The Federal Council may lay down more favourable provisions on the permit and the registration requirement, in particular to facilitate temporary cross-border services.
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Der Bundesrat kann nach Art. 14 AIG in begründeten Fällen günstigere Bestimmungen zur Bewilligungs‑ und Anmeldepflicht erlassen. Die Gesetzesbotschaft nennt ausdrücklich die Erleichterung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen als Ziel dieser Delegation und führt beispielhaft Montagen, Errichtung von Messeständen und Wartungsarbeiten an.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 14 AIG die Kompetenz eingeräumt, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht zu erlassen, insbesondere um (gemäss Wortlaut der Bestimmung) vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Die Botschaft zum AIG hält zu Art. 14 AIG folgendes fest: «Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmeldepflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Errichtung von Messeständen, Wartungsarbeiten)» (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl.”
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 14 AIG die Kompetenz eingeräumt, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht zu erlassen, insbesondere um (gemäss Wortlaut der Bestimmung) vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Die Botschaft zum AIG hält zu Art. 14 AIG folgendes fest: «Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmeldepflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Errichtung von Messeständen, Wartungsarbeiten)» (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.”
In der Botschaft zu Art. 14 AIG wird die Errichtung von Messeständen ausdrücklich als Beispiel genannt, bei dem der Bundesrat zur Erleichterung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen von der Bewilligungs- und Anmeldepflicht abweichen kann.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 14 AIG die Kompetenz eingeräumt, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht zu erlassen, insbesondere um (gemäss Wortlaut der Bestimmung) vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Die Botschaft zum AIG hält zu Art. 14 AIG folgendes fest: «Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmeldepflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Errichtung von Messeständen, Wartungsarbeiten)» (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.”
Die Erwähnung der Errichtung von Messeständen in den Materialien zum Art. 14 AIG und das frühere Montageabkommen mit Deutschland (bis zu 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres ohne Aufenthaltsbewilligung) werden in der Rechtsprechung als Hinweis gewertet, dass der Bundesrat von seiner Kompetenz zur Erlassung günstigeren Bestimmungen Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund ist Art. 14 Abs. 3 VZAE, der die Bewilligungsfreiheit für vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen wieder einschränkt, nach Auffassung des BVGer restriktiv auszulegen.
“März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.823.291.361]; gemäss Art. 1 und 2 der Vereinbarung benötigen Messestandbauer und Monteure für Entsendungen in den anderen Staat von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres keine Aufenthaltsbewilligung). Mit Art. 14 Abs. 1 VZAE hat der Bundesrat von der ihm nach Art. 14 AIG zukommenden Kompetenz zur Verordnungsgebung Gebrauch gemacht. Übertragen auf Art. 14 VZAE bedeuten die vorangehenden Ausführungen, dass Art. 14 Abs. 3 VZAE, der die Bewilligungsfreiheit bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen wieder aufhebt, restriktiv auszulegen ist.”
“März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.823.291.361]; gemäss Art. 1 und 2 der Vereinbarung benötigen Messestandbauer und Monteure für Entsendungen in den anderen Staat von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres keine Aufenthaltsbewilligung). Mit Art. 14 Abs. 1 VZAE hat der Bundesrat von der ihm nach Art. 14 AIG zukommenden Kompetenz zur Verordnungsgebung Gebrauch gemacht. Übertragen auf Art. 14 VZAE bedeuten die vorangehenden Ausführungen, dass Art. 14 Abs. 3 VZAE, der die Bewilligungsfreiheit bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen wieder aufhebt, restriktiv auszulegen ist.”
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