die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.
Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.2
Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). ↩
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