Von den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Kassen gelten ohne neues Anerkennungsverfahren weiterhin als anerkannt:
- die öffentlichen Kassen, deren Träger ein Kanton ist und deren Tätigkeitsbereich sich auf den ganzen Kanton erstreckt;
- die Verbandskassen mit Ausnahme der Betriebskassen.