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Bei Sanktionen nach Art. 45 Abs. 3 AVIG sind mildernde Umstände konkret zu würdigen; pauschale Hinweise genügen nicht. Als mildernder Umstand kann etwa gelten, dass der Versicherte eine Entscheidung traf, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten oder verbessert hat.
“Im vorliegend angefochtenen Urteil betreffend die noch strittige Dauer der Einstellung in der Anspruchsberchtigung vermerkte das kantonale Gericht nun, die Arbeitslosenkasse begründe die Einstelldauer von 31 Tagen mit einem pauschalen Hinweis auf die "gesamte Situation". Dies werde dem Verschulden des Beschwerdegegners indes nicht gerecht, weil dadurch die vorhandenen Milderungsgründe nicht genügend berücksichtigt würden. Da er durch seinen Entscheid eine frühere Kündigung durch den Arbeitgeber herbeigeführt habe, komme infolge schweren Verschuldens zwar (grundsätzlich) der von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIG vorgesehene Sanktionsrahmen von 31 bis 60 Tagen zur Anwendung. Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass er nicht ohne Weiteres eine vom Arbeitgeber angebotene, befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt, sondern mit seinem Entscheid für die sechs Monate kürzere Verlängerung jene Option gewählt habe, bei welcher überhaupt eine - wenn auch geringe - Chance bestand, eine neue unbefristete Anstellung zu erhalten. Auch habe sich der Beschwerdegegner mit Blick auf den Arbeitsmarkt und seinen Lebenslauf praktisch für die kürzere Verlängerung entscheiden müssen, da diese eher seinem Profil entsprochen habe und daher besser geeignet gewesen sei, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt intakt zu halten. In Abänderung des Einspracheentscheids sei die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung deshalb auf fünf Tage zu reduzieren, was einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens entspreche.”
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