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Die Verwirkungsfolge kann eintreten, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber nicht fristgerecht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge hingewiesen hat; die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Unterlagen.
“Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Taggeldanspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder innert einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheid des BGer vom 23. November 2007, 8C_136/2007, E. 2.1). Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5.”
Die Kontrollperiode entspricht einem Kalendermonat. Bei der Umrechnung von Tagessätzen in eine Monatsentschädigung ist die Anzahl der Arbeitstage des betreffenden Monats zu verwenden; diese variiert in der Praxis je nach Monat in der Regel zwischen 20 und 23 Tagen.
“ou ceux qui ne touchent pas une rente d'invalidité correspondant à un taux d'invalidité d'au moins 40 % (let. c). Pour déterminer le montant de l'indemnité journalière, le gain assuré multiplié par 70 % ou 80 % est divisé par 21,7 (art. 40a OACI). Les indemnités journalières sont versées pour la période de contrôle écoulée, laquelle correspond à un mois civil (art. 30 al. 1 OACI en lien avec les art. 18a LACI et 27a OACI). Pour calculer le montant de l'indemnité de chômage mensuelle, il convient donc de multiplier le montant de l'indemnité journalière par le nombre de jours ouvrables pendant le mois concerné, lequel varie selon les mois entre 20 et 23 jours.”
Bei unklaren Angaben zu einer Stellenofferte kann in der betreffenden Kontrollperiode entschieden werden, ob ein kurzer Arbeitseinsatz als blosser Zwischenverdienst (die Arbeitslosigkeit bleibt bestehen) oder als vorübergehende Beendigung der Arbeitslosigkeit zu qualifizieren ist. Unabhängig davon kann die betroffene Person im folgenden Monat erneut arbeitslos sein; es kommt allenfalls eine Sanktion wegen Ablehnung einer zumutbaren befristeten Stelle in Betracht.
“Aufgrund der Aktenlage ist unklar, wann genau, in welcher Form und mit welchen Konditionen ein Stellenangebot der B.________ AG für den Dezember 2021 erfolgt sein soll. Diesbezügliche Sachverhaltserhebungen erübrigen sich jedoch in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Denn es steht aufgrund der Angaben des Personalverantwortlichen der B.________ AG, D.________, ..., jedenfalls fest, dass eine Offerte lediglich eine mögliche befristete Anstellung im Monat Dezember 2021 betroffen hätte (act. IIB 105, 122). Damit wäre der kurze Arbeitseinsatz in der entsprechenden Kontrollperiode (vgl. Art. 18a AVIG, Art. 27a AVIV) je nach Konditionen entweder als blosser Zwischenverdienst zu qualifizieren gewesen, was die Arbeitslosigkeit nicht beendet hätte (vgl. Art. 24 AVIG und SECO, AVIG-Praxis ALE, B87 und C123 [im Internet abrufbar unter: <arbeit.swiss>]), oder er hätte die Arbeitslosigkeit lediglich vorübergehend beendet. So oder anders wäre die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2022 (erneut) arbeitslos gewesen, wobei sie allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren befristeten Arbeitsstelle sanktioniert worden wäre. Eine solche Sanktion hätte die Beschwerdeführerin nicht an der Erfüllung der vierwöchigen Karenzfrist i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a Grundverordnung (vgl. E. 2.3 hiervor) gehindert (vgl. KS ALE 883, G57).”
Die Kontrollperiode entspricht einem Kalendermonat. Bei der Umrechnung von Tagessätzen auf monatliche Leistungsbeträge ist zu beachten, dass die Zahl der Arbeitstage je Kalendermonat unterschiedlich ist und sich nach der Rechtsprechung grob zwischen etwa 20 und 23 Tagen bewegt.
“ou ceux qui ne touchent pas une rente d'invalidité correspondant à un taux d'invalidité d'au moins 40 % (let. c). Pour déterminer le montant de l'indemnité journalière, le gain assuré multiplié par 70 % ou 80 % est divisé par 21,7 (art. 40a OACI). Les indemnités journalières sont versées pour la période de contrôle écoulée, laquelle correspond à un mois civil (art. 30 al. 1 OACI en lien avec les art. 18a LACI et 27a OACI). Pour calculer le montant de l'indemnité de chômage mensuelle, il convient donc de multiplier le montant de l'indemnité journalière par le nombre de jours ouvrables pendant le mois concerné, lequel varie selon les mois entre 20 et 23 jours.”
Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat. Damit bezieht sich die dreimonatige Geltendmachungsfrist auf den jeweiligen Kalendermonat als Kontrolleingang (vgl. Art. 20 Abs. 3 AVIG in den zitierten Entscheiden).
“sowie die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Kasse vor: (a.) das Formular «Angaben der versicherten Person»; (b.) die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste; (c.) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen redaktionellen Fassung). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.”
“Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 lit. a - g AVIG genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG).”
“Die versicherte Person macht ihren Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG).”
Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat ( Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG ist eine Verwirkungsfrist; sie beginnt nach dem Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen.
“Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Mai 2015, 8C_63/2015, E. 4.2.1, und 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rz. C192 AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
“Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Taggeldanspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Die Dreimonatsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG ist eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2014, 8C_439/2014, E. 3). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder innert einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Entscheid des BGer vom 23. November 2007, 8C_136/2007, E. 2.1). Die versicherte Person trägt die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe der Unterlagen (Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5.”
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