Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125;BBl 1989 III 377). ↩
57 commentaries
Nach Art. 39 Abs. 1 AVIG beschränkt sich die Arbeitslosenkasse auf die Prüfung der in den Quellen genannten persönlichen Voraussetzungen (Art. 31 Abs. 3 AVIG) und des mindestens 10%igen Arbeitsausfalls (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG). Die Kontrolle der betrieblichen Arbeitszeiterfassung erfolgt nicht systematisch durch die Kasse, sondern wird stichprobenweise von der Ausgleichsstelle/SECO bzw. deren Revisionsstellen bei den Arbeitgebern geprüft. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Unterlagen zur Arbeitszeitkontrolle aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist gemäss Quellen).
“Jedenfalls kann in der vorliegenden Konstellation auf eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung nicht verzichtet werden. Nachdem vorliegend keine solche geführt wurde, besteht mangels kontrollierbarem Arbeitsausfall gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beschwerdeführerin leitet einen Vertrauenstatbestand aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegegnerin die Kurzarbeitsentschädigung nach jeweils umfangreicher, teils auch juristischer Prüfung der eingereichten Dokumente wiederholt und laufend während beinahe zwei Jahren ausgerichtet habe. Sie habe davon ausgehen können, dass sie die Kurzarbeitsentschädigung zu Recht zugesprochen erhalten habe. Ohne diese Entschädigung hätte sie Massnahmen (Kündigungen) einleiten müssen (act. G1 S. 2, act. G7 S. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Zustimmung des AWA zur Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung jeweils ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass "die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt" seien, erfolgte. Und die zuständige Arbeitslosenkasse kontrolliert gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG nur die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG (Ausschluss bestimmter Kategorien von Arbeitnehmenden) sowie nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG (Vorliegen eines mindestens 10%igen Arbeitsausfalls). Die Überprüfung der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle ist dagegen nicht Sache der KAST oder der Arbeitslosenkasse. Die Auszahlungen von Kurzarbeitsentschädigung werden bezüglich betrieblicher Arbeitszeitkontrolle vielmehr durch das Seco/Tcrd (Revisionsdienst des Seco) stichprobenweise geprüft (Art. 83 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 AVIV; AVIG-Praxis KAE, B35 und I6). Die Arbeitgebenden haben deshalb die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während 5 Jahren aufzubewahren (Art. 46b Abs. 2 AVIV; vgl. auch Broschüre des Seco "Info-Service für Kurzarbeitsentschädigung" bzw. "Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen - Kurzarbeitsentschädigung", Ziff. 13 S. 12). Eine allfällige Unrichtigkeit der − auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten − Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung auf Grund einer fehlenden Arbeitszeitkontrolle konnte der Beschwerdegegnerin zum Auszahlungszeitpunkt noch nicht bekannt sein und vermochte deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Vertrauensgrundlage zu schaffen (Urteile des Bundesgerichts vom 5.”
“Schon unabhängig von der Corona-Pandemie hat die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG); sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können auch erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; Urteile des BVGer B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.3, B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.2.5 und B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.6). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie sowie die von ihr beauftragten Treuhandstellen kontrollieren insbesondere die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG, "Revision und Arbeitgeberkontrolle"; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art.”
“Schon unabhängig von der Corona-Pandemie hat die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigungen vorzunehmen (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; Urteile des BVGer B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.3, B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.2.5 und B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.6). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie sowie die von ihr beauftragten Treuhandstellen kontrollieren insbesondere die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG, "Revision und Arbeitgeberkontrolle"; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art.”
Bei Bewilligung ist die Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend für die bewilligten Zeiträume zuzusprechen. Die Rechtsprechung zeigt, dass in einzelnen Fällen zudem Parteientschädigungen bzw. Verfahrenskostenregelungen getroffen wurden, während in anderen Fällen keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
“(7.7 % auf Fr. 2'670.--) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 2'875.60 festzusetzen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. September 2020 insoweit abgeändert, als die Kurzarbeitsentschädigung für die Betriebsabteilungen „E.________“ ab 7. April 2020 und „D.________“ ab 20. April 2020 bewilligt wird, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'875.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 17 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart.”
“Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 (act. IIa 1 - 3) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Kurzarbeitsentschädigung vom 7. April bis 6. Oktober 2020 zu bewilligen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.”
“Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind, vom 10. April bis zum 9. Oktober 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 15 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart.”
Die in Art. 38 Abs. 1/Art. 39 AVIG erwähnte Dreimonatsfrist ist als Verwirkungs- bzw. Verfallsfrist zu verstehen; wird sie nicht eingehalten, erlischt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers.
“Le préavis est renouvelé lorsque la réduction de l’horaire de travail dure plus de trois mois. Sous le titre « Exercice du droit à l’indemnité », l’art. 38 LACI prévoit quant à lui un délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, délai dans lequel l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (al. 1). L’employeur remet à cet effet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et calcul de celle-ci, un décompte des indemnités versées à ses travailleurs, une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales, ainsi que d’autre documents exigés au besoin par la caisse (al. 3). L’art. 61 de l’Ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (OACI; RSF 837.02) précise que le délai de trois mois pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. Enfin, l’art. 39 LACI fait mention des conditions et modalités de remboursement de l’indemnité par la caisse à l’employeur (al. 1 et 2), avant d’énoncer que « les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l’art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées » (al. 3). Il résulte de cette dernière règle que le délai de trois mois pour exercer le droit à l’indemnité constitue un délai de péremption, dont le non-respect a pour conséquence l’extinction du droit (voir ATF 119 V 370 consid. 4b; arrêts TF C 13/06 du 20 juin 2006 consid. 2.1, C 201/06 du 25 juillet 2007 consid. 3.3; arrêt TC FR 605 2020 225 du 19 mai 2021 consid. 2.1). 3. Principe de la protection de la bonne foi et obligation de renseigner des assureurs 3.1. Le principe de la protection de la bonne foi découlant de l’art. 9 Cst. protège le citoyen dans la confiance légitime qu'il met dans les assurances reçues des autorités lorsqu'il a réglé sa conduite d'après une décision, des déclarations ou un comportement déterminé de l'administration.”
“Le préavis est renouvelé lorsque la réduction de l’horaire de travail dure plus de trois mois. Sous le titre « Exercice du droit à l’indemnité », l’art. 38 LACI prévoit quant à lui un délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, délai dans lequel l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (al. 1). L’employeur remet à cet effet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et calcul de celle-ci, un décompte des indemnités versées à ses travailleurs, une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales, ainsi que d’autre documents exigés au besoin par la caisse (al. 3). L’art. 61 de l’Ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (OACI; RSF 837.02) précise que le délai de trois mois pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. Enfin, l’art. 39 LACI fait mention des conditions et modalités de remboursement de l’indemnité par la caisse à l’employeur (al. 1 et 2), avant d’énoncer que « les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l’art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées » (al. 3). Il résulte de cette dernière règle que le délai de trois mois pour exercer le droit à l’indemnité constitue un délai de péremption, dont le non-respect a pour conséquence l’extinction du droit (voir ATF 119 V 370 consid. 4b; arrêts TF C 13/06 du 20 juin 2006 consid. 2.1, C 201/06 du 25 juillet 2007 consid. 3.3; arrêt TC FR 605 2020 225 du 19 mai 2021 consid. 2.1). 2.3. L’art. 41 de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1) prévoit que si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les 30 jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis.”
Bewilligungen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 AVIG können mit einem Vorbehalt erteilt werden. Bei geänderten Verhältnissen darf die Kasse die Bewilligung anpassen; eine solche Anpassung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern dadurch kein Rückerstattungstitel nach Art. 53 ATSG bzw. kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ausgelöst wird.
“Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 4. Januar 2022 explizit darauf hinwies, dass sich die Anspruchs- und Abrechnungsbedingungen während der Gültigkeit der Bewilligung ändern können. Nebst dem üblichen Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die die Arbeitslosenkasse überprüft (Art. 39 Abs. 1 AVIG), enthält die Verfügung damit einen weiteren, die Bewilligung der Kurzarbeit für den genannten Zeitraum relativierenden Vorbehalt. Dieser kann nur so verstanden werden, dass die ausgesprochene Bewilligung der Kurzarbeit für die Zeit von Januar bis Juni 2022 erteilt wird, sofern sich die Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen hierfür nicht geändert haben. Durch den angebrachten Bewilligungsvorbehalt wird die ursprüngliche Verfügung vom 4. Januar 2022 nicht nachträglich unrichtig, sondern erfährt mit dem Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2022 einzig eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse. Eine solche Anpassung der Kurzarbeitsbewilligung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern - wie hier - keine Rückerstattung von Leistungen im Raum steht, die einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG oder einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG erforderte (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.8; 144 V 418 E. 3.4 e contrario; Urteile 8C_22/2019 E. 3 nicht veröffentlicht in BGE 146 V 51; 8C_50/2018 vom 20.”
Die Arbeitslosenkasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG; dazu gehören auch Plausibilitätsprüfungen von geltend gemachten Arbeitsausfällen. Detaillierte materielle Abklärungen zu solchen Angaben oder strittige Fragen können im weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden (bzw. gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden).
“Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die Kurzarbeitsentschädigung ab dem 28. März bis 27. September 2020 bewilligt, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 27 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart.”
“Mit Erlass des Entscheides vom 4. Januar 2022 (act. IIA 40-44) gewährte der Beschwerdegegner betreffend zwei Angestellte der Beschwerdeführerin unter anderem für den Monat Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft würden, erfüllt seien. Da die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend gemacht hatte, war dieser gegenüber der Arbeitslosenkasse zu begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen zu untermauern. Nicht plausibilisierte Abrechnungen über diesem Schwellenwert hatte die Arbeitslosenkasse der KAST zur Prüfung zu unterbreiten (vgl. SECO Weisung 2021/16 S. 13 Ziff. 2.5). Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitsausfall von über 50 % darauf zurückzuführen war, dass sowohl der Geschäftsführer als auch dessen Ehefrau ihre Arbeitspensen erhöht hatten und deshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall der Angestellten nicht anrechenbar ist. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), besteht in einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung war damit zweifellos unrichtig. Die Berichtigung ist daher unter Berücksichtigung der versicherten Verdienste der beiden Arbeitnehmer von Fr.”
Bei falscher behördlicher Auskunft weist die Rechtsprechung für Art. 39 AVIG darauf hin, dass ein weitergehender Anspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht durchdringt, sofern der Betroffene hierdurch keinen Nachteil erlitten hat. In solchen Konstellationen kann der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem tatsächlich nachgewiesenen Eingangsdatum der Anmeldung anerkannt werden.
“Beschwerde S. 1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Il Tribunale amministrativo bernese ha innanzitutto interpretato il testo dell’Ordinanza ed ha concluso che il Consiglio federale non ha inteso rinunciare al preavviso di lavoro come tale bensì (soltanto) al termine di preavviso: " (…) 4.3.3 Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7 EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw.”
“Beschwerde S. 1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Anche questo Tribunale ha sviluppato le medesime considerazioni in una sentenza”
“1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” 2.6. Nella presente fattispecie, la RI 1 ha preannunciato il lavoro ridotto il 21 aprile 2020 rivendicando retroattivamente il diritto dal 16 marzo 2020. Come visto (cfr. consid. 2.5) un versamento retroattivo non è possibile. Il Consiglio federale con le disposizioni dell’Ordinanza ha infatti derogato alle disposizioni della LADI (cfr. consid. 2.1) per quel che concerne i termini di preavviso, ma non sul preannuncio stesso che è invece stato mantenuto.”
Stellt die nachträgliche Prüfung fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG nicht erfüllt und insbesondere die ausgefallenen Arbeitszeiten mangels zuverlässiger Erfassung nicht nachprüfbar sind, können bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen zurückgefordert werden.
“SA, gérant un centre médical, a perçu, pour la période de mars 2020 à juin 2021, des indemnités en cas de réduction de l'horaire de travail (RHT) de la Caisse cantonale de chômage dont l'octroi avait été confirmé par la justice cantonale, pour une durée de six mois à partir du 25 septembre 2020, sous réserve de l'examen par la caisse de chômage des conditions de l'art. 39 LACI (RS 837.0). Le 17 février 2023, Ernst & Young SA, agissant au nom du Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO; ci-après: autorité inférieure), a procédé au contrôle du bien-fondé des indemnités perçues. Par décision du 3 mai 2023, confirmée le 13 juillet 2023, le SECO a requis la recourante de restituer à la caisse cantonale des prestations indûment perçues. Il a notamment considéré que, faute d'un système fiable de contrôle de l'horaire de travail, il n'était pas possible de vérifier la véracité et l'ampleur des heures perdues dues à des facteurs d'ordre économique. Il a en outre considéré que l'arrêt cantonal avait réservé les conditions de l'art. 39 LACI, lesquelles n'étaient pas réalisées en l'espèce. Le 14 septembre 2023, X. SA dépose recours contre cette décision auprès du Tribunal administratif fédéral. Elle fait notamment valoir la violation de son droit d'être entendue, de l'interdiction du formalisme excessif et du principe de la bonne foi. En outre, elle conteste la réalisation des conditions d'une reconsidération. Elle estime encore que l'horaire de travail est suffisamment démontré. Le Tribunal administratif fédéral rejette le recours. Extrait des considérants: 2. La LACI vise à garantir aux personnes assurées une compensation convenable du manque à gagner causé par le chômage, la réduction de l'horaire de travail, les intempéries et l'insolvabilité de l'employeur (cf. art. 1a al. 1 LACI). 2.1 L'octroi des indemnités se déroule en plusieurs phases. Il débute avec la procédure de préavis (cf. art. 36 LACI) dans laquelle l'autorité cantonale examine si les conditions du droit à l'indemnité en cas de RHT sont réunies. Si elle juge qu'une ou plusieurs conditions, dont dépend le droit à l'indemnité, ne sont pas remplies, elle s'oppose au versement de celle-ci par une décision formelle et en informe l'employeur et la caisse qu'il a désignée (cf.”
“Autorità di cosa giudicata. Assenza d'identità dell'oggetto litigioso tra la decisione di concessione d'indennità e la successiva decisione volta a controllarne la fondatezza (consid. 3.3). 2. Rifiuto di concedere indennità in caso di lavoro ridotto per centro medico in assenza di controllabilità delle ore di lavoro perse. Assenza di formalismo eccessivo (consid. 7.4). 3. Il fatto che il controllo del lavoro ridotto da parte dell'organo di compensazione intervenga posteriormente al versamento delle indennità da parte della cassa di disoccupazione non configura una violazione del principio dell'affidamento (consid. 7.5). La recourante, X. SA, gérant un centre médical, a perçu, pour la période de mars 2020 à juin 2021, des indemnités en cas de réduction de l'horaire de travail (RHT) de la Caisse cantonale de chômage dont l'octroi avait été confirmé par la justice cantonale, pour une durée de six mois à partir du 25 septembre 2020, sous réserve de l'examen par la caisse de chômage des conditions de l'art. 39 LACI (RS 837.0). Le 17 février 2023, Ernst & Young SA, agissant au nom du Secrétariat d'Etat à l'économie (SECO; ci-après: autorité inférieure), a procédé au contrôle du bien-fondé des indemnités perçues. Par décision du 3 mai 2023, confirmée le 13 juillet 2023, le SECO a requis la recourante de restituer à la caisse cantonale des prestations indûment perçues. Il a notamment considéré que, faute d'un système fiable de contrôle de l'horaire de travail, il n'était pas possible de vérifier la véracité et l'ampleur des heures perdues dues à des facteurs d'ordre économique. Il a en outre considéré que l'arrêt cantonal avait réservé les conditions de l'art. 39 LACI, lesquelles n'étaient pas réalisées en l'espèce. Le 14 septembre 2023, X. SA dépose recours contre cette décision auprès du Tribunal administratif fédéral. Elle fait notamment valoir la violation de son droit d'être entendue, de l'interdiction du formalisme excessif et du principe de la bonne foi. En outre, elle conteste la réalisation des conditions d'une reconsidération.”
“Il faut pour ce faire que les conditions suivantes soient remplies cumulativement : le renseignement doit avoir été donné par l'autorité sans réserve ; l'autorité doit être intervenue dans une situation concrète à l'égard de personnes déterminées ; elle doit avoir agi ou est censée avoir agi dans les limites de ses compétences ; l'administré ne doit pas s'être rendu compte immédiatement de l'inexactitude du renseignement obtenu ; il doit s'être fondé sur les assurances ou le comportement dont il se prévaut pour prendre des dispositions auxquelles il ne saurait renoncer sans subir de préjudice ; la réglementation ne doit pas avoir changé depuis le moment où l'assurance a été donnée ; et l'intérêt au respect du droit objectif ne doit pas être prépondérant (cf. ATF 141 I 161 consid. 3.1 et 137 II 182 consid. 3.6.2 et réf. cit.). En règle générale, l'inaction ou le silence d'une autorité ne saurait, en revanche, fonder une situation de confiance en laquelle l'administré peut légitimement se fier (cf. arrêts du TAF B-270/2022 du 11 avril 2023 consid. 6.2, A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 4.1.1 et A-2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 4.7). 7.2 En l'occurrence, la question du droit aux indemnités dans son principe, qui relève de la première phase de la procédure conduisant à l'octroi ou non d'indemnités, a fait l'objet d'une contestation par l'autorité cantonale et a donné lieu à l'arrêt cantonal du (...). Il a été jugé que la recourante avait droit à une indemnité en cas de RHT, pour une durée de six mois à partir du 25 septembre 2020, sous réserve de l'examen par la caisse de chômage des conditions de l'art. 39 LACI. Au vu des tableaux produits par la recourante, la cour cantonale a constaté, au degré de la vraisemblance prépondérante, que les employés de la recourante ont eu une perte de travail d'au moins 10% pendant les mois d'octobre à décembre 2020 et que la recourante avait démontré une baisse de ses activités due à la pandémie. Elle a enfin précisé que la recourante avait perçu des indemnités en cas de RHT jusqu'au 25 septembre 2020. A la suite de cet arrêt, la recourante a réclamé des indemnités jusqu'au mois de juin 2021 compris. D'avril à août 2022, la caisse cantonale s'est adressée à plusieurs reprises au SECO concernant le versement desdites indemnités en évoquant le contrôle futur de la recourante. En août 2022, l'autorité inférieure a indiqué que la recourante n'avait pas encore été contrôlée et que ce n'était que dans des cas exceptionnels que les paiements pouvaient être bloqués. Des indemnités ont finalement été perçues par la recourante. La caisse de chômage s'est à nouveau adressée à l'autorité inférieure concernant le versement d'indemnités à la recourante en janvier 2023.”
Die Kasse prüft den individuellen Anspruch der in der Anfrage genannten Arbeitnehmer (Art. 31 Abs. 3) sowie die 10%-Klausel des Art. 32 Abs. 1 lit. b. Weiter hat die Kasse die in den Quellen genannten Aspekte zu überprüfen, insbesondere: Inkrafttreten der Bewilligungsentscheidung der kantonalen Behörde; Einhaltung der Frist zur Geltendmachung des Anspruchs; Höchstdauer der Entschädigung; Abgrenzung der Abrechnungsperioden; zu berücksichtigende Stundenlöhne; betrieblicher Arbeitszeitplan; Abzüge für allfällige Mehrstunden; korrekte Erfassung eines möglichen Gleitzeitplans; Umfang des Arbeitsausfalls; Berechnung der Wartefrist; Berücksichtigung allfälliger vorübergehender Tätigkeiten; Unterzeichnung des Berichts über die ausgefallenen Stunden durch die betroffenen Arbeitnehmer sowie Richtigkeit der Abrechnungsermittlung.
“39 al. 1 LACI; B ORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, éd. 2014, ad art. 39 LACI, n° 1 p. 381). Il s'agit donc pour la caisse de vérifier le droit individuel à l'indemnité des travailleurs mentionnés dans la demande (art. 31 al. 3 LACI) et la clause des 10 % au sens de l'art. 32 al. 1 let. b LACI. En sus, la caisse doit vérifier les points suivants: entrée en force de la décision d'approbation de l'autorité cantonale; respect du délai pour exercer le droit; durée maximale d'indemnisation; fixation des limites des périodes de décompte; gains horaires à prendre en compte; horaire de travail dans l'entreprise; déductions des éventuelles heures en plus; enregistrement correct d'un éventuel horaire mobile; étendue de la perte de travail; calcul du délai d'attente; prise en considération d'éventuelles occupations provisoires; signature du rapport concernant les heures perdues par les travailleurs concernés et exactitude du calcul du décompte (B ORIS RUBIN, op. cit., ad art. 39 al. 1 LACI, n° 4 pp. 381-382).”
“et une attestation certifiant qu'il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d'autres documents. Avant de procéder au remboursement de l'indemnité à l'employeur, la caisse examine si les conditions personnelles fixées aux art. 31 al. 3 et 32 al. 1 let. b sont remplies (art. 39 al. 1 LACI; B ORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, éd. 2014, ad art. 39 LACI, n° 1 p. 381). Il s'agit donc pour la caisse de vérifier le droit individuel à l'indemnité des travailleurs mentionnés dans la demande (art. 31 al. 3 LACI) et la clause des 10 % au sens de l'art. 32 al. 1 let. b LACI. En sus, la caisse doit vérifier les points suivants: entrée en force de la décision d'approbation de l'autorité cantonale; respect du délai pour exercer le droit; durée maximale d'indemnisation; fixation des limites des périodes de décompte; gains horaires à prendre en compte; horaire de travail dans l'entreprise; déductions des éventuelles heures en plus; enregistrement correct d'un éventuel horaire mobile; étendue de la perte de travail; calcul du délai d'attente; prise en considération d'éventuelles occupations provisoires; signature du rapport concernant les heures perdues par les travailleurs concernés et exactitude du calcul du décompte (B ORIS RUBIN, op. cit., ad art. 39 al. 1 LACI, n° 4 pp.”
“39 al. 1 LACI; B ORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, éd. 2014, ad art. 39 LACI, n° 1 p. 381). Il s'agit donc pour la caisse de vérifier le droit individuel à l'indemnité des travailleurs mentionnés dans la demande (art. 31 al. 3 LACI) et la clause des 10 % au sens de l'art. 32 al. 1 let. b LACI. En sus, la caisse doit vérifier les points suivants: entrée en force de la décision d'approbation de l'autorité cantonale; respect du délai pour exercer le droit; durée maximale d'indemnisation; fixation des limites des périodes de décompte; gains horaires à prendre en compte; horaire de travail dans l'entreprise; déductions des éventuelles heures en plus; enregistrement correct d'un éventuel horaire mobile; étendue de la perte de travail; calcul du délai d'attente; prise en considération d'éventuelles occupations provisoires; signature du rapport concernant les heures perdues par les travailleurs concernés et exactitude du calcul du décompte (B ORIS RUBIN, op. cit., ad art. 39 al. 1 LACI, n° 4 pp. 381-382).”
“et une attestation certifiant qu'il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d'autres documents. Avant de procéder au remboursement de l'indemnité à l'employeur, la caisse examine si les conditions personnelles fixées aux art. 31 al. 3 et 32 al. 1 let. b sont remplies (art. 39 al. 1 LACI; B ORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, éd. 2014, ad art. 39 LACI, n° 1 p. 381). Il s'agit donc pour la caisse de vérifier le droit individuel à l'indemnité des travailleurs mentionnés dans la demande (art. 31 al. 3 LACI) et la clause des 10 % au sens de l'art. 32 al. 1 let. b LACI. En sus, la caisse doit vérifier les points suivants: entrée en force de la décision d'approbation de l'autorité cantonale; respect du délai pour exercer le droit; durée maximale d'indemnisation; fixation des limites des périodes de décompte; gains horaires à prendre en compte; horaire de travail dans l'entreprise; déductions des éventuelles heures en plus; enregistrement correct d'un éventuel horaire mobile; étendue de la perte de travail; calcul du délai d'attente; prise en considération d'éventuelles occupations provisoires; signature du rapport concernant les heures perdues par les travailleurs concernés et exactitude du calcul du décompte (B ORIS RUBIN, op. cit., ad art. 39 al. 1 LACI, n° 4 pp.”
Die Abrechnung hat sich auf die effektiven Soll‑ und Ist‑Stunden der betreffenden Abrechnungsperiode zu stützen; diese sind bei der Geltendmachung nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode vorliegend. Es ist nicht sachgerecht, für die Abrechnung auf Zahlen des Vormonats abzustellen. Das verwendete Abrechnungsformular verlangt ausdrücklich, dass sich die Angaben auf die bezeichnete Abrechnungsperiode beziehen.
“1 und 32 Abs. 1 Best. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind. Weiter ist auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular)", welches die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Abrechnungsperioden ausfüllte, unter der Zeile, in welcher die Abrechnungsperiode (resp. der Monat) anzugeben ist, klar festgehalten: "Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf die obengenannte Abrechnungsperiode". Darunter hatte die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, die Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie den prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall anzugeben.”
“1 und 32 Abs. 1 Best. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind. Weiter ist auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular)", welches die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Abrechnungsperioden ausfüllte, unter der Zeile, in welcher die Abrechnungsperiode (resp. der Monat) anzugeben ist, klar festgehalten: "Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf die obengenannte Abrechnungsperiode". Darunter hatte die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, die Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie den prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall anzugeben.”
Bei Betriebsschliessungen (z. B. im Zusammenhang mit Covid-Massnahmen) ist im Rahmen der Leistungsprüfung nach Art. 39 Abs. 1 AVIG zu prüfen, ob ein eingeschränkter oder «Notrechts»‑Betrieb noch möglich war. Ist ein eingeschränkter Weiterbetrieb möglich gewesen, kann dies die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 AVIG beeinflussen.
“AVIG in ihren Zuständigkeitsbereich (Art. 39 Abs. 1 AVIG e contrario). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ab 13. März 2020 von den behördlichen Massnahmen nach Art. 6 COVID-19- Verordnung 2 (AS 2020 773) derart betroffen gewesen, dass sie den Betrieb habe schliessen müssen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt zwar nur noch wenige Zuschauer zu den Matches zugelassen, aber die von der Beschwerdeführerin angebotenen Sportveranstaltungen nicht generell verboten waren. Ein eingeschränkter Betrieb war somit unter notrechtlichen Gesichtspunkten noch möglich. Dass die D.___ als Branchenverband am 28. Februar 2020 die Partien der”
Die Dreimonatsfrist ist eine Verwirkungsfrist und wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst. Formal beginnt der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode; bei der praktischen Berechnung läuft die Frist jedoch bis zumjenigen Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist, der der Zahl des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Die Frist läuft unabhängig davon, ob kantonale Stellen oder Rekursinstanzen bereits Entscheide getroffen haben.
“Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von KAE für November und Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 5'205.35 im Streit (OeKa-Dok 252, 261). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
“Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le Service de l'emploi) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. Cette annonce doit en principe survenir 10 jours avant le début de la réduction d'horaire, le Conseil fédéral étant compétent pour introduire des délais plus courts dans des cas exceptionnels (cf. art. 36 al. 1 LACI). La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Schulthess 2014, no 4 ad art 38 LACI).”
Die Arbeitslosenkasse hat nach Art. 39 Abs. 1 AVIG lediglich die in Art. 31 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 1 Bst. b genannten persönlichen Voraussetzungen zu prüfen und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung umfassend selbst abzuklären. Grundsätzlich obliegt es der kantonalen Amtsstelle, bei Zweifeln geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen Auszahlungen zu erheben. Wiederholte vorbehaltlose Auszahlungen begründen nicht zwingend einen Vertrauensschutz gegen Rückforderungen, wenn nachträgliche Kontrollen oder Einsprüche zu einer anderen Beurteilung führen.
“Es ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen hat (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch, wie vorliegend, erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden. Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hintergrund keinen Vertrauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl.”
“Es ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen hat (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden. Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch, wie vorliegend, erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden. Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hintergrund keinen Vertrauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl.”
Die Kasse prüft die in Art. 39 Abs. 1 genannten persönlichen Voraussetzungen (Art. 31 Abs. 3) sowie die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. b anhand der bei der Geltendmachung eingereichten Unterlagen (vgl. Art. 36 Abs. 3).
“Dies entspricht den auch dem System, welches der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zugrunde liegt: Der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, hat diese mindestens zehn Tag vor Beginn der Kurzarbeit voranzumelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei hat er die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Best. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind. Weiter ist auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular)", welches die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Abrechnungsperioden ausfüllte, unter der Zeile, in welcher die Abrechnungsperiode (resp. der Monat) anzugeben ist, klar festgehalten: "Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf die obengenannte Abrechnungsperiode".”
Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann materiell ab einem konkret festgelegten Datum bestehen (z. B. 1. Mai 2020 oder 7. Mai 2020), sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Dies gilt auch für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen.
“Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, es hätten Unsicherheiten bestanden, ob ihre Arbeitnehmer, welche bis auf eine Ausnahme in einem befristeten Arbeitsverhältnis stünden, überhaupt Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hätten (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 f.), hat der Beschwerdegegner korrekterweise darauf hingewiesen, dass der Arbeitsausfall von Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer bereits in Art. 4 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Abweichung zu Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG als anrechenbar anerkannt wurde. Namentlich darüber wurde die Öffentlichkeit denn auch am 20. März 2020 mittels Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO informiert (act. IIA 42 – 48, insbesondere act. IIA 44). Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin somit klar sein, dass auch für diejenigen Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Nach dem Darlegten besteht vorliegend Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Mai 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.”
Die dreimonatige Frist des Art. 38 Abs. 1 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu qualifizieren. Wird diese Frist nicht eingehalten, führt ihr Ablauf regelmässig zum Erlöschen des Anspruchs des Arbeitgebers auf Entschädigungsvergütung gemäss Art. 39 Abs. 3 AVIG.
“0) statue le principe que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l'activité suspendue ont droit à l'indemnité en cas de RHT pour autant que les conditions énoncées par la législation soient remplies. Il incombe à l'employeur qui a l'intention de requérir cette indemnité en faveur de ses travailleurs d'en aviser les autorités cantonales (cf. art. 36 al. 1 LACI). Pour l'exercice du droit à l'indemnité, l'employeur est tenu de faire valoir, dans le délai de trois mois à compter de l'expiration de chaque période de décompte, auprès de la caisse qu'il a désignée, l'ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (art. 38 al. 1 LACI). La période de décompte est d'un mois (art. 32 al. 5 LACI), et le délai pour exercer le droit à l'indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI; RS 837.02). Les indemnités que l'employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de RHT (ATF 114 V 123 consid. 3a).”
“b) La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le SDE) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, no 4 ad art 38 LACI). c) Selon l’art. 41 LPGA, si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les trente jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis. Il faut comprendre par empêchement non fautif, non seulement l’impossibilité objective, comme la force majeure, mais également l’impossibilité subjective due à des circonstances personnelles ou à une erreur excusable (TF 9C_54/2017 du 2 juin 2017 consid.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).”
“Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Diese hielt die dreimonatige Verwirkungsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG nicht ein, weshalb gemäss Art. 39 Abs. 3 AVIG keine Vergütung erfolgen darf (vgl. Urteil des EVG C 26/2001 vom 15. Januar 2003 E. 2.4).”
“Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von KAE für November und Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 5'205.35 im Streit (OeKa-Dok 252, 261). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass die Kurzarbeitsabrechnung fristgerecht eingereicht bzw. übergeben wurde. Kann der Arbeitgeber die fristgemässe Einreichung nicht belegen, besteht nach Art. 39 Abs. 3 AVIG grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
“1 AVIG) einzureichen, mithin den besagten Monat betreffend bis Ende Juli 2020 (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann die – fristwahrende (Art. 39 Abs. 1 ATSG) – Einreichung des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode (Monat) April 2020 an den Versicherungsträger bzw. dessen Übergabe an die Schweizerische Post zu Handen der Arbeitslosenkasse nicht belegen. Sie selbst hielt denn auch fest, dass die Abrechnung mit normaler/einfacher Post versandt worden sei, weshalb die Zustellung nicht belegt werden könne (Beschwerde S. 4 Ziff. 15 und S. 7 Ziff. 35). Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber, weil er die Handlung vorzunehmen hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Daran haben auch die vom Bundesrat am 20. März 2020 erlassene Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung und die danach erfolgten Verordnungsänderungen nichts geändert (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit besteht wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung während des Monats April”
“1 AVIG) einzureichen, mithin den besagten Monat betreffend bis Ende Juli 2020 (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann die – fristwahrende (Art. 39 Abs. 1 ATSG) – Einreichung des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode (Monat) April 2020 an den Versicherungsträger bzw. dessen Übergabe an die Schweizerische Post zu Handen der Arbeitslosenkasse nicht belegen. Sie selbst hielt denn auch fest, dass die Abrechnung mit normaler/einfacher Post versandt worden sei, weshalb die Zustellung nicht belegt werden könne (Beschwerde S. 4 Ziff. 15 und S. 7 Ziff. 35). Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber, weil er die Handlung vorzunehmen hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Daran haben auch die vom Bundesrat am 20. März 2020 erlassene Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung und die danach erfolgten Verordnungsänderungen nichts geändert (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit besteht wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung während des Monats April”
Die Kasse prüft nach Art. 32 Abs. 1 lit. b, ob der betriebliche Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die vom Betrieb normalerweise insgesamt geleistet werden.
“In dieser sogenannten Voranmeldung müssen die Arbeitgebenden die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der sie den Anspruch geltend machen wollen, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a - c AVIG). Weiter haben die Arbeitgebenden die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgebenden innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist also eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2014, Rz G16). Davon zu unterscheiden sind Berechnungselemente, die zwar den Betrieb als Bezugsgrösse haben und den Anspruch beeinflussen, hingegen von der Arbeitslosenkasse zu überprüfen sind, so das Erfordernis des Arbeitsausfalls von mindestens 10 % im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit.”
“In dieser sogenannten Voranmeldung müssen die Arbeitgebenden die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der sie den Anspruch geltend machen wollen, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a - c AVIG). Weiter haben die Arbeitgebenden die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgebenden innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist also eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2014, Rz G16). Davon zu unterscheiden sind Berechnungselemente, die zwar den Betrieb als Bezugsgrösse haben und den Anspruch beeinflussen, hingegen von der Arbeitslosenkasse zu überprüfen sind, so das Erfordernis des Arbeitsausfalls von mindestens 10 % im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit.”
Fällt die für den Arbeitsausfall massgebliche Grundlage (z. B. behördliche Massnahmen) weg, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 39 AVIG für den betreffenden Zeitraum.
“Sie begründete diese im Wesentlichen mit den damals geltenden behördlichen Massnahmen und der Angst der … vor Ansteckungen. Der Beschwerdegegner bestätigte mit Verfügung vom 3. Januar 2022 (act. IIA 234 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. Januar bis längstens am 30. Juni 2022, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt seien. Nachdem der Bundesrat die behördlichen Massnahmen weitestehend per 17. Februar 2022 aufgehoben und eine Rückkehr zur normalen Lage mit Aufhebung sämtlicher Massnahmen ab dem 1. April 2022 beschlossen hatte (vgl. E. 2.5 hiervor), kam der Beschwerdegegner nach vorangehendem Schriftenwechsel mit der Beschwerdeführerin (act. IIA 35 ff.) auf seine frühere Verfügung zurück und ersetzte diese mit der Verfügung vom 15. Juni 2022 (act. IIA 23), wonach nur vom 1. Januar bis 31. März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien und der Arbeitsausfall nicht auf die üblichen saisonalen Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen sei. Für die Zeit von 1. April bis 30. Juni 2022 verneinte er hingegen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2022 waren sämtliche schweizweiten Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie aufgehoben. Mit dem Dahinfallen der behördlichen Massnahmen entfällt auch der allfällige Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gestützt auf die Sonderregelung von Art.”
In mehreren Verfahren wurden die Beschwerden mangels weiterer Durchführung vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben; es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
“März 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - E.________ z.H. der Beschwerdeführerinnen - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 9 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 17b Covid-19-Gesetzart. 17b Loi COVID-19art. 17b Legge COVID-19 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2021 17109.04.2021Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021Normen BundArt. 39 AVIGArt. 39 BGGArt. 82 BGGRechtsprechung BundBGE 127 V 205Normen KantonArt. 57 GSOGRechtsprechung KantonVGE 9Normen Bund/Kanton”
Bei geltendgemachtem Arbeitsausfall über 50 % ist dieser gegenüber der Arbeitslosenkasse mit plausiblen betrieblichen Unterlagen zu begründen. Nicht plausibilisierte Abrechnungen über diesem Schwellenwert sind der weiteren Prüfung zu unterbreiten; aus der Prüfung können sich der Wegfall der Entschädigung ergeben (z. B. wenn der ausgewiesene Ausfall dadurch erklärbar ist, dass andere Mitarbeitende ihr Pensum erhöhten).
“Mit Erlass des Entscheides vom 4. Januar 2022 (act. IIA 40-44) gewährte der Beschwerdegegner betreffend zwei Angestellte der Beschwerdeführerin unter anderem für den Monat Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft würden, erfüllt seien. Da die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall von über 50 % geltend gemacht hatte, war dieser gegenüber der Arbeitslosenkasse zu begründen und mit plausiblen betrieblichen Unterlagen zu untermauern. Nicht plausibilisierte Abrechnungen über diesem Schwellenwert hatte die Arbeitslosenkasse der KAST zur Prüfung zu unterbreiten (vgl. SECO Weisung 2021/16 S. 13 Ziff. 2.5). Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Arbeitsausfall von über 50 % darauf zurückzuführen war, dass sowohl der Geschäftsführer als auch dessen Ehefrau ihre Arbeitspensen erhöht hatten und deshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall der Angestellten nicht anrechenbar ist. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), besteht in einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung war damit zweifellos unrichtig. Die Berichtigung ist daher unter Berücksichtigung der versicherten Verdienste der beiden Arbeitnehmer von Fr.”
Auch wenn eine Zahlung trotz eines zuvor angekündigten Kontrollvorbehalts erfolgt ist, kann die Kasse diese nachträglich prüfen und – bei Feststellung fehlender Anspruchsvoraussetzungen – zurückfordern. Ein späteres Kontrollverfahren verletzt nicht ohne Weiteres das schutzwürdige Vertrauen der Leistungsempfängerin; Vertrauensschutz besteht nur, wenn die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (u. a. unzweideutliche und unvorbehaltene Zusicherung der Behörde, Eingreifen der Behörde in einer konkreten Situation gegenüber bestimmten Personen, Handeln der Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit, fehlende Kenntnis der Unrichtigkeit durch die Betroffene, tatsächliches Vertrauen auf die Zusicherungen mit darauf gestützten dispo-sitiven Massnahmen, keine nachträgliche Änderung der Regelung und kein überragendes öffentliches Interesse). In der Regel begründen Untätigkeit oder Schweigen einer Behörde kein schutzwürdiges Vertrauen.
“Il faut pour ce faire que les conditions suivantes soient remplies cumulativement: le renseignement doit avoir été donné par l'autorité sans réserve; l'autorité doit être intervenue dans une situation concrète à l'égard de personnes déterminées; elle doit avoir agi ou est censée avoir agi dans les limites de ses compétences; l'administré ne doit pas s'être rendu compte immédiatement de l'inexactitude du renseignement obtenu; il doit s'être fondé sur les assurances ou le comportement dont il se prévaut pour prendre des dispositions auxquelles il ne saurait renoncer sans subir de préjudice; la réglementation ne doit pas avoir changé depuis le moment où l'assurance a été donnée; et l'intérêt au respect du droit objectif ne doit pas être prépondérant (cf. ATF 141 I 161 consid. 3.1; 137 II 182 consid. 3.6.2 et réf. cit.). En règle générale, l'inaction ou le silence d'une autorité ne saurait, en revanche, fonder une situation de confiance en laquelle l'administré peut légitimement se fier (cf. arrêts du TAF B—270/2022 du 11 avril 2023 consid. 6.2; A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 4.1.1; A—2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 4.7). 7.2 En l'occurrence, la question du droit aux indemnités dans son principe, qui relève de la première phase de la procédure conduisant à l'octroi ou non d'indemnités, a fait l'objet d'une contestation par l'autorité cantonale et a donné lieu à l'arrêt cantonal du (...). Il a été jugé que la recourante avait droit à une indemnité en cas de RHT, pour une durée de six mois à partir du 25 septembre 2020, sous réserve de l'examen par la caisse de chômage des conditions de l'art. 39 LACI. Au vu des tableaux produits par la recourante, la cour cantonale a constaté, au degré de la vraisemblance prépondérante, que les employés de la recourante ont eu une perte de travail d'au moins 10 % pendant les mois d'octobre à décembre 2020 et que la recourante avait démontré une baisse de ses activités due à la pandémie. Elle a enfin précisé que la recourante avait perçu des indemnités en cas de RHT jusqu'au 25 septembre 2020. A la suite de cet arrêt, la recourante a réclamé des indemnités jusqu'au mois de juin 2021 compris. D'avril à août 2022, la caisse cantonale s'est adressée à plusieurs reprises au SECO concernant le versement desdites indemnités en évoquant le contrôle futur de la recourante. En août 2022, l'autorité inférieure a indiqué que la recourante n'avait pas encore été contrôlée et que ce n'était que dans des cas exceptionnels que les paiements pouvaient être bloqués. Des indemnités ont finalement été perçues par la recourante. La caisse de chômage s'est à nouveau adressée à l'autorité inférieure concernant le versement d'indemnités à la recourante en janvier 2023.”
“Il faut pour ce faire que les conditions suivantes soient remplies cumulativement : le renseignement doit avoir été donné par l'autorité sans réserve ; l'autorité doit être intervenue dans une situation concrète à l'égard de personnes déterminées ; elle doit avoir agi ou est censée avoir agi dans les limites de ses compétences ; l'administré ne doit pas s'être rendu compte immédiatement de l'inexactitude du renseignement obtenu ; il doit s'être fondé sur les assurances ou le comportement dont il se prévaut pour prendre des dispositions auxquelles il ne saurait renoncer sans subir de préjudice ; la réglementation ne doit pas avoir changé depuis le moment où l'assurance a été donnée ; et l'intérêt au respect du droit objectif ne doit pas être prépondérant (cf. ATF 141 I 161 consid. 3.1 et 137 II 182 consid. 3.6.2 et réf. cit.). En règle générale, l'inaction ou le silence d'une autorité ne saurait, en revanche, fonder une situation de confiance en laquelle l'administré peut légitimement se fier (cf. arrêts du TAF B-270/2022 du 11 avril 2023 consid. 6.2, A-2202/2021 du 20 décembre 2021 consid. 4.1.1 et A-2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 4.7). 7.2 En l'occurrence, la question du droit aux indemnités dans son principe, qui relève de la première phase de la procédure conduisant à l'octroi ou non d'indemnités, a fait l'objet d'une contestation par l'autorité cantonale et a donné lieu à l'arrêt cantonal du (...). Il a été jugé que la recourante avait droit à une indemnité en cas de RHT, pour une durée de six mois à partir du 25 septembre 2020, sous réserve de l'examen par la caisse de chômage des conditions de l'art. 39 LACI. Au vu des tableaux produits par la recourante, la cour cantonale a constaté, au degré de la vraisemblance prépondérante, que les employés de la recourante ont eu une perte de travail d'au moins 10% pendant les mois d'octobre à décembre 2020 et que la recourante avait démontré une baisse de ses activités due à la pandémie. Elle a enfin précisé que la recourante avait perçu des indemnités en cas de RHT jusqu'au 25 septembre 2020. A la suite de cet arrêt, la recourante a réclamé des indemnités jusqu'au mois de juin 2021 compris. D'avril à août 2022, la caisse cantonale s'est adressée à plusieurs reprises au SECO concernant le versement desdites indemnités en évoquant le contrôle futur de la recourante. En août 2022, l'autorité inférieure a indiqué que la recourante n'avait pas encore été contrôlée et que ce n'était que dans des cas exceptionnels que les paiements pouvaient être bloqués. Des indemnités ont finalement été perçues par la recourante. La caisse de chômage s'est à nouveau adressée à l'autorité inférieure concernant le versement d'indemnités à la recourante en janvier 2023.”
“1; STFA C 191/02 del 15 luglio 2003 consid. 1.3.; STFA C 295/02 del 12 giugno 2003 consid. 2.2. L’Ordinanza sulle misure nel settore dell’assicurazione contro la disoccupazione riguardo al coronavirus (COVID-19) (Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione) del 20 marzo 2020 (RS 837.033) e la Legge federale sulle basi legali delle ordinanze del Consiglio federale volte a far fronte all’epidemia di COVID-19 (Legge COVID-19) del 25 settembre 2020 (RS 818.102) hanno apportato deroghe alla LADI, ma non in relazione alla registrazione del tempo di lavoro (cfr. STAF B-5990/2020 del 24 giugno 2021, pubblicata in DLA 2021 N. 12 pag. 306). 2.5. Come visto sopra (cfr. consid. 2.2.), giusta l’art. 95 cpv. 2 LADI è la Cassa ad esigere dal datore di lavoro la restituzione delle indennità indebitamente riscosse per lavoro ridotto o per intemperie. Del resto secondo l’art. 39 LADI la Cassa è competente per verificare l’adempimento dei presupposti secondo gli articoli 31 capoverso 3 e 32 capoverso 1 lettera b. La LADI, al riguardo, ha comunque conferito alla SECO in modo esplicito un ruolo particolare. L’art. 83a LADI stabilisce che l'ufficio di compensazione che è diretto dalla SECO (cfr. art. 83 cpv. 3 LADI), se accerta che le prescrizioni legali non sono state applicate o non sono state applicate correttamente, impartisce alla cassa o al servizio cantonale competente le istruzioni necessarie. (cpv. 1). Sono fatte salve le decisioni secondo l'articolo 82 capoverso 3 e 85g capoverso 2 (cpv. 2). In materia di controllo dei datori di lavoro decide l'ufficio di compensazione. La cassa si occupa dell'incasso (cpv. 3). L'art 83a LADI è legato al regime di responsabilità dei datori di lavoro previsto all'art.”
Bei unverschuldetem Hindernis kann die Frist gemäss Art. 41 LPGA restituiert werden. Dazu muss innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Restitution gestellt und die unterlassene Handlung nachgeholt werden; andernfalls bleibt der Anspruch nach Art. 39 Abs. 3 AVIG erloschen.
“b) La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le Service de l'emploi) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, no 4 ad art 38 LACI). c) Selon l’art. 41 LPGA, si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les trente jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis. Il faut comprendre par empêchement non fautif, non seulement l’impossibilité objective, comme la force majeure, mais également l’impossibilité subjective due à des circonstances personnelles ou à une erreur excusable (TF 9C_54/2017 du 2 juin 2017 consid.”
Die Arbeitslosenkasse beschränkt sich bei der Kurzarbeitsentschädigung auf eine summarische Prüfung der in Art. 39 Abs. 1 AVIG genannten Voraussetzungen. Sie ist weder verpflichtet noch in der Regel in der Lage, eine umfassende, vertiefte Anspruchsabklärung vorzunehmen. Vertiefte oder detaillierte Kontrollen erfolgen gegebenenfalls nachträglich, insbesondere im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen durch die Ausgleichsstelle oder durch ergänzende Abklärungen der kantonalen Amtsstelle.
“Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Sie prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG); ist jedoch wie erwähnt weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb; Urteil des BVGer B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesuches (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Im Vorfeld der Auszahlung unterbleibt demnach eine derartige detaillierte, systematische Kontrolle. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen (vgl.”
“Im System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit vorliegend relevant, im Wesentlichen drei Akteure involviert: Die Arbeitslosenkasse, die kantonale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse. Sie verfügen im Verlaufe des Verfahrens je über unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten. Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteil 8C_18/2024 E. 6.3.2; EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG prüft sie die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG. Sie ist allerdings weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesuches (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Im Vorfeld der Auszahlung unterbleibt demnach eine derartige detaillierte, systematische Kontrolle. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen (vgl.”
“Im System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit vorliegend interessierend, im Wesentlichen drei Akteure involviert: Die Arbeitslosenkasse, die kantonale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse. Sie verfügen im Verlaufe des Verfahrens je über unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten, was nachfolgend zu umreissen ist. Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3), wovon auch während der Corona-Pandemie nicht abgewichen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Sie prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG); ist jedoch wie erwähnt weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb; Urteil des BVGer B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesuches (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Im Vorfeld der Auszahlung unterbleibt demnach eine derartige detaillierte, systematische Kontrolle. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen (vgl.”
“Schon unabhängig von der Corona-Pandemie hat die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigungen vorzunehmen (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; Urteile des BVGer B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.3, B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.2.5 und B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.6). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie sowie die von ihr beauftragten Treuhandstellen kontrollieren insbesondere die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG, "Revision und Arbeitgeberkontrolle"; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art.”
Wurde kein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 41 ATSG eingereicht und liegen keine Hinderungsgründe vor, kommt eine Wiederherstellung der Einreichungsfrist nicht in Betracht; eine verspätet geltend gemachte KAE bleibt daher ausgeschlossen und die Ablehnung ist zu schützen.
“In vorliegendem Fall tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, respektive ihre Vertretung, kein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG eingereicht hatte (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Eine Wiederherstellung der Frist um Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 fällt daher auch aus formellen Gründen ausser Betracht. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreichung der Anmeldung der KAE für den Monat Dezember 2020 gestützt auf die Aktenlage frühestens am 26. Juli 2021 erfolgte. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet. Eine rechtzeitige Einreichung ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Da überdies keine Hinderungsgründe vorliegen, welche zur Wiederherstellung der Einreichungsfrist führen könnten und zudem die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben sind, erfolgte die Ablehnung der verspätet geltend gemachten KAE für den Monat Dezember 2020 mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 AVIG zu Recht. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ist daher zu schützen. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.”
“In vorliegendem Fall tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, respektive ihre Vertretung, kein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG eingereicht hatte (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Eine Wiederherstellung der Frist um Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 fällt daher auch aus formellen Gründen ausser Betracht. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einreichung der Anmeldung der KAE für den Monat Dezember 2020 gestützt auf die Aktenlage frühestens am 26. Juli 2021 erfolgte. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet. Eine rechtzeitige Einreichung ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Da überdies keine Hinderungsgründe vorliegen, welche zur Wiederherstellung der Einreichungsfrist führen könnten und zudem die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben sind, erfolgte die Ablehnung der verspätet geltend gemachten KAE für den Monat Dezember 2020 mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 AVIG zu Recht. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2021 ist daher zu schützen. 5. 5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.”
Fehlt ein verlässlich feststellbarer Nachweis der Normalarbeitszeit (z. B. eine vertragliche Vereinbarung oder vom Arbeitgeber kontrollierte Arbeitszeitaufzeichnungen), kann der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung regelmässig entfallen. Die SECO‑Praxis verlangt, dass die Normalarbeitszeit zuverlässig feststellbar und die Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber kontrollierbar sind; die entsprechenden Aufzeichnungen sind aufzubewahren (Frist in Art. 46b OADI).
“” Le condizioni negative sono stabilite all'art. 31 cpv. 3 LADI, secondo cui non hanno diritto all'indennità per lavoro ridotto: " a. i lavoratori, la cui perdita di lavoro non è determinabile o il cui tempo di lavoro non è sufficientemente controllabile; b. il coniuge del datore di lavoro occupato nell'azienda di quest'ultimo; c. le persone che, come soci, compartecipi finanziari o membri di un organo decisionale supremo dell'azienda, determinano o possono influenzare risolutamente le decisioni del datore di lavoro, come anche i loro coniugi occupati nell'azienda." L’art. 46b OADI stabilisce che la perdita di lavoro può essere sufficientemente controllabile solo se le ore di lavoro sono controllate dall'azienda (cpv. 1). Il datore di lavoro conserva durante cinque anni i documenti relativi al controllo delle ore di lavoro (cpv. 2). Secondo l’art. 39 LADI la Cassa è competente per verificare l’adempimento dei presupposti secondo gli articoli 31 capoverso 3 e 32 capoverso 1 lettera b. 2.4. La controllabilità della perdita di lavoro di cui all’art. 31 cpv. 3 lett. a LADI è un requisito fondamentale del diritto all'indennità che è dato oppure manca. Nella Prassi LADI ILR p.ti B30 segg. la Segreteria di Stato dell’economia (in seguito: SECO) ha stabilito che: " Perdita di lavoro non determinabile e tempo di lavoro non controllabile B30 Non hanno diritto all’indennità per lavoro ridotto i lavoratori la cui perdita di lavoro non è determinabile o il cui tempo di lavoro non è sufficientemente controllabile. La perdita di lavoro non è determinabile se il tempo di lavoro normale non può essere stabilito in modo affidabile poiché il datore di lavoro e il lavoratore non hanno concluso alcun accordo contrattuale in relazione al tempo di lavoro da fornire.”
“” Le condizioni negative sono stabilite all'art. 31 cpv. 3 LADI, secondo cui non hanno diritto all'indennità per lavoro ridotto: " a. i lavoratori, la cui perdita di lavoro non è determinabile o il cui tempo di lavoro non è sufficientemente controllabile; b. il coniuge del datore di lavoro occupato nell'azienda di quest'ultimo; c. le persone che, come soci, compartecipi finanziari o membri di un organo decisionale supremo dell'azienda, determinano o possono influenzare risolutamente le decisioni del datore di lavoro, come anche i loro coniugi occupati nell'azienda." L’art. 46b OADI stabilisce che la perdita di lavoro può essere sufficientemente controllabile solo se le ore di lavoro sono controllate dall'azienda (cpv. 1). Il datore di lavoro conserva durante cinque anni i documenti relativi al controllo delle ore di lavoro (cpv. 2). Secondo l’art. 39 LADI la Cassa è competente per verificare l’adempimento dei presupposti secondo gli articoli 31 capoverso 3 e 32 capoverso 1 lettera b. 2.4. La controllabilità della perdita di lavoro di cui all’art. 31 cpv. 3 lett. a LADI è un requisito fondamentale del diritto all'indennità che è dato oppure manca. Nella Prassi LADI ILR p.ti B30 segg. la Segreteria di Stato dell’economia (in seguito: SECO) ha stabilito che: " Perdita di lavoro non determinabile e tempo di lavoro non controllabile B30 Non hanno diritto all’indennità per lavoro ridotto i lavoratori la cui perdita di lavoro non è determinabile o il cui tempo di lavoro non è sufficientemente controllabile. La perdita di lavoro non è determinabile se il tempo di lavoro normale non può essere stabilito in modo affidabile poiché il datore di lavoro e il lavoratore non hanno concluso alcun accordo contrattuale in relazione al tempo di lavoro da fornire.”
Bei der Prüfung nach Art. 39 Abs. 1 AVIG werden auch Arbeitgeber–Arbeitnehmer-Verhältnisse innerhalb von Familien (z. B. zwischen Ehegatten) überprüft.
“Gemäss Lohnbescheinigung vom 3. Juli 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 6) hat der Beschwerdeführer als Inhaber mit Einzelunterschrift des Einzelunternehmens A.________ (vgl. AB 23) für die gemäss eigenen Angaben seit 2013 von ihm getrennt lebende Ehefrau C.________ (vgl. AB 27) als deren Arbeitgeber für das Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 4'850.-- abgerechnet. Im "Personalblatt - Kurzarbeitsentschädigung (KAE) - Covid-19" gab er als Arbeitspensum von C.________ 20% sowie einen AHV-pflichtigen monatlichen Lohn von Fr. 490.-- an (AB 50). Aufgrund seiner Voranmeldung von Kurzarbeit vom 16. April 2020 wurde vom AVA, Rechtsdienst, am 21. April 2020 entschieden, dass die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 16. April bis 15. Oktober 2020 durch die Arbeitslosenkasse vorgenommen werden könne, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, welche durch die Arbeitslosenkasse geprüft würden (worunter u.a. die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG fallen; vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG), erfüllt seien (AB 26). Mit Verfügung vom 3. August 2020 (AB 33 f.) verneinte der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Ehefrau C.________ für die Zeit ab Juni 2020, was er mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2020 (AB 19 – 22) bestätigte.”
Verspätet eingereichte Voranmeldungen können von der Ausgleichskasse hinsichtlich des "Eingangsdatums" zugunsten des Arbeitgebers korrigiert werden, wenn die Kasse dies gestützt auf die vom SECO erlassenen Weisungen und die tatsächlichen Umstände für angezeigt hält. Insbesondere haben Gerichte Fälle bestätigt, in denen wegen behördlicher Schliessung das Eingangsdatum auf den 17. März 2020 gesetzt wurde, sofern der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt worden war.
“Beschwerde S. 1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Il Tribunale amministrativo bernese ha innanzitutto interpretato il testo dell’Ordinanza ed ha concluso che il Consiglio federale non ha inteso rinunciare al preavviso di lavoro come tale bensì (soltanto) al termine di preavviso: " (…) 4.3.3 Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7 EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw.”
“1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Nella citata sentenza 200 20 428 ALV del 7 ottobre 2020 il Tribunale amministrativo del Canton Berna ha riconosciuto il diritto al lavoro ridotto dal 17 marzo 2020 ad una ditta che non aveva ricevuto un ordine di chiusura ma che aveva subito gli effetti a livello economico dello scoppio della pandemia e che aveva inoltrato il suo preannuncio il 24 marzo 2020. Il Tribunale amministrativo bernese ha innanzitutto interpretato il testo dell’Ordinanza ed ha concluso che il Consiglio federale non ha inteso rinunciare al preavviso di lavoro come tale bensì (soltanto) al termine di preavviso: " (…) 4.”
“Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2020 beim AVA fünf Formulare „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. II 111, 115, 119, 123, 147) ein. Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde.”
“Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 16. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage, insbesondere mit Blick auf die Voranmeldung vom 16. April 2020, erübrigen sich Weiterungen zur (nicht publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020 vom 9. April 2020 (S. 7 Ziff. 2), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 4). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall (Beschwerde S. 1).”
Der Anspruch beginnt mit dem konkret festgestellten Termin des Versicherungsfalls; in der Praxis wird der Anspruchszeitraum konkret bestimmt. Die Festlegung bzw. nachträgliche Anpassung des Anspruchszeitraums ist möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.
“Es bestand damit kein Grund zur Annahme, dass das Datum der Voranmeldung nicht relevant sei bzw. Versicherte noch mehrere Wochen (auch noch bis April 2020 oder später) zuwarten und dann rückwirkend Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen könnten. Überdies macht der Geschäftsführer nicht geltend, dass er anlässlich eines Telefongesprächs mit dem AVA oder einer anderen Stelle eine derartige Auskunft erhalten und deshalb mit dem Einreichen der Voranmeldung zugewartet hätte. Vielmehr erfolgte gemäss seinen Angaben jeweils gar keine Beantwortung der Anrufe (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6, handschriftlicher Vermerk). Damit kann er sich auch nicht auf einen allfälligen Vertrauensschutz berufen, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebietet (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480). Nach dem Gesagten besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 30. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.”
“Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 bis 21. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 mit Beilage) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 9 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 17b Covid-19-Gesetzart. 17b Loi COVID-19art. 17b Legge COVID-19 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2021 13409.04.2021Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021Normen BundArt. 39 AVIGArt. 39 BGGArt. 82 BGGRechtsprechung BundBGE 127 V 205Normen KantonArt. 57 GSOGRechtsprechung KantonVGE 9Normen Bund/Kanton”
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Kurzarbeitsentschädigung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem der Sitz des Betriebs/Arbeitgebers liegt, nicht der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Diese Regelung ergibt sich aus Rz. G2 der AVIG‑Praxis KAE und wird im SECO‑FAQ zur Kurzarbeit entsprechend bestätigt.
“Es ist unbestritten, dass B.________ in der Schweiz wohnhaft ist und hier als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig ist und seine Sozialversicherungsbeiträge begleicht. Weiter ist es richtig, dass für die Auszahlung der KAE das Beschäftigungsland und somit die Schweiz zuständig ist, womit die schweizerische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Auch wenn es dabei relevant ist, dass der Arbeitnehmer in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und er der Nutzniesser der KAE ist, hat er aber keinen direkten Anspruch auf die KAE. Dieser kommt vielmehr allein dem Arbeitgeber zu, welcher den Anspruch geltend machen muss (Art. 38 AVIG) und an welchen die KAE vergütet wird (Art. 39 AVIG). Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf KAE ist jeweils die zuständige kantonale Amtsstelle, wobei sich diese Zuständigkeit nicht aus dem Wohnsitz des Arbeitnehmers ergibt, sondern aus dem Sitz des Unternehmens. Dies kann zwar im Gegensatz zur Angabe des SECO in der vorerwähnten E-Mail vom 23. Juni 2020 nicht direkt dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 AVIG entnommen werden, ergibt sich aber aus Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE. Die gleiche Information findet sich auf der Internetseite des SECO, Leistungsbereich Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, im FAQ KAE unter dem Punkt "Wie können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?", wo ebenfalls festgehalten wird, zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung sei die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befinde (https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/faq-kae.html; besucht am 23. August 2021). Zudem ist daran zu erinnern, dass Ziel der KAE ist, wie vom SECO zu Recht festgehalten, die schweizerische Wirtschaft zu unterstützen, um den Verlust von Arbeitsstellen zu vermeiden.”
“Es ist unbestritten, dass B.________ in der Schweiz wohnhaft ist und hier als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig ist und seine Sozialversicherungsbeiträge begleicht. Weiter ist es richtig, dass für die Auszahlung der KAE das Beschäftigungsland und somit die Schweiz zuständig ist, womit die schweizerische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Auch wenn es dabei relevant ist, dass der Arbeitnehmer in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und er der Nutzniesser der KAE ist, hat er aber keinen direkten Anspruch auf die KAE. Dieser kommt vielmehr allein dem Arbeitgeber zu, welcher den Anspruch geltend machen muss (Art. 38 AVIG) und an welchen die KAE vergütet wird (Art. 39 AVIG). Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf KAE ist jeweils die zuständige kantonale Amtsstelle, wobei sich diese Zuständigkeit nicht aus dem Wohnsitz des Arbeitnehmers ergibt, sondern aus dem Sitz des Unternehmens. Dies kann zwar im Gegensatz zur Angabe des SECO in der vorerwähnten E-Mail vom 23. Juni 2020 nicht direkt dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 AVIG entnommen werden, ergibt sich aber aus Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE. Die gleiche Information findet sich auf der Internetseite des SECO, Leistungsbereich Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, im FAQ KAE unter dem Punkt "Wie können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?", wo ebenfalls festgehalten wird, zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung sei die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befinde (https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/faq-kae.html; besucht am 23. August 2021). Zudem ist daran zu erinnern, dass Ziel der KAE ist, wie vom SECO zu Recht festgehalten, die schweizerische Wirtschaft zu unterstützen, um den Verlust von Arbeitsstellen zu vermeiden.”
Bei teilweiser Gutheissung wird die Kurzarbeitsentschädigung für einen konkreten, befristeten Zeitraum bewilligt. Die Bewilligung erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.
“Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 insoweit abgeändert, als die Kurzarbeit ab dem 21. Dezember 2020 bewilligt wird, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Beschwerde wird zur Behandlung als Gesuch um Verlängerung der Bewilligung im Entscheid Nr. 340178848 vom 7. September 2020 im Sinne der Erwägungen an die kantonale Amtsstelle des Beschwerdegegners weitergeleitet. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 27 Art. 17b Covid-19-Gesetzart. 17b Loi COVID-19art. 17b Legge COVID-19 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart.”
“ Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 bis 21. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben und eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da ihr durch die Beschwerdeführung kein hoher Aufwand entstanden ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 und 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 bis 21. Juni 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 mit Beilage) - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 9 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 17b Covid-19-Gesetzart. 17b Loi COVID-19art. 17b Legge COVID-19 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205 Art.”
“Demnach entscheidet der Einzelrichter: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Entscheide vom 29. Januar 2021 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerinnen vom 8. Dezember 2020 bis 17. März 2021 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen werden die Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - E.________ z.H. der Beschwerdeführerinnen - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 9 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 17b Covid-19-Gesetzart. 17b Loi COVID-19art. 17b Legge COVID-19 Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2021 17109.04.2021Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021Normen BundArt. 39 AVIGArt. 39 BGGArt. 82 BGGRechtsprechung BundBGE 127 V 205Normen KantonArt. 57 GSOGRechtsprechung KantonVGE 9Normen Bund/Kanton”
“Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die Kurzarbeitsentschädigung ab dem 28. März bis 27. September 2020 bewilligt, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 27 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BGE 127 V 228ATF 127 V 228DTF 127 V 228 Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI BGE 121 V 371ATF 121 V 371DTF 121 V 371 Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI BGE 121 V 371ATF 121 V 371DTF 121 V 371 Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI Art. 58 AVIVart. 58 OACIart. 58 OADI Art. 6 EpGart. 6 LEpart. 6 LEp Art. 7 EpGart. 7 LEpart. 7 LEp Art. 3 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 3 Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 3 Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 2 Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 2 Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione Art.”
Heilung der Verwirkungsfrist: Die dreimonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG kann nach Art. 41 ATSG (LPGA) wiederhergestellt werden, wenn der Arbeitgeber oder sein Beauftragter unverschuldet gehindert war zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit Begründung zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Rechtsunkenntnis begründet nach den zitierten Entscheiden keine Rechtfertigung.
“b) La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le SDE) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, no 4 ad art 38 LACI). c) Selon l’art. 41 LPGA, si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les trente jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis. Il faut comprendre par empêchement non fautif, non seulement l’impossibilité objective, comme la force majeure, mais également l’impossibilité subjective due à des circonstances personnelles ou à une erreur excusable (TF 9C_54/2017 du 2 juin 2017 consid.”
“In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb; 114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I2). 3.4. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). 4. 4.1. 4.1.1. Vorweg zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 17. August 2021 die B____ AG mit der Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (Beschwerdebeilage [BB] 2) beauftragte. Vor diesem Hintergrund war die B____ AG/SA dafür zuständig, gestützt auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen die Anträge auf KAE für die Monate November 2020 und Dezember 2020 einzureichen (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 3). 4.1.2. Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich 2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl.”
“Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung verunmöglichte. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten. Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb; 114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I2). Eine Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, worunter auch die Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). 3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin reichte die Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von Mai 2020 am 25. Juni 2020 (AB 5, 7, 9) und somit innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG, vorliegend dem 1. Juli 2020 für die Abrechnungsperiode März 2020, dem 3. August 2020 für die Abrechnungsperiode April 2020 und dem 1.”
Eine verzögerte Auszahlung durch die Kasse begründet nicht die Verlängerung oder Wiederherstellung der dreimonatigen Geltendmachungsfrist nach Art. 39 Abs. 2 AVIG; diese Frist ist als Verwirkungsfrist streng anzuwenden.
“c) La société se prévaut de son comportement passé, en particulier du fait qu’elle s’est jusque-là appliquée à respecter les délais, tant pour la remise des décomptes que pour le versement des contributions de chômage. Ces éléments ne sont toutefois pas déterminants en l’espèce puisqu’il est admis qu’elle a agi tardivement pour déposer les décomptes des mois de décembre 2021 à mars 2022. Un éventuel comportement irréprochable jusque-là ne permet ni de déroger au délai légal de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI, qui s’applique de manière stricte, ni d’obtenir une restitution de ce délai, en l’absence d’un empêchement non fautif à agir en temps utile. d) De même, le fait pour la recourante d’avoir dû attendre plus de trois mois pour le versement des premières indemnités de l’été 2020 et d’avoir fait l’objet d’un audit en juillet 2021, vécu comme éprouvant par ses collaborateurs, ne sont pas des circonstances qui permettraient de justifier une restitution de délai. L’art. 39 al. 2 LACI prévoit que, lorsque toutes les conditions dont dépend le droit à l’indemnité sont remplies et que l’autorité cantonale n’a soulevé aucune objection, la caisse rembourse à l’employeur, en règle générale dans le délai d’un mois, l’indemnité dûment versée, après déduction du montant prévu au titre du délai d’attente. Il s’agit-là d’un délai d’ordre adressé à l’administration à titre indicatif (Rubin, op. cit., no 6 ad art 39 LACI). Le fait que la Caisse ait pris du temps à verser les premières indemnités paraît tout à fait explicable au vu du nombre de demandes d’indemnités en cas de RHT auquel elle a fait face en 2020 dans le contexte de la pandémie de Covid-19. Cela étant, si la recourante estimait que la Caisse tardait à agir, il lui aurait été loisible, à ce moment-là, de se prévaloir d’un retard à statuer. On ne saurait en revanche faire un parallèle entre le temps mis par la Caisse pour le versement des premières indemnités à la recourante et le délai de trois mois applicable à cette dernière pour solliciter les indemnités en cas de RHT auprès de la Caisse, qui est un délai de péremption et entraîne la déchéance du droit à l’indemnité s’il n’est pas respecté.”
Erfolgt die Anmeldung bei einer unzuständigen, jedoch weiterleitungspflichtigen Stelle, steht dies dem Anspruchsbeginn nicht entgegen: Massgeblich ist das frühere Eingangsdatum nach Art. 29 Abs. 3 ATSG, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 39 AVIG erfüllt sind.
“Im vorliegenden Fall wurde das Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" unbestrittenermassen am 16. April 2020 bei der KAST eingereicht (Eingangsdatum: 20. April 2020; act. II 65). Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 3. April 2020 das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für den Monat März 2020 bei der (unzuständigen; vgl. Art. 36 Abs. 1 AVIG) ALK eingereicht hat (act. IIA 106), hat der Beschwerdegegner zu Recht diesen Zeitpunkt als Anmeldedatum berücksichtigt (act. II 1 f., 56), zumal eine Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle nicht schadet (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 3. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Voranmeldung habe nicht früher eingereicht werden können, weil das Anmeldeverfahren aufgrund von mehrfach abgeänderten und angepassten Formularen unklar gewesen sei und ein Beharren auf dem Datum der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Beschwerde S. 10 ff. N. 20 ff. und S. 22 Ziff. 3 N. 51 ff.), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdeführerin zunächst keine Voranmeldung getätigt, sondern am 3. April 2020 (act. IIA 106) bei der unzuständigen aber weiterleitungspflichtigen ALK das Formular „Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung“ einreicht hat, ergab für die Beschwerdeführerin – wie dargelegt –keine Nachteile. Eine Anmeldung vor dem 3. April 2020 – auch telefonisch – ist nicht aktenkundig und wird denn auch nicht geltend gemacht.”
Die dreimonatige Frist von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu verstehen; ihre Nichtwahrung führt zum Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung.
“b) La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le Service de l'emploi) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, no 4 ad art 38 LACI). c) Selon l’art. 41 LPGA, si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les trente jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis. Il faut comprendre par empêchement non fautif, non seulement l’impossibilité objective, comme la force majeure, mais également l’impossibilité subjective due à des circonstances personnelles ou à une erreur excusable (TF 9C_54/2017 du 2 juin 2017 consid.”
“Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Diese hielt die dreimonatige Verwirkungsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG nicht ein, weshalb gemäss Art. 39 Abs. 3 AVIG keine Vergütung erfolgen darf (vgl. Urteil des EVG C 26/2001 vom 15. Januar 2003 E. 2.4).”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
Entscheide, die in falscher Rechtsanwendung ergingen, können als unrichtig festgestellt und aufgehoben werden.
“Mit Entscheiden vom 31. März 2021 (act. IIA/526-530) und vom 24. September 2021 (act. IIA/501-506) bejahte der Beschwerdegegner – unter der Voraussetzung, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind – unter anderem für die Monate Juli bis Dezember 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin erleide weiterhin einen Arbeitsausfall aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der diesbezüglichen behördlichen Massnahmen. Wie voranstehend dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor), vermögen indes weder die damals bestehenden Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie bzw. die behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung noch eine anderweitige ausserordentliche Betroffenheit durch branchenspezifische wirtschaftliche Gegebenheiten den geltend gemachten Arbeitsausfall zu begründen. Vielmehr war er in der hier massgebenden Zeit eindeutig dem normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zuzuordnen, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG; vgl. dazu vorne E. 2.4.1). Die ursprünglichen Entscheide vom 31. März 2021 (act. IIA/526-530) und vom 24. September 2021 (act. IIA/510-506) erfolgten daher in falscher Rechtsanwendung und waren damit zweifellos unrichtig (vgl.”
Bei der Abrechnung hat die Kasse sicherzustellen, dass nur Personen geltend gemacht werden, die tatsächlich bei der betreffenden Unternehmung angestellt sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben; Personen, die bei Gruppengesellschaften beschäftigt sind oder nach den Akten keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben, sind nicht abzurechnen.
“Absatz). Gemäss der für bundesrechtskonform befundenen Seco-Weisung sind diesbezüglich jedenfalls keine weiteren Prüfungen erforderlich, sodass es damit sein Bewenden hat. Die Beschwerdeführerin hat demnach unter Vorbehalt der übrigen (durch die Arbeitslosenkasse zu prüfenden [vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG]) Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf die Durchführung von Kurzarbeit ab dem 26. März 2020 (wobei der Antrag auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für den März 2020 wohl verspätet bei der Arbeitslosenkasse eingereicht wurde und damit verwirkt ist [AVI 2020/58, act. G 3.2/B2]; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse wird bei der Bearbeitung der Abrechnungsanträge und der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung allerdings ein Augenmerk darauf zu richten haben, dass in diesem Verfahren nur bei der Beschwerdeführerin (und nicht bei der B.___ AG oder anderen Gruppengesellschaften) beschäftigte Personen (Chauffeure) abgerechnet werden, während das Technikpersonal (Werkstätten) sowie das Personal für die weiteren Bereiche nach eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin entweder nicht bei ihr angestellt ist (Personal für Extra-, Shuttle- oder Transferfahrten) oder aber keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Kontrolleure [vgl. act. G 8]). Noch in der Beschwerde vom 27. November 2020 wurde nämlich bei den reduzierten Arbeitszeiten auch das Technikpersonal erwähnt (vgl.”
Eine Einsprache der kantonalen Amtsstelle kann die Bewilligung bzw. den Leistungsbeginn für einzelne Betriebsabteilungen betreffen und damit deren Behandlung verzögern oder einschränken. Verfügungen, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wird, werden rechtskräftig; für die betroffenen Abteilungen kann die Kurzarbeitsentschädigung demnach bewilligt werden, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.
“Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei aufgrund der durch das SECO am 28. Mai 2020 erhobenen Einsprache (act. IIC 145-148) bis zum Einspracheentscheid vom 23. September 2020 (act. IIC 95-97) die Berechtigung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung ohnehin fraglich gewesen (Beschwerde S. 3 Ziff. III), dringt er nicht durch. So bezog sich die Einsprache auch für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar einzig auf die Verfügung vom 14. Mai 2020 (Nr. 33940566; act. IIC 149-153) betreffend die Betriebsabteilung „Verwaltung“. Die Verfügungen vom 8. April 2020 (act. IIC 175-178) betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Gesundheit/Bewegung“ und vom 23. April 2020 (act. IIC 164-167) betreffend die Betriebsabteilung „Kursleitende Sprachen“ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, womit die Kurzarbeitsentschädigung für diese beiden Betriebsabteilungen grundsätzlich - sofern auch die übrigen durch die Arbeitslosenkasse zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt waren - bewilligt worden war.”
Bei nicht fristgerecht geltend gemachten Entschädigungen kommt nach Art. 39 Abs. 3 AVIG keine Vergütung in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bestätigt, dass bereits unrechtmässig ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden können; bei hohen oder strittigen Beträgen kann eine solche Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein.
“Nachdem die Beschwerdeführerin die strittige Entschädigung nicht fristgemäss geltend gemacht hat, kann keine Vergütung erfolgen (vgl. Art. 39 Abs. 3 AVIG; E. 4.5). Angesichts des strittigen Betrags von Fr. [...] ist die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung. Daher lässt sich die verfügte Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten Zahlung nicht beanstanden.”
Stellt die Kasse fest, dass die für den Anspruch massgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder erhebt sie begründete Zweifel an deren Fortbestehen, darf sie die Auszahlung einstellen und den Fall der kantonalen Amtsstelle zur Neubeurteilung vorlegen. Ein solches Reexamen durch die kantonale Stelle ist in diesen Fällen angezeigt.
“Il apparaît au contraire que la recourante fait face à un changement structurel nécessitant des adaptations. Or, il n’appartient pas à l’assurance-chômage de contribuer, par son intervention, à retarder des adaptations structurelles des entreprises. f) Il résulte de ce qui précède que les conditions d’octroi des indemnités RHT se sont modifiées depuis la décision initiale du 29 décembre 2021, compte tenu de la levée des mesures sanitaires en date du 17 février 2022 et de l’absence d’une perte de travail inévitable et temporaire due à des facteurs économiques. L’on est par conséquent en présence d’un motif de révision du préavis d’octroi des indemnités RHT au sens de l’art. 17 al. 2 LPGA. g) La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de RHT. La requête d’indemnité et de versement de celle-ci intervient ultérieurement, dans une seconde phase relevant de la compétence de la caisse de chômage, selon les art. 38 et 39 LACI (Rubin, op. cit., n° 5 ad art. 36 LACI). Conformément à l’art. 39 al. 2 LACI, lorsque toutes les conditions dont dépend le droit à l’indemnité sont remplies et que l’autorité cantonale n’a soulevé aucune objection, la caisse rembourse à l’employeur, en règle générale dans le délai d’un mois, l’indemnité dûment versée, après déduction du montant prévu au titre du délai d’attente (art. 37 let. b). Le Bulletin LACI RHT précise que lorsque la caisse constate que les conditions du droit à l’indemnité devant être vérifiées par l’autorité cantonale ne sont plus remplies, elle cesse de verser l’indemnité et soumet le dossier à l’autorité cantonale pour réexamen (ch. G20). C’est ce que la Caisse a fait en l’occurrence, mais uniquement au moment de l’examen du décompte relatif au mois de mai 2022. A réception du décompte relatif au mois d’avril 2022, elle a procédé elle-même à une mesure d’instruction auprès de la recourante, puis a versé les indemnités RHT sollicitées. Par sa décision rectificative, confirmée par la décision sur opposition litigieuse, la DGEM a décidé de la suppression du droit à l’indemnité RHT pour les mois d’avril et mai 2022.”
Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über sechs Monate ist gemäss Art. 17b Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz die Voranmeldung zu erneuern.
“Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2021 (act. IIA 2 - 4) insoweit abzuändern, als die Kurzarbeit ab 21. Dezember 2020 zu bewilligen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17b Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz die Voranmeldung zu erneuern ist, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (vgl. E. 3 hiervor). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die – ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende (vgl. E. 1.2 hiervor) – ab 1. September 2020 (bis 30. November 2020) erteilte Bewilligung (act. IIB 24 - 27) auf sechs Monate bzw. hier bis zum 20. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2 hiervor) verlängert werden kann, womit für die Beschwerdeführerin eine lückenlose Bewilligung vorliegen würde. Die Beschwerde ist folglich an die KAST weiterzuleiten, damit sie diese als Gesuch um Verlängerung der Bewilligung im Entscheid Nr. 340178039 vom 7. September 2020 bearbeitet.”
Für den Zeitraum 1. März bis 31. Mai 2020: Gestützt auf die zwischenzeitliche Änderung der COVID-19-Verordnung war die Voranmeldefrist nicht einzuhalten. Deshalb entsteht der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich am Tag der Voranmeldung, nicht rückwirkend, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.
“Demnach ergibt die sprachlich-grammatikalische, entstehungsgeschichtliche, systematische und teleologische Auslegung, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstehen konnte, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt waren (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte [eABK] vom 25. August 2020).”
“Demnach ergibt die sprachlich-grammatikalische, entstehungsgeschichtliche, systematische und teleologische Auslegung, dass gestützt auf Art. 8b Abs. 1 der Änderung vom 25. März 2020 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1075) zwischen 1. März und 31. Mai 2020 keine Voranmeldefrist mehr abgewartet werden musste und ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich am Tag der Voranmeldung, nicht aber rückwirkend entstehen konnte, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt waren (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2020, ALV/2020/428; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte [eABK] vom 25. August 2020).”
Die Prüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 3 AVIG fällt in die Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse; ihr obliegen nach den Quellen zudem die massliche Festsetzung und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung.
“Dies ergibt sich unmissverständlich aus der fettgedruckten Passage der Verfügung, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, nur das Fettgedruckte und nicht die Begründung sei im Sinne eines Dispositivs in Rechtskraft erwachsen (Beschwerde S. 4 lit. b Ziff. I/2), unbehelflich ist. Hiervon abgesehen hätte der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gar nicht vorbehaltlos bewilligen können, da im Zeitpunkt der Verfügung Nr. 342467590 vom 3. November 2021 (act. IIB 42 ff.) die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ab Oktober 2021 keinen ausserordentlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für befristete oder auf Abruf angestellte Personen mehr vorsah (vgl. E. 2.2.3 hiervor; vgl. für den Anspruch ab 20. Dezember 2021 jedoch Änderung vom 26. Januar 2022 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [AS 2022 39]) und die Prüfung der (allgemeinen) personenbezogenen Anspruchsvoraussetzungen nicht in seine Zuständigkeit fällt, sondern in jene der Arbeitslosenkasse (Art. 39 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis KAE Rz. G18 und J1). Dies im Gegensatz zur Prüfung der ausserordentlichen Anspruchsberechtigung gemäss Art. 4 Abs. 1bis und Art. 8f Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 1. Juli 2021 (vgl. Weisung Nr. 13 des SECO vom 30. Juni 2021 S. 22 Ziff. 2.9). Folglich wurde mit der Formulierung in der Verfügung Nr. 342467590 vom 3. November 2021 (act. IIB 42 ff.) den Kompetenzen der verschiedenen Stellen zutreffend Rechnung getragen. Nach dem Dargelegten haben nicht grundsätzlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsabteilung „…“ Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. Oktober 2021; das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist unbegründet.”
“Es trifft vorliegend zwar zu, dass die KAST die Kurzarbeitsentschädigung dem Grundsatz nach ab 12. Juni 2020 nach Prüfung der Voranmeldung unter Berücksichtigung der Voranmeldefrist bewilligt hatte (vgl. AB 14 [pag. 66-68]). Allerdings ändert dies nichts am Umstand, dass die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie die massliche Festsetzung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung einzig der Arbeitslosenkasse obliegt. Diese hat dabei gemäss Art. 39 Abs. 1 AVIG insbesondere die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG zu prüfen. Der Bezug von Kurzarbeitsentschädigung für sogenannte arbeitgeberähnliche Personen war in Art. 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung einzig für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 2020 vorgesehen (AS 2020 877, AS 2020 1201, AS 2020 1777; vgl. E. 3.3 f. hiervor). Nach Aufhebung von Art. 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (AS 2020 877, AS 2020 1201, AS 2020 1777) mit Wirkung ab 1. Juni 2020 (vgl. E. 3.4 hiervor) hatte folglich Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, wonach arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, wieder Geltung (vgl. auch Rz. B12 des vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Demzufolge hatte C.________ als arbeitgeberähnliche Person gestützt auf Art.”
Bei verspäteter Einreichung der Voranmeldung kann das Eingangsdatum ausnahmsweise rückwirkend festgesetzt werden (in der Praxis z. B. auf den 17. März 2020), oder der Leistungsanspruch beginnt ab dem tatsächlich bestätigten Eingangsdatum (z. B. 10. April 2020). Entscheidend sind die konkreten Umstände; ins Gewicht fallen insbesondere Vorgaben/Weisungen (SECO) und das Vorliegen bzw. Fehlen nachteiliger Folgen aus behördlichen Fehlinformationen.
“Beschwerde S. 1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Il Tribunale amministrativo bernese ha innanzitutto interpretato il testo dell’Ordinanza ed ha concluso che il Consiglio federale non ha inteso rinunciare al preavviso di lavoro come tale bensì (soltanto) al termine di preavviso: " (…) 4.3.3 Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7 EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw.”
“1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Nella citata sentenza 200 20 428 ALV del 7 ottobre 2020 il Tribunale amministrativo del Canton Berna ha riconosciuto il diritto al lavoro ridotto dal 17 marzo 2020 ad una ditta che non aveva ricevuto un ordine di chiusura ma che aveva subito gli effetti a livello economico dello scoppio della pandemia e che aveva inoltrato il suo preannuncio il 24 marzo”
“Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass – unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG – grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin besteht. Umstritten ist jedoch der Beginn der Anspruchsberechtigung. Während die Beschwerdeführerin beantragt, die Kurzarbeitsentschädigung sei bereits ab dem 17. März 2020 zu bewilligen (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2), geht der Beschwerdegegner von einem Anspruch ab dem 1. Mai 2020 aus, weil die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Monate März und April 2020 zu diesem Zeitpunkt bei der ALK eingereicht worden seien (act. IIA 10, Beschwerdeantwort S. 2 f. Art. 2 f.).”
Fehlt für einen bestimmten Zeitraum ein Einspruch der kantonalen Amtsstelle, kann dadurch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum entfallen, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten wird (vgl. konkretes Beispiel September 2021).
“September 2022 (act. II/5-9). Dieser ersetzt den Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II/68-73), auch wenn er diesen bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II/68-73) zog der Beschwerdegegner seinen Entscheid vom 3. November 2021 (act. IIA/324-329) bloss teilweise in Wiedererwägung und befand, dass für den Zeitraum vom 4. bis 30. September 2021 – unter Vorbehalt der erfüllten übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG – Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden könne, während er für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhob (vgl. act. II/68). Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer vom 4. September bis 31. Dezember 2021 (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Betreffend den Zeitraum vom 4. bis 30. September 2021 hat die kantonale Amtsstelle (KAST) mit Wiedererwägungsentscheid vom 24. Mai 2022 (act. II/68-73) jedoch keinen Widerspruch erhoben. Der Antrag der Beschwerdeführerin weicht diesbezüglich nicht vom Dispositiv des Wiedererwägungsentscheids bzw. dem diesen ersetzenden Einspracheentscheids (act. II/5-9) ab, weshalb soweit kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten und die richterliche Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids hat sich daher auf die strittige Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1.”
Das von der SECO geleitete Ausgleichsamt hat gegenüber der Kasse eine Weisungs- und Prüfungsbefugnis; es kann der Kasse die erforderlichen Instruktionen erteilen und entscheidet über die Kontrolle der Arbeitgeber. Die Kasse bleibt für den Einzug allfälliger Rückforderungen zuständig.
“Circa l'ulteriore presupposto necessario per poter riconsiderare una decisione, ovvero quello dell'importanza particolare che deve rivestire la rettifica, si veda pure STF 9C_603/2016 del 30 marzo 2017; STF C 24/01 e C 137/01 del 28 aprile 2003; STF C 44/02 del 6 giugno 2002 e DLA 2000 N. 40, pag. 208. Questi principi si applicano anche quando delle prestazioni sono state accordate senza una decisione formale e che il loro versamento ha comunque acquisito forza di cosa giudicata (cfr. STF 8C_82/2020 del 12 marzo 2021 consid. 3.2.; STF 8C_434/2011 dell’8 dicembre 2011 consid. 3; STF 8C_719/2008 del 1° aprile 2009 consid. 3.1.; STF C 128/06 del 10 maggio 2007; DTF 129 V 110 consid. 1.1). 2.5. Come visto sopra (cfr. consid. 2.4.), secondo l’art. 95 cpv. 2 LADI è la Cassa che deve esigere dal datore di lavoro la restituzione delle indennità indebitamente riscosse per lavoro ridotto o per intemperie. Del resto secondo l’art. 39 LADI la Cassa è competente per verificare l’adempimento dei presupposti secondo gli articoli 31 capoverso 3 e 32 capoverso 1 lettera b. La LADI, al riguardo, ha comunque conferito alla SECO in modo esplicito un ruolo particolare. L’art. 83a LADI stabilisce che l'ufficio di compensazione che è diretto dalla SECO (cfr. art. 83 cpv. 3 LADI), se accerta che le prescrizioni legali non sono state applicate o non sono state applicate correttamente, impartisce alla cassa o al servizio cantonale competente le istruzioni necessarie. (cpv. 1). Sono fatte salve le decisioni secondo l'articolo 82 capoverso 3 e 85g capoverso 2 (cpv. 2). In materia di controllo dei datori di lavoro decide l'ufficio di compensazione. La cassa si occupa dell'incasso (cpv. 3). L'art 83a LADI è legato al regime di responsabilità dei datori di lavoro previsto all'art. 88 cpv. 2 LADI, nonché al regime degli art.”
“31 LADI).” In conclusione l’Alta Corte ha confermato la restituzione di fr. 113'479. Con sentenza 38.2021.78 del 7 marzo 2022, questo Tribunale ha respinto il ricorso presentato da una società che aveva beneficiato delle ILR ed alla quale tali prestazioni erano, poi, state chieste dall’amministrazione in restituzione, ritenuto che non era sufficientemente controllabile il tempo di lavoro delle persone che, in quel caso, esercitavano la propria attività principalmente all’estero. Il TCA ha confermato la richiesta di restituzione di fr. 115'116.15. 2.5. Come visto sopra (cfr. consid. 2.2.), secondo l’art. 95 cpv. 2 LADI è la Cassa che deve esigere dal datore di lavoro la restituzione delle indennità indebitamente riscosse per lavoro ridotto o per intemperie. Del resto secondo l’art. 39 LADI la Cassa è competente per verificare l’adempimento dei presupposti secondo gli articoli 31 capoverso 3 e 32 capoverso 1 lettera b. La LADI, al riguardo, ha comunque conferito alla SECO in modo esplicito un ruolo particolare. L’art. 83a LADI stabilisce che l'ufficio di compensazione che è diretto dalla SECO (cfr. art. 83 cpv. 3 LADI), se accerta che le prescrizioni legali non sono state applicate o non sono state applicate correttamente, impartisce alla cassa o al servizio cantonale competente le istruzioni necessarie. (cpv. 1). Sono fatte salve le decisioni secondo l'articolo 82 capoverso 3 e 85g capoverso 2 (cpv. 2). In materia di controllo dei datori di lavoro decide l'ufficio di compensazione. La cassa si occupa dell'incasso (cpv. 3). L'art 83a LADI è legato al regime di responsabilità dei datori di lavoro previsto all'art.”
Bei frist- und formgerecht eingereichten Voranmeldungen entsteht der Anspruch ab dem Eingangsdatum (z. B. 18. April 2020 in der dargestellten Konstellation), vorausgesetzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG sind erfüllt.
“Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2020 beim AVA fünf Formulare „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. II 111, 115, 119, 123, 147) ein. Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde.”
Die Arbeitslosenkasse hat bei der Prüfung der Abrechnungsanträge darauf zu achten, dass nur bei der antragstellenden Gesellschaft angestellte Personen abgerechnet werden. In Zweifelsfällen kann die Kasse die kantonale Behörde mit einer Rechtsfrage zur Qualifikation von Erwerbsverhältnissen beiziehen; dies kann nach den Umständen nicht unbedingt für jede einzelne Person, sondern gestützt auf die Angaben des Gesuchstellers auch gesamthaft erfolgen.
“Absatz). Gemäss der für bundesrechtskonform befundenen Seco-Weisung sind diesbezüglich jedenfalls keine weiteren Prüfungen erforderlich, sodass es damit sein Bewenden hat. Die Beschwerdeführerin hat demnach unter Vorbehalt der übrigen (durch die Arbeitslosenkasse zu prüfenden [vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG]) Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf die Durchführung von Kurzarbeit ab dem 26. März 2020 (wobei der Antrag auf Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für den März 2020 wohl verspätet bei der Arbeitslosenkasse eingereicht wurde und damit verwirkt ist [AVI 2020/58, act. G 3.2/B2]; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse wird bei der Bearbeitung der Abrechnungsanträge und der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung allerdings ein Augenmerk darauf zu richten haben, dass in diesem Verfahren nur bei der Beschwerdeführerin (und nicht bei der B.___ AG oder anderen Gruppengesellschaften) beschäftigte Personen (Chauffeure) abgerechnet werden, während das Technikpersonal (Werkstätten) sowie das Personal für die weiteren Bereiche nach eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin entweder nicht bei ihr angestellt ist (Personal für Extra-, Shuttle- oder Transferfahrten) oder aber keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Kontrolleure [vgl. act. G 8]). Noch in der Beschwerde vom 27. November 2020 wurde nämlich bei den reduzierten Arbeitszeiten auch das Technikpersonal erwähnt (vgl.”
“Enfin, elle réclame des dépens pour la procédure d'opposition. 4. 4.1 A titre liminaire, il faut relever que l'intimé ne peut être suivi, en tant qu'il fait valoir dans la décision sur opposition attaquée qu'il appartenait à la caisse de chômage de trancher au cas par cas la question de la nature des rapports de travail des formateurs de la recourante (voir aussi art. 5 de la réponse). Certes, il incombe à l'autorité cantonale de statuer sur l'ouverture possible du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014 [cité: Commentaire], art. 36 n. 19 ainsi qu'art. 85 n. 7 et 20), à l'aune des conditions générales du droit en matière de réduction de l'horaire de travail (Pierre-Yves Carnal, L'organisation de l'assurance-chômage en Suisse, in: RSAS 2017 p. 385, p. 397). Ces conditions sont en l'occurrence celles mentionnées aux art. 31 al. 1 et 32 al. 1 let. a LACI. La caisse de chômage procède de son côté à un second examen, en vertu de l'art. 39 al. 1 LACI, qui renvoie notamment à l'art. 31 al. 3 LACI, relatif aux éventuels rapports de travail sur appel (B. Rubin, Assurance-chômage, 2006, p. 522; B. Rubin, Commentaire, art. 39 n. 4). Néanmoins, l'intimé ignore qu'au cas particulier, la caisse de chômage a émis des doutes quant au fait de savoir si les enseignants de l'intéressée devaient être qualifiés de travailleurs sur appel et sollicité l'intimé afin qu'il se prononce à ce sujet. Cette procédure pour cas douteux est prévue par l'art. 81 al. 2 let. a LACI. En pareille éventualité, la caisse de chômage expose en effet un problème juridique à résoudre sur une formule adressée à l'autorité cantonale, pour décision. A ce propos, il faut souligner qu'à l'inverse de ce que l'intimé a retenu dans la décision sur opposition du 4 avril 2022, il n'était alors pas question de répondre à cette question pour chacun des travailleurs, mais globalement, compte tenu des explications de la recourante (dossier de la caisse de chômage ABT 00 [dos. CCh] 466 s.”
Wird durch einen Wiedererwägungs- oder nachträglichen Entscheid die Kurzarbeitsentschädigung für zuvor streitige Teilzeiträume nachträglich bewilligt, entfällt für diese nacherfassten Leistungsperioden das schutzwürdige Interesse an der hängigen Beschwerde. In solchen Fällen kann das Verfahren hinsichtlich der betreffenden Perioden aus dem Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
“Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (act. II 2-5). Dieser trat an die Stelle des Wiedererwägungsentscheids vom 20. April 2022 (act. IIA 1-5; vgl. auch act. II 6-10 [dort unzutreffend auf den 14. April 2022 datiert {vgl. act. II 3 zweiter Absatz}]), auch wenn er den Wiedererwägungsentscheid bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20. April 2022 (act. IIA 1-5) zog der Beschwerdegegner seinen Entscheid vom 11. Januar 2022 (act. IIA 29-33) in Wiedererwägung und beschied, dass für den Zeitraum vom 1. Januar bis 16. Februar 2022 – unter Vorbehalt der erfüllten übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG – Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt werden könne, während demgegenüber betreffend den Zeitraum vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 Einspruch gegen die Ausbezahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde, das heisse, die beantragte Kurzarbeitsentschädigung könne nicht ausbezahlt werden (vgl. act. IIA 1). Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde wie bereits zuvor in der Einsprache vom 18. Mai 2022 (act. IIB 7) einzig für die Zeit vom 17. bis 28. Februar 2022 die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Sie hatte denn auch ursprünglich lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 Kurzarbeitsentschädigung beantragt (vgl. act. II 82 Ziff. 4), musste aber für den Monat März 2022 im Betrieb keine Kurzarbeit anordnen (vgl. act. II 18; act. IIA 14). Folglich hat sie sich mit der wiedererwägungsweisen Verneinung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung sowohl für die Zeit vom 1. bis 31. März 2022 als auch betreffend die von ihr nicht beantragte Zeit vom 1. April bis 30.”
“ Zusammen mit der Beschwerdeantwort reicht der Beschwerdegegner einen Wiedererwägungsentscheid vom 7. April 2021 ein. Dieser betrifft einen früheren Entscheid des AVA vom 31. August 2020, mit welchem – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 39 AVIG – der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September 2020 bis 30. November 2020 bewilligt worden war. Mit dem vorgelegten Wiedererwägungsentscheid wird nun die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen für die Zeit vom 1. September 2020 bis 21. Dezember 2020 bewilligt. Soweit die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 2020 betreffend ist durch den Erlass des erwähnten Wiedererwägungsentscheids das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr erhobenen Beschwerde nachträglich weggefallen und ist das Beschwerdeverfahren demzufolge vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Unter Hinweis auf den am 20. März 2021 in Kraft getretenen Art. 17b des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der am 18. Dezember 2020 beschlossenen Massnahme über die Schliessung sämtlicher Gastronomiebetriebe per 22.”
“(betreffend die Beschwerdeführerin 3) September 2020, mit welchen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 39 AVIG – der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2020 bewilligt worden war. Mit den vorgelegten Wiedererwägungsentscheiden wird nun die Kurzarbeitsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen für alle Beschwerdeführerinnen für die Zeit vom 1. September bis 7. Dezember 2020 bewilligt. Soweit die Zeit vom 1. bis 7. Dezember 2020 betreffend ist durch den Erlass der erwähnten Wiedererwägungsentscheide das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an den von ihnen erhobenen Beschwerden nachträglich weggefallen und die Beschwerdeverfahren sind demzufolge vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Unter Hinweis auf den am 20. März 2021 in Kraft getretenen Art. 17b des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit vom 8.”
Bei verspäteter Voranmeldung setzt die Praxis in mehreren Entscheiden den Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf das tatsächliche Eingangsdatum der Voranmeldung (z. B. 10., 14., 18. April 2020), vorausgesetzt, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG sind erfüllt.
“Beschwerde S. 1: „habe ich umgehend per E-Mail der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Lesbarkeit der Anmeldung wurde mir der Empfang am 10. April 2020 bestätigt.”) zu entnehmen. Eine solche ist demnach nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen weitergehenden Anspruch aufgrund behördlicher Fehlinformationen (Stellungnahme vom 7. September 2020) und demnach gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. zur Bindung an falsche Auskünfte: BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) geltend macht, dringt sie nicht durch. Wie eben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ins Feld geführten falschen Auskunft der AHV-Zweigstelle, wonach die Anmeldung bei der AKB erfolgen müsse, keinen Nachteil erlitten. Damit besteht – wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend erkannte – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 10. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde. (…)” Il Tribunale amministrativo bernese ha innanzitutto interpretato il testo dell’Ordinanza ed ha concluso che il Consiglio federale non ha inteso rinunciare al preavviso di lavoro come tale bensì (soltanto) al termine di preavviso: " (…) 4.3.3 Die hier zu beurteilende Norm wurde vom Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 7 EpG eingeräumte Kompetenz erlassen. Weil die betreffende Verordnung direkt gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage in zeitlicher Dringlichkeit erlassen wurde, ist die Entstehungsgeschichte kaum bzw.”
“Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2020 beim AVA fünf Formulare „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. II 111, 115, 119, 123, 147) ein. Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 18. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde.”
“Die Beschwerdeführerin reichte am 14. April 2020 beim AVA das Formular „Voranmeldung von Kurzarbeit“ (act. II 7 f.) ein. Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 14. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zu den (nicht publizierten) Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (06/2020 vom 9. April 2020 [S. 7 Ziff. 2] bzw. 08/2020 vom 1. Juni 2020 [S. 9 f. Ziff. 2]), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt werde, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde.”
“Damit besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 16. April 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Bei dieser Ausgangslage, insbesondere mit Blick auf die Voranmeldung vom 16. April 2020, erübrigen sich Weiterungen zur (nicht publizierten) Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO 06/2020 vom 9. April 2020 (S. 7 Ziff. 2), wonach bei verspätet eingereichten Anträgen das Eingangsdatum 17. März 2020 gesetzt wird, wenn der Betrieb aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen musste und der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) gestellt wurde (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 4). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall (Beschwerde S. 1).”
Die Abrechnung hat sich auf die tatsächlichen Soll‑ und Ist‑Stunden der betreffenden Abrechnungsperiode (sowie daraus resultierende wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden) zu beziehen; es genügt nicht, die Zahlen des Vormonats anzugeben.
“Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind. Weiter ist auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular)", welches die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Abrechnungsperioden ausfüllte, unter der Zeile, in welcher die Abrechnungsperiode (resp. der Monat) anzugeben ist, klar festgehalten: "Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf die obengenannte Abrechnungsperiode". Darunter hatte die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, die Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie den prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall anzugeben.”
“Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind. Weiter ist auch auf dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (ausserordentliches Formular)", welches die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Abrechnungsperioden ausfüllte, unter der Zeile, in welcher die Abrechnungsperiode (resp. der Monat) anzugeben ist, klar festgehalten: "Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf die obengenannte Abrechnungsperiode". Darunter hatte die Beschwerdeführerin die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, die Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden, die Summe der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie den prozentualen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall anzugeben.”
Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung nach Art. 38 Abs. 1 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu qualifizieren. Sie kann weder gehemmt noch unterbrochen werden. Bei unverschuldeter Säumnis ist jedoch eine Wiederherstellung (Art. 41 ATSG) möglich.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis jedoch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb; 114 V 123 E. 3; Urteile des BGer 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2; 8C_386/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2.3 je m.H.).”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode für den gesamten Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis jedoch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb, 114 V 123; ARV 2003 Nr. 27 S. 251, C 26/01 E. 2.4).”
“Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (Art. 41 ATSG) zugänglich ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.1).”
Die Arbeitslosenkasse muss nicht eine vertiefte Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen. Nach Art. 39 Abs. 1 AVIG überprüft sie insbesondere die persönlichen Voraussetzungen (Art. 31 Abs. 3 AVIG) sowie das Vorliegen eines mindestens 10%igen Arbeitsausfalls (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG). Weitergehende Abklärungen und gegebenenfalls Einsprache- oder Rückforderungsverfahren obliegen primär der kantonalen Amtsstelle bzw. der Ausgleichsstelle; vertiefte Kontrollen erfolgen typischerweise stichprobenweise durch Arbeitgeberkontrollen nachträglich.
“Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigungen vorzunehmen hat (Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.2.5). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Einspruch" das Verfahren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet werden (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch, wie vorliegend, erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden. Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hintergrund keinen Vertrauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl.”
“Im System der Kurzarbeitsentschädigung sind, soweit vorliegend interessierend, im Wesentlichen drei Akteure involviert: Die Arbeitslosenkasse, die kantonale Amtsstelle und die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenkasse. Sie verfügen im Verlaufe des Verfahrens je über unterschiedliche Prüfungszuständigkeiten, was nachfolgend zu umreissen ist. Die Arbeitslosenkasse muss keine vertiefte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vornehmen (vgl. Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3), wovon auch während der Corona-Pandemie nicht abgewichen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Sie prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG); ist jedoch wie erwähnt weder in der Lage noch verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb; Urteil des BVGer B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 5.3). Es ist zwar grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, im Vorfeld anhand der Anmeldung zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Diese summarische Prüfung (ob die Voraussetzungen glaubhaft sind) entspricht aber auch nicht einer detaillierten, systematischen Kontrolle jedes einzelnen Gesuches (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Im Vorfeld der Auszahlung unterbleibt demnach eine derartige detaillierte, systematische Kontrolle. Eine vertiefte Abklärung findet gegebenenfalls erst nachträglich statt, nämlich anlässlich der durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung angeordneten Arbeitgeberkontrollen (vgl.”
“Schon unabhängig von der Corona-Pandemie hat die Arbeitslosenkasse keine vertiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung vorzunehmen (Urteil des EVG C 208/02 vom 27. Oktober 2003 E. 4.3). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG); sie ist jedoch nicht verpflichtet, die Anspruchsberechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können auch erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträglich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2; Urteile des BVGer B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.3, B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.2.5 und B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.6). Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie sowie die von ihr beauftragten Treuhandstellen kontrollieren insbesondere die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG, "Revision und Arbeitgeberkontrolle"; Art. 110 Abs. 4 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art.”
Stellt die Kasse fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann sie die Auszahlung einstellen und den Fall der kantonalen Behörde zur erneuten Prüfung vorlegen. In der Folge kann der Anspruch aufgehoben werden (Revisions- bzw. Aufhebungsverfahren durch die zuständige Behörde).
“Il apparaît au contraire que la recourante fait face à un changement structurel nécessitant des adaptations. Or, il n’appartient pas à l’assurance-chômage de contribuer, par son intervention, à retarder des adaptations structurelles des entreprises. f) Il résulte de ce qui précède que les conditions d’octroi des indemnités RHT se sont modifiées depuis la décision initiale du 29 décembre 2021, compte tenu de la levée des mesures sanitaires en date du 17 février 2022 et de l’absence d’une perte de travail inévitable et temporaire due à des facteurs économiques. L’on est par conséquent en présence d’un motif de révision du préavis d’octroi des indemnités RHT au sens de l’art. 17 al. 2 LPGA. g) La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de RHT. La requête d’indemnité et de versement de celle-ci intervient ultérieurement, dans une seconde phase relevant de la compétence de la caisse de chômage, selon les art. 38 et 39 LACI (Rubin, op. cit., n° 5 ad art. 36 LACI). Conformément à l’art. 39 al. 2 LACI, lorsque toutes les conditions dont dépend le droit à l’indemnité sont remplies et que l’autorité cantonale n’a soulevé aucune objection, la caisse rembourse à l’employeur, en règle générale dans le délai d’un mois, l’indemnité dûment versée, après déduction du montant prévu au titre du délai d’attente (art. 37 let. b). Le Bulletin LACI RHT précise que lorsque la caisse constate que les conditions du droit à l’indemnité devant être vérifiées par l’autorité cantonale ne sont plus remplies, elle cesse de verser l’indemnité et soumet le dossier à l’autorité cantonale pour réexamen (ch. G20). C’est ce que la Caisse a fait en l’occurrence, mais uniquement au moment de l’examen du décompte relatif au mois de mai 2022. A réception du décompte relatif au mois d’avril 2022, elle a procédé elle-même à une mesure d’instruction auprès de la recourante, puis a versé les indemnités RHT sollicitées. Par sa décision rectificative, confirmée par la décision sur opposition litigieuse, la DGEM a décidé de la suppression du droit à l’indemnité RHT pour les mois d’avril et mai 2022.”
Die Auszahlung durch die Kasse erfolgt nur, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch bzw. keine Verfügung der kantonalen Amtsstelle vorliegt. Die kantonale Amtsstelle trifft dabei die abschliessende Beurteilung betriebsbezogener Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Abgrenzung Betrieb/Betriebsabteilung). Demgegenüber prüft die Kasse Berechnungselemente, namentlich das Erfordernis eines Arbeitsausfalls von mindestens 10 % als Grundlage ihrer Berechnung.
“Weiter haben die Arbeitgebenden die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgebenden innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist also eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2014, Rz G16). Davon zu unterscheiden sind Berechnungselemente, die zwar den Betrieb als Bezugsgrösse haben und den Anspruch beeinflussen, hingegen von der Arbeitslosenkasse zu überprüfen sind, so das Erfordernis des Arbeitsausfalls von mindestens 10 % im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C29). In diesem Zusammenhang hat die Arbeitslosenkasse jene Organisationseinheit (Betrieb/Betriebsabteilung) als Ausgangspunkt ihrer Berechnung des Mindestarbeitsausfalls zu nehmen, für welche die kantonale Amtsstelle im Sinne von Art.”
Nachfristen, die die Behörde erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist setzt, führen nach der zitierten Praxis nicht mehr zur Heilung der bereits eingetretenen Verwirkung; die danach eingereichten Unterlagen wurden im Entscheid trotz der Nachfristen als verspätet beurteilt (Art. 39 Abs. 3 AVIG).
“Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts der frühzeitigen Einreichung der Antragsformulare die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist einverlangen müssen (E. 3.3. hiervor). Als unglücklich zu bezeichnen ist daher, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Verwirkungsfrist mit Schreiben vom 19. November 2020 (AB 11) noch eine vierzehntägige Nachfrist und mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (AB 12) eine erneute Nachfrist bis zum 30. Dezember 2020 zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen setzte. Doch selbst wenn die von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfristen bis 30. Dezember 2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, änderte dies nichts daran, dass die mit E-Mail vom 5. Januar 2020 gesendeten Unterlagen auch unter Beachtung der Nachfristen zu spät eingereicht wurden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass am 5. Januar 2021 die Verwirkungsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG in jedem Fall bereits eingetreten war. Der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu vergüten (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat folglich die erhaltenen Vorschusszahlungen, vorbehalten der Voraussetzungen für den Erlass, im Umfang von CHF 8'728.15 zurück zu erstatten. 4.3. Angesichts der vorstehenden”
“Die Beschwerdegegnerin hätte angesichts der frühzeitigen Einreichung der Antragsformulare die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist einverlangen müssen (E. 3.3. hiervor). Als unglücklich zu bezeichnen ist daher, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Verwirkungsfrist mit Schreiben vom 19. November 2020 (AB 11) noch eine vierzehntägige Nachfrist und mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 (AB 12) eine erneute Nachfrist bis zum 30. Dezember 2020 zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen setzte. Doch selbst wenn die von der Beschwerdegegnerin angesetzten Nachfristen bis 30. Dezember 2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden, änderte dies nichts daran, dass die mit E-Mail vom 5. Januar 2020 gesendeten Unterlagen auch unter Beachtung der Nachfristen zu spät eingereicht wurden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass am 5. Januar 2021 die Verwirkungsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG in jedem Fall bereits eingetreten war. Der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu vergüten (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Beschwerdeführerin hat folglich die erhaltenen Vorschusszahlungen, vorbehalten der Voraussetzungen für den Erlass, im Umfang von CHF 8'728.15 zurück zu erstatten. 4.3. Angesichts der vorstehenden”
Die Kurzarbeitsentschädigung kann rückwirkend für konkret bezeichnete Zeiträume oder für einzelne Betriebsabteilungen bewilligt werden, jeweils unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.
“(7.7 % auf Fr. 2'670.--) geltend. Der Aufwand erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf Fr. 2'875.60 festzusetzen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. September 2020 insoweit abgeändert, als die Kurzarbeitsentschädigung für die Betriebsabteilungen „E.________“ ab 7. April 2020 und „D.________“ ab 20. April 2020 bewilligt wird, falls die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'875.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 17 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart.”
“Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Mai 2020 (act. IIa 1 - 3) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Kurzarbeitsentschädigung vom 7. April bis 6. Oktober 2020 zu bewilligen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind.”
“Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 (act. IIA 2) insoweit abzuändern, als die Kurzarbeit ab dem 21. Dezember 2020 zu bewilligen ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 39 AVIG erfüllt sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17b Abs. 1 Satz 2 Covid-19-Gesetz die Voranmeldung zu erneuern ist, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (vgl. E. 3 hiervor). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die – ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende (vgl. E. 1.2 hiervor) – ab 1. September 2020 (bis 30. November 2020) erteilte Bewilligung (act. II 64) auf sechs Monate resp. bis zur hier angefochtenen Bewilligung und damit bis voraussichtlich zum 20. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2 hiervor) verlängert werden kann, womit für die Beschwerdeführerin eine lückenlose Bewilligung vorliegen würde (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 8. April 2021, S. 2). Die Beschwerde ist folglich an die KAST weiterzuleiten, damit sie diese als Gesuch um Verlängerung der Bewilligung im Entscheid Nr. 340178848 vom 7. September 2020 (act. II 64) bearbeitet.”
Die dreimonatige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs beginnt mit dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode. Sie läuft unabhängig davon weiter, ob kantonale Entscheide oder Rekursverfahren noch anhängig sind; ein hängiges Verfahren hemmt den Fristenlauf nicht.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
“Angesichts der während der Covid-19-Situation im Frühling 2020 sprunghaft angestiegenen Arbeitslast und Anfragen kann der Kasse kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese vier E-Mails nicht sogleich zu den Akten genommen hat. Dass der Antrag vom 25. Juni 2020 nicht bei den Akten ist, erstaunt nicht, zumal der Zugang desselben bei der Beschwerdegegnerin vorliegend bestritten wird. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kasse der Beschwerdeführerin nachträglich sämtliche Akten, die für das vorliegende Verfahren massgeblich sind, zugestellt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem formellen Einwand. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2020 infolge verspäteten Zugangs des Antrags zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
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