Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273;BBl 1994 I 340). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273;BBl 1994 I 340). ↩
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Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse festgesetzt und erfolgt erst, nachdem diese sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen erhalten und die Anspruchsvoraussetzungen geprüft hat. Aus einem blossen Protokolleintrag oder Vermerk lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, dass die Rahmenfrist tatsächlich eröffnet worden ist.
“23) und die Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung mit dem vermerkten Stellenantritt per 1. November 2019 unbestrittenermassen mitunterzeichnete. Angesichts der Auskunft der stellvertretenden RAV-Leiterin und der langen Zeit, die verstrichen ist, können dazu auch keine weiteren Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen, erhoben werden. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Eintrag im prozessorientierten Protokoll vom 5. November 2019 (Urk. 8/9 S. 30), der da lautet: «Nach Absprache mit der ALK ist die Situation wie folgt: Die RF ist auf ungültig gesetzt, da der VS nie einen Antrag und auch kein AVP einreichte. ALK macht darum keine Mahnung» auf eine Eröffnung der Rahmenfrist per 1. November 2018 schliesst (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Erstens lässt sich aus der Formulierung «RF auf ungültig gesetzt» nicht ohne Weiteres folgern, dass eine Rahmenfrist tatsächlich eröffnet worden ist, und zweitens ist dies angesichts des Umstandes, dass der Beginn der Rahmenfrist durch die Arbeitslosenkasse festgesetzt wird (Art. 85 AVIG; AVIG-Praxis ALE B41), nachdem sie von der versicherten Person sämtliche für die Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Unterlagen erhalten und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG geprüft hat (vgl. nachfolgende E. 4.2), wenig plausibel. Nach Gesagtem muss sich der Beschwerdeführer daher entgegenhalten lassen, dass er unterschriftlich einen möglichen Stellenantritt per 1. November 2019 bestätigt hat.”
“23) und die Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung mit dem vermerkten Stellenantritt per 1. November 2019 unbestrittenermassen mitunterzeichnete. Angesichts der Auskunft der stellvertretenden RAV-Leiterin und der langen Zeit, die verstrichen ist, können dazu auch keine weiteren Beweise, insbesondere Zeugeneinvernahmen, erhoben werden. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Eintrag im prozessorientierten Protokoll vom 5. November 2019 (Urk. 8/9 S. 30), der da lautet: «Nach Absprache mit der ALK ist die Situation wie folgt: Die RF ist auf ungültig gesetzt, da der VS nie einen Antrag und auch kein AVP einreichte. ALK macht darum keine Mahnung» auf eine Eröffnung der Rahmenfrist per 1. November 2018 schliesst (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Erstens lässt sich aus der Formulierung «RF auf ungültig gesetzt» nicht ohne Weiteres folgern, dass eine Rahmenfrist tatsächlich eröffnet worden ist, und zweitens ist dies angesichts des Umstandes, dass der Beginn der Rahmenfrist durch die Arbeitslosenkasse festgesetzt wird (Art. 85 AVIG; AVIG-Praxis ALE B41), nachdem sie von der versicherten Person sämtliche für die Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Unterlagen erhalten und die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG geprüft hat (vgl. nachfolgende E. 4.2), wenig plausibel. Nach Gesagtem muss sich der Beschwerdeführer daher entgegenhalten lassen, dass er unterschriftlich einen möglichen Stellenantritt per 1. November 2019 bestätigt hat.”
Die kantonale Amtsstelle kann die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG offenlassen, wenn der Anspruch bereits aus anderen Gründen (hier: arbeitgeberähnliche Stellung bzw. fehlende Beitragszeit) verneint wird. Entsprechend muss eine Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht erfolgen, wenn die Anspruchsberechtigung zuvor negativ beurteilt wird.
“Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend erstellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Zeit ab 1. Oktober 2022 bis 10. November 2022 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung bei der C.________ GmbH keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Zudem ist für diese Periode sowie die Zeit danach ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls wegen fehlender Beitragszeit zu verneinen. Damit erübrigen sich Weiterungen bezüglich der geltend gemachten und die hier fragliche Zeit betreffenden Arbeitsunfähigkeit d.h. eines Befreiungstatbestands (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3), wird grundsätzlich vor der Erfüllung eines Befreiungstatbestandes zuerst die Anspruchsberechtigung betreffend die Erfüllung der Beitragszeit sowie die Leistungen auf Taggeldentschädigung geprüft. Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG wurde als kumulative Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) durch die Kantonale Amtsstelle (KAST) zu Recht nicht geprüft (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE B274 ff.) und kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits an der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bzw. an der fehlenden Beitragszeit scheitert. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 (act. II 8 pag. 26-29) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.”
Gegen Einspracheentscheide kantonaler Amtsstellen ist die Beschwerde beim Versicherungsgericht des betreffenden Kantons zu erheben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 AVIV; die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts stützt sich auf die entsprechenden kantonalen Prozessordnungen (VPO/GOG/SVGG).
“November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2024 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin während acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeld von Fr.”
“Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde des Versicherten vom 6. Februar 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht dieser Einstellungsdauer und des Taggeldanspruchs des Versicherten von Fr.”
“Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. 1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung von CHF 2'526.20 für die Kontrollperiode August 2022 als solche nicht. Sie beantragt jedoch deren Erlass und macht geltend, dass sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte gegeben seien.”
Nach Art. 100 Abs. 2 LACI können die Kantone die Behandlung von Einsprachen gegen Entscheide der Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (ORP) der kantonalen Behörde (Art. 85 LACI/AVIG) übertragen. Bei der Änderung von Art. 100 Abs. 2 war nach den zitierten Ausführungen nicht die Absicht des Gesetzgebers gegeben, diese Zuständigkeit darüber hinaus weitergehend zu delegieren.
“L'objet du litige porte sur l'annulation de cette décision sur opposition et, principalement, sur l'octroi d'indemnités de chômage dès le 1er février 2023 ainsi que, subsidiairement, sur le renvoi de la cause à l'intimé pour instruction complémentaire et nouvelle décision. 1.2 1.2.1 La décision initiale du 7 mars 2023 niant le droit de la recourante à l'indemnité de chômage a été rendue par la Caisse de chômage. La décision sur opposition du 11 mai 2023 a, quant à elle, été rendue par le Service juridique de l'Office de l'assurance-chômage. Or, d'après l'art. 52 al. 1 de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1), applicable au domaine de l'assurance-chômage (art. 1 al. 1 de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage [LACI, RS 837.0]), les décisions doivent être attaquées dans les trente jours par voie d'opposition auprès de l'assureur qui les a rendues, à l'exception des décisions d'ordonnancement de la procédure. En dérogation à cette règle, l'art. 100 al. 2 LACI prévoit que les cantons peuvent confier à l'autorité cantonale (conformément à l'art. 85 LACI) le traitement des oppositions aux décisions rendues par les offices régionaux de placement (ORP) au sens de l'art. 85b LACI. Lors de la modification de l'art. 100 al. 2 LACI, entrée en vigueur le 1er avril 2011, il n'était toutefois pas dans l'intention du législateur de déléguer plus largement cette compétence, même si le libellé antérieur de l'art. 100 al. 2 LACI ("Les cantons peuvent, en dérogation à l'art. 52 al. 1 LPGA, conférer la compétence de traiter l'opposition à une autorité autre que celle qui a pris la décision." [RO 2002 3475]) pouvait laisser entendre que l'autorité cantonale avait la possibilité de traiter les oppositions aux décisions des caisses de chômage publiques et privées ou que le canton pouvait conférer la compétence de les traiter à une autre autorité indépendante de l'autorité cantonale (Message du Conseil fédéral du 3 septembre 2008 relatif à la modification de la LACI, FF 2008 7029, p. 7058; disposition qui n'a pas fait l'objet de discussions ni au Conseil des Etats [BO 2009 E 581], ni au Conseil national [BO 2009 N 2231 s.”
Bei Beschwerden gegen Einspracheentscheide, die von einer kantonalen Amtsstelle (z. B. KIGA) im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurden, ist örtlich das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 128 Abs. 2 AVIV i.V.m. Art. 100 Abs. 3 AVIG). Das Kantonsgericht fungiert dabei als Versicherungsgericht und ist als einzige gerichtliche Instanz des Kantons sachlich zuständig (§ 54 Abs. 1 lit. a VPO).
“November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2024 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin während acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeld von Fr.”
“Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit für die Entscheidung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gestützt auf Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, überwies das KIGA die Eingabe mit Schreiben vom 11. Mai 2023 an das Kantonsgericht. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).”
“Erwägungen näher eingegangen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erliess, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. August 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.”
“Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Versicherten vom 8. Februar 2022 ist somit einzutreten.”
“Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid, der das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 26. Mai 2021 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach einzutreten.”
Die kantonalen Behörden haben nach Art. 85 Abs. 1 AVIG unter anderem die Aufgabe, Arbeitslose zu beraten und sich um ihre Vermittlung zu bemühen. Sie führen die vom Bund erlassenen Kontrollvorschriften aus und können in den in Art. 30 AVIG genannten Fällen die Auszahlung der Leistungen suspendieren. Soweit die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen ihnen obliegt, gehört auch dessen Abklärung zu ihren Aufgaben.
“1 LACI, l’assuré qui fait valoir des prestations d’assurance doit, avec l’assistance de l’office du travail compétent, entreprendre tout ce qu’on peut raisonnablement attendre de lui pour éviter le chômage. Il lui incombe, en particulier, de chercher du travail, au besoin en dehors de la profession qu’il exerçait précédemment. Il doit pouvoir apporter la preuve des efforts qu’il a fournis. En vue de son placement, l’assuré est tenu de s’inscrire personnellement aussitôt que possible, mais au plus tard le premier jour pour lequel il prétend à l’indemnité de chômage ; il doit ensuite se conformer aux prescriptions de contrôle édictées par le Conseil fédéral (art. 17 al. 2 LACI). L’inscription en vue du placement est traitée par les autorités compétentes selon les art. 85 et 85b LACI (art. 17 al. 2bis LACI). L’art. 20 al. 1, 1re phrase, LACI, prévoit par ailleurs que le chômeur exerce son droit à l’indemnité auprès d’une caisse qu’il choisit librement. La caisse de chômage verse les indemnités pour la période de contrôle écoulée en règle générale dans le courant du mois suivant (art. 30 al. 1 OACI). b) Conformément à l’art. 85 al. 1 LACI, les autorités cantonales, dont font partie les offices régionaux de placement (art. 85b al. 1 LACI), ont notamment pour tâches de conseiller les chômeurs et s’efforcer de les placer (let. a), d’établir le droit aux prestations dans la mesure où cette tâche leur incombe en vertu de la LACI (let. b), d’exécuter les prescriptions de contrôle édictées par le Conseil fédéral (let. f) et de suspendre l’exercice du droit à l’indemnité dans les cas prévus à l’art. 30 al. 2 et 4 LACI (let. g). L’art. 30 al. 2 LACI précise par ailleurs que l’autorité cantonale prononce les suspensions au sens de l’art. 30 al. 1 let. c, d et g, de même qu’au sens de l’al. 1 let. e s’il s’agit d’une violation de fournir des renseignements à ladite autorité ou à l’office du travail, ou de les aviser. Dans les autres cas, les caisses statuent. c) En vertu de l’art. 81 al. 1 LACI, entre autres tâches, les caisses de chômage déterminent le droit aux prestations en tant que cette tâche n’est pas expressément réservée à un autre organe (let.”
Die Kantone können die Zuständigkeit zur Behandlung von Oppositionen gegen Entscheide der Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (ORP) an eine kantonale Behörde übertragen. Bei der Novellierung von Art. 100 Abs. 2 LACI war jedoch nicht beabsichtigt, diese Befugnis weitergehend zu delegieren (insbesondere nicht in Form einer allgemeinen Übertragung der Kompetenz gegenüber den Arbeitslosenversicherungs‑Kassen).
“L'objet du litige porte sur l'annulation de cette décision sur opposition et, principalement, sur l'octroi d'indemnités de chômage dès le 1er février 2023 ainsi que, subsidiairement, sur le renvoi de la cause à l'intimé pour instruction complémentaire et nouvelle décision. 1.2 1.2.1 La décision initiale du 7 mars 2023 niant le droit de la recourante à l'indemnité de chômage a été rendue par la Caisse de chômage. La décision sur opposition du 11 mai 2023 a, quant à elle, été rendue par le Service juridique de l'Office de l'assurance-chômage. Or, d'après l'art. 52 al. 1 de la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1), applicable au domaine de l'assurance-chômage (art. 1 al. 1 de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage [LACI, RS 837.0]), les décisions doivent être attaquées dans les trente jours par voie d'opposition auprès de l'assureur qui les a rendues, à l'exception des décisions d'ordonnancement de la procédure. En dérogation à cette règle, l'art. 100 al. 2 LACI prévoit que les cantons peuvent confier à l'autorité cantonale (conformément à l'art. 85 LACI) le traitement des oppositions aux décisions rendues par les offices régionaux de placement (ORP) au sens de l'art. 85b LACI. Lors de la modification de l'art. 100 al. 2 LACI, entrée en vigueur le 1er avril 2011, il n'était toutefois pas dans l'intention du législateur de déléguer plus largement cette compétence, même si le libellé antérieur de l'art. 100 al. 2 LACI ("Les cantons peuvent, en dérogation à l'art. 52 al. 1 LPGA, conférer la compétence de traiter l'opposition à une autorité autre que celle qui a pris la décision." [RO 2002 3475]) pouvait laisser entendre que l'autorité cantonale avait la possibilité de traiter les oppositions aux décisions des caisses de chômage publiques et privées ou que le canton pouvait conférer la compétence de les traiter à une autre autorité indépendante de l'autorité cantonale (Message du Conseil fédéral du 3 septembre 2008 relatif à la modification de la LACI, FF 2008 7029, p. 7058; disposition qui n'a pas fait l'objet de discussions ni au Conseil des Etats [BO 2009 E 581], ni au Conseil national [BO 2009 N 2231 s.”
Private Vermittlungsagenturen, mit denen die kantonalen Amtsstellen zusammenarbeiten, sind verpflichtet, dem ORP den Ausgang ihrer Vermittlungsbemühungen zu melden (vgl. Art. 85 Abs. 1 LACI i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a OACI).
“Dès lors que le recourant était tenu d’accepter tout activité lui permettant de diminuer le dommage à l’assurance, le fait que l’emploi en question puisse ou non déboucher sur un emploi fixe et faire sortir l’intéressé de l’assurance chômage était sans effet sur ses obligations, la seule perspective d’un gain intermédiaire étant suffisante pour que cet emploi eu été convenable. Pour le surplus, le recourant soutient que l’agence O.________ n’était pas un employeur potentiel sérieux. Il sied de relever que les versions sont opposées sur ce point. Le recourant considère que l’entreprise de placement est une « agence fantôme » qui n’avait pas été en mesure de le renseigner sur l’emploi et que seule une mission pour le week-end de Noël lui avait été proposée. Quant au collaborateur de l’agence, il rapporte notamment qu’il avait exposé à l’assuré la possibilité de commencer cette activité dans un EMS à Lausanne dès le week-end de Noël. Quoi qu’il en soit, la collaboration de l’ORP avec les agences de placement est encadrée par la loi. Ces dernières sont en particulier tenues d’informer l’ORP de l’issue des démarches entreprises en vue du placement (art. 85 al. 1 LACI et et 119 al. 2 let. a OACI). Il s’ensuit que si l’agence de placement était effectivement « une arnaque », comme le soutient l’intéressé dans son recours, l’ORP s’en serait rapidement rendu compte. Au demeurant, le fait que plusieurs activités différentes soient menées par les collaborateurs de l’agence, l’absence d’annonces récentes sur son site Internet et des changements au registre du commerce ne suffisent pas pour conclure que O.________ ne procéderait pas réellement au placement de chômeurs en collaboration avec l’ORP. b) Pour qu’il puisse être sanctionné, il faut encore que ce soit par son comportement que le recourant ait fait échouer son engagement. En l’occurrence, l’attitude de l’intéressé a été manifestement inadéquate. D’abord, en réponse à la demande de son conseiller en placement ORP, le recourant a qualifié cet employeur potentiel de « pseudo agence de placement » et indiqué qu’il n’était prêt à se présenter qu’à condition de connaître le taux d’activité pour un poste fixe futur.”
Kantonale Amtsstellen im Sinne von Art. 85 AVIG (z. B. KIGA) erlassen Verfügungen/Einspracheentscheide im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung.
“Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2024 wurde vom KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen.”
“November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2024 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin während acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeld von Fr.”
“Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde des Versicherten vom 6. Februar 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht dieser Einstellungsdauer und des Taggeldanspruchs des Versicherten von Fr.”
“Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für den Bereich der Arbeitslosenversicherung in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG regeln. Auf der Grundlage dieser Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte - Beschwerde des Versicherten vom 6. Juni 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 18 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In Anbetracht dieser Einstellungsdauer und des Taggeldanspruchs des Versicherten von Fr.”
“Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 31. Oktober 2023 statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. 1.1.2. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung von CHF 2'526.20 für die Kontrollperiode August 2022 als solche nicht. Sie beantragt jedoch deren Erlass und macht geltend, dass sowohl der gute Glaube als auch die grosse Härte gegeben seien.”
Die kantonale Amtsstelle (z. B. KIGA) ist als Verfügungsbehörde im Sinne von Art. 85 AVIG anzusehen und erlässt u. a. Einsprache- bzw. Rückforderungsentscheide zu Taggeldern. Gegen solche Einspracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht / Kantonsgericht desselben Kantons erhoben werden.
“Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Wie eingangs ausgeführt, forderte die Kasse mit Verfügung Nr. 24/2021 vom 11. Januar 2021 von der Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4'682.85 zurück. Die von der Versicherten gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 5. Juli 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'682.85 bezog. In der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschwerde vom 14.”
“Erwägungen eingegangen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gestützt auf Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, überwies das KIGA die Eingabe mit Schreiben vom 11. Mai 2023 an das Kantonsgericht. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).”
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 4. September 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Frage nach der Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 2. Oktober 2019 bis 20. November 2019 streitig. Während das KIGA in diesem Zeitraum von einer Vermittlungsunfähigkeit ausgeht und somit den Anspruch auf Taggelder der ALV verneint, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Vermittlungsfähigkeit für den entsprechenden Zeitraum zu bejahen sei, eventualiter, dass er aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art.”
Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle werden in der Rechtsprechung als Verfügungen verstanden; gegen solche Einspracheentscheide ist gemäss Art. 85 AVIG (in Verbindung mit Art. 128 AVIV) das Versicherungsgericht des betreffenden Kantons zuständig.
“Juni 2024 versandt worden sei und in welchem eine unzureichende Unterschrift beanstandet worden sei, nicht erhalten. C. In der Vernehmlassung vom 11. September 2024 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden die beiden Einspracheentscheide vom 28. Juli 2024, welche das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt 19 Tagen zweifellos unter dem Betrag von Fr. 20'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das KIGA in den angefochtenen Einsprachentscheiden vom 28.”
Die kantonale Amtsstelle durfte die Vermittlungsfähigkeit nicht prüfen, da vorab die Anspruchsberechtigung – namentlich die Beitragszeit und sonstige Anspruchsvoraussetzungen – zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund war die Auslassung der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit durch die Kantonale Amtsstelle zulässig.
“Aufgrund des Dargelegten ist zusammenfassend erstellt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten Zeit ab 1. Oktober 2022 bis 10. November 2022 wegen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung bei der C.________ GmbH keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Zudem ist für diese Periode sowie die Zeit danach ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ebenfalls wegen fehlender Beitragszeit zu verneinen. Damit erübrigen sich Weiterungen bezüglich der geltend gemachten und die hier fragliche Zeit betreffenden Arbeitsunfähigkeit d.h. eines Befreiungstatbestands (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Denn wie der Beschwerdegegner zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3), wird grundsätzlich vor der Erfüllung eines Befreiungstatbestandes zuerst die Anspruchsberechtigung betreffend die Erfüllung der Beitragszeit sowie die Leistungen auf Taggeldentschädigung geprüft. Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG wurde als kumulative Anspruchsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) durch die Kantonale Amtsstelle (KAST) zu Recht nicht geprüft (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE B274 ff.) und kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits an der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers bzw. an der fehlenden Beitragszeit scheitert. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 (act. II 8 pag. 26-29) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.”
In den angeführten Entscheiden des Kantonsgerichts Basel‑Landschaft wird festgestellt, dass Einspracheentscheide, die das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlässt, als solche Verfügungen gelten, gegen die das Kantonsgericht desselben Kantons als Versicherungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist.
“Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Einspracheentscheide, die das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in beiden Angelegenheiten zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung für die Dauer von acht resp. zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.”
“Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden zwei Einspracheentscheide, die das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten vom 12. März 2021 gegen die beiden Einspracheentscheide der Vorinstanz ist demnach einzutreten.”
Die kantonalen Amtsstellen (z. B. KAST) sind zuständig für die Entscheidung über Erlassgesuche, die ihnen von der Kasse bzw. der öffentlichen Arbeitslosenkasse zur Entscheidung vorgelegt werden.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. 3.4.2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. 3.4.3. Wer die unrechtmässig bezogenen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt (vgl. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Über den Erlass ist mit einer Verfügung zu entscheiden (vgl. Art. 4 Abs. 5 ATSV). Gemäss Art. 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG entscheiden die Kantonale Amtsstelle über Erlassgesuche, die ihnen von der Kasse unterbreitet werden. 3.4.4. Nach dem Erlass einer Rückerstattungsverfügung stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen, nämlich die Einsprache gegen die Rückerstattung als solche oder aber ein Erlassgesuch. Die betroffene Person kann entweder zuerst die Rückforderung bestreiten und hernach, bei Misserfolg der Anfechtung, ein Erlassgesuch stellen. Sie kann aber auch auf eine Anfechtung verzichten und sogleich um Erlass der Rückforderung ersuchen, womit die Rückerstattungsverfügung in formelle Rechtskraft erwächst. Ist die Eingabe eines Versicherten nicht eindeutig als Einsprache oder als Erlassgesuch qualifizierbar, ist nach Treu und Glauben anhand der Erklärungen in der Eingabe festzulegen, welche der beiden prozessualen Möglichkeiten die betreffende Person ergreifen wollte. In Kombination der genannten Möglichkeiten kann der Empfänger einer Rückerstattungsverfügung auch von beiden Rechtsbehelfen gleichzeitig Gebrauch machen.”
“hiervor), weshalb die KAST gemäss 95 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG zum Entscheid über das Erlassgesuch zuständig war.”
“Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (AB 10). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 wurde die Einsprache abgewiesen (AB 11, S. 4). II. a) Mit Beschwerde vom 3. August 2021 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021, mit welchem der Erlassentscheid vom 16. Juni 2021 geschützt wurde, sei aufzuheben und das Erlassgesuch vom 4. Mai 2021 gutzuheissen. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Verfügung vom 15. September 2021 weist die Instruktionsrichterin darauf hin, dass der angefochtene Einspracheentscheid mit dem Briefkopf der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, anstelle der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) ergangen ist. Gestützt auf Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) (recte: Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 AVIG) wurde das Erlassgesuch der KAST zum Entscheid vorgelegt (Überweisung zum Entscheid vom 11. Juni 2021, AB 8). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 in Ziff. 6 zitierten Gesetzesbestimmungen nicht ein Erlassgesuch, sondern Einstellungen beschlagen. d) Mit Schreiben vom 22. September 2021 (Postaufgabe 23. September 2021) reicht die Beschwerdegegnerin den korrigierten Einspracheentscheid und die korrigierte Beschwerdeantwort nach. e) Innert Frist geht keine Replik ein. III. Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 17. November 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.”
Entscheide des zuständigen kantonalen KIGA über die Vermittlungsfähigkeit und die ihr zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit sind für die Arbeitslosenkasse verbindlich. Nach einer rechtskräftigen Verfügung des KIGA durfte die Arbeitslosenkasse keine eigenen Abklärungen oder eine abweichende Beweiswürdigung zur Frage der Arbeitsfähigkeit vornehmen.
“Was die Arbeitslosenkasse vor Bundesgericht dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Sie macht im Wesentlichen erneut geltend, für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2021 liege kein Arztzeugnis vor, welches - wie nach Art. 28 Abs. 5 AVIG erforderlich - eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners belege. Wie bereits das kantonale Gericht darlegte, wurden die Vermittlungsfähigkeit und die dieser zugrunde liegende Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 AVIG) für den fraglichen Zeitraum durch das hierfür zuständige KIGA (Art. 85 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 24 AVIV) geprüft und mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. April 2022 verneint. Dies ist für die Arbeitslosenkasse verbindlich, weshalb es ihr verwehrt war, eigene Abklärungen und eine eigene Beweiswürdigung dahingehend vorzunehmen, ob tatsächlich, wie vom KIGA festgehalten, in der Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2021 eine Arbeitsunfähigkeit vorlag bzw. ob diese mittels Arztzeugnissen nachgewiesen sei. Daran ändert entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse auch nichts, dass sie nach Erhalt der Verfügung des KIGA die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern (vgl. namentlich Art. 8 ff. AVIG) zu prüfen und diese nach Art. 28 AVIG zu berechnen hatte. Art. 28 Abs. 5 AVIG ist offenkundig keine solche "weitere Voraussetzung", sondern ist Teil der Prüfung der Arbeitsfähigkeit i.S. von Abs. 1 der Bestimmung. Soweit das kantonale Gericht die Arbeitslosenkasse verpflichtete, für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember Taggelder gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG auszurichten, vermag die Arbeitslosenkasse mit ihren Rügen keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.”
Die kantonale Amtsstelle überprüft die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person und entscheidet darüber, soweit ihr diese Aufgabe nach Art. 85 Abs. 1 AVIG (und einschlägigen AVIV-Bestimmungen) übertragen ist. Diese Beurteilung erfolgt in der Regel in Form einer Feststellungsverfügung; ist diese rechtskräftig, ist die Feststellung zur Vermittlungsfähigkeit verbindlich.
“Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 AVIG), für die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit durch die kantonale Amtsstelle (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG; Art. 24 AVIV) und, aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdegegners, für die örtliche Zuständigkeit des KIGA als kantonale Amtsstelle des Kantons Basel-Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung vom 9. Dezember 2003 der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft, abrufbar in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft unter https://bl.clex.ch/app/de/ texts_of_law/837.31). Richtig dargestellt sind insbesondere auch die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ATSG). Darauf wird verwiesen.”
“Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. November 2022 (act. IIA 30-34), mit welchem die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung vom 2. Januar bis 2. Oktober 2022 verneint wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet die hier Thema bildende Verneinung der Vermittlungsfähigkeit beschwerdeweise einzig für den Zeitraum vom 16. August bis 2. Oktober 2022 (vgl. Beschwerde S. 2 f.); sie hat damit den Streitgegenstand auf diesen Zeitraum beschränkt. Betreffend die Zeit vom 2. Januar bis zum 15. August 2022 ist der angefochtene Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). Soweit die Beschwerdeführerin die „ungerechtfertigt verkürzte Rahmenfrist“ bestreitet (Beschwerde S. 2), ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde – durch den Rechtsdienst als „kantonale Amtsstelle“ i.S.v. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, an den die Arbeitslosenkasse das Dossier überwiesen hatte – einzig über die Vermittlungsfähigkeit entschieden bzw. es liegt betreffend die Rahmenfrist kein Anfechtungsobjekt vor (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Diesbezüglich ist die Arbeitslosenkasse (und nicht der Rechtsdienst) zuständig (vgl. unter anderem Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG), bei welcher die Beschwerdeführerin gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung verlangen könnte.”
“Die Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich von der Arbeitslosenkasse abzuklären (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). Bestehen darüber Zweifel, so hat sie den Fall der kantonalen Amtsstelle, im Kanton Zürich dem AWA (vgl. § 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, VO EG AVIG), zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). Die kantonale Amtsstelle klärt die Anspruchsberechtigung ab, soweit ihr diese Aufgabe durch das AVIG übertragen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b AVIG) oder überprüft die Vermittlungsfähigkeit von Arbeitslosen (lit. d). In den Fällen nach Art. 81 Abs. 2 AVIG entscheidet sie über die Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls die Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. e). Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Wird diese rechtskräftig, ist die Feststellung der kantonalen Amtsstelle (oder, im Falle der Anfechtung, des Gerichts) bezüglich der Vermittlungsfähigkeit bindend. Doch trifft dies nur insofern zu, als diese zu entscheiden hat, ob und allenfalls für welchen Zeitraum eine versicherte Person diese materielle Anspruchsvoraussetzung erfüllt oder nicht.”
Gegen Einspracheentscheide kantonaler Amtsstellen im Sinne von Art. 85 AVIG ist örtlich das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (vgl. Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Sachlich beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht nach VPO §54 Abs. 1 lit. a als einzige kantonale gerichtliche Instanz Beschwerden gegen solche Einspracheentscheide. Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-- können nach VPO §55 Abs. 1 präsidial entschieden werden.
“November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2024 ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin während acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Bei einem Taggeld von Fr.”
“Januar 2025 liess sich das KIGA zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei am Einspracheentscheid vom 28. November 2024 fest, auf den es auch zur Begründung vollumfänglich verwies. Da der Beschwerdeführer keine neuen rechtserheblichen Einwände vorgebracht habe, seien weitergehende Ausführungen nicht notwendig. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid, der das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 16. Dezember 2024 gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. In seiner Beschwerde beantragt der Versicherte, es seien ihm Kurskosten und die Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 7'333.87 zu erstatten. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.”
“Juni 2024 versandt worden sei und in welchem eine unzureichende Unterschrift beanstandet worden sei, nicht erhalten. C. In der Vernehmlassung vom 11. September 2024 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekte des vorliegenden Verfahrens bilden die beiden Einspracheentscheide vom 28. Juli 2024, welche das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert bei einer Einstelldauer von insgesamt 19 Tagen zweifellos unter dem Betrag von Fr. 20'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das KIGA in den angefochtenen Einsprachentscheiden vom 28.”
“Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Wie eingangs ausgeführt, forderte die Kasse mit Verfügung Nr. 24/2021 vom 11. Januar 2021 von der Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4'682.85 zurück. Die von der Versicherten gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 5. Juli 2021 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'682.85 bezog. In der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschwerde vom 14.”
“März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 1. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.”