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Für die Verrechnung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG reicht es, wenn die Leistungen anderer Sozialversicherungen als Erwerbsersatz einzuordnen sind (z. B. kurzfristige Taggelder oder langfristige Renten). Eine enge sachliche Kongruenz zum spezifischen Risiko der Arbeitslosigkeit ist danach nicht erforderlich.
“Da die Arbeitslosenversicherung als einzige Sozialversicherung das soziale Risiko Arbeitslosigkeit versichert, erscheint es als folgerichtig, dass der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG als Voraussetzung der Rückforderung der Leistungen lediglich die zeitliche Kongruenz explizit nennt. Würde zusätzlich eine enge sachliche Kongruenz vorausgesetzt, könnte nämlich eine Rückforderung kaum erfolgen, da alle genannten Versicherungen ein anderes Risiko als Arbeitslosigkeit versichern und zudem meist Rentenzahlungen und nicht Taggelder im Raume stehen. Für eine zulässige Rückforderung gestützt auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG bzw. der Verrechnung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG muss es hinsichtlich sachlicher Kongruenz genügen, dass die fraglichen Leistungen der genannten Sozialversicherungen kurzfristigen (Taggelder) oder langfristigen (Renten) Erwerbsersatz darstellen, wie es die Bestimmung selber bereits voraussetzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei der von der Beschwerdeführerin entrichteten Berufsunfähigkeitsrente zweifelsohne der Fall.”
Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG geregelt.
“Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1 S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).”
“Da im ATSG eine allgemeine Verrechnungsnorm fehlt, richtet sich die Tilgung von Forderungen mittels Verrechnung nach den zweigbezogenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (BGE 141 V 139 E. 6.1 S. 144). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).”
Die Anwendbarkeit von Art. 94 Abs. 1 AVIG auf Rückforderungsansprüche, die auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) beruhen, ist in der Rechtsprechung nicht als selbstverständlich angenommen worden; in dem zitierten Entscheid wurde offen gelassen, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG für solche Ansprüche gilt.
“Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden”
“Die Verschiebung der Rahmenfrist zum Leistungsbezug war demnach unzulässig. Auch mit Blick auf die festgestellte ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Grund ersichtlich, die Beschwerdeführerin hier anders zu behandeln als die übrigen Versicherten, die von der gesetzlichen Vermutung nach Art. 29 AVIG profitieren. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Anpassungen der Dauer der Leistungsrahmenfristen haben nach dem Gesagten keinen Einfluss auf den hier streitigen Beginn derselben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien unkommentiert bleiben können. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Blick auf die unzulässige Verschiebung der Rahmenfrist zum Leistungsbezug begründet. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung zu prüfen haben wird, inwieweit der Beschwerdeführerin durch die geleisteten Lohnnachzahlungen Taggelder gutzuschreiben sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE C237). 8. Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden”
Rückwirkend ausbezahlte Arbeitslosenentschädigungen können zur Rückzahlung von zuvor geleisteten Sozialhilfevorschüssen herangezogen werden. Nach dem in der Quelle wiedergegebenen Prinzip der zeitlichen Kongruenz durften die rückwirkenden Leistungen nur für die betreffende Periode verwendet werden und waren insbesondere zur Tilgung des für diese Periode geschuldeten Rückerstattungsbetrags zu verwenden (vgl. Art. 94 Abs. 3 AVIG und die in der Quelle genannten Durchführungsnormen).
“D'ailleurs, force est de toute façon de relever que les modalités du versement ne font pas partie de l'objet de la présente procédure, celle-ci étant limitée au second budget d'aide sociale du recourant pour le mois de juillet 2020 (voir c. 1.3 ci-dessus). On relèvera néanmoins que le contrat prévoit un versement des indemnités à l'intimée dès le 12 juin 2020. Le versement de l'entier des prestations de l'assurance-chômage à l'intimée ne signifie toutefois pas d'emblée que celle-ci pouvait utiliser l'argent reçu à sa guise, bien au contraire. L'ancien art. 34 al. 3 LASoc prévoit en effet que le service social peut exiger de l’assureur qu’il lui verse directement le montant dû, c'est-à-dire le montant qui correspond à l'avance consentie. D'ailleurs, le contrat du 16 décembre 2020 renvoie expressément à l'art. 22 al. 2 let. a LPGA. Or, comme on l'a vu, cette disposition prévoit que la cession des prestations accordées rétroactivement est possible dans la mesure où l'institution d'aide sociale les a consenties. En matière d'assurance-chômage, cette avance correspond au montant que le bénéficiaire de l'aide sociale doit rembourser pour la période concernée (art. 94 al. 3 LACI et 124 al. 2 let. a OACI). Ces dispositions reprennent ainsi le principe de la congruence temporelle, si bien qu'au cas d'espèce, l'intimée pouvait disposer des indemnités de chômage versées rétroactivement pour la période allant du 11 décembre 2020 au mois de mai 2021 (Fr. 4'389.60 pour les mois de janvier à mai 2021 et Fr. 615.50 pour 15 jours contrôlés en décembre 2020, soit un total de Fr. 5'005.10). Elle devait notamment utiliser ce montant pour procéder au remboursement de l'aide consentie (voir art. 40 al. 3 LASoc; JAB 2009 p. 273 c. 3.2; voir également normes CSIAS n. E.2.2. ch. 1 et ch.1.3 du Manuel BKSE, fiche "obligation de rembourser"), ce qui a été fait, au vu de l'extrait de compte du recourant qui fait montre d'une réduction du solde dû par le recourant. Cependant, il ressort également de cet extrait de compte, et contrairement à ce qu'affirme l'intimée dans sa prise de position du 12 juillet 2022 adressée au TA, que les indemnités de chômage des mois de juillet à novembre 2020, ainsi que de l'entier du mois de décembre 2020 ont aussi réduit le solde du compte du recourant.”
Bei Rückforderungen, die auf ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gestützt sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung offen, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG analog anwendbar ist. Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsregel; die Verrechnungsregel des Art. 120 Abs. 1 OR kommt im Verwaltungsrecht zur Anwendung. Eine eindeutige Aussage zur analogen Anwendung von Art. 94 Abs. 1 AVIG ist daher nicht getroffen.
“Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewendet werden kann. Denn die Verrechnungsbestimmung nach Art. 120 Abs. 1 OR gelangt auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung (so schon BGE 110 V 183 E. 2 und EVG-Urteil I 684/00 vom”
“Die Verschiebung der Rahmenfrist zum Leistungsbezug war demnach unzulässig. Auch mit Blick auf die festgestellte ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Grund ersichtlich, die Beschwerdeführerin hier anders zu behandeln als die übrigen Versicherten, die von der gesetzlichen Vermutung nach Art. 29 AVIG profitieren. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Anpassungen der Dauer der Leistungsrahmenfristen haben nach dem Gesagten keinen Einfluss auf den hier streitigen Beginn derselben, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien unkommentiert bleiben können. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mit Blick auf die unzulässige Verschiebung der Rahmenfrist zum Leistungsbezug begründet. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung zu prüfen haben wird, inwieweit der Beschwerdeführerin durch die geleisteten Lohnnachzahlungen Taggelder gutzuschreiben sind (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE C237). 8. Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden”
“Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewendet werden kann. Denn die Verrechnungsbestimmung nach Art. 120 Abs. 1 OR gelangt auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung (so schon BGE 110 V 183 E.”
Eine Verrechnung mit AHV-/IV-Leistungen ist zulässig; hat eine Kasse die Verrechnung gegenüber einer anderen Versicherung angezeigt, kann diese ihre Leistung nicht mehr dadurch erfüllend an die versicherte Person auszahlen. Diese Regelung gilt auch umgekehrt.
“2 Interjeté dans la forme et le délai prévus par la loi, le recours est recevable (art. 56 LPGA ; art. 62 al. 1 de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 [LPA - E 5 10]). 2. Le litige porte sur le bien-fondé du refus de l’intimé d’octroyer à la recourante la remise de l’obligation de restituer le montant de CHF 36'367.-, correspondant aux indemnités indûment perçues par celle-ci du 1er novembre 2022 au 30 septembre 2023. 3. 3.1 Selon l’art. 25 al. 1 LPGA, déclaré explicitement applicable par l’art. 95 al. 1 LACI, les prestations indûment touchées doivent être restituées. La restitution ne peut pas être exigée lorsque l’intéressé était de bonne foi et qu’elle le mettrait dans une situation difficile. Ces deux conditions matérielles sont cumulatives et leur réalisation est nécessaire pour que la remise de l'obligation de restituer soit accordée (ATF 126 V 48 consid. 3c ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_364/2019 du 9 juillet 2020 consid. 4.1). Selon l’art. 94 LACI, les restitutions et les prestations dues en vertu de la présente loi peuvent être compensées les unes par les autres ainsi que par des restitutions et des rentes ou indemnités journalières dues au titre de l’AVS, de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance-militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie, ainsi que des prestations complémentaires de l’AVS/AI et des allocations familiales légales (al. 1). Si une caisse a annoncé la compensation à une autre assurance sociale, cette dernière ne peut plus se libérer en versant la prestation à l’assuré. Cette règle vaut également dans le cas inverse (al. 2). Si les indemnités journalières sont versées rétroactivement, les institutions d’aide sociale privées ou publiques qui ont consenti des avances destinées à assurer l’entretien de l’assuré durant la période concernée peuvent exiger le recouvrement d’un montant jusqu’à concurrence des avances qu’elles ont versées.”
Die in Art. 94 Abs. 1 AVIG vorgesehene Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge bezieht sich nach der zitierten Rechtsprechung auf den obligatorischen BVG‑Bereich. Überobligatorische bzw. ausserobligatorische Vorsorgeleistungen gelten demgegenüber nicht alsjenige Renten, mit denen nach diesem Absatz verrechnet werden kann.
“Auch die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, ihre Leistungen zufolge der gesetzlich vermuteten Vermittlungsfähigkeit der Versicherten bzw. zufolge ihrer Vorleistungspflicht auszurichten. Erst nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2020 eine Invalidenrente zufolge teilweiser Erwerbsunfähigkeit und daraus folgender Erwerbsinvalidität in Aussicht, womit erst ab diesem Zeitpunkt das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit der Versicherten festgestanden habe. Daher handle es sich bei den ab 1. August 2019 von ihr erbrachten reglementarischen Berufsinvalidenleistungen, welche eine Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit voraussetzten, zu den von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Versicherten erbrachten Arbeitslosenentschädigungen, denen die uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zugrunde liege, mangels sachlicher Übereinstimmung gerade nicht um kongruente Leistungen, womit keine Rückerstattung zu erfolgen habe (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 71 ATSG). Art. 94 Abs. 1 AVIG sehe u.a. die Verrechnung mit Renten der beruflichen Vorsorge vor. Hierbei werde jedoch lediglich der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG als Sozialversicherungszweig behandelt, nicht jedoch der ausserobligatorische bzw. weitergehende Bereich. Die Beschwerdegegnerin könne folglich ihre erbrachten Vorsorgeleistungen nicht mit den dem Überobligatorium zuzurechnenden Berufsinvalidenleistungen verrechnen bzw. jetzt einen Rückforderungsbetrag geltend machen (Urk. 1).”
“Auch die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, ihre Leistungen zufolge der gesetzlich vermuteten Vermittlungsfähigkeit der Versicherten bzw. zufolge ihrer Vorleistungspflicht auszurichten. Erst nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. April 2020 eine Invalidenrente zufolge teilweiser Erwerbsunfähigkeit und daraus folgender Erwerbsinvalidität in Aussicht, womit erst ab diesem Zeitpunkt das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit der Versicherten festgestanden habe. Daher handle es sich bei den ab 1. August 2019 von ihr erbrachten reglementarischen Berufsinvalidenleistungen, welche eine Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit voraussetzten, zu den von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Versicherten erbrachten Arbeitslosenentschädigungen, denen die uneingeschränkte Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zugrunde liege, mangels sachlicher Übereinstimmung gerade nicht um kongruente Leistungen, womit keine Rückerstattung zu erfolgen habe (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 71 ATSG). Art. 94 Abs. 1 AVIG sehe u.a. die Verrechnung mit Renten der beruflichen Vorsorge vor. Hierbei werde jedoch lediglich der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG als Sozialversicherungszweig behandelt, nicht jedoch der ausserobligatorische bzw. weitergehende Bereich. Die Beschwerdegegnerin könne folglich ihre erbrachten Vorsorgeleistungen nicht mit den dem Überobligatorium zuzurechnenden Berufsinvalidenleistungen verrechnen bzw. jetzt einen Rückforderungsbetrag geltend machen (Urk. 1).”
Erweist sich Art. 94 Abs. 1 AVIG als nicht anwendbar (z. B. weil es sich nicht um eine Rückforderung i. S. d. Gesetzes handelt), kommt ersatzweise die zivilrechtliche Verrechnungsregel des Art. 120 Abs. 1 OR bzw. deren Verwaltungspraxis in Betracht. Ob Art. 94 Abs. 1 AVIG analog anwendbar ist, bleibt offen.
“Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewendet werden kann. Denn die Verrechnungsbestimmung nach Art. 120 Abs. 1 OR gelangt auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung (so schon BGE 110 V 183 E.”
“Betreffend die Zulässigkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Leistungen der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass Art. 94 Abs. 1 AVIG vorsieht, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der übrigen Sozialversicherungen sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden können. Allerdings handelt es sich vorliegend nicht um eine Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen, vielmehr basiert der Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten auf der analogen Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR. Das vorliegend ebenfalls anwendbare ATSG sieht keine eigene allgemeine Regelung der Verrechnung vor (BGE 138 V 402 E. 4.2; vgl. Kieser, ATSG-Komm., 4. Aufl. 2020, Art. 22 ATSG N 4) und es kann offen bleiben, ob Art. 94 Abs. 1 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt analog angewendet werden kann. Denn die Verrechnungsbestimmung nach Art. 120 Abs. 1 OR gelangt auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung (so schon BGE 110 V 183 E. 2 und EVG-Urteil I 684/00 vom”
Arbeitslosenkassen dürfen im Revisionsverfahren zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückfordern. Art. 94 Abs. 1 AVIG erlaubt die Verrechnung von Rückforderungen und fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowohl untereinander als auch mit entsprechenden Forderungen anderer Sozialversicherungen. Die Rechtsprechung hält fest, dass die rückwirkende Zusprechung von Renten (z. B. IV- oder berufliche Vorsorge-Renten) erhebliche neue Tatsachen darstellen kann, die einen revisionsweisen Rückgriff auf zuvor ausgerichtete Leistungen rechtfertigen.
“25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme allerdings auf die Höhe der von der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis Satz 2 AVIG). Rechtsprechungsgemäss stellen die rückwirkende Zusprechung von Invalidenrenten und Renten aus der beruflichen Vorsorge erhebliche neue Tatsachen dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat und welche nachträglich zur Unrechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse erbrachten Leistungen führen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Arbeitslosenkasse revisionsweise auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommt (vgl. BGE 132 V 357, 357 f. E. 3.1. mit Hinweisen und BGE 127 V 484, 489 E. 3b/cc). 3.3. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und Fälligen Leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge (sowie weiteren im Gesetz genannten Sozialversicherungen) verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG). 4. 4.1. Wie unter E. 2.3. festgehalten bestreitet die Beschwerdeführerin nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 5'827.63 und nicht der ganzen zurückgeforderten Summe (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 36). Dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenleistungen zurückfordern kann, bestreitet sie nicht. Der wesentliche Unterschied zwischen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und jener der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Invaliditätsgrad abstellte, der dem Umfang der ausgerichteten Rente entspricht, die Beschwerdeführerin aber der Auffassung ist, dass auf den Invaliditätsgrad abzustellen sei, der konkret für den entsprechenden Zeitraum berechnet wurde. 4.2. Die Beschwerdegegnerin stellte im Konkreten darauf ab, dass die Beschwerdeführerin für die Monate August 2021 bis Oktober 2021, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausbezahlt erhielt.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2022 Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 32 IVV, Art. 29bis ff. AHVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG. Rentenberechnung, Rückforderung. Verrechnung. Verwirkung. Während der Dauer einer beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) besteht noch kein Rentenanspruch. Die Berechnung der Invalidenrente hat damit auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu erfolgen (Erw. 4.1). Die für eine Wiedererwägung erforderlichen Bedingungen sind erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Leistungsverfügung, die von einem falschen (früheren) Eintritt des Versicherungsfalls ausging, zurückkommen durfte. Dies gilt auch für die fälschlicherweise unterlassene Verrechnung einer Rückforderung der Arbeitslosenversicherung, die für den nämlichen Zeitraum vorleistungspflichtig war (Erw. 4.2 f.). Die Verwirkung der Rückforderung ist schliesslich zu verneinen, da die Ausgleichskasse den ursprünglichen Berechnungsfehler anlässlich einer internen Rechnungskontrolle entdeckt und die Neuberechnung der Rente innert Frist verfügt hat (Erw. 4.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Nach Art. 94 Abs. 1 AVIG umfasst das Verrechnungsrecht der Arbeitslosenversicherung auch Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge, die über den obligatorischen BVG‑Teil hinausgehen. Wortlaut und Durchführung sprechen gegen eine Beschränkung auf den obligatorischen Bereich; die Rechtsprechung lässt daher auch die Verrechnung von Berufsunfähigkeitsrenten zu.
“Näher zu prüfen ist das Vorbringen, ob der Gesetzgeber das Verrechnungsrecht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG gegenüber der beruflichen Vorsorge lediglich für deren obligatorische Leistungen einführen wollte. Dagegen spricht bereits der Wortlaut, da lediglich von beruflicher Vorsorge und nicht von obligatorischer beruflicher Vorsorge die Rede ist - und zwar im Gegensatz zur Unfallversicherung, die mit dem Adjektiv obligatorisch näher beschrieben wird. Überdies wäre die Beschränkung des Verrechnungsrechts auf den obligatorischen Teil der Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Durchführung mit einigem verwaltungstechnischen Aufwand verbunden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber dessen eingedenk dies auch explizit so formuliert hätte, hätte er dies tatsächlich so gewollt. Es spricht daher nichts dagegen, dass die Arbeitslosenversicherung ihre Arbeitslosentaggeldleistungen auch mit den überobligatorischen Rentenleistungen der zuständigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung zur Verrechnung bringen kann. Dies hat nach dem Gesagten (E. 3.2.1 am Ende) auch für die Berufsunfähigkeitsrente zu gelten, die eine Invalidenrente besonderer Art darstellt und durch eine ordentliche Invalidenrente abgelöst werden kann (Art.”
“Näher zu prüfen ist das Vorbringen, ob der Gesetzgeber das Verrechnungsrecht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG gegenüber der beruflichen Vorsorge lediglich für deren obligatorische Leistungen einführen wollte. Dagegen spricht bereits der Wortlaut, da lediglich von beruflicher Vorsorge und nicht von obligatorischer beruflicher Vorsorge die Rede ist - und zwar im Gegensatz zur Unfallversicherung, die mit dem Adjektiv obligatorisch näher beschrieben wird. Überdies wäre die Beschränkung des Verrechnungsrechts auf den obligatorischen Teil der Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Durchführung mit einigem verwaltungstechnischen Aufwand verbunden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber dessen eingedenk dies auch explizit so formuliert hätte, hätte er dies tatsächlich so gewollt. Es spricht daher nichts dagegen, dass die Arbeitslosenversicherung ihre Arbeitslosentaggeldleistungen auch mit den überobligatorischen Rentenleistungen der zuständigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung zur Verrechnung bringen kann. Dies hat nach dem Gesagten (E. 3.2.1 am Ende) auch für die Berufsunfähigkeitsrente zu gelten, die eine Invalidenrente besonderer Art darstellt und durch eine ordentliche Invalidenrente abgelöst werden kann (Art.”
Ein verfügungsweise festgestellter Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich gegenüber dem nachzahlungspflichtigen Versicherungsträger geltend zu machen. Der Rückforderungsbetrag ist betraglich auf die Höhe der von der anderen Versicherung für denselben Zeitraum erbrachten Leistungen beschränkt.
“Im Übrigen ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum, für welchen die Arbeitslosenversicherung Leistungen ausgerichtet hatte (1. August 2016 bis 31. Dezember 2017 [vgl. Entscheid vom 6. September 2019 [AVI 2018/22] Erw. 1.1), nachträglich eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ohne Weiteres von einem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung auszugehen. Dieser beschränkt sich in betraglicher Hinsicht - in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG - auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für den gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis letzter Satz des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt: AVIG]), sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Nachteil erwächst. Einzelgesetzlich ist geregelt, dass Rückforderungen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG). Trotz dieser einzelgesetzlichen Kann-Vorschrift ist davon auszugehen, dass ein verfügungsweise festgestellter Rückforderungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem nachzahlungspflichtigen Versicherungsträger geltend zu machen ist (so explizit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11; abgekürzt: ATSV], wonach sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 25, wonach es sich bei der Verrechnung nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Verpflichtung des rückfordernden Versicherungsträgers handle, weshalb er gehalten sei, sich die zur Verrechnung erforderliche Kenntnis zu verschaffen und die Verrechnung geltend zu machen; vgl. auch Art. 94 Abs. 2 AVIG, wonach eine andere Sozialversicherung ihre Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person ausrichten kann, wenn ihr die Arbeitslosenkasse die Verrechnung angezeigt hat).”
“Im Übrigen ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum, für welchen die Arbeitslosenversicherung Leistungen ausgerichtet hatte (1. August 2016 bis 31. Dezember 2017 [vgl. Entscheid vom 6. September 2019 [AVI 2018/22] Erw. 1.1), nachträglich eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ohne Weiteres von einem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung auszugehen. Dieser beschränkt sich in betraglicher Hinsicht - in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG - auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für den gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis letzter Satz des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt: AVIG]), sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Nachteil erwächst. Einzelgesetzlich ist geregelt, dass Rückforderungen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können (Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG). Trotz dieser einzelgesetzlichen Kann-Vorschrift ist davon auszugehen, dass ein verfügungsweise festgestellter Rückforderungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem nachzahlungspflichtigen Versicherungsträger geltend zu machen ist (so explizit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11; abgekürzt: ATSV], wonach sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 25, wonach es sich bei der Verrechnung nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Verpflichtung des rückfordernden Versicherungsträgers handle, weshalb er gehalten sei, sich die zur Verrechnung erforderliche Kenntnis zu verschaffen und die Verrechnung geltend zu machen; vgl. auch Art. 94 Abs. 2 AVIG, wonach eine andere Sozialversicherung ihre Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person ausrichten kann, wenn ihr die Arbeitslosenkasse die Verrechnung angezeigt hat).”
Hat eine Kasse einer anderen Sozialversicherung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, kann die benachrichtigte Kasse ihre entsprechende Leistung im Umfang der angezeigten Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person auszahlen. Diese Regelung gilt wechselseitig.
“Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG).”
“Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG).”
Die Verrechnung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG kann auch gegenüber laufenden Leistungen (z. B. Kurzarbeitsentschädigung) zulässig sein. Im entschiedenen Fall wurde die Verrechnung als gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG beurteilt; die vorgebrachte Behauptung, die Verrechnung führe zu einer Existenzbedrohung, war vom Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt und änderte daher die Zulässigkeit der Verrechnung nicht.
“4) nicht zu beanstanden, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch formell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig.”
Wird ein Berechnungsfehler im Rahmen einer internen Rechnungskontrolle entdeckt, kann die Ausgleichskasse die Rente neu berechnen und Rückforderungen mit AHV/IV-Leistungen verrechnen. Eine Verwirkung der Rückforderung wurde in der zitierten Entscheidung verneint, weil die Neuberechnung innert Frist verfügt wurde.
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2022 Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 32 IVV, Art. 29bis ff. AHVG; Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG. Rentenberechnung, Rückforderung. Verrechnung. Verwirkung. Während der Dauer einer beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) besteht noch kein Rentenanspruch. Die Berechnung der Invalidenrente hat damit auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu erfolgen (Erw. 4.1). Die für eine Wiedererwägung erforderlichen Bedingungen sind erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Leistungsverfügung, die von einem falschen (früheren) Eintritt des Versicherungsfalls ausging, zurückkommen durfte. Dies gilt auch für die fälschlicherweise unterlassene Verrechnung einer Rückforderung der Arbeitslosenversicherung, die für den nämlichen Zeitraum vorleistungspflichtig war (Erw. 4.2 f.). Die Verwirkung der Rückforderung ist schliesslich zu verneinen, da die Ausgleichskasse den ursprünglichen Berechnungsfehler anlässlich einer internen Rechnungskontrolle entdeckt und die Neuberechnung der Rente innert Frist verfügt hat (Erw. 4.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Bei der Verrechnung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG kann die AI-Rente nur für die Tage berücksichtigt werden, für welche tatsächlich Arbeitslosenentschädigungen geleistet wurden. Es ist daher eine tageweise Abgrenzung vorzunehmen; Tage ohne Leistungsbezug dürfen nicht mitverrechnet werden.
“Partant, il ne s'agit pas seulement de corriger le gain assuré dans le cadre de la coordination des prestations, mais d'adapter le gain assuré à la capacité de gain durablement réduite (TF 8C_352/2021 du 7 décembre 2021 c. 4.2.2). On ne saurait dès lors, comme la recourante le suggère, fixé le gain assuré sur la base du revenu d'invalide arrêté dans la préorientation du 28 décembre 2021 ou au regard des seuls revenus perçus au cours des mois qui ont précédé le chômage. 7. 7.1 En conclusion, c'est à juste titre que, dans la décision sur opposition du 14 avril 2022, l'intimé a confirmé la demande de restitution de Fr. 10'025.95 d'indemnités de chômage octroyées de mars à juin 2013 (voir c. 6.1) et de Fr. 10'165.20 (voir c. 6.4) pour de telles prestations versées d'août 2020 à janvier 2021 (recte: 2022). Le total de Fr. 20'191.15 peut donc être compensé avec la rente allouée par l'AI, d'une part, et avec les éventuelles prestations de l'assureur en matière de prévoyance professionnelle ou, à défaut, laissé à charge du fonds de l'assurance-chômage, d'autre part (voir art. 94 al. 1 LACI). 7.2 On signalera encore que la différence entre la somme à restituer de Fr. 20'191.15 et le montant réclamé de Fr. 18'473.35 est due au fait que, s'agissant des mois d'avril à juin 2013, les indemnités versées dépassent le montant maximal pouvant être restitué (voir annexe à la décision sur opposition contestée). En effet, la rente en matière d'AI ne peut être compensée que pour les jours durant lesquels une indemnité de chômage a été accordée (ATF 127 V 484 c. 2b et les références citées). Il faut donc tenir compte du fait que la recourante n'a pas perçu des indemnités pour certains jours ou certains mois au cours de chaque période considérée. C'est en l'occurrence ce qu'a fait correctement et à bon droit l'intimé (voir à ce sujet: B. Rubin, Commentaire, art. 94 n. 17 s., qui expose notamment la formule à appliquer pour ce faire). 7.3 Enfin, force est de constater que la demande de restitution est intervenue moins de trois ans depuis la date à laquelle l'intimé a eu connaissance de l'octroi de la rente de l'AI (voir c.”
Die Pflicht, Leistungen vorzuschiessen, dauert bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Invaliditätsentscheidung; der versicherte Verdienst ist aber bereits ab dem Zeitpunkt der behördlichen Verfügung zu korrigieren, ohne auf deren Rechtskraft zu warten.
“Ce principe ressort également du § C29 du Bulletin LACI IC, qui précise que l’obligation d’avancer les prestations, en tant que telle, perdure jusqu’à l’entrée en force de la décision AI ou du jugement, alors que dès le prononcé de la décision – sans attendre son entrée en force –, le gain assuré doit toujours être corrigé. 4. 4.1. Aux termes de l’art. 95 al. 1bis LACI, l’assuré qui a touché des indemnités de chômage et perçoit ensuite, pour la même période, une rente ou des indemnités journalières au titre de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie ou des allocations familiales légales, est tenu de rembourser les indemnités journalières versées par l’assurance-chômage au cours de cette période. En dérogation à l’art. 25 al. 1 LPGA, la somme à restituer se limite à la somme des prestations versées pour la même période par ces institutions. 4.2. Selon l’art. 94 al. 1 LACI, les restitutions et les prestations dues en vertu de la présente loi peuvent être compensées les unes par les autres ainsi que par des restitutions et des rentes ou indemnités journalières dues au titre de l’AVS, de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance-militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie, ainsi que des prestations complémentaires de l’AVS/AI et des allocations familiales légales. 5. Est en l’espèce litigieuse la question de savoir jusqu’à quand le recourant, qui conteste l’adaptation du gain assuré initialement fixé, est en droit de percevoir de pleines indemnités journalières de chômage en application de l’art. 70 LPGA. Selon le recourant, jusqu’à l’entrée en force de la décision de l’OAI, il perdure une période d’incertitude durant laquelle le degré exact d’invalidité n’est pas arrêté et, partant, durant laquelle l’adaptation du gain assuré ne peut survenir que si le degré d’invalidité n’est plus contesté.”
“Ce principe ressort également du § C29 du Bulletin LACI IC, qui précise que l’obligation d’avancer les prestations, en tant que telle, perdure jusqu’à l’entrée en force de la décision AI ou du jugement, alors que dès le prononcé de la décision – sans attendre son entrée en force –, le gain assuré doit toujours être corrigé. 4. 4.1. Aux termes de l’art. 95 al. 1bis LACI, l’assuré qui a touché des indemnités de chômage et perçoit ensuite, pour la même période, une rente ou des indemnités journalières au titre de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie ou des allocations familiales légales, est tenu de rembourser les indemnités journalières versées par l’assurance-chômage au cours de cette période. En dérogation à l’art. 25 al. 1 LPGA, la somme à restituer se limite à la somme des prestations versées pour la même période par ces institutions. 4.2. Selon l’art. 94 al. 1 LACI, les restitutions et les prestations dues en vertu de la présente loi peuvent être compensées les unes par les autres ainsi que par des restitutions et des rentes ou indemnités journalières dues au titre de l’AVS, de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance-militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie, ainsi que des prestations complémentaires de l’AVS/AI et des allocations familiales légales. 5. Est en l’espèce litigieuse la question de savoir jusqu’à quand le recourant, qui conteste l’adaptation du gain assuré initialement fixé, est en droit de percevoir de pleines indemnités journalières de chômage en application de l’art. 70 LPGA. Selon le recourant, jusqu’à l’entrée en force de la décision de l’OAI, il perdure une période d’incertitude durant laquelle le degré exact d’invalidité n’est pas arrêté et, partant, durant laquelle l’adaptation du gain assuré ne peut survenir que si le degré d’invalidité n’est plus contesté.”
Verletzt eine Sozialversicherung die Koordinationspflicht und zahlt sie trotz Kenntnis einer bereits von einer anderen Sozialversicherung geleisteten Zahlung direkt an die versicherte Person, trifft sie gemäss der Ratio legis von Art. 94 Abs. 2 AVIG das Risiko, dass eine spätere Rückforderung gegenüber der versicherten Person uneinbringlich bleibt.
“Ratio legis von Art. 94 Abs. 2 AVIG (E. 1.3) besteht darin, die Arbeitslosenversicherung einerseits und die anderen Sozialversicherungen andererseits zwecks Vermeidung einer doppelten Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen und daran anschliessender Rückforderung von der versicherten Person, die sich gegebenenfalls als uneinbringlich erweist, zur Koordination zu verpflichten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs gegenüber der versicherten Person soll diejenige Sozialversicherung treffen, die Leistungen der versicherten Person direkt auszahlt, obwohl sie weiss, dass bereits eine andere Sozialversicherung für diesen Zeitraum geleistet hat. Haben die anderen Sozialversicherungen noch nicht geleistet und erfahren von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, können sie nicht mehr nachträglich für den entsprechenden Zeitraum befreiend direkt der versicherten Person Leistungen ausrichten (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Erfährt umgekehrt die Arbeitslosenversicherung, dass eine andere Sozialversicherung bereits ihre Leistungspflicht anerkannt hat und leistet, kann sie ihrerseits nicht mehr (im ganzen Umfang) befreiend der versicherten Person Leistungen erbringen (Art.”
“Ratio legis von Art. 94 Abs. 2 AVIG (E. 1.3) besteht darin, die Arbeitslosenversicherung einerseits und die anderen Sozialversicherungen andererseits zwecks Vermeidung einer doppelten Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen und daran anschliessender Rückforderung von der versicherten Person, die sich gegebenenfalls als uneinbringlich erweist, zur Koordination zu verpflichten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs gegenüber der versicherten Person soll diejenige Sozialversicherung treffen, die Leistungen der versicherten Person direkt auszahlt, obwohl sie weiss, dass bereits eine andere Sozialversicherung für diesen Zeitraum geleistet hat. Haben die anderen Sozialversicherungen noch nicht geleistet und erfahren von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, können sie nicht mehr nachträglich für den entsprechenden Zeitraum befreiend direkt der versicherten Person Leistungen ausrichten (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Erfährt umgekehrt die Arbeitslosenversicherung, dass eine andere Sozialversicherung bereits ihre Leistungspflicht anerkannt hat und leistet, kann sie ihrerseits nicht mehr (im ganzen Umfang) befreiend der versicherten Person Leistungen erbringen (Art.”
Für die sachliche Kongruenz genügt, dass die betroffenen Leistungen als Erwerbsersatz auftreten (kurzfristig: Taggelder; langfristig: Renten). Dementsprechend können Leistungen wie IV-Renten dann der Verrechnung unterliegen, wenn sie als Erwerbsersatz im hier gemeinten Sinn zu qualifizieren sind.
“Da die Arbeitslosenversicherung als einzige Sozialversicherung das soziale Risiko Arbeitslosigkeit versichert, erscheint es als folgerichtig, dass der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis AVIG als Voraussetzung der Rückforderung der Leistungen lediglich die zeitliche Kongruenz explizit nennt. Würde zusätzlich eine enge sachliche Kongruenz vorausgesetzt, könnte nämlich eine Rückforderung kaum erfolgen, da alle genannten Versicherungen ein anderes Risiko als Arbeitslosigkeit versichern und zudem meist Rentenzahlungen und nicht Taggelder im Raume stehen. Für eine zulässige Rückforderung gestützt auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG bzw. der Verrechnung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG muss es hinsichtlich sachlicher Kongruenz genügen, dass die fraglichen Leistungen der genannten Sozialversicherungen kurzfristigen (Taggelder) oder langfristigen (Renten) Erwerbsersatz darstellen, wie es die Bestimmung selber bereits voraussetzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei der von der Beschwerdeführerin entrichteten Berufsunfähigkeitsrente zweifelsohne der Fall.”
Eine sofortige, bedingungslose Verrechnung zur Tilgung eines Rückforderungsanspruchs ist nicht zulässig, solange nicht endgültig über die Rückforderung und über ein allfälliges Kondonierungsgesuch entschieden ist. Einsprache und Rekurs haben aufschiebende Wirkung; eine vorzeitige Verrechnung würde dem Versicherten die Möglichkeit zur Anfechtung und zur Beantragung eines Kondonierungsgesuchs vereiteln.
“In una sentenza 8C_804/2017 del 9 ottobre 2018 il Tribunale federale, contestualmente a un ricorso della Segreteria di Stato dell’economia, dopo aver ribadito che la compensazione non deve comunque ledere il minimo vitale dell’assicurato come fissato dall’art. 93 LEF, ha peraltro evidenziato che l’estinzione del credito di restituzione tramite compensazione può intervenire soltanto quando è stato deciso definitivamente in merito alla restituzione e a un’eventuale domanda di condono. L’Alta Corte ha indicato che l’opposizione e il ricorso inoltrati contro una decisione in materia di restituzione hanno effetto sospensivo e che una compensazione immediata farebbe perdere all’assicurato la possibilità di contestare la restituzione e, se del caso, di domandare il condono dell’obbligo di restituire. Il TF ha altresì puntualizzato: " 4. Contrairement à ce que voudrait le recourant, il n'y a pas lieu de s'écarter des principes ci-dessus exposés, qui découlent de la LPGA, applicable à l'assurance-chômage, sauf exceptions non pertinentes en l'espèce (cf. art. 1er LACI), ainsi que de l'art. 94 LACI et de la jurisprudence en matière de compensation, laquelle a une portée générale dans l'assurance sociale, ainsi qu'on l'a vu. C'est en vain, en particulier, que le recourant se prévaut du but qui serait propre aux indemnités de chômage et qui justifierait, à ses yeux, une compensation immédiate et sans condition avec des prestations en cours. Dans d'autres branches de l'assurance sociale également, les prestations ne visent pas la seule couverture des besoins absolument vitaux. C'est le cas, notamment, des indemnités journalières (voir par ex. les art 23 LAI et 17 LAA) qui sont accordées en remplacement d'un revenu, à l'instar des indemnités de chômage (art. 22 LACI). Quant au caractère temporaire des prestations, il n'est pas non plus spécifique aux indemnités de chômage (par exemple les indemnités journalières de l'assurance-accidents ou de l'assurance-maladie sont également des prestations à caractère temporaire). Les difficultés de recouvrement invoquées ne sont pas plus importantes pour les organes de l'assurance-chômage que pour les administrations chargées de l'application d'autres régimes d'assurance sociale.”
Wird einer anderen Sozialversicherung die Verrechnung angezeigt, so kann diese Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person zahlen. Die Geltendmachung der Verrechnung erfolgt gegenüber dem nachzahlungspflichtigen Versicherungsträger; das Verrechnungsrecht ist der Verwaltung vorbehalten.
“Il Tribunale federale è stato più volte chiamato a decidere in merito al tema della compensazione tra pretese dell’assicuratore e quelle dell’assicurato ed ha sviluppato una giurisprudenza alla quale attenersi. In un giudizio del 16 luglio 1984 (DTF 110 V 183 c. 2 e 3.) l’Alta Corte si è espressa come segue: " Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Rechtsprechung und Lehre einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das zivile Recht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden … Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht. In den meisten Zweigen der Sozialversicherung findet sich hierüber sogar eine gesetzliche Regelung, nämlich in Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 96 Abs. 3 KUVG, Art. 50 Abs. 3 UVG, Art. 48 Abs. 3 MVG, Art. 2 Abs. 2 EOG, Art. 34 Abs. 2 AlVG, Art. 94 Abs. 2 AVIG. Dabei ist zu beachten, dass in allen diesen Bestimmungen das Verrechnungsrecht nur der Verwaltung und nicht auch dem Bürger eingeräumt wird. In der Krankenversicherung ist das Verrechnungsrecht nicht gesetzlich normiert. Indessen hat die Praxis - in Analogie zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere zu Art. 20 Abs. 2 AHVG und dem altrechtlichen Art. 96 Abs. 3 KUVG - den Krankenkassen das Verrechnungsrecht zugestanden. Das ist zum Teil ausdrücklich gesagt, teils aber auch stillschweigend vorausgesetzt worden (BGE 108 V 45, BGE 100 V 134 Erw. 3, BGE 99 V 197 Erw. 3; RSKV 1974 Nr. 201 S. 143 Erw. 3 und 1973 Nr. 174 S. 124). (…) 3. (…) In dem in RSKV 1970 Nr. 78 S. 184 publizierten Urteil hat das Eidg. Versicherungsgericht das Recht des Versicherten zur Verrechnung gegenüber einer öffentlichen Krankenkasse verneint. Es stützte sich dabei auf Art. 125 Ziff. 3 OR, wonach Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen gegen dessen Willen nicht durch Verrechnung getilgt werden können.”
“c AHVG, Art. 94 Abs. 1 AVIG). Trotz dieser einzelgesetzlichen Kann-Vorschrift ist davon auszugehen, dass ein verfügungsweise festgestellter Rückforderungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem nachzahlungspflichtigen Versicherungsträger geltend zu machen ist (so explizit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11; abgekürzt: ATSV], wonach sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 25, wonach es sich bei der Verrechnung nicht bloss um ein Recht, sondern um eine Verpflichtung des rückfordernden Versicherungsträgers handle, weshalb er gehalten sei, sich die zur Verrechnung erforderliche Kenntnis zu verschaffen und die Verrechnung geltend zu machen; vgl. auch Art. 94 Abs. 2 AVIG, wonach eine andere Sozialversicherung ihre Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person ausrichten kann, wenn ihr die Arbeitslosenkasse die Verrechnung angezeigt hat). Nachdem in der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 22. August 2019 die gebotene Verrechnung der Rückforderung der Arbeitslosenversicherung mit der (damaligen) Nachzahlung zu Unrecht unterblieben ist, erweist sie sich auch in diesem Punkt als zweifellos unrichtig. Die erforderliche Bedeutung ist beim fraglichen Betrag ebenfalls ohne Weiteres gegeben. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auch betreffend die Verrechnung von Fr. 12'748.80 wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 22. August 2019 zurückkommen (und damit im Ergebnis die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung vor ihrer eigenen, aus der jetzigen Fehlerbehebung entstehenden, Rückforderung befriedigen). Die gesamte Rückforderung (von nunmehr IV-Leistungen) beträgt demnach Fr. 18'002.80 (Fr. 5'254.-- + Fr. 12'748.”
Art. 94 Abs. 1 AVIG gestattet die Verrechnung von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung mit fälligen Renten der Invalidenversicherung. Gerichtliche und verwaltungsinterne Entscheidungen bestätigen, dass eine solche Verrechnung in konkreten Fällen vorgenommen worden ist.
“Weiter sieht Art. 94 Abs. 1 AVIG vor, dass Rückforderungen der Arbeitslosenkasse unter anderem mit fälligen Renten der Invalidenversicherung verrechnet werden können.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bei einer 20%igen Resterwerbsfähigkeit zu Recht auf Fr. 1’094.-- festsetzte. Somit steht fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2019 zu viel Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 25'765.-- (vgl. Rückforderungsabrechnungen Urk. 5/100-113) zweifellos zu Unrecht ausbezahlt wurde (vgl. BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Es besteht kein Anlass, diesen Betrag, der auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, zu bemängeln. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung mit der im fraglichen Zeitraum rückwirkend zugesprochene Rente der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 4'149.70 verrechnete, ist eine Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG doch ausdrücklich zulässig und bestehen weder Hinweise für eine fehlerhafte Berechnung des Verrechnungsbetrages (Urk. 11/3) noch wurde der Verrechnungsbetrag in seiner Höhe bestritten.”
Die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente kann als wesentliche neue Tatsache gelten, die die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat und die eine revisionsweise Rückforderung bzw. eine Verrechnung nach Art. 94 Abs. 1 AVIG rechtfertigen kann.
“25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme allerdings auf die Höhe der von der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis Satz 2 AVIG). Rechtsprechungsgemäss stellen die rückwirkende Zusprechung von Invalidenrenten und Renten aus der beruflichen Vorsorge erhebliche neue Tatsachen dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat und welche nachträglich zur Unrechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse erbrachten Leistungen führen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Arbeitslosenkasse revisionsweise auf die ausgerichteten Leistungen zurückkommt (vgl. BGE 132 V 357, 357 f. E. 3.1. mit Hinweisen und BGE 127 V 484, 489 E. 3b/cc). 3.3. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen und Fälligen Leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge (sowie weiteren im Gesetz genannten Sozialversicherungen) verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen (Art. 94 Abs. 2 AVIG). 4. 4.1. Wie unter E. 2.3. festgehalten bestreitet die Beschwerdeführerin nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 5'827.63 und nicht der ganzen zurückgeforderten Summe (vgl. dazu Beschwerde, Rz. 36). Dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenleistungen zurückfordern kann, bestreitet sie nicht. Der wesentliche Unterschied zwischen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und jener der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den Invaliditätsgrad abstellte, der dem Umfang der ausgerichteten Rente entspricht, die Beschwerdeführerin aber der Auffassung ist, dass auf den Invaliditätsgrad abzustellen sei, der konkret für den entsprechenden Zeitraum berechnet wurde. 4.2. Die Beschwerdegegnerin stellte im Konkreten darauf ab, dass die Beschwerdeführerin für die Monate August 2021 bis Oktober 2021, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausbezahlt erhielt.”
“b) A ce stade, il reste à examiner si l’intimée pouvait requérir la restitution des prestations indues par voie de compensation. aa) Les prestations indûment touchées doivent être restituées (art. 25 al. 1 LPGA en lien avec l’art. 95 al. 1 LACI). L’assuré qui a touché des indemnités de chômage et perçoit ensuite, pour la même période, une rente ou des indemnités journalières au titre de l’assurance-invalidité, de la prévoyance professionnelle, de la loi du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain, de l’assurance militaire, de l’assurance-accidents obligatoire, de l’assurance-maladie ou des allocations familiales légales, est tenu de rembourser les indemnités journalières versées par l’assurance-chômage au cours de cette période. En dérogation à l’art. 25, al. 1, LPGA, la somme à restituer se limite à la somme des prestations versées pour la même période par ces institutions (art. 95 al. 1bis LACI). En cas de versement rétroactif de prestations des assurances sociales précitées, la restitution s’opère par compensation, au sens de l’art. 94 al. 1 LACI). Une prestation accordée sur la base d’une décision formellement passée en force et sur laquelle une autorité judiciaire ne s’est pas prononcée sous l’angle matériel ne peut être répétée que lorsque les conditions d’une révision procédurale (art. 53 al. 1 LPGA) ou d’une reconsidération (art. 53 al. 2 LPGA) sont réalisées (ATF 142 V 259 consid. 3.2 ; 138 V 426 consid. 5.2.1). Ce principe s’applique également lorsque les prestations à restituer n’ont pas été allouées par une décision formelle, mais par une décision traitée selon la procédure simplifiée prévue par l’art. 51 LPGA (cf. Boris Rubin, op. cit., n. 16 ad art. 95 p. 612 et les références citées). Indépendamment des montants en cause, une décision entrée en force formelle est soumise à révision lorsque l’assureur découvre subséquemment des faits nouveaux importants ou trouve des nouveaux moyens de preuves qui ne pouvaient être produits auparavant. Ainsi, l’attribution d’une rente rétroactive d’invalidité constitue un fait nouveau important que la caisse de chômage n’est pas censée connaître et qui justifie une révision de la décision de versement des prestations (cf.”
Nach der in Quelle [0] dokumentierten Rechtsprechung kann die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen mit zu viel ausbezahlten bzw. zurückgeforderten Leistungen gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig sein, wenn die betroffene Partei nicht glaubhaft macht, dass sie im Rückforderungsverfahren voraussichtlich obsiegen wird, und sie keine schwerwiegende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz substantiiert darlegt. Blosse Hinweise auf Liquiditätsprobleme und den Verlust von Arbeitsplätzen reichten in der entschiedenen Sache nicht aus, um die Verrechnung zu verhindern.
“4) nicht zu beanstanden, zumal die Darstellung der Beschwerdeführerin, die Verrechnung führe nicht nur zu Liquiditätsproblemen sowie zum Verlust von Arbeitsplätzen, sondern stelle eine massive Bedrohung für ihre generelle wirtschaftliche Existenz dar und die Inhaberin werde so in den Privatkonkurs getrieben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), von ihr nicht belegt wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Prozessaussichten im Rückforderungsprozess (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen ist in jenem Verfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch formell (durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend ist die Verrechnung von Kurzarbeitsentschädigungsansprüchen der Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von Fr. 12'681.-- mit zu viel ausbezahlter bzw. zurückgeforderter Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG zulässig.”