The provisions of this Chapter on foreign spouses applymutatis mutandis to registered partnerships of same-sex couples.
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Art. 52 AIG gewährt keinen Anspruch auf Familiennachzug für Konkubinatspaare; die Regelung ist ausdrücklich auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt. Die Rechtsprechung nimmt eine Ausdehnung auf Konkubinatspartner nicht vor und erachtet eine Heirat bzw. die Eintragung der Partnerschaft in der Regel als möglich und zumutbar, weshalb daraus kein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 52 AIG folgt.
“In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin, die Voraussetzungen des Aufenthalts zwecks «Heirat/Familiennachzug» gemäss Art. 44 AIG seien erfüllt (Rekurs S. 4 unten), ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 52 AIG auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt ist und nicht auf Konkubinatspaare auszudehnen ist. Diese Regelung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, weil eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.2.2, VGE VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E. 3.2.1). Die Rekurrentin macht zu Recht nicht einmal geltend, sie sei die Ehegattin des portugiesischen Staatsangehörigen, sondern bringt lediglich vor, er sei ihr Verlobter. Infolgedessen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG ausgeschlossen.”
“Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Anspruch auf Familiennachzug für Konkubinatspaare vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen worden ist und diese für eine allfällige Bewilligungserteilung auf die ermessensweise zu gewährende Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund schwerwiegender persönlicher Härtefälle (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) verwiesen worden sind. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten ist ausdrücklich auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 42 Abs. 2 AIG e contrario; Art. 52 AIG). Diese Regelung ist mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar, weil eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f.). 3.2.2 Fraglich erscheint, ob aufgrund der finanziellen Situation des Rekurrenten und seiner Partnerin im vorliegenden Fall von einer Übernahme wechselseitiger Verantwortung der Partner gesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Partner weder für ihre Kinder noch für sich selber finanziell aufzukommen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Weiter ist festzustellen, dass Heiratsabsichten nicht einmal behauptet werden. Letztlich kann aber mit Blick auf die Einschränkungsmöglichkeit im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung offenbleiben, ob sich der Rekurrent mit Bezug auf seine Beziehung zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen kann.”
Wird die eingetragene Partnerschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist aufgelöst, erfüllt die betroffene Person unabhängig vom Integrationsgrad nicht die zeitlichen Voraussetzungen für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche nach Art. 52 AIG; ein Rückgriff auf das grundrechtlich geschützte Familienleben oder auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG kommt danach nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt in solchen Fällen jedoch, ob aufgrund einer neu eingegangenen Beziehung zu einer anderen Schweizerin / einem anderen Schweizer oder wegen eines Härtefalls ein Aufenthalt zu gewähren ist.
“Es ist vorliegend in den Akten belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich von seinem eingetragenen Schweizer Partner vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 52 AIG) getrennt hatte und die eingetragene Partnerschaft inzwischen aufgelöst ist. Entsprechend erfüllt der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Integrationsgrad nicht die zeitlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den genannten Bestimmungen und kann er sich aufgrund der diesbezüglich nicht mehr gelebten Beziehung auch nicht auf sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben oder einen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG berufen. Sodann kann aufgrund der aufgelösten Beziehung offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich zuvor aufgrund der schweizerisch-deutschen Staatsangehörigkeit seines Ex-Partners auch auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche berufen konnte. Näher zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner neu eingegangenen Beziehung mit einem anderen Schweizer oder aufgrund eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.”
“Es ist vorliegend in den Akten belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich von seinem eingetragenen Schweizer Partner vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 52 AIG) getrennt hatte und die eingetragene Partnerschaft inzwischen aufgelöst ist. Entsprechend erfüllt der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Integrationsgrad nicht die zeitlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach den genannten Bestimmungen und kann er sich aufgrund der diesbezüglich nicht mehr gelebten Beziehung auch nicht auf sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben oder einen Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG berufen. Sodann kann aufgrund der aufgelösten Beziehung offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich zuvor aufgrund der schweizerisch-deutschen Staatsangehörigkeit seines Ex-Partners auch auf freizügigkeitsrechtliche Ansprüche berufen konnte. Näher zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner neu eingegangenen Beziehung mit einem anderen Schweizer oder aufgrund eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.”
Ein ausländischer eingetragener Partner kann bei Bewilligungsfragen auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 AIG gestützt werden, sofern die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt und intakt ist; daraus kann ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung folgen.
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG hat der ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Rechts auf Achtung des Familienleben ergeben: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa; vgl. aber auch BGE 126 II 425 E. 4a zur Anwendbarkeit des Rechts auf Familienleben auf eingetragene Partner). Vor ihrer Eintragung kann eine partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art.”
Bei einer in der Schweiz gelebten Partnerschaft von weniger als drei Jahren kommt Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 52 AIG) nicht in Betracht. Vielmehr kann allenfalls eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 (Härtefallregelung) geprüft werden; als mögliche Gründe nennt die Praxis etwa Gewalt, Zwang oder eine stark erschwerte Reintegration.
“Die in der Schweiz gelebte Partnerschaft des Beschwerdeführers dauerte weniger als drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 52 AIG) nicht anwendbar ist. Das war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (angefochtenes Urteil, E. 2.2) und blieb auch letztinstanzlich unstrittig. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht aber auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.”
“L'art. 50 LEI s'applique par analogie aux partenaires enregistrés de même sexe, conformément à l'art. 52 LEI. ll n'est pas contesté que le recourant et son partenaire enregistré ont fait ménage commun moins de trois ans (ATF 140 II 345 consid. 4.1), de sorte que l'art. 50 al. 1 let. a LEI n'entre pas en considération. Seul est donc potentiellement applicable au cas d'espèce l'art. 50 al. 1 let. b et al. 2 LEI qui permet au partenaire enregistré étranger de demeurer en Suisse après la dissolution de la vie commune, lorsque la poursuite de son séjour s'impose pour des raisons personnelles majeures. Les raisons personnelles majeures visées à l'art. 50 al. 1 let. b LEI sont notamment données lorsque le conjoint est victime de violence conjugale, que le partenariat enregistré a été conclu en violation de la libre volonté d'un des partenaires ou que la réintégration sociale dans le pays de provenance semble fortement compromise (art. 50 al. 2 LEI; art. 77 al. 2 de l'ordonnance du 25 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative [OASA; RS 142.201]).”
Nach Art. 52 AIG gelten die Regelungen zu ausländischen Ehegatten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Rechtsprechung stellt klar, dass nacheheliche Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG — namentlich das Opfersein ehelicher bzw. häuslicher Gewalt — einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen kann, wobei die gesamte Fallkonstellation zu berücksichtigen ist und eine erhebliche Gefährdung der Wiedereingliederung ausschlaggebend ist.
“2 Die Parteien sind sich einig, dass die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seinem Schweizer Partner keine drei Jahre gedauert hat und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG daher ausser Betracht fällt. 2.3 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen oder eines persönlichen Härtefalles hat. 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht einen sogenannten nachehelichen Härtefall zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (und Art. 42 AIG) sowie Art. 52 AIG geltend und leitet daraus einen Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen aufgrund während seiner eingetragenen Partnerschaft erlittener häuslicher Gewalt ab. 2.4.2 Die Bestimmungen des Kapitels des AIG über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (vgl. Art. 52 AIG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmungen gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG). Für das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1).”
“oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3). Diese Ordnung gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).”
Bei der Beurteilung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Ansprüchen nach Art. 52 AIG kann die Vorinstanz parteiinterne Gutachten (z. B. Schreiben von Eheberatern) mit Zurückhaltung würdigen und ihnen gegenüber amtlichen Gutachten geringere Aussagekraft beimessen, ohne daraus Willkür abzuleiten.
“Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben des Eheberaters als Parteigutachten nur mit Zurückhaltung würdigte, diesem Schreiben also nicht die gleiche Aussagekraft wie einem amtlichen Gutachten zumass (vgl. Urteile 2C_350/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 3.5; 2C_656/2007 vom 6. März 2008 E. 3.3.2; 2A.413/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.2.4 mit Hinweis). Insgesamt kann der Vorinstanz bei dieser Sachlage - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Willkür (Art. 9 BV; statt vieler BGE 144 I 113 E. 7.1; 144 II 281 E. 3.6.2) vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, es habe jedenfalls schon vor Ablauf der dreijährigen Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG an wichtigen Gründen für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG gefehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob die aktenkundigen Aussagen der Partnerin der Beschwerdeführerin - was letztere sinngemäss bestreitet - glaubhaft sind. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 52 AIG) als nicht erfüllt erachtet hat.”
Eine Scheinpartnerschaft fällt – analog zur Scheinehe – unter Art. 51 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52 AIG und führt zum Wegfall des Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern die Eintragung der Partnerschaft allein dem Zweck dient, der ausländischen Person eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung zu verschaffen. Scheinpartnerschaft liegt vor, wenn von Anfang an der Wille zur Begründung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft fehlt. Grundsätzlich obliegt der Nachweis einer Scheinpartnerschaft der Migrationsbehörde.
“42-51 AIG über ausländische Ehegatten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische eingetragene Partnerinnen von Schweizerinnen (wie die Beschwerdeführerin 1) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (BVR 2022 S. 104 E. 4.1). Diese Bestimmung vermittelt der ausländischen Partnerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Gleiche ergibt sich aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), sofern die familiäre Beziehung intakt ist und gelebt wird. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Hierunter fällt unter anderem analog zur sogenannten Scheinehe oder Ausländerrechtsehe die Scheinpartnerschaft (Art. 51 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52 AIG). Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Eintragung der Partnerschaft darin liegt, der ausländischen Person zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (betreffend Schein- oder Ausländerrechtsehe; BGE 128 II 145 E. 2.1 mit Hinweis; VGE 2019/38 vom”
“Oktober 2018 eine Domizilkontrolle an deren Wohnort durch. Anlässlich derselben gab F unter anderem an, dass sich C mehrheitlich in Zürich aufhalte, wo sie auch arbeite. Am 12. März 2019 führte die Stadtpolizei Zürich rechtshilfeweise an den beiden Zürcher Standorten der G GmbH, der Arbeitgeberin von C, Kontrollen durch. Dabei wurde sie in der einen, der Beschwerdeführer in der anderen Filiale der G GmbH angetroffen. Der Beschwerdeführer sagte bei Befragungen am 12. und 20. März 2019 aus, mit E in einer Beziehung zu leben und mit diesem die Ehe eingehen zu wollen. E war zu dieser Zeit Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G GmbH. Am 24. Mai 2019 liessen der Beschwerdeführer und E ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt Dübendorf eintragen, woraufhin der Beschwerdegegner – ohne Kenntnis von den im Kanton Bern laufenden Abklärungen zu haben – Ersterem eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 23. Mai 2020 erteilte. 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG haben die eingetragenen Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen bzw. Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Hierunter fällt unter anderem – analog zur sogenannten Schein- oder Ausländerrechtsehe – auch die Scheinpartnerschaft (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1). 4.2 Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Entschluss zur Eintragung der Partnerschaft beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Partner bzw. einer der Partnerinnen fehlt. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen.”
Ausländische Partner in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer können in vertretbarer Weise aus Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 AIG einen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung ableiten.
“Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2). Da der Beschwerdeführer in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger lebte, kann er in vertretbarer Weise aus dem nationalen Recht einen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung ableiten (Art. 50 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 52 AIG). Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.”
Im entschiedenen Fall erkannte das Bundesgericht keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 52 AIG. Entscheidbildend waren u.a. die langjährige Verbleib im Herkunftsland, die Beherrschung der Herkunftssprache, die Vertrautheit mit den Verhältnissen dort, der gute Gesundheitszustand sowie das Fehlen familiärer Verpflichtungen; die Beschwerdeführerin machte lediglich eine Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung wegen der früheren eingetragenen Partnerschaft geltend, was das Gericht nicht als ausreichenden persönlichen Grund annahm.
“Nachdem feststeht, dass die ehemalige, deutsche Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG berufen (zum Ganzen vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1; vgl. dazu Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]). Allerdings bestehen in der vorliegenden Angelegenheit keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG: Die Beschwerdeführerin lebte während 41 Jahren in Bosnien und Herzegowina und reiste erst am 10. August 2014 in die Schweiz ein. Sie ist der bosnischen Sprache mächtig und mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut. Die Beschwerdeführerin ist gesund und kinderlos. Im vorliegenden Verfahren stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht ihre berufliche oder familiäre Wiedereingliederung infrage. Sie macht lediglich geltend, dass ihre soziale Wiedereingliederung aufgrund ihrer vormaligen eingetragenen Partnerschaft stark gefährdet sei.”
Die Bestimmungen über den Familiennachzug für ausländische Ehegatten gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften; Konkubinatspaare sind nicht erfasst.
“In Bezug auf das Vorbringen der Rekurrentin, die Voraussetzungen des Aufenthalts zwecks «Heirat/Familiennachzug» gemäss Art. 44 AIG seien erfüllt (Rekurs S. 4 unten), ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten gemäss Art. 44 Abs. 1 und Art. 52 AIG auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt ist und nicht auf Konkubinatspaare auszudehnen ist. Diese Regelung ist mit Art. 8 EMRK vereinbar, weil eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5; BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 3.2.2, VGE VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E. 3.2.1). Die Rekurrentin macht zu Recht nicht einmal geltend, sie sei die Ehegattin des portugiesischen Staatsangehörigen, sondern bringt lediglich vor, er sei ihr Verlobter. Infolgedessen ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG ausgeschlossen.”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Die Bestimmungen über den Familiennachzug von ausländischen Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG, Art. 73 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).”
“Nach der Eintragung der Partnerschaft hat der ausländische Partner eines Schweizers gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Sofern die Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, ergibt sich überdies auch hier allenfalls ein Aufenthaltsanspruch aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens.”
Wird in der Vorinstanz festgestellt, dass während der eingetragenen Partnerschaft keine relevante physische oder psychische Gewalt vorlag, besteht kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 52 AIG.
“Sodann erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin während der Beziehung nicht in relevantem Mass physischer oder psychischer Gewalt seitens ihrer Partnerin ausgesetzt war, nach dem Gesagten (ebenfalls) nicht als willkürlich. Folgerichtig ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 52 AIG) aufgrund partnerschaftlicher Gewalt zusteht.”
Wird eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt, gelten die Familiennachzugsbestimmungen sinngemäss; im entschiedenen Fall begann die Frist mit dem Eheschluss vom 21. Dezember 2009 und endete am 21. Dezember 2014.
“Soweit die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, der Eheschluss in Südafrika am 21. Dezember 2009 habe die Nachzugsfrist nicht ausgelöst, übersehen sie, dass die Familiennachzugsbestimmungen seit Inkrafttreten des Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) am 1. Januar 2007 sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft gelten (Art. 52 AIG; vormals Art. 7 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 ANAG [BS 1 121; aufgehoben per 1. Januar 2008]). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer ihre im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in der Schweiz anschliessend als eingetragene Partnerschaft anerkennen lassen (vgl. Art. 47 Abs. 3 IPRG [SR 291; aufgehoben per 1. Juli 2022]). Ein Familiennachzug wäre demnach im Rahmen des damals geltenden Rechts - entgegen der mit Verweis auf BGE 126 II 425 untermauerten Annahme der Beschwerdeführer - bereits möglich gewesen. Folglich ist die vorinstanzliche Rechtsanwendung, wonach die Familiennachzugsfrist am 21. Dezember 2014 geendet hat, nicht zu beanstanden.”
Wesentliche persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 können nach Art. 52 in Bezug auf eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen.
“wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Rechtsnorm gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).”
“L'art. 50 LEI s'applique par analogie aux partenaires enregistrés de même sexe, conformément à l'art. 52 LEI. ll n'est pas contesté que le recourant et son partenaire enregistré ont fait ménage commun moins de trois ans (ATF 140 II 345 consid. 4.1), de sorte que l'art. 50 al. 1 let. a LEI n'entre pas en considération. Seul est donc potentiellement applicable au cas d'espèce l'art. 50 al. 1 let. b et al. 2 LEI qui permet au partenaire enregistré étranger de demeurer en Suisse après la dissolution de la vie commune, lorsque la poursuite de son séjour s'impose pour des raisons personnelles majeures. Les raisons personnelles majeures visées à l'art. 50 al. 1 let. b LEI sont notamment données lorsque le conjoint est victime de violence conjugale, que le partenariat enregistré a été conclu en violation de la libre volonté d'un des partenaires ou que la réintégration sociale dans le pays de provenance semble fortement compromise (art. 50 al. 2 LEI; art. 77 al. 2 de l'ordonnance du 25 octobre 2007 relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative [OASA; RS 142.201]).”
Für eingetragene Partnerschaften gilt sinngemäss derselbe Prüfungsmassstab wie für Ehen: Nach Auflösung der Partnerschaft kann ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen, wenn wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Als solche Gründe kommen namentlich die in Art. 50 Abs. 2 AIG erwähnten Situationen in Betracht (z. B. Opfer ehelicher Gewalt, Zwangsehe, stark gefährdete soziale Wiedereingliederung). Bei der Prüfung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls – insbesondere die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung – zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmungen gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG). Für das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1).”
Für Konkubinatspaare besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug im Sinne von Art. 52 AIG; die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs ist auf Ehegatten und eingetragene Partnerschaften beschränkt. Konkubinatspartnerinnen und -partner können allenfalls ermessensweise eine Bewilligung erhalten, etwa aufgrund schwerwiegender persönlicher Härte (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG).
“Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Anspruch auf Familiennachzug für Konkubinatspaare vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen worden ist und diese für eine allfällige Bewilligungserteilung auf die ermessensweise zu gewährende Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund schwerwiegender persönlicher Härtefälle (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) verwiesen worden sind. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für Erwachsene aus Drittstaaten ist ausdrücklich auf Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft beschränkt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 42 Abs. 2 AIG e contrario; Art. 52 AIG). Diese Regelung ist mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar, weil eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f.). 3.2.2 Fraglich erscheint, ob aufgrund der finanziellen Situation des Rekurrenten und seiner Partnerin im vorliegenden Fall von einer Übernahme wechselseitiger Verantwortung der Partner gesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Partner weder für ihre Kinder noch für sich selber finanziell aufzukommen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Weiter ist festzustellen, dass Heiratsabsichten nicht einmal behauptet werden. Letztlich kann aber mit Blick auf die Einschränkungsmöglichkeit im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung offenbleiben, ob sich der Rekurrent mit Bezug auf seine Beziehung zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen kann.”
Bei Anwendung von Art. 52 AIG kommt häusliche Gewalt (physisch oder psychisch) als nachehelicher Härtefall in Betracht. Entscheidend ist jedoch, dass die Gewalt nicht jede belastende Beziehung umfasst: Es bedarf einer gewissen Konstanz bzw. erheblichen Intensität bzw. erheblicher Konsequenzen für das Privat‑ und Familienleben, damit ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
“2 Die Parteien sind sich einig, dass die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seinem Schweizer Partner keine drei Jahre gedauert hat und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG daher ausser Betracht fällt. 2.3 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen oder eines persönlichen Härtefalles hat. 2.4 2.4.1 Der Beschwerdeführer macht einen sogenannten nachehelichen Härtefall zunächst gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (und Art. 42 AIG) sowie Art. 52 AIG geltend und leitet daraus einen Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen aufgrund während seiner eingetragenen Partnerschaft erlittener häuslicher Gewalt ab. 2.4.2 Die Bestimmungen des Kapitels des AIG über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (vgl. Art. 52 AIG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese”
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmungen gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG). Für das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1).”
Die für ausländische Ehegatten geltenden Bestimmungen sind gemäss Art. 52 AIG sinngemäss auch auf eingetragene Partnerschaften anwendbar; Folgendes gilt entsprechend, namentlich das binnen fünf Jahren geltend zu machende Anspruchs- und Fristenregime des Familiennachzugs.
“Weder aus dem Wortlaut oder der Entstehungsgeschichte noch aus der Rechtsprechung oder der Lehre ergeben sich stichhaltige Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass der Ehegattennachzug nicht von Art. 47 Abs. 1 AIG erfasst sein sollte. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Fristen für Ehegatten anwendbar sind (Urteile 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.3.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1; 2C_784/2019 vom 10. März 2020 E. 2.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1). Entgegen den Beschwerdeführern folgt für die aktuelle Rechtslage gerade nichts anders aus dem Umstand, dass die Nachzugsfrist betreffend die Ehegatten (und Kinder) von Schweizer Staatsangehörigen Gegenstand der parlamentarischen Initiative Barrile bildet (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. Juni 2023, BBl 2023 1584, S. 13 zu Art. 47 Abs. 2 und 3). Angesichts dieser klaren Ausgangslage kann denn auch keine Rede davon sein, dass mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 AIG sowie Art. 73 Abs. 1 und 4 VZAE keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Nachzugsfrist bestünde. Daher erweisen sich auch die dahingehenden Verfassungs- bzw. Konventionsrügen als unbegründet. Sodann vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus Art. 56 Abs. 2 AIG abzuleiten, da diese Bestimmung keine umfassende Informationspflicht statuiert (Urteile 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 7.2.1). Inwiefern diesem Schluss Art. 9 BV entgegenstehen sollte, führen die Beschwerdeführer nicht aus, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vorne E. 2.1).”
“Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innert fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 Abs. 1 AIG) mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG). Die Bestimmungen über den Familiennachzug von ausländischen Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG, Art. 73 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).”
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