Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört zuvor die Kantone und die interessierten Organisationen an.
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Art. 109 AVIG delegiert die Ausführungsregelung an den Bundesrat. Aufgrund dieser Delegation hat der Bundesrat in der Verordnung festgelegt, dass ein ganzer Arbeitstag als die Fünftel der monatlichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit gilt, die der Versicherte in seinem letzten Arbeitsverhältnis normalerweise geleistet hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 OADI).
“L’assicurata ha dato seguito a tale richiesta il 23 agosto 2022 (cfr. doc. X + B1-4). 1.8. I doc. IX e X + B1-4 sono stati inviati per conoscenza alla Cassa (cfr. doc. XI). in diritto 2.1. Perché un assicurato possa pretendere le indennità di disoccupazione egli deve, tra l’altro, essere disoccupato totalmente o parzialmente e subire una perdita di lavoro computabile (cfr. art. 8 cpv. 1 lett. a e lett. b LADI). Secondo l’art. 11 cpv. 1 LADI la perdita di lavoro è computabile se provoca una perdita di guadagno e dura almeno due giorni lavorativi interi consecutivi. Il cpv. 3 di questa disposizione stabilisce ancora che non è computabile la perdita di lavoro per la quale il disoccupato ha diritto al salario o a risarcimenti a cagione dello scioglimento anticipato del rapporto di lavoro. In base alla delega generale di cui all’art. 109 LADI il Consiglio federale ha stabilito che è considerato giorno lavorativo intero la quinta parte della durata settimanale del lavoro, che l’assicurato ha normalmente compiuto durante il suo ultimo rapporto di lavoro (cfr. art. 4 cpv. 1 OADI). 2.2. Secondo la giurisprudenza federale chiunque si impegna a fornire un lavoro su chiamata durante un periodo indeterminato è vincolato da un contratto di lavoro fondato su un'occupazione a tempo parziale. L'orario di lavoro basato su una convenzione speciale è considerato normale, sicché l'assicurato non subisce alcuna perdita di lavoro, rispettivamente alcuna perdita di guadagno computabile, durante il periodo in cui non viene chiamato (cfr. STF 8C_379/2010 del 28 febbraio 2011 consid. 1.2., pubblicata n DLA 2011 N. 9 pag. 149; DLA 1991 N. 7 pag. 80). In una sentenza pubblicata in DLA 1995 N. 9 pag. 45, il Tribunale federale delle assicurazioni (TFA; dal 1° gennaio 2007 Tribunale federale) ha precisato la sua giurisprudenza relativa al diritto all'indennità di disoccupazione per i lavoratori su chiamata.”
“L’assicurata ha dato seguito a tale richiesta il 23 agosto 2022 (cfr. doc. X + B1-4). 1.8. I doc. IX e X + B1-4 sono stati inviati per conoscenza alla Cassa (cfr. doc. XI). in diritto 2.1. Perché un assicurato possa pretendere le indennità di disoccupazione egli deve, tra l’altro, essere disoccupato totalmente o parzialmente e subire una perdita di lavoro computabile (cfr. art. 8 cpv. 1 lett. a e lett. b LADI). Secondo l’art. 11 cpv. 1 LADI la perdita di lavoro è computabile se provoca una perdita di guadagno e dura almeno due giorni lavorativi interi consecutivi. Il cpv. 3 di questa disposizione stabilisce ancora che non è computabile la perdita di lavoro per la quale il disoccupato ha diritto al salario o a risarcimenti a cagione dello scioglimento anticipato del rapporto di lavoro. In base alla delega generale di cui all’art. 109 LADI il Consiglio federale ha stabilito che è considerato giorno lavorativo intero la quinta parte della durata settimanale del lavoro, che l’assicurato ha normalmente compiuto durante il suo ultimo rapporto di lavoro (cfr. art. 4 cpv. 1 OADI). 2.2. Secondo la giurisprudenza federale chiunque si impegna a fornire un lavoro su chiamata durante un periodo indeterminato è vincolato da un contratto di lavoro fondato su un'occupazione a tempo parziale. L'orario di lavoro basato su una convenzione speciale è considerato normale, sicché l'assicurato non subisce alcuna perdita di lavoro, rispettivamente alcuna perdita di guadagno computabile, durante il periodo in cui non viene chiamato (cfr. STF 8C_379/2010 del 28 febbraio 2011 consid. 1.2., pubblicata n DLA 2011 N. 9 pag. 149; DLA 1991 N. 7 pag. 80). In una sentenza pubblicata in DLA 1995 N. 9 pag. 45, il Tribunale federale delle assicurazioni (TFA; dal 1° gennaio 2007 Tribunale federale) ha precisato la sua giurisprudenza relativa al diritto all'indennità di disoccupazione per i lavoratori su chiamata.”
Die Ausführungsbestimmungen verlangen eine tagesgenaue Zeiterfassung, die für jeden einzelnen Tag die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausweist. Diese Zeiterfassung muss zeitgleich bzw. fortlaufend erfolgen; nachträglich erstellte Dokumente genügen nach den genannten Quellen nicht. Zudem kann der Arbeitsausfall nicht hinreichend bestimmbar sein, wenn die geschuldete Arbeitszeit weder vertraglich noch üblich festgelegt ist; in solchen Fällen (z. B. bestimmte Formen der Abrufarbeit) kann dies zu einem Ausschluss vom Anspruch führen.
“Der Entschädigungsanspruch setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass die Arbeitnehmenden bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind. Die Arbeitnehmenden dürfen sich ausserdem nicht in gekündigter Stellung befinden. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben befristet angestellte Personen sowie Temporärbeschäftigte (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG). Art. 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wich hiervon ab und räumte auch letzteren eine Anspruchsberechtigung ein, nicht aber den gekündigten Arbeitnehmenden. 4.3. Sodann und in vorliegendem Zusammenhang relevant muss der Arbeitsausfall, für welchen Kurzarbeitsentschädigung beantragt wird, bestimmbar und kontrollierbar sein (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Grund hierfür ist einerseits die Missbrauchsverhinderung sowie vor allem die Sachverhaltsermittlung, da die Kurzarbeitsentschädigung nur dann berechnet und ausgerechnet werden kann, wenn bekannt ist, wie gross der zu entschädigende Ausfall ist. Dieses Erfordernis führt zur Notwendigkeit einer Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b AVIV i.V.m. Art. 109 AVIG). Darunter wird eine Zeiterfassung verstanden, die für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeit ausweist. Sie muss zeitgleich, das heisst fortlaufend und nicht erst im Nachhinein erstellt werden und genügend detailliert Auskunft über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geben. Nachträglich erstellte Dokumente sind nicht ausreichend. Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann nicht nur daraus resultieren, dass die geleistete Arbeitszeit nicht erfasst worden ist, sondern auch daraus, dass sich die geschuldete Arbeitszeit nicht bestimmen lässt. Diese ergibt sich nämlich aus der vertraglich vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit. Dies führte dazu, dass einzelne Kategorien von Arbeitnehmern vom Anspruch ausgeschlossen werden, da ihr Arbeitsausfall generell als nicht hinreichend bestimmbar gilt. Angestellte auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen unterliegt, haben grundsätzlich gemäss AVIG und AVIV keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich auch eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen.”
“Der Entschädigungsanspruch setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass die Arbeitnehmenden bei der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind. Die Arbeitnehmenden dürfen sich ausserdem nicht in gekündigter Stellung befinden. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben befristet angestellte Personen sowie Temporärbeschäftigte (Art. 33 Abs. 1 lit. e AVIG). Art. 4 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wich hiervon ab und räumte auch letzteren eine Anspruchsberechtigung ein, nicht aber den gekündigten Arbeitnehmenden. 4.3. Sodann und in vorliegendem Zusammenhang relevant muss der Arbeitsausfall, für welchen Kurzarbeitsentschädigung beantragt wird, bestimmbar und kontrollierbar sein (Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG). Grund hierfür ist einerseits die Missbrauchsverhinderung sowie vor allem die Sachverhaltsermittlung, da die Kurzarbeitsentschädigung nur dann berechnet und ausgerechnet werden kann, wenn bekannt ist, wie gross der zu entschädigende Ausfall ist. Dieses Erfordernis führt zur Notwendigkeit einer Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b AVIV i.V.m. Art. 109 AVIG). Darunter wird eine Zeiterfassung verstanden, die für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeit ausweist. Sie muss zeitgleich, das heisst fortlaufend und nicht erst im Nachhinein erstellt werden und genügend detailliert Auskunft über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geben. Nachträglich erstellte Dokumente sind nicht ausreichend. Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann nicht nur daraus resultieren, dass die geleistete Arbeitszeit nicht erfasst worden ist, sondern auch daraus, dass sich die geschuldete Arbeitszeit nicht bestimmen lässt. Diese ergibt sich nämlich aus der vertraglich vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit. Dies führte dazu, dass einzelne Kategorien von Arbeitnehmern vom Anspruch ausgeschlossen werden, da ihr Arbeitsausfall generell als nicht hinreichend bestimmbar gilt. Angestellte auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen unterliegt, haben grundsätzlich gemäss AVIG und AVIV keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich auch eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen.”
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