(Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)^1^
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Eine nach langjähriger bzw. jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit vorgenommene funktionelle Rückstufung und die damit verbundenen psychischen Belastungen können — als «besondere Umstände» — eine Abweichung von der Regel-Sanktion nach Art. 44 Abs. 3 AVIV rechtfertigen. Die Praxis lässt in solchen Einzelfällen eine mildere Sanktion zu, wenn die Arbeitslosenkasse die Auswirkungen (z. B. Kränkung, Verletzung des Berufsstolzes) nicht ausreichend berücksichtigt hat.
“Bei diesem Ergebnis muss die Angemessenheit der verfügten Einstelltage grundsätzlich nicht überprüft werden. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV die Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 AVIV, wonach bei einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, rechtsprechungsgemäss lediglich die Regel bildet, von welcher beim Vorliegen von besonderen Umständen im Einzelfall abgewichen werden darf (BGE 130 V 125 E. 3.2). Insofern ist das Ermessen der Arbeitslosenkasse nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern es lässt auch eine mildere Sanktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 3.1). Die von der Arbeitslosenkasse vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ist die Mindestanzahl des gesetzlich vorgegebenen Einstellmasses für ein schweres Verschulden (Art. 44 Abs. 3 lit. c AVIV). Unter Berücksichtigung, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit praxisgemäss 36 Tage beträgt, hat sie aufgrund der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, der gesundheitlichen Probleme und des Verhaltens der Arbeitgeberin insgesamt fünf Einstelltage abzogen. Dagegen hat sie das Vorliegen von besonderen Umstände, welche eine Abweichung von diesem Verschuldensmassstab rechtfertigen würden, verneint. Dieser Ansicht kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Arbeitslosenkasse hat vorliegend der vom Versicherten geltend gemachten funktionellen Degradierung und deren allfälligen Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand zu wenig Beachtung geschenkt. Die vorliegende Rückstufung nach rund 40 Jahren Tätigkeit in der gleichen Firma hat etwas Kränkendes; dies umso mehr als die Arbeit des Versicherten nie beanstandet worden ist. Der mit der Vertragsänderung verbundene berufliche Abstieg verletzt den Berufsstolz und das Sozialprestige des Versicherten.”
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich als vom Arbeitnehmenden ausgehende Auflösung. Es ist jedoch zu prüfen, ob die versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt oder zur Selbstkündigung gedrängt bzw. gezwungen wurde; liegt ein derartiges Vorgehen vor, ist die Auflösung nicht als freiwillige Selbstkündigung zu qualifizieren.
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem auch dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (ARV 1979 Nr. 23; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 209). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.).”
“b AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber verzichtet. Demgegenüber ist eine versicherte Person gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Eine im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist als solche nur dann durch den Versicherten zu werten, sofern dieser nicht gezwungen war, sein Einverständnis zu geben, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen. Ist der Versicherte vom Arbeitgeber umgekehrt zu einer Selbstkündigung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss jedoch ebenfalls Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (BGE 124 V 234 E. 2b, E. 32; Urteil des Bundesgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005, E. 1.2.2).”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____AG mit Aufhebungsvereinbarung vom 28. November 2019 per 31. Januar 2020 ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst wurde. Weiter ist erstellt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einem gemeinsam getroffenen Entscheid beruht.”
Bei Änderungskündigungen bzw. bei Verweigerung zumutbar geänderter Arbeitsbedingungen ist zu prüfen, ob der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar war. Die Zumutbarkeit bildet dabei die Grenze der Schadenminderungspflicht.
“Überdies ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Wurde die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, weil die versicherte Person trotz der ihr gebotenen Gelegenheit nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weiterzuführen, kann ebenfalls der Einstellungsgrund der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sein. In Anlehnung an den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist allerdings in einem solchen Fall zu untersuchen, ob der versicherten Person die Annahme des Änderungsangebotes und damit das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar war (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 119). Grundsätzlich muss eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht jede zumutbare Arbeit annehmen bzw. beibehalten (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip findet demnach seine Grenze bei der Zumutbarkeit. Namentlich kann eine versicherte Person nicht verpflichtet werden, eine Stelle, die im Sinne von Art.”
“d AVIG erfasst auch die Nichtannahme einer angebotenen zumutbaren Arbeitsstelle (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 2001 2285; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 17/07, E. 2.2). 2.3 Überdies ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Wurde die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, weil die versicherte Person trotz der ihr gebotenen Gelegenheit nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weiterzuführen, kann ebenfalls der Einstellungsgrund der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sein. In Anlehnung an den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist allerdings in einem solchen Fall zu untersuchen, ob der versicherten Person die Annahme des Änderungsangebotes und damit das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar war (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 119). Grundsätzlich muss eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht jede zumutbare Arbeit annehmen bzw. beibehalten (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip findet demnach seine Grenze bei der Zumutbarkeit. Namentlich kann eine versicherte Person nicht verpflichtet werden, eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, beizubehalten. 2.4 Diese gesetzlichen Vorgaben finden entsprechenden Niederschlag in der Verwaltungspraxis der Arbeitslosenkassen, wonach die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen ist, wenn sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen nicht zustimmen will, sofern die Arbeit im Sinne von Art.”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 6. Dezember 2021 (715 21 180/317) Arbeitslosenversicherung Bei Änderungskündigungen, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann - analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV - nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung A. Der 1957 geborene A.____ absolvierte seine Berufslehre von 1974 bis 1977 bei der B.____ AG (heute: C.____ AG). Am 23. Januar 1981 trat er bei der C.____ AG wieder eine Arbeitsstelle an. Dort arbeitete er zuletzt als Manager Invoicing/Controlling. Im Mai 2020 unterbreitete ihm die Arbeitgeberin eine Vertragsänderung, wonach er in der Funktion als Sachbearbeiter Invoicing ab 1.”
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind sowohl objektive als auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Die Zumutbarkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz wird jedoch in der Regel vermutet und ist strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle. Aus Gründen der Rechtssicherheit benötigt die Arbeitslosenkasse zweckdienliche Beweismittel; die versicherte Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht primär gehalten, die für die Beurteilung unzumutbarer Gründe notwendigen Nachweise vorzulegen.
“Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige ("volontairement") Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ein weiterer Verbleib bei der C____ (Schweiz) AG sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Sanktionierung sei daher nicht korrekt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). 2.2. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Oktober 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2021, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2021 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2. Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände ist erfüllt (BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb). In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 3., 8C_348/2017 vom 5. Juli 2017 E. 4.3). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des”
“Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige ("volontairement") Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).”
Ein Aufhebungsvertrag kann Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AVIV begründen, wenn das Verhalten der versicherten Person berechtigten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab oder sie dem Aufhebungsvertrag zustimmte, um einer angedrohten Kündigung zuvorzukommen. Es ist nicht erforderlich, dass formell eine fristlose Kündigung nach OR vorlag. Nur wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre, kommt die Einstellungsregel des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in Betracht.
“zu kontrollieren, und es wurde dem Beschwerdeführer eine fristlose Kündigung für den Fall angedroht, dass es wieder Unregelmässigkeiten bei Barzahlungen gibt. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu diesem Gespräch nichts unternommen oder zumindest zu unternehmen versucht, um einen Nachweis der korrekten Verbuchung zu liefern. Im Gegenteil, es muss als erstellt angenommen werden, dass auch noch im Herbst 2023 Barzahlungen nicht im Kassensystem der Arbeitgeberin verbucht wurden (vgl. Bg-act. 20). Folglich wollte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beenden (Bg-act. 8) und das mündete in die Aufhebungsvereinbarung mit sofortiger Freistellung des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 (Bg-act. 6). Diese Entwicklung lässt allein den Schluss zu, dass der - 24 - Beschwerdeführer vorhersehen konnte oder damit rechnen musste, dass sein Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt. Damit ist eine zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist damit zu Recht erfolgt. 9.1. Zu prüfen ist ferner, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Einstellungsdauer von 37 Tagen gerechtfertigt ist. 9.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Des Weiteren ist zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen - d.h. 45 Tagen - auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D77; vgl. BGE 123 V 150 E.3c). 9.3. Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten.”
“Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine (fristlose) Kündigung bewirkt (vgl. BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt auch, wer in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert (vgl. BGE 112 V 323, insbesondere E. 2b S. 325; Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2021, 8C_99/2021, E. 4.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 1.3.1; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D29; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), es sei denn, dass ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte (vgl. BGer 8C_99/2021, E. 5.3 sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”
“Auch in ihrer Einsprache vom 15. August 2021 sowie in ihrer Beschwerde vom 22. November 2021 äusserte sich die Versicherte in diesem Sinne. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244, E.”
“bzw. 28. November 2019 in gegenseitigem Einverständnis – und unter Einhaltung der Kündigungsfrist (vgl. AB 328) – per 29. Februar 2020 aufgehoben und die Beschwerdeführerin bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden ist (AB 337 - 339). Der Aufhebungsvertrag steht einer Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht entgegen. Es genügt, dass der Arbeitnehmer Anlass zur Auflösung des Arbeitsvertrages gegeben hat. Ob der Vertrag in Form einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages aufgelöst wird, ist dabei nicht massgebend, zumal die Beschwerdeführerin dem Aufhebungsvertrag im vorliegenden Fall zustimmte, um der angedrohten Kündigung des Arbeitgebers zuvorzukommen bzw. zu entgehen (vgl. AB 221, 224, 243). Insofern ist es denn auch irrelevant, wenn die Verwaltung in diesem Punkt von einem falschen Sachverhalt (Kündigung durch den Arbeitgeber; AB 114, 201) ausgegangen sein sollte (Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 15).”
Bei der Selbstkündigung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) bildet Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV zwar eine Richtschnur, wonach in der Regel schweres Verschulden vorliegen kann; bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls können Verwaltung und Gericht jedoch von dieser Regel abweichen und eine mildere Sanktion bzw. eine kürzere Einstelldauer festlegen.
“Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Selbstkündigung aus eigenem Antrieb) kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S.”
“Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als schwer eingestuft und die Dauer der Einstellung zurecht auf 33 Tage festgelegt hat. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Inkaufnehmen der Kündigung durch die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen das Verschulden als schwer erscheinen lassen (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2023, S. 2 und Einspracheentscheid vom 4. April 2022, S. 4 f.). 5.1.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das bisherige Verhalten des Versicherten. 5.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Falle einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV die Sanktion nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ist im Rahmen des Ermessens von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auch eine mildere Sanktion zulässig (BGE 130 V 125, 126 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017, 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.). 5.1.4. Vorliegend lässt die vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, getroffene Vereinbarung vom 3. März 2022 darauf schliessen, dass im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten nicht nur seitens Beschwerdeführer, sondern auch auf Seiten der Arbeitgeberin Pflichtversäumnisse vorlagen. So hat sich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt auf die genannte Vereinbarung zu einer Zahlung von Fr. 5'328.60 sowie zur Edition von Geschäftsbüchern ab dem Jahre 2021 verpflichtet, was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin entspricht.”
“Es ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Verbleiben an der bisherigen Stelle bis zum Auffinden einer neuen Stelle und somit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen wäre. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt, ob die im angefochtenen Einspracheentscheid angeordnete Einstellhöhe von 20 Tagen angemessen ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Kündigt die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen, so liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Beim Einstellungsgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) kommt dem konkreten Sachverhalt für die Verschuldensbeurteilung im Allgemeinen eine erhebliche Bedeutung zu, zumal Tatsache und Schwere des Verschuldens meist nicht klar feststehen. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann die Bestimmung von Art. 45 Abs. 4 AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf (BGE 130 V 126 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018, 8C_107/2018, E. 6 mit Hinweisen). Aufgrund der belasteten Arbeitssituation mit nachvollziehbar ethischem Konflikt und sich daraus ergebenden gesundheitlichen Problemen hat die Beschwerdegegnerin die Selbstkündigung des Beschwerdeführers als mittelschweres Verschulden eingestuft. Rechtsprechungsgemäss durfte sie unter dieser Voraussetzung vom Grundsatz gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV abweichen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von 20 Tagen liegt im unteren Bereich des dafür geltenden Rahmens von 16 bis 30 Tagen und erscheint vorliegend als angemessen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.”
Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person erkennen konnte oder musste, dass ihr Verhalten allenfalls zu einer Kündigung führen würde, und sie diese Folge in Kauf nahm. Bei blosser Fahrlässigkeit kommt eine Einstellung der Anspruchsberechtigung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV nicht in Betracht.
“3.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b). 3.4 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 837). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S.”
“Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b). 3.4 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 837). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, Erwägung 4.2.1 f. hat das Bundesgericht – unter Hinweis auf den im Strafrecht geltenden Massstab – festgestellt, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen, indem der betroffenen Person die Möglichkeit des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist. Wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.”
“Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 14. August 2014, 8C_326/2014 E. 2, und vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.4 Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017, 8C_99/2017, E. 5.4, und vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/-Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 837). 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab und in diesem Zusammenhang die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu tragen hat. Der rechtserhebliche”
“Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 837). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, Erwägung”
Eine Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 AVIV ist nur möglich, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Auf blosse oder ungestützte Arbeitgeberbehauptungen — insbesondere wenn sie bestritten sind — darf nicht allein abgestellt werden; der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht.
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sieht vor, dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2006, C 6/06, E. 3.2). 2.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung und das Sozialversicherungsgericht in ihrer Beweiswürdigung regelmässig insbesondere auf die Aussagen der Arbeitgebenden angewiesen sind.”
“Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).”
“Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb).”
Bei strittigen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit «aus eigener Schuld» im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OACI vorliegt; die Aufzählung in Art. 44 ist exemplarisch und durch Rechtsprechung auslegungsbedürftig. Bestehen Zweifel an der Anspruchsberechtigung, können die Leistungen nicht ohne Weiteres versagt werden (vgl. Hinweis auf Art. 29 LACI). Wird jedoch Verschulden festgestellt, führt dies zur Suspendierung des Leistungsanspruchs.
“c) Les indemnités journalières servies au recourant étant de 455 fr. 30, la valeur litigieuse s’élève à 14'114 fr. 30 (455 fr. 30 x 31 jours). La cause relève dès lors de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. a) Le litige porte sur le bien-fondé de la suspension du droit à l’indemnité du recourant pendant trente et un jours à compter du 1er juillet 2022, au motif qu’il s’est trouvé au chômage par sa propre faute. b) Le recourant conteste avoir commis une faute en démissionnant de son poste de directeur général du G.________ SA, parce qu’il aurait encore été employé par Q.________ Sàrl au moment de sa démission. En tout état, il conteste que la Caisse ait été en droit de lui refuser le paiement de toutes ses indemnités, l’art. 29 LACI prescrivant le paiement des indemnités en cas de doute sur le droit aux indemnités. 3. a) Aux termes de l’art. 30 al. 1 let. a LACI, le droit de l’assuré à l’indemnité est suspendu lorsqu’il est établi que celui-ci est sans travail par sa propre faute. Cette disposition est concrétisée à l’art. 44 al. 1 OACI par une liste non exhaustive de cas (ATF 122 V 43 consid. 3c/bb). La suspension du droit à l’indemnité est destinée à poser une limite à l’obligation de l’assurance-chômage d’allouer des prestations pour des dommages que l’assuré aurait pu éviter ou réduire. En tant que sanction administrative, elle a pour but de faire répondre l’assuré, d’une manière appropriée, du préjudice causé à l’assurance-chômage par son comportement fautif (ATF 133 V 89 consid. 6.1.1 ; 126 V 130 consid. 1 ; TF 8C_40/2016 du 21 avril 2016 consid. 2.3). b) Selon l’art. 44 al. 1 let. b OACI, est réputé sans travail par sa propre faute l’assuré qui a résilié lui-même le contrat de travail, sans avoir été préalablement assuré d’obtenir un autre emploi, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi. La résiliation conventionnelle d’un rapport de travail en dehors du délai contractuel correspond à un chômage fautif au sens de l’art. 30 al. 1 let. a LACI et non à une renonciation à des prétentions au sens de l’art.”
“Si l'assuré retrouve, pendant la période de contrôle litigieuse, un travail convenable – en particulier en ce qui concerne le salaire – qui lui procure un revenu au moins égal au montant de l'indemnité de chômage, on ne peut plus retenir l'existence d'un gain intermédiaire. Est en principe aussi considéré comme gain intermédiaire, le revenu issu de la poursuite de l'activité antérieure à un taux d'occupation réduit. Aux termes de l'art. 41a al. 1 OACI – reconnu conforme à la loi (SVR 1999 ALV n° 8 c. 2c) –, lorsque l'assuré réalise un revenu inférieur à son indemnité de chômage, il a droit à des indemnités compensatoires pendant le délai-cadre d'indemnisation (ATF 127 V 479 c. 2; SVR 2006 ALV n° 24 c. 4.3). 4.1.2 Selon l'art. 30 al. 1 let. a LACI, la personne assurée sera suspendue dans l'exercice de son droit à l'indemnité lorsqu'il est établi qu'elle est sans travail par sa propre faute. Cet état de fait vise les comportements des personnes assurées qui violent l'obligation d'éviter le chômage total ou partiel (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 8C_315/2022 du 23 janvier 2023 c. 3.2 et les références, 8C_121/2016 du 2 septembre 2016 c. 4.1). A teneur de l'art. 44 al. 1 OACI, est notamment réputé sans travail par sa propre faute l’assuré qui, par son comportement, en particulier par la violation de ses obligations contractuelles de travail, a donné à son employeur un motif de résiliation du contrat de travail (let. a); a résilié lui-même le contrat de travail, sans avoir été préalablement assuré d’obtenir un autre emploi, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi (let. b); a résilié lui-même un contrat de travail vraisemblablement de longue durée et en a conclu un autre dont il savait ou aurait dû savoir qu’il ne serait que de courte durée, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi (let. c); a refusé un emploi convenable de durée indéterminée au profit d’un contrat de travail dont il savait ou aurait dû savoir qu’il ne serait que de courte durée (let. d). Cette liste exemplative de l'art. 44 OACI n'est pas exhaustive (ATF 122 V 43 c. 3c/bb; TF 8C_315/2022 du 23 janvier 2023 c. 3.2). La jurisprudence a souligné qu'il fallait s'en tenir à des critères stricts lorsqu'il s'agissait de déterminer si l'on pouvait exiger d'une personne qu'elle conserve son emploi (SVR 1997 ALV n°105 c.”
Liegt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Selbstkündigung ohne zugesicherte neue Stelle, erfüllt dies regelmässig den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit; die versicherte Person ist deshalb nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Eine Ausnahme besteht, wenn das Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar war; die Zumutbarkeit des Verbleibs wird dabei in der Rechtsprechung streng beurteilt.
“Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die für den Eintritt der Arbeitslosigkeit kausal sind und eine Verletzung der Pflicht bedeuten, ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in lit. ad beispielhafte Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit namentlich dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr zuvor eine andere Stelle zugesichert worden ist, es sei denn, ein Verbleiben an der Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze demnach am Zumutbarkeitsgedanken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG gilt eine Arbeit als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der Arbeitslosen angemessen ist und die Wiederbeschäftigung der Arbeitslosen in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd.”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Nach der Rechtsprechung und der Lehre erfüllt Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ebenfalls, wer trotz gebotener Gelegenheit nicht bereit war, sein Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen, namentlich zu einem tieferen Lohn, weiterzuführen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 119). Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird (ARV 1986 Nr. 23 S. 91; 1976 Nr. 18 S. 117). 2.4 Verliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen will, ist sie in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, sofern die Arbeit im Sinne von Art.”
Das Nichterscheinen zu vom ORP angesetzten Terminen oder wiederholtes Fernbleiben gegenüber Weisungen kann als schuldhaftes Verhalten gewertet werden und zu einer zeitweisen Suspendierung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bzw. zu einer Sperrfolge nach Art. 44 AVIV führen. Betroffene sind in der Regel anzuhören und können zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden.
“Il ressort d’un procès-verbal d’entretien du 21 août 2017 que l’assuré était toujours en litige avec son employeur et qu’il devrait être payé par celui-ci jusqu’au 30 septembre 2017. Par conséquent, la conseillère ORP a noté que le délai-cadre d’indemnisation n’était toujours pas ouvert. Le procès-verbal d’entretien du 28 septembre 2017 indique que l’assuré n’avait toujours pas de droit ouvert au chômage, qu’il était encore en litige avec son employeur pour licenciement abusif et que le dossier n’était pas ouvert auprès d’une caisse de chômage. Par demande d’indemnité de chômage du 13 octobre 2017, l’assuré a sollicité le versement de l’indemnité journalière à compter du 1er octobre 2017 auprès de la Caisse cantonale de chômage (ci-après : la Caisse ou l’intimée) à [...]. Il a relevé que son employeur l’avait licencié pour abandon de poste, ce qu’il contestait, et qu’il avait l’intention d’introduire une procédure auprès d’un tribunal, son dossier ayant été transmis à sa protection juridique. Par courrier du 27 octobre 2017, la Caisse a invité l’assuré à exposer son point de vue concernant la résiliation de son contrat de travail, le rendant attentif à l’art. 44 OACI (ordonnance du 31 août 1983 sur l’assurance-chômage obligatoire et l’indemnité en cas d’insolvabilité ; RS 837.02) relatif au chômage imputable à une faute de l’assuré. Par décision du 14 novembre 2017, le Service de l’emploi (actuellement Direction générale de l’emploi et du marché du travail ; ci-après : le SDE) a suspendu le droit à l’indemnité de chômage de l’assuré pendant cinq jours à compter du 1er novembre 2017 en raison de l’absence de recherches d’emploi au mois d’octobre 2017. Par courrier du même jour à l’assuré, le SDE a constaté que ce dernier ne s’était pas rendu à un entretien fixé le 13 novembre 2017, ce qui pouvait constituer une faute vis-à-vis de l’assurance-chômage et conduire à une suspension du droit aux indemnités de chômage. Il l’a ainsi invité à faire valoir son point de vue par écrit dans un délai de dix jours, sans quoi il se déterminerait uniquement sur la base des pièces en sa possession et prononcerait une sanction à son égard. Le 24 novembre 2017, le SDE a signifié à l’assuré qu’au vu de son absence aux entretiens fixés les 13 et 24 novembre 2017, il considérait que celui-ci renonçait au suivi de l’ORP, ainsi qu’aux éventuelles prestations auxquelles il pourrait avoir droit.”
Eine durch den Versicherten bewusst herbeigeführte Reduktion der Arbeitszeit bzw. die durch eigene Entscheidung herbeigeführte teilweise Arbeitslosigkeit kann als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet werden und nach Art. 44 AVIV eine Sperrwirkung (Suspendierung des Anspruchs) nach sich ziehen.
“Une telle rémunération était donc inférieure de plus de 30% au gain assuré journalier (Fr. 5'116.- / 21.7 [art. 40a OACI]) de sorte que l'intimée restait tenue de verser au recourant une indemnité de chômage pour compenser la perte de gain (voir art. 16 al. 2 let. i LACI). Certes, sur le vu de l'art. 16 LACI, compte tenu du fait que le recourant avait encore droit à des indemnités compensatoires, cette seconde activité pouvait encore être considérée comme convenable, malgré le fait qu'elle ne procurait pas à l'assuré une rémunération d'au moins 70% du gain assuré (voir c. 4.1.1). Toutefois, si le salaire horaire était relativement semblable entre les deux contrats, le recourant a sciemment choisi de réduire son temps de travail d'environ 25%, se retrouvant ainsi de fait partiellement sans travail par sa faute (TF 8C_121/2016 du 2 septembre 2016 c. 4.1; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3e éd. 2016, p. 2514 n. 836). Par son comportement, et même si l'art. 44 OACI – dont la liste n'est pas exhaustive – n'en prévoit pas exactement un tel, l'assuré a donc violé l'obligation d'éviter le chômage partiel qui lui incombait (voir c. 4.1.2). Ainsi, et contrairement à ce qu'il affirme, il remplit bel et bien les conditions posées à une suspension de son droit à l'indemnité de chômage. 4.2.2 Il est vrai que, comme le relève à juste titre le recourant, durant le mois de septembre 2022, la seconde entreprise de placement lui a versé un salaire de Fr. 4'138.57 (dos. intimée 76), auquel s'ajoute une somme de Fr. 262.41 obtenue par l'exercice de son activité pour la première entreprise (dos. intimée 80; salaire horaire de Fr. 20.80 + 0.67 + 1.98, soit Fr. 23.45 x 11.19 heures), c'est-à-dire un total de Fr. 4'400.98. Ce montant, divisé par les 24 jours contrôlés durant la période en cause, représente une rémunération journalière de Fr. 183.37, très légèrement inférieure à l'indemnité journalière. La somme perçue par le seul exercice de l'activité débutée le 6 septembre 2022 (22 jours contrôlés en septembre 2022), est du reste équivalente à l'indemnité journalière (Fr.”
Bei freiwilliger Stellenaufgabe gilt die Arbeitslosigkeit grundsätzlich als selbstverschuldet (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz unzumutbar war; die Zumutbarkeitsprüfung ist dabei restriktiv. Blosse Unzufriedenheit, ein schlechtes Betriebsklima oder nicht eingelöste Lohnversprechen begründen für sich allein regelmässig keine Unzumutbarkeit.
“Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2).”
“Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 234 E. 4b/bb), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.”
“Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar und unverzüglich anzunehmen ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände sei erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Unter anderem ist danach eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Art. 16 AVIG ist indes lediglich eine Auslegungshilfe. Massgeblich bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bleibt Art. 44 Abs. 1 AVIV, welcher Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG konkretisiert (Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c-d). Insbesondere ist die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4 b/bb mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2; vgl. auch ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, Rz 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E.”
“Wie die Arbeitslosenkasse zu Recht darauf hinweist, führen versprochene, jedoch ausgebliebene Lohnerhöhungen und geleistete Überstunden noch nicht zur Unzumutbarkeit zum Verbleib am Arbeitsplatz nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,”
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV kann auch dann erfolgen, wenn nicht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen vorliegt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; hierzu können auch charakterliche Eigenschaften zählen. Voraussetzung ist, dass das beanstandete Verhalten klar feststeht. Als Beweisgrad genügt im Sozialversicherungsrecht die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 163.30 liegt der Streitwert von Fr. 5'878.80 (36 Tage à Fr. 163.30) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1, Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3 f., und vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
Findet der Versicherte während der Kontrollperiode eine geeignete Beschäftigung, die ein Einkommen erzielt, das mindestens dem Taggeld entspricht, gilt dies nicht als Zwischenverdienst.
“Si l'assuré retrouve, pendant la période de contrôle litigieuse, un travail convenable – en particulier en ce qui concerne le salaire – qui lui procure un revenu au moins égal au montant de l'indemnité de chômage, on ne peut plus retenir l'existence d'un gain intermédiaire. Est en principe aussi considéré comme gain intermédiaire, le revenu issu de la poursuite de l'activité antérieure à un taux d'occupation réduit. Aux termes de l'art. 41a al. 1 OACI – reconnu conforme à la loi (SVR 1999 ALV n° 8 c. 2c) –, lorsque l'assuré réalise un revenu inférieur à son indemnité de chômage, il a droit à des indemnités compensatoires pendant le délai-cadre d'indemnisation (ATF 127 V 479 c. 2; SVR 2006 ALV n° 24 c. 4.3). 4.1.2 Selon l'art. 30 al. 1 let. a LACI, la personne assurée sera suspendue dans l'exercice de son droit à l'indemnité lorsqu'il est établi qu'elle est sans travail par sa propre faute. Cet état de fait vise les comportements des personnes assurées qui violent l'obligation d'éviter le chômage total ou partiel (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 8C_315/2022 du 23 janvier 2023 c. 3.2 et les références, 8C_121/2016 du 2 septembre 2016 c. 4.1). A teneur de l'art. 44 al. 1 OACI, est notamment réputé sans travail par sa propre faute l’assuré qui, par son comportement, en particulier par la violation de ses obligations contractuelles de travail, a donné à son employeur un motif de résiliation du contrat de travail (let. a); a résilié lui-même le contrat de travail, sans avoir été préalablement assuré d’obtenir un autre emploi, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi (let. b); a résilié lui-même un contrat de travail vraisemblablement de longue durée et en a conclu un autre dont il savait ou aurait dû savoir qu’il ne serait que de courte durée, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi (let. c); a refusé un emploi convenable de durée indéterminée au profit d’un contrat de travail dont il savait ou aurait dû savoir qu’il ne serait que de courte durée (let. d). Cette liste exemplative de l'art. 44 OACI n'est pas exhaustive (ATF 122 V 43 c. 3c/bb; TF 8C_315/2022 du 23 janvier 2023 c. 3.2). La jurisprudence a souligné qu'il fallait s'en tenir à des critères stricts lorsqu'il s'agissait de déterminer si l'on pouvait exiger d'une personne qu'elle conserve son emploi (SVR 1997 ALV n°105 c.”
Art. 44 AVIV umschreibt die konkreten Fälle selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Folge (Anspruchssuspendierung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) ist in Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG geregelt; die Entscheidung über die Suspendierung trifft die Arbeitslosenversicherung/die Kasse.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Unter diesen Tatbestand fallen Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteile 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, in: ARV 2014 S. 145; 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist in Art. 44 AVIV näher umschrieben. Demzufolge gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: - durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a); - das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b); - ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. c); - oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (lit.”
“La legge prevede delle sanzioni nel caso in cui questo obbligo non venga ossequiato tramite comportamenti che influenzano l’inizio e la durata del dovere di prestazioni dell’assicurazione contro la disoccupazione, e meglio tramite la sospensione del diritto alle indennità di disoccupazione regolata all’art. 30 LADI (cfr. STF 8C_315/2022 del 23 gennaio 2023 consid. 3.1., pubblicata in SVR 2023 ALV Nr. 13 pag. 40). Secondo l’art. 30 cpv. 1 lett. a LADI l'assicurato è sospeso dal diritto a indennità se è disoccupato per colpa propria. In questa evenienza competenti ad emettere una decisione di sospensione sono le casse di disoccupazione (cfr. art. 30 cpv. 2 LADI). Nel campo di applicazione dell’art. 30 cpv. 1 lett. a LADI rientrano i comportamenti che sono causali per l’inizio della disoccupazione e che comportano la violazione dell’obbligo di evitare la disoccupazione. La disoccupazione per colpa propria ai sensi di tale disposto è descritta più specificatamente all’art. 44 OADI, il quale non è in ogni caso esaustivo (cfr. STF 8C_315/2022 del 23 gennaio 2023 consid. 3.2., pubblicata in SVR 2023 ALV Nr. 13 pag. 40). L’art. 44 cpv. 1 OADI enuncia che la disoccupazione è segnatamente imputabile all’assicurato che con il suo comportamento, in particolare con la violazione dei suoi obblighi contrattuali di lavoro, ha fornito al datore di lavoro un motivo di disdetta del rapporto di lavoro (lett. a), rispettivamente ha disdetto egli stesso il rapporto di lavoro, senza previamente assicurarsi un altro impiego, a meno che non si potesse ragionevolmente esigere da lui di conservare il vecchio impiego (lett. b). 2.3. Per quanto attiene alla disoccupazione per propria colpa di cui all’art. 44 cpv. 1 lett. b OADI, va osservato che secondo costante giurisprudenza federale non è più ragionevolmente esigibile la continuazione del rapporto di lavoro, in particolare, quando l'occupazione è o è divenuta (a seguito del cambiamento di determinate circostanze) inadeguata ai sensi dell'art.”
Fehlende oder ungenügende Beweismittel machen eine Einstellung der Anspruchsberechtigung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV nicht tragfähig; in solchen Fällen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Eine Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV darf nur vorgenommen werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Bei Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer darf nicht allein aufgrund unbestimmter oder nicht belegter Arbeitgeberangaben auf ein Fehlverhalten geschlossen werden.
“Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 24 Tagen und damit im Umfang von Fr. 5'107.20 (24 Taggelder à Fr. 212.80) zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gab; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche sie keine Beweise anführen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 22.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 215.15 liegt der Streitwert von Fr. 7'745.40 (36 Tage à Fr. 215.15) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1, Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3 f., und vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
Die Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV ist als Verwaltungssanktion durch die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit und des Verschuldens gebunden. Für den Nachweis des Einstellungsgrundes genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
“Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E.3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben.”
Lehnt eine versicherte Person zumutbare, vom Arbeitgeber angebotene Vermittlungs- oder Klärungsgespräche ab oder bleibt sie bei zumutbaren Änderungen (etwa Ortswechsel, erforderliche Weiterbildung) nicht im Arbeitsverhältnis, kann darin ein Verschulden liegen, das eine Einstellung der Anspruchsberechtigung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV rechtfertigt. Entscheidend ist, dass das Verbleiben oder die angebotene Vermittlung objektiv zumutbar war und die Ablehnung ohne triftigen Grund erfolgte.
“Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der fehlenden Vereinbarkeit einer Arbeitstätigkeit mit ihrer Weiterbildung ab Januar 2020 auf das Erfordernis eines weiteren Praktikums verweist (Urk. 1 S. 2), so ist festzustellen, dass sie auch in den ersten beiden Semestern je ein Praktikum zu absolvieren hatte (Urk. 3) und dennoch ihrer Beschäftigung bei der Z.___ nachgehen konnte. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten Prüfungen (Urk. 1 S. 2) lässt sie weitergehende Ausführungen vermissen, inwieweit der zeitliche Aufwand für die Prüfungsvorbereitung mit einem 60%igen Arbeitspensum bei der Z.___ nicht mehr vereinbar gewesen sein sollte. Folglich ist vorliegend von einer Vereinbarkeit von Arbeit und Weiterbildung während den ersten drei Semestern auszugehen, weshalb die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ per 31. Dezember 2019 nicht als im Hinblick auf die Weiterbildung erfolgt zu qualifizieren ist. Damit liegt aber eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor, zumal eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde. Die Auferlegung von Einstellungstagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erweist sich daher als rechtens.”
“Schliesslich hatte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bereits vor dem Probezeitgespräch vom 10. Februar 2021 nahe gelegt, die von ihr beanstandete Unstimmigkeiten mit der vorgesetzten Pflegefachfrau anzusprechen, wenn nötig unter Anwesenheit des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot jedoch nicht wahr, sondern wünschte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, zuerst klärende Gespräche zu führen, zumal der Arbeitgeber anbot, zwischen der Versicherten und der ihr vorgesetzten Pflegefachfrau zu vermitteln. Indem die Beschwerdeführerin dieses Angebot ablehnte, schien ihr die Bereitschaft zu fehlen, an einer konstruktiven Lösung mitzuwirken. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV zu bejahen ist. Die von der Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
“Zusammenfassend war die Arbeit beim B.________ für die Beschwerdeführerin auch mit dem neuen Arbeitsort in … zumutbar, womit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bzw. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 14 Einstelltagen (E. 4 hiernach).”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das verpönte Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244, E.”
Liegt die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber bzw. besteht eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung ohne Verzicht auf Kündigungsfristen, ist dies nicht als Selbstkündigung zu qualifizieren; eine Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kommt damit nicht in Betracht. Offen bleibt jedoch, ob der versicherten Person ein Verschulden an der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) anzulasten ist, was gesondert zu prüfen ist.
“Ferner hat der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten auf Nachfrage hin erklärt, dass die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers ergriffen worden sei (vgl. Kassen-act. 95). Alsdann bekräftigte die Versicherte im Fragebogen "rechtliches Gehör" die Ausführungen, wonach die Initiative vom Arbeitgeber ausgegangen sei (vgl. Kassen-act. 119). Auch in ihrer Einsprache vom 15. August 2021 sowie in ihrer Beschwerde vom 22. November 2021 äusserte sich die Versicherte in diesem Sinne. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8.”
“Auch in ihrer Einsprache vom 15. August 2021 sowie in ihrer Beschwerde vom 22. November 2021 äusserte sich die Versicherte in diesem Sinne. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244, E.”
Art. 44 Abs. 1 AVIV erfasst nicht nur klare Verstösse gegen arbeitsvertragliche Pflichten: es genügt, dass das Verhalten der versicherten Person dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab. Das Verhalten muss nach den persönlichen Umständen vermeidbar gewesen sein; es bedarf insofern einer Feststellung des zurechenbaren Fehlverhaltens. Auch Charaktereigenschaften, die den Arbeitnehmer für den Betrieb untragbar erscheinen lassen, können darunter fallen.
“Ferner hat der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten auf Nachfrage hin erklärt, dass die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers ergriffen worden sei (vgl. Kassen-act. 95). Alsdann bekräftigte die Versicherte im Fragebogen "rechtliches Gehör" die Ausführungen, wonach die Initiative vom Arbeitgeber ausgegangen sei (vgl. Kassen-act. 119). Auch in ihrer Einsprache vom 15. August 2021 sowie in ihrer Beschwerde vom 22. November 2021 äusserte sich die Versicherte in diesem Sinne. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8.”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3.1 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
“Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E.3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
“Auch in ihrer Einsprache vom 15. August 2021 sowie in ihrer Beschwerde vom 22. November 2021 äusserte sich die Versicherte in diesem Sinne. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244, E.”
Bei Aufhebungsvereinbarungen kann strittig sein, wer die Initiative zur Beendigung gesetzt hat. Ob die Aufhebungsvereinbarung als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu werten ist, hängt danach mitentscheidend davon ab, ob die Initiative vom Arbeitnehmenden oder von der Arbeitgeberin ausgegangen ist.
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin mit Aufhebungsvereinbarung vom 1. Juni 2021 ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst wurde. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Aufhebungsvereinbarung gemäss dem Dafürhalten der Kasse als Selbstkündigung nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu werten ist, oder die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitgeberin ergriffen worden ist, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird.”
“Wie sie in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2021 ausführte, stellte ersteres angesichts der Familiensituation die bessere Option dar. Mit der Auflösung des Vertrags habe sie die zwei Monate der Kündigungsfrist zu Hause bleiben und für den Monat Juni und Juli 2021 trotzdem Lohn beziehen können, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung habe erbringen müssen (vgl. E. 5.1 hiervor). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebungsvereinbarung mit für sie vorteilhaften Konditionen unterzeichnet hat, kann keineswegs geschlossen werden, dass sie die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergriffen hatte. Aufgrund dieser Aktenlage sind die Schlussfolgerungen der Kasse, wonach die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus aufgelöst hätte, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Juni 2021 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt.”
Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person wusste oder wissen musste, dass das beanstandete Verhalten die Gefahr einer Kündigung und damit von Arbeitslosigkeit begründet, und diese Gefahr dennoch in Kauf nahm. Aus den angeführten Entscheiden kann das Gericht aus dem Bestehen von Beanstandungen und aus dem fortgesetzten Unterlassen einer Verhaltensanpassung auf eine solche Inkaufnahme schliessen.
“In ihrer Beschwerde stellt die Versicherte nicht (mehr) in Abrede, dass ihr Verhalten im Mitarbeitergespräch beanstandet wurde und sie ihr Verhalten im Anschluss an das erfolgte Gespräch trotz Kenntnis der entsprechenden Beanstandungen nicht änderte. Das Gericht darf vom Wissen der versicherten Person auf deren Willen schliessen, wenn sich der versicherten Person der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Diesbezüglich lassen die ergangenen E-Mail-Korrespondenzen sowie die Ausführungen der Versicherten im vorliegenden Verfahren auf eine gewisse Gleichgültigkeit derselben hinsichtlich des Verlusts der Arbeitsstelle schliessen, zumal sie offenbar zu keinem Zeitpunkt überhaupt gewillt war, ihr Verhalten anzupassen. Damit hat sie die Arbeitslosigkeit aber zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, womit ihr ein Mit-verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorzuwerfen ist.”
“Mit seinem Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Er musste sich bewusst sein, dass ein derartiges Verhalten vom Arbeitgeber unter keinen Umständen toleriert werden und zur Kündigung führen kann. Demnach ist das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu bejahen. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt in einem Verhalten, das er hätte verhindern können und für das die Arbeitslosenversicherung und damit die Allgemeinheit keine Haftung übernehmen muss. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
“Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 14. August 2014, 8C_326/2014 E. 2, und vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.1, je mit Hinweisen). 2.4 Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017, 8C_99/2017, E. 5.4, und vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 112 V 242 E. 1; zum Ganzen vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/-Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 837). 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab und in diesem Zusammenhang die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu tragen hat. Der rechtserhebliche”
Bei der freiwilligen Stellenaufgabe (Art. 44 Abs. 1 AVIV) findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze im Zumutbarkeitsgedanken von Art. 16 Abs. 1 AVIG. Grundsätzlich darf zugemutet werden, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, bis eine neue Stelle gefunden ist. Bei einem in ausgeprägtem Masse belastenden Betriebs- und Arbeitsklima kann aus medizinischen Gründen jedoch ein sofortiges Ausscheiden gerechtfertigt sein.
“ausgeführt, findet die Schadenminderungspflicht im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ihre Grenze im Zumutbarkeitsgedanken, der in Art. 16 Abs. 1 AVIG verankert ist. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1988, N. 27 zu Art. 16; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Im Falle eines in ausgeprägtem Masse belasteten Betriebs- und Arbeitsklimas kann aus medizinischen Gründen aber ein sofortiges Ausscheiden aus dem Betrieb angezeigt sein, um schwerwiegende gesundheitliche Störungen abzuwenden (Urteile des Bundesgerichts vom 5.”
“Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr.”
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn das Verhalten der versicherten Person dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; hierfür ist keine fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR erforderlich. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gab; Beanstandungen in rein beruflicher Hinsicht müssen nicht vorliegen, vielmehr können auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinn erfasst sein. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung darf nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und der eingetretenen Arbeitslosigkeit besteht.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gab; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche sie keine Beweise anführen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 22.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).”
Fehlen Anhaltspunkte für ein klar ausgewiesenes, schuldhaftes Verhalten, fehlt die beweismässige Voraussetzung für eine Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV; in solchen Fällen ist die versicherte Person zu entlasten.
“Nach dem Gesagten bestehen somit keine Anhaltspunkte, die auf ein klar ausgewiesenes, fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen. Folglich fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 ist aufzuheben.”
“Nach dem Gesagten liegt nichts vor, was auf ein klar ausgewiesenes, fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Folglich fehlt es an der beweismässigen Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. November 2020 ist aufzuheben.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 215.15 liegt der Streitwert von Fr. 7'745.40 (36 Tage à Fr. 215.15) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1, Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3 f., und vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
Für eine Einstellung der Anspruchsberechtigung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV muss das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten klar feststehen. Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt dafür nicht.
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2006, C 6/06, E. 3.2).”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2006, C 6/06, E. 3.2).”
Charakterliche Eigenschaften können als Verhalten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AVIV qualifiziert werden, wenn sie das allgemeine Verhalten der versicherten Person so beeinflussen, dass es dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung oder Entlassung gibt. Solche Eigenschaften gelten in diesem Zusammenhang schon dann als selbstverschuldet, wenn sie den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb untragbar erscheinen lassen.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).”
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt.”
Bei Art. 44 Abs. 1 AVIV muss das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen. Allein bestrittene Arbeitgeberangaben genügen nicht; sie müssen durch weitere Beweise oder eindeutige Indizien bestätigt sein. Zudem ist für die Einstellungsfolge Vorsatz erforderlich; im Sinne des Eventualvorsatzes reicht es, dass die versicherte Person hätte erkennen können, dass ihr Verhalten eine Kündigung bewirken könnte, und dies in Kauf nahm.
“Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).”
“168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2; 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2 mit Hinweisen, 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.4, 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3, 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2, und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). 3.3. Im Gegensatz zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3, 8C_177/2017 vom 10. April 2017 E. 5, 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen und Nussbaumer, a.a.O. N 837 mit Hinweisen). 3.4. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art.”
Wird die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden herbeigeführt (z. B. selbständige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne zugesicherte neue Stelle), kann die Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und bemisst sich nach den in Art. 45 AVIV vorgesehenen Kategorien (leicht, mittelschwer, schwer; Höchstdauer 60 Tage). Die Verwaltung hat das Verhalten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzulegen.
“Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz ist gemäss Bundesgericht strenger zu beurteilen, als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hat die Verwaltung mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu begegnen (BGE 133 V 89, 91 E. 6.2). Nach. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis lit. c AVIV). Hat die versicherte Person eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben, liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV schweres Verschulden vor. Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). 3.3.3. Die Verwaltung hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20.”
Die Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 44 Abs. 1 AVIV eng und unter strengen Anforderungen zu prüfen. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss regelmässig durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt werden; blossen Behauptungen der versicherten Person darf die Arbeitslosenkasse nicht genügen. Fehlt ein rechtsgenügender Nachweis, rechtfertigt dies im Regelfall nicht die Anerkennung eines Anspruchs und es ist die Selbstverschuldung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) zu prüfen bzw. entsprechend zu würdigen.
“Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). 3.2 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.3 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des”
“Mit der E-Mail vom 19. August 2020 und dem Bericht vom 11. Januar 2022 liegen eindeutige ärztliche Zeugnisse vor, welche bestätigen, dass die vom Versicherten ausgesprochene Kündigung nicht medizinisch indiziert gewesen ist. Andere geeignete Beweismittel, die auf eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei der B. schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis für die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb) ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Versicherten in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre, seine Anstellung – gegebenenfalls unter einer vorübergehenden (längeren) Krankschreibung und/oder einer (fach)ärztlichen Therapie – vorerst beizubehalten. In Anbetracht der geschilderten Situation am früheren Arbeitsplatz kann der Wunsch des Versicherten nach einem Stellenwechsel zwar nachvollzogen werden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten der Versichertengemeinschaft rechtfertigt sich deshalb aber nicht, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG als erfüllt zu betrachten ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden.”
“Dies gilt umso mehr, als sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte finden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine fachärztliche (psychiatrische) Beratung/Behandlung durchgeführt worden wäre oder bei ihr aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Zudem wurde ihr ab 12. Oktober 2019 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende März 2020 keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb der Versicherten der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Es liegen auch keine anderen geeigneten Beweismittel bei den Akten, die auf eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses schliessen lassen würden. Vielmehr wäre es der Versicherten bei dieser Sachlage in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht zumutbar gewesen, ihre Anstellung - gegebenenfalls unter einer vorübergehenden (längeren) Krankschreibung oder einer allfälligen (fach)ärztlichen Therapie - vorerst beizubehalten. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis für die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. In Anbetracht der geschilderten Situation am früheren Arbeitsplatz kann der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Stellenwechsel zwar nachvollzogen werden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten der Versichertengemeinschaft rechtfertigt sich deshalb aber nicht, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG als erfüllt zu betrachten ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden.”
“hiervor), sondern diese sich erst auf dessen Aussagen und Initiative vom 14. Oktober 2020 hin – er wolle jetzt nach Hause gehen und seine Kündigung schreiben – ihrerseits zum besagten Kündigungsschreiben veranlasst sah, ist diese Auflösung (wenn auch nicht als fristlose Kündigung) als Selbstkündigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zu werten. Folglich ist zu beurteilen, ob der Verbleib in der unbefristeten Stelle geradezu unzumutbar und der Beschwerdeführer daher aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht berechtigt war, das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle zu beenden. Zwar bestand mit einem untergebenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers eine schwierige und angespannte Situation und mit seinem Vorgesetzten war das Einvernehmen aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit einer kurz vor dem 14. Oktober 2020 erfolgten Krankschreibung womöglich etwas getrübt; ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein jedoch keine Unzumutbarkeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Da auch die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Schlafstörungen und Stress, der auf den Magen geschlagen habe, ausgelöst durch die angespannte Situation mit dem untergebenen Mitarbeiter) nicht durch ein ärztliches Zeugnis (oder andere geeignete Beweismittel) als schwerwiegend belegt sind, indem diese ein Weiterarbeiten in der dortigen Stelle aus gesundheitlichen Gründen ausschlössen (vgl.”
“En revanche, on ne saurait en règle générale exiger de l’employé qu’il conserve son emploi, lorsque les manquements d’un employeur à ses obligations contractuelles atteignent un degré de gravité justifiant une résiliation immédiate (TF 8C_510/2017 du 22 février 2018 consid. 3.1 ; 8C_12/2010 du 4 mai 2010 consid. 3.1 et les références citées), au sens de l’art. 337 CO (loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse [Livre cinquième : Droit des obligations] ; RS 220). La suspension du droit à l’indemnité est destinée à poser une limite à l’obligation de l’assurance-chômage d’allouer des prestations pour des dommages que l’assuré aurait pu éviter ou réduire. En tant que sanction administrative, elle a pour but de faire répondre l’assuré, d’une manière appropriée, du préjudice causé à l’assurance-chômage par son comportement fautif (ATF 133 V 89 consid. 6.2.2 ; 126 V 520 consid. 4 ; 124 V 225 consid. 2b). b) En l’espèce, il est incontestable que le recourant s'est retrouvé sans travail de son propre fait, à la suite de la résiliation de son propre chef de son contrat de travail (art. 44 al. 1 OACI), en sorte que la présente situation entre dans le champ d'application de l'art. 30 al. 1 let. a LACI. Les éléments au dossier ne permettent ensuite pas d'admettre que la poursuite des rapports de travail, au jour où l’assuré a donné sa démission en juillet 2022, n’était plus exigible. Lorsqu'il a démissionné, le recourant n'avait en effet conclu aucun autre contrat de travail lui permettant d'éviter d'émarger au chômage dès le 1er octobre 2022. Selon la jurisprudence, il convient de se montrer particulièrement restrictif lorsqu'il s'agit d'examiner si des circonstances permettent d'admettre que la continuation des rapports de travail n'était pas exigible. En tant que le recourant fait valoir que son état de santé primait sa recherche fructueuse d’emploi, au point que la poursuite des relations contractuelles lui paraissait inenvisageable, il lui appartenait de solliciter l'attestation d'un médecin en mesure de certifier cette impossibilité au jour de sa démission en juillet 2022. A cet égard, l’attestation rétroactive du 7 octobre 2022 du médecin dermatologue traitant apparaît comme tardive, étant précisé qu’il suit le recourant depuis le 25 septembre 2020 et que, partant, il était en mesure de délivrer un certificat à l’époque de la résiliation du contrat.”
Auch wenn Art. 44 Abs. 1 AVIV beispielhaft aufgeführt ist, kann selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht werden, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet, ohne eine andere Stelle zugesichert zu haben, oder wenn sie zumutbare Lösungsangebote (z.B. Vermittlung, Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) ablehnt. In solchen Fällen sind die Umstände zu prüfen (zumutbare Lösungsversuche, schutzwürdige Gründe etc.).
“Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat der Beschwerdegegner, indem er sich vor diesem Hintergrund für die kürzere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis lediglich Ende Juni 2020 entschied, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt. Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt keiner der in Art. 44 Abs. 1 AVIV aufgezählten Konstellationen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit unmittelbar zugeordnet werden kann. Wie gezeigt, handelt es sich hierbei jedoch bloss um eine beispielhafte Aufzählung, d.h. eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit kann somit auch vorliegen, wenn keiner dieser Tatbestände erfüllt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist hier der Fall, wie bereits ein Blick auf den nicht unmittelbar anwendbaren, jedoch gleichwohl vergleichbaren Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ergibt. Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit eines Versicherten dann als selbstverschuldet, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann es nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person - ohne bereits eine neue Stelle gefunden zu haben - die Arbeitslosigkeit durch die eigene Kündigung herbeiführt, oder ob sie sich gegen eine vom Arbeitgeber angebotene (befristete) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses entscheidet und damit eine (frühere) Kündigung herbeiführt.”
“Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der B.____ AG auf den 31. Januar 2022 kündigte, ohne dass ihr eine neue zugesichert war. Zu prüfen ist demnach, ob ihr ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV anzulasten ist.”
“Schliesslich hatte der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bereits vor dem Probezeitgespräch vom 10. Februar 2021 nahe gelegt, die von ihr beanstandete Unstimmigkeiten mit der vorgesetzten Pflegefachfrau anzusprechen, wenn nötig unter Anwesenheit des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot jedoch nicht wahr, sondern wünschte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, zuerst klärende Gespräche zu führen, zumal der Arbeitgeber anbot, zwischen der Versicherten und der ihr vorgesetzten Pflegefachfrau zu vermitteln. Indem die Beschwerdeführerin dieses Angebot ablehnte, schien ihr die Bereitschaft zu fehlen, an einer konstruktiven Lösung mitzuwirken. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, weshalb ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV zu bejahen ist. Die von der Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
Wiederholte oder fortgesetzte Verstösse trotz vorgängiger Verwarnung bzw. besonders gravierendes Verhalten begründen in der Regel einen höheren Grad des Verschuldens und damit eine längere Einstelldauer; die konkrete Dauer ist nach Art. 45 AVIV zu bemessen.
“zu kontrollieren, und es wurde dem Beschwerdeführer eine fristlose Kündigung für den Fall angedroht, dass es wieder Unregelmässigkeiten bei Barzahlungen gibt. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu diesem Gespräch nichts unternommen oder zumindest zu unternehmen versucht, um einen Nachweis der korrekten Verbuchung zu liefern. Im Gegenteil, es muss als erstellt angenommen werden, dass auch noch im Herbst 2023 Barzahlungen nicht im Kassensystem der Arbeitgeberin verbucht wurden (vgl. Bg-act. 20). Folglich wollte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beenden (Bg-act. 8) und das mündete in die Aufhebungsvereinbarung mit sofortiger Freistellung des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 (Bg-act. 6). Diese Entwicklung lässt allein den Schluss zu, dass der - 24 - Beschwerdeführer vorhersehen konnte oder damit rechnen musste, dass sein Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt. Damit ist eine zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist damit zu Recht erfolgt. 9.1. Zu prüfen ist ferner, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Einstellungsdauer von 37 Tagen gerechtfertigt ist. 9.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Des Weiteren ist zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen - d.h. 45 Tagen - auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D77; vgl. BGE 123 V 150 E.3c). 9.3. Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten.”
“Bei der mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (AB 110-112) und mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 (AB 43-49) bestätigten Einstelldauer von 36 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im unteren Bereich des Sanktionsrahmens von Art. 44 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV aus (vgl. auch Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE Rz. D75 1.B; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) und trägt den Umständen angemessen Rechnung. Denn wenn – wie hier – trotz vorgängiger Verwarnung i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV klar gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstossen wird, liegt ein schweres Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vor. Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vielmehr ist die verfügte Einstelldauer von 36 Tagen zu bestätigen.”
Aufgrund der Schadenminderungspflicht war von der Versicherten zu erwarten, die bisherige Stelle solange beizubehalten, bis sie die neue Stelle antreten konnte. Die Gerichtsentscheidung qualifiziert die Missachtung dieser Pflicht als Verschulden an der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV. Aus diesem Grund hat die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt.
“überarbeitete Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AVIG, S. 208). Aufgrund der Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG hätte die Versicherte zumindest so lange ihre bisherige Stelle beibehalten müssen, bis sie ihre neue Stelle hätte antreten können (siehe oben, E. 3.3). Demnach ist der Versicherten ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzuwerfen. Die Arbeitslosenkasse hat somit die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt.”
Medizinische Gründe können als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Verbleiben in einer Eingliederungs‑ oder Massnahmeleistung unzumutbar ist und damit die Ausnahme von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV greifen kann.
“Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung resp. das Aufbautraining am 17. Dezember 2020 ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung abbrach (vgl. AB 96). Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiergegen beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wonach ihr ein Verbleiben an dieser Massnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei (AB 47, 83; vgl. Beschwerde).”
Bei Prüfungen nach Art. 44 (insbesondere Abs. 1 lit. b) ist zu beurteilen, ob dem Versicherten die Weiterführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zumutbar war. Wurde das Arbeitsverhältnis infolge veränderter Umstände unzumutbar, kann die Sperre entfallen.
“La legge prevede delle sanzioni nel caso in cui questo obbligo non venga ossequiato tramite comportamenti che influenzano l’inizio e la durata del dovere di prestazioni dell’assicurazione contro la disoccupazione, e meglio tramite la sospensione del diritto alle indennità di disoccupazione regolata all’art. 30 LADI (cfr. STF 8C_315/2022 del 23 gennaio 2023 consid. 3.1., pubblicata in SVR 2023 ALV Nr. 13 pag. 40). Secondo l’art. 30 cpv. 1 lett. a LADI l'assicurato è sospeso dal diritto a indennità se è disoccupato per colpa propria. In questa evenienza competenti ad emettere una decisione di sospensione sono le casse di disoccupazione (cfr. art. 30 cpv. 2 LADI). Nel campo di applicazione dell’art. 30 cpv. 1 lett. a LADI rientrano i comportamenti che sono causali per l’inizio della disoccupazione e che comportano la violazione dell’obbligo di evitare la disoccupazione. La disoccupazione per colpa propria ai sensi di tale disposto è descritta più specificatamente all’art. 44 OADI, il quale non è in ogni caso esaustivo (cfr. STF 8C_315/2022 del 23 gennaio 2023 consid. 3.2., pubblicata in SVR 2023 ALV Nr. 13 pag. 40). L’art. 44 cpv. 1 OADI enuncia che la disoccupazione è segnatamente imputabile all’assicurato che con il suo comportamento, in particolare con la violazione dei suoi obblighi contrattuali di lavoro, ha fornito al datore di lavoro un motivo di disdetta del rapporto di lavoro (lett. a), rispettivamente ha disdetto egli stesso il rapporto di lavoro, senza previamente assicurarsi un altro impiego, a meno che non si potesse ragionevolmente esigere da lui di conservare il vecchio impiego (lett. b). 2.3. Per quanto attiene alla disoccupazione per propria colpa di cui all’art. 44 cpv. 1 lett. b OADI, va osservato che secondo costante giurisprudenza federale non è più ragionevolmente esigibile la continuazione del rapporto di lavoro, in particolare, quando l'occupazione è o è divenuta (a seguito del cambiamento di determinate circostanze) inadeguata ai sensi dell'art.”
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn das Verhalten der versicherten Person kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit ist und eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung der Arbeitslosigkeit darstellt. Art. 44 Abs. 1 AVIV nennt beispielhaft Verhalten, insbesondere Verstösse gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben. Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist keine fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen nach OR erforderlich; es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zu einer (berechtigten) Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2. 2.2.1. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 E. 3). 2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 30 AVIG Ziff. 2.1 S. 179). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen über die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV). Darauf wird verwiesen. Zu betonen ist, dass unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG Verhaltensweisen der versicherten Person fallen, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (SVR 2023 ALV Nr. 13 S. 40 E. 3.2; ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 3.1).”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. ad beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
Gemäss dem Vorrang von Völkerrecht geht Art. 20 lit. b des IAO‑Übereinkommens Nr. 168 Art. 44 Abs. 1 AVIV vor. Danach darf die Anspruchsberechtigung nur eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Auch Eventualvorsatz genügt; bei blosser Fahrlässigkeit kommt eine Einstellung nicht in Betracht.
“3.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b). 3.4 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 837). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S.”
“3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b). 2.4 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin führt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.2.1 f.”
“1 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (vgl. BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b). 2.3.2 Eventualvorsatz ist im Zusammenhang mit Art. 44 lit. a AVIV anzunehmen, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin führt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 831). Im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG darf somit bei blosser Fahrlässigkeit keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 76 f.). Im Entscheid vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 4.”
Für eine Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV ist keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erforderlich; es genügt, dass das Verhalten der versicherten Person berechtigten Anlass zur Kündigung gab, auch wenn dieses Verhalten ausserhalb des Betriebs lag.
“Ferner hat der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten auf Nachfrage hin erklärt, dass die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers ergriffen worden sei (vgl. Kassen-act. 95). Alsdann bekräftigte die Versicherte im Fragebogen "rechtliches Gehör" die Ausführungen, wonach die Initiative vom Arbeitgeber ausgegangen sei (vgl. Kassen-act. 119). Auch in ihrer Einsprache vom 15. August 2021 sowie in ihrer Beschwerde vom 22. November 2021 äusserte sich die Versicherte in diesem Sinne. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8.”
“Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus den dokumentierten Korrespondenzen (vgl. Kassen-act. 209). Ferner hat die Versicherte mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auch nicht auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet. Im Weiteren ist zum Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) ausgewiesen, womit der Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigt war. Mit den Parteien ist demnach von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen, mit der Folge, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 nicht als Selbstkündigung zu werten ist und eine Einstellung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausser Betracht fällt. 4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihr zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. 5.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244, E. 1). 5.2 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.”
Die Beurteilung erfolgt retrospektiv nach den Umständen, die zur Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses geführt haben. Selbstverschulden liegt vor, wenn der Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses vermeidbare Verhalten muss beweismässig klar feststehen.
“Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1) 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allge-mein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schaden-minderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. 3.2.2. Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2016, 8C_22/2016, E. 4.2). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, diese Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17.”
“der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGE 130 V 125 E. 3.5; NUSSBAUMER, a.a.O, Rz. 861 f. S. 2523 f.). Unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG fallen Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteil 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, in: ARV 2014 S. 145). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle verwirklicht werden (Urteil 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.1, in: ARV 2012 S. 294; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 836 S. 2514 f., mit weiteren Hinweisen). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird mithin nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Zürich 2016, S. 123). Der Einstellungstatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfasst auch Fälle, in denen eine versicherte Person nach der freiwilligen Stellenaufgabe in einer selbständigen Erwerbstätigkeit scheitert, unabhängig davon, welche Verantwortung sie für dieses Scheitern auch immer trägt (Urteil C 398/99 vom 20. Juli 2000 E. 2b; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838 S. 1516). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Situation von Arbeitnehmern, die gekündigt haben, um den Arbeitgeber zu wechseln, nicht vergleichbar mit derjenigen von Angestellten, deren Kündigung in der Absicht erging, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Denn erstere können sich ohne Weiteres durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags vor der Kündigung der bisherigen Stelle absichern und so eine Arbeitslosigkeit vermeiden. Demgegenüber können sich letztere nicht auf eine gleichwertige Absicherung berufen, weil der Erfolg einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit von zahlreichen, nur schwer vorhersehbaren Umständen abhängt (vgl. Urteil C 398/99 vom 20. Juli 2000 E.”
Schwangerschaftsbedingte Absenzen stellen nach der zitierten Rechtsprechung kein verschuldetes Verhalten im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AVIV (i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) dar und begründen daher keine Sanktion.
“Unter diesen Umständen zu prüfen bleibt noch die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anzulasten ist. Diesbezüglich ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen arbeitsrechtlich relevanten Anlass zur Kündigung gegeben hätte. Die durch die Schwangerschaft bedingten Absenzen können jedenfalls keinen ihr vorwerfbaren Grund zur Kündigung darstellen. Im Weiteren lassen sich den vorliegenden Akten weder Hinweise auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten noch ein sonstiges Verhalten der Versicherten entnehmen, welches berechtigten Anlass zur Kündigung gegeben hätte. Ein vorwerfbares Verhalten wird der Versicherten denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht zur Last gelegt.”
Für die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AVIV ist keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach OR erforderlich. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gab; berufliche Beanstandungen müssen nicht zwingend vorliegen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung darf nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten klar feststeht.
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 163.30 liegt der Streitwert von Fr. 5'878.80 (36 Tage à Fr. 163.30) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gab; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche sie keine Beweise anführen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 22.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 215.15 liegt der Streitwert von Fr. 7'745.40 (36 Tage à Fr. 215.15) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1, Urteile des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3 f., und vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die die Arbeitnehmende für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (BGE 112 V 244 f.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (vgl. BGE 112 V 242, E.”
Die Aufzählung in Art. 44 Abs. 1 AVIV ist beispielhaft, nicht abschliessend. Daraus folgt, dass auch andere Konstellationen als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gelten können. Das Bundesgericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Ablehnung einer vom Arbeitgeber angebotenen (befristeten) Verlängerung — wodurch das Arbeitsverhältnis früher endet — unter den Gesichtspunkt der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen kann, weil sie der eigenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichsteht.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Entsprechend der Regelung von Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Bst. a); das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Bst. b); ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein andereseingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es seidenn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Bst. c); oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältniseingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (Bst. d). Die Aufstellung von Art. 44 Abs. 1 AVIV ist nicht abschliessend.”
“Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat der Beschwerdegegner, indem er sich vor diesem Hintergrund für die kürzere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis lediglich Ende Juni 2020 entschied, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt. Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt keiner der in Art. 44 Abs. 1 AVIV aufgezählten Konstellationen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit unmittelbar zugeordnet werden kann. Wie gezeigt, handelt es sich hierbei jedoch bloss um eine beispielhafte Aufzählung, d.h. eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit kann somit auch vorliegen, wenn keiner dieser Tatbestände erfüllt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist hier der Fall, wie bereits ein Blick auf den nicht unmittelbar anwendbaren, jedoch gleichwohl vergleichbaren Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ergibt. Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit eines Versicherten dann als selbstverschuldet, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann es nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person - ohne bereits eine neue Stelle gefunden zu haben - die Arbeitslosigkeit durch die eigene Kündigung herbeiführt, oder ob sie sich gegen eine vom Arbeitgeber angebotene (befristete) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses entscheidet und damit eine (frühere) Kündigung herbeiführt.”
Das der versicherten Person vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten muss in beweismässiger Hinsicht klar feststehen; eine Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV kommt nur in Betracht, wenn das Verhalten nachgewiesen oder eindeutig belegt ist. Blosse, unbestimmte Behauptungen des Arbeitgebers genügen nicht, insbesondere wenn die versicherte Person diese bestreitet und keine weiteren Beweise oder Indizien vorliegen.
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gab; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geschlossen werden, wenn die Arbeitgeberin nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche sie keine Beweise anführen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 22.”
“Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2014, S. 542, 598; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (vgl. dazu Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (vgl. Urteile des EVG vom 7. November 2002, C 365/01, E. 2 und vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; siehe im Weiteren auch BGE 112 V 245 E. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 E. 3b/bb; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 829). 4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Kündigung Anlass gegeben und deshalb die Folgen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV mithin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu tragen hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein (eventual)vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde. 5.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 5.2. Der Beschwerdeführer war ab dem 22.”
“März 2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dabei reicht es im Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b; vgl. auch AVIG-Praxis ALE D18). 3.4. Im Gegensatz zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6) muss das Verhalten, welches der versicherten Person beim Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zur Last gelegt wird, klar feststehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Verweis auf BGE 112 V 242 sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, N 835 und AVIG-Praxis ALE/D6 und D20). Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermögen blosse Behauptungen des Arbeitgebers den Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten der versicherten Person nicht zu erbringen, wenn sie von dieser bestritten werden und nicht durch andere Beweise oder Indizien bestätigt erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und C 6/06 vom 26. April 2006 E. 3.2 je mit Hinweisen und Nussbaumer, a.a.O. N 837 mit Hinweisen). 3.5. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat hat in Art.”
Bei Art. 44 Abs. 1 AVIV kommt es auf die Zumutbarkeitsprüfung des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz an. Die Rechtsprechung verlangt für diese Beurteilung einen strengeren Massstab als für die Zumutbarkeit zur Aufnahme einer neuen Stelle; nur wenn das Verbleiben unzumutbar ist, entfällt das Selbstverschulden.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die für den Eintritt der Arbeitslosigkeit kausal sind und eine Verletzung der Pflicht bedeuten, ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in lit. ad beispielhafte Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit namentlich dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr zuvor eine andere Stelle zugesichert worden ist, es sei denn, ein Verbleiben an der Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze demnach am Zumutbarkeitsgedanken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG gilt eine Arbeit als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der Arbeitslosen angemessen ist und die Wiederbeschäftigung der Arbeitslosen in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd.”
“Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S.”
“Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige ("volontairement") Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).”
“Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG am 5. Mai 2023 unter Einhaltung der siebentätigen Kündigungsfrist während der Probezeit per 12. Mai 2023 gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (Urk. 1, Urk. 7/112, Urk. 7/182). Damit hat er seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet, sofern das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist.”
“Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat der Beschwerdegegner, indem er sich vor diesem Hintergrund für die kürzere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis lediglich Ende Juni 2020 entschied, den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt. Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist zwar beizupflichten, dass der vorliegende Sachverhalt keiner der in Art. 44 Abs. 1 AVIV aufgezählten Konstellationen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit unmittelbar zugeordnet werden kann. Wie gezeigt, handelt es sich hierbei jedoch bloss um eine beispielhafte Aufzählung, d.h. eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit kann somit auch vorliegen, wenn keiner dieser Tatbestände erfüllt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist hier der Fall, wie bereits ein Blick auf den nicht unmittelbar anwendbaren, jedoch gleichwohl vergleichbaren Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ergibt. Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit eines Versicherten dann als selbstverschuldet, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war. Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Schadenminderungspflicht kann es nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person - ohne bereits eine neue Stelle gefunden zu haben - die Arbeitslosigkeit durch die eigene Kündigung herbeiführt, oder ob sie sich gegen eine vom Arbeitgeber angebotene (befristete) Verlängerung des Arbeitsverhältnisses entscheidet und damit eine (frühere) Kündigung herbeiführt. Tritt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitslosigkeit ein, muss diese in beiden Fällen als selbstverschuldet gelten. Dass die angebotene Verlängerung nur befristet war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, ist die versicherte Person gemäss der - auf den vorliegenden Fall ebenfalls übertragbaren - Rechtsprechung doch auch gehalten, eine zumutbare temporäre Stelle anzunehmen (vgl.”
Bei einer Kündigung während der Probezeit ohne Zusicherung einer neuen Stelle ist die objektive Tatbestandsvoraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfüllt. Zu prüfen bleiben die Zumutbarkeit des Verbleibs am bisherigen Arbeitsplatz sowie der Kausalzusammenhang.
“Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. März 2024 angetretene – unbefristete vollzeitliche – Arbeitsstelle bei der C.________ AG (act. II 92-94) während der Probezeit am 21. Mai 2024 per 30. Juni 2024 kündigte (act. II 89), ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind damit die Fragen der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.1 hiervor) sowie des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.2 hiervor).”
Eine Aufhebungsvereinbarung ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Stelle gilt grundsätzlich als vom Arbeitnehmer veranlasste Beendigung und damit als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AVIV. Es ist jedoch zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen (z. B. dass der Arbeitnehmer faktisch zur Zustimmung gezwungen war oder unmissverständlich die Wahl zwischen Eigenkündigung und Arbeitgeberkündigung gestellt wurde), die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 25.01.2024 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG. Aufhebungsvereinbarung, nachdem die versicherte Person mit den Arbeitsbedingungen unzufrieden war. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage ist angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2024, AVI 2023/5). Entscheid vom 25. Januar 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2023/5 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung (einvernehmliche Auflösung)”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber mit Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass vorliegend gleichwohl von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen sei und beruft sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Einstellungstatbestand von Art.”
“das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____AG mit Aufhebungsvereinbarung vom 28. November 2019 per 31. Januar 2020 ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst wurde. Weiter ist erstellt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einem gemeinsam getroffenen Entscheid beruht. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte gezwungen worden wäre, sein Einverständnis zur Aufhebung des Arbeitsvertrages zu geben, um einer drohenden Kündigung der Arbeitgeberin zuvorzukommen, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Die in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit als Selbstkündigung zu werten. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. 3.1 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr.”
Arbeitslosigkeit gilt als selbstverschuldet bzw. als Mitverschulden im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AVIV, wenn die versicherte Person erkennbar oder gleichgültig die Möglichkeit einer Kündigung in Kauf genommen hat (eventualvorsatz/Inkaufnahme des Erfolgs). In solchen Fällen kann dies zur Einstellung der Anspruchsberechtigung bzw. zu Leistungskürzungen führen.
“Er weist denn auch selbst darauf hin, dass der Beizug der Vorgesetzten früher hätte erfolgen sollen (act. II 30/67). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist damit selbstverschuldet. Dass dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben zuerst eine Verwarnung in Aussicht gestellt worden war (act. II 33/72) und nicht wie später erfolgt, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist unerheblich (act. II 60/143). Eine der Kündigung vorangegangene Abmahnung durch die Arbeitgeberin ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein das Wissen bzw. das Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (Urteil des BGer 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5). Dies war vorliegend eindeutig der Fall. Durch sein Verhalten nahm der Beschwerdeführer eine Kündigung zumindest in Kauf (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch etwa Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203 f.). Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor) erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.”
“In ihrer Beschwerde stellt die Versicherte nicht (mehr) in Abrede, dass ihr Verhalten im Mitarbeitergespräch beanstandet wurde und sie ihr Verhalten im Anschluss an das erfolgte Gespräch trotz Kenntnis der entsprechenden Beanstandungen nicht änderte. Das Gericht darf vom Wissen der versicherten Person auf deren Willen schliessen, wenn sich der versicherten Person der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor). Diesbezüglich lassen die ergangenen E-Mail-Korrespondenzen sowie die Ausführungen der Versicherten im vorliegenden Verfahren auf eine gewisse Gleichgültigkeit derselben hinsichtlich des Verlusts der Arbeitsstelle schliessen, zumal sie offenbar zu keinem Zeitpunkt überhaupt gewillt war, ihr Verhalten anzupassen. Damit hat sie die Arbeitslosigkeit aber zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, womit ihr ein Mit-verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorzuwerfen ist.”
“Mit seinem Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Er musste sich bewusst sein, dass ein derartiges Verhalten vom Arbeitgeber unter keinen Umständen toleriert werden und zur Kündigung führen kann. Demnach ist das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu bejahen. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt in einem Verhalten, das er hätte verhindern können und für das die Arbeitslosenversicherung und damit die Allgemeinheit keine Haftung übernehmen muss. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
Änderungskündigung: Das Verhalten der versicherten Person ist nach Art. 44 Abs. 1 AVIV zu beurteilen. Arbeitslosigkeit kann nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen der versicherten Person zumutbar war. Art. 16 AVIG kann dabei als Auslegungshilfe herangezogen werden; es ist unter anderem zu prüfen, ob das Verbleiben zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar war.
“d AVIG erfasst auch die Nichtannahme einer angebotenen zumutbaren Arbeitsstelle (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 2001 2285; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 17/07, E. 2.2). 2.3 Überdies ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Wurde die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, weil die versicherte Person trotz der ihr gebotenen Gelegenheit nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weiterzuführen, kann ebenfalls der Einstellungsgrund der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sein. In Anlehnung an den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist allerdings in einem solchen Fall zu untersuchen, ob der versicherten Person die Annahme des Änderungsangebotes und damit das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar war (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 119). Grundsätzlich muss eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht jede zumutbare Arbeit annehmen bzw. beibehalten (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip findet demnach seine Grenze bei der Zumutbarkeit. Namentlich kann eine versicherte Person nicht verpflichtet werden, eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, beizubehalten. 2.4 Diese gesetzlichen Vorgaben finden entsprechenden Niederschlag in der Verwaltungspraxis der Arbeitslosenkassen, wonach die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen ist, wenn sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen nicht zustimmen will, sofern die Arbeit im Sinne von Art.”
“Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderten Rechten und Pflichten bezwecken will, ist das Verhalten der versicherten Person ebenfalls im Lichte des Tatbestands von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann - analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV - nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war. Bei der Beurteilung dieser Frage hat Art. 16 AVIG gemäss Rechtsprechung lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2).”
“Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu würdigen. Die Arbeitslosigkeit kann - analog zur freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV - nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle unter den geänderten vertraglichen Bedingungen für die versicherte Person zumutbar war (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. September 2021, 8C_237/2021, E. 2.2, vom 5. Februar 2021, 8C_652/2020, E. 2.3.1 und vom 27. Juli 2011, 8C_872/2011, E. 3.2).”
Arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, die kausal zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, gelten insbesondere als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Art. 44 AVIV).
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Unter diesen Tatbestand fallen Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteile 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, in: ARV 2014 S. 145; 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist in Art. 44 AVIV näher umschrieben. Demzufolge gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: - durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a); - das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b); - ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. c); - oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (lit.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Unter diesen Tatbestand fallen Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteile 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, in: ARV 2014 S. 145; 8C_650/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist in Art. 44 AVIV näher umschrieben. Demzufolge gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: - durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (lit. a); - das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. b); - ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (lit. c); - oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (lit.”
Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest in Kauf genommen hat, weil sie vorhersehen konnte oder damit rechnen musste, dass ihr Verhalten eine Kündigung hervorruft. Haben die Instanzen dies festgestellt, wird in der Praxis daraus ein Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV abgeleitet; die hierauf gestützte Einstellung der Anspruchsberechtigung wurde in den zitierten Entscheiden als rechtmässig erachtet.
“Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Demnach ist das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu bejahen. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt in einem Verhalten, das er hätte verhindern können und für das die Arbeitslosenversicherung und damit die Allgemeinheit keine Haftung übernehmen muss. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
“zu kontrollieren, und es wurde dem Beschwerdeführer eine fristlose Kündigung für den Fall angedroht, dass es wieder Unregelmässigkeiten bei Barzahlungen gibt. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu diesem Gespräch nichts unternommen oder zumindest zu unternehmen versucht, um einen Nachweis der korrekten Verbuchung zu liefern. Im Gegenteil, es muss als erstellt angenommen werden, dass auch noch im Herbst 2023 Barzahlungen nicht im Kassensystem der Arbeitgeberin verbucht wurden (vgl. Bg-act. 20). Folglich wollte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beenden (Bg-act. 8) und das mündete in die Aufhebungsvereinbarung mit sofortiger Freistellung des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2023 (Bg-act. 6). Diese Entwicklung lässt allein den Schluss zu, dass der - 24 - Beschwerdeführer vorhersehen konnte oder damit rechnen musste, dass sein Verhalten zu einer Kündigung durch die Arbeitgeberin führt. Damit ist eine zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist damit zu Recht erfolgt. 9.1. Zu prüfen ist ferner, ob die vom Beschwerdeführer beanstandete Einstellungsdauer von 37 Tagen gerechtfertigt ist. 9.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Des Weiteren ist zur Feststellung des individuellen Verschuldens und für die Bemessung der Einstellung bei schwerem Verschulden gemäss Bundesgericht vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen - d.h. 45 Tagen - auszugehen (Art. 45 Abs. 3 Bst. c AVIV); erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit sind zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D77; vgl. BGE 123 V 150 E.3c). 9.3. Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten.”
“Mit seinem Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Er musste sich bewusst sein, dass ein derartiges Verhalten vom Arbeitgeber unter keinen Umständen toleriert werden und zur Kündigung führen kann. Demnach ist das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu bejahen. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt in einem Verhalten, das er hätte verhindern können und für das die Arbeitslosenversicherung und damit die Allgemeinheit keine Haftung übernehmen muss. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
“Damit steht das von der Arbeitgeberin beanstandete Verhalten der Beschwerdeführerin fest. Zudem besteht zwischen dem weisungswidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin, der damit zusammenhängenden ungenügenden Arbeitsleistung und der Kündigung ein kausaler Zusammenhang. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das Risiko, arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, da sie sich bewusst mehreren Weisungen widersetzte. Demnach ist das Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV zu bejahen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig.”
Für die Einstellung nach Art. 44 Abs. 1 AVIV genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person dem Arbeitgeber berechtigten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gab. Es ist nicht erforderlich, dass eine fristlose oder aus wichtigen Gründen gerechtfertigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach OR vorliegt, noch müssen konkrete berufliche Mängel nachgewiesen werden; auch charakterliche Eigenschaften können in diesem Sinn ausreichend sein. Eine Einstellung darf jedoch nur getroffen werden, wenn das vorgeworfene Verhalten in beweismässiger Hinsicht feststeht.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2. 2.2.1. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 E. 3). 2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 30 AVIG Ziff. 2.1 S. 179). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1.”
“Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2.2. 2.2.1. Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September 2023 E. 3.). 2.2.2. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.). 2.2.3. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E.”
“b AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber verzichtet. Demgegenüber ist eine versicherte Person gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem auch dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw.”
“Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. Bei einem Taggeld von Fr. 163.30 liegt der Streitwert von Fr. 5'878.80 (36 Tage à Fr. 163.30) unter diesem Grenzbetrag. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab (Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). 2.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.”
Das Verhalten kann innerhalb und ausserhalb des Betriebs liegen und muss nicht notwendigerweise eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten sein. Auch charakterliche Mängel können darunterfallen. Gleichfalls kann dazu zählen, bewusst ein befristetes Zwischenverhältnis einzugehen bzw. eine unbefristete Stelle zugunsten einer befristeten Anstellung oder einer selbständigen Tätigkeit aufzugeben, soweit dies kausal für die Arbeitslosigkeit ist.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E.3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
“Vorliegend ist ausweislich der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin das unbefristete (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH am 29. Oktober 2021 auf den 30. November 2021 kündigte (Urk. 7/407). Unbestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. November 2021 eine Arbeitsstelle mit Pensum von 21 % bei der Stadt C.___ antrat, welche bis am 19. August 2022 befristet war (Urk. 7/397). Mithin hat die Beschwerdeführerin ein Arbeitsverhältnis von unbefristeter Dauer aufgelöst und ist ein anderes eingegangen, von dem sie wusste, dass es nur kurzfristig sein wird. Dieses Verhalten qualifiziert – unter Vorbehalt der nachfolgend (E. 3.2) zu prüfenden Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsort – als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV (vgl. vorstehend E. 1.2; vgl. auch AVIG-Praxis ALE Rz. D67, wonach die Aufgabe eines zumutbaren Zwischenverdienstes als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gilt).”
“der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGE 130 V 125 E. 3.5; NUSSBAUMER, a.a.O, Rz. 861 f. S. 2523 f.). Unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG fallen Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (Urteil 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1, in: ARV 2014 S. 145). Er kann nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses, nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle verwirklicht werden (Urteil 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.1, in: ARV 2012 S. 294; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 836 S. 2514 f., mit weiteren Hinweisen). Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wird mithin nach der Vergangenheit beurteilt, d.h. nach den Umständen, die zur Auflösung des ehemaligen Arbeitsverhältnisses geführt haben (BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Zürich 2016, S. 123). Der Einstellungstatbestand des Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfasst auch Fälle, in denen eine versicherte Person nach der freiwilligen Stellenaufgabe in einer selbständigen Erwerbstätigkeit scheitert, unabhängig davon, welche Verantwortung sie für dieses Scheitern auch immer trägt (Urteil C 398/99 vom 20. Juli 2000 E. 2b; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838 S. 1516). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Situation von Arbeitnehmern, die gekündigt haben, um den Arbeitgeber zu wechseln, nicht vergleichbar mit derjenigen von Angestellten, deren Kündigung in der Absicht erging, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Denn erstere können sich ohne Weiteres durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags vor der Kündigung der bisherigen Stelle absichern und so eine Arbeitslosigkeit vermeiden. Demgegenüber können sich letztere nicht auf eine gleichwertige Absicherung berufen, weil der Erfolg einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit von zahlreichen, nur schwer vorhersehbaren Umständen abhängt (vgl. Urteil C 398/99 vom 20. Juli 2000 E.”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. ad beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
Löst eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auf, ohne dass ihr zuvor eine andere Stelle zugesichert worden ist, gilt dies nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV regelmässig als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und kann zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen; davon ausgenommen ist, wenn das Verbleiben am Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen wäre.
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. Die Frage der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle beurteilt sich anhand von Art. 16 AVIG, wonach eine Arbeit als zumutbar gilt, wenn sie den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr.”
“1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die für den Eintritt der Arbeitslosigkeit kausal sind und eine Verletzung der Pflicht bedeuten, ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in lit. ad beispielhafte Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit namentlich dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr zuvor eine andere Stelle zugesichert worden ist, es sei denn, ein Verbleiben an der Arbeitsstelle konnte ihr nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht ihre Grenze demnach am Zumutbarkeitsgedanken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG gilt eine Arbeit als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der Arbeitslosen angemessen ist und die Wiederbeschäftigung der Arbeitslosen in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG), hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E.”
“Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).”
Es muss ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Verwaltung hat nachzuweisen, dass gerade dieses Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
“Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid gezogene Schlussfolgerung, es sei "nicht verwunderlich, dass C____ Klarheit in seiner Abteilung haben wollte" und aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Versicherten auflöste, unzutreffend. Mit Blick auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist somit festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.”
“17 AVIG hat eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein Selbstverschulden liegt unter anderem dann vor, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE/D16, Download über die folgende Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html, zuletzt eingesehen am 7. Juni 2021). In diesem Fall muss zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D15). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art.”
“Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen über die nach Massgabe des Verschuldens zu bemessende (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) Einstellungsdauer (Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV). Darauf wird verwiesen. Zu betonen ist, dass unter den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG Verhaltensweisen der versicherten Person fallen, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (SVR 2023 ALV Nr. 13 S. 40 E. 3.2; ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 3.1).”
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die Arbeitslosigkeit kausal auf einem für die versicherte Person vermeidbaren Verhalten beruht; als Beispiel nennt Art. 44 Abs. 1 AVIV die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung dient der Haftungsbegrenzung der Versicherung und ist als Verwaltungssanktion durch das Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip begrenzt.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Entsprechend der Regelung von Art. 44 Abs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Bst. a); das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Bst. b); ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein andereseingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es seidenn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Bst. c); oder er eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältniseingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (Bst. d). Die Aufstellung von Art. 44 Abs. 1 AVIV ist nicht abschliessend.”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 3.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a - d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist auch gegeben, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3.2 Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art.”
“3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken.”
“Si l'assuré retrouve, pendant la période de contrôle litigieuse, un travail convenable – en particulier en ce qui concerne le salaire – qui lui procure un revenu au moins égal au montant de l'indemnité de chômage, on ne peut plus retenir l'existence d'un gain intermédiaire. Est en principe aussi considéré comme gain intermédiaire, le revenu issu de la poursuite de l'activité antérieure à un taux d'occupation réduit. Aux termes de l'art. 41a al. 1 OACI – reconnu conforme à la loi (SVR 1999 ALV n° 8 c. 2c) –, lorsque l'assuré réalise un revenu inférieur à son indemnité de chômage, il a droit à des indemnités compensatoires pendant le délai-cadre d'indemnisation (ATF 127 V 479 c. 2; SVR 2006 ALV n° 24 c. 4.3). 4.1.2 Selon l'art. 30 al. 1 let. a LACI, la personne assurée sera suspendue dans l'exercice de son droit à l'indemnité lorsqu'il est établi qu'elle est sans travail par sa propre faute. Cet état de fait vise les comportements des personnes assurées qui violent l'obligation d'éviter le chômage total ou partiel (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 8C_315/2022 du 23 janvier 2023 c. 3.2 et les références, 8C_121/2016 du 2 septembre 2016 c. 4.1). A teneur de l'art. 44 al. 1 OACI, est notamment réputé sans travail par sa propre faute l’assuré qui, par son comportement, en particulier par la violation de ses obligations contractuelles de travail, a donné à son employeur un motif de résiliation du contrat de travail (let. a); a résilié lui-même le contrat de travail, sans avoir été préalablement assuré d’obtenir un autre emploi, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi (let. b); a résilié lui-même un contrat de travail vraisemblablement de longue durée et en a conclu un autre dont il savait ou aurait dû savoir qu’il ne serait que de courte durée, sauf s’il ne pouvait être exigé de lui qu’il conservât son ancien emploi (let. c); a refusé un emploi convenable de durée indéterminée au profit d’un contrat de travail dont il savait ou aurait dû savoir qu’il ne serait que de courte durée (let. d). Cette liste exemplative de l'art. 44 OACI n'est pas exhaustive (ATF 122 V 43 c. 3c/bb; TF 8C_315/2022 du 23 janvier 2023 c. 3.2). La jurisprudence a souligné qu'il fallait s'en tenir à des critères stricts lorsqu'il s'agissait de déterminer si l'on pouvait exiger d'une personne qu'elle conserve son emploi (SVR 1997 ALV n°105 c.”
Eine Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV liegt vor, wenn das Verhalten der versicherten Person dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Auflösung fristlos oder aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR erfolgt ist. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten berechtigten Anlass zur Kündigung oder Entlassung gab; Beanstandungen rein beruflicher Art sind nicht zwingend erforderlich. Ebenfalls erfasst werden nach der Rechtsprechung charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Voraussetzung für eine Einstellung ist, dass das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten klar feststeht.
“Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1).”
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3 f., 8C_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben.”
Bei Vorwurf von (Eventual‑)Vorsatz ist zu klären, ob die versicherte Person Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat und ob ihr Verhalten kausal für die Arbeitslosigkeit war. Massgeblich ist zudem, ob das Verhalten nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbar war; gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob ein Eventualvorsatz vorliegt.
“Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer zur Kündigung Anlass gegeben und deshalb die Folgen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV zu tragen hat. Dabei ist namentlich zu untersuchen, ob ihm zu Recht ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt worden ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich hierzu wie folgt:”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Nach der Rechtsprechung und der Lehre erfüllt Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ebenfalls, wer trotz gebotener Gelegenheit nicht bereit war, sein Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen, namentlich zu einem tieferen Lohn, weiterzuführen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 119). Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird (ARV 1986 Nr. 23 S. 91; 1976 Nr. 18 S. 117). 2.4 Verliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen will, ist sie in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit einzustellen, sofern die Arbeit im Sinne von Art.”
“3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken.”
Verweigert eine versicherte Person ohne ersichtlichen Grund die Unterzeichnung eines gesetzeskonformen Arbeitsvertrags oder lässt sie eine vom ihr gewünschte Arbeitgeberkündigung gelten, kann dies als pflichtwidriges Verhalten und damit als Verschulden an der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG / Art. 44 Abs. 1 AVIV gewertet werden, was zur Einstellung der Anspruchsberechtigung führen kann. Ob eine Sanktion anzuwenden ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und der Zumutbarkeit ab.
“Die Tatsache, dass er nochmals über die im Arbeitsvertrag festgehaltene Probezeit reden wollte, stellt zwar an sich kein Kündigungsgrund dar, aber es führte dazu, dass der Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet wurde und dass er die Stelle verloren hat, nachdem er vier Tage gearbeitet hatte. Andere konkrete Verfehlungen werden ihm von Arbeitgeberseite nicht vorgeworfen. Allerdings ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er den gesetzeskonformen Vertrag nicht unterzeichnet hat. Damit hat er jedenfalls zum Stellenverlust beigetragen und dieses Verhalten wäre vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten das Risiko, wieder arbeitslos zu werden, zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat. Auch ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass er die Kündigung, die die Kündigungsfrist missachtete, akzeptiert und damit auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet hat bzw. die Kündigung nicht angefochten hat. Ein pflichtwidriges Verhalten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und ein Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 AVIV demnach zu bejahen. Die von der Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich demnach grundsätzlich als rechtmässig.”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Wenn eine Arbeitgeberkündigung auf ausdrücklichen Wunsch der arbeitnehmenden Person erfolgt ist, ist von einer Selbstkündigung der arbeitnehmenden Person auszugehen. 3.1 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr.”
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient der Haftungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung, indem die Versicherung für Schäden nicht haftet, die die versicherte Person durch vermeidbares Verhalten verursacht hat. Rechtsgrundlage sind Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 AVIV (insbesondere Abs. 1 lit. a–d als beispielhafte Tatbestände). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Einstellung als Verwaltungssanktion ausgestaltet und daher vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Zudem verweist die Praxis auf Art. 20 lit. b des IAO‑Übereinkommens Nr. 168 als internationale Bezugnahme für die Möglichkeit, Leistungen zu verweigern oder zu kürzen, wenn die betroffene Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.
“Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E.3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
“2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben.”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben. Es genügt beispielsweise, dass charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen, zur Entlassung geführt haben (vgl. BGE 112 V 242, E. 1). 2.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.”
“3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt immer dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Nach der Rechtsprechung und der Lehre erfüllt Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ebenfalls, wer trotz gebotener Gelegenheit nicht bereit war, sein Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen, namentlich zu einem tieferen Lohn, weiterzuführen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S.”
Besteht ein Mitverschulden der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, können wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mildere Sanktion nach Art. 44 Abs. 1 AVIV zulässig sein.
“Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als schwer eingestuft und die Dauer der Einstellung zurecht auf 33 Tage festgelegt hat. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Inkaufnehmen der Kündigung durch die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen das Verschulden als schwer erscheinen lassen (vgl. Verfügung vom 13. Februar 2023, S. 2 und Einspracheentscheid vom 4. April 2022, S. 4 f.). 5.1.2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Die für die Dauer der Einstellung relevante Beurteilung des Verschuldens erfolgt mit Blick auf das bisherige Verhalten des Versicherten. 5.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Falle einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV die Sanktion nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles ist im Rahmen des Ermessens von Verwaltung und Sozialversicherungsgericht auch eine mildere Sanktion zulässig (BGE 130 V 125, 126 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017, 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017, E. 6.). 5.1.4. Vorliegend lässt die vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Arlesheim, getroffene Vereinbarung vom 3. März 2022 darauf schliessen, dass im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten nicht nur seitens Beschwerdeführer, sondern auch auf Seiten der Arbeitgeberin Pflichtversäumnisse vorlagen. So hat sich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gestützt auf die genannte Vereinbarung zu einer Zahlung von Fr. 5'328.60 sowie zur Edition von Geschäftsbüchern ab dem Jahre 2021 verpflichtet, was einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitgeberin entspricht.”
Fehlt eventualvorsatz, ist von einer Einstellung der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV abzusehen.
“Liegt nach dem Gesagten kein eventualvorsätzliches Verhalten vor, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV abzusehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2020 aufzuheben.”
“Liegt nach dem Gesagten kein eventualvorsätzliches Verhalten vor, ist von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV abzusehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2020 aufzuheben.”
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein vermeidbares Verhalten kausal Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dieser Bestimmung ist keine fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR erforderlich. Es muss nicht zwingend eine konkrete Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegen; es genügt, dass durch Verhalten innerhalb oder ausserhalb des Betriebs — auch charakterliche Eigenschaften — berechtigter Anlass zur Kündigung entstanden ist.
“Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung respektive Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2019, 8C_19/2019, E. 2.3). Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, welche die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2018, 8C_476/2018, E. 2.2 f.). Der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt beim Einstellungsgrund nach Art.”
“2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht zwingend eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). Erforderlich ist demnach lediglich ein von der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht nachgewiesenes vermeidbares Fehlverhalten der versicherten Person (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 108). Dabei müssen nicht zwingend Beanstandungen in beruflicher Hinsicht vorgelegen haben.”
“Als Verwaltungs-sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/ Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2, mit Hinweis). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das Verhalten muss auch nicht zwingend eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E.3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Am 17. Oktober 1991 ist für die Schweiz das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen die Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen) in Kraft getreten. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens können Leistungen verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat.”
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben oder kündigt die versicherte Person ohne Zusicherung einer Ersatzstelle, ist zu prüfen, ob sie unmissverständlich zur Selbstkündigung gedrängt wurde bzw. legitime Gründe für das Verlassen der Stelle vorlagen. Fehlen solche Umstände, gilt die Beendigung in der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Betrachtung grundsätzlich als Selbstkündigung; dies kann eine Einstellung der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AVIV zur Folge haben.
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.).”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber zu prüfen, ob eine versicherte Person unmissverständlich vor die Wahl gestellt worden ist, selber zu kündigen (bzw. das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber mit Aufhebungsvereinbarung vom 17. November 2020 ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass vorliegend gleichwohl von einer Arbeitgeberkündigung auszugehen sei und beruft sich in ihrem Einspracheentscheid auf den Einstellungstatbestand von Art.”
“Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1) 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2.). 3.3. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E.”
“das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen) oder aber die Kündigung der Arbeitgeberin entgegen zu nehmen (Barbara Kupfer bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 2013, S. 165 f.). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____AG mit Aufhebungsvereinbarung vom 28. November 2019 per 31. Januar 2020 ohne verbindliche Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgelöst wurde. Weiter ist erstellt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einem gemeinsam getroffenen Entscheid beruht. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte gezwungen worden wäre, sein Einverständnis zur Aufhebung des Arbeitsvertrages zu geben, um einer drohenden Kündigung der Arbeitgeberin zuvorzukommen, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Die in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit als Selbstkündigung zu werten. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. 3.1 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr.”
“Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Wenn eine Arbeitgeberkündigung auf ausdrücklichen Wunsch der arbeitnehmenden Person erfolgt ist, ist von einer Selbstkündigung der arbeitnehmenden Person auszugehen. 3.1 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr.”
Lehnt die versicherte Person geänderte Arbeitsbedingungen ab und spricht der Arbeitgeber deshalb die Kündigung aus, kann dies unter die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 AVIV fallen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der Annahme des Änderungsangebots — und damit dem Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz — zumindest bis zum Antritt einer zumutbaren Anschlussstelle zugemutet werden konnte.
“d AVIG unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst auch die Nichtannahme einer angebotenen zumutbaren Arbeitsstelle (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates, BBl 2001 2285; ebenso Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 17/07, E. 2.2). 2.3 Überdies ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Wurde die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, weil die versicherte Person trotz der ihr gebotenen Gelegenheit nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weiterzuführen, kann ebenfalls der Einstellungsgrund der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sein. In Anlehnung an den Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist allerdings in einem solchen Fall zu untersuchen, ob der versicherten Person die Annahme des Änderungsangebotes und damit das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle zumutbar war (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 119). Grundsätzlich muss eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht jede zumutbare Arbeit annehmen bzw. beibehalten (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip findet demnach seine Grenze bei der Zumutbarkeit. Namentlich kann eine versicherte Person nicht verpflichtet werden, eine Stelle, die im Sinne von Art.”
“Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Rz. 828 ff.). 3.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a - d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit ist auch gegeben, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3.2 Im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung, mit welcher die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Weiterführung mit veränderter Rechten und Pflichten vorhat, ist das Verhalten der versicherten Person im Lichte von Art.”