Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
wer seine Meldepflicht verletzt;
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt;
wer als Angestellter einer Kasse oder einer kantonalen Vollzugsstelle deren Geschäftsverhältnisse in Rechnungen oder in sonstigen Unterlagen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig darstellt oder1
wer als Träger einer Verbandskasse für deren Zahlungsverkehr keine besonderen Konten führt oder diese zweckwidrig verwendet,
wird, falls nicht ein Tatbestand nach Artikel 105 vorliegt, mit Busse bestraft.2
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1 commentary
Art. 106 Abs. 2 AVIG kann auch die Unterlassung der Meldepflicht bestrafen; die Vorschrift wurde in der zitierten Entscheidung trotz fehlenden Vorsatzes angewendet, weil die Meldepflicht verletzt worden war.
“Was die Übertretung gemäss Art. 106 Abs. 2 AVIG betrifft, nimmt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers an, er habe mit der Arbeit in der Bar keinen Reingewinn oder Lohn erwirtschaftet und er habe nicht gewusst, dass seine Arbeit zu einer Reduktion des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder führen könne. Deswegen sei er mangels Vorsatzes vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB freizusprechen. Hingegen sei er verpflichtet gewesen, seine Arbeit in der Bar der Arbeitslosenkasse zu melden. Diese Meldepflicht habe er in den Formularen von November 2017 bis August 2018 und von Mai 2019 bis Februar 2020 verletzt. Daher habe er sich nach Art. 106 Abs. 2 AVIG strafbar gemacht.”