SR 830.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259;BBl 2006 501). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4375;BBl 2010 4455, 2011 7325). ↩
SR 142.20 ↩
Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 642.11 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (AS 2021 338;BBl 2019 4413). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862). ↩
SR 431.01 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095;BBl 2014 2105). ↩
SR 121 ↩
SR 281.1 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 32 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) (AS 2011 725;BBl 2006 7001). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167;BBl 2008 7733). ↩
SR 0.142.112.681 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745;BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803). ↩
SR 822.41 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359;BBl 2002 3605). ↩
SR 823.20 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167;BBl 2008 7733). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453;BBl 2002 803). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338;BBl 2019 4413). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
2 commentaries
Art. 97a AVIG bildet eine gesetzliche Grundlage für Ausnahmen von der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht. Eine solche Abweichung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und muss den Anforderungen von Art. 19 DSG bzw. § 18 IDG entsprechen.
“Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 und § 18 des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 10. Februar 2011 verlangen für die Bekanntgabe von Personendaten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine solche stellt für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Art. 97a AVIG dar. Die genannte Bestimmung stellt eine Ausnahme von der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht dar. Art. 33 ATSG verpflichtet Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 33 ATSG gilt ohne Ausnahme. Eine Abweichung vom Grundsatz der Schweigepflicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage gemäss den Anforderungen von Art. 19 DSG bzw. von § 18 IDG (vgl. die Kommentierung der analogen, inhaltlich teilweise identischen Bestimmung von Art. 97 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981 durch Kurt Pärli, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 97 N 4).”
“Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 und § 18 des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 10. Februar 2011 verlangen für die Bekanntgabe von Personendaten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Eine solche stellt für den Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts der Art. 97a AVIG dar. Die genannte Bestimmung stellt eine Ausnahme von der in Art. 33 ATSG verankerten Schweigepflicht dar. Art. 33 ATSG verpflichtet Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Art. 33 ATSG gilt ohne Ausnahme. Eine Abweichung vom Grundsatz der Schweigepflicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage gemäss den Anforderungen von Art. 19 DSG bzw. von § 18 IDG (vgl. die Kommentierung der analogen, inhaltlich teilweise identischen Bestimmung von Art. 97 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] vom 20. März 1981 durch Kurt Pärli, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 97 N 4).”
Für die in Abs. 4 lit. b geregelten "übrigen Fälle" ist im Einzelfall eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Liegt keine schriftliche Einwilligung vor, ist diese grundsätzlich einzuholen, sofern das Einholen möglich ist. Nur wenn das Einholen nicht möglich ist, kann die Einwilligung nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden.
“Von den verschiedenen, in Art. 97a AVIG geregelten Konstellationen kommt vorliegend einzig die "Auffangbestimmung" von Abs. 4 lit. b als gesetzliche Grundlage für eine zulässige Bekanntgabe der fraglichen Personendaten aus dem ALE-Dossier von E.____ in Betracht. Danach dürfen in den "übrigen Fällen" - also in den Fällen, die in den vorausgegangenen Absätzen 1 bis 3 nicht geregelt sind - Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf. Diese Anforderungen an eine zulässige Datenbekanntgabe sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es liegt keine schriftliche Einwilligung von E.____ vor und es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, dass das Einholen einer Einwilligung vorliegend möglich gewesen wäre und sie nicht als im Interesse des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden durfte.”
“Von den verschiedenen, in Art. 97a AVIG geregelten Konstellationen kommt vorliegend einzig die "Auffangbestimmung" von Abs. 4 lit. b als gesetzliche Grundlage für eine zulässige Bekanntgabe der fraglichen Personendaten aus dem ALE-Dossier von E.____ in Betracht. Danach dürfen in den "übrigen Fällen" - also in den Fällen, die in den vorausgegangenen Absätzen 1 bis 3 nicht geregelt sind - Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden darf. Diese Anforderungen an eine zulässige Datenbekanntgabe sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es liegt keine schriftliche Einwilligung von E.____ vor und es bedarf auch keiner weiteren Erörterungen, dass das Einholen einer Einwilligung vorliegend möglich gewesen wäre und sie nicht als im Interesse des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden durfte.”