Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt;
wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise Leistungen zugunsten des Trägers einer Kasse aus dem Ausgleichsfonds erwirkt, die dem Träger nicht zustehen;
wer die Schweigepflicht verletzt;
wer bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Angestellter einer Kasse zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil des Trägers oder zum Nachteil eines anderen missbraucht,1
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches2vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.3
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Bei vorsätzlicher Nichtdeklaration von Einkünften kann — bezogen auf Art. 105 AVIG — Vorsatz bejaht werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass wer die Nichtdeklaration sicher voraussehen muss, auch den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf nimmt und damit direkten Vorsatz haben kann.
“A.________ sei darüber hinaus schuldig zu erklären wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in der Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2018 in D.________. A.________ sei gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 148a Abs. 1 StGB, Art. 105 AVIG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei; Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 5 Anhang I FZA). Das Honorar für die amtliche Verteidigung gerichtlich zu bestimmen. Zur Begründung der gestellten Anträge hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Beschuldigte nach den bindenden Erwägungen des Bundesgerichts nach Art. 148a Abs. 1 StGB und nicht nach Abs. 2 derselben Bestimmung (leichter Fall) schuldig zu sprechen sei. Das Bundesgericht habe weiter festgehalten, dass die Beschuldigte als sicher habe voraussehen müssen, dass die Nichtdeklaration von Einkünften zu überhöhten Auszahlungen durch die Arbeitslosenkasse führe und sie damit den tatbestandsmässigen Erfolg auch in ihren Willen und daher in ihren direkten Vorsatz aufgenommen habe.”
“________ CHF 1'101.00 à W.________, soit un préjudice total d'à tout le moins CHF 9'199.66. A.________ a agi ainsi dans le but d'assurer son train de vie, de porter des habits et des chaussures de marques, mais aussi de s'enrichir en se faisant livrer des objets sans jamais les payer. [faits contestés] I.3 Vol (art. 139 ch. 1 CP) Infraction commise entre le 1er février 2014 et le 31 octobre 2017 à E.________, au préjudice de C.________, après avoir passé la nuit dans l'appartement de C.________, en l'absence de celle-ci qui lui faisait totalement confiance et l'avait laissé seul dans son appartement, en soustrayant sans droit un ordinateur portable Apple MacBook Retina 12', dans le but de se l'approprier et dans un dessein d'enrichissement illégitime, causant ainsi un préjudice d'à tout le moins CHF 1'939.00 à C.________. [faits contestés] I.4 Escroquerie par métier (art. 146 al. 2 CP), éventuellement escroquerie (art. 146 al. 1 CP), subsidiairement infraction à Loi sur l'assurance-chômage (art. 105 LACI) (BJS 2020 1734) Infraction commise entre le 1er octobre 2017 et le 28 février 2018 G.________ et à H.________, au préjudice d'D.________, dans les circonstances suivantes : A.________ bénéficiait d'un délai-cadre allant du 4 mars 2016 au 3 mars 2018 lui donnant droit à des indemnités journalières de l'assurance-chômage qu'il a régulièrement perçues durant cette période, les indemnités journalières lui étant versées par D.________. Le 31 octobre 2017, A.________ a rempli le formulaire « indications de la personne assurée » pour le mois d'octobre 2017, en indiquant dans ce formulaire qu'il ne percevait aucun revenu du travail (question 1) ni aucun autre revenu, quel qu'il soit, en cochant « non » à toutes les questions posées à ce sujet. A.________ a ainsi intentionnellement caché à D.________ qu'il était employé à 100% en qualité d'opérateur au département des fours de l'entreprise AD.________ depuis le 23 octobre 2017 et qu'il avait reçu un salaire net de CHF 1'592.74 pour cette période.”
Bei einer vor dem 1.10.2016 begonnenen, als einheitlich betrachteten Tat ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB die Lex-mitior-Regel anzuwenden: Führt die heutige Beurteilung zu der Feststellung, dass Art. 148a Abs. 2 StGB (Übertretung mit Busse) für die betroffene Person milder ist, ist diese neue Bestimmung auch auf die vor Inkrafttreten begonnenen Handlungen anzuwenden; andernfalls ist auf die Tat das ältere, mildere Recht von Art. 105 AVIG anzuwenden. Dabei ist eine kombinierte Anwendung des alten und neuen Rechts für dieselbe Tat ausgeschlossen.
“Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der Bestimmung des StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für die betroffene Person das mildere ist. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3. mit Hinweisen). Die Strafbestimmung von Art. 105 AVIG ist ein Vergehen, das die Beschuldigte (teilweise) begangen haben soll, bevor Art. 148a StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Wie oben dargelegt, geht die Kammer über den gesamten Tatzeitraum von einer strafrechtlichen Handlungseinheit und nicht von mehreren Einzeltaten aus. Demnach muss auch für die Frage des anwendbaren Rechts für die gesamte Tat eine Bestimmung zur Anwendung gelangen und nicht zwei verschiedene Bestimmungen. Würde die Tat der Beschuldigten nach Art. 148a Abs. 1 StGB beurteilt, ist demgegenüber Art. 105 AVIG aufgrund der tieferen abstrakten Strafandrohung die mildere Bestimmung. Es wäre somit auf die ganze Tat das alte Recht, d.h. Art. 105 AVIG anzuwenden. Anders verhält es sich, wenn die Kammer zum Schluss gelangen würde, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Art. 148a Abs. 2 StGB sieht als Strafe Busse vor und stellt im Unterschied zu Art. 105 AVIG lediglich eine Übertretung dar (vgl. Art. 103 StGB), die u.a. keinen Eintrag im Strafregister zur Folge hat (vgl. Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB e contrario). In diesem Fall ist die neue Bestimmung im Strafgesetzbuch klar die mildere. Es müsste daher auch für die Handlung vor dem 1. Oktober 2016 bei heutiger Beurteilung das neue (mildere) Recht angewendet werden.”
“148a StGB die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände nur insofern Anwendung finden sollen, als dass sie Handlungen erfassen, die nach dem neuen Tatbestand nicht strafbar sind (BBl 2013 6039). Für Handlungen ab dem 1. Oktober 2016 würde somit grundsätzlich ausschliesslich Art. 148a StGB zu Anwendung gelangen. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die Tat der Beschuldigten bereits vor dem 1. Oktober 2016 begonnen hatte. Für die Handlungen der Beschuldigten vor dem 1. Oktober 2016 ist die Lex-mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB zu beachten. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der Bestimmung des StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für die betroffene Person das mildere ist. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3. mit Hinweisen). Die Strafbestimmung von Art. 105 AVIG ist ein Vergehen, das die Beschuldigte (teilweise) begangen haben soll, bevor Art. 148a StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Wie oben dargelegt, geht die Kammer über den gesamten Tatzeitraum von einer strafrechtlichen Handlungseinheit und nicht von mehreren Einzeltaten aus. Demnach muss auch für die Frage des anwendbaren Rechts für die gesamte Tat eine Bestimmung zur Anwendung gelangen und nicht zwei verschiedene Bestimmungen. Würde die Tat der Beschuldigten nach Art. 148a Abs. 1 StGB beurteilt, ist demgegenüber Art. 105 AVIG aufgrund der tieferen abstrakten Strafandrohung die mildere Bestimmung. Es wäre somit auf die ganze Tat das alte Recht, d.h. Art. 105 AVIG anzuwenden. Anders verhält es sich, wenn die Kammer zum Schluss gelangen würde, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Art. 148a Abs. 2 StGB sieht als Strafe Busse vor und stellt im Unterschied zu Art. 105 AVIG lediglich eine Übertretung dar (vgl. Art. 103 StGB), die u.a. keinen Eintrag im Strafregister zur Folge hat (vgl.”
“148a StGB die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände nur insofern Anwendung finden sollen, als dass sie Handlungen erfassen, die nach dem neuen Tatbestand nicht strafbar sind (BBl 2013 6039). Für Handlungen ab dem 1. Oktober 2016 würde somit grundsätzlich ausschliesslich Art. 148a StGB zu Anwendung gelangen. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die Tat der Beschuldigten bereits vor dem 1. Oktober 2016 begonnen hatte. Für die Handlungen der Beschuldigten vor dem 1. Oktober 2016 ist die Lex-mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB zu beachten. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der Bestimmung des StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für die betroffene Person das mildere ist. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3. mit Hinweisen). Die Strafbestimmung von Art. 105 AVIG ist ein Vergehen, das die Beschuldigte (teilweise) begangen haben soll, bevor Art. 148a StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Wie oben dargelegt, geht die Kammer über den gesamten Tatzeitraum von einer strafrechtlichen Handlungseinheit und nicht von mehreren Einzeltaten aus. Demnach muss auch für die Frage des anwendbaren Rechts für die gesamte Tat eine Bestimmung zur Anwendung gelangen und nicht zwei verschiedene Bestimmungen. Würde die Tat der Beschuldigten nach Art. 148a Abs. 1 StGB beurteilt, ist demgegenüber Art. 105 AVIG aufgrund der tieferen abstrakten Strafandrohung die mildere Bestimmung. Es wäre somit auf die ganze Tat das alte Recht, d.h. Art. 105 AVIG anzuwenden. Anders verhält es sich, wenn die Kammer zum Schluss gelangen würde, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Art. 148a Abs. 2 StGB sieht als Strafe Busse vor und stellt im Unterschied zu Art. 105 AVIG lediglich eine Übertretung dar (vgl. Art. 103 StGB), die u.a. keinen Eintrag im Strafregister zur Folge hat (vgl.”
Auch bei nur geringfügiger finanzieller Schädigung kann nach Art. 105 Abs. 1 AVIG eine Strafbarkeit vorliegen; im Einzelfall sind insbesondere der Tatzeitpunkt und die konkrete Gefährdung der Sozialversicherung zu berücksichtigen.
“Das Urteil 6B_278/2012 vom 16. August 2012 weist gewisse Parallelen zur vorliegend zu beurteilenden Strafsache auf. So liegt die Tat länger zurück und wurde die Arbeitslosenversicherung gewiss nicht in finanzielle Schieflage gebracht. Allerdings geht es hier nicht eigentlich um die nach der ratio legis angestrebte "Aussöhnung des Täters mit dem Opfer". Die Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, auf die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar sind. Gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt. Diese Tat ist systematisch als Vergehen eingestuft. Es ist auf Art. 148a StGB hinzuweisen: "Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft". Art. 148a StGB ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung gemäss dem Verfassungsauftrag zu Art. 121 Abs. 3-6 i.V.m. Art. 197 Ziff. 8 BV der an sich einzig Ausländerinnen und Ausländer anvisierenden "Ausschaffungsinitiative".”
Auch bei laienhafter Unkenntnis kann wegen ausdrücklich gestellter und verstandener Fragen in Formularen nur Eventualvorsatz hinsichtlich des Erlangens zu hoher Leistungen bejaht werden. In der zitierten Entscheidung meldete die Beschuldigte zwar wissentlich und willentlich Arbeitsverhältnisse nicht; hinsichtlich des konkreten Erfolgs (Erhalt zu hoher Taggelder) handelte sie aber nach den Feststellungen nur eventualvorsätzlich, weil ihr als Laie nicht unmittelbar bewusst war, dass die Nichtmeldung zwangsläufig zu unrechtmässig höheren Leistungen führen würde, sie es aber zumindest für möglich halten musste.
“Subsumtion unter den Tatbestand Indem die Beschuldigte auf den monatlich auszufüllenden Formularen ihre unregelmässigen Reinigungs- und Haushaltsarbeiten für verschiedene Arbeitgeber jeweils nicht angab, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung unvollständige Angaben gemacht. Die Arbeitslosenversicherung richtete ihr aufgrund dessen höhere Leistungen aus, als sie es bei Kenntnis dieser Arbeiten getan hätte. Die Arbeitslosenversicherung irrte sich aufgrund der unvollständigen Angabe der Beschuldigten über deren Einkommensverhältnisse und richtete zu hohe Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 6'890.15 (pag. 200 ff.) aus. Der objektive Tatbestand von Art. 105 AVIG und von Art. 148a StGB ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht meldete die Beschuldigte trotz expliziter und verstandener Frage in den monatlich ausgefüllten Formularen nach aktuellen Arbeiten bzw. Arbeitgebern ihre unregelmässigen Reinigungs- und Haushaltsarbeiten bei diversen Arbeitgebern nicht. Sie tat dies wissentlich und willentlich und handelte damit vorsätzlich in Bezug auf die Nichtmeldung. In Bezug auf den Erhalt auf unrechtmässige Leistungen handelte die Beschuldigte jedoch lediglich eventualvorsätzlich. Da sie bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit nebenbei geputzt hatte und für den Ausfall ihres früheren Verdienstes bei der H.________ Arbeitslosengeld erhielt, war ihr als Laie mit tiefem Bildungsniveau und bescheidenen Deutschkenntnissen nicht direkt bewusst, dass sie ohne Angabe dieser Arbeiten zu Unrecht mehr Taggelder erhalten würde. Sie musste jedoch aufgrund der gestellten Fragen klar damit rechnen, dass dem so sein könnte. Insofern nahm sie in Kauf, zu hohe Taggelder zu erhalten.”
Wiederholte oder fortdauernde Täuschungen können als Leistungsmissbrauch nach Art. 105 AVIG verfolgt werden; die Rechtsprechung führt solche Fälle (z. B. wiederholt verheimlichte Erwerbstätigkeit) unter Art. 105 an.
“________ CHF 1'101.00 à W.________, soit un préjudice total d'à tout le moins CHF 9'199.66. A.________ a agi ainsi dans le but d'assurer son train de vie, de porter des habits et des chaussures de marques, mais aussi de s'enrichir en se faisant livrer des objets sans jamais les payer. [faits contestés] I.3 Vol (art. 139 ch. 1 CP) Infraction commise entre le 1er février 2014 et le 31 octobre 2017 à E.________, au préjudice de C.________, après avoir passé la nuit dans l'appartement de C.________, en l'absence de celle-ci qui lui faisait totalement confiance et l'avait laissé seul dans son appartement, en soustrayant sans droit un ordinateur portable Apple MacBook Retina 12', dans le but de se l'approprier et dans un dessein d'enrichissement illégitime, causant ainsi un préjudice d'à tout le moins CHF 1'939.00 à C.________. [faits contestés] I.4 Escroquerie par métier (art. 146 al. 2 CP), éventuellement escroquerie (art. 146 al. 1 CP), subsidiairement infraction à Loi sur l'assurance-chômage (art. 105 LACI) (BJS 2020 1734) Infraction commise entre le 1er octobre 2017 et le 28 février 2018 G.________ et à H.________, au préjudice d'D.________, dans les circonstances suivantes : A.________ bénéficiait d'un délai-cadre allant du 4 mars 2016 au 3 mars 2018 lui donnant droit à des indemnités journalières de l'assurance-chômage qu'il a régulièrement perçues durant cette période, les indemnités journalières lui étant versées par D.________. Le 31 octobre 2017, A.________ a rempli le formulaire « indications de la personne assurée » pour le mois d'octobre 2017, en indiquant dans ce formulaire qu'il ne percevait aucun revenu du travail (question 1) ni aucun autre revenu, quel qu'il soit, en cochant « non » à toutes les questions posées à ce sujet. A.________ a ainsi intentionnellement caché à D.________ qu'il était employé à 100% en qualité d'opérateur au département des fours de l'entreprise AD.________ depuis le 23 octobre 2017 et qu'il avait reçu un salaire net de CHF 1'592.74 pour cette période.”
Wird Art. 105 AVIG zusammen mit Straftatbeständen verhandelt, für die ein mündliches Hauptverfahren geboten ist (etwa Betrug und Urkundenfälschung), ist die gesamte Streitsache zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz hat das Verfahren mündlich fortzusetzen.
“Bezüglich der Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist es geboten, ein mündliches Verfahren durchzuführen (oben E. 3). Den Schuldvorwurf wegen eines Vergehens nach Art. 105 AVIG hat die Vorinstanz im gleichen Verfahren behandelt. Die Streitsache wird daher insgesamt zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demzufolge ist auf die Beschwerde gegen den Schuldspruch betreffend Art. 105 AVIG an dieser Stelle nicht einzutreten. Im Rahmen des aufgrund der Rückweisung fortzusetzenden Verfahrens wird sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.”
In der Rechtsprechung wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in leichten Fällen eines unrechtmässigen Leistungsbezugs unter Berufung auf Art. 148a Abs. 2 StGB ein Strafbefehlsverfahren hätte durchführen können. Es besteht aber Streit darüber, ob Art. 105 AVIG in leichten Fällen anwendbar ist und damit etwa die (nichtobligatorische) Möglichkeit einer Landesverweisung eröffnet; die vorgelegten Entscheidungen lassen eine derartige Anwendbarkeit nicht als gesichert erscheinen.
“Hätte die Staatsanwaltschaft allerdings von Anfang an einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 angenommen, so wäre keine Anklage erhoben, sondern vorerst ein Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO durchgeführt worden. Ein solches wäre um einiges kostengünstiger ausgefallen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens somit lediglich im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 1'470.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen zwei Drittel, ausmachend CHF 2’940.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00 (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a VKD). Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren nur insofern durchgedrungen, als für die Zeit nach dem 1. Oktober 2016 Art. 148a StGB anstelle von Art. 105 AVIG Anwendung findet. Im Übrigen ist sie unterlegen. Die Beschuldigte hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung erhoben und im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt. Wer keine Anträge stellt, kann als private Partei weder obsiegen noch unterliegen und hat keine Kosten zu tragen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3). Das hiesige Rechtsmittelverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft aufgrund der von ihr zu Recht kritisierten Rechtsanwendung durch die Vorinstanz eingeleitet. Die Beschuldigte hat das oberinstanzliche Verfahren nicht verursacht. Unter diesen Umständen gehen die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.”
“2 StGB eine Busse ausgefällt. Art. 105 AVIG liege mit seiner Strafandrohung von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zwischen diesen Strafandrohungen und gehe demnach nur dem Übertretungstatbestand nach Art. 148a Abs. 2 StGB vor, trete jedoch beim Grundtatbestand in unechter Gesetzeskonkurrenz zurück (pag. 308, S. 10 der Urteilbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung keine einschlägigen Ausführungen zur Frage der Konkurrenz. Sie beantragte jedoch für die Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 einen Schuldspruch nach Art. 105 AVIG und für die Handlungen nach dem 1. Oktober 2016 einen nach Art. 148a Abs. 1 StGB und hielt damit die entsprechenden Bestimmungen für die entsprechenden Zeiträume für anwendbar (pag. 330). Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren entgegen dem vorinstanzlichen Urteil aus, Art. 105 AVIG solle Art. 148a Abs. 2 StGB nicht vorgehen. Der Rechtsprechung lasse sich eine allfällige Anwendbarkeit von Art. 105 AVIG, und demnach die Möglichkeit einer (nichtobligatorischen) Landesverweisung beim Vorliegen eines leichten Falles, nicht entnehmen (pag. 348).”
Nach Ansicht der zitierten Rechtsprechung verdrängt die neuere strafrechtliche Bestimmung von Art. 148a StGB materiell die ältere Bestimmung von Art. 105 AVIG, soweit dasselbe Verhalten sowohl unter Art. 105 AVIG als auch unter Art. 148a StGB fällt. Der Gesetzgeber und die Kammern gehen davon aus, dass Art. 148a StGB vorrangig anzuwenden ist; dies gelte nach den Erwägungen auch dann, wenn es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt. Damit sollen die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände nur für Handlungen Anwendung finden, die nach Art. 148a StGB nicht strafbar sind.
“Abgrenzung zu Art. 105 AVIG Gemäss Botschaft des Bundesrates soll eine echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht mit Art. 148a StGB ausgeschlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien. Erfülle ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbestand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzterer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall genau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall – d.h. unabhängig von der Frage, ob allenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen wird – vorgehen. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art.”
“Erwägungen der Kammer Gemäss Botschaft des Bundesrates soll eine echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht mit Art. 148a StGB ausgeschlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien. Erfülle ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbestand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzterer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Offensichtlich ist damit, dass Art. 148a Abs. 1 StGB dem Tatbestand von Art. 105 AVIG vorgeht. Gelangt jedoch Art. 148a Abs. 2 StGB zur Anwendung, so bleibt die Konkurrenzfrage unklar, zumal die Strafandrohung von Art. 148a Abs. 2 StGB mit Busse weniger schwer wiegt als eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach Art. 105 AVIG. Dieser Umstand scheint in die Überlegungen in der Botschaft nicht einbezogen worden zu sein. Klar ist, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Tatbestände würden sich jeweils gegenseitig ausschliessen. Zur Auslegung der Bestimmungen bezüglich der Konkurrenzfrage ist der allgemeine Grundsatz, wonach neueres Recht älterem vorgeht («lex posterior derogat priori»), heranzuziehen (sog. materielle Aufhebung, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 265). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall genau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall vorgehen. Dies hat – entgegen der Meinung der Vorinstanz – auch dann zu gelten, wenn ein leichter Fall im Sinne Art. 148a Abs. 2 StGB und damit lediglich eine Übertretung vorliegt. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art.”
Das Verschweigen einer Erwerbstätigkeit (z. B. einer 100%-Anstellung) oder das Verbergen konkreter Einkünfte kann als Täuschung im Sinne von Art. 105 AVIG gewertet werden.
“________ CHF 1'101.00 à W.________, soit un préjudice total d'à tout le moins CHF 9'199.66. A.________ a agi ainsi dans le but d'assurer son train de vie, de porter des habits et des chaussures de marques, mais aussi de s'enrichir en se faisant livrer des objets sans jamais les payer. [faits contestés] I.3 Vol (art. 139 ch. 1 CP) Infraction commise entre le 1er février 2014 et le 31 octobre 2017 à E.________, au préjudice de C.________, après avoir passé la nuit dans l'appartement de C.________, en l'absence de celle-ci qui lui faisait totalement confiance et l'avait laissé seul dans son appartement, en soustrayant sans droit un ordinateur portable Apple MacBook Retina 12', dans le but de se l'approprier et dans un dessein d'enrichissement illégitime, causant ainsi un préjudice d'à tout le moins CHF 1'939.00 à C.________. [faits contestés] I.4 Escroquerie par métier (art. 146 al. 2 CP), éventuellement escroquerie (art. 146 al. 1 CP), subsidiairement infraction à Loi sur l'assurance-chômage (art. 105 LACI) (BJS 2020 1734) Infraction commise entre le 1er octobre 2017 et le 28 février 2018 G.________ et à H.________, au préjudice d'D.________, dans les circonstances suivantes : A.________ bénéficiait d'un délai-cadre allant du 4 mars 2016 au 3 mars 2018 lui donnant droit à des indemnités journalières de l'assurance-chômage qu'il a régulièrement perçues durant cette période, les indemnités journalières lui étant versées par D.________. Le 31 octobre 2017, A.________ a rempli le formulaire « indications de la personne assurée » pour le mois d'octobre 2017, en indiquant dans ce formulaire qu'il ne percevait aucun revenu du travail (question 1) ni aucun autre revenu, quel qu'il soit, en cochant « non » à toutes les questions posées à ce sujet. A.________ a ainsi intentionnellement caché à D.________ qu'il était employé à 100% en qualité d'opérateur au département des fours de l'entreprise AD.________ depuis le 23 octobre 2017 et qu'il avait reçu un salaire net de CHF 1'592.74 pour cette période.”
“________ CHF 1'101.00 à W.________, soit un préjudice total d'à tout le moins CHF 9'199.66. A.________ a agi ainsi dans le but d'assurer son train de vie, de porter des habits et des chaussures de marques, mais aussi de s'enrichir en se faisant livrer des objets sans jamais les payer. [faits contestés] I.3 Vol (art. 139 ch. 1 CP) Infraction commise entre le 1er février 2014 et le 31 octobre 2017 à E.________, au préjudice de C.________, après avoir passé la nuit dans l'appartement de C.________, en l'absence de celle-ci qui lui faisait totalement confiance et l'avait laissé seul dans son appartement, en soustrayant sans droit un ordinateur portable Apple MacBook Retina 12', dans le but de se l'approprier et dans un dessein d'enrichissement illégitime, causant ainsi un préjudice d'à tout le moins CHF 1'939.00 à C.________. [faits contestés] I.4 Escroquerie par métier (art. 146 al. 2 CP), éventuellement escroquerie (art. 146 al. 1 CP), subsidiairement infraction à Loi sur l'assurance-chômage (art. 105 LACI) (BJS 2020 1734) Infraction commise entre le 1er octobre 2017 et le 28 février 2018 G.________ et à H.________, au préjudice d'D.________, dans les circonstances suivantes : A.________ bénéficiait d'un délai-cadre allant du 4 mars 2016 au 3 mars 2018 lui donnant droit à des indemnités journalières de l'assurance-chômage qu'il a régulièrement perçues durant cette période, les indemnités journalières lui étant versées par D.________. Le 31 octobre 2017, A.________ a rempli le formulaire « indications de la personne assurée » pour le mois d'octobre 2017, en indiquant dans ce formulaire qu'il ne percevait aucun revenu du travail (question 1) ni aucun autre revenu, quel qu'il soit, en cochant « non » à toutes les questions posées à ce sujet. A.________ a ainsi intentionnellement caché à D.________ qu'il était employé à 100% en qualité d'opérateur au département des fours de l'entreprise AD.________ depuis le 23 octobre 2017 et qu'il avait reçu un salaire net de CHF 1'592.74 pour cette période.”
Unterlassene Angaben über Zwischenverdienste können dazu führen, dass Leistungen der Arbeitslosenkasse zu Unrecht ausbezahlt werden; solche unrechtmässig erlangten Leistungen stellen einen Vermögensschaden dar und können von der Kasse zurückgefordert werden.
“Asperation Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Sachverhalt bzw. diesbezüglichem Schuldspruch hat die Beschuldigte im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie im Zeitraum vom August 2016 und September 2016 für den Leistungsanspruch relevante Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse unterlassen, indem sie ihre Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber bzw. dadurch erzielte Zwischenverdienste in den jeweiligen monatlichen Formularen nicht angab. Durch ihr Verhalten erwirkte die Beschuldigte die Auszahlung von Arbeitslosengeldern, die ihr bei vollständigen Angaben nicht zugestanden hätten. Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG ebenfalls das Vermögen. Ad Dezember 2015 bis Mai 2016: In der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 erhielt die Beschuldigte Leistungen der Arbeitslosenkasse von insgesamt CHF 5'547.20, welche ihr bei korrekter Angabe der in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten und von der zuständigen Arbeitslosenkasse in der Folge zurückgefordert werden mussten. Dieser Betrag verteilte sich über sechs Monate und machte monatlich im Schnitt rund CHF”
“Tatkomponenten Ad Unberechtigter Bezug in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG das Vermögen. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erwirkte die Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 Leistungen der Arbeitslosenkasse von insgesamt CHF 5'547.20, welche ihr bei korrekter Angabe der in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten und von der zuständigen Arbeitslosenkasse in der Folge zurückgefordert werden mussten. Dieser Betrag verteilte sich über sechs Monate und machte monatlich im Schnitt rund CHF”
Art. 105 Abs. 1 AVIG stellt ein Offizialdelikt dar.
“Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Urk. 90 S. 9 Rz. VI.6.) stellt der anklagegegenständliche Tatbestand von Art. 105 Abs. 1 AVIG ein Offizialde- likt dar. Es handelt sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Die Verfolgungsverjährung war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – entgegen dem Standpunkt des Beschuldigten (a.a.O. S. 10 Rz. VII.b letzter Absatz) – nicht eingetreten (Art. 97 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 StGB). - 6 - II. Schuldpunkt”
Wiederholte falsche Angaben in Fragebogen können durch konkrete Zahlungsflüsse (z. B. Airbnb‑Einnahmen) und sonstige konkrete Beweismittel gestützt werden und so als Indizien für eine strafbare Täuschung nach Art. 105 AVIG herangezogen werden.
“Auf den von ihr monatlich ausgefüllten Fragebögen gab sie jeweils an, sie gehe keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Wie die Ermittlungen ergaben, gingen auf einem der Beschwerdeführerin gehörenden Konto in diesem Zeitraum jedoch regelmässige Zahlungen der Gesellschaft "Airbnb" ein, welche sich im fraglichen Zeitraum auf insgesamt Fr. 10'240.90 belaufen. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. In den Fragebögen für die Monate Juli und August 2017 gab die Beschwerdeführerin zudem an, nicht in den Ferien gewesen zu sein. Dies widerspricht den Erkenntnissen der Kantonspolizei. Danach sind in einem sichergestellten Mobiltelefon zwischen dem 11. Juli 2017 und dem 8. August 2017 in Kroatien aufgenommene Fotos enthalten, auf denen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu sehen sind; überdies dort erstellte Videos, in denen ihre Stimme zu hören ist (kantonspolizeilicher Schlussbericht vom 13. November 2019 S. 22). Damit bestehen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nach Art. 105 AVIG strafbar gemacht haben könnte. Wenn die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, hält das deshalb vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.”
Für Handlungen, die ab dem 1. Oktober 2016 zu beurteilen sind, hat Art. 148a StGB den Vorrang, soweit das Verhalten unter dessen Tatbestand fällt. Art. 105 AVIG findet demgegenüber nur subsidiär Anwendung für solche Taten, die nicht vom neuen Straftatbestand des Art. 148a StGB erfasst werden. Diese Auslegung stützt sich auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung, wonach der neuere und im Allgemeinen strengere Straftatbestand des Art. 148a StGB vorgeht.
“148a StGB ausgeschlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien. Erfülle ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbestand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzterer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall genau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall – d.h. unabhängig von der Frage, ob allenfalls ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB angenommen wird – vorgehen. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB die ältere Strafbestimmung von Art. 105 AVIG zur Anwendung gelangen, so würde Art. 148a Abs. 2 StGB im Bereich der Arbeitslosenversicherung jegliche Anwendung entzogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass mit der Einführung von Art. 148a StGB die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände nur insofern Anwendung finden sollen, als dass sie Handlungen erfassen, die nach dem neuen Tatbestand nicht strafbar sind (BBl 2013 6039). Sind demnach, wie vorliegend, Handlungen ab dem 1. Oktober 2016 zu beurteilen, so gelangt ausschliesslich Art. 148a StGB zu Anwendung (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 254 vom 19. Januar 2021 E. 7.2).”
“Erfülle ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbestand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzterer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Offensichtlich ist damit, dass Art. 148a Abs. 1 StGB dem Tatbestand von Art. 105 AVIG vorgeht. Gelangt jedoch Art. 148a Abs. 2 StGB zur Anwendung, so bleibt die Konkurrenzfrage unklar, zumal die Strafandrohung von Art. 148a Abs. 2 StGB mit Busse weniger schwer wiegt als eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach Art. 105 AVIG. Dieser Umstand scheint in die Überlegungen in der Botschaft nicht einbezogen worden zu sein. Klar ist, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Tatbestände würden sich jeweils gegenseitig ausschliessen. Zur Auslegung der Bestimmungen bezüglich der Konkurrenzfrage ist der allgemeine Grundsatz, wonach neueres Recht älterem vorgeht («lex posterior derogat priori»), heranzuziehen (sog. materielle Aufhebung, vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 265). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall genau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall vorgehen. Dies hat – entgegen der Meinung der Vorinstanz – auch dann zu gelten, wenn ein leichter Fall im Sinne Art. 148a Abs. 2 StGB und damit lediglich eine Übertretung vorliegt. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB die ältere Strafbestimmung von Art. 105 AVIG zur Anwendung gelangen, so würde Art. 148a Abs. 2 StGB im Bereich der Arbeitslosenversicherung jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass mit der Einführung von Art. 148a StGB die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände nur insofern Anwendung finden sollen, als dass sie Handlungen erfassen, die nach dem neuen Tatbestand nicht strafbar sind (BBl 2013 6039).”
Der unberechtigte Bezug von Kurzarbeitsentschädigung sowie systematische falsche Angaben zu Arbeitgebern oder fingierte Anstellungen können den in Art. 105 AVIG geregelten Straftatbestand erfüllen.
“Sachverhalt: A. A.a. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erstattete im Januar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen die B.________ AG und weitere Personen wegen Betrugs, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Bezüge von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, Geldwäscherei und Verstössen gegen Art. 105 AVIG. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sie hätten zu Unrecht staatliche Kurzarbeitsentschädigungen bezogen. A.b. Den Verantwortlichen der B.________ AG wird zur Last gelegt, in den Perioden April 2020 bis August 2020 und Oktober 2020 bis Juni 2022 Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von mehr als CHF 2,16 Mio. beantragt und bezogen zu haben, auf welche diese Gesellschaft keinen Rechtsanspruch gehabt habe. A.c. Am 22. August 2023 informierte das Konkursamt Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft, dass anlässlich seiner Inventaraufnahme im Rahmen des Konkursverfahrens über die B.________ AG an einer Adresse in Riehen zwei Rechner (PCs) konkursrechtlich sichergegestellt worden seien, welche niemandem spezifisch zugeordnet werden könnten. Die Rechner standen auf einem von der B.________ AG gemieteten Parkplatz in der Tiefgarage der betreffenden Liegenschaft. A.d. Beim einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.________ AG handelt es sich um A.________, der vom Konkursamt als die für die konkursite Gesellschaft (konkursrechtlich) verantwortliche Person eingestuft wird.”
“2011, provenienti da SA4; e parzialmente riversati, pressoché contestualmente; - in ragione di CHF 219'714.05, sulla relazione bancaria n. _______, intestata a SA3 presso _________________________________; - in ragione di CHF 90’138.20, in un primo tempo sulla relazione bancaria n. _______, intestata a SA9 presso _________________________________ e in seguito CHF 81'522.65 sulla relazione bancaria n. _______, intestata a SA3, presso _________________________________; importi quasi esclusivamente utilizzati per pagare il proprio stipendio di CHF 9'000.-- mensili, percepito dal 01.06.2009 al 30.06.2011 (per un totale di CHF 117'000.--) e di CHF 12'500.00 mensili, percepito dal 01.07.2011 al 30.06.2012 (per un totale di CHF 150'000.--), per complessivi CHF 267'000.--, importo riconducibile al contratto di lavoro stipulato con la SA3. 3. In subordine (art. 325 cpv. 2 CPP) al punto 1.2 infrazione alla LF sull'assicurazione contro la disoccupazione tentata (reato previsto dall’art. 105 LADI) per avere, nel periodo 01.10.2009 – 31.01.2013, a Bellinzona, Lugano e Taverne, ripetutamente raggirato il personale dell’Ufficio regionale di collocamento (URC), Lugano, nonché il personale dell’Ufficio delle misure attive, Bellinzona, ovverossia: - dichiarando, contrariamente al vero, di avere assunto X2 alle dipendenze della SA5, sciolta in seguito al fallimento pronunciato con decreto della Pretura di Lugano del ______, radiata d’ufficio il _______, nel periodo 01.12.2009 – 15.08.2011 in qualità di impiegata di vendita, con un salario mensile di CHF 6’500.-- lordi; - dichiarando, contrariamente al vero, di avere assunto X3 alle dipendenze della SA3, sciolta in seguito al fallimento pronunciato con decreto della Pretura di Lugano del 12.02.2014, radiata d’ufficio il _______, nel periodo 01.10.2009 – 03.10.2011 in qualità di consulente agrario, con un salario mensile di CHF 6’500.-- lordi; - dichiarando, contrariamente al vero, di avere assunto X4 alle dipendenze della SA6, sciolta in seguito al fallimento pronunciato con decreto della Pretura di Lugano del _______, radiata d’ufficio il _______, nel periodo 01.”
Fehlende Arglist kann dazu führen, dass statt Betrug eine Verurteilung nach Art. 105 AVIG erfolgt. Im konkreten Entscheid wurde bei einem unrechtmässigen Leistungsbezug von elf Monaten von einem leichten Fall ausgegangen.
“GmbH entdeckt worden sei. Nach diesem Vorfall habe von der B. erwartet werden dürfen, dass sie vor der Ausrichtung weiterer Leistungen an den Beschuldigten dessen Angaben prüfe. Dennoch seien ihm von Dezember 2020 bis Februar 2021 erneut zu Unrecht Leistungen ausgerichtet worden, was verdeutliche, dass die B. ihre Kontrollaufgaben nicht wahrgenommen habe. Folglich liege keine arglistige Täuschung vor, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs zu ergehen habe. Hingegen sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AVIG schuldig zu erklären. Sollte Art. 148a StGB angewendet werde, sei im Übrigen von einem leichten Fall auszugehen, da der Beschuldigte lediglich während elf Monaten unrechtmässig Leistungen bezogen habe (vgl. S. 3 – 5 der Berufungsbegründung vom 21. November 2022). Mit Berufungsbegründung vom 21. November 2022 bringt der Beschuldigte, vertreten durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Emil Robert Meier, sodann vor, er sei wegen des Verstosses gegen Art. 105 AVIG schuldig zu sprechen. Er habe gegenüber der Arbeitslosenkasse lediglich Erwerbseinkünfte verschwiegen, indem er angegeben habe, in einer bestimmten Zeitspanne nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Eine solche Nichtangabe begründe keine Arglist, da der Beschuldigte keine eigentliche Inszenierung vorgenommen und auch kein Lügengebäude errichtet habe. Es habe ihn darüber hinaus auch keine Garantenstellung getroffen. Hinsichtlich des Nebenerwerbs bei der C. AG sei zu erwähnen, dass der Beschuldigten diese Nebentätigkeit bereits seit sehr langer Zeit ausführe und die Arbeitslosenkasse diesen Erwerb nicht als Zwischenverdienst für das Jahr 2015 angerechnet habe. Letzteres habe die B. dem Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mitgeteilt. Folglich sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diesen Nebenerwerb später nicht mehr als deklarationspflichtig erachtet habe. Er sei somit vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und stattdessen wegen Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG zu verurteilen; eventualiter wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art.”
Wiederholte, zeitlich getrennte falsche Angaben (hier: monatliche Falschangaben) können als mehrfache Widerhandlung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 AVIG gewürdigt werden und haben in der Praxis zu einer Verschärfung der Sanktion geführt (z. B. Erhöhung der Geldstrafe durch zusätzliche Tagessätze).
“Der theoretische obere Strafrahmen erstreckte sich für die zu beurteilenden Straftaten auf bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Unter dem Titel von Art. 105 Abs. 1 AVIG war eine mehrfache Widerhandlung zu berücksichtigen, indem der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Februar bis 30. November 2012 wiederholt, nämlich monatlich, falsche Angaben machte und dadurch die Arbeitslosenkasse täuschte. Er verschwieg einen Erwerb in erheblichem Umfang von mehr als Fr. 10'000.--. Er handelte eventualvorsätzlich und ist voll schuldfähig. Die Vorinstanz qualifiziert das objektive Tatverschulden mit der Erstinstanz als nicht mehr leicht und asperiert die Geldstrafe um 20 Tagessätze (Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer zeigte sich vordergründig geständig, bestritt aber ein strafbares Verhalten bis zuletzt. An den Gerichtsverhandlungen vermittelte er indes authentisch den Eindruck sich falsch verhalten zu haben. Zu Gute zu halten ist ihm, dass er den Ausstand bei der Arbeitslosenkasse mittlerweile beglichen hat. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB kam mangels eigenen Entschlusses zur Wiedergutmachung nicht in Betracht (Schliesslich reduziert die Vorinstanz die Gesamtstrafe aufgrund einer positiv zu wertenden Täterkomponente um 30 Tagessätze sowie wegen langer Verfahrensdauer um weitere 30 Tagessätze).”
Vorinstanzliche Erwägungen: In der zitierten Rechtssache ging die Vorinstanz davon aus, dass Art. 105 AVIG für Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 anwendbar ist. Mit Inkrafttreten von Art. 148a StGB bestehe eine Konkurrenzlage zwischen den Normen. Die Vorinstanz hielt Art. 105 AVIG für formell subsidiär und stellte fest, dass dessen Strafandrohung zwischen den Strafrahmen von Art. 148a Abs. 1 und Abs. 2 StGB liege; daher trete Art. 105 dem Übertretungstatbestand nach Art. 148a Abs. 2 vor, während es beim Grundtatbestand in unechter Gesetzeskonkurrenz zurücktrete.
“Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen dasselbe Verhalten unter Strafe. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, für die Zeit vor dem 1. Oktober 2016 sei Art. 105 AVIG erfüllt und für die Zeit danach stehe Art. 148a StGB in Idealkonkurrenz dazu. Art. 105 AVIG enthalte eine formelle Subsidiaritätsklausel. Während Art. 148a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr androhe, werde in leichten Fällen nach Art. 148a Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt. Art. 105 AVIG liege mit seiner Strafandrohung von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zwischen diesen Strafandrohungen und gehe demnach nur dem Übertretungstatbestand nach Art. 148a Abs. 2 StGB vor, trete jedoch beim Grundtatbestand in unechter Gesetzeskonkurrenz zurück (pag. 308, S. 10 der Urteilbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung keine einschlägigen Ausführungen zur Frage der Konkurrenz. Sie beantragte jedoch für die Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 einen Schuldspruch nach Art. 105 AVIG und für die Handlungen nach dem 1. Oktober 2016 einen nach Art. 148a Abs. 1 StGB und hielt damit die entsprechenden Bestimmungen für die entsprechenden Zeiträume für anwendbar (pag.”
“Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen dasselbe Verhalten unter Strafe. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, für die Zeit vor dem 1. Oktober 2016 sei Art. 105 AVIG erfüllt und für die Zeit danach stehe Art. 148a StGB in Idealkonkurrenz dazu. Art. 105 AVIG enthalte eine formelle Subsidiaritätsklausel. Während Art. 148a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr androhe, werde in leichten Fällen nach Art. 148a Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt. Art. 105 AVIG liege mit seiner Strafandrohung von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zwischen diesen Strafandrohungen und gehe demnach nur dem Übertretungstatbestand nach Art. 148a Abs. 2 StGB vor, trete jedoch beim Grundtatbestand in unechter Gesetzeskonkurrenz zurück (pag. 308, S. 10 der Urteilbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung keine einschlägigen Ausführungen zur Frage der Konkurrenz. Sie beantragte jedoch für die Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 einen Schuldspruch nach Art.”
Das Verschweigen oder Unterlassen der Angabe von Zwischenverdiensten gegenüber der Arbeitslosenkasse kann als Täuschung im Sinne von Art. 105 AVIG gewertet werden und hat in den angeführten Fällen zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen geführt.
“________ CHF 1'101.00 à W.________, soit un préjudice total d'à tout le moins CHF 9'199.66. A.________ a agi ainsi dans le but d'assurer son train de vie, de porter des habits et des chaussures de marques, mais aussi de s'enrichir en se faisant livrer des objets sans jamais les payer. [faits contestés] I.3 Vol (art. 139 ch. 1 CP) Infraction commise entre le 1er février 2014 et le 31 octobre 2017 à E.________, au préjudice de C.________, après avoir passé la nuit dans l'appartement de C.________, en l'absence de celle-ci qui lui faisait totalement confiance et l'avait laissé seul dans son appartement, en soustrayant sans droit un ordinateur portable Apple MacBook Retina 12', dans le but de se l'approprier et dans un dessein d'enrichissement illégitime, causant ainsi un préjudice d'à tout le moins CHF 1'939.00 à C.________. [faits contestés] I.4 Escroquerie par métier (art. 146 al. 2 CP), éventuellement escroquerie (art. 146 al. 1 CP), subsidiairement infraction à Loi sur l'assurance-chômage (art. 105 LACI) (BJS 2020 1734) Infraction commise entre le 1er octobre 2017 et le 28 février 2018 G.________ et à H.________, au préjudice d'D.________, dans les circonstances suivantes : A.________ bénéficiait d'un délai-cadre allant du 4 mars 2016 au 3 mars 2018 lui donnant droit à des indemnités journalières de l'assurance-chômage qu'il a régulièrement perçues durant cette période, les indemnités journalières lui étant versées par D.________. Le 31 octobre 2017, A.________ a rempli le formulaire « indications de la personne assurée » pour le mois d'octobre 2017, en indiquant dans ce formulaire qu'il ne percevait aucun revenu du travail (question 1) ni aucun autre revenu, quel qu'il soit, en cochant « non » à toutes les questions posées à ce sujet. A.________ a ainsi intentionnellement caché à D.________ qu'il était employé à 100% en qualité d'opérateur au département des fours de l'entreprise AD.________ depuis le 23 octobre 2017 et qu'il avait reçu un salaire net de CHF 1'592.74 pour cette période.”
“Asperation Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten und unangefochten gebliebenen Sachverhalt bzw. diesbezüglichem Schuldspruch hat die Beschuldigte im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie im Zeitraum vom August 2016 und September 2016 für den Leistungsanspruch relevante Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse unterlassen, indem sie ihre Tätigkeiten für verschiedene Arbeitgeber bzw. dadurch erzielte Zwischenverdienste in den jeweiligen monatlichen Formularen nicht angab. Durch ihr Verhalten erwirkte die Beschuldigte die Auszahlung von Arbeitslosengeldern, die ihr bei vollständigen Angaben nicht zugestanden hätten. Das geschützte Rechtsgut ist bei Art. 105 AVIG ebenfalls das Vermögen. Ad Dezember 2015 bis Mai 2016: In der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 erhielt die Beschuldigte Leistungen der Arbeitslosenkasse von insgesamt CHF 5'547.20, welche ihr bei korrekter Angabe der in diesem Zeitraum erzielten Zwischenverdienste nicht zugestanden hätten und von der zuständigen Arbeitslosenkasse in der Folge zurückgefordert werden mussten. Dieser Betrag verteilte sich über sechs Monate und machte monatlich im Schnitt rund CHF”
Bei mehrfacher Tatbegehung nimmt die Rechtsprechung eine Einzelbetrachtung vor; für die einzelnen Taten kommt dabei regelmässig nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht.
“Vorbemerkungen Die Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016, schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, nicht so hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da diesbezüglich von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. Formulierung in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Dispositiv [pag. 391, pag. 449]) und hierfür jeweils, d.h. bei einer Einzelbetrachtung, nur die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt (vgl. auch Ziff.”
“Vorbemerkungen Die Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, mehrfach begangen in D.________ im März 2014, in der Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 sowie in der Zeit von August 2016 bis September 2016, schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, nicht so hingegen seine Sanktion. Der ordentliche Strafrahmen gemäss Art. 105 AVIG beträgt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Da diesbezüglich von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. Formulierung in der Anklageschrift und im erstinstanzlichen Dispositiv [pag. 391, pag. 449]) und hierfür jeweils, d.h. bei einer Einzelbetrachtung, nur die Ausfällung einer Geldstrafe in Frage kommt (vgl. auch Ziff.”
Bei der Beurteilung von Art. 105 Abs. 1 AVIG ist zwischen verschiedenen Schweregraden der Täuschung zu differenzieren; insoweit kann zwischen leichteren und besonders arglistigen bzw. verschlagenen Täuschungen unterschieden werden. Für das Beweisgewicht von Geständnissen — auch wenn diese später widerrufen werden — gilt, dass das Geständnis als gewöhnliches Beweismittel nur dann verwertet werden kann, wenn das Gericht von dessen Freiwilligkeit und Glaubwürdigkeit überzeugt ist und sowohl die ursprünglichen als auch die zurückgenommenen Erklärungen sowie die Umstände ihres Zustandekommens würdigt.
“Il doit s'agir de doutes sérieux et irréductibles, c'est-à-dire de doutes qui s'imposent à l'esprit en fonction de la situation objective (ATF 146 IV 88 consid. 1.3.1 ; 145 IV 154 consid. 1.1). 2.1.2. L'aveu est une preuve ordinaire qui n'a pas de valeur particulière. Il permet la condamnation de l'auteur lorsque le juge est convaincu qu'il est intervenu sans contrainte et paraît vraisemblable. Face à des aveux, suivis de rétractation, le juge doit se forger une conviction aussi bien sur les premières déclarations du prévenu que sur les nouvelles, valant rétractation, et apprécier les circonstances dans lesquelles celui-ci a modifié ses déclarations initiales (arrêts du Tribunal fédéral 6B_65/2016 du 26 avril 2016 consid. 2.2.1 ; 6B_157/2011 du 20 septembre 2011 consid. 1.2 ; 6B_626/2008 du 11 novembre 2008 consid. 2.1). 2.2. En matière d'obtention illicite de l'aide sociale, il existe trois niveaux d'infractions. Les infractions mineures sont sanctionnées par le droit pénal cantonal en matière d'aide sociale et par le droit fédéral régissant les assurances sociales (par exemple l'art. 105 al. 1 LACI). Lorsque l'auteur a induit autrui en erreur ou l'a conforté dans son erreur il convient d'appliquer l'art. 148a CP. Enfin, s'il trompe quelqu'un astucieusement, c'est l'escroquerie au sens de l'art. 146 CP qui sera réalisée (Message du Conseil fédéral concernant une modification du code pénal et du code pénal militaire [Mise en œuvre de l'art. 121, al. 3 à 6, Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels] du 26 juin 2013, FF 2013 5373, p. 5435). 2.3.1. Selon l'art. 146 al. 1 CP, quiconque, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, induit astucieusement en erreur une personne par des affirmations fallacieuses ou par la dissimulation de faits vrais ou la conforte astucieusement dans son erreur et détermine de la sorte la victime à des actes préjudiciables à ses intérêts pécuniaires ou à ceux d'un tiers, est puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire. 2.3.2. L'escroquerie consiste à tromper la dupe. Pour qu'il y ait escroquerie, une simple tromperie ne suffit cependant pas ; il faut qu'elle soit astucieuse.”