Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125;BBl 1989 III 377). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125;BBl 1989 III 377). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 38;BBl 2023 577). ↩
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Art. 37 AVIG beschreibt Pflichten des Arbeitgebers; er legt nach der zitierten Rechtsprechung keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung wie einen Betriebssitz in der Schweiz fest. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung richtet sich demnach nach der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung der Arbeitnehmer und den weiteren Voraussetzungen in Art. 31 AVIG.
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz in der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers, ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung der betroffenen Mitarbeiterin in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.”
Nach Art. 37 AVIG ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten. Sie muss den tatsächlichen Lohnfluss für jede betroffene Person darlegen; hierfür sind unter anderem der jeweilige IK-Auszug und der Nachweis zu erbringen, dass die bezogene Kurzarbeitsentschädigung auf ein Post- oder Bankkonto der abgerechneten Person überwiesen wurde. Können solche Belege nicht lückenlos vorgelegt werden, genügt der Anspruchsnachweis nicht.
“Gemäss Art. 37 AVIG hat die Arbeitgeberin die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten. Gemäss der dargelegten Abrechnungsmethode (vgl. vorstehend E. 3.3) leistet die Beschwerdeführerin keine Lohnzahlungen an die im Club tätigen Erotikdamen. Dass die bezogene Kurzarbeitsentschädigung an die Erotikdamen ausbezahlt wurde, hat die Beschwerdeführerin anhand des Lohnflusses darzulegen, und zwar für jede einzelne Erotikdame während allen hier relevanten Zeitperioden. Hierfür ist unter anderem der jeweilige IK-Auszug einzureichen und der Nachweis zu erbringen, dass die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung auf ein Konto der abgerechneten Person überwiesen worden ist. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beschwerdegegner (vgl. Urk. 7/20 S. 2; Urk. 7/23 S. 6 Ziff. 5 und 6) hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Belege, welche einen tatsächlichen Lohnfluss hinreichend nachweisen würden, rechtsgenüglich aufzulegen. So vermochte sie nicht lückenlos und transparent Zahlungen auf ein auf den jeweiligen Namen der Erotikdamen lautendes Post- oder Bankkonto auszuweisen, sondern hat lediglich im Rahmen einer Gesamtabrechnung Monats-Zahlungen an die Erotikdamen für März bis Mai 2020 ausgewiesen (Urk.”
Der Arbeitgeber hat die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und sie den Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten.
“Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er entsprechend der Regelung von Art. 36 AVIG, in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2021, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Abs. 1). Gemäss Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE des SECO ist für die Behandlung der Voranmeldung die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Art. 37 AVIG regelt die Pflichten des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet: a. die KAE vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten; b. die KAE für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c. während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war. Gemäss Nussbaumer überbindet Art. 37 AVIG dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der KAE verschiedene Pflichten, bei welchen es sich nicht um formelle Anspruchsvoraussetzungen handle, sondern diese würden ihrer Rechtsnatur nach zu den Mitwirkungspflichten gehören, welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen der ALV zu übernehmen haben. Als Sanktion bei Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflichten komme unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 und 2ter AVIG eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bis zum doppelten Betrag der erhaltenen Leistung in Betracht, nicht hingegen eine Leistungs- oder Vergütungsverweigerung gegenüber den anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Soziale Sicherheit, 3.”
“Invité à formuler des ultimes remarques, le Service public de l’emploi a indiqué qu’il n’avait pas d’observations particulières à formuler. en droit 1. Recevabilité. Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l'autorité judiciaire compétente par un employeur directement touché par la décision attaquée, le recours est recevable. 2. Règles relatives au droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail. 2.1. Principe du droit à l’indemnité. Il ressort de l’art. 31 de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (LACI; RS 837.0) que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l’activité suspendue ont droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, pour autant que certaines conditions soient remplies. 2.2. Délai d’attente. Selon l’art. 32 al. 2 LACI, pour chaque période de décompte, un délai d’attente de trois jours au plus, fixé par le Conseil fédéral, est déduit de la perte de travail à prendre en considération. L’art. 37 LACI prévoit quant à lui notamment que l’employeur est tenu d’avancer l’indemnité et de la verser aux travailleurs le jour de paie habituel (let. a) et de prendre l’indemnité à sa charge pendant le délai d’attente (let. b). Dans sa version adoptée le 20 janvier 2021, entrée en vigueur avec effet rétroactif au 30 septembre 2020, l’art. 3 de l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (COVID-19) (Ordonnance COVID-19 assurance-chômage, RS 837.033) énonce toutefois qu’en dérogation aux art. 32 al. 2 LACI et 37 let. b LACI, aucun délai d’attente n’est déduit de la perte de travail à prendre en considération. 2.3. Obligation et délai de préavis. 2.3.1. Dans sa version en vigueur jusqu’au 30 juin 2021, sous le titre « Préavis de réduction de l’horaire de travail et examen des conditions », l’art. 36 LACI énonce que l’employeur qui a l’intention de requérir en faveur de ses travailleurs une indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail est tenu d’annoncer la réduction dix jours au moins avant son début.”
“Conformément à l’art. 85 al. 3, 1ère phrase, CPJA et en l’absence d’indication contraire du recourant invité à se déterminer sur ce point, il convient de continuer à traiter le recours et de statuer sur le droit à l’indemnité pour la période qui reste litigieuse, soit du 5 novembre 2020 au 18 novembre 2020. 2. Règles relatives au droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail. 2.1. Principe du droit à l’indemnité. Il ressort de l’art. 31 de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (LACI; RS 837.0) que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l’activité suspendue ont droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, pour autant que certaines conditions soient remplies. 2.2. Délai d’attente. Selon l’art. 32 al. 2 LACI, pour chaque période de décompte, un délai d’attente de trois jours au plus, fixé par le Conseil fédéral, est déduit de la perte de travail à prendre en considération. L’art. 37 LACI prévoit quant à lui notamment que l’employeur est tenu d’avancer l’indemnité et de la verser aux travailleurs le jour de paie habituel (let. a) et de prendre l’indemnité à sa charge pendant le délai d’attente (let. b). Dans sa version adoptée le 20 janvier 2021, entrée en vigueur avec effet rétroactif au 30 septembre 2020, l’art. 3 de l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (COVID-19) (Ordonnance COVID-19 assurance-chômage, RS 837.033) énonce toutefois qu’en dérogation aux art. 32 al. 2 LACI et 37 let. b LACI, aucun délai d’attente n’est déduit de la perte de travail à prendre en considération. 2.3. Obligation et délai de préavis. 2.3.1. Dans sa version en vigueur jusqu’au 30 juin 2021, sous le titre « Préavis de réduction de l’horaire de travail et examen des conditions », l’art. 36 LACI énonce que l’employeur qui a l’intention de requérir en faveur de ses travailleurs une indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail est tenu d’annoncer la réduction dix jours au moins avant son début.”
“ausgeführt wurde, besteht der Sinn und Zweck der Kurzarbeitsentschädigung nicht in der Existenzsicherung des Betriebs bzw. der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig aufgrund des Arbeitsrückgangs ausgesprochenen Kündigungen. Zu bedenken gilt es überdies, dass, nachdem der Beschwerdegegnerin die im geltend gemachten Zeitraum durch die Betriebsschliessung betroffenen Sexarbeiterinnen systembedingt offenbar nicht (hinreichend) bekannt sind, sie diesen keine Geldleistungen ausrichten könnte. Die Kurzarbeitsentschädigung sieht jedoch in Art. 37 AVIG gerade vor, dass die Arbeitgeberin die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahlungstermin auszurichten hat. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin den Sexarbeiterinnen keine Lohnzahlungen schuldet, da diese direkt durch die Kunden bezahlt werden. Hier käme eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung einzig und alleine dem von der Schliessung betroffenen Betrieb zugute, was, wie soeben ausgeführt, nicht der durch die ausserordentliche Ausweitung der Kurzarbeitsentschädigung auf weitere Anspruchsgruppen dargelegten Intention der bundesrätlichen Massnahme entspricht. Das Institut der Kurzarbeitsentschädigung folgt daher eigenen Anspruchs- und Bemessungsvorschriften (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2401 Rz. 456) und ein solcher Anspruch ist nicht schon aufgrund des Umstands zu bejahen, dass für die Sexarbeiterinnen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.”
Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber in der Schweiz einen Betriebssitz hat. Art. 37 AVIG beschreibt die Pflichten des Arbeitgebers, legt aber keine zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen fest. Zutreffend ist vielmehr, dass für die Anspruchsberechtigung die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des betroffenen Arbeitnehmers (Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 3 AHVG) massgeblich ist; sind die übrigen Voraussetzungen des Art. 31 AVIG erfüllt, kann somit ein Anspruch bestehen.
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz in der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des betroffenen Mitarbeiters in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.”
“Die Vorinstanz erwog, es gebe keine gesetzliche Grundlage, die einen Betriebssitz der Schweiz verlange. Namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG setze einzig die Beitragspflicht des betroffenen Arbeitnehmers voraus (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 3 AHVG), was hier erfüllt sei. Ebenso wenig ergebe sich eine solche Anspruchsvoraussetzung aus Art. 36 Abs. 1 AVIG, welcher einzig das Verfahren zur Anmeldung von Kurzarbeit regle und namentlich bestimme, dass die Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen sei. Art. 37 AVIG umschreibe die Pflichten des Arbeitgebers ohne Anspruchsvoraussetzungen festzulegen. Damit sei bereits aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des betroffenen Mitarbeiters in der Schweiz nach den Bestimmungen des AVIG ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach Art. 31 AVIG erfüllt seien. Die Anwendbarkeit des FZA liess die Vorinstanz offen, da die Beschwerde bereits gestützt auf nationales Recht gutzuheissen sei. Die Sache sei deshalb zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an den Beschwerdeführer zurückzuweisen.”
Art. 37 AVIG verpflichtet den Arbeitgeber, die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) vorzuschiessen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltag auszurichten. Er hat die KAE für die Karenzzeit zu seinen Lasten zu übernehmen und während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er darf die vollen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abziehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Pflichten werden in den Quellen als Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers als Durchführungsstelle der ALV eingeordnet. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung kommt unter den Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 2 und 2ter AVIG eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bis zum doppelten Betrag der erhaltenen Leistung in Betracht; eine Leistungsverweigerung gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden ist den Quellen zufolge nicht vorgesehen.
“Juli 2021, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Abs. 1). Gemäss Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE des SECO ist für die Behandlung der Voranmeldung die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Art. 37 AVIG regelt die Pflichten des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet: a. die KAE vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten; b. die KAE für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c. während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war. Gemäss Nussbaumer überbindet Art. 37 AVIG dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der KAE verschiedene Pflichten, bei welchen es sich nicht um formelle Anspruchsvoraussetzungen handle, sondern diese würden ihrer Rechtsnatur nach zu den Mitwirkungspflichten gehören, welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen der ALV zu übernehmen haben. Als Sanktion bei Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflichten komme unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 und 2ter AVIG eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bis zum doppelten Betrag der erhaltenen Leistung in Betracht, nicht hingegen eine Leistungs- oder Vergütungsverweigerung gegenüber den anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2227 ff.; Rz. 515).”
“Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er entsprechend der Regelung von Art. 36 AVIG, in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2021, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Abs. 1). Gemäss Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE des SECO ist für die Behandlung der Voranmeldung die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Art. 37 AVIG regelt die Pflichten des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet: a. die KAE vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten; b. die KAE für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c. während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war. Gemäss Nussbaumer überbindet Art. 37 AVIG dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der KAE verschiedene Pflichten, bei welchen es sich nicht um formelle Anspruchsvoraussetzungen handle, sondern diese würden ihrer Rechtsnatur nach zu den Mitwirkungspflichten gehören, welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen der ALV zu übernehmen haben. Als Sanktion bei Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflichten komme unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 und 2ter AVIG eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bis zum doppelten Betrag der erhaltenen Leistung in Betracht, nicht hingegen eine Leistungs- oder Vergütungsverweigerung gegenüber den anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Soziale Sicherheit, 3.”
“Juli 2021, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Abs. 1). Gemäss Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE des SECO ist für die Behandlung der Voranmeldung die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Art. 37 AVIG regelt die Pflichten des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet: a. die KAE vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten; b. die KAE für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c. während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war. Gemäss Nussbaumer überbindet Art. 37 AVIG dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der KAE verschiedene Pflichten, bei welchen es sich nicht um formelle Anspruchsvoraussetzungen handle, sondern diese würden ihrer Rechtsnatur nach zu den Mitwirkungspflichten gehören, welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen der ALV zu übernehmen haben. Als Sanktion bei Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflichten komme unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 und 2ter AVIG eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bis zum doppelten Betrag der erhaltenen Leistung in Betracht, nicht hingegen eine Leistungs- oder Vergütungsverweigerung gegenüber den anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2227 ff.; Rz. 515).”
Nach Art. 37 AVIG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigungen vorzuschiessen und die Entschädigung für die gesetzliche Karenzzeit zu seinen Lasten zu übernehmen. In zeitlich begründeten Ausnahmen (COVID-19-Verordnung) wurde der gesetzliche Karenztag/das Délai d’attente für den betroffenen Zeitraum aufgehoben.
“Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er entsprechend der Regelung von Art. 36 AVIG, in seiner Fassung vor dem 1. Juli 2021, dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Abs. 1). Gemäss Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE des SECO ist für die Behandlung der Voranmeldung die kantonale Amtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet. Art. 37 AVIG regelt die Pflichten des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet: a. die KAE vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten; b. die KAE für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen; c. während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war. Gemäss Nussbaumer überbindet Art. 37 AVIG dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der KAE verschiedene Pflichten, bei welchen es sich nicht um formelle Anspruchsvoraussetzungen handle, sondern diese würden ihrer Rechtsnatur nach zu den Mitwirkungspflichten gehören, welche die Arbeitgeber als Durchführungsstellen der ALV zu übernehmen haben. Als Sanktion bei Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Pflichten komme unter den Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 und 2ter AVIG eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bis zum doppelten Betrag der erhaltenen Leistung in Betracht, nicht hingegen eine Leistungs- oder Vergütungsverweigerung gegenüber den anspruchsberechtigen Arbeitnehmenden (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Soziale Sicherheit, 3.”
“Invité à formuler des ultimes remarques, le Service public de l’emploi a indiqué qu’il n’avait pas d’observations particulières à formuler. en droit 1. Recevabilité. Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l'autorité judiciaire compétente par un employeur directement touché par la décision attaquée, le recours est recevable. 2. Règles relatives au droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail. 2.1. Principe du droit à l’indemnité. Il ressort de l’art. 31 de la loi fédérale du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (LACI; RS 837.0) que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l’activité suspendue ont droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, pour autant que certaines conditions soient remplies. 2.2. Délai d’attente. Selon l’art. 32 al. 2 LACI, pour chaque période de décompte, un délai d’attente de trois jours au plus, fixé par le Conseil fédéral, est déduit de la perte de travail à prendre en considération. L’art. 37 LACI prévoit quant à lui notamment que l’employeur est tenu d’avancer l’indemnité et de la verser aux travailleurs le jour de paie habituel (let. a) et de prendre l’indemnité à sa charge pendant le délai d’attente (let. b). Dans sa version adoptée le 20 janvier 2021, entrée en vigueur avec effet rétroactif au 30 septembre 2020, l’art. 3 de l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (COVID-19) (Ordonnance COVID-19 assurance-chômage, RS 837.033) énonce toutefois qu’en dérogation aux art. 32 al. 2 LACI et 37 let. b LACI, aucun délai d’attente n’est déduit de la perte de travail à prendre en considération. 2.3. Obligation et délai de préavis. 2.3.1. Dans sa version en vigueur jusqu’au 30 juin 2021, sous le titre « Préavis de réduction de l’horaire de travail et examen des conditions », l’art. 36 LACI énonce que l’employeur qui a l’intention de requérir en faveur de ses travailleurs une indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail est tenu d’annoncer la réduction dix jours au moins avant son début.”