Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2022 (Financial Support for Cantons with Departure Centres on the Border), in force since 1 June 2024 (AS 2024 186;BBl 2022 1312). ↩
Amended by No I of the FA of 16 Dec. 2022 (Financial Support for Cantons with Departure Centres on the Border), in force since 1 June 2024 (AS 2024 186;BBl 2022 1312). ↩
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Vorbehaltlich besonderer Umstände setzt eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG voraus, dass die bereits vorhandene Ausreiseverfügung dem Festgehaltenen zeitnah eröffnet wird. Die kurzfristige Festhaltung kann nicht dazu dienen, die Prüfung oder Vorbereitung von Ausschaffungshaft zu ermöglichen oder zu verlängern.
“Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 2.2) zurückgegriffen werden konnte. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs.”
“1 Wie erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar 2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art.”
“3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12.”
Art. 73 Abs. 1 AIG erlaubt die kurzfristige Festhaltung von Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts‑ oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus. Die Vorschrift wird in der Rechtsprechung unter anderem für Flughafenverfahren und zur Durchsetzung bzw. Übergabe im Rahmen von Ausreise‑/Rücklieferungsverfahren angewandt.
“Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann nach Art. 73 Abs. 1 AIG Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit.”
“Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann nach Art. 73 Abs. 1 AIG Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit.”
“Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung VB.2023.00658 Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, Afghanistan, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend kurzfristige Festhaltung (GI230064-L), hat sich ergeben: I. A wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Am 12. Juni 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und – um 16.17 Uhr – gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich am selben Tag den Auftrag, A dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde A am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transport erfolgte am Morgen des 14. Juni 2023. II. A stellte am 10. Juli 2023 ein Gesuch um richterliche Überprüfung der mittels Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 angeordneten kurzfristigen Festhaltung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober 2023 die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A vom 12. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 fest. III. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter "o/e Kosten- und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Festhaltung.”
Die administrative Festhaltung ist als eigenständliche Phase zu verstehen: Ihre Dauer wird nicht auf die Frist der Vorbereitungshaft (96 Stunden) angerechnet. Gemäss der zitierten Rechtsprechung ist der 96‑Stunden‑Fristbeginn vom Zeitpunkt abhängig, ab dem die betroffene Person tatsächlich aufgrund ausländerpolizeilicher Gründe festgehalten wird, selbst wenn ein förmlicher Haftbefehl erst später ergeht.
“73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M. A______, c'est au même moment que sa détention en vue de l'exécution de l'expulsion a débuté. 8. Dans cette mesure, le présent jugement, prononcé le 15 mars 2024 à 17 h 25 et notifié au même moment aux parties par courriel, excède de 10 heures les 96 heures du délai prévu par l'art. 80 al. 2 LEI. 9. Le Tribunal fédéral a retenu à ce sujet que la violation de ce délai ne conduisait pas nécessairement à la libération du détenu, mais qu'il convenait de procéder à une pesée des intérêts en fonction, en particulier, du danger que ce dernier était susceptible de faire peser sur la sécurité et l'ordre publics (ATF 121 II 105 consid.”
“Ainsi, au plus tôt, la rétention administrative n'a pu commencer qu'à ce moment-là. 4. Il en résulte que le document intitulé « Haftanordnung » comporte vraisemblablement une erreur de plume s'agissant de la la mention de la date du 7 mars 2024. À cet égard, on pourrait certes retenir l'hypothèse que la rétention au sens de l'art. 73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M.”
“73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M. A______, c'est au même moment que sa détention en vue de l'exécution de l'expulsion a débuté. 8. Dans cette mesure, le présent jugement, prononcé le 15 mars 2024 à 17 h 25 et notifié au même moment aux parties par courriel, excède de 10 heures les 96 heures du délai prévu par l'art. 80 al. 2 LEI. 9. Le Tribunal fédéral a retenu à ce sujet que la violation de ce délai ne conduisait pas nécessairement à la libération du détenu, mais qu'il convenait de procéder à une pesée des intérêts en fonction, en particulier, du danger que ce dernier était susceptible de faire peser sur la sécurité et l'ordre publics (ATF 121 II 105 consid.”
In dem entschiedenen Fall wurde Art. 73 Abs. 1 AIG zur kurzfristigen Festhaltung angewendet, nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Rücklieferungsgesuch gestellt hatte; die Festhaltung diente der Sicherstellung bis zur Zuführung an einen anderen Kanton.
“Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung VB.2023.00658 Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, Afghanistan, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend kurzfristige Festhaltung (GI230064-L), hat sich ergeben: I. A wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Am 12. Juni 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und – um 16.17 Uhr – gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich am selben Tag den Auftrag, A dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde A am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transport erfolgte am Morgen des 14. Juni 2023. II. A stellte am 10. Juli 2023 ein Gesuch um richterliche Überprüfung der mittels Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 angeordneten kurzfristigen Festhaltung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober 2023 die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A vom 12. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 fest. III. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter "o/e Kosten- und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Festhaltung.”
Es ist zu prüfen, ob die vom Bundesgericht in der ausländerrechtlichen Haftpraxis vorgenommene Entbehrlichkeit des Erfordernisses eines aktuellen praktischen Interesses (vgl. «grief défendable») analog auf die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 2 AIG anzuwenden ist. Dagegen spricht, dass die Kurzfesthaltung (max. drei Tage) deutlich weniger einschneidend und zeitlich kürzer ist als die ausländerrechtliche Haft; gleichwohl bleibt auch ein kurz dauernder Freiheitsentzug erheblich. Ein vergleichender Hinweis betrifft die vorläufige Festnahme nach Art. 217 ff. StPO, zu der das Bundesgericht nach Beendigung teilweise nicht eintritt. Diese Überlegungen sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
“Bei der ausländerrechtlichen Haft verzichtet das Bundesgericht ferner auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht ("grief défendable"; BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.3). Zu prüfen ist daher, ob diese Rechtsprechung analog auf die kurzfristige Festhaltung anzuwenden ist. 1.3.4.1. Die kurzfristige Festhaltung ist wie erwähnt auf maximal drei Tage beschränkt (Art. 73 Abs. 2 AIG) und dauert damit deutlich weniger lang als die ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG, die für maximal achtzehn Monate angeordnet werden kann (Art. 79 AIG). Die kurzfristige Festhaltung ist bereits beendet, bevor die ausländerrechtliche Haft überhaupt gerichtlich geprüft werden muss (96-Stunden-Frist; Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 AIG). Damit wiegt der Grundrechtseingriff der kurzfristigen Festhaltung weniger schwer, was gegen eine analoge Anwendung sprechen würde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nur kurz andauernder Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift (vgl. vorne E. 1.2). 1.3.4.2. Im Strafprozessrecht besteht ein mit der kurzfristigen Festhaltung vergleichbares Rechtsinstitut. Die in Art. 217 ff. StPO geregelte vorläufige Festnahme durch die Polizei darf maximal 24 Stunden dauern; danach ist die betroffene Person zwingend zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art.”
Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG darf zeitlich nur so lange andauern, wie sie erforderlich ist. Die Erforderlichkeit entfällt insbesondere, wenn die fragliche Verfügung eröffnet oder die erforderliche Mitwirkung bzw. Befragung tatsächlich stattgefunden hat.
“Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet worden ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art.”
“1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Dabei entfällt die Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mitwirkung oder Befragung stattgefunden hat (VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.00289, E. 5.2 mit Hinweis). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf der Aushändigung der Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung gründete und damit eine genügende gesetzliche Grundlage besass. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gestützt auf ein angebliches Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts am 11. Januar 2020 in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei übergeben wurde (vgl. § 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23.”
Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG darf nur so lange andauern, wie dies zur Erreichung des mit der Festhaltung verfolgten Zwecks erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Haft entfällt, sobald die dafür vorgesehene Verfügung (z. B. Ausreiseaufforderung) dem Festgehaltenen eröffnet worden ist. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, setzt die Verhältnismässigkeit der Festhaltung voraus, dass die Verfügung dem Festgehaltenen zeitnah eröffnet wird.
“auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet worden ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 73 N. 8). Zugleich ist, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festnahme des Betroffenen diesem zu eröffnen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, festgenommen, ab dem 7. Juli 2020, 17.30 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 8. Juli 2020, 10.30 Uhr, aus der Haft entlassen (oben E. 2.3). Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 2.2) zurückgegriffen werden konnte. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog.”
“Diese nachträgliche, erneute Zustellung einer bereits zugestellten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz kann somit dem Erfordernis der Orientierung über die Gründe der kurzfristigen Festhaltung nicht genügen. Sie war weder in einer Sprache, welche der Beschwerdeführer verstand, noch mit dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt. Immerhin erhielt der Beschwerdeführer offenbar ein Informationsblatt in seiner Sprache. Ob die Behörde damit ihrer Orientierungspflicht in ausreichendem Mass nachgekommen ist oder ob die strittige Festhaltung bereits in diesem Zusammenhang als rechtswidrig zu qualifizieren ist, kann allerdings offengelassen werden, denn sie ergibt sich bereits aus einem anderen Grund. 5. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit seiner Festhaltung. 5.1 Wie erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar 2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist.”
Bei kurzfristiger Festhaltung nach Art. 73 AIG kann auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn die betroffene Person hinreichend substanziiert eine Verletzung der EMRK geltend macht. Diese Auffassung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die sich an der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert.
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
Liegen konkrete Hinweise darauf vor, dass ein anderer (Dublin‑)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, kann die Festhaltung nicht auf Art. 73 AIG gestützt werden; für die Vorbereitung und Durchführung einer Überstellung sind in diesem Fall die speziellen Dublin‑Regelungen (Art. 76a und Art. 80a AIG) massgeblich.
“76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). 3.1.2 Gemäss Literatur und Praxis findet Art. 76a AIG auch auf Personen Anwendung, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76 mit Hinweisen; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00646, E. 4.2 mit Hinweis). Die Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG kann erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein anderer (Dublin-)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Baumann/Göksu, Rz. 83). Mithin lässt sich die tatsächliche Festhaltung einer Person aus ausländerrechtlichen Gründen, die den Zweck eines Freiheitsentzugs erfüllt, bei konkreten Hinweisen darauf, dass ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, nicht auf Art. 73 AIG stützen. Für diesen Zweck stehen nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung. 3.2 3.2.1 Vorliegend wurde mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2, wonach es sich bei einer "Haftdauer von doch knapp 20 Stunden, zudem über Nacht im Kantonalgefängnis" eindeutig um einen Freiheitsentzug handelt). 3.2.2 Umstritten ist indes der Zweck der Festhaltung. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Haft habe der "Überführung in einen anderen Kanton zur Eröffnung einer Verfügung" gedient, "nicht der Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens in einen allfälligen Dublin-Empfängerstaat". Der Beschwerdegegner stützte seine Verfügung auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG ab. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dem Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Haftverfügung vom 12. Juni 2023 bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem Dublin-Verfahren befand. Tatsächlich ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11.”
“76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). 3.1.2 Gemäss Literatur und Praxis findet Art. 76a AIG auch auf Personen Anwendung, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76 mit Hinweisen; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00646, E. 4.2 mit Hinweis). Die Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG kann erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein anderer (Dublin-)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Baumann/Göksu, Rz. 83). Mithin lässt sich die tatsächliche Festhaltung einer Person aus ausländerrechtlichen Gründen, die den Zweck eines Freiheitsentzugs erfüllt, bei konkreten Hinweisen darauf, dass ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, nicht auf Art. 73 AIG stützen. Für diesen Zweck stehen nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung. 3.2 3.2.1 Vorliegend wurde mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2, wonach es sich bei einer "Haftdauer von doch knapp 20 Stunden, zudem über Nacht im Kantonalgefängnis" eindeutig um einen Freiheitsentzug handelt). 3.2.2 Umstritten ist indes der Zweck der Festhaltung. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Haft habe der "Überführung in einen anderen Kanton zur Eröffnung einer Verfügung" gedient, "nicht der Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens in einen allfälligen Dublin-Empfängerstaat". Der Beschwerdegegner stützte seine Verfügung auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG ab. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dem Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Haftverfügung vom 12. Juni 2023 bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem Dublin-Verfahren befand. Tatsächlich ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11.”
Bei der nach Art. 73 AIG kurzzeitigen Festhaltung kann auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn der Betroffene in vertretbarer und hinreichender Weise eine Verletzung der EMRK darlegt. In solchen Fällen tritt die zuständige Behörde bzw. das Bundesgericht auch nach Beendigung der Festhaltung auf die Beschwerde ein.
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
Die 96‑Stunden‑Frist zur nachträglichen richterlichen Überprüfung beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten kurzfristigen Festhaltung am Ort; die Frist ist ab dem Zeitpunkt der effektiven Festnahme zu berechnen.
“Uhr ausländerrechtlich festgehalten worden (Verfügung vom 13. August 2022). Damit berechnen sich die 96 Stunden, innert welcher die am 16. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft zu überprüfen ist, ab dem Zeitpunkt der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung in Luzern (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 73 AIG N 4). Diese Frist ist heute um”
“E. 4 a.E.; siehe auch Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 73 N. 5). Zu beachten ist, dass diesfalls die 96-Stunden-Frist zur richterlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG bereits ab dem Zeitpunkt der kurzfristigen Festhaltung zu laufen beginnt (Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 73 N. 15; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 73 AIG N. 4; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 72). Diese Frist ist eingehalten.”
Bei Rückweisung bzw. Teilaufhebung kann die anschliessende Beurteilung betreffend Haft bzw. sonstige Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG von vornherein nicht zu einer Gutheissung zugunsten der Beschwerdeführenden führen. Dies kann zu einem teilweisen Obsiegen führen und hat Auswirkungen auf die Verfahrensfolgen (z. B. Teil-Erfolg, Gebührenbefreiung bzw. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im entsprechendem Umfang).
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden trotz der Aufhebung des angefochtenen Entscheids lediglich teilweise. Die infolge Rückweisung und Weiterleitung vorzunehmende Beurteilung kann hinsichtlich Haft bzw. Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG von vornherein nicht zu einer Gutheissung führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen. In diesem Umfang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RB 5) wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG).”
Die Dauer der administrativen Festhaltung wird nicht auf die 96‑Stunden‑Frist der Vorbereitungshaft angerechnet. Gemäss Rechtsprechung ist die 96‑Stunden‑Frist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Person tatsächlich wegen ausländerpolizeilicher Gründe festgehalten wird; daraus kann folgen, dass dieser Beginn auch nachträglich festgestellt wird (Art. 73 Abs. 6).
“Ainsi, au plus tôt, la rétention administrative n'a pu commencer qu'à ce moment-là. 4. Il en résulte que le document intitulé « Haftanordnung » comporte vraisemblablement une erreur de plume s'agissant de la la mention de la date du 7 mars 2024. À cet égard, on pourrait certes retenir l'hypothèse que la rétention au sens de l'art. 73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M.”
Wird eine Person gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen, ist für den Beginn des relevanten Fristenlaufs der Zeitpunkt massgebend, in dem sie aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird; eine erst später erlassene formelle Ausschaffungsanordnung ist dafür nicht entscheidend.
“Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 8. April 2025 angeordnet, nachdem es den Beurteilten bereits am 7. April 2025 in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG in Haft nehmen liess (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 16 f.). In ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem 7. April”
Die Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG hat grundsätzlich in spezialisierten Hafteinrichtungen zu erfolgen. Eine Unterbringung in nicht‑spezialisierten (gewöhnlichen) Haftanstalten ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die festgehaltene Person tatsächlich von den übrigen Insassen getrennt wird (eine blosse Trennung auf Zellenebene genügt nicht). Eine derartige separate Unterbringung in einem besonderen Trakt regionaler Gefängnisse kommt nach der Rechtsprechung nur für wenige Stunden oder Tage in Betracht und ist eng auszulegen; sie setzt berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe voraus.
“Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3). Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2021 um 19.25 Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und der Kantonspolizei übergeben. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG genommen. Der Entscheid wurde durch die Kantonspolizei Zürich Flughafen-Spezialabteilung eröffnet. Am 5. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Dublin-Haft genommen. Gemäss Haftüberprüfungsgesuch vom 5. Juli 2021 des Beschwerdeführers befand sich dieser am 5. Juli im Flughafengefängnis. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an dem Tag, an welchem die Dublin-Haft angeordnet wurde, welche den vorliegenden Streitgegenstand bildet, im Flughafengefängnis war und dieses den Anforderungen nach Art. 81 AIG genügt, erweisen sich die Haftbedingungen nicht als unrechtmässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz keinen Schriftenwechsel durchgeführt habe. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.”
Fehlt in den Akten ein schriftliches Rücklieferungs‑ bzw. Zuführungsersuchen des Migrationsamts, spricht dies gegen das Vorliegen der hierfür erforderlichen Grundlage im Einzelfall. Im vorliegenden Fall konnte ein solches schriftliches Ersuchen nicht festgestellt werden.
“1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Dabei entfällt die Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mitwirkung oder Befragung stattgefunden hat (VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.00289, E. 5.2 mit Hinweis). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf der Aushändigung der Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung gründete und damit eine genügende gesetzliche Grundlage besass. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gestützt auf ein angebliches Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts am 11. Januar 2020 in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei übergeben wurde (vgl. § 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23. April 2007 in Verbindung mit § 28 PolG). Ein schriftliches Rücklieferungsgesuch (im Sinn eines Zuführungsersuchens) des Migrationsamts kann aber den Akten nicht entnommen werden. Nachdem der 11. Januar 2020 ein Samstag war, ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei stellvertretend für das Migrationsamt die Zuführung an sie bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat.”
Im vorliegenden Fall bestand die Haft auch nach Anordnung der Übergabe, weil der vorgesehene Transport erst mit Verzögerung (aufgrund fehlender Kapazität) erfolgte. Solche logistischen Verzögerungen können im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant sein und sind im konkreten Verfahrensgang zu berücksichtigen.
“Juni 2023 über den Flughafen Zürich nach Istanbul verlassen wollte, wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Einreiseverbot missachtet, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und seinen Ausweis gefälscht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesen Punkten für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juni 2023 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschwerdeführer aus der Haft und ordnete gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2023 an, den Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich zu übergeben und ihn dem Beschwerdegegner zuzuführen. Am 12. Juni 2023 um 16.17 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugeführt. Dieser verfügte gleichentags, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Weiter erteilte der Beschwerdegegner am selben Tag der Kantonspolizei Zürich den Auftrag, den Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transportauftrag der Kantonspolizei Zürich an die Securitas AG, Regionaldirektion Zürich, erfolgte am 13. Juni 2023 um 7.34 Uhr, wobei als Transportdatum derselbe Tag angegeben wurde. Der Transport erfolgte dann – "aufgrund fehlender Kapazität" – aber am Morgen des 14. Juni 2023 ("um ca. 10 Uhr"). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.”
Die auf drei Tage beschränkte Kurzfristfesthaltung wiegt insgesamt weniger schwer als die mehrmonatige ausländerrechtliche Haft, weshalb dies gegen eine analoge Anwendung der auf die ausländerrechtliche Haft bezogenen Verfahrenslockerungen im EMRK‑Kontext spricht. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass auch ein kurzzeitiger Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift.
“Bei der ausländerrechtlichen Haft verzichtet das Bundesgericht ferner auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht ("grief défendable"; BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.3). Zu prüfen ist daher, ob diese Rechtsprechung analog auf die kurzfristige Festhaltung anzuwenden ist. 1.3.4.1. Die kurzfristige Festhaltung ist wie erwähnt auf maximal drei Tage beschränkt (Art. 73 Abs. 2 AIG) und dauert damit deutlich weniger lang als die ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG, die für maximal achtzehn Monate angeordnet werden kann (Art. 79 AIG). Die kurzfristige Festhaltung ist bereits beendet, bevor die ausländerrechtliche Haft überhaupt gerichtlich geprüft werden muss (96-Stunden-Frist; Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 AIG). Damit wiegt der Grundrechtseingriff der kurzfristigen Festhaltung weniger schwer, was gegen eine analoge Anwendung sprechen würde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nur kurz andauernder Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift (vgl. vorne E. 1.2). 1.3.4.2. Im Strafprozessrecht besteht ein mit der kurzfristigen Festhaltung vergleichbares Rechtsinstitut. Die in Art. 217 ff. StPO geregelte vorläufige Festnahme durch die Polizei darf maximal 24 Stunden dauern; danach ist die betroffene Person zwingend zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art.”
“Bei der ausländerrechtlichen Haft verzichtet das Bundesgericht ferner auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht ("grief défendable"; BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.3). Zu prüfen ist daher, ob diese Rechtsprechung analog auf die kurzfristige Festhaltung anzuwenden ist. 1.3.4.1. Die kurzfristige Festhaltung ist wie erwähnt auf maximal drei Tage beschränkt (Art. 73 Abs. 2 AIG) und dauert damit deutlich weniger lang als die ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG, die für maximal achtzehn Monate angeordnet werden kann (Art. 79 AIG). Die kurzfristige Festhaltung ist bereits beendet, bevor die ausländerrechtliche Haft überhaupt gerichtlich geprüft werden muss (96-Stunden-Frist; Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 AIG). Damit wiegt der Grundrechtseingriff der kurzfristigen Festhaltung weniger schwer, was gegen eine analoge Anwendung sprechen würde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nur kurz andauernder Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift (vgl. vorne E. 1.2). 1.3.4.2. Im Strafprozessrecht besteht ein mit der kurzfristigen Festhaltung vergleichbares Rechtsinstitut. Die in Art. 217 ff. StPO geregelte vorläufige Festnahme durch die Polizei darf maximal 24 Stunden dauern; danach ist die betroffene Person zwingend zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art.”
Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 2 AIG dient der Eröffnung von Verfügungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus und kann unter anderem dazu verwendet werden, eine spätere Ausschaffungshaft vorzubereiten.
“Das ABEV hat in seiner Begründung zur Ausschaffungsanordnung die Anhaltung und den Transport der Beschwerdeführerin nach Spanien u.a. auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt (vorne E. 2.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (Bst.”
“1 AIG; vorne E. 2.2). – Das ABEV, MIDI, hat den Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat es ihn aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (vgl. Wegweisungsverfügung vom 7.7.2021, unpag. Haftakten ZMG KZM 21 783). Gleichentags hat das ZMG den Antrag des ABEV, MIDI, auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gutgeheissen und die Ausschaffungshaft bestätigt. Dass der Beschwerdeführer bereits einen Tag vor Erlass der Wegweisungsverfügung aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten worden ist, schadet nicht: Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. a AIG können Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festgehalten werden. Dabei dürfen sie nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Die kurzfristige Festhaltung erlaubt es der zuständigen Behörde unter anderem, eine spätere Ausschaffungshaft vorzubereiten, indem die betroffene Person vor Erlass des Wegweisungsentscheids festgehalten wird, um sie nach Eröffnung des Entscheids in Ausschaffungshaft nehmen zu können (vgl. VGE 2015/190 vom”
Wegen der naturgemässen Kurzfristigkeit der in Art. 73 Abs. 2 AIG vorgesehenen Festhaltung (höchstens drei Tage) ist deren Überprüfung im Regelfall erst nachträglich möglich; der Gesetzgeber hat daher eine nachträgliche richterliche Überprüfung auf Gesuch vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG).
“bzw. 26. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
Bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG kann das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses entfallen, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht; in diesem Fall tritt das Bundesgericht trotz bereits erfolgter behördlicher Haftentlassung auf die Beschwerde ein.
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
Ist die persönliche Mitwirkung der betroffenen Person an einer zentralen Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates erforderlich, sind damit die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Ob die kurzfristige Festhaltung verhältnismässig war, bleibt zu prüfen.
“A. 2019, Art. 73 N. 2). Zudem war die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der zentralen Befragung durch Vertreter ihres Herkunftsstaates offenkundig erforderlich. Insoweit waren die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt (vgl. auch E. 4.3 f. des angefochtenen Entscheids). Streitig ist, ob die kurzfristige Festhaltung verhältnismässig war.”
Kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG kann auch nach einer vorherigen Überstellung/Abschiebung bei Wiedereinreise angeordnet werden (vgl. zugrundeliegender Entscheid). Die Unterbringung ist gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG in für Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchführungshaft bestimmten Hafteinrichtungen vorzunehmen; ist dies ausnahmsweise aus Kapazitätsgründen nicht möglich, ist eine gesonderte Unterbringung gegenüber Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen sicherzustellen. Eine Trennung allein auf Zellenebene genügt nach der Rechtsprechung nicht.
“In der Folge hielt er an seinen Anträgen eins und vier nicht mehr fest. Demgemäss ist die Beschwerde betreffend die Anträge eins und vier als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. A ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte in der Schweiz am 14. Oktober 2020 ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) wegwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2020 abgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich konnte am 17. Juni 2021 im Rahmen eines Sonderflugs durchgeführt werden. Anfangs Juli gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz, wo er am 2. Juli 2021 angehalten und verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2021 um 19.25 Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und der Kantonspolizei übergeben. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG (Kurzfristige Festhaltung) genommen. Am 5. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt die Dublin-Haft an. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Unterbringung im Polizeigefängnis sei rechtswidrig gewesen. 3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art.”
Eine nach Art. 73 AIG erfolgte kurzzeitige Festhaltung ist auf die Dauer einer anschliessend angeordneten Ausschaffungshaft anzurechnen.
“Eine Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich, wie die bereits organisierte Rückführung für den 29. November 2023 gezeigt hat. Da allerdings nun erneut ein LP bei den algerischen Behörden beantragt werden muss, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, da LP erfahrungsgemäss nicht immer innerhalb weniger Tage oder Wochen bei den algerischen Behörden erhältlich gemacht werden können. Die angeordnete Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie beginnt allerdings bereits ab dem 1. Januar 2024 zu laufen, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass eine strafrechtliche Festnahme oder Haft vorgehend zu der ausländerrechtlichen Haft angeordnet wurde. Die kurzzeitige Festhaltung nach Art. 73 AIG ist an die Haftdauer anzurechnen. Dementsprechend endet die Ausschaffungshaft am 31. März”
“Eine Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich, wie die bereits organisierte Rückführung für den 29. November 2023 gezeigt hat. Da allerdings nun erneut ein LP bei den algerischen Behörden beantragt werden muss, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, da LP erfahrungsgemäss nicht immer innerhalb weniger Tage oder Wochen bei den algerischen Behörden erhältlich gemacht werden können. Die angeordnete Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie beginnt allerdings bereits ab dem 1. Januar 2024 zu laufen, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass eine strafrechtliche Festnahme oder Haft vorgehend zu der ausländerrechtlichen Haft angeordnet wurde. Die kurzzeitige Festhaltung nach Art. 73 AIG ist an die Haftdauer anzurechnen. Dementsprechend endet die Ausschaffungshaft am 31. März”
Wird eine kurzfristige Festhaltung allein zum Zweck der Sicherstellung der Überstellung in einen Dublin‑Empfängerstaat angeordnet, kann die Inhaftierung materiell als Dublin‑Haft zu qualifizieren sein. Haben die Behörden die für Dublin‑Haft geltenden Voraussetzungen jedoch nicht geprüft oder nicht erfüllt, ist die Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG rechtswidrig.
“Um das Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt." 3.3 Ein anderer Zweck der hier strittigen Inhaftierung als jener der – zumindest mittelbaren – Sicherstellung der Überstellung des Beschwerdeführers in den Dublin-Empfängerstaat Deutschland ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert, weswegen materiell von einer Dublin-Haft im Anwendungsbereich von Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) auszugehen ist (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). Dass diese Voraussetzungen bei der hier strittigen kurzfristigen Festhaltung geprüft worden – oder gar erfüllt gewesen – wären, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG war demnach rechtswidrig. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin, substituiert durch C, zuzusprechen. Sie wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
“Um das Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt." 3.3 Ein anderer Zweck der hier strittigen Inhaftierung als jener der – zumindest mittelbaren – Sicherstellung der Überstellung des Beschwerdeführers in den Dublin-Empfängerstaat Deutschland ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert, weswegen materiell von einer Dublin-Haft im Anwendungsbereich von Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) auszugehen ist (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). Dass diese Voraussetzungen bei der hier strittigen kurzfristigen Festhaltung geprüft worden – oder gar erfüllt gewesen – wären, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG war demnach rechtswidrig. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin, substituiert durch C, zuzusprechen. Sie wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
Die Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG bezweckt in erster Linie, die Anwesenheit der betroffenen Person zur Eröffnung einer Verfügung bzw. zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit sicherzustellen. Sie ist auf die zur Entscheideröffnung oder Identitätsabklärung notwendige Zeit beschränkt; die Höchstdauer beträgt drei Tage. Als mögliche Gründe für diese Frist werden unter anderem ein Transport innerhalb der Schweiz oder der Beizug von Fachpersonen (etwa für Sprach- oder Herkunftsprüfungen) genannt.
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
Alleinige Festhaltung zum Zweck der Prüfung oder Vorbereitung von Ausschaffungshaft bzw. sonstiger ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen begründet nach der zitierten Rechtsprechung keinen Haftgrund im Sinne von Art. 73 Abs. 1 AIG; eine auf dieser Grundlage erfolgende Verlängerung der kurzfristigen Festhaltung kann daher unverhältnismässig und widerrechtlich sein.
“Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'800.-, wobei die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszuzahlen ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
“Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 2.2) zurückgegriffen werden konnte. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs.”
“Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'800.-, wobei die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszuzahlen ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
Die Festhaltung kann dazu dienen, eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der festgehaltenen Person zu eröffnen.
Eine Vorhaltefrist von nahezu zwei Tagen ist nach Art. 73 Abs. 2 AIG nicht gerechtfertigt. Die Festnahme darf sich nur innerhalb der für die erforderliche Mitwirkung/Befragung und den allenfalls notwendigen Transport sachlich notwendigen zeitlichen Reserve bewegen; eine Reserve von fast zwei Tagen lässt sich nicht rechtfertigen. Als zulässig erachtete das Gericht dagegen eine Festnahme am Vortag in den späten Nachmittags-/Abendstunden, wenn damit der geordnete Ablauf gewährleistet ist.
“Angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 AIG, die die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt (vgl. vorne E. 2.5.1), geht es nicht an, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage vorher verhaftet wurde und sich bei Beginn des Transports seit über 45 Stunden in Haft befand. Auch wenn den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum in Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf zuzubilligen ist, lässt sich eine Reserve von fast zwei Tagen nicht rechtfertigen. Zwar erscheint die vorinstanzliche Auffassung als vertretbar, wonach eine Festnahme am 16. Oktober 2019 am frühen Morgen für den Transport um 6:45 Uhr zeitlich zu knapp gewesen wäre, unabhängig von der dadurch einhergehenden Belastung für die Beschwerdeführerin. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einer Festnahme am 15. Oktober 2019 am Nachmittag/Abend entgegengestanden hätte, wobei der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Zeitpunkt um 17:30 Uhr als angemessen erscheint.”
“Angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 AIG, die die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt (vgl. vorne E. 2.5.1), geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Tage vorher verhaftet wurde und sich bei Beginn des Transports seit über 44 Stunden in Haft befand. Auch wenn den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum in Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf zuzubilligen ist, lässt sich eine Reserve von fast zwei Tagen nicht rechtfertigen. Zwar erscheint die vorinstanzliche Auffassung als vertretbar, wonach eine Festnahme am 16. Oktober 2019 am frühen Morgen für den Transport um 6:45 Uhr zeitlich zu knapp gewesen wäre, unabhängig von der dadurch einhergehenden Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einer Festnahme am 15. Oktober 2019 am Nachmittag/Abend entgegengestanden hätte, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zeitpunkt um 17:30 Uhr als angemessen erscheint.”
Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG greift in die Bewegungsfreiheit ein und bedarf einer gesetzlichen Grundlage sowie der Rechtfertigung und Prüfung nach Art. 36 BV. Sie ist verhältnismässig zu gestalten und darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was zur Eröffnung der auf den Aufenthaltsstatus bezogenen Verfügung erforderlich ist.
“30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
“30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
Die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG darf zeitlich nur so lange andauern, wie dies zur Erreichung des Zweckes — insbesondere zur Eröffnung der Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus — erforderlich ist. In der Regel entfällt die Notwendigkeit der Festhaltung, sobald die betreffende Verfügung dem Betroffenen eröffnet worden ist. Eine darüber hinausgehende Dauer ist nur bei Vorliegen konkret dargetaner besonderer Umstände gerechtfertigt; generell ist die Verfügung dem Festgenommenen zeitnah zu eröffnen.
“a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet worden ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 73 N. 8). Zugleich ist, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festnahme des Betroffenen diesem zu eröffnen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, festgenommen, ab dem 7. Juli 2020, 17.30 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 8. Juli 2020, 10.30 Uhr, aus der Haft entlassen (oben E. 2.3). Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E.”
“1 Wie erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar 2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art.”
“3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12.”
Die Dreitagesfrist berücksichtigt allenfalls notwendige Transportzeiten innerhalb der Schweiz sowie den Beizug von Fachleuten (etwa für Sprach- oder Herkunftsprüfungen). Sie beruht auf dem engen Zweck der Festhaltung, nämlich die Anwesenheit der betroffenen Person für die Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen.
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
Die Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG kann unmittelbar nach einer straf- oder staatsanwaltschaftlichen Verfügung angeordnet werden, soweit sie zur kurzfristigen Überstellung im Rahmen eines Rücklieferungsgesuchs dient.
“Juni 2023 über den Flughafen Zürich nach Istanbul verlassen wollte, wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Einreiseverbot missachtet, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und seinen Ausweis gefälscht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesen Punkten für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juni 2023 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschwerdeführer aus der Haft und ordnete gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2023 an, den Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich zu übergeben und ihn dem Beschwerdegegner zuzuführen. Am 12. Juni 2023 um 16.17 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugeführt. Dieser verfügte gleichentags, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Weiter erteilte der Beschwerdegegner am selben Tag der Kantonspolizei Zürich den Auftrag, den Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transportauftrag der Kantonspolizei Zürich an die Securitas AG, Regionaldirektion Zürich, erfolgte am 13. Juni 2023 um 7.34 Uhr, wobei als Transportdatum derselbe Tag angegeben wurde. Der Transport erfolgte dann – "aufgrund fehlender Kapazität" – aber am Morgen des 14. Juni 2023 ("um ca. 10 Uhr"). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.”
Die betroffene Person ist unverzüglich über die Gründe der Festhaltung zu orientieren; erfolgt die Orientierung nicht in einer für sie verständlichen Sprache, ist hierzu bei Bedarf ein Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen.
“Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die Orientierung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut nach ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt ("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank Schürmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N. 19 ff.). 4.2 Den Akten ist weder eine schriftliche Orientierung noch eine allenfalls protokollierte mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Gründe für dessen kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG vom 11. bis zum 12. Januar 2020 zu entnehmen. Eine solche Orientierung hätte nach dem Gesagten unverzüglich erfolgen müssen, nachdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – strafprozessuale Festnahme vom 10. bis 11. Januar 2020 durch Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 beendet war, jedenfalls aber nach erfolgter polizeilicher Zuführung an das Migrationsamt bzw. dessen Stellvertreterin. Da der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, hätte eine solche Orientierung nach dem oben Ausgeführten auch in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der fraglichen Verfügung vom 12. Januar 2020 zum selbständigen Verlassen der Schweiz aufgefordert. Ihm wurde sodann die Anordnung von Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges angedroht. Bereits am 28. November 2018 und am 15. März 2019 waren dem Beschwerdeführer aber je eine Verfügung mit identischem Wortlaut übergeben worden.”
Eine Festhaltung von nahezu zwei Tagen vor dem vorgesehenen Transport hat die Rechtsprechung als nicht gerechtfertigt erachtet. Zwar sind für einen geordneten Ablauf zeitliche Reserven grundsätzlich möglich; in dem entschiedenen Fall hielt das Gericht jedoch eine Festnahme am Nachmittag/Abend des Vortags für angemessen, nicht aber die fast zweitägige Vorführung.
“Angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 AIG, die die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt (vgl. vorne E. 2.5.1), geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Tage vorher verhaftet wurde und sich bei Beginn des Transports seit über 44 Stunden in Haft befand. Auch wenn den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum in Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf zuzubilligen ist, lässt sich eine Reserve von fast zwei Tagen nicht rechtfertigen. Zwar erscheint die vorinstanzliche Auffassung als vertretbar, wonach eine Festnahme am 16. Oktober 2019 am frühen Morgen für den Transport um 6:45 Uhr zeitlich zu knapp gewesen wäre, unabhängig von der dadurch einhergehenden Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einer Festnahme am 15. Oktober 2019 am Nachmittag/Abend entgegengestanden hätte, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zeitpunkt um 17:30 Uhr als angemessen erscheint.”
Im konkret entschiedenen Fall lagen nach den Erwägungen der Vorinstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Haftüberprüfung gemäss Art. 73 Abs. 5 AIG nicht vor.
“Zusammenfassend hat das ABEV in seiner Ausschaffungsanordnung weder Dublin-Haft noch Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG angeordnet. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden tatsächlich in eine solche Haft versetzt worden wären. Gleiches gilt für den polizeilichen Gewahrsam nach Art. 91 Bst. d PolG. Folglich ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die in Art. 80a Abs. 3 AIG vorgesehene gerichtliche Haftüberprüfung keine Anwendung findet. Auch für ein Eintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 73 Abs. 5 AIG fehlen hier die gesetzlichen Voraussetzungen. Das KZM war somit nicht zuständig für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden erhobenen Rechtsmittels. Eine Weiterleitung an das zuständige regionale Zwangsmassnahmengericht zur Überprüfung nach Art. 92 Abs. 1 PolG war nach dem Gesagten ebenfalls nicht angezeigt. Dennoch erweist sich der formelle Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aus nachfolgenden Erwägungen als unrechtmässig.”
Art. 73 Abs. 2 AIG kommt für die hier streitige begleitete Rückführung im Dublin-Verfahren von vornherein nicht in Betracht. Das ABEV hat die Anordnung selbst nicht als Dublin‑Haft verstanden; es ging um Anhaltung und begleiteten Transport im Rahmen der Ausschaffung. Gleichwohl ist sodann zu prüfen, ob die tatsächliche Durchführung der Überführung eine faktische Versetzung in Dublin‑Haft im Sinne von Art. 76a AIG bewirkt hat.
“Da es sich bei den strittigen polizeilichen Massnahmen nicht um die Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus oder um eine Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit handelt, wie Art. 73 Abs. 1 AIG es voraussetzt, sondern um eine begleitete Rückführung im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung, fällt die Anordnung von Zwangsmassnahmen für einen begleiteten Transport in einen Dublinstaat gestützt auf Art. 73 Abs. 2 AIG hier von vorneherein ausser Betracht. Dies hat mittlerweile auch das ABEV bzw. der MIDI erkannt: Wie er nun selber ausführt, handle es sich bei der Anordnung weder um Dublin-Haft noch um eine Anwendung von Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG. Die Beschwerdeführenden seien vielmehr in polizeilichen Gewahrsam gemäss Art. 91 Bst. d PolG genommen worden (vgl. vorne E. 4.3). Auch hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte: Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführenden verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden wären (vorne E. 4.4.1 f., zu den Begriffen der Festnahme und des polizeilichen Gewahrsams nach kantonalem Recht Schwegler/Hirte, Polizeirecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 310 N. 68, S. 321 f. N. 95 ff.). Für einen Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht bestünde nach dem Gesagten (vorne E. 3.2.1 ff.) ohnehin kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs erreicht hätte und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgte, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen, weil für diesen Fall ausschliesslich die Dublin-Haft zur Verfügung steht (vgl.”
“Die Begründung der als «Ausschaffung im Rahmen der Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG» bezeichneten Anordnung (vgl. vorne E. 2.2) lässt erkennen, dass es gerade nicht die Absicht des ABEV war, eine Dublin-Haft nach Art. 76a AIG anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es mit seiner Anordnung Zwangsmassnahmen verfügen wollte, welche es erlaubten, die Beschwerdeführenden anzuhalten und begleitet zu überführen. Hätte das ABEV tatsächlich Dublin-Haft anordnen wollen, hätte es auf der Ausschaffungsanordnung kaum den speziell hervorgehobenen Vermerk «ohne Haft» angebracht und seine Begründung nicht auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt. Es erscheint daher glaubhaft, dass das ABEV Art. 76a AIG irrtümlich im Titel der Ausschaffungsanordnung erwähnt und die Checkliste dazu ausgefüllt hat. Dennoch ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden während der begleiteten Überführung nach Spanien nicht doch faktisch in Dublin-Haft nach Art. 76a AIG versetzt worden sind.”
“Das ABEV hat in seiner Begründung zur Ausschaffungsanordnung die Anhaltung und den Transport der Beschwerdeführenden nach Spanien u.a. auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt (vorne E. 2.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (Bst.”