Ausdruck gemäss Ziff. I 23 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Die Versicherung erstattet attestierte und notwendige Auslagen, die durch die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen entstehen. Die teilnehmende Person muss die Belege vorlegen und eine von der Leitung der Massnahme ausgestellte Bestätigung beifügen, dass die Auslagen notwendig sind.
“c) Vu la valeur litigieuse inférieure à 30’000 fr., la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. Le litige porte sur le point de savoir si l’intimée était fondée à prononcer une suspension du droit à l’indemnité de chômage du recourant pour une durée de quatre jours, motif pris de son abandon d’une mesure relative au marché du travail. 3. a) Aux termes de l’art. 17 al. 1, première phrase, LACI, l’assuré qui fait valoir des prestations d’assurance doit, avec l’assistance de l’office du travail compétent, entreprendre tout ce qu’on peut raisonnablement exiger de lui pour éviter le chômage ou l’abréger. Selon l’art. 17 al. 3 LACI, il a notamment l’obligation, lorsque l’autorité compétente le lui enjoint, de participer aux mesures relatives au marché du travail propres à améliorer son aptitude au placement. b) L’assurance rembourse aux participants les frais attestés nécessités par la participation aux mesures relatives au marché du travail (art. 59cbis al. 3 LACI). La personne qui participe à une mesure de formation ou d’emploi doit remettre à la caisse les factures relatives aux dépenses, en y joignant une attestation de la direction de la mesure certifiant que ces dépenses sont indispensables (art. 85 al. 1 OACI). Au titre des frais de déplacement, l’autorité cantonale accorde à l’assuré, en tenant compte de la durée de la mesure, un montant correspondant aux dépenses pour les billets ou abonnements de 2e classe des moyens de transport public à l’intérieur du pays (art. 85 al. 2, première phrase, OACI). Selon l’art. 86 al. 1, première phrase, OACI, la caisse rembourse en règle générale l’assuré en même temps qu’elle lui verse les indemnités journalières, pour autant que celui-ci apporte la preuve de ses dépenses jusqu’à la fin de la période de contrôle (art. 18 al. 2 LACI). La caisse peut verser une avance sur l’indemnisation des frais de déplacement ainsi que de logement et de subsistance, lorsqu’à défaut d’une telle avance l’assuré tomberait dans un état de nécessité (art.”
Nach Art. 59cbis Abs. 5 AVIG hat die vom Bund geführte Ausgleichsstelle die Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche zu kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen mit anrechenbaren Projektkosten unter 5 Mio. CHF an zuständige kantonale Amtsstellen übertragen. Gemäss der zitierten Rechtsprechung umfasst diese Delegation auch die Befugnis, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen sowie daraus resultierende Ansprüche klageweise geltend zu machen oder abzuwehren. Die so geschlossenen Vereinbarungen gelten als öffentlich-rechtliche Verträge; daher fällt eine diesbezügliche Streitigkeit — ohne Anwendbarkeit einer Ausnahme nach Art. 36 VGG — in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
“59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Solche Beiträge an die Veranstalter spricht die zuständige Amtsstelle durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung (Art. 81d Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG) hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst die Befugnis, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und daraus resultierende Ansprüche (klageweise) geltend zu machen oder abzuwehren (vgl. Art. 59cbis Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 81e Abs. 4 AVIV; Urteil des BGer 8C_1078/2009 vom 20. November 2009 E. 2.2.1, BVGE 2009/49 E. 8 und Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2 m.H.). Indem der Beklagte gestützt darauf die Vereinbarung vom 29. Juni 2018 sowie deren Ergänzung vom 6. Dezember 2021 mit der Klägerin schloss, handelte er in Erfüllung ihm übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes. Folglich bilden diese Vereinbarungen öffentlich-rechtliche Verträge, an denen eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG beteiligt ist (vgl. BVGE 2009/49 E. 10), weshalb die vorliegende Streitsache, mangels einer Ausnahme gemäss Art. 36 VGG, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 35 Bst. a VGG; vgl. Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2).”
“59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Solche Beiträge an die Veranstalter spricht die zuständige Amtsstelle durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung (Art. 81d Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG) hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst die Befugnis, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und daraus resultierende Ansprüche (klageweise) geltend zu machen oder abzuwehren (vgl. Art. 59cbis Abs. 5 AVIG i.V.m. Art. 81e Abs. 4 AVIV; Urteil des BGer 8C_1078/2009 vom 20. November 2009 E. 2.2.1, BVGE 2009/49 E. 8 und Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2 m.H.). Indem der Beklagte gestützt darauf die Vereinbarung vom 29. Juni 2018 sowie deren Ergänzung vom 6. Dezember 2021 mit der Klägerin schloss, handelte er in Erfüllung ihm übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes. Folglich bilden diese Vereinbarungen öffentlich-rechtliche Verträge, an denen eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG beteiligt ist (vgl. BVGE 2009/49 E. 10), weshalb die vorliegende Streitsache, mangels einer Ausnahme gemäss Art. 36 VGG, in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 35 Bst. a VGG; vgl. Urteil des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.1.2).”
Beiträge können an Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, an gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner, an Kantone und Gemeinden sowie an sonstige öffentliche und private Institutionen zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewährt werden.
“Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung u.a. finanzielle Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren (Art. 59cbis Abs. 1 AVIG). Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG). Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 81d Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]).”
“Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung u.a. finanzielle Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren (Art. 59cbis Abs. 1 AVIG). Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG). Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 81d Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]).”
Wenn die Auszahlung von Beiträgen an die Einhaltung vertraglicher Zusagen des Arbeitgebers (etwa einer vereinbarten Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses) als Bedingung geknüpft ist, führt eine Verletzung dieser Zusagen dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in einem solchen Fall kann die Kasse die zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückfordern bzw. besteht eine Rückerstattungspflicht.
“3 Le Tribunal fédéral a retenu, à réitérées reprises, que la formule de confirmation de l’employeur relative à l’initiation au travail modifie et complète le contrat de travail en posant des conditions supplémentaires – notamment la durée minimale du contrat de travail – auxquelles l’employeur se soumet expressément en la signant. Il a jugé que l’autorité cantonale peut introduire de telles conditions, qui font l’objet d’une clause accessoire, dans le cadre des compétences qui lui sont conférées par l’art. 90 al. 3 OACI, dès lors qu’elles servent à la réalisation des exigences posées par la loi (arrêt du Tribunal fédéral des assurances C 14/ 02 du 10 juillet 2002 consid. 3.1 et les références citées). Dans un arrêt C 15/05 du 23 mars 2006, le Tribunal fédéral des assurances a confirmé que ce formulaire est une clause accessoire au contrat de travail, laquelle prime tout accord contenant des clauses contraires. 3.3.1 L’art. 95 al. 1 LACI prévoit que la demande de restitution est régie par l’art. 25 LPGA, sous réserve de cas particuliers – non pertinents en l’espèce – relatifs à l’indemnité en cas d’insolvabilité (art. 55 LACI) et aux subventions accordées aux organisateurs de mesures collectives de marché du travail (art. 59cbis al. 4 LACI). Ainsi, la restitution de prestations suppose, en règle ordinaire, que soient remplies les conditions relatives à la révocation des décisions (révision procédurale [art. 53 al. 1 LPGA] ou reconsidération [art. 53 al. 2 LPGA]). Tel n’est cependant pas le cas lorsque l’octroi des AIT est soumis à la condition du respect du contrat de travail. Dans cette hypothèse, il s’agit d’une réserve de révocation qui a explicitement pour effet qu’en cas de violation des obligations contractuelles par l’employeur, notamment la durée minimale de l’engagement de l’assuré – sous réserve d’une résiliation pour justes motifs –, les conditions du droit aux AIT ne sont pas remplies. Une telle réserve est tout à fait admissible au regard du but de la mesure, qui est de favoriser l’engagement durable de personnes au chômage dont le placement est fortement entravé, ainsi que d’éviter une sous-enchère sur les salaires, ainsi qu’un subventionnement des employeurs par l’assurance-chômage. En outre, une remise de l’obligation de restituer selon l’art.”
Die Vergütung bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen. Ein Übertrag von nicht beanspruchter Vergütung auf das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
“Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.”
Art. 59cbis Abs. 2 AVIG enthält keine Vorschrift, die ein verbindlich vorzulegendes Liquidationsbudget vorschreibt. Nach der zitierten Rechtsprechung bestimmt Absatz 2 lediglich, dass die Versicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet; daraus ergeben sich nach den genannten Ausführungen keine unabänderlichen gesetzlichen Anforderungen an ein Liquidationsbudget, und der Verzicht auf ein solches Budget verstösst nicht gegen unabänderliche gesetzliche Vorschriften, die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Persönlichkeitsrecht.
“Weder das AVIG noch die AVIV (namentlich deren Art. 81d und 88) oder die Verordnung WBF stellt bezüglich Liquidation von AMM eine (unabänderliche) Vorschrift auf. Insbesondere bestimmt Art. 59cbis Abs. 2 AVIG lediglich, dass die Versicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen erstattet. Normen, welche ein Liquidationsbudget vorschreiben würden, finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen jedoch keine. Mithin verstösst die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 durch den Verzicht auf ein Liquidationsbudget nicht gegen unabänderliche gesetzliche Vorschriften, geschweige denn gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit.”
“Weder das AVIG noch die AVIV (namentlich deren Art. 81d und 88) oder die Verordnung WBF stellt bezüglich Liquidation von AMM eine (unabänderliche) Vorschrift auf. Insbesondere bestimmt Art. 59cbis Abs. 2 AVIG lediglich, dass die Versicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen erstattet. Normen, welche ein Liquidationsbudget vorschreiben würden, finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen jedoch keine. Mithin verstösst die Liquidationsvereinbarung vom 27. Dezember 2022 durch den Verzicht auf ein Liquidationsbudget nicht gegen unabänderliche gesetzliche Vorschriften, geschweige denn gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit.”
Die Erstattung beschränkt sich auf die nachgewiesenen und notwendigen Kosten. Gemäss Art. 59cbis Abs. 2 AVIG muss die antragstellende Organisation konkret darlegen und nachweisen, dass die geltend gemachten Kosten entstanden und notwendig sind; fehlt ein solcher Nachweis, besteht kein Erstattungsanspruch.
“Demzufolge vermag die Klägerin nicht - wie es Art. 59cbis Abs. 2 AVIG verlangt - nachzuweisen, dass sie Anspruch auf Erstattung der unter dem Titel «Auflösung Warenlager» geltend gemachten Kosten durch den Beklagten hätte. Eine Zeugeneinvernahme der in der Replik genannten Revisionsexperten verspricht keinen signifikanten zusätzlichen Erkenntnisgewinn, könnten diese doch lediglich buchhalterische Aussagen im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis machen.”
“Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung u.a. finanzielle Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren (Art. 59cbis Abs. 1 AVIG). Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG). Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 81d Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]).”
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG sind die Rückforderungen in den Fällen von Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nicht nach Art. 25 ATSG geregelt. Damit unterliegen sie nicht den Rückforderungsregelungen (inkl. der dort geregelten Verwirkungs- bzw. Verjährungsfristen) des Art. 25 ATSG.
“Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 AVIG und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG die Rückforderung von Leistungen nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 ATSG in seiner Fassung bis zum 31. Dezember 2020 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Bei den genannten Fristen handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (Urteil BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4.”
In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle zusätzliche Beträge von bis zu insgesamt 69,5 Mio. CHF pro Jahr gewähren. Diese zusätzlichen Mittel dürfen insbesondere zugunsten schwer vermittelbarer Stellensuchender (z. B. bei hoher Jugendarbeitslosigkeit), bei überdurchschnittlichem Bedarf an Massnahmen für ältere Arbeitslose oder bei erhöhtem Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen eingesetzt werden.
“Gemäss Art. 59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Die Art. 81 ff. der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) enthalten Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 5 AVIG erliess sodann das WBF die Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 19. November 2019 (SR 837.022.531, nachfolgend «Verordnung des WBF»). Art. 4 dieser Verordnung («zusätzlicher Betrag») lautet wie folgt: 1 In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle: a. einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Betrag gemäss Absatz 2 gewähren; b. bei nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen einen zusätzlichen Betrag nach Absatz 2 gewähren. 2 Der zusätzliche Betrag von höchstens 69,5 Millionen Franken pro Jahr darf zu Gunsten von schwer vermittelbaren Stellensuchenden insbesondere bei hoher Jugendarbeitslosigkeit, bei überdurchschnittlichem Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose oder bei höherem Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann, gewährt werden. 3 Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die zusätzlich gewährten Beträge.”
Eine in der Arbeitgeberbestätigung oder im Vertrag enthaltene Nebenabrede über eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses kann als zulässige Reservierung wirken. Wird diese Bedingung verletzt, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung als nicht erfüllt; die Regelung dient dazu, dauerhafte Anstellungen zu fördern und eine Subventionierung der Arbeitgeber zu vermeiden. Solche Reservierungen sind nach der zitierten Rechtsprechung zulässig.
“3 Le Tribunal fédéral a retenu, à réitérées reprises, que la formule de confirmation de l’employeur relative à l’initiation au travail modifie et complète le contrat de travail en posant des conditions supplémentaires – notamment la durée minimale du contrat de travail – auxquelles l’employeur se soumet expressément en la signant. Il a jugé que l’autorité cantonale peut introduire de telles conditions, qui font l’objet d’une clause accessoire, dans le cadre des compétences qui lui sont conférées par l’art. 90 al. 3 OACI, dès lors qu’elles servent à la réalisation des exigences posées par la loi (arrêt du Tribunal fédéral des assurances C 14/ 02 du 10 juillet 2002 consid. 3.1 et les références citées). Dans un arrêt C 15/05 du 23 mars 2006, le Tribunal fédéral des assurances a confirmé que ce formulaire est une clause accessoire au contrat de travail, laquelle prime tout accord contenant des clauses contraires. 3.3.1 L’art. 95 al. 1 LACI prévoit que la demande de restitution est régie par l’art. 25 LPGA, sous réserve de cas particuliers – non pertinents en l’espèce – relatifs à l’indemnité en cas d’insolvabilité (art. 55 LACI) et aux subventions accordées aux organisateurs de mesures collectives de marché du travail (art. 59cbis al. 4 LACI). Ainsi, la restitution de prestations suppose, en règle ordinaire, que soient remplies les conditions relatives à la révocation des décisions (révision procédurale [art. 53 al. 1 LPGA] ou reconsidération [art. 53 al. 2 LPGA]). Tel n’est cependant pas le cas lorsque l’octroi des AIT est soumis à la condition du respect du contrat de travail. Dans cette hypothèse, il s’agit d’une réserve de révocation qui a explicitement pour effet qu’en cas de violation des obligations contractuelles par l’employeur, notamment la durée minimale de l’engagement de l’assuré – sous réserve d’une résiliation pour justes motifs –, les conditions du droit aux AIT ne sont pas remplies. Une telle réserve est tout à fait admissible au regard du but de la mesure, qui est de favoriser l’engagement durable de personnes au chômage dont le placement est fortement entravé, ainsi que d’éviter une sous-enchère sur les salaires, ainsi qu’un subventionnement des employeurs par l’assurance-chômage. En outre, une remise de l’obligation de restituer selon l’art.”
Die zuständige Amtsstelle gewährt Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung.
“Zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leistet die Versicherung u.a. finanzielle Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen für versicherte Personen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Versicherung kann Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren (Art. 59cbis Abs. 1 AVIG). Sie erstattet den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 2 AVIG). Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 81d Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]).”
Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 5 AVIG sieht die Verordnung des WBF vor, dass die Ausgleichsstelle in besonderen Situationen einen zusätzlichen, zweckgebundenen Betrag von höchstens 69,5 Millionen Franken pro Jahr gewähren kann. Dieser zusätzliche Betrag darf insbesondere zugunsten von schwer vermittelbaren Stellensuchenden — namentlich bei hoher Jugendarbeitslosigkeit —, zur Deckung eines überdurchschnittlichen Bedarfs an Massnahmen für ältere Arbeitslose oder zur Beseitigung von kantonalen bzw. nationalen Engpässen gewährt werden. Die Zuschüsse können einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin oder im Rahmen nationaler arbeitsmarktlicher Massnahmen gewährt werden.
“Gemäss Art. 59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Die Art. 81 ff. der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) enthalten Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 5 AVIG erliess sodann das WBF die Verordnung über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen vom 19. November 2019 (SR 837.022.531, nachfolgend «Verordnung des WBF»). Art. 4 dieser Verordnung («zusätzlicher Betrag») lautet wie folgt: 1 In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle: a. einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Betrag gemäss Absatz 2 gewähren; b. bei nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen einen zusätzlichen Betrag nach Absatz 2 gewähren. 2 Der zusätzliche Betrag von höchstens 69,5 Millionen Franken pro Jahr darf zu Gunsten von schwer vermittelbaren Stellensuchenden insbesondere bei hoher Jugendarbeitslosigkeit, bei überdurchschnittlichem Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose oder bei höherem Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann, gewährt werden.”
Die vom SECO geführte Ausgleichsstelle hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen mit anrechenbaren Projektkosten unter CHF 5'000'000 an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst auch die Befugnis zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen sowie das Geltendmachen und Abwehren aus solchen Vereinbarungen resultierender Ansprüche.
“Nach Art. 59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Solche Beiträge an die Veranstalter spricht die zuständige Amtsstelle durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung (Art. 81d Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG) hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst die Befugnis, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und daraus resultierende Ansprüche (klageweise) geltend zu machen oder abzuwehren (vgl. Art. 59cbis Abs.”
“Nach Art. 59cbis Abs. 1 AVIG kann die Arbeitslosenversicherung Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen und privaten Institutionen Beiträge an die Kosten der Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren. Solche Beiträge an die Veranstalter spricht die zuständige Amtsstelle durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung (Art. 81d Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983, AVIV, SR 837.02). Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführte Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG) hat ihre Entscheidkompetenz für Beitragsgesuche betreffend kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die zuständige kantonale Amtsstelle übertragen. Diese Delegation umfasst die Befugnis, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und daraus resultierende Ansprüche (klageweise) geltend zu machen oder abzuwehren (vgl. Art. 59cbis Abs.”
Ein Übertrag nicht beanspruchter Vergütungen in das Folgejahr ist ausgeschlossen. Bei der Vergütungsbemessung sind die aus der Massnahme resultierenden Einnahmen abzuziehen. Der Träger hat ein Inventar über mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschaffte Ausrüstungen und Materialien zu führen; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.
“Gestützt auf Art. 59cbis Abs. 2 AVIG erstattet die Arbeitslosenversicherung den Organisationen die nachgewiesenen und notwendigen Kosten zur Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Deren Vergütung bemisst sich laut Art. 1 der Verordnung WBF nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen (Abs. 1); ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 97 Abs. 4 AVIV führt der Träger der (Beschäftigungs-) Massnahme ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien; diese dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert werden.”
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