Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745;BBl 2011 543). ↩
SR 830.1 ↩
SR 831.10 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745;BBl 2011 543). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
SR 836.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745;BBl 2011 543). ↩
Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG –AS 1974 1051). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745;BBl 2011 543). ↩
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30 commentaries
Wechselt eine Person von einer nicht versicherten selbständigen Tätigkeit in eine unselbständige, begründet dies für sich genommen keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht nur, wenn innerhalb der Rahmenfrist noch Beitragszeiten aus einer früheren unselbständigen (arbeitnehmerähnlichen) Tätigkeit erfüllt sind. Eine nachträgliche Inanspruchnahme von Befreiungsgründen kann die fehlende Arbeitnehmereigenschaft für die Zeit der selbständigen Tätigkeit nicht rückwirkend herstellen.
“Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt. Alsdann ergibt sich aufgrund der vorhandenen Akten und beschwerdeweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer - nicht versicherten - selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln will. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt – was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass eine Person im Nachhinein für diejenige Zeit, während welcher sie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst im vorliegenden Fall die Berufung auf diese Ausnahmeregelung somit aus (vgl.”
“Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit nicht erfüllt. Alsdann ergibt sich aufgrund der vorhandenen Akten und beschwerdeweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder oder erstmals ins Erwerbsleben eintreten, sondern von einer - nicht versicherten - selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG e contrario) in eine unselbstständige wechseln will. Bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit werde die Beitragszeit in der Rahmenfrist noch erfüllt – was vorliegend weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird. Die Arbeitnehmereigenschaft, welche Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Person Versicherungsschutz geniesst, kann nicht dadurch hergestellt werden, dass eine Person im Nachhinein für diejenige Zeit, während welcher sie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, als von der Erfüllung der Beitragszeit befreit erklärt wird. Die Befreiungstatbestände können die fehlende Versicherteneigenschaft nicht schaffen. Sie übernehmen vielmehr die Funktion der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung. Die fehlende Versicherteneigenschaft infolge Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Zeit vor Anrufung eines Befreiungsgrundes nach Art. 14 AVIG schliesst im vorliegenden Fall die Berufung auf diese Ausnahmeregelung somit aus (vgl.”
Für die Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG ist auf die tatsächliche AHV-Versicherungspflicht abzustellen (materielle Prüfung) und nicht allein auf die Bezeichnung im Arbeitsvertrag. Insbesondere sind die Stellung und die tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse von Mitinhabern, Leitungspersonen oder vergleichbaren Konstellationen im Einzelfall zu prüfen (materieller Organbegriff).
“3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt demnach in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an (Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). 3. Als Erstes ist zu prüfen, ob ein Rückkommenstitel gegeben ist, mithin, ob rückwirkend betrachtet, ein Anspruch von C. auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zu verneinen ist. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Betriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 V 270 E. 3). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt (vgl.”
Selbständigerwerbende sind grundsätzlich nicht obligatorisch in der Arbeitslosenversicherung nach Art. 2 AVIG versichert und leisten daher keine Beiträge. Sie können jedoch unter den im Gesetz und in der Rechtsprechung vorgesehenen Voraussetzungen Ansprüche aus Zeiten mit Arbeitnehmerstatus behalten oder von besonderen Regelungen (z. B. einer Verlängerung der Fristen gemäss Art. 9a LACI für Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben) profitieren.
“[Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 ; RS 101]), un système visant à compenser la perte de revenu des indépendants n’a toutefois jamais vu le jour. Un soutien à l’activité indépendante a bien été institué (cf. art. 71a ss LACI), de même qu’un aménagement des délais-cadres en faveur des indépendants (cf. art. 9a LACI), mais aucune compensation de la perte de gain liée à la cessation d’une activité indépendante n’a toutefois été instaurée (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 2 ad art. 9a LACI). Ainsi, seuls les salariés (ou travailleurs) qui ne font pas l’objet d’une exception prévue par la LACI sont affiliés obligatoirement à l’assurance-chômage. Les indépendants ne sont pas affiliés et ne versent pas de cotisation d’assurance-chômage. Ils peuvent en revanche bénéficier à certaines conditions de droits acquis ou en cours d’acquisition se rapportant à des périodes durant lesquelles ils étaient parties à un rapport de travail. Sauf exceptions, les différentes indemnités ne sont donc attribuées qu’aux personnes ayant le statut de salarié (cf. Rubin, op. cit., n° 1 ad art. 2 LACI). 5.2 5.2.1 Sous le titre « délais-cadres pour les assurés qui entreprennent une activité indépendante sans l'aide de l'assurance-chômage », l'art. 9a LACI prévoit que : 1 Le délai-cadre d'indemnisation de l'assuré qui a entrepris une activité indépendante sans toucher les prestations visées aux art. 71a à 71d est prolongé de deux ans aux conditions suivantes: a. un délai-cadre d'indemnisation courait au moment où l'assuré a entrepris l'activité indépendante; b. l'assuré ne peut pas justifier d'une période de cotisation suffisante au moment où il cesse cette activité et du fait de celle-ci. 2 Le délai-cadre de cotisation de l'assuré qui a entrepris une activité indépendante sans toucher de prestations est prolongé de la durée de l'activité indépendante, mais de deux ans au maximum. 3 L'assuré ne peut toucher au total plus que le nombre maximum d'indemnités journalières fixé à l'art. 27. 5.2.2 Cette disposition permet aux assurés qui se sont lancés dans une activité indépendante de bénéficier, sous certaines conditions, d'une prolongation de deux ans au maximum du délai-cadre d'indemnisation ou du délai-cadre de cotisation.”
Bei grenzüberschreitender Beschäftigung kann die Pflicht zur Bezahlung der Beiträge gemäss Art. 2 AVIG administrativ an den im anderen Staat tätigen Arbeitnehmer delegiert werden; andere Arbeitgeberpflichten bleiben davon unberührt. Die Delegation dient lediglich der Vereinfachung der Beitragsentrichtung und verpflichtet den Arbeitgeber nicht, sonstige unternehmensrechtliche Entscheide zu delegieren.
“1 DVO statuiert den Grundsatz, dass der Arbeitgeber ohne Sitz oder Niederlassung im zuständigen Mitgliedstaat seinen Pflichten nachzukommen hat, wie sie die auf seinen Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen. Nach dem Wortlaut sind darunter sämtliche Verpflichtungen zu verstehen, die das Sozialversicherungsrecht dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dessen Eigenschaft auferlegt. Art. 21 Abs. 2 DVO erlaubt es, in Abweichung von diesem Grundsatz, die Pflicht des Arbeitgebers zur Bezahlung der Beiträge an den in einem anderen Vertragsstaat tätigen Arbeitnehmer zu delegieren. Im vorgesehenen Formular zwecks einer Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird nebst der Pflicht zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit auch die Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen erwähnt (vgl. Urk. 7/12/34). Den Bezug der Beiträge im schweizerischen Recht regelt Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Zur Zahlung verpflichtet ist der Arbeitgeber, wobei dieser die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Beiträge, unter anderem diejenigen gemäss Art. 2 AVIG, zuvor vom Lohn abzuziehen und darüber hinaus den Arbeitgeberbeitrag zu entrichten hat. Andere Pflichten des Arbeitgebers, die an den Arbeitnehmer delegiert werden könnten, sind in Art. 21 Abs. 2 DVO nicht erwähnt. Im Gegenteil wird festgehalten, dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht berührt würden. Dies entspricht dem Zweck der Bestimmung. Die Delegation der Bezahlung der Beiträge und die Vornahme der damit im Zusammenhang stehenden Meldungen an die Behörden (vgl. Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) ermöglicht nur, aber immerhin, eine Vereinfachung der Abwicklung der periodischen Beitragsentrichtung. Hierbei handelt es sich um einen Administrativvorgang. Gänzlich anderer Natur ist die Anordnung von Kurzarbeit. Hier liegt ein unternehmerischer Entscheid von erheblicher Tragweite betreffend die vom Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle und deren Finanzierung vor, der allein vom Arbeitgeber nach Abwägung aller in Betracht fallenden Umstände zu treffen ist.”
Die Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG richtet sich nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und nicht nach dem Wohnsitz. Unter die Beitragspflicht fallen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a insbesondere Arbeitnehmer, die nach dem AHVG obligatorisch versichert sind; hierzu zählen auch Arbeitnehmer, die für im Ausland domizilierte Arbeitgeber tätig sind (z. B. Fälle nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber). Fehlt eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse, kann die betreffende Tätigkeit nicht auf die Beitragszeit angerechnet werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG unterliegen der Arbeitslosenversicherungs-Beitragspflicht alle Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind. Obligatorisch versichert sind auch Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (AVIG-Praxis ALE Rz A2). Bei Arbeitnehmern von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern handelt es sich mitunter um in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (ausserhalb EU/EFTA) tätige Personen (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 6 Rz 1). Gemäss Schreiben der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. Juni 2022 ist keine Anmeldung des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer einer nicht beitragspflichtigen Arbeitgeberin eingegangen oder pendent (Urk. 16). Dementsprechend kann die Tätigkeit für die C.___ Inc. nicht an die Beitragszeit angerechnet werden. Dies stellte der Beschwerdeführer letztlich auch nicht mehr in Frage, führte er in seiner Eingabe vom 19.”
“Soweit letztlich vorgebracht wird, dass es fragwürdig sei, dass er in der Schweiz Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen müsse, obwohl er gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, ist der Beschwerdeführer auf die Regelung der Beitragspflicht in der Schweiz hinzuweisen. Beitragspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG Arbeitnehmer (gemäss Art. 10 ATSG), die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dementsprechend ist die Beitragspflicht im Gegensatz zur Anspruchsberechtigung nicht an den Wohnsitz gebunden.”
Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellt ein Stipendium kein unselbständiges Erwerbseinkommen im Sinne der AHVV dar (Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV; vgl. BGE 133 V 299). Folglich fehlt es bei Stipendienbezug an einer beitragspflichtigen Beschäftigung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG; Zeiten mit Stipendien begründen demnach keine beitragspflichtige Beschäftigung und können nicht als solche zur Erfüllung der sechsmonatigen Beitragsfrist angerechnet werden.
“Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung als Post-Doktorand am B.____ Institute vom 1. Dezember 2018 bis 3. Februar 2020 jeweils zweimal monatlich Lohn erhielt, wobei sich dieser ab Dezember 2018 auf 2'099.-- US-Dollar respektive ab Mai 2019 auf 2'115.-- US-Dollar belief. Da eine entsprechende Arbeitsbestätigung des B.____ Institute vorliegt, ist der nach Art. 14 Abs. 3 AVIG geforderte Nachweis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch die sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachzuweisen vermag. Seine Tätigkeit bei der École C.____ dauerte vom 1. November 2012 bis 15. Mai 2017 und liegt somit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Daher kann diese Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden. Was seine vom SNF finanzierte Tätigkeit am B.____ Institute im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV ist ein Stipendium nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren (BGE 133 V 299 E. 2). Damit fehlt es bei einem Stipendienbezug an einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 bis 16. August 2020 ohne Vertrag und ohne Gehalt als Assistenz-Professor für Chemieingenieurwesen von der Schweiz aus für die Universität Z.____ arbeitete. Die Zeit vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 liegt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Fraglich ist, ob seine Tätigkeit als Assistenz-Professor eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG begründet, die eine Beitragszeit generieren kann. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden.”
“Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausbildung als Post-Doktorand am B.____ Institute vom 1. Dezember 2018 bis 3. Februar 2020 jeweils zweimal monatlich Lohn erhielt, wobei sich dieser ab Dezember 2018 auf 2'099.-- US-Dollar respektive ab Mai 2019 auf 2'115.-- US-Dollar belief. Da eine entsprechende Arbeitsbestätigung des B.____ Institute vorliegt, ist der nach Art. 14 Abs. 3 AVIG geforderte Nachweis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer von mindestens zwölf Monaten im Ausland erbracht. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch die sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachzuweisen vermag. Seine Tätigkeit bei der École C.____ dauerte vom 1. November 2012 bis 15. Mai 2017 und liegt somit ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Daher kann diese Tätigkeit nicht als beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werden. Was seine vom SNF finanzierte Tätigkeit am B.____ Institute im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2018 betrifft, ist anzumerken, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig ist, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV ist ein Stipendium nicht als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren (BGE 133 V 299 E. 2). Damit fehlt es bei einem Stipendienbezug an einer beitragspflichtigen Beschäftigung (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 bis 16. August 2020 ohne Vertrag und ohne Gehalt als Assistenz-Professor für Chemieingenieurwesen von der Schweiz aus für die Universität Z.____ arbeitete. Die Zeit vom 4. Februar 2020 bis 23. März 2020 liegt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Fraglich ist, ob seine Tätigkeit als Assistenz-Professor eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des AVIG begründet, die eine Beitragszeit generieren kann. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden.”
Taggelder der Invalidenversicherung gehören nicht zur in Art. 6 AHVV generell vorgenommenen Ausnahmeregelung für Versicherungsleistungen; die Taggelder nach Art. 25 IVG bilden eine ausdrückliche Gegenausnahme und gelten daher als massgebender Lohn. Entsprechend sind sie beitragspflichtig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVIG.
“Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Vorliegend verlängerte sich die der neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorangehende Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund der Corona-Pandemie (in Abweichung von Art. 9 Abs. 4 AVIG) entsprechend bzw. spiegelbildlich zur am 2. September 2021 ausgelaufenen Rahmenfrist und dauerte somit wie diese vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. September 2021 (vgl. Art. 8a Abs. 3 i.V.m. Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand am 1. April 2022; Weisung Nr. 6 des SECO vom 1. April 2022, Rz 38c). Die Beschwerdegegnerin hat somit die massgeblichen Rahmenfristen korrekt festgelegt. Zu prüfen ist, welche Beiträge der Beschwerdeführer innerhalb der dafür massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 2. September 2021 entrichtet hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG sind Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig. Im Übrigen richtet sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. Nussbaumer, a.a.O., N 207). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat er in Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.10) AHVV Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie diejenigen nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) nicht zum Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten gehören die hier interessierenden Taggelder der Invalidenversicherung – im Sinne einer Gegenausnahme – zum massgebenden Lohn.”
Beitragspflichtig für die Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer, die nach dem AHVG obligatorisch versichert sind und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).”
Die Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG entsteht mit dem Leisten der Arbeit; die Beiträge werden jedoch erst mit der Realisierung des Lohn‑ bzw. Entschädigungsanspruchs geschuldet. Für die Anerkennung einer Beitragszeit setzt die Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich Lohn entrichtet hat. In kritischen Fällen kann das Vorhandensein oder Ausbleiben eines Lohnflusses ein Indiz, nicht aber eine alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Beitragspflicht sein.
“Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit dem Leisten von Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“Es sei angefügt, dass die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (vorliegend vom 31. März 2020 bis 30. März 2022) zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist beitragspflichtig, wer nach AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Liegt der fehlende Lohnfluss in einem Ereignis nach Art. 51 Abs. 1 AVIG begründet, das Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung gibt, wird die Zeit der offenen Lohnforderungen als Beitragszeit anerkannt (vgl. AVIG-Praxis ALE B144). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte nur die Zeiträume vom 31. März 2020 bis 15. November 2020 und vom 7. April bis 16. Mai 2021 (vgl. Urk. 2 Ziff. 3). Angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des bis November 2020 nicht in Frage gestellten Lohnflusses, rechtfertigt es allein die Tatsache, dass sich die Arbeitgeberin aufgrund einer finanzieller Schieflage im Zahlungsverzug befand, wohl noch nicht, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung – insbesondere noch vor der Freistellung des Beschwerdeführers – in Abrede zu stellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 233/06 vom 2. Juli 2007 E. 4.3). Soweit die Beschwerdegegnerin allein auf den Lohnfluss abstellte, ist auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich hierbei nur um ein Indiz in kritischen Fällen und keine allgemeine Voraussetzung handelt.”
Für die obligatorische Arbeitslosenversicherung sind in der Regel unselbständig Erwerbende (Arbeitnehmende) beitragspflichtig. Selbstständige sind nach der zitierten Literatur grundsätzlich nicht obligatorisch versichert und leisten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Quelle weist weiter auf Ausnahmen und spezifische Regelungen hin (etwa Art. 9a LACI betreffend Verlängerung von Frist- bzw. Rahmenfristen für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben).
“[Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 ; RS 101]), un système visant à compenser la perte de revenu des indépendants n’a toutefois jamais vu le jour. Un soutien à l’activité indépendante a bien été institué (cf. art. 71a ss LACI), de même qu’un aménagement des délais-cadres en faveur des indépendants (cf. art. 9a LACI), mais aucune compensation de la perte de gain liée à la cessation d’une activité indépendante n’a toutefois été instaurée (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 2 ad art. 9a LACI). Ainsi, seuls les salariés (ou travailleurs) qui ne font pas l’objet d’une exception prévue par la LACI sont affiliés obligatoirement à l’assurance-chômage. Les indépendants ne sont pas affiliés et ne versent pas de cotisation d’assurance-chômage. Ils peuvent en revanche bénéficier à certaines conditions de droits acquis ou en cours d’acquisition se rapportant à des périodes durant lesquelles ils étaient parties à un rapport de travail. Sauf exceptions, les différentes indemnités ne sont donc attribuées qu’aux personnes ayant le statut de salarié (cf. Rubin, op. cit., n° 1 ad art. 2 LACI). 5.2 5.2.1 Sous le titre « délais-cadres pour les assurés qui entreprennent une activité indépendante sans l'aide de l'assurance-chômage », l'art. 9a LACI prévoit que : 1 Le délai-cadre d'indemnisation de l'assuré qui a entrepris une activité indépendante sans toucher les prestations visées aux art. 71a à 71d est prolongé de deux ans aux conditions suivantes: a. un délai-cadre d'indemnisation courait au moment où l'assuré a entrepris l'activité indépendante; b. l'assuré ne peut pas justifier d'une période de cotisation suffisante au moment où il cesse cette activité et du fait de celle-ci. 2 Le délai-cadre de cotisation de l'assuré qui a entrepris une activité indépendante sans toucher de prestations est prolongé de la durée de l'activité indépendante, mais de deux ans au maximum. 3 L'assuré ne peut toucher au total plus que le nombre maximum d'indemnités journalières fixé à l'art. 27. 5.2.2 Cette disposition permet aux assurés qui se sont lancés dans une activité indépendante de bénéficier, sous certaines conditions, d'une prolongation de deux ans au maximum du délai-cadre d'indemnisation ou du délai-cadre de cotisation.”
Für die Versicherung nach Art. 2 Abs. 1 AVIG entsteht die Beitragspflicht bei unselbständiger Erwerbstätigkeit mit dem Leisten der Arbeit. Für die Erfüllung der Beitragszeit wird nur tatsächlich ausgeübte, beitragspflichtige Beschäftigung berücksichtigt; die Rechtsprechung verlangt zudem, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich Lohn entrichtet hat.
“12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.3 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV). 2.4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit dem Leisten von Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Kumulation ungenügender Beitragszeiten mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1). 2.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des Arbeitnehmers in der Schweiz (AHV‑Beitragspflicht) genügt nach den vorliegenden Entscheidungen als Tatbestandsmerkmal i.S.v. Art. 2 Abs. 1 AVIG / Art. 3 AHVG; das Gesetz verlangt nicht, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz haben muss.
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz in der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers, ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des betroffenen Mitarbeiters in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen sei.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (act. IIA 2) ist dem Gesetz kein Tatbestandselement zu entnehmen, wonach der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bedingt, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz haben muss. Namentlich setzt Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 3 AHVG), was hier offensichtlich erfüllt ist (act. IIA 9). Eine derartige Anspruchsvoraussetzung lässt sich auch nicht aus Art. 36 Abs. 1 AVIG ableiten, denn diese Norm regelt allein das Verfahren auf Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Art. 36 N. 1) und legt dabei namentlich fest, bei wem die Voranmeldung einzureichen ist, nämlich bei der kantonalen Amtsstelle und nicht bei einem anderen Durchführungsorgan der Arbeitslosenversicherung. Diese Bestimmungen wie auch die Pflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 37 AVIG bilden nicht Anspruchsvoraussetzungen, solche sind ausschliesslich diejenigen von Art. 31 AVIG (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 291; vgl. E. 2.2 hiervor). Auch die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor) sieht kein entsprechendes Erfordernis vor.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (AB 13-15) ist dem Gesetz kein Tatbestandselement zu entnehmen, wonach der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bedingt, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz haben muss. Namentlich setzt Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 3 AHVG), was hier offensichtlich erfüllt ist (dahingehend AB 17 bzw. Beschwerde S. 2). Eine entsprechende Anspruchsvoraussetzung lässt sich – anders als vom Beschwerdegegner angenommen (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4) – auch nicht aus Art. 36 Abs. 1 AVIG ableiten, denn diese Norm regelt allein das Verfahren auf Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Art. 36 N. 1) und legt dabei namentlich fest, bei wem die Voranmeldung einzureichen ist, nämlich bei der kantonalen Amtsstelle und nicht bei einem anderen Durchführungsorgan der Arbeitslosenversicherung. Diese Bestimmungen wie auch die Pflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 37 AVIG bilden nicht Anspruchsvoraussetzungen, solche sind ausschliesslich diejenigen von Art. 31 AVIG (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 291; vgl. E. 2.2 hiervor). Auch die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor) sieht kein entsprechendes Erfordernis vor.”
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist für die Beitragsfähigkeit nach Art. 2 Abs. 1 AVIG vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat und der Arbeitgeber hierfür tatsächlich einen Lohn entrichtet hat. Beiträge werden erst mit der Realisierung des Lohn‑ bzw. Entschädigungsanspruchs geschuldet.
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Kumulation ungenügender Beitragszeiten mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1). 2.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2342 Rz. 254). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021, E. 3.1; Nussbaumer, a.a.O., S. 2334 Rz. 233). 2.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) und dauerte vorliegend unbestrittenermassen vom 3. Mai 2021 bis 2. Mai 2023. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.3 Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV). 2.4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit dem Leisten von Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
“1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit dem Leisten von Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28.”
Die Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist an die AHV‑Obligatorik gebunden und setzt das Vorliegen eines massgebenden Lohns im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG voraus. Wer nach dem AHVG obligatorisch versichert ist und massgebenden Lohn aus unselbständiger Tätigkeit bezieht, ist damit für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.
“Für die Arbeitslosenversicherung ist unter anderem beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), das heisst massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht. Nach dieser Bestimmung gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.”
“Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02). 1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens 12 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG werden dabei auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, an die Beitragszeit angerechnet. 2.2. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art.”
“Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 51 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5).”
Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist beitragspflichtig, wer nach dem AHVG versichert ist und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit der AHV-Beitragspflicht unterliegt. Versicherung nach AHVG und AHV-Beitragspflicht für unselbständige Erwerbstätigkeit sind dabei gemeinsam zu prüfen.
“Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2).”
“Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend über prüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 51 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5).”
Die Arbeitslosenversicherung ist als Arbeitnehmerversicherung ausgestaltet; eine selbständige Tätigkeit gilt nicht automatisch als versicherungspflichtige unselbständige Beschäftigung und die Suche nach einer Selbständigkeit bzw. Betriebsübernahmen wird nicht als Arbeitsbemühung im Sinne der AVIG-Kontrollen gewertet.
“Gemäss dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer sieben Bewerbungen vor, wobei es sich bei zwei um eine Betriebsübernahme handelte, welche vom RAV bzw. dem AMA nicht berücksichtigt wurde, womit der Beschwerdeführer nur fünf und damit eine ungenügende Anzahl von Bewerbungen vorweisen konnte. Seine Argumentation, wonach er nicht gewusst habe, dass die Suche nach einer selbstständigen Tätigkeit bzw. Betriebsübernahmen nicht als Arbeitsbemühungen gezählt werden können, erstaunt. So verfügt er über den eidgenössischen Fachausweis als Sozialversicherungsfachmann und gab beispielsweise anlässlich des Beratungsgesprächs vom 20. März 2018 an, er verfüge über grosse Erfahrungen im Sozialversicherungsrecht, was auch in seinem Lebenslauf hervorgehoben wird. So war er von 2003–2017 Gewerkschaftssekretär und nahm in dieser Funktion offenbar auch individuellen Rechtsberatung der Mitglieder vor, dies auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Er musste somit wissen, dass es sich bei der Arbeitslosenversicherung um eine Arbeitnehmerversicherung handelt, wie es sich schon aus dem Gesetz (Art. 2 Abs. 1 AVIG) ergibt und wie es auch der Infobroschüre des SECO "Arbeitslosigkeit – Ein Leitfaden für Versicherte" zu entnehmen ist. Zudem nahm der Beschwerdeführer am 27. März 2018 an der obligatorischen Informationssitzung teil. Ferner kann nicht gehört werden, seine Beraterin sei immer über seine Pläne informiert gewesen und habe ihm nicht auf die Problematik hingewiesen, womit er eine Verletzung der Informationspflicht (Art. 27 ATSG) geltend macht. So finden sich für die hier interessierende Periode bis zur Kontrollperiode vom Dezember 2018 in den vorhandenen Protokollen der Beratungsgespräche nur wenige Hinweise darauf, dass er sich selbständig machen wollte. Anlässlich des Erstgesprächs vom 21. November 2017 erklärte er, er spiele mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen, es sei aber noch nichts spruchreif und er erkundigte sich nach Fördermöglichkeiten. Seine Beraterin wies ihn explizit darauf hin, das Ende einer Projektphase impliziere eine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Antritts einer selbstständigen Tätigkeit.”
Ein unentgeltliches Praktikum ohne Lohnfluss begründet nach der Rechtsprechung keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVIG; mangels Lohnfluss sind keine ALV-Beiträge geschuldet und es entsteht keine Beitragszeit.
“________ (NL) absolvierte (unentgeltliche) Praktikum keine Versicherungszeit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 erster Satz VO Nr. 883/2004 darstelle. Soweit es sich dabei um eine Beschäftigung im Sinne von Art. 1 lit. a VO Nr. 883/2004 handle (gemeint ist wohl: Beschäftigungszeit im Sinne von Art. 1 lit. u i.V.m. Art. 61 Abs. 1 zweiter Satz VO Nr. 883/2004), führe dies dennoch nicht zur Berücksichtigung des Praktikums als Beitragszeit. Denn ausländische Beschäftigungszeiten, die keine Versicherungszeiten dargestellt hätten, seien durch die Schweiz nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in der Schweiz als Versicherungszeiten gegolten hätten (vgl. Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung; KS ALE 883; Rz. E19 f.). Bei einem unentgeltlichen Praktikum seien - mangels Lohnfluss - keine ALV-Beiträge geschuldet. Demnach sei die Tätigkeit am internationalen Gericht C.________ in D.________ (NL) nach Schweizer Recht keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVIG, weshalb sie auch keine Beitragszeit nach Art. 13 AVIG habe generieren können.”
Andere Sozialversicherungsbeiträge – abgesehen von den unter dem Bedarf zu berücksichtigenden Krankenkassenprämien – sind bei selbständiger Erwerbstätigkeit nicht obligatorisch.
“Für die Bestimmung des AHV/IV/EO-Bei- tragsobjekts kann in casu auf die den Steuererklärungen beigelegten Erfolgsrech- nungen abgestellt werden, zumal die kantonalen Steuerbehörden von dieser Höhe ausgingen. Hinzuzurechnende steuerrechtliche Abzüge nahm der Gesuchsgegner nicht vor (vgl. Urk. 4/10 S. 6, Urk. 4/11 S. 6, Urk. 4/12 S. 6 und Urk. 4/13 S. 6). Vom Einkommen sind für die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2016 Fr. 29'745.– (9.7 % von Fr. 306'644.– [Urk. 4/10 S. 3 der Beilage Erfolgsrechnung]), im Jahr 2017 Fr. 29'956.– (9.7 % von Fr. 308'820.– [Urk. 4/11 S. 3 der Beilage Erfolgsrech- nung]), im Jahr 2018 Fr. 27'156.– (9.7 % von Fr. 279'961.– [Urk. 4/12 S. 3 der Bei- - 50 - lage Erfolgsrechnung]), im Jahr 2019 Fr. 15'713.– (9.7 % von Fr. 161'989.– [Urk. 4/13 S. 3 der Beilage Erfolgsrechnung]) und im Jahr 2020 Fr. 15'253.– (10 % von Fr. 152'530.– [Urk. 11/20e]) zu subtrahieren. Andere Sozialversicherungsbei- träge – abgesehen von den unter dem Bedarf zu berücksichtigenden Krankenkas- senprämien – sind bei selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht obligatorisch (vgl. Art. 2 ff. BVG, Art. 2 AVIG, Art. 67 KVG und Art. 1a UVG). Der Gesuchsgegner be- hauptete ausdrücklich, dass er über keine berufliche Vorsorge der”
“Für die Bestimmung des AHV/IV/EO-Bei- tragsobjekts kann in casu auf die den Steuererklärungen beigelegten Erfolgsrech- nungen abgestellt werden, zumal die kantonalen Steuerbehörden von dieser Höhe ausgingen. Hinzuzurechnende steuerrechtliche Abzüge nahm der Gesuchsgegner nicht vor (vgl. Urk. 4/10 S. 6, Urk. 4/11 S. 6, Urk. 4/12 S. 6 und Urk. 4/13 S. 6). Vom Einkommen sind für die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2016 Fr. 29'745.– (9.7 % von Fr. 306'644.– [Urk. 4/10 S. 3 der Beilage Erfolgsrechnung]), im Jahr 2017 Fr. 29'956.– (9.7 % von Fr. 308'820.– [Urk. 4/11 S. 3 der Beilage Erfolgsrech- nung]), im Jahr 2018 Fr. 27'156.– (9.7 % von Fr. 279'961.– [Urk. 4/12 S. 3 der Bei- - 50 - lage Erfolgsrechnung]), im Jahr 2019 Fr. 15'713.– (9.7 % von Fr. 161'989.– [Urk. 4/13 S. 3 der Beilage Erfolgsrechnung]) und im Jahr 2020 Fr. 15'253.– (10 % von Fr. 152'530.– [Urk. 11/20e]) zu subtrahieren. Andere Sozialversicherungsbei- träge – abgesehen von den unter dem Bedarf zu berücksichtigenden Krankenkas- senprämien – sind bei selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht obligatorisch (vgl. Art. 2 ff. BVG, Art. 2 AVIG, Art. 67 KVG und Art. 1a UVG). Der Gesuchsgegner be- hauptete ausdrücklich, dass er über keine berufliche Vorsorge der”
Die persönliche Anspruchsberechtigung nach dem AHV-Beitragsstatut (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) begründet den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen: Die Kurzarbeitsregelung bezieht sich mehrfach auf den «Betrieb» bzw. eine «Betriebsabteilung» als organisatorische Bezugsgrösse (z. B. für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls). Eine Betriebsabteilung liegt nur vor, wenn sie als eigene Organisationseinheit angesehen werden kann; dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppe lediglich wenige Arbeitnehmende oder nur eine einzelne Person umfasst. (Art. 2 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung.)
“Es steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der betroffene Arbeitnehmer im Aussendienst in der Schweiz tätig ist und sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Schweizer Recht nicht bereits gegeben. Auch wenn die Arbeitnehmenden allein Anspruchsberechtigte sind und die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit in persönlicher Hinsicht an das AHV-Beitragsstatut anknüpft (Art. 31 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen. Denn die Kurzarbeitsregelung greift an verschiedenen Stellen den Begriff des Betriebes auf. So ist organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls der gesamte Betrieb oder eine Betriebsabteilung, sofern diese als Organisationseinheit betrachtet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (Weisung des SECO in: AVIG-Praxis KAE Rz. C31-C36). Auch der Anspruch eines ausländischen Arbeitgebers auf Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz hängt entscheidend hiervon ab, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundes- und internationalem Recht verkennt. In der vorliegenden Konstellation mit nur einem in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden, der nicht in einem Betrieb oder Betriebszweig der A.________ GmbH & Co KG in der Schweiz beschäftigt wird und daher nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden kann, gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat.”
“Es steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der betreffende Angestellte für die B.________ GmbH in der Schweiz tätig ist und sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Schweizer Recht nicht bereits gegeben. Auch wenn die Arbeitnehmenden allein Anspruchsberechtigte sind und die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit in persönlicher Hinsicht an das AHV-Beitragsstatut anknüpft (Art. 31 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen. Denn die Kurzarbeitsregelung greift an verschiedenen Stellen den Begriff des Betriebs auf. So ist organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls der gesamte Betrieb oder eine Betriebsabteilung, sofern diese als Organisationseinheit betrachtet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (Weisung des SECO in: AVIG-Praxis KAE Rz. C31-C36). Auch der Anspruch eines ausländischen Arbeitgebers auf Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz hängt entscheidend hiervon ab, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundes- und internationalem Recht verkennt. In der vorliegenden Konstellation mit nur einem in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden, der nicht in einem Betrieb oder Betriebszweig der B.________ GmbH in der Schweiz beschäftigt wird und daher nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden kann, gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat.”
“Es steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der betreffende Aussendienstmitarbeitende für die A.________ GmH in der Schweiz tätig ist und sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Schweizer Recht nicht bereits gegeben. Auch wenn die Arbeitnehmenden allein Anspruchsberechtigte sind und die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit in persönlicher Hinsicht an das AHV-Beitragsstatut anknüpft (Art. 31 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen. Denn die Kurzarbeitsregelung greift an verschiedenen Stellen den Begriff des Betriebes auf. So ist organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls der gesamte Betrieb oder eine Betriebsabteilung, sofern diese als Organisationseinheit betrachtet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (Weisung des SECO in: AVIG-Praxis KAE Rz. C31-C36). Auch der Anspruch eines ausländischen Arbeitgebers auf Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz hängt entscheidend hiervon ab, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundes- und internationalem Recht verkennt. In der vorliegenden Konstellation mit nur einem in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden, der nicht in einem Betrieb oder Betriebszweig der A.________ GmbH in der Schweiz beschäftigt wird und daher nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden kann, gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat.”
Liegt der fehlende Lohnfluss in einem Ereignis nach Art. 51 Abs. 1 AVIG (Anspruch auf Insolvenzentschädigung), wird die Zeit der offenen Lohnforderungen als Beitragszeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVIG anerkannt.
“Es sei angefügt, dass die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (vorliegend vom 31. März 2020 bis 30. März 2022) zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist beitragspflichtig, wer nach AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Liegt der fehlende Lohnfluss in einem Ereignis nach Art. 51 Abs. 1 AVIG begründet, das Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung gibt, wird die Zeit der offenen Lohnforderungen als Beitragszeit anerkannt (vgl. AVIG-Praxis ALE B144). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte nur die Zeiträume vom 31. März 2020 bis 15. November 2020 und vom 7. April bis 16. Mai 2021 (vgl. Urk. 2 Ziff. 3). Angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des bis November 2020 nicht in Frage gestellten Lohnflusses, rechtfertigt es allein die Tatsache, dass sich die Arbeitgeberin aufgrund einer finanzieller Schieflage im Zahlungsverzug befand, wohl noch nicht, die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung – insbesondere noch vor der Freistellung des Beschwerdeführers – in Abrede zu stellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts C 233/06 vom 2. Juli 2007 E. 4.3). Soweit die Beschwerdegegnerin allein auf den Lohnfluss abstellte, ist auf die zitierte aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach es sich hierbei nur um ein Indiz in kritischen Fällen und keine allgemeine Voraussetzung handelt.”
Allein die Tätigkeit eines Arbeitgebers in der Schweiz begründet nicht automatisch Anspruchsberechtigungen nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AVIG. Die Anspruchsprüfung kann zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen erfordern; so kann etwa eine einzelne in der Schweiz tätige Arbeitnehmerin nicht ohne weiteres als eigener Betrieb oder Betriebsabteilung gelten, was Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung (z. B. Kurzarbeitsentschädigung) haben kann.
“Es steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdegegnerin in der Schweiz tätig und sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009). Entgegen der BGE 147 V 225 S. 230 Auffassung der Vorinstanz ist damit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Schweizer Recht nicht bereits gegeben. Auch wenn die Arbeitnehmenden allein Anspruchsberechtigte sind und die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit in persönlicher Hinsicht an das AHV-Beitragsstatut anknüpft (Art. 31 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen. Denn die Kurzarbeitsregelung greift an verschiedenen Stellen den Begriff des Betriebes auf. So ist organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls der gesamte Betrieb oder eine Betriebsabteilung, sofern diese als Organisationseinheit betrachtet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (Weisung AVIG-Praxis KAE des SECO, Rz. C31-C36). Auch der Anspruch eines ausländischen Arbeitgebers auf Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz hängt entscheidend hiervon ab, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundes- und internationalem Recht verkennt. In der vorliegenden Konstellation mit nur einer in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden, die nicht in einem Betrieb oder Betriebszweig der X. Ltd. in der Schweiz beschäftigt wird und daher nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden kann, gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat.”
Art. 2 Abs. 1 AVIG regelt die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung können zwar beitragspflichtig sein; nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG sind solche Personen jedoch vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen. Begründet wird dies in den Referenzen mit der unternehmerischen Dispositionsfreiheit dieser Personen, durch die ein Missbrauch möglich wäre (Verhinderungszweck).
“a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Damit ist es auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 17. Juni 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf KAE, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Keinen Anspruch auf KAE haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen ihres Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAE für sich selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere theoretisch auch alle nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen allenfalls missbräuchlich eine KAE erhalten (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art.”
“2 An den Entscheid betreffend die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, ob bei einer einmal festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur zu erfolgen hat. Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt allerdings mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf KAE, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf KAE haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen ihres Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAE für sich selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere theoretisch auch alle nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen allenfalls missbräuchlich eine KAE erhalten (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art.”
Für die Beurteilung der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich das formell rechtskräftige AHV-Beitragsstatut massgebend. Das formelle Beitragsstatut ist nur dann nicht massgeblich, wenn es sich als offensichtlich unrichtig erweist oder trotz zumutbarer Abklärungen bei der Ausgleichskasse und beim Arbeitgeber nicht eruierbar ist; in diesem Fall kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft in Betracht. Qualifizierende Feststellungen der Ausgleichskasse bzw. der Suva sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind. Folglich muss für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung den Erotikdamen Arbeitnehmerstellung zukommen. Mithin müssen sie unselbständig erwerbstätig sein, wobei für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Nur wenn sich dieses nicht eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft anhand der Kriterien, die praxisgemäss für eine selbständige beziehungsweise unselbständige Tätigkeit sprechen (vgl. BGE 122 V 169 E. 3.c mit Hinweisen), in Betracht (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,”
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist grundsätzlich der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Für die Frage nach der Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist daher das formell rechtskräftige AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Nur wenn sich trotz zumutbarer Abklärung bei Ausgleichskasse und Arbeitgebern kein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Organe der Arbeitslosenversicherung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.4)”
“Vorliegend ist auf Grund des Schreibens der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 16. April 2020 (Urk. 5/5) davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse und die Suva die vom Beschwerdeführer als Fahrer bei «A.___» ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten. Vom Beschwerdeführer wurde nicht geltend gemacht, dass er die diesbezügliche Qualifikation durch die Ausgleichskasse oder durch die Suva angefochten hätte (Urk. 1). Unter diesen Umständen sowie auf Grund der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 4.9-4.10) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (Urk. 2) gestützt auf die Qualifikation der vom Beschwerdeführer als A.___-Fahrer ausgeübten Tätigkeit durch die Ausgleichskasse beziehungsweise durch die Suva als unselbständige Erwerbstätigkeit davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im fraglichen Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2018 als Fahrer bei «A.___» ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG und von Art. 10 ATSG zu qualifizieren war.”
Für Ansprüche nach Art. 2 Abs. 1 AVIG (z. B. Kurzarbeitsentschädigung) reicht das AHV-Beitragsstatut allein nicht aus. Die Kurzarbeitsregelung knüpft zusätzlich an betriebsbezogene Voraussetzungen an: Massgeblich ist der gesamte Betrieb oder eine als organisatorische Einheit anzusehende Betriebsabteilung. Liegt — wie in der zitierten Rechtsprechung — nur eine einzelne in der Schweiz tätige Person vor, kann eine solche Betriebsabteilung regelmässig nicht bejaht werden; damit kann die Schweiz als Beschäftigungsstaat für den Kurzarbeitsanspruch wegfallen.
“Es steht in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der betroffene Arbeitnehmer im Aussendienst in der Schweiz tätig ist und sozialversicherungsrechtlich abgabepflichtig ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist damit jedoch der grundsätzliche Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Schweizer Recht nicht bereits gegeben. Auch wenn die Arbeitnehmenden allein Anspruchsberechtigte sind und die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeit in persönlicher Hinsicht an das AHV-Beitragsstatut anknüpft (Art. 31 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG), sind zusätzlich betriebsbezogene Voraussetzungen zu erfüllen. Denn die Kurzarbeitsregelung greift an verschiedenen Stellen den Begriff des Betriebes auf. So ist organisatorische Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls der gesamte Betrieb oder eine Betriebsabteilung, sofern diese als Organisationseinheit betrachtet werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (Weisung des SECO in: AVIG-Praxis KAE Rz. C31-C36). Auch der Anspruch eines ausländischen Arbeitgebers auf Kurzarbeitsentschädigung in der Schweiz hängt entscheidend hiervon ab, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundes- und internationalem Recht verkennt. In der vorliegenden Konstellation mit nur einem in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden, der nicht in einem Betrieb oder Betriebszweig der A.________ GmbH & Co KG in der Schweiz beschäftigt wird und daher nicht als eigene Betriebsabteilung angesehen werden kann, gilt die Schweiz nicht als Beschäftigungsstaat.”
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt persönliche Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG sind dies Arbeitnehmer, die nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind.
“3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt demnach in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an (Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG). 3. Als Erstes ist zu prüfen, ob ein Rückkommenstitel gegeben ist, mithin, ob rückwirkend betrachtet, ein Anspruch von C. auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zu verneinen ist. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Betriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (BGE 122 V 270 E. 3). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst ergibt (vgl.”
“Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG).”
“1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für Juni 2020 in der Höhe von Fr. 17'498.40 (wovon Fr. 6'960.65 bereits ausgerichtet wurden) im Streit. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2020 korrekt vorgenommen hat. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG) und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung - für sich oder ihren Ehegatten - selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere theoretisch auch alle nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art.”
Personen, die nach Art. 2 Abs. 2 AVIG von der Beitragspflicht befreit sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Insolvenzentschädigung. Als Ausnahme nennt die Rechtsprechung bzw. Lehre diejenigen, die das Mindestalter für die AVS-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (vgl. Art. 73 OACI).
“- L'indemnité en cas d'insolvabilité est réservée aux travailleurs assujettis au paiement des cotisations à l'assurance-chômage. Il s'agit des personnes tenues de cotiser sur le revenu d'une activité dépendante au sens des art. 2 al. 1 let. a LACI et 5 LAVS. Ce qui est déterminant, c'est le fait que les créances salariales couvertes par l'assurance insolvabilité correspondent à une période où les travailleurs ont été tenus de payer des cotisations à l'assurance-chômage au sens de l'art. 2 al. 1 let. a LACI. Peu importe donc le statut des personnes au moment de la demande d'indemnité. Une période minimale de cotisation n'est pas requise (FF 1980 III 612), pas plus qu'un domicile en Suisse (ATF 132 V 82 consid. 5.5 p. 91) ou une autorisation de travailler en bonne et due forme (DTA 1992 p. 94 consid. 3 p. 97). Les frontaliers ont droit à l'indemnité (ATF 112 V 143; FF 1980 III 613); les saisonniers également. 5 Les personnes dispensées de payer des cotisations au sens de l'art. 2 al. 2 LACI n'ont pas droit à l'indemnité en cas d'insolvabilité, sauf celles qui n'ont pas encore atteint l'âge minimum pour cotiser à l'AVS (art. 73 OACI). Contrairement à ce que prévoit l'art. 8 al. 1 let. d LACI dans le domaine de l'indemnité de chômage, il n'est pas nécessaire d'avoir terminé la scolarité pour avoir droit à l'indemnité en cas d'insolvabilité (Burgherr, Die Insolvenzentschädigung [...] p. 37; avis contraires: Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung [...] p. 2356 N 590, ainsi que p. 2358 N 595; Gerhards, AVIG-Kommentar, vol. I p. 553 N 3 ad art. 51). En tous les cas, ni la loi, ni l'ordonnance n'excluent expressément les jeunes personnes, encore à l'école, du droit à cette prestation. Le fait que les jeunes personnes en question ont peut-être moins besoin d'un salaire que celles en âge de bénéficier de l'indemnité de chômage n'empêche pas qu'elles ont droit à la protection conférée par les art. 51 ss LACI. Du reste, chaque fois que le droit aux prestations de chômage est soumis à une condition de nécessité, la loi le précise (exemple : art.”
“- L'indemnité en cas d'insolvabilité est réservée aux travailleurs assujettis au paiement des cotisations à l'assurance-chômage. Il s'agit des personnes tenues de cotiser sur le revenu d'une activité dépendante au sens des art. 2 al. 1 let. a LACI et 5 LAVS. Ce qui est déterminant, c'est le fait que les créances salariales couvertes par l'assurance insolvabilité correspondent à une période où les travailleurs ont été tenus de payer des cotisations à l'assurance-chômage au sens de l'art. 2 al. 1 let. a LACI. Peu importe donc le statut des personnes au moment de la demande d'indemnité. Une période minimale de cotisation n'est pas requise (FF 1980 III 612), pas plus qu'un domicile en Suisse (ATF 132 V 82 consid. 5.5 p. 91) ou une autorisation de travailler en bonne et due forme (DTA 1992 p. 94 consid. 3 p. 97). Les frontaliers ont droit à l'indemnité (ATF 112 V 143; FF 1980 III 613); les saisonniers également. 5 Les personnes dispensées de payer des cotisations au sens de l'art. 2 al. 2 LACI n'ont pas droit à l'indemnité en cas d'insolvabilité, sauf celles qui n'ont pas encore atteint l'âge minimum pour cotiser à l'AVS (art. 73 OACI). Contrairement à ce que prévoit l'art. 8 al. 1 let. d LACI dans le domaine de l'indemnité de chômage, il n'est pas nécessaire d'avoir terminé la scolarité pour avoir droit à l'indemnité en cas d'insolvabilité (Burgherr, Die Insolvenzentschädigung [...] p. 37; avis contraires: Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung [...] p. 2356 N 590, ainsi que p. 2358 N 595; Gerhards, AVIG-Kommentar, vol. I p. 553 N 3 ad art. 51). En tous les cas, ni la loi, ni l'ordonnance n'excluent expressément les jeunes personnes, encore à l'école, du droit à cette prestation. Le fait que les jeunes personnes en question ont peut-être moins besoin d'un salaire que celles en âge de bénéficier de l'indemnité de chômage n'empêche pas qu'elles ont droit à la protection conférée par les art. 51 ss LACI. Du reste, chaque fois que le droit aux prestations de chômage est soumis à une condition de nécessité, la loi le précise (exemple : art.”
Mit Erreichen des AHV‑Rentenalters endet gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setzt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung voraus, dass die betroffenen Personen der ALV beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben; Personen, die bereits das AHV‑Rentenalter erreicht haben, fallen damit in der Regel nicht unter den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und wurden in den entschiedenen Fällen zu Unrecht in die Berechnung einbezogen.
“Die beiden Arbeitnehmerinnen haben zum fraglichen Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. Abrechnungsperioden bereits das AHV-Rentenalter erreicht und wurden folglich zu Unrecht in die Berechnung der KAE (betreffend sämtlicher jeweils beantragten Abrechnungsperioden) einbezogen. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG voraus, dass Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben. Die ALV-Beitragspflicht endet gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG mit Erreichen des AHV-Rentenalters, welches für Frauen mit Vollendung des”
Die Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG richtet sich nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung (AHVG/ATSG). Sie ist — anders als die Leistungsberechtigung — nicht an den Wohnsitz gebunden; Personen, die in der Schweiz Erwerbstätigkeiten ausüben und damit nach dem AHVG versichert bzw. beitragspflichtig sind, fallen unter die Beitragspflicht des AVIG. Entgegenstehende Voraussetzungen wie ein inländischer Betriebssitz werden in der Rechtsprechung nicht verlangt.
“Soweit letztlich vorgebracht wird, dass es fragwürdig sei, dass er in der Schweiz Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen müsse, obwohl er gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, ist der Beschwerdeführer auf die Regelung der Beitragspflicht in der Schweiz hinzuweisen. Beitragspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG Arbeitnehmer (gemäss Art. 10 ATSG), die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dementsprechend ist die Beitragspflicht im Gegensatz zur Anspruchsberechtigung nicht an den Wohnsitz gebunden.”
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz in der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des betroffenen Mitarbeiters in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.”
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz in der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers, ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung der betroffenen Mitarbeiterin in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.”
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des betroffenen Mitarbeiters in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.”
Bei Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung muss die Arbeitslosenkasse gemäss AVIG‑Praxis hinsichtlich des tatsächlichen Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen.
“Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE B32 i.”
Beitragspflicht nach Art. 2 AVIG und Leistungsanspruch nach den Art. 8 ff. AVIG sind nicht identisch. Aus dem Bestehen einer AHV- bzw. Beitragspflicht folgt nicht automatisch Anspruchsberechtigung; Drittstaatsangehörige können zwar beitragspflichtig sein, zugleich aber wegen bewilligungsbedingter Einschränkungen (z. B. zweckgebundene Arbeitsbewilligungen) die Anspruchsvoraussetzungen in einem bestimmten Zeitraum nicht erfüllen und somit anspruchslos sein.
“Trotz genügender Arbeitsbemühungen scheint es dennoch nicht soweit gekommen zu sein, dass sich ein potentieller Arbeitgeber mit einem entsprechenden Gesuch um Anstellung eines Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 Abs. 3 AIG an die zuständige Behörde gewendet hätte. Der Beschwerdeführer hat sich infolgedessen entschieden, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und hat die entspreche Arbeitsbewilligung vom Kanton Waadt Ende Mai 2024 erhalten. Damit fällt die Bewilligung für andere Erwerbstätigkeiten unselbstständiger oder selbstständiger Art ab jenem Zeitpunkt ausser Betracht, womit es dem Beschwerdeführer als Angehörigem eines Drittstaates ab Juni 2024 an der Vermittelbarkeit fehlte. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. 4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass er zwar der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a Abs. 1 AHVG [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch da sie im zu beurteilenden Zeitraum die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich mit dem Beschwerdeführer ab Juni 2024. Bis dahin war er vom Anspruch nicht ausgeschlossen. 4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig. Sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige Tätigkeit unterstehen für Drittstaatenangehörige erschwerten Bedingungen und werden nur bewilligt, wenn sie den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen (vgl. Art. 18 f. AIG). Die Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige sind in der Regel zweckgebunden und lassen keine anderweitige Erwerbstätigkeit zu, was zu Einschränkungen in der Bezugsberechtigung von Arbeitslosenentschädigung führen kann.”
“Trotz genügender Arbeitsbemühungen scheint es dennoch nicht soweit gekommen zu sein, dass sich ein potentieller Arbeitgeber mit einem entsprechenden Gesuch um Anstellung eines Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 Abs. 3 AIG an die zuständige Behörde gewendet hätte. Der Beschwerdeführer hat sich infolgedessen entschieden, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzubauen und hat die entspreche Arbeitsbewilligung vom Kanton Waadt Ende Mai 2024 erhalten. Damit fällt die Bewilligung für andere Erwerbstätigkeiten unselbstständiger oder selbstständiger Art ab jenem Zeitpunkt ausser Betracht, womit es dem Beschwerdeführer als Angehörigem eines Drittstaates ab Juni 2024 an der Vermittelbarkeit fehlte. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden. 4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag aus dem Umstand, dass er zwar der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a Abs. 1 AHVG [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) und damit gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch da sie im zu beurteilenden Zeitraum die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich mit dem Beschwerdeführer ab Juni 2024. Bis dahin war er vom Anspruch nicht ausgeschlossen. 4.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Entscheid der Vorinstanz rechtmässig. Sowohl eine Anstellung als auch eine selbstständige Tätigkeit unterstehen für Drittstaatenangehörige erschwerten Bedingungen und werden nur bewilligt, wenn sie den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen (vgl. Art. 18 f. AIG). Die Arbeitsbewilligungen für Drittstaatenangehörige sind in der Regel zweckgebunden und lassen keine anderweitige Erwerbstätigkeit zu, was zu Einschränkungen in der Bezugsberechtigung von Arbeitslosenentschädigung führen kann.”