Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.1
Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245). ↩
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