Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:
Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
Arbeitslose wieder einzugliedern.
Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a –6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a , 18b , 18c , 22–27, 30, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a –6, 16, 51–58 und 90–121 ausgeschlossen.
Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.
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