(Art. 18 Abs. 1 und 1bisAVIG)
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Die Befreiung von der allgemeinen Wartezeit für Versicherten mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000 pro Jahr ist eine vom Bundesrat im Rahmen von Art. 18 Abs. 1bis AVIG getroffene Massnahme zur Vermeidung von Härtefällen.
“Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.”
“Gemäss Art. 18 Abs. 1bis AVIG nimmt der Bundesrat zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der Wartezeit aus. So haben nach Art. 6a Abs. 2 AVIV Versicherte mit einem versicherten Verdienst bis Fr. 36'000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen. Gemäss Abs. 3 haben Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren und einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 36'001.-- und Fr. 60’000.-- pro Jahr keine allgemeine Wartezeit zu bestehen.”
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