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Form- und Beweisanforderungen: Art. 38 Abs. 1 AVIG begründet eine Verwirkungsfrist. Der Anspruch ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der vorgeschriebenen Form (einschliesslich der gemäss Art. 38 Abs. 3 beizulegenden Unterlagen) innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode bei der bezeichneten Kasse geltend gemacht wird. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt der Arbeitgeber; das Fehlen von Eingangs- oder Empfangsnachweisen kann indizieren, dass die Frist nicht gewahrt wurde.
“1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (act. G5.2/20) als Abrechnung hätte entgegengenommen werden müssen und ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen anzusetzen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art.”
“Dies gestützt auf das von der Beschwerdeführerin beim AMA eingereichten Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit", ausgefüllt am 27. April 2020 (ÖALK-Akten S. 85 ff.). Darin gab sie an, die Kurzarbeit daure voraussichtlich vom 1. April bis 31. Mai 2020 und bei der Frage, bei welcher Arbeitslosenkasse die KAE geltend gemacht werde, "Caisse de compensation, 1762 Givisiez". Wohl deswegen hat die Beschwerdeführerin das Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" für die Abrechnungsperiode April 2020 (ÖALK-Akten S. 90 f.), ebenfalls ausgefüllt am 27. April 2020, bei der AK eingereicht, welches dieses am 28. April 2020 erhielt. Auf dem Formular ist ein zweiter Eingangsstempel "Eingangsdatum 30.04.2020" vermerkt, womit belegt ist, dass das Formular an die ÖALK weitergeleitet wurde. Andere Unterlagen waren diesem Versand gemäss den vorhandenen Unterlagen nicht beigelegt. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, mit diesem Versand alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben, kann deshalb nicht gehört werden. So ergibt sich bereits aus Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass der Anspruch auf KAE jeweils innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Kasse geltend zu machen ist. Ferner ist dies explizit auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" festgehalten, in welchem unter dem Titel "Einreichefrist" angegeben wird, der Antrag auf KAE sei nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert drei Monate der in der Voranmeldung bezeichneten Arbeitslosenkasse einzureichen. Ebenso war dies in der Verfügung des AMA vom 1. Mai 2020 unter "Wichtige Hinweise betreffend KAE" vermerkt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Verfügung des AMA vom 1. Mai 2020 nicht so verstanden werden, dass die Ausrichtung der KAE ohne Weiteres gutgeheissen wurde. Vielmehr war diese an die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gebunden, zu welchen die rechtzeitige Einreichung des Formulars "Antrag und Abrechnung von KAE" innert einer Frist von drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode gehört, was, wie gesehen, auch in der Verfügung angegeben war.”
“Die Unterschrift auf dem Formular datiert hingegen erst vom 29. Mai 2021 (vgl. zum Ganzen act. G11.1 und G11.2). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Abrechnungen für die Monate März und April 2020 rechtzeitig eingereicht hat, besteht somit nicht. Ein allfälliger Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für diesen Zeitraum ist demnach verwirkt. Da die Beschwerdeführerin einzig in diesen Monaten einen Arbeitsausfall erlitten hat, bestand schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Beschwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre selbst bei rechtzeitiger Einreichung der Abrechnungsunterlagen gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG bei der Arbeitslosenkasse kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gegeben. Der Beschwerdegegner hat zutreffend erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Einreichung einer Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung vor dem 28. Mai 2020 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Insbesondere lassen weder der Mailverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Treuhandunternehmen (E-Mail vom 20. März 2020, act. G5.1/A4, und E-Mail vom 24. März 2020, act. G5.1/A8) noch die Rechnung des Treuhandunternehmens vom 6. April 2020 für Unterstützung bei der Lohnadministration und Beratungen (act. G5.1/A8) eine Einreichung der Voranmeldung am”
Einsprache‑ oder Beschwerdeverfahren unterbrechen die Dreimonatsfrist nicht. Die Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu verstehen und endet unabhängig davon, ob kantonale Stellen oder Rekursinstanzen bereits entschieden haben; Arbeitgeber müssen die Anträge deshalb fristgerecht einreichen.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis jedoch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb; 114 V 123 E. 3; Urteile des BGer 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2; 8C_386/2022 vom 13.”
“4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (oben, Erwägung 2.1). Der identische Hinweis findet sich erneut im Einspracheentscheid vom 1. März 2022 (OeKa-Dok 236). Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung (oben, Erwägung 4.3) und insbesondere den unmissverständlich formulierten Hinweis, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung von KAE nicht unterbrechen, können die Einwände der Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Weshalb das von der Beschwerdeführerin angehobene Einspracheverfahren ein objektives Hindernis für eine fristgerechte Einreichung der Anträge um KAE darstellen soll, ist mithin nicht ersichtlich. Gerade mit Blick auf die erwähnten Hinweise hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die entsprechenden Anträge unbesehen des laufenden Einspracheverfahrens fristgerecht einzureichen sind. Nachdem die fraglichen Antragsformulare erst am 8. April 2022 eingereicht worden sind, kommt eine allfällige Wiederherstellung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG aber auch deshalb nicht in Frage, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Anmeldung zum Bezug von KAE für die Monate November und Dezember 2021 innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses und damit bis zum 31. März 2022 nach Erlass des Einspracheentscheids vom 1. März 2022 und der damit nachträglich erteilten Bewilligung von Kurzarbeit ab November 2021 geltend zu machen. Unabhängig davon, ob die Beschaffung der notwendigen Unterlagen in der Folge Zeit beansprucht und die Einreichung der Anträge weiter verzögert habe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis abzuweisen.”
“Im vorliegenden Fall hat die KAST bereits in ihrer Verfügung vom 3. November 2021, mit welcher sie ursprünglich Einspruch gegen die Voranmeldung um KAE für die Monate November 2021 bis Januar 2022 erhoben hatte, unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» festgehalten, dass ein Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen ist, andernfalls verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen. Weiter hat sie explizit darauf hingewiesen, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid diese Frist nicht unterbrechen (OeKa-Dok 229). Diese Hinweise entsprechen der eingangs erwähnten Bestimmung, wonach die dreimonatige Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon endet, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (oben, Erwägung 2.1). Der identische Hinweis findet sich erneut im Einspracheentscheid vom 1. März 2022 (OeKa-Dok 236). Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung (oben, Erwägung 4.3) und insbesondere den unmissverständlich formulierten Hinweis, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung von KAE nicht unterbrechen, können die Einwände der Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Weshalb das von der Beschwerdeführerin angehobene Einspracheverfahren ein objektives Hindernis für eine fristgerechte Einreichung der Anträge um KAE darstellen soll, ist mithin nicht ersichtlich. Gerade mit Blick auf die erwähnten Hinweise hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die entsprechenden Anträge unbesehen des laufenden Einspracheverfahrens fristgerecht einzureichen sind.”
Praktische Bedeutung: Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG geregelte Frist ist als Verwirkungsfrist zu verstehen. Wird sie nicht eingehalten, erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; bereits ergangene kantonale Entscheide verhindern grundsätzlich nicht die Verwirkung. (Keine weiteren Ausführungen zum Fristbeginn, da dies im Gesetz geregelt ist.)
“1 LACI, les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l'activité suspendue ont droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail pour autant que les conditions énoncées par la législation soient remplies. La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le Service de l'emploi) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. Cette annonce doit en principe survenir 10 jours avant le début de la réduction d'horaire, le Conseil fédéral étant compétent pour introduire des délais plus courts dans des cas exceptionnels (cf. art. 36 al. 1 LACI). La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Schulthess 2014, no 4 ad art 38 LACI).”
“1 Die Beschwerdeführerin macht Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum Dezember 2021 bis Ende Februar 2022 geltend. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 darauf hin, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden Dezember 2021 und Januar 2022 mit Verfügung vom 30. Mai 2022 infolge verspäteter Geltendmachung des jeweiligen Entschädigungsanspruchs abgelehnt habe. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt das KIGA, dass auf die Beschwerde lediglich hinsichtlich des Monats Februar 2022 einzutreten sei. 2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2022, 8C_386/2022, E. 4.2). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIV). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die dreimonatige Frist beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursbehörde bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S.”
Die Frist des Art. 38 Abs. 1 AVIG betrifft die gesamthafte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für den Betrieb und ist als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Der Arbeitgeber muss die Ansprüche innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode gesamthaft bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Reichen die ihm vorliegenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht aus, hat die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung anzusetzen; diese Nachfrist kann — insbesondere wenn die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen Frist erfolgt — über die Verwirkungsfrist hinausgehen. Eine solche Nachfrist dient jedoch der Ergänzung der bereits eingereichten Akten und nicht dazu, die blosse Nichtanmeldung oder das grundsätzliche Ausbleiben erforderlicher Unterlagen zu heilen.
“b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf. 3.3.3. Wird der Entschädigungsanspruch geltend gemacht, ohne hierbei alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung. Die Kasse weist den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolgt. Erfolgt die Geltendmachung kurz vor Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist, ist für eine allfällige Vervollständigung der Unterlagen eine angemessene Nachfrist anzusetzen, die über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I7). 3.4. 3.4.1. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode März 2020 mit dem 1. Juli 2020, für April 2020 mit dem 3. August 2020 und für den Mai 2020 mit dem 1. September 2020. 3.4.1. 3.4.2. Bei der vorgenannten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber kein Vorwurf gemacht werden kann.”
“L’art. 38 al. 3 LACI prévoit que l’employeur remet à la caisse : les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents. d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.”
“1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (act. G5.2/20) als Abrechnung hätte entgegengenommen werden müssen und ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen anzusetzen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
Für die Geltendmachung nach Art. 38 Abs. 1 ist mit der Voranmeldung ein Organigramm des Gesamtbetriebs zu übermitteln. Die kantonale Amtsstelle beurteilt abschliessend die betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, unter anderem anhand dieses Voranmeldungs‑Organigramms.
“in den Fassungen vom 26. März 2020 und vom 1. Juni 2020 [AS 2020 1075 und AS 2020 1777]). In dieser sogenannten Voranmeldung müssen die Arbeitgebenden die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der sie den Anspruch geltend machen wollen, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a - c AVIG). Weiter haben die Arbeitgebenden die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgebenden innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist also eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2014, Rz G16).”
Praxis: Die Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG wird von den Instanzen eng ausgelegt. Fehlinterpretationen, etwa das Vorbringen, die Abrechnung müsse «erst nach Beendigung der Kurzarbeit» gesamthaft erfolgen, können zur Versagung oder zu Nachteilen führen. Arbeitgeber sind gehalten, die Frist zu beachten und nötigenfalls bei der zuständigen Stelle rechtzeitig nachzufragen (Zumutbarkeit; Treu und Glauben).
“Il découle des constatations qui précèdent que l'exercice par la recourante de son droit à l'indemnité pour le mois de décembre 2020 était soumis au délai ordinaire de l'art. 38 al. 1 LACI, qui arrivait en l'occurrence à échéance le 31 mars”
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin im April 2020 von der kantonalen Amtsstelle die telefonische Mitteilung erhalten hat, dass die Kurzarbeit für die beiden Mitarbeiterinnen für den Zeitraum April 2020 bis September 2020 bewilligt worden sei. Insofern ist fraglich, ob die beschwerdeführende Partei durch die behauptete verspätete schriftliche Eröffnung der Verfügung vom 17. April 2020 überhaupt einen Nachteil erlitten hat. Jedenfalls wäre es ihr zumutbar gewesen, bei der kantonalen Amtsstelle in Bezug auf die ausbleibende schriftliche Verfügung innert angemessener Frist nachzufragen und nicht einfach zuzuwarten. Die Berufung auf einen Eröffnungsmangel scheitert hier folglich am Grundsatz von Treu und Glauben. Ferner lassen die Ausführungen sowie das Verhalten der beschwerdeführenden Partei darauf schliessen, dass nicht die behauptete verspätete Eröffnung der Verfügung vom 17. April 2020 die Ursache der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung war, sondern die Fehlinterpretation der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass die Abrechnung gesamthaft nach Beendigung der Kurzarbeit innert dreier Monate zu erfolgen habe, mithin innerhalb dreier Monate nach der bis September 2020 bewilligten Kurzarbeit. So ist dem Begleitschreiben des Geschäftsführers vom 9. November 2020 zu entnehmen, dass er anbei die Unterlagen «für die nun beendete Kurzarbeit» von zwei Mitarbeiterinnen ihrer Firma zusende, «wie angemeldet und von Ihnen verfügt». Ferner steht in der E-Mail des Geschäftsführers vom 19. November 2020 bezüglich eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für Oktober 2020, dass sie «seinerzeit» die Bestätigung der Kurzarbeit per Verfügung bis und mit September 2020 erhalten hätten. Weiter geht aus der Einsprache vom 16. Dezember 2020 hervor, dass sie erst nach Wiederaufnahme der Firmentätigkeit im Oktober 2020 die Anträge auf Vergütung gestellt hätten. Schliesslich wird explizit in der Beschwerde vom 26. April 2021 vorgebracht, dass das Thema Kurzarbeit neu sei für ihre Firma und sie mit den Vorgängen nicht vertraut seien.”
Die Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag nach dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode; massgeblich ist somit der auf die Periode folgende Kalendertag.
“Règles relatives au droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail 2.1. Il ressort de l’art. 31 de la loi du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (LACI; RS 837.0) que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l’activité suspendue ont droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, pour autant que les conditions fixées soient remplies. 2.2. Dans sa version en vigueur jusqu’au 30 juin 2021, sous le titre « Préavis de réduction de l’horaire de travail et examen des conditions », l’art. 36 LACI énonce que l’employeur qui a l’intention de requérir en faveur de ses travailleurs une indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail est tenu d’annoncer la réduction dix jours au moins avant son début. Le Conseil fédéral peut prévoir des délais plus courts dans des cas exceptionnels. Le préavis est renouvelé lorsque la réduction de l’horaire de travail dure plus de trois mois. Sous le titre « Exercice du droit à l’indemnité », l’art. 38 LACI prévoit quant à lui un délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, délai dans lequel l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (al. 1). L’employeur remet à cet effet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et calcul de celle-ci, un décompte des indemnités versées à ses travailleurs, une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales, ainsi que d’autre documents exigés au besoin par la caisse (al. 3). L’art. 61 de l’Ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (OACI; RSF 837.02) précise que le délai de trois mois pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. Enfin, l’art. 39 LACI fait mention des conditions et modalités de remboursement de l’indemnité par la caisse à l’employeur (al.”
“Règles relatives au droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail. 2.1. Il ressort de l’art. 31 de la loi du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (LACI; RS 837.0) que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l’activité suspendue ont droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail, pour autant que certaines conditions soient remplies. 2.2. Dans sa version en vigueur jusqu’au 30 juin 2021, sous le titre « Préavis de réduction de l’horaire de travail et examen des conditions », l’art. 36 LACI énonce que l’employeur qui a l’intention de requérir en faveur de ses travailleurs une indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail est tenu d’annoncer la réduction dix jours au moins avant son début. Le Conseil fédéral peut prévoir des délais plus courts dans des cas exceptionnels. Le préavis est renouvelé lorsque la réduction de l’horaire de travail dure plus de trois mois. Sous le titre « Exercice du droit à l’indemnité », l’art. 38 LACI prévoit quant à lui un délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, délai dans lequel l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (al. 1). L’employeur remet à cet effet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et calcul de celle-ci, un décompte des indemnités versées à ses travailleurs, une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales, ainsi que d’autre documents exigés au besoin par la caisse (al. 3). L’art. 61 de l’Ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (OACI; RSF 837.02) précise que le délai de trois mois pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. Enfin, l’art. 39 LACI fait mention des conditions et modalités de remboursement de l’indemnité par la caisse à l’employeur (al.”
Elektronisch ausgefüllte Anträge bzw. die gewählte Einreichungsform können für die Frage, ob der Anspruch nach Art. 38 Abs. 1 AVIG fristgerecht geltend gemacht wurde, entscheidend sein. Werden formale Anforderungen nicht erfüllt oder erfolgt die Einreichung verspätet, kann dies zur Verwirkung bzw. zum Abweisungsentscheid führen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der am 24. Juni 2021 elektronisch ausgefüllte Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. AB 230) nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) eingereicht bzw. geltend gemacht ist, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021 per Ende Juni 2021 verwirkt ist (vgl. E. 2.2. und”
“In der Folge gingen bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (OeKa) am 8. April 2022 in elektronischer Form die Antragsformulare um Ausrichtung von KAE für die Abrechnungsperioden November 2021 und Dezember 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 11. April 2022 lehnte die OeKa den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 mit der Begründung ab, dass dieser nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten seit der Beendigung der jeweiligen Abrechnungsperioden geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob die GmbH am 22. April 2022 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie den Einspracheentscheid betreffend den Einspruch der KAST gegen die Voranmeldung für KAE ab November 2021 erst am 1. März 2022 erhalten habe und die Anträge um Ausrichtung von KAE daher nicht früher habe einreichen können. Nicht sie, sondern die KAST habe das Fristversäumnis zu verantworten. Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 wies die OeKa die Einsprache ab. Die dreimonatige Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG sei abgelaufen. Es sei unbestritten, dass die Anträge betreffend den Bezug von KAE für die Monate November und Dezember 2021 erst am 8. April 2022 und damit zu spät eingereicht worden seien. Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist seien keine ersichtlich. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2023 erhob die GmbH am 24. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die Ausrichtung von KAE für die Monate November und Dezember 2021. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie für diese Abrechnungsperioden erst um Ausrichtung von KAE habe ersuchen können, nachdem der Entscheid der KAST vom 1. März 2022 bei ihr eingetroffen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragte die OeKa die Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend brachte sie vor, dass die Einreichung der Anträge um KAE für November und Dezember 2021 verspätet erfolgt sei.”
Die dreimonatige Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG ist als Verwirkungsfrist anzusehen. Wird sie nicht eingehalten, erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und eine Vergütung erfolgt nicht (vgl. Art. 39 Abs. 3 AVIG).
“TRIBUNAL CANTONAL ACH 58/24 - 140/2024 ZQ24.016473 COUR DES ASSURANCES SOCIALES _____________________________________________ Arrêt du 24 septembre 2024 __________________ Composition : Mme PASCHE, présidente Mme Di Ferro Demierre et M. Wiedler, juges Greffière : Mme Chaboudez ***** Cause pendante entre : W.________ SA, à [...], recourante, et CAISSE CANTONALE DE CHÔMAGE, Division juridique, à Lausanne, intimée. _______________ Art. 38 al. 1 LACI ; 41 LPGA E n f a i t : A. Dans le contexte de l’épidémie de Covid-19, W.________ SA (ci-après : la société ou la recourante) a régulièrement obtenu de la part du Service de l’emploi (ci-après : SDE ; depuis le 1er juillet 2022 : Direction générale de l’emploi et du marché du travail [DGEM]) des préavis positifs au versement d’indemnités en cas de réduction de l’horaire de travail (ci-après : RHT) à partir du mois de mars 2020 jusqu’au mois de mars 2022, pour autant que les autres conditions du droit soient remplies. Les décisions du SDE précisaient que le droit à l’indemnité devait être exercé auprès de la caisse de chômage dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte et que ce droit s’éteignait s’il n’avait pas été exercé dans ce délai. W.________ SA a régulièrement fait parvenir des demandes et décomptes d’indemnités en cas de RHT à la Caisse cantonale de chômage (ci-après : la Caisse ou l’intimée) pour les mois de mars 2020 à novembre 2021.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).”
“Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Diese hielt die dreimonatige Verwirkungsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG nicht ein, weshalb gemäss Art. 39 Abs. 3 AVIG keine Vergütung erfolgen darf (vgl. Urteil des EVG C 26/2001 vom 15. Januar 2003 E. 2.4).”
“Dass der Antrag vom 25. Juni 2020 nicht bei den Akten ist, erstaunt nicht, zumal der Zugang desselben bei der Beschwerdegegnerin vorliegend bestritten wird. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kasse der Beschwerdeführerin nachträglich sämtliche Akten, die für das vorliegende Verfahren massgeblich sind, zugestellt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem formellen Einwand. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2020 infolge verspäteten Zugangs des Antrags zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
Verspätete oder unvollständige Einreichungen können zur Abweisung der Leistungsbegehren führen, da die Frist der Geltendmachung nach Art. 38 AVIG als Verwirkungsfrist gilt. Haben Arbeitgeber keine valable Begründung für die Verzögerung vorgelegt, hat die Kasse in der Praxis Entscheidungen zur Verweigerung bestätigt.
“Con la decisione su opposizione di data 2 novembre 2021, la Cassa ha, poi, respinto l’opposizione nel frattempo interposta dal Bar RI 1 in data 2 ottobre 2021 (cfr. doc. 21) contro la decisione del 21 settembre 2021. L’amministrazione ha motivato il proprio provvedimento sulla base delle seguenti argomentazioni: " (…) 6. Nel caso in esame dai documenti in nostro possesso si rileva che, la ditta ha trasmesso tardivamente la documentazione (tra l’altro anche incompleta) relativa ai mesi di aprile 2021 e maggio 2021, la quale è pervenuta unicamente in data 21 settembre 2021 (con circa due mesi di ritardo per il mese di aprile 2021 e circa un mese di ritardo per il mese di maggio 2021 oltre ai 3 mesi previsti per legge). Il fatto che il locale sia stato chiuso durante i mesi in questione, come asserito dal Bar RI 1 nel suo atto di opposizione, ha dato sicuramente alla società più tempo per compilare correttamente i relativi documenti e porre domande se vi fossero stati dei punti non chiari e inviare la documentazione alla Cassa nei tempi previsti dalla legge (art. 38 LADI). Come giustamente indicato dalla Sezione, tutte le spiegazioni e gli articoli di legge sono stati indicati sia dall’Ufficio giuridico della Sezione del Lavoro di Bellinzona sia dalla Cassa. Visto quanto sopra, l’opposizione non può purtroppo trovare accoglimento, in quanto non è stato presentato alcun valido giustificativo per motivare questo ritardo nella consegna dei documenti preposti. La decisione della Cassa è pertanto confermata.” (cfr. doc. 24) 1.4. Contro la decisione su opposizione, il Bar RI 1 ha interposto un tempestivo ricorso, postulandone l’annullamento e chiedendo la corresponsione delle indennità per lavoro ridotto fatte valere (pari a totali fr. 8'008.70). In particolare, a sostegno delle proprie pretese, ha fatto valere le seguenti argomentazioni: " (…) Abbiamo indicato più volte all’CO 1 di aver inviato correttamente la documentazione completa, che nessuno ha mai segnalato degli scompensi di procedura e soprattutto abbiamo sempre seguito le direttive, i tempi e le modalità ricevute.”
“Der Arbeitgeber muss den Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Betriebsabteilung bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen (Art. 38 AVIG, vgl. auch E. 1.2). Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 29 ATSG und 38 ATSG). Gemäss Rz I2 der AVIG-Praxis KAE handelt es sich bei der Frist für die Geltendmachung um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.”
Bei der Festlegung der Sollstunden im ordentlichen Abrechnungsverfahren sind Feiertage in der Sollzeit zu berücksichtigen; dies gilt wie im summarischen Verfahren auch für die Abrechnung nach Art. 38 Abs. 3 AVIG.
“S. 991 f.). Der Einwand der Beschwerdeführerin, im ordentlichen Abrechnungsverfahren sei die Festlegung der Sollstunden (vgl. Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 lit. b AVIG) dergestalt anders, dass die Feiertage – im Gegensatz zum summarischen Verfahren (Art. 8i Covid-19-Verordnung ALV) – nicht berücksichtigt würden, verfängt nicht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt (act. II pag. 25 f.), sind die Feiertage sowohl im ordentlichen als auch im summarischen Verfahren in der Sollzeit (Kolonne 4 im Formular des ordentlichen Verfahrens; vgl. hierzu SECO, Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kurzarbeitsentschädigung Ausgabe 2016 S. 19 [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Broschüren und Flyer/Info-Service für Arbeitgeber]) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus den Erläuterungen des Abrechnungsformulars im ordentlichen Verfahren unter Bst. M der AVIG-Praxis KAE: In der Kolonne 8 (Ausfallstunden total) sind gemäss den Erläuterungen die tatsächlich ausgefallenen, angeordneten Kurzarbeitsstunden einzutragen; jedoch höchstens das Ergebnis der Subtraktion der Kolonnen 5 (Istzeit), 6 (bezahlte und unbezahlte Absenzen) und 7c (Gleitzeit) von der Kolonne 4 (Sollstunden).”
Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode; fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen im entsprechenden Kanton anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Bei der Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; ihre Nichtwahrung führt zum Erlöschen des Anspruchs. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung binnen drei Monaten in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form geltend gemacht wird; eine Voranmeldung ersetzt diese fristgerechte Einreichung nicht.
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21.”
“Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12.”
“1 AVIG dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. Entsprechend der Regelung von Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG statuierten Frist zur Geltendmachung der KAE handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie kann vorbehältlich einer Wiederherstellung weder gehemmt noch unterbrochen werden und gilt nur als gewahrt, wenn die KAE in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende einer Abrechnungsperiode geltend gemacht wird (Urteil EVG C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Die Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode und ist als Verwirkungs- bzw. Verfallsfrist zu qualifizieren. Die Frist wird von Amtes wegen zu beachten und kann grundsätzlich weder verlängert noch gehemmt werden. Die Kasse hat jedoch unter engen Voraussetzungen eine Nachfrist zu gewähren, insbesondere um fehlende oder ergänzende Unterlagen zu verlangen; eine solche Nachfrist dient lediglich der Vervollständigung bereits eingereichter Dokumente und ersetzt nicht den grundsätzlich ununterbrochenen Fristenlauf.
“61 de l'ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (ordonnance sur l'assurance-chômage, OACI; RS 837.02) précise que le délai pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. L’art. 39 al. 1 LPGA précise pour sa part que les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai à l’assureur ou, à son adresse, à La Poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse. 2.4. Les directives du SECO relatives à l’art. 38 LACI, édictées à l'intention des autorités cantonales (SPE et caisses de chômage), précisent que le délai fixé pour l’exercice du droit à l’indemnité est un délai de péremption. L’employeur qui ne demande pas l’indemnité dans ce délai perd donc tout droit aux prestations. Un délai de péremption ne peut en principe être ni prolongé ni suspendu (Directive LACI RHT Marché du travail / Assurance-chômage, I2, §1). C’est ainsi que, en vertu de l’art. 39 al. 3 LACI, les indemnités auxquelles l’employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l’art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées. 3. Instruction de la demande 3.1. En matière d’assurances sociales, la procédure est régie par le principe inquisitoire, selon lequel il appartient à l’assureur d’établir d’office l’ensemble des faits déterminants et d’administrer, le cas échéant, les preuves nécessaires (Piguet, in CR LPGA, 2018, art. 43, p. 532, N 9). Ce principe inquisitoire (ou maxime inquisitoire) est consacré(e) par l’art. 43 LPGA, aux termes duquel l’assureur examine les demandes, prend d’office les mesures d’instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin (al. 1, 1ère phrase); l’assureur détermine la nature et l’étendue de l’instruction nécessaire (al. 1bis). 3.2. Aux fins de cette instruction et comme l’exige l’art. 38 al. 3 LACI, l’employeur remet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), et une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales; la caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents (let.”
“Recevabilité Interjeté en temps utile et dans les formes légales auprès de l'autorité judiciaire compétente à raison du lieu et de la matière par un employeur directement touché par la décision sur opposition attaquée et dûment représenté, le recours est recevable. 2. Exercice du droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail 2.1. En vertu de l’art. 29 al. 1 de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA; RS 830.1), applicable par le renvoi de l'art. 1 al. 1 de la loi du 25 juin 1982 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (loi sur l'assurance-chômage, LACI; RS 837.0), celui qui fait valoir son droit à des prestations doit s’annoncer à l’assureur compétent, dans la forme prescrite pour l’assurance sociale concernée. Selon l’al. 3 de cette même disposition, si une demande ne respecte pas les exigences de forme ou si elle est remise à un organe incompétent, la date à laquelle elle a été remise à la poste ou déposée auprès de cet organe est déterminante quant à l’observation des délais et aux effets juridiques de la demande. 2.2. Conformément à l’art. 38 al. 1 LACI, dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte (est réputé décompte, au sens de l’art. 32 al. 5 LACI, un laps de temps d’un mois ou de quatre semaines consécutives), l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. 2.3. L’art. 61 de l'ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (ordonnance sur l'assurance-chômage, OACI; RS 837.02) précise que le délai pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. L’art. 39 al. 1 LPGA précise pour sa part que les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai à l’assureur ou, à son adresse, à La Poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse. 2.4. Les directives du SECO relatives à l’art. 38 LACI, édictées à l'intention des autorités cantonales (SPE et caisses de chômage), précisent que le délai fixé pour l’exercice du droit à l’indemnité est un délai de péremption.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis jedoch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb; 114 V 123 E. 3; Urteile des BGer 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2; 8C_386/2022 vom 13.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
“L’art. 38 al. 3 LACI prévoit que l’employeur remet à la caisse : les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents. d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 38 AVIG, Art. 29, 40 und 61 ATSG. Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Eine behördlich angesetzte Nachfrist von dreizehn Tagen für die Einreichung des Lohnjournals (Soll-/Ist-/Ausfallstunden) für einen Monat ist unter den konkreten Umständen angemessen. Der erhöhte Aufwand des Vereinsvorstandes für Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowie die zweiwöchige Ferienabwesenheit des die Vereinspost entgegennehmenden Vorstandsmitgliedes stellen keine Fristwiederherstellungsgründe dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/66). Entscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/66 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung)”
Das Kurzarbeitsverfahren ist zweistufig: Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle und separates Geltendmachen des Entschädigungsanspruchs bei der gewählten Arbeitslosenkasse. Der Entschädigungsantrag ist unabhängig von der Voranmeldung und innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen.
“Dezember 2020 durch den Rechtsdienst des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass die korrigierten Voranmeldungen für die Zeitspanne 24. März 2020 bis 31. August 2020 eingereicht werden sollen. Der fristgerechte Eingang des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse ergibt sich demnach aus der Aktennotiz vom 21. Dezember 2020 nicht zwingend, zumal diese im Zusammenhang mit der neu einzureichenden Voranmeldung ergangenen ist. Dass die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen (vgl. vorstehende E. 1.3). Vor Augen zu halten gilt es, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV). Daher greift auch der Einwand nicht, dass der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Wiedererwägung der Voranmeldung vorgelegen habe müsse und der Beschwerdegegner der Buchhalterin des Beschwerdeführers auch nicht mitgeteilt habe, dass der Antrag nochmals einzureichen sei. Mit Blick auf das zweistufige Verfahren erfolgte die Bearbeitung der Voranmeldung durch den Rechtsdienst der Amtsstelle unabhängig von der durch die Arbeitslosenkasse zu prüfende Frage der fristgerechten Einreichung des Entschädigungsantrags nach Art. 38 AVIG. Daher musste sich der Rechtsdienst auch nicht dazu äussern, ob der Antrag nach Art. 38 AVIG rechtzeitig bei der Arbeitslosenkasse eingegangen war.”
Die COVID‑19‑Rechtsakte sahen nur in engen, zeitlich befristeten Fällen Abweichungen von Art. 38 Abs. 1 AVIG vor. So entfiel durch Art. 7 der COVID‑19‑Verordnung keine Abweichung von Art. 38 Abs. 1, während Art. 17b Abs. 3 der COVID‑19‑Gesetzesänderung eine spezifische, zeitlich begrenzte Ausnahme (Fristbestimmung bis 30. April 2021) regelte. Soweit keine solchen speziellen Übergangs- oder Ausnahmebestimmungen galten, blieb die dreimonatige Frist des Art. 38 Abs. 1 verbindlich.
“Le 25 septembre 2020, l'Assemblée fédérale a adopté la loi fédérale sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l'épidémie de COVID-19 (Loi COVID-19; RS 818.102). Ces deux actes législatifs ont été modifiés à plusieurs reprises. L'art. 7 de l'ordonnance COVID-19 assurance-chômage dérogeait uniquement à l'art. 38 al. 3 LACI en ce qui concernait les documents que l'employeur devait remettre à la caisse de chômage, mais ne prévoyait aucune dérogation au délai prévu à l'art. 38 al. 1 LACI et à l'art. 61 OACI pour faire valoir le droit à l'indemnité en cas de RHT. Par modification de la loi COVID-19 du 19 mars 2021 a été introduit l'art. 17b, dont les al. 2 et 3 ont été en vigueur du 20 mars 2021 au 17 décembre 2021, tandis que son al. 1 avait été mis en vigueur rétroactivement au 1er septembre 2020 (cf. RO 2021 153; RO 2021 878). L'art. 17b al. 3 Loi COVID-19 prévoyait qu'en dérogation à l'art. 38 al. 1 LACI, l'entreprise devait faire valoir le nouveau droit aux indemnités découlant des al. 1 et 2 (de ce même art. 17b) le 30 avril 2021 au plus tard auprès de la caisse de chômage compétente. L'alinéa 1 de cette disposition ne concernait que la modification d'un préavis existant et son alinéa 2 l'autorisation rétroactive de la RHT pour les entreprises concernées par une RHT en raison des mesures ordonnées par les autorités depuis le 18 décembre 2020 (cf. ATF 148 V 102 consid. 4.4). La dérogation prévue à l'art. 17b al. 3 Loi COVID-19 n'est ainsi pas applicable en l'espèce. Il s'ensuit que les délais de péremption légaux arrivaient à échéance le 30 juin 2020 pour la période de décompte de mars 2020 respectivement le 31 juillet 2020 pour la période d'avril 2020, et que la recourante ne les a pas observés en déposant ses demandes d'indemnité le 31 août 2020 et le 5 novembre”
Wird die Auszahlung von der Arbeitslosenkasse bestritten oder verweigert, muss der Arbeitgeber die leistungsablehnende Kassenverfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist anfechten und dabei seine Abrechnungsbegründung vorlegen (z. B. Nachweis, dass Kurzarbeit bewilligt war und bis zu welchem Datum).
“Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen, besteht demnach keine gesetzliche Grundlage. Ergänzend ist anzumerken, dass die Argumentationen der Beschwerdeführerin bezüglich Vertrauensschutz die Verfügung vom 31. März 2020 betreffen, mit welcher der Beschwerdegegner die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18. März bis 17. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bewilligte (Urk. 7/42). Eine nachträgliche Abänderung dieser Verfügung, wonach die Bewilligung aufgrund der Änderung des Geltungszeitraums der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 1.4) lediglich bis zum 30. August 2020 gelte, hat der Beschwerdegegner offenbar nicht vorgenommen. Gestützt auf die Bewilligung von Kurzarbeit vom 31. März 2020 hatte die Beschwerdeführerin den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Sofern die zuständige Arbeitslosenkasse einen Entschädigungsanspruch für den Monat September (resp. für die Zeit vom 1. bis zum 17. September) 2020 mit der Begründung verweigert haben sollte, die Kurzarbeit sei nur bis zum 30. August 2020 bewilligt worden, hätte die Beschwerdeführerin die leistungsablehnende Kassenverfügung anfechten und die entsprechende Begründung vorbringen müssen.”
Die Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG ist als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Sie beginnt am ersten Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung; Verfristungen können grundsätzlich weder verlängert noch suspendiert werden. Eine Wiederherstellung (Wiedereinsetzung) ist jedoch in den in der Rechtsprechung genannten Fällen unverschuldeter Säumnis möglich.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis jedoch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb; 114 V 123 E. 3; Urteile des BGer 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2; 8C_386/2022 vom 13.”
“c), et si la réduction de l’horaire de travail est vraisemblablement temporaire et que l’on peut admettre qu’elle permettra de maintenir les emplois en question (let. d). Une réduction de l’horaire de travail peut consister non seulement en une réduction de la durée quotidienne, hebdomadaire ou mensuelle du travail, mais aussi en une cessation d’activité pour une certaine période, sans résiliation des rapports de travail (ATF 123 V 234 consid. 7b/bb ; TF 8C_1016/2012 du 19 août 2013 consid. 4.1). b) La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le SDE) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, no 4 ad art 38 LACI). c) Selon l’art. 41 LPGA, si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les trente jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis.”
“Elle n'en disconvient d'ailleurs pas. La recourante ayant remis le formulaire litigieux à l'intimée le 14 avril 2021, elle a agi hors délai. Le délai de l'art. 38 al. 1 LACI étant un délai de péremption, il ne peut être ni suspendu, ni prolongé, et son dépassement provoque l'extinction du droit. En particulier, contrairement à ce qu'a soutenu la recourante dans le cadre de la procédure administrative, l'art. 38 LPGA régissant la suspension des délais durant les féries ne trouve pas application en l'espèce.”
“L'art. 31 al. 1 LACI (RS 837.0) statue le principe que les travailleurs dont la durée normale du travail est réduite ou l'activité suspendue ont droit à l'indemnité en cas de RHT pour autant que les conditions énoncées par la législation soient remplies. Il incombe à l'employeur qui a l'intention de requérir cette indemnité en faveur de ses travailleurs d'en aviser les autorités cantonales (cf. art. 36 al. 1 LACI). Pour l'exercice du droit à l'indemnité, l'employeur est tenu de faire valoir, dans le délai de trois mois à compter de l'expiration de chaque période de décompte, auprès de la caisse qu'il a désignée, l'ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (art. 38 al. 1 LACI). La période de décompte est d'un mois (art. 32 al. 5 LACI), et le délai pour exercer le droit à l'indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI; RS 837.02). Les indemnités que l'employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de RHT (ATF 114 V 123 consid. 3a).”
“1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (act. G5.2/20) als Abrechnung hätte entgegengenommen werden müssen und ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen anzusetzen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art.”
Fehlende oder widersprüchliche betriebliche Unterlagen (z. B. Stundenlisten, Lohnjournale, Kontrollfahrkarten) können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 38 Abs. 3 AVIG darstellen. Infolgedessen kann die Arbeitslosenkasse die zur exakten Überprüfung und Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung erforderlichen Angaben nicht sicherstellen, was die Leistungsbewilligung bzw. die Leistungsberechnung beeinträchtigen und zur Ablehnung des Gesuchs führen kann.
“Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Arbeitslosenkasse zwecks Evaluation der genauen Berechnungsparameter auf detaillierte Arbeitsnachweise in Form von Kontrollfahrkarten der Mitarbeitenden angewiesen gewesen sei. Sie hat damit begründet, weshalb die fehlenden Unterlagen für die Klärung des Anspruchs entscheidwesentlich waren. Die von der Beschwerdeführerin angedeutete Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Darüber hinaus erwog das kantonale Gericht zutreffend, dass vorliegend nicht ein Ermessensfehler zur Diskussion steht, den die Arbeitslosenkasse nachträglich durch eine neue Würdigung der gleichen Unterlagen korrigierte. Vielmehr wird die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der an die Arbeitnehmenden ausgerichteten Lohnzahlungen und ihrer Ausfallstunden in betraglicher Hinsicht grundsätzlich präzise berechnet, was vorliegend infolge fehlender und widersprüchlicher Angaben, mithin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG) aber nicht möglich war.”
“Der Beschwerdeführer reichte in dieser Nachfrist sodann erstmals die Lohnjournale und Arbeitsverträge ein, welche die Überprüfung der Lohnsumme sowie der Soll- und Ausfallstunden durch die Beschwerdegegnerin ermöglichte (vgl. act. G3.1/11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) genügte es nicht, lediglich das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" und eine Zusammenstellung zu den Sollstunden, der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden einzureichen, um diese Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer musste vielmehr bis Ende Juli und Ende August 2020 sämtliche zur Prüfung dieser Anträge notwendigen Unterlagen einreichen (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Bereits aus dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" geht hervor, dass betriebliche Unterlagen zu den Soll- und wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme, wie beispielsweise durch Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen sind. Die Beschwerdegegnerin hatte daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2020 unter anderem aufgefordert, den Durchschnittslohn anhand der letzten sechs oder zwölf Monate zu berechnen (act. G3.1/32). Dem Beschwerdeführer hätte deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die Einreichung des Antragsformulars und die eingereichte Zusammenstellung zu den Soll- sowie der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme nicht genügten. Da der Beschwerdeführer seinen Anträgen bei der erstmaligen Einreichung am 29. Juni 2020 nicht alle erforderlichen Unterlagen beilegte und die Bankverbindung nicht angab, waren seine Eingaben unvollständig. Die Beschwerdegegnerin sandte ihm die Unterlagen deshalb am 28.”
Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist (délai de péremption / délai de déchéance): läuft sie ungenutzt ab, erlischt das Geltendmachungsrecht. Die Frist kann nicht verlängert oder suspendiert werden. Soweit die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Restitution nach Art. 41 LPGA möglich.
“b) La procédure de demande d'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail se déroule en deux phases distinctes. Tout d'abord, l'employeur doit solliciter l'autorité cantonale (dans le canton de Vaud, à l'époque : le SDE) par l'envoi d'un préavis demandant l'introduction d'une mesure de réduction de l'horaire de travail, selon les conditions prescrites par l'art. 36 LACI. La décision de l’autorité cantonale accordant l’ouverture du droit au sens de l’art. 36 LACI se rapporte au principe du droit à l’indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail. Ensuite, dans un délai de trois mois fixé par l'art. 38 al. 1 LACI, l’employeur doit faire valoir auprès de la caisse de chômage qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. Le délai pour exercer le droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte (art. 61 OACI). Les indemnités que l’employeur ne prétend pas dans le délai de l'art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées (art. 39 al. 3 LACI). Il découle de cette disposition que le délai de trois mois prévu à l'art. 38 al. 1 LACI n'est pas une simple prescription d'ordre mais un délai de péremption, dont le non-respect entraîne l'extinction du droit à l'indemnité en cas de réduction de l'horaire de travail (ATF 124 V 75 consid. 4 ; 114 V 123 consid. 3a ; TF 8C_73/2022 du 26 janvier 2023 consid. 4.1 ; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, no 4 ad art 38 LACI). c) Selon l’art. 41 LPGA, si le requérant ou son mandataire a été empêché, sans sa faute, d’agir dans le délai fixé, celui-ci est restitué pour autant que, dans les trente jours à compter de celui où l’empêchement a cessé, le requérant ou son mandataire ait déposé une demande motivée de restitution et ait accompli l’acte omis. Il faut comprendre par empêchement non fautif, non seulement l’impossibilité objective, comme la force majeure, mais également l’impossibilité subjective due à des circonstances personnelles ou à une erreur excusable (TF 9C_54/2017 du 2 juin 2017 consid.”
“Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Sie läuft drei Monate später am Tag ab, welcher demjenigen mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis (Ablauf der Abrechnungsperiode) entspricht (Nussbaumer, Thomas, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann: SBVR Soziale Sicherheit,”
“d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art.”
Eine plötzlich eintretende schwere Krankheit oder ein Unfall der einzigen handlungsbefugten Person kann — anders als rein organisatorische oder verwaltungsinterne Mängel — ein entschuldigtes (nicht zurechenbares) Hindernis bilden und unter den in der Rechtsprechung restriktiv gefassten Voraussetzungen eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist erlauben.
“La maladie ou l'accident peuvent, à titre d'exemples, être considérés comme un empêchement non fautif et, par conséquent, permettre la restitution d'un délai de recours, s'ils mettent la partie recourante ou son représentant légal objectivement ou subjectivement dans l'impossibilité d'agir par soi-même ou de charger une tierce personne d'agir en son nom dans le délai (ATF 119 II 86 consid. 2 ; 112 V 255 ; TF 9C_54/2017 précité consid. 2.2). La jurisprudence n’admet que restrictivement l’absence de faute. Les motifs liés à l’organisation ou à la gestion du travail ne sont en principe pas pris en considération, pas plus qu’un simple oubli (Anne-Sylvie Dupont in Anne-Sylvie Dupont / Margit Moser-Szeless [éd.], Loi sur la partie générale des assurances sociales, Commentaire romand, Bâle 2018, nos 7 et 8 ad art. 41 LPGA). 4. a) En l’occurrence, l'exercice par la recourante de son droit à l'indemnité pour les mois de décembre 2021, janvier 2022, février 2022 et mars 2022 était soumis au délai de trois mois de l'art. 38 al. 1 LACI et arrivait à échéance respectivement le 31 mars 2022, le 30 avril 2022, le 31 mai 2022 et le 30 juin 2022, comme l’a constaté à juste titre la Caisse dans sa décision et sa décision sur opposition. Le délai de l'art. 38 al. 1 LACI étant un délai de péremption, il ne peut être ni suspendu, ni prolongé, et son dépassement provoque l'extinction du droit. La recourante, qui avait été dûment informée de l’existence de ce délai par les décisions de préavis positifs du SDE, reconnaît qu’elle a remis tardivement les décomptes en question, en ne les faisant parvenir à la Caisse que le 29 décembre 2022. Elle estime cependant qu’elle dispose de motifs qui devraient permettre d’excuser ce retard et requiert ainsi implicitement une restitution de délai. b) Elle expose que le non-respect du délai de trois mois est dû à une erreur humaine qui s’inscrivait dans le contexte d’une reprise difficile des affaires et souligne qu’il s’agit d’une simple erreur de communication interne. L’art.”
“Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden. Eine Wiederherstellung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber kein Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine plötzliche schwere Erkrankung oder eine unfallbedingte Handlungsunfähigkeit der einzigen handlungsbevollmächtigten Person eine rechtzeitige Voranmeldung verunmöglichte. Aus der Rechtsunkenntnis kann jedoch niemand Vorteile ableiten. Das Begehren um Wiederherstellung der Frist ist binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses mit entsprechender Begründung zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 41 ATSG; BGE 124 V 75, 80 f. E. 4b/bb; 114 V 123, 123 E. 3a mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis KAE vom 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I2). Eine Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss nach Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend macht, worunter auch die Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). 3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin reichte die Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von Mai 2020 am 25.”
Nach der strengen Rechtsprechung begründet ein Irrtum des Arbeitgebers über Verfahrensfragen (etwa zu den Abrechnungsperioden nach Art. 38 Abs. 1 AVIG) keinen entschuldigenden Grund für die Wiederherstellung versäumter Fristen. Es kann dem Arbeitgeber zugemutet werden, sich – beispielsweise anhand behördlicher Leitfäden und der im Internet verfügbaren Informationen – rechtzeitig über die Verfahrensweise zu informieren.
“Der Irrtum über die Abrechnungsperioden nach Art. 38 Abs. 1 AVIG stellt nach der strengen Rechtsprechung keinen entschuldbaren Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Abgesehen davon, dass kein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt worden ist, wäre es den Verantwortlichen zuzumuten gewesen, sich nach Bewilligung des Gesuchs um Kurzarbeit im April 2020 über die weitere Vorgehensweise zu informieren. Die Thematik war in den Medien sehr präsent und die behördlichen Leitfäden waren diesbezüglich sehr übersichtlich gestaltet und auch stets in aktualisierter Form (insbesondere im Internet) einsehbar. Es war daher auch einem juristischen Laien möglich, sich richtig zu informieren, um die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.”
Die COVID‑19‑Verordnung ALV änderte zwar die Buchstaben b und c von Art. 38 Abs. 3 AVIG, nicht jedoch lit. a. Folglich mussten Arbeitgeber auch während der Pandemie die nach Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG einreichen. Die Dreimonatsfrist ist eine Verwirkungsfrist; die Fristwahrung (einschliesslich des fristgerechten Einreichens der Unterlagen gemäss lit. a) ist vom Arbeitgeber zu beweisen.
“Durch die COVID-19-Verordnung ALV wurden zwar die Bst. b und c von Art. 38 Abs. 3 AVIG modifiziert, nicht aber dessen Bst. a (vgl. Art. 7 der Verordnung). Folglich hatten die Arbeitgeber der Kasse auch während der Pandemie die für die «weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen» (Art. 38 Abs. 3 Bst. a AVIG) innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG einzureichen.”
“8b der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 837.033) in der vom 1. März bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten. Das Voranmeldeverfahren blieb jedoch bestehen. Dieses dient als Kontrollinstrument und bezweckt die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 506). Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30.”
Ist ein Gesuch nach Art. 38 Abs. 3 AVIG unvollständig, hat die Kasse das eingereichte Gesuch entgegenzunehmen und im Rahmen ihrer Ermittlungsbefugnis dem Arbeitgeber eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen zu setzen. Die Kasse hat den Arbeitgeber dabei darauf hinzuweisen, dass der Anspruch erlischt, wenn die Ergänzungen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen. Gemäss den SECO‑Richtlinien (I7) kann die Kasse in begründeten Fällen eine Nachfrist gewähren, die über die dreimonatige Péremption hinausreicht.
“Un délai de péremption ne peut en principe être ni prolongé ni suspendu (Directive LACI RHT Marché du travail / Assurance-chômage, I2, §1). C’est ainsi que, en vertu de l’art. 39 al. 3 LACI, les indemnités auxquelles l’employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l’art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées. 3. Instruction de la demande 3.1. En matière d’assurances sociales, la procédure est régie par le principe inquisitoire, selon lequel il appartient à l’assureur d’établir d’office l’ensemble des faits déterminants et d’administrer, le cas échéant, les preuves nécessaires (Piguet, in CR LPGA, 2018, art. 43, p. 532, N 9). Ce principe inquisitoire (ou maxime inquisitoire) est consacré(e) par l’art. 43 LPGA, aux termes duquel l’assureur examine les demandes, prend d’office les mesures d’instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin (al. 1, 1ère phrase); l’assureur détermine la nature et l’étendue de l’instruction nécessaire (al. 1bis). 3.2. Aux fins de cette instruction et comme l’exige l’art. 38 al. 3 LACI, l’employeur remet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), et une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales; la caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents (let. c). 3.3. En vertu des directives du SECO relatives à l’art. 38 LACI, lorsque l’employeur qui demande l’indemnité ne fournit pas tous les documents nécessaires, la caisse lui impartit un délai pour remettre les pièces manquantes et lui rappelle que son droit s’éteindra s’il ne complète pas le dossier dans le délai péremptoire de trois mois. Lorsque l’employeur demande l’indemnité peu avant la fin du délai péremptoire de trois mois et que la caisse a besoin de documents complémentaires, elle lui impartit un délai raisonnable pour compléter le dossier. Ce délai peut s’étendre au-delà du délai de péremption (Directive LACI RHT, I7). 4. Interdiction du formalisme excessif 4.”
“Sur la base de ces faits, la Cour de céans constate que l’entreprise a transmis à la Caisse sa demande d’indemnité RHT du 28 août 2020, afférente au mois de mai 2020, dans un délai de trois mois à compter de l’expiration – au 31 août 2020 – de la période dudit décompte, soit dans le respect du délai de l’art. 38 al. 1 LACI. Quand bien même cette demande était incomplète en ce sens que les pièces justificatives requises par l’art. 38 al. 3 LACI n’y étaient pas annexées, c’est cette date du 28 août 2020 qui, en application de l’art. 29 al. 3 LPGA, est déterminante quant à l’observation des délais et aux effets juridiques de la demande. Partant, la Cour retient que, bien qu’irrégulière, la demande d’indemnité RHT précitée a été déposée dans le délai légal, péremptoire, de 30 jours à compter de l’expiration de la période de décompte concernée, en l’occurrence celle du mois de mai 2020. En d’autres termes, l’employeur a exercé son droit à l’indemnité RHT en temps utile, le 28 août 2020, de sorte que la Caisse ne pouvait considérer, dans sa décision sur opposition querellée, que son droit aux prestations s’était éteint, faute d’avoir été exercé valablement. 8.2. Cela étant, vu que l’entreprise avait omis de joindre à sa demande d’indemnité RHT les documents exigés par l’art. 38 al. 3 LACI, nécessaires à son examen et au calcul de son montant, il appartenait à la Caisse – non pas « à bien plaire » mais en vertu de la maxime d’office dont elle était investie et comme le précisait la Directive LACI RHT (I7) édictée à son intention – de lui impartir un délai (pouvant même s’étendre au-delà de l’échéance du 31 août 2020) pour lui remettre les pièces manquantes et pour l’avertir qu’à défaut, son droit s’éteindrait. C’est précisément ce qu’a voulu faire la Caisse, en rédigeant à l’attention de B.________ SA, le 28 août 2020, un courriel sollicitant de l’entreprise, pour chacun de ses secteurs concernés durant le mois de mai 2020, le rapport des heures perdues, les fiches de salaires et la preuve de leur versement, et lui impartissant un délai au 30 novembre 2020 pour ce faire. Cette demande de régularisation n’est toutefois jamais arrivée à bon port, en raison de l’erreur qu’elle comportait dans la saisie de l’adresse e-mail de sa destinataire. Partant, la Cour retient qu’en l’absence de notification de cette demande de régularisation, celle-ci doit être considérée comme nulle et non avenue.”
“Sur la base de ces faits, la Cour de céans constate que l’entreprise a transmis à la Caisse sa demande d’indemnité RHT du 28 août 2020, afférente au mois de mai 2020, dans un délai de trois mois à compter de l’expiration – au 31 août 2020 – de la période dudit décompte, soit dans le respect du délai de l’art. 38 al. 1 LACI. Quand bien même cette demande était incomplète en ce sens que les pièces justificatives requises par l’art. 38 al. 3 LACI n’y étaient pas annexées, c’est cette date du 28 août 2020 qui, en application de l’art. 29 al. 3 LPGA, est déterminante quant à l’observation des délais et aux effets juridiques de la demande. Partant, la Cour retient que, bien qu’irrégulière, la demande d’indemnité RHT précitée a été déposée dans le délai légal, péremptoire, de 30 jours à compter de l’expiration de la période de décompte concernée, en l’occurrence celle du mois de mai 2020. En d’autres termes, l’employeur a exercé son droit à l’indemnité RHT en temps utile, le 28 août 2020, de sorte que la Caisse ne pouvait considérer, dans sa décision sur opposition querellée, que son droit aux prestations s’était éteint, faute d’avoir été exercé valablement. 8.2. Cela étant, vu que l’entreprise avait omis de joindre à sa demande d’indemnité RHT les documents exigés par l’art. 38 al. 3 LACI, nécessaires à son examen et au calcul de son montant, il appartenait à la Caisse – non pas « à bien plaire » mais en vertu de la maxime d’office dont elle était investie et comme le précisait la Directive LACI RHT (I7) édictée à son intention – de lui impartir un délai (pouvant même s’étendre au-delà de l’échéance du 31 août 2020) pour lui remettre les pièces manquantes et pour l’avertir qu’à défaut, son droit s’éteindrait. C’est précisément ce qu’a voulu faire la Caisse, en rédigeant à l’attention de B.________ SA, le 28 août 2020, un courriel sollicitant de l’entreprise, pour chacun de ses secteurs concernés durant le mois de mai 2020, le rapport des heures perdues, les fiches de salaires et la preuve de leur versement, et lui impartissant un délai au 30 novembre 2020 pour ce faire. Cette demande de régularisation n’est toutefois jamais arrivée à bon port, en raison de l’erreur qu’elle comportait dans la saisie de l’adresse e-mail de sa destinataire. Partant, la Cour retient qu’en l’absence de notification de cette demande de régularisation, celle-ci doit être considérée comme nulle et non avenue.”
Die COVID‑Verordnung nahm eine Abweichung betreffend Art. 38 Abs. 3 AVIG nur insoweit vor, als sie die von Arbeitgebern der Arbeitslosenkasse einzureichenden Unterlagen betraf. Eine Änderung der Einreichungs‑ bzw. Geltendmachungsfristen nach Art. 38 Abs. 1 AVIG bzw. Art. 61 OACI sah die Verordnung nicht vor.
“Le 25 septembre 2020, l'Assemblée fédérale a adopté la loi fédérale sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l'épidémie de COVID-19 (Loi COVID-19; RS 818.102). Ces deux actes législatifs ont été modifiés à plusieurs reprises. L'art. 7 de l'ordonnance COVID-19 assurance-chômage dérogeait uniquement à l'art. 38 al. 3 LACI en ce qui concernait les documents que l'employeur devait remettre à la caisse de chômage, mais ne prévoyait aucune dérogation au délai prévu à l'art. 38 al. 1 LACI et à l'art. 61 OACI pour faire valoir le droit à l'indemnité en cas de RHT. Par modification de la loi COVID-19 du 19 mars 2021 a été introduit l'art. 17b, dont les al. 2 et 3 ont été en vigueur du 20 mars 2021 au 17 décembre 2021, tandis que son al. 1 avait été mis en vigueur rétroactivement au 1er septembre 2020 (cf. RO 2021 153; RO 2021 878). L'art. 17b al. 3 Loi COVID-19 prévoyait qu'en dérogation à l'art. 38 al. 1 LACI, l'entreprise devait faire valoir le nouveau droit aux indemnités découlant des al. 1 et 2 (de ce même art. 17b) le 30 avril 2021 au plus tard auprès de la caisse de chômage compétente. L'alinéa 1 de cette disposition ne concernait que la modification d'un préavis existant et son alinéa 2 l'autorisation rétroactive de la RHT pour les entreprises concernées par une RHT en raison des mesures ordonnées par les autorités depuis le 18 décembre 2020 (cf.”
“Le 25 septembre 2020, l'Assemblée fédérale a adopté la loi fédérale sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l'épidémie de COVID-19 (Loi COVID-19; RS 818.102). Ces deux actes législatifs ont été modifiés à plusieurs reprises. L'art. 7 de l'ordonnance COVID-19 assurance-chômage dérogeait uniquement à l'art. 38 al. 3 LACI en ce qui concernait les documents que l'employeur devait remettre à la caisse de chômage, mais ne prévoyait aucune dérogation au délai prévu à l'art. 38 al. 1 LACI et à l'art. 61 OACI pour faire valoir le droit à l'indemnité en cas de RHT. Par modification de la loi COVID-19 du 19 mars 2021 a été introduit l'art. 17b, dont les al. 2 et 3 ont été en vigueur du 20 mars 2021 au 17 décembre 2021, tandis que son al. 1 avait été mis en vigueur rétroactivement au 1er septembre 2020 (cf. RO 2021 153; RO 2021 878). L'art. 17b al. 3 Loi COVID-19 prévoyait qu'en dérogation à l'art. 38 al. 1 LACI, l'entreprise devait faire valoir le nouveau droit aux indemnités découlant des al. 1 et 2 (de ce même art. 17b) le 30 avril 2021 au plus tard auprès de la caisse de chômage compétente. L'alinéa 1 de cette disposition ne concernait que la modification d'un préavis existant et son alinéa 2 l'autorisation rétroactive de la RHT pour les entreprises concernées par une RHT en raison des mesures ordonnées par les autorités depuis le 18 décembre 2020 (cf.”
Feiertage sind bei der Festlegung der Sollstunden (Sollzeit) im ordentlichen Abrechnungsverfahren zu berücksichtigen.
“S. 991 f.). Der Einwand der Beschwerdeführerin, im ordentlichen Abrechnungsverfahren sei die Festlegung der Sollstunden (vgl. Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 lit. b AVIG) dergestalt anders, dass die Feiertage – im Gegensatz zum summarischen Verfahren (Art. 8i Covid-19-Verordnung ALV) – nicht berücksichtigt würden, verfängt nicht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhielt (act. II pag. 25 f.), sind die Feiertage sowohl im ordentlichen als auch im summarischen Verfahren in der Sollzeit (Kolonne 4 im Formular des ordentlichen Verfahrens; vgl. hierzu SECO, Information für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Kurzarbeitsentschädigung Ausgabe 2016 S. 19 [abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Broschüren und Flyer/Info-Service für Arbeitgeber]) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus den Erläuterungen des Abrechnungsformulars im ordentlichen Verfahren unter Bst. M der AVIG-Praxis KAE: In der Kolonne 8 (Ausfallstunden total) sind gemäss den Erläuterungen die tatsächlich ausgefallenen, angeordneten Kurzarbeitsstunden einzutragen; jedoch höchstens das Ergebnis der Subtraktion der Kolonnen 5 (Istzeit), 6 (bezahlte und unbezahlte Absenzen) und 7c (Gleitzeit) von der Kolonne 4 (Sollstunden).”
Die Kasse prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; stellt sie fest, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, nimmt sie keine Auszahlung vor und unterbreitet die Akten zur erneuten Überprüfung der kantonalen Amtsstelle. Eine rechtzeitige Einreichung der Unterlagen reduziert nach der Rechtsprechung das Risiko, bereits bezogene Vorschusszahlungen zurückfordern zu müssen.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeits-losenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 525, S. 2424 f.). Falls die Kasse feststellt, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sie keine Kurzarbeitsentschädigung aus und unterbreitet die Akten zur erneuten Überprüfung der kantonalen Amtsstelle (AVIG-Praxis KAE G20).”
“So habe die zuständige Person die Mail beantwortet und eine Excel-Liste gesandt mit der Bitte, die Soll-Stunden gegenüber den Ausfallstunden zu deklarieren. Die Beschwerdeführerin habe dieser Bitte Folge geleistet und der Beschwerdegegnerin das Formular am 8. Januar 2021 auf dem Postweg eingereicht. Die Unterlagen seien rechtzeitig eingereicht worden. Von einer Rückforderung der Vorschusszahlungen sei daher abzusehen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bevorschussten Leistungen in Höhe von CHF 8'728.15 zu Recht zurückfordert. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.3.2. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art.”
Der Arbeitgeber hat den Anspruch für das ganze Unternehmen innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen und dabei die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Anspruchs und die Berechnung der Entschädigung erforderlich sind. Die Rechtsprechung betont, dass diese Unterlagen grundsätzlich innerhalb der Dreimonatsfrist einzureichen sind; wird dies nicht erfüllt, kann die Vergütung entfallen bzw. es droht Verwirkung. Die zuständigen Behörden bzw. die Kasse können die zur Prüfung notwendigen Unterlagen verlangen.
“C'est la procédure de préavis RHT et d'examen des conditions du droit de l'art. 36 LACI. L'obligation prévue pour l'employeur de soumettre un préavis pour obtenir l'indemnité en faveur de ses travailleurs doit permettre à l'autorité cantonale d'examiner si celui-ci a rendu plausible que les conditions dont dépend le droit à la prestation sont réunies, ce qu'il est tenu de justifier dans le préavis (cf. art. 36 al. 1 et al. 3 LACI); l'autorité cantonale peut exiger tous les documents utiles à cet effet par l'employeur, qui a une obligation de collaborer. L'autorité cantonale doit en principe rendre sa décision à l'intérieur du délai de préavis de l'art. 36 al. 1 LACI (arrêt 8C_468/2022 du 28 novembre 2023 consid. 7.1 et les références citées). Dans une seconde phase, soit dans un délai de trois mois à compter de l'expiration de chaque période de décompte, l'employeur fait valoir auprès de la caisse qu'il a désignée l'ensemble des prétentions à l'indemnité pour les travailleurs de son entreprise (art. 38 al. 1 LACI). Selon l'art. 38 al. 3 LACI, l'employeur remet à la caisse, les documents nécessaires à la poursuite de l'examen du droit à l'indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let.”
“In derselben Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber sich zu verpflichten habe, den Arbeitnehmern die Kurzarbeitsentschädigung am ordentlichen Zahltag vorzuschiessen (vgl. Art. 37 Best. a AVIG). Dies entspricht den auch dem System, welches der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zugrunde liegt: Der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, hat diese mindestens zehn Tag vor Beginn der Kurzarbeit voranzumelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei hat er die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Best. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind.”
“Durch die COVID-19-Verordnung ALV wurden zwar die Bst. b und c von Art. 38 Abs. 3 AVIG modifiziert, nicht aber dessen Bst. a (vgl. Art. 7 der Verordnung). Folglich hatten die Arbeitgeber der Kasse auch während der Pandemie die für die «weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen» (Art. 38 Abs. 3 Bst. a AVIG) innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG einzureichen.”
“1 AVIG geltend macht, worunter auch die Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). 3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin reichte die Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von Mai 2020 am 25. Juni 2020 (AB 5, 7, 9) und somit innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG, vorliegend dem 1. Juli 2020 für die Abrechnungsperiode März 2020, dem 3. August 2020 für die Abrechnungsperiode April 2020 und dem 1. September 2020 für die Abrechnungsperiode Juni 2020 (vgl. E. 3.4. hiervor), ein. Aus der Verfügung vom 26. März 2020 (AB 4) ergibt sich im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin um die dreimonatige Verwirkungsfrist gewusst hat. 5.1.2. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen Dreimonatsfrist zusätzlich zu den Formularen, die darauf verlangten betrieblichen Unterlagen betreffend die Sollstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie die Lohnsumme (Stundenlisten und Lohnjournale) eingereicht hätte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Juli 2021 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an, die massgeblichen Unterlagen erst mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen Person, Frau D____, eingereicht zu haben. Da die Verwirkung in vorliegender Angelegenheit allerdings spätestens am 1.”
“Dies gestützt auf das von der Beschwerdeführerin beim AMA eingereichten Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit", ausgefüllt am 27. April 2020 (ÖALK-Akten S. 85 ff.). Darin gab sie an, die Kurzarbeit daure voraussichtlich vom 1. April bis 31. Mai 2020 und bei der Frage, bei welcher Arbeitslosenkasse die KAE geltend gemacht werde, "Caisse de compensation, 1762 Givisiez". Wohl deswegen hat die Beschwerdeführerin das Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" für die Abrechnungsperiode April 2020 (ÖALK-Akten S. 90 f.), ebenfalls ausgefüllt am 27. April 2020, bei der AK eingereicht, welches dieses am 28. April 2020 erhielt. Auf dem Formular ist ein zweiter Eingangsstempel "Eingangsdatum 30.04.2020" vermerkt, womit belegt ist, dass das Formular an die ÖALK weitergeleitet wurde. Andere Unterlagen waren diesem Versand gemäss den vorhandenen Unterlagen nicht beigelegt. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, mit diesem Versand alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben, kann deshalb nicht gehört werden. So ergibt sich bereits aus Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass der Anspruch auf KAE jeweils innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Kasse geltend zu machen ist. Ferner ist dies explizit auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" festgehalten, in welchem unter dem Titel "Einreichefrist" angegeben wird, der Antrag auf KAE sei nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert drei Monate der in der Voranmeldung bezeichneten Arbeitslosenkasse einzureichen. Ebenso war dies in der Verfügung des AMA vom 1. Mai 2020 unter "Wichtige Hinweise betreffend KAE" vermerkt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Verfügung des AMA vom 1. Mai 2020 nicht so verstanden werden, dass die Ausrichtung der KAE ohne Weiteres gutgeheissen wurde. Vielmehr war diese an die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gebunden, zu welchen die rechtzeitige Einreichung des Formulars "Antrag und Abrechnung von KAE" innert einer Frist von drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode gehört, was, wie gesehen, auch in der Verfügung angegeben war.”
Der Arbeitgeber muss der Kasse glaubhaft darlegen, dass die im Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle tatsächlich auf die Pandemie zurückzuführen sind; der einfache Hinweis auf „Pandemie“ genügt nicht.
“a AVIG zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen Weisung 2021/13: Aktualisierungen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021. Die Weisung 2022/05 setzt per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft. Alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie"). 3.7. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.8. 3.8.1. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen. 3.8.2. Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7 COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art.”
Ein schriftlich eingereichtes, nicht im vorgesehenen Formular verfasstes Abrechnungsdokument kann ausreichen, wenn der Wille, eine Abrechnung einzureichen, sowie die Abrechnungssubstanz klar erkennbar sind. In einem solchen Fall hat die Arbeitslosenkasse dem Einreicher eine Frist zur Nachreichung bzw. zur Verbesserung der fehlenden oder formell unvollständigen Unterlagen anzusetzen.
“Auf dem Lohnjournal März und April 2020 waren sodann handschriftliche Notizen betreffend Bruttolöhne sowie unter dem Titel Kurzarbeit die Ausfallpensa der Mitarbeiterinnen in Prozenten angegeben (act. G5.2/26 und G5.2/27). Obwohl der Beschwerdeführer nicht das zur Verfügung gestellte Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" verwendet hatte, ist im Schreiben vom 12. Mai 2020 der Wille klar erkennbar, dass er den Anspruch seiner Mitarbeiterinnen auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 geltend machen wollte, führte er am Ende des Schreibens doch aus, die Löhne seien bereits ausbezahlt; daher erlaube er sich, einen Einzahlungsschein beizulegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben im Zusammenhang mit der Meldung eines Zwischenverdienstes eingereicht wurde. Denn das Schreiben war betitelt mit "Kurzarbeit" und auf dem Lohnjournal März und April 2020 waren die Ausfallpensa der Mitarbeiterinnen handschriftlich mit der Überschrift "Kurzarbeit" vermerkt. Nach dem Gesagten hätte die Arbeitslosenkasse das an sie gerichtete Schreiben vom 12. Mai 2020 (Eingang: 18. Mai 2020) sinngemäss als Abrechnung gemäss Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegennehmen und dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung der nötigen Unterlagen bzw. zur Verbesserung der Abrechnung ansetzen müssen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. So übersteigen die Bemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht das von einer Partei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten selber zu tragende Mass an Aufwendungen (BGE 110 V 134 E.”
Die Kasse kann die Berechnung und Auszahlung der Leistungen erst vornehmen, wenn der Arbeitgeber die in Art. 38 Abs. 3 AVIG genannten Unterlagen übermittelt hat. Fehlen Unterlagen, ist der Arbeitgeber zur Nachreichung aufzufordern und ihm eine angemessene Frist zu setzen. Eine solche Nachfrist darf — vorbehaltlich der in den Quellen genannten Voraussetzungen — auch über die Verwirkungsfrist hinaus gewährt werden; sie dient jedoch nur dazu, bereits eingereichte Unterlagen zu ergänzen und nicht dazu, deren völlige Abwesenheit zu ersetzen.
“Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art. 36 al. 1 LACI et 58 al. 1 à 4 OACI, l’employeur n’était pas tenu de respecter un délai de préavis lorsqu’il avait l’intention de requérir l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail en faveur de ses travailleurs (al. 1). Le préavis de réduction de l’horaire de travail pouvait également être communiqué par téléphone. L’employeur était tenu de confirmer immédiatement par écrit la communication téléphonique (al. 2). c) Dite ordonnance ne prévoyait cependant aucune réglementation particulière qui venait déroger à l’art.”
“d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art. 36 al. 1 LACI et 58 al. 1 à 4 OACI, l’employeur n’était pas tenu de respecter un délai de préavis lorsqu’il avait l’intention de requérir l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail en faveur de ses travailleurs (al.”
Die Kasse kann die Indemnitäten nur berechnen und auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Art. 38 Abs. 3 AVIG verlangten Unterlagen übermittelt hat. Fehlen Unterlagen, muss die Kasse dem Arbeitgeber eine Nachfrist zur Vervollständigung setzen; diese Nachfrist dient der Ergänzung bereits eingereichter Dokumente und ist nicht dazu bestimmt, das vollständige Fehlen der Unterlagen zu ersetzen.
“d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art. 36 al. 1 LACI et 58 al. 1 à 4 OACI, l’employeur n’était pas tenu de respecter un délai de préavis lorsqu’il avait l’intention de requérir l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail en faveur de ses travailleurs (al.”
Die Dreimonatsfrist des Art. 38 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu verstehen. Wird sie versäumt, erlischt in der Regel der Anspruch; eine Verlängerung oder Unterbrechung ist grundsätzlich nicht möglich.
“3 de cette même disposition, si une demande ne respecte pas les exigences de forme ou si elle est remise à un organe incompétent, la date à laquelle elle a été remise à la poste ou déposée auprès de cet organe est déterminante quant à l’observation des délais et aux effets juridiques de la demande. 2.2. Conformément à l’art. 38 al. 1 LACI, dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte (est réputé décompte, au sens de l’art. 32 al. 5 LACI, un laps de temps d’un mois ou de quatre semaines consécutives), l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. 2.3. L’art. 61 de l'ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité (ordonnance sur l'assurance-chômage, OACI; RS 837.02) précise que le délai pour exercer le droit à l’indemnité commence à courir le premier jour qui suit la fin de la période de décompte. L’art. 39 al. 1 LPGA précise pour sa part que les écrits doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai à l’assureur ou, à son adresse, à La Poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse. 2.4. Les directives du SECO relatives à l’art. 38 LACI, édictées à l'intention des autorités cantonales (SPE et caisses de chômage), précisent que le délai fixé pour l’exercice du droit à l’indemnité est un délai de péremption. L’employeur qui ne demande pas l’indemnité dans ce délai perd donc tout droit aux prestations. Un délai de péremption ne peut en principe être ni prolongé ni suspendu (Directive LACI RHT Marché du travail / Assurance-chômage, I2, §1). C’est ainsi que, en vertu de l’art. 39 al. 3 LACI, les indemnités auxquelles l’employeur ne prétend pas dans le délai prévu à l’art. 38 al. 1 LACI ne lui sont pas remboursées. 3. Instruction de la demande 3.1. En matière d’assurances sociales, la procédure est régie par le principe inquisitoire, selon lequel il appartient à l’assureur d’établir d’office l’ensemble des faits déterminants et d’administrer, le cas échéant, les preuves nécessaires (Piguet, in CR LPGA, 2018, art. 43, p. 532, N 9). Ce principe inquisitoire (ou maxime inquisitoire) est consacré(e) par l’art. 43 LPGA, aux termes duquel l’assureur examine les demandes, prend d’office les mesures d’instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin (al.”
“Der Arbeitgeber muss den Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Betriebsabteilung bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen (Art. 38 AVIG, vgl. auch E. 1.2). Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 29 ATSG und 38 ATSG). Gemäss Rz I2 der AVIG-Praxis KAE handelt es sich bei der Frist für die Geltendmachung um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.”
Die Dreimonatsfrist nach Art. 38 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu qualifizieren; ihre Nichtwahrung kann zum Erlöschen des Anspruchs führen. Verwirkungsfristen sind grundsätzlich nicht erstreckbar oder unterbrechbar; in Einzelfällen kann die Behörde jedoch eine angemessene Nachfrist ansetzen.
“Der Arbeitgeber muss den Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Betriebsabteilung bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen (Art. 38 AVIG, vgl. auch E. 1.2). Diese Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 29 ATSG und 38 ATSG). Gemäss Rz I2 der AVIG-Praxis KAE handelt es sich bei der Frist für die Geltendmachung um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2021 Art. 38 AVIG, Art. 29, 40 und 61 ATSG. Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Eine behördlich angesetzte Nachfrist von dreizehn Tagen für die Einreichung des Lohnjournals (Soll-/Ist-/Ausfallstunden) für einen Monat ist unter den konkreten Umständen angemessen. Der erhöhte Aufwand des Vereinsvorstandes für Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowie die zweiwöchige Ferienabwesenheit des die Vereinspost entgegennehmenden Vorstandsmitgliedes stellen keine Fristwiederherstellungsgründe dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2021, AVI 2020/66). Entscheid vom 7. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2020/66 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung)”
Nimmt die Arbeitslosenkasse eine Anmeldung/Abrechnung des Arbeitgebers entgegen, die unvollständig ist, hat sie diese als solche zu behandeln und dem Arbeitgeber unter Hinweis auf die möglichen Verwirkungsfolgen eine angemessene Nachfrist zur Vervollständigung zu setzen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2022 Art. 38 AVIG, Art. 29 ATSG. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Fristwahrung durch einen unvollständigen Antrag. Die Arbeitslosenkasse hätte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Vervollständigung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung ansetzen und ihn auf die Verwirkungsfolgen im Säumnisfall hinweisen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2022, AVI 2021/32). Entscheid vom 15. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Marsha Karas Geschäftsnr. AVI 2021/32 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung)”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2021 Art. 1 Abs. 1 und Art. 38 AVIG, Art. 29 ATSG. Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Die Arbeitslosenkasse hätte das Schreiben des Beschwerdeführers als Abrechnung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegennehmen und ihm eine Nachfrist zur Vervollständigung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ansetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021, AVI 2020/60). Entscheid vom 20. Oktober 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AVI 2020/60 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung)”
“3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (act. G5.2/20) als Abrechnung hätte entgegengenommen werden müssen und ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen anzusetzen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat diese Bestimmung im Kreisschreiben (AVIG-Praxis KAE, I7) sodann konkretisiert. Demgemäss setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung, wenn er nicht alle notwendigen Unterlagen einreicht.”
Die dreimonatige Einreichungsfrist für den Entschädigungsanspruch ist ausdrücklich vorgesehen und wird in den Voranmeldungs- und Antragsformularen sowie in der Verfügung des AMA erwähnt. Der bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machende Anspruch ist unabhängig von der Voranmeldung binnen dieser Frist einzureichen.
“Dies gestützt auf das von der Beschwerdeführerin beim AMA eingereichten Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit", ausgefüllt am 27. April 2020 (ÖALK-Akten S. 85 ff.). Darin gab sie an, die Kurzarbeit daure voraussichtlich vom 1. April bis 31. Mai 2020 und bei der Frage, bei welcher Arbeitslosenkasse die KAE geltend gemacht werde, "Caisse de compensation, 1762 Givisiez". Wohl deswegen hat die Beschwerdeführerin das Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" für die Abrechnungsperiode April 2020 (ÖALK-Akten S. 90 f.), ebenfalls ausgefüllt am 27. April 2020, bei der AK eingereicht, welches dieses am 28. April 2020 erhielt. Auf dem Formular ist ein zweiter Eingangsstempel "Eingangsdatum 30.04.2020" vermerkt, womit belegt ist, dass das Formular an die ÖALK weitergeleitet wurde. Andere Unterlagen waren diesem Versand gemäss den vorhandenen Unterlagen nicht beigelegt. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, mit diesem Versand alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben, kann deshalb nicht gehört werden. So ergibt sich bereits aus Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass der Anspruch auf KAE jeweils innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Kasse geltend zu machen ist. Ferner ist dies explizit auf dem Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" festgehalten, in welchem unter dem Titel "Einreichefrist" angegeben wird, der Antrag auf KAE sei nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode innert drei Monate der in der Voranmeldung bezeichneten Arbeitslosenkasse einzureichen. Ebenso war dies in der Verfügung des AMA vom 1. Mai 2020 unter "Wichtige Hinweise betreffend KAE" vermerkt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Verfügung des AMA vom 1. Mai 2020 nicht so verstanden werden, dass die Ausrichtung der KAE ohne Weiteres gutgeheissen wurde. Vielmehr war diese an die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gebunden, zu welchen die rechtzeitige Einreichung des Formulars "Antrag und Abrechnung von KAE" innert einer Frist von drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode gehört, was, wie gesehen, auch in der Verfügung angegeben war.”
“Dezember 2020 durch den Rechtsdienst des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass die korrigierten Voranmeldungen für die Zeitspanne 24. März 2020 bis 31. August 2020 eingereicht werden sollen. Der fristgerechte Eingang des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse ergibt sich demnach aus der Aktennotiz vom 21. Dezember 2020 nicht zwingend, zumal diese im Zusammenhang mit der neu einzureichenden Voranmeldung ergangenen ist. Dass die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen (vgl. vorstehende E. 1.3). Vor Augen zu halten gilt es, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV). Daher greift auch der Einwand nicht, dass der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Wiedererwägung der Voranmeldung vorgelegen habe müsse und der Beschwerdegegner der Buchhalterin des Beschwerdeführers auch nicht mitgeteilt habe, dass der Antrag nochmals einzureichen sei. Mit Blick auf das zweistufige Verfahren erfolgte die Bearbeitung der Voranmeldung durch den Rechtsdienst der Amtsstelle unabhängig von der durch die Arbeitslosenkasse zu prüfende Frage der fristgerechten Einreichung des Entschädigungsantrags nach Art. 38 AVIG. Daher musste sich der Rechtsdienst auch nicht dazu äussern, ob der Antrag nach Art. 38 AVIG rechtzeitig bei der Arbeitslosenkasse eingegangen war.”
Der Arbeitgeber hat der bezeichneten Arbeitslosenkasse innert der dreimonatigen Frist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode die für die weiteren Prüfung der Anspruchsberechtigung und für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Dreimonatsfrist ist als Verwirkungsfrist zu verstehen; wird sie nicht eingehalten, erlischt der Anspruch. Die Beweislast für die frist- und formgerechte Geltendmachung trägt der Arbeitgeber.
“Durch die COVID-19-Verordnung ALV wurden zwar die Bst. b und c von Art. 38 Abs. 3 AVIG modifiziert, nicht aber dessen Bst. a (vgl. Art. 7 der Verordnung). Folglich hatten die Arbeitgeber der Kasse auch während der Pandemie die für die «weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen» (Art. 38 Abs. 3 Bst. a AVIG) innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG einzureichen.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21.”
“Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12.”
“1 AVIG dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. Entsprechend der Regelung von Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG statuierten Frist zur Geltendmachung der KAE handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie kann vorbehältlich einer Wiederherstellung weder gehemmt noch unterbrochen werden und gilt nur als gewahrt, wenn die KAE in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende einer Abrechnungsperiode geltend gemacht wird (Urteil EVG C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“C'est la procédure de préavis RHT et d'examen des conditions du droit de l'art. 36 LACI. L'obligation prévue pour l'employeur de soumettre un préavis pour obtenir l'indemnité en faveur de ses travailleurs doit permettre à l'autorité cantonale d'examiner si celui-ci a rendu plausible que les conditions dont dépend le droit à la prestation sont réunies, ce qu'il est tenu de justifier dans le préavis (cf. art. 36 al. 1 et al. 3 LACI); l'autorité cantonale peut exiger tous les documents utiles à cet effet par l'employeur, qui a une obligation de collaborer. L'autorité cantonale doit en principe rendre sa décision à l'intérieur du délai de préavis de l'art. 36 al. 1 LACI (arrêt 8C_468/2022 du 28 novembre 2023 consid. 7.1 et les références citées). Dans une seconde phase, soit dans un délai de trois mois à compter de l'expiration de chaque période de décompte, l'employeur fait valoir auprès de la caisse qu'il a désignée l'ensemble des prétentions à l'indemnité pour les travailleurs de son entreprise (art. 38 al. 1 LACI). Selon l'art. 38 al. 3 LACI, l'employeur remet à la caisse, les documents nécessaires à la poursuite de l'examen du droit à l'indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let.”
Die Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG ist eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt mit dem Ende der Abrechnungsperiode; der Fristenlauf beginnt formell am ersten Tag nach der Periode (vgl. Art. 61 AVIV). Die Frist beträgt drei Monate und endet am Tag des dritten Monats, dessen Tageszahl derjenigen des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Für die praktische Berechnung ist damit das Kalenderende der Abrechnungsperiode massgeblich.
“Vorliegend liegt der Ort des Betriebes der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von KAE für November und Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 5'205.35 im Streit (OeKa-Dok 252, 261). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art.”
“Vorliegend liegt der Ort des Betriebes der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt die Ausrichtung von KAE für November und Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 5'205.35 im Streit (OeKa-Dok 252, 261). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht. Daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art.”
Auch während der COVID‑19-Pandemie mussten Arbeitgeber die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG einreichen, da die COVID‑19‑Verordnung die Bst. a von Art. 38 Abs. 3 AVIG nicht geändert hat.
“Durch die COVID-19-Verordnung ALV wurden zwar die Bst. b und c von Art. 38 Abs. 3 AVIG modifiziert, nicht aber dessen Bst. a (vgl. Art. 7 der Verordnung). Folglich hatten die Arbeitgeber der Kasse auch während der Pandemie die für die «weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen» (Art. 38 Abs. 3 Bst. a AVIG) innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG einzureichen.”
“Durch die COVID-19-Verordnung ALV wurden zwar die Bst. b und c von Art. 38 Abs. 3 AVIG modifiziert, nicht aber dessen Bst. a (vgl. Art. 7 der Verordnung). Folglich hatten die Arbeitgeber der Kasse auch während der Pandemie die für die «weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen» (Art. 38 Abs. 3 Bst. a AVIG) innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG einzureichen.”
Das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren ist zweistufig: Erst die bei der kantonalen Amtsstelle einzureichende Voranmeldung (Art. 36 AVIG), sodann die separate Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei der gewählten Arbeitslosenkasse. Der Entschädigungsantrag ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür geltenden Frist bei der Arbeitslosenkasse einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV).
“128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV richtet. Dieser bestimmt für die Kurzarbeitsentschädigung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Betriebes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV), im vorliegenden Fall X. , Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Die beschwerdeführende Partei macht Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum September 2021 bis Ende November 2021 geltend. 2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2022, 8C_386/2022, E. 4.2). 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er diese der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen ein-verlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Sie prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist.”
“Dezember 2020 durch den Rechtsdienst des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass die korrigierten Voranmeldungen für die Zeitspanne 24. März 2020 bis 31. August 2020 eingereicht werden sollen. Der fristgerechte Eingang des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse ergibt sich demnach aus der Aktennotiz vom 21. Dezember 2020 nicht zwingend, zumal diese im Zusammenhang mit der neu einzureichenden Voranmeldung ergangenen ist. Dass die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen (vgl. vorstehende E. 1.3). Vor Augen zu halten gilt es, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV). Daher greift auch der Einwand nicht, dass der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Wiedererwägung der Voranmeldung vorgelegen habe müsse und der Beschwerdegegner der Buchhalterin des Beschwerdeführers auch nicht mitgeteilt habe, dass der Antrag nochmals einzureichen sei. Mit Blick auf das zweistufige Verfahren erfolgte die Bearbeitung der Voranmeldung durch den Rechtsdienst der Amtsstelle unabhängig von der durch die Arbeitslosenkasse zu prüfende Frage der fristgerechten Einreichung des Entschädigungsantrags nach Art. 38 AVIG. Daher musste sich der Rechtsdienst auch nicht dazu äussern, ob der Antrag nach Art. 38 AVIG rechtzeitig bei der Arbeitslosenkasse eingegangen war.”
Bei der Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Die Kurzarbeitsentschädigung muss in der vorgeschriebenen Form (Art. 38 Abs. 3 AVIG) innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden. Die Beweislast für die fristgerechte Geltendmachung trägt der Arbeitgeber; kann er die rechtzeitige Einreichung nicht nachweisen, erlischt der Anspruch.
“Mai 2020 gültig gewesenen Fassung musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten. Das Voranmeldeverfahren blieb jedoch bestehen. Dieses dient als Kontrollinstrument und bezweckt die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 506). Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl.”
“Es ist erstellt und unbestritten, dass der Antrag für Kurzarbeitsentschädigung für den Monat April 2020 (act. II 96) nicht bzw. erst im Februar 2021 bei der Verwaltung eingegangen ist (act. II 96, 99). Der Entschädigungsanspruch auf Kurzarbeit ist innert dreier Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG) einzureichen, mithin den besagten Monat betreffend bis Ende Juli 2020 (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann die – fristwahrende (Art. 39 Abs. 1 ATSG) – Einreichung des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode (Monat) April 2020 an den Versicherungsträger bzw. dessen Übergabe an die Schweizerische Post zu Handen der Arbeitslosenkasse nicht belegen. Sie selbst hielt denn auch fest, dass die Abrechnung mit normaler/einfacher Post versandt worden sei, weshalb die Zustellung nicht belegt werden könne (Beschwerde S. 4 Ziff. 15 und S. 7 Ziff. 35). Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber, weil er die Handlung vorzunehmen hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art.”
“Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich 2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 5). 4.2. 4.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die B____ AG nicht nachzuweisen vermag, den Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. E. 3.3.2. hiervor). So liegt kein Zustellnachweis (Postaufgabequittung oder Ähnliches) vor, woraus sich eine fristgerechte Einreichung des fraglichen Antrags ableiten liesse. Die erste aktenkundige Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 datiert vom 26. Juli 2021 (vgl. E-Mail vom 26. Juli 2021, BB 5) und erweist sich im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet. 4.2.2. An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge den nachweislich eingereichten Antrag vom 26. Juli 2021 nicht mehr auffinden konnte (vgl. E-Mailkorrespondenz, BB 5 und 6). Zwar ist die Dokumentenhandhabung der Beschwerdegegnerin vorliegend als unsorgfältig zu bezeichnen. Dies gilt allerdings auch für jene der Beschwerdeführerin, welche die behauptete rechtzeitige Einreichung ihrerseits nicht nachweisen kann. Zudem ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatte. Schliesslich fällt für die Beantwortung der Frage nach der Fristwahrung hinsichtlich des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des anfänglich seitens der Beschwerdegegnerin als ebenfalls nicht eingereicht deklarierten Antrags auf KAE für den Monat November 2020 gelungen war. So führt der Umstand, dass der Antrag für den Monat November 2020 fristgerecht eingereicht worden war nicht ohne Weiteres zur Annahme, der Antrag für Dezember 2020 sei ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden.”
“Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer hiernach den streitigen Kurzarbeitsentschädigungsanspruch für den Monat April 2020 fristgerecht innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode beim Beschwerdegegner geltend gemacht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Praxisgemeinschaft habe – noch unter der falschen BUR-Nummer – im Juli 2020 das Formular "Antrag und Abrechnung von KAE" mit einem Entschädigungsbetrag von Fr. 11'270.45 im Juli 2020 dem Beschwerdegegner eingereicht (Beschwerde S. 4 Ziff. 3.2). Dieser habe es jedoch unterlassen, den Eingang auf dem Formular zu vermerken und das Zustellkuvert mit dem Absenderpoststempel aufzubewahren. Dass dieser Antrag des Beschwerdeführers auch tatsächlich eingereicht wurde und damit gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG fristgerecht innerhalb dreier Monate, d.h. vor dem 31. Juli 2020, erfolgt ist (vgl. E. 2.3 vorstehend), ist jedoch nicht erstellt, sondern wird vom Beschwerdeführer allein behauptet (AB 111, AB 83 Ziff. 5, Beschwerde S. 7 Ziff. 3.6.3, Eingabe vom 7. Februar 2022 S. 2 f. Ziff. 2). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass diese Anmeldung beim Beschwerdegegner eingegangen ist. Trotz der Möglichkeit, dass bei jeder Behörde Dokumente verloren gehen können, hielt die Rechtsprechung fast ausnahmslos daran fest, dass die Versicherten die Konsequenzen der Beweislosigkeit sowohl für die Einreichung von Dokumenten als auch für das Datum der Einreichung zu tragen haben. Die Tatsache, dass die Vorbringen betreffend die Einreichung der Nachweise für die Arbeitssuche (bzw. hier die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 38 AVIG) plausibel erscheinen, genügt für den Nachweis der tatsächlichen Einreichung (bzw. dessen Datum) nicht. Notwendig hierfür ist ein auf feststellbare Umstände ("éléments matériels") gestützter Beweis (vgl.”
“Juni 1982 innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werde, bestehe Anspruch auf Leistungen. Mit Verfügung vom 8. September 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2020 ab, da dieser um vier Tage zu spät geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob B.____, Geschäftsführerin und Inhaberin der A.____ GmbH, mit Schreiben vom 16. September 2020 Einsprache. Sie machte geltend, den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2020 erstmals am 25. Juni 2020 eingereicht zu haben, weshalb die dreimonatige Frist eingehalten sei. Die mit Postaufgabe vom 4. September 2020 zugestellten und am 7. September 2020 bei der Kasse eingegangenen Unterlagen seien lediglich Ergänzungen, die als Nachbesserung des Antrags vom 25. Juni 2020 zu verstehen seien. Mit Entscheid vom 12. November 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie hielt fest, die dreimonatige Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG sei am 31. August 2020 abgelaufen. Der Antrag für den Monat Mai 2020 sei am 4. September 2020 und somit verspätet aufgegeben worden. Wegen Vorliegens einer Verwirkungsfrist sei eine Fristverlängerung für die Einreichung des Antrags nicht möglich. Gründe, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden, seien keine vorgebracht worden. B. Dagegen erhob B.____ im Namen der A.____ GmbH, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2020; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Bei ihr sei zu keiner Zeit - weder auf dem Postweg noch per E-Mail - ein Antrag vom 25. Juni 2020 für die Abrechnungsperiode Mai 2020 eingegangen. Die Folgen der Beweislosigkeit der fristgerechten Einreichung des Antrags habe die Beschwerdeführerin zu tragen.”
Nach der Praxis zu Art. 38 Abs. 1 AVIG genügt das blosse Erfassen bzw. Hochladen eines Antrags auf einer Zustellplattform nicht; die empfangsbedürftige Willenserklärung gelangt erst mit dem abgeschlossenen Absende-/Bestätigungsvorgang in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde. Empfangsbestätigungen sind daher sinnvoll zu verlangen; der Einreichende trägt die Gefahr der erfolglosen oder nicht nachgewiesenen Übermittlung und muss bei Ausbleiben einer Bestätigung geeignete Vorsichtsmassnahmen treffen.
“Dem Ausgeführten zufolge wurde das Antragsformular auf der Zustellplattform www.arbeit.swiss zwar erfasst bzw. auf den Server des SECO hochgeladen, jedoch - analog dem konventionellen Postversand - nicht abgeschickt. Es befand sich immer noch im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin, worauf der Beschwerdegegner keine Zugriffsmöglichkeit hatte. Das blosse Hochladen der Daten auf die elektronische Zustellplattform des SECO genügt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 2 Ziff. 4 f.) - somit nicht den Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Login-Vorgang (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 2 Ziff. 4 f.; vgl. E. 3.1 hiervor) vermag daran nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass durch ein Login die im elektronischen System bereits vorhandenen Daten importiert werden, doch befindet sich das damit neu eröffnete Formular noch im Herrschaftsbereich der erfassenden Person und sie allein kann darüber frei entscheiden, ob sie das Formular - mit einem Bestätigungsklick auf die entsprechende Schaltfläche - einreichen bzw. an die zuständige Behörde weiterleiten will oder nicht. Gleich verhält es sich auch in Bezug auf das Online-Ausfüllen bzw. -Einreichen der Steuererklärung auf der Plattform www.taxme.ch. Dank des Login-Vorgangs stehen der Privatperson jedes Jahr Stammdaten und wiederkehrende Angaben aus dem Vorjahr automatisch zur Verfügung, jedoch sind die vorhandenen und neu erfassten Steuerdaten erst mit der elektronischen Freigabe (welche mit einer Übermittlungsbestätigung quittiert wird) für die Steuerverwaltung ersichtlich; bis zur Freigabe befinden sich die erfassten Steuerdaten aber immer noch im Herrschaftsbereich der erfassenden Person (analog zum ausgefüllten, noch nicht versandten Papierformular).”
“Dies werde denn auch im Benutzerprofil der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach sie mit der Antragstellung auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021 lediglich bis zum Schritt "wird aktuell bestätigt durch Antragstellerin" gelangt sei, jedoch den Schritt "Zur Prüfung an: Arbeitslosenkasse" nicht erreicht respektive abgeschlossen habe. Das Antragsformular sei auf der Zustellplattform zwar erfasst bzw. auf den Server des SECO hochgeladen, jedoch - analog dem konventionellen Postversand - nicht abgeschickt worden. Es habe sich immer noch im Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin befunden, worauf die Kasse keine Zugriffsmöglichkeiten gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die erfolgte Willenserklärung bzw. elektronische Zustellung in den Herrschaftsbereich der Kasse trage, habe sie bei bloss behaupteter, aber nicht bewiesener Auslösung des Bestätigungsvorgangs die nachteiligen Folgen zu tragen. Der am 24. Juni 2021 elektronisch ausgefüllte Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG geltend gemacht worden, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2021 per Ende Juni 2021 verwirkt sei. Entschuldbare Gründe für die Nichtausübung des Sendevorgangs bzw. die zu spät erfolgte Rechtsausübung seien weder aktenkundig noch würden solche im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 14. August 2021 geltend gemacht. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März”
“Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht. Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (Art. 38 Abs. 1 AVIG) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (BGE 145 V 90 E. 6.2.2). Dasselbe wie für E-Mails hat für das elektronische Hochladen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung auf die Zustellplattform www.arbeit.swiss zu gelten. Im Ergebnis kann dem kantonalen Gericht daher beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen aus dem Fehlen einer Bestätigung der Kasse über den rechtzeitigen Empfang des Antrags via Zustellplattform zu tragen hat. Von einer unrichtigen Auslegung des Art. 38 Abs. 1 AVIG und überspitztem Formalismus kann keine Rede sein, da der Antrag vom 24. Juni 2021 gar nicht in den Herrschaftsbereich der Arbeitslosenkasse gelangt ist.”
Der Arbeitgeber hat den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer gesamthaft für den Betrieb innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Dabei sind die in Art. 38 Abs. 3 AVIG genannten für die Beurteilung und Berechnung erforderlichen Unterlagen einzureichen; die Kasse kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen. Bei erstmaliger Geltendmachung werden von der Kasse insbesondere detaillierte Lohn‑ und Arbeitszeitunterlagen sowie weitere Nachweise verlangt (vgl. Quelle 0).
“Mai 2021 Lohntabellen einreichen lassen. Am 14. Mai 2021 habe die ÖAK jedoch darauf mit dem Hinweis reagiert, dass weiterhin die bereits eingeforderten Dokumente benötigt würden und habe nochmals dazu aufgefordert, ihr diese Unterlagen bis zum 18. Mai zukommen zu lassen. 2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die ÖAK zu Recht darauf berufen durfte, die Unterlagen seien nicht rechtzeitig eingereicht worden. 3. 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. 3.2. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.3. Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen, Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw.”
“Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Dazu hat der Arbeitgeber der zuständigen Kasse unter anderem die in Abs. 3 aufgeführten Unterlagen einzureichen.”
Bei der Geltendmachung nach Art. 38 Abs. 1 AVIG sind der Kasse die nach Art. 36 Abs. 3 AVIG erforderlichen Unterlagen beizulegen. Dazu gehören die für die Berechnung erforderlichen Soll‑ und Ist‑Stunden der betreffenden Abrechnungsperiode. Auf Zahlen des Vormonats kann nicht abgestellt werden, weil die tatsächlichen Ausfallstunden erst nach Ablauf der jeweiligen Periode feststellbar sind.
“In derselben Verfügung wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber sich zu verpflichten habe, den Arbeitnehmern die Kurzarbeitsentschädigung am ordentlichen Zahltag vorzuschiessen (vgl. Art. 37 Best. a AVIG). Dies entspricht den auch dem System, welches der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zugrunde liegt: Der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, hat diese mindestens zehn Tag vor Beginn der Kurzarbeit voranzumelden (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Dabei hat er die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Best. a AVIG erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Der Arbeitgeber macht sodann den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Mit der Geltendmachung des Anspruchs hat der Arbeitgeber der Kasse die Unterlagen nach Art. 36 Abs. 3 AVIG einzureichen, namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (Best. a). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie diejenigen nach Art. 32 Abs. 1 Best. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhoben hat, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Es macht somit schlicht keinen Sinn, für eine Abrechnungsperiode auf die Zahlen des Vormonats abzustellen, da die effektiven Soll- und Ist-Stunden und damit die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden im Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode bekannt sind.”
Bei Geltendmachung nach Art. 38 Abs. 1 AVIG prüft die Kasse die einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b) sowie diejenigen Voraussetzungen, die im Voranmeldeverfahren der kantonalen Amtsstelle geprüft wurden) und ob ein Einspruch vorliegt. Sind die Voraussetzungen erfüllt und kein Einspruch erhoben, nimmt die Kasse die Auszahlung vor. Stellt sie fest, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sie keine Kurzarbeitsentschädigung aus und unterbreitet die Akten der kantonalen Amtsstelle zur erneuten Überprüfung.
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeits-losenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 525, S. 2424 f.). Falls die Kasse feststellt, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sie keine Kurzarbeitsentschädigung aus und unterbreitet die Akten zur erneuten Überprüfung der kantonalen Amtsstelle (AVIG-Praxis KAE G20).”
“Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 525, S. 2424 f.). Falls die Kasse feststellt, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sie keine Kurzarbeitsentschädigung aus und unterbreitet die Akten zur erneuten Überprüfung der kantonalen Amtsstelle (AVIG-Praxis KAE, G20).”
Die dreimonatige Geltendmachungsfrist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen im betreffenden Kanton anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
“Die entsprechende Entschädigung sei daher auszurichten. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, die Fristwahrung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, so seien die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG erfüllt und die Entschädigung sei unter diesem Gesichtspunkt zu gewähren. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV).”
Nach Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist sind verspätet geltend gemachte Ausfallstunden oder nachgereichte Unterlagen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen; Nachreichungen dürfen die in Art. 38 Abs. 1 AVIG bezweckte Verwirkung nicht unterlaufen.
“Juli 2020 bei der zuständigen Kasse geltend machen müssen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, ihr Anspruch hätte ohne weiteres auch im Nachhinein aufgrund der vorgelegten Arbeitszeitkontrollen geprüft werden können. Nach dieser Auffassung ergäbe eine gesetzliche Verwirkungsfrist wenig Sinn. Eine Prüfung des Gesuchs sowie die Berechnung und Auszahlung der Entschädigung könnte nicht auf verlässliche und speditive Weise erfolgen, wenn die Kasse stets mit zusätzlichen, unter Umständen abweichenden Dokumenten und Nachforderungen rechnen müsste. Zudem lässt sich mit diesem Argument jede Frist beliebig verlängern, wenn darauf abgestützt würde, ob die Prüfung eines Gesuchs noch möglich wäre. Würden die Ausfallstunden, welche im April 2020 angefallen sind, in der Abrechnungsperiode Mai berücksichtigt, würde dies ausserdem dazu führen, dass die Ausfallstunden für den April in Umgehung der Verwirkungsfrist in Art. 38 Abs. 1 AVIG verspätet in der nachfolgenden Abrechnungsperiode geltend gemacht werden könnten, was als nicht zulässig zu gelten hat.”
“Das SECO vertritt den Standpunkt, es habe den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Anlässlich des Einspracheverfahrens habe es eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung seiner Revisionsverfügung [...] vorgenommen. Das gesetzliche Erfordernis der ausreichenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG) würde unterlaufen, wenn ein Betrieb jederzeit noch Dokumente nachreichen könnte, die bei der Bemessung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zu berücksichtigen wären. Die Auffassung der Beschwerdeführerin beruhe auf einem falschen Verständnis von Art. 38 Abs. 1 AVIG. Der Arbeitsausfall von Z._______ hätte innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist geltend gemacht werden müssen, da Entschädigungsansprüche gesamthaft, also für alle betroffenen Arbeitnehmer, zu beantragen seien. Da für Z._______ innert dreier Monate nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperioden jedoch keine wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden geltend gemacht worden seien, könnten solche im Nachhinein nicht mehr vorgebracht werden. Durch das Formular «geprüfte Unterlagen» werde sichergestellt, dass nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ausreichend kontrollierbar sei, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe.”
Lange Verzögerungen der Behörde bei der Nachforderung fehlender Unterlagen — im konkreten Fall erst rund zehn Monate nach der Geltendmachung des Anspruchs — können die Beurteilung der Zumutbarkeit einer weiteren Reaktion und damit die Wirkung der Frist beeinflussen. Ebenso kann die Unsicherheit der Zustellung per E‑Mail (insbesondere wenn eine solche Zustellung nicht vereinbart war) für die Bewertung der Rechtzeitigkeit relevant sein.
“April 2021 (BAB 7) bittet die ÖAK die Beschwerdeführer für die abschliessende Prüfung der Anträge und anschliessende definitive Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung um Einreichung der vollständigen Unterlagen und bittet um folgende Dokumente als pdf-Datei per E-Mail: Unterlagen, welche die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für den ganzen Monat belegen (z.B. Arbeitszeitrapporte, Arbeitsverträge); Unterlagen, welche die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden belegen, alternativ könnten sie die beigefügte Excelliste wahrheitsgetreu ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit dem Antrag einreichen. Die ÖAK sandte sodann die Mahnung vom 4. Mai 2021 (BAB 8), in der sie die angeführten Unterlagen nochmals anforderte und anfügte, wenn sie bis 18. Mai 2021 nicht im Besitz der Akten sein sollten, sie ihnen den Anspruch definitiv absprechen müssten und den bereits ausbezahlten Vorschuss zurückfordern müssten. 4.2. Die Beschwerdeführer machten ihren Anspruch bereits am 4. Juni 2020 fristgerecht geltend, die ÖAK verlangte die fehlenden Unterlagen jedoch erst am 16. April 2021 per Mail ein, somit in etwa zehn Monate nach der Geltendmachung. Zu diesem Zeitpunkt mussten die Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, von der ÖAK kontaktiert zu werden, vor allem, da die Konzeption von Art. 38 AVIG eine Erledigung innerhalb von drei Monaten nahelegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Kontaktaufnahme per Email mit Problemen behaftet sein kann und deren Zustellung unsicher ist. Eine Zustellung per Email war zwischen den Parteien zudem nicht vereinbart. 4.3. Frau F____ hatte im Auftrag der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 geantwortet, über die Übernahme der Firma G____ GmbH informiert, zwei Lohntabellen, eine für das Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, angefügt und die Lohnsituation der einzelnen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen präzisiert. Die Antwort erfolgte damit innerhalb der in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten Frist bis 18. Mai 2021 und erfolgte damit rechtzeitig. Die ÖAK antwortete darauf am 14. Mai 2021 (BAB 9) per Email. Sie ging darin jedoch nicht auf die von Frau F____ gemachten Angaben und gesandten Unterlagen ein, sondern wiederholte lediglich, dass sie die Unterlagen benötige und listete nochmals die gleichen Unterlagen wie im Mail vom 16. April 2021 bzw.”
Die KAE steht dem Arbeitgeber zu und muss von diesem geltend gemacht werden. Für die Bearbeitung der Anträge ist die zuständige kantonale Amtsstelle zuständig; diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Betriebs (nicht nach dem Wohnsitz der Arbeitnehmer).
“Es ist unbestritten, dass B.________ in der Schweiz wohnhaft ist und hier als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig ist und seine Sozialversicherungsbeiträge begleicht. Weiter ist es richtig, dass für die Auszahlung der KAE das Beschäftigungsland und somit die Schweiz zuständig ist, womit die schweizerische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Auch wenn es dabei relevant ist, dass der Arbeitnehmer in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und er der Nutzniesser der KAE ist, hat er aber keinen direkten Anspruch auf die KAE. Dieser kommt vielmehr allein dem Arbeitgeber zu, welcher den Anspruch geltend machen muss (Art. 38 AVIG) und an welchen die KAE vergütet wird (Art. 39 AVIG). Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf KAE ist jeweils die zuständige kantonale Amtsstelle, wobei sich diese Zuständigkeit nicht aus dem Wohnsitz des Arbeitnehmers ergibt, sondern aus dem Sitz des Unternehmens. Dies kann zwar im Gegensatz zur Angabe des SECO in der vorerwähnten E-Mail vom 23. Juni 2020 nicht direkt dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 AVIG entnommen werden, ergibt sich aber aus Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE. Die gleiche Information findet sich auf der Internetseite des SECO, Leistungsbereich Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, im FAQ KAE unter dem Punkt "Wie können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?", wo ebenfalls festgehalten wird, zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung sei die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befinde (https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/faq-kae.html; besucht am 23. August 2021). Zudem ist daran zu erinnern, dass Ziel der KAE ist, wie vom SECO zu Recht festgehalten, die schweizerische Wirtschaft zu unterstützen, um den Verlust von Arbeitsstellen zu vermeiden.”
“Es ist unbestritten, dass B.________ in der Schweiz wohnhaft ist und hier als Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig ist und seine Sozialversicherungsbeiträge begleicht. Weiter ist es richtig, dass für die Auszahlung der KAE das Beschäftigungsland und somit die Schweiz zuständig ist, womit die schweizerische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Auch wenn es dabei relevant ist, dass der Arbeitnehmer in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt und er der Nutzniesser der KAE ist, hat er aber keinen direkten Anspruch auf die KAE. Dieser kommt vielmehr allein dem Arbeitgeber zu, welcher den Anspruch geltend machen muss (Art. 38 AVIG) und an welchen die KAE vergütet wird (Art. 39 AVIG). Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf KAE ist jeweils die zuständige kantonale Amtsstelle, wobei sich diese Zuständigkeit nicht aus dem Wohnsitz des Arbeitnehmers ergibt, sondern aus dem Sitz des Unternehmens. Dies kann zwar im Gegensatz zur Angabe des SECO in der vorerwähnten E-Mail vom 23. Juni 2020 nicht direkt dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 AVIG entnommen werden, ergibt sich aber aus Rz. G2 der AVIG-Praxis KAE. Die gleiche Information findet sich auf der Internetseite des SECO, Leistungsbereich Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, im FAQ KAE unter dem Punkt "Wie können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen?", wo ebenfalls festgehalten wird, zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung sei die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in dem sich der Sitz des Betriebs befinde (https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/faq-kae.html; besucht am 23. August 2021). Zudem ist daran zu erinnern, dass Ziel der KAE ist, wie vom SECO zu Recht festgehalten, die schweizerische Wirtschaft zu unterstützen, um den Verlust von Arbeitsstellen zu vermeiden.”
Eine nachträgliche Änderung oder Berichtigung kann für Perioden, für die die Kasse die Leistungen bereits ausbezahlt hat, grundsätzlich nicht mit rückwirkender Wirkung angeordnet werden. Soweit sich die Vorentscheidung hingegen auf Monate bezieht, für welche die Leistungen noch nicht ausbezahlt sind, ist eine Änderung des Vorbescheids bzw. eine revidierte Entscheidung möglich.
“En revanche, une modification du préavis pour une période de contrôle pour laquelle les indemnités n’ont pas encore été versées par la Caisse ne paraît pas contraire au fait qu’une décision de révision fondée sur l’art. 17 al. 2 LPGA ne doit pas avoir d’effet rétroactif. Comme cela ressort de ce qui précède, le droit à l’indemnité ne prend naissance qu’en présence d’un préavis positif de la DGEM et après l’examen de l’ensemble des conditions du droit par la caisse. C’est d’ailleurs en lien avec ce double examen que le Bulletin LACI RHT prévoit qu’il y a lieu pour la caisse, en cas de doute sur le droit aux indemnités, de suspendre le versement des indemnités et de soumettre le cas à l’autorité cantonale pour réexamen. On ne saurait interpréter l’absence d’effet rétroactif de la révision en ce sens que le préavis ne pourrait être modifié que pour les périodes de contrôle futures, à savoir postérieures à la décision rectificative. En effet, dans la mesure où le préavis porte sur les mois à venir et que le droit à l’indemnité peut être exercé auprès de la caisse jusqu’à trois mois après chaque période de contrôle (art. 38 al. 1 LACI), il serait dans la plupart des cas impossible pour les autorités de chômage de refuser le versement des indemnités RHT aux entreprises sur la base de l’art. 17 al. 2 LPGA alors même qu’elles ne remplissent plus les conditions de ce droit. Cela signifie qu’en l’espèce, la DGEM était fondée à revenir sur son préavis par décision rectificative uniquement pour le mois de mai 2022. Il n’était en revanche pas possible pour la DGEM de modifier son préavis pour le mois d’avril 2022, pour lequel les indemnités RHT ont déjà été versées, faute d’une disposition légale l’y autorisant. 5. a) Le recours doit par conséquent être partiellement admis. La décision sur opposition du 28 septembre 2022 est annulée en tant qu’elle nie le droit de la recourante à des indemnités RHT pour le mois d’avril 2022 et confirmée pour le surplus. b) Il n’y a pas lieu de percevoir de frais judiciaires (art. 61 let. f bis LPGA). Vu le sort de ses conclusions, la partie recourante a droit à une indemnité de dépens réduits à titre de participation aux honoraires de son conseil (art.”
Fehlt der Nachweis, dass die Arbeitslosenkasse dem Anspruchsberechtigten ausdrücklich und überprüfbar zugesichert hätte, er sei von der Einhaltung der gesetzlichen Dreimonatsfrist (Art. 38 AVIG/LACI) entbunden, kann die Berufung auf guten Glauben oder auf angebliche Auskünfte der Behörde zur Rechtfertigung eines Fristversäumnisses nicht durchgreifen.
“Or, un tel contexte aurait au contraire dû l’amener à demander la confirmation écrite des renseignements prétendument obtenus, d’autant plus que la règle susceptible d’avoir été modifiée se trouvait être, comme il vient d’être dit, une disposition légale contenant un délai de péremption (cf. supra consid. 2.2). De surcroît, la Directive 2020/08 du 1er juin 2020, qui prévoyait en page 13 que le droit à l’indemnité en cas de réduction d’horaire de travail s’éteignait s’il n’était pas exercé dans le délai de trois mois à compter de l’abrogation de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage (RS 837.033), à savoir jusqu’au 30 novembre 2020 – ce qui contrevenait ainsi à l’art. 38 LACI et semblait dû à une inadvertance du SECO – a été supprimée le 22 juillet 2020 par la Directive 2020/10. Dans ces conditions, il apparaît difficilement concevable que le 19 mai 2020, le personnel de la Caisse ait pu se référer à cette Directive qui n’avait pas encore été établie et qui contrevenait au délai clairement fixé par la loi. 5.3.4. Il n’est ainsi pas établi à satisfaction de droit que la Caisse publique de chômage aurait donné à la recourante une quelconque assurance qu’elle n’avait pas à exercer son droit à l’indemnité dans le délai légal de trois mois prévu à l’art. 38 LACI, mais qu’il suffisait qu’elle effectue cette démarche jusqu’au 30 novembre 2020. Il semble bien au contraire que la recourante, respectivement sa fiduciaire, a agi avec légèreté et se réclame maintenant de la protection de la bonne foi pour couvrir son comportement. 5.4. Dans ces conditions, la recourante ne saurait invoquer sa bonne foi et se prévaloir d’une promesse de l’autorité pour revendiquer le droit à l’indemnité alors qu’elle ne l’a pas exercé en temps utile. Pour l’indemnité relative au mois d’avril 2020, cela est d’autant moins le cas que la recourante, après avoir été informée que sa demande relative au mois de mars 2020 avait été déposée tardivement – soit à la date de la demande de restitution établie le 23 septembre 2020 – n’a pas réagi immédiatement et a encore attendu plus d’un mois, soit jusqu’au 5 novembre 2020, pour déposer la demande relative au mois d’avril 2020. 6. Discussion sur la restitution des prestations 6.1. La recourante conteste enfin la décision de restitution au motif que les conditions d’une révision ou reconsidération selon l’art.”
Zur Geltendmachung nach Art. 38 Abs. 1 AVIG sind neben dem Antrag innert der Dreimonatsfrist auch die für die Anspruchsprüfung erforderlichen betrieblichen Unterlagen einzureichen (z. B. Stundenlisten, Lohnjournale). Ein rein pauschaler Verweis — etwa auf die Pandemie — genügt für die Begründung der Arbeitsausfälle nicht; der Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen, dass die Ausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind.
“1 AVIG geltend macht, worunter auch die Einreichung der im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» erwähnten Unterlagen fällt, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). 3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, welcher nach Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin reichte die Formulare Anträge und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (für die Monate März und April 2020 jeweils am 31. März 2020 und diejenige von Mai 2020 am 25. Juni 2020 (AB 5, 7, 9) und somit innerhalb der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG, vorliegend dem 1. Juli 2020 für die Abrechnungsperiode März 2020, dem 3. August 2020 für die Abrechnungsperiode April 2020 und dem 1. September 2020 für die Abrechnungsperiode Juni 2020 (vgl. E. 3.4. hiervor), ein. Aus der Verfügung vom 26. März 2020 (AB 4) ergibt sich im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin um die dreimonatige Verwirkungsfrist gewusst hat. 5.1.2. Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich indes nicht, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der massgeblichen Dreimonatsfrist zusätzlich zu den Formularen, die darauf verlangten betrieblichen Unterlagen betreffend die Sollstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie die Lohnsumme (Stundenlisten und Lohnjournale) eingereicht hätte. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Juli 2021 auch nicht geltend gemacht. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an, die massgeblichen Unterlagen erst mit E-Mail vom 5. Januar 2021 der zuständigen Person, Frau D____, eingereicht zu haben. Da die Verwirkung in vorliegender Angelegenheit allerdings spätestens am 1.”
“Sodann wurde in den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO festgehalten, dass die Pandemie nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen Weisung 2021/13: Aktualisierungen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021. Die Weisung 2022/05 setzt per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft. Alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie"). 3.7. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.8. 3.8.1. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl.”
Angesichts der im Frühling 2020 sprunghaft angestiegenen Arbeitslast im Zusammenhang mit Covid‑19 kann der Kasse nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden, wenn einzelne Eingänge nicht sofort in die Akten genommen werden. Entscheidend ist, dass der Kasse nachträglich alle für das Verfahren massgeblichen Unterlagen zugestellt wurden.
“Allerdings ist der Kasse beizupflichten, dass es sich bei diesen vier Aktenstücken nicht um Unterlagen handelt, die für den hier zu beurteilenden Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Mai 2020 massgeblich sind. Vielmehr handelt es sich um Akten, die zwei Anfragen der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand zum Inhalt haben. Angesichts der während der Covid-19-Situation im Frühling 2020 sprunghaft angestiegenen Arbeitslast und Anfragen kann der Kasse kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese vier E-Mails nicht sogleich zu den Akten genommen hat. Dass der Antrag vom 25. Juni 2020 nicht bei den Akten ist, erstaunt nicht, zumal der Zugang desselben bei der Beschwerdegegnerin vorliegend bestritten wird. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kasse der Beschwerdeführerin nachträglich sämtliche Akten, die für das vorliegende Verfahren massgeblich sind, zugestellt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem formellen Einwand. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2020 infolge verspäteten Zugangs des Antrags zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist an dem Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht; daran ändert nichts, dass der Fristenlauf gemäss Art. 61 AVIV erst am ersten Tag nach der Abrechnungsperiode beginnt. Ferner beginnt die dreimonatige Frist nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art.”
Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr kann die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber detaillierte betriebliche Unterlagen verlangen. Als Beispiele werden in der Rechtsprechung u. a. genannt: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben zu Vor‑ und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, das Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem, ein Verzeichnis der Arbeitszeiten sowie der bezahlten Ferien- und Freitage, Lohnlisten mit vertraglichen und regelmässigen Zulagen, ein Handelsregisterauszug (bei AG/ GmbH) sowie Aufstellungen über Vorjahre.
“Mai 2021 habe die ÖAK jedoch darauf mit dem Hinweis reagiert, dass weiterhin die bereits eingeforderten Dokumente benötigt würden und habe nochmals dazu aufgefordert, ihr diese Unterlagen bis zum 18. Mai zukommen zu lassen. 2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die ÖAK zu Recht darauf berufen durfte, die Unterlagen seien nicht rechtzeitig eingereicht worden. 3. 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. 3.2. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.3. Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen, Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw.”
“Mai 2021 habe die ÖAK jedoch darauf mit dem Hinweis reagiert, dass weiterhin die bereits eingeforderten Dokumente benötigt würden und habe nochmals dazu aufgefordert, ihr diese Unterlagen bis zum 18. Mai zukommen zu lassen. 2.3. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die ÖAK zu Recht darauf berufen durfte, die Unterlagen seien nicht rechtzeitig eingereicht worden. 3. 3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 2 AVIG fordert die Kasse vom Arbeitgeber zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmenden ausgeschlossen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen. 3.2. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.3. Bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitsausfalls im Kalenderjahr hat die Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber einzuverlangen: Angaben zur vertraglichen Arbeitszeit, Angaben über Vor- und Nachholzeiten und deren Kompensationsdaten, Reglement zum betrieblichen Gleitzeitsystem, Verzeichnis mit den Arbeitszeiten und den bezahlten Ferien- und Freitagen, Lohnliste mit den vertraglichen, regelmässigen Zulagen, Handelsregisterauszug bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aufstellung über die in den letzten 6 bzw.”
Die Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist: Der Anspruch muss innert drei Monaten nach Ende jeder Abrechnungsperiode bei der bezeichneten Kasse geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf der Abrechnungsperiode, gilt nur als gewahrt, wenn die Anmeldung in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form erfolgt, und kann — vorbehaltlich einer Wiederherstellung — weder gehemmt noch unterbrochen werden.
“1 AVIG dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. Entsprechend der Regelung von Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG statuierten Frist zur Geltendmachung der KAE handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie kann vorbehältlich einer Wiederherstellung weder gehemmt noch unterbrochen werden und gilt nur als gewahrt, wenn die KAE in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende einer Abrechnungsperiode geltend gemacht wird (Urteil EVG C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“1 AVIG dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert. Entsprechend der Regelung von Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG statuierten Frist zur Geltendmachung der KAE handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie kann vorbehältlich einer Wiederherstellung weder gehemmt noch unterbrochen werden und gilt nur als gewahrt, wenn die KAE in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende einer Abrechnungsperiode geltend gemacht wird (Urteil EVG C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Liegt zum Zeitpunkt der Beschwerde kein eingereichter Abrechnungsanspruch vor (z. B. weil für die betreffenden Perioden keine Kurzarbeit durchgeführt und dementsprechend keine Abrechnungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht wurden), besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Prüfung des Entschädigungsanspruchs; die Beschwerde ist in solchen Fällen als gegenstandslos abzuschreiben.
“Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2022 Art. 38 Abs. 1 AVIG. Art. 59 ATSG. Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung. Rechtsschutzinteresse. Wurde in den vorangemeldeten Perioden - betreffend welche die kantonale Amtsstelle mangels genügender Grösse der geltend gemachten Betriebsabteilung teilweisen Einspruch erhoben hatte - keine Kurzarbeit durchgeführt und demzufolge der Arbeitslosenkasse keine Abrechnungen eingereicht, besteht offenkundig kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Mithin besteht im Urteilszeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob die fragliche Betriebseinheit als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden kann (E. 2.1). Die Beschwerde ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2022, AVI 2021/10). Entscheid vom 24. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.”
Die Dreimonatsfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode und läuft unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder eine Rekursinstanz bereits über die Auszahlung entschieden hat; laufende Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbrechen die Frist nicht.
“Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Sie läuft drei Monate später am Tag ab, welcher demjenigen mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis (Ablauf der Abrechnungsperiode) entspricht (Nussbaumer, Thomas, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann: SBVR Soziale Sicherheit,”
“Im vorliegenden Fall hat die KAST bereits in ihrer Verfügung vom 3. November 2021, mit welcher sie ursprünglich Einspruch gegen die Voranmeldung um KAE für die Monate November 2021 bis Januar 2022 erhoben hatte, unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» festgehalten, dass ein Entschädigungsanspruch innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen ist, andernfalls verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen. Weiter hat sie explizit darauf hingewiesen, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid diese Frist nicht unterbrechen (OeKa-Dok 229). Diese Hinweise entsprechen der eingangs erwähnten Bestimmung, wonach die dreimonatige Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode unabhängig davon endet, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (oben, Erwägung 2.1). Der identische Hinweis findet sich erneut im Einspracheentscheid vom 1. März 2022 (OeKa-Dok 236). Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung (oben, Erwägung 4.3) und insbesondere den unmissverständlich formulierten Hinweis, dass allfällige Einsprache- oder Beschwerdeverfahren die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung von KAE nicht unterbrechen, können die Einwände der Beschwerdeführerin nicht überzeugen. Weshalb das von der Beschwerdeführerin angehobene Einspracheverfahren ein objektives Hindernis für eine fristgerechte Einreichung der Anträge um KAE darstellen soll, ist mithin nicht ersichtlich. Gerade mit Blick auf die erwähnten Hinweise hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass die entsprechenden Anträge unbesehen des laufenden Einspracheverfahrens fristgerecht einzureichen sind.”
“Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (BGE 124 V 75).”
“a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art. 36 al. 1 LACI et 58 al. 1 à 4 OACI, l’employeur n’était pas tenu de respecter un délai de préavis lorsqu’il avait l’intention de requérir l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail en faveur de ses travailleurs (al. 1). Le préavis de réduction de l’horaire de travail pouvait également être communiqué par téléphone. L’employeur était tenu de confirmer immédiatement par écrit la communication téléphonique (al. 2). c) Dite ordonnance ne prévoyait cependant aucune réglementation particulière qui venait déroger à l’art. 38 al. 1 LACI, relatif à l’exercice du droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage compétente. 6. En l’espèce, il est établi que la recourante a déposé auprès du SDE le préavis de réduction de l’horaire de travail au sens de l’art. 36 al. 1 LACI en date du 31 mars 2020. Il est par ailleurs incontesté qu’elle n’a pas exercé son droit à l’indemnité pour les mois litigieux auprès de l’intimée dans le délai de trois mois prévu par l’art. 38 al. 1 LACI. Ainsi que l’ont souligné la jurisprudence fédérale et la doctrine, citées supra sous consid. 4d et 4e, la question du préavis de réduction de l’horaire de travail auprès de l’autorité cantonale (art. 36 al. 1 LACI) se doit d’être distinguée de celle de l’exercice du droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage (art. 38 al. 1 LACI). Dans la mesure où le délai de trois mois instauré pour l’exercice du droit à l’indemnité est indépendant de l’émission du préavis par l’autorité cantonale, la question de la notification de la décision du SDE relative au bien-fondé de la demande d’indemnisation, contenue dans le courriel du 23 avril 2020, peut demeurer indécise, puisqu’elle n’a pas d’incidence sur l’exercice du droit à l’indemnité auprès de l’intimée.”
Die Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag nach dem Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode. Als Abrechnungsperiode gilt ein Kalendermonat oder vier zusammenhängende Wochen. Die Frist dauert drei Monate und läuft amjenigen Tag des dritten Monats ab, der der Zahl des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Fällt der letzte Fristtag auf einen Samstag, Sonntag oder einen kantonal anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
“Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Sie läuft drei Monate später am Tag ab, welcher demjenigen mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis (Ablauf der Abrechnungsperiode) entspricht (Nussbaumer, Thomas, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann: SBVR Soziale Sicherheit,”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E.”
“a), si la perte de travail doit être prise en considération (let. b), si le congé n'a pas été donné (let. c), et si la réduction de l'horaire de travail est vraisemblablement temporaire et que l'on peut admettre qu'elle permettra de maintenir les emplois en question (let. d). b) A teneur de l'art. 36 al. 1 LACI, lorsqu'un employeur a l'intention de requérir une indemnité en faveur de ses travailleurs, il est tenu d'en aviser l'autorité cantonale par écrit dix jours au moins avant le début de la réduction de l'horaire de travail. Le Conseil fédéral peut prévoir des délais plus courts dans des cas exceptionnels. Ainsi, selon l’art. 58 al. 1 OACI (ordonnance du 31 août 1983 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité ; RS 837.02), le délai de préavis en cas de réduction de l’horaire de travail est exceptionnellement de trois jours lorsque l’employeur prouve que la réduction de l’horaire de travail doit être instaurée en raison de circonstances subites et imprévisibles. c) Selon l’art. 38 al. 1 LACI, dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. L’art. 38 al. 3 LACI prévoit que l’employeur remet à la caisse : les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents. d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire.”
Fehlende oder unzureichende Zustellnachweise (z. B. einfache A‑Post ohne Track & Trace, kein Einschreiben, kein System‑Ack) erschweren den Nachweis der fristgerechten Geltendmachung nach Art. 38 Abs. 1 AVIG und können dazu führen, dass ein rechtzeitig behaupteter Anspruch nicht anerkannt wird bzw. negative Rechtsfolgen für den Einreichenden nach sich zieht.
“In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass am 22. März 2021 ein (undatierter und nicht unterzeichneter) Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung mit der BUR-Nummer des Beschwerdeführers in der Höhe der geforderten Entschädigungssumme von Fr. 11'270.45 - und damit nach Ablauf der in Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV verankerten Dreimonatsfrist - bei der Arbeitslosenkasse einging. Ebenso steht fest, dass die behauptete rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs im Juli 2020 nicht mit dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post belegt werden kann, da der Antrag gemäss dem Beschwerdeführer mittels einfacher A-Post und nicht mit A-Post plus oder eingeschrieben versandt wurde.”
“Juni 1982 innert dreier Monate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werde, bestehe Anspruch auf Leistungen. Mit Verfügung vom 8. September 2020 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2020 ab, da dieser um vier Tage zu spät geltend gemacht worden sei. Dagegen erhob B.____, Geschäftsführerin und Inhaberin der A.____ GmbH, mit Schreiben vom 16. September 2020 Einsprache. Sie machte geltend, den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Mai 2020 erstmals am 25. Juni 2020 eingereicht zu haben, weshalb die dreimonatige Frist eingehalten sei. Die mit Postaufgabe vom 4. September 2020 zugestellten und am 7. September 2020 bei der Kasse eingegangenen Unterlagen seien lediglich Ergänzungen, die als Nachbesserung des Antrags vom 25. Juni 2020 zu verstehen seien. Mit Entscheid vom 12. November 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie hielt fest, die dreimonatige Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG sei am 31. August 2020 abgelaufen. Der Antrag für den Monat Mai 2020 sei am 4. September 2020 und somit verspätet aufgegeben worden. Wegen Vorliegens einer Verwirkungsfrist sei eine Fristverlängerung für die Einreichung des Antrags nicht möglich. Gründe, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden, seien keine vorgebracht worden. B. Dagegen erhob B.____ im Namen der A.____ GmbH, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2020; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Bei ihr sei zu keiner Zeit - weder auf dem Postweg noch per E-Mail - ein Antrag vom 25. Juni 2020 für die Abrechnungsperiode Mai 2020 eingegangen. Die Folgen der Beweislosigkeit der fristgerechten Einreichung des Antrags habe die Beschwerdeführerin zu tragen.”
“Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich 2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 5). 4.2. 4.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die B____ AG nicht nachzuweisen vermag, den Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. E. 3.3.2. hiervor). So liegt kein Zustellnachweis (Postaufgabequittung oder Ähnliches) vor, woraus sich eine fristgerechte Einreichung des fraglichen Antrags ableiten liesse. Die erste aktenkundige Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 datiert vom 26. Juli 2021 (vgl. E-Mail vom 26. Juli 2021, BB 5) und erweist sich im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet. 4.2.2. An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge den nachweislich eingereichten Antrag vom 26. Juli 2021 nicht mehr auffinden konnte (vgl. E-Mailkorrespondenz, BB 5 und 6). Zwar ist die Dokumentenhandhabung der Beschwerdegegnerin vorliegend als unsorgfältig zu bezeichnen. Dies gilt allerdings auch für jene der Beschwerdeführerin, welche die behauptete rechtzeitige Einreichung ihrerseits nicht nachweisen kann. Zudem ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatte. Schliesslich fällt für die Beantwortung der Frage nach der Fristwahrung hinsichtlich des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des anfänglich seitens der Beschwerdegegnerin als ebenfalls nicht eingereicht deklarierten Antrags auf KAE für den Monat November 2020 gelungen war. So führt der Umstand, dass der Antrag für den Monat November 2020 fristgerecht eingereicht worden war nicht ohne Weiteres zur Annahme, der Antrag für Dezember 2020 sei ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden.”
“d) Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d’être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c’est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu’un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible ; la vraisemblance prépondérante suppose que, d’un point de vue objectif, des motifs importants plaident pour l’exactitude d’une allégation, sans que d’autres possibilités ne revêtent une importance significative ou n’entrent raisonnablement en considération (ATF 144 V 427 consid. 3.2 ; 139 V 176 consid. 5.3 et les références citées). Il n’existe aucun principe juridique dictant à l’administration ou au juge de statuer en faveur de la personne assurée en cas de doute (ATF 135 V 39 consid. 6.1 et les références citées). 4. a) En l’occurrence, l'exercice par la recourante de son droit à l'indemnité pour les mois de décembre 2020 et juillet 2021 était soumis au délai de trois mois de l'art. 38 al. 1 LACI et arrivait à échéance respectivement le 31 mars 2021 et le 31 octobre 2021. Dans ses écritures, elle allègue avoir déposé les décomptes dans les délais précités. Selon la Caisse, on ne saurait retenir que la recourante a exercé son droit à l’indemnité en cas de RHT dans les délais légaux, faute pour cette dernière d’avoir apporté la preuve de la remise à temps des demandes et décomptes des mois de décembre 2020 et juillet 2021. Il ressort des explications données par la recourante, non contestées par la Caisse, qu’à partir du mois d’octobre 2020, le dépôt des demandes et décomptes d’indemnités ne pouvait se faire que par le biais d’une plateforme informatique mise en place par l’administration. La recourante allègue qu’elle n’a reçu aucun accusé de réception lors de la remise des formulaires par ce biais-là et qu’elle se trouve dès lors dans l’incapacité d’apporter la preuve de la remise des formulaires des mois de décembre 2020 et juillet 2021. Il n’est pas clair, sur la base des écritures de la Caisse, de savoir si de tels accusés de réception étaient émis par le système informatique, respectivement auraient dû en principe l’être, ou si tel n’était pas le cas.”
Wurden in den geltend gemachten Perioden keine Kurzarbeit durchgeführt und demzufolge keine Abrechnungen bei der Arbeitslosenkasse eingereicht, besteht offenkundig kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und im Urteilspunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerde kann deshalb als gegenstandslos abgeschrieben werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2022 Art. 38 Abs. 1 AVIG. Art. 59 ATSG. Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung. Rechtsschutzinteresse. Wurde in den vorangemeldeten Perioden - betreffend welche die kantonale Amtsstelle mangels genügender Grösse der geltend gemachten Betriebsabteilung teilweisen Einspruch erhoben hatte - keine Kurzarbeit durchgeführt und demzufolge der Arbeitslosenkasse keine Abrechnungen eingereicht, besteht offenkundig kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Mithin besteht im Urteilszeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Frage, ob die fragliche Betriebseinheit als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden kann (E. 2.1). Die Beschwerde ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2022, AVI 2021/10). Entscheid vom 24. März 2022 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr.”
Bestehen begründete Zweifel an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, kann die Kasse die Auszahlung aussetzen und die Akten der kantonalen Amtsstelle zur erneuten Prüfung vorlegen; stellt die Kasse dabei fest, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erfolgt keine Auszahlung.
“En revanche, une modification du préavis pour une période de contrôle pour laquelle les indemnités n’ont pas encore été versées par la Caisse ne paraît pas contraire au fait qu’une décision de révision fondée sur l’art. 17 al. 2 LPGA ne doit pas avoir d’effet rétroactif. Comme cela ressort de ce qui précède, le droit à l’indemnité ne prend naissance qu’en présence d’un préavis positif de la DGEM et après l’examen de l’ensemble des conditions du droit par la caisse. C’est d’ailleurs en lien avec ce double examen que le Bulletin LACI RHT prévoit qu’il y a lieu pour la caisse, en cas de doute sur le droit aux indemnités, de suspendre le versement des indemnités et de soumettre le cas à l’autorité cantonale pour réexamen. On ne saurait interpréter l’absence d’effet rétroactif de la révision en ce sens que le préavis ne pourrait être modifié que pour les périodes de contrôle futures, à savoir postérieures à la décision rectificative. En effet, dans la mesure où le préavis porte sur les mois à venir et que le droit à l’indemnité peut être exercé auprès de la caisse jusqu’à trois mois après chaque période de contrôle (art. 38 al. 1 LACI), il serait dans la plupart des cas impossible pour les autorités de chômage de refuser le versement des indemnités RHT aux entreprises sur la base de l’art. 17 al. 2 LPGA alors même qu’elles ne remplissent plus les conditions de ce droit. Cela signifie qu’en l’espèce, la DGEM était fondée à revenir sur son préavis par décision rectificative uniquement pour le mois de mai 2022. Il n’était en revanche pas possible pour la DGEM de modifier son préavis pour le mois d’avril 2022, pour lequel les indemnités RHT ont déjà été versées, faute d’une disposition légale l’y autorisant. 5. a) Le recours doit par conséquent être partiellement admis. La décision sur opposition du 28 septembre 2022 est annulée en tant qu’elle nie le droit de la recourante à des indemnités RHT pour le mois d’avril 2022 et confirmée pour le surplus. b) Il n’y a pas lieu de percevoir de frais judiciaires (art. 61 let. f bis LPGA). Vu le sort de ses conclusions, la partie recourante a droit à une indemnité de dépens réduits à titre de participation aux honoraires de son conseil (art.”
“Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer alsdann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Kasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 lit. b AVIG, ob allenfalls ein Einspruch erhoben wurde, und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG); sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Nussbaumer, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 525, S. 2424 f.). Falls die Kasse feststellt, dass die von der kantonalen Amtsstelle zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, richtet sie keine Kurzarbeitsentschädigung aus und unterbreitet die Akten zur erneuten Überprüfung der kantonalen Amtsstelle (AVIG-Praxis KAE, G20).”
Die Dreimonatsfrist des Art. 38 Abs. 1 AVIG ist eine Verwirkungsfrist; sie kann weder gehemmt noch unterbrochen werden. Wird die Frist versäumt, führt dies grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs auf Vergütung. Eine Wiederherstellung (Restitution) ist jedoch bei unverschuldeter Säumnis möglich (vgl. Art. 41 ATSG und zitierte Rechtsprechung).
“Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 AVIV), unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Rekursinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis jedoch zugänglich ist (BGE 124 V 75 E. 4b/bb; 114 V 123 E. 3; Urteile des BGer 8C_309/2022 vom 21. September 2022 E. 4.2; 8C_386/2022 vom 13. September 2022 E. 2.2.3 je m.H.).”
“Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, jedoch der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis (Art. 41 ATSG) zugänglich ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2424 N. 523; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.1).”
“d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art.”
Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung ist nach der Praxis eine Verwirkungsfrist. Die Frist beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode und ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode geltend gemacht wird. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber die in Art. 38 Abs. 3 AVIG genannten Unterlagen fristgerecht bei der Arbeitslosenkasse einreicht. Für die Einhaltung dieser Frist trägt der Arbeitgeber die Beweislast.
“Aufl., Basel 2016, Rz. 506). Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art.”
“Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12.”
“8b der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 837.033) in der vom 1. März bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung musste der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten. Das Voranmeldeverfahren blieb jedoch bestehen. Dieses dient als Kontrollinstrument und bezweckt die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 506). Der Arbeitgeber hat den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Er reicht der Arbeitslosenkasse namentlich die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG). Die Arbeitslosenkasse kann wenn nötig weitere Unterlagen verlangen (vgl. Art. 38 Abs. 3 am Ende AVIG). Bei der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist. Sie beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 f.). Die Frist zur Geltendmachung ist nur gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der durch Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30.”
Die von der Kasse zu gewährende Nachfrist dient primär der Ergänzung bereits eingereichter Abrechnungsunterlagen; der Arbeitgeber muss innerhalb dieser Frist sämtliche zur Prüfung notwendigen betrieblichen Unterlagen nachreichen (z. B. Stundenlisten, Lohnjournale, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen). Die Nachfrist ist dafür bestimmt, fehlende Teile der eingereichten Unterlagen zu vervollständigen und nicht dazu, das vollständige Fehlen solcher Nachweise zu heilen.
“Der Beschwerdeführer reichte in dieser Nachfrist sodann erstmals die Lohnjournale und Arbeitsverträge ein, welche die Überprüfung der Lohnsumme sowie der Soll- und Ausfallstunden durch die Beschwerdegegnerin ermöglichte (vgl. act. G3.1/11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. G1) genügte es nicht, lediglich das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" und eine Zusammenstellung zu den Sollstunden, der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden einzureichen, um diese Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer musste vielmehr bis Ende Juli und Ende August 2020 sämtliche zur Prüfung dieser Anträge notwendigen Unterlagen einreichen (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Bereits aus dem Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" geht hervor, dass betriebliche Unterlagen zu den Soll- und wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme, wie beispielsweise durch Stundenlisten und Lohnjournale zu belegen sind. Die Beschwerdegegnerin hatte daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2020 unter anderem aufgefordert, den Durchschnittslohn anhand der letzten sechs oder zwölf Monate zu berechnen (act. G3.1/32). Dem Beschwerdeführer hätte deshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass die Einreichung des Antragsformulars und die eingereichte Zusammenstellung zu den Soll- sowie der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und zur Lohnsumme nicht genügten. Da der Beschwerdeführer seinen Anträgen bei der erstmaligen Einreichung am 29. Juni 2020 nicht alle erforderlichen Unterlagen beilegte und die Bankverbindung nicht angab, waren seine Eingaben unvollständig. Die Beschwerdegegnerin sandte ihm die Unterlagen deshalb am 28.”
“Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte. Il s’agit d’un délai de déchéance qui ne peut être ni prolongé, ni suspendu. En revanche, il peut être restitué, aux conditions de l’art. 41 LPGA (cf. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genève/Zurich/Bâle 2014, n°4 ad art. 38 al. 1 LACI et références citées). La caisse ne peut calculer et verser les indemnités que si l’employeur lui communique les documents mentionnés à l’art. 38 al. 3 LACI. Lorsque l’employeur omet de remettre tous les documents, la caisse doit lui impartir un délai supplémentaire qui peut s’étendre au-delà du délai de déchéance, par exemple en cas d’exercice du droit juste avant la fin dudit délai. Ce délai supplémentaire ne doit être accordé que pour compléter les premiers documents et non pour pallier leur absence (cf. Boris Rubin, op. cit., n° 7 ad art. 38 al. 3 LACI et référence citée). 5. a) Compte tenu de la situation sanitaire liée au virus SARS-CoV-2 (COVID-19), le Conseil fédéral a édicté l’ordonnance du 20 mars 2020 sur les mesures dans le domaine de l’assurance-chômage en lien avec le coronavirus (ordonnance COVID-19 assurance-chômage ; RS 837.033), dont il a fixé l’entrée en vigueur rétroactivement au 17 mars 2020. b) L’art. 8b de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage, en vigueur du 26 mars 2020 (RO 2020 1075) au 1er juin 2020 (RO 2020 1777), prévoyait qu'en dérogation aux art. 36 al. 1 LACI et 58 al. 1 à 4 OACI, l’employeur n’était pas tenu de respecter un délai de préavis lorsqu’il avait l’intention de requérir l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail en faveur de ses travailleurs (al. 1). Le préavis de réduction de l’horaire de travail pouvait également être communiqué par téléphone. L’employeur était tenu de confirmer immédiatement par écrit la communication téléphonique (al. 2). c) Dite ordonnance ne prévoyait cependant aucune réglementation particulière qui venait déroger à l’art.”
Der Arbeitgeber hat den Entschädigungsanspruch gesamthaft für den Betrieb bei einer von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung soll die Abrechnung betriebseinheitlich bei einer einzigen Kasse erfolgen; eine Aufspaltung gegenüber mehreren Kassen wäre aus administrativen Gründen nicht vorgesehen.
“Wie in der Botschaft AVIG (599) erläutert wurde, «rechnet der Arbeitgeber für jede Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb mit einer einzigen Kasse ab». Eine Abrechnung zwischen den einzelnen Versicherten und von diesen individuell gewählten Kassen wäre laut Botschaft AVIG (600) administrativ völlig unhaltbar und würde zu gänzlich uneinheitlichen, unübersichtlichen Verhältnissen führen. Folglich bedeutet das Wort «gesamthaft» in Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass die Betriebe nach der Konzeption des Gesetzes nicht gegenüber mehreren Kassen abrechnen sollen. Bezweckt wurde damit eine «administrativ vernünftige Abwicklung des Entschädigungsverfahrens» (Botschaft AVIG, 599).”
Verwaltungsdirektiven (z. B. im Kontext der Pandemie) ändern die gesetzliche Dreimonatsfrist nach Art. 38 AVIG nicht. Das kantonale Gericht hat ausgeführt, dass aus mündlichen Auskünften oder aus zeitweilig erlassenen bzw. später aufgehobenen Richtlinien in der Regel kein Anspruch auf Verlängerung der Frist abgeleitet werden kann; ein solcher Vertrauensschutz wurde dort nicht bejaht.
“notamment arrêts TF 2C_842/2009 du 21 mai 2010 consid. 3.2, 2C_728/2009 du 15 mars 2010 consid. 3.2 et 8F_6/2013 du 25 juin 2013 consid. 2). 5.3.3. La recourante semble également se prévaloir de l’incertitude générale liée au contexte de la pandémie, qui aurait pu avoir pour effet d’entraîner la modification de certaines règles applicables au domaine de l’assurance-chômage. Or, un tel contexte aurait au contraire dû l’amener à demander la confirmation écrite des renseignements prétendument obtenus, d’autant plus que la règle susceptible d’avoir été modifiée se trouvait être, comme il vient d’être dit, une disposition légale contenant un délai de péremption (cf. supra consid. 2.2). De surcroît, la Directive 2020/08 du 1er juin 2020, qui prévoyait en page 13 que le droit à l’indemnité en cas de réduction d’horaire de travail s’éteignait s’il n’était pas exercé dans le délai de trois mois à compter de l’abrogation de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage (RS 837.033), à savoir jusqu’au 30 novembre 2020 – ce qui contrevenait ainsi à l’art. 38 LACI et semblait dû à une inadvertance du SECO – a été supprimée le 22 juillet 2020 par la Directive 2020/10. Dans ces conditions, il apparaît difficilement concevable que le 19 mai 2020, le personnel de la Caisse ait pu se référer à cette Directive qui n’avait pas encore été établie et qui contrevenait au délai clairement fixé par la loi. 5.3.4. Il n’est ainsi pas établi à satisfaction de droit que la Caisse publique de chômage aurait donné à la recourante une quelconque assurance qu’elle n’avait pas à exercer son droit à l’indemnité dans le délai légal de trois mois prévu à l’art. 38 LACI, mais qu’il suffisait qu’elle effectue cette démarche jusqu’au 30 novembre 2020. Il semble bien au contraire que la recourante, respectivement sa fiduciaire, a agi avec légèreté et se réclame maintenant de la protection de la bonne foi pour couvrir son comportement. 5.4. Dans ces conditions, la recourante ne saurait invoquer sa bonne foi et se prévaloir d’une promesse de l’autorité pour revendiquer le droit à l’indemnité alors qu’elle ne l’a pas exercé en temps utile.”
“A cet égard, cherchant une possible explication, elle relève certes dans ses observations du 25 février 2021 que, parmi la multitude de directives et de communications émises dans le contexte extrêmement particulier qui a prévalu depuis la mi-mars 2020, le Secrétariat d’Etat à l’économie avait émis le 1er juin 2020 une Directive 2020/08 qui prévoyait en page 13 que le droit à l’indemnité en cas de réduction d’horaire de travail s’éteignait s’il n’était pas exercé dans le délai de trois mois à compter de l’abrogation de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage (RS 837.033), à savoir jusqu’au 30 novembre 2020. Cela étant, ce paragraphe qui semblait dû à une inadvertance du Secrétariat d’Etat à l’économie avait été supprimé le 22 juillet 2020 par la Directive 2020/10. Dans ces conditions, il apparaît difficilement concevable que le 28 août 2020, le personnel de la Caisse publique de chômage ait pu se référer à cette Directive 2020/08 qui avait été supprimée plus d’un mois auparavant, par ailleurs non-conforme au délai clairement fixé par l’art. 38 LACI. Il n’est ainsi pas établi à satisfaction de droit que la Caisse publique de chômage aurait donné à la recourante une quelconque assurance qu’elle n’avait pas à exercer son droit à l’indemnité dans le délai légal de trois mois prévu à l’art. 38 LACI, mais qu’il suffisait qu’elle effectue cette démarche jusqu’au 30 novembre 2020. Dans ces conditions, elle ne pouvait pas faire valoir sa bonne foi et se prévaloir d’une promesse de l’autorité pour revendiquer le droit à l’indemnité alors qu’elle ne l’a pas exercé en temps utile. Pour l’indemnité relative au mois d’avril 2020, cela est d’autant moins le cas qu’au moment où le renseignement allégué aurait été donné, soit le 28 août 2020, le droit de la recourante était quoi qu’il en soit déjà éteint, faute d’avoir été exercé dans les délai de trois mois échu le 31 juillet 2020. 6. Sort du recours et frais. 6.1. Il résulte de l’ensemble de ce qui précède que, pour les mois d’avril 2020 et de mai 2020, le droit à l’indemnité s’est éteint au 31 juillet 2020, respectivement au 31 août 2020, faute d’avoir été exercé en temps utile, sans que la recourante puisse se prévaloir d’un défaut d’information ou d’un renseignement erroné pour revendiquer néanmoins l’octroi de ce droit. Le recours sera dès lors rejeté et la décision sur opposition du 7 décembre 2020 confirmée.”
Fehlt ein Nachweis über die fristgerechte Einreichung (z. B. Zustellnachweis), kann der Antrag als verspätet gelten. Bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses gehen Handlungen oder Unterlassungen der Vertretung zulasten des Antragsstellers. Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung trägt der Antragssteller.
“Angesichts des bestehenden Vertretungsverhältnis hat die Beschwerdeführerin sämtliche in diesem Zusammenhang erfolgten Handlungen (oder Unterlassungen) der B____ AG gegen sich gelten zu lassen (vgl. Art. 32 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung zum Zivilgesetzbuch (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR], SR 220; vgl. Watter Rolf in: Widmer Lüchinger Corinne/Oser David, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel und Zürich 2019, Art. 32 N 23). Dies wird vorliegend zu Recht auch nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 2. Dezember 2021, S. 5). 4.2. 4.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die B____ AG nicht nachzuweisen vermag, den Antrag auf KAE für den Monat Dezember 2020 fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. E. 3.3.2. hiervor). So liegt kein Zustellnachweis (Postaufgabequittung oder Ähnliches) vor, woraus sich eine fristgerechte Einreichung des fraglichen Antrags ableiten liesse. Die erste aktenkundige Einreichung des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 datiert vom 26. Juli 2021 (vgl. E-Mail vom 26. Juli 2021, BB 5) und erweist sich im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 AVIG als verspätet. 4.2.2. An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge den nachweislich eingereichten Antrag vom 26. Juli 2021 nicht mehr auffinden konnte (vgl. E-Mailkorrespondenz, BB 5 und 6). Zwar ist die Dokumentenhandhabung der Beschwerdegegnerin vorliegend als unsorgfältig zu bezeichnen. Dies gilt allerdings auch für jene der Beschwerdeführerin, welche die behauptete rechtzeitige Einreichung ihrerseits nicht nachweisen kann. Zudem ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge fristgerecht eingereicht hatte. Schliesslich fällt für die Beantwortung der Frage nach der Fristwahrung hinsichtlich des Antrags auf KAE für den Monat Dezember 2020 nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der rechtzeitigen Einreichung des anfänglich seitens der Beschwerdegegnerin als ebenfalls nicht eingereicht deklarierten Antrags auf KAE für den Monat November 2020 gelungen war. So führt der Umstand, dass der Antrag für den Monat November 2020 fristgerecht eingereicht worden war nicht ohne Weiteres zur Annahme, der Antrag für Dezember 2020 sei ebenfalls rechtzeitig eingereicht worden.”
Bei elektronischer Übermittlung gilt: Der Erklärende trägt das Risiko des Zugangs und muss deshalb Vorsichtsmassnahmen treffen. Dazu gehört insbesondere, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen und bei Ausbleiben derselben eine Zweitsendung oder die Übermittlung per Post zu veranlassen. Dies gilt auch für das Hochladen von Anträgen auf die zuständigen elektronischen Plattformen im Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 1 AVIG.
“Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht. Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (Art. 38 Abs. 1 AVIG) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (BGE 145 V 90 E. 6.2.2). Dasselbe wie für E-Mails hat für das elektronische Hochladen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung auf die Zustellplattform www.arbeit.swiss zu gelten. Im Ergebnis kann dem kantonalen Gericht daher beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen aus dem Fehlen einer Bestätigung der Kasse über den rechtzeitigen Empfang des Antrags via Zustellplattform zu tragen hat. Von einer unrichtigen Auslegung des Art. 38 Abs. 1 AVIG und überspitztem Formalismus kann keine Rede sein, da der Antrag vom 24. Juni 2021 gar nicht in den Herrschaftsbereich der Arbeitslosenkasse gelangt ist.”
“Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht. Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (Art. 38 Abs. 1 AVIG) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (BGE 145 V 90 E. 6.2.2). Dasselbe wie für E-Mails hat für das elektronische Hochladen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung auf die Zustellplattform www.arbeit.swiss zu gelten. Im Ergebnis kann dem kantonalen Gericht daher beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen aus dem Fehlen einer Bestätigung der Kasse über den rechtzeitigen Empfang des Antrags via Zustellplattform zu tragen hat. Von einer unrichtigen Auslegung des Art. 38 Abs. 1 AVIG und überspitztem Formalismus kann keine Rede sein, da der Antrag vom 24. Juni 2021 gar nicht in den Herrschaftsbereich der Arbeitslosenkasse gelangt ist.”
“Empfangsbedürftige Willenserklärungen - wie der hier im Streit liegende Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung - reisen auf Gefahr des Erklärenden (Urteil 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und der Schwierigkeit, den Eingang einer E-Mail im Herrschaftsbereich des Empfängers nachzuweisen, im Besonderen, ist der Absender einer E-Mail gehalten, vom Empfänger eine Empfangsbestätigung zu verlangen, und beim Ausbleiben einer solchen zu reagieren, indem er die Sendung in einem Briefumschlag der Post übergibt oder erneut eine E-Mail zuzustellen versucht. Es obliegt dem Absender, gewisse Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um nicht nach den Regeln der Beweislastverteilung Gefahr zu laufen, dass die elektronische Sendung nicht oder nicht rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist (Art. 38 Abs. 1 AVIG) in den Herrschaftsbereich der zuständigen Behörde gelangt (BGE 145 V 90 E. 6.2.2). Dasselbe wie für E-Mails hat für das elektronische Hochladen des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung auf die Zustellplattform www.arbeit.swiss zu gelten. Im Ergebnis kann dem kantonalen Gericht daher beigepflichtet werden, dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen aus dem Fehlen einer Bestätigung der Kasse über den rechtzeitigen Empfang des Antrags via Zustellplattform zu tragen hat. Von einer unrichtigen Auslegung des Art. 38 Abs. 1 AVIG und überspitztem Formalismus kann keine Rede sein, da der Antrag vom 24. Juni 2021 gar nicht in den Herrschaftsbereich der Arbeitslosenkasse gelangt ist.”
Wird das Antragsformular erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist eingereicht, gilt die Geltendmachung als verspätet und kann als verwirkt angesehen werden. Dies entspricht der Handhabung im vorliegenden Entscheid.
“September 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 ab, da die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs Ende Juni 2020 abgelaufen sei (act. G5.2/19). Für die Abrechnungsperiode April 2020 wurde dem Arbeitgeber für seine Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'718.10 ausgerichtet. In der Abrechnung vom 23. September 2020 wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass diese in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt werde (act. G5.2/17). Am 19. Oktober 2020 erhob der Arbeitgeber gegen die Verfügung vom 22. September 2020 Einsprache. Er habe den Antrag rechtzeitig eingereicht, dieser sei jedoch vermutlich untergegangen. Zugleich beantragte er eine nachvollziehbare Abrechnung für die Abrechnungsperiode April 2020 (act. G5.2/16). Mit Entscheid vom 2. November 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass massgeblich für den Beginn der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 AVIG der erste Tag nach der Abrechnungsperiode sei. Die dreimonatige Frist für die Abrechnungsperiode März 2020 habe am 1. April 2020 zu laufen begonnen und habe am 30. Juni 2020 geendet. Mit Verfügung vom 24. April 2020 sei der Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass die Entschädigung für jede Abrechnungsperiode spätestens drei Monate nach Ende der Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden müsse. Das Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" sei bei der Arbeitslosenkasse jedoch erst am 16. Juli 2020 eingegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 sei damit verspätet erfolgt. Im Übrigen sei eine Fristwiederherstellung weder geltend gemacht worden, noch seien Gründe für eine solche ersichtlich. Die Abrechnung für den Monat April 2020 sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag im Einspracheverfahren nicht eingetreten werde (act.”
“September 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse das Gesuch um Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 ab, da die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs Ende Juni 2020 abgelaufen sei (act. G5.2/19). Für die Abrechnungsperiode April 2020 wurde dem Arbeitgeber für seine Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 8'718.10 ausgerichtet. In der Abrechnung vom 23. September 2020 wies die Arbeitslosenkasse darauf hin, dass diese in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 90 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangt werde (act. G5.2/17). Am 19. Oktober 2020 erhob der Arbeitgeber gegen die Verfügung vom 22. September 2020 Einsprache. Er habe den Antrag rechtzeitig eingereicht, dieser sei jedoch vermutlich untergegangen. Zugleich beantragte er eine nachvollziehbare Abrechnung für die Abrechnungsperiode April 2020 (act. G5.2/16). Mit Entscheid vom 2. November 2020 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass massgeblich für den Beginn der dreimonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 38 AVIG der erste Tag nach der Abrechnungsperiode sei. Die dreimonatige Frist für die Abrechnungsperiode März 2020 habe am 1. April 2020 zu laufen begonnen und habe am 30. Juni 2020 geendet. Mit Verfügung vom 24. April 2020 sei der Arbeitgeber darauf hingewiesen worden, dass die Entschädigung für jede Abrechnungsperiode spätestens drei Monate nach Ende der Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden müsse. Das Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" sei bei der Arbeitslosenkasse jedoch erst am 16. Juli 2020 eingegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode März 2020 sei damit verspätet erfolgt. Im Übrigen sei eine Fristwiederherstellung weder geltend gemacht worden, noch seien Gründe für eine solche ersichtlich. Die Abrechnung für den Monat April 2020 sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag im Einspracheverfahren nicht eingetreten werde (act.”
Im summarischen Verfahren kann der Arbeitgeber für den gesamten Betrieb eine zusammenfassende Abrechnung einreichen; dabei wird die Summe der anrechenbaren Ausfallstunden aller betroffenen Arbeitnehmenden zur Ermittlung einer summarischen Ausfallquote verwendet, anstatt individuelle Abrechnungen pro Mitarbeitendem vorzulegen. Gleichzeitig sind die nach Art. 34 Abs. 2 AVIG massgeblichen (AHV-pflichtigen) Lohnbestandteile auch im Summarverfahren zu berücksichtigen; Art. 8i der Covid-19-Verordnung ermöglicht insoweit einzig eine formelle Abweichung des Abrechnungsverfahrens, nicht jedoch eine materielle Nichtberücksichtigung gesetzlicher Lohnbestandteile.
“Ueli Kieser, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: AJP 2020 S. 552 ff.). So erliess der Bundesrat unter anderem die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877). Mit der Verordnung vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung (AS 2020 1201) änderte der Bundesrat die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung rückwirkend per 1. März 2020 dahingehend, als er diese u.a. mit Art. 8i ergänzte. In der bis 31. August 2020 gültig gewesenen (vgl. AS 2020 3569) und hier anwendbaren Fassung sah Art. 8i der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vor, dass während der Gültigkeit der Verordnung der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet und die KAE von 80 Prozent als Pauschale ausgerichtet wird. Während im ordentlichen Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 lit. b AVIG die anrechenbaren Arbeitsausfälle der betroffenen Arbeitnehmer einzeln deklariert und mit deren individuellen Löhnen abgerechnet werden, wird im summarischen Verfahren die Summe der anrechenbaren Ausfallstunden aller betroffenen Arbeitnehmer ins Verhältnis zur Summe aller Sollstunden gesetzt, woraus sich die summarische Ausfallquote und in der Folge die als Pauschale ausgerichtete summarische KAE ergeben (vgl. Minnig/ Kalbermatten, in EXPERTsuisse [Hrsg.], KURZARBEITSENTSCHÄDIGUNGEN - EINEN PRÜFPUNKT WERT?, EF 12/20 S. 989).”
“Hierzu ist zu bemerken, dass auch für im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmende gilt, dass der Ferienlohn wie bei den Monatslöhnern grundsätzlich beim effektiven Bezug der Ferien auszuzahlen ist und nur bei sehr unregelmässigen Arbeitseinsätzen monatlich unabhängig vom effektiven Bezug als Lohnzuschlag ausgerichtet werden dürfte (vgl. den absolut zwingenden Charakter des Ferienabgeltungsverbots von Art. 329d des Obligationenrechts [OR; SR 220] sowie BGE 129 III 493 E. 3.2 f.). Somit – aber auch ohnehin – darf unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung keine Rolle spielen, ob die Ferien- und Feiertage in Form von bezahlter (Frei-)Zeit oder einem jeweils separaten Ferien- und Feiertagszuschlag gewährt werden. Beide Entschädigungsformen unterliegen vollumfänglich der AHV-Pflicht. Nach dem Gesagten stützt sich das SECO als Verfasserin des Antrags- und Abrechnungsformulars für die Zusammensetzung der AHV-pflichtigen Lohnsumme ebenfalls auf Art. 34 Abs. 2 AVIG. Dieser Bestimmung wird folglich die Anwendung im Summarverfahren nicht grundsätzlich versagt, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt. Berücksichtigt man zudem Art. 38 Abs. 3 AVIG (insbesondere lit. a: "Der Arbeitgeber reicht der Kasse ein: die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen") – der ab 1. September 2020 ebenfalls neu in Art. 8i Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung erwähnt wird –, darf Art. 8i Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nur so verstanden werden, dass er Rechtsgrundlage für eine von diesen beiden AVIG-Bestimmungen abweichende Regelung (nur) des formellen Abrechnungsverfahrens bildet. Er ermöglicht ein Summarverfahren, in welchem über den gesamten Betrieb einer Gesuchstellerin in der Form einer zusammenfassenden Abrechnung aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden abgerechnet wird, anstatt wie im Normalverfahren eine aufwendige Abrechnung pro einzelnen Mitarbeitenden durchzuführen. Eine materielle, inhaltliche Abweichung im Sinn einer Nichtberücksichtigung von gesetzlich vorgesehenen Lohnbestandteilen nach Art. 34 Abs. 2 AVIG kann dem Wortlaut von Art.”
Bei Nichteinhaltung der in Art. 38 vorgesehenen Frist kann die Kasse einen Anspruch mangels genügender Begründung als verspätet abweisen. Die Entscheidungen in den Quellen bestätigen, dass die Verwaltung bzw. die Kasse auf Fristversäumnis und fehlende oder ungenügende Rechtfertigungen abstellen und die Abweisung bestätigen kann, wenn kein valider Entschuldigungsgrund dargelegt ist.
“Con la decisione su opposizione di data 2 novembre 2021, la Cassa ha, poi, respinto l’opposizione nel frattempo interposta dal Bar RI 1 in data 2 ottobre 2021 (cfr. doc. 21) contro la decisione del 21 settembre 2021. L’amministrazione ha motivato il proprio provvedimento sulla base delle seguenti argomentazioni: " (…) 6. Nel caso in esame dai documenti in nostro possesso si rileva che, la ditta ha trasmesso tardivamente la documentazione (tra l’altro anche incompleta) relativa ai mesi di aprile 2021 e maggio 2021, la quale è pervenuta unicamente in data 21 settembre 2021 (con circa due mesi di ritardo per il mese di aprile 2021 e circa un mese di ritardo per il mese di maggio 2021 oltre ai 3 mesi previsti per legge). Il fatto che il locale sia stato chiuso durante i mesi in questione, come asserito dal Bar RI 1 nel suo atto di opposizione, ha dato sicuramente alla società più tempo per compilare correttamente i relativi documenti e porre domande se vi fossero stati dei punti non chiari e inviare la documentazione alla Cassa nei tempi previsti dalla legge (art. 38 LADI). Come giustamente indicato dalla Sezione, tutte le spiegazioni e gli articoli di legge sono stati indicati sia dall’Ufficio giuridico della Sezione del Lavoro di Bellinzona sia dalla Cassa. Visto quanto sopra, l’opposizione non può purtroppo trovare accoglimento, in quanto non è stato presentato alcun valido giustificativo per motivare questo ritardo nella consegna dei documenti preposti. La decisione della Cassa è pertanto confermata.” (cfr. doc. 24) 1.4. Contro la decisione su opposizione, il Bar RI 1 ha interposto un tempestivo ricorso, postulandone l’annullamento e chiedendo la corresponsione delle indennità per lavoro ridotto fatte valere (pari a totali fr. 8'008.70). In particolare, a sostegno delle proprie pretese, ha fatto valere le seguenti argomentazioni: " (…) Abbiamo indicato più volte all’CO 1 di aver inviato correttamente la documentazione completa, che nessuno ha mai segnalato degli scompensi di procedura e soprattutto abbiamo sempre seguito le direttive, i tempi e le modalità ricevute.”
“Or, un tel contexte aurait au contraire dû l’amener à demander la confirmation écrite des renseignements prétendument obtenus, d’autant plus que la règle susceptible d’avoir été modifiée se trouvait être, comme il vient d’être dit, une disposition légale contenant un délai de péremption (cf. supra consid. 2.2). De surcroît, la Directive 2020/08 du 1er juin 2020, qui prévoyait en page 13 que le droit à l’indemnité en cas de réduction d’horaire de travail s’éteignait s’il n’était pas exercé dans le délai de trois mois à compter de l’abrogation de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage (RS 837.033), à savoir jusqu’au 30 novembre 2020 – ce qui contrevenait ainsi à l’art. 38 LACI et semblait dû à une inadvertance du SECO – a été supprimée le 22 juillet 2020 par la Directive 2020/10. Dans ces conditions, il apparaît difficilement concevable que le 19 mai 2020, le personnel de la Caisse ait pu se référer à cette Directive qui n’avait pas encore été établie et qui contrevenait au délai clairement fixé par la loi. 5.3.4. Il n’est ainsi pas établi à satisfaction de droit que la Caisse publique de chômage aurait donné à la recourante une quelconque assurance qu’elle n’avait pas à exercer son droit à l’indemnité dans le délai légal de trois mois prévu à l’art. 38 LACI, mais qu’il suffisait qu’elle effectue cette démarche jusqu’au 30 novembre 2020. Il semble bien au contraire que la recourante, respectivement sa fiduciaire, a agi avec légèreté et se réclame maintenant de la protection de la bonne foi pour couvrir son comportement. 5.4. Dans ces conditions, la recourante ne saurait invoquer sa bonne foi et se prévaloir d’une promesse de l’autorité pour revendiquer le droit à l’indemnité alors qu’elle ne l’a pas exercé en temps utile. Pour l’indemnité relative au mois d’avril 2020, cela est d’autant moins le cas que la recourante, après avoir été informée que sa demande relative au mois de mars 2020 avait été déposée tardivement – soit à la date de la demande de restitution établie le 23 septembre 2020 – n’a pas réagi immédiatement et a encore attendu plus d’un mois, soit jusqu’au 5 novembre 2020, pour déposer la demande relative au mois d’avril 2020. 6. Discussion sur la restitution des prestations 6.1. La recourante conteste enfin la décision de restitution au motif que les conditions d’une révision ou reconsidération selon l’art.”
Die Kasse kann bei Bedarf zusätzliche, für die Prüfung des Anspruchs und die Berechnung notwendige Unterlagen verlangen.
“c), et si la réduction de l'horaire de travail est vraisemblablement temporaire et que l'on peut admettre qu'elle permettra de maintenir les emplois en question (let. d). b) A teneur de l'art. 36 al. 1 LACI, lorsqu'un employeur a l'intention de requérir une indemnité en faveur de ses travailleurs, il est tenu d'en aviser l'autorité cantonale par écrit dix jours au moins avant le début de la réduction de l'horaire de travail. Le Conseil fédéral peut prévoir des délais plus courts dans des cas exceptionnels. Ainsi, selon l’art. 58 al. 1 OACI (ordonnance du 31 août 1983 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité ; RS 837.02), le délai de préavis en cas de réduction de l’horaire de travail est exceptionnellement de trois jours lorsque l’employeur prouve que la réduction de l’horaire de travail doit être instaurée en raison de circonstances subites et imprévisibles. c) Selon l’art. 38 al. 1 LACI, dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. L’art. 38 al. 3 LACI prévoit que l’employeur remet à la caisse : les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents. d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte.”
“c), et si la réduction de l'horaire de travail est vraisemblablement temporaire et que l'on peut admettre qu'elle permettra de maintenir les emplois en question (let. d). b) A teneur de l'art. 36 al. 1 LACI, lorsqu'un employeur a l'intention de requérir une indemnité en faveur de ses travailleurs, il est tenu d'en aviser l'autorité cantonale par écrit dix jours au moins avant le début de la réduction de l'horaire de travail. Le Conseil fédéral peut prévoir des délais plus courts dans des cas exceptionnels. Ainsi, selon l’art. 58 al. 1 OACI (ordonnance du 31 août 1983 sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité ; RS 837.02), le délai de préavis en cas de réduction de l’horaire de travail est exceptionnellement de trois jours lorsque l’employeur prouve que la réduction de l’horaire de travail doit être instaurée en raison de circonstances subites et imprévisibles. c) Selon l’art. 38 al. 1 LACI, dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise. L’art. 38 al. 3 LACI prévoit que l’employeur remet à la caisse : les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales (let. c). La caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents. d) Le Tribunal fédéral a précisé que le délai de trois mois pour faire valoir le droit à l’indemnité en cas de réduction de l’horaire de travail commence à courir à l’expiration de la période de décompte en cause, et cela indépendamment du point de savoir si l’autorité cantonale ou le juge a déjà statué sur le droit aux prestations (ATF 124 V 75 consid. 4b/bb ; 119 V 370). e) Par période de décompte, il faut entendre le mois civil durant lequel l’horaire de travail a été réduit et non une période définie contractuellement et qui prend fin au moment de paiement du salaire. Le délai de trois mois de l’art. 38 al. 1 LACI court à compter de l’expiration de la période de décompte jusqu’au jour du troisième mois suivant qui correspond au terme de la période de décompte.”
Auch formell unvollständige oder nicht in dem vorgesehenen Formular eingereichte Eingaben sind sinngemäss als Abrechnung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegenzunehmen. In solchen Fällen hat die Arbeitslosenkasse dem Einreichenden eine Nachfrist zur Vervollständigung bzw. zur Verbesserung der Abrechnung anzusetzen (vgl. AVI 2020/60, E.16).
“Auf dem Lohnjournal März und April 2020 waren sodann handschriftliche Notizen betreffend Bruttolöhne sowie unter dem Titel Kurzarbeit die Ausfallpensa der Mitarbeiterinnen in Prozenten angegeben (act. G5.2/26 und G5.2/27). Obwohl der Beschwerdeführer nicht das zur Verfügung gestellte Formular "COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung" verwendet hatte, ist im Schreiben vom 12. Mai 2020 der Wille klar erkennbar, dass er den Anspruch seiner Mitarbeiterinnen auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 geltend machen wollte, führte er am Ende des Schreibens doch aus, die Löhne seien bereits ausbezahlt; daher erlaube er sich, einen Einzahlungsschein beizulegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Schreiben im Zusammenhang mit der Meldung eines Zwischenverdienstes eingereicht wurde. Denn das Schreiben war betitelt mit "Kurzarbeit" und auf dem Lohnjournal März und April 2020 waren die Ausfallpensa der Mitarbeiterinnen handschriftlich mit der Überschrift "Kurzarbeit" vermerkt. Nach dem Gesagten hätte die Arbeitslosenkasse das an sie gerichtete Schreiben vom 12. Mai 2020 (Eingang: 18. Mai 2020) sinngemäss als Abrechnung gemäss Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegennehmen und dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung der nötigen Unterlagen bzw. zur Verbesserung der Abrechnung ansetzen müssen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung und Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Auf die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung im Sinne einer Umtriebsentschädigung an den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu verzichten. So übersteigen die Bemühungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht das von einer Partei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten selber zu tragende Mass an Aufwendungen (BGE 110 V 134 E.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2021 Art. 1 Abs. 1 und Art. 38 AVIG, Art. 29 ATSG. Streitgegenstand kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Die Arbeitslosenkasse hätte das Schreiben des Beschwerdeführers als Abrechnung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 AVIG entgegennehmen und ihm eine Nachfrist zur Vervollständigung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ansetzen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2021, AVI 2020/60). Entscheid vom 20. Oktober 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AVI 2020/60 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Anspruchsverwirkung)”
Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung; die Beurteilung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle.
“in den Fassungen vom 26. März 2020 und vom 1. Juni 2020 [AS 2020 1075 und AS 2020 1777]). In dieser sogenannten Voranmeldung müssen die Arbeitgebenden die Zahl der im Betrieb Beschäftigten, die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, das Ausmass und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie die Kasse, bei der sie den Anspruch geltend machen wollen, angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. a - c AVIG). Weiter haben die Arbeitgebenden die Notwendigkeit der Kurzarbeit zu begründen und glaubhaft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 1 AVIG und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Falls die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt hält, erhebt sie mittels Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden müssen die Arbeitgebenden innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Kasse überprüft die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG. Weiter klärt die Kasse nach Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG ab, ob der Arbeitsausfall mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vor, so vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (Art. 39 Abs. 2 AVIG). Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit in einer Betriebsabteilung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Organigramm des Gesamtbetriebes vorlegen (Art. 52 Abs. 2 AVIV). Für welche Organisationseinheit Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, ist also eine betriebsbezogene Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung (abschliessend) in die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle fällt (vgl. auch Kreisschreiben des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung [AVIG-Praxis KAE], Fassung Januar 2014, Rz G16).”
Der Arbeitgeber hat gegenüber der Kasse glaubhaft darzulegen, dass die im Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die Pandemie zurückzuführen sind; ein blosses Hinweisen auf die Pandemie genügt nicht.
“a AVIG zu betrachten ist, weshalb Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar sind (vgl. zum Ganzen Weisung 2021/13: Aktualisierungen "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober 2021. Die Weisung 2022/05 setzt per 1. April 2022 die Weisung 2022/01 ausser Kraft. Alle ab dem 1. April 2022 weiterhin wirksamen Regelungen wurden in die Weisung 2022/06 "Anpassung der AVIG-Praxen" übernommen). Der Arbeitgeber muss aber weiterhin glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Ziff. 2.2 der Weisung 2021/13 und der Weisung 2021/16: Aktualisierung "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie"). 3.7. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.8. 3.8.1. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse (vorübergehende) Verfahrenserleichterungen. 3.8.2. Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7 COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art.”
Der Arbeitgeber hat die Entschädigungsansprüche gesamthaft für die Arbeitnehmer seines Betriebs oder seiner Baustelle geltend zu machen. Das Organ der Kompensation bzw. die Kassen prüfen anschliessend die Zahlungen und führen unter anderem stichprobenartige Kontrollen bei den Arbeitgebern durch; das Organ kann Kassen oder Behörden Anweisungen erteilen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht korrekt angewendet werden.
“Elle estime encore que l'horaire de travail est suffisamment démontré. Le Tribunal administratif fédéral rejette le recours. Extrait des considérants: 2. La LACI vise à garantir aux personnes assurées une compensation convenable du manque à gagner causé par le chômage, la réduction de l'horaire de travail, les intempéries et l'insolvabilité de l'employeur (cf. art. 1a al. 1 LACI). 2.1 L'octroi des indemnités se déroule en plusieurs phases. Il débute avec la procédure de préavis (cf. art. 36 LACI) dans laquelle l'autorité cantonale examine si les conditions du droit à l'indemnité en cas de RHT sont réunies. Si elle juge qu'une ou plusieurs conditions, dont dépend le droit à l'indemnité, ne sont pas remplies, elle s'oppose au versement de celle-ci par une décision formelle et en informe l'employeur et la caisse qu'il a désignée (cf. art. 36 al. 3 et 4, ainsi que art. 100 al. 1 LACI). L'employeur fait ensuite valoir l'ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise ou de son chantier (cf. art. 38 LACI). Lorsque toutes les conditions sont remplies et que l'autorité cantonale n'a soulevé aucune objection, la caisse rembourse à l'employeur les indemnités dues (cf. art. 39 al. 1 et 2 LACI). 2.2 L'organe de compensation révise ensuite les paiements des caisses ou confie cette tâche, en tout ou partie, aux cantons ou à un autre organe (cf. art. 83 al. 1 let. d LACI). Lorsqu'il constate que les prescriptions légales ne sont pas appliquées ou ne le sont pas correctement, il donne à la caisse ou à l'autorité compétente les instructions nécessaires (cf. art. 83a al. 1 LACI). En matière de contrôle auprès des employeurs, l'organe de compensation prend les dispositions nécessaires par voie de décision. La caisse est chargée de l'encaissement (cf. art. 83a al. 3 LACI). L'organe de compensation et les bureaux fiduciaires qu'il a mandatés contrôlent périodiquement par sondages auprès des employeurs les indemnités versées en cas de réduction de l'horaire de travail (cf. art. 110 al. 4 OACI [RS 837.”
“Elle estime encore que l'horaire de travail est suffisamment démontré. Le Tribunal administratif fédéral rejette le recours. Extrait des considérants: 2. La LACI vise à garantir aux personnes assurées une compensation convenable du manque à gagner causé par le chômage, la réduction de l'horaire de travail, les intempéries et l'insolvabilité de l'employeur (cf. art. 1a al. 1 LACI). 2.1 L'octroi des indemnités se déroule en plusieurs phases. Il débute avec la procédure de préavis (cf. art. 36 LACI) dans laquelle l'autorité cantonale examine si les conditions du droit à l'indemnité en cas de RHT sont réunies. Si elle juge qu'une ou plusieurs conditions, dont dépend le droit à l'indemnité, ne sont pas remplies, elle s'oppose au versement de celle-ci par une décision formelle et en informe l'employeur et la caisse qu'il a désignée (cf. art. 36 al. 3 et 4, ainsi que art. 100 al. 1 LACI). L'employeur fait ensuite valoir l'ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise ou de son chantier (cf. art. 38 LACI). Lorsque toutes les conditions sont remplies et que l'autorité cantonale n'a soulevé aucune objection, la caisse rembourse à l'employeur les indemnités dues (cf. art. 39 al. 1 et 2 LACI). 2.2 L'organe de compensation révise ensuite les paiements des caisses ou confie cette tâche, en tout ou partie, aux cantons ou à un autre organe (cf. art. 83 al. 1 let. d LACI). Lorsqu'il constate que les prescriptions légales ne sont pas appliquées ou ne le sont pas correctement, il donne à la caisse ou à l'autorité compétente les instructions nécessaires (cf. art. 83a al. 1 LACI). En matière de contrôle auprès des employeurs, l'organe de compensation prend les dispositions nécessaires par voie de décision. La caisse est chargée de l'encaissement (cf. art. 83a al. 3 LACI). L'organe de compensation et les bureaux fiduciaires qu'il a mandatés contrôlent périodiquement par sondages auprès des employeurs les indemnités versées en cas de réduction de l'horaire de travail (cf. art. 110 al. 4 OACI [RS 837.”
Fristversäumnisse können zulasten der Kasse gehen, soweit sie auf verzögertes Verwaltungshandeln der Kasse (z. B. verspätete Kontaktaufnahme) oder auf mit der elektronischen Zustellung verbundene Probleme (z. B. unsichere E‑Mail‑Zustellung, fehlende Vereinbarung über E‑Mail‑Zustellung) zurückzuführen sind.
“April 2021 (BAB 7) bittet die ÖAK die Beschwerdeführer für die abschliessende Prüfung der Anträge und anschliessende definitive Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung um Einreichung der vollständigen Unterlagen und bittet um folgende Dokumente als pdf-Datei per E-Mail: Unterlagen, welche die Sollstunden aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden für den ganzen Monat belegen (z.B. Arbeitszeitrapporte, Arbeitsverträge); Unterlagen, welche die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden belegen, alternativ könnten sie die beigefügte Excelliste wahrheitsgetreu ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit dem Antrag einreichen. Die ÖAK sandte sodann die Mahnung vom 4. Mai 2021 (BAB 8), in der sie die angeführten Unterlagen nochmals anforderte und anfügte, wenn sie bis 18. Mai 2021 nicht im Besitz der Akten sein sollten, sie ihnen den Anspruch definitiv absprechen müssten und den bereits ausbezahlten Vorschuss zurückfordern müssten. 4.2. Die Beschwerdeführer machten ihren Anspruch bereits am 4. Juni 2020 fristgerecht geltend, die ÖAK verlangte die fehlenden Unterlagen jedoch erst am 16. April 2021 per Mail ein, somit in etwa zehn Monate nach der Geltendmachung. Zu diesem Zeitpunkt mussten die Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen, von der ÖAK kontaktiert zu werden, vor allem, da die Konzeption von Art. 38 AVIG eine Erledigung innerhalb von drei Monaten nahelegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Kontaktaufnahme per Email mit Problemen behaftet sein kann und deren Zustellung unsicher ist. Eine Zustellung per Email war zwischen den Parteien zudem nicht vereinbart. 4.3. Frau F____ hatte im Auftrag der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 geantwortet, über die Übernahme der Firma G____ GmbH informiert, zwei Lohntabellen, eine für das Jahr 2020 und eine für das Jahr 2021, angefügt und die Lohnsituation der einzelnen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen präzisiert. Die Antwort erfolgte damit innerhalb der in der Mahnung vom 4. Mai 2021 gesetzten Frist bis 18. Mai 2021 und erfolgte damit rechtzeitig. Die ÖAK antwortete darauf am 14. Mai 2021 (BAB 9) per Email. Sie ging darin jedoch nicht auf die von Frau F____ gemachten Angaben und gesandten Unterlagen ein, sondern wiederholte lediglich, dass sie die Unterlagen benötige und listete nochmals die gleichen Unterlagen wie im Mail vom 16. April 2021 bzw.”
Die Voranmeldung ist für die Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich erforderlich und muss vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit erfolgen. Ein rückwirkender Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist im Regelfall ausgeschlossen; Ausnahmen erfordern eine ausdrücklich geregelte Rechtsgrundlage (vgl. anders geregelte Ansprüche, etwa beim Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende).
“swiss>), damit sie während der ganzen Zeit des Arbeitsausfalles entschädigt würden. Deshalb hatte ein Arbeitgeber ab Voranmeldung, die mit Blick auf die neu eingeführte Möglichkeit der telefonischen Voranmeldung (Art. 8b Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) sofort bzw. ohne Verzug vorzunehmen war, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer. Die Voranmeldung konnte somit bis unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der KAST eingereicht werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: «Was gilt bezüglich Voranmeldefrist?»). Der Bundesrat hielt also ausdrücklich am Institut der Voranmeldung fest, womit systemimmanent ein rückwirkender Anspruch ausgeschlossen wurde. Mit anderen Worten wurde nicht etwa die Einführung einer nachträglichen Meldemöglichkeit für bereits zurückliegende Kurzarbeit beabsichtigt, andernfalls die Voranmeldung ihres Sinnes entleert worden wäre und die Arbeitgeber die Kurzarbeit auch erst zusammen mit der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG hätten anmelden können. Anders verhält es sich dagegen beispielsweise beim Anspruch auf Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende. Dieser wurde dergestalt geregelt, dass der Anspruch am Tag beginnt, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]). Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewählte Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungsrechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im Rahmen der rasch zu ewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden.”
“swiss), damit sie während der ganzen Zeit des Arbeitsausfalles entschädigt würden. Deshalb hatte ein Arbeitgeber ab Voranmeldung, die mit Blick auf die neu eingeführte Möglichkeit der telefonischen Voranmeldung (Art. 8b Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) sofort bzw. ohne Verzug vorzunehmen war, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer. Die Voranmeldung konnte somit bis unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der KAST eingereicht werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: "Was gilt bezüglich Voranmeldefrist?"). Der Bundesrat hielt also ausdrücklich am Institut der Voranmeldung fest, womit systemimmanent ein rückwirkender Anspruch ausgeschlossen wurde. Mit anderen Worten wurde nicht etwa die Einführung einer nachträglichen Meldemöglichkeit für bereits zurückliegende Kurzarbeit beabsichtigt, andernfalls die Voranmeldung ihres Sinnes entleert worden wäre und die Arbeitgeber die Kurzarbeit auch erst zusammen mit der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG hätten anmelden können. Anders verhält es sich dagegen beispielsweise beim Anspruch auf Erwerbsausfall für Selbstständigerwerbende. Dieser wurde dergestalt geregelt, dass der Anspruch am Tag beginnt, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]). Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewählte Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungsrechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im Rahmen der rasch zu gewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden.”
“swiss>), damit sie während der ganzen Zeit des Arbeitsausfalles entschädigt würden. Deshalb hatte ein Arbeitgeber ab Voranmeldung, die mit Blick auf die neu eingeführte Möglichkeit der telefonischen Voranmeldung (Art. 8b Abs. 2 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) sofort bzw. ohne Verzug vorzunehmen war, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Voranmeldung konnte somit bis unmittelbar vor Beginn bzw. Weiterführung der Kurzarbeit bei der KAST eingereicht werden (vgl. dazu FAQ KAE, Rubrik: „Was gilt bezüglich Voranmeldefrist?“). Der Bundesrat hielt also ausdrücklich am Institut der Voranmeldung fest, womit systemimmanent ein rückwirkender Anspruch ausgeschlossen wurde. Mit anderen Worten wurde nicht etwa die Einführung einer nachträglichen Meldemöglichkeit für bereits zurückliegende Kurzarbeit beabsichtigt, andernfalls die Voranmeldung ihres Sinnes entleert worden wäre und die Arbeitgeber die Kurzarbeit auch erst zusammen mit der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG hätten anmelden können. Anders verhält es sich dagegen beispielsweise beim Anspruch auf Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende. Dieser wurde dergestalt geregelt, dass der Anspruch am Tag beginnt, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31]). Dem Bundesrat hätte es freigestanden, auch im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung eine entsprechende Regelung zu treffen, was er indes nicht tat. Dies führt nicht zu einer sachlich unhaltbaren Lösung, denn die gewählte Regelung berücksichtigt die Konzeption des Arbeitslosenversicherungsrechts, wobei mit der vorübergehenden Aufhebung der Voranmeldefrist im Rahmen der rasch zu gewährenden staatlichen Hilfe die Möglichkeit eines sofort entstehenden Leistungsanspruchs geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verordnungslücke ausgegangen werden.”
Die Berichtigung formaler Angaben (etwa der Arbeitgeber‑BUR‑Nummer) beeinträchtigt nicht die Wahrung der mit der ursprünglichen Voranmeldung eingehaltenen Frist; die Frist wird auf den nun formell richtigen Arbeitgeber übernommen. Der Entschädigungsanspruch ist jedoch auch in diesem Fall gesondert geltend zu machen und wird durch die Korrektur nicht automatisch erfüllt.
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keinen Grund für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 6. Januar 2021 (AB 134 - 137) gegeben, weshalb der Beschwerdegegner das Kurzarbeitsentschädigungsgesuch gestützt auf den ersten Entscheid vom 21. April 2020 (AB 127 - 131) hätte gutheissen müssen (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.6.1). Dabei verkennt er, dass es bei dieser wiedererwogenen Verfügung nicht um die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs im Sinne des Art. 38 AVIG (E. 2.3 hiervor), sondern vielmehr um die Bestätigung der rechtzeitigen Voranmeldung der Kurzarbeit im Sinne von Art. 36 AVIG (E. 2.2 hiervor) ging. Dass der Entschädigungsanspruch nach der Voranmeldung separat geltend gemacht werden muss, ergibt sich denn auch klar aus der entsprechenden Verfügung (AB 131 Lemma 6). Nachdem die Voranmeldung zunächst im Namen der Praxisgemeinschaft eingereicht worden und die Verfügung vom 21. April 2020 (AB 127 - 131) auch an diese adressiert worden war, wurde das Problem bezüglich der BUR-Nummer des antragstellenden Arbeitgebers korrigiert und sowohl C.________ wie auch dem Beschwerdeführer je eine eigene BUR-Nummer zugeteilt. Die Korrektur dieses formalen Problems hat jedenfalls zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt, wurde doch die eingehaltene Frist der ursprünglichen Voranmeldung auch für den neuen, nun formal richtigen Arbeitgeber übernommen und hätte damit dem Anspruch nicht entgegengestanden. Es bestand deshalb auch kein Anlass, einen erneuten Entschädigungsantrag einzuverlangen, wie dies in der Beschwerde (S.”
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keinen Grund für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 6. Januar 2021 (AB 134 - 137) gegeben, weshalb der Beschwerdegegner das Kurzarbeitsentschädigungsgesuch gestützt auf den ersten Entscheid vom 21. April 2020 (AB 127 - 131) hätte gutheissen müssen (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.6.1). Dabei verkennt er, dass es bei dieser wiedererwogenen Verfügung nicht um die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs im Sinne des Art. 38 AVIG (E. 2.3 hiervor), sondern vielmehr um die Bestätigung der rechtzeitigen Voranmeldung der Kurzarbeit im Sinne von Art. 36 AVIG (E. 2.2 hiervor) ging. Dass der Entschädigungsanspruch nach der Voranmeldung separat geltend gemacht werden muss, ergibt sich denn auch klar aus der entsprechenden Verfügung (AB 131 Lemma 6). Nachdem die Voranmeldung zunächst im Namen der Praxisgemeinschaft eingereicht worden und die Verfügung vom 21. April 2020 (AB 127 - 131) auch an diese adressiert worden war, wurde das Problem bezüglich der BUR-Nummer des antragstellenden Arbeitgebers korrigiert und sowohl C.________ wie auch dem Beschwerdeführer je eine eigene BUR-Nummer zugeteilt. Die Korrektur dieses formalen Problems hat jedenfalls zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer geführt, wurde doch die eingehaltene Frist der ursprünglichen Voranmeldung auch für den neuen, nun formal richtigen Arbeitgeber übernommen und hätte damit dem Anspruch nicht entgegengestanden. Es bestand deshalb auch kein Anlass, einen erneuten Entschädigungsantrag einzuverlangen, wie dies in der Beschwerde (S.”
Art. 38 Abs. 1 AVIG ist als Verwirkungsfrist zu verstehen, die die gesamthafte Geltendmachung der Entschädigungsansprüche für den Betrieb betrifft. Gleichwohl sind Unterlagen, die im Rahmen eines Einspracheverfahrens nachgereicht werden, im Hinblick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu prüfen; eine pauschale Erklärung, nach der nachgereichte der geprüften Akten widersprechende Unterlagen nicht mehr berücksichtigt würden, kann diesem Anspruch nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden.
“Zur Begründung legt sie dar, sie habe die monatliche Aufstellung der effektiven Arbeitszeiten von Z._______ mit ihrer Einsprache vom 14. Dezember 2021 eingereicht. Das SECO habe sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass die Einreichung verspätet erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Gesuch an die Arbeitslosenkasse keine wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden für Z._______ geltend gemacht habe. Die Verwirkungsfrist von Art. 38 Abs. 1 AVIG betreffe jedoch nur die gesamthafte Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung. Demnach hätte das SECO die mit der Einsprache nachgereichten Unterlagen berücksichtigen müssen. Unbehelflich sei dessen Hinweis, die Beschwerdeführerin habe unterschriftlich bestätigt, dass nach der Arbeitgeberkontrolle eingereichte Akten, welche den geprüften Unterlagen widersprächen, für die Beurteilung des Leistungsbezugs nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Das SECO könne den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht durch eine Verzichtserklärung aushebeln.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf KAE für den Monat Dezember 2020 zu Recht verweigerte. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Er hat der Kasse die in diesem Zusammenhang massgeblichen Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 38 Abs. 3 AVIG). 3.3.2. Die in Art. 38 Abs. 1 AVIG normierte Frist beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV], SR 837.02). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (AVIG-Praxis KAE/I1-14, Stand 1. Januar 2022, Geltendmachung des Anspruchs, Rz. I1). Als Abrechnungsperiode gilt hierbei ein Zeitraum von vier Wochen, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 53 Abs. 1 AVIV). Im vorliegenden Fall endete diese Frist für die Abrechnungsperiode Dezember 2020 am 31. März 2021. Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIB normierten Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 101 Ib 348, 350 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018, E.”
Bei Zweifeln an der Einhaltung der Frist ist es geboten, bei der Kasse eine schriftliche Bestätigung einzuholen. Leichtfertiges Verhalten bzw. das Berufenkönnen auf gute Treue ersetzt keinen rechtzeitigen Nachweis der fristgerechten Anmeldung.
“notamment arrêts TF 2C_842/2009 du 21 mai 2010 consid. 3.2, 2C_728/2009 du 15 mars 2010 consid. 3.2 et 8F_6/2013 du 25 juin 2013 consid. 2). 5.3.3. La recourante semble également se prévaloir de l’incertitude générale liée au contexte de la pandémie, qui aurait pu avoir pour effet d’entraîner la modification de certaines règles applicables au domaine de l’assurance-chômage. Or, un tel contexte aurait au contraire dû l’amener à demander la confirmation écrite des renseignements prétendument obtenus, d’autant plus que la règle susceptible d’avoir été modifiée se trouvait être, comme il vient d’être dit, une disposition légale contenant un délai de péremption (cf. supra consid. 2.2). De surcroît, la Directive 2020/08 du 1er juin 2020, qui prévoyait en page 13 que le droit à l’indemnité en cas de réduction d’horaire de travail s’éteignait s’il n’était pas exercé dans le délai de trois mois à compter de l’abrogation de l’ordonnance COVID-19 assurance-chômage (RS 837.033), à savoir jusqu’au 30 novembre 2020 – ce qui contrevenait ainsi à l’art. 38 LACI et semblait dû à une inadvertance du SECO – a été supprimée le 22 juillet 2020 par la Directive 2020/10. Dans ces conditions, il apparaît difficilement concevable que le 19 mai 2020, le personnel de la Caisse ait pu se référer à cette Directive qui n’avait pas encore été établie et qui contrevenait au délai clairement fixé par la loi. 5.3.4. Il n’est ainsi pas établi à satisfaction de droit que la Caisse publique de chômage aurait donné à la recourante une quelconque assurance qu’elle n’avait pas à exercer son droit à l’indemnité dans le délai légal de trois mois prévu à l’art. 38 LACI, mais qu’il suffisait qu’elle effectue cette démarche jusqu’au 30 novembre 2020. Il semble bien au contraire que la recourante, respectivement sa fiduciaire, a agi avec légèreté et se réclame maintenant de la protection de la bonne foi pour couvrir son comportement. 5.4. Dans ces conditions, la recourante ne saurait invoquer sa bonne foi et se prévaloir d’une promesse de l’autorité pour revendiquer le droit à l’indemnité alors qu’elle ne l’a pas exercé en temps utile.”
Bei Temporärarbeit werden Betriebsabteilungen als Hilfskonstruktion verwendet, um die Mitarbeitenden eines Personalverleihers nach Einsatzbetrieben abzugrenzen. Die Kurzarbeitsentschädigung ist innerhalb der zweijährigen Frist bei derselben Arbeitslosenkasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 2 AVIG).
“auch seco-Weisung 2020/06 vom 9. April 2020, S. 8). Dass dies nicht den Spezialfall von Temporärarbeit betrifft, bei dem jeder Einsatzbetrieb eine eigene Betriebsabteilung bildet und der Personalverleiher separate Voranmeldungen zu tätigen hat, war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die seco-Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 im Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 1. April 2020 noch gar nicht vorlag und dieses spezifische Voranmeldeprozedere für die neu anspruchsberechtigten Temporärangestellten noch gar nicht definiert war. Die Begriffe des Betriebs bzw. der Betriebsabteilungen dienen als Bezugsgrösse für die Berechnung der Mindestausfallstunden von 10 % (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor) und als Einheit, auf welche die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen ist (Art. 35 Abs. 1 AVIG); zudem muss der Betrieb bzw. die Betriebsabteilung die Kurzarbeitsentschädigung während der zweijährigen Rahmenfrist bei der gleichen Arbeitslosenkasse geltend machen (Art. 38 Abs. 2 AVIG; vgl. AVIG-Praxis KAE C29). Erst im Zusammenhang mit der vorübergehenden Erweiterung der Anspruchsberechtigung auf Temporärarbeit wurde die Betriebsabteilung neu als Hilfskonstruktion herangezogen, um die Arbeitnehmenden eines Personalverleihers in Bezug auf die verschiedenen Einsatzbetriebe zusammenzufassen und vom internen Personal abzugrenzen. Selbst wenn die Obliegenheit zur separaten Voranmeldung für jede „Betriebsabteilung“ noch vor Erlass der seco-Weisung 2020/06 gegolten hätte und die Auskunft vom 1. April 2020 demnach nicht in allen Teilen zutreffend gewesen sein sollte, wären die Voraussetzungen für die Bindung an falsche Auskünfte (vgl. E. 2.6 hiervor) erfüllt. So durfte die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterin der „Hotline Kurzarbeit“ als für die Auskunft zuständig erachten. Sie konnte nicht erkennen, dass die Angabe, keine korrigierten Voranmeldungen einzureichen, für den Spezialfall von Temporärangestellten nicht galt. Sie nahm im Vertrauen auf die Ausführungen zunächst keine separaten Voranmeldungen für die betreffenden Betriebsabteilungen vor.”
Die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG ist von der kantonalen Voranmeldung (Art. 36 AVIG) zu unterscheiden und beginnt unabhängig von dieser zu laufen. Eine rechtzeitige Voranmeldung bei der kantonalen Amtsstelle verhindert demnach nicht, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung bei der gewählten Kasse verwirkt.
“128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 erlassen, wonach sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV richtet. Dieser bestimmt für die Kurzarbeitsentschädigung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Betriebes (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV), im vorliegenden Fall X. , Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Die beschwerdeführende Partei macht Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum September 2021 bis Ende November 2021 geltend. 2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2022, 8C_386/2022, E. 4.2). 3.1 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er diese der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen ein-verlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Sie prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist.”
“Juni 2022 darauf hin, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden Dezember 2021 und Januar 2022 mit Verfügung vom 30. Mai 2022 infolge verspäteter Geltendmachung des jeweiligen Entschädigungsanspruchs abgelehnt habe. Da diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, beantragt das KIGA, dass auf die Beschwerde lediglich hinsichtlich des Monats Februar 2022 einzutreten sei. 2.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzarbeitsentschädigungsverfahren zweistufig ist und sich unterteilt in die bei der kantonalen Amtsstelle einzusendende Voranmeldung (Art. 36 AVIG) und den bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machenden Entschädigungsanspruch. Dieser ist unabhängig von der Voranmeldung innerhalb der hierfür normierten Frist einzureichen (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2022, 8C_386/2022, E. 4.2). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIV). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsfrist, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Die dreimonatige Frist beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode, unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG oder die Rekursbehörde bereits einen Entscheid über die Auszahlung gefällt hat (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 292 und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.”
“La législation a institué un délai général de dix jours et des délais plus courts, de trois jours, voire moins, en cas de situations nécessitant davantage de souplesse (Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, n. 7 ad. art. 36). Ce délai de préavis est un délai de péremption. Si l'employeur ne remet pas son préavis dans le délai réglementaire, la perte de travail n'est prise en considération qu'à partir de l'expiration de ce délai (SECO, Bulletin LACI RHT Marché du travail/Assurance-chômage, G7, dans sa version en vigueur depuis janvier 2021). Après avoir procédé à l'examen des conditions du droit à l'indemnité, lorsque l’autorité cantonale estime qu’une ou plusieurs conditions dont dépend le droit à l’indemnité ne sont pas remplies, elle s’oppose par décision au versement de l’indemnité. Dans chaque cas, elle en informe l’employeur et la caisse qu’il a désignée (art. 36 al. 4 LACI). Dans le délai de trois mois à compter de l’expiration de chaque période de décompte, l’employeur fait valoir auprès de la caisse qu’il a désignée l’ensemble des prétentions à indemnité pour les travailleurs de son entreprise (art. 38 al. 1 LACI). S'étant vu remettre une copie de la décision du SPE, la caisse vérifie alors si les autres conditions du droit à l'indemnité sont remplies et si l'indemnité a été calculée correctement, notamment si les travailleurs concernés remplissent les conditions requises pour le paiement de l'indemnité en cas de RHT (Bulletin LACI RHT, J1 ss.). Puis, lorsque toutes les conditions dont dépend le droit à l’indemnité sont remplies et que l’autorité cantonale n’a soulevé aucune objection, la caisse rembourse à l’employeur, en règle générale dans le délai d’un mois, l’indemnité dûment versée, après déduction du montant prévu au titre du délai d’attente (art. 39 al. 2 1ère phrase LACI). 2.3. En se fondant d'abord sur l’art. 185 al. 3 de la constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (Cst.; RS 101) puis sur les art. 17ss de la loi fédérale du 25 septembre 2020 sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l’épidémie de COVID-19 (Loi COVID-19; RS 818.”
“Le préavis de réduction de l’horaire de travail pouvait également être communiqué par téléphone. L’employeur était tenu de confirmer immédiatement par écrit la communication téléphonique (al. 2). c) Dite ordonnance ne prévoyait cependant aucune réglementation particulière qui venait déroger à l’art. 38 al. 1 LACI, relatif à l’exercice du droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage compétente. 6. En l’espèce, il est établi que la recourante a déposé auprès du SDE le préavis de réduction de l’horaire de travail au sens de l’art. 36 al. 1 LACI en date du 31 mars 2020. Il est par ailleurs incontesté qu’elle n’a pas exercé son droit à l’indemnité pour les mois litigieux auprès de l’intimée dans le délai de trois mois prévu par l’art. 38 al. 1 LACI. Ainsi que l’ont souligné la jurisprudence fédérale et la doctrine, citées supra sous consid. 4d et 4e, la question du préavis de réduction de l’horaire de travail auprès de l’autorité cantonale (art. 36 al. 1 LACI) se doit d’être distinguée de celle de l’exercice du droit à l’indemnité auprès de la caisse de chômage (art. 38 al. 1 LACI). Dans la mesure où le délai de trois mois instauré pour l’exercice du droit à l’indemnité est indépendant de l’émission du préavis par l’autorité cantonale, la question de la notification de la décision du SDE relative au bien-fondé de la demande d’indemnisation, contenue dans le courriel du 23 avril 2020, peut demeurer indécise, puisqu’elle n’a pas d’incidence sur l’exercice du droit à l’indemnité auprès de l’intimée. 7. a) Aux termes des art. 27 LPGA et 19a OACI, les organes d’exécution de l’assurance-chômage ont l’obligation de renseigner les assurés sur leurs droits et leurs obligations. L’obligation de renseigner et de conseiller implique des renseignements et des conseils personnalisés devant permettre aux personnes intéressées d’obtenir les prestations les plus avantageuses possibles, compte tenu de leur situation personnelle et des éventuels changements de circonstances. Le devoir de conseil de l’assureur social comprend également l’obligation d’attirer l’attention de la personne intéressée sur le fait que son comportement pourrait mettre en péril la réalisation de l’une des conditions du droit aux prestations ou pourrait lui causer un préjudice de nature procédurale.”
Wird die Abrechnung nicht innert der dreimonatigen Frist eingereicht, kann der Anspruch erlöschen; die Beweislast für die fristgerechte Geltendmachung trägt der Arbeitgeber. Reicht der Arbeitgeber unvollständige Unterlagen ein, hat die Arbeitslosenkasse grundsätzlich eine angemessene Frist zur Vervollständigung anzusetzen; nach SECO‑Direktiven kann eine solche Frist unter Umständen über den peremptorischen Dreimonatszeitraum hinausgehen.
“En matière d’assurances sociales, la procédure est régie par le principe inquisitoire, selon lequel il appartient à l’assureur d’établir d’office l’ensemble des faits déterminants et d’administrer, le cas échéant, les preuves nécessaires (Piguet, in CR LPGA, 2018, art. 43, p. 532, N 9). Ce principe inquisitoire (ou maxime inquisitoire) est consacré(e) par l’art. 43 LPGA, aux termes duquel l’assureur examine les demandes, prend d’office les mesures d’instruction nécessaires et recueille les renseignements dont il a besoin (al. 1, 1ère phrase); l’assureur détermine la nature et l’étendue de l’instruction nécessaire (al. 1bis). 3.2. Aux fins de cette instruction et comme l’exige l’art. 38 al. 3 LACI, l’employeur remet à la caisse les documents nécessaires à la poursuite de l’examen du droit à l’indemnité et au calcul de celle-ci (let. a), un décompte des indemnités versées à ses travailleurs (let. b), et une attestation certifiant qu’il continue à payer les cotisations des assurances sociales; la caisse peut, au besoin, exiger d’autres documents (let. c). 3.3. En vertu des directives du SECO relatives à l’art. 38 LACI, lorsque l’employeur qui demande l’indemnité ne fournit pas tous les documents nécessaires, la caisse lui impartit un délai pour remettre les pièces manquantes et lui rappelle que son droit s’éteindra s’il ne complète pas le dossier dans le délai péremptoire de trois mois. Lorsque l’employeur demande l’indemnité peu avant la fin du délai péremptoire de trois mois et que la caisse a besoin de documents complémentaires, elle lui impartit un délai raisonnable pour compléter le dossier. Ce délai peut s’étendre au-delà du délai de péremption (Directive LACI RHT, I7). 4. Interdiction du formalisme excessif 4.1. De manière générale, les procédures administratives, y compris celles de recours, sont relativement peu formalistes. C’est pourquoi les règles péremptoires sont rares. Cette tendance, qui est législative autant que jurisprudentielle, s’explique par le souci de protéger les intérêts des administrés face à la puissance publique, mais aussi parce qu’il est d’intérêt public que le droit matériel soit effectivement appliqué: les obstacles procéduraux doivent donc être réduits à l’essentiel (Moor / Poltier, Droit administratif, vol.”
“3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode beansprucht wird, was beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse die Unterlagen gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. a AVIG innert dieser Frist einreicht. Andernfalls erlöscht der Anspruch. Die Beweislast für die Fristwahrung trägt der Arbeitgeber (vgl. Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 523; Gerhard Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, Art. 38-39 N 26 f.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer den Anspruch seiner Arbeitnehmenden auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 geltend machen musste (vgl. Art. 38 Abs. 1 AVIG). Aus den Akten ergibt sich und ist sodann unbestritten, dass das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode März 2020 erst am 16. Juli 2020 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einging (act. G5.2/18). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Voranmeldung, welche er am 18. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht hat, nicht als Abrechnung im Sinne von Art. 38 AVIG verstanden werden. Es stellt sich indes die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers an eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2020 (act. G5.2/20) als Abrechnung hätte entgegengenommen werden müssen und ob die Arbeitslosenkasse verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Nachfrist zur Einreichung der noch ausstehenden Unterlagen anzusetzen. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat diese Bestimmung im Kreisschreiben (AVIG-Praxis KAE, I7) sodann konkretisiert. Demgemäss setzt die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Vervollständigung, wenn er nicht alle notwendigen Unterlagen einreicht.”
Aufgrund der COVID‑19‑Verordnungen wich der Bundesrat vorübergehend von Art. 38 Abs. 3 AVIG ab. Gemäss Art. 7 der COVID‑19‑Verordnung Arbeitslosenversicherung mussten Arbeitgeber zwischenwirkend keine Abrechnung über die an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) und keine Bestätigung über die Übernahme der Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (lit. c) einreichen. Die Verordnung trat rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft und galt bis Ende 2021 (bzw. innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Frist).
“Le 25 septembre 2020, l'Assemblée fédérale a adopté la loi fédérale sur les bases légales des ordonnances du Conseil fédéral visant à surmonter l'épidémie de COVID-19 (Loi COVID-19; RS 818.102). Ces deux actes législatifs ont été modifiés à plusieurs reprises. L'art. 7 de l'ordonnance COVID-19 assurance-chômage dérogeait à l'art. 38 al. 3 LACI en ce qui concernait les documents que l'employeur devait remettre à la caisse de chômage, l'employeur n'ayant pas à remettre le décompte des indemnités versées à ses travailleurs et l'attestation certifiant qu'il continue à payer les cotisations des assurances sociales.”
“Die Unterlagen seien rechtzeitig eingereicht worden. Von einer Rückforderung der Vorschusszahlungen sei daher abzusehen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bevorschussten Leistungen in Höhe von CHF 8'728.15 zu Recht zurückfordert. 3. 3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, unter den in lit. a bis d genannten Voraussetzungen Anspruch auf KAE. 3.2. Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer KAE geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). 3.3. 3.3.1. Der Arbeitgeber hat nach Art. 38 Abs. 1 AVIG den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Nach Art. 38 Abs. 3 AVIG hat der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete KAE (lit. b) und eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung der Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c) einzureichen. Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen. 3.3.2. Am 20. März erliess der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie unter anderem die Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Der bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gesetzte Art. 7 COVID-19-Verordnung-Arbeitslosenversicherung sah in Abweichung von Art. 38 Abs. 3 lit. b und c AVIG vor, dass der Arbeitgeber keine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung einzureichen hat und es auch keiner Bestätigung betreffend die Übernahme der Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bedarf.”
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