer Landesverweisung durch das Strafgericht einem Bewilligungswiderruf aufgrund des erfüllten Bewilligungszwecks gemäss Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (oder aufgrund von anderen Widerrufsgründen) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs entgegensteht: Art. 62 Abs. 2 AIG verbietet allein den Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.”
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG können zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen. Die Rechtsprechung nennt unter anderem eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (rechtsprechungsgemäss mehr als ein Jahr), Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie dauerhafte und erhebliche Abhängigkeit von Sozialhilfe. Bei Widerrufsentscheiden sind die Verhältnismässigkeit zu prüfen und das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen.
“Juli 2024 Anzeige gegen ihn wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl (Art. 3 KRK; Art. 11 Abs. 1 BV) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – aber besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E.”
“Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 AIG erlischt, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt rechtsprechungsgemäss bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu kumulieren und es spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt, der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann und das ausländische Strafurteil nicht gegen den schweizerischen "ordre public" verstösst (Urteile 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2).”
“Dem Beschwerdeführer kommt hingegen unbestrittenermassen ein Anspruch auf Familiennachzug zu seiner Schweizer Ehefrau gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1). Dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut und kann bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 63 AIG erlöschen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Einen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person namentlich, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).”
“Streitfrage bildet zunächst, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt und deshalb sein grundsätzlich bestehender Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 (Familiennachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG) erloschen ist.”
“Vorliegend ist unbestritten, dass B.A.________ mit seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe einen Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt hatte (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe]), damit auch kein Anspruch auf Familiennachzug mehr bestand (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG) und er die Schweiz im Jahr 2014 zu verlassen hatte (vgl. lit. A.b /c oben). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Interessenabwägung (dazu E. 4.3 ff., E. 4.6 unten) zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV über einen Anspruch auf Familiennachzug verfügt bzw. B.A.________ wiederum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.”
Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses im Widerrufsverfahren kann die Nichterfüllung auferlegter Bedingungen relativiert sein, wenn sie entschuldbar erscheint. Entschuldigende Gründe können namentlich Krankheit, Lernschwäche oder Betreuungspflichten sein, wodurch das Gewicht des öffentlichen Interesses und die Widerrufsfolgen gemindert werden können.
“Aufgrund der Nichterfüllung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 angeordneten Bedingung, einen Sprachnachweis Niveau GER A1 beizubringen, besteht nach dem Gesagten ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Gewicht dieses öffentlichen Interesses hängt davon ab, inwiefern der Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Bedingung vorgeworfen werden kann. Relativiert wäre das öffentliche Fernhalteinteresse, wenn die Nichterfüllung der Bedingung (teilweise) entschuldbar erschiene, beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder Lernschwäche (vgl. nun ausdrücklich Art. 49a Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG) oder weil die Beschwerdeführerin aufgrund von Betreuungspflichten für ihre Kinder für den Besuch eines Sprachkurs keinerlei Kapazität gehabt hätte. Zulasten der Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Migrationsamts und auch nach dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung beharrlich weigerte, irgendwelche Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache zu unternehmen. Die darin zum Ausdruck kommende unkooperative Haltung zog sich über Jahre hin und zeigte sich selbst noch nach verfügter Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, indem die Beschwerdeführerin auch von der ihr im Einspracheverfahren gewährten Möglichkeit, doch noch einen Sprachnachweis beizubringen, keinen Gebrauch machte (vgl. Bst. B hiervor). Dass sie auch angesichts der akut drohenden Wegweisung keine Anstrengung unternahm, sich die deutsche Sprache auch nur in den Grundzügen anzueignen, zeigt ein gewisses Desinteresse, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufügen.”
Bei einer Nichtverlängerung oder einem Widerruf gestützt auf Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung insbesondere das Selbstverschulden zu prüfen; Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf führen. Dabei sind relevante Umstände wie Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, Integrationsgrad und persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen; bei Vorliegen einer Rückstufung ist auch die seit dieser Entwicklung eingetretene Situation zu würdigen.
“In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; KGE VV vom 12. Februar 2020 [810 19 226] E. 5.1.1).”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13. Dezember 2019 zugrunde zu legen. 4.4.2.2. In der vorliegenden Angelegenheit erwägt die Vorinstanz indes lediglich, die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 insgesamt Fr. 698'916.30 an Sozialhilfeleistungen bezogen und würden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2008 in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten sowie Beschäftigungsprogrammen tätig gewesen und habe zwischenzeitlich Arbeitslosengelder bezogen.”
Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und allenfalls auf lit. c. Auf Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. a (z.B. falsche Angaben) findet die in Abs. 2 geregelte Unzulässigkeit des Widerrufs nach der zitierten Rechtsprechung keine Anwendung.
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art.”
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl.”
Schuldenwirtschaft allein begründet keinen Widerruf nach Art. 62 AIG. Ein Widerruf kommt nur in Betracht, wenn die Verschuldung selbstverursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar ist (Mutwilligkeit, d. h. Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierte Leichtfertigkeit). Blosse Liederlichkeit genügt nicht.
“sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Die Schuldenwirtschaft vermag dabei eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11; ferner BGer, 2C_289/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1., mit Hinweisen). Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_724/2018 vom 24.”
“sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Die Schuldenwirtschaft vermag dabei eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Mutwilligkeit in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11; ferner BGer, 2C_289/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1., mit Hinweisen). Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (BGer 2C_724/2018 vom 24.”
“c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies kann auch bei einer Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein. Die Schuldenwirtschaft vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme aber bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Diese setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1; vgl. zum Ganzen auch: Spescha, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).”
“Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG begründet ein legitimes öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in das Recht auf Privatleben rechtfertigen kann. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE (seit dem 1.1.2019: Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE) liegt ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Die «Schuldenwirtschaft» allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung eines Anwesenheitsrechts jedoch nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen (BGer 2C_789/2017 vom”
Seit dem 1. Oktober 2016 fällt die Entscheidung über die Landesverweisung straffälliger Ausländer grundsätzlich dem Strafgericht zu; gestützt auf Art. 62 Abs. 2 AIG sind Migrationsbehörden deshalb daran gehindert, denselben strafrechtlichen Sachverhalt nochmals verbindlich zu beurteilen. Demnach kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit widerrufen werden, wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Ausgenommen sind Fälle, in denen das einschlägige Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist, sowie Situationen, in denen das Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots oder des Grundsatzes der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen konnte. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt damit vornehmlich die Vermeidung widersprüchlicher Doppelspurigkeiten.
“Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde eingereichten Beweismittel werden, soweit sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind, im Folgenden berücksichtigt. 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr, 2C_417/2018, E. 4.2). 2.1.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis.”
“Das Urteil wurde zwar nicht schriftlich begründet, weil die ausgefällte Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt und keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt oder ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hat (vgl. Art. 82 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]); anderweitige schriftliche Aufzeichnungen (z.B. der Staatsanwaltschaft) oder Aufnahmen der mündlichen Urteilsbegründung auf Tonträger sind ebenfalls nicht greifbar (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 11.12.2020, act. 18). Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat der zuständige Gerichtspräsident aber am 13. Januar 2021 einen Bericht verfasst, der sich ausführlich zum Verzicht auf die Landesverweisung äussert (act. 22). Daraus geht hervor, dass der Strafeinzelrichter eine Interessenabwägung unter Einbezug des strafbaren Verhaltens vor dem 1. Oktober 2016 vorgenommen hat (vgl. insb. S. 3 des Berichts). Den Migrationsbehörden ist es folglich nach Art. 62 Abs. 2 AIG verwehrt, denselben Sachverhalt noch einmal zu beurteilen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 27. April 2017 nicht zu verlängern.”
Die in Art. 62 Abs. 1 aufgeführten Widerrufsgründe bilden jeweils eine eigenständige Fallgruppe und stellen damit jeweils für sich eine Widerrufs- bzw. Ablehnungsursache dar. Liegt der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe) vor, kann die Behörde auf die weitere Prüfung etwaiger Eignungsvoraussetzungen (z. B. Art. 42) verzichten.
“1 LEI, après dissolution de la famille, le droit du conjoint à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité en vertu des art. 42 et 43 LEI subsiste dans les cas suivants : l'union conjugale a duré au moins trois ans et les critères d’intégration définis à l’art. 58a LEI sont remplis (let. a ; ces deux conditions sont cumulatives - ATF 140 II 289 consid. 3.5.3 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_525/2019 du 16 septembre 2019 consid. 5.1) ou la poursuite du séjour en Suisse s’impose pour des raisons personnelles majeures (let. b). Les raisons personnelles majeures visées à l’al. 1 let. b sont notamment données lorsque le conjoint est victime de violence conjugale, que le mariage a été conclu en violation de la libre volonté d’un des époux ou que la réintégration sociale dans le pays de provenance semble fortement compromise (art. 50 al. 2 LEI). 20. Le droit au séjour ou à la poursuite du séjour fondé sur l'art. 50 LEI s'éteint, en vertu de l'art. 51 al. 2 let. b LEI, s'il existe des motifs de révocation au sens des art. 62 al. 1 LEI, notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l’objet d’une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP (let. b) et/ou s'il attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (let. c). Les motifs envisagés à l'art. 62 al. 1 LEI constituent chacun une cause de révocation, respectivement de refus d'octroi d'une autorisation de séjour (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_317/2016 du 14 septembre 2016 consid. 4.5 et les références citées). 21. En vertu de l'art. 58a al. 1 LEI, pour évaluer l'intégration, l'autorité compétente tient compte du respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), du respect des valeurs de la Constitution (let. b), des compétences linguistiques (let. c) et de participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d). Ces critères sont en outre explicités aux art.”
“1) ou la poursuite du séjour en Suisse s’impose pour des raisons personnelles majeures (let. b). Les raisons personnelles majeures visées à l’al. 1 let. b sont notamment données lorsque le conjoint est victime de violence conjugale, que le mariage a été conclu en violation de la libre volonté d’un des époux ou que la réintégration sociale dans le pays de provenance semble fortement compromise (art. 50 al. 2 LEI). 20. Le droit au séjour ou à la poursuite du séjour fondé sur l'art. 50 LEI s'éteint, en vertu de l'art. 51 al. 2 let. b LEI, s'il existe des motifs de révocation au sens des art. 62 al. 1 LEI, notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l’objet d’une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP (let. b) et/ou s'il attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (let. c). Les motifs envisagés à l'art. 62 al. 1 LEI constituent chacun une cause de révocation, respectivement de refus d'octroi d'une autorisation de séjour (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_317/2016 du 14 septembre 2016 consid. 4.5 et les références citées). 21. En vertu de l'art. 58a al. 1 LEI, pour évaluer l'intégration, l'autorité compétente tient compte du respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), du respect des valeurs de la Constitution (let. b), des compétences linguistiques (let. c) et de participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. 22. Selon l'art. 77a al. 1 let. a et b OASA, il y a notamment non-respect de la sécurité et de l'ordre publics lorsque la personne concernée viole des prescriptions légales ou des décisions d'une autorité, ou qu'elle s’abstient volontairement d’accomplir des obligations de droit public ou privé. La sécurité et l'ordre publics sont mis en danger lorsque des éléments concrets indiquent que le séjour de la personne concernée en Suisse conduira selon toute vraisemblance au non-respect de la sécurité et de l'ordre publics (art.”
“b LEI permet de déroger aux conditions d'admission en Suisse, telles que prévues aux art. 18 à 29 LEI, notamment aux fins de tenir compte des cas individuels d'une extrême gravité ou d'intérêts publics majeurs. 3.3 À teneur de l'art. 31 al. 1 OASA, lors de l'appréciation de l'existence d'un cas d'extrême gravité, il convient de tenir compte notamment : a) de l’intégration du requérant sur la base des critères d’intégration définis à l’art. 58a al. 1 LEI ; c) de la situation familiale, particulièrement de la période de scolarisation et de la durée de la scolarité des enfants ; d) de la situation financière ; e) de la durée de la présence en Suisse ; f) de l'état de santé ; g) des possibilités de réintégration dans l'État de provenance. Selon l'art. 58a al. 1 LEI, pour évaluer l’intégration, l’autorité compétente tient compte des critères suivants : a) le respect de la sécurité et de l’ordre publics ; b) le respect des valeurs de la Constitution ; c) les compétences linguistiques et d) la participation à la vie économique ou l’acquisition d’une formation. 3.4 L’art. 62 al. 1 LEI prévoit que l’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants : a) si l’étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d’autorisation ; b) l’étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée (ce par quoi la jurisprudence entend une peine dépassant un an d'emprisonnement : ATF 139 I 145 consid. 2.1 ; 139 II 65 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2D_33/2022 du 22 février 2023 consid. 2.3) ou a fait l’objet d’une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP ; c) il attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l’ordre publics en Suisse ou à l’étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse ; d) il ne respecte pas les conditions dont la décision est assortie ; e) lui‑même ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale.”
“En l’occurrence, l’autorité intimée ne saurait se voir reprocher de ne pas avoir examiné si le recourant remplissait les conditions posées à l’art. 42 al. 1 LEI, puisqu’elle a retenu, à juste titre, que celui-ci réalisait le motif de révocation prévu à l’art. 62 al. 1 let. b LEI (voir PE.2021.0132 du 8 juin 2022 consid. 2C, s’agissant de la portée de l’art. 62 al. 2 LEI) étant donné qu’il a été condamné à une peine privative de liberté de quinze mois pour vol, dommages à la propriété, utilisation frauduleuse d’un ordinateur, violation de domicile, blanchiment d’argent et contravention à la LStup. Il n'est pas nécessaire d'examiner si l'hypothèse visée par l'art. 62 al. 1 let. c LEI (atteinte grave et répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger) est réalisée. En effet, les motifs envisagés aux lettres b et c de l'art. 62 al. 1 LEI constituent chacun une cause de révocation, respectivement de refus d'octroi d'une autorisation de séjour (cf. TF 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.5).”
Fehlende ernsthafte, konstante und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Bemühungen um Schuldensanierung können als mutwilliges Verhalten gewertet werden. Fehlt ein solchen Sanierungswille trotz verfügbarer Mittel und trotz drohender Konsequenzen, kann dies den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen.
“Insoweit kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an ernstzunehmenden, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen fehlte. Selbst vor Verwaltungsgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es nachvollziehbar sei, dass eine Person, die soeben Privatkonkurs gemacht habe, nicht zuallererst an die Gläubiger denke. Für ihn habe in der Zeit nach dem Privatkonkurs "kein dringlicher Anlass" bestanden, noch mehr als die bereits bezahlten Fr. 10'000.- zurückzubezahlen. Obwohl der Beschwerdeführer über eine hohe Schuldenlast in Höhe von Fr. 134'076.22 verfügt, hielt er es nicht für angezeigt, trotz verfügbarer Mittel und der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei fehlender Sanierung der bestehenden Schulden, sich ernsthaft, konstant und effizient um eine langfristige Schuldensanierung zu bemühen. Dies ist ohne Weiteres als mutwillig zu werten. Schliesslich stellt sich die Lage nicht wesentlich anders dar als bei Konstellationen, bei welchen gar keine Rückzahlungsbemühungen ersichtlich sind. Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Darüber hinaus hat er mangels ernsthafter, konstanter und effizienter Schuldensanierung auch die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.”
“Die Verschuldung ist demnach als mutwillig zu qualifizieren und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt zu betrachten. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 unternommenen Tilgungsbemühungen nichts.”
“Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in qualifiziert vorwerfbarer Weise in einem wesentlichen Umfang Schulden angehäuft und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat (vgl. E. II/4.2 des angefochtenen Urteils). Auch kann ihm angesichts seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden Bemühungen um eine nachhaltige Schuldensanierung keine günstige Prognose hinsichtlich der künftigen finanziellen Entwicklung gestellt werden.”
Ausländische strafrechtliche Verurteilungen können bei der Beurteilung von Widerrufsgründen nach Art. 62 AIG berücksichtigt werden, soweit die betreffenden Taten nach schweizerischem Recht als Vergehen oder Verbrechen gelten und die Verurteilung in einem Staat erfolgte, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien und der Rechte der Verteidigung als gesichert angesehen werden kann. Bei anerkannten Flüchtlingen sowie in Fällen des Familiennachzugs sind darüber hinaus status- und völkerrechtliche Beschränkungen (insbesondere Asylrecht und Genfer Flüchtlingskonvention) zu beachten, die Widerrufs- und Rückweisungsmöglichkeiten einschränken können.
“Ausländische Urteile können für die Verhängung eines Einreiseverbots berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. Art. 67 Abs. 2 a Bst. a AIG; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7.9; BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile des BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1; 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.1; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handkommentar zum AIG], Art. 62 N. 37; Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 10).”
“Selon l'art. 44 al. 1 LEI, le conjoint étranger du titulaire d'une autorisation de séjour ainsi que ses enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans peuvent obtenir une autorisation de séjour et la prolongation de celle-ci aux conditions suivantes: il vivent en ménage commun avec lui (let. a); ils disposent d’un logement approprié (let. b); ils ne dépendent pas de l’aide sociale (let. c); ils sont aptes à communiquer dans la langue nationale parlée au lieu de domicile (let. d); la personne à l’origine de la demande de regroupement familial ne perçoit pas de prestations complémentaires annuelles au sens de la LPC ni ne pourrait en percevoir grâce au regroupement familial (let. e). L'octroi d'une autorisation de séjour selon cette disposition suppose également qu'il n'existe pas de motif de révocation au sens de l'art. 62 LEI (par analogie à l'art. 51 al. 2 let. b LEI; ATF 137 I 284 consid. 2.7; TF 2C_255/2021 du 2 août 2021 consid. 4.1 et les réf. cit.; CDAP PE.2019.0250 du 20 mai 2020 consid. 4d). Selon l'art. 62 al. 1 let. b LEI, un tel motif existe en particulier lorsque l'étranger a été condamné à une peine privative de longue durée, c'est-à-dire à une peine supérieure à un an, résultant d'un seul jugement pénal, prononcée avec sursis, sursis partiel ou sans (ATF 139 I 16 consid. 2.1; 137 II 297 consid. 2.3; TF 2D_33/2022 du 22 février 2023 consid. 2.3). Selon la jurisprudence, les jugements étrangers peuvent être pris en compte lorsque les infractions concernées constituent des délits ou des crimes selon l'ordre juridique suisse et que la condamnation a été prononcée dans un Etat et dans le cadre d'une procédure qui respecte les garanties constitutionnelles minimales de procédure ainsi que les droits de la défense (cf. TF 2C_604/2019 du 21 octobre 2019 consid. 3.1; 2C_914/2017 du 24 août 2018 consid.”
“1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachzuziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Ehegattennachzug innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) geltend gemacht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 3 AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). 2.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und verfassungsrechtlich anerkannt, jedoch sind beim nachträglichen Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus die statusspezifischen Umstände mitzuberücksichtigen. Bei einem anerkannten Flüchtling mit Asyl überwiegen regelmässig die privaten Interessen am Familiennachzug, wenn eine Ausreise unzumutbar erscheint und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe besehen (BGE 139 I 330 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AIG werden praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf Familienleben akzeptiert, weshalb der Familiennachzug auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (VGr, 1.”
“8); qu'en l'espèce, il n'est ni contesté ni contestable que le recourant n'est pas au bénéfice d'un contrat de travail et qu'il dépend de l'aide sociale depuis le 1er février 2018; que, dès lors que la première des conditions cumulatives posées au changement de canton fait défaut, il n'est pas nécessaire d'examiner en soi encore la seconde, soit celle de l'absence de motifs de révocation; qu'en particulier, quoi qu'il en pense, le recourant ne peut pas se prévaloir d'une protection plus étendue que lui conférerait à cet égard son statut de réfugié; que la jurisprudence à laquelle il se réfère (cf. arrêt TF 2D_17/2011 du 26 août 2011) ne lui est d'aucun secours, dans la mesure où elle vise le cas d'un étranger au bénéfice d'une autorisation d'établissement; que dite jurisprudence a été rendue en application de la seconde des conditions figurant à l'art. 37 al. 3 LEI, qui renvoie aux motifs de révocation prévus à l'art. 63 LEI; qu'en effet pour obtenir un changement de domicile, il doit y avoir absence de motifs de révocation au sens de la disposition précitée - ou de l'art. 62 LEI pour les étrangers au bénéfice d'un permis de séjour - mais auxquels font obstacle l'art. 65 LAsi ainsi que l’art. 32 ch. 1 de la Convention de Genève, lesquels ne permettent l'expulsion d'un étranger que s’il compromet la sûreté intérieure ou extérieure de la Suisse ou s’il a porté gravement atteinte à l’ordre public, indépendamment du fait que l’intéressé bénéficie d’un permis de séjour ou d’établissement; que la possibilité de renvoyer un réfugié est restreinte par les dispositions précitées sur le droit d’asile (cf. ATF 139 II 65 consid. 5.1 in fine; 135 II 110 consid. 3.2.1) et la Convention de Genève; que, d'après le TF, il doit en aller de même lorsque l'on examine la condition du changement de domicile qui renvoie aux motifs de révocation; que, cela étant, le changement de domicile d'un étranger au bénéfice d'une autorisation de séjour doit remplir non seulement la condition de l'absence de motifs de révocation mais également la seconde condition de l'absence de chômage (cf. arrêt TC FR 601 2016 64/91/92 du 15 juillet 2016; Caroni et al.”
Bei einem ununterbrochenen, seit mehr als zehn Jahren legalen Aufenthalt verlangt die Rechtsprechung für eine Nichtverlängerung oder einen Widerruf des Aufenthaltstitels einen ernsthaften ("motif sérieux") Grund; eine solche Massnahme darf dann nicht allein auf die Beschränkung der Zuwanderung gestützt werden. Bei einem ununterbrochenen Aufenthalt seit Einreichung eines Asylgesuchs (mindestens fünf Jahre) hat die Rechtsprechung im angeführten Fall ausgeführt, dass zugunsten der Prüfung eines fortgeschrittenen Integrations- bzw. Härtefalls offengelassen werden kann, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
“Il y a lieu de prendre en considération la gravité de la faute éventuellement commise par l'étranger, le degré d'intégration de celui-ci, la durée de son séjour en Suisse, ainsi que le préjudice que l'intéressé et sa famille auraient à subir du fait de la mesure contestée (cf. ATF 139 I 145 consid. 2.4; 135 II 377 consid. 4.3; aussi arrêt 2C_101/2024 du 13 juin 2024 consid. 6.2). À ce sujet, la jurisprudence fédérale a posé le principe selon lequel un éventuel non-renouvellement de l'autorisation de séjour devait toujours se fonder sur des motifs sérieux lorsque la personne étrangère résidait depuis plus de dix ans légalement en Suisse: cela signifie notamment qu'une telle mesure ne peut alors en aucun cas reposer sur la seule volonté de limiter l'immigration (ATF 144 I 266 consid. 3). Un motif sérieux de non-prolongation ou de révocation du titre de séjour peut en revanche exister - mais pas seulement - lorsqu'il existe un motif de révocation de l'autorisation de séjour au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, par exemple lorsque l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse (let.”
“Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Juli 2015 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Voraussetzungen sind damit erfüllt. Zu prüfen ist, ob aufgrund der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann offenbleiben, ob Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG).”
Mehrjähriger Aufenthalt schützt nicht absolut. Wesentliche Integrationsdefizite, wiederholte Aufenthalte im Herkunftsland oder ein längerer unrechtmässiger Aufenthalt können die Schutzwürdigkeit mindern und einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG rechtfertigen.
“Il n’établit pas avoir acquis des connaissances et qualifications spécifiques pendant son séjour qu’il ne pourrait pas mettre à profit ailleurs, notamment au Kosovo, ni ne démontre pas l’existence de liens amicaux et affectifs à Genève d’une intensité telle qu’il ne pourrait être exigé de sa part de poursuivre ses contacts par les moyens de télécommunication modernes une fois de retour au Kosovo, pas plus qu’il se soit fortement investi dans la vie culturelle ou associative genevoise. En tout état, il ne parvient pas à démontrer que sa relation avec la Suisse serait si étroite et profonde que l’on ne pourrait exiger de lui d’aller vivre dans un autre pays, notamment dans son pays d’origine. S’agissant enfin de sa fiancée et de son fils, pour rappel, pour rappel, ces derniers vivent illégalement à Genève. Partant, le séjour en Suisse du recourant ne s’impose pas pour des raisons personnelles majeures au sens des art. 50 al. 1 let. b et 50 al. 2 LEI et il ne peut prétendre au renouvellement, respectivement à l’octroi d’une autorisation de séjour sur cette base. Cela étant et pour le surplus, même à supposer que le recourant aurait disposé d’un droit fondé sur cette disposition légale, celui-ci se serait éteint, en application de l'art. 51 al. 2 let. b LEI, des motifs de révocation au sens de l’art. 62 al. 1 LEI, notamment sa lettre c, étant incontestablement réalisés, au vu des comportements du recourant tels que rappelés au considérant 27. La révocation apparait par ailleurs proportionnée au regard des circonstances du cas d’espèce. En particulier, la durée du séjour en Suisse du recourant doit être fortement relativisée, dans la mesure où ce dernier s’est déroulé dans la clandestinité jusqu’en 2015, et que son intégration socio-professionnelle n’a rien d’exceptionnel. Il ne ressort enfin pas du dossier qu’il serait confronté à des difficultés insurmontables en cas de retour au Kosovo, pays où il a vécu jusqu’à ses 28 ans, soit les années primordiales pour l'intégration socio-culturelle, où vivent des membres de sa famille et où il est retourné régulièrement au cours de ces dernières années. En dernier lieu et pour les mêmes motifs que ceux retenus sous l’angle de l’art. 50 al. 2 LEI, on ne saurait non plus parvenir à la conclusion que le recourant se trouverait dans un cas individuel d'une extrême gravité au sens de l'art.”
“Juni 2020, VB.2020.00027, E. 3.2 f.). Weder ihr Gesundheitszustand noch frühere Betreuungspflichten gegenüber ihrem kognitiv leicht eingeschränkten und inzwischen volljährigen Sohn vermögen hierbei ihre wirtschaftlichen und beruflichen Integrationsdefizite schlüssig zu erklären. Trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2018 auf einen Arabisch-Dolmetscher angewiesen. Eigenen Angaben zufolge spricht sie lediglich Hebräisch und Arabisch bzw. höchstens gebrochen Hochdeutsch. Der Besuch von Deutschkursen ist nicht dokumentiert. Auch in sozialer oder kultureller Hinsicht ist eine besondere Verwurzelung in der Schweiz weder aus den Akten ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin keine Freunde. Die Integration der Beschwerdeführerin ist damit weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben. Aufgrund ihrer massiven Integrationsdefizite und dem gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem derart langen Aufenthalt regelmässig besonderer Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung. Jedoch ist eine solche zulässig, wenn die Integration wie hier trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt oder Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.4 und”
“Le 1er janvier 2019 est entrée en vigueur une modification de la loi fédérale sur les étrangers (LEI- RS 142.20) et de l'ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative du 24 octobre 2007 (OASA - RS 142.201). Conformément à l'art. 126 al. 1 LEI, les demandes déposées, comme en l'espèce, avant le 1er janvier 2019 sont régies par l’ancien droit, étant précisé que les dispositions pertinentes dans le cas d’espèce n’ont pas été modifiées. 4. La LEI et ses ordonnances d'exécution, en particulier l’OASA, règlent l’entrée, le séjour et la sortie des étrangers dont le statut juridique n’est pas réglé par d’autres dispositions du droit fédéral ou par des traités internationaux conclus par la Suisse (art. 1 et 2 LEI), ce qui est le cas pour les ressortissants du Brésil. 4.1 L'art. 37 LEI dispose que le titulaire d’une autorisation de séjour a droit au changement de canton s’il n’est pas au chômage et qu’il n’existe aucun motif de révocation au sens de l’art. 62 LEI (al. 2). Selon l'art. 62 al. 1 LEI, une autorisation de séjour peut être révoquée notamment si l’étranger attente de manière ou répétée à la sécurité et l’ordre publics en Suisse, les met en danger (let. c) ou que lui-même, ou une personne dont il a la charge, dépend de l’aide sociale (let. e). 4.2 En l’espèce, le recourant serait arrivé à Genève en décembre 2014, alors que son autorisation de séjour dans le canton de Berne était échue depuis le 28 août 2013. Pour ce motif déjà il ne remplit pas les conditions de l’art. 37 LEI, n’étant pas au bénéfice d’une autorisation de séjour au moment où il sollicite le changement de canton. Par ailleurs, il réside sur le territoire cantonal, sans autorisation, depuis plus de huit ans. Il n’a pas de travail, sous réserve d’engagements ponctuels et du récent contrat qu’il a produit devant le TAPI pour une activité dans une société soloroise dès le 11 juillet 2022. Aucune fiche de salaire n’est produite depuis cette date et aucun document n’atteste de la réalité de la prise d’emploi.”
“April 2021 (Übermittlung an Abteilung G + R zur Ausstellung eines Rückreisevisums vom 2. März 2021) erteilt wurden. Bei solch regelmässigen Aufenthalten ist die Annahme der Vorinstanz, dass keine bedeutende Heimatentfremdung vorliege und er mit den Sitten und Bräuchen des Landes weiterhin vertraut sei, in keiner Weise zu beanstanden. Demgemäss wird sich der Beschwerdeführer in der Türkei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder integrieren können. 7.4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist damit festzuhalten, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen aufgrund zweierlei Widerrufsgründen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung als verhältnismässig erweisen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt indes die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth. Nach § 22 Abs. 1 VPO wird einer Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.”
Mehrfache oder nachgewiesene Täuschungen durch die betroffene Person oder Dritte (z. B. Arbeitgeber) können einen Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG begründen. Für den Widerruf ist Täuschungsabsicht erforderlich. Eine strafrechtliche Verurteilung schliesst einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht notwendigerweise aus.
“2), kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 3. Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom 26. November 2021 damit, dass ihm nach Erteilung der Arbeitsbewilligung an C Kopien der E-Mail-Korrespondenz zweier Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zugegangen seien, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den Rekrutierungsprozess nur vordergründig durchgeführt und nachweislich nicht vorgehabt habe, einer anderen Person als C die offene Stelle als "Software Engineer in Test" anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe mithin im Verfahren wissentlich wahrheitswidrige Aussagen zum Inländervorrang getätigt und damit nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. a AIG verletzt, sondern auch einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, dass die vom Beschwerdegegner als Belege für eine Täuschungsabsicht angerufenen E-Mails ihrer HR-Verantwortlichen aus dem Zusammenhang gerissen seien und lediglich deren Frustration über die schwierige Fachkräftesituation im IT-Bereich in der Schweiz ausdrückten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dem Beschwerdegegner den geeignetsten Kandidaten für die zu besetzende Stelle gemeldet. Nur dies sei relevant für die Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 62 AIG erfüllt sei. Weder habe sie einen geeigneten Kandidaten abgelehnt und dies dem Beschwerdegegner verschwiegen noch habe sie diesen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren getäuscht oder belogen. Dazu habe auch gar kein Anlass bestanden. Betrachte man nämlich die übrigen Bewerberinnen und Bewerber, werde schnell klar, dass diese für die Stelle als Software Engineer Tester nicht ausreichend qualifiziert gewesen seien. Die Favorisierung einer der Arbeitgeberin bzw.”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Betroffene muss den Willen haben, die Behörden zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten. Dabei muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 m.H.; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1).”
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl. BGE 146 II 321 E. 3). Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bewusst falsche Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und verschleierte damit seine wahre Identität vor den Behörden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. diese zu verlängern. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist. Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein.”
Sind ausschliesslich Delikte streitig, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist eine strafrechtliche Landesverweisung nach den neuen Regeln von vornherein nicht möglich. Art. 62 Abs. 2 AIG ist damit in solchen Fällen nicht anwendbar, und die Migrationsbehörden bleiben zuständig für den Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
“Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; Art. 62 Abs. 2 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 146 II 321 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.3).”
“Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3).”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer leitet einen Rechtsanspruch auf Verlängerung aus Art. 8 Ziff. 1 EMKR bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ab. Unbestritten ist, dass er mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem das alte Recht anwendbar bleibt und die der Freiheitsstrafe zugrunde liegende versuchte schwere Körperverletzung im Jahr 2010 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden ist, steht Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegen. Streitig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.”
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG: Die Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung kann einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Nach höchstrichterlicher und kantonaler Rechtsprechung gilt dies auch nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung, sofern die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung verhältnismässig ist.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt worden ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG; Art. 77f VZAE).”
“Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).”
“Das kantonale Migrationsamt erteilte dem Beschwerdeführer nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 28. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem mit der Bedingung, sich straflos zu verhalten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer danach zwei weitere Male strafrechtlich belangt. Weder macht dieser geltend noch ist ersichtlich, dass die erneute Strafbarkeit ausländerrechtlich entschuldbar ist. Damit hielt der Beschwerdeführer zumindest eine der ihm gegenüber verfügten Bedingungen nicht ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bestreiten. Daher bleibt es in Bezug auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bei der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.”
Bei der Beurteilung von partnerschaftsbezogenen Konstellationen im Zusammenhang mit Art. 62 AIG sind insbesondere die Dauer und die Intensität der Beziehung sowie das gemeinsame Zusammenleben zu berücksichtigen. Bestätigende Nachweise (z. B. eine Konkubinatsvereinbarung) und die Willens- bzw. Integrationsfähigkeit des ausländischen Partners können die Beurteilung stützen. Ferner darf keine Verletzung der öffentlichen Ordnung vorliegen.
“Dans les Directives LEI précitées, le SEM rappelle à cet égard que le partenaire d’un citoyen suisse, d’un étranger titulaire d’une autorisation d’établissement ou d’une personne au bénéfice d’une autorisation de séjour à l’année (titre de séjour C ou B) peut obtenir une autorisation de séjour en application de l’art. 30 let. b LEI lorsque les conditions cumulatives suivantes sont remplies: l'existence d'une relation stable d'une certaine durée est démontrée et l'intensité de la relation est confirmée par d'autres éléments, tels que: une convention entre concubins réglant la manière et l'étendue d'une prise en charge des devoirs d'assistance (par ex., contrat de concubinage); la volonté et la capacité du partenaire étranger de s'intégrer dans le pays d'accueil; il ne peut être exigé du partenaire étranger de vivre la relation à l'étranger ou dans le cadre de séjours touristiques non soumis à autorisation; il n'existe aucune violation de l'ordre public (par analogie avec l'art. 51, en relation avec l’art. 62 LEI); le couple concubin vit ensemble en Suisse (ch. 5.6.3).”
“Dans les Directives LEI précitées, le SEM rappelle à cet égard que le partenaire d’un citoyen suisse, d’un étranger titulaire d’une autorisation d’établissement ou d’une personne au bénéfice d’une autorisation de séjour à l’année (titre de séjour C ou B) peut obtenir une autorisation de séjour en application de l’art. 30 let. b LEI lorsque les conditions cumulatives suivantes sont remplies: l'existence d'une relation stable d'une certaine durée est démontrée et l'intensité de la relation est confirmée par d'autres éléments, tels que: une convention entre concubins réglant la manière et l'étendue d'une prise en charge des devoirs d'assistance (par ex., contrat de concubinage); la volonté et la capacité du partenaire étranger de s'intégrer dans le pays d'accueil; il ne peut être exigé du partenaire étranger de vivre la relation à l'étranger ou dans le cadre de séjours touristiques non soumis à autorisation; il n'existe aucune violation de l'ordre public (par analogie avec l'art. 51, en relation avec l’art. 62 LEI); le couple concubin vit ensemble en Suisse (ch. 5.6.3).”
Eine strafrechtliche Verurteilung schliesst die spätere Erteilung oder Neubewilligung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 AIG nicht grundsätzlich dauerhaft aus. Nach bundesgerichtlicher Praxis kann insbesondere Zeitablauf in Verbindung mit deliktfreier Dauer und einem überzeugenden Rehabilitationsverhalten sowie das Interesse am fortbestehenden Familienleben eine Neubeurteilung und unter Umständen die Gewährung rechtfertigen. Dabei ist stets die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK) in die Interessenabwägung einzubeziehen.
“Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2). Abgesehen von den genannten Konstellationen ist ein Rückkommen auf eine Verfügung nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf diese, falls sie sich materiell als schwerwiegend fehlerhaft erweist (BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022, E. 3.2 und 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2; BGE 98 Ia 568 E. 5b). Der Mangel muss ausserordentlich schwerwiegen und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Akts nach sich ziehen (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, § 31 Rz. 832, 835, 859; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1088 ff., 1128 ff.). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.”
“Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. So verliert das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.3 mit Hinweisen). Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids.”
“b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). 2.3 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E.”
“die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl (Art. 3 KRK; Art. 11 Abs. 1 BV) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – aber besonders Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die bzw. der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr bzw.”
Art. 62 AIG ist auch auf den Widerruf von EU/AELE‑Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, da das Freizügigkeitsabkommen bzw. die einschlägige Verordnung (VEP/OLCP) den Rückzug solcher Bewilligungen nicht abschliessend regelt. Soweit ein auf Art. 62 AIG gestützter Widerruf eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit darstellt, muss er jedoch den Anforderungen des FZA entsprechen.
“Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, respectivement le refus de son octroi, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. art. 23 de l'ordonnance du 22 mai 2002 sur l'introduction de la libre circulation des personnes [OLCP; RS 142.203]). Toutefois, dès lors qu'il constitue une limite à la libre circulation des personnes, le retrait de l'autorisation d'établissement ou de séjour doit être conforme aux exigences de l'ALCP (arrêt du TF 2C_839/2017 du 10 septembre 2018 consid. 3.1).”
“Hormis les conditions précitées et énumérées à l'art. 44 LEI, l'octroi du regroupement familial selon cette disposition suppose encore qu'il n'y ait pas d'abus de droit et qu'il n'existe pas de motif de révocation au sens de l'art. 62 LEI (par analogie à l'art. 51 al. 2 let. a et b LEI; ATF 137 I 284 consid. 2.7; cf. aussi art. 6 al. 1 de l'ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative du 24 octobre 2007 [OASA; RS 142.201]). Au demeurant, dans la mesure où l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, l'art. 62 LEI est applicable (cf. art. 23 al. 1 de l'ordonnance du 22 mai 2002 sur l'introduction de la libre circulation des personnes [OLCP¸RS 142.203]; TF 2C_44/2017 du 28 juillet 2017 consid. 4.1 et les références citées). Intitulée "Révocation des autorisations et d'autres décisions", cette disposition a la teneur suivante: "1 L'autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l'exception de l'autorisation d'établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants: a. l'étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d'autorisation; b. l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l'objet d'une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP; c. l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse; [.”
“Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA behandelt den Widerruf von EU-/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen als solche nicht, weshalb Art. 62 AIG anzuwenden ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation; VEP; SR 142.203; vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dessen unbeschadet haben auf Art. 62 AIG gestützte Widerrufe den Anforderungen des FZA, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu genügen, falls und soweit solche die Personenfreizügigkeit einschränken (Vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1. mit Hinweisen u. 5.1).”
Schuldenwirtschaft kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerrufsgrund bilden, jedoch nur wenn die Verschuldung selbstverschuldet und mutwillig bzw. qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt nicht. Es bedarf eines erheblichen Ordnungsverstosses oder eines erschwerenden Merkmals. Bei der Gesamtwürdigung sind insbesondere die Höhe der Betreibungen/Verluste, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz sowie die konkreten Bemühungen der betroffenen Person, Verbindlichkeiten abzubauen und mit Gläubigern eine Lösung zu suchen, zu berücksichtigen. Auch frühere Verwarnungen oder Hinweise der Behörde können die Beurteilung beeinflussen.
“Die Aufenthaltsbewilligung kann auch widerrufen werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin erheblich bzw. wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG; vgl. Urteil 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1). Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020), dass die Verstösse mutwillig erfolgen (vgl. Urteil 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.1). Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies kann auch bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein. Die Schuldenwirtschaft vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn das erschwerende Merkmal der Mutwilligkeit hinzutritt. Diese setzt ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus. Die Verschuldung muss selbst verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein, wobei zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich ist, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen.”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in Betracht zu ziehen. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine Rückstufung vorgenommen, so ist nach der Rückstufung ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl.”
“Den Vor-instanzen ist beizupflichten, dass es in diesem Zusammenhang nicht ausreichen kann, sich im Zeitraum von 6 Monaten auf telefonischem Weg bei 14 Unternehmen zu bewerben und über die entsprechenden Absagen zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das AfMB habe seine Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ungeachtet der Schulden jeweils verlängert und davon abgesehen, eine Verwarnung auszusprechen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das AfMB hat den Beschwerdeführer wie aufgezeigt im Kontext der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 mehrfach aufgefordert, Belege für Schuldenabzahlungen einzureichen und seine Erwerbssituation darzulegen. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass er sich um den Abbau seiner Schulden und dementsprechend um eine Vollzeitstelle zu bemühen hatte. Unter diesen Umständen durfte das AfMB zulässigerweise von einer Verwarnung absehen, ohne dass deswegen die Mutwilligkeit der Verschuldung entfallen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Fall des Beschwerdeführers bejahten.”
“2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 f.); dass das Bundesgericht gemäss der im Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bei einer Person bejahte, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil BGer 2C_253/2015 vom 9.”
Das SEM kann im Zustimmungsverfahren die Zustimmung zur Erteilung einer Bewilligung verweigern, wenn die betroffene Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG).
“Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 85 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1) ist dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen heimatlichen Pass zur Zustimmung zu unterbreiten. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (Art. 99 Abs. 2 AIG, Art. 86 Abs. 1 VZAE). Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die betroffene Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG). Der Entscheid des SEM über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung ergeht ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Migrationsbehörde.”
Abhängigkeit von Sozialhilfe bildet nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einen Widerrufsgrund für Aufenthaltsbewilligungen. Ergänzungsleistungen gelten nach Rechtsprechung nicht als Sozialhilfe und begründen daher nicht ohne Weiteres den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.
“b LEI permet de déroger aux conditions d'admission en Suisse, telles que prévues aux art. 18 à 29 LEI, notamment aux fins de tenir compte des cas individuels d'une extrême gravité ou d'intérêts publics majeurs. 3.3 À teneur de l'art. 31 al. 1 OASA, lors de l'appréciation de l'existence d'un cas d'extrême gravité, il convient de tenir compte notamment : a) de l’intégration du requérant sur la base des critères d’intégration définis à l’art. 58a al. 1 LEI ; c) de la situation familiale, particulièrement de la période de scolarisation et de la durée de la scolarité des enfants ; d) de la situation financière ; e) de la durée de la présence en Suisse ; f) de l'état de santé ; g) des possibilités de réintégration dans l'État de provenance. Selon l'art. 58a al. 1 LEI, pour évaluer l’intégration, l’autorité compétente tient compte des critères suivants : a) le respect de la sécurité et de l’ordre publics ; b) le respect des valeurs de la Constitution ; c) les compétences linguistiques et d) la participation à la vie économique ou l’acquisition d’une formation. 3.4 L’art. 62 al. 1 LEI prévoit que l’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants : a) si l’étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d’autorisation ; b) l’étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée (ce par quoi la jurisprudence entend une peine dépassant un an d'emprisonnement : ATF 139 I 145 consid. 2.1 ; 139 II 65 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 2D_33/2022 du 22 février 2023 consid. 2.3) ou a fait l’objet d’une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP ; c) il attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l’ordre publics en Suisse ou à l’étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse ; d) il ne respecte pas les conditions dont la décision est assortie ; e) lui‑même ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.”
“Diesem Interesse der Rekurrentin steht neben dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156) das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Bezug von Ergänzungsleistungen gegenüber (BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4). Ergänzungsleistungen stellen keine Sozialhilfe darf, deren Bezug nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einen Grund zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bildet (BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1). Vorliegend geht es aber auch nicht um den Widerruf einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Begründung des Aufenthalts in der Schweiz. Ein entsprechender Anspruch besteht nach der dargestellten Rechtslage im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nur, wenn eine Person keine Ergänzungsleistungen bezieht. Im Übrigen besteht landesrechtlich gar kein Anspruch auf Einreise als nichterwerbstätige Person. Eine solche setzt ebenfalls die Verfügung über die notwendigen Mittel voraus (vgl. Art. 28 lit. c AIG). Es besteht daher auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen ein öffentliches Interesse an der Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand (BGer 2C_297/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.2.4). Dieses Interesse wiegt aufgrund des Umfangs der monatlichen Ergänzungsleistungen und Beihilfen von CHF 2'496. und des Alters der heute 56-jährigen Rekurrentin nicht gering.”
Mutwillige Verschuldung kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG begründen. Die Rechtsprechung qualifiziert beispielsweise als mutwillig, wenn die betroffene Person trotz zumutbarer Möglichkeiten keine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder nur wiederholt sehr kurzfristig gearbeitet hat und zugleich weiter Schulden angehäuft wurden. Ob der Widerruf verhältnismässig ist, hängt von der Einzelfallabwägung ab (z. B. Schwere des Verschuldens, Dauer des Aufenthalts, Folgen für Familie und Aussicht auf Schuldenabbau).
“Unter Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens reichte er zwar in hoher Kadenz Arbeitsverträge bei verschiedenen Arbeitgebern ein. Allerdings behielt er keine Anstellung für längere Zeit. Dies legt den Schluss nahe, dass er entweder wiederholt in der Probezeit bzw. nach kurzer Anstellungsdauer gekündigt wurde oder die Stelle gar nicht angetreten oder nach kurzer Zeit wieder verlassen hat (angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist bis September 2023 ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl die Kinderbetreuung dieser schon lange nicht mehr entgegenstand (angefochtener Entscheid E. 6.2). Andere Gründe für ihre Erwerbsuntätigkeit bringt sie nicht vor. Indem die Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, obwohl es ihnen möglich und zumutbar war, und stattdessen weiterhin Schulden anhäuften, haben sie die in der Verfügung vom 15. November 2021 gestellte Bedingung der Schuldenfreiheit offensichtlich nicht erfüllt. Ein solches Verhalten stellt zudem eine mutwillige Verschuldung dar, welche den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (vgl. Urteil 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2).”
“So ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Grundstück in Serbien verkauft habe, um seine finanzielle Situation stabilisieren zu können. Zwar liegt ein entsprechender "Vorvertrag zum Immobilienkaufvertrag des Objekts - Tankstelle" datierend vom 11. Dezember 2020 in den Akten, dieser ist jedoch nur von einer Partei unterzeichnet und – obwohl zwischen zwei serbischen Staatsbürgern über ein Grundstück in Serbien abgeschlossen – auf Deutsch abgefasst. Zudem ist den eingereichten Bankunterlagen nicht zu entnehmen, dass die im "Vertrag" vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen von EUR 14'000.- oder gar die Gesamtsumme von EUR 280'000 jemals an den Beschwerdeführer geflossen wären. Wäre dies der Fall gewesen und ist dennoch im gleichen Zeitraum die zuvor in E. 3.1 festgestellte Verschuldung resultiert, spräche dies nur umso mehr für einen bedenklichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Finanzen. 3.5 Die Verschuldung des Beschwerdeführers war damit mutwillig und es liegt ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor. Entsprechend kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage und ein legitimes öffentliches Interesse für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor (BGr, 4. September 2024, 2C_76/2024, E. 7.3 – 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.2 – 2. Mai 2023, 2C_378/2022, E. 4.2 – 7. Juli 2022, 2C_20/2022, E. 6.4 mit Hinweisen; vgl. auch EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59 mit Hinweisen). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK). 4. 4.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (vgl.”
“Dass er inzwischen die Dienste einer Schuldensanierungsstelle in Anspruch genommen hat, wird weder geltend gemacht, noch ist solches in den Akten dokumentiert, wenngleich er sich eigenen Angaben zufolge diesbezüglich erkundigt haben will. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass es ihm aufgrund seiner hohen Schulden und der verfügten Lohnpfändungen kaum mehr möglich war, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Gleichwohl hat sich insbesondere auch durch seine erneute Straffälligkeit und seine unzureichenden Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt seine Verschuldungssituation weiter verschärft (vgl. dazu E. 3.2.2 nachfolgend). Damit erfüllt auch seine nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiter fortgesetzte und mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Es kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund der ehelichen Solidargemeinschaft bzw. unzureichender Alimentierung seiner Familie allenfalls auch die zwischen Juni 2019 und Juli 2021 von seiner Ehefrau angehäuften Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33) zum Vorwurf gereichen könnten. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds sieht Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als Widerrufsgrund vor. 2.4.2 Wenngleich die Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 festgehalten: - Erhöhung der Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche den Lebensunterhalt der Familie deckt; - Ablösung von der Sozialhilfe; - Keine weitere Straffälligkeit; - Lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen; - Sanierungsbemühungen bezüglich der bestehenden Schulden.”
“Indessen läge es am Beschwerdeführer, bei einer massiven Verschuldung sein Erwerbspotenzial auszuschöpfen und einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies bereits die Vorinstanzen richtig erkannten. Zwar bemühte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verwarnung um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, worauf er auch eine Anstellung bei der Firma E per 1. Dezember 2020 bei einem Bruttolohn von Fr. 5'000.- antrat. Diese wurde ihm jedoch aufgrund interner Umstrukturierungen per Ende April 2021 gekündigt, weshalb der Beschwerdeführer daraufhin seine selbständige Erwerbstätigkeit wiederaufnahm. Anzeichen, dass er sich seither erneut um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemüht hat, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen und dem Beschwerdeführer damit vorzuwerfen. 2.6 Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Betrag einer erheblichen Schuldenzunahme bei jährlich Fr. 15'000.- liegt, ist vorliegend ohne Weiteres von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen. 3. 3.1 3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E.”
Bei andauerndem oder hohem Bezug von Sozialhilfe und fehlender Aussicht auf Loslösung (z. B. kein Arbeitsvertrag, langjährige Arbeitsabstinenz) kann die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht werden. Entscheidend sind die Höhe und Dauer der Unterstützungsleistungen sowie die Prognose der zukünftigen finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung realisierbarer Einkommensaussichten.
“Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Zeitspanne seit der Abmeldung von der Sozialhilfe sei zu kurz, um verlässsliche Schlüsse für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Es fehlten konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Aussicht auf eine besser bezahlte Stelle in Aussicht habe. Auch sei nicht rechtlich gesichert, dass sie ihre momentanen Stellenpensen weiter erhöhen könne. Deshalb könne keine positive Prognose gestellt werden und es bestehe die konkrete Gefahr des Rückfalls in eine zumindest ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei damit weiterhin erfüllt (vgl. E. 3.2.3 angefochtenes Urteil). Anschliessend prüft die Vorinstanz im Rahmen von Art. 8 EMRK die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung und kommt zum Schluss, dass Letztere verhältnismässig sei.”
“deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes an sich, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Er bezog Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 50'948.15 im Kanton BS und von Fr. 247’787.20 bei den sozialen Diensten B. (act. 123; act. 219; Kontoauszüge der Sozialen Dienste B. von Dezember 2015 bis Januar 2018 und von Februar 2018 bis Mai 2023), was einen hohen Betrag an Unterstützungsleistungen darstellt. Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG des Sozialhilfebezugs in quantitativer Hinsicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung beigebracht, weshalb unter Berücksichtigung der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen ist. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 5.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies ist unter anderem bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (sog. Schuldenwirtschaft) der Fall. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Dafür ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24.”
“e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Entgegen dem Wortlaut ist der Widerrufsgrund nicht bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Hinzukommend zu bereits erfolgten staatlichen Unterstützungsleistungen muss die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit bestehen (Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 508). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv – ohne Rücksicht auf das Verschulden – beurteilt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes an sich, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Er bezog Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 50'948.15 im Kanton BS und von Fr. 247’787.20 bei den sozialen Diensten B. (act. 123; act. 219; Kontoauszüge der Sozialen Dienste B. von Dezember 2015 bis Januar 2018 und von Februar 2018 bis Mai 2023), was einen hohen Betrag an Unterstützungsleistungen darstellt. Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG des Sozialhilfebezugs in quantitativer Hinsicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung beigebracht, weshalb unter Berücksichtigung der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen ist.”
“Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). Zwischen Dezember 2018 und Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von über Fr. 150'000.- unterstützt. Da der Sozialhilfebezug weiterhin andauert, ist dieser Betrag seither weiter angestiegen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, zumal er zuletzt vor über zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging und damit seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) zu decken vermochte. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu. 5.3 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits. Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.”
“62 AIG in die Beurteilung des Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (zum Ganzen VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00017, E. 2.1). Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. 3.3 3.3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. September 2010 bis am 30. Juni 2016 in einem Vollzeitpensum als Officemitarbeiter bei der C SA und zwischen September 2017 und März 2020 während 12 Stunden pro Woche bei der D GmbH. Beide Anstellungen wurden ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe; bis am 4. Mai 2022 erbrachten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Leistungen im Betrag von über Fr. 100'000.-. Aufgrund der gesundheitlichen Situation und der mangelnden Ausbildung des Beschwerdeführers ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können.”
Widerrufe nach Art. 62 AIG bleiben nach nationalem Recht anwendbar. Soweit ein Widerruf die Personenfreizügigkeit einschränkt, muss er jedoch den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens/der ALCP entsprechen; insbesondere sind die in Art. 5 Anhang I des FZA/Art. 5 ALCP relevanten Public‑order‑Erwägungen zu beachten.
“Le droit de séjour et d’accès à une activité économique est garanti, sous réserve des dispositions de l’art. 10 ALCP, conformément aux dispositions de l’annexe I (art. 4 ALCP). Selon l'art. 6 annexe I ALCP, le travailleur salarié ressortissant d'une partie contractante qui occupe un emploi d'une durée égale ou supérieure à un an au service d'un employeur de l'Etat d'accueil reçoit un titre de séjour d'une durée de cinq ans au moins à dater de sa délivrance (par. 1). Par ailleurs, la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l’intégration (LEI; RS 142.20) est applicable aux ressortissants des Etats membres de l’Union européenne et aux membres de leur famille dans la mesure où l’ALCP n’en dispose pas autrement ou lorsqu’elle prévoit des dispositions plus favorables (art. 2 al. 2 LEI). Sous réserve du respect des exigences figurant à l'art. 5 annexe I ALCP, cet accord ne réglemente pas en tant que tel le retrait, respectivement le refus d'octroi d'une autorisation de séjour UE/AELE, de sorte que l'art. 62 LEI est applicable (arrêts TF 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.1; 2C_44/2017 du 28 juillet 2017 consid. 4; 2C_317/2016 du 14 septembre 2016 consid. 4.1). Pour les ressortissants communautaires, la révocation d'un titre de présence en Suisse est toutefois soumise non seulement à un motif de révocation prévu par le droit interne, mais aussi à un motif d'ordre public au sens de l'art. 5 annexe I ALCP (v. arrêt TF 2C_789/2018 du 30 janvier 2019 consid. 2.3).”
“Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA behandelt den Widerruf von EU-/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen als solche nicht, weshalb Art. 62 AIG anzuwenden ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation; VEP; SR 142.203; vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dessen unbeschadet haben auf Art. 62 AIG gestützte Widerrufe den Anforderungen des FZA, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu genügen, falls und soweit solche die Personenfreizügigkeit einschränken (Vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1. mit Hinweisen u. 5.1).”
“Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, respectivement le refus de son octroi, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. art. 23 de l'ordonnance du 22 mai 2002 sur l'introduction de la libre circulation des personnes [OLCP; RS 142.203]). Toutefois, dès lors qu'il constitue une limite à la libre circulation des personnes, le retrait de l'autorisation d'établissement ou de séjour doit être conforme aux exigences de l'ALCP (arrêt du TF 2C_839/2017 du 10 septembre 2018 consid. 3.1).”
Bei schweren Straftaten besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an der Wegweisung einer ausländischen Person. Dagegen kann bei weniger gravierenden oder weit zurückliegenden Straftaten das persönliche Interesse der betroffenen Person das öffentliche Interesse überwiegen. Die Entscheidung erfordert eine konkrete Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation sowie weiterer Umstände (z.B. Integration, wirtschaftliche Verhältnisse).
“Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393, E. 6). Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. 4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AIG führt nicht automatisch zur Wegweisung. Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung kann nur erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, wobei bei einem grundsätzlichen Anwesenheitsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung besondere Beachtung zu schenken ist. Die Interessenabwägung kann jedoch in einem "Schritt" erfolgen. 4.3 Bei schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27.”
“Actuellement, plus de 5 ans après la dernière condamnation à une peine de 50 jours de peine privative de liberté, on doit considérer que la menace que la présence en Suisse du recourant pourrait faire planer sur la sécurité et l'ordre publics s'est estompée. Certes, les violations des dispositions de la loi sur la circulation routière ne doivent pas être minimisées dès lors que la consommation illégale d'alcool au volant ou l'usage de véhicules sans permis après un retrait sont de nature à menacer indirectement des biens juridiques aussi importants que la vie et l'intégrité physique. Il n'en demeure pas moins qu'il ne semble pas que l'intéressé ait été sanctionné depuis 2016. Si l'on considère que, parallèlement, il a exécuté l'ordre de renvoi et a respecté l'interdiction d'entrée qui lui a été signifiée, on doit admettre que le droit au regroupement familial ne peut plus être refusé en raison des seules condamnations pénales passées; qu'il ressort de la décision attaquée que le recourant avait CHF 35'157.- de poursuites et CHF 105'299.- d'actes de défaut de biens en date du 23 septembre 2020. Si la multiplication volontaire de dettes peut également constituer une mise en danger de l'ordre public au sens de l'art. 62 LEI apte à faire échec à un regroupement familial (cf. arrêts TF 2C_127/2016 du 13 septembre 2016 consid. 4.2.1; 2C_699/2014 du 1er décembre 2014 consid. 3.2), encore faut-il que la situation d'endettement soit imputable à l'étranger et découle d'une faute qualifiée de sa part (arrêt TF 2C_446/2014 du 5 mars 2015 consid. 3.2). En l'espèce, une telle faute n'est pas établie. Il semble bien plutôt que le montant important des dettes provienne de la faillite de son entreprise qui a suivi son renvoi de Suisse. En d'autres termes, il n'y a pas lieu de retenir l'existence des dettes comme motif d'extinction du droit au regroupement familial au sens de l'art. 62 LEI; que, toujours sur le plan économique, on doit constater également que l'intéressé n'a pas de dette sociale et qu'il n'a jamais dépendu de l'aide sociale durant son séjour en Suisse. Une aide ponctuelle a été remboursée. Comme il l'explique dans son recours, son épouse dispose d'un revenu régulier qui lui permet d'assurer son entretien et de mettre un logement à disposition du couple.”
“Es bestehen sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich während des Rekursverfahrens für längere Zeit in seiner Heimat aufgehalten hat, wo er am 14. November 2020 eine Landsfrau heiratete. Dies weist darauf hin, dass die soziale (Wieder-)Integration in Serbien nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Beschwerdeführer ist gesund, und es wird ihm mit der Arbeitserfahrung in der Schweiz vergleichsweise einfach fallen, sich in Serbien wirtschaftlich zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat somit trotz seiner langen Verweildauer in der Schweiz ein recht geringes (objektiviertes) persönliches Interesse am Verbleib hier. Demgegenüber steht das doch gewichtige Interesse der (potentiellen) Schweizer Gläubiger, auch wenn dieses von geringerem Gewicht erscheint als dasjenige an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (dazu BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, zum Ganzen auch: M. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 62 AIG sowie N 17 zu Art. 63 AIG), das durch die strafrechtliche Auffälligkeit des Beschwerdeführers noch verstärkt wird, wenn auch nicht massgeblich. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse der Schweiz an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dessen persönliche Interessen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit keineswegs unzumutbar oder unverhältnismässig. (…). (…). (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gandi Calan, Wil, aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'100 zuzüglich Mehrwertsteuer.”
In mehreren Entscheiden wurden keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG festgestellt. Die Rechtsprechung hält ferner fest, dass ein Aufenthalt von rund zehn oder mehr Jahren bei tadlosem Verhalten und guter Integration in der Regel für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls spricht, vorausgesetzt, es liegen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor.
“Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Dezember 2016 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort stets bekannt war. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AIG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 VZAE). Zu prüfen bleibt demnach, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE wegen fortgeschrittener Integration des Beschwerdeführers hierzulande die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gegeben sind.”
“Der Beschwerdeführer hält sich bis zum heutigen Zeitpunkt seit über achteinhalb Jahren - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe für Bewilligungen nach Art. 62 AIG sind keine bekannt. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt.”
“Anhaltspunkte für das Vorliegen von anderen Widerrufsgründen nach Art. 62 AIG bzw. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG liegen nicht vor.”
“Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2; BGE 124 II 110 E. 3) und keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.”
Die Praxis zieht bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wegen Straffälligkeit grundsätzlich strengere Massstäbe heran; eine Wegweisung wird erst in Betracht gezogen, wenn die Delinquenz eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar ist. Dagegen können bei der Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung bereits geringfügigere oder länger zurückliegende Delikte entgegenstehen, da durch die blosse Verweigerung nicht in das Anwesenheitsrecht der betroffenen Person eingegriffen wird.
“Die migrationsamtliche Praxis stellt hierbei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung strengere Anforderungen als im Anspruchsbereich: Während für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein tadelloser Leumund während der gesamten Aufenthaltsdauer gefordert wird (Weisung, Ziff. 6.4), wird bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren lediglich verlangt, dass die gesuchstellende Person nicht mehr als dreimal verurteilt wurde oder die kumulierten Strafen nicht das Äquivalent einer dreimonatigen Freiheitsstrafe erreichen (vgl. Weisung, Ziff. 4.3). Auch wenn eine gewisse Differenzierung zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus dargelegten Gründen weiterhin zulässig ist, ist das migrationsamtlich aufgestellte Erfordernis einer gänzlichen Straflosigkeit zumindest bei länger zurückliegenden und nicht besonders schwerwiegenden Straftaten zu eng: Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis eine Wegweisung wegen Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Delinquenz insgesamt eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Steht hingegen lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf ausser Betracht fällt (VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00509, E. 3.1.2; vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit Hinweisen). Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch Strafen berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug des Strafregisters nicht mehr ersichtlich sind oder gar endgültig aus dem Strafregister entfernt wurden (vgl.”
“Gleichwohl würde es vorliegend einen unnötigen administrativen Leerlauf darstellen, der Beschwerdeführerin allein deshalb die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, nachdem sie inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt. Näher zu prüfen bleiben damit die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 3. 3.1 3.1.1 Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kommt eine Verweigerung der Niederlassungsbewilligung insbesondere in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wurde oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2 mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften anzunehmen, namentlich bei Straffälligkeit. 3.1.2 Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis eine Wegweisung wegen Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Delinquenz insgesamt eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Steht hingegen lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf ausser Betracht fällt (vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit Hinweisen). Die Zürcher Praxis geht hierbei davon aus, dass bereits eine dreifache strafrechtliche Verurteilung oder kumulierte Strafen von drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätzen der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenstehen können (Ziff.”
Beim Familiennachzug darf kein Rechtsmissbrauch vorliegen; zudem dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Das Vorliegen solcher Widerrufsgründe kann die Erteilung oder das Fortbestehen des Nachzugs ausschliessen.
“Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). 2.1.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. Art.”
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen eines ausländerrechtlich relevanten Sachverhalts (z. B. einer Ausländerrechtsehe); dieser Beweis gelingt häufig nur durch Indizien. Gleichzeitig verpflichtet Art. 90 AIG die betroffene Person zur wahrheitsgemässen Mitwirkung: sie muss der Behörde alle für den Bewilligungsentscheid massgebenden Tatsachen mitteilen. Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann daher einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen.
“Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). 2.4 Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 2.5 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4.”
“1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell" noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie "formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen wäre. 2.3.2.2 Soweit eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00127, E. 3.1). Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.1; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). 2.3.2.”
“Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann deshalb grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Täuschungsabsicht nach Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint. 3. 3.1 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Anders als bei einem nachträglichen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung basiert die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht auf einer vertieften Sachverhaltsabklärung, welcher einem späteren Widerruf aufgrund bereits bekannter oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbarer Sachumstände entgegenstehen würde (BGr, 18.”
“Tags darauf reichte er Unterlagen zur Sendungsverfolgung ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2). 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist es Aufgabe der ausländischen Person, ihre behauptete Staatsbürgerschaft zu beweisen (Art. 90 lit. b und c AIG; BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 2.3.5). Anwendbar ist dieser Grundsatz sodann auch, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor.”
Mutwillige Nichterfüllung öffentlich‑rechtlicher oder privatrechtlicher Pflichten kann als Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG (Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung) gelten. Mutwilligkeit meint selbstverschuldetes, qualifiziert vorwerfbares Verhalten, etwa aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit/Leichtfertigkeit, und ist nicht leichthin anzunehmen.
“So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19.”
Das Verschweigen einer dauerhaften Parallelbeziehung kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bilden. Insbesondere können aussereheliche, über vereinzelte Seitensprünge hinausgehende intime Beziehungen — namentlich wenn aussereheliche Kinder vorliegen oder die Beziehung als dauerhaft gilt — als starkes Indiz für eine Täuschungsabsicht gewertet werden. Ein solches Verschweigen kann sich auch auf Bewilligungsentscheide hinsichtlich des Nachzugs auswirken.
“Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). 2.4 Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 2.5 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4.”
“Die Vorinstanz befand willkürfrei, dass der Beschwerdeführer 1 während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 führte (s. vorstehende E. 6.5), die als dauerhaft zu gelten hat. Dabei handelt es sich um eine Tatsache, die sowohl für sein eigenes Bewilligungsverfahren als auch für das Verfahren betreffend den Nachzug seiner Töchter wesentlich gewesen wäre und die der Beschwerdeführer entsprechend hätte offen legen müssen. Indem er dies unterliess, hat er gegenüber den Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen. Auch eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers liegt ohne Weiteres vor, zumal aufgrund der von der Vorinstanz willkürfrei gewürdigten Indizien von einer Umgehungsehe auszugehen ist (s. vorstehende E. 6.5). Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG als erfüllt betrachtet.”
“Unterlässt es die ausländische Person, die Behörden im Bewilligungsverfahren über eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland zu informieren, ist - wie bereits ausgeführt - nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Die ermittelten Umstände lassen eine Täuschungsabsicht erkennen: Der Beschwerdeführer wusste anlässlich der Befragung vom 21. Februar 2013, dass das Migrationsamt den Verdacht hegte, dass er eine Scheinehe führe und dass das Vorliegen einer dauerhaften Parallelbeziehung für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sein könnte; abweichend zu seiner späteren Aussage vom 16. August 2018, welche mit derjenigen von B.________ übereinstimmt, erklärte er damals, lediglich freundschaftlichen Kontakt zu ihr zu pflegen und verschwieg die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kinds. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren stehen teilweise ebenfalls im Widerspruch zu den vorgenannten übereinstimmenden Aussagen und sind nicht geeignet, die entsprechende vorinstanzliche rechtliche Würdigung zu erschüttern; insbesondere lässt sich aus dem strafgerichtlichen Freispruch vom Vorwurf der Täuschung der Behörden für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis zum 16. August 2018, in welchen die relevante Befragung vom 21.”
“Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG, ab 1. Januar 2019 und nachfolgend: AIG). Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erfüllt dieser Sachverhalt ohne Weiteres den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, dem zufolge die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Widerrufsgrund ist nach der ständigen Rechtsprechung unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen, und damit die Behörde über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen versucht, aufgrund welcher sie einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1).”
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).”
Die wiederholte Begehung vorwiegend mittel- oder leichtgradiger Delikte kann den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllen, wenn die Delinquenz fortbesteht und daraus folgt, dass die betroffene Person weder gewillt noch in der Lage ist, sich an die hiesige Ordnung zu halten. Bei der Gesamtwürdigung sind auch jüngste Verstösse massgeblich.
“Die gravierendsten strafrechtlichen Verfehlungen liegen zwar schon längere Zeit zurück (2002 und 2008). Die Delinquenz des Beschwerdeführers hat sich aber dennoch weiter und regelmässig fortgesetzt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurden bei der Strafzumessung jeweils berücksichtigt und vermögen den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Zwar wurde er in den letzten Jahren vor allem wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt. Es sind aber auch weitere Straftatbestände wie Gewalt und Drohung gegen Beamte und versuchte Brandstiftung zu verzeichnen. Das zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch laufende Strafverfahren betrifft zudem erneut eine breite Palette von strafrechtlichen Verfehlungen, welche vom Beschwerdeführer nur teilweise bestritten werden. Es trifft zu, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Delikte zu verzeichnen sind, sondern mittelschwere und leichte Delikte. Rechtsprechungsgemäss kann aber auch die wiederholte Begehung solcher Delikte den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen (vgl. E. 7.1 oben). Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Delinquenz weder willens noch in der Lage ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist somit erfüllt.”
“Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Die trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnung zahlreichen und ständigen Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung bis in die jüngste Vergangenheit zeigen nämlich, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht gewillt oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; vgl. statt vieler Urteile 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1; 2C_857/2017, 2C_862/2017 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Entgegen dem Beschwerdeführer bewegen sich die jüngsten Verstösse (nach der dritten Verwarnung vom 3. Dezember 2019) zudem nicht im mittleren bis tiefen Bagatellbereich. Das Fahren eines Motorfahrzeuges unter Drogen- und Alkoholeinfluss sowie das Fahren trotz Ausweisentzug stellen eine Gefährdung von Drittpersonen bzw. der Rechtsgüter von Leib und Leben dar und entsprechen einer mittelschweren Delinquenz (vgl. Urteil 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.3). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, denn er wurde am 20. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (vgl. Bst. A.d oben) und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne dieser Bestimmung (sprich zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) verurteilt (BGE 139 I 16 E. 2.1; statt vieler Urteile 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.2; 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 2).”
Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann nur verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe bestehen, ist eine Verlängerung nicht zwingend; liegen Widerrufsgründe vor, kann die Behörde von einer Erneuerung absehen und die Aufenthaltsbeendigung anordnen.
“Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG).”
“Die Aufenthaltsbewilligung nach AIG wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).”
“Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist schon dadurch gesetzlich vorgesehen, dass eine abgelaufene Bewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG, selbst wenn keine Widerrufsgründe (Art. 62 Abs. 1 AIG) vorliegen, verlängert werden "kann", aber nicht muss. Erst recht kann somit von einer Erneuerung abgesehen werden, wenn Widerrufsgründe bestehen, was zudem ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bedeutet (vorne E. 4.2).”
Bei Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen (EU/EFTA), ist neben Art. 62 Abs. 1 AIG Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen. Die Praxis qualifiziert eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; zusätzlich ist bei EU/EFTA-Fällen zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vorliegt.
“Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlängert werden, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; vgl. Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 146 II 49). Landesrechtlich kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 27. Juni 2018 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht auch nicht in Frage, dass die Migrationsbehörden für die strittige Entfernungsmassnahme zuständig sind. So hat der Strafrichter die (von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragte) Landesverweisung im verfahrensauslösenden Urteil nicht geprüft, weil der grösste Teil der Delikte vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung per 1. Oktober 2016 begangen wurde. Das gesamte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers wurde in diesem Rahmen also noch nicht berücksichtigt; es kommt entsprechend zu keiner (unzulässigen) Neubeurteilung eines vom Strafgericht bereits gewürdigten Sachverhalts durch die Migrationsbehörden (vgl.”
“Das AIG gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehegatte einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.). Sowohl Aufenthalts- als auch Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA können aber widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Bei Personen, die sich zusätzlich auf das FZA berufen können, ist darüber hinaus in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und”
Schwere oder wiederholte Straftaten können ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts begründen; dies ist bei der Abwägung nach Art. 62 AIG zu berücksichtigen und führt regelmässig zu einer proportionalen Wegweisung, sofern die verhängte Massnahme verhältnismässig ist. Soweit das Strafregister des Gesuchstellers eine Widerrufsgrundlage nach Art. 62 AIG begründen würde, kann dies auch den Ablehnungsentscheid bei einer Erstbewilligung stützen.
“En droit interne, lorsque les conditions pour l'octroi d'une autorisation de séjour sont remplies, mais qu'un ou plusieurs motifs de révocation selon l'art. 62 LEI sont également donnés, respectivement que des mesures d'ordre ou de sécurité publics s'opposent à un séjour selon les art. 5 de l'Annexe I de l'ALCP ou 8 par. 2 de la Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (CEDH; RS 0.101), il faut procéder à une pesée des intérêts publics et privés. Tant en application de l'ALCP que des art. 5 al. 2 et 36 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101), 96 LEI et 8 par. 2 CEDH, la mesure d'éloignement doit apparaître comme proportionnée aux circonstances. A cet égard, il faut prendre en considération, outre la gravité de la faute, la situation personnelle de l'étranger et de sa famille, leur degré d'intégration, la durée de leur séjour en Suisse ainsi que les inconvénients que lui et sa famille devraient subir si la mesure litigieuse était appliquée (ATF 139 II 121 consid. 6.5.1; 135 II 377 consid. 4.3). En cas d'actes pénaux graves et de récidive, respectivement en cas de délinquance persistante, il existe en général un intérêt public important à mettre un terme à la présence de l'étranger en Suisse dans la mesure où ce type de comportement porte atteinte à la sécurité et à l'ordre publics (ATF 137 II 233; 130 II 176 consid.”
“En l'occurrence, l'autorité intimée ne saurait se voir reprocher de ne pas avoir examiné si le recourant remplissait les conditions posées à l'art. 44 LEI, puisqu'elle a retenu, à juste titre, que le recourant - ayant été condamné, pour lésions corporelles graves, à une année et quatre mois d'emprisonnement, par un tribunal allemand le 12 juillet 2010 - réalisait le motif de révocation prévu à l'art. 62 al. 1 let. b LEI (voir PE.2021.0132 du 8 juin 2022 consid. 2c, s'agissant de la portée de l'art. 62 al. 2 LEI). Il n'est partant pas nécessaire d'examiner si l'hypothèse visée par l'art. 62 al. 1 let. c LEI (atteinte grave et répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger), également retenue par le SPOP dans sa décision, est réalisée. En effet, les motifs envisagés aux lettres b et c de l'art. 62 al. 1 LEI constituent chacun une cause de révocation, respectivement de refus d'octroi d'une autorisation de séjour (cf. TF 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.5). Le recourant prétend certes que l'art. 62 LEI ne s'appliquerait qu'aux étrangers disposant déjà d'une autorisation de séjour, ou, à tout le moins, à ceux qui résideraient déjà sur le territoire suisse, ce qui n'est pas son cas. Il est vrai que l'autorité qui doit, en quelque sorte simplement, examiner si l'octroi d'une autorisation de séjour à un étranger qui n'en a jamais disposé et qui n'a jamais vécu en Suisse, peut entrer en considération, n'a pas à appliquer directement les critères pour la révocation d'une autorisation déjà délivrée – puisque, précisément, il n'y a pas d'autorisation à révoquer. Cela étant, comme l'art. 44 LEI ne confère pas à l'autorité un pouvoir discrétionnaire absolu, mais qu'elle doit tout de même faire une appréciation objective de la situation, en tenant compte des spécificités du cas, elle peut examiner s'il existe des motifs qui légalement justifieraient une révocation; le cas échéant, elle peut considérer que si le passé pénal de l'étranger est de nature à justifier une révocation, a fortiori cela peut fonder un refus d'une première autorisation.”
Delikte, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, dürfen bei der Prüfung eines Härtefalls bzw. der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung berücksichtigt werden. Wurden solche älteren Delikte in diesen Prüfungen berücksichtigt, dürfen die Migrationsbehörden den administrativen Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr allein auf diese Delikte stützen, da andernfalls der durch Art. 62 Abs. 2 AIG beseitigte Dualismus wieder eingeführt würde.
“Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66abis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten berücksichtigt werden dürfen. Wenn solche Delikte bei der Härtefallbzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 62 Abs. 2 AIG beseitigt, wieder eingeführt (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5 mit Hinweisen).”
“Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. E. 4.3 oben), aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten) berücksichtigt werden dürfen (BGE 146 II 49 E. 5.2; 146 II 1 E. 2.1.2). Wenn solche Delikte bei der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 63 Abs. 3 AIG (bzw. Art. 62 Abs. 2 AIG) beseitigt, wieder eingeführt (BGE 146 II 1 E. 2.2; Urteil 2C_580//2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.1).”
Ausländische Verurteilungen können nach Art. 62 Abs. 1 AIG als Widerrufsgrund herangezogen werden. Insbesondere begründen Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen (mehr als ein Jahr) einen Widerrufsgrund (lit. b) und schwerwiegende bzw. wiederholte Delikte bzw. Verstösse gegen die öffentliche Ordnung können Widerrufsgründe nach lit. c darstellen. Bei der Berücksichtigung ausländischer Urteile ist auf die Übereinstimmung mit schweizerischen Tatbeständen und auf Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze zu achten.
“2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) insbesondere dann gegeben, wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachtet. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, kann auf ein Verhalten der ausländischen Person schliessen lassen, wonach sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.2, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 297 E. 3.3). 2.3 Aufgrund der diversen mehrheitlich überjährigen Freiheitsstrafen, namentlich auch der Verurteilung in Schweden, liegen vorliegend klar Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG vor. Dass in Schweden die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte eingehalten werden, steht ausser Frage und wird nicht bestritten.”
“Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft (vgl. A.c vorstehend). Unbestritten ist, dass Verurteilungen im Ausland für die Frage der Bewilligungsverweigerung massgeblich sind. Ebenso unbestritten ist, dass die langen Haftstrafen ohne Weiteres einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, der auch im Anwendungsbereich vom FZA massgeblich ist, darstellen (vgl. zum Ganzen 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers mögen die drei Jugendstrafen etwas weniger ins Gewicht fallen. Bei den beiden Verurteilungen vom 16. Januar 2013 und 18. Juli 2015, welche sich auf Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 10 Monaten bzw. 8 Jahren belaufen, handelt es sich jedoch um schwere Straftaten. Insbesondere die Verurteilung vom 18. Juli 2015 betrifft neben schwerem Bandendiebstahl auch das Herbeiführen von Sprengstoffexplosionen in drei Fällen tateinheitlich mit Diebstahl, was nach Schweizer Recht als qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB) zu bezeichnen ist und unter Umständen zur Beeinträchtigung der physischen Integrität Dritter hätte führen können (vgl. E. 3.3 des vorinstanzlichen Entscheides). Die damaligen Straftaten bilden einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.”
“b oder c BetmG gegeben sein (BGE 146 IV 326 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_258/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedenfalls war der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), anlässlich des Grenzübertritts am 10. Januar 2017 (vgl. Bst. A.d oben) mit einer weiteren Person im Auto unterwegs, wobei für eine "Bande" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zwei Personen genügen (vgl. statt vieler Urteil 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1), und das Cannabis war für den Weiterverkauf in Serbien vorgesehen. Da das serbische Urteil in jedem Fall als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG heranzuziehen ist, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob nach schweizerischem Recht sogar ein qualifizierter Verstoss gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgelegen hätte. Der Widerrufs- und Erlöschensgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 51 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist demnach vorliegend erfüllt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.”
“Dans le cas particulier, il n'est pas contesté que le recourant a été condamné, en France, à une peine privative de liberté de six ans pour des faits objectivement très graves. En effet, en octobre 2017, le recourant, après avoir fait chuter son ex-compagne, lui a donné plusieurs coups de pied sur le corps, lui engendrant ainsi une mutilation et une infirmité permanente, à savoir l'ablation de la moitié du pancréas, ainsi que de la rate et de la vésicule biliaire, outre la perte fonctionnelle définitive du rein gauche. Il ressort du dossier que, en raison de cet événement, l'ex-compagne du recourant restera handicapée à vie, ne pourra plus travailler dans un milieu ordinaire et qu'elle s'est vu attribuer la reconnaissance de travailleur handicapé. Dans ces conditions, il faut admettre que le recourant a été condamné à une peine privative de longue durée et qu'il a attenté de manière grave à la sécurité et l'ordre publics à l'étranger en commettant un acte de violence criminelle, pour lequel la jurisprudence susmentionnée du Tribunal fédéral se montre stricte. Dans ces conditions, il existe bien un motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, tant sous l'angle de la let. b que de la let. c.”
“Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Da die Taten, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, zwischen Anfang Januar 2016 und Ende März 2016 begangen wurden, waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG denn auch nicht.”
Sozialhilfebezug kann als Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geprüft werden. Ebenfalls relevant sind mutwillige Nichterfüllung öffentlich‑ und privatrechtlicher Pflichten sowie die Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen, die unter Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG fallen können.
“Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Sozialhilfebezug den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und durch die mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen sowie in untergeordneter Weise wegen der Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (acht strafrechtliche Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten und eine Verurteilung wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.”
Auflagen sind innerhalb der dafür gesetzten Frist zu erfüllen. Wird die Bedingung erst nach Ablauf der Frist erfüllt, steht dies dem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 (lit. d) AIG nicht entgegen, auch wenn die Vorinstanz den Sachverhalt bis zum Urteilszeitpunkt berücksichtigt. Daher kann ein verspäteter Kurs- oder Arbeitsaufnahmezeitpunkt zur Annahme der Nichteinhaltung führen.
“Wie vorstehend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Verhalten zudem die ihr gestellte Bedingung, sofort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht erfüllt. Zwar hat sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit angetreten. Allerdings wäre sie verpflichtet gewesen, die Bedingung innerhalb der dafür vorgesehen Frist, mithin bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im November 2022, zu erfüllen, und nicht erst ein Jahr später. Dass sie die Bedingung vor der Fällung des angefochtenen Urteils erfüllt hat, steht dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht entgegen (Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.5.3).”
“Im Übrigen ist die zeitliche Komponente der Bedingung - d.h. der verfügte Zeitpunkt, bis wann eine Bedingung zu erfüllen ist - einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, indem sich die betroffene Person bereits gegen die Rückstufung zur Wehr setzt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der gesetzten Frist zur Erfüllung der Bedingung nicht einverstanden war, hätte sie dies im Rahmen des Verfahrens gegen die Rückstufung vorbringen müssen, da es sich dabei um eine Frage der Verhältnismässigkeit der mit der Rückstufung verbundenen Bedingung handelt. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Rückstufung denn auch ein Rechtsmittel, wobei der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid rechtskräftig ist (vgl. Bst. A.b hiervor). Erfüllt die ausländische Person eine im Rahmen einer Rückstufung verfügte Bedingung erst nach Ablauf der gesetzten Frist, aber vor der Fällung des angefochtenen Urteils, steht dies dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG daher nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Bedingung ohne entschuldbaren Grund nicht rechtzeitig erfüllt hat.”
“Obschon die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich bis zum Urteilszeitpunkt berücksichtigen muss (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteile 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 4.3; 2C_944/2020 vom 31. März 2021 E. 4.2.2), durfte sie vorliegend die Nichteinhaltung der Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG annehmen: Zwar absolvierte die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.1 zwischen Mai und Juni 2021 - mithin vor der Fällung des angefochtenen Urteils vom 2. November”
Nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung kann die zuständige Behörde einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vornehmen, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (z. B. die Auflage, sich straflos zu verhalten) ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden. Wiederholte Straftaten können nach den zitierten Entscheiden eine solche Nichterfüllung begründen.
“Das kantonale Migrationsamt erteilte dem Beschwerdeführer nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 28. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem mit der Bedingung, sich straflos zu verhalten. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer danach zwei weitere Male strafrechtlich belangt. Weder macht dieser geltend noch ist ersichtlich, dass die erneute Strafbarkeit ausländerrechtlich entschuldbar ist. Damit hielt der Beschwerdeführer zumindest eine der ihm gegenüber verfügten Bedingungen nicht ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bestreiten. Daher bleibt es in Bezug auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bei der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.”
“Auch der Einwand, dass es sich bei den zuletzt genannten Delikten um Bagatelldelikte gehandelt habe, die nicht weiter zu berücksichtigen seien, ist nicht zu hören. Es ist zwar richtig, dass es sich bei diesen Delikten um keine Gewaltdelikte handelt. Die Vielzahl der über die Jahre begangenen Delikte offenbart jedoch eine offensichtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer trotz der ausgesprochenen Verwarnungen und der Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung eine grosse Unbelehrbarkeit. Seine jahrelange und anhaltende Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Damit hat er darüber hinaus die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.”
Erhebliche und andauernde Sozialhilfeabhängigkeit kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen (beispielsweise bei hohen, über längere Zeit bezogenen Leistungen). Bei einer zuvor erfolgten Rückstufung (Niederlassungs‑ auf Aufenthaltsbewilligung) ist die seitherige Entwicklung zu prüfen; eine Nichtverlängerung darf nicht automatisch unmittelbar folgen. Fragen des Verschuldens sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
“Ebenso erachtete die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG angesichts der erheblichen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und damit ein darauf begründetes öffentliches Interesse zu Recht als erfüllt. Die Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen - bis im Mai 2023 beliefen sich die seit Dezember 2015 bezogenen Sozialhilfegelder auf gesamthaft Fr. 247'787.20 - und der Umstand, dass eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht in Sicht ist, werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Soweit er geltend macht, die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht verschuldet, ist dies unter dem Titel der Verhältnismässigkeit zu prüfen (Urteile 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3.3 mit Hinweisen).”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13.”
“Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).”
Die Rechtsprechung anerkennt, dass eine in qualifiziert vorwerfbarer Weise in erheblichem Umfang angehäufte Verschuldung zusammen mit fehlenden Bemühungen um eine nachhaltige Schuldensanierung den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen und eine ungünstige Prognose hinsichtlich der künftigen finanziellen Entwicklung stützen kann.
“Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in qualifiziert vorwerfbarer Weise in einem wesentlichen Umfang Schulden angehäuft und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat (vgl. E. II/4.2 des angefochtenen Urteils). Auch kann ihm angesichts seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden Bemühungen um eine nachhaltige Schuldensanierung keine günstige Prognose hinsichtlich der künftigen finanziellen Entwicklung gestellt werden.”
Beispiele für mit einer Bewilligung verbundene Bedingungen, deren Nicht‑Einhaltung nach Art. 62 Abs. 1 AIG einen Widerrufs- oder Nichtverlängerungsgrund darstellen kann, sind insbesondere: der Nachweis von Erwerbstätigkeit oder ausreichenden Bewerbungsbemühungen; das Verbot einer dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit; der Abbau bestehender Schulden bzw. das Unterlassen mutwilliger Verschuldung; die lückenlose Erfüllung finanzieller Verpflichtungen; strafrechtlich einwandfreies Verhalten; das Erfordernis des Zusammenwohnens; sowie die Erfüllung von Integrationskriterien (z. B. Sprachniveau).
“Das Migrationsamt knüpfte die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen am 15. November 2021 an folgende Bedingungen: kein Sozialhilfebezug, keine Straffälligkeit, keine neuen Schulden, Abbau bestehender Schulden, umgehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin 2 (vorstehend Bst. A.d). Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführer hätten zwar keine Sozialhilfe bezogen und seien nicht straffällig geworden. Allerdings hätten sie neue Schulden angehäuft, keine Bemühungen zum Schuldenabbau gezeigt und die Beschwerdeführerin 2 habe erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eine Stelle angetreten. Aus diesen Gründen sah die Vorinstanz den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG als erfüllt an (angefochtener Entscheid E. 6.8).”
“Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Eine Nichtverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG). Dies ergibt sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), auf welche sich die seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin als Ausländerin der zweiten Generation berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2), auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. 2.2 Ein Widerrufsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 2.3 Die Aufenthaltsbewilligung vom 1. Februar 2021 der Beschwerdeführerin war mit den Bedingungen verbunden, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für eine Verlängerung einreicht, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. April 2022 rechtzeitig um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und dass sie nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Hingegen haben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht habe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei. 2.4 Mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH vom 3. Mai 2023 sowie Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 mit entsprechenden Bankauszügen, die den Lohnerhalt bestätigen, ein.”
“April 2024 einen undatierten Arbeitsvertrag mit der E AG ein, welcher als Arbeitsbeginn den 6. Oktober 2023 vorsah, sowie einen weiteren Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber vom 4. Januar 2024, in dem eine Erhöhung des Arbeitspensums und ein Wechsel des Arbeitsortes vereinbart wurden. Weiter reichte sie Lohnabrechnungen von der E AG für die Monate Oktober 2023 bis und mit März 2024, einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie Bankbelege, die den Lohnerhalt belegen, ein. Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 bis heute gelungen ist, eine Stelle zu halten und konstant ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie war durchgehend arbeitstätig und hat ihr Pensum nach einigen Monaten erhöht. Der Nachweis einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt erbracht, womit die Beschwerdeführerin alle Bedingungen ihrer Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG fällt damit ausser Betracht. 3. 3.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ausserdem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. 3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art.”
“Wie bereits erwähnt, sind der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung nur unter den Voraussetzungen unverhältnismässig, dass der Rekurrent ein Einkommen von mindestens CHF 4'000. erzielt, seine laufenden finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter vollständig erfüllt, den sein betreibungsrechtliches Existenzminimum einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge übersteigenden Teil seines Einkommens zur Tilgung bestehender Schulden verwendet und regelmässig persönlichen Kontakt mit seinen beiden Töchtern pflegt (vgl. oben E. 6.5). Daher ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit der Bedingung zu verbinden, dass er die vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Wenn er eine oder mehrere dieser Voraussetzungen ohne entschuldbaren Grund nicht erfüllt, muss er damit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert wird.”
“1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.2 Vorliegend wurde die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich einwandfreies Verhalten" verknüpft (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.5). Ob er die Voraussetzung des strafrechtlich einwandfreien Verhaltens trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022 gegen ihn ausgesprochenen Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung am 31. Mai und 1. Juni 2022 erfüllte, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. So erfüllt er die Voraussetzung "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" nicht, wie sich aus der nachfolgenden Prüfung der mutwilligen Verschuldung ergibt. 3.3 So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art.”
“1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.2 Vorliegend wurde die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich einwandfreies Verhalten" verknüpft (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.5). Ob er die Voraussetzung des strafrechtlich einwandfreien Verhaltens trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022 gegen ihn ausgesprochenen Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung am 31. Mai und 1. Juni 2022 erfüllte, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. So erfüllt er die Voraussetzung "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" nicht, wie sich aus der nachfolgenden Prüfung der mutwilligen Verschuldung ergibt. 3.3 So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art.”
“Zur Aufenthaltsbewilligung ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit einer Niederlasserin gelangt. Nach dem Scheitern der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde ihm der Aufenthalt im Interesse des Kindeswohls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) bewilligt und mehrmals verlängert (vgl. vorne Bst. A). Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst.”
“Im Weiteren hat die Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer seit Jahren zu 85 % arbeitsfähig ist (sofern er nicht regelmässig über Schulter- und Kopfhöhe arbeiten muss) und dennoch nichts unternommen hat, um seiner Sozialhilfeabhängigkeit entgegen zu wirken. Sie ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass er auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) gesetzt hat, da er die am 6. April 2020 verfügte Bedingung, Arbeitsbemühungen im Sinne eines Arbeitspensums von mindestens 80 % nachzuweisen (vgl. E. 1.4 oben), nicht erfüllt hat (vgl. E. 4.1 -”
“Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Eheleute auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2). 2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung – wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens – nicht einhält. 2.3 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 bzw. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3. 3.1 Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz, die Ehegatten würden seit mindestens 1. November 2019 getrennt leben. Die Argumentation von B, wonach sie die mit Mitteln aus einer Erbschaft erstandenen zwei Liegenschaften weder vermieten noch leer stehen lassen wollten und deshalb jeder von ihnen eine Liegenschaft bewohne, überzeuge nicht.”
“So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art.”
Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a/b) begründen. In jedem Fall ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AIG / Art. 8 EMRK) vorzunehmen; diese Interessenabwägung kann sowohl zu Ungunsten als auch zugunsten der betroffenen Person ausfallen.
“Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin zwar grundsätzlich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Allerdings liege der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, weshalb der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erloschen sei. Da sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen könne, sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung nach Massgabe von Art. 8 EMRK vorzunehmen (vgl. E. 5-6.2 des angefochtenen Urteils). Diese falle zuungunsten des Beschwerdeführers aus, da sein Verhalten in den Jahren 2006 bis 2014 in strafrechtlicher Hinsicht trotz mehrerer Verurteilungen, der gewährten Probezeiten und einer ausländerrechtlichen Verwarnung zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und gegen ihn mittlerweile zwei weitere Strafverfahren anhängig gemacht worden seien. Die Integration des Beschwerdeführers könne trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als gelungen bezeichnet werden. Abgesehen von den zahlreichen Straftaten falle negativ ins Gewicht, dass er zwischendurch keiner bzw. teilweise bloss unregelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich hoch verschuldet habe.”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorstrafen in Bosnien und Herzegowina den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt damit sein Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie. Streitig ist dagegen, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer verhältnismässig ist. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 8 EMRK.”
“Die Rügen des Beschwerdeführers gehen deshalb grösstenteils an der Sache vorbei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG und Art. 31 VZAE ist relevant für ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines schwerwiegenden, persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Letzteres kann vor Bundesgericht nicht geltend gemacht werden, da auf eine solche Ermessensbewilligung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG; Urteile 2C_479/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.4.1; 2C_370/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1.3). Die Konstellation eines nachehelichen, persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) ist bei dem mit einer Schweizerin verheirateten Beschwerdeführer offensichtlich nicht gegeben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die strafrechtlichen Verurteilungen insgesamt nicht schwer wögen, sind jedoch als sinngemässe Rüge der Verletzung von Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe) zu prüfen. Die Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt (vgl. E. 2.1 oben). Allerdings ist wie bei jeder staatlichen bzw. ausländerrechtlichen Massnahme die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, und zwar vorliegend im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). Diese Prüfung entspricht im Übrigen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4; Urteile 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen; 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3).”
“Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).”
“Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu 36 Monaten Freiheitsentzug, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 26 Monate, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt (vgl. zum Erfordernis der "längerfristigen Freiheitsstrafe": BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Umstritten ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich dabei aus Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 EMRK, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehungen zur hier niedergelassenen Ehefrau auf den Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen kann und mit Blick auf seine Aufenthaltsdauer auch der Anspruch auf Schutz des Privatlebens berührt ist (vgl. zum Familiennachzugsanspruch: BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; zum Aufenthaltsrecht aufgrund des Schutzes des Privatlebens: BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).”
“Unter diesen Umständen kann die Frage offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 EMRK berufen kann, was er im Übrigen nicht unter Einhaltung der gebotenen Rüge- und Substantiierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) vorbringt. Denn mit Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt jedenfalls eine Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage vor (vgl. Urteil 2C_882/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.3) und die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3).”
Bei der Prüfung eines Widerrufs oder der Nichtverlängerung nach Art. 62 Abs. 1 ist die Verhaltensentwicklung seit der Rückstufung zu würdigen. Fortgesetzte oder nach der Rückstufung entstandene Verschuldung (z. B. wiederholte Betreibungen) kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 begründen. Bei erneuten Betreibungen kann ferner eine spätere Rückstufung und ggf. sogar eine Wegweisung in Betracht gezogen werden.
“In Bezug auf die Verschuldung macht der Beschwerdeführer geltend, massgeblich sei nur die Zeit nach der Rückstufung und in dieser Zeit habe er gezeigt, dass er keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden abbaue, bevor sie betrieben werden. Zudem habe er selbständig eine Lohnpfändung vereinbart, um weitere Schulden abzubauen. Die Vorinstanz habe die Mutwilligkeit mit den vor der Rückstufung entstanden Schulden begründet, was unzulässig sei. Sie habe zudem nicht gewürdigt, dass er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit tief verschuldet habe. Es treffe nicht zu, dass seine Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt unzureichend seien; er setze im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran, seiner Schuldenwirtschaft ein Ende zu setzen. Dass er nur Teilzeitstellen erhalte, liege in der Baubranche notorischerweise in der Natur der Sache. Dass die Vorinstanz die Mutwilligkeit mit vor der Rückstufung entstandenen Schulden begründet, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat explizit erwogen, dass auch die nach der Rückstufung fortgesetzte, mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den nach der Rückstufung in Betreibung gesetzten Forderungen zumindest teilweise um neu entstandene Schulden. Dass der Beschwerdeführer selbständig eine Lohnpfändung vereinbart habe, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Drogenabhängigkeit nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt, die Drogensucht vermöge die Verschuldung nicht zu entschuldigen, nachdem der Beschwerdeführer nur unzureichend gegen seine Sucht angekämpft und sein Erwerbspotenzial nicht immer ausgeschöpft habe. Zudem hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Schulden auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zurückzuführen ist, wobei die begangenen Straftaten ihrerseits nur am Rande mit seinem Suchtverhalten erklärbar sind.”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13. Dezember 2019 zugrunde zu legen. 4.4.2.2. In der vorliegenden Angelegenheit erwägt die Vorinstanz indes lediglich, die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 insgesamt Fr. 698'916.30 an Sozialhilfeleistungen bezogen und würden nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Zwar sei der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2008 in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten sowie Beschäftigungsprogrammen tätig gewesen und habe zwischenzeitlich Arbeitslosengelder bezogen. Seit dem Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, während die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1995 nie erwerbstätig gewesen sei (vgl. E. 3.5 f. des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz folgernd, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch künftig fortgesetzt Sozialhilfe bezögen (vgl.”
“Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem bei Gesuchseinreichung eingereichten Arbeitsvertrag derzeit in einem Teilzeitpensum erwerbstätig ist und zusammen mit seiner ebenfalls erwerbsfähigen Ehefrau über existenzsichernde Einkünfte verfügt, weshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden Integration auszugehen ist. 3.6 Damit ist die Beschwerde zumindest im Ergebnis gutzuheissen und ist das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass bei erneuten Betreibungen eine Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung oder gar eine Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, zumal dann auch retrospektiv die Nachhaltigkeit seiner Schuldensanierung wieder infrage gestellt sein könnte. Eine spätere Rückstufung oder gar eine Wegweisung würde überdies auch in Betracht kommen, falls sich inskünftig herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer über die Regulierung seiner Schulden getäuscht bzw. hierzu falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dies wäre insbesondere der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass er zur Regulierung seiner Schulden (entgegen den Ausführungen in einer Stellungnahme vom 5. September 2023 und im Beschwerdeverfahren) nicht nur in seinem persönlichen und familiären Umfeld (zinslose) Kredite aufgenommen hat, sondern sich darüber hinaus auch noch bei weiteren Gläubigern neu verschuldet haben sollte, ohne die entsprechenden Schulden langfristig bedienen zu können. 4. 4.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.”
Bei schwerer Gemeingefährlichkeit kann ein Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 (z.B. lit. b oder c) auch dann in Betracht gezogen werden, wenn die betroffene Person zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war; eine angeordnete Verwahrung kann dabei als relevanter Umstand gewertet werden.
“Der Beschwerdeführer ist hier (wiederholt) schwer straffällig geworden; er erfüllt, was nicht bestritten ist, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (strafrechtliche Massnahme nach Art. 59 StGB) bzw. von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Er griff einen Bekannten mit einem Messer von hinten an. Aufgrund des Warnrufs eines Dritten drehte sich das Opfer noch rechtzeitig um, weshalb es "nur" am linken Oberarm verletzt wurde. Das Strafgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit voller Kraft und Wucht, ungezielt und unkontrolliert auf den Bekannten eingestochen hat; er habe sein Opfer töten wollen; der Tatbestand des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung sei objektiv und subjektiv erfüllt; Rechtfertigungsgründe gebe es keine. Der Beschwerdeführer wurde dennoch freigesprochen, weil er gestützt auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie zum Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig gewesen war. Das Gericht stufte ihn als gemeingefährlich ein und ordnete seine Verwahrung an.”
In dem zitierten Entscheid wurden wiederholte schwere strafrechtliche Verurteilungen zusammen mit einem nahezu durchgehenden Bezug von Sozialhilfe als Umstände gewertet, die die Voraussetzungen von Art. 62 AIG für einen Widerruf der aufenthaltsrechtlichen Ansprüche erfüllen können.
“Or, on ne saurait admettre que ces années ont été moins déterminantes pour la formation de sa personnalité et, partant, pour son intégration socioculturelle que son séjour en Suisse. Il ne saurait l'avoir rendu totalement étranger à sa patrie, où il a grandi et vécu jusqu'à l'âge adulte. Son intégration est très mauvaise et les relations établies en Suisse ne sont pas d'une intensité telle que cela compromettrait son retour en Algérie, pays dans lequel il a des attaches familiales. Plusieurs membres importants de sa famille vivent encore dans ce pays, notamment sa mère, sa soeur et l'un de ses trois frères, et le retour du recourant dans son pays d'origine ne devrait pas lui poser de problèmes majeurs, dans la mesure où il y a vécu jusqu'à l'âge adulte et qu'il en connaît bien les us et coutumes. Au vu de ce qui précède, le recourant ne peut se prévaloir d'un droit au renouvellement de son autorisation de séjour en application de l'art. 50 al. 1 let. b LEI, les conditions qui permettraient de retenir des raisons personnelles majeures n'étant pas remplies. Enfin, force est de constater que le recourant remplit de toute façon les conditions de l'art. 62 LEI permettant aux autorités de considérer que les droits prévus par l'art. 50 LEI sont éteints. En particulier, comme déjà dit, il a été condamné le 19 juin 2018 à une peine privative de liberté de longue durée de quatorze mois, sans compter les peines privatives de liberté fermes de huit mois et de deux mois prononcées les 15 octobre 2015 et 2 mars 2016, ainsi qu'un total de trois cent trente jours-amende, et une autre peine privative de liberté de huit mois avec sursis du 16 janvier 2014. Il a également porté atteinte de manière répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse au vu de ses nombreuses condamnations, sans compter la dernière relative à la procédure pénale P/3______/2019 qui fait toutefois l'objet d'un recours au Tribunal fédéral. En outre, le recourant émarge également à l'aide sociale depuis le 1er septembre 2013, de façon quasi continue, et il existe un risque concret de dépendance de l'aide sociale à sa sortie de prison, l'intéressé n'ayant jamais entrepris d'efforts particuliers pour s'affranchir de l'aide de l'hospice.”
Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme begründet den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Die Rechtsprechung gewichtet demgegenüber eine seit der Tat oder Verurteilung eingetretene positive Sozialentwicklung bzw. den Zeitablauf nur zurückhaltend; sie kann das öffentliche Interesse an einer Wegweisung in der Praxis meist nur in geringem Umfang relativieren.
“Diese steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei derartigen Delikten auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss und auch generalpräventive Gesichtspunkte ausschlaggebend sind (E. 7.2 hiervor). Ebenso entspricht die vorinstanzliche Abwägung der hier mitzuberücksichtigenden gesetzgeberischen Wertung hinter den Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung (E. 8.1 hiervor) : Danach kann von einer solchen nur im Falle eines schweren persönlichen Härtefalles ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ein solcher Härtefall ergibt sich nicht bereits aus einem geringen Rückfallrisiko (im vorliegenden Fall hängt die Frage primär von der Beziehung zum Kind ab, vgl. dazu E. 9.4 hiernach). Nichts anderes ergibt die Wertung hinter Art. 33 Abs. 3 AIG, wonach eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nur verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe klarerweise den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) gesetzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1). In zeitlicher Hinsicht kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihr Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafverfahrens, während dem Strafvollzug und seit der bedingten Entlassung während laufender Probezeit manifestierte. Rechtsprechungsgemäss kann der Zeitablauf unter diesen Umständen nur sehr zurückhaltend zu ihren Gunsten gewertet werden (Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.4.6; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3). Vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte positive Entwicklung, und ebenso die seit der Tat vergangene Zeit, das öffentliche Interesse an der Wegweisung nur sehr geringfügig zu relativieren.”
“Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil vom 7. Juli 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt (vgl. BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 16 E. 2.1). Die diesbezüglichen Delikte wurden vor dem 1. Oktober 2016 begangen, sodass Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sind (BGE 146 II 333 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.3). Ein Widerrufsgrund liegt damit vor, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. Deshalb kann offen gelassen werden, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers 1, deren Höhe von knapp Fr. 390'000.-- unbestritten ist, mutwillig erfolgte und daher ein zweiter Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.”
“Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt wurde. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023, E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. 7. 7.1 Nach Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. 7.2 Gemäss einem Strafregisterauszug vom 2. März 2022 sind drei neue Strafverfahren (wegen Betrugs, wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung) hängig, die in den Jahren 2021 und 2022 eröffnet wurden und sich auf den Vorwurf von Taten beziehen müssen, die nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 30. Juni 2018 begangen worden sein sollen. 7.3 Diese neuerlichen Strafverfolgungen könnten im Fall einer Verurteilung dazu führen, dass eine Landesverweisung ausgesprochen wird (vgl. Art. 66a lit. e–f und Art. 66a bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). Die Strafbehörden sind befugt, auch ältere, bereits abgeurteilte Delikte mitzuberücksichtigen, wenn sie eine Landesverweisung zu prüfen haben.”
“42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Entscheidend ist bei Letzterem, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 3.2 Diese nachehelichen Ansprüche erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer erfüllt mit seiner Verurteilung zu einer stationären Massnahme zufolge versuchter schwerer Körperverletzung den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. 3.3 Die am 30. April 2004 geschlossene, aufenthaltsvermittelnde Ehe des Beschwerdeführers wurde am 29. Juni 2009 geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens seit dem 1. September 2006 nicht mehr gelebt, wobei die Ehe bereits seit Sommer 2006, nach dem Ausbruch der schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers ungefähr ab Anfang 2006, belastet war. Die Dreijahresfrist ist unbestritten nicht erreicht. Zu prüfen ist im Folgenden, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen und wenn ja, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer stationären Massnahme zufolge versuchter schwerer Körperverletzung dennoch angezeigt ist. 4. 4.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.”
Verurteilungen durch ausländische Gerichte können bei der Anwendung von Art. 62 Abs. 1 AIG berücksichtigt werden, sofern die zugrunde liegenden Taten nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen einzustufen sind und die Verurteilung in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gilt.
“Als längerfristige Strafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_ 393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei allen drei Verurteilungen in Italien um Straftaten, welche nach Schweizer Recht Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellen würden.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen bzw. verweigert werden, (1.) wenn die ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit a.); (2.) wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b.); oder (3.) sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (lit. c.). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt namentlich dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art.”
Typische Indizien, die in der Praxis als Hinweise auf eine Scheinehe herangezogen werden, sind nach den zitierten Entscheidungen u. a.: kurze Kennenlernzeit bis zur Heirat; widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkt, Ort oder Umfang von Treffen, Trauung und Alltagsroutinen; fehlende Fotos oder sonstige Nachweise gemeinsamer Aktivitäten (z. B. von Trauung oder Ausflügen); Fehlen persönlicher Gegenstände der Ehegattin/des Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung; Online‑Auftritte/Fotos, die das Paar nicht gemeinsam zeigen. Solche Indizien können zusammen genommen die Annahme rechtfertigen, die Ehe sei zum Schein eingegangen worden.
“Sie bejahte eine Scheinehe jedoch insbesondere aufgrund der nachfolgenden Indizien: - die Beschwerdeführenden hätten nur fünf Monate nach ihrem Kennenlernen geheiratet; - zwischen den Beschwerdeführenden bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren; - die Beschwerdeführenden seien nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist, obschon der Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach seiner Einreise über eine Vollzeitanstellung verfügt habe; - Arbeitgeber des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einreise in die Schweiz sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen, mit welchem sie zwei Kinder habe; - der Bruder der Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder lebten im Kanton Zürich,weshalb sie ein grosses Interesse an eine Übersiedlung in die Schweiz gehabt habe; - als Drittstaatenangehörige ohne qualifizierte Arbeitskraft hätte die Beschwerdeführerin ohne die erfolgte Heirat keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt; - die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Ort ihres Kennenlernens sowie zur Anzahl und den Orten nachfolgender Treffen gemacht; - die Farbe ihrer Eheringe sei von den Beschwerdeführenden unterschiedlich angegeben worden; - die Beschwerdeführenden hätten hinsichtlich der Anzahl Gäste an ihrer Trauung und des darauffolgenden Abendessens unterschiedliche Aussagen gemacht; - bei der Nachfrage zu den täglichen Frühstücksroutinen und dem Verbringen der Weihnachtsfeiertage im Jahr 2020 hätten sich die Beschwerdeführenden widersprochen; - der Beschwerdeführer habe angegeben, bloss die Mutter der Beschwerdeführerin kennengelernt zu haben, während Letztere ausführte, er habe ihre Eltern beide in der Schweiz kennengelernt; - die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer Befragungen ein markantes Desinteresse an den Familienangehörigen des jeweils anderen gezeigt; - dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin an ihren Unterarmen gut sichtbar tätowiert sei; - auf Facebook habe der Beschwerdeführer Fotos von sich allein und mit Freunden in der Schweiz gepostet, auf denen die Beschwerdeführerin nicht abgebildet sei, dafür eine andere Frau, mit welcher er sehr vertraut wirke; - die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, welche Farbe die Küchenabdeckung in ihrer Wohnung habe; - anlässlich einer Wohnungskontrolle hätten keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können, dafür habe ein Kollege des Beschwerdeführers (noch immer oder wieder) dort gewohnt; - die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung gemacht und der Beschwerdeführer sei nicht über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen. Insgesamt lägen nach Ansicht der Vorinstanz somit genügend Indizien vor, die darauf schliessen liessen, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in der Schweiz bei ihren hier lebenden Kindern zu ermöglichen. Folglich erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG erloschen sei.”
“Einem Nachbarn, der seit über drei Jahren auf derselben Etage wie der Beschwerdeführer wohnt, kann zugetraut werden, eine glaubwürdige Aussage dazu abzugeben, ob in der Wohnung des Beschwerdeführers bloss eine Person oder mehrere Personen leben. Dass der Nachbar ein Interesse daran hätte, Aussagen zuungunsten des Beschwerdeführers zu tätigen, wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 4.2.4 Schliesslich ist mit Bezug auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Foto, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem gemeinsamen Ausflug im Tessin im Oktober 2020 zeigen soll, festzuhalten, dass für das Gericht weder erkennbar ist, wo dieses Foto aufgenommen wurde und ob es tatsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt, noch, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Foto gemacht hat. Dieser kann folglich nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. 4.3 Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C einzig schloss, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Demnach ist sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erloschen und seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern. 5. 5.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen. 5.2 Der 41-jährige Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf. Da sein Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden beruht, ist diese Dauer jedoch zu relativieren (vgl. BGr, 24. August 2021, 2C_407/2020, E. 5.3 mit Hinweisen) und es besteht deswegen ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Dass gegen den Beschwerdeführer keine Betreibungen verzeichnet sind, er stets erwerbstätig war, keine Sozialhilfe bezog und in strafrechtlicher Hinsicht nicht in relevanter Weise in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend.”
“) darauf vorlägen, dass seine Ehefrau je dort gewohnt habe; – die Aussage eines Nachbars des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. August 2020 auf der gleichen Etage wie dieser wohne, wonach er ihn (den Beschwerdeführer) nie in Begleitung gesehen oder Frauenstimmen aus dessen Wohnung gehört habe. Insgesamt erscheine es als ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 13. November 2021 mit diesem zusammengelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht entkräften können. So habe er weder Fotos der Trauung oder von gemeinsamen Ausflügen eingereicht noch habe er den Nachweis einer jemals gelebten Beziehung anderweitig (Chatprotokolle, Unterlagen der Ehegattin oder Ähnliches) erbracht. Folglich sei der abgeleitete Bewilligungsanspruch von Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA erloschen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu Recht nicht verlängert worden. 4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. 4.2.1 Mit Blick auf die mehrfache Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur H GmbH als Arbeitgeberin und Vermieterin bringt der Beschwerdeführer vor, es sei bei Migranten ein häufiges und auch legitimes Vorgehen, bei der Stellen- und Wohnungssuche die vorhandenen persönlichen Beziehungen zu nutzen. Sodann bringt er wohl mit Blick auf die nur kurze Arbeitsdauer der Ehefrau in der Schweiz vor, sie habe sich anders orientiert und es sei bei ihr persönlich und beruflich zu einem Bruch gekommen, was den Beschwerdeführer beschäftigt und enttäuscht habe. Dies sei aber kein Grund, nachträglich die Authentizität des Ehewillens in Frage zu stellen. Diese Ausführungen überzeugen nicht und stehen ausserdem im Widerspruch zu den aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau die Stelle verloren habe, weil ihr Chef ihre Dienste nicht mehr benötigt habe.”
Nach der migrationsamtlichen Praxis können auch geringfügigere oder länger zurückliegende Straftaten bei der Verweigerung der Niederlassungsbewilligung oder beim Widerruf ohne Aufenthaltsbeendigung in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung werden jedoch strengere Leumundanforderungen gestellt als bei der ordentlichen Erteilung nach langer Aufenthaltsdauer; im Rahmen der Gesamtwürdigung dürfen dabei auch frühere, teils aus dem Privatauszug gelöschte Strafen berücksichtigt werden.
“Die migrationsamtliche Praxis stellt hierbei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung strengere Anforderungen als im Anspruchsbereich: Während für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein tadelloser Leumund während der gesamten Aufenthaltsdauer gefordert wird (Weisung, Ziff. 6.4), wird bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren lediglich verlangt, dass die gesuchstellende Person nicht mehr als dreimal verurteilt wurde oder die kumulierten Strafen nicht das Äquivalent einer dreimonatigen Freiheitsstrafe erreichen (vgl. Weisung, Ziff. 4.3). Auch wenn eine gewisse Differenzierung zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus dargelegten Gründen weiterhin zulässig ist, ist das migrationsamtlich aufgestellte Erfordernis einer gänzlichen Straflosigkeit zumindest bei länger zurückliegenden und nicht besonders schwerwiegenden Straftaten zu eng: Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis eine Wegweisung wegen Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Delinquenz insgesamt eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Steht hingegen lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf ausser Betracht fällt (VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00509, E. 3.1.2; vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit Hinweisen). Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch Strafen berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug des Strafregisters nicht mehr ersichtlich sind oder gar endgültig aus dem Strafregister entfernt wurden (vgl.”
“62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 AIG). Als "längerfristige" Freiheitsstrafe gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Freiheitsstrafen von über einem Jahr, da ab dieser Dauer aufgrund des hohen Strafbedürfnisses die Wahlmöglichkeit zwischen Freiheit- und Geldstrafe ausscheiden und zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion begingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang darf auf ausländische Urteile abgestellt werden, soweit es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und im ausländischen Verfahren die minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt werden (Vgl. Urteil BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung einen Strafbefehl vom 3. Juni 2006 berücksichtigt habe, obwohl dieser gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Die angesprochene Bestimmung gilt in der strikten Form für das Strafverfahren und erfährt im Bereich des Ausländerrechts die Einschränkung, dass die Bewilligungsverweigerung nicht einzig gestützt auf eine gelöschte Straft verfügt werden darf, was jedoch die Mitberücksichtigung einer solchen zur Beurteilung des Verhaltens nicht ausschliesst (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid weder einzig noch hauptsächlich auf den Strafbefehl vom 3. Juni 2006, weshalb die Berücksichtigung nicht zu beanstanden ist. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den Strafbefehlen von 2011 und 2012 um leichte Widerhandlungen handelte und er die Freiheitsstrafe in der tschechischen Republik verbüsst habe. Es wird weiter ausgeführt, dass "[g]emäss Art.”
Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt die Vermeidung von Doppelspurigkeiten zwischen Straf- und Ausländerrecht. Die Bestimmung gilt seit dem 1. Oktober 2016; demnach kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein deswegen entzogen werden, dass ein Strafgericht für dieselbe Tat eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Migrationsbehörden behalten indessen die Kompetenz zum Widerruf bzw. zur Wegweisung, wenn das hierfür massgebliche Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 erging oder die zum Widerruf führende Tat vor diesem Datum begangen wurde; gleiches gilt, wenn dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots oder der Anwendung milderen Rechts eine neurechtliche Landesverweisung verwehrt war.
“November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr, 2C_417/2018, E. 4.2). 2.1.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder – wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3). 2.1.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Juli 2022 wegen Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit von drei Jahren) sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr.”
“mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat überdies seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine weitere Bewilligungsverlängerung nicht allein wegen Straffälligkeit verweigert werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).”
Nach der Rechtsprechung hat ein gültiger Aufenthaltstitel, dessen Widerruf nach Art. 62 Abs. 2 AIG unzulässig ist, eine Reflexwirkung, sodass ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG in diesen Fällen als unzulässig angesehen wird. Die Gerichte haben zudem eine Gesetzeslücke festgestellt und in einem Grundsatzurteil (F-1776/2019) geregelt, wie in Fällen ohne gültigen Aufenthaltstitel zu verfahren ist.
“Eine vergleichbare Regelung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots kennt das AIG nicht. Verfügt jedoch eine straffällige ausländische Person über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz, der aufgrund Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG nicht widerrufen werden kann, dann ist im Sinne einer Reflexwirkung auch ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG unzulässig. Denn eine ausländische Person mit einem gültigen Aufenthaltstitel kann ohnehin nicht mit einem Einreiseverbot belegt werden. Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die betroffene Person - wie in casu - keinen Aufenthaltstitel besitzt, lässt sich dem AIG weder unmittelbar noch mittelbar eine Antwort entnehmen. In seinem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil F-1776/2019 vom 16. November 2022 nahm sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Frage im Kontext der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB an. Es erkannte eine echte Gesetzeslücke, die es modo legislatoris unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele - der Vermeidung des Dualismus und der Verschärfung der bestehenden Praxis gegenüber straffälligen Ausländerinnen und Ausländern - durch eine differenzierte Regelung schloss (ebenda E. 5 und 6.1-6.2 m.H.).”
“Eine vergleichbare Regelung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots kennt das AIG nicht. Verfügt jedoch eine straffällige ausländische Person über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz, der aufgrund Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG nicht widerrufen werden kann, dann ist im Sinne einer Reflexwirkung auch ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG unzulässig. Denn eine ausländische Person mit einem gültigen Aufenthaltstitel kann ohnehin nicht mit einem Einreiseverbot belegt werden. Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die betroffene Person keinen Aufenthaltstitel besitzt, lässt sich dem AIG weder unmittelbar noch mittelbar eine Antwort entnehmen. In seinem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil F-1776/2019 vom 16. November 2022 nahm sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Frage im Kontext der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB an. Es erkannte eine echte Gesetzeslücke (E. 5 und 6.1-6.2 m.H), die es modo legislatoris unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele - der Vermeidung des Dualismus und der Verschärfung der bestehenden Praxis gegenüber straffälligen Ausländerinnen und Ausländern - durch eine differenzierte Regelung schloss. Diese stellt sich wie folgt dar: Der implizite Verzicht auf eine fakultative Landesverweisung in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft den Fall mit einem Strafbefehl erledigt oder das Strafgericht diese Frage in seinem Urteil nicht behandelt, obwohl es dazu befugt wäre, bindet das SEM nicht (Urteil F-1776/2019 E.”
Die kantonale Behörde trifft den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und unterbreitet ihn dem SEM zur Zustimmung. Das SEM kann die Zustimmung verweigern, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen; sein Entscheid erfolgt als originäre, nicht an die kantonale Beurteilung gebundene Sachentscheidung des Bundes.
“Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18-25 AIG zu befinden (Art. 40 Abs. 2 AIG; Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorentscheid ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 1 Bst. a Ziff. 1 ZV-EJPD). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder steht der Bewilligungserteilung ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG entgegen, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Zu den Widerrufsgründen zählt namentlich die Nichterfüllung von mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).”
“Da Art. 99 Abs. 2 AIG seit dem 1. Juni 2019 in Kraft steht, unterliegt das kantonale Gerichtsurteil - sofern der streitige Entscheid unter Art. 85 Abs. 2 VZAE bzw. die Zustimmungsverordnung fällt - der Zustimmung des SEM. Dieses verweigert gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.”
“Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktlichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 25 AIG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorentscheid ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 1 Zustimmungsverordnung). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder steht der Bewilligungserteilung ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG entgegen, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Zu den Widerrufsgründen zählt namentlich die Nichterfüllung von Bedingungen (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG). Der Entscheid des SEM ergeht in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (BVGE 2011/1 E. 5.2 m.H.).”
Widerrufsgründe (z. B. dauerhafte Sozialhilfebezüge oder erhebliche/wiederholte Verstösse gegen öffentliche Ordnung) können die Erteilung oder Verlängerung einer auf Ermessensbasis (Härtefall-)Bewilligung verhindern. Soweit es um erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c geht, ist die Verlängerung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
“Seit 2002 verfügt die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr ausschliesslich auf Ermessensbasis bewilligt und verlängert wurde (Härtefallbewilligung; Akten MIDI pag. 124 f., 255; vorne Bst. A und E. 2.1). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung bzw. deren Nichtverlängerung fallen grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_423/2020 vom”
“Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen Schuldenabbau, dem Nichtleisten von Unterhaltszahlungen, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG). Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung ist die Beschwerde lediglich teilweise gutzuheissen. 4. Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht. 5. 5.1 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.”
Verfahrenspraktische Hinweise: Bei Verlängerungsentscheiden ist zu prüfen, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Liegt ein Aufenthaltsanspruch vor, ist zu prüfen, ob dieser Anspruch aufgrund des festgestellten Sachverhalts erloschen ist. Die Stellung eines Asylgesuchs nach Widerruf oder Nichtverlängerung einer Bewilligung kann verfahrensrelevant sein.
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG in Betracht zu ziehen.”
“Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil vom 18. Januar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs im Sinne von Art. 43 AIG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltsanspruchs hat sie ebenso zu prüfen, ob dieser Anspruch aufgrund des erstellten Sachverhalts allenfalls erloschen ist (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 AIG).”
“75 Abs. 1 lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit.”
“75 Abs. 1 lit. f AIG). Weitere Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer, nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit.”
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG führen zum Erlöschen oder Ausschluss bestimmter anspruchsrechtlicher Befugnisse (insbesondere Ansprüche nach Art. 42 und Art. 50 AIG). Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung stehen Widerrufsgründe dem Anspruch auf Kantonswechsel entgegen. Bei rein deklaratorischen Aufenthaltsbewilligungen nach dem FZA ist kein zusätzlicher Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG erforderlich; die Bewilligung wird an die anspruchsrechtliche Lage angepasst.
“[act. 23A1]). Die Frage des Weiterbestands einer gelebten Ehe mit G.________ muss aber ebenso wenig abschliessend geklärt werden wie jene, ob aus der allenfalls gescheiterten Ehegemeinschaft ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch resultiert. Ansprüche nach Art. 42 und 50 AIG erlöschen jedenfalls, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 oder Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b AIG).”
“Auch eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bildet somit nach dem Willen und der Systematik des Gesetzgebers einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes kann daher ebenfalls zum Verlust des grundsätzlichen Anspruchs auf Kantonswechsel als niedergelassene Person gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG führen. Da die Rückstufung aber zum Ersatz der Niederlassungsbewilligung führt, ist mit den Erwägungen der Vorinstanz beim Vorliegen eines Rückstufungsgrundes zu prüfen, ob die betroffene Person die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Hierfür setzt Art. 37 Abs. 2 AIG voraus, dass sie nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG vorliegen.”
“Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23 VEP [SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1). Es geht dabei bloss darum, die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Rechtslage an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Ein zusätzlicher Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG ist nicht erforderlich.”
Das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 AIG steht der Anwendung von Art. 62 Abs. 1 nicht zwingend entgegen. Gestützt auf die Rechtsprechung kann die zuständige Behörde aufgrund zahlreicher Straftaten die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 widerrufen, auch wenn keine Landesverweisung ausgesprochen worden ist.
“Das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 AIG ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Vorliegend ist es demnach grundsätzlich möglich, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen, zahlreichen Delikte die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu widerrufen. Die Rüge der Verletzung des Dualismusverbots erweist sich somit als unbegründet.”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Widerrufsgr und gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem die der Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten Ende August 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, konnte das Strafgericht keine Landesverweisung prüfen, weshalb Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegensteht. Streitig ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) standhält und verhältnismässig ist.”
Hat ein Strafgericht ausdrücklich auf die Landesverweisung verzichtet, ist der Verwaltung die Anordnung eines Widerrufs oder die Nichtverlängerung einer Bewilligung nicht allein gestützt auf die für die Verzichtserklärung massgeblichen Straftaten gestattet. Art. 62 Abs. 2 AIG zielt darauf ab, eine Parallelbeurteilung durch die Verwaltung zu verhindern; hiervon unberührt bleibt die Prüfung anderer Widerrufsgründe oder von Umständen, die nicht Gegenstand der strafrichterlichen Abwägung waren (z. B. andere in Art. 62 Abs. 1 genannte Gründe oder neu bekannte Tatsachen), sofern dies durch die Rechtsprechung gestützt ist.
“Ces actes ont entraîné une condamnation principale de la recourante en 2023 à une peine privative de liberté de vingt-quatre mois avec sursis, soit une peine de longue durée au sens de l'art. 62 al. 1 let. b LEI qui pourrait théoriquement justifier la révocation de l'autorisation d'établissement (cf. art. 63 al. 1 let. a LEI). En effet, selon la jurisprudence, constitue une peine privative de longue durée toute peine dépassant un an d'emprisonnement, indépendamment du fait qu'elle soit ou non assortie du sursis (ATF 146 Il 321 consid. 3.1 et les arrêts cités). Toutefois, dans son jugement du 15 mai 2023, le Tribunal pénal de première instance a expressément renoncé à prononcer l'expulsion de la recourante en application de l'art. 66a al. 2 CP. Cette circonstance empêche l'autorité administrative de prononcer une révocation sur la seule base des infractions pour lesquelles un juge pénal a renoncé à prononcer une expulsion. (cf. art. 62 al. 2 LEI; arrêt 2C_657/2020 du 16 mars 2021 consid. 2.2). En revanche, elle ne l'empêche pas de prononcer une rétrogradation lorsque les conditions en sont remplies (cf. supra consid. 5.3). En l'espèce, il faut ainsi admettre qu'une condamnation d'une telle gravité, qui concerne des faits ayant débuté avant le 1er janvier 2019 mais s'étant poursuivis après cette date (cf. supra consid. 5.5), suffit en principe à elle seule pour retenir que la recourante ne peut pas se prévaloir d'un comportement respectueux de la sécurité et de l'ordre publics suisses, et donc d'une intégration réussie au sens de l'art. 58a LEI (cf. arrêt 2C_1053/2021 du 7 avril 2022 consid. 5.5.1).”
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl.”
“Das Urteil wurde zwar nicht schriftlich begründet, weil die ausgefällte Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt und keine Partei eine schriftliche Begründung verlangt oder ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hat (vgl. Art. 82 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]); anderweitige schriftliche Aufzeichnungen (z.B. der Staatsanwaltschaft) oder Aufnahmen der mündlichen Urteilsbegründung auf Tonträger sind ebenfalls nicht greifbar (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 11.12.2020, act. 18). Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat der zuständige Gerichtspräsident aber am 13. Januar 2021 einen Bericht verfasst, der sich ausführlich zum Verzicht auf die Landesverweisung äussert (act. 22). Daraus geht hervor, dass der Strafeinzelrichter eine Interessenabwägung unter Einbezug des strafbaren Verhaltens vor dem 1. Oktober 2016 vorgenommen hat (vgl. insb. S. 3 des Berichts). Den Migrationsbehörden ist es folglich nach Art. 62 Abs. 2 AIG verwehrt, denselben Sachverhalt noch einmal zu beurteilen und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung vom 27. April 2017 nicht zu verlängern.”
Frühere Verurteilungen wegen Drogendelikten können im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden; sie begründen zwar nicht zwingend einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, können aber das ausländerrechtliche Verschulden als besonders gewichtig erscheinen lassen und so ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts indizieren.
“Bei den weiteren Taten, die der Beschwerdeführer zuvor im Alter zwischen 18 und 21 Jahren beging (vgl. A.c. hiervor), handelt es sich um Delikte, die entweder mit dem anfänglich irregulären Status des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhingen (wiederholte rechtswidrige Einreise in die Schweiz, wiederholter rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; Fälschung von Ausweisen), oder es waren Übertretungen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit Bussen und Geldstrafen geahndet wurden (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG). Diese stellen keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar, können aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in die Beurteilung miteinfliessen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hielten die früheren Verurteilungen wegen Drogendelikten den Beschwerdeführer nicht davon ab, im September 2016 wiederholt und in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Das ausländerrechtliche Verschulden ist damit erheblich und indiziert ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.”
“Bei den weiteren Taten, die der Beschwerdeführer zuvor im Alter zwischen 18 und 21 Jahren beging (vgl. A.c. hiervor), handelt es sich um Delikte, die entweder mit dem anfänglich irregulären Status des Beschwerdeführers in der Schweiz zusammenhingen (wiederholte rechtswidrige Einreise in die Schweiz, wiederholter rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, Missachtung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; Fälschung von Ausweisen), oder es waren Übertretungen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit Bussen und Geldstrafen geahndet wurden (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG). Diese stellen keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar, können aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in die Beurteilung miteinfliessen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hielten die früheren Verurteilungen wegen Drogendelikten den Beschwerdeführer nicht davon ab, im September 2016 wiederholt und in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen. Das ausländerrechtliche Verschulden ist damit erheblich und indiziert ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.”
Art. 62 Abs. 2 AIG kann Schutz gewähren; dies schliesst jedoch nicht aus, dass bei einer einmaligen, aber schweren Verurteilung — namentlich wegen eines schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikts — gewichtige öffentliche Interessen für eine Wegweisung bestehen können. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind diese Interessen abzuwägen. Gleichzeitig ist gegenüber einer Situation mit einem vom Strafgericht ausdrücklich nicht angeordneten Landesverweis eine gewisse Zurückhaltung geboten.
“Der Beschwerdeführer ist ausserdem strafrechtlich in Erscheinung getreten, was gemäss den zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats ungeachtet der Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 146 II 321 = Pra 110 [2021] Nr. 46 E. 6). Angesichts des Umstands, dass das Strafgericht D.____ von einer fakultativen Landesverweisung abgesehen hat, ist diesbezüglich im ausländerrechtlichen Verfahren gleichwohl eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Nebst zwei Verurteilungen wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern fällt insbesondere die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2019 zu seinen Lasten ins Gewicht. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, bestehen bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss gewichtige öffentliche Interessen an einer Wegweisung der straffälligen Person. Gleichzeitig ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass es sich um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Bereich und von dieser Schwere handelt und der Beschwerdeführer seither nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist.”
Art. 62 Abs. 2 AIG bewirkt, dass ein vom Strafgericht erstatteter Verzicht auf eine Landesverweisung einer späteren ausländerrechtlichen Sanktion entgegenstehen kann. Nach den Quellen bezieht sich Abs. 2 namentlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b und allenfalls auf Abs. 1 lit. c, um einen Dualismus zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme zu vermeiden.
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art.”
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl.”
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art.”
Liegt zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens ein besonderer Umstand vor (z. B. ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft), kann die Pflicht zur Offenlegung entfallen bzw. ist der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 nicht erfüllt.
“Somit war der Beschwerdeführer 1 auch nicht gehalten, im Bewilligungsverfahren im Jahr 2009 auf die Existenz seines Sohns hinzuweisen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft hegte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit nicht erfüllt.”
Das SEM kann die Bewilligung verweigern, wenn nach Art. 62 AIG Widerrufsgründe vorliegen; dazu gehören insbesondere Verurteilungen zu längeren Freiheitsstrafen oder die Anordnung strafrechtlicher Massnahmen (vgl. Art. 59–61, 64 StGB) sowie schwerwiegende oder wiederholte Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
“En effet, comme on le verra ci-après, le Tribunal, tenant compte de l'ensemble des infractions commises par le recourant, parvient à la conclusion qu'il convient d'admettre le recours. 3. Selon l'art. 99 LEI en relation avec l'art. 40 al. 1 LEI, le Conseil fédéral détermine les cas dans lesquels les autorisations de courte durée, de séjour ou d'établissement, ainsi que les décisions préalables des autorités cantonales du marché du travail sont soumises à l'approbation du SEM. Celui-ci peut refuser son approbation ou limiter la portée de la décision cantonale. En l'espèce, le SEM avait la compétence d'approuver l'octroi d'une autorisation de séjour en application de l'art. 85 OASA (cf. ATF 141 II 169 consid. 4). Il s'ensuit que, ni le SEM, ni a fortiori le Tribunal, ne sont liés par la décision du SPOP du 13 août 2019 et peuvent s'écarter de l'appréciation faite par l'autorité cantonale. Le SEM refuse notamment d'approuver l'octroi de l'autorisation initiale lorsque des motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI existent contre une personne (art. 86 al. 2 let. a OASA). Parmi ces motifs figurent notamment le fait que l'étranger ait été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou ait fait l'objet d'une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP (art. 62 al. 1 let. b LEI), le fait qu'il attente de manière grave ou répétée à la sécurité et à l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les mette en danger ou qu'il représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse (art. 62 al. 1 let. c LEI) ou le fait que l'étranger ou une personne dont il a la charge dépende de l'aide sociale (art. 62 al. 1 let. e LEI). 4. 4.1 Le recourant ne disposant pas d'un droit à l'octroi d'un titre de séjour au sens de la LEI, le Tribunal examinera sa situation à l'aune de l'art. 30 al. 1 let. b LEI (cas individuel d'une extrême gravité) en lien avec l'art. 8 CEDH. Dans l'interprétation de ces normes, il sied de souligner que le principe de proportionnalité guide l'action étatique (art.”
Praxisbeispiele: Die Rechtsprechung bestätigt, dass eine Bewilligung nach Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen werden kann, wenn im Bewilligungsverfahren unzutreffende oder verschleierte Angaben gemacht werden. Konkret haben Gerichte Widerrufe bzw. Widerrufsgründe in Fällen anerkannt mit falschen Angaben zur Identität oder Herkunft, zur strafrechtlichen Vergangenheit, zu Einkommen bzw. Rentenansprüchen (inkl. falscher/Formularangaben), zu tatsächlicher Erwerbstätigkeit oder vorgetäuschten Bemühungen um inländische Bewerbende sowie bei Verschweigen von Kindesverhältnissen oder dauerhaften Parallelbeziehungen. Jede dieser Konstellationen wird in der Rechtsprechung als potenziell entscheidwesentlich und damit als möglicher Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG behandelt.
“Mangels Flüchtlingseigenschaft wurde sein Asylgesuch zwar abgewiesen, aufgrund der Unzumutbarkeit in den angeblichen Herkunftsstaat (Iran) wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch vorübergehend ausgesetzt und die vorläufige Aufnahme verfügt (Verfügung des BFM vom 10. November 2014, Migrationsakten [MA] 63). Durch die Angabe des falschen Namens, des falschen Geburtsdatums und der falschen Staatsangehörigkeit verhinderte der Beschwerdeführer eine korrekte Überprüfung des Asylantrags samt allfälligem Vollzug der Wegweisung. Am 25. Februar 2016 wurde mit Zustimmung des SEM die vorläufige Aufnahme nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz beendet und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (mit Erwerbstätigkeit) erteilt. Sowohl die vorläufige Aufnahme und gestützt darauf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung fussten auf der falschen Herkunftsangabe Iran, wohin eine Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt wurde. Für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist dabei nicht entscheidend, ob eine Wegweisung in den Irak damals mit Sicherheit vollzogen und somit keine vorläufige Aufnahme verfügt worden wäre. Wissentlich falsche Angaben mit der Absicht, den Aufenthalt zu erhalten oder zu verlängern, genügen. In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt wiederholt aufgefordert, eine Kopie des heimatlichen Reisepasses einzureichen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen nicht nach und wurde entsprechend wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren gebüsst. Er machte stets geltend, keine Ausweispapiere zu besitzen. Einen iranischen Pass erhalte er von der Botschaft nicht, da er das iranische Militär nicht absolviert habe (MA 232). Ein weiteres Mal führte er aus, es sei ihm nicht möglich, eine iranische Geburtsurkunde zu besorgen, da er nicht an seinen iranischen Geburtsort reisen könne (MA 255). Dass er im Irak aufwuchs, irakischer Staatsangehöriger ist und seit 2006 über einen irakischen Personalausweis verfügt, der noch im Jahr 2014 verlängert wurde, verschwieg er während all der Jahre.”
“Im Jahr 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Vorläufige Aufnahme und Aufenthaltsbewilligung hatten sich indessen auf die unzutreffenden Angaben zu seiner Person und eine gefälschte Geburtsurkunde gestützt. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch des Beschwerdeführers um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab (vgl. VerwGE B 2019/239 vom 28. Mai 2020). Nachdem die zuständigen Bundesbehörden den Antrag um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme abgewiesen hatten (vgl. VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022, BVGer F-1971/2023 vom 29. Oktober 2023), verpflichtete das kantonale Migrationsamt den Beschwerdeführer zur Ausreise. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung. Die zeitlichen Voraussetzungen, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK stützen könnte, sind nicht erfüllt. Abgesehen davon hat sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gestützt und als verhältnismässiger Eingriff in die das Recht auf Achtung des Privatlebens erwiesen. Migrationsamt und Vorinstanz haben mit der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden. (Verwaltungsgericht, B 2024/188) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2025 nicht ein (Verfahren 2C_157/2025) Entscheid siehe pdf. «B_2024_188_.pdf» anzeigen”
“Ebenso wenig vermag es Rechtswirkung zu entfalten oder berechtigte Erwartungen zu begründen, dass die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Eingangsanzeige vom 28. Dezember 2023 entsprechend ihrer eigenen Angaben vorerst als lettische Staatsangehörige bezeichnet wurde. Eine Eingangsanzeige ist schon ihrer Natur nach nicht geeignet, diesbezüglich berechtigte Erwartungen zu wecken, erst recht nicht in Bezug auf Sachverhalte, deren Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin selbst am besten kennt. 3.5 Die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen waren damit nie erfüllt und es liegt sowohl der Widerrufsgrund der Falschangabe bzw. des Verschweigens entscheidwesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren als auch derjenige des erfüllten Aufenthaltszwecks vor (Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG). Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin selbst bei fehlender Täuschungsabsicht hätte widerrufen werden können, da es nach dargelegter Praxis zumindest für den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auf eine Täuschungsabsicht grundsätzlich gar nicht ankommt. Sodann hat die Beschwerdeführerin mit ihren fehlerhaften und unvollständigen Angaben mindestens mit dazu beigetragen, dass ihr fälschlicherweise eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung erteilt wurde. 4. Die Beschwerdeführerin lebt weiter erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und ist eigenen Angaben zufolge in Lettland aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatte und einem derartigen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Zudem ist aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer jedenfalls nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht von einer nachhaltigen Verwurzelung in der Schweiz und Entfremdung von ihrer baltischen Heimat auszugehen, weshalb ihr die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.”
“Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich mehrere Strafurteile erwirkte und zwischen November 2004 und Januar 2018 (recte: Oktober 2019) mit Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von über 81 Monaten belegt wurde (vgl. vorstehend A.c), was für das hiesige Bewilligungsverfahren ohne Zweifel von Bedeutung gewesen wäre (zur Berücksichtigung von ausländischen Verurteilungen vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer die Behörden bewusst getäuscht, indem er wahrheitswidrig angegeben habe, weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Allerdings sieht er das Verhältnismässigkeitsprinzip und in diesem Zusammenhang auch Art. 8 EMRK verletzt.”
“_____ am tt.mm.2018. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Be- schuldigte mit dem Formular nichts zu tun gehabt haben soll, mithin er es weder ausgefüllt, noch unterzeichnet oder der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit der Beschuldigte bei der Ausfüllung des Formulars von seiner Ehegattin durch eine Mitarbeiterin des Amts unterstützt worden ist, zumal auch diese ohne Rückfrage nicht einfach von der Straflosigkeit - 16 - ihres Ehemannes hätten ausgehen dürfen. Im Übrigen wäre aber auch irrelevant, wenn das Formular bzw. das fragliche Antwortfeld nicht vom Beschuldigten per- sönlich, sondern allenfalls durch seine Ehefrau oder eine Mitarbeiterin des Amts ausgefüllt worden sein sollte, zumal dies jedenfalls unter seiner Mitwirkung ge- schehen musste und er das Formular letztlich persönlich unterzeichnet hat. Wie sich ausserdem bereits aus Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ergibt, müsste sich der Be- schuldigte falsche Angaben einer ihn vertretenden Person ohnehin anrechnen lassen. Als untauglich erweist sich sodann auch der weitere Einwand der Vertei- digung, wonach nicht erstellt sei, dass das Formular dem Beschuldigten übersetzt worden sei (Urk. 35 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 3). Beim Antragsformular handelt es sich um ein übersichtliches Papierstück, das nur eine Seite umfasst. Zudem handelt es sich bei der Formulierung "Sind Sie vorbestraft" um eine simple Frage- stellung, die auch für einen rechtsunkundigen und fremdländischen Gesuchsteller verständlich sein sollte. Zumindest wäre für jedermann ohne viel Aufwand in Er- fahrung zu bringen, wie das Formular an dieser Stelle auszufüllen ist. Dies gilt in besonderem Masse für eine junge und gesunde Person wie den Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz gelebt hatte und in Begleitung seine Schweizer Ehefrau beim zuständigen Amt erschien.”
“Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass das auf ihn ausgestellte Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung hinsichtlich seiner Vorstrafen falsche Angaben enthielt. Indem das Formular vom 9. Oktober 2018 bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht wurde, verschwieg der Beschuldigte mithin eventualvorsätzlich gegenüber den Behörden seine in- und ausländischen Vorstrafen. Nachdem der Beschuldigte im Antragsformular ausdrücklich danach gefragt wurde, musste ihm zudem bewusst sein, dass die Angabe allfälliger Vorstrafen für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung ist . So stellt die strafrechtliche Vorbelastung der gesuchstellenden Person denn auch ein gesetzlich ausdrücklich verankertes Kriterium für den Er- werb der Aufenthaltsbewilligung durch Ausländer dar (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Immerhin kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Migrationsbehörden über Ein- träge im schweizerischen Strafregister in aller Regel informiert sind (vgl. Art. 82 VZAE; Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom”
“Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend. 8. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner ein von ihr ausgefülltes Formular der Pensionskasse I ein, aus dem hervorgeht, dass sie eine Rente und nicht die Auszahlung einer Kapitalleistung beantrage. Zudem gab ihre Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Einkommen der Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 2'000.-. Tatsächlich aber bezog die Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse I die Kapitalleistung und verfügt lediglich über eine AHV-Rente in Höhe von rund Fr. 1'100.-, nicht jedoch über eine Pensionskassenrente. Nachdem der Beschwerdeführerin ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sie mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben im Bewilligungsverfahren oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) gesetzt hat. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 11. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.”
“Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend. 8. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner ein von ihr ausgefülltes Formular der Pensionskasse I ein, aus dem hervorgeht, dass sie eine Rente und nicht die Auszahlung einer Kapitalleistung beantrage. Zudem gab ihre Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Einkommen der Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 2'000.-. Tatsächlich aber bezog die Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse I die Kapitalleistung und verfügt lediglich über eine AHV-Rente in Höhe von rund Fr. 1'100.-, nicht jedoch über eine Pensionskassenrente. Nachdem der Beschwerdeführerin ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sie mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben im Bewilligungsverfahren oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) gesetzt hat. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 11. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.”
“Ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz liegt damit länger als zwei Jahre zurück. Damit erfüllt sie die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht. 7. Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8). Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Wiedereinreise im Jahr 2022 während über vier Jahren freiwillig in der Türkei auf. Sie war in der Schweiz nie berufstätig, absolvierte in der Schweiz keine Ausbildung und Hinweise auf eine sprachliche Integration in der Schweiz bestehen keine. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend. 8. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner ein von ihr ausgefülltes Formular der Pensionskasse I ein, aus dem hervorgeht, dass sie eine Rente und nicht die Auszahlung einer Kapitalleistung beantrage. Zudem gab ihre Tochter gegenüber dem Beschwerdegegner an, das Einkommen der Beschwerdeführerin betrage rund Fr. 2'000.-. Tatsächlich aber bezog die Beschwerdeführerin bei der Pensionskasse I die Kapitalleistung und verfügt lediglich über eine AHV-Rente in Höhe von rund Fr. 1'100.-, nicht jedoch über eine Pensionskassenrente. Nachdem der Beschwerdeführerin ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sie mit ihrem Verhalten den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben im Bewilligungsverfahren oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) gesetzt hat.”
“21 AIG Voraussetzung für die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen – wie C – zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat im Einzelfall glaubhaft darzulegen, dass die Kontaktaufnahme mit der bzw. dem Drittstaatsangehörigen und namentlich die Stellenbesetzung erst erfolgten, nachdem umfassende und ernsthafte Bemühungen zur Besetzung der fraglichen Stelle mit inländischen Bewerbenden respektive solchen aus einem EU/EFTA-Staat gescheitert waren. Gelingt dies nicht, kann die bzw. der Drittstaatsangehörige nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorliegend bloss vorspielte, vor der Anstellung von C effektiv nach geeigneten inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. 4.4 Dass bezüglich der Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs im Fall von C bei der Beschwerdeführerin eine Täuschungsabsicht bestand, ist aufgrund der vorzitierten E-Mail-Korrespondenz erwiesen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Äusserungen ihrer HR-Verantwortlichen so zu verstehen seien, "dass der Aufwand des Bewerbungsverfahrens [...] vermutlich nutzlos sein werde, das gesamte Verfahren aber dennoch durchgeführt werden musste", überzeugt nicht. Vielmehr lässt der Wortlaut der Schreiben bloss den Schluss zu, dass der Auftraggeber der Beschwerdeführerin von Anfang an verlangte, die freigewordene Stelle durch C zu besetzen, weil dieser zuvor bereits wiederholt von Indien aus als Tester für das fragliche Unternehmen gearbeitet hatte. Wäre die Wahl tatsächlich nur deshalb auf C gefallen, weil sich die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Lauf des Rekrutierungsprozesses als ungeeignet für die zu besetzende Stelle erwiesen hätten, hätte dies den Betroffenen auch ohne Probleme kommuniziert werden können und hätte die HR-Verantwortliche der Beschwerdeführerin deren damaligen Senior Test Manager nicht anweisen müssen, nach Vorwänden für die Bewerbungsabsagen zu suchen.”
“In rechtlicher Hinsicht ist nach dem Gesagten folglich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft. Eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufenthaltsberechtigt (vgl. auch Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.6). Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Infolge des Widerrufs der originären Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht mehr gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), sodass auch bei Letzteren ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.3; 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).”
“Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 (vgl. Verlängerungsgesuch vom 24. Januar 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG) und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht auf die Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 und vor allem die Existenz des Beschwerdeführers 3 hingewiesen. Da die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war, handelt es sich hierbei - unabhängig von den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer die Ehe trotz erloschenem Ehewillen aufrecht erhielt und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch auf einer anderen Grundlage einen Aufenthaltsanspruch hätte geltend machen können - um eine wesentliche Tatsache, was der Beschwerdeführer 1 wissen musste. Indem er diese Tatsache verschwieg, hat er die Behörden getäuscht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist daher erfüllt.”
“Bezüglich der zweiten Ehe des Beschwerdeführers 1 erwog die Vorinstanz, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe mit E.________ in den ersten beiden Jahren tatsächlich gelebt wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Ehewille des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum zwischen Herbst 2016 und Herbst 2018 erloschen sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer 1 nur noch aus ausländerrechtlichen Motiven bis zum Trennungszeitpunkt an dieser Ehe festgehalten, weshalb in rechtlicher Sicht eine Scheinehe vorgelegen habe. Mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 eine Parallelbeziehung geführt. Diesen Umstand und das gemeinsame Kind mit der Beschwerdeführerin 2 habe der Beschwerdeführer 1 bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab Ende 2016 bzw. anlässlich seines Gesuchs um Niederlassungsbewilligung (vom 17. Januar 2020) gegenüber den Behörden verschwiegen, weshalb bezüglich diesen Bewilligungen der Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei. Hinsichtlich der ersten Ehe bringen die Beschwerdeführer vor, es sei nicht abschliessend beurteilt worden, ob tatsächlich eine Scheinehe vorliege; auch für das Verfahren vor Bundesgericht könne diese Frage offenbleiben. Bezüglich der zweiten Ehe rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt willkürlich festgestellt. In der relevanten Zeitspanne (Februar 2015 bis Februar 2018) existierten keine konkreten Indizien für eine Scheinehe, weshalb der die Integrationskriterien erfüllende Beschwerdeführer 1 ab Februar 2018 so oder so über einen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügt habe. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, wann der Ehewille des Beschwerdeführers erloschen sein soll. Mangels Scheinehe in der relevanten Zeitspanne fehle es auch an der Täuschungsabsicht gegenüber den Behörden bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung.”
“Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 (vgl. Verlängerungsgesuch vom 24. Januar 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG) und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht auf die Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 und vor allem die Existenz des Beschwerdeführers 3 hingewiesen. Da die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war, handelt es sich hierbei - unabhängig von den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer die Ehe trotz erloschenem Ehewillen aufrecht erhielt und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch auf einer anderen Grundlage einen Aufenthaltsanspruch hätte geltend machen können - um eine wesentliche Tatsache, was der Beschwerdeführer 1 wissen musste. Indem er diese Tatsache verschwieg, hat er die Behörden getäuscht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist daher erfüllt.”
“Ausgehend von einer dauerhaften Parallelbeziehung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung diese und die Existenz des Beschwerdeführers 3 nicht angegeben habe, hat die Vorinstanz erwogen, der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG sei erfüllt. Sie hat folglich den Widerruf der am 27. Januar 2020 erteilten Niederlassungs-bewilligung bestätigt.”
Eine längerfristige Freiheitsstrafe (praxisgemäss mehr als ein Jahr) kann sowohl einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG als auch ein Indiz für ernsthafte Integrationsdefizite im Sinne von Art. 58a AIG darstellen. Bei langjährigem Aufenthalt kann sich eine Wegweisung als unverhältnismässig erweisen; in solchen Fällen ist daher statt einer Wegweisung die Rückstufung zu prüfen. Die Rückstufung unterliegt einer Verhältnismässigkeitsprüfung und kann – gegebenenfalls als mildere Massnahme – mit einer Verwarnung verbunden werden.
“4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer mehrfach und in immer schwerwiegenderem Mass delinquiert habe. Mit der 13.5-monatigen Freiheitsstrafe, zu welcher er durch das Strafgericht verurteilt worden sei, erfülle er zweifelsohne den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Die zuständige Migrationsbehörde könne die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Eine solche liege praxisgemäss bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Unerheblich seien dabei die Deliktsart, die Strafzumessung und die Würdigung des Verschuldens. Vorliegend sei der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 VZAE ohne weiteres als gegeben anzunehmen. Der Beschwerdeführer weise offensichtlich ernsthafte und aktuelle Integrationsdefizite auf, welche durch die sprachliche und berufliche Integration nicht kompensiert werden könnten. Die Rückstufung erweise sich weiter als das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, da bei einer Verwarnung nicht im selben Mass von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen sei. Die Vorinstanz führt im Weiteren an, die Rückstufung sei verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der verfügten Massnahme schwerer wiege als die privaten Interessen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz verbleiben könne.”
“2 Negative Voraussetzung für die Rückstufung ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 4.2). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn zwar ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG und ein Integrationsdefizit vorliegen, sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung indes als (noch) nicht verhältnismässig erweist (Silvia Hunziker, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl., Bern 2024, Rz. 50 zu Art. 63 AIG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13.5 Monaten verurteilt. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist im Bereich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren (BGE 139 I 31 E. 2.1). Damit hat der Beschwerdeführer einen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund gesetzt. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass sich eine Wegweisung angesichts des langjährigen Aufenthalts und der bisher ausgebliebenen Verwarnung als unverhältnismässig erweisen würde. Damit kommt im vorliegenden Fall eine Rückstufung in Frage. 6.3 Sachverhalte, welche einen Widerrufstatbestand nach Art. 63 Abs. 1 AIG begründen, stellen gleichzeitig immer auch ein niederschwelligeres Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 AIG dar. Der Unterschied liegt lediglich in der Schwere des Verstosses (Hunziker, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 63 AIG; Spescha, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 370). Somit handelt es sich bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowohl um einen Wegweisungsgrund als auch um die Manifestation eines Integrationsdefizits im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.”
“2 Negative Voraussetzung für die Rückstufung ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung nicht erfüllt sind (vgl. oben E. 4.2). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn zwar ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AIG und ein Integrationsdefizit vorliegen, sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung indes als (noch) nicht verhältnismässig erweist (Silvia Hunziker, in: Caroni/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl., Bern 2024, Rz. 50 zu Art. 63 AIG). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Oktober 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13.5 Monaten verurteilt. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist im Bereich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren (BGE 139 I 31 E. 2.1). Damit hat der Beschwerdeführer einen aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund gesetzt. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass sich eine Wegweisung angesichts des langjährigen Aufenthalts und der bisher ausgebliebenen Verwarnung als unverhältnismässig erweisen würde. Damit kommt im vorliegenden Fall eine Rückstufung in Frage. 6.3 Sachverhalte, welche einen Widerrufstatbestand nach Art. 63 Abs. 1 AIG begründen, stellen gleichzeitig immer auch ein niederschwelligeres Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 AIG dar. Der Unterschied liegt lediglich in der Schwere des Verstosses (Hunziker, a.a.O., Rz. 53 zu Art. 63 AIG; Spescha, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 63 AIG; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 370). Somit handelt es sich bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowohl um einen Wegweisungsgrund als auch um die Manifestation eines Integrationsdefizits im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.”
Bei Verdacht auf Scheinehe oder missbräuchlichen Familiennachzug kommen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG in Betracht. Insbesondere können falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen, die für die Erteilung der Bewilligung relevant sind (Art. 62 Abs. 1 lit. a), den Widerruf rechtfertigen; die Feststellung erfolgt anhand der in der Rechtsprechung genannten Indizienlage.
“Cette norme légale ne consacre toutefois aucun droit au regroupement familial et les cantons peuvent soumettre l’octroi de l’autorisation cas échéant à des conditions plus sévères ("Kann-Vorschrift"). Partant, même s’il satisfait aux exigences de l’art. 44 LEI, un étranger au bénéfice d’une autorisation de séjour n’a pas un droit à obtenir une autorisation au titre de regroupement familial. Cet article a pour unique fonction de restreindre la liberté des cantons dans l’octroi des autorisations de séjour; elle n’a pas pour but d’astreindre ces derniers à délivrer de telles autorisations. En d’autres termes, les conditions énoncées ci-dessus ont pour seul effet d’exclure tout séjour à celui qui n’y satisfait pas; une réalisation de ces conditions laisse en revanche au canton la faculté d’accorder ou de refuser l’autorisation de séjour demandée (arrêt TC FR 601 2017 27 du 4 septembre 2018 et les références citées). 2.2. 2.2.1. Le regroupement familial au sens de la disposition précitée est exclu s'il est invoqué abusivement (par ex. mariage de complaisance ou mariage fictif) ou en présence d'un motif de révocation au sens de l'art. 62 LEI (ATF 139 I 330 consid. 2.4.2). Il y a abus de droit notamment lorsqu'une institution juridique est utilisée à l'encontre de son but pour réaliser des intérêts qu'elle ne veut pas protéger (ATF 121 II 97 consid. 4). C’est notamment le cas des mariages fictifs. Il y a mariage fictif lorsque celui-ci est contracté dans le seul but d’éluder les dispositions de la loi, en ce sens que les époux (voire seulement l'un d'eux) n'ont jamais eu la volonté de former une véritable communauté conjugale (ATF 127 II 49 consid. 4a; arrêts TF 2C_177/2013 du 6 juin 2013 consid. 3.2; 2C_222/2008 du 31 octobre 2008 consid. 3.3 in fine et 4.3). Toute la difficulté réside dans la circonstance que l'intention réelle des époux ne peut souvent pas être établie par une preuve directe, mais seulement grâce à des indices (ATF 127 II 49 consid. 5a; arrêts TF 2C_804/2013 du 3 avril 2014 consid. 2.2; 2C_177/2013 du 6 juin 2013 consid. 3.2). En effet, selon le Tribunal fédéral, la volonté de fonder une communauté conjugale est un élément intime qui, par la nature des choses, ne peut guère être prouvé directement.”
“1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Die Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b). 2.2 Nach Art. 62 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer Person unter anderem widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Abs. 1 lit. a). Dies ist namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe der Fall (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2.1 Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre.”
Die wiederholte Missachtung behördlicher Verfügungen (z. B. eine nicht befolgte Wegweisung) kann eine Neubeurteilung der Interessenslage ausschliessen; rechtskräftige Wegweisungsentscheide und Einreiseverbote sind verbindlich und prägen die Widerrufslage. Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen kann nach Art. 62 Abs. 1 (vgl. lit. c i.V.m. Art. 77a VZAE) einen Widerrufsgrund bilden; ebenso kann das Nichteinhalten einer mit einer Verfügung verbundenen Bedingung eine Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungslage begründen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d).
“Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung vom 23. November 2015 den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund der Straffälligkeit nicht verlängert und er wurde per 5. September 2019 rechtskräftig des Landes verwiesen. Das SEM verfügte am 23. Oktober 2019 ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2027, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2021 bestätigt wurde. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Da er sich der Wegweisung widersetzte, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Neubeurteilung der Interessenslage angezeigt, denn andernfalls würde der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen, die sich an rechtskräftige Entscheide hielten und sich im Ausland zu bewähren versuchen, privilegiert (vgl. Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6). Der Wegweisungsentscheid und das bis 2027 gültige Einreiseverbot sind in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor verbindlich. Bei dieser Ausgangslage könnte dem Beschwerdeführer nur dann eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt werden, wenn er erfolgreich einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen kann (vgl.”
“Juni 2021 reichte sein Vertreter eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche keinen Anspruch auf Verlängerung beinhaltet; gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht diese unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein solcher liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung etwa bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) vor. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm komme ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu; er beruft sich dabei auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz von mehr als 25 Jahren (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.5 ff.). Ob Art. 8 EMRK anwendbar ist, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist. Ist Art. 8 EMRK anwendbar, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich.”
“Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Das trifft nicht zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kennt das FZA keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (BGE 144 II 1 E. 3.1). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83 Diatta; dort ging es darum, dass für den Aufenthaltsanspruch gemäss FZA das formelle Bestehen der Ehe genügt. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung übernommen, aber unter den Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs gestellt (BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 9). Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EU/EFTA-Angehörigen unbestrittenermassen geschieden wurde, kann er so oder anders keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus dem FZA ableiten; seine Bewilligung kann nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (SR 142.20) - Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung - widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden.”
Liegt ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung vor, bestehen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG und kommt die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten (Art. 90 AIG / Art. 6 VZAE) nach, kann die Erteilung der Bewilligung als offensichtlich gelten; dies ist insbesondere bei Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Vorbereitung des Eheschlusses relevant.
“E. 4.2.1; Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 24). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; weiterführend hierzu BGE 139 I 37 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2023/142 vom”
“E. 3.3). Die Anforderungen können insbesondere dann als «offensichtlich» erfüllt gelten, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AIG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 VZAE). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist zudem nur zu erteilen, wenn mit diesem bzw. mit dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss kann nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (BGer 2C_309/2021 vom”
“E. 4.2.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 24). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; weiterführend hierzu BGE 139 I 37 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2023/142 vom”
“E. 4.2.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 24). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die eingereichten Unterlagen einen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AIG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom”
Art. 62 Abs. 1 AIG erlaubt den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet. Die Rechtsprechung stellt dabei klar, dass einzelne strafbare Handlungen, die für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, durch ihre wiederholte Begehung in der Gesamtschau als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung gewertet werden können. Bei der Beurteilung ist auch das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Generalprävention) zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person widerrufen werden, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Der genannte Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 5.1; vgl. 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1; betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vgl. Urteile 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 4.1; 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.4). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bzw. die Generalprävention ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, ab 1.”
“Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung u.a. widerrufen, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit.”
“Wie das JSD zutreffend erwogen hat, kann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen respektive nicht mehr erneuert werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise» erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung demnach nur davon abhängig, ob die ausländische Person «erheblich oder wiederholt» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Gemäss Art. 77a VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit.”
“Im Übrigen kann der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung resp. deren Nichtverlängerung aufgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG geboten sein, wenn eine ausländische Person straffällig geworden ist. Im Unterschied zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht erforderlich, dass eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfolgte (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1). Vielmehr kann der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits dann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betroffene Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 137 II 297 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 und 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1). Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1 und 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E.”
“8 EMRK anwendbar ist, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie sich im Folgenden zeigt – ohnehin abzuweisen ist. Ist Art. 8 EMRK anwendbar, kommt die Verweigerung der Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens gleich. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen). 2.3 Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE kann erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2). 2.4 Mit Blick auf die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen im Sinn von Art.”
Eliminierte oder aus dem Führungsregister gestrichene Vorstrafen können im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden; sie dürfen jedoch nicht als selbständiger Ablehnungsgrund nach Art. 62 AIG dienen, sondern sind nur im Gesamtbild und nach vollständiger Abklärung zu gewichten.
“2021 Juge: Greffier: Publication (revue juridique): Ref. TF: 2C_255/2021 Nom des parties contenant: A.________/Service de la population (SPOP) et CDAP AUTORISATION DE FRONTALIER CONSTATATION DES FAITS CASIER JUDICIAIRE RADIATION{EFFACEMENT} EXTRAIT DU CASIER JUDICIAIRE ORDRE PUBLIC{EN GÉNÉRAL} RISQUE DE RÉCIDIVE PROPORTIONNALITÉ ALCP-5-1CP-369CP-369-7CP-371LEI-62LEI-96 Résumé contenant: Question de savoir si le recourant peut prétendre à une autorisation frontalière fondée sur l'ALCP et, en particulier, si son comportement délictueux respectivement les condamnations éliminées du casier judiciaire peuvent s'y opposer. S'il est certes possible de tenir compte des antécédents pénaux éliminés du casier judiciaire dans l'examen de la proportionnalité, ceux-ci ne peuvent toutefois pas constituer un motif de refus d'autorisation au sens des art. 62 LEI et 5 ALCP. A cet égard, un extrait du casier judiciaire destiné à des particuliers au sens de l'art. 371 CP n'est pas suffisant, puisque les peines n'y figurent plus lorsque deux tiers de la durée déterminante pour l'élimination de l'inscription sont écoulés. Le SPOP et la CDAP auraient donc dû consulter le casier judiciaire suisse du recourant au sens de l'art. 369 CP, de même que son casier judiciaire français, afin d'examiner le risque de récidive et l'éventuelle atteinte grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger. En ne le faisant pas, le Tribunal cantonal a statué en se fondant sur un état de fait incomplet et considéré à tort qu'il existait un risque de récidive, alors que le recourant ne présentait que deux peines de relativement peu d'importance dans l'extrait de son casier judiciaire destiné à des particuliers. Admission du recours et renvoi à la CDAP pour instruction complémentaire. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_255/2021 Arrêt du 2 août 2021 IIe Cour de droit public Composition MM.”
“2021 Juge: Greffier: Publication (revue juridique): Ref. TF: 2C_255/2021 Nom des parties contenant: A.________/Service de la population (SPOP) et CDAP AUTORISATION DE FRONTALIER CONSTATATION DES FAITS CASIER JUDICIAIRE RADIATION{EFFACEMENT} EXTRAIT DU CASIER JUDICIAIRE ORDRE PUBLIC{EN GÉNÉRAL} RISQUE DE RÉCIDIVE PROPORTIONNALITÉ ALCP-5-1CP-369CP-369-7CP-371LEI-62LEI-96 Résumé contenant: Question de savoir si le recourant peut prétendre à une autorisation frontalière fondée sur l'ALCP et, en particulier, si son comportement délictueux respectivement les condamnations éliminées du casier judiciaire peuvent s'y opposer. S'il est certes possible de tenir compte des antécédents pénaux éliminés du casier judiciaire dans l'examen de la proportionnalité, ceux-ci ne peuvent toutefois pas constituer un motif de refus d'autorisation au sens des art. 62 LEI et 5 ALCP. A cet égard, un extrait du casier judiciaire destiné à des particuliers au sens de l'art. 371 CP n'est pas suffisant, puisque les peines n'y figurent plus lorsque deux tiers de la durée déterminante pour l'élimination de l'inscription sont écoulés. Le SPOP et la CDAP auraient donc dû consulter le casier judiciaire suisse du recourant au sens de l'art. 369 CP, de même que son casier judiciaire français, afin d'examiner le risque de récidive et l'éventuelle atteinte grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger. En ne le faisant pas, le Tribunal cantonal a statué en se fondant sur un état de fait incomplet et considéré à tort qu'il existait un risque de récidive, alors que le recourant ne présentait que deux peines de relativement peu d'importance dans l'extrait de son casier judiciaire destiné à des particuliers. Admission du recours et renvoi à la CDAP pour instruction complémentaire. Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 2C_255/2021 Arrêt du 2 août 2021 IIe Cour de droit public Composition MM.”
Art. 62 Abs. 2 AIG ist als Kollisionsnorm mit übergangsrechtlicher Komponente ausgestaltet. Sie soll verhindern, dass nach einem Strafurteil widersprüchliche Entscheide durch die Migrationsbehörden getroffen werden, wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat.
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf von (Aufenthalts-)Bewilligungen und anderen Verfügungen unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 63 Abs. 3 AIG enthält eine vergleichbare Regelung für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um «Kollisionsbestimmungen mit einer übergangsrechtlichen Komponente» (so BGer 2C_580/2019 vom”
“Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde eingereichten Beweismittel werden, soweit sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind, im Folgenden berücksichtigt. 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr, 2C_417/2018, E. 4.2). 2.1.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis.”
Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, erlischt der Anspruch auf Familiennachzug und das SEM kann die Zustimmung zur Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung verweigern.
“Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG).”
“Dies reicht allein nicht aus, dass im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand um die Thematik Härtefallbewilligung ausgeweitet werden dürfte. Somit ist auf die Beschwerde – soweit die Erteilung einer Härtefallbewilligung beantragt wird – nicht einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Zudem muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (vgl. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Privatlebens ergeben. Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Indessen ist nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E.”
Wiederholtes Nichtnutzen angebotener Integrations‑ oder wirtschaftlicher Eingliederungsmöglichkeiten sowie ein Verhalten, das mangelnde Integrationsbereitschaft oder fehlende Gesetzestreue erkennen lässt, kann als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und lit. e AIG gewertet werden.
“Insgesamt vermittelt sein Verhalten den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren. Die Vorinstanz durfte folglich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt betrachten. Ob der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ebenfalls erfüllt ist, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, braucht nicht weiter abgeklärt zu werden. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes reicht zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus.”
“Der Beschwerdeführer hat sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Weder eine Ermahnung noch eine Verwarnung haben ihn dazu veranlasst, seine Handlungen zu überdenken. Insgesamt vermittelt sein Verhalten den Eindruck, dass er nicht willens oder fähig ist, sich gesetzeskonform zu verhalten und sich in die hiesigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu integrieren. Die Vorinstanz durfte folglich den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt betrachten.”
“Der mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG); er dient dem Schutz des Sozialsystems und damit dem wirtschaftlichen Wohl des Landes (vgl. das Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.3). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen daran, dass er im Land verbleiben kann, sind zwar von Bedeutung, überwiegen jedoch das gegenläufige öffentliche Interesse nicht (mehr), nachdem der Beschwerdeführer die ihm wiederholt gebotenen Chancen, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren, nicht genutzt hat. Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV (i.V.m. Art. 36 BV).”
Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft oder die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann in der Regel zum Wegfall der darauf beruhenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte und damit zum Widerruf der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung führen. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person infolgedessen auf Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen angewiesen ist; in solchen Fällen entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ein Widerruf kann als verhältnismässig angesehen werden.
“Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG). 3.1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl.”
“AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. 2.2 Dass sich die Beschwerdeführerin als portugiesische Staatsangehörige auf das FZA berufen kann, ist unbestritten. 3. 3.1 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 3.2 3.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.”
“1 Anhang I FZA zu erfüllen, muss eine unselbständig erwerbstätige Vertragsausländerin oder ein unselbständig erwerbstätiger Vertragsausländer der massgebenden unionsrechtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (Urteil des EuGH 344/87 in Sachen Bettray vom 31. Mai 1989, Rz. 12 ff.; zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.3 f., mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des EuGHs vom 3. Juni 1986 C-139/85 in Sachen Kempf, Randnr. 14). 2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3).”
Beim Kantonswechsel ist zu prüfen, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das Nichtvorliegen solcher Widerrufsgründe bildet zusammen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und dem Fehlen von Arbeitslosigkeit eine kumulative Voraussetzung für den Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG. Diese Voraussetzungen müssen sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch zum Zeitpunkt des Entscheids erfüllt sein.
“Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AIG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Aufenthaltsbewilligung der gesuchstellenden Person (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG) und ist diese berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden. 2.1.2 Weiter haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.1; 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung erteilen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff.”
“Namentlich sei ihm unter Entschädigungsfolge der Aufenthalt im Kanton Zürich mindestens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 erlaubte ihm das Verwaltungsgericht vorsorglich den Aufenthalt im Kanton Zürich bis auf Weiteres. Am 25. April sowie am 22. Juli 2024 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht weitere Akten. Am 25. Juli 2024 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 und 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen. Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (VGr, 24.”
“Zudem beantragte sie, den Ausgang des Verfahrens im Kanton Zürich abwarten zu können. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Oktober 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung erteilen. 2.2 Die Beschwerdeführerin war, als sie das Gesuch um Kantonswechsel stellte, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern.”
Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet. Sie kann gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Fehlen besondere bundes- oder völkerrechtliche Ansprüche, entscheidet die zuständige kantonale Behörde nach Landesrecht im pflichtgemässen Ermessen; ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht demnach nicht.
“Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, Art. 42 f. und Art. 49 f. AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden.”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar ist.”
“Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).”
Bei der Prüfung von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu würdigen. Hierbei sind die Gründe für die Bedürftigkeit – etwa längere psychische Arbeitsunfähigkeit oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen – zu berücksichtigen. Liegt nur ein geringes Verschulden vor, kann dies die Verhältnismässigkeit der Massnahme zugunsten der betroffenen Person beeinflussen.
“nur mit Unterstützung fähig war, seinen Alltag zu bewältigen. Es darf vor diesem Hintergrund angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden bereits davor während geraumer Zeit dazu nicht selbständig in der Lage war. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass er auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte bzw. nach dem Stellenverlust im April 2020 keine Bemühungen unternahm, wieder eine Anstellung zu finden. Aus einem ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 21. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und auch in den letzten drei Jahren "vermutlich" nicht arbeitsfähig war. Positiv ist in dieser Hinsicht zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich seit Beginn des letzten Jahres unterstützen lässt, was gemäss ärztlichen Berichten gerade bei seinem Krankheitsbild nicht selbstverständlich sei. Insgesamt trägt der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur ein geringes Verschulden an seinem Sozialhilfebezug. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2, und 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1). 3.4.2 Mit Verfügung vom 5.”
“Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. September 2010 bis am 30. Juni 2016 in einem Vollzeitpensum als Officemitarbeiter bei der C SA und zwischen September 2017 und März 2020 während 12 Stunden pro Woche bei der D GmbH. Beide Anstellungen wurden ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe; bis am 4. Mai 2022 erbrachten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Leistungen im Betrag von über Fr. 100'000.-. Aufgrund der gesundheitlichen Situation und der mangelnden Ausbildung des Beschwerdeführers ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen. 3.3.3 Mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers sind insbesondere die Hintergründe, warum er sozialhilfeabhängig wurde, zu berücksichtigen. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Aus dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex, die seit Januar 2022 regelmässig beim Beschwerdeführer vorbeigeht, sind als Ziele der Besuche unter anderem der "Aufbau einer Tagesstruktur" sowie die "Alltagsbewältigung" festgehalten. Anfang Januar 2022 ging die zuständige Fachperson somit davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit Unterstützung fähig war, seinen Alltag zu bewältigen. Es darf vor diesem Hintergrund angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden bereits davor während geraumer Zeit dazu nicht selbständig in der Lage war. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass er auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte bzw. nach dem Stellenverlust im April 2020 keine Bemühungen unternahm, wieder eine Anstellung zu finden.”
Ein Widerruf darf nicht ausschliesslich auf Straftaten gestützt werden, für die das Strafgericht eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber auf eine Landesverweisung verzichtet hat. Die Ausländerbehörde bleibt jedoch befugt, bei der Ermessensprüfung andere, nicht mit der strafgerichtlichen Entscheidsfrage identische Gründe zu berücksichtigen, namentlich nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder solche, die zum Zeitpunkt des Strafurteils noch unbekannt waren. Ferner können nicht rechtskräftig abgeurteilte, aber unbestrittene Delikte in die Ermessens- und Widerrufsprüfung einfliessen.
“En effet, l'OCPM a retenu que l'état de santé du recourant n'était pas constitutif d'une maladie grave nécessitant une prise en charge permanente qui ne pourrait être assurée qu'en Suisse. Il n'avait en outre pas été démontré que les éventuels traitements médicaux nécessaires ou qu'une structure de suivi pour addictions et une institution spécialisée ne seraient pas disponibles ou assurés dans son pays d'origine. Le TAPI a également retenu que le Kosovo n'était pas dépourvu de centres de traitement ambulatoire pour les maladies psychiques et que sa famille, résidante sur place, devrait pouvoir l'assister en vue d'être dirigé vers les institutions actives dans le domaine de la protection de l'adulte. Autre est la question de savoir si l'OCPM était fondé à écarter ces arguments, ce qui sera examiné ci-après dans le cadre de l'examen de la proportionnalité du refus de renouvellement de l'autorisation de séjour. Le grief est mal fondé. 7) Le recourant estime que son passé pénal ne pouvait pas être pris en considération dans la mesure où les juges pénaux n'ont pas assorti leurs condamnations d'expulsion. a. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
“Der strafgerichtliche Verzicht auf eine Landesverweisung sei für die Migrationsbehörden bindend. Zudem verletze die blosse Überschreitung des Besuchsrechts in keiner Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Ansonsten verfüge er über keinerlei Vorstrafen. 2.5.3 Nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte können bei der Prüfung eines Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Umso mehr muss dies für eine nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmende Ermessensanwendung gelten. Die Zuständigkeit des Strafgerichts zum Entscheid über die Landesverweisung nach Art. 66a und 66abis StGB schliesst zwar einen allein auf die betreffenden (allfälligen) Straftaten gestützten Bewilligungswiderruf durch die Migrationsbehörde aus (vgl. Art. 62 Abs. 2 AIG; BGr, 9. März 2020, 2C_580/2019, E. 2.3.3, 2.4.1; BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 5.1). Doch darf daraus nicht geschlossen werden, dass diese bei der Ermessensprüfung nicht mitberücksichtigt werden dürften (vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 3.3.3). 2.5.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Überschreitung des Besuchsrechts verletze in keiner Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist ihm zu widersprechen: Zum einen hat er durch die Verbringung seiner Tochter ins Ausland in krasser Weise gegen die gerichtliche Anordnung des Bezirksgerichts Uster und damit gegen eine behördliche Verfügung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE verstossen; zum andern umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit auch die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter des Einzelnen und damit auch das durch den Straftatbestand von Art. 220 StGB mitgeschützte Kindswohl (vgl. BGE 128 IV 154 E. 3.1 in fine). Nachdem nie umstritten war, dass der Vater seine Tochter entgegen dem Willen der obhutsberechtigten Kindsmutter ins Ausland verbracht hat und diese erst zehn Tage später wieder in die Obhut der Mutter (in der Türkei) übergeben werden konnte, durfte die Vorinstanz in zulässiger Weise auf die erstinstanzliche Verurteilung wegen Entziehens von Unmüdigen abstellen.”
“L'arrêt de la CourEDH Udeh contre Suisse du 16 avril 2013, requête n° 12020/09, n'énonce aucun principe nouveau et sa portée a été fortement relativisée par le Tribunal fédéral (ATF 139 I 325 consid. 2.4 p. 327 ss ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_959/2020 du 28 décembre 2020 consid. 5.3 ; 2C_854/2015 du 2 mars 2016 consid. 5.3 ; ATA/10/2017 du 10 janvier 2017 consid. 7). Quant à l'arrêt Emre contre Suisse du 22 mai 2008, requête n° 42034/04, sa situation ne saurait être comparée aux faits ayant fondé cet arrêt car la chambre de céans n'est pas en présence d'un étranger ayant passé toute son enfance en Suisse et dont les délits sont en partie des actes de délinquance juvénile. Compte tenu de l'ensemble des circonstances, c'est sans excès ni abus du pouvoir d'appréciation que l'OCPM et le TAPI ont retenu, d'une part, que l'intérêt public à l'éloignement de Suisse du recourant prévalait sur son intérêt privé et celui de sa famille à ce qu'il puisse demeurer sur le territoire helvétique, et, d'autre part, que l'art. 8 CEDH n'était pas violé. 12) a. Dans le cadre de la procédure pénale P/3______/2019 la question de l'expulsion pénale obligatoire est litigieuse. b. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, a fortiori tout refus d'octroi d'une autorisation de séjour, fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que - par exemple - des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid.”
Wurde die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Kindeswohl (z. B. nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG) erteilt, kann sie entfallen bzw. widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen oder eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob durch den Widerruf das Familienleben betroffen ist und gegebenenfalls Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist.
“Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Zur Aufenthaltsbewilligung ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit einer Niederlasserin gelangt. Nach dem Scheitern der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde ihm der Aufenthalt im Interesse des Kindeswohls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) bewilligt und mehrmals verlängert (vgl. vorne Bst. A). Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. e). Davon sind die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ausgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Widerrufsgründen. 2.2 Der Beschwerdeführer kann sich für sein Anwesenheitsrecht sodann auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Als Vater eines hier lebenden Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung) ist das Recht auf Familienleben betroffen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält sich zudem seit dem 16. Dezember 2011 rechtmässig in der Schweiz auf (Aufenthaltsbewilligung; vorne Bst. A und Verfügung des ABEV vom 14.4.2021 S. 2). Selbst ohne Berücksichtigung der Zeit, die er kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Entfernungsmassnahme erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit April 2021; vgl.”
“Zur Aufenthaltsbewilligung ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit einer Niederlasserin gelangt. Nach dem Scheitern der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde ihm der Aufenthalt im Interesse des Kindeswohls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) bewilligt und mehrmals verlängert (vgl. vorne Bst. A). Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst.”
“Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Streitig sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Zur Aufenthaltsbewilligung ist der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe mit einer Niederlasserin gelangt. Nach dem Scheitern der Ehe, aus der ein Sohn hervorgegangen ist, wurde ihm der Aufenthalt im Interesse des Kindeswohls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) bewilligt und mehrmals verlängert (vgl. vorne Bst. A). Ein Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. e). Davon sind die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ausgegangen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Widerrufsgründen. 2.2 Der Beschwerdeführer kann sich für sein Anwesenheitsrecht sodann auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Als Vater eines hier lebenden Kindes mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung) ist das Recht auf Familienleben betroffen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hält sich zudem seit dem 16. Dezember 2011 rechtmässig in der Schweiz auf (Aufenthaltsbewilligung; vorne Bst. A und Verfügung des ABEV vom 14.4.2021 S. 2). Selbst ohne Berücksichtigung der Zeit, die er kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Entfernungsmassnahme erhobenen Rechtsmittel hier verbracht hat (seit April 2021; vgl.”
Sozialhilfebezug: Die Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen ist für die Prüfung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG relevant. Das Bundesgericht hat in mehreren Fällen Leistungen von rund Fr. 120'000.– bis Fr. 149'000.– (jeweils Mutter und Kind) bzw. Fr. 78'000.– über sieben Jahre als erheblich bezeichnet. Andererseits können auch rund Fr. 50'000.– innert zwei Jahren für ein Ehepaar bereits als erheblich gelten, während Beträge um Fr. 70'000.– im Einzelfall fraglich sein können. Soweit ersichtlich kann ein über einen längeren Zeitraum ausgerichteter Gesamtbetrag dennoch als erheblich gewertet werden.
“Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sein Sozialhilfebezug in quantitativer Hinsicht genügt, um den Widerrufsgrund zu bejahen. Das Bundesgericht hat im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen von rund Fr. 120'000.-- (Mutter und Kind; Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.3.1), Fr. 127'000.-- (ebenfalls Mutter und Kind; Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.1) und Fr. 149'000.-- (Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1) als erheblich bezeichnet. Bei dieser Sachlage genügen die Leistungen an den Beschwerdeführer von über Fr. 158'000.-- offensichtlich, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejahen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrag über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren ausgerichtet wurde und - auf ein Jahr runtergerechnet - nicht übermässig hoch erscheint. Das Bundesgericht hat etwa im Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 Unterstützungsleistungen von rund Fr. 78'000.-- über einen Zeitraum von sieben Jahren genügen lassen (E. 3.3.1).”
“Diese Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich falsch und die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, was nicht ausreichend ist (vorne E. 1.4). Die Beschwerdeführerin 2 ist nur sehr eingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt aktiv und es bestehen starke Zweifel, ob sie ihre Tätigkeit ausbauen will und kann. Die Erwerbssituation des Ehemanns wurde trotz mehrmaliger Aufforderung und der bestehenden Mitwirungspflicht (vorne E. 3.6.1) nicht weiter spezifiziert. Eine Zahlung von Fr. 100'000.--, deren Herkunft nur ungenügend belegt ist (vorne E. 3.6.2), gibt alleine keine verlässliche Auskunft über die Einkommensaussichten. 4.2.3. Fraglich ist hingegen, ob die erhaltenen Leistungen bereits die Schwelle der Massgeblichkeit überschritten haben. Zwar kann ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.-- innert zwei Jahren für ein Ehepaar bereits als erheblich gelten (2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Im Einzelfall ist es aber möglich, dass es selbst bei erfolgten Leistungen von Fr. 70'000.-- zweifelhaft bleibt, ob dadurch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bereits gegeben ist (vgl. Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.1), insbesondere wenn wie hier nicht nur ein Ehepaar, sondern auch deren beiden Kinder mit den Sozialhilfegeldern unterstützt worden sind.”
Mehrere oder wiederholte schwere Verfehlungen (etwa wiederholte strafbare Handlungen, Urkunden‑ oder Betrugsdelikte), ebenso wie anhaltender Bezug von Sozialhilfe, erhebliche Verschuldung, Täuschung (z. B. bei Gesuchen) oder unregelmässige Erwerbstätigkeit können in der Gesamtwürdigung das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Bewilligung und einer Wegweisung nach Art. 62 Abs. 1 AIG fördern. Entscheidend bleibt die einzelfallbezogene, verhältnismässige Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen.
“Il ressortait par ailleurs de son extrait du casier judiciaire du 24 janvier 2023 qu’outre les condamnations pénales des 25 août 2016, 6 août 2018 et 27 juin 2019, A______ faisait l’objet d’une nouvelle procédure pénale (P/19995/2020), toujours en cours, pour faux dans les titres. Entendu dans ce cadre le 28 juin 2022, il avait notamment admis avoir établi les faux justificatifs de remboursement dénoncés par le Groupe Mutuel et avoir envoyé ces faux décomptes à l’Hospice général en vue de remboursement. Il avait utilisé l’argent ainsi perçu pour payer une partie de la construction de sa maison au Kosovo. Les recourants avaient été mis en garde, le 15 juillet 2021, contre l'éventuel non‑renouvellement de leurs autorisations de séjour si leur situation ne devait pas s’améliorer. Prenant en compte l’ensemble des circonstances, à savoir, outre l’incapacité de la famille à s’intégrer professionnellement, à subvenir à son entretien et à s’acquitter de ses dettes, malgré l’avertissement précité, les condamnations de A______ et ses déclarations dans le cadre de la procédure pénale en cours le concernant, les conditions d’une révocation en application de l’art. 62 al. 1 LEI, en particulier sous l’angle de ses let. d et e, étaient réalisées. Dans la mesure où les recourants cumulaient deux motifs de révocation, l'existence d'un intérêt public à leur éloignement était incontestable et l’autorité intimée avait correctement exercé son pouvoir d’appréciation dans le respect du principe de proportionnalité, en considérant que l’intérêt public à l’éloignement des recourants devait primer sur leur intérêt privé à pouvoir demeurer en Suisse. Les recourants étaient parents de trois enfants, dont une fille majeure au bénéfice d’un permis B. Les relations étroites qu’eux-mêmes et leurs cadets entretenaient avec cette dernière n'étaient pas contestées mais elles n'étaient cependant pas protégées par l’art. 8 CEDH. S’agissant de leurs enfants mineurs, s’ils étaient certes nés à Genève où ils avaient jusqu'à présent suivi l'intégralité de leur scolarité obligatoire, le premier venait à peine d’entrer dans l’adolescence, ce qui n’était pas encore le cas de la seconde. L’on ne saurait ainsi considérer que leur intégration à Genève était accrue du fait de leur âge.”
“Denn der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot und könne mindestens CHF 6'200 pro Monat verdienen und davon rund CHF 3'000 für die Schuldentilgung verwenden. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug sei nicht verhältnismässig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert werden müsse und mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw.”
“Vielmehr ist zu prüfen, ob damit gerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen werden. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Anfang 2022 im Stundenlohn in einem Reinigungsunternehmen, wo ihr Einsatzwille und ihre Gründlichkeit Angaben der Sozialbehörden der Stadt C zufolge gelobt werden. Von Januar bis Juni 2022 verdiente sie dabei durchschnittlich knapp Fr. 4'000.- pro Monat. Aufgrund dieser Arbeitsstelle konnte sich die Familie des Beschwerdeführers per März 2022 von der Sozialhilfe ablösen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2022 ebenfalls ein regelmässiges Einkommen erzielt, womit die Familie über monatliche Einkünfte von etwa Fr. 10'000.- verfügt. Ob die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, welche erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens gelang, nachhaltig ist, muss aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere seiner unsteten Erwerbstätigkeit jedoch bezweifelt werden. Doch letztlich kann die Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, offenbleiben. 2.6 Aufgrund der Verschuldung des Beschwerdeführers und der bis März 2022 bezogenen Sozialhilfeleistungen seiner gesamten Familie besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe weiter verschuldete und dass er seit rund 10 Jahren und bis vor Kurzem sein Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte (mit Ausnahme seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit), weshalb der Sozialhilfebezug mindestens teilweise als verschuldet gilt. Aufgrund des aktuellen Familieneinkommens von rund Fr. 10'000.- erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls der Schweiz gegenwärtig jedoch nicht erforderlich. Vielmehr ist es aufgrund dieses Einkommens möglich, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft nicht weiter verschulden wird und es ihm zudem gelingen wird, mindestens einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen.”
“Ebenfalls neutral zu beurteilen sind die vom Rekurrenten geltend gemachten beruflichen und ökonomischen Integrationsschwierigkeiten in seiner Heimat, ist ihm insoweit doch auch in der Schweiz die Integration nicht gelungen, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Den Interessen des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz steht das durch seine Straffälligkeit, seine Verschuldung und sein Bezug von Sozialhilfeleistungen begründete öffentliche Interesse an seiner Wegweisung entgegen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Integration des Rekurrenten gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erwogen, kann der Bezug von Sozialhilfe in dem von der Vorinstanz beurteilten Umfang von CHF 146'000. und CHF 106'538. für sich und seine Familie zumindest für die Vergangenheit nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen als unverschuldet qualifiziert werden. Auch seine Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Juli 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Sozialhilfebetruges betrifft nicht den Bagatellbereich. Immerhin erfüllt sie noch nicht den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG und die beurteilten Tathandlungen liegen schon einige Jahre zurück. Weiter lagen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gemäss der Betreibungsauskunft vom 2. August 2021 Betreibungen im Betrag von CHF 56'620.60 und Verlustscheine im Betrag von CHF 133'558. vor. Diese erhebliche Verschuldung muss dem Rekurrenten nach dem Gesagten zur Last gelegt werden. Daraus resultiert mit den Erwägungen der Vorinstanz ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Zu beachten ist allerdings, dass sich im Zeitpunkt der letzten Verwarnung des Rekurrenten vom 30. Januar 2018 bereits eine weitgehend vergleichbare Situation präsentiert hat. Zwar sind seither weitere Betreibungen eingeleitet worden, sie bezogen sich aber auf eher kleinere Beträge und der Umfang der betriebenen Forderungen erhöhte sich nicht mehr substantiell. Im damaligen Zeitpunkt wurde aber insbesondere offenbar explizit auf die familiäre Beziehung zum minderjährigen Sohn des Rekurrenten Rücksicht genommen, aber «spätestens bei Volljährigkeit» des Sohnes eine erneute Prüfung des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung vorbehalten.”
“715) und vom 6. März 2021 bis 4. April 2021 (Übermittlung an Abteilung G + R zur Ausstellung eines Rückreisevisums vom 2. März 2021) erteilt wurden. Bei solch regelmässigen Aufenthalten ist die Annahme der Vorinstanz, dass keine bedeutende Heimatentfremdung vorliege und er mit den Sitten und Bräuchen des Landes weiterhin vertraut sei, in keiner Weise zu beanstanden. Demgemäss wird sich der Beschwerdeführer in der Türkei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder integrieren können. 7.4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist damit festzuhalten, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen aufgrund zweierlei Widerrufsgründen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung als verhältnismässig erweisen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt indes die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth. Nach § 22 Abs. 1 VPO wird einer Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.”
“Zusammenfassend ist sowohl ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Wegweisung aus der Schweiz erweist sich zudem als verhältnismässig und ist im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.”
“Aus den vorstehenden dargelegten Gründen erscheint es wahrscheinlich, dass zwei gesetzliche Grundlagen (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG analog und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG analog) und gute Gründe für eine Einschränkung des Rechts der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners sowie ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen würden und dass nicht nur das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 137 I 284 E. 2.1), sondern auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe und damit der öffentlichen Finanzen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.2 und oben E. 3.3.2) sowie das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 3.3.3) gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin sprechen würden. Aufgrund einer provisorischen Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und des gemeinsamen (künftigen) Kinds an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin als derart gewichtig erweisen würden, dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher gutzuheissen wäre.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit fakultativen Landesverweisungen eine echte Gesetzeslücke festgestellt und diese modo legislatoris unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzungen geschlossen. Das AIG enthält keine unmittelbare Regelung, wie zu verfahren ist, wenn eine straffällige ausländische Person keinen Aufenthaltstitel besitzt; dies hat das Gericht in seiner Erwägung zu Art. 62 Abs. 2 AIG in Beziehung gesetzt.
“Eine vergleichbare Regelung der Zulässigkeit eines Einreiseverbots kennt das AIG nicht. Verfügt jedoch eine straffällige ausländische Person über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz, der aufgrund Art. 62 Abs. 2 AIG bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG nicht widerrufen werden kann, dann ist im Sinne einer Reflexwirkung auch ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG unzulässig. Denn eine ausländische Person mit einem gültigen Aufenthaltstitel kann ohnehin nicht mit einem Einreiseverbot belegt werden. Auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die betroffene Person - wie in casu - keinen Aufenthaltstitel besitzt, lässt sich dem AIG weder unmittelbar noch mittelbar eine Antwort entnehmen. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2023 VII/7 nahm sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Frage im Kontext der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB an. Es erkannte eine echte Gesetzeslücke, die es modo legislatoris unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele - der Vermeidung des Dualismus und der Verschärfung der bestehenden Praxis gegenüber straffälligen Ausländerinnen und Ausländern - durch eine differenzierte Regelung schloss (ebenda E. 5 und 6.1-6.2 m.H.). Dabei hielt es unter anderem fest, dass der implizite Verzicht auf eine fakultative Landesverweisung in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft den Fall mit einem Strafbefehl erledigt oder das Strafgericht diese Frage in seinem Urteil nicht behandelt, obwohl es dazu befugt wäre, das SEM nicht bindet (Urteil F-1776/2019 E.”
Wenn die betroffene Person keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) geltend machen kann, ist die Zulässigkeit eines Widerrufs mit Blick auf die Bestimmungen des Ausländergesetzes zu prüfen; dabei ist insbesondere Art. 62 AIG zu berücksichtigen.
Beweiserhebung: Bei der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 62 AIG sind die Behörden verpflichtet, das vollständige schweizerische Strafregister (amtlicher Auszug, nicht nur das für Private bestimmte Auszug) und — falls relevant — ausländische Registerauszüge beizuziehen. Eliminationen gemäss Art. 369 StGB können nicht als eigenständiger Widerrufsgrund bzw. als gegen die betroffene Person verwertbare Verurteilung geltend gemacht werden; sie dürfen jedoch im Rahmen der Interessen- bzw. Verhältnismässigkeitsabwägung berücksichtigt werden, soweit dies nach den genannten Entscheiden zulässig ist.
“Le recours doit ainsi être admis et l'arrêt entrepris annulé. La cause doit être renvoyée à l'autorité précédente, afin que celle-ci procède à une instruction complémentaire en ajoutant au dossier l'extrait complet du casier judiciaire du recourant (et pas seulement l'extrait destiné à des particuliers) et en requérant un extrait du casier judiciaire français de celui-ci. Ce n'est qu'en possession de l'ensemble de ces documents que le Tribunal cantonal pourra valablement statuer sur l'existence d'un cas de révocation au sens de l'art. 62 LEI, dont l'absence est nécessaire pour octroyer une autorisation, et sur les conditions de l'art. 5 par. 1 annexe l ALCP. Le cas échéant, il ne prendra en compte les peines éliminées du casier judiciaire que s'il y a lieu de procéder à une pesée des intérêts, cela en ne méconnaissant toutefois pas le temps qui s'est écoulé depuis Ia commission des infractions". Il découle en particulier de cet arrêt, qui lie la Cour de céans, que le dossier de la présente cause doit être complété par un extrait du casier judiciaire suisse au sens de l'art. 369 du code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP; RS 311.0) – et non pas un extrait "destiné à des particuliers" au sens de l'art. 371 CP, déjà au dossier – ainsi que par un extrait du casier judiciaire français. Il conviendra alors de statuer sur l'existence d'un cas de révocation au sens de l'art. 62 LEI, dont l'absence est nécessaire pour octroyer une autorisation, et sur les conditions de l'art. 5 par. 1 annexe l ALCP. Le cas échéant, les peines éliminées du casier judiciaire ne pourront être prises en compte que s'il y a lieu de procéder à une pesée des intérêts, cela en ne méconnaissant toutefois pas le temps qui s'est écoulé depuis Ia commission des infractions.”
“Le recours doit ainsi être admis et l'arrêt entrepris annulé. La cause doit être renvoyée à l'autorité précédente, afin que celle-ci procède à une instruction complémentaire en ajoutant au dossier l'extrait complet du casier judiciaire du recourant (et pas seulement l'extrait destiné à des particuliers) et en requérant un extrait du casier judiciaire français de celui-ci. Ce n'est qu'en possession de l'ensemble de ces documents que le Tribunal cantonal pourra valablement statuer sur l'existence d'un cas de révocation au sens de l'art. 62 LEI, dont l'absence est nécessaire pour octroyer une autorisation, et sur les conditions de l'art. 5 par. 1 annexe I ALCP. Le cas échéant, il ne prendra en compte les peines éliminées du casier judiciaire que s'il y a lieu de procéder à une pesée des intérêts, cela en ne méconnaissant toutefois pas le temps qui s'est écoulé depuis la commission des infractions.”
“Quant à la prise en considération des condamnations pénales, nécessaire aussi bien en vue d'appliquer l'art. 62 LEI que l'art. 5 par. 1 annexe I ALCP, l'art. 369 al. 1 let. b CP dispose que les jugements qui prononcent une peine privative de liberté d'un an ou plus, mais de moins de cinq ans sont éliminés d'office lorsqu'il s'est écoulé quinze ans dès la fin de la durée de la peine fixée par le jugement. Ce délai peut par ailleurs être augmenté dans certaines situations (cf. art. 369 al. 2 CP). A teneur de l'art. 369 al. 7 CP, l'inscription ne doit pas pouvoir être reconstituée après son élimination. Le jugement éliminé ne peut plus être opposé à la personne concernée. Aux termes de l'art. 369 al. 8 CP, les inscriptions portées au casier judiciaire ne sont pas archivées. Le Tribunal fédéral, s'agissant de l'application de l'art. 369 al. 7 CP en lien avec le droit des étrangers, a déjà eu l'occasion de relever que des jugements éliminés du casier judiciaire ne peuvent constituer un motif de révocation ou de refus de prolongation d'une autorisation du droit des étrangers (cf. arrêts 2C_69/2019 du 4 novembre 2019 consid.”
Ist ein Aufenthaltsanspruch zu prüfen, ist gleichzeitig zu prüfen, ob dieser Anspruch gestützt auf den festgestellten Sachverhalt allenfalls erloschen ist (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 AIG).
“Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil vom 18. Januar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs im Sinne von Art. 43 AIG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltsanspruchs hat sie ebenso zu prüfen, ob dieser Anspruch aufgrund des erstellten Sachverhalts allenfalls erloschen ist (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG i.V.m. Art. 62 AIG).”
Die in Art. 62 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe werden in der Rechtsprechung als Ausdrücke legitimer öffentlicher Interessen gewertet, namentlich der Steuerung der Zuwanderung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Vermeidung zusätzlicher Belastungen der Fürsorgefinanzen sowie der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Das Gewicht dieser öffentlichen Interessen ist einfallsbezogen zu beurteilen und kann im Einzelfall gegenüber privaten Interessen überwiegen oder zurücktreten.
“Aus den vorstehenden dargelegten Gründen erscheint es wahrscheinlich, dass zwei gesetzliche Grundlagen (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG analog und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG analog) und gute Gründe für eine Einschränkung des Rechts der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners sowie ihres (künftigen) gemeinsamen Kinds auf Achtung ihres Privatlebens vorliegen würden und dass nicht nur das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 137 I 284 E. 2.1), sondern auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe und damit der öffentlichen Finanzen (vgl. dazu BGE 139 I 330 E. 3.2 und oben E. 3.3.2) sowie das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. oben E. 3.3.3) gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin sprechen würden. Aufgrund einer provisorischen Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung der dem Verwaltungsgericht zurzeit vorliegenden Akten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die privaten Interessen der Rekurrentin, ihres angeblichen Partners und des gemeinsamen (künftigen) Kinds an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin als derart gewichtig erweisen würden, dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher gutzuheissen wäre.”
“Der Beschwerdeführer rügt, die Rückstufung sei auch insofern nicht geeignet, als eine spätere Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht im öffentlichen Interesse und insbesondere nicht im Interesse der Gläubiger sei. Ob sich der Beschwerdeführer bereits bei der Rückstufung auf die Auswirkungen einer allfälligen späteren Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann, erscheint fraglich (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). Ohnehin wäre aber das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers durch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausgewiesen; ferner sind Gläubigerinteressen praxisgemäss nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 6.5; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.7; 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 7). Im Übrigen besteht ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass die Schulden nicht weiter ansteigen.”
“4 Der Beschwerdeführerin wird das Familienleben nicht verwehrt, erreicht sie doch das Domizil ihres Ehemanns nach einer etwa einstündigen Reise, wenn sie den öffentlichen Verkehr benützt. Gleichwohl verunmöglicht ihr die Verweigerung des Kantonswechsels das Zusammenleben mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kleinkind in einer Wohnung, was als Eingriff in das Familienleben zu bewerten ist (vgl. EGMR, 29. Juli 2010, Agraw gegen die Schweiz, 3295/06, §§ 44 ff., 51). Dieser kann auch nicht als offensichtlich zulässig bezeichnet werden (so aber das Kantonsgericht Freiburg, 10. November 2020, 601 2019 193). 4.4 Ein Eingriff in den Schutz des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, soweit er "gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer". 4.4.1 Die geforderte gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor. 4.4.2 Die Vorinstanzen berufen sich auf die öffentlichen Interessen an der Begrenzung des Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton Zürich und an der Verminderung des Fürsorgerisikos bzw. am "Schutz gesunder Finanzen". 4.4.3 Der Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist gesichert. Streitig ist nur, in welchem Kanton sie wohnen und Fürsorgeleistungen beziehen darf. Insofern stellen nicht die Kontrolle der Zuwanderung in die Schweiz und die Verringerung der Fürsorgekosten als solche das gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK massgebliche öffentliche Interesse dar, sondern die angemessene Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung auf die Kantone und deren gleichmässige finanzielle Belastung aufgrund der Immigration. Zwar mag auch dieser demografische und finanzielle Ausgleich zwischen den Gebietskörperschaften aus völkerrechtlicher Sicht ein zulässiges öffentliches Interesse an einem Eingriff ins Familienleben darstellen. Doch ist dieses öffentliche Interesse selbst unter Einbezug der Präzedenzwirkung als weniger bedeutsam zu bewerten, denn es ist davon auszugehen, dass die Kantonswechsel infolge Familiennachzugs die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone insgesamt nur beschränkt beeinflussen können (vgl.”
“Die Vorinstanz nennt als Grund einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (korrekterweise: Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG [siehe auch Urteil 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2 i.f.] mit Hinweisen). Damit liegt eine Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage vor, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (vgl. Urteil 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.1; EGMR-Urteile Konstantinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit weiteren Hinweisen).”
Wiederholte oder erneut vorgenommene Falschangaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen können das öffentliche Interesse an einem Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG verstärken. Ein Zeitablauf führt nicht notwendigerweise zu einer Milderung dieses öffentlichen Interesses; eine Herabsetzung wegen Zeitablaufs kommt nicht grundsätzlich in Betracht, wenn die Täuschung fortwirkt oder erneut erfolgt.
“Die Vorinstanz erwog, dass zwei der drei Gründe für das Erlöschen des auf Art. 42 Abs. 1 AIG gestützten früheren Anspruchs auf Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2, nämlich jener der längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) und jener der Falschangabe bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), weiterhin gegeben seien. Demgegenüber habe sich die Ausgangslage hinsichtlich des Erlöschensgrunds des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) aufgrund der dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen IV-Rente entscheiderheblich geändert. Dessen allenfalls verbleibender Sozialhilfebezug könne nicht mehr als verschuldet gelten, weshalb ihm der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht mehr entgegengehalten werden könne (vgl. E. II/3.2-II/3.6 des angefochtenen Urteils). Sodann sei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 unverändert ausserordentlich gross. Eine Herabsetzung dieses Interesses wegen Zeitablaufs falle sowohl hinsichtlich der Falschangabe wie auch hinsichtlich der Straffälligkeit ausser Betracht: Zum einen habe der Beschwerdeführer 2 gegenüber den Behörden erneut falsche Angaben (über den Besitz bzw.”
“Hätten die Migrationsbehörden gewusst, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch seit mindestens 2008 eine Ehe mit einer anderen Frau führte, wären sie vor dem Hintergrund dieser Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schluss gekommen, sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Schweizer Ehe falle weg. Ein solcher Schluss hätte bereits 2008 zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geführt. 3.5 Nicht relevant ist, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste. Selbst wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Ehefrauen eine Dreiecksbeziehung bestanden hätte, hätte dies bei den Migrationsbehörden zum Schluss geführt, dass die Berufung auf den ehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist. Dazu kommt, dass ein Widerruf wegen Täuschung der Behörden nicht voraussetzt, dass die verschwiegenen Tatsachen mit Sicherheit zu einer Nichterteilung bzw. einer Nichtverlängerung geführt hätten (vgl. E. 3.1). Ausreichend ist, dass die Verlängerung ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, was vorliegend nach dem Gesagten der Fall ist. 3.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Auf die beantragte Einvernahme von D als Zeugen kann nach dem Gesagten verzichtet werden, da dessen Aussagen dazu, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste, nach dem Gesagten irrelevant sind. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). 4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthaltsstatus bzw. dessen Verlängerung durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlich, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (BGr, 24.”
Praxis: Werden Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben oder vorgelegte Fälschungen erschlichen, setzt dies in der Regel den Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 AIG voraus. Die Rechtsprechung verneint in solchen Fällen regelmässig ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Bewilligung; ein durch Täuschung erlangter Aufenthalt wird praxisgemäss nicht besonders geschützt. Dies gilt nach den zitierten Entscheiden auch für Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung objektiv nie erfüllt waren.
“1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr einzig "formell" noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, obschon sie eine solche eigentlich hätte erhalten sollen, hätten hieran nichts zu ändern vermocht. Denn die Beschwerdeführerin 1 verkennt, dass selbst wenn sie "formell" bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt gewesen wäre. 2.3.2.2 Soweit eine Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben erschlichen wurde, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden (VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00127, E. 3.1). Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.1; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). 2.3.2.”
“Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann deshalb grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Täuschungsabsicht nach Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, sofern dem nicht besondere Vertrauensschutzgründe entgegenstehen und die Wegweisung zumutbar und verhältnismässig erscheint. 3. 3.1 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch falsche Angaben erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Diesfalls ist auch regelmässig der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, wonach ausländerrechtliche Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen werden können, wenn im Bewilligungsverfahren zur Aufenthaltserschleichung wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Gemäss Art. 90 AIG ist der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen das zuständige Migrationsamt ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Von dieser Mitwirkungspflicht sind ausländische Personen auch dann nicht befreit, wenn die Migrationsbehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Anders als bei einem nachträglichen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung basiert die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auch nicht auf einer vertieften Sachverhaltsabklärung, welcher einem späteren Widerruf aufgrund bereits bekannter oder bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbarer Sachumstände entgegenstehen würde (BGr, 18.”
“Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. 3.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2). 3.4 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19.”
Die Akten sind zur Beurteilung eines Widerrufs nach Art. 62 AIG mit den relevanten Strafregisterauszügen zu ergänzen; dies betrifft namentlich einen schweizerischen Strafregisterauszug im Sinn von Art. 369 StGB (nicht den für Privatpersonen bestimmten Auszug nach Art. 371 StGB) sowie einen französischen Strafregisterauszug. Neu hinzugekommene, für die Entscheidung erhebliche Elemente sind zu berücksichtigen und entsprechend zu instruieren.
“Ce n'est qu'en possession de l'ensemble de ces documents que le Tribunal cantonal pourra valablement statuer sur l'existence d'un cas de révocation au sens de l'art. 62 LEI, dont l'absence est nécessaire pour octroyer une autorisation, et sur les conditions de l'art. 5 par. 1 annexe l ALCP. Le cas échéant, il ne prendra en compte les peines éliminées du casier judiciaire que s'il y a lieu de procéder à une pesée des intérêts, cela en ne méconnaissant toutefois pas le temps qui s'est écoulé depuis Ia commission des infractions". Il découle en particulier de cet arrêt, qui lie la Cour de céans, que le dossier de la présente cause doit être complété par un extrait du casier judiciaire suisse au sens de l'art. 369 du code pénal suisse du 21 décembre 1937 (CP; RS 311.0) – et non pas un extrait "destiné à des particuliers" au sens de l'art. 371 CP, déjà au dossier – ainsi que par un extrait du casier judiciaire français. Il conviendra alors de statuer sur l'existence d'un cas de révocation au sens de l'art. 62 LEI, dont l'absence est nécessaire pour octroyer une autorisation, et sur les conditions de l'art. 5 par. 1 annexe l ALCP. Le cas échéant, les peines éliminées du casier judiciaire ne pourront être prises en compte que s'il y a lieu de procéder à une pesée des intérêts, cela en ne méconnaissant toutefois pas le temps qui s'est écoulé depuis Ia commission des infractions. Il sied en outre de préciser que la nouvelle décision à rendre doit tenir compte de tous les nouveaux éléments pertinents qui seraient survenus dans l'intervalle. Cette actualisation doit également faire l'objet d'une instruction. Dans la mesure où ces opérations impliquent non seulement une reconstitution des faits déterminants mais également un nouveau raisonnement juridique, il paraît plus expédient et plus respectueux du droit d'être entendu du recourant d'en confier la charge à l'autorité de première instance (cf. art. 42 let. c et 90 al. 2 de la loi vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative [LPA-VD; BLV 173.”
Eine Nichtverlängerung einer Bewilligung kann durch überwiegendes öffentliches Interesse (z. B. öffentliche Ordnung) gerechtfertigt sein. Gläubigerinteressen sind in der Praxis regelmässig nicht ausschlaggebend.
“Der Beschwerdeführer rügt, die Rückstufung sei auch insofern nicht geeignet, als eine spätere Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht im öffentlichen Interesse und insbesondere nicht im Interesse der Gläubiger sei. Ob sich der Beschwerdeführer bereits bei der Rückstufung auf die Auswirkungen einer allfälligen späteren Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann, erscheint fraglich (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). Ohnehin wäre aber das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers durch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausgewiesen; ferner sind Gläubigerinteressen praxisgemäss nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 6.5; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.7; 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 7). Im Übrigen besteht ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass die Schulden nicht weiter ansteigen.”
Die Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung oder damit verbundener Auflagen (z. B. Sprachnachweis A1/A2, Auflage auf klagloses Verhalten) kann — sofern sie ohne entschuldbaren Grund und vorwerfbar ist — zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung der Bewilligung führen. Die Vorwerfbarkeit der Nichterfüllung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund einen Widerrufsgrund.”
“Auf den 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber den Familiennachzug zu einer niederlassungsberechtigten Person im Sinne der vorstehenden Wertungen ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass sich die nachzuziehende Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG [AS 2017 6521]). Zielsetzungen zum Erwerb von Sprachkompetenzen können sodann Gegenstand einer Integrationsvereinbarung bilden (Art. 58b Abs. 2 AIG), wobei deren Nichteinhaltung nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auslösen kann. Der Sprachnachweis gilt als erbracht, wenn der nachzuziehende ausländische Ehegatte nachweist, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 73a VZAE [AS 2018 3173]); in Frage kommt insbesondere die Vorlage eines Sprachnachweises, der die Sprachkompetenzen in der entsprechenden Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE [AS 2018 3173]). Die vorgenannten Bestimmungen finden auf den vorliegenden Fall aus intertemporalrechtlichen Gründen zwar noch keine Anwendung (vgl. E. 3 hiervor). Sie veranschaulichen jedoch das Gewicht, das der Gesetzgeber einer minimalen sprachlichen Integration von Ausländerinnen beimisst (und auch schon unter dem alten, hier noch anwendbaren Recht beimass; vgl.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AIG ist die ordentliche Bewilligungsart für Drittstaatsangehörige für Aufenthaltszwecke in der Schweiz, die nicht nur vorübergehender Natur sind (vgl. Tamara Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 4 zu Art. 33 AuG). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. Vorausgesetzt ist die Vorwerfbarkeit der Nichteinhaltung der Vereinbarung, welche nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt wird (Spescha, a.a.O., N 17 zu Art. 62 AIG).”
“Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in der Integrationsvereinbarung festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten hat und damit der Tatbestand des Nichteinhaltens der Integrationsvereinbarung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt ist. Zunächst verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu einem absolut klaglosen Verhalten. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Besitzes von Kokain zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Am 11. Juli 2020 erging gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Tätlichkeit, worauf er mit Strafbefehl vom 4. März 2021 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde. Aufgrund dieser Vorfälle steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung nicht klaglos verhalten hat und somit die Auflage des absolut klaglosen Verhaltens nicht eingehalten wurde. Auch wenn es sich - wie der Beschwerdeführer ausführt - um Bagatelldelikte handelt, ändert dies nichts am Umstand, dass er die entsprechende Auflage der Integrationsvereinbarung nicht eingehalten hat.”
“März 2021 erstinstanzlich festgestellt wurde, dass der Beru- fungskläger die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe und er mit Be- schluss vom selben Tag aus der Haft entlassen wurde (act. 11/1–2). Der Beru- fungskläger macht in seiner Eingabe vom 31. März 2021 (betreffend erneutes Gesuch um aufschiebende Wirkung) denn auch keine Ausführungen mehr zu ei- ner allfälligen strafrechtlichen Landesverweisung, sondern erwähnt bezüglich sei- nes Aufenthaltsstatus nur noch den drohenden migrationsrechtlichen Entzug der Aufenthaltsbewilligung (act. 8 Ziff. 5 und 8). 2.2. 2.2.1. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Berufungskläger mit, dass es beabsichtige, seine im Jahr 2018 ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Berufungskläger den von ihm verlangten Deutsch- test (Niveau A2) trotz bis am 30. September 2020 erstreckter Frist bis zum Datum des Schreibens vom 9. Dezember 2020 nicht vorgelegt habe, womit der Wider- rufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vorliege. Weiter führte das Migrationsamt aus, dass sich der Berufungskläger auch nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) berufen könne, da einerseits aus dem Schei- dungswillen seiner Ehegattin der Untergang des Ehewillens hervorgehe und an- dererseits aufgrund der Untersuchungshaft auch die Kontaktmöglichkeiten zu sei- nem Sohn stark eingeschränkt seien, womit eine enge affektive und wirtschaftli- che Beziehung zu diesem zu verneinen sei. Weiter führte das Migrationsamt aus, dass der Berufungskläger Gegenteiliges bzw. das Bestehen einer affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu seinem Sohn aufgrund seiner Mitwirkungs- und Beweisbeschaffungspflicht substantiiert darzulegen hätte. Dem Berufungskläger - 10 - wurde mit besagtem Schreiben schliesslich Gelegenheit eingeräumt, bis zum 20. Januar 2021 zur beabsichtigten Massnahme Stellung zu nehmen (zum Gan- zen act. 5/51). 2.2.2. Der Berufungskläger führt in seiner Eingabe vom 31. März 2021 (act. 8) mit Verweis auf das erwähnte Schreiben des Migrationsamtes vom 9.”
Das blosse Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; die Verlängerung bleibt nach Landesrecht ein Ermessen der Behörden. In bundesgerichtlichen Verfahren ist daher primär die Vereinbarkeit der Nichtverlängerung mit der Verfassung bzw. der EMRK (insbesondere Art. 8 EMRK) zu prüfen.
“Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, Art. 42 f. und Art. 49 f. AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden.”
“Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch berufen kann, namentlich mangels Erfüllung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG oder eines persönlichen Härtefalls nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit a oder b AIG, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu befinden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art.”
“Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Vorinstanz habe Art. 33 Abs. 3 AIG falsch angewendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht also nach Landesrecht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht vielmehr im Ermessen der Migrationsbehörden respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 50 AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann das Bundesgericht folglich nicht eintreten (Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4; 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2021 E. 5; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3; 2C_126/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Entscheidend ist demnach vorliegend alleine, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden (vgl. hinten E. 4.2. f.). Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4 in fine).”
“Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch beruft, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden.”
Die Niederlassungsbewilligung fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 1; eine Ausnahme besteht nach Art. 63 (Widerruf bei Nichterfüllung der Integrationskriterien). Eine frühere erleichterte Einbürgerung ändert nichts daran, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 zum Wegfall eines Anspruchs auf die betreffende (nicht‑Niederlassungs‑)Bewilligung führen kann.
“2b ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_789/2018 du 30 janvier 2019 consid. 1.1). Un tel accord d'établissement entre la Suisse et la France donne aux Français séjournant en Suisse le droit à une autorisation d'établissement après cinq ans (Arrangement confidentiel entre la Suisse et la France au sujet de la situation dees ressortissants de l'un des deux états résidant dans l'autre du 1er août 1946, accessible à l'adresse : https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/internat-zusarbeit/bilaterales/keine-sr-nr/1946-08-01-niederlassungsvereinbarung-FRA-f.pdf.download.pdf/1946-08-01-niederlassungsvereinbarung-FRA-f.pdf ; ci-après: l'arrangement). Le droit à une autorisation d'établissement présuppose un séjour régulier et ininterrompu de cinq ans (art. 1 arrangement) : le séjour est régulier lorsqu'il est autorisé par le droit des étrangers, mais pas lorsqu'il est simplement toléré en raison d'une procédure en cours, pour autant que l'issue du litige ne débouche pas sur une autorisation (ATF 137 II 110 consid. 4.4). 4.4 Selon l'art. 62 al. 1 LEI, l’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants : d) l’étranger ne respecte pas les conditions dont la décision est assortie ; e) l’étranger lui-même ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale. Selon l'art. 63 al. 2 LEI, l’autorisation d’établissement peut être révoquée et remplacée par une autorisation de séjour lorsque les critères d’intégration définis à l’art. 58a ne sont pas remplis. À l'exception de cette dernière disposition, les cas de révocation prévus à l'art. 34 LEI sont ceux de l'art. 62 LEI et non ceux de l'art. 63 (Minh Son NGUYEN, in Minh Son NGUYEN/Cesla AMARELLE, Code annoté de droit des migrations, vol. II, 2017, n. 25 ad art. 34 LEtr). 4.5 En l'espèce, comme tout ressortissant français en vertu de l'arrangement – et non de l'échange de lettres qu'il cite dans ses écritures, qui concerne à l'évidence les seuls ressortissants portugais –, le recourant pouvait bénéficier d'une autorisation d'établissement en cas de séjour régulier et ininterrompu de cinq ans sur le territoire suisse, pour autant qu'aucun motif de révocation ne soit donné.”
“Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt wurde. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023, E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. 7. 7.1 Nach Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. 7.2 Gemäss einem Strafregisterauszug vom 2. März 2022 sind drei neue Strafverfahren (wegen Betrugs, wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung) hängig, die in den Jahren 2021 und 2022 eröffnet wurden und sich auf den Vorwurf von Taten beziehen müssen, die nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 30. Juni 2018 begangen worden sein sollen. 7.3 Diese neuerlichen Strafverfolgungen könnten im Fall einer Verurteilung dazu führen, dass eine Landesverweisung ausgesprochen wird (vgl. Art. 66a lit. e–f und Art. 66a bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). Die Strafbehörden sind befugt, auch ältere, bereits abgeurteilte Delikte mitzuberücksichtigen, wenn sie eine Landesverweisung zu prüfen haben.”
Ist eine Freiheitsverurteilung im schweizerischen Strafregister eingetragen, kann sie bei der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 62 Abs. 1 AIG berücksichtigt werden; massgeblich ist dabei, ob die Eintragung zum relevanten Zeitpunkt noch bestand (Löschfristen bzw. amtliche Löschanordnungen sind zu beachten).
“Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. April 2011 (vgl. Bst. A.b oben; gleichen Datums in Rechtskraft erwachsen) war bis zum 20. April 2021 noch im Strafregister ersichtlich bzw. musste erst per 21. April 2021 von Amtes wegen gelöscht werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a aStGB). Damit war dieses Urteil zum Zeitpunkt der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt (13. März 2018) noch im Strafregister ersichtlich. Selbst wenn - davon ausgehend, dass das Zustimmungsverfahren nicht eine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens darstellt (Urteil 2C_100/2014 vom 22. August 2014 E. 3.2) - auf den Zeitpunkt der verweigerten Zustimmung durch das SEM abgestellt wird (Verfügung vom 25. Februar 2020; vgl. Bst. B.c oben), war dieses Urteil noch im Strafregister aufgeführt. Es durfte somit als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) herangezogen werden. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nach der Verurteilung vom 21. April 2011 bzw. nach den ersten drei Verurteilungen mit Verfügung vom 30. Juni 2011 durch das Migrationsamt verwarnt worden (vgl. Bst. A.c oben). Bezüglich der Berücksichtigung des serbischen Urteils vom 13. September 2017 ist Folgendes zu bemerken: Die Beförderung von Cannabis stellt nach schweizerischem Recht, auch wenn kein "schwerer Fall" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen sollte, ein Vergehen dar, denn die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Androhung einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug ist diesbezüglich nicht erforderlich. Ausserdem ist davon auszugehen, dass in Serbien als Konventionsstaat der EMRK die elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensrechte eingehalten werden.”
“Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. April 2011 (vgl. Bst. A.b oben; gleichen Datums in Rechtskraft erwachsen) war bis zum 20. April 2021 noch im Strafregister ersichtlich bzw. musste erst per 21. April 2021 von Amtes wegen gelöscht werden (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a aStGB). Damit war dieses Urteil zum Zeitpunkt der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt (13. März 2018) noch im Strafregister ersichtlich. Selbst wenn - davon ausgehend, dass das Zustimmungsverfahren nicht eine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens darstellt (Urteil 2C_100/2014 vom 22. August 2014 E. 3.2) - auf den Zeitpunkt der verweigerten Zustimmung durch das SEM abgestellt wird (Verfügung vom 25. Februar 2020; vgl. Bst. B.c oben), war dieses Urteil noch im Strafregister aufgeführt. Es durfte somit als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) herangezogen werden. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nach der Verurteilung vom 21. April 2011 bzw. nach den ersten drei Verurteilungen mit Verfügung vom 30. Juni 2011 durch das Migrationsamt verwarnt worden (vgl. Bst. A.c oben). Bezüglich der Berücksichtigung des serbischen Urteils vom 13. September 2017 ist Folgendes zu bemerken: Die Beförderung von Cannabis stellt nach schweizerischem Recht, auch wenn kein "schwerer Fall" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen sollte, ein Vergehen dar, denn die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Androhung einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug ist diesbezüglich nicht erforderlich. Ausserdem ist davon auszugehen, dass in Serbien als Konventionsstaat der EMRK die elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensrechte eingehalten werden.”
Bleibt die Ehe nur noch formell bestehen und dient das Eheband ausschliesslich der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvoraussetzungen, kann dies als Rechtsmissbrauch gewertet werden. In einem solchen Fall entfallen die Voraussetzungen für die abgeleitete Bewilligung, sodass die zuständige Behörde die Bewilligung gestützt auf Art. 23 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängern kann. Diese Grundsätze gelten auch für abgeleitete Freizügigkeitsrechte von Drittstaatsangehörigen.
“Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). 2.2 Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2). 2.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit D als in ausländerrechtlicher Hinsicht definitiv gescheitert anzusehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung in einem durch Scheidungsklage von D eingeleiteten Scheidungsverfahren am Bezirksgericht G nicht erteilte und angab, diesen weiterhin zu lieben. So lebte die Beschwerdeführerin nach der Hochzeit am 25. August 2021 nur gerade etwas weniger als zwei Monate mit D zusammen und hielt sich nachher in einem Frauenhaus auf. Zudem hat D durch Erhebung der Scheidungsklage am 26. Oktober 2021 das Erlöschen seines Ehewillens klar zum Ausdruck gebracht. Insofern kann die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach dem zuvor Gesagten widerrufen werden.”
“a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist zwar formell noch mit einer portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet; die Ehe ist aber spätestens seit 1. Juli 2020 definitiv getrennt. Der nacheheliche Aufenthalt richtet sich daher nicht mehr nach dem Freizügigkeitsabkommen, sondern nach den innerstaatlichen Regeln des AIG.”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
Untätigkeit trotz zumutbarer Möglichkeiten und trotz entsprechender Aufforderungen kann den Widerruf einer Bewilligung rechtfertigen. Eine Krankheit bzw. eine stationäre Behandlung kann für die konkrete Behandlungsdauer entschuldigen, nicht jedoch für Zeiträume ausserhalb dieser Behandlung. Bei wiederholter oder anhaltender Untätigkeit kann die Behörde statt einer Verwarnung den Widerruf verfügen.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb sie die im Rahmen der Rückstufung am 2. Juli 2019 verfügten Bedingungen nicht hätten einhalten müssen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar zwischen dem 20. Dezember 2019 und 24. März 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Entsprechend konnte von ihm in diesem Zeitraum auch nicht erwartet werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Er muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass er von Mitte Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2019 und ab dem April 2020 keine Arbeitsstellen suchte und dem kantonalen Amt keine Bewerbungen und Antwortschreiben einreichte. Das Vorbringen, er habe während der Corona-Pandemie keine Arbeitsstelle suchen und keine Bewerbungen schreiben können, vermag nicht zu überzeugen. Zwar waren die Bedingungen erschwert. Dennoch war es ihm möglich und zumutbar, Arbeit zu suchen. Der Hinweis der Beschwerdeführer, diese Arbeitsbemühungen wären ohnehin aussichtslos gewesen, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht eingehalten wurde.”
“Den Vor-instanzen ist beizupflichten, dass es in diesem Zusammenhang nicht ausreichen kann, sich im Zeitraum von 6 Monaten auf telefonischem Weg bei 14 Unternehmen zu bewerben und über die entsprechenden Absagen zu berichten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das AfMB habe seine Aufenthaltsbewilligung in der Vergangenheit ungeachtet der Schulden jeweils verlängert und davon abgesehen, eine Verwarnung auszusprechen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das AfMB hat den Beschwerdeführer wie aufgezeigt im Kontext der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 mehrfach aufgefordert, Belege für Schuldenabzahlungen einzureichen und seine Erwerbssituation darzulegen. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass er sich um den Abbau seiner Schulden und dementsprechend um eine Vollzeitstelle zu bemühen hatte. Unter diesen Umständen durfte das AfMB zulässigerweise von einer Verwarnung absehen, ohne dass deswegen die Mutwilligkeit der Verschuldung entfallen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Fall des Beschwerdeführers bejahten.”
Quantitative Orientierung: Die Rechtsprechung zieht bei der Prüfung von Art. 62 Abs. 1 (insbesondere lit. c in Verbindung mit Art. 77a VZAE) Betriebe/Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 80'000 als grundsätzlich hinreichend erheblich in Betracht. Demgegenüber wurde in der bisherigen Praxis ein Betrag von rund Fr. 32'000 oder weniger als in der Regel nicht ausreichend erachtet. Zu beachten bleibt, dass zusätzlich zur reinen Höhe die Frage der Mutwilligkeit und das Verhalten der betroffenen Person (z. B. Sanierungsanstrengungen) entscheidend sind.
“2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr (vgl. Urteile 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).”
“Die Verschuldung stellt der Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE folgend dann ein relevantes öffentliches Interesse dar, wenn sie einen erheblichen Betrag erreicht und mutwillig erfolgt ist. In der bisherigen Rechtsprechung wurden im Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Schulden in der Höhe von rund Fr. 80'000.-- als hinreichend betrachtet (2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2; vgl. zum Umfang der Schulden bei einer Niederlassungsbewilligung Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Mutwilligkeit wird sodann bejaht, wenn die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, d.h. ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten vorliegt (Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2). Hiervon ist nicht leichthin auszugehen (Urteile 2C_212/2023 vom 24.”
“Was die seitens des Beschwerdeführers in Frage gestellte Erheblichkeit der von ihm angehäuften Schulden (offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 112'084.85) betrifft, hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen Schulden von rund Fr. 80'000.-- als hinreichend erheblich im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erachtet (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.3; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2). Sodann hat der Beschwerdeführer trotz zweier Ermahnungen in den Jahren 2012 und 2017 sowie des Umstands, dass die letztmalige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im April 2019 u.a. an die Bedingung geknüpft worden war, dass er sich darum bemüht, seine Schulden zu sanieren, bis im Jahr 2020 kontinuierlich weitere Schulden angehäuft sowie über Jahre hinweg keinerlei Bestrebungen zur Schuldentilgung erkennen lassen. Damit ist die Voraussetzung der Mutwilligkeit erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, inwiefern die Zunahme der Schuldenlast zwischen 2012 und 2020 nicht auf Mutwilligkeit schliessen lasse, war diese in besagtem Zeitraum doch dreimal Gegenstand migrationsbehördlicher Interventionen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Erlöschens seiner Aufenthaltsbewilligung keine Möglichkeit mehr hatte, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten; für die Beurteilung, ob seinem Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs Widerrufsgründe entgegenstehen, durfte indes auf sein gesamtes bisheriges Verhalten in der Schweiz abgestellt (vgl.”
Art. 62 Abs. 2 AIG macht den ausländerrechtlichen Widerruf unzulässig, wenn er ausschliesslich mit einem Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt hat, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Insbesondere wurde die Norm eingeführt, um den früheren Dualismus zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Widerruf zu vermeiden. Der Kommentar bezieht sich auf den Widerruf von Bewilligungen und erhebt keine Aussage zum Nichtverlängerungsfall.
“Am 1. Oktober 2016 sind im Zuge der Umsetzung des mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative geschaffenen Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG eingeführt, die den Widerruf von Bewilligungen (und anderer Verfügungen nach dem AIG) für unzulässig erklären, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Damit sollte vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestandene Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt würde. Der ausländerrechtliche Widerruf ist daher unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3533/2021 vom 8. März 2023 E. 5.1 m.H.).”
“Dans son écriture du 29 septembre 2023, le recourant a soutenu que l'autorité administrative n'était pas en droit de prononcer son expulsion alors que le tribunal pénal avait renoncé à ordonner l'expulsion sur la base du même état de fait. Il ressort effectivement du jugement du 19 septembre 2023 que le Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois a renoncé à l'expulsion facultative du recourant notamment au motif qu'il était "bien intégré socio-professionnellement en Suisse". Bien qu'il n'invoque pas de disposition légale, on peut supposer que le recourant se réfère à l'art. 62 al. 2 LEI, selon lequel est illicite toute révocation fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. En l'espèce, force est de constater qu'il n'est pas question de la révocation d'une autorisation, mais uniquement du non-renouvellement d'une autorisation, en l'absence d'élément ouvrant un droit à un tel renouvellement. L'autorisation de séjour du recourant étant arrivée à échéance le 29 mars 2022, et aucune disposition légale ne justifiant son renouvellement, le recourant ne dispose plus d'un titre qui lui permettrait de séjourner en Suisse. Le grief du recourant tenant à l'illicéité de l'expulsion n'est ainsi pas pertinent et doit, partant, être rejeté.”
Fehlende Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG darstellen, sofern dadurch konkret die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit entsteht.
“Sie besuchen die hiesigen schulischen Einrichtungen noch nicht lange, es dürften daher noch keine ausserordentlich engen freundschaftlichen Beziehungen bestehen. Sie kennen die Heimat ihrer Eltern von Ferien und haben die heimatliche Sprache im Elternhaus und im Kreis ihrer Verwandtschaft in der Schweiz gelernt. Ein Wechsel der Schule scheint ohne weiteres möglich, zumal ein allfälliges Sprachmanko in der heimatlichen Sprache in diesem Alter noch gut beseitigt werden könnte. Eine Rückkehr in den Heimatstaat eines der Elternteile ist folglich für die gesamte Familie samt Kindern ohne Weiteres zumutbar. Das Recht auf Familienleben wird durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin folglich nicht tangiert, weshalb sich die Eltern nicht auf den umgekehrten Familiennachzug berufen können. Sofern nur die Beschwerdeführerin mit den Kindern hierbleiben würde, bestünde zudem die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig ist, womit ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegen würde. Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zu Recht nicht mehr geltend, die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung sei in Serbien oder Albanien nicht möglich. Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie N.__ vom 26. Oktober 2021 leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (MA VK 136). In beiden Ländern ist die Gesundheitsversorgung für die gängigen psychischen Erkrankungen, darunter auch depressive oder Persönlichkeitsstörungen wie Borderline, gewährleistet (vgl. Focus Serbien: Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien; Focus Albanien: Medizinische Versorgung; Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung, alle unter: www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen). Der blosse Umstand, dass die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt nicht, um von Unzumutbarkeit auszugehen.”
Die Beurteilung eines Widerrufs nach Art. 62 Abs. 1 AIG fällt nicht in die Zuständigkeit der Asylbehörden, sondern der zuständigen ausländerrechtlichen Behörden. Diese Behörden müssen bei ihrer Prüfung allfällige Wegweisungs- bzw. Vollzugshindernisse berücksichtigen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AIG vornehmen.
“Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Aberkennung der der Beschwerdeführerin originär zuerkannten Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Widerruf des Asyls, nicht aber die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG; Art. 83 AIG) zur Diskussion standen. Dies im Gegensatz zu dem von ihr genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5548/2017, welches zum Gegenstand die Aberkennung der zuvor gestützt auf Art. 54 AsylG gewährten Flüchtlingseigenschaft respektive die damit einhergehende Aufhebung der vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung (Aufenthaltsbewilligung B). Die Beurteilung über einen Bewilligungswiderruf (Art. 62 Abs. 1 AIG) beziehungsweise eine Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) obliegt somit nicht den Asylbehörden, sondern den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden. Sollten diese einen Widerruf oder eine Wegweisung in Betracht ziehen, liegt es an ihnen, bei ihrer Prüfung allfällige Wegweisungs- respektive Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AIG durchzuführen. Die Rüge einer unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG durch das SEM erweist sich daher - wie bereits erwähnt - als unbegründet.”
Soweit ausschliesslich Straftaten in Betracht kommen, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar. In solchen Konstellationen konnte das Strafgericht gemäss den damals geltenden Bestimmungen keine strafrechtliche Landesverweisung prüfen bzw. von einer solchen absehen. Die Zuständigkeit für Widerruf oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung obliegt daher weiterhin den Migrationsbehörden.
“Stehen ausschliesslich Delikte zur Diskussion, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist von vornherein eine strafrechtliche Landesverweisung nicht möglich. Das Strafgericht kann daher gar nicht in die Lage kommen, gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen; Art. 62 Abs. 2 AIG ist in einer solchen Konstellation nicht anwendbar und die Migrationsbehörden bleiben zuständig zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGE 146 II 321 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.3).”
“Jahren verurteilt worden (vgl. E. A.b hiervor). Vor diesem Hintergrund ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Im Übrigen beging der Beschwerdeführer die der Verurteilung zugrunde liegende Tat im August 2016 (vgl. E. II.3.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021). Da der Tatzeitpunkt vor dem 1. Oktober 2016 liegt, steht die Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen (vgl. BGE 146 II 49 E. 5; Urteil 2C_160/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; vgl. auch BGE 146 II 321 E. 4 f.).”
“Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil vom 7. Juli 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt (vgl. BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 16 E. 2.1). Die diesbezüglichen Delikte wurden vor dem 1. Oktober 2016 begangen, sodass Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sind (BGE 146 II 333 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.3). Ein Widerrufsgrund liegt damit vor, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. Deshalb kann offen gelassen werden, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers 1, deren Höhe von knapp Fr. 390'000.-- unbestritten ist, mutwillig erfolgte und daher ein zweiter Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Widerrufsgr und gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem die der Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten Ende August 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, konnte das Strafgericht keine Landesverweisung prüfen, weshalb Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegensteht. Streitig ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) standhält und verhältnismässig ist.”
Bei Widerrufsgesuchen nach Scheidung können die betroffene Person wichtige persönliche oder humanitäre Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorbringen. Als vorgetragener Prüfstoff kommt etwa die behauptete Suizidgefährdung infolge des Todes eines Kindes in Betracht; es handelt sich dabei um einen Umstand, den die Behörde zu prüfen hat, nicht um einen automatischen Entscheidungsgrund.
“Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die ihr gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger erteilt worden war (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da die Ehe inzwischen geschieden wurde, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Sie bringt indessen vor, dass wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund des Selbstmordes ihrer Tochter am 16. Februar 2021 in Mexiko, sei auch sie selbst suizidgefährdet, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren würde und sich mit der ehemaligen Umgebung, in welcher ihre Tochter gelebt habe, auseinandersetzen müsste. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 62 Abs. 1 AIG können Gerichte die Grenznähe, regelmässige Heimaufenthalte und daraus resultierende Wiedereingliederungs‑ bzw. Rückkehrmöglichkeiten als mildernde Umstände berücksichtigen; dies kann die Härte des Widerrufs reduzieren.
“Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat Deutschland eine ähnliche berufliche Tätigkeit wird ausüben können. Mit Blick auf die Grenznähe sowie die kulturellen Gegebenheiten bestehen keinerlei Zweifel, dass ihm eine Wiedereingliederung in seiner Heimat problemlos möglich sein wird. Vollzugshindernisse liegen beim Beschwerdeführer – zumindest nach Verbüssung seiner Haftstrafe in der Schweiz – nicht vor. 2.5.4 Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Bewilligungsverweigerung somit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als verhältnismässig und die Einschränkung des auf dem FZA basierenden Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers als rechtmässig. 2.6 Bei den dargelegten Umständen kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf das AIG keinen weiteren Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, zumal er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Unter Verweis auf die vorstehenden”
“April 2021 (Übermittlung an Abteilung G + R zur Ausstellung eines Rückreisevisums vom 2. März 2021) erteilt wurden. Bei solch regelmässigen Aufenthalten ist die Annahme der Vorinstanz, dass keine bedeutende Heimatentfremdung vorliege und er mit den Sitten und Bräuchen des Landes weiterhin vertraut sei, in keiner Weise zu beanstanden. Demgemäss wird sich der Beschwerdeführer in der Türkei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder integrieren können. 7.4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist damit festzuhalten, dass die gewichtigen öffentlichen Interessen aufgrund zweierlei Widerrufsgründen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt und sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung als verhältnismässig erweisen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.--sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt indes die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dieter Roth. Nach § 22 Abs. 1 VPO wird einer Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.”
Ein langjähriger Aufenthalt, eine konventionelle Ehe oder die Elternrolle entschuldigen allein das Nichtaufnehmen einer Erwerbstätigkeit nicht. Unter den Umständen der zitierten Rechtssache wäre eine zumutbare (teilzeitliche) Erwerbsaufnahme relativ früh verlangt worden.
“Die Beschwerdeführerin hält sich seit bald 18 Jahren in der Schweiz auf und war hier nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre jüngste Tochter bei der Einreise bereits vierjährig war, wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereits relativ kurz nach der Heirat zumutbar gewesen. Dass sie mit ihrem Ehemann eine "konventionelle" Ehe führte und dieser massgeblich für die Sozialhilfeabhängigkeit während der Ehe mitverantwortlich war bzw. bereits vor ihrer Einreise Sozialhilfe bezogen hatte, entschuldigt ihr eigenes Unterlassen in diesem Zusammenhang nicht. Entgegen der Beschwerde kann für die Auslegung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nämlich nicht die (alte) scheidungsrechtliche Praxis massgebend sein, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als Richtlinie die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet der blosse Bezug von Ergänzungsleistungen oder anderen Sozialversicherungsleistungen (z. B. AHV/IV/EL) grundsätzlich keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Voraussetzung für einen Widerruf ist vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Entscheids eine andauernde Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt; an eine abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sozialhilfeabhängigkeit kann nicht rückwirkend angeknüpft werden.
“Das Verwaltungsgericht erwog, Ergänzungsleistungen seien zumindest dann Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer GR U 21 18 vom 10. Mai 2022 E. 3.4; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1.2). Diese der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich entsprechende Ansicht verwarf das Bundesgericht. Es erwog unter Verweis auf sein vorstehend erwähntes Urteil, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen, sei es auch nur für eine überschaubare Zeit. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Im beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhalten hat (BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2,”
“Ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Sozialversicherungsleistungen, zu denen neben AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen zählen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung und deren Bezug kann grundsätzlich nicht Anlass für einen Widerruf einer Bewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sein (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 141 II 401 E. 5.1, KGE VV vom 1. Juni 2022 [810 21 295] E. 4 m.w.H.; Spring, a.a.O., Rz. 495, Spescha, a.a.O., N 19 zu Art. 63 AIG).”
Bei einem Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 wegen Abhängigkeit von Sozialhilfe ist eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dabei sind neben bisherigen und aktuellen Verhältnissen die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu würdigen. Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich am von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu messen und nicht durch Aufteilung auf einzelne Familienmitglieder.
“2 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder jeweils isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen müssen; umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds nicht aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.4). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzt für eine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung voraus, dass alle vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in Art. 84 Abs. 5 AIG erwähnten Kriterien individuell erfüllen müssen, ist dies nicht der Fall, kann die Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise nur denjenigen Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2022], Ziff. 5.6.8). Die individuelle Prüfung und Gutheissung darf auch bei Gesuchen von Familien nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.3 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (und damit auch nicht erteilt) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.2, BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2, BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3, jeweils mit Hinweisen). Die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3.”
Beim Verschweigen wesentlicher Tatsachen i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist eine Täuschungsabsicht erforderlich. Diese liegt vor, wenn die betroffene Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten.
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl.”
“Die eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen auf eine ausgezeichnete soziale Integration hin. Er spricht sodann Französisch auf dem Niveau C1 und Deutsch auf dem Niveau A2. Die Integration ist sowohl in sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich. Ob und wie häufig der Beschwerdeführer noch nach Brasilien reist und ob er dort über Verwandte, Freundinnen und Freunde verfügt, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihm gelegen, seine Situation in Brasilien darzulegen und Unterlagen einzureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor über Verwandte und Bekannte in Brasilien verfügt. Insgesamt wiegt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht leicht. 4.3 Dem dargelegten privaten Interesse ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. 4.3.1 Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), wenn bei der betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00045, E. 3.5, und 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.2). Auf Fragen der Behörden muss die ausländische Person wahrheitsgemäss antworten.”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Betroffene muss den Willen haben, die Behörden zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten. Dabei muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 m.H.; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1).”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.”
Die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund stellt nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG einen Widerrufsgrund dar und kann zur Nichtverlängerung oder zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung führen.
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund einen Widerrufsgrund.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund einen Widerrufsgrund.”
Die in Art. 62 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe dienen auch dazu, eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht eine weitreichende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht; der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert. Insbesondere obliegt es der ausländischen Person, ihre behauptete Staatsbürgerschaft zu beweisen.
“Tags darauf reichte er Unterlagen zur Sendungsverfolgung ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2). 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist es Aufgabe der ausländischen Person, ihre behauptete Staatsbürgerschaft zu beweisen (Art. 90 lit. b und c AIG; BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 2.3.5). Anwendbar ist dieser Grundsatz sodann auch, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor.”
“Während in strafrechtlichen Verfahren für beschuldigte Personen weitreichende Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Verbot des Selbstbelastungszwangs gelten, unterliegen betroffene Personen im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss Art. 90 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG einer weitreichenden Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. Dies hat zur Folge, dass Aussagen im ausländerrechtlichen Verfahren im Strafprozess allenfalls nicht verwertbar sind, wenn bei der Befragung strafprozessuale Garantien nicht eingehalten wurden. Umgekehrt gibt es jedoch keinen Grund, weshalb die Aussagen in einem Strafprozess in einem ausländerrechtlichen Verfahren keine Verwendung finden dürften, selbst wenn nicht auf strafprozessuale Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrechte hingewiesen wurde, auf welche sich die Betroffenen im ausländerrechtlichen Verfahren ohnehin nicht berufen können (ausführlich dazu VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 140 II 65 E. 3.4.2).”
Das fortgesetzte Anhäufen von Schulden kann als Mutwilligkeit i.S. von Art. 62 Abs. 1 AIG gewertet werden, wenn der Lebensunterhalt bereits durch Sozialhilfe gesichert oder das Existenzminimum gewährleistet ist. Eine solche Feststellung kann in die Gesamtwürdigung einfliessen und sich auch auf Nachzugsentscheide auswirken.
“Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung und Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Nach Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz räumt sie sodann nicht ein (Peter Bolzli, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 33 AIG). 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG erfülle. Er habe während seines Aufenthalts in der Schweiz über Fr. 250'000.-- an Sozialhilfegeldern bezogen. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht ersichtlich. Trotz seiner körperlichen Beschwerden sei ihm eine Anstellung zumutbar, was mit den bidisziplinären Gutachten vom 29. Oktober 2021 und 1. November 2021 im Rahmen seines IV-Verfahrens bestätigt worden sei. Sodann habe er trotz mehrfacher Verwarnungen mutwillig Schulden angehäuft. In den Betreibungsregistern der Kantone BS und BL sei er mit offenen Verlustscheinen von über Fr. 155'000.-- verzeichnet. Da trotz Sicherung des Lebensunterhalts durch die Sozialhilfe Schulden angehäuft worden seien, liege Mutwilligkeit vor.”
“Denn nach dem Gesagten erscheint die finanzielle Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin nach wie vor prekär: Seine letzte Anstellung (bei er F AG) endete offenbar bereits nach rund 15 Monaten und diejenige davor (bei der J GmbH [heute in Liquidation]) endete nach kürzester Zeit und mit einer Strafanzeige wegen übler Nachrede durch seinen damaligen Arbeitgeber. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch dann weiter (mutwillig) Schulden machte, als sein Existenzminimum (trotz Lohnpfändung) gesichert war; darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin. Sodann trifft zwar zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Quellensteuerpflicht unterliegt und Steuerforderungen somit grundsätzlich nicht zu einer weiteren Zunahme der Verschuldung führen sollten. Ebenso sind die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen, sofern sie bezahlt werden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber erstmals am 31. Oktober 2023 Alimente bezahlte und insgesamt lediglich zwei diesbezügliche Zahlungen nachgewiesen sind, konnte und durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die entsprechenden Zahlungen nicht (regelmässig) geleistet werden. Schliesslich darf hier berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin drei Widerrufsgründe gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [längerfristige Freiheitsstrafe, vgl. vorn, E. 4.3.2.1]; Art. 62 Abs. 1 lit. c [Schuldenwirtschaft] und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG [Sozialhilfebezug, vgl. vorn, E. 4.3.2.2]), weshalb sein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht gesichert erscheint. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt, nicht als rechtsverletzend. Sie hat der Beschwerdeführerin den Nachzug gestützt auf Art. 44 AIG somit zu Recht versagt. 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte sodann auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Auch darüber hatte die Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden. 6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügt (Eltern, mehrere Geschwister, mehrere Geschwister ihres Ehemanns) und sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Halbschwester in einem Haus wohnt.”
Die Ausnahme von Art. 62 Abs. 2 AIG kommt nur zur Anwendung, wenn ein Strafgericht (bzw. ein Richter) tatsächlich befugt war, eine Landesverweisung anzuordnen. Strafbefehle/ordonnances pénales des Staatsanwalts gelten demgegenüber nicht als Entscheide, bei denen diese Befugnis vorausgesetzt ist; daher kann Art. 62 Abs. 2 AIG in solchen Fällen regelmässig nicht greifen.
“Surtout, les sanctions tant pénales qu'administratives n'ont pas eu d'impact sur le comportement du recourant qui, malgré les injonctions formelles ou non du SPoMi, a persisté dans la délinquance. En somme, c'est ainsi moins la gravité de chaque acte délictueux qui caractérise le comportement répréhensible du recourant que leur répétition, qui dénote son incapacité à se conformer au droit en vigueur et qui constitue un motif de révocation au sens de l’art. 62 al. 1 let. c LEI, et par conséquent un motif de refus de renouvellement de l'autorisation de séjour au sens de l'art. 33 al. 3 LEI. 2.4. Selon l'art. 62 al. 2 LEI, en vigueur depuis le 1er octobre 2016, "est illicite toute révocation de l'autorisation de séjour fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion". Cette disposition constitue le pendant des art. 66a et 66abis CP relatifs à l’expulsion pénale. A relever d'emblée qu'en plus des considérations temporelles relatives à l'entrée en vigueur de cette disposition, pour que l'exception prévue à l'art. 62 al. 2 LEI puisse trouver application, il est nécessaire que le juge pénal soit lui-même habilité à ordonner une expulsion. Tel n'est pas le cas du Ministère public lorsqu'il prononce une ordonnance pénale (art. 352 al. 2 du code du 5 octobre 2007de procédure pénale, CPP; RS 312.0; arrêts TF 2C_628/2019 du 18 novembre 2019 consid. 7.4; TC FR 601 2019 148 du 26 février 2021). Partant, rien n'empêche les autorités compétentes en matière de migration d'ordonner une révocation d'un titre de séjour en prenant en considération les infractions qui ont été sanctionnées par ordonnance pénale, même après l'entrée en vigueur de l'art. 62 al. 2 LEI (cf. arrêts TF 2C_130/2020 du 24 avril 2020 consid. 8; 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 8). En l'occurrence, le recourant n'a pas encore eu à rendre compte de ses actes devant un juge pénal habilité à prononcer son expulsion. Durant son parcours de délinquant, il n'a été sanctionné que par ordonnances pénales, par le Ministère public, respectivement par le juge d'instruction alors compétent.”
“2 LEI, en vigueur depuis le 1er octobre 2016, "est illicite toute révocation de l'autorisation de séjour fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion". Cette disposition constitue le pendant des art. 66a et 66abis CP relatifs à l’expulsion pénale. A relever d'emblée qu'en plus des considérations temporelles relatives à l'entrée en vigueur de cette disposition, pour que l'exception prévue à l'art. 62 al. 2 LEI puisse trouver application, il est nécessaire que le juge pénal soit lui-même habilité à ordonner une expulsion. Tel n'est pas le cas du Ministère public lorsqu'il prononce une ordonnance pénale (art. 352 al. 2 du code du 5 octobre 2007de procédure pénale, CPP; RS 312.0; arrêts TF 2C_628/2019 du 18 novembre 2019 consid. 7.4; TC FR 601 2019 148 du 26 février 2021). Partant, rien n'empêche les autorités compétentes en matière de migration d'ordonner une révocation d'un titre de séjour en prenant en considération les infractions qui ont été sanctionnées par ordonnance pénale, même après l'entrée en vigueur de l'art. 62 al. 2 LEI (cf. arrêts TF 2C_130/2020 du 24 avril 2020 consid. 8; 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 8). En l'occurrence, le recourant n'a pas encore eu à rendre compte de ses actes devant un juge pénal habilité à prononcer son expulsion. Durant son parcours de délinquant, il n'a été sanctionné que par ordonnances pénales, par le Ministère public, respectivement par le juge d'instruction alors compétent. L'exception de l'art. 62 al. 2 LEI ne trouve ainsi ici pas application. 3. L’art. 8 par. 1 CEDH garantit à toute personne le droit au respect de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance. Le droit garanti à l'art. 8 par. 1 CEDH n'est toutefois pas absolu. Une ingérence dans l'exercice de ce droit est possible selon l'art. 8 par. 2 CEDH, pour autant qu'elle soit prévue par la loi et qu'elle constitue une mesure qui, dans une société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l'ordre et à la prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la morale ou à la protection des droits et libertés d'autrui.”
Bei minderjährigen, obligatorisch schulpflichtigen Personen darf das Fehlen eigener finanzieller Mittel nicht ohne altersbezogene Würdigung als Integrationsmangel gewertet werden. Bei der Beurteilung ist der Schulstatus zu berücksichtigen; schulische Nachweise (z. B. Schulbericht) können als Beleg für Integration herangezogen werden.
“La preuve de l'intégration des enfants sera notamment fournie au moyen d'un rapport scolaire (Directives SEM, ch. 3.5.3.2). 4. 4.1. En l’espèce, le SPoMi a refusé d’octroyer une autorisation d’établissement à titre anticipé au recourant pour un double motif. D’une part, il n'avait aucun moyen financier propre et il ne se trouvait pas en cours d'acquisition d'une formation, au sens de l’art. 58a al. 1 let. d LEI applicable par renvoi de l’art. 34 al. 2 let. b LEI. D’autre part, il n'existait aucun motif impérieux justifiant l'octroi immédiat d'une autorisation d'établissement. Le recourant estime que ce raisonnement viole l’art. 34 LEI. 4.2. A titre liminaire, il sied de préciser qu’il n’est pas contesté entre les parties que le recourant bénéficie d'une autorisation de séjour en Suisse depuis plus de cinq ans. Il dispose en outre clairement des connaissances linguistiques requises, dans la mesure où il fréquente l’école obligatoire depuis de nombreuses années. Aucun des motifs de révocation énoncés à l’art. 62 LEI n’ayant du reste été retenu à son encontre, seul est litigieux le point de savoir s’il remplit les critères d’intégration définis à l’art. 58a al. 1 let. d LEI. 4.3. Concernant le premier critère litigieux, à savoir celui de la participation à la vie économique, la décision attaquée retient que le recourant n’a actuellement aucun moyen financier propre puisqu’il fréquente le cycle d’orientation et que, dépendant totalement de sa mère, il n’est pas en mesure d’assumer son propre entretien. Or, il y a lieu de rappeler que le recourant n’est actuellement âgé que de 15 ans, qu’il étudie en classe prégymnasiale au cycle d'orientation et que, selon ses dires, il souhaiterait poursuivre sa formation vers des études d’architecture. Partant, il est inhérent à son statut de jeune élève, encore en cours de scolarité obligatoire, de ne pas pouvoir subvenir lui-même à ses besoins ni de participer activement à la vie économique, ce dont on ne saurait à l’évidence lui tenir rigueur. En reprochant à l’intéressé de ne pas remplir ce critère d’intégration, l’autorité intimée n’a ainsi pas pris en compte l’ensemble des circonstances du cas d’espèce, en particulier le jeune âge du recourant et son statut d’écolier.”
Bei Staatsangehörigen der EU/EFTA gilt Art. 62 AIG subsidiär: Das AIG findet nur Anwendung, soweit das Freizügigkeitsabkommen (FZA/ALCP) keine abweichenden oder günstigeren Regelungen vorsieht. Soweit ein Widerruf einer EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung die Personenfreizügigkeit einschränkt, muss er zudem mit den Anforderungen des FZA, namentlich Art. 5 Anhang I (öffentliche Ordnung), vereinbar sein.
“Le droit de séjour et d’accès à une activité économique est garanti, sous réserve des dispositions de l’art. 10 ALCP, conformément aux dispositions de l’annexe I (art. 4 ALCP). Selon l'art. 6 annexe I ALCP, le travailleur salarié ressortissant d'une partie contractante qui occupe un emploi d'une durée égale ou supérieure à un an au service d'un employeur de l'Etat d'accueil reçoit un titre de séjour d'une durée de cinq ans au moins à dater de sa délivrance (par. 1). Par ailleurs, la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l’intégration (LEI; RS 142.20) est applicable aux ressortissants des Etats membres de l’Union européenne et aux membres de leur famille dans la mesure où l’ALCP n’en dispose pas autrement ou lorsqu’elle prévoit des dispositions plus favorables (art. 2 al. 2 LEI). Sous réserve du respect des exigences figurant à l'art. 5 annexe I ALCP, cet accord ne réglemente pas en tant que tel le retrait, respectivement le refus d'octroi d'une autorisation de séjour UE/AELE, de sorte que l'art. 62 LEI est applicable (arrêt TF 2C_1049/2021 du 18 mars 2022 consid. 4.2 et les références citées). Pour les ressortissants communautaires, la révocation d'un titre de présence en Suisse est toutefois soumise non seulement à un motif de révocation prévu par le droit interne, mais aussi à un motif d'ordre public au sens de l'art. 5 annexe I ALCP (v. arrêt TF 2C_789/2018 du 30 janvier 2019 consid. 2.3).”
“Le litige a trait à la révocation par l’autorité intimée de l’autorisation de séjour UE/AELE délivrée à A.________. Ressortissante communautaire, cette dernière peut en effet prétendre aux droits que lui confère l'Accord entre la Confédération suisse, d'une part, et la Communauté européenne et ses Etats membres, d'autre part, sur la libre circulation des personnes, conclu le 21 juin 1999 (ALCP; RS 0.142.112.681). La LEI ne s'applique aux ressortissants des Etats membres de l’UE que lorsque l'ALCP, dans sa version actuelle, n'en dispose pas autrement ou lorsqu'elle prévoit des dispositions plus favorables (cf. art. 2 al. 2 LEI). Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel, sous réserve du respect des exigences figurant à l'art. 5 et de l'art. 6 par. 6 annexe I ALCP (v. consid. 4 infra), le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. ATF 147 II 1 consid. 2.4.9 p. 8; arrêts TF 2C_146/2020 du 24 avril 2020 consid. 7; 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.1; 2C_44/2017 du 28 juillet 2017 consid. 4.1 et les arrêts cités).”
“Als Staatsbürgerin von Polen kann sich die Beschwerdeführerin auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA behandelt den Widerruf von EU-/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen als solche nicht, weshalb Art. 62 AIG anzuwenden ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation; VEP; SR 142.203; vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dessen unbeschadet haben auf Art. 62 AIG gestützte Widerrufe den Anforderungen des FZA, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu genügen, falls und soweit solche die Personenfreizügigkeit einschränken (Vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1. mit Hinweisen u. 5.1).”
“Als Staatsbürger von Deutschland kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) somit nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt allerdings den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb Art. 62 AIG Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AIG; art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; Urteil BGer 2C_362/2019 vom 10. Januar 2020 E. 5.1). Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen – und a fortiori verweigert – werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1; 139 II 65 E. 5.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 18. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG ist somit ohne weiteres gegeben.”
Delikte, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, dürfen bei der Prüfung von Härtefällen und der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Wurden solche Delikte bereits in einer Härtefall- oder Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt, dürfen die Migrationsbehörden sie nicht nochmals für den administrativen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG heranziehen.
“Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. E. 4.3 oben), aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten) berücksichtigt werden dürfen (BGE 146 II 49 E. 5.2; 146 II 1 E. 2.1.2). Wenn solche Delikte bei der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 62 Abs. 2 AIG beseitigt, wieder eingeführt (BGE 146 II 1 E. 2.2; Urteile 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.1).”
“Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. E. 4.3 oben), aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten) berücksichtigt werden dürfen (BGE 146 II 49 E. 5.2; 146 II 1 E. 2.1.2). Wenn solche Delikte bei der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 62 Abs. 2 AIG beseitigt, wieder eingeführt (BGE 146 II 1 E. 2.2; Urteile 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.1).”
Für das Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Art. 62 Abs. 1 AIG) ist nach der Rechtsprechung eine Täuschungsabsicht erforderlich; fehlt diese Absicht, liegt der Widerrufsgrund nicht vor. Bei Feststellung eines Widerrufsgrundes ist eine Interessen- bzw. Verhältnismässigkeitsabwägung nach Art. 96 AIG vorzunehmen. Bei langjährig gut integrierten Personen kann diese Abwägung zugunsten des Verbleibs ausfallen.
“Ob vor diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 2.3). 2.4 Im vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 3.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 5.2). 3.3 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E.”
“Erforderlich ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind (BGE 139 I 145 E. 2.2). Massgebend sind namentlich das Vorliegen eines Verschuldens und dessen Schwere bei der Unterdrückung einer für die Bewilligungsbehörden wesentlichen Tatsache, die persönliche Situation der Ausländerin oder des Ausländers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile, falls die strittige Massnahme umgesetzt würde (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Ermessensausübung soll die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichen und dabei die zentralen Grundrechtsgedanken (z.B. persönliche Freiheit, Ehefreiheit, Willkür- und Diskriminierungsfreiheit, Privat- und Familienleben sowie Kindeswohl) hinreichend beachten (Spescha, a.a.O., N 1 zu Art. 96 AIG). Insofern, als die übrigen Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AIG primär künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen wollen und somit nicht unmittelbaren Strafcharakter haben, erscheint es generell als angezeigt, die Bewilligung langjährig anwesender, gut integrierter Personen wegen des Widerrufsgrunds des täuschenden Verhaltens nicht zu widerrufen. Ein Widerruf der Bewilligung wird sodann als unverhältnismässig erachtet, wenn der Bewilligungsanspruch auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte (Spescha, a.a.O., N 4 f. zu Art. 62 AIG mit weiteren Hinweisen). Je weiter der verschwiegene”
“März 2018 in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Bst. A.b oben) - auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) erfüllt habe. Letzteres würde in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung führen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, er habe die genannte Kündigung nicht in böser Absicht verschwiegen und davon ausgehen können, rasch wieder eine neue Stelle zu finden. Die bei diesem Widerrufsgrund erforderliche Täuschungsabsicht (vgl. dazu BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteil 2C_814/2020 vom 18. März 2021 E. 5.1) sei vorliegend nicht gegeben. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend angesichts des Umstandes, dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft erloschen ist (vgl. E. 3.6 oben), ebenfalls offenbleiben. Die Vorinstanz hat zwar das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG bejaht. Das Bundesgericht ist jedoch nicht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden (vgl. E. 2.1 oben) und am Ergebnis der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung ändert sich dadurch nichts (vgl. E. 5.6 ff. unten).”
“Januar 2019 in Kraft getretenen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer erstmals am 7. März 2011 erteilt wurde, erneut zu verlängern ist. Als Grund einer Nichtverlängerung kommt der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG in Frage. Hat der Ausländer einen Widerrufgrund gesetzt und stellt er eine hinreichende schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar, ist die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Abwägung der privaten – und gegebenenfalls öffentlichen – Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz einerseits und der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts anderseits unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BGer 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die betroffene Person absichtlich, mit dem Willen eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländerinnen und Ausländer sind nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden”
“Indem er dies nicht tat, habe er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. AIG gesetzt, weshalb seine Integration im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK erheblich zu relativieren sei. 4.3.4 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat in den Verlängerungsgesuchen jeweils wahrheitsgetreu angegeben, was von ihm erfragt wurde. Ob den Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Pflicht traf, den Beschwerdegegner von sich aus über den Willen zur Fortführung der Partnerschaft zu informieren, kann offenbleiben, da es ohnehin an der gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorausgesetzten Täuschungsabsicht fehlt. Dies zeigt sich insbesondere im Umstand, dass es für den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner im Rahmen der "Trennungsanfrage" leicht gewesen wäre, anzugeben, sie hätten sich erst im Herbst 2017 getrennt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als aufrichtig und kann ihm keine Täuschungsabsicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt. 4.3.5 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung erschöpft sich somit im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Aufgrund seiner ausgezeichneten Integration und langen Aufenthaltsdauer überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist daher unverhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).”
Die Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter die in Art. 62 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe; ein Entzug ist grundsätzlich nur auf spezielle gesetzliche Grundlagen (z. B. Art. 63 Abs. 2 AIG) bzw. bei Wegfall der für die Niederlassung vorausgesetzten Voraussetzungen möglich. Bei der erstmaligen Erteilung sind zudem andere Erwägungen (u. a. das Fehlen eines Widerrufsgrundes) zu prüfen, wobei sich die Rechtslage zur Verweigerung von derjenigen des Widerrufs unterscheidet.
“2b ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_789/2018 du 30 janvier 2019 consid. 1.1). Un tel accord d'établissement entre la Suisse et la France donne aux Français séjournant en Suisse le droit à une autorisation d'établissement après cinq ans (Arrangement confidentiel entre la Suisse et la France au sujet de la situation dees ressortissants de l'un des deux états résidant dans l'autre du 1er août 1946, accessible à l'adresse : https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/internat-zusarbeit/bilaterales/keine-sr-nr/1946-08-01-niederlassungsvereinbarung-FRA-f.pdf.download.pdf/1946-08-01-niederlassungsvereinbarung-FRA-f.pdf ; ci-après: l'arrangement). Le droit à une autorisation d'établissement présuppose un séjour régulier et ininterrompu de cinq ans (art. 1 arrangement) : le séjour est régulier lorsqu'il est autorisé par le droit des étrangers, mais pas lorsqu'il est simplement toléré en raison d'une procédure en cours, pour autant que l'issue du litige ne débouche pas sur une autorisation (ATF 137 II 110 consid. 4.4). 4.4 Selon l'art. 62 al. 1 LEI, l’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants : d) l’étranger ne respecte pas les conditions dont la décision est assortie ; e) l’étranger lui-même ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale. Selon l'art. 63 al. 2 LEI, l’autorisation d’établissement peut être révoquée et remplacée par une autorisation de séjour lorsque les critères d’intégration définis à l’art. 58a ne sont pas remplis. À l'exception de cette dernière disposition, les cas de révocation prévus à l'art. 34 LEI sont ceux de l'art. 62 LEI et non ceux de l'art. 63 (Minh Son NGUYEN, in Minh Son NGUYEN/Cesla AMARELLE, Code annoté de droit des migrations, vol. II, 2017, n. 25 ad art. 34 LEtr). 4.5 En l'espèce, comme tout ressortissant français en vertu de l'arrangement – et non de l'échange de lettres qu'il cite dans ses écritures, qui concerne à l'évidence les seuls ressortissants portugais –, le recourant pouvait bénéficier d'une autorisation d'établissement en cas de séjour régulier et ininterrompu de cinq ans sur le territoire suisse, pour autant qu'aucun motif de révocation ne soit donné.”
“Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). 2.1.3 Anders als beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4): Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist jedoch u. a. erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art.”
Bei der Prüfung eines Widerrufs nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Aspekte wie der gesundheitliche Zustand, die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, ein hohes Alter bzw. Pensionierung sowie enge familiäre Bindungen können als mildernde Umstände in diese Abwägung einfliessen und einen Widerruf erschweren. Gleichzeitig kann bei Pensionierung die Erwartung an eine fortgesetzte Teilnahme am Erwerbsleben entfallen; es ist jedoch zulässig, bei der Gesamtbeurteilung auch auf die berufliche und wirtschaftliche Situation vor der Pensionierung abzustellen.
“Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3). Insbesondere können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3). Die Überlegungen im bundesgerichtlichen Entscheid 2C_60/2022 (= BGE 149 II 1 E. 4.7), wonach nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden kann, wenn zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit (z.B. aufgrund einer Pensionierung) nicht mehr besteht, betreffen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) bzw. den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. hierzu BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.3.2). Daraus leiten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf eine Lehrmeinung (Corinne Reber, Kein Widerruf von Bewilligungen bei Ergänzungsleistungsbezug, in: Jusletter, 17. April 2023, Ziff. 5.2) ab, dass auch bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine bereits erfolgte Pensionierung zum Schluss führen müsse, dass die geforderte Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht mehr erfüllt werden müsse, unabhängig davon, ob sie bis zum Bezug von Ergänzungsleistungen Sozialhilfe bezogen hätten oder nicht. Ansonsten würde der vorangehende Sozialhilfebezug durch die Bewilligungsverweigerung abgestraft, was im Licht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angebracht sei, zumal ehemalige Sozialhilfebeziehende nach dem Wechsel zur AHV/IV mit Ergänzungsleistungen nicht mehr mit dem Widerruf wegen der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit rechnen müssten. Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt, dass vorliegend über die Integration der Beschwerdeführenden im Sinn eines Dauersachverhalts zu urteilen ist, weshalb in zulässiger Weise auch auf die berufliche und wirtschaftliche Situation vor der Pensionierung abgestellt werden darf.”
“Le refus de l'autorisation ne se justifie par ailleurs que si la pesée des intérêts à effectuer dans le cas d'espèce fait apparaître la mesure comme proportionnée aux circonstances. Il convient donc de prendre en considération, dans la pesée des intérêts publics et privés en présence, la gravité de la faute commise par l'étranger, son degré d'intégration, respectivement la durée de son séjour en Suisse et le préjudice que l'intéressé et sa famille auraient à subir en raison de la mesure (art. 96 al. 1 LEtr ; ATF 135 II 377 consid. 4.3 ; 135 II 110 consid. 4.2). Quand le refus d'octroyer une autorisation de séjour se fonde sur la commission d'une infraction, la peine infligée par le juge pénal est le premier critère servant à évaluer la gravité de la faute et à procéder à la pesée des intérêts en présence (arrêts du Tribunal fédéral 2C_381/2014 du 4 décembre 2014 consid. 4.2.2 ; 2C_565/2013 du 6 décembre 2013 consid. 4.1 et les références citées). 7) Le recourant invoque une violation de l’art. 62 al. 1 LEI et du principe de la proportionnalité. Il invoque aussi un mauvais établissement des faits relatifs à son intégration. En l’espèce, la condamnation du recourant, le 9 août 2016, à une peine privative de liberté de trois ans, remplit la condition de l’art. 62 al. 1 let. b LEI d’une peine privative de liberté de longue durée. Elle porte de surcroît sur une infraction de lésions corporelles graves, pour laquelle le Tribunal fédéral se montre particulièrement rigoureux. S’agissant de la proportionnalité d’un tel refus de renouvellement de l’autorisation de séjour et de la pesée des intérêts, il doit être tenu compte de l’intérêt privé du recourant à pouvoir continuer à demeurer en Suisse où il séjourne depuis longtemps, soit 1993. Il y a son fils avec qui il indique entretenir des relations et bien s’entendre. Le recourant est relativement jeune, âgé de 47 ans, mais présente des problèmes de santé qui ne lui permettraient probablement pas de rechercher un emploi. Il produit par ailleurs une pétition de soutien en sa faveur signée par vingt-deux personnes attestant de son intégration à Genève.”
Ein auf Art. 8 EMRK gestütztes dauerhaftes Aufenthaltsrecht kann grundsätzlich Anspruch auf Familiennachzug (insbesondere des Ehegatten) begründen. Dieser Anspruch ist jedoch daran gebunden, dass die materiellen Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für den Nachzug erfüllt sind; zudem bleiben die in Art. 62 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe (beziehungsweise die in Art. 51 Abs. 2 LEI erwähnten Erlöschensfälle) für die Prüfung relevant.
“Si les étrangers résidant dans notre pays n'ont pas eux-mêmes un droit de séjour, ils ne doivent pas non plus pouvoir bénéficier d'un droit au regroupement familial. Pour cette raison, le législateur a octroyé aux cantons, dans le cadre du regroupement familial requis par le biais d'un étranger au bénéfice d'un permis de séjour annuel, une certaine marge d'appréciation (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2). Il en va différemment des étrangers qui possèdent un droit au renouvellement de leur permis de séjour et qui peuvent, selon la jurisprudence relative au regroupement familial, invoquer les art. 8 CEDH et 13 Cst. Dans ce cas de figure, les autorités ne peuvent, compte tenu des droits découlant de ces deux dispositions, refuser le regroupement familial requis que pour de bonnes raisons. On est potentiellement en présence de telles raisons si les conditions de l'art. 44 LEI ne sont pas remplies ou si l'une des situations d'extinction du droit au regroupement prévues à l'art. 51 al. 2 LEI (qui renvoie aux motifs de révocation de l'art. 62 al. 1 LEI) est réalisée (ATF 139 I 330 consid. 2.4.1 et 2.4.2; 137 I 284 consid. 2.6 et 2.7): il n'est en effet pas concevable que, par le biais de l'art. 8 CEDH, un étranger qui ne dispose, en vertu de la législation interne, d'aucun droit à faire venir sa famille proche en Suisse, puisse obtenir des autorisations de séjour pour celle-ci sans que les conditions posées par les art. 42 ss LEI ne soient remplies (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2; arrêts TF 2C_207/2017 du 2 novembre 2017 consid. 5.1; TC FR 601 2019 178 du 14 avril 2020 consid. 5; 601 2015 10 du 24 août 2015 consid. 4d). En résumé, un droit durable à une autorisation de séjour fondé sur l'art. 8 CEDH donne en principe droit au regroupement familial du conjoint, pour autant que les conditions posées par le droit interne à ce regroupement soient remplies (ATF 146 I 185 consid. 6.2 in fine). 4.2. Sous l'angle de l'art. 8 CEDH, il importe également de tenir compte de l'intérêt de l'enfant, ainsi que l'exige l'art. 3 al. 1 de la convention du 20 novembre 1989 relative aux droits de l'enfant (CDE; RS 0.”
“Si les étrangers résidant dans notre pays n'ont pas eux-mêmes un droit de séjour, ils ne doivent pas non plus pouvoir bénéficier d'un droit au regroupement familial. Pour cette raison, le législateur a octroyé aux cantons, dans le cadre du regroupement familial requis par le biais d'un étranger au bénéfice d'un permis de séjour annuel, une certaine marge d'appréciation (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2). Il en va différemment des étrangers qui possèdent un droit au renouvellement de leur permis de séjour et qui peuvent, selon la jurisprudence relative au regroupement familial, invoquer les art. 8 CEDH et 13 Cst. Dans ce cas de figure, les autorités ne peuvent, compte tenu des droits découlant de ces deux dispositions, refuser le regroupement familial requis que pour de bonnes raisons. On est potentiellement en présence de telles raisons si les conditions de l'art. 44 LEI ne sont pas remplies ou si l'une des situations d'extinction du droit au regroupement prévues à l'art. 51 al. 2 LEI (qui renvoie aux motifs de révocation de l'art. 62 al. 1 LEI) est réalisée (ATF 139 I 330 consid. 2.4.1 et 2.4.2; 137 I 284 consid. 2.6 et 2.7): il n'est en effet pas concevable que, par le biais de l'art. 8 CEDH, un étranger qui ne dispose, en vertu de la législation interne, d'aucun droit à faire venir sa famille proche en Suisse, puisse obtenir des autorisations de séjour pour celle-ci sans que les conditions posées par les art. 42 ss LEI ne soient remplies (cf. ATF 146 I 185 consid. 6.2; arrêts TF 2C_207/2017 du 2 novembre 2017 consid. 5.1; TC FR 601 2019 178 du 14 avril 2020 consid. 5; 601 2015 10 du 24 août 2015 consid. 4d). En résumé, un droit durable à une autorisation de séjour fondé sur l'art. 8 CEDH donne en principe droit au regroupement familial du conjoint, pour autant que les conditions posées par le droit interne à ce regroupement soient remplies (ATF 146 I 185 consid. 6.2 in fine). 3.2. En l'espèce, l'épouse du recourant est en Suisse depuis 2001. Elle a d'abord bénéficié de l'admission provisoire puis elle a obtenu une autorisation de séjour depuis 2012.”
Massgeblich ist eine prognostische Beurteilung: Für die Prüfung der Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Gleichzeitig ist die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen; dabei sind die realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (oder deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.2; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).”
“Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (Urteil 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Rechtsprechungsgemäss setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_502/ 2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist.”
Konkurs allein begründet nicht ohne Weiteres Mutwilligkeit. Wer laufenden betreibungsrechtlichen Verfahren (insbesondere Lohnpfändung) unterliegt, hat häufig keine Möglichkeit, Schulden ausserhalb des Verfahrens zu tilgen; daher führen zusätzliche Betreibungen oder ein Anstieg des betriebenen Betrags nicht automatisch zu einem Vorwurf mutwilliger Verschuldung. Bei der Beurteilung sind die ergriffenen Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Lage massgeblich.
“Januar 2019 in Betreibung gesetzt worden sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit diese Schulden, als sie auch nach dem 1. Januar 2019 weiterbestehen, bei der Beurteilung der Erfüllung des Tatbestands zu berücksichtigen sind, ist ihre Bedeutung angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 20. September 2020 um einen bedeutenden Schuldenabbau bemüht hat, zu relativieren. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die weiterhin nicht zurückbezahlten Schulden entgegengehalten werden können, kann vorliegend offen gelassen werden, da sich aus dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die den Vorwurf einer mutwilligen Verschuldung untermauern würden. Allein die Tatsache, dass am 19. März 2019 der Konkurs über die Einzelfirma des Beschwerdeführers eröffnet worden ist, vermag noch kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt.”
“2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG) wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.-- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.-- und mehr (vgl. Urteile 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5/3.6.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2).”
Wenn das Strafgericht bei seiner Entscheidung die Prüfung der Landesverweisung bzw. des Härtefalls vorgenommen und dabei das gesamte deliktische Verhalten der betroffenen Person berücksichtigt hat, verhindert Art. 62 Abs. 2 AIG einen späteren administrativen Widerruf wegen derselben Delikte. Die Migrationsbehörden bleiben jedoch befugt, über Widerruf oder Verweigerung zu befinden, wenn im strafgerichtlichen Urteil entscheidungserhebliche deliktische Tatsachen nicht berücksichtigt wurden oder wenn nachträglich oder zum Zeitpunkt des Urteils bislang unbekannte, für das Ausländerrecht relevante Tatsachen hinzutreten.
“9 ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_139/2013 du 11 juin 2013 consid. 6.2.4 ; 2C_685/2010 du 30 mai 2011 consid. 2.3.1). Une révocation entre en considération lorsqu'une personne a reçu des aides financières élevées et qu'on ne peut s'attendre à ce qu'elle puisse pourvoir à son entretien dans le futur (arrêt du Tribunal fédéral 2C_1041/2018 du 21 mars 2019 consid. 4.2). À la différence de l'art. 63 al. 1 let. c LEI, qui concerne les autorisations d'établissement, l'art. 62 al. 1 let. e LEI n'exige en revanche pas que l'étranger lui-même ou une personne dont il a la charge dépende « durablement et dans une large mesure » de l'aide sociale (arrêts du Tribunal fédéral 2C_95/2019 du 13 mai 2019 consid. 3.4.1 ; 2C_1041/2018 du 21 mars 2019 consid. 4.2 ; 2C_633/2018 du 13 février 2019 consid. 6.2 ; 2C_923/2017 du 3 juillet 2018 consid. 4.2 ; 2C_1053/2017 du 13 mars 2018 consid. 4.2 ; 2C_547/2017 du 12 décembre 2017 consid. 3.1 ; 2C_834/2016 du 31 juillet 2017 consid. 2.1). 3.8 Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
“Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. E. 4.3 oben), aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten) berücksichtigt werden dürfen (BGE 146 II 49 E. 5.2; 146 II 1 E. 2.1.2). Wenn solche Delikte bei der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 62 Abs. 2 AIG beseitigt, wieder eingeführt (BGE 146 II 1 E. 2.2; Urteile 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.1).”
“Il convient d’éviter autant que possible que la sécurité du droit soit mise en péril par des jugements opposés, fondés sur les mêmes faits (ATF 137 I 363 consid. 2.3.2). Le juge administratif peut toutefois s’en écarter lorsque les faits déterminants pour l'autorité administrative n'ont pas été pris en considération par le juge pénal, lorsque des faits nouveaux importants sont survenus entre-temps, lorsque l'appréciation à laquelle le juge pénal s'est livré se heurte clairement aux faits constatés ou encore lorsque le juge pénal ne s'est pas prononcé sur toutes les questions de droit (ATF 139 II 95 consid. 3.2; 136 II 447 consid. 3.1; 129 II 312 consid. 2.4). Si les faits retenus au pénal lient donc en principe l’autorité et le juge administratifs, il en va différemment des questions de droit et de l’appréciation juridique à laquelle s’est livrée le juge pénal (arrêt du Tribunal fédéral 1C_202/2018 du 18 septembre 2018 consid. 2.2; ATA/783/2022 précité consid. 3a; ATA/712/2021 précité consid. 7a). 5.10. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass auch die Vorstrafe gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 bei der Beurteilung bzw. Ablehnung der Landesverweisung im Strafurteil vom 13. März 2020 in Betracht gezogen wurde. In diesem Sinne liegt rechtsprechungsgemäss die Konstellation vor, bei welcher das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Derselbe Sachverhalt kann demnach aufgrund von Art. 62 Abs. 2 AIG nicht nochmals im Rahmen eines administrativen Widerrufsverfahrens beurteilt werden. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich deshalb wegen Verletzung von Art. 62 Abs. 2 AIG als unzulässig.”
Täuschung (z.B. Scheinehe, falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) begründet regelmässig ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG. Allerdings führt das Vorliegen des Widerrufsgrundes nicht automatisch zur Widerrufsfolge; vor einer Entscheidung ist stets eine sorgfältige Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse vorzunehmen.
“Die Vorbringen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren stehen teilweise ebenfalls im Widerspruch zu den vorgenannten übereinstimmenden Aussagen und sind nicht geeignet, die entsprechende vorinstanzliche rechtliche Würdigung zu erschüttern; insbesondere lässt sich aus dem strafgerichtlichen Freispruch vom Vorwurf der Täuschung der Behörden für den Zeitraum vom 7. August 2013 bis zum 16. August 2018, in welchen die relevante Befragung vom 21. Februar 2013 nicht fällt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine vormalige Ehefrau mit Urteil vom 9. April 2019 wegen Eingehens und Führens einer Scheinehe mit ihm rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Für den Zeitpunkt vom 28. März 2008 bis 27. März 2011 wurde das Verfahren sodann infolge Verjährung eingestellt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, mit Absicht falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben bzw. den Entscheid des Migrationsamts geschützt hat. Der entsprechende Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) liegt demnach mit Bezug auf die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers vor.”
“Entgegen der Beschwerde kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Schliesslich beschränken sich Letztere darauf, die Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Ghana pauschal als unzutreffend zu bezeichnen. Worauf sie sich dabei stützen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 4.4 Zusammenfassend ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Die hiervor aufgezeigten Indizien lassen einzig den Schluss zu, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 von Beginn an nicht die Absicht hatte, eine wirkliche Ehe mit E zu führen und mit diesem nur aus ausländerrechtlichen Motiven die Ehe schloss. Die Parallelbeziehung der Beschwerdeführenden 1 und 3 hatte während der gesamten Ehedauer der Beschwerdeführerin 1 und E Bestand; aus dieser gingen insgesamt drei Kinder hervor. Die Beschwerdeführerin 1 hat alle diese Umstände gegenüber dem Beschwerdegegner verschwiegen. Mit diesem anhaltenden täuschenden Verhalten hat sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zur Verweigerung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). 5.2 5.2.1 Im Grundsatz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen oder die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt wurden (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Die 41-jährige Beschwerdeführerin 1 reiste am 3. Mai 2009 und damit vor rund 13 Jahren in die Schweiz ein. Jedoch erweist sich ihr Aufenthalt zufolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen als unrechtmässig.”
Behörden und Gerichte müssen die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 62 Abs. 1 AIG auf der aktuellen Sachlage vornehmen. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur nach den Novenregeln zu berücksichtigen (echte Noven bleiben unberücksichtigt; unechte Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 99 BGG). Im Zusammenhang mit einer Rückstufung sind die formellen Anforderungen zu beachten: Eine Rückstufungs- oder Rückstufungsverfügung muss die in den Vollzugsvorschriften verlangten Elemente (z. B. angestossene Integrationskriterien, Gültigkeitsdauer, Bedingungen und die bei Nichterfüllung drohenden Folgen) enthalten, und die Entwicklung seit der Rückstufung ist für allfällige spätere Widerrufs- oder Nichtverlängerungsentscheide zu berücksichtigen, sodass eine unmittelbare Nichtverlängerung nicht ohne weitere Prüfung gerechtfertigt ist.
“Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, die von der Annahme ausgehen, dass die Ehe länger als fünf Jahre gelebt wurde. 6.2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023, E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. 7. 7.1 Nach Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG ist ein Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. 7.2 Gemäss einem Strafregisterauszug vom 2. März 2022 sind drei neue Strafverfahren (wegen Betrugs, wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern sowie wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung) hängig, die in den Jahren 2021 und 2022 eröffnet wurden und sich auf den Vorwurf von Taten beziehen müssen, die nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft am 30. Juni 2018 begangen worden sein sollen. 7.3 Diese neuerlichen Strafverfolgungen könnten im Fall einer Verurteilung dazu führen, dass eine Landesverweisung ausgesprochen wird (vgl. Art. 66a lit. e–f und Art. 66a bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]). Die Strafbehörden sind befugt, auch ältere, bereits abgeurteilte Delikte mitzuberücksichtigen, wenn sie eine Landesverweisung zu prüfen haben.”
“Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ging es bei sämtlichen Instanzen um die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinen Straftaten und der in diesem Zusammenhang verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Da sämtliche kantonalen Behörden den durch das Migrationsamt verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung basierend auf demselben Rechtstitel geschützt haben, sind keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich geworden. Das Bundesgericht kann deshalb folgende Dokumente, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen der Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Integration der Beschwerde beilegen, nicht berücksichtigen: - Arbeitsbestätigung C.________ AG vom 6. September 2019; - Arbeitsverträge C.________ AG vom 1. Oktober 2019 bzw. 4. Oktober 2019; - Werkverträge D.________ vom 13. Mai 2020 und 8. Juni 2020; - Werkvertrag E.________ AG vom Juni 2020; - Arbeitsvertrag F.________ AG vom 1. Juli 2020; - Werkvertrag G.________ AG vom 1. August 2020; - Werkvertrag H.________ AG vom 6. Oktober”
“Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4). 4.4.2.1. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit zu Recht, dass eine Rückstufung nicht lediglich bezwecken dürfe, die Anforderungen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, die beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Tragen kommen, durch die niedrigeren Anforderungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu ersetzen. Vielmehr dient die Rückstufung der Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizit (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Dieselbe Ausgangslage, die bereits der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, kann in der Regel nicht umgehend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihrem Entscheid die Entwicklung seit der Rückstufung mit Verfügung vom 2. Juli 2019 und der gestützt darauf erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 13.”
Die Weigerung, die Identität offenzulegen, kann als Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG relevant sein. Dies stützt sich auf die Mitwirkungspflicht zur Identitätsfeststellung nach Art. 31 Abs. 2 VZAE.
Bei einem Widerrufsgrund wegen Erschleichens (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) ist der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung nicht automatisch geboten. Die zuständige Behörde muss Verhältnismässigkeit prüfen; eine langjährige Anwesenheit mit erfolgreicher beruflicher und privater Integration (insbesondere bei über zehn bzw. elf Jahren) kann dazu führen, dass Widerruf oder Nichtverlängerung als unverhältnismässig erscheinen.
“a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl. BGE 146 II 321 E. 3). Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bewusst falsche Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und verschleierte damit seine wahre Identität vor den Behörden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. diese zu verlängern. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist. Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein. Ansonsten kämen die Widerrufsgründe den Erlöschensgründen von Art. 61 AIG nahe. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung sind nicht die automatische Rechtsfolge bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes, sondern kommen nur dann in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheinen. Ob eine Bewilligung tatsächlich widerrufen oder nicht verlängert wird, ist eine Ermessensfrage (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, Bern 2010, N 6 f. zu Art. 62 AuG; Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AIG). Die zuständigen Behörden sind dabei an das Völkerrecht (insbesondere Art.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.04.2022 Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), Recht auf Familienleben, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 13 BV (SR 101). Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren (vorliegend im Asylverfahren) wissentlich falsche Angaben gemacht (vorliegend falsche Staatsangehörigkeit) oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt bzw. verlängert zu erhalten. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Trotz Vorliegen eines Widerrufsgrunds erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei einem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als elf Jahren mit erfolgreicher beruflicher und privater Integration sowie eines während mehr als sechs Jahren ununterbrochen gelebten Konkubinat mit konkreten Heiratsabsichten als unverhältnismässig.”
“9 auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). 2.6 Die Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung, nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Analoges ergibt sich für die vorläufige Aufnahme. Der über zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin gilt damit im Sinne der Rechtsprechung sowohl betreffend die vorläufige Aufnahme als auch die Anerkennung eines Härtefalls als bewilligt und die Beschwerdeführerin kann sich auf ihr Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass sie ihr hiesiges Aufenthaltsrecht erschlichen hat, ist deshalb nicht bereits bei der Frage, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert ist, zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4). 2.7 2.7.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise war sie rund 30 Jahre, heute ist sie 52 Jahre alt.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.02.2021 Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Falls eine Person vor den Behörden absichtlich und mit dem Willen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, liegt ein Widerrufsgrund hinsichtlich des erlangten Bewilligungstitels vor. Eine daraus resultierende Nichtverlängerung ist unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Eine Ausweisung des Fehlbaren ist damit nur dann zu vollziehen, wenn die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdeführer hat seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber den Behörden absichtlich falsche und unvollständige Angaben gemacht. Aufgrund seines immer noch regen Bezugs zu seinem Heimatland sowie den regelmässigen Reisen dorthin, ist die Wegweisung des Ausländers mit Blick auf den gegebenen Widerrufsgrund und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu schützen.”
Nach einer Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden. Überdies bemisst sich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts unter anderem nach der Schwere und der Vorwerfbarkeit der Nichterfüllung; der Widerruf muss darüber hinaus verhältnismässig sein.
“Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in Betracht zu ziehen. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine Rückstufung vorgenommen, so ist nach der Rückstufung ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl.”
“Aufgrund der Nichterfüllung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 angeordneten Bedingung, einen Sprachnachweis Niveau GER A1 beizubringen, besteht nach dem Gesagten ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Gewicht dieses öffentlichen Interesses hängt davon ab, inwiefern der Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Bedingung vorgeworfen werden kann. Relativiert wäre das öffentliche Fernhalteinteresse, wenn die Nichterfüllung der Bedingung (teilweise) entschuldbar erschiene, beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder Lernschwäche (vgl. nun ausdrücklich Art. 49a Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG) oder weil die Beschwerdeführerin aufgrund von Betreuungspflichten für ihre Kinder für den Besuch eines Sprachkurs keinerlei Kapazität gehabt hätte. Zulasten der Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Migrationsamts und auch nach dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung beharrlich weigerte, irgendwelche Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache zu unternehmen. Die darin zum Ausdruck kommende unkooperative Haltung zog sich über Jahre hin und zeigte sich selbst noch nach verfügter Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, indem die Beschwerdeführerin auch von der ihr im Einspracheverfahren gewährten Möglichkeit, doch noch einen Sprachnachweis beizubringen, keinen Gebrauch machte (vgl. Bst. B hiervor). Dass sie auch angesichts der akut drohenden Wegweisung keine Anstrengung unternahm, sich die deutsche Sprache auch nur in den Grundzügen anzueignen, zeigt ein gewisses Desinteresse, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufügen.”
Soweit das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (EU/AELE) oder die Bestimmungen zur Grenzgängerbewilligung nichts Abweichendes vorsehen, ist Art. 62 AIG entsprechend anwendbar; die dort genannten Widerrufsgründe sind auf diese Bewilligungsarten zu prüfen.
“Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. art. 23 al. 1 de l'ordonnance du 22 mai 2002 sur la libre circulation des personnes [OLCP; RS 142.203]; TF 2C_1049/2021 du 18 mars 2022 consid. 4.2 et les références citées). Relative à la "révocation des autorisations et d'autres décisions", cette disposition a notamment la teneur suivante: "1 L'autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l'exception de l'autorisation d'établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants: a. l'étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d'autorisation; b. l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l'objet d'une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP; c. l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse; [.”
“La LEI (RS 142.20) ne s'applique aux ressortissants des Etats membres de l'Union européenne que lorsque l'ALCP n'en dispose pas autrement ou lorsqu'elle prévoit des dispositions plus favorables (art. 2 al. 2 LEI). Comme l'ALCP ne réglemente pas les conditions d'octroi de l'autorisation frontalière UE/AELE, ce sont les art. 10 à 15 LEI, en particulier l'art. 11 LEI, qui sont applicables (cf. art. 9 al. 1 de l'ordonnance fédérale du 22 mai 2002 sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l'Union européenne et ses Etats membres, entre la Suisse et le Royaume-Uni, ainsi qu'entre les Etats membres de l'Association européenne de libre-échange [Ordonnance sur la libre circulation des personnes, OLCP; RS 142.203]; cf. ATF 147 II 1 consid. 2.4.1). Pour pouvoir obtenir une autorisation, il est par ailleurs nécessaire que l'étranger ne réunisse ni les conditions de révocation de l'art. 62 LEI (cf. arrêts 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 5; 2C_183/2020 du 21 avril 2020 consid. 4.4), ni celles de l'art. 5 annexe I ALCP.”
Für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 (lit. b) AIG kommt es auf die Dauer der Freiheitsstrafe an. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie ein Jahr übersteigt. Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde; auch bedingte oder teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr erfüllen den Widerrufsgrund.
“Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1).”
“Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2).”
“Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Strafe verurteilt worden ist. Eine solche liegt vor, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1). Der Beschwerdeführer 1 wurde am 10. Mai 2017 wegen Vergewaltigung, Drohung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für seine Aufenthaltsbewilligung vorliegt, was er auch nicht prinzipiell in Abrede stellt.”
“Die Aufenthaltsbewilligung kann namentlich dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 2. Dezember 2016 zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (davon 12 Monate unbedingt vollziehbar) verurteilt. Damit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.”
Wiederholte, langjährige oder schwere Delinquenz sowie erhebliche Verschuldung können das Erfordernis des tadellosen Verhaltens im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG verneinen. In solchen Fällen kann das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten oder familiären Gegeninteressen überwiegen. Auch bei langjährigem Aufenthalt bzw. bei vergleichbarer Verwurzelung (z. B. seit Kindheit/zweite Generation) schliesst die Rechtsprechung einen Widerruf nicht aus, wenn die genannten Widerrufsgründe und das überwiegende öffentliche Interesse vorliegen.
“Ob der Beschwerdeführer eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn pflegt, kann wie erwähnt dahingestellt bleiben, denn er erfüllt aufgrund seiner wiederholten, langjährigen Delinquenz (welche den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt) das Kriterium des tadellosen Verhaltens nicht (vgl. Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.3.3). Auch dem Argument des Beschwerdeführers, es liege bei ihm eine biographische Kehrtwende vor, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung zur biografischen Kehrtwende ist primär auf junge Erwachsene zugeschnitten, die auf der Schwelle zum Erwachsenenalter einen grundlegenden Wandel durchmachen und sich nachhaltig von ihrer in jungen Jahren gezeigten Straffälligkeit distanzieren (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.2; 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist ist, jedoch bis zum Alter von 40 Jahren regelmässig delinquiert (vgl. Bst. A.a und A.b oben). Auch die Geburt seines Sohnes im Jahr 2010 konnte den damals 32-jährigen Beschwerdeführer nicht davon abhalten, ständig weiter zu delinquieren. Im Weiteren ist bezüglich der Anforderung des tadellosen Verhaltens zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmass Schulden angehäuft (vgl.”
“Im Vordergrund steht daher das durch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG geschützte öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Delinquenz ausländischer Personen. Der Rekurrent reiste am 1. September 1989 im Alter von sechs Jahren in die Schweiz ein und hielt sich seither hier auf. Er kann daher einem Ausländer der zweiten Generation gleichgestellt werden, bei dem die Niederlassungsbewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2, BGer 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2.2). Der Rekurrent weist eine eindrückliche Delinquenz auf. Bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2009 (act. 7/2 S. 28; vgl. auch act. 7/1 S. 255 ff.) wurde der Rekurrent wegen mehrfacher qualifizierter sowie einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Betrug und versuchtem Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung sowie Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.”
“Die Vorinstanz bejahte einerseits den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Der Beschwerdeführer sei hoch verschuldet und die Verschuldung sei selbst nach der Rückstufung der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung um Fr. 32'346.15 auf total Fr. 147'470.30 angestiegen. Hinzu komme die Schuld gegenüber den Sozialen Diensten Winterthur von Fr. 52'155.--. Andererseits ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Beschwerdeführer habe die mit Verfügung vom 28. Juli 2020 festgelegten Bedingungen nicht eingehalten und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt. Entgegen der behördlichen Anordnung sei der Beschwerdeführer erneut zweimal straffällig geworden (Strafbefehl vom 3. Mai 2021 des Stadtrichteramtes Winterthur; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023).”
“Sie hat sodann - Bezug nehmend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - die für die Neubeurteilung eines Bewilligungsanspruchs nach einem rechtskräftigen Widerrufsentscheid massgebenden Kriterien aufgeführt (vgl. u.a. Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 und 3.6; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung der Verurteilung vom 1. Dezember 2020 wegen Widerhandlung gegen das SVG (vgl. E. 1.2 hiervor) - erwogen, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) weiterhin erfüllt sei. Ferner hat es die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Zustimmung sowie deren Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK geprüft und bejaht. Insbesondere hat es festgehalten, dass angesichts der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung seine privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiege. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als rechtmässig erachtet und die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen.”
“Gemäss Aktenlage und den Erwägungen des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen migrationsamtlichen Entscheids vom 12. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in mutwilliger Weise über 1 Mio. Franken Schulden angehäuft, wobei er auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung weitere Schulden generierte und damit die mit der Rückstufungsverfügung vom 18. September 2020 festgehaltenen Bedingungen nicht einhielt. Sein Verhalten erfüllte damit die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, was grundsätzlich unstrittig ist. Weiter ist der Beschwerdeführer wiederholt und teilweise schwerwiegend straffällig geworden. Sodann hat das Migrationsamt bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die grundrechtlich geschützten Beziehungen des Beschwerdeführers zutreffend mit dem öffentlichen Fernhalteinteresse abgewogen und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die damalige Interessenslage in wenigen Monaten grundlegend verändert haben sollte. Soweit auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers überhaupt näher einzugehen ist, kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Migrationsamts im Entscheid vom 12. Januar 2023 und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführenden die diesbezüglichen Erwägungen in ihrer Beschwerde nicht substanziiert infrage stellen. Näher zu prüfen bleibt damit lediglich noch, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch nicht erörterten freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.”
“Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz im Zeitraum von 21 Jahren (1995 bis 2016) wegen diverser Delikte (vornehmlich Verkehrsregelverletzungen – darunter auch mehrere grobe [teilweise in alkoholisiertem Zustand und mit Kollisionen] –, aber auch Inumlaufsetzen von Falschgeld, Tätlichkeit, Übertretung des Waffengesetzes, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern, falsche Anschuldigung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sowie im Betreibungsverfahren, etc.) über 20 Mal zu Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen, teils unbedingt und länger als ein Jahr, verurteilt (vgl. MA 744 ff.). Bei den geschilderten Taten handelte es sich nicht nur um untergeordnete Delikte, der Beschwerdeführer gefährdete auch Leib und Leben anderer Personen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte wegen der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b das damaligen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, in der Fassung vom 1. Oktober 2015, AS 2015 3023; heute Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Zudem führte auch das damalige Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit eindrücklich vor Augen, dass er offensichtlich weder gewillt noch in der Lage war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren: So lenkte er während Jahren Fahrzeuge, obschon er nie einen Führerausweis erworben hatte, und verstiess damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; heute Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Auch nach mehrfacher Verwarnung (am 29. August 1998 und am 22. März 2006, MA 98 und 218) und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (am 3. Januar 2012, MA 296) setzte er sein strafrechtlich relevantes Verhalten fort. Die geschilderte Häufung von Delikten über einen langen Zeitraum hinweg ist Ausdruck beharrlicher Unbelehrbarkeit. Dieselbe Gleichgültigkeit offenbarte der Beschwerdeführer auch gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen: Aus den Betreibungsregisterauszügen per 9. März 2015 und 27. Januar 2016 geht hervor, dass er zahlreiche Forderungen (Steuern, Krankenkasse, Versicherungen, Arzt- und Spitalrechnungen) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess und Verlustscheine über CHF 7'000 offen waren (MA 364 ff.”
“Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. u.a. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2). Im Rahmen dieser Interessenabwägung gründet das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers primär darauf, dass dieser u.a. wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt wurde. Sein Verschulden wiegt sehr schwer. Bereits zuvor hatte er mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen. Verbunden mit der Rückfallgefahr, von welcher nicht zuletzt angesichts der sehr hohen Verschuldung des Beschwerdeführers auszugehen ist, begründet das ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl.”
Bei langjährigem oder seit Geburt bestehendem Aufenthalt setzt ein Widerruf (gestützt auf Straffälligkeit) schwerwiegende Verstösse gegen besonders hochwertige Rechtsgüter oder eine massgebende Summierung von Verstössen voraus. Als solche gelten insbesondere Verletzungen oder Gefährdungen der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität; schwere Gewaltdelikte erreichen diese Schwelle regelmässig.
“Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der 46-jährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, korrekterweise bei der Härtefallprüfung Rechnung getragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 zur Berücksichtigung einer längeren Aufenthaltsdauer). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 29 und 58). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.). Mit den Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen sind vorliegend besonders hochwertige Rechtsgüter betroffen und angesichts der weiteren Delikte liegt zusätzlich auch eine massgebende Summierung von Verstössen vor.”
Bei lit. a ist für das Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Täuschungsabsicht erforderlich. Täuschungsabsicht liegt vor, wenn die betroffene Person einen falschen Anschein über für die Bewilligungsentscheidung wesentliche Tatsachen erweckt oder aufrechterhält und vernünftigerweise wissen musste, dass diese Tatsachen für den Entscheid von Bedeutung sein könnten.
“Il ne doit pas être établi que l'autorisation aurait avec certitude été refusée si l'autorité avait obtenu une information correcte. Quant à la dissimulation de faits essentiels, au même titre que pour les fausses déclarations, il faut que l'étranger ait la volonté de tromper l'autorité. Cela est notamment le cas lorsqu'il cherche à provoquer, respectivement à maintenir, une fausse apparence sur un fait essentiel (ATF 142 II 265 consid. 3.1; arrêts TF 2C_251/2024 du 18 septembre 2024 consid. 5.1; 2C_720/2021 du 26 janvier 2022 consid. 8.1; 2C_553/2020 du 20 octobre 2020 consid. 3.1; 2C_22/2019 du 26 mai 2020 consid. 4.1; 2C_261/2018 du 7 novembre 2018 consid. 4.1; 2C_176/2018 du 11 septembre 2018 consid. 3.1). Par ailleurs, il importe peu que l'autorité eût pu, en faisant preuve de la diligence nécessaire, découvrir par elle-même les faits dissimulés (arrêts TF 2C_420/2018 du 17 mai 2018 consid. 6.1; 2C_227/2011 du 25 août 2011 consid. 2.2). La doctrine et la jurisprudence s'accordent cependant à dire que les fausses déclarations ou les violations générales du devoir de collaboration au sens de l'art. 62 al. 1 lit. a LEI ne constituent pas en elles-mêmes une menace suffisamment grave pour la sécurité et l'ordre publics au sens où l'entend l'art. 5 annexe I ALCP. Ce motif de révocation ne peut donc pas justifier, à lui seul, une restriction des droits résultant de l'ALCP (v. Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zurich 2022, n.4787 pp. 299/300, réf. citées). Toutefois, selon la jurisprudence, ce motif doit être pris en compte comme un indice supplémentaire en faveur de l'existence d'une menace pour l'ordre et la sécurité publics (arrêts TF 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 6.3; 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 6.2 et les arrêts cités). L'impact d'une fausse déclaration dépend de ce qu'on a voulu cacher (arrêt TF 2C_908/2010 du 7 avril 2011 consid. 4.3).”
“Ob vor diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 2.3). 2.4 Im vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 3.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 5.2). 3.3 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E.”
“Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). 4.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe nicht erfüllt seien. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer 1 sei mit Urteil des Bezirksstrafgerichts See vom 1. Mai 2013 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 im Gesuchsverfahren verschwiegen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er habe damit wesentliche Tatsachen verschwiegen und erfülle somit auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Sodann beziehe die Beschwerdeführerin 2 seit Januar 2019 fortlaufend Sozialhilfegelder. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 1 im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Dem Migrationsamt habe der Strafregisterauszug vorgelegen. Daraus sei auch hervorgegangen, dass eine aktuelle Strafuntersuchung laufe. Richtig sei, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei. Es sei jedoch analog zu Art. 17 AIG eine Hauptsachenprognose zu treffen und hierzu sei auch die Reneja-Praxis heranzuziehen, wonach einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen sei, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten sei. Es sei vor diesem Hintergrund fraglich, ob der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe überhaupt erfüllt sei.”
Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes kann die Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben, dass starke familiäre Bindungen oder schutzwürdige Interessen von Kindern dem Widerruf entgegenstehen. In solchen Fällen kann die Widerrufsverfügung aufgehoben werden, weil die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen.
“Gesamthaft betrachtet ist im vorliegenden Fall der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bejahen. Das öffentliche Fernhalteinteresse wiegt schwer, jedoch ist den privaten Interessen des Rekurrenten und seines Sohnes I____ mehr Gewicht beizumessen. Sie überwiegen die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz infolge der hohen Verschuldung und der mehrfachen Delinquenz wenn auch nur sehr knapp. Damit ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig. Der Rekurs erweist sich somit als begründet. Daher sind Ziffer 1 des Entscheids des JSD vom 10. März 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2019 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist nach dem Gesagten zu verlängern.”
“Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter von A und B dem Gericht eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw.”
Wird eine rechtskräftige Wegweisung nicht befolgt, spricht die Praxis regelmässig dagegen, die Interessensabwägung nachträglich neu vorzunehmen. Vor Bundesgericht vorgebrachte Nachweise zur späteren Integration werden in der Regel nicht berücksichtigt, soweit es sich um keine echten Noven handelt. Seit dem 1. Oktober 2016 entscheidet das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer; dessen Entscheidung kann die Migrationsbehörden binden, wobei Delikte vor diesem Stichtag für den administrativen Widerruf nur begrenzt verwertet werden dürfen.
“Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung vom 23. November 2015 den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund der Straffälligkeit nicht verlängert und er wurde per 5. September 2019 rechtskräftig des Landes verwiesen. Das SEM verfügte am 23. Oktober 2019 ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer bis zum 31. Oktober 2027, welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2021 bestätigt wurde. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Da er sich der Wegweisung widersetzte, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Neubeurteilung der Interessenslage angezeigt, denn andernfalls würde der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen, die sich an rechtskräftige Entscheide hielten und sich im Ausland zu bewähren versuchen, privilegiert (vgl. Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6). Der Wegweisungsentscheid und das bis 2027 gültige Einreiseverbot sind in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor verbindlich. Bei dieser Ausgangslage könnte dem Beschwerdeführer nur dann eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung erteilt werden, wenn er erfolgreich einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen kann (vgl.”
“Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Dazu muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - rechtserheblich werden (vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ging es bei sämtlichen Instanzen um die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 mit seinen Straftaten und der in diesem Zusammenhang verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Da sämtliche kantonalen Behörden den durch das Migrationsamt verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung basierend auf demselben Rechtstitel geschützt haben, sind keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich geworden. Das Bundesgericht kann deshalb folgende Dokumente, welche die Beschwerdeführenden im Rahmen der Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Integration der Beschwerde beilegen, nicht berücksichtigen: - Arbeitsbestätigung C.________ AG vom 6. September 2019; - Arbeitsverträge C.________ AG vom 1. Oktober 2019 bzw. 4. Oktober 2019; - Werkverträge D.________ vom 13. Mai 2020 und 8. Juni 2020; - Werkvertrag E.________ AG vom Juni 2020; - Arbeitsvertrag F.________ AG vom 1. Juli 2020; - Werkvertrag G.________ AG vom 1. August 2020; - Werkvertrag H.________ AG vom 6. Oktober”
“Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). 2.2 Der Beschwerdeführer ist am 12. September 2018 durch das Bezirksgericht Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer überjährigen bzw. längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten am 24. Januar 2016 und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über die Bewilligungsverlängerung nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen.”
“Weiter ist zu beachten, dass eine obligatorische (Art. 66a StGB) oder fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung zwar nicht aufgrund von Delikten ausgesprochen werden darf, welche vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. E. 4.3 oben), aber solche Delikte bei der Prüfung eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) bzw. bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (aufgrund von nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten) berücksichtigt werden dürfen (BGE 146 II 49 E. 5.2; 146 II 1 E. 2.1.2). Wenn solche Delikte bei der Härtefall- bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt wurden, können die Migrationsbehörden für den administrativen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht mehr auf diese Delikte abstellen. Andernfalls würde der Dualismus, den Art. 62 Abs. 2 AIG beseitigt, wieder eingeführt (BGE 146 II 1 E. 2.2; Urteile 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.5; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.1).”
Während eines Verlängerungs- oder Erneuerungsverfahrens kann die betroffene Person gemäss Rechtsprechung prozedural in der Schweiz bleiben (tolerierter/prozeduraler Aufenthalt). Die durch die Bewilligung verliehenen Rechtswirkungen bleiben während dieses prozeduralen Aufenthalts in der Regel bestehen, sofern die zuständige Behörde nicht besondere provisorische Massnahmen anordnet. Bei der Prüfung, ob ein prozeduraler Aufenthalt zu gewähren ist, ist unter anderem zu berücksichtigen, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
“On ajoutera que l'autorisation de séjour est limitée dans le temps, mais peut être prolongée s'il n'existe aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI; RS 142.20) (art. 33 al. 3 LEI). L'autorisation prend fin notamment à l'expiration de sa durée de validité (art. 61 al. 1 let. c LEI) ou en cas de révocation (art. 62 LEI). La personne concernée peut cependant rester en Suisse pendant la procédure de prolongation de l'autorisation de séjour, et également après l'échéance de cette dernière, lorsqu'elle a déposé une demande de prolongation et pour autant que l'autorité compétente n'ait pas pris des mesures provisionnelles différentes (art. 59 al. 2 de l'ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative [OASA; RS 142.201]). Il ne s'agit certes que d'un droit de séjour procédural; les droits conférés par l'autorisation (notamment en matière de séjour et d'activité lucrative) restent toutefois valables après l'expiration de la durée de validité de l'autorisation de séjour (arrêt 9C_378/2020 du 25 septembre 2020 consid. 5.3; arrêt 2C_1154/2016 du 25 août 2017 consid. 2.3 et les références).”
“17 AIG konkretisiert die erwähnten Grundsätze für den Fall, dass eine ausländische Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist, nachträglich ein Bewilligungsgesuch stellt. Sie hat den Entscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme gestatten (Abs. 2). Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass der (selbst ursprünglich illegale) Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens zu gestatten ist, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37 E. 2.1; BGer 2C_1019/2021 vom 17.5.2022 E. 4.2.1; Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 24). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; weiterführend hierzu BGE 139 I 37 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2023/142 vom 24.10.2023 E. 3.1). 3.2 Ziel des prozeduralen Aufenthalts nach Art. 17 Abs. 2 AIG ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG dann zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil die Bewilligung vermutlich zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 3.4.4; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 17 AIG N. 4). Ob die Anspruchsvoraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu beurteilen, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist. Dabei ist die Pflicht, den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abwarten zu müssen, grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E.”
Die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung oder sonstiger mit der Bewilligung verbundener Bedingungen kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. g bzw. lit. d AIG bilden. Dies wird in der Praxis regelmässig geprüft; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Nichterfüllung entschuldbar ist, da dies die Verhältnismässigkeitsabwägung und das Gewicht des öffentlichen Interesses beeinflussen kann.
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Das Migrationsamt hat die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten einerseits mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und andererseits mit Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG begründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wird eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG bildet die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund einen Widerrufsgrund.”
“Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).”
“Aufgrund der Nichterfüllung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 angeordneten Bedingung, einen Sprachnachweis Niveau GER A1 beizubringen, besteht nach dem Gesagten ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Gewicht dieses öffentlichen Interesses hängt davon ab, inwiefern der Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Bedingung vorgeworfen werden kann. Relativiert wäre das öffentliche Fernhalteinteresse, wenn die Nichterfüllung der Bedingung (teilweise) entschuldbar erschiene, beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder Lernschwäche (vgl. nun ausdrücklich Art. 49a Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG) oder weil die Beschwerdeführerin aufgrund von Betreuungspflichten für ihre Kinder für den Besuch eines Sprachkurs keinerlei Kapazität gehabt hätte. Zulasten der Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Migrationsamts und auch nach dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung beharrlich weigerte, irgendwelche Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache zu unternehmen. Die darin zum Ausdruck kommende unkooperative Haltung zog sich über Jahre hin und zeigte sich selbst noch nach verfügter Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, indem die Beschwerdeführerin auch von der ihr im Einspracheverfahren gewährten Möglichkeit, doch noch einen Sprachnachweis beizubringen, keinen Gebrauch machte (vgl. Bst. B hiervor). Dass sie auch angesichts der akut drohenden Wegweisung keine Anstrengung unternahm, sich die deutsche Sprache auch nur in den Grundzügen anzueignen, zeigt ein gewisses Desinteresse, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufügen.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb sie die im Rahmen der Rückstufung am 2. Juli 2019 verfügten Bedingungen nicht hätten einhalten müssen. Der Beschwerdeführer befand sich zwar zwischen dem 20. Dezember 2019 und 24. März 2020 in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Entsprechend konnte von ihm in diesem Zeitraum auch nicht erwartet werden, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht. Er muss sich jedoch entgegenhalten lassen, dass er von Mitte Oktober 2019 bis Mitte Dezember 2019 und ab dem April 2020 keine Arbeitsstellen suchte und dem kantonalen Amt keine Bewerbungen und Antwortschreiben einreichte. Das Vorbringen, er habe während der Corona-Pandemie keine Arbeitsstelle suchen und keine Bewerbungen schreiben können, vermag nicht zu überzeugen. Zwar waren die Bedingungen erschwert. Dennoch war es ihm möglich und zumutbar, Arbeit zu suchen. Der Hinweis der Beschwerdeführer, diese Arbeitsbemühungen wären ohnehin aussichtslos gewesen, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht eingehalten wurde.”
Fehlt der Aufenthaltszweck — etwa weil keine enge affektive oder wirtschaftliche Beziehung zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen besteht — kann dies den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG begründen.
“Insgesamt weist der Rekurrent weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn D____ auf. Somit erfüllt der Rekurrent seinen Aufenthaltszweck nicht mehr (Art. 33 Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK). Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1).”
Nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegt ein Widerrufsgrund nur vor, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken oder rein hypothetische Risiken genügen hierfür nicht.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Rechtsprechungsgemäss ist dieser Widerrufsgrund gegeben, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 137 I 351 E. 3.9; Urteile 2C_88/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.1 mit Hinweisen; 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl.”
“2 OASA, est notamment soumise à l'approbation du SEM la prolongation de l'autorisation de séjour d'un ressortissant d'un Etat non membre de l'UE ou de l'AELE lorsque cette personne fait partie d'un ménage ayant obtenu des prestations d'aide sociale durant les trois dernières années précédant la date d'échéance du titre de séjour pour un montant égal ou supérieur à 50'000 francs s'agissant d'un ménage d'une seule personne, ou à 80'000 francs s'agissant d'un ménage de plusieurs personnes (cf. art. 4 let. g OA-DFJP, disposition en vigueur depuis le 1er janvier 2021 [RO 2020 4743]). Or, il ressort précisément des décomptes d'aide sociale de la recourante (cf. act. TAF 26, annexe 2.6) que celle-ci a bénéficié de prestations d'aide sociale pour un montant supérieur à 50'000 francs durant les trois dernières années précédant l'échéance - en date du 13 août 2021 - de son autorisation de séjour. 3.2 Dans la mesure où la compétence décisionnelle appartient in casu à la Confédération (sous forme d'approbation), le SEM et, a fortiori, le Tribunal de céans ne sont pas liés par l'intention déclarée de l'autorité cantonale de migration d'autoriser la poursuite du séjour de la recourante en Suisse, et peuvent donc s'écarter de l'appréciation émise par cette autorité. 4. 4.1 En vertu de l'art. 33 al. 3 LEI, une autorisation de séjour ne peut être prolongée que s'il n'existe aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI. L'art. 62 al. 1 LEI prévoit qu'une autorisation, à l'exception de l'autorité d'établissement, peut être révoquée notamment si l'étranger lui-même ou une personne dont il a la charge dépend de l'aide sociale (let. e). Ainsi que le précise l'art. 86 al. 2 let. c OASA, le SEM refuse d'approuver le renouvellement (respectivement la prolongation) d'une autorisation de séjour lorsque des motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI existent contre la personne concernée. 4.2 Selon la jurisprudence, le motif de révocation (respectivement de nonrenouvellement) prévu par l'art. 62 al. 1 let. e LEI - dont la teneur est identique à celle de l'ancien art. 62 al. 1 let. e LEtr (RO 2016 1249, 1262) - suppose qu'il existe un risque concret de dépendance à l'aide sociale. De simples préoccupations financières ou de simples hypothèses (telle une éventuelle future dépendance à l'aide sociale) ne suffisent pas (cf. ATF 139 I 37 consid. 4.2). Pour évaluer ce risque, il convient de se fonder sur la situation financière actuelle de la personne concernée et de prendre en considération l'évolution probable de celle-ci à plus long terme, en tenant compte - le cas échéant - de la capacité financière de tous les membres de la famille.”
“1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, die dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das Anliegen, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist als öffentliches Interesse anerkannt (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.3, und 26. August 2021, VB.2021.00324, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. 3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweist (Art.”
“Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (Urteil 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Rechtsprechungsgemäss setzt Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c respektive Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_502/ 2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist.”
Mutwillige Nichterfüllung: Eine selbstverschuldete und qualifiziert vorwerfbare Nichterfüllung öffentlich‑rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen (insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c). Entsprechende Pflichverletzungen können — je nach Sachverhalt — auch die Nichteinhaltung einer mit einer Verfügung verbundenen Bedingung erfassen (lit. d). Für die Annahme eines solchen Ausländerrechtsverstosses ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend erforderlich.
“So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art.”
“November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG unter dem Vorbehalt steht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG); dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers namentlich gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG nicht verlängert hat; dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen (bzw. nicht verlängert) werden kann, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; dass gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vorliegt bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile BGer 2C_526/2015 vom 15.”
“Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist gegeben, wenn eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass bei A.A.____ - jedoch nicht bei B.A.____ - eine mutwillige Verschuldung auch nach der Verwarnung stattgefunden habe, so dass bei ihm der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegeben sei. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Vorinstanz hat diesen Widerrufsgrund bei den Ehegatten A.____ vor allem mit der Begründung bejaht, dass die Ehegatten die in der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Juli 2020 festgehaltene Bedingung, genügende Bewerbungsanstrengen zu unternehmen, nicht erfüllt hätten. Des Weiteren hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bei beiden Ehegatten bejaht.”
“Mit Bezug auf die Rekurrentin hat die Vorinstanz erwogen, dass sie Inhaberin einer gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet gültigen Aufenthaltsbewilligung sei. Diese könne verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen. Ein Widerrufsgrund liege nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vor, wenn die Ausländerin erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder dem Ausland verstossen habe. Gemäss der Konkretisierung in Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE seien darunter das mutwillige Nichterfüllen der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verpflichtungen zu verstehen. Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten begründe ein umso grösseres öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, je mehr sich die ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um eine Schuldentilgung bemüht habe. Dabei müsse die Nichterfüllung aber auf ein von Absicht, Böswilligkeit oder mindestens von Liederlichkeit beziehungsweise Leichtfertigkeit getragenes Verhalten zurückgehen, um mutwillig zu sein (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.”
Bei längerfristigem oder hohem Bezug von Sozialhilfe ist für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG auf eine konkrete Prognose zur künftigen finanziellen Entwicklung und den realisierbaren Erwerbsaussichten abzustellen. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht; erforderlich ist die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.
“1 Das Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5 VFP). Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift. 4.2 Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). 4.3 Zwischen März 2017 und Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) im Betrag von über Fr. 171'808.- von der Sozialhilfe unterstützt. Seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Mai 2023 hat sich der Sozialhilfebezug zwar reduziert und wurde per Oktober 2023 ganz eingestellt.”
“Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). 4.3 Zwischen März 2017 und Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) im Betrag von über Fr. 171'808.- von der Sozialhilfe unterstützt. Seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Mai 2023 hat sich der Sozialhilfebezug zwar reduziert und wurde per Oktober 2023 ganz eingestellt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder Sozialhilfe beziehen wird, zumal, obwohl er seit Oktober 2023 keine Sozialhilfe mehr bezieht, sein aktuelles Einkommen sein Existenzminimum nicht deckt und auch seine Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm auch vorzuwerfen, zumal gemäss Feststellung der SVA keinerlei Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit bestehen und er keinerlei Suchbemühungen aufgezeigt hat. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu. 4.4 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits. 4.5 Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.”
Art. 62 Abs. 2 AIG bewirkt, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig ist, wenn er einzig darauf gestützt wird, dass für ein Delikt, das bereits vom Strafgericht mit einer Strafe oder Massnahme geahndet wurde, dieses Gericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Kollisionsregel trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und steht in Zusammenhang mit den zugleich eingeführten Art. 66a ff. StGB; diese Bestimmungen gelten nur für nach dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte. Die Vorschrift hat eine übergangsrechtliche Komponente, sodass Migrationsbehörden bei früheren Urteilen oder in Sonderfällen (z. B. wenn dem Strafgericht eine neurechtliche Landesverweisung verwehrt war) weiterhin zuständig bleiben können.
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (dazu ausführlich BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2).”
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (dazu ausführlich BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2).”
“Die von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde eingereichten Beweismittel werden, soweit sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevant sind, im Folgenden berücksichtigt. 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr, 2C_417/2018, E. 4.2). 2.1.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis.”
“Il convient d’éviter autant que possible que la sécurité du droit soit mise en péril par des jugements opposés, fondés sur les mêmes faits (ATF 137 I 363 consid. 2.3.2). Le juge administratif peut toutefois s’en écarter lorsque les faits déterminants pour l'autorité administrative n'ont pas été pris en considération par le juge pénal, lorsque des faits nouveaux importants sont survenus entre-temps, lorsque l'appréciation à laquelle le juge pénal s'est livré se heurte clairement aux faits constatés ou encore lorsque le juge pénal ne s'est pas prononcé sur toutes les questions de droit (ATF 139 II 95 consid. 3.2; 136 II 447 consid. 3.1; 129 II 312 consid. 2.4). Si les faits retenus au pénal lient donc en principe l’autorité et le juge administratifs, il en va différemment des questions de droit et de l’appréciation juridique à laquelle s’est livrée le juge pénal (arrêt du Tribunal fédéral 1C_202/2018 du 18 septembre 2018 consid. 2.2; ATA/783/2022 précité consid. 3a; ATA/712/2021 précité consid. 7a). 5.10. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
Art. 62 Abs. 2 AIG verbietet den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser ausschliesslich damit begründet wird, dass die betroffene Person ein Delikt begangen hat, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Bestimmung ist eine am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Kollisionsregel, die verhindern soll, dass der Dualismus zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Widerruf wieder eingeführt wird.
“Am 1. Oktober 2016 sind im Zuge der Umsetzung des mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative geschaffenen Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG eingeführt, die den Widerruf von Bewilligungen (und anderer Verfügungen nach dem AIG) für unzulässig erklären, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Damit sollte vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestandene Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt würde. Der ausländerrechtliche Widerruf ist daher unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und keine Landesverweisung ausgesprochen hat (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3533/2021 vom 8. März 2023 E. 5.1 m.H.).”
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (dazu ausführlich BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2).”
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (dazu ausführlich BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2).”
“Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er auch bei Angaben seiner korrekten irakischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erhalten hätte, ist einerseits weder erwiesen noch stichhaltig, nachdem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG eine Folge der aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit gewährten vorläufigen Aufnahme im Asylverfahren war und nicht allein auf seiner guten Integration beruhte. Andrerseits zielt sie ins Leere, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf auch dann zulässig ist, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1). Der Widerruf ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Art. 62 Abs. 2 AIG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht die Verurteilung wegen mehrfacher Täuschung der Behörden einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt nicht entgegen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezieht sich nämlich auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (Verurteilung zu einer langfristigen Freiheitsstrafe oder zu bestimmten Massnahmen), allenfalls noch Art. 62 Abs. 1 lit. c (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Damit soll der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahme vermieden werden (M. Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 62 AIG). Beim Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung jedoch gestützt auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlängert, wozu das Migrationsamt somit trotz strafrechtlicher Verurteilung grundsätzlich befugt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art.”
Art. 62 Abs. 1 AIG erlaubt der zuständigen Behörde, Bewilligungen (ausgenommen die Niederlassungsbewilligung) und andere Verfügungen nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn die ausländische Person oder deren Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Als typischer Anwendungsfall gilt die Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, die in der Praxis häufig zu Widerrufen führt; das Vorliegen einer solchen Ehe wird in der Regel mittels Indizien beurteilt.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a). Die Schein- oder Ausländerrechtsehe dürfte der häufigste Anwendungsfall des Widerrufs infolge Behördentäuschung sein (Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 451). Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ermächtigt die Migrationsbehörde, welche eine ausländerrechtliche Bewilligung erteilt hat, diese zu widerrufen, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die betreffende ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund gilt als erfüllt, wenn sich die Ehe einer ausländischen Person, aufgrund welcher eine Bewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilt wurde, als Scheinehe erweist. Die zuständige Migrationsbehörde kann eine nachzugsrechtlich abgestützte Bewilligung demnach grundsätzlich widerrufen, wenn sie die zugrundeliegende Ehe im Nachhinein als Scheinehe qualifiziert (Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020, Rz. 31).”
“Als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG [SR 142.20]) und kann namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [SR 142.203, VFP]; BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2, je mit Hinweisen).”
“Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). 2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten.”
Indizienbeweis: Das Vorliegen einer Schein- oder Ausländerrechtsehe lässt sich meist nicht durch einen direkten Beweis feststellen, weil es sich um innere Beweggründe handelt. Vielmehr ist es üblich, mehrere Indizien in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Als relevante Indizien werden in den Entscheidungen namentlich genannt: Heirat nach nur kurzer Bekanntschaft, erheblicher Altersunterschied, widersprüchliche Angaben zu Kennenlernens‑ und Lebensumständen, geringe Kenntnisse übereinander, fehlende gemeinsame persönliche Gegenstände und auffälliges Desinteresse an den Familienverhältnissen des Ehepartners. Einzelne Indizien genügen regelmässig nicht; entscheidend ist die Überzeugungsbildung aus der Gesamtschau.
“Sie bejahte eine Scheinehe jedoch insbesondere aufgrund der nachfolgenden Indizien: - die Beschwerdeführenden hätten nur fünf Monate nach ihrem Kennenlernen geheiratet; - zwischen den Beschwerdeführenden bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren; - die Beschwerdeführenden seien nicht gleichzeitig in die Schweiz eingereist, obschon der Beschwerdeführer bereits zehn Tage nach seiner Einreise über eine Vollzeitanstellung verfügt habe; - Arbeitgeber des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einreise in die Schweiz sei der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen, mit welchem sie zwei Kinder habe; - der Bruder der Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder lebten im Kanton Zürich,weshalb sie ein grosses Interesse an eine Übersiedlung in die Schweiz gehabt habe; - als Drittstaatenangehörige ohne qualifizierte Arbeitskraft hätte die Beschwerdeführerin ohne die erfolgte Heirat keine Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt; - die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zu Zeitpunkt und Ort ihres Kennenlernens sowie zur Anzahl und den Orten nachfolgender Treffen gemacht; - die Farbe ihrer Eheringe sei von den Beschwerdeführenden unterschiedlich angegeben worden; - die Beschwerdeführenden hätten hinsichtlich der Anzahl Gäste an ihrer Trauung und des darauffolgenden Abendessens unterschiedliche Aussagen gemacht; - bei der Nachfrage zu den täglichen Frühstücksroutinen und dem Verbringen der Weihnachtsfeiertage im Jahr 2020 hätten sich die Beschwerdeführenden widersprochen; - der Beschwerdeführer habe angegeben, bloss die Mutter der Beschwerdeführerin kennengelernt zu haben, während Letztere ausführte, er habe ihre Eltern beide in der Schweiz kennengelernt; - die Beschwerdeführenden hätten anlässlich ihrer Befragungen ein markantes Desinteresse an den Familienangehörigen des jeweils anderen gezeigt; - dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdeführerin an ihren Unterarmen gut sichtbar tätowiert sei; - auf Facebook habe der Beschwerdeführer Fotos von sich allein und mit Freunden in der Schweiz gepostet, auf denen die Beschwerdeführerin nicht abgebildet sei, dafür eine andere Frau, mit welcher er sehr vertraut wirke; - die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, welche Farbe die Küchenabdeckung in ihrer Wohnung habe; - anlässlich einer Wohnungskontrolle hätten keine persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin aufgefunden werden können, dafür habe ein Kollege des Beschwerdeführers (noch immer oder wieder) dort gewohnt; - die Beschwerdeführenden hätten unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung gemacht und der Beschwerdeführer sei nicht über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen. Insgesamt lägen nach Ansicht der Vorinstanz somit genügend Indizien vor, die darauf schliessen liessen, dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, um der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in der Schweiz bei ihren hier lebenden Kindern zu ermöglichen. Folglich erfülle sie den Widerrufsgrund von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG erloschen sei.”
“Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2). 3.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten.”
“Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.4; BGr, 26. Februar 2020, 2C_112/2019, E. 4.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). 2.2 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Ergänzungsleistungen (EL) zusammen mit einer IV-Rente in der Regel nicht als Sozialhilfe im Sinn des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 AIG. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt des Entscheids noch eine Sozialhilfeabhängigkeit besteht; wird stattdessen eine IV-Rente mit EL bezogen, verneint das Bundesgericht den Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 (lit. e) AIG.
“Im dritten Fall bezog der Ausländer von 1999 bis 2020 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Der Widerruf wurde mit Entscheid des Staatsrats vom 22. Januar 2020 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 23. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesgericht verneinte unter Verweis auf seine beiden vorstehend erwähnten Urteile den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt (BGer 2C_49/2023 vom 11. April 2023 Sachverhalt lit. A.b und E. 5.1 f.).”
“Das Verwaltungsgericht erwog, Ergänzungsleistungen seien zumindest dann Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer GR U 21 18 vom 10. Mai 2022 E. 3.4; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1.2). Diese der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich entsprechende Ansicht verwarf das Bundesgericht. Es erwog unter Verweis auf sein vorstehend erwähntes Urteil, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen, sei es auch nur für eine überschaubare Zeit. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Im beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhalten hat (BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2,”
“Im dritten Fall bezog der Ausländer von 1999 bis 2020 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Der Widerruf wurde mit Entscheid des Staatsrats vom 22. Januar 2020 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 23. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesgericht verneinte unter Verweis auf seine beiden vorstehend erwähnten Urteile den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt (BGer 2C_49/2023 vom 11. April 2023 Sachverhalt lit. A.b und E. 5.1 f.).”
Bei Verlängerungs- und Ermessensentscheiden ist Art. 62 AIG in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die zuständige Behörde hat in einem pflichtgemässen Ermessensentscheid die privaten Interessen der betroffenen Person gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen; liegen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vor, kann die Behörde die Bewilligung bzw. deren Verlängerung im Rahmen ihres Ermessens gewähren.
“Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführerin kommt, was unbestritten ist, weder gemäss Völker- noch gemäss Landesrecht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. In solchen Fällen haben die kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen eines Ermessensentscheids über die Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in Beachtung der übergeordneten verfassungsmässigen Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu treffen ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Das Gesetz hebt diesbezüglich explizit hervor, dass bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der betroffenen ausländischen Person zu berücksichtigen seien (Art. 96 Abs. 1 AIG). Art. 33 Abs. 3 AIG weist die Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG in die Beurteilung des Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (vgl. zum Ganzen Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.). Im Rahmen eines reformatorischen Neuentscheids verfügt das Verwaltungsgericht praxisgemäss über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz und kann entsprechend einen Ermessensentscheid treffen (Donatsch, § 50 N. 70 und § 63 N. 18 mit Hinweisen). 2.2 Die heute 41-jährige Beschwerdeführerin hat keine Schulden und musste in der Vergangenheit in der Schweiz weder betrieben noch strafrechtlich belangt werden. Sie ist eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge sozial gut vernetzt, Mitglied in diversen Vereinen und seit Längerem in einer Beziehung mit einem hier niederlassungsberechtigten Staatsangehörigen Frankreichs.”
“Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahre besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Oktober 2013, Stand 1. November 2021, Ziff. 5.1.1.5). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4). 2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 2.1 in fine; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte für das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Bescheinigung der Hochschule E vom 5. April 2019 ein, welche die Zulassung für das Herbstsemester 2019 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für das Hauptfach … sowie das Nebenfach … bestätigte. Im Vorfeld wurde ihr vom Migrationsamt mitgeteilt, dass sie ein endgültiges Zulassungsschreiben für den effektiven Studiengang einreichen müsse, damit das Migrationsamt das Gesuch prüfen könne. Mit Schreiben vom 8.”
“Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde allerdings den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Zulassungsvoraussetzungen dabei insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). 2.2 Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGr, 3. März 2021, 2C_1058/2020, E. 3.1 – 4. August 2016, 2C_544/2016, E. 2.1 – 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37 E.”
Fortgesetzte, zumindest teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Verschuldung nach einer Rückstufung oder trotz in der Rückstufungs-/Aufenthaltsverfügung festgelegter Bedingungen (z. B. Sanierungsbemühungen, Erhöhung der Erwerbstätigkeit, lückenlose Erfüllung finanzieller Verpflichtungen) kann den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen (insbesondere Art. 62 Abs. 1 lit. c; bei Nichterfüllung konkreter Bedingungen auch lit. d). Neu entstandene oder nach der Rückstufung in Betreibung gesetzte Forderungen sind hierbei relevant; entscheidend ist insbesondere, ob ernsthafte und fortdauernde Sanierungsbemühungen erkennbar sind.
“In Bezug auf die Verschuldung macht der Beschwerdeführer geltend, massgeblich sei nur die Zeit nach der Rückstufung und in dieser Zeit habe er gezeigt, dass er keine neuen Schulden anhäufe und bestehende Schulden abbaue, bevor sie betrieben werden. Zudem habe er selbständig eine Lohnpfändung vereinbart, um weitere Schulden abzubauen. Die Vorinstanz habe die Mutwilligkeit mit den vor der Rückstufung entstanden Schulden begründet, was unzulässig sei. Sie habe zudem nicht gewürdigt, dass er sich aufgrund seiner Drogenabhängigkeit tief verschuldet habe. Es treffe nicht zu, dass seine Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt unzureichend seien; er setze im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran, seiner Schuldenwirtschaft ein Ende zu setzen. Dass er nur Teilzeitstellen erhalte, liege in der Baubranche notorischerweise in der Natur der Sache. Dass die Vorinstanz die Mutwilligkeit mit vor der Rückstufung entstandenen Schulden begründet, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat explizit erwogen, dass auch die nach der Rückstufung fortgesetzte, mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den nach der Rückstufung in Betreibung gesetzten Forderungen zumindest teilweise um neu entstandene Schulden. Dass der Beschwerdeführer selbständig eine Lohnpfändung vereinbart habe, geht aus diesen Feststellungen nicht hervor. Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Drogenabhängigkeit nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt, die Drogensucht vermöge die Verschuldung nicht zu entschuldigen, nachdem der Beschwerdeführer nur unzureichend gegen seine Sucht angekämpft und sein Erwerbspotenzial nicht immer ausgeschöpft habe. Zudem hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Schulden auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zurückzuführen ist, wobei die begangenen Straftaten ihrerseits nur am Rande mit seinem Suchtverhalten erklärbar sind.”
“Dass er inzwischen die Dienste einer Schuldensanierungsstelle in Anspruch genommen hat, wird weder geltend gemacht, noch ist solches in den Akten dokumentiert, wenngleich er sich eigenen Angaben zufolge diesbezüglich erkundigt haben will. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass es ihm aufgrund seiner hohen Schulden und der verfügten Lohnpfändungen kaum mehr möglich war, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Gleichwohl hat sich insbesondere auch durch seine erneute Straffälligkeit und seine unzureichenden Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt seine Verschuldungssituation weiter verschärft (vgl. dazu E. 3.2.2 nachfolgend). Damit erfüllt auch seine nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiter fortgesetzte und mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Es kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund der ehelichen Solidargemeinschaft bzw. unzureichender Alimentierung seiner Familie allenfalls auch die zwischen Juni 2019 und Juli 2021 von seiner Ehefrau angehäuften Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33) zum Vorwurf gereichen könnten. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds sieht Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als Widerrufsgrund vor. 2.4.2 Wenngleich die Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 festgehalten: - Erhöhung der Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche den Lebensunterhalt der Familie deckt; - Ablösung von der Sozialhilfe; - Keine weitere Straffälligkeit; - Lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen; - Sanierungsbemühungen bezüglich der bestehenden Schulden.”
“________ AG und von diversen Inkassounternehmen aufgelistet, wobei es sich dabei gemäss Erwägungen der Vorinstanz nicht nur um unvermeidbare Ausgaben handle (vgl. E. 4.4 angefochtenes Urteil). Zudem unterlag der Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung zumindest ab Februar 2020 wiederum der Lohnpfändung, wobei die Lohnabrechnungen von Februar 2020 bis Dezember 2020 keine entsprechenden Abzüge aufwiesen und gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Betreibungsamtes vom 13. April 2021 seit Längerem weder Zahlungen des Beschwerdeführers noch - ohne erkennbaren Grund - des Arbeitgebers eingegangen seien. Bezüglich Schuldensanierung hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe ab Dezember 2018 einzig Fr. 100.-- monatlich für übernommene Krankenkassenprämien geleistet. Ansonsten bemühe er sich nicht, Schulden abzubauen und/oder mit seinen Gläubigern oder dem Betreibungsamt in Kontakt zu treten. Insgesamt kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Verschuldung sei mutwillig erfolgt, weshalb ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliege bzw. der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.”
“Für ihn habe in der Zeit nach dem Privatkonkurs "kein dringlicher Anlass" bestanden, noch mehr als die bereits bezahlten Fr. 10'000.- zurückzubezahlen. Obwohl der Beschwerdeführer über eine hohe Schuldenlast in Höhe von Fr. 134'076.22 verfügt, hielt er es nicht für angezeigt, trotz verfügbarer Mittel und der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei fehlender Sanierung der bestehenden Schulden, sich ernsthaft, konstant und effizient um eine langfristige Schuldensanierung zu bemühen. Dies ist ohne Weiteres als mutwillig zu werten. Schliesslich stellt sich die Lage nicht wesentlich anders dar als bei Konstellationen, bei welchen gar keine Rückzahlungsbemühungen ersichtlich sind. Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Darüber hinaus hat er mangels ernsthafter, konstanter und effizienter Schuldensanierung auch die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.”
“3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2). 2.2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2006 fortlaufend Schulden generiere. Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland seien per 11. Juli 2022 Schuldbetreffnisse im Gesamtumfang von Fr. 387'048.60 verzeichnet; der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Birmensdorf habe am 29. August 2022 Betreibungen von Fr. 1'605.40 ausgewiesen. In quantitativer Hinsicht genüge die Höhe dieser Verschuldung, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Es könne deshalb offenbleiben, ob auch beim Betreibungsamt Kriens noch Betreibungen offen seien und ob noch nicht in Betreibung gesetzte offene Miet- bzw. Darlehensschulden bestünden. Es sei auch von einem mutwilligen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Schuldenwirtschaft trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen und Ermahnungen über Jahre hinweg fortgesetzt, wobei sich die Zahlungsausstände konstant erhöht hätten. Es sei ihm überdies anzulasten, dass die Betreibungen bzw. Verlustscheine teilweise auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen seien (vgl. Schulden bei Staatsanwaltschaften, Gerichtskassen und Statthalterämtern und dem Stadtrichteramt Zürich). Zudem habe er jahrelang, von April 2006 bis Ende 2021, an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zunächst als Coiffeur (ab April 2006) und hernach als Geschäftsführer der eigenen Reinigungsfirma G in H (ab Mai 2008), festgehalten, obwohl er mit dem damit erzielten Verdienst offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt und später denjenigen seiner Familie zu decken.”
“Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren auch dann weiter (mutwillig) Schulden machte, als sein Existenzminimum (trotz Lohnpfändung) gesichert war; darauf wies die Vorinstanz zu Recht hin. Sodann trifft zwar zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin der Quellensteuerpflicht unterliegt und Steuerforderungen somit grundsätzlich nicht zu einer weiteren Zunahme der Verschuldung führen sollten. Ebenso sind die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter D bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen, sofern sie bezahlt werden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin aber erstmals am 31. Oktober 2023 Alimente bezahlte und insgesamt lediglich zwei diesbezügliche Zahlungen nachgewiesen sind, konnte und durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die entsprechenden Zahlungen nicht (regelmässig) geleistet werden. Schliesslich darf hier berücksichtigt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin drei Widerrufsgründe gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [längerfristige Freiheitsstrafe, vgl. vorn, E. 4.3.2.1]; Art. 62 Abs. 1 lit. c [Schuldenwirtschaft] und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG [Sozialhilfebezug, vgl. vorn, E. 4.3.2.2]), weshalb sein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht gesichert erscheint. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns erweist sich der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG sei nicht erfüllt, nicht als rechtsverletzend. Sie hat der Beschwerdeführerin den Nachzug gestützt auf Art. 44 AIG somit zu Recht versagt. 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte sodann auch die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Auch darüber hatte die Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu befinden. 6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan über ein familiäres Netz verfügt (Eltern, mehrere Geschwister, mehrere Geschwister ihres Ehemanns) und sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Halbschwester in einem Haus wohnt.”
Wurde das gesamte deliktische Verhalten einer ausländischen Person bereits im erstinstanzlichen Strafurteil bei der Prüfung bzw. Ablehnung einer Landesverweisung berücksichtigt, so kann derselbe Sachverhalt nach Art. 62 Abs. 2 AIG nicht erneut im administrativen Widerrufsverfahren verwertet werden; ein Widerruf wäre in diesem Fall unzulässig.
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass auch die Vorstrafe gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 bei der Beurteilung bzw. Ablehnung der Landesverweisung im Strafurteil vom 13. März 2020 in Betracht gezogen wurde. In diesem Sinne liegt rechtsprechungsgemäss die Konstellation vor, bei welcher das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Derselbe Sachverhalt kann demnach aufgrund von Art. 62 Abs. 2 AIG nicht nochmals im Rahmen eines administrativen Widerrufsverfahrens beurteilt werden. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich deshalb wegen Verletzung von Art. 62 Abs. 2 AIG als unzulässig.”
“Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass auch die Vorstrafe gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 bei der Beurteilung bzw. Ablehnung der Landesverweisung im Strafurteil vom 13. März 2020 in Betracht gezogen wurde. In diesem Sinne liegt rechtsprechungsgemäss die Konstellation vor, bei welcher das gesamte deliktische Verhalten der ausländischen Person bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt wurde. Derselbe Sachverhalt kann demnach aufgrund von Art. 62 Abs. 2 AIG nicht nochmals im Rahmen eines administrativen Widerrufsverfahrens beurteilt werden. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich deshalb wegen Verletzung von Art. 62 Abs. 2 AIG als unzulässig.”
Praktische Folgewirkung: Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann nach Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 AIG einen Widerrufsgrund bilden; als Beispiel nennt die Rechtsprechung das Nichtoffenlegen einer dauerhaften Parallelbeziehung. Ob tatsächlich Widerruf oder Nichtverlängerung erfolgt, hängt von der weiteren rechtlichen Prüfung (insbesondere Täuschungselement und Verhältnismässigkeit) ab.
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem erfüllt, wenn die betroffene Person eine dauerhafte Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.3; 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).”
“Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Frühjahr 2019 (vgl. Verlängerungsgesuch vom 24. Januar 2019; Art. 105 Abs. 2 BGG) und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht auf die Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin 2 und vor allem die Existenz des Beschwerdeführers 3 hingewiesen. Da die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war, handelt es sich hierbei - unabhängig von den Gründen, aus denen der Beschwerdeführer die Ehe trotz erloschenem Ehewillen aufrecht erhielt und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer auch auf einer anderen Grundlage einen Aufenthaltsanspruch hätte geltend machen können - um eine wesentliche Tatsache, was der Beschwerdeführer 1 wissen musste. Indem er diese Tatsache verschwieg, hat er die Behörden getäuscht. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist daher erfüllt.”
“Hätten die Migrationsbehörden gewusst, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch seit mindestens 2008 eine Ehe mit einer anderen Frau führte, wären sie vor dem Hintergrund dieser Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schluss gekommen, sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Schweizer Ehe falle weg. Ein solcher Schluss hätte bereits 2008 zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geführt. 3.5 Nicht relevant ist, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste. Selbst wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Ehefrauen eine Dreiecksbeziehung bestanden hätte, hätte dies bei den Migrationsbehörden zum Schluss geführt, dass die Berufung auf den ehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist. Dazu kommt, dass ein Widerruf wegen Täuschung der Behörden nicht voraussetzt, dass die verschwiegenen Tatsachen mit Sicherheit zu einer Nichterteilung bzw. einer Nichtverlängerung geführt hätten (vgl. E. 3.1). Ausreichend ist, dass die Verlängerung ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, was vorliegend nach dem Gesagten der Fall ist. 3.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Auf die beantragte Einvernahme von D als Zeugen kann nach dem Gesagten verzichtet werden, da dessen Aussagen dazu, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste, nach dem Gesagten irrelevant sind. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). 4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthaltsstatus bzw. dessen Verlängerung durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlich, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (BGr, 24.”
Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, ist die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zu prüfen. Diese Prüfung erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung, bei der alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls – insbesondere die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration – zu berücksichtigen sind. Die Verhältnismässigkeitsprüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 96 Abs. 1 AIG.
“Hat die betroffene ausländische Person einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AIG gesetzt, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 96 Abs. 1 AIG und umgekehrt (BGE 139 I 145 E.2.2; Urteile 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1). Im Hinblick auf diese Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers persönlich hätte angehört werden müssen.”
“Ausserdem ergibt sich aus der Liste der Verlustscheine, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig weigerte, Steuern zu bezahlen – so dass sich die Schuldenwirtschaft insgesamt als mutwillig erweist. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid auch zu Recht dar, dass kurz- und mittelfristig keine Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers besteht; dies gilt umso mehr, als er seine Suchtproblematik nach seiner eigenen Darstellung nicht im Griff hat. Der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer erhielt überdies über mehrere Jahre bis am 1. November 2019 materielle Hilfe des Sozialdienstes, und das Risiko, dass er erneut entsprechende Leistungen beanspruchen muss, ist als konkret einzustufen; dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausging, dass (jedenfalls) der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt ist. Dies wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht ernsthaft bestritten; dass bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG noch zu prüfen ist, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK); dass die zuständigen Behörden bei der Verhältnismässigkeitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der Ausländer ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil BGer 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4); dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, dass er die Schweiz nicht verlassen könne, weil seine linke Hand im J.________ behandelt werden müsse. Er habe mehrmals an der Hand operiert werden müssen und diese funktioniere nicht mehr wie vorher, deswegen müsse er regelmässig Spitaltermine wahrnehmen.”
“Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BGE 146 II 321, wo die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erörtert wurde. Zudem erfolgte keine Verurteilung wegen eines Delikts, das eine Landesverweisung gerechtfertigt hätte und somit aufgrund fehlender Thematisierung durch den Strafrichter von einem Verzicht auf eine Landesverweisung auszugehen wäre (vgl. BGE 146 II 321 E. 3). Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bewusst falsche Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und verschleierte damit seine wahre Identität vor den Behörden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bzw. diese zu verlängern. Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist. Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein. Ansonsten kämen die Widerrufsgründe den Erlöschensgründen von Art. 61 AIG nahe. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung sind nicht die automatische Rechtsfolge bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes, sondern kommen nur dann in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheinen. Ob eine Bewilligung tatsächlich widerrufen oder nicht verlängert wird, ist eine Ermessensfrage (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, Bern 2010, N 6 f. zu Art. 62 AuG; Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AIG). Die zuständigen Behörden sind dabei an das Völkerrecht (insbesondere Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) und die Verfassung (Art. 5 Abs.”
“Die Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.1). Wenn das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wie im vorliegenden Fall einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG voraussetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG), kann jedoch nicht relevant sein, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt, sondern bloss, ob ein solcher gemäss Art. 63 AIG gegeben ist. Im Übrigen können die Zulassungsvoraussetzungen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 oder 63 AIG offensichtlich erfüllt sein, wenn die Verweigerung der Bewilligung trotz Vorliegens eines Widerrufsgrunds unverhältnismässig wäre (vgl. BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3-2.3.5 und 3.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E.”
Bei der Erteilung bestimmter Bewilligungen, namentlich der Grenzgängerbewilligung, ist zu prüfen, dass die Widerrufsgründe von Art. 62 AIG sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I ALCP nicht vorliegen.
“La LEI (RS 142.20) ne s'applique aux ressortissants des Etats membres de l'Union européenne que lorsque l'ALCP n'en dispose pas autrement ou lorsqu'elle prévoit des dispositions plus favorables (art. 2 al. 2 LEI). Comme l'ALCP ne réglemente pas les conditions d'octroi de l'autorisation frontalière UE/AELE, ce sont les art. 10 à 15 LEI, en particulier l'art. 11 LEI, qui sont applicables (cf. art. 9 al. 1 de l'ordonnance fédérale du 22 mai 2002 sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l'Union européenne et ses Etats membres, entre la Suisse et le Royaume-Uni, ainsi qu'entre les Etats membres de l'Association européenne de libre-échange [Ordonnance sur la libre circulation des personnes, OLCP; RS 142.203]; cf. ATF 147 II 1 consid. 2.4.1). Pour pouvoir obtenir une autorisation, il est par ailleurs nécessaire que l'étranger ne réunisse ni les conditions de révocation de l'art. 62 LEI (cf. arrêts 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 5; 2C_183/2020 du 21 avril 2020 consid. 4.4), ni celles de l'art. 5 annexe I ALCP.”
Bei Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter — namentlich der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität — sowie bei einer massiven Summierung von Verstössen wird der Widerruf einer Bewilligung nach Art. 62 Abs. 1 AIG regelmässig bejaht. Auch weniger schwere Tatbestände können in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend gelten und so einen Widerruf rechtfertigen.
“Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass der 46-jährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt, korrekterweise bei der Härtefallprüfung Rechnung getragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 zur Berücksichtigung einer längeren Aufenthaltsdauer). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 29 und 58). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.). Mit den Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen sind vorliegend besonders hochwertige Rechtsgüter betroffen und angesichts der weiteren Delikte liegt zusätzlich auch eine massgebende Summierung von Verstössen vor.”
“Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). 2.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist begründet, wenn in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die Rechtsverstösse dabei in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Die Widerrufshürden sind im Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG höher als beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, wobei das Bundesgericht in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abstellt und bei Gewalt- oder Sexualdelikten sowie persistenter Delinquenz die qualifizierende Voraussetzung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung regelmässig bejaht (BGE 137 II 297 E. 3.2). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechenden Strafen durch in- oder ausländische Gerichte ausgesprochen wurden, sofern die infrage stehenden Delikte insgesamt auch nach schweizerischer Rechtauffassung eine mit einer überjährigen Strafe vergleichbare Erheblichkeit aufgewiesen hätten, die ausländischen Urteile rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden (vgl. in Bezug auf den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe BGr, 13.”
Die Frage, ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt, ist objektiv zu beurteilen. Ein allfälliges Verschulden der betroffenen Person an der Sozialhilfebedürftigkeit fällt nicht in die Prüfung des Widerrufsgrundes selbst, sondern gehört gegebenenfalls in die Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (oder deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.1; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.2; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).”
“], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 14 zu Art. 62 AIG). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, während die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abgewogen wird. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten. Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich dann in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, wird jeweils objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge sowie die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 4. Mai 2022 [810 21 273] E. 3.1 mit Verweisen).”
“e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.2; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).”
Bei Wegfall oder Änderung des Aufenthaltsrechts (z. B. Verzicht auf Asyl) fällt die Beurteilung eines Widerrufs der Bewilligung bzw. die Prüfung einer Verlängerung in die Zuständigkeit der dafür zuständigen ausländerrechtlichen bzw. kantonalen Behörden; die Asylbehörden sind dafür nicht zuständig.
“Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Ein Bewilligungswiderruf und damit auch eine Nichtverlängerung kommt unter anderem in Betracht, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird, namentlich der Aufenthaltszweck erfüllt ist (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde der bisherige Aufenthalt in der Schweiz unbestrittenermassen aufgrund von dessen Flüchtlingseigenschaft und dem ihm deshalb gewährten Asyl bewilligt. Mit Schreiben vom 21. März 2022 teilte er dem SEM jedoch mit, dass er aus privaten Gründen sein Asylgesuch zurückziehen wolle. Gleichzeitig ersuchte er darum, "gemäss Ausländerrecht mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz [b]leiben zu dürfen". Hierauf teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 31. März 2022 mit, dass es sein Schreiben als Verzicht auf Asyl in der Schweiz und auf die Flüchtlingseigenschaft interpretiere und seine Jahresaufenthaltsbewilligung bei einem Asylverzicht durch die kantonale Migrationsbehörde nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei, weshalb er sich bei allfälligen Fragen an die zuständige (kantonale) Migrationsbehörde zu wenden habe.”
“Festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzig die Aberkennung der der Beschwerdeführerin originär zuerkannten Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Widerruf des Asyls, nicht aber die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG; Art. 83 AIG) zur Diskussion standen. Dies im Gegensatz zu dem von ihr genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5548/2017, welches zum Gegenstand die Aberkennung der zuvor gestützt auf Art. 54 AsylG gewährten Flüchtlingseigenschaft respektive die damit einhergehende Aufhebung der vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zum Gegenstand hatte. Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung (Aufenthaltsbewilligung B). Die Beurteilung über einen Bewilligungswiderruf (Art. 62 Abs. 1 AIG) beziehungsweise eine Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) obliegt somit nicht den Asylbehörden, sondern den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden. Sollten diese einen Widerruf oder eine Wegweisung in Betracht ziehen, liegt es an ihnen, bei ihrer Prüfung allfällige Wegweisungs- respektive Vollzugshindernisse zu berücksichtigen sowie eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 AIG durchzuführen. Die Rüge einer unterlassenen Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG durch das SEM erweist sich daher - wie bereits erwähnt - als unbegründet.”
Bei kurz zurückliegender Ablösung von der Sozialhilfe oder bei befristeten bzw. unsicheren Arbeitsverhältnissen ist bei der Prüfung gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG insbesondere auf die Nachhaltigkeit der Wiedereingliederung abzustellen. Entscheidend ist, ob eine stabile Erwerbstätigkeit und eine realistische Aussicht auf ausreichende Einkünfte bestehen; eine nur kurzzeitige Sozialhilfefreiheit oder vorübergehende Beschäftigung begründen für sich genommen regelmässig noch keine verlässliche positive Prognose.
“Mai 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG. 6.2 Gemäss Meldung der Sozialberatung Winterthur vom 12. Juli 2019 musste die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2016 bis zum 12. Juli 2019 mit Sozialhilfe in Höhe von Fr. 25'537.42 unterstützt werden. Anschliessend bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe, bis sie sich per 31. Juli 2023 von dieser ablösen konnten. Ende Juni 2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ ab. Seither arbeitet sie auf dem gelernten Beruf in einem 100%-Pensum und erzielt einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Fr. 5'000.-. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann daher bezüglich einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit eine gute Prognose gestellt werden. Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art.”
“Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in einem Umfang bezogen, der rechtsprechungsgemäss in quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt (vgl. Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 Bst. A und E. 5.1.2; 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3). Entscheidend ist, welche Prognose der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit zu stellen ist (vgl. E. 5.3.3 oben). Die Beschwerdeführerin konnte sich erst kurz vor dem angefochtenen Urteil von der Sozialhilfe lösen. Die Frage ist, wie nachhaltig und stabil diese Loslösung erscheint. Die Beschwerdeführerin nahm ab 2006 an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen teil und war auch wiederholt erwerbstätig, verlor die entsprechenden Stellen aber wieder nach relativ kurzer Zeit (vgl. Bst. A.e oben). Dies war, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, auf die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vgl. E. 3.3 oben). Diese wurde bis Januar 2020 überwunden (vgl. Bst. A.b oben). Seit September 2020 bzw. März 2021 ist die Beschwerdeführerin nun aber bei D.________ und der Einwohnergemeinde U.________ je teilzeitmässig erwerbstätig, wobei sie ihren Beschäftigungsgrad kontinuierlich ausbauen konnte und die Arbeitsverhältnisse stabil sind (vgl.”
“Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Zeitspanne seit der Abmeldung von der Sozialhilfe sei zu kurz, um verlässsliche Schlüsse für die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin zu ziehen. Es fehlten konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Aussicht auf eine besser bezahlte Stelle in Aussicht habe. Auch sei nicht rechtlich gesichert, dass sie ihre momentanen Stellenpensen weiter erhöhen könne. Deshalb könne keine positive Prognose gestellt werden und es bestehe die konkrete Gefahr des Rückfalls in eine zumindest ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei damit weiterhin erfüllt (vgl. E. 3.2.3 angefochtenes Urteil). Anschliessend prüft die Vorinstanz im Rahmen von Art. 8 EMRK die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung und kommt zum Schluss, dass Letztere verhältnismässig sei.”
“Negativ ins Gewicht fällt dabei weniger seine Fürsorgeabhängigkeit während seiner Ausbildungszeit, sondern vielmehr die erst 14 Monate nach dem Berufseinstieg erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe. Obwohl der Beschwerdeführer seine Erstausbildung als Assistent Gesundheit und Soziales EBA im August 2019 abgeschlossen hatte, konnten er und seine Ehefrau sich erst per Ende Oktober 2020 von der Sozialhilfe lösen. Die verzögerte Ablösung von der Sozialhilfe ist mindestens teilweise auch Folge des bis Juni 2020 absolvierten Berufserfahrungsjahres in einem Alterszentrum, in welchem der Beschwerdeführer keinen existenzsichernden Verdienst zu erzielen vermochte. Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Absolvierung eines Berufserfahrungsjahrs verbessert zu haben. Jedoch zeigt die Absolvierung bzw. Notwendigkeit eines solchen Berufserfahrungsjahres eben auch auf, dass seine wirtschaftliche Integration nur zögerlich erfolgte. 5.4 Dass der frühere Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers und seiner Familie allenfalls unverschuldet war und wohl kaum einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu begründen vermag, ist hingegen nicht entscheidend. Vielmehr ist der seit der Ablösung von der Sozialhilfe verstrichene Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr zu kurz, um eine nachhaltige wirtschaftliche Integration als erstellt zu betrachten. Die Minimalfristen für die (vorzeitige) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dienen nicht zuletzt auch dazu, eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Nachhaltigkeit des Integrationserfolgs zu liefern, da eine kurzzeitige wirtschaftliche Integration noch keine sichere Zukunftsprognose über die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zulässt. Entsprechend verlangt die Zürcher Praxis für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich den Nachweis einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchsstellung und der Sozialhilfefreiheit während der gesamten Aufenthaltsdauer (vgl. Weisung "Niederlassungsbewilligung" der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2021, Ziff. 5.3). Selbst wenn ein solcher Nachweis nach neuer Gesetzeslage allenfalls nicht in jedem Fall verlangt werden kann, lässt eine erst vor kurzem erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit regelmässig keine hinlänglich verlässliche Prognose zur wirtschaftlichen Integration zu.”
“Darüber hinaus handelt es sich bei ihrer Anstellung lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag auf Abruf mit einer Einsatzdauer vom 12. Juli 2021 bis 30. November 2021, welcher keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung vorsieht. Dass sie nach dem befristeten Zeitrahmen ihren Vertrag verlängern kann oder eine neue Anstellung in Aussicht hat, hat sie weder geltend gemacht, noch entsprechende Belege eingereicht. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Pensumserhöhung ihres Ehemannes. Dabei wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere Beweismittel zu den Akten zu legen, welche eine die Lebenshaltungskosten deckende Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen würden. Entgegen ihrem Einwand kann von einer günstigen Prognose und einer dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe in Anbetracht der Gesamtumstände nicht die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. 4. 4.1 4.1.1 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E.”
“Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob eine Gefahr fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit vorliege, alleine auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt und dabei die zu erwartende finanzielle Entwicklung auf längere Zeit nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass sie sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe werde lösen können. Die Vorinstanz hat diesen Umstand aber durchaus berücksichtigt. Sie hielt dazu fest, dass es positiv zu werten sei, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2019 einen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin abgeschlossen habe und einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Ihr Einkommen daraus sei allerdings so gering (Februar 2020: Fr. 315.25; März 2020: Fr. 162.70; April 2020: Fr. 162.70; Mai 2020: Fr.”
Für die Anwendung geänderter Vorschriften im Widerrufsverfahren nach Art. 62 AIG ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Widerrufsverfahrens, d. h. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, massgeblich.
“Dans le cas d'une révocation de l'autorisation d'établissement, c'est le moment de l'ouverture de la procédure de révocation qui est déterminant (arrêt du Tribunal fédéral 2C_522/2021 du 30 septembre 2021 consid. 3 ; arrêt du Tribunal fédéral 2C_223/2020 du 6 août 2020 consid. 4.1 et l'arrêt cité). En l'occurrence, il y a lieu de considérer que la procédure de révocation ou de non-renouvellement de l'autorisation de séjour des recourants a été initiée le 30 mars 2022, date à laquelle l’OCPM a fait part aux recourants de son intention de rejeter leur demande de renouvellement de leur autorisation de séjour, ainsi que celles de leurs enfants et de prononcer leur renvoi de Suisse, si bien que c'est le nouveau droit qui s'applique. 3.3 Aux termes de l’art. 33 al. 1 à 3 LEI, l’autorisation de séjour est octroyée pour un séjour de plus d’une année (al. 1). Elle est octroyée pour un séjour dont le but est déterminé et peut être assortie d’autres conditions (al. 2). Sa durée de validité est limitée, mais peut être prolongée s’il n’existe aucun motif de révocation au sens de l’art. 62 LEI (al. 3). Pour fixer la durée de validité de l’autorisation de séjour et de sa prolongation, les autorités tiennent compte de l’intégration de l’étranger (al. 4). 3.4 Les critères d’intégration définis à l’art. 58a al. 1 LEI sont le respect de la sécurité et de l’ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c), la participation à la vie économique ou l’acquisition d’une formation (let. d). La situation des personnes qui, du fait d’un handicap ou d’une maladie ou pour d’autres raisons personnelles majeures, ne remplissent pas ou remplissent difficilement les critères d’intégration prévus à l’al. 1 let. c et d est prise en compte de manière appropriée (art. 58a al. 2 LEI). 3.5 L’art. 62 al. 1 LEI prévoit que l’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants : a) l’étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d’autorisation ; b) l’étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée (ce par quoi la jurisprudence entend une peine dépassant un an d'emprisonnement : ATF 139 I 145 consid.”
Die Rechtsprechung kennt keine starre Geldgrenze; die Praxis qualifiziert jedoch Unterstützungsleistungen als «erheblich», wenn sie in Abhängigkeit von Haushaltsgrösse und Bezugsdauer nennenswerte Summen erreichen. Das Bundesgericht hat etwa Bezüge von rund CHF 50'000 (bei einem 2‑Personen‑Haushalt über knapp zwei Jahre) sowie von rund CHF 78'000, CHF 120'000, CHF 127'000 und CHF 149'000 bereits als massgeblich beurteilt. Langjährig hohe kumulative Leistungen können die Bejahung des Widerrufsgrunds zusätzlich stützen (in einzelnen Fällen wurden knapp CHF 400'000 als überschreitend bezeichnet). Entscheidend bleibt stets die Gesamtwürdigung von Höhe, Dauer, Haushaltskonstellation und der Prognose zur künftigen Bedürftigkeit.
“Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sein Sozialhilfebezug in quantitativer Hinsicht genügt, um den Widerrufsgrund zu bejahen. Das Bundesgericht hat im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen von rund Fr. 120'000.-- (Mutter und Kind; Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.3.1), Fr. 127'000.-- (ebenfalls Mutter und Kind; Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.1) und Fr. 149'000.-- (Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1) als erheblich bezeichnet. Bei dieser Sachlage genügen die Leistungen an den Beschwerdeführer von über Fr. 158'000.-- offensichtlich, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejahen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrag über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren ausgerichtet wurde und - auf ein Jahr runtergerechnet - nicht übermässig hoch erscheint. Das Bundesgericht hat etwa im Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 Unterstützungsleistungen von rund Fr. 78'000.-- über einen Zeitraum von sieben Jahren genügen lassen (E. 3.3.1).”
“Diese Schlussfolgerung ist nicht offensichtlich falsch und die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, was nicht ausreichend ist (vorne E. 1.4). Die Beschwerdeführerin 2 ist nur sehr eingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt aktiv und es bestehen starke Zweifel, ob sie ihre Tätigkeit ausbauen will und kann. Die Erwerbssituation des Ehemanns wurde trotz mehrmaliger Aufforderung und der bestehenden Mitwirungspflicht (vorne E. 3.6.1) nicht weiter spezifiziert. Eine Zahlung von Fr. 100'000.--, deren Herkunft nur ungenügend belegt ist (vorne E. 3.6.2), gibt alleine keine verlässliche Auskunft über die Einkommensaussichten. 4.2.3. Fraglich ist hingegen, ob die erhaltenen Leistungen bereits die Schwelle der Massgeblichkeit überschritten haben. Zwar kann ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.-- innert zwei Jahren für ein Ehepaar bereits als erheblich gelten (2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Im Einzelfall ist es aber möglich, dass es selbst bei erfolgten Leistungen von Fr. 70'000.-- zweifelhaft bleibt, ob dadurch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bereits gegeben ist (vgl. Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.1), insbesondere wenn wie hier nicht nur ein Ehepaar, sondern auch deren beiden Kinder mit den Sozialhilfegeldern unterstützt worden sind.”
“c AIG erreicht, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in jedem Fall erfüllt (Urteile BGer 2C_395/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.1; 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dabei der Bezug von CHF 50'000.- durch einen 2-Personenhaushalt über einen Zeitraum von rund 2 Jahren als erheblich i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Vgl. Urteile BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in den Urteilen 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Die Unterstützung eines 3- (bis 2010) respektive 4-Personenhaushaltes mit CHF 55'400.- zwischen 2009 und 2012 erachtete das Bundesgericht als beachtlich im Sinne der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Urteil BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss schliesslich verhältnismässig sein, was sich unter anderem aus Art. 96 AIG ergibt (Vgl. Urteil BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.3). Ist eine Massnahme begründet, aber nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Diese kann ergriffen werden, wenn ein Widerrufsgrund erfüllt ist, jedoch die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig erscheinen lässt (Weisungen und Erläuterung zum Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3).”
“1 Das Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die Staatsangehörigen Italiens, die sich wie der Beschwerdeführer über fünf Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. 1 der genannten Niederlassungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 5 VFP; vgl. dazu BGE 120 Ib 360 E. 3a). Der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2). 5.2 Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). 5.3 Hier überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen Juli 2009 und Dezember 2020 ausgerichteten Unterstützungsleistungen in Höhe von knapp Fr. 400'000.- die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl.”
“Laut Art. 34 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kommt eine Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht, während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff.”
Art. 62 Abs. 2 AIG hindert die Migrationsbehörden nicht, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme auch über das begangene Delikt hinausgehende Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehören Umstände, die zum Zeitpunkt des Strafurteils nicht bekannt waren oder erst später eingetreten sind, sowie rein ausländerrechtliche Aspekte (z. B. langjährige Sozialhilfebezüge).
“Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers steht schliesslich auch nicht entgegen, dass das Bezirksgericht Zürich von einer Landesverweisung abgesehen hat. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 62 Abs. 2 AIG hindert die Migrationsbehörden nicht daran, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme über das Delikt hinausreichende Aspekte in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, wie beispielsweise eine langjährige Sozialfhilfeabhängigkeit (vgl. Urteile 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.1; 2C_744/2019 vom 20. August 2020 E. 6 nicht publ. in BGE 146 II 321).”
“Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers steht schliesslich auch nicht entgegen, dass das Bezirksgericht Zürich von einer Landesverweisung abgesehen hat. Der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 62 Abs. 2 AIG hindert die Migrationsbehörden nicht daran, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Fernhaltemassnahme über das Delikt hinausreichende Aspekte in ihre Beurteilung einfliessen zu lassen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, wie beispielsweise eine langjährige Sozialfhilfeabhängigkeit (vgl. Urteile 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.1; 2C_744/2019 vom 20. August 2020 E. 6 nicht publ. in BGE 146 II 321).”
Bewusste Täuschung über entscheidwesentliche Tatsachen – etwa durch wahrheitswidrige Angaben im Gesuch (z. B. zu Vorstrafen) oder durch nur vorgetäuschte Verfahrenshandlungen (etwa eine fingierte Inländersuche bei Rekrutierung) – kann den Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 AIG begründen, wenn Vorsatz nachgewiesen ist.
“Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich mehrere Strafurteile erwirkte und zwischen November 2004 und Januar 2018 (recte: Oktober 2019) mit Freiheitsstrafen im Gesamtumfang von über 81 Monaten belegt wurde (vgl. vorstehend A.c), was für das hiesige Bewilligungsverfahren ohne Zweifel von Bedeutung gewesen wäre (zur Berücksichtigung von ausländischen Verurteilungen vgl. Urteil 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer die Behörden bewusst getäuscht, indem er wahrheitswidrig angegeben habe, weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Allerdings sieht er das Verhältnismässigkeitsprinzip und in diesem Zusammenhang auch Art. 8 EMRK verletzt.”
“2), kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 3. Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom 26. November 2021 damit, dass ihm nach Erteilung der Arbeitsbewilligung an C Kopien der E-Mail-Korrespondenz zweier Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zugegangen seien, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den Rekrutierungsprozess nur vordergründig durchgeführt und nachweislich nicht vorgehabt habe, einer anderen Person als C die offene Stelle als "Software Engineer in Test" anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe mithin im Verfahren wissentlich wahrheitswidrige Aussagen zum Inländervorrang getätigt und damit nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. a AIG verletzt, sondern auch einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, dass die vom Beschwerdegegner als Belege für eine Täuschungsabsicht angerufenen E-Mails ihrer HR-Verantwortlichen aus dem Zusammenhang gerissen seien und lediglich deren Frustration über die schwierige Fachkräftesituation im IT-Bereich in der Schweiz ausdrückten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dem Beschwerdegegner den geeignetsten Kandidaten für die zu besetzende Stelle gemeldet. Nur dies sei relevant für die Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 62 AIG erfüllt sei. Weder habe sie einen geeigneten Kandidaten abgelehnt und dies dem Beschwerdegegner verschwiegen noch habe sie diesen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren getäuscht oder belogen. Dazu habe auch gar kein Anlass bestanden. Betrachte man nämlich die übrigen Bewerberinnen und Bewerber, werde schnell klar, dass diese für die Stelle als Software Engineer Tester nicht ausreichend qualifiziert gewesen seien. Die Favorisierung einer der Arbeitgeberin bzw.”
“21 AIG Voraussetzung für die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen – wie C – zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat im Einzelfall glaubhaft darzulegen, dass die Kontaktaufnahme mit der bzw. dem Drittstaatsangehörigen und namentlich die Stellenbesetzung erst erfolgten, nachdem umfassende und ernsthafte Bemühungen zur Besetzung der fraglichen Stelle mit inländischen Bewerbenden respektive solchen aus einem EU/EFTA-Staat gescheitert waren. Gelingt dies nicht, kann die bzw. der Drittstaatsangehörige nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorliegend bloss vorspielte, vor der Anstellung von C effektiv nach geeigneten inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. 4.4 Dass bezüglich der Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs im Fall von C bei der Beschwerdeführerin eine Täuschungsabsicht bestand, ist aufgrund der vorzitierten E-Mail-Korrespondenz erwiesen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Äusserungen ihrer HR-Verantwortlichen so zu verstehen seien, "dass der Aufwand des Bewerbungsverfahrens [...] vermutlich nutzlos sein werde, das gesamte Verfahren aber dennoch durchgeführt werden musste", überzeugt nicht. Vielmehr lässt der Wortlaut der Schreiben bloss den Schluss zu, dass der Auftraggeber der Beschwerdeführerin von Anfang an verlangte, die freigewordene Stelle durch C zu besetzen, weil dieser zuvor bereits wiederholt von Indien aus als Tester für das fragliche Unternehmen gearbeitet hatte. Wäre die Wahl tatsächlich nur deshalb auf C gefallen, weil sich die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Lauf des Rekrutierungsprozesses als ungeeignet für die zu besetzende Stelle erwiesen hätten, hätte dies den Betroffenen auch ohne Probleme kommuniziert werden können und hätte die HR-Verantwortliche der Beschwerdeführerin deren damaligen Senior Test Manager nicht anweisen müssen, nach Vorwänden für die Bewerbungsabsagen zu suchen.”
Für Angehörige der EU/EFTA findet Art. 62 LEI subsidiär Anwendung; das ALCP geht vor, wenn es günstigere Regeln enthält. Eine Widerrufs- oder Verweigerungsentscheidung gegenüber Personen, die unter das ALCP fallen, ist nur mit einem ordnungsrechtlichen Interesse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 der Anlage I ALCP vereinbar. Danach ist eine Einschränkung der durch das Abkommen gewährten Rechte nur bei einer aktuellen, tatsächlichen und von gewisser Schwere geprägten Gefährdung der öffentlichen Ordnung zulässig; das Risiko eines Rückfalls ist dabei ein wesentliches Beurteilungsfaktor.
“Le droit de séjour et d’accès à une activité économique est garanti, sous réserve des dispositions de l’art. 10 ALCP, conformément aux dispositions de l’annexe I (art. 4 ALCP). Selon l'art. 6 annexe I ALCP, le travailleur salarié ressortissant d'une partie contractante qui occupe un emploi d'une durée égale ou supérieure à un an au service d'un employeur de l'Etat d'accueil reçoit un titre de séjour d'une durée de cinq ans au moins à dater de sa délivrance (par. 1). Par ailleurs, la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l’intégration (LEI; RS 142.20) est applicable aux ressortissants des Etats membres de l’Union européenne et aux membres de leur famille dans la mesure où l’ALCP n’en dispose pas autrement ou lorsqu’elle prévoit des dispositions plus favorables (art. 2 al. 2 LEI). Sous réserve du respect des exigences figurant à l'art. 5 annexe I ALCP, cet accord ne réglemente pas en tant que tel le retrait, respectivement le refus d'octroi d'une autorisation de séjour UE/AELE, de sorte que l'art. 62 LEI est applicable (arrêts TF 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.1; 2C_44/2017 du 28 juillet 2017 consid. 4; 2C_317/2016 du 14 septembre 2016 consid. 4.1). Pour les ressortissants communautaires, la révocation d'un titre de présence en Suisse est toutefois soumise non seulement à un motif de révocation prévu par le droit interne, mais aussi à un motif d'ordre public au sens de l'art. 5 annexe I ALCP (v. arrêt TF 2C_789/2018 du 30 janvier 2019 consid. 2.3).”
“Est considéré comme membre de la famille, quelle que soit sa nationalité, notamment le conjoint (art. 3 par. 2 let. a annexe I ALCP). L'ALCP prévoit, de manière générale, un régime plus favorable que la loi fédérale sur les étrangers (RO 2007 5437) en matière de regroupement familial (cf. ATF 136 II 177 consid. 3.1). Ce constat vaut toujours depuis les modifications entrées en vigueur le 1er janvier 2019 et le nouvel intitulé de la loi en "loi sur les étrangers et l'intégration" (RO 2017 6521). Les art. 43 et 47 LEI, relatifs au regroupement familial en faveur du conjoint du titulaire d'une autorisation d'établissement, qui est le titre de séjour dont dispose l'épouse du recourant à teneur de l'arrêt attaqué, ne sont en particulier pas plus favorables que l'ALCP, car ils fixent des conditions supplémentaires par rapport à celles de l'Accord. L'ALCP ne réglemente pas en tant que tels les motifs de retrait, respectivement de refus d'octroi d'une autorisation de séjour notamment par regroupement familial, de sorte que, s'agissant de ces motifs, il est fait référence à l'art. 62 LEI (cf. arrêts 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.1; 2C_44/2017 du 28 juillet 2017 consid. 4.1; cf. aussi arrêt 2C_556/2020 du 21 janvier 2021 consid. 2.2). Toutefois, comme l'ensemble des droits octroyés par l'ALCP, le droit au regroupement familial découlant de l'Accord ne peut être limité que par des mesures d'ordre public, de sécurité publique et de santé publique au sens de l'art. 5 par. 1 annexe I ALCP (cf. ATF 136 II 5 consid. 4.1 et 4.2). En substance, conformément à la jurisprudence rendue en rapport avec l'art. 5 annexe I ALCP, une limitation des droits découlant de l'Accord n'est admise qu'en présence d'une menace actuelle et réelle d'une certaine gravité pour l'ordre public (cf. ATF 139 II 121 consid. 5.3; 136 II 5 consid. 4.2; 134 II 10 consid. 4.3). Le risque de récidive est par conséquent un élément essentiel de l'appréciation (ATF 136 II 5 consid. 4.2; arrêt 2C_491/2019 du 11 novembre 2019 consid. 2.3.1), contrairement à ce qui prévaut pour les mesures d'éloignement prises sur la base du droit interne, où ce risque ne constitue qu'un facteur parmi d'autres dans la pesée des intérêts (cf.”
Scheinehe: Ergibt sich, dass die Ehe einzig zum Zweck der Aufenthaltsgewährung geschlossen wurde oder der Wille zur ehelichen Gemeinschaft fehlt, entfällt der abgeleitete Aufenthaltsanspruch. In diesem Fall kann die zuständige Behörde die (abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängern; dies wird in der Praxis gestützt auf Art. 23 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG geprüft.
“Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht somit unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).”
“Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente vermögen hieran nichts zu ändern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe bestätigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verlängern.”
“Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2). 2.2 In Anbetracht der am 28. Juni 2022 in Serbien anhängig gemachten Scheidungsklage von C sowie seiner Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt und der per 1. Juni 2023 erfolgten getrennten Wohnsitznahme ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch an ihrem Ehewillen festgehalten und den Standpunkt vertreten hatte, dass es sich bei der Trennung nur um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, wendet sie sich im Beschwerdeverfahren nun auch nicht mehr gegen die Feststellung der gescheiterten Ehe und bringt vor, sie habe einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Auf dem als Beilage eingereichten "Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung" bezeichnet sie sich selbst als geschieden.”
“Als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG [SR 142.20]) und kann namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [SR 142.203, VFP]; BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2, je mit Hinweisen).”
Bei Gesuchen um Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen prüfen die zuständigen Behörden sowie das SEM und die Gerichte, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen; das SEM kann in diesem Zusammenhang die Zustimmung verweigern (vgl. [1], [0]). Bei Bewilligungen ohne Niederlassungsrecht wird die Schwelle für einen Widerruf bzw. für die Verweigerung der Zustimmung in der Praxis tiefer angesetzt als bei Niederlassungsbewilligungen (vgl. [3]).
“6) que celle-ci a bénéficié de prestations d'aide sociale pour un montant supérieur à 50'000 francs durant les trois dernières années précédant l'échéance - en date du 13 août 2021 - de son autorisation de séjour. 3.2 Dans la mesure où la compétence décisionnelle appartient in casu à la Confédération (sous forme d'approbation), le SEM et, a fortiori, le Tribunal de céans ne sont pas liés par l'intention déclarée de l'autorité cantonale de migration d'autoriser la poursuite du séjour de la recourante en Suisse, et peuvent donc s'écarter de l'appréciation émise par cette autorité. 4. 4.1 En vertu de l'art. 33 al. 3 LEI, une autorisation de séjour ne peut être prolongée que s'il n'existe aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI. L'art. 62 al. 1 LEI prévoit qu'une autorisation, à l'exception de l'autorité d'établissement, peut être révoquée notamment si l'étranger lui-même ou une personne dont il a la charge dépend de l'aide sociale (let. e). Ainsi que le précise l'art. 86 al. 2 let. c OASA, le SEM refuse d'approuver le renouvellement (respectivement la prolongation) d'une autorisation de séjour lorsque des motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI existent contre la personne concernée. 4.2 Selon la jurisprudence, le motif de révocation (respectivement de nonrenouvellement) prévu par l'art. 62 al. 1 let. e LEI - dont la teneur est identique à celle de l'ancien art. 62 al. 1 let. e LEtr (RO 2016 1249, 1262) - suppose qu'il existe un risque concret de dépendance à l'aide sociale. De simples préoccupations financières ou de simples hypothèses (telle une éventuelle future dépendance à l'aide sociale) ne suffisent pas (cf. ATF 139 I 37 consid. 4.2). Pour évaluer ce risque, il convient de se fonder sur la situation financière actuelle de la personne concernée et de prendre en considération l'évolution probable de celle-ci à plus long terme, en tenant compte - le cas échéant - de la capacité financière de tous les membres de la famille. Une révocation (ou un non-renouvellement) pour des raisons de dépendance à l'aide sociale entre en considération lorsqu'une personne a reçu à ce titre des aides financières élevées et qu'on ne peut s'attendre à ce qu'elle puisse pourvoir à son entretien dans le futur.”
“Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG).”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mit vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gegenstandslos. 2. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt. Entsprechende Aufenthaltsansprüche erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. 2.2 Gemäss Art. 62 lit. e AIG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen (und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren. Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl.”
Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt regelmässig zum Wegfall der darauf gestützten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte und kann damit einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person infolge des Wegfalls der Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe beziehungsweise Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit freizügigkeitsrechtliche Ansprüche (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) entfallen, wodurch ein Widerruf verhältnismässig erscheinen kann.
“Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/34/EWG vor, dass eine Person, die zum Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat, berechtigt ist, ständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben kann. Die Beendigung der Tätigkeit setzt voraus, dass der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständiger erfüllt hat (vgl. BGr, 27. Oktober 2022, 2C_450/2022, E. 6.5). 3.1.6 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl.”
“In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). 3.1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl.”
“AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. 2.2 Dass sich der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann, ist unbestritten. 3. 3.1 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 3.2 3.2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.”
Nach der Praxis gilt eine Freiheitsstrafe als «längerfristig» im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet. Eine derart überjährige Freiheitsstrafe begründet damit einen Widerrufsgrund für ausländerrechtliche Bewilligungen; dies ist in der Rechtsprechung sowohl für Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen als auch für Bewilligungen nach dem Freizügigkeitsregime (EU/EFTA) anerkannt.
“Die Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem dann widerrufen und damit nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5).”
“Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5).”
“Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlängert werden, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; vgl. Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 146 II 49). Landesrechtlich kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 27. Juni 2018 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht auch nicht in Frage, dass die Migrationsbehörden für die strittige Entfernungsmassnahme zuständig sind. So hat der Strafrichter die (von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragte) Landesverweisung im verfahrensauslösenden Urteil nicht geprüft, weil der grösste Teil der Delikte vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung per 1. Oktober 2016 begangen wurde. Das gesamte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers wurde in diesem Rahmen also noch nicht berücksichtigt; es kommt entsprechend zu keiner (unzulässigen) Neubeurteilung eines vom Strafgericht bereits gewürdigten Sachverhalts durch die Migrationsbehörden (vgl.”
“Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juni 2021 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Da die verfahrensauslösenden Delikte im Jahr 2015 und damit (gänzlich) vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1; vgl. demgegenüber zu Dauerdelikten, deren Tatzeitraum den 1. Oktober 2016 überschreitet: Urteil 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 5.3). Alsdann ermöglichte die 2017 ausgesprochene Busse für eine Übertretung weder die Anordnung einer obligatorischen noch einer fakultativen Landesverweisung (vgl. Art. 66a und 66a bis i.V.m. Art. 103 StGB). Mangels weiterer neurechtlicher Verurteilungen ist somit ausgeschlossen, dass die Strafbehörden das gesamte deliktische Verhalten - inkl. verfahrensauslösender Vorstrafe - je im Rahmen der Prüfung einer Landesverweisung berücksichtigt haben, was der Zuständigkeit der Migrationsbehörden entgegenstehen würde (vgl. Urteile 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.6; 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.6). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass die Migrationsbehörden für eine allfällige Wegweisung zuständig sind.”
“Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG) werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1).”
Die unterlassene Anordnung einer Landesverweisung durch das Strafgericht bedeutet nicht automatisch, dass die Migrationsbehörde einen Widerruf oder die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr geltend machen darf. Die Behörde kann weiterhin auf andere, nichtstrafrechtliche oder nachträglich bekannt gewordene ausländerrechtliche Tatsachen abstellen (z. B. mangelnde Integration, wiederholte Gefährdung von Sicherheit und Ordnung, oder die Frage der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat).
“-. Ses efforts d’intégration économique étaient inexistants. Il n’avait démontré aucune volonté de subvenir à ses besoins de manière autonome. En dépit de tous les avertissements de l’OCPM, il avait porté atteinte à la sécurité et à l’ordre publics de manière répétée, puisqu’il avait été condamné à plusieurs reprises à des peines privatives de liberté de longue durée, supérieures à une année, dont le cumul totalisait quatre ans et un mois, ainsi que cent cinquante jours-amende, sans compter dix jours d’emprisonnement en 2006. Il était défavorablement connu des services de police genevois entre 1990 et 2017, avec cinquante-neuf inscriptions. Dans son jugement du 2 mai 2018, le juge pénal n’était pas habilité à prononcer une expulsion dans la mesure où les infractions commises n’étaient pas visées par l’art. 66a CP. L’absence de prononcé d’expulsion facultative selon l'art. 66abis CP par le juge pénal ne permettait pas de retenir que celui-ci avait renoncé à une expulsion au sens de l’art. 62 al. 2 LEI. Partant, l’OCPM était en droit de tenir compte du passé pénal de M. A______ pour refuser le renouvellement de son autorisation de séjour et prononcer, par voie de conséquence, son renvoi. Enfin, l'intéressé, jeune et en bonne santé, originaire du Kosovo, avait connaissance de ses coutumes. Il n'était pas exclu qu'il y trouverait les ressources d'adaptation nécessaires. Un soutien moral, voire financier, pourrait lui être apporté de la part des membres de sa famille. Il n'avait pas été démontré que les éventuels traitements médicaux nécessaires ou qu'une structure de suivi pour addictions et une institution spécialisée ne seraient pas disponibles ou assurés dans son pays d'origine, étant relevé que, selon un rapport du secrétariat d'État aux migrations (ci-après : SEM) du 13 novembre 2014, le Kosovo offrait des possibilités de traitements médicaux pour personnes souffrant de toxicomanie. 30) Par acte du 25 mai 2021, sous la plume du SPAd, M. A______ a interjeté recours auprès du Tribunal administratif de première instance (ci-après : TAPI) contre la décision précitée, concluant à son annulation et à la prolongation de son autorisation de séjour.”
Das Weglassen bewilligungsrelevanter Informationen kann einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen, weil dadurch die korrekte Feststellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts verunmöglicht werden kann. Entscheidend ist, dass die verschwiegenen Umstände für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung waren und dadurch ein falscher Anschein erweckt oder aufrechterhalten wurde; bei Verschweigen wesentlicher Tatsachen wird zudem auf eine Täuschungsabsicht bzw. darauf abgestellt, dass die betroffene Person vernünftigerweise wusste oder wissen musste, dass der Anschein für den Entscheid bedeutsam ist.
“Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall deuten mit Blick auf die Aktenlage und die vorinstanzlichen”
“Weiter halten die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer unter dem Integrationskriterium Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, dass er im ersten regierungsrätlichen Verfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, indem er den Regierungsrat nicht über den Umstand seines gekündigten Arbeitsverhältnisses informiert habe. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AIG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, der positive Bewilligungsentscheid bei voller Sachverhaltskenntnis der Behörden ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre, sowie in subjektiver Hinsicht die ausländische Person wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass der falsche Anschein für den Bewilligungsentscheid bedeutsam war und sie diesen Anschein in der Absicht herbeiführte bzw. aufrechterhielt, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. Urteil des BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Diss., Zürich 2022, Rz. 447, 469). Der Widerrufsgrund folgt aus der materiellen Mitwirkungspflicht bzw. der Wahrheits- und Offenbarungspflicht gemäss Art. 90 AIG. Eine Mitwirkungspflichtverletzung und damit die objektive Grundlage für einen Widerruf wegen Erschleichens einer Bewilligung kann demnach nur vorliegen, wenn über einen wesentlichen Umstand ein falscher Anschein erweckt bzw.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Sie kann unter anderem widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E.”
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG können einen Anspruch auf Kantonswechsel bzw. auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ausschliessen. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen der Migrationsbehörden; die gerichtliche Überprüfung dieser Ermessensentscheide erfolgt nur eingeschränkt (z. B. summarische Prüfung).
“Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge ist damit eindeutig. Dass das Bundesverwaltungsgericht – dessen Praxis das Verwaltungsgericht ausdrücklich prüfte und ablehnte – anerkannten Flüchtlingen in seinem Zuständigkeitsbereich unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 AIG und nicht unter denjenigen von Art. 37 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Kantonswechsel zugesteht, ändert daran nichts. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bezieht sich grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft (Rainer J. Schweizer/Kim Fankhauser, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 N. 25). 2.3 Dem Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton Zürich zu. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat er keinen Anspruch auf Kantonswechsel. 2.4 Darin, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt haben, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung keine Rechtsverletzung zu erkennen, zumal die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG nicht zutrifft: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Bestätigung einer tagesklinischen psychotherapeutischen Behandlung durch das Zentrum für Psychotherapie C vom 27. April 2024 nicht besage, die Ängste des Beschwerdeführers seien Folge des Aufenthalts in Appenzell. Umstritten bleibt somit nur die Würdigung des in der Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C beschriebenen subjektiven Empfindens des Beschwerdeführers, sein Sicherheitsgefühl sei in Appenzell besonders gering und würde sich in Zürich verbessern.”
“Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, der Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sei nicht gegeben, weil keine Mutwilligkeit vorliege. Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Vorinstanz habe Art. 33 Abs. 3 AIG falsch angewendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht also nach Landesrecht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht vielmehr im Ermessen der Migrationsbehörden respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 50 AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art.”
Höhe und Zeitraum früherer finanzieller Unterstützungsleistungen sind bei der Prüfung nach Art. 62 Abs. 1 AIG als relevante Indizien heranzuziehen. Die Rechtsprechung qualifiziert z. B. Unterstützungsleistungen als «hoch» bei ca. CHF 81'000 innerhalb von 40 Monaten bzw. CHF 55'400 innerhalb von drei Jahren für eine Familie mit Kindern.
“Danach kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des betroffenen Ausländers abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81000. innert 40 Monaten und CHF 55400. innert drei Jahren für eine Familie mit Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.”
“Danach kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des betroffenen Ausländers abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81000. innert 40 Monaten und CHF 55400. innert drei Jahren für eine Familie mit Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.”
Mehrere unterjährige Freiheitsstrafen können in der Gesamtschau eine Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen, wenn die wiederholten Rechtsverstösse als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu verstehen sind. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann daneben — unabhängig von der Frage der Strafkumulation — ebenfalls einen Widerrufsgrund darstellen.
“) sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (lit. c.). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 und 5.1; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt namentlich dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dieser Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; Urteil 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.1).”
“Denn der Beschwerdeführer habe ein Arbeitsangebot und könne mindestens CHF 6'200 pro Monat verdienen und davon rund CHF 3'000 für die Schuldentilgung verwenden. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der Schuldentilgung nicht genügend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug sei nicht verhältnismässig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert werden müsse und mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw.”
Erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c) sowie eine andauernde, erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (lit. e) können Widerrufsgründe darstellen. Bei lit. c sind insbesondere die Schwere und die Wiederholung des Verhaltens massgeblich; bei Fällen von «Schuldenwirtschaft» ist zusätzlich eine selbstverursachte, qualifiziert vorwerfbare Mutwilligkeit erforderlich. Bei lit. e sind Dauer und Umfang der Unterstützungsleistungen sowie die konkrete Gefahr einer Fortsetzung zu prüfen. Ein allfälliges Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit gehört vorrangig in die Verhältnismässigkeits- bzw. Interessenabwägung der aufenthaltsbeendenden Massnahme.
“Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Als Widerrufsgründe gelten insbesondere der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Missachtung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
“Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes an sich, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Er bezog Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 50'948.15 im Kanton BS und von Fr. 247’787.20 bei den sozialen Diensten B. (act. 123; act. 219; Kontoauszüge der Sozialen Dienste B. von Dezember 2015 bis Januar 2018 und von Februar 2018 bis Mai 2023), was einen hohen Betrag an Unterstützungsleistungen darstellt. Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG des Sozialhilfebezugs in quantitativer Hinsicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung beigebracht, weshalb unter Berücksichtigung der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen ist. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 5.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies ist unter anderem bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (sog. Schuldenwirtschaft) der Fall. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Dafür ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.3). 5.2 Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht.”
“Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes an sich, sondern bildet Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 von der Sozialhilfe abhängig. Er bezog Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 50'948.15 im Kanton BS und von Fr. 247’787.20 bei den sozialen Diensten B. (act. 123; act. 219; Kontoauszüge der Sozialen Dienste B. von Dezember 2015 bis Januar 2018 und von Februar 2018 bis Mai 2023), was einen hohen Betrag an Unterstützungsleistungen darstellt. Dementsprechend bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht, dass der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG des Sozialhilfebezugs in quantitativer Hinsicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung beigebracht, weshalb unter Berücksichtigung der langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen ist. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 5.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies ist unter anderem bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (sog. Schuldenwirtschaft) der Fall. Die Verschuldung muss selbst verursacht und der betroffenen Person qualifiziert vorwerfbar sein. Dafür ist zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss erforderlich, welcher aber bereits in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.3). 5.2 Wurde die ausländische Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, so ist entscheidend, ob danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft wurden oder nicht.”
“Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch seither kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnten, ist dieser Betrag weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen fast kein Deutsch und haben nur eine rudimentäre Ausbildung, was ihre Fähigkeit, eine Stelle zu finden, einschränkt. Der Beschwerdeführer 1 ist fast 55 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Die Beschwerdeführerin 2 war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 nie erwerbstätig und hat gesundheitliche Probleme. Es erscheint aus diesen Gründen unrealistisch, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in naher Zukunft Stellen finden werden, die es ihnen erlauben würden, den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu erwirtschaften. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen. 3.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände.”
“Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie "auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten" (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304, mit weiteren Hinweisen). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Anders als der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, der einen «in schwerwiegender Weise» erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, macht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung demnach nur davon abhängig, ob der Ausländer «erheblich oder wiederholt» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat.”
Für Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA kann die zuständige Behörde die Bewilligung widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung objektiv nie erfüllt waren oder im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Nach der Rechtsprechung kommt es für einen Widerruf insoweit grundsätzlich nicht auf eine Täuschungsabsicht an.
“Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die dem aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen erteilte Bewilligung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit.”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA haben selbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen bzw. Nichtbürgern der EU erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2; VGr Aargau, 19. April 2024, WBE.2024.24, E. II./2.1; vgl. auch VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00138, E. 3.3 und VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00157, E. 3.3 [beide zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage staatenlos bzw. Inhaberin eines "Aliens Passport" und nicht Staatsangehörige Lettlands. Auch der Umstand, dass sie in Lettland geboren wurde und ihr die lettischen Behörden einen Reisepass bzw.”
“Zunächst hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführerin kein originärer Aufenthaltsanspruch zukommt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Als kosovarische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Damit wurde die der Beschwerdeführerin gestützt auf den slowenischen Reisepass erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 16. Oktober 2015zu Unrecht erteilt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und eine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, fällt mangels freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs ohnehin ausser Betracht (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]).”
Für die Anwendung von Art. 62 Abs. 1 AIG ist nach der Rechtsprechung kein strenger Kausalitätsnachweis erforderlich. Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Gewissheit verweigert worden wäre; es genügt, dass der Anspruch auf die Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestanden hätte.
“Sachverhaltsentwicklungen und an das Migrationsamt adressierte Korrespondenz sind zu den Akten zu nehmen. Ob es opportun war, dass das Migrationsamt vorliegend von sich aus Abklärungen zur weiteren Abstützung des Tatsachenfundaments einer bereits erlassenen Verfügung vornahm, kann offenbleiben. Das Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2022 ist jedenfalls nach dem Gesagten nicht aus den Akten des Migrationsamts zu entfernen. Wie sich in der Folge zeigen wird, ist der Inhalt des Befragungsprotokolls vom 21. Juni 2022 für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen ist, irrelevant. 3. 3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr.”
“Ob vor diesem Hintergrund tatsächlich auf eine Unverwertbarkeit der Einvernahme geschlossen werden musste, erscheint zweifelhaft, braucht nach dem Gesagten aber nicht abschliessend beurteilt zu werden (vgl. BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 2.3). 2.4 Im vorliegenden Verfahren kann ebenso auf die Befragung von Zeugen verzichtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich im Folgenden zeigt – hinreichend erstellt ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 erhielt als damalige Ehefrau des Schweizer Bürgers E am 9. April 2014 die Niederlassungsbewilligung. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. 3.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 5.2). 3.3 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E.”
“solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen, oder ob sie bloss pro forma Suchbemühungen unternahm, allerdings in ihren Einstellungsverfügungen gerade offengelassen. Mit der Beschwerdeführerin gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner gar nicht habe getäuscht werden können, weil C "der mit Abstand geeignetste Kandidat" für die zu besetzende Stelle gewesen sei. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 AIG ergibt, ist die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn für die zu besetzende freie Stelle eine geeignete vorrangberechtigte Person gefunden werden kann. Der Umstand, dass eine Person aus einem Drittstaat allenfalls (von vornherein) noch besser für die Stelle geeignet wäre, ist mit anderen Worten nicht von Relevanz und entbindet die verantwortliche Arbeitgeberin bzw. den verantwortlichen Arbeitgeber namentlich nicht davon, im konkreten Fall ernsthafte Suchbemühungen zu unternehmen. Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht – wie dargelegt – für die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlangt, dass zwischen den falschen Angaben einer Person und der Bewilligungserteilung eine effektive Kausalität bestehen muss. 4.5 Der Widerruf der Arbeitsbewilligung von C erweist sich sodann auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]): Der Genannte trat die strittige Stelle erst Ende November 2021 während des hängigen Widerrufsverfahrens an. Die (ohnehin bloss kurze) Dauer seines hiesigen Aufenthalts und die behauptete Integration von ihm und seiner Familie sind schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren. Zu beachten ist ferner, dass ihre Anwesenheit einer Täuschung der Behörden geschuldet ist, sowie dass C gemäss den Angaben der HR-Verantwortlichen der Beschwerdeführerin in den vorzitierten E-Mails nicht nur bereits in der Heimat für seinen jetzigen Einsatzbetrieb tätig war, sondern im Fall der Verweigerung der Einreise auch weiterhin von dort aus für das Unternehmen tätig sein kann. Die privaten Interessen an einem Verzicht auf den Widerruf der Arbeitsbewilligung von C sind folglich nur von geringem Gewicht.”
“Il ne doit pas être établi que l'autorisation aurait avec certitude été refusée si l'autorité avait obtenu une information correcte. Quant à la dissimulation de faits essentiels, au même titre que pour les fausses déclarations, il faut que l'étranger ait la volonté de tromper l'autorité. Cela est notamment le cas lorsqu'il cherche à provoquer, respectivement à maintenir, une fausse apparence sur un fait essentiel (ATF 142 II 265 consid. 3.1; arrêts TF 2C_251/2024 du 18 septembre 2024 consid. 5.1; 2C_720/2021 du 26 janvier 2022 consid. 8.1; 2C_553/2020 du 20 octobre 2020 consid. 3.1; 2C_22/2019 du 26 mai 2020 consid. 4.1; 2C_261/2018 du 7 novembre 2018 consid. 4.1; 2C_176/2018 du 11 septembre 2018 consid. 3.1). Par ailleurs, il importe peu que l'autorité eût pu, en faisant preuve de la diligence nécessaire, découvrir par elle-même les faits dissimulés (arrêts TF 2C_420/2018 du 17 mai 2018 consid. 6.1; 2C_227/2011 du 25 août 2011 consid. 2.2). La doctrine et la jurisprudence s'accordent cependant à dire que les fausses déclarations ou les violations générales du devoir de collaboration au sens de l'art. 62 al. 1 lit. a LEI ne constituent pas en elles-mêmes une menace suffisamment grave pour la sécurité et l'ordre publics au sens où l'entend l'art. 5 annexe I ALCP. Ce motif de révocation ne peut donc pas justifier, à lui seul, une restriction des droits résultant de l'ALCP (v. Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zurich 2022, n.4787 pp. 299/300, réf. citées). Toutefois, selon la jurisprudence, ce motif doit être pris en compte comme un indice supplémentaire en faveur de l'existence d'une menace pour l'ordre et la sécurité publics (arrêts TF 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 6.3; 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 6.2 et les arrêts cités). L'impact d'une fausse déclaration dépend de ce qu'on a voulu cacher (arrêt TF 2C_908/2010 du 7 avril 2011 consid. 4.3).”
Nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern oder widerrufen, wenn die mit der Verfügung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (z. B. wiederholte Straffälligkeit, Nichterfüllung von Auflagen).
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG), wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung, die im Rahmen einer Rückstufung erteilt worden ist, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG; Art. 77f VZAE).”
“die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer danach zwei weitere Male strafrechtlich belangt. Weder macht dieser geltend noch ist ersichtlich, dass die erneute Strafbarkeit ausländerrechtlich entschuldbar ist. Damit hielt der Beschwerdeführer zumindest eine der ihm gegenüber verfügten Bedingungen nicht ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bestreiten. Daher bleibt es in Bezug auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bei der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.”
“63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 festgehalten: - Erhöhung der Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche den Lebensunterhalt der Familie deckt; - Ablösung von der Sozialhilfe; - Keine weitere Straffälligkeit; - Lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen; - Sanierungsbemühungen bezüglich der bestehenden Schulden. Mangels abgeschlossener Integrationsvereinbarung stützt die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit zu Recht auf den allgemeineren Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und nicht auf die Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG, wobei der Beschwerdeführer die in der Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 definierten Bedingungen mindestens teilweise nicht erfüllt hat: - Der Beschwerdeführer ist nach verfügter Rückstufung unbestrittenermassen erneut und mehrfach straffällig geworden, womit er zumindest diese Bedingung klar missachtet hat. - Wie vorinstanzlich zutreffend festgehalten wurde, vermochten sich der grundsätzlich voll arbeitsfähige Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nur zeitweise bzw. erst vor wenigen Monaten von der Sozialhilfe abzulösen und erwirtschaftet der Beschwerdeführer erst seit Kurzem (zusammen mit seiner Ehefrau) wieder ein existenzsicherndes Einkommen. Nach der verfügten Rückstufung war er insbesondere während der Trennung von seiner Ehefrau zeitweise weder korrekt angemeldet, noch erwerbstätig, noch sind in dieser Zeit Stellensuchbemühungen nachgewiesen. Derzeit verfügt er lediglich über eine auf maximal drei Monate befristete Vollzeitstelle als Hilfsarbeitskraft. Es ist damit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer wirklich nachhaltig um seine Arbeitsintegration und eine Ablösung von der Sozialhilfe bemüht ist.”
Mutwillige oder qualifiziert leichtfertige Nichterfüllung von Pflichten kann einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen. Insbesondere kann die mutwillige bzw. vorwerfbare Schuldenwirtschaft oder das wiederholte, unentschuldete Nichteinhalten von öffentlich‑rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllen; die Nichteinhaltung von Bewilligungsbedingungen oder einer Integrationsvereinbarung rechtfertigt namentlich einen Widerruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (vgl. Art. 77a VZAE sowie die zitierten Entscheide).
“die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine nicht erfüllte Bedingung (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG) ist nach einer Rückstufung von der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2). Gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer danach zwei weitere Male strafrechtlich belangt. Weder macht dieser geltend noch ist ersichtlich, dass die erneute Strafbarkeit ausländerrechtlich entschuldbar ist. Damit hielt der Beschwerdeführer zumindest eine der ihm gegenüber verfügten Bedingungen nicht ein. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist daher erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu bestreiten. Daher bleibt es in Bezug auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bei der vorinstanzlichen Rechtsanwendung.”
“2 Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der ausgesprochenen Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 825 Tagessätze Geldstrafe, 156 Stunden gemeinnützige Arbeit und 180 Tage Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Selbst nach angeordneter Rückstufung hat er wiederholt und einschlägig delinquiert, wobei die letzte Geldstrafe von 60 Tagesätzen als Zusatzstrafe zum vorangegangen Strafbefehl von 120 Tagessätzen ausgesprochen wurde, bei gleichzeitiger Beurteilung somit 180 Tagessätze auszufällen gewesen wären (vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.5). Seine jahrelange und persistente Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zudem auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat.”
“Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen, oder wenn durch den Ausländer privatrechtliche Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt werden. Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020), dass die Verstösse mutwillig erfolgen.”
“Zusammengefasst lässt sich das vorstehend beschriebene Verhalten des Rekurrenten vor dem Hintergrund der mehrmaligen Verwarnungen, Informationsschreiben und sogar einer Integrationsvereinbarung bezüglich der Schuldensanierung ohne Weiteres als qualifiziert leichtfertig und damit mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE einstufen. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist deshalb zu bejahen.”
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht erneuert hat, er erfülle durch seine wiederholte Straffälligkeit und seine mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Achtung des Privatlebens) sowie von Art. 96 AIG (Ermessensausübung).”
Nicht jeder einzelne Sozialhilfebezug erfüllt den Widerrufsgrund. Vielmehr prüft die Praxis, ob über längere Zeit hohe Unterstützungsleistungen bezogen wurden und ob konkret eine fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit zu erwarten ist; dabei sind insbesondere Dauer und Umfang der Leistungen sowie die realistischen Einkommensaussichten zu berücksichtigen.
“Danach kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des betroffenen Ausländers abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81000. innert 40 Monaten und CHF 55400. innert drei Jahren für eine Familie mit Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.”
“Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). Zwischen Dezember 2018 und Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von über Fr. 150'000.- unterstützt. Da der Sozialhilfebezug weiterhin andauert, ist dieser Betrag seither weiter angestiegen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, zumal er zuletzt vor über zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging und damit seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) zu decken vermochte. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu. 5.3 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits. Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.”
“Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass solche besonderen Gründe, welche trotz langdauerndem, rechtmässigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung erlauben, vorliegen. Sie ist aufgrund des erheblichen, über lange Zeit andauernden Sozialhilfebezugs und der (negativen) Prognose, wonach auch in Zukunft von einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen ist, korrekterweise zum Schluss gelangt, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist (E. 3.1 -”
Ausländerrechtliche Verstösse begründen nicht automatisch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG; es ist stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Schwere strafbare Taten können hingegen einen Widerruf rechtfertigen, und auch die Kumulation weniger gravierender Verstösse kann in ihrer Gesamtheit einen Entzug der Bewilligung begründen.
“Die Rekurrentin stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar (oben E. 2). Dies ist in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ein Grund für das Erlöschen ihres allfälligen grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Allerdings erlischt ein allfälliger Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art. 42 AIG N 4 und Art. 51 AIG N 13). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss sich gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG sowie im Fall eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV vielmehr auch in diesem Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019 E. 4.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2; VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.1 [alle zu Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG]). Da sich die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Rekurrentin bloss aus ihren Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergibt (vgl.”
“gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und 2.2.1; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3 mit Hinweis).”
“Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Landesverweisung bei Anordnung einer ambulanten Massnahme ist zu erwägen, dass erstere nicht allein strafrechtliche, sondern auch fremdenpolizeiliche Interessen verfolgt. Dieser Zusammenhang wird dadurch deutlich, dass bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung die ausländerrechtlichen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105, E. 3.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2), und das strafgerichtliche Urteil den Entscheid der Ausländerbehörde betreffend den Widerruf einer Bewilligung präjudizieren kann (vgl. Art. 62 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]; BGE 146 II 49, E. 5). Der mit einer Landesverweisung verbundene Entzug des Aufenthaltstitels wird in erster Linie retrospektiv beurteilt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Regulierung der Zuwanderung angesichts knapper Ressourcen ein legitimes öffentliches Interesse darstellt, und die Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen erscheint (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV sowie Art. 33 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2 lit. c und Art. 62 Abs. 1 AIG). Die Landesverweisung bezieht ihre Legitimation deshalb nicht allein aus dem Risiko künftiger Delinquenz. In diesem Punkt unterscheidet sie sich von den therapeutischen und sichernden Massnahmen des StGB. Daher ist die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten einer therapeutischen Massnahme zu prüfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als sich der Entzug des Aufenthaltstitels nicht nach staatsvertraglichen Regelungen richtet, welche ihrerseits eine konkrete Prüfung verlangen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 145 IV 364, E. 3.9). Zumal der Berufungskläger als tunesischer Staatsangehöriger nicht von den Regelungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (FZA) erfasst wird, bedarf diese Frage vorliegend keiner weiteren Prüfung. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme und einer Landesverweisung nicht gegenseitig ausschliessen.”
Bei strafbaren Verfehlungen – auch im Ausland (z. B. Steuerdelikte) – kann ein Widerruf von Bewilligungen mit Blick auf die öffentliche Ordnung in Betracht fallen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei sind namentlich die Schwere der Tat, eine allenfalls bestehende Wiederholungsgefahr, der Grad der Integration sowie die persönliche und familiäre Lage zu berücksichtigen.
“303 s.; TF 2C_365/2017 du 7 décembre 2017 consid. 5.1). La gravité qualifiée de l'atteinte peut également être réalisée en cas de violation répétée, grave et sans scrupule de la sécurité et de l'ordre publics par des comportements relevant du droit pénal et montrant que l'étranger n'a ni la volonté ni la capacité de respecter à l'avenir le droit (ATF 137 II 297 consid. 3.3 p. 303 s.; TF 2C_182/2017 du 30 mai 2017 consid. 6.2; TF 2C_373/2012 consid. 3.2, 2C_862/2012 du 12 mars 2013 consid. 3). e) En soi, des délits fiscaux commis à l'étranger sont de nature à justifier des mesures d'ordre public au sens de l'art. 5 de l'Annexe I de l'ALCP, même si, en Suisse, les peines prévues à cet effet sont principalement d'ordre pécuniaire et ont un caractère administratif plus marqué que dans d'autres Etats (ATF 134 II 25 consid. 4.3.1 p. 29). f) En droit interne, lorsque les conditions pour l'octroi d'une autorisation de séjour sont remplies, mais qu'un ou plusieurs motifs de révocation selon l'art. 62 LEI (dans sa teneur au 31 décembre 2018) sont également donnés, respectivement que des mesures d'ordre ou de sécurité publics s'opposent à un séjour selon les art. 5 de l'Annexe I de l'ALCP ou 8 par. 2 de la Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (CEDH; RS 0.101), il faut procéder à une pesée des intérêts publics et privés. Tant en application de l'ALCP que des art. 5 al. 2 et 36 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101), 96 LEI (dans sa teneur au 31 décembre 2018) et 8 par. 2 CEDH, la mesure d'éloignement doit apparaître comme proportionnée aux circonstances. A cet égard, il faut prendre en considération, outre la gravité de la faute, la situation personnelle de l'étranger et de sa famille, leur degré d'intégration, la durée de leur séjour en Suisse ainsi que les inconvénients que lui et sa famille devraient subir si la mesure litigieuse était appliquée (ATF 139 II 121 consid. 6.5.1; 135 II 377 consid.”
“Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahre besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Oktober 2013, Stand 1. November 2021, Ziff. 5.1.1.5). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Personen, die eine solche bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4). 2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres Aufenthalts erforderlich (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. auch VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 2.1 in fine; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte für das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Bescheinigung der Hochschule E vom 5. April 2019 ein, welche die Zulassung für das Herbstsemester 2019 an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für das Hauptfach … sowie das Nebenfach … bestätigte. Im Vorfeld wurde ihr vom Migrationsamt mitgeteilt, dass sie ein endgültiges Zulassungsschreiben für den effektiven Studiengang einreichen müsse, damit das Migrationsamt das Gesuch prüfen könne. Mit Schreiben vom 8.”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 62 Abs. 1 AIG sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Fehlverhaltens (u.a. ob als Jugendlicher/Erwachsener und ob Gewaltdelikte vorliegen), die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die seit der Tat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten, der Grad der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integration sowie familiäre Bindungen (insbesondere Kernfamilie und Minderjährige), der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Nachteile für die betroffene Person und ihre Familie. Soweit relevant, ist zudem zu prüfen, ob Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist.
“Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich hinfällig geworden ist, wird das AfMB über den Vollzug der Wegweisung vorgängig der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug neu zu befinden haben. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten auferlegten Belastungen stehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., Zürich 2023, Rz. 527 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung erforderlich (BGE 145 II 297 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gleich wie Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG verlangt auch Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGE 139 I 336 E. 2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. November 2017 [810 17 50] E. 4.4). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind folgende Elemente zu berücksichtigen: die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei es besonders ins Gewicht fällt, ob diese als Jugendlicher oder Erwachsener begangen wurden und ob es sich um Gewaltdelikte handelt; die Dauer des Aufenthalts im Land; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen seither; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts-staat und zum Herkunftsland; der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (Urteil des Bundesgerichts 2C_925/2020 vom 11.”
“Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.2). Ferner sind für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.3; BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.”
“Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind indes auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration des Ausländers einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seine hiesigen Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB sieht dabei ausdrücklich vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Für die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB können auch die das - 29 - Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisierenden Kriterien für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. insb. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 96 Abs. 2 AIG) herangezogen werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass mit Art. 66a ff. StGB tendenziell eine Verschärfung der zuvor geltenden Rechtslage angestrebt wurde (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2.). So lässt sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019, E. 2.4.1.). Zum geschützten Familienkreis gehört dabei in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für genügend enge Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1.; Urteil 2C_786/2018 vom 27.”
Als «längerfristige Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Die Addition mehrerer einzelner Strafen, die jeweils unter einem Jahr liegen, zu einer Gesamtdauer von über einem Jahr ist nicht zulässig; massgeblich ist eine einzelne Verurteilung von mehr als einem Jahr.
“Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 90.-- verurteilt. Seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 abgewiesen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit b AIG ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verfrüht erfolgt und stehe in Widerspruch zu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. Zudem lägen widersprüchliche Verfügungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) und des AfMB vor. Mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023 der SID sei er aufgefordert worden, am 6. September 2023 seine Haftstrafe anzutreten. Demgegenüber sei mit Verfügung des AfMB vom 20. April 2023 seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 20. Mai 2023 zu verlassen. Beiden Verfügungen könne er unmöglich Folge leisten. 5.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers während der Einweisung in eine Strafanstalt bis zu seiner Entlassung gültig. Art. 70 Abs. 2 VZAE regelt, dass das Aufenthaltsverhältnis spätestens bei bedingter oder unbedingter Entlassung neu festgelegt werden muss.”
“1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz, seiner in der Schweiz lebenden Verwandten sowie seiner sozialen Kontakte kann sich der Beschwerdeführer zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen (BGE 144 I 266 E. 3). Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 4.2 Ein solcher Widerruf ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG möglich, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7.”
“Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, respectivement le refus de son octroi, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. art. 23 de l'ordonnance du 22 mai 2002 sur l'introduction de la libre circulation des personnes [OLCP; RS 142.203]). Toutefois, dès lors qu'il constitue une limite à la libre circulation des personnes, le retrait de l'autorisation d'établissement ou de séjour doit être conforme aux exigences de l'ALCP (arrêt du TF 2C_839/2017 du 10 septembre 2018 consid. 3.1). L'art. 62 al. 1 LEI prévoit que l'autorité compétente peut révoquer une autorisation, notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée. Selon la jurisprudence, constitue une peine privative de liberté de longue durée une peine dépassant un an d'emprisonnement, indépendamment du fait qu'elle soit ou non assortie (en tout ou partie) du sursis, étant précisé qu'elle doit résulter d'un seul jugement pénal; l'addition de plusieurs peines plus courtes qui totalisent plus d'une année n'est ainsi pas admissible. Il s'agit d'une limite fixe, indépendante des circonstances du cas d'espèce (ATF 139 I 16 consid. 2.1; 137 II 297 consid. 2.3; 135 II 377 consid. 4.2 et 4.5; TF 2C_1097/2016 du 20 février 2017 consid. 3.2; 2C_565/2013 du 6 décembre 2013 consid. 3.2).”
“Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59 bis 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 ll 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2 mit Hinweisen). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteile des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2).”
Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, ist dennoch stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben der Schwere des tatbestandlichen Verhaltens insbesondere die persönliche Lage des Ausländers und seiner Familie, deren Integrationsgrad sowie die Dauer des bisherigen Aufenthalts und die zu erwartenden Nachteile bei Anwendung der Massnahme zu berücksichtigen. Die Massnahme muss unter den konkreten Umständen als verhältnismässig erscheinen.
“En droit interne, lorsque les conditions pour l'octroi d'une autorisation de séjour sont remplies, mais qu'un ou plusieurs motifs de révocation selon l'art. 62 LEI sont également donnés, respectivement que des mesures d'ordre ou de sécurité publics s'opposent à un séjour selon les art. 5 de l'Annexe I de l'ALCP ou 8 par. 2 de la Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (CEDH; RS 0.101), il faut procéder à une pesée des intérêts publics et privés. Tant en application de l'ALCP que des art. 5 al. 2 et 36 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101), 96 LEI et 8 par. 2 CEDH, la mesure d'éloignement doit apparaître comme proportionnée aux circonstances. A cet égard, il faut prendre en considération, outre la gravité de la faute, la situation personnelle de l'étranger et de sa famille, leur degré d'intégration, la durée de leur séjour en Suisse ainsi que les inconvénients que lui et sa famille devraient subir si la mesure litigieuse était appliquée (ATF 139 II 121 consid. 6.5.1; 135 II 377 consid. 4.3). En cas d'actes pénaux graves et de récidive, respectivement en cas de délinquance persistante, il existe en général un intérêt public important à mettre un terme à la présence de l'étranger en Suisse dans la mesure où ce type de comportement porte atteinte à la sécurité et à l'ordre publics (ATF 137 II 233; 130 II 176 consid.”
“303 s.; TF 2C_365/2017 du 7 décembre 2017 consid. 5.1). La gravité qualifiée de l'atteinte peut également être réalisée en cas de violation répétée, grave et sans scrupule de la sécurité et de l'ordre publics par des comportements relevant du droit pénal et montrant que l'étranger n'a ni la volonté ni la capacité de respecter à l'avenir le droit (ATF 137 II 297 consid. 3.3 p. 303 s.; TF 2C_182/2017 du 30 mai 2017 consid. 6.2; TF 2C_373/2012 consid. 3.2, 2C_862/2012 du 12 mars 2013 consid. 3). e) En soi, des délits fiscaux commis à l'étranger sont de nature à justifier des mesures d'ordre public au sens de l'art. 5 de l'Annexe I de l'ALCP, même si, en Suisse, les peines prévues à cet effet sont principalement d'ordre pécuniaire et ont un caractère administratif plus marqué que dans d'autres Etats (ATF 134 II 25 consid. 4.3.1 p. 29). f) En droit interne, lorsque les conditions pour l'octroi d'une autorisation de séjour sont remplies, mais qu'un ou plusieurs motifs de révocation selon l'art. 62 LEI (dans sa teneur au 31 décembre 2018) sont également donnés, respectivement que des mesures d'ordre ou de sécurité publics s'opposent à un séjour selon les art. 5 de l'Annexe I de l'ALCP ou 8 par. 2 de la Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (CEDH; RS 0.101), il faut procéder à une pesée des intérêts publics et privés. Tant en application de l'ALCP que des art. 5 al. 2 et 36 de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101), 96 LEI (dans sa teneur au 31 décembre 2018) et 8 par. 2 CEDH, la mesure d'éloignement doit apparaître comme proportionnée aux circonstances. A cet égard, il faut prendre en considération, outre la gravité de la faute, la situation personnelle de l'étranger et de sa famille, leur degré d'intégration, la durée de leur séjour en Suisse ainsi que les inconvénients que lui et sa famille devraient subir si la mesure litigieuse était appliquée (ATF 139 II 121 consid. 6.5.1; 135 II 377 consid.”
Für das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 AIG ist es nicht erforderlich, dass die betroffene Person das Entstehen der Sozialhilfebedürftigkeit zu vertreten hat. Die Frage eines allfälligen Verschuldens ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu prüfen.
“Staatsangehörige eines EU-Staats werden daher gegenüber Staatsangehörigen anderer Staaten nicht benachteiligt, sondern bevorzugt, wenn ihnen ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung eingeräumt wird und dieser bloss von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass sie im Fall der Rentenberechtigung keine Ergänzungsleistungen beziehen. Zudem können Rentnerinnen und Rentner gemäss Landesrecht für einen über eine medizinische Behandlung hinausgehenden Aufenthalt grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind und ihre finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der eine Schweizerin oder einen Schweizer zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (vgl. Art. 28 lit. a und c AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und Abs. 4 VZAE). Die Behauptung, der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs setze ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA Verschulden und eine Verwarnung voraus (Rekursbegründung Ziff. 34), ist offensichtlich unrichtig. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (statt vieler Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).”
“Une révocation entre en considération lorsqu'une personne a reçu des aides financières élevées et qu'on ne peut pas envisager qu'elle puisse pourvoir à son entretien dans le futur (TF 2C_547/2017 du 12 décembre 2017 consid. 3.1 et la référence). L'art. 62 al. 1 let. e LEI ne prévoit toutefois pas que la personne dont il est question de révoquer l'autorisation de séjour dépende "durablement et dans une large mesure" de l'aide sociale, au contraire de ce que prévoit l'art. 63 al. 1 let. c LEI s'agissant de la révocation de l'autorisation d'établissement (TF 2C_834/2016 du 31 juillet 2017 consid. 2.1; 2C_1228/2012 du 20 juin 2013 consid. 2.2). La question de savoir si et dans quelle mesure les personnes concernées se trouvent fautivement à l'aide sociale, ne procède pas des conditions de révocation, mais de l'examen de la proportionnalité au sens de l'art. 96 LEI (TF 2C_13/2018 du 16 novembre 2018 consid. 3.2 et les références; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5e éd. 2019, n. 14 ad art. 62 LEI).”
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG besteht nur, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch besteht. Fehlt die Sozialhilfeabhängigkeit zum Entscheidzeitpunkt – etwa weil sie durch eine AHV/IV-Rente mit Ergänzungsleistungen ersetzt wurde oder die betroffene Person seit längerer Zeit selbständig für ihren Unterhalt sorgt – entfällt der Widerrufsgrund.
“Namentlich werde vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person einen absolut tadellosen Leumund habe, während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und nie von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit Sozialhilfe bezogen und es lägen drei Strafbefehle gegen ihn vor. Daher könne ihm die Niederlassungsbewilligung nicht vorzeitig erteilt werden. 6. 6.1 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 Asyl. Seither hält er sich ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Damit erfüllt er die zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG. 6.2 Der Beschwerdeführer hat vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2019 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 72'426.40 bezogen. Seit dem 1. August 2019 ist er nicht mehr auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Seine Ehefrau und seine Kinder haben bislang keine Sozialhilfe bezogen. Seit April 2020 ist der Beschwerdeführer als Inhaber eines Coiffeursalons selbständig erwerbstätig. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aktuell nicht gegeben. Inwiefern der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Aufenthaltsbewilligung des als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers nicht aufgrund seines Sozialhilfebezugs widerrufen werden darf, kann offenbleiben (Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]; BGE 139 I 330 E. 3.1). Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sind keine Schulden verzeichnet. Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit in der Schweiz drei Strafbefehle. Namentlich bestrafte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen mit Strafbefehl vom 6. November 2014 wegen rechtswidriger Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. November 2020 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen eine Busse in Höhe von Fr. 150.- zufolge Missachtens der Meldepflicht als Selbständigerwerbender. Am 25. November 2021 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verletzen der Preisbekanntgabepflicht sowie einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch den Verkauf von Haarprodukten mit ungenügender Kennzeichnung sowie das Nichtnachkommen der Selbstkontrollpflicht eine Busse in Höhe von Fr.”
“Im dritten Fall bezog der Ausländer von 1999 bis 2020 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Der Widerruf wurde mit Entscheid des Staatsrats vom 22. Januar 2020 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 23. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesgericht verneinte unter Verweis auf seine beiden vorstehend erwähnten Urteile den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt (BGer 2C_49/2023 vom 11. April 2023 Sachverhalt lit. A.b und E. 5.1 f.).”
“Das Verwaltungsgericht erwog, Ergänzungsleistungen seien zumindest dann Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer GR U 21 18 vom 10. Mai 2022 E. 3.4; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1.2). Diese der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich entsprechende Ansicht verwarf das Bundesgericht. Es erwog unter Verweis auf sein vorstehend erwähntes Urteil, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen, sei es auch nur für eine überschaubare Zeit. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Im beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhalten hat (BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2,”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit andauern, das heisst die Sozialhilfeabhängigkeit noch bestehen, und sei es auch nur für eine überschaubare Zeitspanne. Dies ist nicht der Fall, wenn die betroffene Person - wie hier - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits seit Monaten eine AHV/IV-Rente mit Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. hierzu Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.7, zur Publikation vorgesehen). Wenn zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden (Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.7, zur Publikation vorgesehen). Dass es vorliegend um die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und nicht einer Niederlassungsbewilligung geht, ändert hieran nichts: Der Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit als solcher deckt sich in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG unabhängig davon, ob diese nun "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegen muss oder nicht (vgl. vorn E. 3.2.1).”
Die missbräuchliche Inanspruchnahme familienrechtlicher Ansprüche zur Umgehung der Bestimmungen des Ausländerrechts kann dazu führen, dass die betreffenden Rechte erlöschen und damit Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben sind.
“Pour les enfants de plus de douze ans, le regroupement familial doit intervenir dans un délai de douze mois. Ces délais commencent à courir, pour les membres de la famille d'étrangers, lors de l'octroi de l'autorisation de séjour ou d'établissement ou lors de l'établissement du lien familial (art. 47 al. 3 let. b LEI). Au titre des dispositions transitoires, l'art. 126 al. 3 LEI prévoit que les délais fixés à l'art. 47 al. 1 LEI commencent à courir à l'entrée en vigueur de la loi, soit le 1 er janvier 2008, dans la mesure où l'entrée en Suisse ou l'établissement du lien familial sont antérieurs à cette date. Passé ce délai, le regroupement familial différé n'est autorisé que pour des raisons familiales majeures (art. 47 al. 4 LEI). En outre, les droits au regroupement familial prévus à l'art. 43 LEI s'éteignent lorsqu'ils sont invoqués abusivement, notamment pour éluder les dispositions de la loi sur les étrangers ou ses dispositions d'exécution (art. 51 al. 2 let. a LEI) ou s'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI (ATF 137 I 284 consid. 2.3.1).”
Bei Bezug von Sozialhilfe kann Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als Widerrufsgrund in Betracht fallen. Die bundesgerichtliche Praxis qualifiziert einmalige oder über mehrere Jahre erbrachte Unterstützungsleistungen bereits in einer Grössenordnung von etwa CHF 50'000 bis über CHF 150'000 — je nach konkreter Fallkonstellation — als «erheblich».
“Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass sein Sozialhilfebezug in quantitativer Hinsicht genügt, um den Widerrufsgrund zu bejahen. Das Bundesgericht hat im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Unterstützungsleistungen von rund Fr. 120'000.-- (Mutter und Kind; Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 3.3.1), Fr. 127'000.-- (ebenfalls Mutter und Kind; Urteil 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.1) und Fr. 149'000.-- (Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1) als erheblich bezeichnet. Bei dieser Sachlage genügen die Leistungen an den Beschwerdeführer von über Fr. 158'000.-- offensichtlich, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejahen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Betrag über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren ausgerichtet wurde und - auf ein Jahr runtergerechnet - nicht übermässig hoch erscheint. Das Bundesgericht hat etwa im Urteil 2C_423/2020 vom 26. August 2020 Unterstützungsleistungen von rund Fr. 78'000.-- über einen Zeitraum von sieben Jahren genügen lassen (E. 3.3.1).”
“Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegt (Urteile 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2). Ein Sozialhilfebezug von Fr. 55'400.-- erscheint im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bereits als beachtlich (Urteil 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3; vgl. zudem in quantitativer Hinsicht Urteile 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1).”
“62 Abs. 1 lit. e AIG stellt im Vergleich zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geringere Anforderungen. Ist die Erheblichkeitsschwelle nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erreicht, ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG in jedem Fall erfüllt (Urteile BGer 2C_395/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.1; 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dabei der Bezug von CHF 50'000.- durch einen 2-Personenhaushalt über einen Zeitraum von rund 2 Jahren als erheblich i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Vgl. Urteile BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in den Urteilen 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Die Unterstützung eines 3- (bis 2010) respektive 4-Personenhaushaltes mit CHF 55'400.- zwischen 2009 und 2012 erachtete das Bundesgericht als beachtlich im Sinne der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Urteil BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss schliesslich verhältnismässig sein, was sich unter anderem aus Art. 96 AIG ergibt (Vgl. Urteil BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.3). Ist eine Massnahme begründet, aber nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Diese kann ergriffen werden, wenn ein Widerrufsgrund erfüllt ist, jedoch die Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung als unverhältnismässig erscheinen lässt (Weisungen und Erläuterung zum Ausländerbereich, Stand 1. November 2019, Ziff. 8.3).”
Erfüllt die betroffene Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung oder der für den Aufenthalt massgebende Zweck nicht mehr, kann die zuständige Behörde die Bewilligung (ausgenommen die Niederlassungsbewilligung) widerrufen oder nicht mehr verlängern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn das eheliche Zusammenleben, das der Bewilligung zugrunde lag (z. B. bei Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen), endgültig gescheitert ist; in solchen Fällen ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.
“Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer EU-Angehörigen erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA (SR 0.142.112.681) können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen (Art. 23 VFP [SR 142.203] u.a. i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG [SR 142.20]: Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1). Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EU-Angehörigen unbestrittenermassen (definitiv) gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2).”
“2 AIG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. In diesem Fall gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2022.25 vom 9. November 2022 E. 3, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 44). Die Bewilligung wurde der Rekurrentin erteilt und verlängert, um mit ihrer Anwesenheit im Rahmen des Strafverfahrens ein wichtiges öffentliches Interesse zu wahren. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann dieser Zweck nicht mehr verfolgt werden. Folglich hält die Rekurrentin die im ursprünglichen Aufenthaltszweck bestehende Bedingung nicht mehr ein. Da damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bereits erfüllt ist, kann offenbleiben, ob eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin eine weitere Bedingung darstellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (Rekursbegründung Rz. 16 und Rz. 18) ist daher nicht weiter einzugehen.”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die betroffene Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Dies gilt namentlich für Bewilligungen unter dem Titel des Familiennachzugs, welche das effektive Zusammenleben von Ehegatten in der Schweiz ermöglichen wollen (Art. 44 Abs. 1 AIG). Wird das eheliche Zusammenleben in der Schweiz beendet, obwohl es für den Aufenthalt vorausgesetzt wird, kann dies zu einem Widerruf der Bewilligung führen (Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N”
“Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder aus seinem Verhältnis zu seinen Kindern noch aus seiner vorangegangenen Beziehung zu seiner deutschen Ehefrau etwas zu seinen Gunsten ableiten. Weder die freizügigkeits- bzw. konventionsrechtlichen Bestimmungen noch die innerstaatlichen Regeln räumen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ein. Da ihm der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen gestattet wurde und die diesbezüglichen Bewilligungsvoraussetzungen mit der definitiven Trennung der Ehegatten entfallen ist (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem mangelhaften Legalverhalten und einer allfälligen Schuldenwirtschaft auch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat. Weiter muss der Ausgang des hängigen Strafverfahrens wegen verschiedener Gewalt- und Sexualdelikte nicht abgewartet werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einem vollumfänglichen Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung wegzuweisen wäre.”
“Juni 2023 erfolgten getrennten Wohnsitznahme ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch an ihrem Ehewillen festgehalten und den Standpunkt vertreten hatte, dass es sich bei der Trennung nur um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, wendet sie sich im Beschwerdeverfahren nun auch nicht mehr gegen die Feststellung der gescheiterten Ehe und bringt vor, sie habe einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Auf dem als Beilage eingereichten "Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung" bezeichnet sie sich selbst als geschieden. Entsprechend ist nicht von Belang, ob die formale Scheidung in Serbien tatsächlich ausgesprochen worden ist oder nicht (vgl. BGr, 9. Februar 2021, 2C_1002/2021, E. 3 mit Hinweisen). Die Ehe der Beschwerdeführerin mit C hat als gescheitert zu gelten und die Beschwerdeführerin kann nichts mehr zu ihren Gunsten daraus ableiten. Folglich hat das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen. 2.3 Auch einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Die Ehe wurde am 27. Dezember 2020 geschlossen und hatte, selbst wenn man erst die Aufhebung der Wohngemeinschaft als Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe heranzieht, nur bis spätestens am 1. Juni 2023 Bestand. Sie dauerte damit auf jeden Fall weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Soweit sie in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sie sei gut integriert, habe ein soziales Netzwerk, sei 100% arbeitstätig bei der Spitex, beziehe keine Sozialhilfe, sei nie betrieben worden und habe keine Probleme mit dem Gesetz, mag dies auf eine Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG hindeuten. Dies allein begründet jedoch keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E.”
Nach Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf oder eine Verweigerung unzulässig, wenn er ausschliesslich auf Delikten beruht, für die das Strafgericht bereits von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Ausländerbehörde bleibt indessen befugt, auf andere, nicht strafrechtlich berücksichtigte Tatsachen abzustellen (z. B. nachträglich bekannt gewordene oder erst nach dem Urteil eingetretene Umstände).
“C’est ainsi à bon droit que l’OCPM puis le TAPI ont conclu que le recourant ne pouvait se prévaloir de la durée de son séjour, n’avait pas établi une intégration socio-professionnelle exceptionnelle et ne remplissait par les conditions du cas individuel d’extrême gravité. b. Le recourant fait valoir sa situation précaire pour expliquer sa consommation d’alcool excessive et les sanctions pénales que celle-ci aurait provoquées. Il ne peut être suivi, dès lors qu’un statut précaire au regard du droit de l’immigration ne justifie notoirement pas l’abus de substances, et ne saurait excuser ni les condamnations pénales qu’il a encourues, ni minimiser le fait qu’il a dû faire l’objet d’une mesure d’assistance personnelle prononcée par le TPAE en raison de son état. L’infraction de tentative de lésions corporelles graves pour laquelle il a été condamné le 13 octobre 2020 et la peine privative de liberté de deux ans assortie du sursis avec un délai d’épreuve de quatre ans qui lui a été infligée mettent à mal son intégration sociale, le recourant n’ayant pas respecté l’ordre public suisse. c. Le recourant fait valoir que le juge pénal a renoncé à prononcer son expulsion de Suisse. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss du Code pénal suisse du 21 décembre 1937 - CP - RS 311.0), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
Schwere oder qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz können einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bilden; dies trifft namentlich bei hohen Freiheitsstrafen sowie bei qualifizierten Delikten wie Gewerbsmässigkeit, Bandenmässigkeit oder grossen Stoffmengen zu.
“Der Beschwerdeführer wurde 2015 wegen Verbrechens und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz BetmG zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Keine zwei Jahre später wurde er 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe) wegen qualifizierten Verstosses gegen das BetmG und eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt (vorstehend Sachverhalt A.b). Dass beide Verurteilungen je für sich genommen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]) erfüllen (dazu BGE 146 II 321 E. 3.1), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Da die verfahrensauslösenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (angefochtener Entscheid E. 4.3), finden Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 321 E. 5.1), was ebenfalls unstrittig ist.”
“Zwar liegt bei der Beförderung von Cannabis rechtsprechungsgemäss kein qualifizierter Fall im Sinne der mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen vor (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; BGE 146 IV 326 E. 3.2; 145 IV 312 E. 2.1.1). Ein qualifizierter Verstoss kann jedoch auch bei Cannabis im Falle von Bandenmässigkeit oder Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b oder c BetmG gegeben sein (BGE 146 IV 326 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_258/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedenfalls war der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), anlässlich des Grenzübertritts am 10. Januar 2017 (vgl. Bst. A.d oben) mit einer weiteren Person im Auto unterwegs, wobei für eine "Bande" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zwei Personen genügen (vgl. statt vieler Urteil 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1), und das Cannabis war für den Weiterverkauf in Serbien vorgesehen. Da das serbische Urteil in jedem Fall als Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG heranzuziehen ist, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob nach schweizerischem Recht sogar ein qualifizierter Verstoss gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgelegen hätte. Der Widerrufs- und Erlöschensgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe von Art. 51 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist demnach vorliegend erfüllt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich diesbezüglich als bundesrechtskonform.”
“Der Beschwerdeführer ist am 4. Juni 2018 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.-- und am 8. Januar 2019 als Zusatzstrafe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Er erfüllt damit, was nicht bestritten ist, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Er hat anfangs 2016 in Brasilien Kokain für den Weiterverkauf bestellt. Zwischen April und Mai 2016 veräusserte er unter Mithilfe eines Kollegen 680 Gramm Kokain; dies entspricht 496 Gramm reinem Wirkstoff. Diese Menge übersteigt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung festgelegte Mindestmenge von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das 27-Fache.”
“Der Beschwerdeführer 1 ist wegen Geldwäscherei und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Er unterstützte im Frühjahr 2015 ein international operierendes Netzwerk von Drogenhändlern, indem er Geschäftsräumlichkeiten seiner Unternehmung für die Lagerung von Kokain zur Verfügung stellte, einen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Betrag von rund Fr. 50'000.-- über ein Geschäftskonto wusch und an einem konkreten Verkaufsgeschäft von Kokain mitwirkte. Das Strafgericht ging von einem schweren Verschulden aus (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2018 E. 2.5.1; Art.105 Abs. 2 BGG). Das Strafmass von 30 Monaten liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1). Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG [SR 812.121]), welche der Verurteilung des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 5. Februar 2018 bzw. des Bundesgerichts vom 25. September 2018 zugrundeliegen, gelten nach dem Willen des Verfassungsgebers als besonders verwerflich und führen grundsätzlich zu einer Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV), was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_129/2020 vom 9. März 2020 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen.”
Die Widerrufsregel des Art. 62 Abs. 2 AIG schliesst nicht aus, dass die ausländerrechtliche Behörde das Verbleibsrecht insgesamt prüft oder auf andere, nicht strafrechtlich beurteilte Umstände abstellt. Sie kann sich etwa auf für das Verwaltungsverfahren relevante Tatsachen berufen, die vom Strafgericht nicht berücksichtigt wurden, auf nach dem Urteil eingetretene wichtige neue Tatsandsachen oder auf sonstige ausländerrechtliche Elemente, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Gleichzeitig ist anerkannt, dass bei einmaligen, lang zurückliegenden Einzelverurteilungen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Zurückhaltung angezeigt sein kann.
“Il convient d’éviter autant que possible que la sécurité du droit soit mise en péril par des jugements opposés, fondés sur les mêmes faits (ATF 137 I 363 consid. 2.3.2). Le juge administratif peut toutefois s’en écarter lorsque les faits déterminants pour l'autorité administrative n'ont pas été pris en considération par le juge pénal, lorsque des faits nouveaux importants sont survenus entre-temps, lorsque l'appréciation à laquelle le juge pénal s'est livré se heurte clairement aux faits constatés ou encore lorsque le juge pénal ne s'est pas prononcé sur toutes les questions de droit (ATF 139 II 95 consid. 3.2; 136 II 447 consid. 3.1; 129 II 312 consid. 2.4). Si les faits retenus au pénal lient donc en principe l’autorité et le juge administratifs, il en va différemment des questions de droit et de l’appréciation juridique à laquelle s’est livrée le juge pénal (arrêt du Tribunal fédéral 1C_202/2018 du 18 septembre 2018 consid. 2.2; ATA/783/2022 précité consid. 3a; ATA/712/2021 précité consid. 7a). 5.10. Conformément à l'art. 62 al. 2 LEI, entré en vigueur le 1er octobre 2016, soit en même temps que les nouvelles dispositions relatives à l'expulsion pénale (art. 66a ss CP), est illicite toute révocation, mais aussi refus d'octroyer une autorisation (arrêt du Tribunal fédéral 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 8.1) ou de la renouveler (ATF 146 II 49 consid. 5.3), fondée uniquement sur des infractions commises après le 1er octobre 2016, pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Il en va de même si la révocation, respectivement le refus est basé sur des infractions commises avant le 1er octobre 2016, mais que le juge pénal a entre-temps renoncé à prononcer l'expulsion, pour autant que celui-ci ait également tenu compte de toutes les infractions commises avant cette date dans son examen du cas de rigueur au sens de l'art. 66a al. 2 CP (ATF 146 II 1 consid. 2.2). L'autorité compétente en matière de droit des étrangers conserve toutefois la compétence de révoquer ou refuser une autorisation sur le vu d'autres éléments non liés à l'infraction, tels que – par exemple – des faits jusqu'alors inconnus au moment du jugement ou qui sont survenus après coup, ou d'autres éléments ne relevant que de la législation sur les étrangers, auxquels ils peuvent encore se référer pour se prononcer sur le droit de l'étranger à demeurer en Suisse (arrêts du Tribunal fédéral 2C_362/2019 précité consid.”
“Der Beschwerdeführer ist ausserdem strafrechtlich in Erscheinung getreten, was gemäss den zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats ungeachtet der Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 146 II 321 = Pra 110 [2021] Nr. 46 E. 6). Angesichts des Umstands, dass das Strafgericht D.____ von einer fakultativen Landesverweisung abgesehen hat, ist diesbezüglich im ausländerrechtlichen Verfahren gleichwohl eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Nebst zwei Verurteilungen wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern fällt insbesondere die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 15 Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2019 zu seinen Lasten ins Gewicht. Wie der Regierungsrat zu Recht ausführt, bestehen bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss gewichtige öffentliche Interessen an einer Wegweisung der straffälligen Person. Gleichzeitig ist mit dem Regierungsrat festzustellen, dass es sich um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Bereich und von dieser Schwere handelt und der Beschwerdeführer seither nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist.”
Der Widerruf nach Art. 62 AIG ist nicht automatisch. Die zuständige Behörde hat ein Ermessen, das sorgfältig und verhältnismässig auszuüben ist; dabei ist eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG vorzunehmen. Entsprechend kommt auch eine Nichtverlängerung nur in Betracht, wenn sie im konkreten Fall verhältnismässig erscheint.
“Bei dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu bejahen und damit auch ein Grund für die Nichtverlängerung der am 24. Februar 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich gegeben ist. Da der Widerruf nach Art. 62 AIG im Ermessen der Behörde liegt ("Die zuständige Behörde kann Bewilligungen … widerrufen … "), hat auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässig zu sein. Ansonsten kämen die Widerrufsgründe den Erlöschensgründen von Art. 61 AIG nahe. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung sind nicht die automatische Rechtsfolge bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes, sondern kommen nur dann in Frage, wenn sie bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens verhältnismässig erscheinen. Ob eine Bewilligung tatsächlich widerrufen oder nicht verlängert wird, ist eine Ermessensfrage (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer AuG, Bern 2010, N 6 f. zu Art. 62 AuG; Spescha, a.a.O., N 2 zu Art. 62 AIG). Die zuständigen Behörden sind dabei an das Völkerrecht (insbesondere Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK) und die Verfassung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) gebunden. Erforderlich ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG, wobei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind (BGE 139 I 145 E. 2.2). Massgebend sind namentlich das Vorliegen eines Verschuldens und dessen Schwere bei der Unterdrückung einer für die Bewilligungsbehörden wesentlichen Tatsache, die persönliche Situation der Ausländerin oder des Ausländers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile, falls die strittige Massnahme umgesetzt würde (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).”
“Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur dann zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [nachfolgend: Handkommentar AIG], Art. 62 N 6 ff.; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019 [nachfolgend: Kommentar Migrationsrecht], Art. 62 AIG N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 33 N 8; Nüssle, in: Handkommentar AIG, Art. 33 N 33). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7 und 33). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen Erteilung (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2).”
“Die Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere dann im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.1). Wenn das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wie im vorliegenden Fall einen Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG voraussetzt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG), kann jedoch nicht relevant sein, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt, sondern bloss, ob ein solcher gemäss Art. 63 AIG gegeben ist. Im Übrigen können die Zulassungsvoraussetzungen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 oder 63 AIG offensichtlich erfüllt sein, wenn die Verweigerung der Bewilligung trotz Vorliegens eines Widerrufsgrunds unverhältnismässig wäre (vgl. BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.3.3-2.3.5 und 3.1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte allerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht, in das mit der Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird (BGE 139 I 37 E.”
Bei der Prüfung sind die konkreten Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (z. B. lit. c, d, g) gesondert zu prüfen; gegebenenfalls sind dabei auch die einschlägigen VZAE-Bestimmungen zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG in Betracht zu ziehen.”
Schwere oder wiederholt begangene Delikte und damit verbundene Umstände (z. B. zahlreiche Verurteilungen, hohe Betreibungen, Abhängigkeit von Sozialhilfe) können die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 62 Abs. 1 erfüllen; die Ausnahme des Abs. 2 greift nicht in jedem solchen Fall.
“Il faisait également l’objet de nombreuses poursuites et actes de défauts de biens pour un montant supérieur à CHF 111'000.-. Conformément à la jurisprudence, cette accumulation de dettes portait également atteinte à la sécurité et à l’ordre public. M. A______ avait démontré qu’il ne se laissait pas impressionner par les mesures de droit pénal et qu’il ne possédait ni la volonté ni la capacité de respecter l’ordre juridique suisse. Il n’était manifestement pas intégré professionnellement et socialement et qu’il n’avait aucunement prouvé avoir fourni des efforts dans ce sens, loin s’en fallait. Au vu de tous ces éléments, les conditions d’une révocation prévues à l’art. 62 al. 1 let. b, c et e LEI étaient réalisées. L’OCPM n’avait pas changé sa motivation, après l’avoir entendu, puisque le projet de décision du 23 novembre 2020 évoquait déjà sa dépendance à l’aide sociale et ses nombreuses dettes. Le fait que l’avertissement du 19 mai 2016 portât uniquement sur ses condamnations pénales ne pouvait avoir une quelconque incidence sur la décision attaquée. Ainsi, l'exception de l'art. 62 al. 2 LEI ne trouvait pas application dans le cas présent. Aucun élément ne plaidait en faveur de M. A______ et son intérêt privé à demeurer en Suisse devait céder le pas à l'intérêt public à son éloignement, ce que la jurisprudence du Tribunal fédéral avait confirmé dans des cas similaires. Âgé de 35 ans, l'intéressé était arrivé à Genève à l’âge de trois ans et semblait y avoir toujours vécu. Il avait toutefois fait l’objet de nombreuses condamnations, avait de très nombreuses poursuites et actes de défauts de biens et grandement dépendu de l'aide sociale. Sa scolarité avait été difficile et stoppée avant terme. Il avait appris à lire et à écrire surtout en prison, n'avait aucune formation professionnelle et n’avait pratiquement jamais travaillé. Ses perspectives d’avenir en Suisse étaient loin d’apparaître favorables. Il était fort probable qu’il demeure dépendant de l’assistance publique à sa sortie de détention. Il n’avait pas non plus démontré s’être créé des liens sociaux d’une intensité particulière en Suisse.”
Mutwilligkeit setzt voraus, dass die Nichterfüllung selbstverschuldet und der ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Träger der Mutwilligkeit können z. B. Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit (einschliesslich qualifizierter Leichtfertigkeit/Liederlichkeit) sein. Schicksalsschläge oder unverschuldete Notlagen gelten nicht als mutwillig. Bei Schulden ist neben Höhe und Dauer der Schulden insbesondere zu prüfen, ob sich die betroffene Person um Abbau der Verbindlichkeiten bzw. um eine Lösung mit den Gläubigern bemüht hat.
“2 Vorliegend wurde die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich einwandfreies Verhalten" verknüpft (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.5). Ob er die Voraussetzung des strafrechtlich einwandfreien Verhaltens trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022 gegen ihn ausgesprochenen Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung am 31. Mai und 1. Juni 2022 erfüllte, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. So erfüllt er die Voraussetzung "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" nicht, wie sich aus der nachfolgenden Prüfung der mutwilligen Verschuldung ergibt. 3.3 So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art.”
“Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erlischt u.a., wenn die ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland erheblich gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE, dass die Verstösse mutwillig erfolgt sind. Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn sie selbstverschuldet und der ausländischen Person qualifiziert vorwerfbar ist. Neben der Höhe der Schulden und der Dauer der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 3.2; 2C_881/2021 vom 9.”
“Die Aufenthaltsbewilligung kann auch widerrufen werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin erheblich bzw. wiederholt die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland gefährdet bzw. gegen diese verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG; vgl. Urteil 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 2.1). Vorausgesetzt ist ein schuldhaftes Verhalten. In Konkretisierung des gesetzlichen Kriteriums des erheblichen Ordnungsverstosses von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verlangt Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020), dass die Verstösse mutwillig erfolgen (vgl. Urteil 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.1). Eine "Schuldenwirtschaft" vermag nur dann einen Widerrufsgrund darzustellen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus.”
Wenn der mit einer Bewilligung verfolgte Aufenthaltszweck nicht mehr gegeben ist, erfüllt dies regelmässig den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG. Bei Wegfall oder Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist grundsätzlich eine neue Bewilligung erforderlich (vgl. Art. 54 VZAE). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, entscheidet die zuständige Behörde im pflichtgemässen Ermessen über die Wegweisung; dabei sind die Verhältnismässigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse und Integrationsaspekte der betroffenen Person zu prüfen.
“Sowohl die Kurzaufenthaltsbewilligung als auch die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält, kann die zuständige Behörde die Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Wie sich aus Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 2 AIG ergibt, ist der Aufenthaltszweck eine Bedingung im Sinne der Gesetzesterminologie. Wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten wird, ist deshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. In diesem Fall gilt der Aufenthaltszweck nach gängiger Terminologie als erfüllt (VGE VD.2022.25 vom 9. November 2022 E. 3, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 44). Die Bewilligung wurde der Rekurrentin erteilt und verlängert, um mit ihrer Anwesenheit im Rahmen des Strafverfahrens ein wichtiges öffentliches Interesse zu wahren. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens kann dieser Zweck nicht mehr verfolgt werden. Folglich hält die Rekurrentin die im ursprünglichen Aufenthaltszweck bestehende Bedingung nicht mehr ein.”
“Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). 2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck (VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis). Mit dem Verzicht des Beschwerdeführers auf Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft ist sein Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 2.3 Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen, subsidiär aufgrund eines persönlichen Härtefalls.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist unter anderem gegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt dabei auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.3; BGr, 17. Januar 2019, 2C_332/2018, E. 2.2.1; Peter Bolzli in: B et al., Migrationsrecht,”
“November 2021 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf darzutun, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder aktuell zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden entsprechende Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (und ihrer beiden Kinder). Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). 2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck (VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis). Mit dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft ist ihr Asyl erloschen (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Damit ist der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist. 2.3 Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5.”
“Da mit dem Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns und seiner Ausreise aus der Schweiz der Zweck der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin (Bewilligung zum Verbleib beim Ehemann) weggefallen ist, ist entgegen ihrer Ansicht der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 43 f.).”
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 AIG kommt nur zum Zuge, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit zum Zeitpunkt des Entscheids noch besteht. Wenn diese Abhängigkeit bereits beendet ist — beispielsweise weil der Betroffene zwischenzeitlich eine IV‑Rente mit Ergänzungsleistungen bezieht oder der frühere Sozialhilfebezug abgeschlossen ist — entfällt der Widerrufsgrund.
“Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil erweist sich damit als bundesrechtswidrig und die entsprechende Rüge als berechtigt.”
“Im dritten Fall bezog der Ausländer von 1999 bis 2020 Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Der Widerruf wurde mit Entscheid des Staatsrats vom 22. Januar 2020 und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 23. Dezember 2022 bestätigt. Das Bundesgericht verneinte unter Verweis auf seine beiden vorstehend erwähnten Urteile den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt (BGer 2C_49/2023 vom 11. April 2023 Sachverhalt lit. A.b und E. 5.1 f.).”
“Das Verwaltungsgericht erwog, Ergänzungsleistungen seien zumindest dann Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn sie lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGer GR U 21 18 vom 10. Mai 2022 E. 3.4; BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1.2). Diese der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich entsprechende Ansicht verwarf das Bundesgericht. Es erwog unter Verweis auf sein vorstehend erwähntes Urteil, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen, sei es auch nur für eine überschaubare Zeit. Wenn die Sozialhilfeabhängigkeit im Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden. Im beurteilten Fall verneinte das Bundesgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, weil der Ausländer im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhalten hat (BGer 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.2.2,”
“Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und der entsprechende Widerrufsgrund somit nicht gegeben war. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorn E. 1). Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.”
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nach Art. 62 AIG einen Widerrufsgrund bilden. In der zitierten Rechtsprechung berührt eine solche Verletzung das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK), weil sie die Prüfung der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verhindert.
“An die damaligen, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Feststellungen sei sie auch im vorliegenden Verfahren gebunden. Die Berichte von Privatpersonen, welche die Beschwerdeführerin zu den Botschaften Indiens, Nepals und Chinas begleitet hätten, die Zugtageskarten sowie die vor den genannten Botschaften gemachten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern. Die «Tibetan Identity Card» der Central Tibetan Administration des Tibet Office bestätige lediglich, dass sie Tibeterin sei, nicht aber woher sie ursprünglich stamme und erfülle die Anforderungen an ein heimatliches Ausweispapier nicht. Auch das Schreiben des Tibet Büros in Genf habe bezüglich Offenlegung der Identität keinen Beweiswert. Der Umstand, dass im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens ihre Identität durch das Zivilstandsamt festgestellt worden sei, ändere nichts an der Ausgangslage, da das SEM an die zivilrechtlichen Feststellungen nicht gebunden sei. Mit der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gesetzt. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Kriterien von Art. 44 AIG für eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, finanzielle Mittel und Sprachkompetenz) erfüllt wären. Zwar sei der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und ihr privates Interesse bei ihrem Sohn und Ehemann in der Schweiz zu bleiben sei unbestritten. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verhindere sie aber die Prüfung, ob es für die Familie zumutbar und möglich wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Das öffentliche Interesse, nur Personen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die mitwirkten und keinen Widerrufsgrund setzten, sei klar höher einzustufen.”
Der reine Bezug von Sozialhilfe rechtfertigt grundsätzlich keinen Widerruf der Bewilligung nach Art. 62 AIG. Liegen die Gründe für den Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG ohne Vorwerflichkeit (z. B. Frühinvalidität), können sie den Widerruf nicht tragen. Zudem begründet alleinige Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Sozialversicherungsleistungen nicht automatisch eine Fürsorgeabhängigkeit, sodass solche Umstände nicht per se einen Widerruf rechtfertigen.
“Liegen Gründe für den Sozialhilfebezug vor, die gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG bei der Integrationsbeurteilung keinen Vorwurf rechtfertigen, können sie auch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (nach Art. 62 AIG) nicht rechtfertigen (Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2020, 4. Auflage, S. 330). Der Rekurrent wurde durch die Sozialhilfe in Zeiten unterstützt, in denen er kein Anstellungsverhältnis nachweisen konnte. Aus den Akten ersichtlich wird, dass er sich immer wieder bemüht hat, eine Stelle zu finden und er nach eigenen Angaben alles angenommen hat, das ihm angeboten wurde. Seit der Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2021 und den damit einhergehenden Abklärungen muss davon ausgegangen werden, dass bei ihm ein Fall von Frühinvalidität infolge Minderintelligenz vorlag, der schon in jüngeren Jahren zu einer IV-Anmeldung hätte führen müssen. Die Defizite des Rekurrenten blieben dementsprechend von den verschiedenen Behörden über die Jahre auch nicht unbemerkt (vgl. bspw. E-Mail AIZ an Bereich BdM vom 15. Oktober 2016 «eingeschränkt durch Analphabetismus und Minderintelligenz», act 8 3/6; E-Mail Sozialhilfe an Bereich BdM vom 7. Juli 2021, Eintrag”
“Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. BGer 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1). Generell keinen Anspruch nach Art. 8 EMRK zu begründen vermag eine alleinige finanzielle Abhängigkeit (BGer 2A.463/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 2c). Insofern ist bei Nachzugsbegehren gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV im Gegensatz zum Familiennachzug gestützt auf das FZA nicht zwingend eine vorgängige finanzielle Unterstützung notwendig. Sofern ein Anspruch auf Familiennachzug aufgrund von Art. 8 EMRK besteht, reichen gemäss Bundesgericht sodann bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung des Gesuches nicht aus; es muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (BGE 125 II 633 E. 3c). Der Bezug von Sozialversicherungsleistungen stellt dabei keine Fürsorgeabhängigkeit dar (Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 62 AIG). Obschon die Beschwerdeführerin sich im Rekurs auf das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV berief, machte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu keinerlei Ausführungen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren seit Geburt schwer beeinträchtigen zwei Söhnen eine enge, tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die über eine normale affektive Beziehung hinausgeht, erscheint offensichtlich. Gemäss den in den Akten befindlichen Arztberichten leiden beide an einer schweren mentalen Retardierung und einer spastischen Tetraparese. Sie können sich sprachlich kaum ausdrücken, haben Probleme bei der Nahrungsaufnahme, können sich über längere Strecken nicht selbständig fortbewegen und sind auf den Rollstuhl angewiesen. Aufgrund der vielfältigen körperlichen und gesundheitlichen Defizite sind sie denn auch offenkundig nicht in der Lage, selbständig zu leben und zu arbeiten, sondern sind vielmehr auf ständige Unterstützung und Betreuung angewiesen (MA 276 ff.”
Die Behörde hat die Mutwilligkeit der Verschuldung hinreichend aufzuklären. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde; von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Unterbleibende oder unzureichende Abklärungen können prozessrechtlich beanstandet werden.
“Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder – wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3). 2.1.3 Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Juli 2022 wegen Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit von drei Jahren) sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 170.- bestraft. Die dem Urteil vom 7. Juli 2022 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurden vom Beschwerdeführer 1 vor dem 1. Oktober 2016 begangen, weshalb die Migrationsbehörden zur Prüfung der Wegweisung zuständig sind. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt. 2.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer 1 auch den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft erfüllt. 2.2.1 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat.”
“Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auch nie abgemahnt worden und die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sich die Verschuldung seither wesentlich erhöht hätte. Ohnehin läge ihre Verschuldung darin begründet, dass sie über einen längeren Zeitraum ihre Mutter habe pflegen müssen und deshalb keiner geregelten Arbeit in einem Vollzeitpensum habe nachgehen können. Diese sei seit Jahren an den Rollstuhl gefesselt und entsprechend während 24 Stunden zwingend auf die Mithilfe von ein bis zwei Personen angewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin über längere Zeit an einer Depression gelitten und es sei bei ihr Brustkrebs festgestellt worden. Da sie nun eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei es ihr nun möglich, keinerlei weitere Schulden zu generieren. Zudem habe sie eine Schuldenberatung besucht. 3.5 Die Beschwerdeführerin hat Schulden im Umfang von rund Fr. 120'000.- angehäuft. Fraglich ist, ob diese Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin hiermit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat, der eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Verschuldung nie migrationsrechtlich verwarnt worden ist, obwohl erste Verlustscheine gegen sie aus dem Jahr 2008 datieren. Erst als sie am 28. April 2022 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte und die folgenden Anfragen des Beschwerdegegners unbeantwortet liess, holte dieser erstmals einen Betreibungsregisterauszug ein und verfügte in der Folge unter anderem gestützt hierauf die Abweisung des Verlängerungsgesuchs. Der Beschwerdegegner hat aber nicht hinreichend abgeklärt, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin mutwillig erfolgte. Die Frage nach der Mutwilligkeit der Verschuldung der Beschwerdeführerin kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG unverhältnismässig wäre. 3.5.1 Aufgrund der Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung.”
Eine strafrechtliche Verurteilung schliesst die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht endgültig aus. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn die Entfernung vollzogen und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde und die betroffene Person sich über eine angemessene Dauer klaglos bewährt hat, sodass Integration absehbar ist und eine Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann (insbesondere wenn die familiären Bindungen und die Zumutbarkeit des Nachzugs eine Rolle spielen).
“Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 22. November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2). Abgesehen von den genannten Konstellationen ist ein Rückkommen auf eine Verfügung nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf diese, falls sie sich materiell als schwerwiegend fehlerhaft erweist (BGr, 3. Mai 2022, 2C_89/2022, E. 3.2 und 22. November 2011, 2C_115/2011, E. 2.2; BGE 98 Ia 568 E. 5b). Der Mangel muss ausserordentlich schwerwiegen und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Akts nach sich ziehen (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, § 31 Rz. 832, 835, 859; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1088 ff., 1128 ff.). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verunmöglicht eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sie sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 und 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.”
Bei Schuldenfällen ist zu prüfen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind und ob vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Es ist zu berücksichtigen, dass Betreibungen oder eine Zunahme des betriebenen Betrags auch dadurch entstehen können, dass die betroffene Person einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere Lohnpfändung) unterliegt und daher ausserhalb des Verfahrens keine Tilgungsmöglichkeit hat. Solche Umstände sind bei der Beurteilung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 AIG mitzuberücksichtigen; dagegen rechtfertigt ein Widerruf, wenn in vorwerfbarer Weise weiterhin Schulden angehäuft worden sind.
“2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil BGer 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 f.); dass das Bundesgericht gemäss der im Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bei einer Person bejahte, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil BGer 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil BGer 2C_253/2015 vom 9.”
“Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1). Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).”
“- zur Befriedigung seiner Gläubiger zur Verfügung zu stellen, wobei unklar ist, ob es sich bei dem Zahlungsversprechen bzw. der Mietzinsreduktion um Schenkungen oder Darlehen handelt, bei letzterem würde sich der Beschwerdeführer 1 nur fortlaufend bei seiner Schwester verschulden. Die erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung erfolgten Sanierungsbemühungen sind somit wesentlich der Unterstützung seiner Schwester zu verdanken. Diese ist jedoch hierzu nicht verpflichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 lässt hingegen nicht darauf schliessen, dass er bemüht und gewillt ist, seine Schuldensituation nachhaltig zu sanieren. Ferner ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer 1 offenkundig grosse Mühe bereitet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und auch die durch sein mangelndes Legalverhalten entstandenen Schulden auf Mutwilligkeit schliessen lassen. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 mutwillig Schulden angehäuft hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 1 erfüllt damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl.”
Bei nachhaltiger und nachweislicher Verbesserung der finanziellen Verhältnisse (etwa langjähriger Schuldenabbau und ernsthafte Bemühungen zur Erfüllung von Verpflichtungen) kann ein Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG als unverhältnismässig oder rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden.
“und 2021 sieben Verlustscheine im Betrag von CHF 2'931.70 ausgestellt worden. Seit 2015 hätten seine Schulden nur noch in sehr unwesentlichem Ausmass zugenommen, was zeige, dass er in den vergangenen sieben Jahren versucht habe, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe die Verwarnungen daher durchaus ernst genommen. Seit 2015 zahle er auch Unterhaltsbeiträge für seine fünf ausserehelichen und seine ehelichen Kinder, habe er vom Amt für Sozialbeiträge doch nicht mehr betrieben werden müssen. Er sei daher den Hinweisen des Migrationsamts aus den Jahren 2015 und 2017 nachgekommen und habe 2017 praktisch keine neuen Betreibungen und Verlustscheine mehr angehäuft. Es sei daher absolut ungerechtfertigt und auch rechtsmissbräuchlich, ihm im jetzigen Zeitpunkt vorzuwerfen, mutwillig Schulden angehäuft und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt zu haben.”
Bei familienrechtlichen Konstellationen ist für die Beurteilung eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 AIG auf die tatsächliche Ausübung des Aufenthaltszwecks abzustellen. Massgeblich sind namentlich die Dauer und Intensität der Beziehung sowie das faktische Zusammenleben (sichtbare eheliche Wohngemeinschaft) und das Vorhandensein eines gegenseitigen Ehewillens; auch das Vorliegen einer engen, affektiven oder wirtschaftlichen Beziehung zu Kindern kann relevant sein. Eine dauerhafte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder das Fehlen einer engen Beziehung kann daher einen Widerruf rechtfertigen.
“Prozessgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist folglich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E.”
“Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.”
“1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Strittig ist, inwieweit auch bei Ehegatten von EU-Bürgern die Dauer der Ehegemeinschaft an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft bemessen werden soll, obwohl letztere im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nicht Bewilligungsvoraussetzung ist (implizit bejahend beispielsweise BGr, 10. Dezember 2013, 2C_719/2013, E. 2.1; ablehnend Marc Spescha, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art.”
“In einem solchen Fall gelte die Ehe unabhängig vom Willen der Ehegatten und der geltend gemachten Gründe als faktisch endgültig aufgelöst. Die Ehe sei dann spätestens mit dem Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten. Dies gelte selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin regelmässig persönliche Kontakte pflegen würden. Im vorliegenden Fall könne die Trennung selbst dann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliegen würden. Auch die geltend gemachten täglichen Kontakte zwischen den Ehegatten, welche nicht belegt worden seien, würden daran nichts ändern. Mit der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts per spätestens 1. November 2019 seien die Ansprüche von B auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK erloschen. Der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Aufenthaltszweck sei dahingefallen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Nachdem der Ehewille des Ehepaars gemäss ihren Angaben noch nicht erloschen sei, könne B auch gestützt auf Art. 50 AIG Ansprüche geltend machen. 3.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, der Umstand, dass sie zwei gemeinsame Haushalte geführt hätten, sei niemals privater Natur gewesen. Dass er seinen Wohnsitz in D gehabt habe, sei ein politischer Entscheid gewesen. Da sein Mandat seit Ende August 2020 beendet sei, habe er seinen Wohnsitz wieder an die gemeinsame Wohnung nach E verlegen können. Seine Frau führe mittlerweile erfolgreich ihr eigenes Geschäft in E. Mit der Beschwerde reichte er eine vom 7. September 2020 datierte Meldebestätigung (für Hauptwohnsitz) der Gemeinde E ein, gemäss welcher er per 1. September 2020 von D an die F-Strasse 01 in E gezogen ist. 3.3 3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 14. August 2017 an der G-Strasse 02 in E gemeldet war. Auch B war seit ihrer Einreise am 14.”
“Insgesamt weist der Rekurrent weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn D____ auf. Somit erfüllt der Rekurrent seinen Aufenthaltszweck nicht mehr (Art. 33 Abs. 2 AIG i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 EMRK). Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt (vgl. BGer 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2.1).”
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die betroffene Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Dies gilt namentlich für Bewilligungen unter dem Titel des Familiennachzugs, welche das effektive Zusammenleben von Ehegatten in der Schweiz ermöglichen wollen (Art. 44 Abs. 1 AIG). Wird das eheliche Zusammenleben in der Schweiz beendet, obwohl es für den Aufenthalt vorausgesetzt wird, kann dies zu einem Widerruf der Bewilligung führen (Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N”
Ein Strafbefehl (ordonnance pénale/Strafbefehl) ist nach geltender Rechtsprechung und Lehre nicht geeignet, formell eine Landesverweisung anzuordnen oder deren Verzicht zu erklären. Folglich steht Art. 62 Abs. 2 AIG einem migrationsrechtlichen Widerruf nicht generell entgegen, wenn die strafrechtliche Sanktion mittels Strafbefehls ergangen ist; die Migrationsbehörde kann das Delikt migrationsrechtlich würdigen und gegebenenfalls die Bewilligung widerrufen.
“2 AIG ist ein migrationsrechtlicher Bewilligungswiderruf unzulässig, wenn dieser nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 24. Februar 2022 wird ersichtlich, dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Juli 2019 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80. verurteilt wurde (Akten S. 937). Das Strafgericht erwog mit Verweis auf die Lehrmeinung von Spescha (Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 18), dass per Strafbefehl gar keine Landesverweisung ausgesprochen werden könne, weshalb nicht gesagt werden könne, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe explizit auf eine Landesverweisung verzichtet. Die Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 AIG verwehre der Migrationsbehörde daher nicht, das Delikt migrationsrechtlich zu würdigen (angefochtenes Urteil E. III.1.1.2). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, ist diese Schlussfolgerung des Strafgerichts nicht zu beanstanden. Es entspricht nicht nur der vom Strafgericht erwähnten Lehrmeinung, sondern vielmehr auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Migrationsbehörden zum Widerruf einer migrationsrechtlichen Bewilligung zuständig bleiben, wenn die Verurteilung (auch für ab dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte) mittels Strafbefehl erfolgte und zwar auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine (nicht obligatorische) Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen hatte (BGer 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.1 f., mit Hinweisen auf weitere Urteile). Es mag zwar, wie vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (vgl. Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Ziff. I.2.2.b), zutreffen, dass das Bundesgericht im Entscheid 2C_744/2019 vom 20.”
“2 LEI puisse trouver application, il est nécessaire que le juge pénal soit lui-même habilité à ordonner une expulsion. Tel n'est pas le cas du Ministère public lorsqu'il prononce une ordonnance pénale (art. 352 al. 2 du code du 5 octobre 2007de procédure pénale, CPP; RS 312.0; arrêts TF 2C_628/2019 du 18 novembre 2019 consid. 7.4; TC FR 601 2019 148 du 26 février 2021). Partant, rien n'empêche les autorités compétentes en matière de migration d'ordonner une révocation d'un titre de séjour en prenant en considération les infractions qui ont été sanctionnées par ordonnance pénale, même après l'entrée en vigueur de l'art. 62 al. 2 LEI (cf. arrêts TF 2C_130/2020 du 24 avril 2020 consid. 8; 2C_532/2020 du 7 octobre 2020 consid. 8). En l'occurrence, le recourant n'a pas encore eu à rendre compte de ses actes devant un juge pénal habilité à prononcer son expulsion. Durant son parcours de délinquant, il n'a été sanctionné que par ordonnances pénales, par le Ministère public, respectivement par le juge d'instruction alors compétent. L'exception de l'art. 62 al. 2 LEI ne trouve ainsi ici pas application. 3. L’art. 8 par. 1 CEDH garantit à toute personne le droit au respect de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance. Le droit garanti à l'art. 8 par. 1 CEDH n'est toutefois pas absolu. Une ingérence dans l'exercice de ce droit est possible selon l'art. 8 par. 2 CEDH, pour autant qu'elle soit prévue par la loi et qu'elle constitue une mesure qui, dans une société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté publique, au bien-être économique du pays, à la défense de l'ordre et à la prévention des infractions pénales, à la protection de la santé ou de la morale ou à la protection des droits et libertés d'autrui. L'examen sous l'angle de l'art. 8 par. 2 CEDH se confond avec celui imposé par les art. 96 LEI, 5 al. 2 et 36 al. 3 Cst. et suppose une pesée de tous les intérêts en présence (cf. ATF 139 I 31 consid. 2.3.2; 135 II 377 consid. 4.3; arrêts TF 2C_401/2012 du 18 septembre 2012 consid. 4.1; 2C_68/2020 du 30 avril 2020 consid.”
Eine Häufung von Straftaten, auch wenn einzelne Delikte bagatellartig sind, sowie eine fortgesetzte Unbelehrbarkeit können insgesamt als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung gewertet werden. Dies kann den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG begründen; in der Rechtsprechung wird ein derartiges Gesamtbild mitunter sogar mit einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von lit. b verglichen. Ferner kann dadurch eine Nichterfüllung auferlegter Bewilligungsauflagen vorliegen, sodass auch lit. d in Betracht kommt.
“Auch der Einwand, dass es sich bei den zuletzt genannten Delikten um Bagatelldelikte gehandelt habe, die nicht weiter zu berücksichtigen seien, ist nicht zu hören. Es ist zwar richtig, dass es sich bei diesen Delikten um keine Gewaltdelikte handelt. Die Vielzahl der über die Jahre begangenen Delikte offenbart jedoch eine offensichtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer trotz der ausgesprochenen Verwarnungen und der Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung eine grosse Unbelehrbarkeit. Seine jahrelange und anhaltende Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Damit hat er darüber hinaus die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.”
“Das Fahren ohne Berechtigung ist denn auch grundsätzlich geeignet, Leib und Leben von Drittpersonen zu gefährden (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.1). Auch wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Taten mehrheitlich um Bagatelldelikte handelt, so kommt erschwerend der Umstand der Häufigkeit seiner Verstösse hinzu. Diese Häufung vermittelt unweigerlich den Anschein einer gewissen Unbelehrbarkeit vor der schweizerischen Rechtsordnung. Obschon das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bereits aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers bejaht wurde, ist dieser auch aufgrund des wiederholten Verstosses gegen die Rechtsordnung erfüllt. Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2018 in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, ändert an den vorstehenden Ausführungen nichts und seine strafrechtlichen Verurteilungen stellen einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dar.”
“September 2021 E. 1.1.2; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. c. Suisse a.a.O., Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Verstoss liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Urteile 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1, 2.2.1; 137 II 297 E. 3.2 f.).”
Bei der Prüfung auf Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG sind Integrationskriterien nur insoweit relevant, als sie einen Widerruf tatsächlich rechtfertigen würden. Nicht ausreichende Sprachkenntnisse allein rechtfertigen den Widerruf nicht.
“Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland (Ziff. IV Satz 1 der Niederschrift; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4). So sind gemäss Ziff. 0.2.1.3.2 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Weisungen AIG; Stand 1. Januar 2021) des Staatssekretariats für Migration (SEM) bei Vorliegen einer solchen Niederlassungsvereinbarung die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) nur massgebend, wenn sie einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. Nicht ausreichende Sprachkompetenzen allein rechtfertigen den Widerruf nicht.”
Verurteilungen wegen schwerer Gewaltdelikte können einen ausreichenden Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 AIG darstellen. Nach der zitierten Rechtsprechung sind bei besonders schweren Taten selbst bei Ehe mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer nur ausserordentliche Umstände mildernd.
“Zwar wurde gemäss Urteil vom 7. Dezember 2021 noch auf eine Landes- verweisung verzichtet (Urk. 106). Selbstredend konnten damals aber die im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte nicht in die Beurteilung miteinbe- zogen werden. Sowohl bei der versuchten vorsätzlichen Tötung wie auch bei der versuchten Schändung handelt es sich indessen um schwere Straftaten, die beide schon für sich allein zum Katalog derjenigen Delikte gehören, die obligatorisch zur Landesverweisung führen, wobei es sich bei Ersterem sogar um eines der gravie- rendsten Delikten handelt, welche die schweizerische Rechtsordnung kennt. Ent- sprechend hoch fällt mit 4 Jahren Freiheitsstrafe denn auch die dafür zu verhän- gende Sanktion aus. Aus ausländerrechtlicher Perspektive ist das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden als sehr schwer einzustufen, stellt doch - 45 - eine entsprechende Verurteilung ohne weiteres einen Grund für den Widerruf ei- ner Niederlassungsbewilligung dar (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) und nach der sog. Reneja-Praxis wären selbst bei Verheiratung mit einem Schweizer Ehegatten aus- serordentliche Umstände erforderlich, um den Verbleib des Ausländers in der Schweiz doch noch zu rechtfertigen (BGE 135 II 377 E. 4.4; vgl. auch Urteile Bun- desgericht 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3 m.w.H.). Erschwerend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines gewalttätigen Verhaltens gegen die Privatklä- gerin deren physische Integrität massiv beeinträchtigt und darüber hinaus auch noch beabsichtigt hat, sich sexuell an ihr zu vergehen. So erachtet die Schweiz Gewalt gegen Frauen als schwere Menschenrechtsverletzung, die nicht nur für die Betroffene, sondern für die gesamte Gesellschaft weitreichende Folgen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.2.3). Dies spricht zusätzlich für ein nicht zu unterschätzendes Verschulden. Dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in schwerem Ausmass beeinträchtigt war, min- dert im Übrigen zwar das Tatverschulden, steht einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen, zumal sich dieser Umstand bereits in der Bemessung der Frei- heitsstrafe niedergeschlagen hat.”
Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (praxisgemäss: Dauer > 1 Jahr) begründet einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 AIG. Ob ein Widerruf verhältnismässig ist, ist im Einzelfall durch eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen; diese Prüfung entspricht der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG bzw. – soweit anwendbar – Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach Art. 42 erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe stellt einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Längerfristig ist eine Freiheitsstrafe, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 324 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie jede staatliche bzw. ausländerrechtliche Massnahme muss die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht im Übrigen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E 2.4; Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen).”
“Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG insbesondere widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Urteil 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Da das Delikt im September 2016 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, finden Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG keine Anwendung (BGE 146 II 1 E. 2.1.2; 146 II 333 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer wurde von den Behörden im Übrigen nicht vorgeworfen, er habe im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).”
“Der Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit ein Widerrufsgrund vorliegt und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen ist. Die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung ist im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Abwägung zu prüfen (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_56/2023, E. 4.4 und 5.1). Gemäss den Grundsätzen, die im Fall der Nichtigerklärung einer Einbürgerung gelten, ist die Abwägung aufgrund der aktuellen Sachlage vorzunehmen (E. 6.2.1). Im Ergebnis gälte das Gleiche, wenn darauf abgestellt würde, dass der Beschwerdeführer vor seiner erleichterten Einbürgerung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, für die ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.”
“Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung vom 10. September 2018 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (11 Monate bedingt vollziehbar) unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, Amtsanmassung sowie mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt (vgl. zum Erfordernis der "längerfristigen Freiheitsstrafe": BGE 139 I 16 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2). Umstritten ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. die Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; 135 I 143 E. 2.1; vgl. zu den im Rahmen von Art. 96 AIG bzw. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigenden Elementen das Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).”
Ein rechtskräftiger Widerruf schliesst ein Neugesuch nicht grundsätzlich aus. Die Rechtsprechung verlangt jedoch grundsätzlich, dass der Wegweisung Folge geleistet wurde und sich die betroffene Person während einer angemessenen Zeit — regelmässig etwa fünf Jahre — im Heimatstaat bewährt hat. Auf Umstände, die allein auf der Missachtung des Wegweisungsentscheids beruhen, darf nicht gestützt werden.
“Februar 2021 im Wesentlichen damit, sich seit "seiner Straftrat im 2013" wohlverhalten zu haben und seit Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis zu stehen, nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sowie nicht betrieben worden zu sein, sodass er sich nicht nur (mit Blick auf die intakte und gelebte Beziehung zu seinem Sohn) auf den konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens berufen könne, sondern auch auf das ebenfalls in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbriefte Recht auf Privatleben. Vor Verwaltungsgericht bringt er ausserdem ergänzend vor, seit Längerem schwer krank zu sein, wobei sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert habe, dass er täglich Medikamente einnehmen und sich alle drei Monate untersuchen lassen müsse, was ebenfalls "im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips" zu berücksichtigen sei. 3.4 Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der im April 2017 zur Verurteilung gebrachten Straftat, seine (enge) Beziehung zum Sohn sowie seine berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz fanden jedoch bereits in der Verfügung vom 10. Juli 2018 Berücksichtigung. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine seither eingetretene (weitere) positive Entwicklung behauptet, ist diese lediglich dem Zeitablauf geschuldet. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der rechtskräftige Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die Erteilung einer neuen Bewilligung zwar nicht für alle Zeit ausschliesst, eine Neubeurteilung aber grundsätzlich voraussetzt, dass der Wegweisung Folge geleistet wird und sich der Betroffene während einer angemessenen Zeit – in der Regel fünf Jahre – in der Heimat bewährt hat (BGr, 12. Januar 2018, 2C_790/2017, E. 2.4, auch zum Folgenden; ferner BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Dies hat der Beschwerdeführer eben gerade nicht getan. Wenn er (sinngemäss) geltend macht, die seit 2018 eingetretenen Entwicklungen (Ablauf der strafrechtlichen Bewährungsfrist, Verbesserung der Integration, über 15-jähriger Aufenthalt etc.) würden eine Neubeurteilung rechtfertigen, beruft er sich mithin einzig auf Umstände, die auf die Missachtung des Wegweisungsentscheids zurückzuführen sind. Solche Umstände zu berücksichtigen, liefe darauf hinaus, dass ein Wegweisungsentscheid nicht befolgt werden müsste, sondern jederzeit durch ein neues Bewilligungsgesuch unterlaufen werden könnte, was nicht sein kann (BGr, 8.”
Wird keine Umgehungs- bzw. Scheinehe festgestellt, ist der für einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AIG) erforderliche Widerrufsgrund nicht erfüllt; ein Widerruf der Bewilligung ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
“Da eine Umgehungsehe nicht erstellt ist, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer 2 ist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.”
Bei Rückstufung der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung kann die Verfügung gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung verbunden werden. Wird dies nicht getan, muss die Verfügung nach Art. 62a Abs. 2 VZAE ausdrücklich angeben: welche Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt wurden, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung, die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft ist, sowie die Folgen für den Aufenthalt, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).
“Januar eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1).”
“Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten (Abs. 2): die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a); die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b); die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 1 AIG; lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach lit. c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG; lit. d).”
Mehrere erfüllte Widerrufsgründe (z. B. lit. d und e) oder die Verbindung eines Widerrufs mit einer Wegweisung können die Rechtfertigung der Massnahmen stützen (vgl. KGer BL, E.7). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind als echte Noven geltende, erst nach dem angefochtenen kantonalen Entscheid entstandene Gesundheitsbefunde grundsätzlich unberücksichtigt (vgl. 2C_998/2020, E.2.2).
“Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als auch von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung zudem als verhältnismässig erweisen, erfolgten diese zu Recht und ist der regierungsrätliche Entscheid Nr. 2022-724 vom 10. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.”
“Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1). Die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Verordnung/Bestätigung von Dr. med. D.________ vom 18. November 2020, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen Krankheit auf ärztliche Behandlung angewiesen sei, und der Arztbericht von Dr. med. E.________ vom 25. November 2020 müssen als echte Noven im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Im Weiteren ging es bei allen Instanzen um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der in diesem Zusammenhang verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und ob der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist. Da sämtliche kantonalen Behörden den durch das Migrationsamt verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung basierend auf demselben Rechtstitel geschützt haben, sind keine Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich geworden. Der im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beigelegte Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. März 2019 kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb dieses Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen sein sollte.”
Ist die Verschuldung auf strafbares Verhalten oder auf wiederholte Straffälligkeit zurückzuführen, wertet das Bundesgericht dies regelmässig als dem Ausländer vorwerfbar. Eine bestehende Drogenabhängigkeit entschuldigt die Verschuldung nicht ohne Weiteres, wenn der Betroffene diese nicht ausreichend zu bekämpfen versucht oder sein Erwerbspotenzial nicht ausschöpft; in solchen Konstellationen spricht dies für die Annahme des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 AIG.
“Unzutreffend ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Drogenabhängigkeit nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt, die Drogensucht vermöge die Verschuldung nicht zu entschuldigen, nachdem der Beschwerdeführer nur unzureichend gegen seine Sucht angekämpft und sein Erwerbspotenzial nicht immer ausgeschöpft habe. Zudem hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich - festgestellt, dass ein erheblicher Teil der Schulden auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zurückzuführen ist, wobei die begangenen Straftaten ihrerseits nur am Rande mit seinem Suchtverhalten erklärbar sind. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch die rechtliche Erwägung der Vorinstanz, dass die Verschuldung, soweit sie durch die Straffälligkeit verursacht wurde, dem Beschwerdeführer vorwerfbar ist. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer nach der Rückstufung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft und somit auch dadurch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat.”
“Die Vorinstanz bejahte einerseits den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Der Beschwerdeführer sei hoch verschuldet und die Verschuldung sei selbst nach der Rückstufung der Niederlassungs- zur Aufenthaltsbewilligung um Fr. 32'346.15 auf total Fr. 147'470.30 angestiegen. Hinzu komme die Schuld gegenüber den Sozialen Diensten Winterthur von Fr. 52'155.--. Andererseits ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Beschwerdeführer habe die mit Verfügung vom 28. Juli 2020 festgelegten Bedingungen nicht eingehalten und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt. Entgegen der behördlichen Anordnung sei der Beschwerdeführer erneut zweimal straffällig geworden (Strafbefehl vom 3. Mai 2021 des Stadtrichteramtes Winterthur; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2023).”
“Das Bundesgericht hat in seiner Praxis (vgl. Urteil 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1) den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG etwa bejaht bei einer Person, gegen die 57 Betreibungen in Höhe von Fr. 143'327.60 sowie 26 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich (Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person, welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde und gegen welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über Fr. 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 84'970.31 verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil 2C_253/2015 vom 9.”
Falschangaben, die von Personen gemacht werden, die den Gesuchsteller vertreten oder für ihn handeln, sind diesem nach der Rechtsprechung grundsätzlich anzurechnen (vgl. Art. 62 Abs. 1 AIG).
“_____ am tt.mm.2018. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Be- schuldigte mit dem Formular nichts zu tun gehabt haben soll, mithin er es weder ausgefüllt, noch unterzeichnet oder der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit der Beschuldigte bei der Ausfüllung des Formulars von seiner Ehegattin durch eine Mitarbeiterin des Amts unterstützt worden ist, zumal auch diese ohne Rückfrage nicht einfach von der Straflosigkeit - 16 - ihres Ehemannes hätten ausgehen dürfen. Im Übrigen wäre aber auch irrelevant, wenn das Formular bzw. das fragliche Antwortfeld nicht vom Beschuldigten per- sönlich, sondern allenfalls durch seine Ehefrau oder eine Mitarbeiterin des Amts ausgefüllt worden sein sollte, zumal dies jedenfalls unter seiner Mitwirkung ge- schehen musste und er das Formular letztlich persönlich unterzeichnet hat. Wie sich ausserdem bereits aus Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ergibt, müsste sich der Be- schuldigte falsche Angaben einer ihn vertretenden Person ohnehin anrechnen lassen. Als untauglich erweist sich sodann auch der weitere Einwand der Vertei- digung, wonach nicht erstellt sei, dass das Formular dem Beschuldigten übersetzt worden sei (Urk. 35 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 3). Beim Antragsformular handelt es sich um ein übersichtliches Papierstück, das nur eine Seite umfasst. Zudem handelt es sich bei der Formulierung "Sind Sie vorbestraft" um eine simple Frage- stellung, die auch für einen rechtsunkundigen und fremdländischen Gesuchsteller verständlich sein sollte. Zumindest wäre für jedermann ohne viel Aufwand in Er- fahrung zu bringen, wie das Formular an dieser Stelle auszufüllen ist. Dies gilt in besonderem Masse für eine junge und gesunde Person wie den Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz gelebt hatte und in Begleitung seine Schweizer Ehefrau beim zuständigen Amt erschien.”
“_____ am tt.mm.2018. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Be- schuldigte mit dem Formular nichts zu tun gehabt haben soll, mithin er es weder ausgefüllt, noch unterzeichnet oder der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. Unerheblich ist auch, ob und inwieweit der Beschuldigte bei der Ausfüllung des Formulars von seiner Ehegattin durch eine Mitarbeiterin des Amts unterstützt worden ist, zumal auch diese ohne Rückfrage nicht einfach von der Straflosigkeit - 16 - ihres Ehemannes hätten ausgehen dürfen. Im Übrigen wäre aber auch irrelevant, wenn das Formular bzw. das fragliche Antwortfeld nicht vom Beschuldigten per- sönlich, sondern allenfalls durch seine Ehefrau oder eine Mitarbeiterin des Amts ausgefüllt worden sein sollte, zumal dies jedenfalls unter seiner Mitwirkung ge- schehen musste und er das Formular letztlich persönlich unterzeichnet hat. Wie sich ausserdem bereits aus Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ergibt, müsste sich der Be- schuldigte falsche Angaben einer ihn vertretenden Person ohnehin anrechnen lassen. Als untauglich erweist sich sodann auch der weitere Einwand der Vertei- digung, wonach nicht erstellt sei, dass das Formular dem Beschuldigten übersetzt worden sei (Urk. 35 S. 13 f.; vgl. auch Urk. 67 S. 3). Beim Antragsformular handelt es sich um ein übersichtliches Papierstück, das nur eine Seite umfasst. Zudem handelt es sich bei der Formulierung "Sind Sie vorbestraft" um eine simple Frage- stellung, die auch für einen rechtsunkundigen und fremdländischen Gesuchsteller verständlich sein sollte. Zumindest wäre für jedermann ohne viel Aufwand in Er- fahrung zu bringen, wie das Formular an dieser Stelle auszufüllen ist. Dies gilt in besonderem Masse für eine junge und gesunde Person wie den Beschuldigten, der im Tatzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre in der Schweiz gelebt hatte und in Begleitung seine Schweizer Ehefrau beim zuständigen Amt erschien.”
Bei rund zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalts besteht in der Rechtsprechung regelmässig die Vermutung einer engen Verwurzelung in der Schweiz, sodass die Achtung des Privatlebens einschlägig ist und ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung auf ernsthaften/gewichtigen Gründen beruhen muss. Die langjährige Verwurzelung mindert damit die Tragweite eines Widerrufs und kann ein ‹alleiniger› Steuerungswille der Zuwanderung nicht rechtfertigen; es kommt auf eine konkrete Abwägung an.
“2; 135 II 377 consid. 4.3). Il y a lieu de prendre en considération la gravité de la faute commise, le degré d'intégration, la durée du séjour en Suisse, ainsi que le préjudice que l'intéressé et sa famille auraient à subir du fait de la mesure (cf. ATF 139 I 145 consid. 2.4; 135 II 377 consid. 4.3; aussi arrêt 2C_101/2024 du 13 juin 2024 consid. 6.2). À ce sujet, la jurisprudence fédérale a posé le principe selon lequel un éventuel non-renouvellement de l'autorisation de séjour doit en tous les cas se fonder sur des motifs sérieux lorsque la personne étrangère réside depuis plus de dix ans légalement en Suisse et que l'on peut dès lors présumer qu'elle est intégrée dans le pays: une telle mesure ne peut alors en aucun cas reposer sur la seule volonté de limiter l'immigration (ATF 144 I 266 consid. 3). Un motif sérieux de non-prolongation ou de révocation du titre de séjour peut en revanche exister - mais pas seulement - lorsqu'il existe un motif de révocation de l'autorisation de séjour au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, par exemple lorsque l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse (let.”
“1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Der Beschwerdeführer lebt seit fast 21 Jahren in der Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen Beziehungen, wozu auch jene zu seiner volljährigen Tochter zählt, in der Schweiz so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist. 2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von rund zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Ein hieraus fliessender Anspruch auf Aufenthalt gilt allerdings nicht absolut, sondern kann insbesondere bei Vorliegen des durch den Beschwerdeführer gesetzten Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG eingeschränkt werden (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2), weshalb es vorliegend nur darauf ankommen kann, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen.”
“9 auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). 2.6 Die Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung, nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Analoges ergibt sich für die vorläufige Aufnahme. Der über zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin gilt damit im Sinne der Rechtsprechung sowohl betreffend die vorläufige Aufnahme als auch die Anerkennung eines Härtefalls als bewilligt und die Beschwerdeführerin kann sich auf ihr Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass sie ihr hiesiges Aufenthaltsrecht erschlichen hat, ist deshalb nicht bereits bei der Frage, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert ist, zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4). 2.7 2.7.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise war sie rund 30 Jahre, heute ist sie 52 Jahre alt.”
Die Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) sowie die damit verbundenen Offenbarungs- und Wahrheitsverpflichtungen erstrecken sich nur auf bewilligungsrelevante Umstände; als solche gelten ex ante nicht bloss potenziell, sondern aufgrund der Gesamtsituation konkret wesentliche Tatsachen. Ob offengelegte Umstände tatsächlich entscheidrelevant sind, kann regelmässig erst retrospektiv nach entsprechender Mitwirkung festgestellt werden.
“4.1 Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Aufenthaltsduldung zur Ehevorbereitung wurde weiter verweigert, weil die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nur unvollständig nachgekommen sein soll. 4.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsduldung zur Ehevorbereitung sind als anspruchsbegründende Tatsachen grundsätzlich durch die um Bewilligung ersuchende Person nachzuweisen, wobei ein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch und das Fehlen von Widerrufsgründen zu belegen und von den zuständigen Migrationsbehörden summarisch zu würdigen sind (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 1.3). Soweit die Migrationsbehörde gleichwohl eine Untersuchungspflicht trifft, ist die gesuchstellende Person gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG zur Mitwirkung verpflichtet und stellen Falschangaben oder das Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen überdies einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) dar. Die ausländerrechtlichen Offenbarungs-, Wahrheits- und Mitwirkungspflichten bestehen dabei unabhängig von allfälligen strafprozessualen Schweigerechten (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00063, E. 4.2; VGr, 29. September 2021, VB.2021.00423, E. 3.2 f.; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten sind jedoch auf bewilligungsrelevante Umstände beschränkt, wozu alles gehört, was ex ante für den Bewilligungsentscheid nicht bloss potenziell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat (BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.2.1). Die im Rahmen der Mitwirkungspflicht offenzulegenden Umstände müssen retrospektiv betrachtet jedoch keine tatsächliche Entscheidrelevanz entfalten, zumal die tatsächliche Entscheidrelevanz regelmässig erst nach entsprechender Mitwirkung feststellbar ist (vgl. BGr, 9. Juli 2007, 2A_33/2007, E. 2.1). Weiter kann eine Mitwirkung nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit unzumutbar erscheinen (Art.”
“Il indique d'ailleurs lui-même avoir l'intention de demander le regroupement familial en France, pays dans lequel l’on peut attendre du recourant qu'il réalise sa vie de famille. À cet égard, il convient de constater que le délai de traitement de la demande formée en France n'est pas imputable à la Suisse et n'a aucun impact sur le respect, par celle-ci, de l'art. 8 CEDH et de la CDE. Le recourant ne peut dès lors se prévaloir de l'art. 8 CEDH et de la CDE pour obtenir le renouvellement de son autorisation de séjour. Le grief sera écarté. 7. Le recourant conteste le refus d'octroi d'une autorisation d'établissement. 7.1 L’autorité compétente peut octroyer une autorisation d’établissement à un étranger aux conditions suivantes : il a séjourné en Suisse au moins dix ans au titre d’une autorisation de courte durée ou de séjour, dont les cinq dernières années de manière ininterrompue au titre d’une autorisation de séjour (let. a) et il n’existe aucun motif de révocation au sens de l’art. 62 al. 1 LEI (let. b ; art. 34 al. 2 LEI, dans sa teneur avant le 1er janvier 2019). 7.2 1 L’autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l’exception de l’autorisation d’établissement, ou une autre décision fondée sur la LEI si l’étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d’autorisation (art. 62 al. 1 let. a LEI, dans sa teneur avant le 1er janvier 2019). Ce motif de révocation repose sur l'obligation de collaborer prévue par la LEI pour les personnes étrangères ainsi que les autres personnes intéressées par l'autorisation (art. 90 LEI ; ATF 124 II 361 consid. 4c). L'étranger est tenu de collaborer à la constatation des faits et en particulier de fournir des indications exactes et complètes sur les éléments déterminants pour la réglementation du séjour (art. 90 al. 1 let. a LEI; arrêt du Tribunal fédéral 2C_161/2013 du 3 septembre 2013 consid. 2.2.1). Sont essentiels au sens de l'art. 62 al. 1 let. a LEI, non seulement les faits au sujet desquels l'autorité administrative pose expressément des questions à l'étranger durant la procédure, mais encore ceux dont l'intéressé doit savoir qu'ils sont déterminants pour l'octroi de l'autorisation (arrêts du Tribunal fédéral 2C_148/2015 du 21 août 2015 consid.”
Widerruft die Behörde eine originäre Aufenthaltsbewilligung wegen Täuschung, können daraus auch die darauf gestützten, abgeleiteten Bewilligungen von Familienangehörigen wegfallen und widerrufen werden, weil die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Bei der Beurteilung kann das Wissen oder die Mitverantwortlichkeit der Angehörigen für die Täuschung berücksichtigt werden; es ist aber nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Angehörigen die Täuschung bei der Erteilung selbst kannten.
“In rechtlicher Hinsicht ist nach dem Gesagten folglich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft. Eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufenthaltsberechtigt (vgl. auch Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.6). Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Infolge des Widerrufs der originären Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht mehr gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), sodass auch bei Letzteren ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
“Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und einen entsprechenden Widerrufsgrund setzten, indem sie über die Staatsangehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin täuschten bzw. ihre Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten Ausweispapiere stützten. 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und ist in Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie aufgrund der väterlicherseits erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des Vaters) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht über die Machenschaften ihres Vaters bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein sollte, ist sie aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr deshalb die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre.”
“Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte unbestrittenermassen nie über das bulgarische Bürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EFTA-Staates. Gemäss seinem Geständnis und seiner rechtskräftigen Verurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren erhielt er seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf gefälschte bulgarische Ausweisdokumente. Er erfüllte damit nie die freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen und hätte als Drittstaatsangehöriger auch keinerlei Aussichten auf eine entsprechende Bewilligungserteilung gehabt. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde deshalb zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art.”
“Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleiteten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden anderen Beschwerdeführenden, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wussten, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2 wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Den übrigen Familienmitgliedern musste sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und einen entsprechenden Widerrufsgrund setzten, indem sie über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers täuschten bzw. ihre Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten Ausweispapiere stützten. 4.2 Sämtliche Beschwerdeführenden leben erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und sind in Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie aufgrund der erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatten und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Selbst wenn die nachgezogenen Angehörigen des Beschwerdeführers 1 nicht über dessen Machenschaften bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein sollten, sind sie aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihnen deshalb die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre.”
“Selbiges gilt sodann auch für die von seinem Aufenthalt abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, wobei es nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob diese bei der Bewilligungserteilung ebenfalls schon darum wusste, die freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. Allerdings ist zumindest bei ihrer Mutter wenig glaubhaft, dass sie um das täuschende Verhalten ihres Ehegatten nicht wusste, insbesondere auch bei den vorgetragenen Gründen für die Beschaffung der falschen Ausweisdokumente und der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang bestehenden Ehebeziehung. Der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen mussten sodann spätestens nach der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 bewusst geworden sein, dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet erscheint. Es kann unter diesen Umständen und im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob zumindest die Eltern der Beschwerdeführerin im Bewilligungsverfahren nicht auch noch im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hatten und einen entsprechenden Widerrufsgrund setzten, indem sie über die Staatsangehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin täuschten bzw. ihre Aufenthaltsgesuche auf dessen gefälschten Ausweispapiere stützten. 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und ist in Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz ist kaum geeignet, berechtigte Erwartungen an einem weiteren Verbleib im Land zu begründen, da sie aufgrund der väterlicherseits erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen stets (und erst recht nach der Verurteilung des Vaters) mit ihrer Wegweisung zu rechnen hatte und einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2; BGr, 11. September 2017, 2C_234/2017, E. 7.1). Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht über die Machenschaften ihres Vaters bei der Aufenthaltserschleichung informiert gewesen sein sollte, ist sie aufgrund der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer serbischen Heimat entfremdet, als dass ihr deshalb die Rückkehr dorthin nicht mehr zumutbar wäre.”
Bei Bewilligungsprüfungen kann frühere Nichterfüllung von Pflichten — etwa die Nichtbefolgung der Ausreisepflicht — als Motiv für einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 (insb. Buchst. d) AIG berücksichtigt werden. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung.
“2 let d LAsi, l'octroi d'une autorisation de séjour est subordonné à l'absence de motifs de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI. En effet, cette disposition prévoit que l'autorité compétente peut révoquer une autorisation de séjour notamment si l'étranger a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d'autorisation (let. a), s'il a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée (let. b), s'il a attenté de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, ou les a mis en danger (let. c), s'il n'a pas respecté les conditions dont la décision était assortie (let. d) ou s'il dépend de l'aide sociale (let. e). 7.7 L'art. 86 al. 2 let. a et c OASA précise que le SEM refuse d'approuver l'octroi ou le renouvellement (respectivement la prolongation) d'une autorisation lorsque des motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI existent contre la personne concernée. Cela dit, ainsi qu'il appert de la formulation potestative de l'art. 62 LEI, l'existence d'un motif de révocation ne doit pas nécessairement conduire au retrait de l'autorisation octroyée. 8. En l'espèce, le recourant totalise plus de cinq ans de séjour sur le territoire helvétique à compter de l'introduction de la procédure d'asile le 22 septembre 2002 et son lieu de séjour a toujours été connu des autorités suisses, de sorte que les conditions mentionnées aux lettres a et b de l'art. 14 al. 2 LAsi sont remplies. Il reste donc à examiner la condition du cas de rigueur grave en raison de l'intégration du recourant (art. 14. al. 2 let c LAsi) et le motif de révocation au sens de l'art. 62 LEI (art. 14 al. 2 let. d LAsi). 9. 9.1 Dans sa décision, l'autorité inférieure estime que le la situation du recourant ne revêt en rien un caractère exceptionnel dès lors que son intégration ne peut être considérée comme étant poussée sur le plan social et professionnel. De plus, elle allègue que la durée du séjour de l'intéressé doit être fortement relativisée, vu que ce dernier n'a pas donné suite à son obligation de quitter la Suisse depuis de nombreuses années.”
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Bewilligungen aus EU-/EFTA-Staaten ist zunächst zu prüfen, ob das Freizügigkeitsabkommen (FZA/ALCP) einschlägig ist; das AIG findet nur Anwendung, soweit das FZA nichts Abweichendes regelt oder das AIG günstigere Bestimmungen enthält. Der Widerruf einer EU-/EFTA-Aufenthaltsbewilligung kann zwar gestützt auf Art. 62 AIG erfolgen, solche Widerrufe müssen jedoch den Anforderungen des FZA entsprechen, insbesondere den Bestimmungen zu «öffentlicher Ordnung» in Art. 5 Anhang I FZA.
“Le litige a trait à la révocation par l’autorité intimée de l’autorisation de séjour UE/AELE délivrée à A.________. Ressortissante communautaire, cette dernière peut en effet prétendre aux droits que lui confère l'Accord entre la Confédération suisse, d'une part, et la Communauté européenne et ses Etats membres, d'autre part, sur la libre circulation des personnes, conclu le 21 juin 1999 (ALCP; RS 0.142.112.681). La LEI ne s'applique aux ressortissants des Etats membres de l’UE que lorsque l'ALCP, dans sa version actuelle, n'en dispose pas autrement ou lorsqu'elle prévoit des dispositions plus favorables (cf. art. 2 al. 2 LEI). Comme l'ALCP ne réglemente pas en tant que tel, sous réserve du respect des exigences figurant à l'art. 5 et de l'art. 6 par. 6 annexe I ALCP (v. consid. 4 infra), le retrait de l'autorisation de séjour UE/AELE, c'est l'art. 62 LEI qui est applicable (cf. ATF 147 II 1 consid. 2.4.9 p. 8; arrêts TF 2C_146/2020 du 24 avril 2020 consid. 7; 2C_362/2019 du 10 janvier 2020 consid. 5.1; 2C_44/2017 du 28 juillet 2017 consid. 4.1 et les arrêts cités).”
“Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das AIG nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA behandelt den Widerruf von EU-/EFTA- Aufenthaltsbewilligungen als solche nicht, weshalb Art. 62 AIG anzuwenden ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation; VEP; SR 142.203; vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dessen unbeschadet haben auf Art. 62 AIG gestützte Widerrufe den Anforderungen des FZA, insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, zu genügen, falls und soweit solche die Personenfreizügigkeit einschränken (Vgl. Urteil BGer 2C_44/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.1. mit Hinweisen u. 5.1).”
Art. 62 Abs. 2 AIG verbietet nur den Widerruf, der allein mit der Tatsache begründet wird, dass gegen die betroffene Person ein Strafurteil mit Strafe oder Massnahme ergangen ist (auch wenn das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat). Ein Widerruf aus anderen Gründen, etwa wegen des erfüllten Bewilligungszwecks oder aufgrund sonstiger Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
“Abschliessend ist anzumerken, dass das Absehen von einer Landesverweisung durch das Strafgericht einem Bewilligungswiderruf aufgrund des erfüllten Bewilligungszwecks gemäss Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (oder aufgrund von anderen Widerrufsgründen) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs entgegensteht: Art. 62 Abs. 2 AIG verbietet allein den Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.”
Die behördliche Missachtung von Vorschriften oder Verfügungen sowie ein fortgesetzter rechtswidriger Aufenthalt können als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung/Sicherheit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AIG gewertet werden. Wiederholte Verurteilungen im Zusammenhang mit rechtswidrigem Aufenthalt oder mit der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen erhöhen dabei regelmässig das öffentliche Interesse an einem Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung.
“Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere dann vor, (1) wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachtet (lit.”
“Strittig ist zunächst, ob überhaupt ein Widerrufsgrund vorliegt. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person u.a. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat.”
“Das Verwaltungsgericht hat zusammengefasst erwogen, der Beschwerdeführer erfülle mit seiner fortgesetzten Straffälligkeit sowohl den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) als auch jenen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung sei angesichts der Straffälligkeit als mittelschwer zu gewichten (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, wobei seine berufliche Integration gescheitert sei. In sozialer Hinsicht sei keine besonders enge Beziehung zur Schweiz feststellbar; über seine behauptete neue Partnerschaft sei nichts bekannt oder belegt. In Bezug auf seine Familie könne sich der volljährige Beschwerdeführer mangels Abhängigkeitsverhältnis nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Ebensowenig könne er sich wegen seiner mangelhaften Integration auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens berufen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat sei einschneidend, aber zumutbar. Der Beschwerdeführer spreche Arabisch und Französisch, verfüge über Verwandte in Marokko und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut (vgl. E. 4.4.1 ff. des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung (vgl.”
“Trotz einer Dauer von mehr als sechs Jahren sei das Konkubinat mit seiner Schweizer Partnerin nicht stabil, da keine konkreten Pläne für eine Heirat vorlägen. Mit seinem jahrelangen Verschweigen seiner Herkunft habe er sodann gezeigt, dass er zur Kooperation nicht bereit sei. Zudem sei er im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. wegen rechtswidrigen Aufenthalts mehrmals verurteilt worden. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher erheblich. Eine Rückkehr in den Irak, wo der Beschwerdeführer die prägenden Kinder- und Jugendzeit verbracht habe, sei zumutbar. Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AIG). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dabei ist erforderlich, dass die ausländische Person wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt bzw. verlängert zu erhalten (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3, 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.1). Eine solche Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 142 II 265 E. 3.1 in: Pra 106 Nr. 10, BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2). Der Widerrufsgrund ist im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht des Ausländers gemäss Art. 90 lit. a AIG zu betrachten. Auch nach Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.”
Kann die für den Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen massgebliche Voraussetzung (z. B. die Ehe zu einer EU-/EFTA‑Angehörigen) endgültig nicht mehr vorliegen, kommt ein Widerruf der nicht der Niederlassungsbewilligung entsprechenden Verfügung in Betracht.
“Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer EU-Angehörigen erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA (SR 0.142.112.681) können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen (Art. 23 VFP [SR 142.203] u.a. i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG [SR 142.20]: Nichteinhaltung einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung; vgl. auch BGE 144 II 1 E. 3.1). Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer EU-Angehörigen unbestrittenermassen (definitiv) gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2).”
Fehlt bei der originären Bezugsperson der Nachweis einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit, kann darin ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen; dadurch können auch familienbezogene/abgeleitete Aufenthaltsbewilligungen entfallen.
“In rechtlicher Hinsicht ist nach dem Gesagten folglich festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin 1 rechtsmissbräuchlich auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft. Eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Arbeitnehmerin nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufenthaltsberechtigt (vgl. auch Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.6). Es liegt damit ein Widerrufsgrund vor (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Infolge des Widerrufs der originären Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht mehr gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP), sodass auch bei Letzteren ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
Bei über zehn Jahren legalem Aufenthalt ist in der Rechtsprechung von einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen; daher dürfen Widerruf oder Nichtverlängerung der Bewilligung nur aus ernsthaften Gründen erfolgen. In solchen Fällen ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK regelmässig eröffnet und die geltende Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen.
“Sous cet angle, la jurisprudence retient que lorsque la personne étrangère réside légalement depuis plus de dix ans en Suisse, il y a lieu de partir de l'idée que les liens sociaux qu'elle a développés avec notre pays sont suffisamment étroits pour que le refus de prolonger l'autorisation de séjour respectivement la révocation de celle-ci ne doivent être prononcés que pour des motifs sérieux (ATF 149 I 207 consid. 5.3.2; 146 I 185 consid. 5.2; 144 I 266 consid. 3.4; arrêts TF 2C_245/2024 du 16 mai 2024 consid. 4.2.1; CDAP PE.2023.0143 précité consid. 5a). Ce "séjour légal" n'inclut toutefois pas les années de clandestinité dans le pays, ni le temps passé en Suisse au bénéfice d'une simple tolérance, par exemple durant la procédure d'asile ou en raison de l'effet suspensif attaché à des procédures de recours (ATF 149 I 207 consid. 5.3.3; 149 I 207 consid. 2.1.3; arrêt TF 2D_21/2023 précité consid. 1.1.3). Un motif sérieux de non-prolongation ou de révocation du titre de séjour peut exister - mais pas seulement – lorsque l'on est en présence d'un motif de révocation de l'autorisation de séjour au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, par exemple lorsque l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse (let.”
“2; 135 II 377 consid. 4.3). Il y a lieu de prendre en considération la gravité de la faute commise, le degré d'intégration, la durée du séjour en Suisse, ainsi que le préjudice que l'intéressé et sa famille auraient à subir du fait de la mesure (cf. ATF 139 I 145 consid. 2.4; 135 II 377 consid. 4.3; aussi arrêt 2C_101/2024 du 13 juin 2024 consid. 6.2). À ce sujet, la jurisprudence fédérale a posé le principe selon lequel un éventuel non-renouvellement de l'autorisation de séjour doit en tous les cas se fonder sur des motifs sérieux lorsque la personne étrangère réside depuis plus de dix ans légalement en Suisse et que l'on peut dès lors présumer qu'elle est intégrée dans le pays: une telle mesure ne peut alors en aucun cas reposer sur la seule volonté de limiter l'immigration (ATF 144 I 266 consid. 3). Un motif sérieux de non-prolongation ou de révocation du titre de séjour peut en revanche exister - mais pas seulement - lorsqu'il existe un motif de révocation de l'autorisation de séjour au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, par exemple lorsque l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse (let.”
“Soweit die Beschwerdeführenden einen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 geltend machen, ist der Regierungsrat zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführenden angesichts ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen können und es für die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen besonderer Gründe bedarf. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführenden die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und darin liegen besondere Umstände, die einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens rechtfertigen. Demnach kann es nur darauf ankommen, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammen (vgl. KGE VV vom 4. Mai 2022 [810 21 273] E. 4.1 und KGE VV vom 9. Dezember 2020 [810 20 150] E. 10.4 je mit Verweisen).”
“9 auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). 2.6 Die Beschwerdeführerin lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung, nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Analoges ergibt sich für die vorläufige Aufnahme. Der über zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin gilt damit im Sinne der Rechtsprechung sowohl betreffend die vorläufige Aufnahme als auch die Anerkennung eines Härtefalls als bewilligt und die Beschwerdeführerin kann sich auf ihr Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass sie ihr hiesiges Aufenthaltsrecht erschlichen hat, ist deshalb nicht bereits bei der Frage, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert ist, zu berücksichtigen. Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4). 2.7 2.7.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit 1999 in der Schweiz. Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise war sie rund 30 Jahre, heute ist sie 52 Jahre alt.”
Die Ausnahme des Art. 62 Abs. 2 AIG greift nicht, wenn der Widerruf nicht allein auf einer bereits strafgerichtlich sanktionierten Tat beruht, sondern auf der Gesamtwürdigung zahlreicher bzw. wiederholter Delikte. In solchen Fällen kann die Häufung und das deliktische Muster als Begründung für einen Widerruf herangezogen werden.
“Das Dualismusverbot von Art. 62 Abs. 2 AIG ist nach dem Gesagten nicht verletzt. Vorliegend ist es demnach grundsätzlich möglich, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen, zahlreichen Delikte die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu widerrufen. Die Rüge der Verletzung des Dualismusverbots erweist sich somit als unbegründet.”
“Il faisait également l’objet de nombreuses poursuites et actes de défauts de biens pour un montant supérieur à CHF 111'000.-. Conformément à la jurisprudence, cette accumulation de dettes portait également atteinte à la sécurité et à l’ordre public. M. A______ avait démontré qu’il ne se laissait pas impressionner par les mesures de droit pénal et qu’il ne possédait ni la volonté ni la capacité de respecter l’ordre juridique suisse. Il n’était manifestement pas intégré professionnellement et socialement et qu’il n’avait aucunement prouvé avoir fourni des efforts dans ce sens, loin s’en fallait. Au vu de tous ces éléments, les conditions d’une révocation prévues à l’art. 62 al. 1 let. b, c et e LEI étaient réalisées. L’OCPM n’avait pas changé sa motivation, après l’avoir entendu, puisque le projet de décision du 23 novembre 2020 évoquait déjà sa dépendance à l’aide sociale et ses nombreuses dettes. Le fait que l’avertissement du 19 mai 2016 portât uniquement sur ses condamnations pénales ne pouvait avoir une quelconque incidence sur la décision attaquée. Ainsi, l'exception de l'art. 62 al. 2 LEI ne trouvait pas application dans le cas présent. Aucun élément ne plaidait en faveur de M. A______ et son intérêt privé à demeurer en Suisse devait céder le pas à l'intérêt public à son éloignement, ce que la jurisprudence du Tribunal fédéral avait confirmé dans des cas similaires. Âgé de 35 ans, l'intéressé était arrivé à Genève à l’âge de trois ans et semblait y avoir toujours vécu. Il avait toutefois fait l’objet de nombreuses condamnations, avait de très nombreuses poursuites et actes de défauts de biens et grandement dépendu de l'aide sociale. Sa scolarité avait été difficile et stoppée avant terme. Il avait appris à lire et à écrire surtout en prison, n'avait aucune formation professionnelle et n’avait pratiquement jamais travaillé. Ses perspectives d’avenir en Suisse étaient loin d’apparaître favorables. Il était fort probable qu’il demeure dépendant de l’assistance publique à sa sortie de détention. Il n’avait pas non plus démontré s’être créé des liens sociaux d’une intensité particulière en Suisse.”
“On relèvera par ailleurs que l'intéressé n'a pas hésité à faire preuve de violence à l'encontre tant de biens matériels (condamnations en France pour dégradation ou détérioration grave d'un bien appartenant à autrui) que de personnes physiques (condamnation en Suisse pour les actes commis sur sa compagne et sa fille), ce qui n'est pas sans susciter une certaine inquiétude. En l'état, rien ne laisse supposer que le recourant serait désormais prêt à se conformer strictement à l'ordre en vigueur en Suisse, le temps écoulé sans récidive depuis sa dernière condamnation en juin 2019 ne permettant pas encore de tirer des conclusions déterminantes en ce sens, vu la gravité de ses antécédents et la tendance à commettre de nouveaux actes délictueux affichée précédemment. Il y a dès lors lieu de retenir en définitive qu'il présente un risque actuel et concret pour l'ordre public. Par conséquent, c'est à juste titre que l'autorité intimée a retenu que le motif de révocation de l'art. 62 al. 1 let. c LEI était réalisé. A cet égard, la restriction prévue par l'art. 62 al. 2 LEI est respectée, dans la mesure où la révocation de l'autorisation de séjour du recourant n'est pas fondée sur la seule base des deux ordonnances de condamnation dont il a fait l'objet en Suisse.”
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch. Entfallen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, kann die zuständige Behörde die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung widerrufen, um die bewilligungsrechtliche Situation der anspruchsrechtlichen Lage anzupassen; ein zusätzlicher Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG ist dafür nicht erforderlich.
“Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23 VEP [SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1). Es geht dabei bloss darum, die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Rechtslage an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Ein zusätzlicher Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG ist nicht erforderlich.”
“Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23 VEP [SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1). Es geht dabei bloss darum, die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Rechtslage an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche anzupassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Ein zusätzlicher Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG ist nicht erforderlich.”
Die Behörde kann prüfen, ob eine zielgerichtete Trennung erfolgt ist, um ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu erlangen; eine solche gezielte Trennung kann als Umstand gelten, der einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG rechtfertigen kann.
“Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder wurde im migrationsamtlichen Entscheid vom 11. Januar 2021 mit dem erfüllten Aufenthaltszweck im Sinn von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG begründet. Nachdem sich die Eheleute in der Folge getrennt und Scheidungsabsichten bekundet hatten, verwies das Migrationsamt in seiner Beschwerdeantwort zum Verfahren VB.2021.00405 vom 10. Juni 2021 ergänzend darauf, dass sich die Eheleute allenfalls zielgerichtet getrennt haben könnten, um der Beschwerdeführerin ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Überdies wurde darauf verwiesen, dass die Eheleute eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, und sich die Beschwerdeführerin die Schulden ihres Ehepartners aufgrund laufender Bedürfnisse der Familie, der gelebten ehelichen Rollenteilung und ihres eigenen Integrationsmisserfolgs entgegenhalten lassen müsse.”
Bei effektivem Wegzug in einen anderen Kanton ist nach der Rechtsprechung der aufnehmende Kanton für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zuständig. Ändert sich der mit der Bewilligung verbundene Aufenthaltszweck, ist in der Regel eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist über die Rechtsfolge (insbesondere Wegweisung) im Rahmen eines behördlichen Ermessensentscheids zu entscheiden.
“Conformément à l'art. 37 LEI, si le titulaire d'une autorisation de courte durée ou de séjour veut déplacer son lieu de résidence dans un autre canton, il doit solliciter au préalable une autorisation de ce dernier (al. 1). Le titulaire d'une autorisation de séjour a droit au changement de canton s'il n'est pas au chômage et qu'il n'existe aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI (al. 2). Dans un arrêt récent 2C_322/2019 du 15 avril 2019, le Tribunal fédéral a eu l'occasion de rappeler qu'il ressortait du texte clair de l'art. 37 al. 1 et 2 LEI que le changement de canton présupposait que l'étranger demandeur soit titulaire d'une autorisation de séjour valable. Lorsque l'étranger procédait au changement effectif de son lieu de résidence dans un autre canton et que, dans l'intervalle, l'autorisation de séjour qui lui avait été délivrée par son canton de provenance arrivait à échéance, sa situation devait être traitée, du point de vue du droit des étrangers, comme une demande d'octroi d'une nouvelle autorisation de séjour. Or, conformément aux dispositions de la LEI et de l'OASA, seul le canton de résidence est compétent pour octroyer une autorisation de séjour (cf. art. 36 et 40 al. 1 LEI; art. 66 OASA). Il appartenait donc au canton où se trouvait le nouveau lieu de résidence de l'étranger, à l'exclusion du canton de provenance, de se prononcer sur l'octroi d'une nouvelle autorisation de séjour, indépendamment de la question de savoir si celle-ci était fondée sur le regroupement familial notamment (cf.”
“September 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. "subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.”
Auch frühere Verurteilungen durch ausländische Gerichte können bei der Beurteilung von Widerrufsgründen nach Art. 62 Abs. 1 AIG berücksichtigt werden, soweit die betreffenden Taten nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gelten, der Schuldspruch in einem Staat mit gesichertem rechtsstaatlichem Verfahren erging und das ausländische Strafurteil nicht gegen den schweizerischen «ordre public» verstösst.
“Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 AIG erlischt, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt rechtsprechungsgemäss bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor. Mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu kumulieren und es spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt, der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann und das ausländische Strafurteil nicht gegen den schweizerischen "ordre public" verstösst (Urteile 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2; 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 4.3.2).”
“Anders als in den Fällen, die das Bundesgericht bislang im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG zu beurteilen hatte, geht es hier freilich nicht um den Widerruf, sondern um die Erteilung einer (neuen) ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Anders als in einer Widerrufskonstellation drohen in der vorliegenden Konstellation keine widersprüchlichen Entscheide der Strafbehörden einerseits und der Migrationsbehörden andererseits im Zusammenhang mit der Wegweisung eines Ausländers. Die Verweisung in Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG auf die "Widerrufsgründe nach Artikel 63" ist nicht so zu verstehen, dass frühere Straftaten wegen Art. 63 Abs. 3 AIG der Erteilung einer Bewilligung nach Art. 42 AIG nicht mehr entgegen stehen können, sobald die ausländische Person in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Vorinstanz durfte also für die Frage, ob der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erloschen war, die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien berücksichtigen.”
Hat das Strafgericht das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, können die Migrationsbehörden die Aufenthaltsbewilligung wegen desselben deliktischen Sachverhalts nicht mehr widerrufen. Dies soll verhindern, dass Straf- und Migrationsbehörden parallel über den Aufenthaltsstatus entscheiden und widersprüchliche Entscheide entstehen (auch wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung unklar sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung übersehen wurde).
“Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden, nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen. Andernfalls würde der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und administrativer Wegweisung wieder eingeführt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (BGE 146 II 321 E. 4.6.3 f., E. 4.7). Art. 62 Abs. 3 AIG möchte verhindern, dass die Straf- und Migrationsbehörden sich bezüglich Aufenthaltsstatus mit demselben Sachverhalt befassen (BGE 146 II 49 E. 5.6; Urteile 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.3).”
“Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden, nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen. Andernfalls würde der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und administrativer Wegweisung wieder eingeführt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (BGE 146 II 321 E. 4.6.3 f., E. 4.7). Art. 62 Abs. 3 AIG möchte verhindern, dass die Straf- und Migrationsbehörden sich bezüglich Aufenthaltsstatus mit demselben Sachverhalt befassen (BGE 146 II 49 E. 5.6; Urteile 2C_305/2023 vom 9. November 2023 E. 4.4; 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4.3).”
Art. 62 Abs. 2 AIG ist als Kollisionsnorm am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und weist eine übergangsrechtliche Wirkung auf. Dementsprechend ist die Bestimmung intertemporalrechtlich nicht auf Delikte anwendbar, die vor dem 1.10.2016 begangen wurden; die Behörden können in diesen Fällen weiterhin einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen.
“Gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG ist ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Mit dieser am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Kollisionsbestimmung mit übergangsrechtlicher Komponente beabsichtigte der Gesetzgeber, den Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf zu verhindern. Die ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getretenen Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung sind zudem nur auf Delikte anwendbar, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (dazu ausführlich BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2).”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Widerrufsgr und gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem die der Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten Ende August 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, konnte das Strafgericht keine Landesverweisung prüfen, weshalb Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegensteht. Streitig ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) standhält und verhältnismässig ist.”
“In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) abgestützt, was angesichts dessen, dass das Departement des Innern die Nichtverlängerung am 16. März 2020 verfügte und die Vorinstanz diese mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 12. November 2018 wegen grossmehrheitlich vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten schützte, nicht zu beanstanden ist (BGE 146 II 49 E. 5.4). Auf diese Tat konnte somit aus intertemporalrechtlichen Gründen Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sein.”
“L'art. 62 al. 2 LEI prévoit qu'est illicite toute révocation fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion. Cette disposition, entrée en vigueur le 1er octobre 2016 (RO 2016 2329), n'empêche pas les autorités administratives de révoquer une autorisation de séjour sur la base d'infractions exclusivement commises avant le 1er octobre 2016 (ATF 146 II 321 consid. 5.1). En l'occurrence, le jugement du 15 novembre 2017 sanctionne des actes commis en”
Im Zustimmungsverfahren prüft das SEM, ob Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Sind derartige Widerrufsgründe nicht gegeben, kann das SEM seine Zustimmung zur Erteilung oder Verlängerung einer (Härtefall‑)Aufenthaltsbewilligung erteilen.
“7 Finalement, s'agissant des possibilités de réintégration dans son pays d'origine, le Tribunal constate que l'intéressé est arrivé en Suisse à l'âge de 31 ans. Il a ainsi grandi et vécu la majeure partie de sa vie d'adulte dans un autre pays que la Suisse. Par ailleurs, son épouse et ses deux enfants vivent toujours au Sri Lanka, tout comme ses parents. Il dispose donc d'un réseau familial sur place et sa réintégration ne paraît nullement compromise, étant encore rappelé que seul le refus de l'intéressé a entravé la mise en oeuvre de son renvoi, l'exécution de celui-ci ayant été considérée comme licite, exigible et possible par le Tribunal (cf. supra consid. A.b). 8.8 Ainsi, au terme d'une appréciation d'ensemble des circonstances de la présente cause, le Tribunal, à l'instar de l'autorité inférieure, parvient à la conclusion que la situation du recourant n'est pas constitutive d'une situation qui justifierait la reconnaissance d'un cas de rigueur grave au sens de l'art. 14 al. 2 LAsi et de la jurisprudence restrictive en la matière. Cette condition n'étant ainsi pas remplie, l'examen des motifs de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI (art. 14 al. 2 let. d LAsi ; cf. supra consid. 4.2) ne s'avère dès lors pas nécessaire. C'est donc à juste titre que le SEM a refusé de donner son aval à l'octroi d'une autorisation de séjour en faveur de l'intéressé en se fondant sur la disposition précitée. 9. Il ressort de ce qui précède que, par sa décision du 5 novembre 2024, l'autorité intimée n'a ni violé le droit fédéral, ni constaté des faits pertinents de manière inexacte ou incomplète ; en outre, cette décision n'est pas inopportune (art. 49 PA). Partant, le recours est rejeté, dans la mesure de sa recevabilité. 10. Vu l'issue de la cause, il y aurait lieu de mettre les frais de la procédure à la charge du recourant (cf. art. 63 al. 1 PA en relation avec les art. 1 à 3 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral [FITAF, RS 173.320.2]). Toutefois, l'assistance judiciaire partielle lui ayant été octroyée par décision incidente du 6 décembre 2024, celui-ci n'a pas à les supporter (art.”
“Zu prüfen ist somit im Folgenden (lediglich) die Frage, ob die Vorinstanz(en) dem Beschwerdeführer im Verfahren um die Erteilung einer auf das Asylrecht gestützten Härtefallbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK richtigerweise Parteistellung hätten zugestehen müssen. Die Beantwortung dieser Frage hängt – wie sogleich darzulegen ist – davon ab, ob der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruch dartun kann (vgl. E. 3 und 4 hiernach). Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. d). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG als mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) nicht vereinbar beurteilt, sie jedoch entsprechend dem Massgeblichkeitsgebot gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet (BGE 137 I 128 E. 4.3). Der Gesetzgeber hat es in der Folge trotzdem ausdrücklich abgelehnt, die asylrechtliche Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (vgl. die Hinweise bei C. Hruschka, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 14 AsylG). Art. 14 Abs. 4 AsylG gilt deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung weiter. Fällt allerdings eine ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art.”
“Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn (a) diese sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, (b) ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und (c) wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und (d) keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Will der Kanton hiervon Gebrauch machen, meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person kommt nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat diese Regelung im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kritisiert; mangels einer unmittelbaren Verfassungsgerichtsbarkeit ist die entsprechende gesetzgeberische Vorgabe bis zu einer allfälligen Anpassung gestützt auf Art. 190 BV jedoch hinzunehmen (BGE 137 I 128 E. 4.3).”
Fehlen Widerrufsgründe, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung; die Entscheidung über die Verlängerung liegt im Ermessen der kantonalen Migrationsbehörde. Die in Art. 62 Abs. 1 AIG aufgeführten Widerrufsgründe können im Rahmen der Abwägung als Ausdruck eines öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden.
“Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt. Sie kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht nach Landesrecht kein automatischer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung, sondern steht der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Migrationsbehörde respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt solange, als keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 49 f. AIG). Da sich der Beschwerdeführer nicht auf einen solchen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch beruft, steht landesrechtlich betrachtet eine Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion. Darüber hat das Bundesgericht von vornherein nicht zu entscheiden. Entscheidend ist demnach vorliegend allein, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden.”
“Damit macht der Beschwerdeführer implizit geltend, die Vorinstanz habe Art. 33 Abs. 3 AIG falsch angewendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Selbst wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, besteht also nach Landesrecht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Der Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht vielmehr im Ermessen der Migrationsbehörden respektive der kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. zu den Anforderungen an die Ermessensausübung Urteil 2C_697/2020 vom 18. November 2020 E. 5). Dies gilt, solange keine andere Bestimmung des Landesrechts einen Anspruch auf Verlängerung vorsieht (vgl. insb. Art. 31, 42 f. und 50 AIG). Der Beschwerdeführer macht keinen landesrechtlichen Bewilligungsanspruch geltend, weshalb landesrechtlich betrachtet die Erteilung einer Ermessensbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zur Diskussion steht. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann das Bundesgericht folglich nicht eintreten (Urteile 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 3; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4; 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2021 E. 5; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3; 2C_126/2020 vom 12. Mai 2020 E. 4; 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Entscheidend ist demnach vorliegend alleine, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist oder nicht. In diesem Rahmen können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden (vgl. hinten E. 4.2. f.). Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (Urteil 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 4 in fine).”
“Die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung ist schon dadurch gesetzlich vorgesehen, dass eine abgelaufene Bewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG, selbst wenn keine Widerrufsgründe (Art. 62 Abs. 1 AIG) vorliegen, verlängert werden "kann", aber nicht muss. Erst recht kann somit von einer Erneuerung abgesehen werden, wenn Widerrufsgründe bestehen, was zudem ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bedeutet (vorne E. 4.2).”
Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder zu Geldstrafen können einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG darstellen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu beurteilen sind und in ihrer Schwere mit einer Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe vergleichbar sind.
“Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung zudem widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,”
“b AIG; erforderlich ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können einen Widerrufsgrund im Sinne vorstehender Bestimmungen darstellen, wenn die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Mutwillig ist eine Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (vgl. BGer, Urteil 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 2.2). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indes nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.”
Für den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 AIG ist es nicht erforderlich, dass bei richtigen oder vollständigen Angaben die Bewilligung mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, dass der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft in Frage gestanden hätte.
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; Urteil 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind (vgl.”
“Die eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen auf eine ausgezeichnete soziale Integration hin. Er spricht sodann Französisch auf dem Niveau C1 und Deutsch auf dem Niveau A2. Die Integration ist sowohl in sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich. Ob und wie häufig der Beschwerdeführer noch nach Brasilien reist und ob er dort über Verwandte, Freundinnen und Freunde verfügt, ergibt sich nicht aus den Akten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) wäre es an ihm gelegen, seine Situation in Brasilien darzulegen und Unterlagen einzureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor über Verwandte und Bekannte in Brasilien verfügt. Insgesamt wiegt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht leicht. 4.3 Dem dargelegten privaten Interesse ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. 4.3.1 Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), wenn bei der betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00045, E. 3.5, und 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.2). Auf Fragen der Behörden muss die ausländische Person wahrheitsgemäss antworten.”
“Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Betroffene muss den Willen haben, die Behörden zu täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er versucht, einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten. Dabei muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1 m.H.; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.1).”
“Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihre oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der verfahrensbeteiligten Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 18 AIG N. 3 f.). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E.”
Art. 62 Abs. 1 kann sich nicht nur auf lit. b (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) stützen; ein Widerruf oder eine Verweigerung kann ebenfalls auf Art. 62 Abs. 1 lit. c gestützt werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit verstossen hat, wozu auch im Ausland begangene Verstösse gehören können.
“2.2 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt vor, wenn die ausländische Person erheblich bzw. wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) insbesondere dann gegeben, wenn die ausländische Person die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen missachtet. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf noch nicht rechtfertigen würden, kann auf ein Verhalten der ausländischen Person schliessen lassen, wonach sie nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.2, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 297 E. 3.3). 2.3 Aufgrund der diversen mehrheitlich überjährigen Freiheitsstrafen, namentlich auch der Verurteilung in Schweden, liegen vorliegend klar Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG vor. Dass in Schweden die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte eingehalten werden, steht ausser Frage und wird nicht bestritten.”
“Dezember 2013 in Grossbritannien zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl ("going equipped for theft"), welche in der Schweiz, sofern das Versuchsstadium nicht erreicht ist, grundsätzlich nicht strafbar sind (vgl. Art. 260bis Abs. 1 StGB). Sie kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG somit nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.1). Ein Widerruf bzw. eine Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist vorliegend jedoch gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG möglich: Der Beschwerdeführer hat in Grossbritannien und Norwegen mehrfach gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet und damit im Ausland erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben) erfüllt wäre.”
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, wenn die bisherigen Unterstützungsleistungen in Höhe und/oder Dauer erheblich sind und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Entscheidend ist eine Prognose zur voraussichtlichen finanziellen Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten; die Frage der Verschuldung kann im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein.
“Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364, nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5 VFP). Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift. 5.2 Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). Zwischen Dezember 2018 und Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von über Fr. 150'000.- unterstützt. Da der Sozialhilfebezug weiterhin andauert, ist dieser Betrag seither weiter angestiegen.”
“Ein relevantes öffentliches Interesse liegt der bundesgerichtlichen Praxis zum Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG folgend nur vor, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.9; 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1). Eine Aufenthaltsbeendigung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1). In tatsächlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Wird im Entscheidzeitpunkt noch Sozialhilfe bezogen, kann nach dem Gesagten eine positive Prognose Anlass dazu geben, eine konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu verneinen (vgl.”
“Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis). 4.3 Zwischen März 2017 und Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) im Betrag von über Fr. 171'808.- von der Sozialhilfe unterstützt. Seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Mai 2023 hat sich der Sozialhilfebezug zwar reduziert und wurde per Oktober 2023 ganz eingestellt. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder Sozialhilfe beziehen wird, zumal, obwohl er seit Oktober 2023 keine Sozialhilfe mehr bezieht, sein aktuelles Einkommen sein Existenzminimum nicht deckt und auch seine Erwerbstätigkeit nicht gesichert erscheint. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihm auch vorzuwerfen, zumal gemäss Feststellung der SVA keinerlei Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit bestehen und er keinerlei Suchbemühungen aufgezeigt hat. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu. 4.4 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits. 4.5 Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.”
“Weiter kann die zuständige Behörde gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Aufenthaltsbewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. BGer 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1). Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1 m.w.H.). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als CHF 80'000. während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 63 N 21; BGer 2C_502/2011 vom 10. April 2012, E. 4.1). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.”
Ein über längere Zeit meldebekannter Aufenthalt ohne erkennbare Widerrufsgründe kann gegen den Widerruf einer Bewilligung nach Art. 62 AIG sprechen. Ebenso kann die Rückgabe von entwendetem Gut (sowie die Rücknahme der Anzeige) dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht gegeben sind.
“Der Beschwerdeführer hält sich zum heutigen Zeitpunkt seit über achteinhalb Jahren - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe für Bewilligungen nach Art. 62 AIG sind keine bekannt. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt.”
“- et une sacoche de marque Adidas, que l'intéressé a reconnu les faits, qu'il a restitué, respectivement remboursé son butin en cours de procédure et que la victime a retiré sa plainte; qu'au vu de l'ensemble des circonstances du cas, force est dès lors de constater que les conditions mises à une révocation de l'autorisation d'établissement du recourant, réfugié en Suisse, ne sont manifestement pas réalisées; que, partant, le SPoMi ne pouvait pas refuser le changement de canton sollicité; que sa décision ne respecte pas le principe de la légalité et doit dès lors être annulée et le recours admis; que, vu l'issue du recours, il n'est pas prélevé de frais de procédure; que la cause étant traitée au fond, la requête de restitution de l'effet suspensif devient sans objet; la Cour arrête : I. Le recours (601 2021 7) est admis. Partant, la décision du 23 novembre 2020 est annulée et l'affaire renvoyée à l'autorité intimée pour qu'elle autorise le changement de canton. II. La requête de restitution de l'effet suspensif (601 2021 8), devenue sans objet, est classée. III. Il n'est pas perçu de frais de procédure. L'avance de frais versée, soit la somme de CHF 800.-, est restituée au recourant. IV. Notification. Cette décision peut faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal fédéral, à Lausanne, dans les 30 jours dès sa notification. Fribourg, le 29 mars 2022/mju La Présidente : La Greffière-stagiaire : 601 2021 7 601 2021 8 Art. 78 VRGart. 78 CPJAart. 78 VRG Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297 Art. 64 AIGart. 64 LEIart. 64 LStrI Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI Art. 68 AIGart. 68 LEIart. 68 LStrI BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65 BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110 Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65 BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110 Art. 37 AIGart. 37 LEIart. 37 LStrI Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI 2D_17/2011 Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI 2C_933/2014 BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297 2C_242/2011 2C_722/2010 2C_933/2014 BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297 2C_881/2012 2C_242/2011 Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI 2C_933/2014 BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16 2C_699/2014 2C_160/2013 2C_933/2014 BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16 2C_846/2014 2C_310/2011 BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65 6S.444/2006 Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi 2A.139/1994 2C_833/2011 2A.88/1995 BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107 2A.”
Fehlende Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG sprechen gegen einen Widerruf; dies kann — je nach Einzelfall — auch Tatsachen einschliessen, dass keine falschen Angaben vorliegen, keine lange Freiheitsstrafe verhängt wurde und keine schwerwiegenden, wiederholten Gefährdungen der öffentlichen Ordnung ersichtlich sind. Bei der Abwägung ist der Grad der Integration und der konkrete Sachverhalt zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass sich einzelne Widerrufsgründe teilweise mit Integrationskriterien überschneiden können, diese aber nicht deckungsgleich sind und für Widerruf strengere Voraussetzungen gelten können.
“Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs im Dezember 2016 mehr als fünf Jahre - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort stets bekannt war. Die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 AIG (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 31 Abs. 2 VZAE). Zu prüfen bleibt demnach, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE wegen fortgeschrittener Integration des Beschwerdeführers hierzulande die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gegeben sind.”
“De plus, devant les tensions qui sont survenues par la suite entre ces derniers, les affirmations de l'épouse se doivent d'être relativisées et, comme déjà évoqué, les explications données par l'intéressé paraissent au contraire assez convaincantes. De plus, dans les cas où il y a lieu de vérifier l'existence de la communauté conjugale, les assertions des époux à cet égard sont souvent divergentes et relèvent en partie d'un sentiment interne qu'il est par essence difficile de vérifier. Ici, en outre, la durée de l'union conjugale, comme déjà évoqué, dépasse les trois ans et demeure dès lors sans incidence sur la question litigieuse. Partant, aucun comportement abusif ne peut être reproché au recourant. De plus, aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 al. 1 LEI ne saurait être non plus retenu à son encontre, étant souligné que, si certains motifs de révocation se recoupent avec les critères d'intégration au sens de l'art. 58a LEI, ils ne le sont qu'en partie, les motifs figurant à l'art. 62 LEI étant soumis à des conditions plus strictes. En l'espèce, on n'est ainsi pas en présence de fausses déclarations au sens de l'art. 62 al. 1 LEI, le recourant n'a pas été condamné à une peine de longue durée; il n'a pas non plus porté atteinte, de manière grave et répétée, à la sécurité et l'ordre publics et il ne dépend pas l'aide sociale, quand bien même il a des poursuites contre lui. 4. Sur le vu de tout ce qui précède, le recours doit dès lors être admis dans ses conclusions subsidiaires et la décision attaquée annulée. La cause est renvoyée à l'autorité intimée, laquelle est invitée, en application de l'art. 98 al. 2 CPJA, à examiner les autres conditions dont dépend la poursuite du séjour du recourant selon l'art. 58a LEI au sens des considérants et à rendre une nouvelle décision. Dans ces conditions, il n'y a pas lieu de donner suite aux mesures d'instruction requises, étant précisé que la demande fondée sur l'art. 91 al. 1 CPJA n'est pas une requête de débats publics au sens de dite disposition et de l'art.”
Die Ausnahme des Art. 62 Abs. 2 findet nach der Rechtsprechung keine Anwendung, wenn die Gesamtsituation — namentlich zahlreiche Verurteilungen, eine Akkumulation von Betreibungen/Schulden und eine ausgeprägte Abhängigkeit von Sozialhilfe — zusammen als Gefährdung der öffentlichen Ordnung bewertet wird.
“Il faisait également l’objet de nombreuses poursuites et actes de défauts de biens pour un montant supérieur à CHF 111'000.-. Conformément à la jurisprudence, cette accumulation de dettes portait également atteinte à la sécurité et à l’ordre public. M. A______ avait démontré qu’il ne se laissait pas impressionner par les mesures de droit pénal et qu’il ne possédait ni la volonté ni la capacité de respecter l’ordre juridique suisse. Il n’était manifestement pas intégré professionnellement et socialement et qu’il n’avait aucunement prouvé avoir fourni des efforts dans ce sens, loin s’en fallait. Au vu de tous ces éléments, les conditions d’une révocation prévues à l’art. 62 al. 1 let. b, c et e LEI étaient réalisées. L’OCPM n’avait pas changé sa motivation, après l’avoir entendu, puisque le projet de décision du 23 novembre 2020 évoquait déjà sa dépendance à l’aide sociale et ses nombreuses dettes. Le fait que l’avertissement du 19 mai 2016 portât uniquement sur ses condamnations pénales ne pouvait avoir une quelconque incidence sur la décision attaquée. Ainsi, l'exception de l'art. 62 al. 2 LEI ne trouvait pas application dans le cas présent. Aucun élément ne plaidait en faveur de M. A______ et son intérêt privé à demeurer en Suisse devait céder le pas à l'intérêt public à son éloignement, ce que la jurisprudence du Tribunal fédéral avait confirmé dans des cas similaires. Âgé de 35 ans, l'intéressé était arrivé à Genève à l’âge de trois ans et semblait y avoir toujours vécu. Il avait toutefois fait l’objet de nombreuses condamnations, avait de très nombreuses poursuites et actes de défauts de biens et grandement dépendu de l'aide sociale. Sa scolarité avait été difficile et stoppée avant terme. Il avait appris à lire et à écrire surtout en prison, n'avait aucune formation professionnelle et n’avait pratiquement jamais travaillé. Ses perspectives d’avenir en Suisse étaient loin d’apparaître favorables. Il était fort probable qu’il demeure dépendant de l’assistance publique à sa sortie de détention. Il n’avait pas non plus démontré s’être créé des liens sociaux d’une intensité particulière en Suisse.”
Erfüllt die ausländische Person eine an die Bewilligung geknüpfte Bedingung nicht (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG), kommt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung in Betracht. Solche Massnahmen unterliegen jedoch einer Verhältnismässigkeitsprüfung; die Behörde muss die relevanten tatsächlichen Umstände feststellen und eine konkrete Interessenabwägung vornehmen.
“Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Eine Nichtverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG). Dies ergibt sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), auf welche sich die seit ihrem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin als Ausländerin der zweiten Generation berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2), auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK. 2.2 Ein Widerrufsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 2.3 Die Aufenthaltsbewilligung vom 1. Februar 2021 der Beschwerdeführerin war mit den Bedingungen verbunden, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für eine Verlängerung einreicht, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. April 2022 rechtzeitig um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und dass sie nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Hingegen haben sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht habe, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei. 2.4 Mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit der D GmbH vom 3. Mai 2023 sowie Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 mit entsprechenden Bankauszügen, die den Lohnerhalt bestätigen, ein.”
“c AIG entwickelt hat (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1, und 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Der Bezug dauert seither unverändert fort. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer, während der der Beschwerdeführer hier bislang im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war, seiner langen Arbeitslosigkeit und der fehlenden Bemühungen um eine berufliche Integration ist zudem nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben. 5.4 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV). Praxisgemäss sind diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum stehenden Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen, wonach im Rahmen der Prüfung des letztgenannten Punkts namentlich die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat zu beachten sind sowie der gesundheitliche Zustand der betroffenen ausländischen Person). Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art.”
“Gleichwohl ist das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen: Wie dargelegt und auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wurde, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Erfüllung des Aufenthaltszwecks nicht bloss das Vorhandensein eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, das Fehlen von Vollzugshindernissen im Sinn von Art. 83 AIG und das Fehlen eines alternativen Aufenthaltszwecks voraus, wie er sich insbesondere aus dem konventionsrechtlichen Recht auf Privatleben ergeben kann. Vielmehr muss die Nichtverlängerung auch in konkreter Abwägung der öffentlichen Fernhalteinteressen und den privaten Interessen verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AIG). Eine solche Interessenabwägung haben aber die Vorinstanzen gerade nicht oder höchstens implizit vorgenommen. Insbesondere ist nicht substanziiert dargelegt worden, worin das konkrete öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers besteht und weshalb dieses die privaten Interessen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermag. Die abstrakten Ausführungen zum Erfordernis einer Interessenabwägung und die blossen Hinweise auf die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers und das generelle Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung vermögen eine solche konkrete Interessenabwägung nicht zu ersetzen.”
Verfahrensrechtlicher Hinweis: Verfahrensrechtliche Rügen, namentlich Vorwürfe wie Rechtsverweigerung wegen unterlassener Prüfung von Gesuchen, sind im verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz frühzeitig geltend zu machen. Wer solche Rügen nicht fristgerecht erhebt, kann sie später nicht erneut geltend machen.
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die (Nicht-) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Davon nicht erfasst ist die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 2005 einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gehabt hätte und ob die kantonalen Behörden seine entsprechenden Gesuche hinreichend geprüft hatten. Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Vorwurf der Rechtsverweigerung hätte er damals im Rahmen eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens geltend machen können bzw. müssen. Es ist deshalb nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (anstelle von Art. 62 Abs. 1 AIG) zu beurteilen sei.”
Die zuständige Behörde kann die Bewilligung widerrufen, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird. In der Praxis wird konkret geprüft, ob eine solche Bedingungsverletzung vorliegt; als Beispiele nennt die Rechtsprechung etwa die «lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen» oder Anforderungen an strafrechtliches Verhalten.
“1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). 3.2 Vorliegend wurde die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022 mit den Bedingungen "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" und "strafrechtlich einwandfreies Verhalten" verknüpft (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.5). Ob er die Voraussetzung des strafrechtlich einwandfreien Verhaltens trotz der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. August 2022 gegen ihn ausgesprochenen Ordnungsbusse für die fahrlässige Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung am 31. Mai und 1. Juni 2022 erfüllte, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. So erfüllt er die Voraussetzung "lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen" nicht, wie sich aus der nachfolgenden Prüfung der mutwilligen Verschuldung ergibt. 3.3 So liegt ein weiterer Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art.”
“Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG).”
Vorsätzlich falsche Angaben zur Identität, Staatsangehörigkeit oder Herkunft bzw. die Vorlage gefälschter Ausweise können einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG darstellen. Aufenthaltsbewilligungen, die durch Täuschung erschlichen wurden, geniessen in der Regel keinen Bestandesschutz; entscheidend ist das vorsätzliche Täuschungsverhalten, mit dem der Aufenthalt erlangt oder verlängert werden sollte.
“Dezember 2005 gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben unselbständig erwerbstätige Staatsangehörige der EU Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen. Deren Ehegatten und Kinder, letztere nur sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind oder ihnen Unterhalt gewährt wurde, haben nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. 3.3 Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann aber nach Art. 23 Abs. 1 VFP i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, namentlich auch wenn eine originäre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA fälschlicherweise an einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde (BGr, 18. September 2012, 2C_96/2012, E. 2). Hierbei ist allein entscheidend, dass die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung objektiv nicht (mehr) erfüllt sind, während es nicht darauf ankommt, wer gegebenenfalls die Verantwortung für die fälschlicherweise erfolgte Bewilligungserteilung zu tragen hat (VGr Aargau, 12. Oktober 2020, WBE.2020.213, E. II./2). 3.4 Soweit die Aufenthaltsbewilligungen durch Vorlage gefälschter Ausweispapiere erschlichen wurden, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand, da das Recht dem rechtsmissbräuchlich Handelnden regelmässig keinen Bestandesschutz für dessen durch Täuschung erwirkte Rechtsposition gewährt (BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.2). Vielmehr soll ein täuschendes Verhalten zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen in der Regel nicht belohnt werden, weshalb einem derart erschlichenen Aufenthalt praxisgemäss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (BGr, 19.”
“Zunächst hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführerin kein originärer Aufenthaltsanspruch zukommt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Als kosovarische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Damit wurde die der Beschwerdeführerin gestützt auf den slowenischen Reisepass erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 16. Oktober 2015zu Unrecht erteilt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und eine Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, fällt mangels freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs ohnehin ausser Betracht (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]).”
“Mangels Flüchtlingseigenschaft wurde sein Asylgesuch zwar abgewiesen, aufgrund der Unzumutbarkeit in den angeblichen Herkunftsstaat (Iran) wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch vorübergehend ausgesetzt und die vorläufige Aufnahme verfügt (Verfügung des BFM vom 10. November 2014, Migrationsakten [MA] 63). Durch die Angabe des falschen Namens, des falschen Geburtsdatums und der falschen Staatsangehörigkeit verhinderte der Beschwerdeführer eine korrekte Überprüfung des Asylantrags samt allfälligem Vollzug der Wegweisung. Am 25. Februar 2016 wurde mit Zustimmung des SEM die vorläufige Aufnahme nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz beendet und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (mit Erwerbstätigkeit) erteilt. Sowohl die vorläufige Aufnahme und gestützt darauf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung fussten auf der falschen Herkunftsangabe Iran, wohin eine Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt wurde. Für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist dabei nicht entscheidend, ob eine Wegweisung in den Irak damals mit Sicherheit vollzogen und somit keine vorläufige Aufnahme verfügt worden wäre. Wissentlich falsche Angaben mit der Absicht, den Aufenthalt zu erhalten oder zu verlängern, genügen. In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt wiederholt aufgefordert, eine Kopie des heimatlichen Reisepasses einzureichen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen nicht nach und wurde entsprechend wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren gebüsst. Er machte stets geltend, keine Ausweispapiere zu besitzen. Einen iranischen Pass erhalte er von der Botschaft nicht, da er das iranische Militär nicht absolviert habe (MA 232). Ein weiteres Mal führte er aus, es sei ihm nicht möglich, eine iranische Geburtsurkunde zu besorgen, da er nicht an seinen iranischen Geburtsort reisen könne (MA 255). Dass er im Irak aufwuchs, irakischer Staatsangehöriger ist und seit 2006 über einen irakischen Personalausweis verfügt, der noch im Jahr 2014 verlängert wurde, verschwieg er während all der Jahre.”
“Mangels Flüchtlingseigenschaft wurde sein Asylgesuch zwar abgewiesen, aufgrund der Unzumutbarkeit in den angeblichen Herkunftsstaat (Iran) wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch vorübergehend ausgesetzt und die vorläufige Aufnahme verfügt (Verfügung des BFM vom 10. November 2014, Migrationsakten [MA] 63). Durch die Angabe des falschen Namens, des falschen Geburtsdatums und der falschen Staatsangehörigkeit verhinderte der Beschwerdeführer eine korrekte Überprüfung des Asylantrags samt allfälligem Vollzug der Wegweisung. Am 25. Februar 2016 wurde mit Zustimmung des SEM die vorläufige Aufnahme nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz beendet und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung (mit Erwerbstätigkeit) erteilt. Sowohl die vorläufige Aufnahme und gestützt darauf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung fussten auf der falschen Herkunftsangabe Iran, wohin eine Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt wurde. Für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist dabei nicht entscheidend, ob eine Wegweisung in den Irak damals mit Sicherheit vollzogen und somit keine vorläufige Aufnahme verfügt worden wäre. Wissentlich falsche Angaben mit der Absicht, den Aufenthalt zu erhalten oder zu verlängern, genügen. In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt wiederholt aufgefordert, eine Kopie des heimatlichen Reisepasses einzureichen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen nicht nach und wurde entsprechend wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren gebüsst. Er machte stets geltend, keine Ausweispapiere zu besitzen. Einen iranischen Pass erhalte er von der Botschaft nicht, da er das iranische Militär nicht absolviert habe (MA 232). Ein weiteres Mal führte er aus, es sei ihm nicht möglich, eine iranische Geburtsurkunde zu besorgen, da er nicht an seinen iranischen Geburtsort reisen könne (MA 255). Dass er im Irak aufwuchs, irakischer Staatsangehöriger ist und seit 2006 über einen irakischen Personalausweis verfügt, der noch im Jahr 2014 verlängert wurde, verschwieg er während all der Jahre.”
“Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestritten unter falscher Identität und Nationalität ein Asylgesuch gestellt. Sie wurde (nur) gestützt auf ihre falsche Identität als Irakerin im Jahr 2002 vorläufig aufgenommen, da eine Wegweisung in den Irak als unzumutbar eingestuft worden war. In der Folge wurde ihr auf dieser Basis im Jahr 2013 eine Härtefallbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Da für ihren (vorläufigen) Aufenthalt in der Schweiz ihre Staatsangehörigkeit offensichtlich entscheidend war, hat sie ihre Aufenthaltsbewilligung unter falschen Angaben erschlichen (vgl. für ähnliche Konstellationen: Kantonsgericht FR, 15. Mai 2019, 601 2018 236; BVGr, 15. Januar 2021, F-4128/2019; BGr, 6. Dezember 2018, 2C_732/2018, E. 3.1 f.; BGr, 13. Februar 2014, 2C_878/2013, E. 1.3.1). Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist damit erfüllt. 2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Wie sich sogleich zeigt, kann diese Interessenabwägung in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). 2.4 Eine Berufung auf das von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen werden kann (vgl.”
Langjährige oder wiederholte, erhebliche Verschuldung kann zusammen mit fehlenden oder unzureichenden Bemühungen zur Schuldensanierung bzw. einer andauernden Zunahme der Verschuldung den Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG begründen.
“2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE; BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3). Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 sowie 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2 und 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Dabei kommt den zuständigen Behörden bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der erfolgreichen Integration ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher auch vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist (BGer 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2 und 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2). 2.2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer 1 seit Oktober 2006 fortlaufend Schulden generiere. Beim Betreibungsamt Bern-Mittelland seien per 11. Juli 2022 Schuldbetreffnisse im Gesamtumfang von Fr. 387'048.60 verzeichnet; der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Birmensdorf habe am 29. August 2022 Betreibungen von Fr. 1'605.40 ausgewiesen. In quantitativer Hinsicht genüge die Höhe dieser Verschuldung, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Es könne deshalb offenbleiben, ob auch beim Betreibungsamt Kriens noch Betreibungen offen seien und ob noch nicht in Betreibung gesetzte offene Miet- bzw. Darlehensschulden bestünden. Es sei auch von einem mutwilligen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Schuldenwirtschaft trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Verwarnungen und Ermahnungen über Jahre hinweg fortgesetzt, wobei sich die Zahlungsausstände konstant erhöht hätten. Es sei ihm überdies anzulasten, dass die Betreibungen bzw. Verlustscheine teilweise auf mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen seien (vgl. Schulden bei Staatsanwaltschaften, Gerichtskassen und Statthalterämtern und dem Stadtrichteramt Zürich). Zudem habe er jahrelang, von April 2006 bis Ende 2021, an der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zunächst als Coiffeur (ab April 2006) und hernach als Geschäftsführer der eigenen Reinigungsfirma G in H (ab Mai 2008), festgehalten, obwohl er mit dem damit erzielten Verdienst offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Unterhalt und später denjenigen seiner Familie zu decken.”
“00352, E. 3.2). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde 2018 ausländerrechtlich verwarnt, da insgesamt 15 Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 40'000.- und vier eingeleitete Betreibungen in der Höhe von Fr. 2'700.- gegen ihn vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 weiter zu. Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 6. Juli 2020 weist 23 Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 60'000.- und eine Pfändung in der Höhe von rund Fr. 1'300.- auf. Am 20. Oktober 2020 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer 1 deshalb erneut. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülachs vom 14. Januar 2022 ergeben sich sechs Pfändungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 15'000.- sowie 29 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 70'000.- gegen den Beschwerdeführer 1. Da dessen Schulden damit innert 20 Monaten um rund Fr. 25'000.- anstiegen, sah das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 22. Februar 2022 den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt an. Seit Anfang 2022 hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 nun jedoch deutlich verringert, insbesondere da ihm die Bank H seine auf einem Privatkredit beruhende Restschuld in der Höhe von knapp Fr. 25'000.- per Saldo aller Ansprüche erlassen hat. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Bülach vom 15. September 2022 sind drei im Herbst 2021 bzw. im Januar 2022 eingeleitete Pfändungen in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 13'000.- und 29 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt rund Fr. 40'000.- registriert. Damit beträgt die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 gesamthaft Fr. 53'000.-. Da gesetzlich nicht festgelegt ist, wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen Schuldenwirtschaft zu erfüllen (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen), kommt ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 trotz reduzierter Verschuldung bei Mutwilligkeit grundsätzlich infrage.”
“6 Der Beschwerdeführer hat sich mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht weiter auseinandergesetzt. Wie bereits erwähnt ist ihm jedoch in Würdigung der Gesamtumstände das Verharren an seiner nicht existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit klar vorzuwerfen. Die schon seit vielen Jahren bestehende desolate Einkommenssituation lässt sich auch nicht mit saisonal bedingten Schwankungen oder der Pandemie entschuldigen. Anstrengungen zur nachhaltigen Schuldensanierung sind keine ersichtlich, auch nicht nach Ende der Lohnpfändung am 19. November 2019. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Auszug des Betreibungsamts D vom 1. Oktober 2021 schon wieder neue Konkursandrohungen, die Betreibung über eine Forderung in Höhe von Fr. 1'074.50 und ein Verlustschein der SVA Ausgleichskasse über Fr. 837.85 ergeben. Von nachhaltigen Anstrengungen zur Verbesserung der Schuldensituation seitens des Beschwerdeführers kann somit keine Rede sein, weshalb – erst recht nach den mehrmaligen Ermahnungen und Verwarnungen – ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE zu bejahen ist. 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). 3.2 Die Vorinstanz verneinte trotz 29-jähriger Anwesenheit in der Schweiz eine genügende wirtschaftliche bzw. berufliche sowie sprachliche Integration des Beschwerdeführers. Er habe kein genügendes Einkommen generieren können, um seine angehäuften Schulden abzubauen, sondern diese nähmen im Gegenteil weiter zu. Es sei absehbar, dass er nach der baldigen Pensionierung erhebliche Ergänzungsleistungen beziehen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Sein Vater und zwei Brüder würden in seinem Heimatland leben, ebenso seine Ehefrau, die sich regelmässig für zwei bis drei Monate hier aufhalte.”
Gemäss Art. 4 lit. c ZV‑EJPD entfällt die Zustimmungs‑pflicht des SEM für Verlängerungen, wenn seit dem letzten positiven Bewilligungsentscheid kein entsprechender Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG neu gesetzt wurde.
“Gemäss Art. 4 lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden, seit dem 19. März 2018 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass seit dem letzten positiven Bewilligungsentscheid ein entsprechender Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 17. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 verlängert. Wie dargelegt wurde, hat sich der Beschwerdeführer seither ernsthaft um eine Schuldenrückzahlung bemüht und entsprechend keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE neu gesetzt. Ebenso wenig ist er seither im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a straffällig geworden. Damit mangelt es bereits an der neuen Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung, womit auch das Zustimmungsverfahren entfällt.”
“c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden, seit dem 19. März 2018 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass seit dem letzten positiven Bewilligungsentscheid ein entsprechender Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals am 17. Oktober 2019 bis zum 25. August 2020 verlängert. Wie dargelegt wurde, hat sich der Beschwerdeführer seither ernsthaft um eine Schuldenrückzahlung bemüht und entsprechend keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE neu gesetzt. Ebenso wenig ist er seither im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. a straffällig geworden. Damit mangelt es bereits an der neuen Setzung eines Widerrufsgrunds seit der letzten Bewilligungsverlängerung, womit auch das Zustimmungsverfahren entfällt.”
Art. 62 Abs. 1 ist nicht absolut. Bei einzelnen, geringfügigen oder bereits länger zurückliegenden Verurteilungen kann der Widerruf aus Gründen der Verhältnismässigkeit unterbleiben. Zeitpunkt der begangenen Tat bzw. der massgebenden Verurteilung sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung sind bei der Beurteilung des Widerrufs zu berücksichtigen.
“3 AIG nicht entgegen, wonach ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mit einem Delikt begründet werden kann, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt worden ist, beruhte die Verurteilung des Rekurrenten mit dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2021 auf seiner im Zeitraum von Mai 2014 bis August 2016 ausgeübten Delinquenz. Die Straftaten wurden damit vor dem Inkrafttreten von Art. 66a f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) am 1. Oktober 2016 verübt, mit welchem die Kompetenz der Strafgerichte zur Aussprechung einer Landesverweisung eingeführt worden ist. Es liegt daher kein Verzicht auf eine Landesverweisung aufgrund eines Härtefalles vor. Dagegen wendet der Rekurrent allein ein, dass sich seine mit dem Urteil vom 15. Dezember 2021 beurteilte Delinquenz vor seiner Verwarnung ereignet habe, weshalb er auf jene nicht habe reagieren können (Rekursbegründung Rz. 10). Dies spielt aber für die Frage der Erfüllung des Widerrufstatbestandes gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG keine Rolle. Der Umstand wird allein bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu berücksichtigen sein.”
“Den eingereichten Lohnabrechnungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit von Juli bis Oktober 2022 durchschnittlich rund Fr. 5'500.- pro Monat verdiente. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2018 grundsätzlich gewillt ist, in finanzieller Hinsicht (zusammen mit seiner Ehefrau) für sich und seine Familie zu sorgen. Der erhebliche Anstieg seiner Verschuldung seit der Verwarnung im Jahr 2018 kann dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls nicht qualifiziert vorgeworfen werden. 2.4.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 in drei Strafbefehlen mit insgesamt 130 Tagessätzen und 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit insbesondere wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis bestraft. Seither hat der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begangen. Diese geringe und bereits einige Jahre zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, um auf eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE schliessen zu können. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch bei einer gesamthaften Betrachtung nicht erfüllt. 2.5 2.5.1 Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1.”
“Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten einen Widerrufsgr und gesetzt hat (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nachdem die der Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Straftaten Ende August 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, konnte das Strafgericht keine Landesverweisung prüfen, weshalb Art. 62 Abs. 2 AIG dem Widerruf nicht entgegensteht. Streitig ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) standhält und verhältnismässig ist.”
Nach kantonaler Rechtsprechung können Ergänzungsleistungen, die nahtlos frühere Sozialhilfeleistungen ersetzen, in dieser Konstellation als Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG qualifiziert werden; damit kann der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sein.
“Das AfMB und der Regierungsrat begründeten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei bis zur vorzeitigen Pensionierung im Juni 2020 durch die Sozialhilfe unterstützt worden. Die nach der vorzeitigen Pensionierung ausgerichteten Ergänzungsleistungen hätten nahtlos die Sozialhilfeleistungen ersetzt, weshalb in dieser Konstellation in ausländerrechtlicher Hinsicht keine Ablösung von der Sozialhilfe zu erblicken sei. Die Ergänzungsleistungen seien unter diesen Umständen als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 zu betrachten, weshalb der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei.”
Ergibt sich von vornherein, dass die betroffene Person auch nach einer späteren Heirat nicht zum Aufenthalt in der Schweiz zugelassen würde, kann die zuständige Ausländerbehörde auf die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung verzichten.
“En revanche, dans le cas inverse, soit s'il apparaît d'emblée que l'étranger ne pourra pas, même une fois marié, être admis à séjourner en Suisse, l'autorité de police des étrangers pourra renoncer à lui délivrer une autorisation de séjour provisoire en vue du mariage; il n'y a en effet pas de raison de lui permettre de prolonger son séjour en Suisse pour s'y marier alors qu'il ne pourra de toute façon pas, par la suite, y vivre avec sa famille (ATF 139 I 37 consid. 3.5.2; arrêt TF 2C_178/2024 du 31 mai 2024 consid. 4.1). À titre exceptionnel, l'art. 17 al. 2 LEI prévoit que l'autorité cantonale compétente peut autoriser l'étranger à séjourner en Suisse durant la procédure si les conditions d'admission sont manifestement remplies. L'art. 6 de l'ordonnance du 24 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA; RS 142.201) précise que les conditions d'admission sont manifestement remplies notamment lorsque les documents fournis attestent d'un droit légal ou d'un droit découlant du droit international public à l'octroi d'une autorisation de séjour ou de séjour de courte durée, lorsqu'aucun motif de révocation au sens de l'art. 62 LEI n'existe et que la personne concernée accepte de collaborer au sens de l'art. 90 LEI (al. 1). Des démarches telles que l'engagement d'une procédure matrimoniale ou familiale, la scolarisation des enfants, l'achat d'une propriété, la location d'un appartement, la conclusion d'un contrat de travail, la création ou la participation à une entreprise ne confèrent, à elles seules, aucun droit lors de la procédure d'autorisation (al. 2). De manière plus générale, le requérant ne peut pas se prévaloir déjà durant la procédure, du droit de séjour qu'il sollicite ultérieurement, à moins qu'il ne remplisse très vraisemblablement les conditions d'admission au sens de l'art. 17 al. 2 LEI (arrêt TF 2C_483/2009 du 18 septembre 2009 consid. 3.1 et les références citées). Sauf cas manifeste révélant à première vue le droit de l'étranger à une autorisation de séjour, celui-ci doit en règle générale attendre à l'étranger le résultat de la procédure qu'il a initiée en vue de séjourner en Suisse (arrêts TC FR 601 2024 64 du 28 août 2024; 601 2023 26 du 10 mai 2023 et les références).”
Bei Gesuchen um Kantonswechsel und im Familiennachzug ist zu prüfen, ob der Ausländer selbst oder eine von ihm abhängige Person auf Sozialhilfe angewiesen ist oder konkret davon bedroht ist. Bestehende oder konkret zu erwartende Abhängigkeit von Sozialhilfe kann den Anspruch auf Kantonswechsel bzw. die Bewilligung des Aufenthaltsverhältnisses nach Art. 62 AIG verneinen; dabei ist auch die voraussichtliche langfristige finanzielle Entwicklung zu berücksichtigen.
“Selon l'art. 43 al. 1 de la loi du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l’intégration (LEI; RS 142.2), le conjoint étranger du titulaire d’une autorisation d’établissement ainsi que ses enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans ont droit à l’octroi d’une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité aux conditions suivantes: ils vivent en ménage commun avec lui (let. a), ils disposent d’un logement approprié (let. b), ils ne dépendent pas de l’aide sociale (let. c), ils sont aptes à communiquer dans la langue nationale parlée au lieu de domicile (let. d) et la personne à l’origine de la demande de regroupement familial ne perçoit pas de prestations complémentaires annuelles au sens de la loi du 6 octobre 2006 sur les prestations complémentaires (LPC) ni ne pourrait en percevoir grâce au regroupement familial (let. e). L'art. 51 al. 2 let. b énonce cependant que les droits prévus à l'art. 43 notamment s'éteignent s'il existe des motifs de révocation au sens de l'art. 62 LEI En vertu de l'art. 62 al. 1 let. e LEI, l'autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l'exception de l'autorisation d'établissement, ou une autre décision fondée sur la LEI, en particulier lorsque l'étranger lui-même ou une personne dont il a la charge dépend de l'aide sociale. Le but de cette disposition est d'éviter que des étrangers viennent en Suisse et se retrouvent à l'aide sociale. Ainsi, pour justifier un refus, on doit craindre un risque concret de future dépendance à l'aide sociale. L'évolution probable de la situation financière à long terme du requérant doit également peser dans la balance (Directives du Secrétariat d'Etat aux migrations [SEM], Domaine des étrangers, ch. 8.3.1, était au 1er janvier 2021). Cette problématique doit faire l'objet d'un examen avant l'octroi de l'autorisation de séjour à l'époux d'un ressortissant suisse, à l'évidence d'un établi également, ce qui suppose qu'à cet effet aient été réunis des documents idoines ou, cas échéant, que des renseignements aient été recueillis.”
“1 et les références citées); qu'en l'occurrence, la recourante ne peut pas être suivie lorsqu'elle prétend que le SPoMi n'a pas instruit, ni motivé sa décision quant à la question des enfants; que la décision attaquée précise expressément que des démarches telles que l'engagement d'une procédure familiale ou la scolarisation des enfants ne confèrent à elles seules aucun droit lors de la procédure d'autorisation; qu'en outre, elle relève le déficit budgétaire du couple et le risque accru de dépendance au chômage, éléments déjà évoqués à maintes reprises par le SPoMi pendant la durée de la procédure administrative menée devant lui; que, dans ces conditions, force est de reconnaître que la recourante a valablement pu saisir les motifs qui ont conduit l'autorité à refuser le changement de canton; qu'en tout état de cause, la recourante a pu faire valoir ses griefs devant l'autorité de recours, qui dispose d’ailleurs du même pouvoir de cognition - en fait et en droit - que l'autorité inférieure; qu'elle a notamment pu exposer sa situation personnelle, respectivement familiale, et a eu l'occasion de développer ses arguments relatifs à la question de la proportionnalité, sous l'angle des art. 8 CEDH et 96 LEI; que, dans ces conditions, une éventuelle violation de son droit d’être entendue, au demeurant non établie, devrait être considérée comme réparée; qu'il y a dès lors lieu d'entrer en matière sur le fond du litige; qu’aux termes de l’art. 37 LEI, si le titulaire d’une autorisation de courte durée ou de séjour veut déplacer son lieu de résidence dans un autre canton, il doit solliciter au préalable une autorisation de ce dernier (al. 1). Le titulaire d’une autorisation de séjour a droit au changement de canton s’il n’est pas au chômage et qu’il n’existe aucun motif de révocation au sens de l’art. 62 LEI (al. 2). Selon cette dernière disposition, une autorisation de séjour peut être révoquée si l’étranger lui-même, son représentant légal ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale (let. e); que, d'après le Message du Conseil fédéral du 8 mars 2002 concernant la loi sur les étrangers (FF 2002 3469), "l’étranger titulaire d’une autorisation d’établissement a droit au changement de canton pour autant qu’il n’existe aucun motif de révocation ou d’expulsion au sens de l’art. 62 [du projet, lequel correspond à l'art. 63 LEI] ou de l’art. 67 [du projet, lequel correspond à l'art. 64 LEI] et qu’une telle mesure soit proportionnelle et raisonnablement exigible. La nature juridique particulière de l’autorisation d’établissement est donc prise en compte. Il existe par ailleurs des accords d’établissement avec un grand nombre d’Etats, qui, aux mêmes conditions, donnent aujourd’hui déjà un droit au changement de canton" (Message précité, p. 3547); qu’en ce qui concerne l'étranger titulaire d’une autorisation de séjour, le droit au changement de canton dépend en outre du degré d’intégration professionnelle.”
“a) et pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b). En revanche, dans la mesure où aucune des situations prévues aux lettres a à c de l’art. 78 al. 2 CPJA n’est réalisée, la Cour de céans ne peut pas, dans le cas particulier, revoir l’opportunité de la décision de refus d’autorisation et de renvoi; que, en vertu de l’art. 26 de la Convention de Genève, tout Etat contractant accordera aux réfugiés se trouvant régulièrement sur son territoire le droit d’y choisir leur lieu de résidence et d’y circuler librement sous les réserves instituées par la réglementation applicable aux étrangers en général dans les mêmes circonstances; que, à cet égard, l’art. 37 LEI prévoit que si le titulaire d’une autorisation de courte durée ou de séjour veut déplacer son lieu de résidence dans un autre canton, il doit solliciter au préalable une autorisation de ce dernier (al. 1). Le titulaire d’une autorisation de séjour a droit au changement de canton s’il n’est pas au chômage et qu’il n’existe aucun motif de révocation au sens de l’art. 62 LEI (al. 2). Selon cette dernière disposition, une autorisation de séjour peut être révoquée si l’étranger lui-même, son représentant légal ou une personne dont il a la charge dépend de l’aide sociale (let. e); que, d'après le Message du Conseil fédéral du 8 mars 2002 concernant la loi sur les étrangers (FF 2002 3469), "l’étranger titulaire d’une autorisation d’établissement a droit au changement de canton pour autant qu’il n’existe aucun motif de révocation ou d’expulsion au sens de l’art. 62 [du projet, lequel correspond à l'art. 63 LEI] ou de l’art. 67 [du projet, lequel correspond à l'art. 64 LEI] et qu’une telle mesure soit proportionnelle et raisonnablement exigible. La nature juridique particulière de l’autorisation d’établissement est donc prise en compte. Il existe par ailleurs des accords d’établissement avec un grand nombre d’Etats, qui, aux mêmes conditions, donnent aujourd’hui déjà un droit au changement de canton" (Message précité, p. 3547); qu’en ce qui concerne l'étranger titulaire d’une autorisation de séjour, le droit au changement de canton dépend en outre du degré d’intégration professionnelle.”
Die Vorinstanz hat den Umfang, die Dauer und die Aussichten des Sozialhilfebezugs konkret zu prüfen; pauschale Feststellungen genügen nicht. Unzureichende Abklärungen sind zu beanstanden. Ebenso schützt eine ungesicherte oder erst unter migrationsrechtlichem Druck erfolgte familiäre Unterstützung nicht automatisch vor einem Widerruf.
“Die Vorinstanz setzt sich nach dem Dargelegten nicht mit dem Umfang des Sozialhilfebezugs und der Entwicklung der Aussichten des fortgesetzten Sozialhilfebezugs seit dem Zeitpunkt der Rückstufung auseinander. Die blosse Feststellung, dass die Beschwerdeführer auch nach der Rückstufung weiterhin auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen seien, ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in der vorliegenden Angelegenheit erfüllt ist, kann daher nicht abschliessend geklärt werden. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zulässig wäre. Die Vorinstanz stützt die Nichtverlängerung gleichzeitig auf den Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG.”
“Aktuelle Lohnabrechnungen seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf (als Logistikmitarbeiterin) ohne Zusicherung einer Mindestbeschäftigung und keine Lohnausweise vorgelegt, weshalb unklar sei, ob sie diese Tätigkeit überhaupt ausübe. Das Ehepaar habe sich (nach Angaben der Beschwerdeführerin) per 30. Juni 2021 von der Sozialhilfe abgemeldet. Basierend auf diesen Umständen hat die Vorinstanz erwogen, die Loslösung von der Sozialhilfe erscheine nicht als nachhaltig. In Bezug auf die weitere finanzielle Entwicklung könne keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr liege der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin nur mit Blick auf die drohende Wegweisung auf einen weiteren Sozialhilfebezug verzichtet habe, weshalb der Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 10.12.2020 Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Aufgrund der erst unter migrationsrechtlichem Druck zustande gekommenen und erst ab 1. Oktober 2020 erfolgten Verwandtenunterstützung durch die Söhne, welche aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit und der nicht bekannten finanziellen Verhältnisse der Söhne unsicher ist, des offenen Ausgangs des IV- und SUVA-Verfahrens und der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers kann nicht von gesicherten zukünftigen Einkünften ausgegangen werden. Der Widerrufsgrund ist erfüllt. Eine Rückkehr ist zumutbar. Der Beschwerdeführer kann sich auch im Heimatland medizinisch behandeln lassen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/153). Entscheid vom 10. Dezember 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St.”
Ein strafgerichtlicher Verzicht auf Landesverweisung hindert die Verwaltung nicht grundsätzlich daran, eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung anzuordnen; dies ist möglich, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine langdauernde Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr) kann dabei als Indiz dafür gelten, dass die erforderliche Achtung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung bzw. eine erfolgreiche Integration fehlt.
“Ces actes ont entraîné une condamnation principale de la recourante en 2023 à une peine privative de liberté de vingt-quatre mois avec sursis, soit une peine de longue durée au sens de l'art. 62 al. 1 let. b LEI qui pourrait théoriquement justifier la révocation de l'autorisation d'établissement (cf. art. 63 al. 1 let. a LEI). En effet, selon la jurisprudence, constitue une peine privative de longue durée toute peine dépassant un an d'emprisonnement, indépendamment du fait qu'elle soit ou non assortie du sursis (ATF 146 Il 321 consid. 3.1 et les arrêts cités). Toutefois, dans son jugement du 15 mai 2023, le Tribunal pénal de première instance a expressément renoncé à prononcer l'expulsion de la recourante en application de l'art. 66a al. 2 CP. Cette circonstance empêche l'autorité administrative de prononcer une révocation sur la seule base des infractions pour lesquelles un juge pénal a renoncé à prononcer une expulsion. (cf. art. 62 al. 2 LEI; arrêt 2C_657/2020 du 16 mars 2021 consid. 2.2). En revanche, elle ne l'empêche pas de prononcer une rétrogradation lorsque les conditions en sont remplies (cf. supra consid. 5.3). En l'espèce, il faut ainsi admettre qu'une condamnation d'une telle gravité, qui concerne des faits ayant débuté avant le 1er janvier 2019 mais s'étant poursuivis après cette date (cf. supra consid. 5.5), suffit en principe à elle seule pour retenir que la recourante ne peut pas se prévaloir d'un comportement respectueux de la sécurité et de l'ordre publics suisses, et donc d'une intégration réussie au sens de l'art. 58a LEI (cf. arrêt 2C_1053/2021 du 7 avril 2022 consid. 5.5.1).”
Ein Widerruf kann auch aufgrund einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe erfolgen, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr handelt und das ausländische Urteil einem in der Schweiz als Delikt oder Verbrechen anerkannten Tatbestand entspricht sowie in einem Verfahren ergangen ist, das die verfassungsmässigen Mindestgarantien des Verfahrens und die Rechte der Verteidigung gewahrt hat.
“Selon l'art. 43 LEI, le conjoint étranger du titulaire d'une autorisation d'établissement ainsi que ses enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans ont droit à l'octroi d'une autorisation de séjour, pour autant qu'ils remplissent certaines conditions. Le droit au regroupement familial fondé sur l'art. 43 LEI s'éteint, en vertu de l'art. 51 al. 2 let. b LEI, s'il existe des motifs de révocation au sens des art. 62 LEI, et notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée (cf. art. 62 al. 1 let. b LEI). L'instance précédente a dûment exposé la jurisprudence qui définit la peine privative de liberté de longue durée comme une peine supérieure à un an, résultant d'un seul jugement pénal, prononcée avec sursis, sursis partiel ou sans (ATF 139 I 16 consid. 2.1; 137 II 297 consid. 2.3) et qui autorise à prendre en considération les condamnations prononcées à l'étranger, pour autant qu'elles portent sur des délits ou des crimes selon l'ordre juridique suisse et qu'elles aient été prononcées dans une procédure qui respecte les garanties constitutionnelles minimales de procédure ainsi que les droits de la défense (ATF 146 II 1 consid. 2.1.2). Ensuite, elle a à bon droit considéré que l'art. 62 al. 1 let. b LEI était applicable en l'espèce, compte tenu de la peine privative de liberté de 4 ans, 1 mois et 10 jours prononcée par les autorités italiennes à l'encontre du recourant.”
“Selon l'art. 43 LEI, le conjoint étranger du titulaire d'une autorisation d'établissement ainsi que ses enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans ont droit à l'octroi d'une autorisation de séjour, pour autant qu'ils remplissent certaines conditions. Le droit au regroupement familial fondé sur l'art. 43 LEI s'éteint, en vertu de l'art. 51 al. 2 let. b LEI, s'il existe des motifs de révocation au sens des art. 62 LEI, et notamment si l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée (cf. art. 62 al. 1 let. b LEI). L'instance précédente a dûment exposé la jurisprudence qui définit la peine privative de liberté de longue durée comme une peine supérieure à un an, résultant d'un seul jugement pénal, prononcée avec sursis, sursis partiel ou sans (ATF 139 I 16 consid. 2.1; 137 II 297 consid. 2.3) et qui autorise à prendre en considération les condamnations prononcées à l'étranger, pour autant qu'elles portent sur des délits ou des crimes selon l'ordre juridique suisse et qu'elles aient été prononcées dans une procédure qui respecte les garanties constitutionnelles minimales de procédure ainsi que les droits de la défense (ATF 146 II 1 consid. 2.1.2). Ensuite, elle a à bon droit considéré que l'art. 62 al. 1 let. b LEI était applicable en l'espèce, compte tenu de la peine privative de liberté de 4 ans, 1 mois et 10 jours prononcée par les autorités italiennes à l'encontre du recourant.”
Ein dauerhafter Verzicht auf zumutbare Erwerbstätigkeit — etwa die Weigerung, eine zumutbare Arbeit in einem Pensum von mindestens 80 % anzunehmen — kann den Widerruf der Bewilligung nach Art. 62 Abs. 1 AIG begründen.
“Der Regierungsrat erachtete die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen als nicht erfüllt. Entgegen den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. C.____, seinem behandelnden Psychiater, sei es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar, in seinem angestammten Berufsfeld auf dem Bau, in der Landschaftspflege bzw. im Gartenbau oder in einer anderen Tätigkeit in einem Pensum von 85% zu arbeiten, solange er dabei keine körperlich schwere Arbeit oder repetitive Arbeiten über der Schultergürtelhöhe verrichten müsse. Er habe jedoch darauf verzichtet, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mindestens 80% nachzugehen, obwohl ihm dies aus medizinischer Sicht möglich wäre. Damit habe er die mit seiner Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung, sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 80% zu bemühen, nicht erfüllt. Aus diesen Gründen sei auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.”